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Vue multilingue de Arrêté Royal du 29/04/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 modifiant des arrêtés royaux concernant l'Agriculture et les Classes moyennes suite à l'introduction de l'euro Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot wijziging van koninklijke besluiten betreffende Landbouw en Middenstand naar aanleiding van de invoering van de euro
MINISTERE DE L'INTERIEUR 29 AVRIL 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 modifiant des arrêtés royaux concernant l'Agriculture et les Classes moyennes suite à l'introduction de l'euro MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 29 APRIL 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot wijziging van koninklijke besluiten betreffende Landbouw en Middenstand naar aanleiding van de invoering van de euro
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen
20, 26, 34 et 35 de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 modifiant des 20, 26, 34 en 35 van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot
arrêtés royaux concernant l'Agriculture et les Classes moyennes suite wijziging van koninklijke besluiten betreffende Landbouw en
à l'introduction de l'euro, établi par le Service central de Middenstand naar aanleiding van de invoering van de euro, opgemaakt
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande des articles 20, 26, 34 et 35 de vertaling van de artikelen 20, 26, 34 en 35 van het koninklijk besluit
l'arrêté royal du 20 juillet 2000 modifiant des arrêtés royaux van 20 juli 2000 tot wijziging van koninklijke besluiten betreffende
concernant l'Agriculture et les Classes moyennes suite à l'introduction de l'euro. Landbouw en Middenstand naar aanleiding van de invoering van de euro.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 29 avril 2001. Gegeven te Brussel, 29 april 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Königlichen 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Königlichen
Erlassen über Landwirtschaft und Mittelstand infolge der Einführung Erlassen über Landwirtschaft und Mittelstand infolge der Einführung
des Euro des Euro
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom
17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der
Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die
Einführung des Euro; Einführung des Euro;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. August 1885 zur Revision der Aufgrund des Gesetzes vom 25. August 1885 zur Revision der
Rechtsvorschriften über Wandlungsmängel, zuletzt abgeändert durch das Rechtsvorschriften über Wandlungsmängel, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 10. Oktober 1967; Gesetz vom 10. Oktober 1967;
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1955 zur Schaffung eines Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1955 zur Schaffung eines
Landwirtschaftsfonds, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember Landwirtschaftsfonds, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember
1956; 1956;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juni 1956 über die Verbesserung der für Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juni 1956 über die Verbesserung der für
die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen, zuletzt abgeändert durch die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 23. März 1998; das Gesetz vom 23. März 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Februar 1965 über die Ausübung seitens Aufgrund des Gesetzes vom 19. Februar 1965 über die Ausübung seitens
Ausländer von Berufstätigkeiten als Selbständige, abgeändert durch das Ausländer von Berufstätigkeiten als Selbständige, abgeändert durch das
Gesetz vom 28. Juni 1984; Gesetz vom 28. Juni 1984;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur
Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, zuletzt abgeändert Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 25. Januar 1999; durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über
die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, zuletzt die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999; abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die
Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft
und die Viehzucht, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar und die Viehzucht, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar
1999; 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der
Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, zuletzt Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999; abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999; zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999;
Aufgrund des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes Aufgrund des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes
der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im
Dienstleistungsbereich; Dienstleistungsbereich;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung
bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter
Schäden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1999; Schäden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1999;
Aufgrund der am 28. Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Aufgrund der am 28. Mai 1979 koordinierten Gesetze über die
Organisation des Mittelstandes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz Organisation des Mittelstandes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 10. Februar 1998; vom 10. Februar 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel, Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. März 1995; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. März 1995;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Januar 1999; zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Januar 1999;
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung
von Haushaltsfonds, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. von Haushaltsfonds, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Dezember 1994; Dezember 1994;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Dezember 1992 zur Festlegung sozialer Aufgrund des Gesetzes vom 30. Dezember 1992 zur Festlegung sozialer
und sonstiger Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen und sonstiger Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 18. November 1996; Erlass vom 18. November 1996;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des
Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte; Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. November 1993 zum Schutz des Aufgrund des Gesetzes vom 8. November 1993 zum Schutz des
Psychologentitels, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Psychologentitels, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24.
Januar 1997; Januar 1997;
Aufgrund des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des Aufgrund des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des
selbständigen Unternehmertums; selbständigen Unternehmertums;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Aufgrund des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im
Buchführungs- und Steuerwesen; Buchführungs- und Steuerwesen;
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 11. April 1950 über die Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 11. April 1950 über die
Gewährung einer Zulage zugunsten der mit dem Erstellen von Gewährung einer Zulage zugunsten der mit dem Erstellen von
statistischen Tabellen in Bezug auf Seefischerei beauftragten statistischen Tabellen in Bezug auf Seefischerei beauftragten
Angestellten von Fischhallen, abgeändert durch den Königlichen Erlass Angestellten von Fischhallen, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 18. September 1989; vom 18. September 1989;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. März 1958 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. März 1958 zur Regelung der
Gewährung von Prämien zwecks Förderung der Buchführung seitens der Gewährung von Prämien zwecks Förderung der Buchführung seitens der
Reeder der Seefischerei; Reeder der Seefischerei;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die
Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, abgeändert durch den Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 31. Oktober 1996; Königlichen Erlass vom 31. Oktober 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. einer allgemeinen Regelung in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr.
38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der
Selbständigen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Selbständigen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28.
September 1998; September 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, zuletzt abgeändert durch Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 30. April 1999; den Königlichen Erlass vom 30. April 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 1978 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 1978 zur Festlegung der
je nach Teil des Gesamtnettobetrags der erlittenen Schäden je nach Teil des Gesamtnettobetrags der erlittenen Schäden
variierenden Sätze und des Betrags der Franchise und des Abzugs für variierenden Sätze und des Betrags der Franchise und des Abzugs für
die Berechnung der Schadensersatzleistung bestimmter durch die Berechnung der Schadensersatzleistung bestimmter durch
landwirtschaftliche Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter landwirtschaftliche Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter
Schäden; Schäden;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1979 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1979 zur Regelung der
Anwendung der am 28. Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Anwendung der am 28. Mai 1979 koordinierten Gesetze über die
Organisation des Mittelstandes, zuletzt abgeändert durch den Organisation des Mittelstandes, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 26. Mai 1998; Königlichen Erlass vom 26. Mai 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. September 1981 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. September 1981 über die
Bekämpfung der Bienenseuchen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Bekämpfung der Bienenseuchen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 11. April 1999; Erlass vom 11. April 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. September 1982 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. September 1982 zur
Festlegung der zu entrichtenden Gebühren für die Eintragung der Rassen Festlegung der zu entrichtenden Gebühren für die Eintragung der Rassen
in die nationalen Rassenkataloge, zuletzt abgeändert durch den in die nationalen Rassenkataloge, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. Februar 1992; Königlichen Erlass vom 3. Februar 1992;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1985 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1985 zur Ausführung
des Gesetzes vom 19. Februar 1965 über die Ausübung seitens Ausländer des Gesetzes vom 19. Februar 1965 über die Ausübung seitens Ausländer
von Berufstätigkeiten als Selbständige, zuletzt abgeändert durch den von Berufstätigkeiten als Selbständige, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 10. Januar 1999; Königlichen Erlass vom 10. Januar 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. März 1986 über die Gewährung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. März 1986 über die Gewährung
von Zuschüssen zur Förderung der betriebswirtschaftlichen Buchführung von Zuschüssen zur Förderung der betriebswirtschaftlichen Buchführung
im Bereich der Landwirtschaft oder des Gartenbaus und zur Förderung im Bereich der Landwirtschaft oder des Gartenbaus und zur Förderung
der Entwicklung von Betriebsleitungsseminargruppen, abgeändert durch der Entwicklung von Betriebsleitungsseminargruppen, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 4. September 1996; den Königlichen Erlass vom 4. September 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1987 zur Organisation Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1987 zur Organisation
der in Artikel 17 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des der in Artikel 17 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des
Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe
im Dienstleistungsbereich erwähnten Übergangsregelung; im Dienstleistungsbereich erwähnten Übergangsregelung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1987 über Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1987 über
Wandlungsmängel bei Verkauf oder Tausch von Haustieren; Wandlungsmängel bei Verkauf oder Tausch von Haustieren;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. März 1989 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. März 1989 zur Festlegung der
Geschäftsordnung des Instituts der Buchprüfer; Geschäftsordnung des Instituts der Buchprüfer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 1992 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 1992 über die
Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen; Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. November 1992 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. November 1992 zur Festlegung
von Massnahmen zur Bestimmung des Vorkommens der infektiösen von Massnahmen zur Bestimmung des Vorkommens der infektiösen
hämatopoetischen Nekrose (IHN) und der viralen hämorrhagischen hämatopoetischen Nekrose (IHN) und der viralen hämorrhagischen
Septikämie (VHS) bei Salmoniden; Septikämie (VHS) bei Salmoniden;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1992 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1992 über die
Verbesserung der Equiden; Verbesserung der Equiden;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1993 zur Ausführung von Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1993 zur Ausführung von
Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 30. Dezember 1992 zur Festlegung Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 30. Dezember 1992 zur Festlegung
sozialer und sonstiger Bestimmungen, in Bezug auf die Einführung eines sozialer und sonstiger Bestimmungen, in Bezug auf die Einführung eines
für das Sozialstatut der Selbständigen bestimmten Jahresbeitrags zu für das Sozialstatut der Selbständigen bestimmten Jahresbeitrags zu
Lasten der Gesellschaften, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Lasten der Gesellschaften, zuletzt abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 19. März 1996; Erlass vom 19. März 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1993 zur Organisation Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1993 zur Organisation
der Bekämpfung der Maedi Visna beim Schaf, abgeändert durch den der Bekämpfung der Maedi Visna beim Schaf, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. August 1997; Königlichen Erlass vom 19. August 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des
Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und
die Organisation öffentlicher Märkte, zuletzt abgeändert durch den die Organisation öffentlicher Märkte, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 10. Januar 1999; Königlichen Erlass vom 10. Januar 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1996 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1996 zur Regelung der
Zulassung der nationalen Berufsverbände der Psychologen und der Zulassung der nationalen Berufsverbände der Psychologen und der
Vertretung der zugelassenen Verbände in der Psychologenkommission; Vertretung der zugelassenen Verbände in der Psychologenkommission;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1996 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1996 über die
Anwendung der zusätzlichen Abgabe im Sektor der Milch und der Anwendung der zusätzlichen Abgabe im Sektor der Milch und der
Milcherzeugnisse, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Milcherzeugnisse, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
11. April 1999; 11. April 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung der
Regeln in Bezug auf die Betriebskosten der durch Artikel 3 § 1 des Regeln in Bezug auf die Betriebskosten der durch Artikel 3 § 1 des
Gesetzes vom 8. November 1993 zum Schutz des Psychologentitels Gesetzes vom 8. November 1993 zum Schutz des Psychologentitels
eingesetzten Psychologenkommission; eingesetzten Psychologenkommission;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Förderung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Förderung der
Bekämpfung der Brucellose der Schafe und Ziegen; Bekämpfung der Brucellose der Schafe und Ziegen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. September 1997 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. September 1997 zur
Festlegung des Tarifs der von den Analyselaboren des Staates Festlegung des Tarifs der von den Analyselaboren des Staates
durchgeführten Analysen; durchgeführten Analysen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 zur
Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der
Ziege; Ziege;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Dezember 1997 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Dezember 1997 zur Festlegung
der im Rahmen der Zulassung als Sortierer-Lohnarbeiter zu der im Rahmen der Zulassung als Sortierer-Lohnarbeiter zu
entrichtenden Abgaben; entrichtenden Abgaben;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. August 1998 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. August 1998 zur Festlegung
der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe zu entrichtenden Abgaben und der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe zu entrichtenden Abgaben und
Beiträge; Beiträge;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1998 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1998 zur Ausführung
von Titel II Kapitel I des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur von Titel II Kapitel I des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur
Förderung des selbständigen Unternehmertums; Förderung des selbständigen Unternehmertums;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1999 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1999 zur Festlegung
der Vergütungen für das Ausstellen pflanzenschutzrechtlicher der Vergütungen für das Ausstellen pflanzenschutzrechtlicher
Bescheinigungen; Bescheinigungen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1999 zur Bestimmung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1999 zur Bestimmung
der mit der Aufsicht über die Anwendung von Titel II Kapitel I des der mit der Aufsicht über die Anwendung von Titel II Kapitel I des
Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen
Unternehmertums beauftragten Beamten und Bediensteten und zur Regelung Unternehmertums beauftragten Beamten und Bediensteten und zur Regelung
der Vergleichsregelung; der Vergleichsregelung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1999 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1999 zur Festlegung der
Analysekosten und anderer Vergütungen in Bezug auf die vor der Ernte Analysekosten und anderer Vergütungen in Bezug auf die vor der Ernte
durchzuführende Kontrolle bestimmter Gemüse- und Obstsorten, zuletzt durchzuführende Kontrolle bestimmter Gemüse- und Obstsorten, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. September 1999; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. September 1999;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Juni 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Juni 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.
Juni 2000; Juni 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, die wie folgt begründet wird: Aufgrund der Dringlichkeit, die wie folgt begründet wird:
Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen
Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002,
das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend
erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass
diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden,
wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist.
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung
dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die
strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse
betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro
ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im
Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle
über die Entwürfe auszuüben. über die Entwürfe auszuüben.
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen
werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die
einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und
durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die
Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu
verfolgen. verfolgen.
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins
vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen.
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten
auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle
Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch
zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die
Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter
Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung
nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis
auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil
ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der
Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren.
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht
aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle
funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen
werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter
günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits
jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten
Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen
Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch
kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der
Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen.
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich,
dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und
endgültigen Entscheidungen erfolgen. endgültigen Entscheidungen erfolgen.
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor,
dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen
Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1.
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige
Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine
präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden
Mittel. Mittel.
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die
vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen
Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der
Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen
sollen. sollen.
Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr
2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen.
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate,
Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über
zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis
der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert,
dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt;
andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis
zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der
Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren
sehr nachteilig wäre. sehr nachteilig wäre.
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig
Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die
notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden
Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen,
aufschieben. aufschieben.
Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher
negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub
der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 10. Juli 2000, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 10. Juli 2000, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und des
Mittelstands, Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Mittelstands, Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der
Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, Unseres Ministers der
Justiz, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der
Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung und aufgrund der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderungen von Verordnungsbestimmungen KAPITEL I - Abänderungen von Verordnungsbestimmungen
(...) (...)
Abschnitt XIX - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995 Abschnitt XIX - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995
zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des
Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte
Art. 20 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Art. 20 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni
1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation
öffentlicher Märkte werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die öffentlicher Märkte werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die
in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die
in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle
ersetzt. ersetzt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
(...) (...)
Abschnitt XXV - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 27. November Abschnitt XXV - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 27. November
1997 zur Organisation der Bekämpfung der viralen 1997 zur Organisation der Bekämpfung der viralen
Arthritis/Enzephalitis der Ziege Arthritis/Enzephalitis der Ziege
Art. 26 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Art. 26 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 27. November 1997 zur Organisation der Bekämpfung der Erlasses vom 27. November 1997 zur Organisation der Bekämpfung der
viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege wird der in Franken viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege wird der in Franken
ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle
angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten
Spalte derselben Tabelle ersetzt. Spalte derselben Tabelle ersetzt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
(...) (...)
KAPITEL II - Schlussbestimmungen KAPITEL II - Schlussbestimmungen
Art. 34 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Art. 34 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Art. 35 - Unser Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands, Art. 35 - Unser Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands,
Unser Minister des Innern, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten Unser Minister des Innern, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten
und der Pensionen, Unser Minister der Justiz, Unser Minister der und der Pensionen, Unser Minister der Justiz, Unser Minister der
Finanzen und Unser Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Finanzen und Unser Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen
Forschung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des Forschung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands
J. GABRIELS J. GABRIELS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 29 avril 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van29 april 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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