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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juin 2002 relatif aux conditions d'obtention d'un agrément comme entreprise de sécurité | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juni 2002 betreffende de voorwaarden tot het verkrijgen van een erkenning als beveiligingsonderneming |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
29 FEVRIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 29 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juin 2002 relatif aux | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juni 2002 |
conditions d'obtention d'un agrément comme entreprise de sécurité | betreffende de voorwaarden tot het verkrijgen van een erkenning als |
beveiligingsonderneming | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 13 juin 2002 relatif aux conditions d'obtention d'un agrément | besluit van 13 juni 2002 betreffende de voorwaarden tot het verkrijgen |
comme entreprise de sécurité, établi par le Service central de | van een erkenning als beveiligingsonderneming, opgemaakt door de |
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à | Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juin 2002 | vertaling van het koninklijk besluit van 13 juni 2002 betreffende de |
relatif aux conditions d'obtention d'un agrément comme entreprise de | voorwaarden tot het verkrijgen van een erkenning als |
sécurité. | beveiligingsonderneming. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | |
Donné à Bruxelles, le 29 février 2004. | |
ALBERT | |
Par le Roi : | |
Le Ministre de l'Intérieur, | uitvoering van dit besluit. |
P. DEWAEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 29 février 2004. | Gegeven te Brussel, 29 februari 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
13. JUNI 2002 - Königlicher Erlass über die Bedingungen für die | 13. JUNI 2002 - Königlicher Erlass über die Bedingungen für die |
Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen | Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, |
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des | Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des |
Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni | Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni |
1999 und 10. Juni 2001; | 1999 und 10. Juni 2001; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Mai 1991 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Mai 1991 über die |
finanziellen Mittel und die technische Ausrüstung von Wachunternehmen, | finanziellen Mittel und die technische Ausrüstung von Wachunternehmen, |
Sicherheitsunternehmen und internen Wachdiensten, insbesondere der | Sicherheitsunternehmen und internen Wachdiensten, insbesondere der |
Artikel 2 und 4; | Artikel 2 und 4; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1991 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1991 über die |
Genehmigung für Wachunternehmen oder interne Wachdienste und die | Genehmigung für Wachunternehmen oder interne Wachdienste und die |
Zulassung von Sicherheitsunternehmen, insbesondere des Artikels 3, | Zulassung von Sicherheitsunternehmen, insbesondere des Artikels 3, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 1992, und der | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 1992, und der |
Artikel 4 bis 6; | Artikel 4 bis 6; |
Aufgrund der Gutachten Nr. 31.563/2/V und 31.564/2/V des Staatsrates | Aufgrund der Gutachten Nr. 31.563/2/V und 31.564/2/V des Staatsrates |
vom 6. August 2001; | vom 6. August 2001; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, | 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, |
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, abgeändert durch die | Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, abgeändert durch die |
Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999 und 10. Juni 2001, | Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999 und 10. Juni 2001, |
2. Betriebssitz: einen Ort gemäss Artikel 1 § 5 des Gesetzes, | 2. Betriebssitz: einen Ort gemäss Artikel 1 § 5 des Gesetzes, |
3. Bescheinigungsstelle: eine unabhängige Einrichtung, die den | 3. Bescheinigungsstelle: eine unabhängige Einrichtung, die den |
Kriterien der Norm NBN EN 45011 genügt. | Kriterien der Norm NBN EN 45011 genügt. |
KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 2 - Jede natürliche oder juristische Person, die eine Zulassung | Art. 2 - Jede natürliche oder juristische Person, die eine Zulassung |
als Sicherheitsunternehmen erhalten oder die Erneuerung einer solchen | als Sicherheitsunternehmen erhalten oder die Erneuerung einer solchen |
Zulassung bewirken möchte, muss zu diesem Zweck einen Antrag anhand | Zulassung bewirken möchte, muss zu diesem Zweck einen Antrag anhand |
eines unterzeichneten Einschreibebriefs oder auf eine andere vom | eines unterzeichneten Einschreibebriefs oder auf eine andere vom |
Minister des Innern zu bestimmende Weise beim Ministerium des Innern, | Minister des Innern zu bestimmende Weise beim Ministerium des Innern, |
Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, einreichen. | Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, einreichen. |
Der Antrag, dessen Muster vom Minister des Innern festgelegt werden | Der Antrag, dessen Muster vom Minister des Innern festgelegt werden |
kann, muss die im vorliegenden Erlass bestimmten Unterlagen und | kann, muss die im vorliegenden Erlass bestimmten Unterlagen und |
Angaben enthalten. | Angaben enthalten. |
Die Zulassung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt und kann | Die Zulassung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt und kann |
für gleich lange Zeiträume erneuert werden. | für gleich lange Zeiträume erneuert werden. |
Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss mindestens sechs Monate | Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss mindestens sechs Monate |
vor Ablauf der Zulassung bei der Generaldirektion der Allgemeinen | vor Ablauf der Zulassung bei der Generaldirektion der Allgemeinen |
Polizei des Königreichs eingereicht werden. | Polizei des Königreichs eingereicht werden. |
KAPITEL III - Antrag eines Unternehmens mit Betriebssitz auf | KAPITEL III - Antrag eines Unternehmens mit Betriebssitz auf |
belgischem Staatsgebiet | belgischem Staatsgebiet |
Art. 3 - Der Zulassungsantrag eines Unternehmens mit Betriebssitz auf | Art. 3 - Der Zulassungsantrag eines Unternehmens mit Betriebssitz auf |
belgischem Staatsgebiet muss folgende Unterlagen und Angaben umfassen: | belgischem Staatsgebiet muss folgende Unterlagen und Angaben umfassen: |
1. für juristische Personen: | 1. für juristische Personen: |
eine Abschrift des Errichtungsakts und/oder der Satzungsänderungen, | eine Abschrift des Errichtungsakts und/oder der Satzungsänderungen, |
wie im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, mit den aktualisierten | wie im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, mit den aktualisierten |
Angaben zu den Personalien der Mitglieder des Verwaltungsrates, zur | Angaben zu den Personalien der Mitglieder des Verwaltungsrates, zur |
Beschreibung ihrer Befugnisse, zum Gesellschaftsnamen des | Beschreibung ihrer Befugnisse, zum Gesellschaftsnamen des |
Unternehmens, zum Gesellschaftssitz des Unternehmens und zum | Unternehmens, zum Gesellschaftssitz des Unternehmens und zum |
Gesellschaftszweck des Unternehmens, | Gesellschaftszweck des Unternehmens, |
2. für juristische und natürliche Personen: | 2. für juristische und natürliche Personen: |
a) ein Dokument gemäss Anlage 1, ordnungsgemäss ausgefüllt, | a) ein Dokument gemäss Anlage 1, ordnungsgemäss ausgefüllt, |
unterzeichnet und datiert. | unterzeichnet und datiert. |
Unternehmen, die am Tag, an dem der Antrag auf Zulassung als | Unternehmen, die am Tag, an dem der Antrag auf Zulassung als |
Sicherheitsunternehmen eingereicht wird, noch nicht als Unternehmer | Sicherheitsunternehmen eingereicht wird, noch nicht als Unternehmer |
registriert und/oder im Handelsregister eingetragen sind, müssen | registriert und/oder im Handelsregister eingetragen sind, müssen |
spätestens sechs Monate nach Erhalt der Zulassung als | spätestens sechs Monate nach Erhalt der Zulassung als |
Sicherheitsunternehmen die Nummer der Registrierung als Unternehmer | Sicherheitsunternehmen die Nummer der Registrierung als Unternehmer |
und die Nummer der Handelsregistereintragung übermitteln, | und die Nummer der Handelsregistereintragung übermitteln, |
b) eine Bescheinigung, die von einer vom Minister des Innern | b) eine Bescheinigung, die von einer vom Minister des Innern |
bestimmten Bescheinigungsstelle ausgestellt worden ist und aus der | bestimmten Bescheinigungsstelle ausgestellt worden ist und aus der |
hervorgeht, dass das Unternehmen den in Artikel 4 des vorliegenden | hervorgeht, dass das Unternehmen den in Artikel 4 des vorliegenden |
Erlasses festgelegten Mindestvorschriften bezüglich der technischen | Erlasses festgelegten Mindestvorschriften bezüglich der technischen |
Ausrüstung genügt, | Ausrüstung genügt, |
c) das Original oder eine Abschrift des Befähigungsnachweises eines | c) das Original oder eine Abschrift des Befähigungsnachweises eines |
Elektroinstallateurs, in den durch das Programmgesetz vom 10. Februar | Elektroinstallateurs, in den durch das Programmgesetz vom 10. Februar |
1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums und seiner | 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums und seiner |
Ausführungserlasse bestimmten Fällen, | Ausführungserlasse bestimmten Fällen, |
d) die Gesamtanzahl Personalmitglieder, | d) die Gesamtanzahl Personalmitglieder, |
e) eine Liste mit Angabe von Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, | e) eine Liste mit Angabe von Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, |
Staatsangehörigkeit, vollständiger Anschrift und Datum des | Staatsangehörigkeit, vollständiger Anschrift und Datum des |
Dienstantritts aller Personalmitglieder mit Ausnahme des in Artikel 6 | Dienstantritts aller Personalmitglieder mit Ausnahme des in Artikel 6 |
Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Verwaltungs- und Logistikpersonals, | Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Verwaltungs- und Logistikpersonals, |
f) ein Original oder eine Abschrift eines für eine öffentliche | f) ein Original oder eine Abschrift eines für eine öffentliche |
Verwaltung bestimmten Leumundszeugnisses oder, wenn diese Personen | Verwaltung bestimmten Leumundszeugnisses oder, wenn diese Personen |
ihren Wohnort im Ausland haben, eine gleichwertige Bescheinigung, für | ihren Wohnort im Ausland haben, eine gleichwertige Bescheinigung, für |
alle Personalmitglieder mit Ausnahme des Verwaltungs- und | alle Personalmitglieder mit Ausnahme des Verwaltungs- und |
Logistikpersonals. | Logistikpersonals. |
Das Leumundsgszeugnis oder die gleichwertige Bescheinigung darf zum | Das Leumundsgszeugnis oder die gleichwertige Bescheinigung darf zum |
Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein. | Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein. |
g) eine Übersicht über die berufliche Laufbahn aller in Artikel 5 des | g) eine Übersicht über die berufliche Laufbahn aller in Artikel 5 des |
Gesetzes erwähnten leitenden Personalmitglieder, | Gesetzes erwähnten leitenden Personalmitglieder, |
h) das gemäss den vom Minister des Innern festgelegten Modalitäten | h) das gemäss den vom Minister des Innern festgelegten Modalitäten |
erteilte einmalige schriftliche Einverständnis aller in Artikel 5 des | erteilte einmalige schriftliche Einverständnis aller in Artikel 5 des |
Gesetzes erwähnten leitenden Personalmitglieder zu der in Artikel 6bis | Gesetzes erwähnten leitenden Personalmitglieder zu der in Artikel 6bis |
des Gesetzes erwähnten Untersuchung bezüglich der Leumundsbedingungen, | des Gesetzes erwähnten Untersuchung bezüglich der Leumundsbedingungen, |
i) eine Abschrift der Befähigungsnachweise oder, wenn die betreffenden | i) eine Abschrift der Befähigungsnachweise oder, wenn die betreffenden |
Personen in den Genuss einer Ausnahmeregelung gekommen sind, der | Personen in den Genuss einer Ausnahmeregelung gekommen sind, der |
Beschlüsse des Ministers des Innern, aus denen hervorgeht, dass das | Beschlüsse des Ministers des Innern, aus denen hervorgeht, dass das |
Unternehmen über Personal verfügt, das die durch den König | Unternehmen über Personal verfügt, das die durch den König |
festgelegten Bedingungen im Bereich Berufsausbildung und -erfahrung | festgelegten Bedingungen im Bereich Berufsausbildung und -erfahrung |
erfüllt, die einerseits für die Ausübung einer leitenden Funktion und | erfüllt, die einerseits für die Ausübung einer leitenden Funktion und |
andererseits für die tatsächliche Ausführung aller | andererseits für die tatsächliche Ausführung aller |
Sicherheitstätigkeiten einzuhalten sind. | Sicherheitstätigkeiten einzuhalten sind. |
Art. 4 - § 1 - Sicherheitsunternehmen verfügen über eine technische | Art. 4 - § 1 - Sicherheitsunternehmen verfügen über eine technische |
Ausrüstung, die den nachstehenden Vorschriften entspricht: | Ausrüstung, die den nachstehenden Vorschriften entspricht: |
1. Sämtliche Kundenakten und sonstige vertrauliche Angaben über das | 1. Sämtliche Kundenakten und sonstige vertrauliche Angaben über das |
benutzte Sicherheitsmaterial und über die Pläne der vom Unternehmen | benutzte Sicherheitsmaterial und über die Pläne der vom Unternehmen |
angebrachten Alarmsysteme und -zentralen müssen in einem getrennten, | angebrachten Alarmsysteme und -zentralen müssen in einem getrennten, |
abgesicherten Raum aufbewahrt werden. | abgesicherten Raum aufbewahrt werden. |
2. Das Sicherheitsunternehmen muss jederzeit erreichbar sein, so dass | 2. Das Sicherheitsunternehmen muss jederzeit erreichbar sein, so dass |
der Anrufer spätestens 15 Minuten nach seinem Anruf Stimmkontakt mit | der Anrufer spätestens 15 Minuten nach seinem Anruf Stimmkontakt mit |
einer natürlichen Person hat. Bei Anruf muss das | einer natürlichen Person hat. Bei Anruf muss das |
Sicherheitsunternehmen über die technischen Mittel verfügen, um die | Sicherheitsunternehmen über die technischen Mittel verfügen, um die |
Arbeiten innerhalb von 8 Stunden aufnehmen zu können. | Arbeiten innerhalb von 8 Stunden aufnehmen zu können. |
§ 2 - Die technischen Normen, auf deren Grundlage beurteilt wird, ob | § 2 - Die technischen Normen, auf deren Grundlage beurteilt wird, ob |
das Unternehmen den in § 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten | das Unternehmen den in § 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten |
Vorschriften genügt, sind in dem vom Belgischen Elektrotechnischen | Vorschriften genügt, sind in dem vom Belgischen Elektrotechnischen |
Ausschuss veröffentlichten Dokument "Spécifications | Ausschuss veröffentlichten Dokument "Spécifications |
techniques"/"Technische specificaties" ("Technische Spezifikationen") | techniques"/"Technische specificaties" ("Technische Spezifikationen") |
beschrieben. | beschrieben. |
Art. 5 - Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung umfasst die als | Art. 5 - Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung umfasst die als |
Anlage 2 beigefügte Erklärung sowie die in Artikel 3 Buchstabe b) bis | Anlage 2 beigefügte Erklärung sowie die in Artikel 3 Buchstabe b) bis |
einschliesslich i) des vorliegenden Erlasses erwähnten aktualisierten | einschliesslich i) des vorliegenden Erlasses erwähnten aktualisierten |
Unterlagen und Angaben, sofern sie der Verwaltung nicht bereits | Unterlagen und Angaben, sofern sie der Verwaltung nicht bereits |
zugeschickt worden sind. | zugeschickt worden sind. |
KAPITEL IV - Antrag eines Unternehmens ohne Betriebssitz auf | KAPITEL IV - Antrag eines Unternehmens ohne Betriebssitz auf |
belgischem Staatsgebiet | belgischem Staatsgebiet |
Art. 6 - § 1 - Der Antrag auf Zulassung als Sicherheitsunternehmen, | Art. 6 - § 1 - Der Antrag auf Zulassung als Sicherheitsunternehmen, |
der von einem Unternehmen gestellt wird, das keinen Betriebssitz in | der von einem Unternehmen gestellt wird, das keinen Betriebssitz in |
Belgien hat, enthält den Beweis für eine Sicherheitsleistung, | Belgien hat, enthält den Beweis für eine Sicherheitsleistung, |
bestehend aus einem von einem Kreditinstitut unterzeichneten Dokument | bestehend aus einem von einem Kreditinstitut unterzeichneten Dokument |
zur Gewährung einer in Artikel 19 § 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten | zur Gewährung einer in Artikel 19 § 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten |
Bankgarantie. Das Muster der Bescheinigung über die Gewährung einer | Bankgarantie. Das Muster der Bescheinigung über die Gewährung einer |
Bankgarantie ist diesem Erlass als Anlage 3 beigefügt. | Bankgarantie ist diesem Erlass als Anlage 3 beigefügt. |
§ 2 - Der Antragsteller hat die Wahl: | § 2 - Der Antragsteller hat die Wahl: |
1. Entweder setzt der Antrag sich aus den in Artikel 3 des | 1. Entweder setzt der Antrag sich aus den in Artikel 3 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen und Angaben zusammen | vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen und Angaben zusammen |
2. oder der Antrag umfasst schriftliche Beweismittel, aus denen | 2. oder der Antrag umfasst schriftliche Beweismittel, aus denen |
hervorgeht, dass das Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen und | hervorgeht, dass das Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen und |
reglementierten Ausübung der betreffenden Sicherheitstätigkeiten in | reglementierten Ausübung der betreffenden Sicherheitstätigkeiten in |
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits Garantien | einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits Garantien |
geleistet hat, die gleichwertig sind mit den durch das Gesetz und | geleistet hat, die gleichwertig sind mit den durch das Gesetz und |
seine Ausführungserlasse geforderten Garantien. | seine Ausführungserlasse geforderten Garantien. |
Unterlagen, die ausschliesslich vom Betroffenen ausgehen und denen | Unterlagen, die ausschliesslich vom Betroffenen ausgehen und denen |
keine Schriftstücke von Drittpersonen beiliegen, durch die ihre | keine Schriftstücke von Drittpersonen beiliegen, durch die ihre |
Echtheit belegt wird, werden als unzureichende Beweise betrachtet. | Echtheit belegt wird, werden als unzureichende Beweise betrachtet. |
Der Minister des Innern entscheidet über die Gleichwertigkeit zwischen | Der Minister des Innern entscheidet über die Gleichwertigkeit zwischen |
den Garantien, die im Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig | den Garantien, die im Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig |
ist, hinterlegt worden sind, und den durch das Gesetz und seine | ist, hinterlegt worden sind, und den durch das Gesetz und seine |
Ausführungserlasse geforderten Garantien. | Ausführungserlasse geforderten Garantien. |
Art. 7 - Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung als | Art. 7 - Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung als |
Sicherheitsunternehmen, der von einem Unternehmen gestellt wird, das | Sicherheitsunternehmen, der von einem Unternehmen gestellt wird, das |
keinen Betriebssitz in Belgien hat, umfasst folgende Unterlagen und | keinen Betriebssitz in Belgien hat, umfasst folgende Unterlagen und |
Angaben: | Angaben: |
1. Den in Artikel 6 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Beweis für | 1. Den in Artikel 6 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Beweis für |
eine Sicherheitsleistung. | eine Sicherheitsleistung. |
2. Der Antragsteller hat die Wahl: | 2. Der Antragsteller hat die Wahl: |
a) Entweder setzt der Antrag sich aus den in Artikel 5 des | a) Entweder setzt der Antrag sich aus den in Artikel 5 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen zusammen | vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen zusammen |
b) oder der Antrag umfasst eine im Rahmen des Antrags auf Zulassung | b) oder der Antrag umfasst eine im Rahmen des Antrags auf Zulassung |
oder der letzten Erneuerung der Zulassung übermittelte Liste mit allen | oder der letzten Erneuerung der Zulassung übermittelte Liste mit allen |
Änderungen der in Artikel 6 § 2 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses | Änderungen der in Artikel 6 § 2 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses |
festgelegten Angaben sowie die Beweismittel für diese Änderungen. | festgelegten Angaben sowie die Beweismittel für diese Änderungen. |
KAPITEL V - Kommission für die Zulassung von Sicherheitsunternehmen | KAPITEL V - Kommission für die Zulassung von Sicherheitsunternehmen |
Art. 8 - § 1 - Beim Ministerium des Innern wird eine "Kommission für | Art. 8 - § 1 - Beim Ministerium des Innern wird eine "Kommission für |
die Zulassung von Sicherheitsunternehmen", nachstehend | die Zulassung von Sicherheitsunternehmen", nachstehend |
"Zulassungskommission" genannt, geschaffen, die sich zusammensetzt | "Zulassungskommission" genannt, geschaffen, die sich zusammensetzt |
aus: | aus: |
1. dem Generaldirektor der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei | 1. dem Generaldirektor der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei |
des Königreichs oder seinem Beauftragten, der den Vorsitz übernimmt, | des Königreichs oder seinem Beauftragten, der den Vorsitz übernimmt, |
2. einem Mitglied der föderalen Polizei und einem Mitglied der lokalen | 2. einem Mitglied der föderalen Polizei und einem Mitglied der lokalen |
Polizei, | Polizei, |
3. drei Mitgliedern der repräsentativen Berufsverbände der | 3. drei Mitgliedern der repräsentativen Berufsverbände der |
Alarmindustrie, die Mitglied von Euralarm sind, | Alarmindustrie, die Mitglied von Euralarm sind, |
4. drei Mitgliedern der vom Ministerium des Mittelstands zugelassenen | 4. drei Mitgliedern der vom Ministerium des Mittelstands zugelassenen |
Berufsverbände der Elektroinstallateure, | Berufsverbände der Elektroinstallateure, |
5. einem Mitglied jeder Bescheinigungsstelle, | 5. einem Mitglied jeder Bescheinigungsstelle, |
6. einem Sekretär. | 6. einem Sekretär. |
Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt. | Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt. |
§ 2 - Die Sekretariatsgeschäfte der Zulassungskommission werden von | § 2 - Die Sekretariatsgeschäfte der Zulassungskommission werden von |
der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs | der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
wahrgenommen. | wahrgenommen. |
§ 3 - Die Mitglieder werden vom Minister des Innern für einen Zeitraum | § 3 - Die Mitglieder werden vom Minister des Innern für einen Zeitraum |
von fünf Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. Das Ersatzmitglied | von fünf Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. Das Ersatzmitglied |
ersetzt das ordentliche Mitglied bei Verhinderung. Das Mandat der | ersetzt das ordentliche Mitglied bei Verhinderung. Das Mandat der |
Mitglieder und der Ersatzmitglieder endet mit ihrem Rücktritt. Das | Mitglieder und der Ersatzmitglieder endet mit ihrem Rücktritt. Das |
Mandat der nach Erneuerung der Zulassungskommission ernannten | Mandat der nach Erneuerung der Zulassungskommission ernannten |
Mitglieder und Ersatzmitglieder endet bei der folgenden Erneuerung. | Mitglieder und Ersatzmitglieder endet bei der folgenden Erneuerung. |
§ 4 - Die Zulassungskommission gibt dem Minister des Innern in | § 4 - Die Zulassungskommission gibt dem Minister des Innern in |
nachstehenden Fällen eine mit Gründen versehene Stellungnahme über den | nachstehenden Fällen eine mit Gründen versehene Stellungnahme über den |
Antrag auf Zulassung oder Erneuerung der Zulassung ab: | Antrag auf Zulassung oder Erneuerung der Zulassung ab: |
1. auf Antrag der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des | 1. auf Antrag der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des |
Königreichs bei einer Anfechtung im Zusammenhang mit der Anwendung der | Königreichs bei einer Anfechtung im Zusammenhang mit der Anwendung der |
Artikel 1 §§ 3 und 4, 4 Absatz 2 und 22 § 3 des Gesetzes, | Artikel 1 §§ 3 und 4, 4 Absatz 2 und 22 § 3 des Gesetzes, |
2. in allen Fällen, in denen der Minister des Innern dies beantragt. | 2. in allen Fällen, in denen der Minister des Innern dies beantragt. |
Art. 9 - Die Zulassungskommission kann nur bei Anwesenheit der | Art. 9 - Die Zulassungskommission kann nur bei Anwesenheit der |
Mehrheit der Mitglieder eine gültige Stellungnahme abgeben; die | Mehrheit der Mitglieder eine gültige Stellungnahme abgeben; die |
Stellungnahme wird mit Stimmenmehrheit abgegeben. Bei | Stellungnahme wird mit Stimmenmehrheit abgegeben. Bei |
Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. | Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. |
Ist die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend, wird eine neue | Ist die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend, wird eine neue |
Versammlung binnen fünfzehn Tagen einberufen. In diesem Fall ist die | Versammlung binnen fünfzehn Tagen einberufen. In diesem Fall ist die |
Kommission ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. | Kommission ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. |
Art. 10 - Die Zulassungskommission gibt dem Minister des Innern in den | Art. 10 - Die Zulassungskommission gibt dem Minister des Innern in den |
durch Artikel 7 § 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 8 § 4 ] des | durch Artikel 7 § 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 8 § 4 ] des |
vorliegenden Erlasses vorgesehenen Fällen binnen fünfundsiebzig Tagen | vorliegenden Erlasses vorgesehenen Fällen binnen fünfundsiebzig Tagen |
nach Einreichung der vollständigen Akte eine mit Gründen versehene | nach Einreichung der vollständigen Akte eine mit Gründen versehene |
Stellungnahme über den Antrag auf Zulassung oder Erneuerung der | Stellungnahme über den Antrag auf Zulassung oder Erneuerung der |
Zulassung ab. | Zulassung ab. |
Liegt die Stellungnahme binnen der vorgeschriebenen Frist nicht vor, | Liegt die Stellungnahme binnen der vorgeschriebenen Frist nicht vor, |
wird sie als günstig betrachtet. | wird sie als günstig betrachtet. |
Art. 11 - Nach Empfang der Stellungnahme der Zulassungskommission | Art. 11 - Nach Empfang der Stellungnahme der Zulassungskommission |
fasst der Minister des Innern in den durch Artikel 7 § 4 [sic, zu | fasst der Minister des Innern in den durch Artikel 7 § 4 [sic, zu |
lesen ist: Artikel 8 § 4 ] des vorliegenden Erlasses vorgesehenen | lesen ist: Artikel 8 § 4 ] des vorliegenden Erlasses vorgesehenen |
Fällen einen Beschluss. | Fällen einen Beschluss. |
KAPITEL VI - Bestimmung der Bescheinigungsstellen | KAPITEL VI - Bestimmung der Bescheinigungsstellen |
Art. 12 - Um vom Minister des Innern als Bescheinigungsstelle bestimmt | Art. 12 - Um vom Minister des Innern als Bescheinigungsstelle bestimmt |
zu werden und somit die Aufgaben, wie in Artikel 3 Buchstabe b) [sic, | zu werden und somit die Aufgaben, wie in Artikel 3 Buchstabe b) [sic, |
zu lesen ist: Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe b) ] des vorliegenden Erlasses | zu lesen ist: Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe b) ] des vorliegenden Erlasses |
bestimmt, ausführen zu können, muss die Stelle einen Antrag beim | bestimmt, ausführen zu können, muss die Stelle einen Antrag beim |
Minister des Innern einreichen. Diesem Antrag muss der Nachweis | Minister des Innern einreichen. Diesem Antrag muss der Nachweis |
beiliegen, dass die Stelle auf der Grundlage der Norm EN 45011 durch | beiliegen, dass die Stelle auf der Grundlage der Norm EN 45011 durch |
das Belgische Akkreditierungssystem gemäss dem Gesetz vom 20. Juli | das Belgische Akkreditierungssystem gemäss dem Gesetz vom 20. Juli |
1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie | 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie |
der Versuchslaboratorien oder durch eine innerhalb des Europäischen | der Versuchslaboratorien oder durch eine innerhalb des Europäischen |
Wirtschaftsraums geschaffene vergleichbare Akkreditierungsstelle | Wirtschaftsraums geschaffene vergleichbare Akkreditierungsstelle |
akkreditiert ist. | akkreditiert ist. |
KAPITEL VII - Gemeinsame Bestimmungen | KAPITEL VII - Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 13 - Die Beschlüsse hinsichtlich der Anträge auf Zulassung oder | Art. 13 - Die Beschlüsse hinsichtlich der Anträge auf Zulassung oder |
auf Erneuerung der Zulassung werden durch Ministeriellen Erlass | auf Erneuerung der Zulassung werden durch Ministeriellen Erlass |
gefasst, und dem Antragsteller wird eine beglaubigte Abschrift dieses | gefasst, und dem Antragsteller wird eine beglaubigte Abschrift dieses |
Erlasses übermittelt. | Erlasses übermittelt. |
Der Ministerielle Erlass wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt | Der Ministerielle Erlass wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
Art. 14 - Jede Änderung der Lage des Unternehmens, die eine Änderung | Art. 14 - Jede Änderung der Lage des Unternehmens, die eine Änderung |
bewirkt in Bezug auf den Handelsnamen, die Anschrift des | bewirkt in Bezug auf den Handelsnamen, die Anschrift des |
Gesellschaftssitzes, die Zusammensetzung des Personalbestands, die | Gesellschaftssitzes, die Zusammensetzung des Personalbestands, die |
elektronische Adresse oder auf die in Artikel 4 des vorliegenden | elektronische Adresse oder auf die in Artikel 4 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Angaben, wird binnen fünfzehn Tagen dem Minister | Erlasses erwähnten Angaben, wird binnen fünfzehn Tagen dem Minister |
des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, | des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, |
mitgeteilt. | mitgeteilt. |
Änderungen der Angaben in Bezug auf den Handelsnamen und den | Änderungen der Angaben in Bezug auf den Handelsnamen und den |
Gesellschaftssitz werden durch Ministeriellen Erlass vorgenommen, und | Gesellschaftssitz werden durch Ministeriellen Erlass vorgenommen, und |
dem Antragsteller wird eine beglaubigte Abschrift dieses Erlasses | dem Antragsteller wird eine beglaubigte Abschrift dieses Erlasses |
übermittelt. Der Ministerielle Abänderungserlass wird auszugsweise im | übermittelt. Der Ministerielle Abänderungserlass wird auszugsweise im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
KAPITEL VIII - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL VIII - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Die Artikel 2 und 4 des Königlichen Erlasses vom 14. Mai | Art. 15 - Die Artikel 2 und 4 des Königlichen Erlasses vom 14. Mai |
1991 über die finanziellen Mittel und die technische Ausrüstung von | 1991 über die finanziellen Mittel und die technische Ausrüstung von |
Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und internen Wachdiensten | Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und internen Wachdiensten |
werden aufgehoben. | werden aufgehoben. |
Die Überschrift dieses Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Die Überschrift dieses Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
"Königlicher Erlass vom 14. Mai 1991 über die technische Ausrüstung | "Königlicher Erlass vom 14. Mai 1991 über die technische Ausrüstung |
von Wachunternehmen und internen Wachdiensten." | von Wachunternehmen und internen Wachdiensten." |
Art. 16 - Kapitel III, bestehend aus den Artikeln 3 bis 6, des | Art. 16 - Kapitel III, bestehend aus den Artikeln 3 bis 6, des |
Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1991 über die Genehmigung für | Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1991 über die Genehmigung für |
Wachunternehmen oder interne Wachdienste und die Zulassung von | Wachunternehmen oder interne Wachdienste und die Zulassung von |
Sicherheitsunternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Sicherheitsunternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
15. Juli 1992, wird aufgehoben. | 15. Juli 1992, wird aufgehoben. |
Die Überschrift dieses Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Die Überschrift dieses Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
"Königlicher Erlass vom 21. Mai 1991 über die Genehmigung für | "Königlicher Erlass vom 21. Mai 1991 über die Genehmigung für |
Wachunternehmen oder interne Wachdienste." | Wachunternehmen oder interne Wachdienste." |
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt drei Monate nach seiner | Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt drei Monate nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 18 - Unternehmen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des | Art. 18 - Unternehmen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Erlasses über eine ministerielle Zulassung als | vorliegenden Erlasses über eine ministerielle Zulassung als |
Sicherheitsunternehmen verfügen, müssen den Bestimmungen von Artikel 4 | Sicherheitsunternehmen verfügen, müssen den Bestimmungen von Artikel 4 |
des vorliegenden Erlasses spätestens zwölf Monate nach In-Kraft-Treten | des vorliegenden Erlasses spätestens zwölf Monate nach In-Kraft-Treten |
dieses Erlasses genügen. | dieses Erlasses genügen. |
Art. 19 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 19 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Anlage 1 | Anlage 1 |
Erklärung (1) im Rahmen des Antrags auf Zulassung als | Erklärung (1) im Rahmen des Antrags auf Zulassung als |
Sicherheitsunternehmen | Sicherheitsunternehmen |
Der Unterzeichnete, | Der Unterzeichnete, |
Name: . . . . . | Name: . . . . . |
Vorname: . . . . . | Vorname: . . . . . |
Funktion: . . . . . | Funktion: . . . . . |
Anschrift: . . . . . | Anschrift: . . . . . |
Handelsname des Unternehmens: . . . . . | Handelsname des Unternehmens: . . . . . |
Telefon-/GSM-/Semafonnummer: . . . . . | Telefon-/GSM-/Semafonnummer: . . . . . |
Faxnummer: . . . . . | Faxnummer: . . . . . |
E-Mail: . . . . . | E-Mail: . . . . . |
- erklärt, die mit dem Antrag auf Zulassung als Sicherheitsunternehmen | - erklärt, die mit dem Antrag auf Zulassung als Sicherheitsunternehmen |
verbundenen Verwaltungskosten in Höhe von euro 371,84 am | verbundenen Verwaltungskosten in Höhe von euro 371,84 am |
...../...../20..... bezahlt zu haben, | ...../...../20..... bezahlt zu haben, |
- erklärt, als Unternehmer unter der Nummer (fakultativ) | - erklärt, als Unternehmer unter der Nummer (fakultativ) |
................... registriert zu sein, | ................... registriert zu sein, |
- erklärt, im Handelsregister von (fakultativ) | - erklärt, im Handelsregister von (fakultativ) |
...................................... unter der Nummer | ...................................... unter der Nummer |
.................... eingetragen zu sein, | .................... eingetragen zu sein, |
- erklärt, dass das ausführende Personal des Unternehmens (auch die | - erklärt, dass das ausführende Personal des Unternehmens (auch die |
Personalmitglieder, die keine Sicherheits tätigkeiten ausüben) den im | Personalmitglieder, die keine Sicherheits tätigkeiten ausüben) den im |
Gesetz vom 10. April 1990 bestimmten Ausübungsbedingungen genügt und | Gesetz vom 10. April 1990 bestimmten Ausübungsbedingungen genügt und |
dass das leitende Personal die hierzu notwendigen Kontrollen | dass das leitende Personal die hierzu notwendigen Kontrollen |
durchführen wird. | durchführen wird. |
Für die Richtigkeit der Angaben | Für die Richtigkeit der Angaben |
Gegeben zu .................................., den | Gegeben zu .................................., den |
................................................................................. | ................................................................................. |
Unterschrift: | Unterschrift: |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für | Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für |
die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen beigefügt zu | die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen beigefügt zu |
werden | werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
_______ | _______ |
Fussnote | Fussnote |
(1) Jedes Sicherheitsunternehmen, das eine falsche Erklärung abgibt | (1) Jedes Sicherheitsunternehmen, das eine falsche Erklärung abgibt |
und/oder falsche Informationen mitteilt, kann straf- und | und/oder falsche Informationen mitteilt, kann straf- und |
verwaltungsrechtlich bestraft werden. | verwaltungsrechtlich bestraft werden. |
Anlage 2 | Anlage 2 |
Erklärung (1) im Rahmen des Antrags auf Erneuerung der Zulassung als | Erklärung (1) im Rahmen des Antrags auf Erneuerung der Zulassung als |
Sicherheitsunternehmen | Sicherheitsunternehmen |
Der Unterzeichnete, | Der Unterzeichnete, |
Name: . . . . . | Name: . . . . . |
Vorname: . . . . . | Vorname: . . . . . |
Funktion: . . . . . | Funktion: . . . . . |
Anschrift: . . . . . | Anschrift: . . . . . |
Handelsname des Unternehmens: . . . . . | Handelsname des Unternehmens: . . . . . |
Telefon-/GSM-/Semafonnummer: . . . . . | Telefon-/GSM-/Semafonnummer: . . . . . |
Faxnummer: . . . . . | Faxnummer: . . . . . |
E-Mail: . . . . . | E-Mail: . . . . . |
- erklärt, die mit dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung als | - erklärt, die mit dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung als |
Sicherheitsunternehmen verbundenen Verwaltungskosten in Höhe von euro | Sicherheitsunternehmen verbundenen Verwaltungskosten in Höhe von euro |
371,84 am ...../...../20..... bezahlt zu haben, | 371,84 am ...../...../20..... bezahlt zu haben, |
- erklärt, als Unternehmer unter der Nummer | - erklärt, als Unternehmer unter der Nummer |
..................................... registriert zu sein, | ..................................... registriert zu sein, |
- erklärt, im Handelsregister von | - erklärt, im Handelsregister von |
............................................... unter der Nummer | ............................................... unter der Nummer |
........................................................... | ........................................................... |
eingetragen zu sein, | eingetragen zu sein, |
- erklärt, dass das ausführende Personal des Unternehmens (auch die | - erklärt, dass das ausführende Personal des Unternehmens (auch die |
Personalmitglieder, die keine Sicherheits tätigkeiten ausüben) den im | Personalmitglieder, die keine Sicherheits tätigkeiten ausüben) den im |
Gesetz vom 10. April 1990 bestimmten Ausübungsbedingungen genügt und | Gesetz vom 10. April 1990 bestimmten Ausübungsbedingungen genügt und |
dass das leitende Personal die hierzu notwendigen Kontrollen | dass das leitende Personal die hierzu notwendigen Kontrollen |
durchführen wird. | durchführen wird. |
Sind die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom | Sind die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom |
.......................... über die Bedingungen für die Erlangung | .......................... über die Bedingungen für die Erlangung |
einer | einer |
Zulassung als Sicherheitsunternehmen erwähnten Angaben abgeändert | Zulassung als Sicherheitsunternehmen erwähnten Angaben abgeändert |
worden, legen Sie dem vorliegenden | worden, legen Sie dem vorliegenden |
Schreiben bitte die aktualisierten Unterlagen und Angaben bei. | Schreiben bitte die aktualisierten Unterlagen und Angaben bei. |
Für die Richtigkeit der Angaben | Für die Richtigkeit der Angaben |
Gegeben zu ................................., den | Gegeben zu ................................., den |
.................................................................................. | .................................................................................. |
Unterschrift: | Unterschrift: |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für | Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für |
die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen beigefügt zu | die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen beigefügt zu |
werden | werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
_______ | _______ |
Fussnote | Fussnote |
(1) Jedes Sicherheitsunternehmen, das eine falsche Erklärung abgibt | (1) Jedes Sicherheitsunternehmen, das eine falsche Erklärung abgibt |
und/oder falsche Informationen mitteilt, kann straf- und | und/oder falsche Informationen mitteilt, kann straf- und |
verwaltungsrechtlich bestraft werden. | verwaltungsrechtlich bestraft werden. |
Anlage 3 | Anlage 3 |
BEWEIS FÜR EINE SICHERHEITSLEISTUNG | BEWEIS FÜR EINE SICHERHEITSLEISTUNG |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für | Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für |
die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen beigefügt zu | die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen beigefügt zu |
werden | werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 29 februari 2004. ALBERT | |
Van Koningswege : | |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | |
P. DEWAEL |