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Vue multilingue de Arrêté Royal du 29/08/2021
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Arrêté royal relatif au contrôle de la qualité du lait cru et à l'agrément des organismes interprofessionnels. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de controle van de kwaliteit van rauwe melk en de erkenning van de interprofessionele organismen. - Duitse vertaling
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 29 AOUT 2021. - Arrêté royal relatif au contrôle de la qualité du lait cru et à l'agrément des organismes interprofessionnels. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 29 AUGUSTUS 2021. - Koninklijk besluit betreffende de controle van de kwaliteit van rauwe melk en de erkenning van de interprofessionele organismen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 29 août 2021 relatif au contrôle de la qualité du besluit van 29 augustus 2021 betreffende de controle van de kwaliteit
lait cru et à l'agrément des organismes interprofessionnels (Moniteur van rauwe melk en de erkenning van de interprofessionele organismen
belge du 22 septembre 2021). (Belgisch Staatsblad van 22 september 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
29. AUGUST 2021 - Königlicher Erlass über die Kontrolle der 29. AUGUST 2021 - Königlicher Erlass über die Kontrolle der
Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei,
insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 29. insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 29.
Dezember 1990, 5. Februar 1999, 1. März 2007 und 8. Juni 2008 und Dezember 1990, 5. Februar 1999, 1. März 2007 und 8. Juni 2008 und
durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, und des Artikels 4, durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, und des Artikels 4,
ersetzt durch das Gesetz vom 1. März 2007; ersetzt durch das Gesetz vom 1. März 2007;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
insbesondere des Artikels 4 § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. insbesondere des Artikels 4 § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2003; Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die
Kontrolle der Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen Kontrolle der Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen
Einrichtungen; Einrichtungen;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. November 2001 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. November 2001 zur
Festlegung der Referenzverfahren und der Grundsätze der Festlegung der Referenzverfahren und der Grundsätze der
Routinemethoden für die amtliche Bestimmung der Qualität und der Routinemethoden für die amtliche Bestimmung der Qualität und der
Zusammensetzung der an Käufer gelieferten Milch; Zusammensetzung der an Käufer gelieferten Milch;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 1. Februar 2007 zur Billigung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 1. Februar 2007 zur Billigung
des Dokuments, das von den zugelassenen überberuflichen Einrichtungen des Dokuments, das von den zugelassenen überberuflichen Einrichtungen
in Bezug auf die Modalitäten der Kontrolle der Qualität roher Kuhmilch in Bezug auf die Modalitäten der Kontrolle der Qualität roher Kuhmilch
erstellt worden ist; erstellt worden ist;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 2. Juli 2019 Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 2. Juli 2019
in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 4. Dezember 2020; Föderalbehörde vom 4. Dezember 2020;
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen
Ausschusses vom 22. November 2019; Ausschusses vom 22. November 2019;
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Beratenden Ausschusses Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Beratenden Ausschusses
vom 27. Oktober 2020; vom 27. Oktober 2020;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Januar 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Januar 2020;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig
Tagen, der am 2. April 2021 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Tagen, der am 2. April 2021 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt
worden ist; worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur
Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur
Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit; Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit;
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen
Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs; Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs;
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5.
Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für
bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den
Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung
(EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004; Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004;
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines
Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für
Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln
tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates; Europäischen Parlaments und des Rates;
In Erwägung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. In Erwägung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22.
Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung
hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen
Ursprungs; Ursprungs;
In Erwägung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments In Erwägung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere
amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und
Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und
Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung
der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr.
1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014,
(EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des
Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des
Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG,
2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der
Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG,
90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und
des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche
Kontrollen); Kontrollen);
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
2. Minister: der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige 2. Minister: der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige
Minister, Minister,
3. Erzeuger: natürliche oder juristische Person, die einen 3. Erzeuger: natürliche oder juristische Person, die einen
Milcherzeugungsbetrieb alleine betreibt, oder Zusammenschluss von Milcherzeugungsbetrieb alleine betreibt, oder Zusammenschluss von
natürlichen oder juristischen Personen, die einen natürlichen oder juristischen Personen, die einen
Milcherzeugungsbetrieb gemeinsam betreiben, Milcherzeugungsbetrieb gemeinsam betreiben,
4. Milcherzeugungsbetrieb: Niederlassung mit einem oder mehreren 4. Milcherzeugungsbetrieb: Niederlassung mit einem oder mehreren
Nutztieren, die zur Erzeugung von Milch, die als Lebensmittel in Nutztieren, die zur Erzeugung von Milch, die als Lebensmittel in
Verkehr gebracht werden soll, gehalten werden, Verkehr gebracht werden soll, gehalten werden,
5. Käufer: Lebensmittelunternehmen, das über eine Genehmigung als 5. Käufer: Lebensmittelunternehmen, das über eine Genehmigung als
Käufer von Rohmilch gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 Käufer von Rohmilch gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006
zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen,
Genehmigungen und vorherigen Registrierungen verfügt, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen verfügt,
6. Kleinabnehmer: Käufer, der vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des 6. Kleinabnehmer: Käufer, der vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des
Vorjahres höchstens 500 000 Liter Rohmilch bei höchstens fünf Vorjahres höchstens 500 000 Liter Rohmilch bei höchstens fünf
verschiedenen Erzeugern gesammelt hat, verschiedenen Erzeugern gesammelt hat,
7. Sorten roher Kuhmilch: 7. Sorten roher Kuhmilch:
- rohe Kuhvollmilch: unverändertes Gemelk einer oder mehrerer Kühe, - rohe Kuhvollmilch: unverändertes Gemelk einer oder mehrerer Kühe,
das nicht über 40 ° C erhitzt und keiner Behandlung mit ähnlicher das nicht über 40 ° C erhitzt und keiner Behandlung mit ähnlicher
Wirkung unterzogen worden ist und dessen natürlicher Fettgehalt nicht Wirkung unterzogen worden ist und dessen natürlicher Fettgehalt nicht
geändert worden ist, geändert worden ist,
- rohe entrahmte Kuhmilch: rohe Kuhvollmilch, deren Fettgehalt auf - rohe entrahmte Kuhmilch: rohe Kuhvollmilch, deren Fettgehalt auf
einen Satz gebracht worden ist, der höchstens 5 g/l beträgt, einen Satz gebracht worden ist, der höchstens 5 g/l beträgt,
8. Ladevorgang: Umpumpen einer Rohmilchmenge aus einem Tank des 8. Ladevorgang: Umpumpen einer Rohmilchmenge aus einem Tank des
Erzeugers in einen zugelassenen Sammelwagen mit Hilfe der Erzeugers in einen zugelassenen Sammelwagen mit Hilfe der
Pumpvorrichtung dieses Fahrzeugs, Pumpvorrichtung dieses Fahrzeugs,
9. Lieferung: Rohmilchmenge, die bei jedem Ladevorgang registriert und 9. Lieferung: Rohmilchmenge, die bei jedem Ladevorgang registriert und
vom Erzeuger an den Käufer geliefert wird, vom Erzeuger an den Käufer geliefert wird,
10. Sammlung: Transport einer Lieferung vom Laden im 10. Sammlung: Transport einer Lieferung vom Laden im
Milcherzeugungsbetrieb bis zum Entladen beim Käufer, Milcherzeugungsbetrieb bis zum Entladen beim Käufer,
11. wissenschaftliche Begleitung: Unterstützung der überberuflichen 11. wissenschaftliche Begleitung: Unterstützung der überberuflichen
Einrichtungen, die mit der amtlichen Bestimmung der Qualität der an Einrichtungen, die mit der amtlichen Bestimmung der Qualität der an
Käufer gelieferten rohen Kuhmilch beauftragt sind, damit die Käufer gelieferten rohen Kuhmilch beauftragt sind, damit die
Bestimmung auf nationaler Ebene einheitlich erfolgt. Diese Bestimmung auf nationaler Ebene einheitlich erfolgt. Diese
Unterstützung umfasst folgende Hauptaufgaben: Organisation von Unterstützung umfasst folgende Hauptaufgaben: Organisation von
Ringvergleichen, Schaffung von Standards (Kontrollproben) und Ringvergleichen, Schaffung von Standards (Kontrollproben) und
wissenschaftliche Gutachten. wissenschaftliche Gutachten.
12. ÜE: überberufliche Einrichtung. 12. ÜE: überberufliche Einrichtung.
§ 2 - Darüber hinaus gilt Folgendes: § 2 - Darüber hinaus gilt Folgendes:
- die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des - die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Lebensmittelsicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit
spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen
Ursprungs, mit Ausnahme der Bestimmung des Begriffs "Betrieb", Ursprungs, mit Ausnahme der Bestimmung des Begriffs "Betrieb",
- die Bestimmung des Begriffs "Niederlassung", erwähnt im Königlichen - die Bestimmung des Begriffs "Niederlassung", erwähnt im Königlichen
Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen
Registrierungen. Registrierungen.
Art. 2 - Erzeuger, Käufer und Kleinabnehmer sind Anbieter im Sinne des Art. 2 - Erzeuger, Käufer und Kleinabnehmer sind Anbieter im Sinne des
Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der
Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und
vorherigen Registrierungen. vorherigen Registrierungen.
Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der vorerwähnten Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 wird mit vorliegendem Erlass die Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 wird mit vorliegendem Erlass die
amtliche Kontrolle der Rohmilchqualität im Hinblick auf die amtliche Kontrolle der Rohmilchqualität im Hinblick auf die
Gewährleistung der Sicherheit der Nahrungsmittelkette bezweckt. Gewährleistung der Sicherheit der Nahrungsmittelkette bezweckt.
Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten sowohl für Rohmilch Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten sowohl für Rohmilch
als auch für Rohmilch, die im Milcherzeugungsbetrieb entrahmt worden als auch für Rohmilch, die im Milcherzeugungsbetrieb entrahmt worden
ist. ist.
KAPITEL 2 - Sammlung und Beprobung roher Kuhmilch KAPITEL 2 - Sammlung und Beprobung roher Kuhmilch
Art. 4 - § 1 - Rohmilch darf nur an Käufer geliefert oder von Käufern Art. 4 - § 1 - Rohmilch darf nur an Käufer geliefert oder von Käufern
beziehungsweise in deren Auftrag gesammelt werden. beziehungsweise in deren Auftrag gesammelt werden.
§ 2 - Die Zeitspanne zwischen zwei Milchsammlungen darf nicht mehr als § 2 - Die Zeitspanne zwischen zwei Milchsammlungen darf nicht mehr als
72 Stunden betragen. Eine Überschreitung von höchstens 3 Stunden ist 72 Stunden betragen. Eine Überschreitung von höchstens 3 Stunden ist
zugelassen, sofern die mittlere Zeitspanne, pro Monat gerechnet, 72 zugelassen, sofern die mittlere Zeitspanne, pro Monat gerechnet, 72
Stunden nicht überschreitet. Stunden nicht überschreitet.
Art. 5 - § 1 - Eine Lieferung besteht ausschließlich aus Milch einer Art. 5 - § 1 - Eine Lieferung besteht ausschließlich aus Milch einer
der in Artikel 1 Nr. 7 festgelegten Milchsorten. der in Artikel 1 Nr. 7 festgelegten Milchsorten.
Rohmilch darf nur vom Fahrer des Sammelwagens, der Inhaber einer von Rohmilch darf nur vom Fahrer des Sammelwagens, der Inhaber einer von
der ÜE erteilten Genehmigung ist, gesammelt und beprobt werden. der ÜE erteilten Genehmigung ist, gesammelt und beprobt werden.
Die Genehmigung wird nur natürlichen Personen erteilt, die an einem Die Genehmigung wird nur natürlichen Personen erteilt, die an einem
Schulungsprogramm teilgenommen haben, das jährlich von der ÜE Schulungsprogramm teilgenommen haben, das jährlich von der ÜE
organisiert wird. Die ÜE kontrollieren die Einhaltung des organisiert wird. Die ÜE kontrollieren die Einhaltung des
Probenahmeverfahrens und die Gültigkeit der Genehmigung. Probenahmeverfahrens und die Gültigkeit der Genehmigung.
§ 2 - Zum Zeitpunkt der Sammlung jeder Lieferung muss beim Ladevorgang § 2 - Zum Zeitpunkt der Sammlung jeder Lieferung muss beim Ladevorgang
eine repräsentative Probe der Lieferung in eine von der ÜE zugelassene eine repräsentative Probe der Lieferung in eine von der ÜE zugelassene
Art Probeflasche abgefüllt werden, wie im Probenahmeverfahren Art Probeflasche abgefüllt werden, wie im Probenahmeverfahren
vorgesehen, außer wenn die Milchsammlung gemäß den in Artikel 6 § 4 vorgesehen, außer wenn die Milchsammlung gemäß den in Artikel 6 § 4
aufgeführten Bedingungen erfolgt. aufgeführten Bedingungen erfolgt.
Wenn die Rohmilch von mehreren Milchkühltanks stammt, muss die Wenn die Rohmilch von mehreren Milchkühltanks stammt, muss die
Rohmilch jedes Milchkühltanks beprobt werden. Rohmilch jedes Milchkühltanks beprobt werden.
Proben sind Eigentum der ÜE. Proben sind Eigentum der ÜE.
§ 3 - Die Probenahme erfolgt mechanisch mithilfe eines § 3 - Die Probenahme erfolgt mechanisch mithilfe eines
Probenahmegeräts und eines Systems zur elektronischen Kennzeichnung Probenahmegeräts und eines Systems zur elektronischen Kennzeichnung
von Proben auf dem Sammelwagen. Typ des Geräts und System zur von Proben auf dem Sammelwagen. Typ des Geräts und System zur
Kennzeichnung müssen vorab von der wissenschaftlichen Begleitung in Kennzeichnung müssen vorab von der wissenschaftlichen Begleitung in
Einklang mit dem Verfahren der ÜE gebilligt werden. Einklang mit dem Verfahren der ÜE gebilligt werden.
Jedes einzelne Probenahmegerät muss von der ÜE zugelassen und Jedes einzelne Probenahmegerät muss von der ÜE zugelassen und
identifiziert werden. identifiziert werden.
§ 4 - Proben dürfen nur manuell entnommen werden: § 4 - Proben dürfen nur manuell entnommen werden:
a) wenn das Probenahmegerät defekt ist, a) wenn das Probenahmegerät defekt ist,
b) wenn aufgrund der Rohmilchmenge eine repräsentative mechanische b) wenn aufgrund der Rohmilchmenge eine repräsentative mechanische
Probenahme unmöglich ist, Probenahme unmöglich ist,
c) bei Kleinabnehmern. c) bei Kleinabnehmern.
§ 5 - Proben müssen sofort mit einem eindeutigen elektronischen § 5 - Proben müssen sofort mit einem eindeutigen elektronischen
Identifizierungscode versehen werden, mit dem sie jederzeit und unter Identifizierungscode versehen werden, mit dem sie jederzeit und unter
allen Umständen identifiziert werden können. allen Umständen identifiziert werden können.
In den Fällen, die in den vom Minister gebilligten Verfahren der ÜE In den Fällen, die in den vom Minister gebilligten Verfahren der ÜE
beschrieben sind, kann ein eindeutiger nicht-elektronischer beschrieben sind, kann ein eindeutiger nicht-elektronischer
Identifizierungscode benutzt werden. Identifizierungscode benutzt werden.
§ 6 - Proben müssen bei einer Temperatur zwischen 0 und 4 ° C § 6 - Proben müssen bei einer Temperatur zwischen 0 und 4 ° C
transportiert und aufbewahrt werden. Käufer bewahren Proben zwischen 0 transportiert und aufbewahrt werden. Käufer bewahren Proben zwischen 0
und 4 ° C in einem Kühlraum auf. und 4 ° C in einem Kühlraum auf.
§ 7 - Käufer erstellen pro Kühlraum eine Liste der Personen, die § 7 - Käufer erstellen pro Kühlraum eine Liste der Personen, die
Zugang zum Kühlraum haben, und halten sie zur Verfügung der ÜE. Zugang zum Kühlraum haben, und halten sie zur Verfügung der ÜE.
§ 8 - Der Zeitraum zwischen der Probenahme und dem Beginn der § 8 - Der Zeitraum zwischen der Probenahme und dem Beginn der
Untersuchung darf nicht mehr als 36 Stunden bei mikrobiologischen Untersuchung darf nicht mehr als 36 Stunden bei mikrobiologischen
Untersuchungen und 84 Stunden bei allen anderen Untersuchungen Untersuchungen und 84 Stunden bei allen anderen Untersuchungen
betragen. betragen.
§ 9 - Kleinabnehmer können eine Abweichung bei der ÜE beantragen, § 9 - Kleinabnehmer können eine Abweichung bei der ÜE beantragen,
sodass die Rohmilch nicht mit einem Sammelwagen gesammelt werden muss, sodass die Rohmilch nicht mit einem Sammelwagen gesammelt werden muss,
der mit einem in Artikel 5 § 3 vorgesehenen zugelassenen System zur der mit einem in Artikel 5 § 3 vorgesehenen zugelassenen System zur
mechanischen Probenahme ausgerüstet ist, und von einem Fahrer eines mechanischen Probenahme ausgerüstet ist, und von einem Fahrer eines
Sammelwagens, der Inhaber einer in Artikel 5 § 1 vorgesehenen Sammelwagens, der Inhaber einer in Artikel 5 § 1 vorgesehenen
Genehmigung ist. In diesem Fall legt die ÜE das Verfahren für das Genehmigung ist. In diesem Fall legt die ÜE das Verfahren für das
Entnehmen, das Aufbewahren und den Transport der Milchproben fest. Entnehmen, das Aufbewahren und den Transport der Milchproben fest.
KAPITEL 3 - Kontrolle der Rohmilchqualität KAPITEL 3 - Kontrolle der Rohmilchqualität
Art. 6 - § 1 - Rohmilch, die in einem Milcherzeugungsbetrieb für Art. 6 - § 1 - Rohmilch, die in einem Milcherzeugungsbetrieb für
Rechnung eines Käufers gesammelt oder von einem Milcherzeugungsbetrieb Rechnung eines Käufers gesammelt oder von einem Milcherzeugungsbetrieb
an einen Käufer geliefert wird, unterliegt einer Qualitätskontrolle: an einen Käufer geliefert wird, unterliegt einer Qualitätskontrolle:
1. Bei roher Kuhmilch wird die Kontrolle von einer vom Minister 1. Bei roher Kuhmilch wird die Kontrolle von einer vom Minister
zugelassenen und territorial zuständigen ÜE durchgeführt. zugelassenen und territorial zuständigen ÜE durchgeführt.
Abweichend davon kann eine ÜE die Durchführung dieser Kontrolle einer Abweichend davon kann eine ÜE die Durchführung dieser Kontrolle einer
anderen zugelassenen ÜE übertragen, die nicht territorial zuständig anderen zugelassenen ÜE übertragen, die nicht territorial zuständig
ist. ist.
Die Übertragung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des betreffenden Die Übertragung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des betreffenden
Erzeugers und des Käufers, für den die Rohmilch bestimmt ist, möglich. Erzeugers und des Käufers, für den die Rohmilch bestimmt ist, möglich.
Die ÜE übermitteln der Agentur jährlich die Liste der Erzeuger und Die ÜE übermitteln der Agentur jährlich die Liste der Erzeuger und
Käufer von Rohmilch, für die die Kontrolle einer anderen ÜE übertragen Käufer von Rohmilch, für die die Kontrolle einer anderen ÜE übertragen
worden ist. worden ist.
2. Die Qualitätskontrolle der Rohmilch von anderen Tieren als Kühen 2. Die Qualitätskontrolle der Rohmilch von anderen Tieren als Kühen
wird von einem gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Labor wird von einem gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Labor
durchgeführt. durchgeführt.
§ 2 - Die Referenzverfahren für die amtliche Bestimmung der Qualität § 2 - Die Referenzverfahren für die amtliche Bestimmung der Qualität
roher Kuhmilch sind in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) roher Kuhmilch sind in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU)
2019/627 festgelegt. 2019/627 festgelegt.
Die Labore der ÜE stellen auf ihren Websites eine ausführliche Die Labore der ÜE stellen auf ihren Websites eine ausführliche
Beschreibung der Methoden zur Verfügung, die für die Bestimmung der Beschreibung der Methoden zur Verfügung, die für die Bestimmung der
einzelnen Qualitätsparameter roher Kuhmilch benutzt werden. Diese einzelnen Qualitätsparameter roher Kuhmilch benutzt werden. Diese
Methoden entsprechen der im Protokoll gebilligten und festgelegten Methoden entsprechen der im Protokoll gebilligten und festgelegten
Liste der Geräte und Routinemethoden, wie in Artikel 13 § 2 Nr. 7 Liste der Geräte und Routinemethoden, wie in Artikel 13 § 2 Nr. 7
erwähnt. erwähnt.
Diese Kontrolle wird im Namen des Erzeugers und des Käufers, für den Diese Kontrolle wird im Namen des Erzeugers und des Käufers, für den
die Milch bestimmt ist, durchgeführt. die Milch bestimmt ist, durchgeführt.
§ 3 - Zu diesem Zweck werden Proben wie folgt entnommen: § 3 - Zu diesem Zweck werden Proben wie folgt entnommen:
1. rohe Kuhmilch: bei der Sammlung jeder Lieferung, 1. rohe Kuhmilch: bei der Sammlung jeder Lieferung,
2. Rohmilch von anderen Tieren als Kühen: mindestens zweimal im Monat, 2. Rohmilch von anderen Tieren als Kühen: mindestens zweimal im Monat,
bei Sammlung einer Lieferung. bei Sammlung einer Lieferung.
§ 4 - Bei Rohmilcherzeugungen, bei denen mindestens eine Probe pro § 4 - Bei Rohmilcherzeugungen, bei denen mindestens eine Probe pro
dreitägigen Erzeugungszeitraum entnommen wird, kann von dieser dreitägigen Erzeugungszeitraum entnommen wird, kann von dieser
Drei-Tage-Erzeugung eine Höchstmenge von hundert Litern, in Teilmengen Drei-Tage-Erzeugung eine Höchstmenge von hundert Litern, in Teilmengen
oder als Ganzes, ohne weitere Probenahme geliefert oder gesammelt oder als Ganzes, ohne weitere Probenahme geliefert oder gesammelt
werden. werden.
Art. 7 - Rohmilch muss folgende Kriterien erfüllen: Art. 7 - Rohmilch muss folgende Kriterien erfüllen:
1. rohe Kuhmilch: 1. rohe Kuhmilch:
a) Keimzahl bei 30° C (pro ml) gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I a) Keimzahl bei 30° C (pro ml) gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I
Punkt III Nr. 3 Buchstabe a) Ziffer i) der vorerwähnten Verordnung Punkt III Nr. 3 Buchstabe a) Ziffer i) der vorerwähnten Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004, (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004,
b) Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) gemäß Anhang III Abschnitt IX b) Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) gemäß Anhang III Abschnitt IX
Kapitel I Punkt III Nr. 3 Buchstabe a) Ziffer i) der vorerwähnten Kapitel I Punkt III Nr. 3 Buchstabe a) Ziffer i) der vorerwähnten
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004, Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004,
c) Kriterien für die Prüfung der sichtbaren Sauberkeit. c) Kriterien für die Prüfung der sichtbaren Sauberkeit.
2. Rohmilch von anderen Tieren als Kühen: Keimzahl bei 30° C (pro ml) 2. Rohmilch von anderen Tieren als Kühen: Keimzahl bei 30° C (pro ml)
gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Punkt III Nr. 3 Buchstabe a) gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Punkt III Nr. 3 Buchstabe a)
Ziffer ii) oder Buchstabe b) der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. Ziffer ii) oder Buchstabe b) der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr.
853/2004 vom 29. April 2004. 853/2004 vom 29. April 2004.
Art. 8 - Käufer müssen mit geeigneten Verfahren sicherstellen, dass Art. 8 - Käufer müssen mit geeigneten Verfahren sicherstellen, dass
Rohmilch nicht in Verkehr gebracht wird, wenn die Rohmilch die Rohmilch nicht in Verkehr gebracht wird, wenn die Rohmilch die
Kriterien für Tierarzneimittelrückstände (Verordnung (EG) Nr. 470/2009 Kriterien für Tierarzneimittelrückstände (Verordnung (EG) Nr. 470/2009
vom 6. Mai 2009 und Verordnung (EU) Nr. 37/2010 vom 22. Dezember 2009) vom 6. Mai 2009 und Verordnung (EU) Nr. 37/2010 vom 22. Dezember 2009)
gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Punkt III Nr. 4 der gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Punkt III Nr. 4 der
vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 nicht vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 nicht
erfüllt. erfüllt.
Art. 9 - Die Qualität roher Kuhmilch wird gemäß nachstehenden Art. 9 - Die Qualität roher Kuhmilch wird gemäß nachstehenden
Vorschriften bestimmt. Von der vorgesehenen Häufigkeit kann nur im Vorschriften bestimmt. Von der vorgesehenen Häufigkeit kann nur im
Fall von unregelmäßigen oder sporadischen Milchlieferungen oder im Fall von unregelmäßigen oder sporadischen Milchlieferungen oder im
Fall von nicht repräsentativen oder unbrauchbaren Proben abgewichen Fall von nicht repräsentativen oder unbrauchbaren Proben abgewichen
werden. werden.
1. Die Bestimmung der Keimzahl bei 30° C (pro ml) erfolgt gemäß Anhang 1. Die Bestimmung der Keimzahl bei 30° C (pro ml) erfolgt gemäß Anhang
III Abschnitt IX Kapitel I Punkt III Nr. 3 Buchstabe a) Ziffer i) der III Abschnitt IX Kapitel I Punkt III Nr. 3 Buchstabe a) Ziffer i) der
vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004. vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004.
2. Die Bestimmung des Gehalts an somatischen Zellen (pro ml) erfolgt 2. Die Bestimmung des Gehalts an somatischen Zellen (pro ml) erfolgt
gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Punkt III Nr. 3 Buchstabe a) gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Punkt III Nr. 3 Buchstabe a)
Ziffer i) der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April Ziffer i) der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April
2004. 2004.
3. Die Bestimmung von Tierarzneimittelrückständen erfolgt: 3. Die Bestimmung von Tierarzneimittelrückständen erfolgt:
a) bei roher Kuhmilch: an jeder bei der Sammlung jeder Lieferung a) bei roher Kuhmilch: an jeder bei der Sammlung jeder Lieferung
entnommenen Probe, entnommenen Probe,
b) bei Rohmilch von anderen Tieren als Kühen: mindestens zweimal pro b) bei Rohmilch von anderen Tieren als Kühen: mindestens zweimal pro
Monat. Monat.
4. Die sichtbare Sauberkeit (Filtriertest) wird einmal pro Monat 4. Die sichtbare Sauberkeit (Filtriertest) wird einmal pro Monat
geprüft. geprüft.
Art. 10 - Die Ergebnisse der Kontrolle der Rohmilchqualität werden Art. 10 - Die Ergebnisse der Kontrolle der Rohmilchqualität werden
registriert und sind beim Milcherzeugungsbetrieb und beim Käufer, für registriert und sind beim Milcherzeugungsbetrieb und beim Käufer, für
den die Rohmilch bestimmt ist, verfügbar. den die Rohmilch bestimmt ist, verfügbar.
Art. 11 - § 1 - Erzeuger, deren Rohmilch bei der Qualitätskontrolle Art. 11 - § 1 - Erzeuger, deren Rohmilch bei der Qualitätskontrolle
die Kriterien für die Keimzahl bei 30 ° C (pro ml) oder, bei roher die Kriterien für die Keimzahl bei 30 ° C (pro ml) oder, bei roher
Kuhmilch, für den Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) nicht erfüllt, Kuhmilch, für den Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) nicht erfüllt,
ergreifen Korrekturmaßnahmen, um diese Situation zu beheben. ergreifen Korrekturmaßnahmen, um diese Situation zu beheben.
Bei Nichteinhaltung des Kriteriums für die Keimzahl bei 30° C (pro ml) Bei Nichteinhaltung des Kriteriums für die Keimzahl bei 30° C (pro ml)
oder, bei roher Kuhmilch, für den Gehalt an somatischen Zellen (pro oder, bei roher Kuhmilch, für den Gehalt an somatischen Zellen (pro
ml), sind die vom betreffenden Milcherzeuger zu ergreifenden ml), sind die vom betreffenden Milcherzeuger zu ergreifenden
Korrekturmaßnahmen in dem Verfahren der ÜE gemäß Artikel 13 Korrekturmaßnahmen in dem Verfahren der ÜE gemäß Artikel 13
festgelegt. festgelegt.
§ 2 - Die Sammlung von Rohmilch aus einem Milcherzeugungsbetrieb, der § 2 - Die Sammlung von Rohmilch aus einem Milcherzeugungsbetrieb, der
bei der Qualitätskontrolle die in Artikel 7 erwähnten Kriterien für bei der Qualitätskontrolle die in Artikel 7 erwähnten Kriterien für
die Keimzahl bei 30° C (pro ml) oder, bei roher Kuhmilch, für den die Keimzahl bei 30° C (pro ml) oder, bei roher Kuhmilch, für den
Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) während vier Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) während vier
aufeinanderfolgenden Monaten nicht erfüllt hat, darf weder vom Käufer aufeinanderfolgenden Monaten nicht erfüllt hat, darf weder vom Käufer
noch vom Erzeuger mehr durchgeführt werden, sobald der Milcherzeuger noch vom Erzeuger mehr durchgeführt werden, sobald der Milcherzeuger
vom akkreditierten Labor über das vierte ungünstige Monatsergebnis vom akkreditierten Labor über das vierte ungünstige Monatsergebnis
informiert worden ist. informiert worden ist.
§ 3 - Die Sammlung von Rohmilch aus einem Milcherzeugungsbetrieb, der § 3 - Die Sammlung von Rohmilch aus einem Milcherzeugungsbetrieb, der
bei der Qualitätskontrolle die für Tierarzneimittelrückstände bei der Qualitätskontrolle die für Tierarzneimittelrückstände
festgelegten Kriterien nicht erfüllt, darf weder vom Käufer noch vom festgelegten Kriterien nicht erfüllt, darf weder vom Käufer noch vom
Erzeuger mehr durchgeführt werden, sobald der Milcherzeuger vom Erzeuger mehr durchgeführt werden, sobald der Milcherzeuger vom
akkreditierten Labor über das ungünstige Ergebnis informiert worden akkreditierten Labor über das ungünstige Ergebnis informiert worden
ist. ist.
Erzeuger in Milcherzeugungsbetrieben, deren Rohmilch bei der Erzeuger in Milcherzeugungsbetrieben, deren Rohmilch bei der
Qualitätskontrolle die Kriterien für Tierarzneimittelrückstände nicht Qualitätskontrolle die Kriterien für Tierarzneimittelrückstände nicht
erfüllt, ergreifen Korrekturmaßnahmen, um diese Situation zu beheben. erfüllt, ergreifen Korrekturmaßnahmen, um diese Situation zu beheben.
Bei Nichteinhaltung des Kriteriums für Tierarzneimittelrückstände bei Bei Nichteinhaltung des Kriteriums für Tierarzneimittelrückstände bei
roher Kuhmilch, sind die vom betreffenden Milcherzeuger zu roher Kuhmilch, sind die vom betreffenden Milcherzeuger zu
ergreifenden Korrekturmaßnahmen in dem Verfahren der ÜE gemäß Artikel ergreifenden Korrekturmaßnahmen in dem Verfahren der ÜE gemäß Artikel
13 festgelegt. 13 festgelegt.
§ 4 - Während der Zeitraume, in denen das Inverkehrbringen verboten § 4 - Während der Zeitraume, in denen das Inverkehrbringen verboten
ist, dürfen aus dieser Rohmilch keine Lebensmittel hergestellt werden. ist, dürfen aus dieser Rohmilch keine Lebensmittel hergestellt werden.
§ 5 - Die Sammlung darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die § 5 - Die Sammlung darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die
Rohmilch wieder die in Artikel 7 festgelegten Kriterien und, bei roher Rohmilch wieder die in Artikel 7 festgelegten Kriterien und, bei roher
Kuhmilch, die in dem in Artikel 13 vorgesehenen Verfahren der ÜE Kuhmilch, die in dem in Artikel 13 vorgesehenen Verfahren der ÜE
auferlegten Bedingungen erfüllt. auferlegten Bedingungen erfüllt.
§ 6 - Für genussuntauglich erklärte Rohmilch muss gemäß den geltenden § 6 - Für genussuntauglich erklärte Rohmilch muss gemäß den geltenden
Rechtsvorschriften beseitigt werden. Rechtsvorschriften beseitigt werden.
Art. 12 - Lebensmittelunternehmern ist es verboten, Rohmilch oder aus Art. 12 - Lebensmittelunternehmern ist es verboten, Rohmilch oder aus
Rohmilch hergestellte Lebensmittel, die nicht der in Artikel 6 Rohmilch hergestellte Lebensmittel, die nicht der in Artikel 6
festgelegten Kontrolle unterzogen worden sind, in Verkehr zu bringen, festgelegten Kontrolle unterzogen worden sind, in Verkehr zu bringen,
anzubieten, auszustellen oder zum Verkauf anzubieten, für den Verkauf anzubieten, auszustellen oder zum Verkauf anzubieten, für den Verkauf
zu transportieren, zu verkaufen oder zu liefern. zu transportieren, zu verkaufen oder zu liefern.
KAPITEL 4 - Zulassung der überberuflichen Einrichtungen und KAPITEL 4 - Zulassung der überberuflichen Einrichtungen und
wissenschaftliche Begleitung wissenschaftliche Begleitung
Art. 13 - § 1 - Um die Kontrolle der Qualität roher Kuhmilch Art. 13 - § 1 - Um die Kontrolle der Qualität roher Kuhmilch
durchführen zu dürfen, müssen die ÜE über eine vom Minister durchführen zu dürfen, müssen die ÜE über eine vom Minister
ausgestellte Zulassung verfügen. ausgestellte Zulassung verfügen.
§ 2 - Um eine Zulassung zu erhalten und diese zu behalten, müssen die § 2 - Um eine Zulassung zu erhalten und diese zu behalten, müssen die
ÜE folgende Bedingungen erfüllen: ÜE folgende Bedingungen erfüllen:
1. als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet worden sein, 1. als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet worden sein,
2. ihre Tätigkeiten zur Kontrolle der Rohmilchqualität innerhalb des 2. ihre Tätigkeiten zur Kontrolle der Rohmilchqualität innerhalb des
vom Minister festgelegten territorialen Zuständigkeitsbereichs und auf vom Minister festgelegten territorialen Zuständigkeitsbereichs und auf
der Grundlage des Standorts des Milcherzeugungsbetriebs ausüben, der Grundlage des Standorts des Milcherzeugungsbetriebs ausüben,
3. a) dem Minister ihre in vorliegendem Erlass vorgesehenen Verfahren 3. a) dem Minister ihre in vorliegendem Erlass vorgesehenen Verfahren
zur Billigung vorlegen, zur Billigung vorlegen,
b) für jegliche Änderung an diesen Verfahren die Billigung des b) für jegliche Änderung an diesen Verfahren die Billigung des
Ministers einholen, Ministers einholen,
c) all ihre Verfahren nach Billigung durch den Minister auf ihrer c) all ihre Verfahren nach Billigung durch den Minister auf ihrer
Website veröffentlichen, Website veröffentlichen,
4. in der Satzung vorsehen, dass: 4. in der Satzung vorsehen, dass:
a) die Erzeuger aus dem in Nr. 2 erwähnten territorialen a) die Erzeuger aus dem in Nr. 2 erwähnten territorialen
Zuständigkeitsbereich und die Käufer, durch die sie Rohmilch sammeln Zuständigkeitsbereich und die Käufer, durch die sie Rohmilch sammeln
lassen oder denen sie Rohmilch liefern, in der Generalversammlung lassen oder denen sie Rohmilch liefern, in der Generalversammlung
vertreten sind, vertreten sind,
Um eine paritätische Vertretung der Erzeuger einerseits und der Um eine paritätische Vertretung der Erzeuger einerseits und der
Käufer, durch die die Erzeuger Rohmilch sammeln lassen oder denen sie Käufer, durch die die Erzeuger Rohmilch sammeln lassen oder denen sie
Rohmilch liefern, andererseits zu gewährleisten, ist in der Satzung Rohmilch liefern, andererseits zu gewährleisten, ist in der Satzung
entweder die Anzahl Mitglieder oder eine Anpassung des Stimmrechts in entweder die Anzahl Mitglieder oder eine Anpassung des Stimmrechts in
der Generalversammlung vorgesehen, der Generalversammlung vorgesehen,
b) im Verwaltungsrat eine Parität zwischen den Vertretern der Käufer, b) im Verwaltungsrat eine Parität zwischen den Vertretern der Käufer,
die Rohmilch sammeln oder liefern lassen, einerseits und den die Rohmilch sammeln oder liefern lassen, einerseits und den
Vertretern der Erzeuger andererseits besteht, Vertretern der Erzeuger andererseits besteht,
5. ein Dokument erstellen, in dem die Modalitäten der Kontrolle der 5. ein Dokument erstellen, in dem die Modalitäten der Kontrolle der
Qualität roher Kuhmilch festgelegt sind und das für die Käufer, die Qualität roher Kuhmilch festgelegt sind und das für die Käufer, die
Rohmilch sammeln oder liefern lassen, und die Erzeuger bindend ist. Rohmilch sammeln oder liefern lassen, und die Erzeuger bindend ist.
Dieses Dokument umfasst unter anderem: Dieses Dokument umfasst unter anderem:
a) die Modalitäten der Probenahme, a) die Modalitäten der Probenahme,
b) die Bedingungen für den Transport und die Aufbewahrung der Proben b) die Bedingungen für den Transport und die Aufbewahrung der Proben
für den Zeitraum zwischen Verlassen des Milcherzeugungsbetriebs und für den Zeitraum zwischen Verlassen des Milcherzeugungsbetriebs und
Analyse durch die ÜE, Analyse durch die ÜE,
c) die Modalitäten für die Durchführung der Analysen, c) die Modalitäten für die Durchführung der Analysen,
d) die Interpretation der Ergebnisse, d) die Interpretation der Ergebnisse,
e) die Modalitäten für die Übermittlung der Ergebnisse an die Erzeuger e) die Modalitäten für die Übermittlung der Ergebnisse an die Erzeuger
und die Käufer, die Rohmilch sammeln oder von Erzeugern liefern und die Käufer, die Rohmilch sammeln oder von Erzeugern liefern
lassen, lassen,
f) die Mitteilung von Verboten des Inverkehrbringens an Erzeuger und f) die Mitteilung von Verboten des Inverkehrbringens an Erzeuger und
Käufer, die Rohmilch der betreffenden Milcherzeugungsbetriebe sammeln Käufer, die Rohmilch der betreffenden Milcherzeugungsbetriebe sammeln
oder liefern lassen, oder liefern lassen,
g) die Maßnahmen, die infolge ungünstiger Ergebnisse bei der Kontrolle g) die Maßnahmen, die infolge ungünstiger Ergebnisse bei der Kontrolle
der Rohmilchqualität ergriffen werden, der Rohmilchqualität ergriffen werden,
h) die Kontrollen, die zur Aufhebung des Verbots des Inverkehrbringens h) die Kontrollen, die zur Aufhebung des Verbots des Inverkehrbringens
durchgeführt werden, durchgeführt werden,
i) das Verfahren für die Behandlung von Beanstandungen, i) das Verfahren für die Behandlung von Beanstandungen,
6. über Labore verfügen, die gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025 für die 6. über Labore verfügen, die gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025 für die
im Rahmen der in Artikel 6 erwähnten Kontrolle der Rohmilchqualität im Rahmen der in Artikel 6 erwähnten Kontrolle der Rohmilchqualität
durchgeführten Analysen akkreditiert sind und die in Artikel 4 und 5 durchgeführten Analysen akkreditiert sind und die in Artikel 4 und 5
des Königlichen Erlasses vom 3. August 2012 über die Zulassung von des Königlichen Erlasses vom 3. August 2012 über die Zulassung von
Laboren, die Analysen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Laboren, die Analysen im Zusammenhang mit der Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchführen, erwähnten Bedingungen erfüllen, Nahrungsmittelkette durchführen, erwähnten Bedingungen erfüllen,
7. der wissenschaftlichen Begleitung durch das "Instituut voor 7. der wissenschaftlichen Begleitung durch das "Instituut voor
Landbouw-, en Visserijonderzoek" der Flämischen Behörde und die Landbouw-, en Visserijonderzoek" der Flämischen Behörde und die
Abteilung "Département Connaissance et Valorisation" des Wallonischen Abteilung "Département Connaissance et Valorisation" des Wallonischen
Zentrums für agronomische Forschung der Wallonischen Region folgen, Zentrums für agronomische Forschung der Wallonischen Region folgen,
sofern die betreffenden Labore dieser Einrichtungen weiterhin gemäß sofern die betreffenden Labore dieser Einrichtungen weiterhin gemäß
der Norm EN ISO/IEC 17025 akkreditiert sind. der Norm EN ISO/IEC 17025 akkreditiert sind.
Die wissenschaftliche Begleitung wird in einem schriftlichen Dokument Die wissenschaftliche Begleitung wird in einem schriftlichen Dokument
(Protokoll) festgehalten. (Protokoll) festgehalten.
Dieses Dokument über die Ausführung der wissenschaftlichen Begleitung Dieses Dokument über die Ausführung der wissenschaftlichen Begleitung
unterliegt der gleichlautenden Stellungnahme der Ständigen unterliegt der gleichlautenden Stellungnahme der Ständigen
Arbeitsgruppe der Interministeriellen Konferenz für Agrarpolitik, Arbeitsgruppe der Interministeriellen Konferenz für Agrarpolitik,
8. der Agentur die Berichte der Generalversammlungen und der 8. der Agentur die Berichte der Generalversammlungen und der
Versammlungen des Verwaltungsrates übermitteln, Versammlungen des Verwaltungsrates übermitteln,
9. der Agentur die Ergebnisse der Kontrolle der Milchqualität 9. der Agentur die Ergebnisse der Kontrolle der Milchqualität
übermitteln, übermitteln,
10. sich der Inspektion sowie den Kontrollmaßnahmen durch die Agentur 10. sich der Inspektion sowie den Kontrollmaßnahmen durch die Agentur
und ihren Anweisungen unterwerfen, und ihren Anweisungen unterwerfen,
11. die festgelegten Regeln einhalten und die Kontrolle der Qualität 11. die festgelegten Regeln einhalten und die Kontrolle der Qualität
roher Kuhmilch gemäß diesen Vorschriften durchführen. roher Kuhmilch gemäß diesen Vorschriften durchführen.
§ 3 - Der Minister kann die Zulassung verweigern oder entziehen, wenn § 3 - Der Minister kann die Zulassung verweigern oder entziehen, wenn
die in vorliegendem Artikel festgelegten Bedingungen nicht erfüllt die in vorliegendem Artikel festgelegten Bedingungen nicht erfüllt
sind. sind.
Der Minister unterrichtet den Betreffenden per Einschreiben oder per Der Minister unterrichtet den Betreffenden per Einschreiben oder per
Übergabe eines Schreibens gegen Empfangsbestätigung über die Gründe Übergabe eines Schreibens gegen Empfangsbestätigung über die Gründe
hierfür und die geplante Maßnahme. hierfür und die geplante Maßnahme.
Zur Vermeidung des Ausschlusses verfügt der Betreffende über eine Zur Vermeidung des Ausschlusses verfügt der Betreffende über eine
Frist von fünfzehn Werktagen, um dem Minister seine Einwände per Frist von fünfzehn Werktagen, um dem Minister seine Einwände per
Einschreiben mitzuteilen und ihn gegebenenfalls zu bitten, von ihm Einschreiben mitzuteilen und ihn gegebenenfalls zu bitten, von ihm
oder seinem Vertreter angehört zu werden, oder um oder seinem Vertreter angehört zu werden, oder um
Verbesserungsvorschläge zur Berücksichtigung der angeführten Gründe zu Verbesserungsvorschläge zur Berücksichtigung der angeführten Gründe zu
machen. machen.
Danach verfügt der Minister über eine Frist von dreißig Werktagen, um Danach verfügt der Minister über eine Frist von dreißig Werktagen, um
den Betreffenden gegebenenfalls anzuhören, einen endgültigen Beschluss den Betreffenden gegebenenfalls anzuhören, einen endgültigen Beschluss
über die Zulassung zu fassen und ihm diesen per Einschreiben oder per über die Zulassung zu fassen und ihm diesen per Einschreiben oder per
Übergabe eines Schreibens gegen Empfangsbestätigung zu notifizieren. Übergabe eines Schreibens gegen Empfangsbestätigung zu notifizieren.
KAPITEL 5 - Aufhebungsbestimmung KAPITEL 5 - Aufhebungsbestimmung
Art. 14 - Aufgehoben werden: Art. 14 - Aufgehoben werden:
1. der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle der 1. der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle der
Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen, Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen,
2. der Ministerielle Erlass vom 6. November 2001 zur Festlegung der 2. der Ministerielle Erlass vom 6. November 2001 zur Festlegung der
Referenzverfahren und der Grundsätze der Routinemethoden für die Referenzverfahren und der Grundsätze der Routinemethoden für die
amtliche Bestimmung der Qualität und der Zusammensetzung der an Käufer amtliche Bestimmung der Qualität und der Zusammensetzung der an Käufer
gelieferten Milch, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. gelieferten Milch, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13.
September 2004, 2. Oktober 2006 und 25. Februar 2009, September 2004, 2. Oktober 2006 und 25. Februar 2009,
3. der Ministerielle Erlass vom 1. Februar 2007 zur Billigung des 3. der Ministerielle Erlass vom 1. Februar 2007 zur Billigung des
Dokuments, das von den zugelassenen überberuflichen Einrichtungen in Dokuments, das von den zugelassenen überberuflichen Einrichtungen in
Bezug auf die Modalitäten der Kontrolle der Qualität roher Kuhmilch Bezug auf die Modalitäten der Kontrolle der Qualität roher Kuhmilch
erstellt worden ist, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom erstellt worden ist, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom
29. Oktober 2012. 29. Oktober 2012.
KAPITEL 6 - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 6 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Art. 16 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Art. 16 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2021 Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
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