Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 29/02/2004
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 juin 2003 relatif à l'exploitation des attractions foraines "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 juin 2003 relatif à l'exploitation des attractions foraines Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 juni 2003 betreffende de uitbating van kermistoestellen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
29 FEVRIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 29 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 18 juin 2003 relatif à officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 juni 2003
l'exploitation des attractions foraines betreffende de uitbating van kermistoestellen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 18 juin 2003 relatif à l'exploitation des attractions besluit van 18 juni 2003 betreffende de uitbating van
foraines, établi par le Service central de traduction allemande auprès kermistoestellen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 juin 2003 vertaling van het koninklijk besluit van 18 juni 2003 betreffende de
relatif à l'exploitation des attractions foraines. uitbating van kermistoestellen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 29 février 2004. Gegeven te Brussel, 29 februari 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
18. JUNI 2003 - Königlicher Erlass über das Betreiben von 18. JUNI 2003 - Königlicher Erlass über das Betreiben von
Jahrmarktgeräten Jahrmarktgeräten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der
Produkte und Dienste, insbesondere des Artikels 4, ersetzt durch das Produkte und Dienste, insbesondere des Artikels 4, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. April 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Gesetz vom 4. April 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.
Dezember 2002; Dezember 2002;
In der Erwägung, dass die Formalitäten erfüllt worden sind, die In der Erwägung, dass die Formalitäten erfüllt worden sind, die
vorgeschrieben sind durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen vorgeschrieben sind durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom
20. Juli 1998; 20. Juli 1998;
In der Erwägung, dass die Normung einen wichtigen Platz hinsichtlich In der Erwägung, dass die Normung einen wichtigen Platz hinsichtlich
der Sicherheit der Produkte und Dienste einnimmt und dass die der Sicherheit der Produkte und Dienste einnimmt und dass die
Einhaltung der Normen eine Konformität mit der allgemeinen Einhaltung der Normen eine Konformität mit der allgemeinen
Sicherheitsverpflichtung vermuten lässt; Sicherheitsverpflichtung vermuten lässt;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit
vom 26. November 2001; vom 26. November 2001;
Aufgrund des Gutachtens 34.660/1 des Staatsrates vom 27. März 2003; Aufgrund des Gutachtens 34.660/1 des Staatsrates vom 27. März 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der 1. Gesetz: das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der
Produkte und Dienste, Produkte und Dienste,
2. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz 2. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz
der Verbrauchersicherheit gehört, der Verbrauchersicherheit gehört,
3. Jahrmarktgerät: eine verfahrbare Anlage, deren Zweck die 3. Jahrmarktgerät: eine verfahrbare Anlage, deren Zweck die
Freizeitgestaltung ist, mit der Personen fortbewegt werden und die Freizeitgestaltung ist, mit der Personen fortbewegt werden und die
durch eine nicht menschliche Energiequelle angetrieben wird, durch eine nicht menschliche Energiequelle angetrieben wird,
4. Jahrmarktgerät des Typs A: ein Jahrmarktgerät, auf dem Personen, 4. Jahrmarktgerät des Typs A: ein Jahrmarktgerät, auf dem Personen,
die fortbewegt werden, eine Geschwindigkeit von mehr als zehn Metern die fortbewegt werden, eine Geschwindigkeit von mehr als zehn Metern
pro Sekunde oder eine Höhe von über fünf Metern über dem Gelände pro Sekunde oder eine Höhe von über fünf Metern über dem Gelände
erreichen, erreichen,
5. Jahrmarktgerät des Typs B: ein Jahrmarktgerät, das kein 5. Jahrmarktgerät des Typs B: ein Jahrmarktgerät, das kein
Jahrmarktgerät des Typs A ist, Jahrmarktgerät des Typs A ist,
6. Betreiber: jeder Hersteller oder Händler im Sinne von Artikel 1 des 6. Betreiber: jeder Hersteller oder Händler im Sinne von Artikel 1 des
Gesetzes, der ein Jahrmarktgerät unmittelbar zur Verfügung der Gesetzes, der ein Jahrmarktgerät unmittelbar zur Verfügung der
Verbraucher stellt, Verbraucher stellt,
7. technisch kompetenter Person: eine Person, die den in Anlage I Nr. 7. technisch kompetenter Person: eine Person, die den in Anlage I Nr.
1 zu vorliegendem Erlass gestellten Anforderungen entspricht, 1 zu vorliegendem Erlass gestellten Anforderungen entspricht,
8. unabhängiger Stelle: eine Stelle, die den in Anlage I Nr. 2 zu 8. unabhängiger Stelle: eine Stelle, die den in Anlage I Nr. 2 zu
vorliegendem Erlass gestellten Anforderungen entspricht, vorliegendem Erlass gestellten Anforderungen entspricht,
9. akkreditierter Stelle: eine Stelle, die den in Anlage I Nr. 3 zu 9. akkreditierter Stelle: eine Stelle, die den in Anlage I Nr. 3 zu
vorliegendem Erlass gestellten Anforderungen entspricht, vorliegendem Erlass gestellten Anforderungen entspricht,
10. schwerem Unfall: ein tödlicher Unfall oder ein Unfall, der einen 10. schwerem Unfall: ein tödlicher Unfall oder ein Unfall, der einen
bleibenden Schaden verursacht oder verursachen kann, bleibenden Schaden verursacht oder verursachen kann,
11. schwerem Zwischenfall: ein Zwischenfall, der zu einem schweren 11. schwerem Zwischenfall: ein Zwischenfall, der zu einem schweren
Unfall führt oder führen kann. Unfall führt oder führen kann.
KAPITEL II - Betriebsbedingungen KAPITEL II - Betriebsbedingungen
Art. 2 - Der Betreiber sorgt dafür, dass das Jahrmarktgerät so Art. 2 - Der Betreiber sorgt dafür, dass das Jahrmarktgerät so
installiert, montiert, geprüft, kontrolliert, inspiziert, gewartet und installiert, montiert, geprüft, kontrolliert, inspiziert, gewartet und
so mit Aufschriften versehen wird, dass bei normaler oder anderer vom so mit Aufschriften versehen wird, dass bei normaler oder anderer vom
Betreiber vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Betreiber vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für
die Sicherheit der Verbraucher oder Dritter besteht. die Sicherheit der Verbraucher oder Dritter besteht.
KAPITEL III - Allgemeine Sicherheit KAPITEL III - Allgemeine Sicherheit
Art. 3 - § 1 - Ein Jahrmarktgerät darf nur betrieben werden, wenn es: Art. 3 - § 1 - Ein Jahrmarktgerät darf nur betrieben werden, wenn es:
1. der in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten allgemeinen 1. der in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten allgemeinen
Sicherheitsverpflichtung und Sicherheitsverpflichtung und
2. den in Anlage II Nr. 1 und 2 zu vorliegendem Erlass aufgezählten 2. den in Anlage II Nr. 1 und 2 zu vorliegendem Erlass aufgezählten
Sicherheitsgrundsätzen in Bezug auf Planung, Herstellung, Aufstellung, Sicherheitsgrundsätzen in Bezug auf Planung, Herstellung, Aufstellung,
Installierung, Montage und Betrieb genügt. Installierung, Montage und Betrieb genügt.
§ 2 - Um den Nachweis zu erbringen, dass ein Jahrmarktgerät der § 2 - Um den Nachweis zu erbringen, dass ein Jahrmarktgerät der
allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügt, wird auf Initiative des allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügt, wird auf Initiative des
Betreibers eine Risikoanalyse vorgenommen. Betreibers eine Risikoanalyse vorgenommen.
Für Jahrmarktgeräte des Typs A wird diese Risikoanalyse von einer Für Jahrmarktgeräte des Typs A wird diese Risikoanalyse von einer
akkreditierten Stelle vorgenommen. akkreditierten Stelle vorgenommen.
Für Jahrmarktgeräte des Typs B wird diese Risikoanalyse von einer Für Jahrmarktgeräte des Typs B wird diese Risikoanalyse von einer
unabhängigen Stelle vorgenommen. unabhängigen Stelle vorgenommen.
Diese Risikoanalyse besteht nacheinander aus: Diese Risikoanalyse besteht nacheinander aus:
1. der Identifizierung der Gefahren, die in Anlage II Nr. 2 zu 1. der Identifizierung der Gefahren, die in Anlage II Nr. 2 zu
vorliegendem Erlass erwähnt sind und auf dem Jahrmarktgerät während vorliegendem Erlass erwähnt sind und auf dem Jahrmarktgerät während
seiner Nutzung bestehen, seiner Nutzung bestehen,
2. der Feststellung und der näheren Beschreibung der entsprechenden 2. der Feststellung und der näheren Beschreibung der entsprechenden
Risiken für die Sicherheit der Verbraucher und Dritter während der Risiken für die Sicherheit der Verbraucher und Dritter während der
Nutzung des Jahrmarktgeräts, Nutzung des Jahrmarktgeräts,
3. der Beurteilung dieser Risiken. 3. der Beurteilung dieser Risiken.
§ 3 - Für Jahrmarktgeräte, die einer unverbindlichen Norm entsprechen, § 3 - Für Jahrmarktgeräte, die einer unverbindlichen Norm entsprechen,
die eine europäische Norm oder eine etwaige technische Spezifikation die eine europäische Norm oder eine etwaige technische Spezifikation
der Gemeinschaft umsetzt, die eine oder mehrere der Gemeinschaft umsetzt, die eine oder mehrere
Sicherheitsvorschriften im Bereich der Sicherheit von Jahrmarktgeräten Sicherheitsvorschriften im Bereich der Sicherheit von Jahrmarktgeräten
umfasst, wird davon ausgegangen, dass sie, was die diesbezüglichen umfasst, wird davon ausgegangen, dass sie, was die diesbezüglichen
Gefahrenaspekte betrifft, der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung Gefahrenaspekte betrifft, der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung
und/oder den Sicherheitsgrundsätzen genügen. und/oder den Sicherheitsgrundsätzen genügen.
§ 4 - Für Jahrmarktgeräte, die nationalen Vorschriften eines Landes § 4 - Für Jahrmarktgeräte, die nationalen Vorschriften eines Landes
genügen, das beim EWR-Abkommen Vertragspartei ist und das die genügen, das beim EWR-Abkommen Vertragspartei ist und das die
Einhaltung von Kriterien auferlegt, die Garantien bieten, die der Einhaltung von Kriterien auferlegt, die Garantien bieten, die der
allgemeinen Sicherheitsverpflichtung und/oder den allgemeinen Sicherheitsverpflichtung und/oder den
Sicherheitsgrundsätzen gleichwertig sind, wird davon ausgegangen, dass Sicherheitsgrundsätzen gleichwertig sind, wird davon ausgegangen, dass
sie der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung und/oder den sie der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung und/oder den
Sicherheitsgrundsätzen genügen. Sicherheitsgrundsätzen genügen.
Art. 4 - Auf der Grundlage der vorgenommenen Risikoanalyse werden auf Art. 4 - Auf der Grundlage der vorgenommenen Risikoanalyse werden auf
Initiative des Betreibers Gefahrenverhütungsmassnahmen ausgearbeitet. Initiative des Betreibers Gefahrenverhütungsmassnahmen ausgearbeitet.
Der Betreiber wendet diese Gefahrenverhütungsmassnahmen während der Der Betreiber wendet diese Gefahrenverhütungsmassnahmen während der
Installierung und der Betreibung des Jahrmarktgeräts an. Installierung und der Betreibung des Jahrmarktgeräts an.
Diese Gefahrenverhütungsmassnahmen umfassen unter anderem: Diese Gefahrenverhütungsmassnahmen umfassen unter anderem:
1. technische Massnahmen, 1. technische Massnahmen,
2. organisatorische Massnahmen, 2. organisatorische Massnahmen,
3. Aufsicht, 3. Aufsicht,
4. Erteilen von Informationen. 4. Erteilen von Informationen.
KAPITEL IV - Installierung KAPITEL IV - Installierung
Art. 5 - § 1 - Eine Inspektion der Installierung wird auf Initiative Art. 5 - § 1 - Eine Inspektion der Installierung wird auf Initiative
des Betreibers nach jeder Montage des Jahrmarktgeräts vorgenommen, des Betreibers nach jeder Montage des Jahrmarktgeräts vorgenommen,
bevor sie erneut den Verbrauchern zur Verfügung gestellt wird. bevor sie erneut den Verbrauchern zur Verfügung gestellt wird.
Für Jahrmarktgeräte des Typs A wird die Inspektion der Installierung Für Jahrmarktgeräte des Typs A wird die Inspektion der Installierung
von einer unabhängigen Stelle vorgenommen. von einer unabhängigen Stelle vorgenommen.
Für Jahrmarktgeräte des Typs B wird die Inspektion der Installierung Für Jahrmarktgeräte des Typs B wird die Inspektion der Installierung
vom Betreiber gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter anhand einer vom Betreiber gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter anhand einer
Montageanleitung, die von einer technisch kompetenten Person erstellt Montageanleitung, die von einer technisch kompetenten Person erstellt
worden ist, vorgenommen. worden ist, vorgenommen.
Bei der Erstellung der Montageanleitung und während der Inspektion der Bei der Erstellung der Montageanleitung und während der Inspektion der
Installierung werden folgende Punkte berücksichtigt: Installierung werden folgende Punkte berücksichtigt:
1. Vorschriften des Herstellers des Jahrmarktgeräts, 1. Vorschriften des Herstellers des Jahrmarktgeräts,
2. in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses festgelegte 2. in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses festgelegte
Gefahrenverhütungsmassnahmen, Gefahrenverhütungsmassnahmen,
3. Risiken, die mit den in Anlage II Nr. 3 zu vorliegendem Erlass 3. Risiken, die mit den in Anlage II Nr. 3 zu vorliegendem Erlass
aufgezählten Gefahren verbunden sind. aufgezählten Gefahren verbunden sind.
KAPITEL V - Wartung KAPITEL V - Wartung
Art. 6 - Eine Wartungsinspektion wird auf Initiative des Betreibers Art. 6 - Eine Wartungsinspektion wird auf Initiative des Betreibers
mindestens einmal pro Jahr vorgenommen. mindestens einmal pro Jahr vorgenommen.
Für Jahrmarktgeräte des Typs A wird diese Wartungsinspektion von einer Für Jahrmarktgeräte des Typs A wird diese Wartungsinspektion von einer
unabhängigen Stelle vorgenommen. unabhängigen Stelle vorgenommen.
Für Jahrmarktgeräte des Typs B wird diese Wartungsinspektion von einer Für Jahrmarktgeräte des Typs B wird diese Wartungsinspektion von einer
technisch kompetenten Person vorgenommen. technisch kompetenten Person vorgenommen.
Bei der Wartungsinspektion: Bei der Wartungsinspektion:
1. wird gemäss den Vorschriften des Herstellers des Jahrmarktgeräts 1. wird gemäss den Vorschriften des Herstellers des Jahrmarktgeräts
vorgegangen, vorgegangen,
2. werden die festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen 2. werden die festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen
berücksichtigt, so wie in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnt, berücksichtigt, so wie in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnt,
3. werden mindestens die Risiken beurteilt, die mit den in Anlage II 3. werden mindestens die Risiken beurteilt, die mit den in Anlage II
Nr. 4 zu vorliegendem Erlass aufgezählten Gefahren verbunden sind. Nr. 4 zu vorliegendem Erlass aufgezählten Gefahren verbunden sind.
KAPITEL VI - Periodische Überprüfung KAPITEL VI - Periodische Überprüfung
Art. 7 - Für Jahrmarktgeräte des Typs A wird auf Initiative des Art. 7 - Für Jahrmarktgeräte des Typs A wird auf Initiative des
Betreibers mindestens einmal alle drei Jahre von einer akkreditierten Betreibers mindestens einmal alle drei Jahre von einer akkreditierten
Stelle eine periodische Überprüfung vorgenommen. Stelle eine periodische Überprüfung vorgenommen.
Für Jahrmarktgeräte des Typs B wird auf Initiative des Betreibers Für Jahrmarktgeräte des Typs B wird auf Initiative des Betreibers
mindestens einmal alle zehn Jahre von einer unabhängigen Stelle eine mindestens einmal alle zehn Jahre von einer unabhängigen Stelle eine
periodische Überprüfung vorgenommen. periodische Überprüfung vorgenommen.
Bei der periodischen Überprüfung: Bei der periodischen Überprüfung:
1. wird gemäss den Vorschriften des Herstellers des Jahrmarktgeräts 1. wird gemäss den Vorschriften des Herstellers des Jahrmarktgeräts
vorgegangen, vorgegangen,
2. werden die festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen 2. werden die festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen
berücksichtigt, so wie in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnt, berücksichtigt, so wie in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnt,
3. werden mindestens die Risiken und Gefahren beurteilt, die in Anlage 3. werden mindestens die Risiken und Gefahren beurteilt, die in Anlage
II Nr. 5 zu vorliegendem Erlass aufgezählt werden. II Nr. 5 zu vorliegendem Erlass aufgezählt werden.
Art. 8 - § 1 - Warnhinweise und Aufschriften in Bezug auf die Art. 8 - § 1 - Warnhinweise und Aufschriften in Bezug auf die
gefahrlose Nutzung des Jahrmarktgeräts müssen mindestens in der gefahrlose Nutzung des Jahrmarktgeräts müssen mindestens in der
Sprache beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst Sprache beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst
sein, in dem sich das Jahrmarktgerät befindet. sein, in dem sich das Jahrmarktgerät befindet.
Diese Warnhinweise und Aufschriften müssen für die Benutzer in Diese Warnhinweise und Aufschriften müssen für die Benutzer in
deutlich lesbarer Form und an deutlich sichtbarer und auffallender deutlich lesbarer Form und an deutlich sichtbarer und auffallender
Stelle angebracht werden. Stelle angebracht werden.
§ 2 - Das Anbringen des Warnhinweises « Benutzung auf eigene Gefahr » § 2 - Das Anbringen des Warnhinweises « Benutzung auf eigene Gefahr »
oder anderer gleichartiger Hinweise ist verboten. oder anderer gleichartiger Hinweise ist verboten.
Art. 9 - Jahrmarktgeräte, die den Bestimmungen des vorliegenden Art. 9 - Jahrmarktgeräte, die den Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen und bei Erlasses nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen und bei
Vorführungen ausgestellt und vorgeführt werden, vorausgesetzt, dass Vorführungen ausgestellt und vorgeführt werden, vorausgesetzt, dass
auf einem deutlich sichtbaren Schild in der Sprache beziehungsweise in auf einem deutlich sichtbaren Schild in der Sprache beziehungsweise in
den Sprachen des Gebietes darauf hingewiesen wird, dass die den Sprachen des Gebietes darauf hingewiesen wird, dass die
betreffenden Jahrmarktgeräte vorliegendem Erlass nicht entsprechen und betreffenden Jahrmarktgeräte vorliegendem Erlass nicht entsprechen und
dass sie nicht betrieben werden dürfen, bevor sie nicht in dass sie nicht betrieben werden dürfen, bevor sie nicht in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
gebracht worden sind. gebracht worden sind.
Bei diesen Vorführungen müssen alle angemessenen Sicherheitsmassnahmen Bei diesen Vorführungen müssen alle angemessenen Sicherheitsmassnahmen
getroffen werden, um die Sicherheit der Personen zu gewährleisten. getroffen werden, um die Sicherheit der Personen zu gewährleisten.
KAPITEL VII - Aufsicht KAPITEL VII - Aufsicht
Art. 10 - Der Betreiber muss jederzeit: Art. 10 - Der Betreiber muss jederzeit:
1. den Nachweis erbringen können, dass eine Risikoanalyse vorgenommen 1. den Nachweis erbringen können, dass eine Risikoanalyse vorgenommen
worden ist, worden ist,
2. die Ergebnisse dieser Risikoanalyse und die auf dieser Grundlage 2. die Ergebnisse dieser Risikoanalyse und die auf dieser Grundlage
festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen vorlegen können, festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen vorlegen können,
3. den Nachweis erbringen können, dass Inspektionen der Installierung, 3. den Nachweis erbringen können, dass Inspektionen der Installierung,
Wartungsinspektionen und periodische Überprüfung korrekt vorgenommen Wartungsinspektionen und periodische Überprüfung korrekt vorgenommen
worden sind. worden sind.
Art. 11 - Der Betreiber setzt den vom Minister in Ausführung von Art. 11 - Der Betreiber setzt den vom Minister in Ausführung von
Artikel 7 des Gesetzes bestimmten Verwaltungsdienst sofort von jedem Artikel 7 des Gesetzes bestimmten Verwaltungsdienst sofort von jedem
schweren Zwischenfall und von jedem schweren Unfall in Kenntnis, der schweren Zwischenfall und von jedem schweren Unfall in Kenntnis, der
einem Benutzer oder einem Dritten bei der Benutzung eines einem Benutzer oder einem Dritten bei der Benutzung eines
Jahrmarktgeräts zugestossen ist. Jahrmarktgeräts zugestossen ist.
KAPITEL VIII - Übergangsmassnahmen KAPITEL VIII - Übergangsmassnahmen
Art. 12 - Für Jahrmarktgeräte, die am Datum des In-Kraft-Tretens des Art. 12 - Für Jahrmarktgeräte, die am Datum des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Erlasses, nachstehend Datum genannt, bereits in Betrieb vorliegenden Erlasses, nachstehend Datum genannt, bereits in Betrieb
sind, wird beziehungsweise werden auf Initiative des Betreibers: sind, wird beziehungsweise werden auf Initiative des Betreibers:
1. spätestens sechs Monate nach diesem Datum: 1. spätestens sechs Monate nach diesem Datum:
a) die Risikoanalyse, so wie in Artikel 3 § 2 des vorliegenden a) die Risikoanalyse, so wie in Artikel 3 § 2 des vorliegenden
Erlasses erwähnt, vorgenommen, Erlasses erwähnt, vorgenommen,
b) während der Nutzung des Jahrmarktgeräts die b) während der Nutzung des Jahrmarktgeräts die
Gefahrenverhütungsmassnahmen angewandt, so wie in Artikel 4 des Gefahrenverhütungsmassnahmen angewandt, so wie in Artikel 4 des
vorliegenden Erlasses erwähnt, die festgelegt worden sind, um erhöhten vorliegenden Erlasses erwähnt, die festgelegt worden sind, um erhöhten
Risiken, für die eine sofortige Verbesserung erforderlich ist, Risiken, für die eine sofortige Verbesserung erforderlich ist,
vorzubeugen, vorzubeugen,
c) ein Regularisierungsprogramm erstellt, in dem genau angegeben wird, c) ein Regularisierungsprogramm erstellt, in dem genau angegeben wird,
welche Massnahmen ergriffen werden, welche Massnahmen ergriffen werden,
d) Warnhinweise und Aufschriften, so wie in Artikel 8 des vorliegenden d) Warnhinweise und Aufschriften, so wie in Artikel 8 des vorliegenden
Erlasses erwähnt, vorgesehen, Erlasses erwähnt, vorgesehen,
2. spätestens zwei Jahre nach diesem Datum: 2. spätestens zwei Jahre nach diesem Datum:
a) das Regularisierungsprogramm angewandt, a) das Regularisierungsprogramm angewandt,
b) während der Nutzung des Jahrmarktgeräts die b) während der Nutzung des Jahrmarktgeräts die
Gefahrenverhütungsmassnahmen, so wie in Artikel 4 des vorliegenden Gefahrenverhütungsmassnahmen, so wie in Artikel 4 des vorliegenden
Erlasses erwähnt, angewandt. Erlasses erwähnt, angewandt.
KAPITEL IX - Schlussbestimmungen KAPITEL IX - Schlussbestimmungen
Art. 13 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz Art. 13 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz
der Verbrauchersicherheit gehört, ist mit der Ausführung des der Verbrauchersicherheit gehört, ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juni 2003 Gegeben zu Brüssel, den 18. Juni 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Verbraucherschutzes Der Minister des Verbraucherschutzes
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Anlage I Anlage I
1. Eine technisch kompetente Person muss folgenden Anforderungen 1. Eine technisch kompetente Person muss folgenden Anforderungen
entsprechen: entsprechen:
1.1 Sie muss achtzehn Jahre alt sein. 1.1 Sie muss achtzehn Jahre alt sein.
1.2 Sie muss über ausreichend Berufserfahrung und -kenntnis verfügen, 1.2 Sie muss über ausreichend Berufserfahrung und -kenntnis verfügen,
um die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2003 über um die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2003 über
das Betreiben von Jahrmarktgeräten korrekt ausführen und anwenden zu das Betreiben von Jahrmarktgeräten korrekt ausführen und anwenden zu
können. können.
1.3 Sie muss über ausreichend Berufserfahrung und -kenntnis verfügen, 1.3 Sie muss über ausreichend Berufserfahrung und -kenntnis verfügen,
um Risikoanalysen korrekt lesen zu können. um Risikoanalysen korrekt lesen zu können.
1.4 Sie muss über eine technische praktische Erfahrung im Bereich 1.4 Sie muss über eine technische praktische Erfahrung im Bereich
Jahrmarktgeräte von mindestens drei Jahren verfügen. Jahrmarktgeräte von mindestens drei Jahren verfügen.
2. Eine unabhängige Stelle muss folgenden Anforderungen entsprechen: 2. Eine unabhängige Stelle muss folgenden Anforderungen entsprechen:
2.1 Sie muss technisches Personal beschäftigen, das aus technisch 2.1 Sie muss technisches Personal beschäftigen, das aus technisch
kompetenten Personen besteht. kompetenten Personen besteht.
2.2 Das leitende und technische Personal dieser Stelle muss bei der 2.2 Das leitende und technische Personal dieser Stelle muss bei der
Ausführung von Tests, der Abfassung von Berichten und der Aushändigung Ausführung von Tests, der Abfassung von Berichten und der Aushändigung
von Bescheinigungen von allen Kreisen, Gruppierungen und Personen von Bescheinigungen von allen Kreisen, Gruppierungen und Personen
unabhängig sein, die direktes oder indirektes Interesse am Betrieb von unabhängig sein, die direktes oder indirektes Interesse am Betrieb von
Jahrmarktgeräten haben. Jahrmarktgeräten haben.
3. Eine akkreditierte Stelle muss folgenden Anforderungen entsprechen: 3. Eine akkreditierte Stelle muss folgenden Anforderungen entsprechen:
3.1 Sie muss vom belgischen Akkreditierungssystem, eingesetzt durch 3.1 Sie muss vom belgischen Akkreditierungssystem, eingesetzt durch
den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1992 zur Schaffung eines den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1992 zur Schaffung eines
Systems für die Akkreditierung von Versuchslaboratorien und Systems für die Akkreditierung von Versuchslaboratorien und
Prüfstellen und zur Festlegung der Verfahren und Bedingungen ihrer Prüfstellen und zur Festlegung der Verfahren und Bedingungen ihrer
Akkreditierung gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN 45000, Akkreditierung gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN 45000,
oder von einer gleichwertigen Organisation akkreditiert sein oder oder von einer gleichwertigen Organisation akkreditiert sein oder
nationalen Vorschriften eines Landes genügen, das beim EWR-Abkommen nationalen Vorschriften eines Landes genügen, das beim EWR-Abkommen
Vertragspartei ist und das die Einhaltung von Kriterien auferlegt, die Vertragspartei ist und das die Einhaltung von Kriterien auferlegt, die
Garantien bieten, die den Garantien des vorerwähnten belgischen Garantien bieten, die den Garantien des vorerwähnten belgischen
Akkreditierungssystems gleichwertig sind. Akkreditierungssystems gleichwertig sind.
3.2 Sie muss eine unabhängige Stelle sein. 3.2 Sie muss eine unabhängige Stelle sein.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. Juni 2003 über das Betreiben von Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. Juni 2003 über das Betreiben von
Jahrmarktgeräten beigefügt zu werden Jahrmarktgeräten beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Verbraucherschutzes Der Minister des Verbraucherschutzes
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Anlage II Anlage II
1. Bei Planung und Herstellung einzuhaltende Sicherheitsgrundsätze: 1. Bei Planung und Herstellung einzuhaltende Sicherheitsgrundsätze:
1.1 Das Jahrmarktgerät muss so hergestellt sein, dass es 1.1 Das Jahrmarktgerät muss so hergestellt sein, dass es
funktionieren, eingestellt und gewartet werden kann, ohne dass man, funktionieren, eingestellt und gewartet werden kann, ohne dass man,
was die Sicherheit betrifft, Gefahren ausgesetzt ist, wenn diese was die Sicherheit betrifft, Gefahren ausgesetzt ist, wenn diese
Handlungen unter den vom Hersteller festgelegten Umständen ausgeführt Handlungen unter den vom Hersteller festgelegten Umständen ausgeführt
werden. werden.
1.2 Die getroffenen Vorsichtsmassnahmen müssen darauf abzielen, jede 1.2 Die getroffenen Vorsichtsmassnahmen müssen darauf abzielen, jede
Gefahr während der zu erwartenden Lebensdauer des Jahrmarktgeräts Gefahr während der zu erwartenden Lebensdauer des Jahrmarktgeräts
auszuschliessen, selbst wenn die Gefahren sich aus vorhersehbaren auszuschliessen, selbst wenn die Gefahren sich aus vorhersehbaren
anormalen Umständen ergeben. anormalen Umständen ergeben.
1.3 Um die angemessensten Lösungen zu wählen, müssen folgende 1.3 Um die angemessensten Lösungen zu wählen, müssen folgende
Grundsätze in der angegebenen Reihenfolge eingehalten werden: Grundsätze in der angegebenen Reihenfolge eingehalten werden:
- Gefahren ausschliessen oder auf ein Mindestmass begrenzen, indem die - Gefahren ausschliessen oder auf ein Mindestmass begrenzen, indem die
Sicherheitsaspekte bei der Planung und Herstellung des Jahrmarktgeräts Sicherheitsaspekte bei der Planung und Herstellung des Jahrmarktgeräts
optimal berücksichtigt werden, optimal berücksichtigt werden,
- notwendige Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf Gefahren treffen, - notwendige Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf Gefahren treffen,
die nicht ausgeschlossen werden können, die nicht ausgeschlossen werden können,
- Informationen über die Restrisiken erteilen, die auf eine - Informationen über die Restrisiken erteilen, die auf eine
unzureichende Wirksamkeit der getroffenen Schutzvorkehrungen unzureichende Wirksamkeit der getroffenen Schutzvorkehrungen
zurückzuführen sind, angeben, ob eine Sonderausbildung erforderlich zurückzuführen sind, angeben, ob eine Sonderausbildung erforderlich
ist, und darauf hinweisen, dass bestimmte individuelle ist, und darauf hinweisen, dass bestimmte individuelle
Schutzausrüstungen verwendet werden müssen. Schutzausrüstungen verwendet werden müssen.
1.4 Bei der Planung und der Herstellung eines Jahrmarktgeräts und bei 1.4 Bei der Planung und der Herstellung eines Jahrmarktgeräts und bei
der Ausarbeitung der Gebrauchsanweisung muss nicht nur eine normale der Ausarbeitung der Gebrauchsanweisung muss nicht nur eine normale
Verwendung des Jahrmarktgeräts berücksichtigt werden, sondern auch Verwendung des Jahrmarktgeräts berücksichtigt werden, sondern auch
eine vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung. eine vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung.
1.5 Ein Jahrmarktgerät muss so entworfen sein, dass eine anormale 1.5 Ein Jahrmarktgerät muss so entworfen sein, dass eine anormale
Verwendung des Jahrmarktgeräts vermieden wird, wenn dies Gefahren Verwendung des Jahrmarktgeräts vermieden wird, wenn dies Gefahren
birgt. Gegebenenfalls muss in der Gebrauchsanweisung auf die birgt. Gegebenenfalls muss in der Gebrauchsanweisung auf die
Verwendung hingewiesen werden, von der abzuraten ist. Verwendung hingewiesen werden, von der abzuraten ist.
1.6 Bei bestimmungsgemässer Verwendung des Jahrmarktgeräts müssen 1.6 Bei bestimmungsgemässer Verwendung des Jahrmarktgeräts müssen
Belästigung, Ermüdung und psychische Belastung desjenigen, der das Belästigung, Ermüdung und psychische Belastung desjenigen, der das
Jahrmarktgerät bedienen muss, unter Berücksichtigung der ergonomischen Jahrmarktgerät bedienen muss, unter Berücksichtigung der ergonomischen
Prinzipien auf ein Mindestmass reduziert werden. Prinzipien auf ein Mindestmass reduziert werden.
1.7 Bei der Planung und der Herstellung müssen Behinderungen 1.7 Bei der Planung und der Herstellung müssen Behinderungen
berücksichtigt werden, auf die derjenige, der das Jahrmarktgerät berücksichtigt werden, auf die derjenige, der das Jahrmarktgerät
benutzen wird, durch den notwendigen oder vorhersehbaren Gebrauch benutzen wird, durch den notwendigen oder vorhersehbaren Gebrauch
individueller Schutzausrüstungen stossen kann. individueller Schutzausrüstungen stossen kann.
1.8 Das Jahrmarktgerät muss mit allen speziellen Ausrüstungen und 1.8 Das Jahrmarktgerät muss mit allen speziellen Ausrüstungen und
Zubehörteilen geliefert werden, die wichtig sind, um Gefahren bei Zubehörteilen geliefert werden, die wichtig sind, um Gefahren bei
Montage, Demontage, Transport, Einstellung, Wartung und Benutzung zu Montage, Demontage, Transport, Einstellung, Wartung und Benutzung zu
verhindern. verhindern.
2. Bei Planung, Herstellung, Aufstellung, Installierung, Montage und 2. Bei Planung, Herstellung, Aufstellung, Installierung, Montage und
Betrieb zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, insofern zutreffend: Betrieb zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, insofern zutreffend:
2.1 Gefahren infolge der ungenügenden Tragkraft des Jahrmarktgeräts 2.1 Gefahren infolge der ungenügenden Tragkraft des Jahrmarktgeräts
unter Berücksichtigung der Festigkeit, Formsteifigkeit und unter Berücksichtigung der Festigkeit, Formsteifigkeit und
Verformbarkeit der angewandten Materialien, Verformbarkeit der angewandten Materialien,
2.2 Gefahren infolge des Verlusts des Gleichgewichts des 2.2 Gefahren infolge des Verlusts des Gleichgewichts des
Jahrmarktgeräts unter Berücksichtigung der Abstützung des Jahrmarktgeräts unter Berücksichtigung der Abstützung des
Jahrmarktgeräts, des Bodens und der Verankerung des Jahrmarktgeräts im Jahrmarktgeräts, des Bodens und der Verankerung des Jahrmarktgeräts im
Boden sowie der möglichen Belastung des Jahrmarktgeräts, Boden sowie der möglichen Belastung des Jahrmarktgeräts,
2.3 Gefahren infolge der angewandten elektrischen Energie, 2.3 Gefahren infolge der angewandten elektrischen Energie,
2.4 Gefahren infolge der angewandten mechanischen, pneumatischen oder 2.4 Gefahren infolge der angewandten mechanischen, pneumatischen oder
hydraulischen Energie, hydraulischen Energie,
2.5 Gefahren infolge eines Defekts des Steuerkreises oder infolge von 2.5 Gefahren infolge eines Defekts des Steuerkreises oder infolge von
Defekten in der Energieversorgung, Defekten in der Energieversorgung,
2.6 Gefahren infolge der Benutzung des Jahrmarktgeräts, zum Beispiel: 2.6 Gefahren infolge der Benutzung des Jahrmarktgeräts, zum Beispiel:
Stürze, Schnittverletzungen, Erwürgung, Einquetschung, Ersticken, Stürze, Schnittverletzungen, Erwürgung, Einquetschung, Ersticken,
Strangulierung, Ertrinken, Erschütterungen und Überbelastung des Strangulierung, Ertrinken, Erschütterungen und Überbelastung des
Körpers, Körpers,
2.7 Gefahren infolge der Zugänglichkeit des Jahrmarktgeräts 2.7 Gefahren infolge der Zugänglichkeit des Jahrmarktgeräts
einschliesslich der Erreichbarkeit bei Schäden, Notsituationen und einschliesslich der Erreichbarkeit bei Schäden, Notsituationen und
Evakuierung, Evakuierung,
2.8 Gefahren infolge möglicher Wechselwirkungen des Jahrmarktgeräts 2.8 Gefahren infolge möglicher Wechselwirkungen des Jahrmarktgeräts
und der Benutzer mit der Umgebung und den umstehenden Besuchern, und der Benutzer mit der Umgebung und den umstehenden Besuchern,
2.9 Gefahren infolge des Klimas in geschlossenen Räumen 2.9 Gefahren infolge des Klimas in geschlossenen Räumen
einschliesslich ungenügender Belüftung und Beleuchtung, einschliesslich ungenügender Belüftung und Beleuchtung,
2.10 Gefahren infolge mangelhafter Wartungsmöglichkeiten, 2.10 Gefahren infolge mangelhafter Wartungsmöglichkeiten,
2.11 Gefahren infolge der Montage, Demontage und Handhabung des 2.11 Gefahren infolge der Montage, Demontage und Handhabung des
Jahrmarktgeräts, Jahrmarktgeräts,
2.12 Gefahren infolge eines Brandes, 2.12 Gefahren infolge eines Brandes,
2.13 Gefahren infolge schädlicher Strahlungen, 2.13 Gefahren infolge schädlicher Strahlungen,
2.14 Gefahren infolge der Exposition gegenüber Chemikalien, 2.14 Gefahren infolge der Exposition gegenüber Chemikalien,
2.15 Gefahren infolge mangelhafter Beleuchtung der Umgebung, 2.15 Gefahren infolge mangelhafter Beleuchtung der Umgebung,
2.16 Gefahren infolge eines ungenügenden Abstands zu anderen 2.16 Gefahren infolge eines ungenügenden Abstands zu anderen
Jahrmarktgeräten und umliegenden Gegenständen, Jahrmarktgeräten und umliegenden Gegenständen,
2.17 Gefahren infolge ungenügender Aufsichtsmöglichkeiten, 2.17 Gefahren infolge ungenügender Aufsichtsmöglichkeiten,
2.18 Gefahren infolge mangelhafter Wartung und Verwaltung, 2.18 Gefahren infolge mangelhafter Wartung und Verwaltung,
2.19 Gefahren infolge grundlegender Änderungen an dem Jahrmarktgerät, 2.19 Gefahren infolge grundlegender Änderungen an dem Jahrmarktgerät,
2.20 Gefahren infolge ungenügender Information der Verbraucher in 2.20 Gefahren infolge ungenügender Information der Verbraucher in
Bezug auf bestehende Risiken, Bezug auf bestehende Risiken,
2.21 Gefahren infolge der Unmöglichkeit individuelle 2.21 Gefahren infolge der Unmöglichkeit individuelle
Schutzausrüstungen zu erhalten, Schutzausrüstungen zu erhalten,
2.22 Gefahren infolge mangelhafter Kenntnisse, Ausbildung und 2.22 Gefahren infolge mangelhafter Kenntnisse, Ausbildung und
Erfahrung des Dienst- und Aufsichtspersonals, Erfahrung des Dienst- und Aufsichtspersonals,
2.23 Gefahren infolge von Vandalismus. 2.23 Gefahren infolge von Vandalismus.
3. Bei Inspektion der Installierung zu berücksichtigende 3. Bei Inspektion der Installierung zu berücksichtigende
Gefahrenaspekte, insofern zutreffend: Gefahrenaspekte, insofern zutreffend:
3.1 Gefahren infolge der Montage, Demontage und Handhabung des 3.1 Gefahren infolge der Montage, Demontage und Handhabung des
Jahrmarktgeräts, Jahrmarktgeräts,
3.2 Gefahren infolge des Verlusts des Gleichgewichts des 3.2 Gefahren infolge des Verlusts des Gleichgewichts des
Jahrmarktgeräts unter Berücksichtigung der Abstützung des Jahrmarktgeräts unter Berücksichtigung der Abstützung des
Jahrmarktgeräts, des Bodens und der Verankerung des Jahrmarktgeräts im Jahrmarktgeräts, des Bodens und der Verankerung des Jahrmarktgeräts im
Boden sowie der möglichen Belastung des Jahrmarktgeräts, Boden sowie der möglichen Belastung des Jahrmarktgeräts,
3.3 Gefahren infolge eines ungenügenden Abstands zu anderen 3.3 Gefahren infolge eines ungenügenden Abstands zu anderen
Jahrmarktgeräten und umliegenden Gegenständen, Jahrmarktgeräten und umliegenden Gegenständen,
3.4 Gefahren infolge möglicher Wechselwirkungen des Jahrmarktgeräts 3.4 Gefahren infolge möglicher Wechselwirkungen des Jahrmarktgeräts
und der Benutzer mit der Umgebung und den umstehenden Besuchern, und der Benutzer mit der Umgebung und den umstehenden Besuchern,
3.5 Gefahren infolge mangelhafter Notsysteme und Notfallverfahren. 3.5 Gefahren infolge mangelhafter Notsysteme und Notfallverfahren.
4. Bei Wartungsinspektion zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, 4. Bei Wartungsinspektion zu berücksichtigende Gefahrenaspekte,
insofern zutreffend: insofern zutreffend:
4.1 Gefahren infolge mangelhafter Wartung und Verwaltung, 4.1 Gefahren infolge mangelhafter Wartung und Verwaltung,
4.2 Gefahren infolge grundlegender Änderungen an dem Jahrmarktgerät. 4.2 Gefahren infolge grundlegender Änderungen an dem Jahrmarktgerät.
5. Bei periodischer Überprüfung zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, 5. Bei periodischer Überprüfung zu berücksichtigende Gefahrenaspekte,
insofern zutreffend: insofern zutreffend:
5.1 Gefahren infolge der ungenügenden Tragkraft des Jahrmarktgeräts 5.1 Gefahren infolge der ungenügenden Tragkraft des Jahrmarktgeräts
unter Berücksichtigung der Festigkeit, Formsteifigkeit und unter Berücksichtigung der Festigkeit, Formsteifigkeit und
Verformbarkeit der angewandten Materialien, Verformbarkeit der angewandten Materialien,
5.2 Gefahren infolge der angewandten elektrischen Energie, 5.2 Gefahren infolge der angewandten elektrischen Energie,
5.3 Gefahren infolge der angewandten mechanischen, pneumatischen oder 5.3 Gefahren infolge der angewandten mechanischen, pneumatischen oder
hydraulischen Energie, hydraulischen Energie,
5.4 Gefahren infolge eines Defekts des Steuerkreises oder infolge von 5.4 Gefahren infolge eines Defekts des Steuerkreises oder infolge von
Defekten in der Energieversorgung, Defekten in der Energieversorgung,
5.5 Gefahren infolge fehlerhaft ausgeführter Inspektionen der 5.5 Gefahren infolge fehlerhaft ausgeführter Inspektionen der
Installierung und Wartungsinspektionen. Installierung und Wartungsinspektionen.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. Juni 2003 über das Betreiben von Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. Juni 2003 über das Betreiben von
Jahrmarktgeräten beigefügt zu werden Jahrmarktgeräten beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Verbraucherschutzes Der Minister des Verbraucherschutzes
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 29 février 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 29 februari 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^