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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 juin 2003 relatif à l'exploitation des attractions foraines | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 juni 2003 betreffende de uitbating van kermistoestellen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
29 FEVRIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 29 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 18 juin 2003 relatif à | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 juni 2003 |
l'exploitation des attractions foraines | betreffende de uitbating van kermistoestellen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 18 juin 2003 relatif à l'exploitation des attractions | besluit van 18 juni 2003 betreffende de uitbating van |
foraines, établi par le Service central de traduction allemande auprès | kermistoestellen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 juin 2003 | vertaling van het koninklijk besluit van 18 juni 2003 betreffende de |
relatif à l'exploitation des attractions foraines. | uitbating van kermistoestellen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 29 février 2004. | Gegeven te Brussel, 29 februari 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
18. JUNI 2003 - Königlicher Erlass über das Betreiben von | 18. JUNI 2003 - Königlicher Erlass über das Betreiben von |
Jahrmarktgeräten | Jahrmarktgeräten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der |
Produkte und Dienste, insbesondere des Artikels 4, ersetzt durch das | Produkte und Dienste, insbesondere des Artikels 4, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. April 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. | Gesetz vom 4. April 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. |
Dezember 2002; | Dezember 2002; |
In der Erwägung, dass die Formalitäten erfüllt worden sind, die | In der Erwägung, dass die Formalitäten erfüllt worden sind, die |
vorgeschrieben sind durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen | vorgeschrieben sind durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein | Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein |
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen | Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen |
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der |
Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom | Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom |
20. Juli 1998; | 20. Juli 1998; |
In der Erwägung, dass die Normung einen wichtigen Platz hinsichtlich | In der Erwägung, dass die Normung einen wichtigen Platz hinsichtlich |
der Sicherheit der Produkte und Dienste einnimmt und dass die | der Sicherheit der Produkte und Dienste einnimmt und dass die |
Einhaltung der Normen eine Konformität mit der allgemeinen | Einhaltung der Normen eine Konformität mit der allgemeinen |
Sicherheitsverpflichtung vermuten lässt; | Sicherheitsverpflichtung vermuten lässt; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit |
vom 26. November 2001; | vom 26. November 2001; |
Aufgrund des Gutachtens 34.660/1 des Staatsrates vom 27. März 2003; | Aufgrund des Gutachtens 34.660/1 des Staatsrates vom 27. März 2003; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der | 1. Gesetz: das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der |
Produkte und Dienste, | Produkte und Dienste, |
2. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz | 2. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz |
der Verbrauchersicherheit gehört, | der Verbrauchersicherheit gehört, |
3. Jahrmarktgerät: eine verfahrbare Anlage, deren Zweck die | 3. Jahrmarktgerät: eine verfahrbare Anlage, deren Zweck die |
Freizeitgestaltung ist, mit der Personen fortbewegt werden und die | Freizeitgestaltung ist, mit der Personen fortbewegt werden und die |
durch eine nicht menschliche Energiequelle angetrieben wird, | durch eine nicht menschliche Energiequelle angetrieben wird, |
4. Jahrmarktgerät des Typs A: ein Jahrmarktgerät, auf dem Personen, | 4. Jahrmarktgerät des Typs A: ein Jahrmarktgerät, auf dem Personen, |
die fortbewegt werden, eine Geschwindigkeit von mehr als zehn Metern | die fortbewegt werden, eine Geschwindigkeit von mehr als zehn Metern |
pro Sekunde oder eine Höhe von über fünf Metern über dem Gelände | pro Sekunde oder eine Höhe von über fünf Metern über dem Gelände |
erreichen, | erreichen, |
5. Jahrmarktgerät des Typs B: ein Jahrmarktgerät, das kein | 5. Jahrmarktgerät des Typs B: ein Jahrmarktgerät, das kein |
Jahrmarktgerät des Typs A ist, | Jahrmarktgerät des Typs A ist, |
6. Betreiber: jeder Hersteller oder Händler im Sinne von Artikel 1 des | 6. Betreiber: jeder Hersteller oder Händler im Sinne von Artikel 1 des |
Gesetzes, der ein Jahrmarktgerät unmittelbar zur Verfügung der | Gesetzes, der ein Jahrmarktgerät unmittelbar zur Verfügung der |
Verbraucher stellt, | Verbraucher stellt, |
7. technisch kompetenter Person: eine Person, die den in Anlage I Nr. | 7. technisch kompetenter Person: eine Person, die den in Anlage I Nr. |
1 zu vorliegendem Erlass gestellten Anforderungen entspricht, | 1 zu vorliegendem Erlass gestellten Anforderungen entspricht, |
8. unabhängiger Stelle: eine Stelle, die den in Anlage I Nr. 2 zu | 8. unabhängiger Stelle: eine Stelle, die den in Anlage I Nr. 2 zu |
vorliegendem Erlass gestellten Anforderungen entspricht, | vorliegendem Erlass gestellten Anforderungen entspricht, |
9. akkreditierter Stelle: eine Stelle, die den in Anlage I Nr. 3 zu | 9. akkreditierter Stelle: eine Stelle, die den in Anlage I Nr. 3 zu |
vorliegendem Erlass gestellten Anforderungen entspricht, | vorliegendem Erlass gestellten Anforderungen entspricht, |
10. schwerem Unfall: ein tödlicher Unfall oder ein Unfall, der einen | 10. schwerem Unfall: ein tödlicher Unfall oder ein Unfall, der einen |
bleibenden Schaden verursacht oder verursachen kann, | bleibenden Schaden verursacht oder verursachen kann, |
11. schwerem Zwischenfall: ein Zwischenfall, der zu einem schweren | 11. schwerem Zwischenfall: ein Zwischenfall, der zu einem schweren |
Unfall führt oder führen kann. | Unfall führt oder führen kann. |
KAPITEL II - Betriebsbedingungen | KAPITEL II - Betriebsbedingungen |
Art. 2 - Der Betreiber sorgt dafür, dass das Jahrmarktgerät so | Art. 2 - Der Betreiber sorgt dafür, dass das Jahrmarktgerät so |
installiert, montiert, geprüft, kontrolliert, inspiziert, gewartet und | installiert, montiert, geprüft, kontrolliert, inspiziert, gewartet und |
so mit Aufschriften versehen wird, dass bei normaler oder anderer vom | so mit Aufschriften versehen wird, dass bei normaler oder anderer vom |
Betreiber vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für | Betreiber vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für |
die Sicherheit der Verbraucher oder Dritter besteht. | die Sicherheit der Verbraucher oder Dritter besteht. |
KAPITEL III - Allgemeine Sicherheit | KAPITEL III - Allgemeine Sicherheit |
Art. 3 - § 1 - Ein Jahrmarktgerät darf nur betrieben werden, wenn es: | Art. 3 - § 1 - Ein Jahrmarktgerät darf nur betrieben werden, wenn es: |
1. der in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten allgemeinen | 1. der in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten allgemeinen |
Sicherheitsverpflichtung und | Sicherheitsverpflichtung und |
2. den in Anlage II Nr. 1 und 2 zu vorliegendem Erlass aufgezählten | 2. den in Anlage II Nr. 1 und 2 zu vorliegendem Erlass aufgezählten |
Sicherheitsgrundsätzen in Bezug auf Planung, Herstellung, Aufstellung, | Sicherheitsgrundsätzen in Bezug auf Planung, Herstellung, Aufstellung, |
Installierung, Montage und Betrieb genügt. | Installierung, Montage und Betrieb genügt. |
§ 2 - Um den Nachweis zu erbringen, dass ein Jahrmarktgerät der | § 2 - Um den Nachweis zu erbringen, dass ein Jahrmarktgerät der |
allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügt, wird auf Initiative des | allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügt, wird auf Initiative des |
Betreibers eine Risikoanalyse vorgenommen. | Betreibers eine Risikoanalyse vorgenommen. |
Für Jahrmarktgeräte des Typs A wird diese Risikoanalyse von einer | Für Jahrmarktgeräte des Typs A wird diese Risikoanalyse von einer |
akkreditierten Stelle vorgenommen. | akkreditierten Stelle vorgenommen. |
Für Jahrmarktgeräte des Typs B wird diese Risikoanalyse von einer | Für Jahrmarktgeräte des Typs B wird diese Risikoanalyse von einer |
unabhängigen Stelle vorgenommen. | unabhängigen Stelle vorgenommen. |
Diese Risikoanalyse besteht nacheinander aus: | Diese Risikoanalyse besteht nacheinander aus: |
1. der Identifizierung der Gefahren, die in Anlage II Nr. 2 zu | 1. der Identifizierung der Gefahren, die in Anlage II Nr. 2 zu |
vorliegendem Erlass erwähnt sind und auf dem Jahrmarktgerät während | vorliegendem Erlass erwähnt sind und auf dem Jahrmarktgerät während |
seiner Nutzung bestehen, | seiner Nutzung bestehen, |
2. der Feststellung und der näheren Beschreibung der entsprechenden | 2. der Feststellung und der näheren Beschreibung der entsprechenden |
Risiken für die Sicherheit der Verbraucher und Dritter während der | Risiken für die Sicherheit der Verbraucher und Dritter während der |
Nutzung des Jahrmarktgeräts, | Nutzung des Jahrmarktgeräts, |
3. der Beurteilung dieser Risiken. | 3. der Beurteilung dieser Risiken. |
§ 3 - Für Jahrmarktgeräte, die einer unverbindlichen Norm entsprechen, | § 3 - Für Jahrmarktgeräte, die einer unverbindlichen Norm entsprechen, |
die eine europäische Norm oder eine etwaige technische Spezifikation | die eine europäische Norm oder eine etwaige technische Spezifikation |
der Gemeinschaft umsetzt, die eine oder mehrere | der Gemeinschaft umsetzt, die eine oder mehrere |
Sicherheitsvorschriften im Bereich der Sicherheit von Jahrmarktgeräten | Sicherheitsvorschriften im Bereich der Sicherheit von Jahrmarktgeräten |
umfasst, wird davon ausgegangen, dass sie, was die diesbezüglichen | umfasst, wird davon ausgegangen, dass sie, was die diesbezüglichen |
Gefahrenaspekte betrifft, der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung | Gefahrenaspekte betrifft, der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung |
und/oder den Sicherheitsgrundsätzen genügen. | und/oder den Sicherheitsgrundsätzen genügen. |
§ 4 - Für Jahrmarktgeräte, die nationalen Vorschriften eines Landes | § 4 - Für Jahrmarktgeräte, die nationalen Vorschriften eines Landes |
genügen, das beim EWR-Abkommen Vertragspartei ist und das die | genügen, das beim EWR-Abkommen Vertragspartei ist und das die |
Einhaltung von Kriterien auferlegt, die Garantien bieten, die der | Einhaltung von Kriterien auferlegt, die Garantien bieten, die der |
allgemeinen Sicherheitsverpflichtung und/oder den | allgemeinen Sicherheitsverpflichtung und/oder den |
Sicherheitsgrundsätzen gleichwertig sind, wird davon ausgegangen, dass | Sicherheitsgrundsätzen gleichwertig sind, wird davon ausgegangen, dass |
sie der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung und/oder den | sie der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung und/oder den |
Sicherheitsgrundsätzen genügen. | Sicherheitsgrundsätzen genügen. |
Art. 4 - Auf der Grundlage der vorgenommenen Risikoanalyse werden auf | Art. 4 - Auf der Grundlage der vorgenommenen Risikoanalyse werden auf |
Initiative des Betreibers Gefahrenverhütungsmassnahmen ausgearbeitet. | Initiative des Betreibers Gefahrenverhütungsmassnahmen ausgearbeitet. |
Der Betreiber wendet diese Gefahrenverhütungsmassnahmen während der | Der Betreiber wendet diese Gefahrenverhütungsmassnahmen während der |
Installierung und der Betreibung des Jahrmarktgeräts an. | Installierung und der Betreibung des Jahrmarktgeräts an. |
Diese Gefahrenverhütungsmassnahmen umfassen unter anderem: | Diese Gefahrenverhütungsmassnahmen umfassen unter anderem: |
1. technische Massnahmen, | 1. technische Massnahmen, |
2. organisatorische Massnahmen, | 2. organisatorische Massnahmen, |
3. Aufsicht, | 3. Aufsicht, |
4. Erteilen von Informationen. | 4. Erteilen von Informationen. |
KAPITEL IV - Installierung | KAPITEL IV - Installierung |
Art. 5 - § 1 - Eine Inspektion der Installierung wird auf Initiative | Art. 5 - § 1 - Eine Inspektion der Installierung wird auf Initiative |
des Betreibers nach jeder Montage des Jahrmarktgeräts vorgenommen, | des Betreibers nach jeder Montage des Jahrmarktgeräts vorgenommen, |
bevor sie erneut den Verbrauchern zur Verfügung gestellt wird. | bevor sie erneut den Verbrauchern zur Verfügung gestellt wird. |
Für Jahrmarktgeräte des Typs A wird die Inspektion der Installierung | Für Jahrmarktgeräte des Typs A wird die Inspektion der Installierung |
von einer unabhängigen Stelle vorgenommen. | von einer unabhängigen Stelle vorgenommen. |
Für Jahrmarktgeräte des Typs B wird die Inspektion der Installierung | Für Jahrmarktgeräte des Typs B wird die Inspektion der Installierung |
vom Betreiber gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter anhand einer | vom Betreiber gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter anhand einer |
Montageanleitung, die von einer technisch kompetenten Person erstellt | Montageanleitung, die von einer technisch kompetenten Person erstellt |
worden ist, vorgenommen. | worden ist, vorgenommen. |
Bei der Erstellung der Montageanleitung und während der Inspektion der | Bei der Erstellung der Montageanleitung und während der Inspektion der |
Installierung werden folgende Punkte berücksichtigt: | Installierung werden folgende Punkte berücksichtigt: |
1. Vorschriften des Herstellers des Jahrmarktgeräts, | 1. Vorschriften des Herstellers des Jahrmarktgeräts, |
2. in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses festgelegte | 2. in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses festgelegte |
Gefahrenverhütungsmassnahmen, | Gefahrenverhütungsmassnahmen, |
3. Risiken, die mit den in Anlage II Nr. 3 zu vorliegendem Erlass | 3. Risiken, die mit den in Anlage II Nr. 3 zu vorliegendem Erlass |
aufgezählten Gefahren verbunden sind. | aufgezählten Gefahren verbunden sind. |
KAPITEL V - Wartung | KAPITEL V - Wartung |
Art. 6 - Eine Wartungsinspektion wird auf Initiative des Betreibers | Art. 6 - Eine Wartungsinspektion wird auf Initiative des Betreibers |
mindestens einmal pro Jahr vorgenommen. | mindestens einmal pro Jahr vorgenommen. |
Für Jahrmarktgeräte des Typs A wird diese Wartungsinspektion von einer | Für Jahrmarktgeräte des Typs A wird diese Wartungsinspektion von einer |
unabhängigen Stelle vorgenommen. | unabhängigen Stelle vorgenommen. |
Für Jahrmarktgeräte des Typs B wird diese Wartungsinspektion von einer | Für Jahrmarktgeräte des Typs B wird diese Wartungsinspektion von einer |
technisch kompetenten Person vorgenommen. | technisch kompetenten Person vorgenommen. |
Bei der Wartungsinspektion: | Bei der Wartungsinspektion: |
1. wird gemäss den Vorschriften des Herstellers des Jahrmarktgeräts | 1. wird gemäss den Vorschriften des Herstellers des Jahrmarktgeräts |
vorgegangen, | vorgegangen, |
2. werden die festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen | 2. werden die festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen |
berücksichtigt, so wie in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnt, | berücksichtigt, so wie in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnt, |
3. werden mindestens die Risiken beurteilt, die mit den in Anlage II | 3. werden mindestens die Risiken beurteilt, die mit den in Anlage II |
Nr. 4 zu vorliegendem Erlass aufgezählten Gefahren verbunden sind. | Nr. 4 zu vorliegendem Erlass aufgezählten Gefahren verbunden sind. |
KAPITEL VI - Periodische Überprüfung | KAPITEL VI - Periodische Überprüfung |
Art. 7 - Für Jahrmarktgeräte des Typs A wird auf Initiative des | Art. 7 - Für Jahrmarktgeräte des Typs A wird auf Initiative des |
Betreibers mindestens einmal alle drei Jahre von einer akkreditierten | Betreibers mindestens einmal alle drei Jahre von einer akkreditierten |
Stelle eine periodische Überprüfung vorgenommen. | Stelle eine periodische Überprüfung vorgenommen. |
Für Jahrmarktgeräte des Typs B wird auf Initiative des Betreibers | Für Jahrmarktgeräte des Typs B wird auf Initiative des Betreibers |
mindestens einmal alle zehn Jahre von einer unabhängigen Stelle eine | mindestens einmal alle zehn Jahre von einer unabhängigen Stelle eine |
periodische Überprüfung vorgenommen. | periodische Überprüfung vorgenommen. |
Bei der periodischen Überprüfung: | Bei der periodischen Überprüfung: |
1. wird gemäss den Vorschriften des Herstellers des Jahrmarktgeräts | 1. wird gemäss den Vorschriften des Herstellers des Jahrmarktgeräts |
vorgegangen, | vorgegangen, |
2. werden die festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen | 2. werden die festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen |
berücksichtigt, so wie in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnt, | berücksichtigt, so wie in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnt, |
3. werden mindestens die Risiken und Gefahren beurteilt, die in Anlage | 3. werden mindestens die Risiken und Gefahren beurteilt, die in Anlage |
II Nr. 5 zu vorliegendem Erlass aufgezählt werden. | II Nr. 5 zu vorliegendem Erlass aufgezählt werden. |
Art. 8 - § 1 - Warnhinweise und Aufschriften in Bezug auf die | Art. 8 - § 1 - Warnhinweise und Aufschriften in Bezug auf die |
gefahrlose Nutzung des Jahrmarktgeräts müssen mindestens in der | gefahrlose Nutzung des Jahrmarktgeräts müssen mindestens in der |
Sprache beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst | Sprache beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst |
sein, in dem sich das Jahrmarktgerät befindet. | sein, in dem sich das Jahrmarktgerät befindet. |
Diese Warnhinweise und Aufschriften müssen für die Benutzer in | Diese Warnhinweise und Aufschriften müssen für die Benutzer in |
deutlich lesbarer Form und an deutlich sichtbarer und auffallender | deutlich lesbarer Form und an deutlich sichtbarer und auffallender |
Stelle angebracht werden. | Stelle angebracht werden. |
§ 2 - Das Anbringen des Warnhinweises « Benutzung auf eigene Gefahr » | § 2 - Das Anbringen des Warnhinweises « Benutzung auf eigene Gefahr » |
oder anderer gleichartiger Hinweise ist verboten. | oder anderer gleichartiger Hinweise ist verboten. |
Art. 9 - Jahrmarktgeräte, die den Bestimmungen des vorliegenden | Art. 9 - Jahrmarktgeräte, die den Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen und bei | Erlasses nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen und bei |
Vorführungen ausgestellt und vorgeführt werden, vorausgesetzt, dass | Vorführungen ausgestellt und vorgeführt werden, vorausgesetzt, dass |
auf einem deutlich sichtbaren Schild in der Sprache beziehungsweise in | auf einem deutlich sichtbaren Schild in der Sprache beziehungsweise in |
den Sprachen des Gebietes darauf hingewiesen wird, dass die | den Sprachen des Gebietes darauf hingewiesen wird, dass die |
betreffenden Jahrmarktgeräte vorliegendem Erlass nicht entsprechen und | betreffenden Jahrmarktgeräte vorliegendem Erlass nicht entsprechen und |
dass sie nicht betrieben werden dürfen, bevor sie nicht in | dass sie nicht betrieben werden dürfen, bevor sie nicht in |
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
gebracht worden sind. | gebracht worden sind. |
Bei diesen Vorführungen müssen alle angemessenen Sicherheitsmassnahmen | Bei diesen Vorführungen müssen alle angemessenen Sicherheitsmassnahmen |
getroffen werden, um die Sicherheit der Personen zu gewährleisten. | getroffen werden, um die Sicherheit der Personen zu gewährleisten. |
KAPITEL VII - Aufsicht | KAPITEL VII - Aufsicht |
Art. 10 - Der Betreiber muss jederzeit: | Art. 10 - Der Betreiber muss jederzeit: |
1. den Nachweis erbringen können, dass eine Risikoanalyse vorgenommen | 1. den Nachweis erbringen können, dass eine Risikoanalyse vorgenommen |
worden ist, | worden ist, |
2. die Ergebnisse dieser Risikoanalyse und die auf dieser Grundlage | 2. die Ergebnisse dieser Risikoanalyse und die auf dieser Grundlage |
festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen vorlegen können, | festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen vorlegen können, |
3. den Nachweis erbringen können, dass Inspektionen der Installierung, | 3. den Nachweis erbringen können, dass Inspektionen der Installierung, |
Wartungsinspektionen und periodische Überprüfung korrekt vorgenommen | Wartungsinspektionen und periodische Überprüfung korrekt vorgenommen |
worden sind. | worden sind. |
Art. 11 - Der Betreiber setzt den vom Minister in Ausführung von | Art. 11 - Der Betreiber setzt den vom Minister in Ausführung von |
Artikel 7 des Gesetzes bestimmten Verwaltungsdienst sofort von jedem | Artikel 7 des Gesetzes bestimmten Verwaltungsdienst sofort von jedem |
schweren Zwischenfall und von jedem schweren Unfall in Kenntnis, der | schweren Zwischenfall und von jedem schweren Unfall in Kenntnis, der |
einem Benutzer oder einem Dritten bei der Benutzung eines | einem Benutzer oder einem Dritten bei der Benutzung eines |
Jahrmarktgeräts zugestossen ist. | Jahrmarktgeräts zugestossen ist. |
KAPITEL VIII - Übergangsmassnahmen | KAPITEL VIII - Übergangsmassnahmen |
Art. 12 - Für Jahrmarktgeräte, die am Datum des In-Kraft-Tretens des | Art. 12 - Für Jahrmarktgeräte, die am Datum des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Erlasses, nachstehend Datum genannt, bereits in Betrieb | vorliegenden Erlasses, nachstehend Datum genannt, bereits in Betrieb |
sind, wird beziehungsweise werden auf Initiative des Betreibers: | sind, wird beziehungsweise werden auf Initiative des Betreibers: |
1. spätestens sechs Monate nach diesem Datum: | 1. spätestens sechs Monate nach diesem Datum: |
a) die Risikoanalyse, so wie in Artikel 3 § 2 des vorliegenden | a) die Risikoanalyse, so wie in Artikel 3 § 2 des vorliegenden |
Erlasses erwähnt, vorgenommen, | Erlasses erwähnt, vorgenommen, |
b) während der Nutzung des Jahrmarktgeräts die | b) während der Nutzung des Jahrmarktgeräts die |
Gefahrenverhütungsmassnahmen angewandt, so wie in Artikel 4 des | Gefahrenverhütungsmassnahmen angewandt, so wie in Artikel 4 des |
vorliegenden Erlasses erwähnt, die festgelegt worden sind, um erhöhten | vorliegenden Erlasses erwähnt, die festgelegt worden sind, um erhöhten |
Risiken, für die eine sofortige Verbesserung erforderlich ist, | Risiken, für die eine sofortige Verbesserung erforderlich ist, |
vorzubeugen, | vorzubeugen, |
c) ein Regularisierungsprogramm erstellt, in dem genau angegeben wird, | c) ein Regularisierungsprogramm erstellt, in dem genau angegeben wird, |
welche Massnahmen ergriffen werden, | welche Massnahmen ergriffen werden, |
d) Warnhinweise und Aufschriften, so wie in Artikel 8 des vorliegenden | d) Warnhinweise und Aufschriften, so wie in Artikel 8 des vorliegenden |
Erlasses erwähnt, vorgesehen, | Erlasses erwähnt, vorgesehen, |
2. spätestens zwei Jahre nach diesem Datum: | 2. spätestens zwei Jahre nach diesem Datum: |
a) das Regularisierungsprogramm angewandt, | a) das Regularisierungsprogramm angewandt, |
b) während der Nutzung des Jahrmarktgeräts die | b) während der Nutzung des Jahrmarktgeräts die |
Gefahrenverhütungsmassnahmen, so wie in Artikel 4 des vorliegenden | Gefahrenverhütungsmassnahmen, so wie in Artikel 4 des vorliegenden |
Erlasses erwähnt, angewandt. | Erlasses erwähnt, angewandt. |
KAPITEL IX - Schlussbestimmungen | KAPITEL IX - Schlussbestimmungen |
Art. 13 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz | Art. 13 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz |
der Verbrauchersicherheit gehört, ist mit der Ausführung des | der Verbrauchersicherheit gehört, ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juni 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Juni 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Verbraucherschutzes | Der Minister des Verbraucherschutzes |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Anlage I | Anlage I |
1. Eine technisch kompetente Person muss folgenden Anforderungen | 1. Eine technisch kompetente Person muss folgenden Anforderungen |
entsprechen: | entsprechen: |
1.1 Sie muss achtzehn Jahre alt sein. | 1.1 Sie muss achtzehn Jahre alt sein. |
1.2 Sie muss über ausreichend Berufserfahrung und -kenntnis verfügen, | 1.2 Sie muss über ausreichend Berufserfahrung und -kenntnis verfügen, |
um die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2003 über | um die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2003 über |
das Betreiben von Jahrmarktgeräten korrekt ausführen und anwenden zu | das Betreiben von Jahrmarktgeräten korrekt ausführen und anwenden zu |
können. | können. |
1.3 Sie muss über ausreichend Berufserfahrung und -kenntnis verfügen, | 1.3 Sie muss über ausreichend Berufserfahrung und -kenntnis verfügen, |
um Risikoanalysen korrekt lesen zu können. | um Risikoanalysen korrekt lesen zu können. |
1.4 Sie muss über eine technische praktische Erfahrung im Bereich | 1.4 Sie muss über eine technische praktische Erfahrung im Bereich |
Jahrmarktgeräte von mindestens drei Jahren verfügen. | Jahrmarktgeräte von mindestens drei Jahren verfügen. |
2. Eine unabhängige Stelle muss folgenden Anforderungen entsprechen: | 2. Eine unabhängige Stelle muss folgenden Anforderungen entsprechen: |
2.1 Sie muss technisches Personal beschäftigen, das aus technisch | 2.1 Sie muss technisches Personal beschäftigen, das aus technisch |
kompetenten Personen besteht. | kompetenten Personen besteht. |
2.2 Das leitende und technische Personal dieser Stelle muss bei der | 2.2 Das leitende und technische Personal dieser Stelle muss bei der |
Ausführung von Tests, der Abfassung von Berichten und der Aushändigung | Ausführung von Tests, der Abfassung von Berichten und der Aushändigung |
von Bescheinigungen von allen Kreisen, Gruppierungen und Personen | von Bescheinigungen von allen Kreisen, Gruppierungen und Personen |
unabhängig sein, die direktes oder indirektes Interesse am Betrieb von | unabhängig sein, die direktes oder indirektes Interesse am Betrieb von |
Jahrmarktgeräten haben. | Jahrmarktgeräten haben. |
3. Eine akkreditierte Stelle muss folgenden Anforderungen entsprechen: | 3. Eine akkreditierte Stelle muss folgenden Anforderungen entsprechen: |
3.1 Sie muss vom belgischen Akkreditierungssystem, eingesetzt durch | 3.1 Sie muss vom belgischen Akkreditierungssystem, eingesetzt durch |
den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1992 zur Schaffung eines | den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1992 zur Schaffung eines |
Systems für die Akkreditierung von Versuchslaboratorien und | Systems für die Akkreditierung von Versuchslaboratorien und |
Prüfstellen und zur Festlegung der Verfahren und Bedingungen ihrer | Prüfstellen und zur Festlegung der Verfahren und Bedingungen ihrer |
Akkreditierung gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN 45000, | Akkreditierung gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN 45000, |
oder von einer gleichwertigen Organisation akkreditiert sein oder | oder von einer gleichwertigen Organisation akkreditiert sein oder |
nationalen Vorschriften eines Landes genügen, das beim EWR-Abkommen | nationalen Vorschriften eines Landes genügen, das beim EWR-Abkommen |
Vertragspartei ist und das die Einhaltung von Kriterien auferlegt, die | Vertragspartei ist und das die Einhaltung von Kriterien auferlegt, die |
Garantien bieten, die den Garantien des vorerwähnten belgischen | Garantien bieten, die den Garantien des vorerwähnten belgischen |
Akkreditierungssystems gleichwertig sind. | Akkreditierungssystems gleichwertig sind. |
3.2 Sie muss eine unabhängige Stelle sein. | 3.2 Sie muss eine unabhängige Stelle sein. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. Juni 2003 über das Betreiben von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. Juni 2003 über das Betreiben von |
Jahrmarktgeräten beigefügt zu werden | Jahrmarktgeräten beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Verbraucherschutzes | Der Minister des Verbraucherschutzes |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Anlage II | Anlage II |
1. Bei Planung und Herstellung einzuhaltende Sicherheitsgrundsätze: | 1. Bei Planung und Herstellung einzuhaltende Sicherheitsgrundsätze: |
1.1 Das Jahrmarktgerät muss so hergestellt sein, dass es | 1.1 Das Jahrmarktgerät muss so hergestellt sein, dass es |
funktionieren, eingestellt und gewartet werden kann, ohne dass man, | funktionieren, eingestellt und gewartet werden kann, ohne dass man, |
was die Sicherheit betrifft, Gefahren ausgesetzt ist, wenn diese | was die Sicherheit betrifft, Gefahren ausgesetzt ist, wenn diese |
Handlungen unter den vom Hersteller festgelegten Umständen ausgeführt | Handlungen unter den vom Hersteller festgelegten Umständen ausgeführt |
werden. | werden. |
1.2 Die getroffenen Vorsichtsmassnahmen müssen darauf abzielen, jede | 1.2 Die getroffenen Vorsichtsmassnahmen müssen darauf abzielen, jede |
Gefahr während der zu erwartenden Lebensdauer des Jahrmarktgeräts | Gefahr während der zu erwartenden Lebensdauer des Jahrmarktgeräts |
auszuschliessen, selbst wenn die Gefahren sich aus vorhersehbaren | auszuschliessen, selbst wenn die Gefahren sich aus vorhersehbaren |
anormalen Umständen ergeben. | anormalen Umständen ergeben. |
1.3 Um die angemessensten Lösungen zu wählen, müssen folgende | 1.3 Um die angemessensten Lösungen zu wählen, müssen folgende |
Grundsätze in der angegebenen Reihenfolge eingehalten werden: | Grundsätze in der angegebenen Reihenfolge eingehalten werden: |
- Gefahren ausschliessen oder auf ein Mindestmass begrenzen, indem die | - Gefahren ausschliessen oder auf ein Mindestmass begrenzen, indem die |
Sicherheitsaspekte bei der Planung und Herstellung des Jahrmarktgeräts | Sicherheitsaspekte bei der Planung und Herstellung des Jahrmarktgeräts |
optimal berücksichtigt werden, | optimal berücksichtigt werden, |
- notwendige Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf Gefahren treffen, | - notwendige Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf Gefahren treffen, |
die nicht ausgeschlossen werden können, | die nicht ausgeschlossen werden können, |
- Informationen über die Restrisiken erteilen, die auf eine | - Informationen über die Restrisiken erteilen, die auf eine |
unzureichende Wirksamkeit der getroffenen Schutzvorkehrungen | unzureichende Wirksamkeit der getroffenen Schutzvorkehrungen |
zurückzuführen sind, angeben, ob eine Sonderausbildung erforderlich | zurückzuführen sind, angeben, ob eine Sonderausbildung erforderlich |
ist, und darauf hinweisen, dass bestimmte individuelle | ist, und darauf hinweisen, dass bestimmte individuelle |
Schutzausrüstungen verwendet werden müssen. | Schutzausrüstungen verwendet werden müssen. |
1.4 Bei der Planung und der Herstellung eines Jahrmarktgeräts und bei | 1.4 Bei der Planung und der Herstellung eines Jahrmarktgeräts und bei |
der Ausarbeitung der Gebrauchsanweisung muss nicht nur eine normale | der Ausarbeitung der Gebrauchsanweisung muss nicht nur eine normale |
Verwendung des Jahrmarktgeräts berücksichtigt werden, sondern auch | Verwendung des Jahrmarktgeräts berücksichtigt werden, sondern auch |
eine vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung. | eine vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung. |
1.5 Ein Jahrmarktgerät muss so entworfen sein, dass eine anormale | 1.5 Ein Jahrmarktgerät muss so entworfen sein, dass eine anormale |
Verwendung des Jahrmarktgeräts vermieden wird, wenn dies Gefahren | Verwendung des Jahrmarktgeräts vermieden wird, wenn dies Gefahren |
birgt. Gegebenenfalls muss in der Gebrauchsanweisung auf die | birgt. Gegebenenfalls muss in der Gebrauchsanweisung auf die |
Verwendung hingewiesen werden, von der abzuraten ist. | Verwendung hingewiesen werden, von der abzuraten ist. |
1.6 Bei bestimmungsgemässer Verwendung des Jahrmarktgeräts müssen | 1.6 Bei bestimmungsgemässer Verwendung des Jahrmarktgeräts müssen |
Belästigung, Ermüdung und psychische Belastung desjenigen, der das | Belästigung, Ermüdung und psychische Belastung desjenigen, der das |
Jahrmarktgerät bedienen muss, unter Berücksichtigung der ergonomischen | Jahrmarktgerät bedienen muss, unter Berücksichtigung der ergonomischen |
Prinzipien auf ein Mindestmass reduziert werden. | Prinzipien auf ein Mindestmass reduziert werden. |
1.7 Bei der Planung und der Herstellung müssen Behinderungen | 1.7 Bei der Planung und der Herstellung müssen Behinderungen |
berücksichtigt werden, auf die derjenige, der das Jahrmarktgerät | berücksichtigt werden, auf die derjenige, der das Jahrmarktgerät |
benutzen wird, durch den notwendigen oder vorhersehbaren Gebrauch | benutzen wird, durch den notwendigen oder vorhersehbaren Gebrauch |
individueller Schutzausrüstungen stossen kann. | individueller Schutzausrüstungen stossen kann. |
1.8 Das Jahrmarktgerät muss mit allen speziellen Ausrüstungen und | 1.8 Das Jahrmarktgerät muss mit allen speziellen Ausrüstungen und |
Zubehörteilen geliefert werden, die wichtig sind, um Gefahren bei | Zubehörteilen geliefert werden, die wichtig sind, um Gefahren bei |
Montage, Demontage, Transport, Einstellung, Wartung und Benutzung zu | Montage, Demontage, Transport, Einstellung, Wartung und Benutzung zu |
verhindern. | verhindern. |
2. Bei Planung, Herstellung, Aufstellung, Installierung, Montage und | 2. Bei Planung, Herstellung, Aufstellung, Installierung, Montage und |
Betrieb zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, insofern zutreffend: | Betrieb zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, insofern zutreffend: |
2.1 Gefahren infolge der ungenügenden Tragkraft des Jahrmarktgeräts | 2.1 Gefahren infolge der ungenügenden Tragkraft des Jahrmarktgeräts |
unter Berücksichtigung der Festigkeit, Formsteifigkeit und | unter Berücksichtigung der Festigkeit, Formsteifigkeit und |
Verformbarkeit der angewandten Materialien, | Verformbarkeit der angewandten Materialien, |
2.2 Gefahren infolge des Verlusts des Gleichgewichts des | 2.2 Gefahren infolge des Verlusts des Gleichgewichts des |
Jahrmarktgeräts unter Berücksichtigung der Abstützung des | Jahrmarktgeräts unter Berücksichtigung der Abstützung des |
Jahrmarktgeräts, des Bodens und der Verankerung des Jahrmarktgeräts im | Jahrmarktgeräts, des Bodens und der Verankerung des Jahrmarktgeräts im |
Boden sowie der möglichen Belastung des Jahrmarktgeräts, | Boden sowie der möglichen Belastung des Jahrmarktgeräts, |
2.3 Gefahren infolge der angewandten elektrischen Energie, | 2.3 Gefahren infolge der angewandten elektrischen Energie, |
2.4 Gefahren infolge der angewandten mechanischen, pneumatischen oder | 2.4 Gefahren infolge der angewandten mechanischen, pneumatischen oder |
hydraulischen Energie, | hydraulischen Energie, |
2.5 Gefahren infolge eines Defekts des Steuerkreises oder infolge von | 2.5 Gefahren infolge eines Defekts des Steuerkreises oder infolge von |
Defekten in der Energieversorgung, | Defekten in der Energieversorgung, |
2.6 Gefahren infolge der Benutzung des Jahrmarktgeräts, zum Beispiel: | 2.6 Gefahren infolge der Benutzung des Jahrmarktgeräts, zum Beispiel: |
Stürze, Schnittverletzungen, Erwürgung, Einquetschung, Ersticken, | Stürze, Schnittverletzungen, Erwürgung, Einquetschung, Ersticken, |
Strangulierung, Ertrinken, Erschütterungen und Überbelastung des | Strangulierung, Ertrinken, Erschütterungen und Überbelastung des |
Körpers, | Körpers, |
2.7 Gefahren infolge der Zugänglichkeit des Jahrmarktgeräts | 2.7 Gefahren infolge der Zugänglichkeit des Jahrmarktgeräts |
einschliesslich der Erreichbarkeit bei Schäden, Notsituationen und | einschliesslich der Erreichbarkeit bei Schäden, Notsituationen und |
Evakuierung, | Evakuierung, |
2.8 Gefahren infolge möglicher Wechselwirkungen des Jahrmarktgeräts | 2.8 Gefahren infolge möglicher Wechselwirkungen des Jahrmarktgeräts |
und der Benutzer mit der Umgebung und den umstehenden Besuchern, | und der Benutzer mit der Umgebung und den umstehenden Besuchern, |
2.9 Gefahren infolge des Klimas in geschlossenen Räumen | 2.9 Gefahren infolge des Klimas in geschlossenen Räumen |
einschliesslich ungenügender Belüftung und Beleuchtung, | einschliesslich ungenügender Belüftung und Beleuchtung, |
2.10 Gefahren infolge mangelhafter Wartungsmöglichkeiten, | 2.10 Gefahren infolge mangelhafter Wartungsmöglichkeiten, |
2.11 Gefahren infolge der Montage, Demontage und Handhabung des | 2.11 Gefahren infolge der Montage, Demontage und Handhabung des |
Jahrmarktgeräts, | Jahrmarktgeräts, |
2.12 Gefahren infolge eines Brandes, | 2.12 Gefahren infolge eines Brandes, |
2.13 Gefahren infolge schädlicher Strahlungen, | 2.13 Gefahren infolge schädlicher Strahlungen, |
2.14 Gefahren infolge der Exposition gegenüber Chemikalien, | 2.14 Gefahren infolge der Exposition gegenüber Chemikalien, |
2.15 Gefahren infolge mangelhafter Beleuchtung der Umgebung, | 2.15 Gefahren infolge mangelhafter Beleuchtung der Umgebung, |
2.16 Gefahren infolge eines ungenügenden Abstands zu anderen | 2.16 Gefahren infolge eines ungenügenden Abstands zu anderen |
Jahrmarktgeräten und umliegenden Gegenständen, | Jahrmarktgeräten und umliegenden Gegenständen, |
2.17 Gefahren infolge ungenügender Aufsichtsmöglichkeiten, | 2.17 Gefahren infolge ungenügender Aufsichtsmöglichkeiten, |
2.18 Gefahren infolge mangelhafter Wartung und Verwaltung, | 2.18 Gefahren infolge mangelhafter Wartung und Verwaltung, |
2.19 Gefahren infolge grundlegender Änderungen an dem Jahrmarktgerät, | 2.19 Gefahren infolge grundlegender Änderungen an dem Jahrmarktgerät, |
2.20 Gefahren infolge ungenügender Information der Verbraucher in | 2.20 Gefahren infolge ungenügender Information der Verbraucher in |
Bezug auf bestehende Risiken, | Bezug auf bestehende Risiken, |
2.21 Gefahren infolge der Unmöglichkeit individuelle | 2.21 Gefahren infolge der Unmöglichkeit individuelle |
Schutzausrüstungen zu erhalten, | Schutzausrüstungen zu erhalten, |
2.22 Gefahren infolge mangelhafter Kenntnisse, Ausbildung und | 2.22 Gefahren infolge mangelhafter Kenntnisse, Ausbildung und |
Erfahrung des Dienst- und Aufsichtspersonals, | Erfahrung des Dienst- und Aufsichtspersonals, |
2.23 Gefahren infolge von Vandalismus. | 2.23 Gefahren infolge von Vandalismus. |
3. Bei Inspektion der Installierung zu berücksichtigende | 3. Bei Inspektion der Installierung zu berücksichtigende |
Gefahrenaspekte, insofern zutreffend: | Gefahrenaspekte, insofern zutreffend: |
3.1 Gefahren infolge der Montage, Demontage und Handhabung des | 3.1 Gefahren infolge der Montage, Demontage und Handhabung des |
Jahrmarktgeräts, | Jahrmarktgeräts, |
3.2 Gefahren infolge des Verlusts des Gleichgewichts des | 3.2 Gefahren infolge des Verlusts des Gleichgewichts des |
Jahrmarktgeräts unter Berücksichtigung der Abstützung des | Jahrmarktgeräts unter Berücksichtigung der Abstützung des |
Jahrmarktgeräts, des Bodens und der Verankerung des Jahrmarktgeräts im | Jahrmarktgeräts, des Bodens und der Verankerung des Jahrmarktgeräts im |
Boden sowie der möglichen Belastung des Jahrmarktgeräts, | Boden sowie der möglichen Belastung des Jahrmarktgeräts, |
3.3 Gefahren infolge eines ungenügenden Abstands zu anderen | 3.3 Gefahren infolge eines ungenügenden Abstands zu anderen |
Jahrmarktgeräten und umliegenden Gegenständen, | Jahrmarktgeräten und umliegenden Gegenständen, |
3.4 Gefahren infolge möglicher Wechselwirkungen des Jahrmarktgeräts | 3.4 Gefahren infolge möglicher Wechselwirkungen des Jahrmarktgeräts |
und der Benutzer mit der Umgebung und den umstehenden Besuchern, | und der Benutzer mit der Umgebung und den umstehenden Besuchern, |
3.5 Gefahren infolge mangelhafter Notsysteme und Notfallverfahren. | 3.5 Gefahren infolge mangelhafter Notsysteme und Notfallverfahren. |
4. Bei Wartungsinspektion zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, | 4. Bei Wartungsinspektion zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, |
insofern zutreffend: | insofern zutreffend: |
4.1 Gefahren infolge mangelhafter Wartung und Verwaltung, | 4.1 Gefahren infolge mangelhafter Wartung und Verwaltung, |
4.2 Gefahren infolge grundlegender Änderungen an dem Jahrmarktgerät. | 4.2 Gefahren infolge grundlegender Änderungen an dem Jahrmarktgerät. |
5. Bei periodischer Überprüfung zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, | 5. Bei periodischer Überprüfung zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, |
insofern zutreffend: | insofern zutreffend: |
5.1 Gefahren infolge der ungenügenden Tragkraft des Jahrmarktgeräts | 5.1 Gefahren infolge der ungenügenden Tragkraft des Jahrmarktgeräts |
unter Berücksichtigung der Festigkeit, Formsteifigkeit und | unter Berücksichtigung der Festigkeit, Formsteifigkeit und |
Verformbarkeit der angewandten Materialien, | Verformbarkeit der angewandten Materialien, |
5.2 Gefahren infolge der angewandten elektrischen Energie, | 5.2 Gefahren infolge der angewandten elektrischen Energie, |
5.3 Gefahren infolge der angewandten mechanischen, pneumatischen oder | 5.3 Gefahren infolge der angewandten mechanischen, pneumatischen oder |
hydraulischen Energie, | hydraulischen Energie, |
5.4 Gefahren infolge eines Defekts des Steuerkreises oder infolge von | 5.4 Gefahren infolge eines Defekts des Steuerkreises oder infolge von |
Defekten in der Energieversorgung, | Defekten in der Energieversorgung, |
5.5 Gefahren infolge fehlerhaft ausgeführter Inspektionen der | 5.5 Gefahren infolge fehlerhaft ausgeführter Inspektionen der |
Installierung und Wartungsinspektionen. | Installierung und Wartungsinspektionen. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. Juni 2003 über das Betreiben von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. Juni 2003 über das Betreiben von |
Jahrmarktgeräten beigefügt zu werden | Jahrmarktgeräten beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Verbraucherschutzes | Der Minister des Verbraucherschutzes |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 29 février 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 29 februari 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |