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Arrêté royal adaptant certaines dispositions fiscales fédérales au Code des sociétés et des associations et à l'arrêté royal du 29 avril 2019 portant exécution du Code des sociétés et des associations et portant des dispositions diverses. - Traduction allemande d'extraits | Koninklijk besluit tot aanpassing van sommige federale fiscale bepalingen aan het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en aan het koninklijk besluit van 29 april 2019 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN |
29 AOUT 2019. - Arrêté royal adaptant certaines dispositions fiscales | 29 AUGUSTUS 2019. - Koninklijk besluit tot aanpassing van sommige |
fédérales au Code des sociétés et des associations et à l'arrêté royal | federale fiscale bepalingen aan het Wetboek van vennootschappen en |
du 29 avril 2019 portant exécution du Code des sociétés et des | verenigingen en aan het koninklijk besluit van 29 april 2019 tot |
associations et portant des dispositions diverses. - Traduction | uitvoering van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en |
allemande d'extraits | houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1 à 25, 27 et 38 à 40 de l'arrêté royal du 29 août 2019 | 25, 27 en 38 tot 40 van het koninklijk besluit van 29 augustus 2019 |
tot aanpassing van sommige federale fiscale bepalingen aan het Wetboek | |
adaptant certaines dispositions fiscales fédérales au Code des | van vennootschappen en verenigingen en aan het koninklijk besluit van |
sociétés et des associations et à l'arrêté royal du 29 avril 2019 | 29 april 2019 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen en |
portant exécution du Code des sociétés et des associations et portant | verenigingen en houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van |
des dispositions diverses (Moniteur belge du 13 septembre 2019). | 13 september 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
29. AUGUST 2019 - Königlicher Erlass zur Anpassung bestimmter | 29. AUGUST 2019 - Königlicher Erlass zur Anpassung bestimmter |
föderaler steuerrechtlicher Bestimmungen an das Gesetzbuch der | föderaler steuerrechtlicher Bestimmungen an das Gesetzbuch der |
Gesellschaften und Vereinigungen und den Königlichen Erlass vom 29. | Gesellschaften und Vereinigungen und den Königlichen Erlass vom 29. |
April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und | April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und |
Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
durch vorliegenden Erlassentwurf werden infolge der Verabschiedung des | durch vorliegenden Erlassentwurf werden infolge der Verabschiedung des |
neuen Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und des | neuen Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und des |
Königlichen Erlasses vom 29. April 2019 zur Ausführung des | Königlichen Erlasses vom 29. April 2019 zur Ausführung des |
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen die notwendigen | Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen die notwendigen |
Anpassungen an den föderalen steuerrechtlichen Bestimmungen | Anpassungen an den föderalen steuerrechtlichen Bestimmungen |
angebracht, die in verschiedenen Königlichen Erlassen enthalten sind. | angebracht, die in verschiedenen Königlichen Erlassen enthalten sind. |
Wie dies bereits beim Gesetz vom 17. März 2019 zur Anpassung | Wie dies bereits beim Gesetz vom 17. März 2019 zur Anpassung |
bestimmter föderaler steuerrechtlicher Bestimmungen an das neue | bestimmter föderaler steuerrechtlicher Bestimmungen an das neue |
Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen der Fall war, wird mit | Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen der Fall war, wird mit |
vorliegendem Erlassentwurf im Prinzip darauf abgezielt, die | vorliegendem Erlassentwurf im Prinzip darauf abgezielt, die |
Neutralität dieses neuen Gesetzbuches in steuerlicher Hinsicht zu | Neutralität dieses neuen Gesetzbuches in steuerlicher Hinsicht zu |
gewährleisten, nicht aber wesentliche Abänderungen an diesen | gewährleisten, nicht aber wesentliche Abänderungen an diesen |
steuerrechtlichen Bestimmungen anzubringen. | steuerrechtlichen Bestimmungen anzubringen. |
Im Gesetz vom 23. März 2019 zur Einführung des Gesetzbuches der | Im Gesetz vom 23. März 2019 zur Einführung des Gesetzbuches der |
Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener | Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen wird Gesellschaften, die am 1. Januar 2019 bestehen, | Bestimmungen wird Gesellschaften, die am 1. Januar 2019 bestehen, |
dennoch besondere Aufmerksamkeit gewidmet; für sie sind ausführliche | dennoch besondere Aufmerksamkeit gewidmet; für sie sind ausführliche |
Übergangsbestimmungen vorgesehen. Für diese bestehenden Gesellschaften | Übergangsbestimmungen vorgesehen. Für diese bestehenden Gesellschaften |
bleibt das alte Gesellschaftsgesetzbuch einige Zeit anwendbar. Das | bleibt das alte Gesellschaftsgesetzbuch einige Zeit anwendbar. Das |
Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfs und seine Anwendung tragen dem | Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfs und seine Anwendung tragen dem |
Rechnung, indem sichergestellt wird, dass für Gesellschaften, die | Rechnung, indem sichergestellt wird, dass für Gesellschaften, die |
weiterhin dem Gesellschaftsgesetzbuch unterliegen, die in den | weiterhin dem Gesellschaftsgesetzbuch unterliegen, die in den |
Ausführungserlassen enthaltenen Verweise auf die Bestimmungen des | Ausführungserlassen enthaltenen Verweise auf die Bestimmungen des |
Gesellschaftsgesetzbuches beibehalten werden und für Gesellschaften, | Gesellschaftsgesetzbuches beibehalten werden und für Gesellschaften, |
die vorübergehend eine aufgehobene Rechtsform beibehalten können (z.B. | die vorübergehend eine aufgehobene Rechtsform beibehalten können (z.B. |
landwirtschaftliche Gesellschaften oder wirtschaftliche | landwirtschaftliche Gesellschaften oder wirtschaftliche |
Interessenvereinigungen), die Verweise auf diese aufgehobenen | Interessenvereinigungen), die Verweise auf diese aufgehobenen |
Gesellschaftsformen in den Ausführungserlassen ebenfalls zeitweilig | Gesellschaftsformen in den Ausführungserlassen ebenfalls zeitweilig |
beibehalten werden. | beibehalten werden. |
Für weitere Bemerkungen zu diesem Inkrafttreten wird auf die | Für weitere Bemerkungen zu diesem Inkrafttreten wird auf die |
Begründung zu vorerwähntem Gesetz vom 17. März 2019 verwiesen | Begründung zu vorerwähntem Gesetz vom 17. März 2019 verwiesen |
(Parlamentarische Arbeiten 54-3367-001). | (Parlamentarische Arbeiten 54-3367-001). |
KAPITEL 1 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern | KAPITEL 1 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses zur Ausführung des | Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses zur Ausführung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92) | Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92) |
Art. 1 bis 22 - Durch die Artikel 1 bis 22 wird der KE/EStGB 92 an die | Art. 1 bis 22 - Durch die Artikel 1 bis 22 wird der KE/EStGB 92 an die |
Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen | Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen |
angepasst. | angepasst. |
Art. 23 und 24 - Durch die Artikel 23 und 24 werden Anlage 3 | Art. 23 und 24 - Durch die Artikel 23 und 24 werden Anlage 3 |
beziehungsweise Anlage 3ter desselben Erlasses an die Bestimmungen des | beziehungsweise Anlage 3ter desselben Erlasses an die Bestimmungen des |
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen angepasst. | Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen angepasst. |
Abschnitt 2 - Abänderungen verschiedener autonomer | Abschnitt 2 - Abänderungen verschiedener autonomer |
Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Einkommensteuern | Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Einkommensteuern |
Art. 25 und 26 - Durch Artikel 25 wird Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c) | Art. 25 und 26 - Durch Artikel 25 wird Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c) |
des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 2013 über die Funktionsweise der | des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 2013 über die Funktionsweise der |
in Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten | in Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten |
zentralen Kontaktstelle an die Bestimmungen des Königlichen Erlasses | zentralen Kontaktstelle an die Bestimmungen des Königlichen Erlasses |
vom 29. April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften | vom 29. April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften |
und Vereinigungen angepasst. | und Vereinigungen angepasst. |
Durch Artikel 26 wird Artikel 1 Absatz 5 erster Gedankenstrich des | Durch Artikel 26 wird Artikel 1 Absatz 5 erster Gedankenstrich des |
Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 2015 zur Ausführung von Artikel | Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 2015 zur Ausführung von Artikel |
2 § 1 Nr. 13 Buchstabe b) Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches | 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe b) Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992, abgeändert durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 21. | 1992, abgeändert durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 21. |
November 2018, an die Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften | November 2018, an die Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften |
und Vereinigungen angepasst. | und Vereinigungen angepasst. |
KAPITEL 2 - Abänderung in Bezug auf die Mehrwertsteuer | KAPITEL 2 - Abänderung in Bezug auf die Mehrwertsteuer |
Art. 27 - Die Abänderung, die durch Artikel 27 des vorliegenden | Art. 27 - Die Abänderung, die durch Artikel 27 des vorliegenden |
Entwurfs am Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung | Entwurfs am Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung |
der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und | der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und |
Dienstleistungen nach diesen Sätzen (nachstehend: Königlicher Erlass | Dienstleistungen nach diesen Sätzen (nachstehend: Königlicher Erlass |
Nr. 20) angebracht wird, ist eine unmittelbare Folge des | Nr. 20) angebracht wird, ist eine unmittelbare Folge des |
Inkrafttretens des neuen Gesetzbuches der Gesellschaften und | Inkrafttretens des neuen Gesetzbuches der Gesellschaften und |
Vereinigungen. | Vereinigungen. |
In Tabelle A Rubrik XXXII § 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 3 der Anlage | In Tabelle A Rubrik XXXII § 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 3 der Anlage |
zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 wurde bisher auf | zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 wurde bisher auf |
"Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung" verwiesen. Dieser Begriff | "Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung" verwiesen. Dieser Begriff |
verschwindet im neuen Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen. | verschwindet im neuen Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen. |
Fortan gibt es eine Anerkennung in der Rechtsform der Genossenschaft, | Fortan gibt es eine Anerkennung in der Rechtsform der Genossenschaft, |
bei der eine öffentliche Behörde überprüft, ob eine bestimmte | bei der eine öffentliche Behörde überprüft, ob eine bestimmte |
Gesellschaft die Bezeichnung "Sozialunternehmen" verdient. | Gesellschaft die Bezeichnung "Sozialunternehmen" verdient. |
Genossenschaften, die die Bedingungen erfüllen, um als | Genossenschaften, die die Bedingungen erfüllen, um als |
Sozialunternehmen (abgekürzt "SU") tätig zu sein, und als solches | Sozialunternehmen (abgekürzt "SU") tätig zu sein, und als solches |
anerkannt sind, werden daher "als Sozialunternehmen anerkannte | anerkannt sind, werden daher "als Sozialunternehmen anerkannte |
Genossenschaften" oder abgekürzt "als SU anerkannte Gen." genannt. | Genossenschaften" oder abgekürzt "als SU anerkannte Gen." genannt. |
Folglich wird durch Artikel 27 des vorliegenden Entwurfs Tabelle A | Folglich wird durch Artikel 27 des vorliegenden Entwurfs Tabelle A |
Rubrik XXXII § 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 3 der Anlage zum | Rubrik XXXII § 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 3 der Anlage zum |
Königlichen Erlass Nr. 20 angepasst, indem der Begriff "Gesellschaft | Königlichen Erlass Nr. 20 angepasst, indem der Begriff "Gesellschaft |
mit sozialer Zielsetzung" durch den Begriff "gemäß Artikel 8:5 des | mit sozialer Zielsetzung" durch den Begriff "gemäß Artikel 8:5 des |
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als | Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als |
Sozialunternehmen anerkannte Genossenschaft" ersetzt wird. | Sozialunternehmen anerkannte Genossenschaft" ersetzt wird. |
KAPITEL 3 BIS 5 - Verschiedene Gebühren und Steuern - Registrierungs-, | KAPITEL 3 BIS 5 - Verschiedene Gebühren und Steuern - Registrierungs-, |
Hypotheken- und Kanzleigebühren | Hypotheken- und Kanzleigebühren |
Durch die Kapitel 3 bis 5 werden folgende Erlasse angepasst: | Durch die Kapitel 3 bis 5 werden folgende Erlasse angepasst: |
1. der Ausführungserlass vom 3. März 1927 zum Gesetzbuch der | 1. der Ausführungserlass vom 3. März 1927 zum Gesetzbuch der |
verschiedenen Gebühren und Steuern, | verschiedenen Gebühren und Steuern, |
2. der Königliche Erlass vom 11. Januar 1940 über die Ausführung des | 2. der Königliche Erlass vom 11. Januar 1940 über die Ausführung des |
Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, | Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, |
3. der Königliche Erlass vom 7. Dezember 2016 zur Regelung der | 3. der Königliche Erlass vom 7. Dezember 2016 zur Regelung der |
entmaterialisierten Vorlage von privatschriftlichen Mietverträgen für | entmaterialisierten Vorlage von privatschriftlichen Mietverträgen für |
die Registrierungsformalität, | die Registrierungsformalität, |
4. der Königliche Erlass vom 17. Februar 2019 zur Ausführung | 4. der Königliche Erlass vom 17. Februar 2019 zur Ausführung |
verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher | verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher |
Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der | Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der |
Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von | Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von |
Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten | Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten |
Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. | Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. |
Durch Artikel 31 wird eine Bestimmung aufgehoben, die sich auf eine | Durch Artikel 31 wird eine Bestimmung aufgehoben, die sich auf eine |
Steuer bezieht, die selbst durch das Gesetz vom 25. April 2014 | Steuer bezieht, die selbst durch das Gesetz vom 25. April 2014 |
aufgehoben worden ist (die außergewöhnliche Steuer auf Zahlungen für | aufgehoben worden ist (die außergewöhnliche Steuer auf Zahlungen für |
langfristiges Sparen). | langfristiges Sparen). |
KAPITEL 6 - Übergangsbestimmung, Inkrafttreten und | KAPITEL 6 - Übergangsbestimmung, Inkrafttreten und |
Ausführungsbestimmung | Ausführungsbestimmung |
In den Artikeln 38 und 39 werden die Übergangsbestimmung und das | In den Artikeln 38 und 39 werden die Übergangsbestimmung und das |
Inkrafttreten der Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs festgelegt. | Inkrafttreten der Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs festgelegt. |
Den Bemerkungen des Staatsrates in seinem Gutachten Nr. 66.408/1/V vom | Den Bemerkungen des Staatsrates in seinem Gutachten Nr. 66.408/1/V vom |
31. Juli 2019 ist Rechnung getragen worden. | 31. Juli 2019 ist Rechnung getragen worden. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
29. AUGUST 2019 - Königlicher Erlass zur Anpassung bestimmter | 29. AUGUST 2019 - Königlicher Erlass zur Anpassung bestimmter |
föderaler steuerrechtlicher Bestimmungen an das Gesetzbuch der | föderaler steuerrechtlicher Bestimmungen an das Gesetzbuch der |
Gesellschaften und Vereinigungen und den Königlichen Erlass vom 29. | Gesellschaften und Vereinigungen und den Königlichen Erlass vom 29. |
April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und | April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und |
Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen; | Aufgrund des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Anpassung der | Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Anpassung der |
Bezeichnungen der Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Bezeichnungen der Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Finanzen in den steuerrechtlichen Vorschriften und zur Festlegung | Finanzen in den steuerrechtlichen Vorschriften und zur Festlegung |
verschiedener anderer Gesetzesabänderungen, des Artikels 86; | verschiedener anderer Gesetzesabänderungen, des Artikels 86; |
Aufgrund des Gesetzes vom 17. März 2019 zur Anpassung bestimmter | Aufgrund des Gesetzes vom 17. März 2019 zur Anpassung bestimmter |
föderaler steuerrechtlicher Bestimmungen an das neue Gesetzbuch der | föderaler steuerrechtlicher Bestimmungen an das neue Gesetzbuch der |
Gesellschaften und Vereinigungen, des Artikels 119 § 2; | Gesellschaften und Vereinigungen, des Artikels 119 § 2; |
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 2019 zur Einführung des | Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 2019 zur Einführung des |
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung | Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen, des Artikels 32; | verschiedener Bestimmungen, des Artikels 32; |
Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, des | Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, des |
Artikels 199 Absatz 3; | Artikels 199 Absatz 3; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 2013 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 2013 über die |
Funktionsweise der in Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches | Funktionsweise der in Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992 erwähnten zentralen Kontaktstelle; | 1992 erwähnten zentralen Kontaktstelle; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 2015 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 2015 zur Ausführung |
von Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe b) Absatz 2 des | von Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe b) Absatz 2 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992; | Einkommensteuergesetzbuches 1992; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur |
Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und | Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und |
Dienstleistungen nach diesen Sätzen; | Dienstleistungen nach diesen Sätzen; |
Aufgrund des Ausführungserlasses vom 3. März 1927 zum Gesetzbuch der | Aufgrund des Ausführungserlasses vom 3. März 1927 zum Gesetzbuch der |
verschiedenen Gebühren und Steuern; | verschiedenen Gebühren und Steuern; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1940 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1940 über die |
Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und | Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und |
Kanzleigebührengesetzbuches; | Kanzleigebührengesetzbuches; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2016 zur Regelung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2016 zur Regelung |
der entmaterialisierten Vorlage von privatschriftlichen Mietverträgen | der entmaterialisierten Vorlage von privatschriftlichen Mietverträgen |
für die Registrierungsformalität; | für die Registrierungsformalität; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 zur Ausführung |
verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher | verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher |
Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der | Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der |
Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von | Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von |
Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten | Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten |
Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen; | Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.408/1/V des Staatsrates vom 31. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.408/1/V des Staatsrates vom 31. Juli |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern | KAPITEL 1 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses zur Ausführung des | Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses zur Ausführung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92) | Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92) |
Artikel 1 - In Artikel 3 Nr. 1 des KE/EStGB 92, abgeändert durch das | Artikel 1 - In Artikel 3 Nr. 1 des KE/EStGB 92, abgeändert durch das |
Gesetz vom 16. Juli 2008, wird das Wort "Gesellschaftssitz," | Gesetz vom 16. Juli 2008, wird das Wort "Gesellschaftssitz," |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 2 - In der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 5 desselben | Art. 2 - In der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 5 desselben |
Erlasses werden die Wörter "landwirtschaftliche Gesellschaften" durch | Erlasses werden die Wörter "landwirtschaftliche Gesellschaften" durch |
die Wörter "Gesellschaften, die zugelassen sind als | die Wörter "Gesellschaften, die zugelassen sind als |
Landwirtschaftsunternehmen wie in Artikel 8:2 des Gesetzbuches der | Landwirtschaftsunternehmen wie in Artikel 8:2 des Gesetzbuches der |
Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt und die die Rechtsform einer | Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt und die die Rechtsform einer |
offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft haben" | offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft haben" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Landwirtschaftliche Gesellschaften" werden durch die | 1. Die Wörter "Landwirtschaftliche Gesellschaften" werden durch die |
Wörter "Gesellschaften, die zugelassen sind als | Wörter "Gesellschaften, die zugelassen sind als |
Landwirtschaftsunternehmen wie in Artikel 8:2 des Gesetzbuches der | Landwirtschaftsunternehmen wie in Artikel 8:2 des Gesetzbuches der |
Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt und die die Rechtsform einer | Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt und die die Rechtsform einer |
offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft haben," | offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft haben," |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Das Wort "Gesellschaftskapital" wird durch das Wort "Kapital" | 2. Das Wort "Gesellschaftskapital" wird durch das Wort "Kapital" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 15 Nr. 2 desselben Erlasses wird das Wort | Art. 4 - In Artikel 15 Nr. 2 desselben Erlasses wird das Wort |
"Gesellschaftskapitals" durch das Wort "Kapitals" ersetzt. | "Gesellschaftskapitals" durch das Wort "Kapitals" ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 5 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Wenn eine Gesellschaft nicht mehr zugelassen ist als | "Wenn eine Gesellschaft nicht mehr zugelassen ist als |
Landwirtschaftsunternehmen wie in Artikel 8:2 des Gesetzbuches der | Landwirtschaftsunternehmen wie in Artikel 8:2 des Gesetzbuches der |
Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt oder die Rechtsform einer | Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt oder die Rechtsform einer |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft | Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft |
angenommen hat, wird dem Optionssystem mit Beginn des | angenommen hat, wird dem Optionssystem mit Beginn des |
Besteuerungszeitraums, in dem die Zulassung endet oder die neue | Besteuerungszeitraums, in dem die Zulassung endet oder die neue |
Rechtsform angenommen wird, von Amts wegen ein Ende gesetzt. Die | Rechtsform angenommen wird, von Amts wegen ein Ende gesetzt. Die |
Gesellschaft unterliegt weiterhin der Gesellschaftssteuer." | Gesellschaft unterliegt weiterhin der Gesellschaftssteuer." |
Art. 6 - In Artikel 35 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 6 - In Artikel 35 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2008, wird das Wort "Sitz," | Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2008, wird das Wort "Sitz," |
aufgehoben und werden die Wörter "Sitz oder" ebenfalls aufgehoben. | aufgehoben und werden die Wörter "Sitz oder" ebenfalls aufgehoben. |
Art. 7 - In Artikel 53/1 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses, eingefügt durch | Art. 7 - In Artikel 53/1 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses, eingefügt durch |
den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, werden die Wörter "ihren | den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, werden die Wörter "ihren |
Gesellschaftssitz," aufgehoben. | Gesellschaftssitz," aufgehoben. |
Art. 8 - In Artikel 636 § 1 Nr. 3 desselben Erlasses, eingefügt durch | Art. 8 - In Artikel 636 § 1 Nr. 3 desselben Erlasses, eingefügt durch |
den Königlichen Erlass vom 1. September 1995, wird das Wort | den Königlichen Erlass vom 1. September 1995, wird das Wort |
"Gesellschaftskapital" durch das Wort "Kapital" ersetzt. | "Gesellschaftskapital" durch das Wort "Kapital" ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 734/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 9 - Artikel 734/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 27. Januar 2017, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 27. Januar 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: |
a) Im einleitenden Satz wird das Wort "Gesellschaftszweck" durch das | a) Im einleitenden Satz wird das Wort "Gesellschaftszweck" durch das |
Wort "Gegenstand" ersetzt. | Wort "Gegenstand" ersetzt. |
b) Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 11 und 12 des | b) Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 11 und 12 des |
Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:20 und 1:21 des | Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:20 und 1:21 des |
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. | Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. |
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: |
a) Im einleitenden Satz wird das Wort "Gesellschaftszweck" durch das | a) Im einleitenden Satz wird das Wort "Gesellschaftszweck" durch das |
Wort "Gegenstand" ersetzt. | Wort "Gegenstand" ersetzt. |
b) Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 11 und 12 des | b) Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 11 und 12 des |
Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:20 und 1:21 des | Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:20 und 1:21 des |
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. | Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 734septies Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt | Art. 10 - In Artikel 734septies Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 17. September 2005, werden die Wörter | durch den Königlichen Erlass vom 17. September 2005, werden die Wörter |
"Artikel 92 § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter | "Artikel 92 § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter |
"Artikel 3:1 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und | "Artikel 3:1 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und |
Vereinigungen" ersetzt. | Vereinigungen" ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 737 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 11 - In Artikel 737 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 29. November 2000 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 29. November 2000 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 30. Juli 2010 und 5. Dezember 2011, werden die | Königlichen Erlasse vom 30. Juli 2010 und 5. Dezember 2011, werden die |
Wörter "über einen Gesellschaftssitz noch" aufgehoben. | Wörter "über einen Gesellschaftssitz noch" aufgehoben. |
Art. 12 - In Artikel 74 Absatz 2 Nr. 1 vierter Gedankenstrich | Art. 12 - In Artikel 74 Absatz 2 Nr. 1 vierter Gedankenstrich |
desselben Erlasses werden die Wörter "einer gemäß den Bestimmungen der | desselben Erlasses werden die Wörter "einer gemäß den Bestimmungen der |
koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften ordnungsgemäß | koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften ordnungsgemäß |
getroffenen Entscheidung zur Herabsetzung des Gesellschaftskapitals" | getroffenen Entscheidung zur Herabsetzung des Gesellschaftskapitals" |
durch die Wörter "einer ordnungsgemäß getroffenen Entscheidung der | durch die Wörter "einer ordnungsgemäß getroffenen Entscheidung der |
Gesellschaft gemäß dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen | Gesellschaft gemäß dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen |
oder, wenn die Gesellschaft diesem Gesetzbuch nicht unterliegt, gemäß | oder, wenn die Gesellschaft diesem Gesetzbuch nicht unterliegt, gemäß |
den Bestimmungen des Rechts, dem sie unterliegt," ersetzt. | den Bestimmungen des Rechts, dem sie unterliegt," ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 87 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | Art. 13 - Artikel 87 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 5 Buchstabe b) werden die Wörter "ihres Gesellschafts- | 1. In Nr. 5 Buchstabe b) werden die Wörter "ihres Gesellschafts- |
beziehungsweise Vereinigungszwecks, ihres satzungsmäßigen oder ihres | beziehungsweise Vereinigungszwecks, ihres satzungsmäßigen oder ihres |
vertraglichen Zwecks" durch die Wörter "ihres Gegenstands" ersetzt. | vertraglichen Zwecks" durch die Wörter "ihres Gegenstands" ersetzt. |
2. In Nr. 7 werden die Wörter "Mitgliedern zivilrechtlicher | 2. In Nr. 7 werden die Wörter "Mitgliedern zivilrechtlicher |
Gesellschaften oder von Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit" durch | Gesellschaften oder von Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit" durch |
die Wörter "Mitgliedern von Gesellschaften oder Vereinigungen ohne | die Wörter "Mitgliedern von Gesellschaften oder Vereinigungen ohne |
Rechtspersönlichkeit" ersetzt. | Rechtspersönlichkeit" ersetzt. |
Art. 14 - Artikel 952 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 14 - Artikel 952 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und zuletzt abgeändert durch | Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und zuletzt abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: | den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe g) werden die Wörter "Artikel 15 §§ | 1. In § 1 Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe g) werden die Wörter "Artikel 15 §§ |
1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 | 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 |
§§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" | §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In § 3 Buchstabe c) Nr. 5 werden die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 | 2. In § 3 Buchstabe c) Nr. 5 werden die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 |
des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis | des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis |
6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. | 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. |
Art. 15 - In Artikel 101bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 15 - In Artikel 101bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird das Wort | Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird das Wort |
"Gesellschaftssitz" durch die Wörter "satzungsmäßige Sitz" ersetzt. | "Gesellschaftssitz" durch die Wörter "satzungsmäßige Sitz" ersetzt. |
Art. 16 - Artikel 105 Absatz 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert | Art. 16 - Artikel 105 Absatz 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt | durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Nr. 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich werden die Wörter | 1. In Nr. 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich werden die Wörter |
"Artikel 11 beziehungsweise 12 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch | "Artikel 11 beziehungsweise 12 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch |
die Wörter "Artikel 1:20 beziehungsweise 1:21 des Gesetzbuches der | die Wörter "Artikel 1:20 beziehungsweise 1:21 des Gesetzbuches der |
Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. | Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. |
2. In Nr. 1 Buchstabe h) wird das Wort "Handelsgesellschaften" durch | 2. In Nr. 1 Buchstabe h) wird das Wort "Handelsgesellschaften" durch |
das Wort "Gesellschaften" ersetzt. | das Wort "Gesellschaften" ersetzt. |
3. In Nr. 6 wird Buchstabe a) durch die Wörter ", wobei in Bezug auf | 3. In Nr. 6 wird Buchstabe a) durch die Wörter ", wobei in Bezug auf |
Gesellschaften nach belgischem Recht die Verweise auf "société privée | Gesellschaften nach belgischem Recht die Verweise auf "société privée |
à responsabilité limitée"/"besloten vennootschap met beperkte | à responsabilité limitée"/"besloten vennootschap met beperkte |
aansprakelijkheid", das heißt auf die "Privatgesellschaft mit | aansprakelijkheid", das heißt auf die "Privatgesellschaft mit |
beschränkter Haftung", als Verweis auf "société à responsabilité | beschränkter Haftung", als Verweis auf "société à responsabilité |
limitée"/"besloten vennootschap", das heißt auf die "Gesellschaft mit | limitée"/"besloten vennootschap", das heißt auf die "Gesellschaft mit |
beschränkter Haftung", zu verstehen sind" ergänzt. | beschränkter Haftung", zu verstehen sind" ergänzt. |
Art. 17 - Artikel 106 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | Art. 17 - Artikel 106 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 8. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 8. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 wird das Wort "Gesellschaftssitz," aufgehoben und das Wort | 1. In § 2 wird das Wort "Gesellschaftssitz," aufgehoben und das Wort |
"Gesellschaftszweck" durch das Wort "Gegenstand" ersetzt. | "Gesellschaftszweck" durch das Wort "Gegenstand" ersetzt. |
2. In § 5 Absatz 3 wird Buchstabe a) durch die Wörter ", wobei in | 2. In § 5 Absatz 3 wird Buchstabe a) durch die Wörter ", wobei in |
Bezug auf Gesellschaften nach belgischem Recht die Verweise auf | Bezug auf Gesellschaften nach belgischem Recht die Verweise auf |
"société privée à responsabilité limitée"/"besloten vennootschap met | "société privée à responsabilité limitée"/"besloten vennootschap met |
beperkte aansprakelijkheid", auf "société coopérative à responsabilité | beperkte aansprakelijkheid", auf "société coopérative à responsabilité |
limitée"/"coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid" | limitée"/"coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid" |
und "société coopérative à responsabilité illimitée"/"coöperatieve | und "société coopérative à responsabilité illimitée"/"coöperatieve |
vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid" und auf "société en | vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid" und auf "société en |
commandite simple"/"gewone commanditaire vennootschap", das heißt auf | commandite simple"/"gewone commanditaire vennootschap", das heißt auf |
die "Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung", auf die | die "Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung", auf die |
"Genossenschaft mit beschränkter Haftung" und die "Genossenschaft mit | "Genossenschaft mit beschränkter Haftung" und die "Genossenschaft mit |
unbeschränkter Haftung" und auf die "einfache Kommanditgesellschaft", | unbeschränkter Haftung" und auf die "einfache Kommanditgesellschaft", |
als Verweis auf "société à responsabilité limitée"/"besloten | als Verweis auf "société à responsabilité limitée"/"besloten |
vennootschap", "société coopérative"/"coöperatieve vennootschap" und | vennootschap", "société coopérative"/"coöperatieve vennootschap" und |
"société en commandite"/"commanditaire vennootschap", das heißt auf | "société en commandite"/"commanditaire vennootschap", das heißt auf |
die "Gesellschaft mit beschränkter Haftung", die "Genossenschaft" | die "Gesellschaft mit beschränkter Haftung", die "Genossenschaft" |
beziehungsweise die "Kommanditgesellschaft", zu verstehen sind" | beziehungsweise die "Kommanditgesellschaft", zu verstehen sind" |
ergänzt. | ergänzt. |
Art. 18 - Artikel 107 § 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch | Art. 18 - Artikel 107 § 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2009, wird wie folgt abgeändert: | den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter | 1. In Nr. 1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter |
"privatrechtlichen belgischen Gesellschaften, Vereinigungen, | "privatrechtlichen belgischen Gesellschaften, Vereinigungen, |
Organismen oder Einrichtungen" durch die Wörter "inländischen | Organismen oder Einrichtungen" durch die Wörter "inländischen |
Gesellschaften, privatrechtlichen belgischen Vereinigungen, Organismen | Gesellschaften, privatrechtlichen belgischen Vereinigungen, Organismen |
oder Einrichtungen" ersetzt. | oder Einrichtungen" ersetzt. |
2. In Nr. 6 werden die Wörter "privatrechtlichen belgischen | 2. In Nr. 6 werden die Wörter "privatrechtlichen belgischen |
Gesellschaften, Vereinigungen, Einrichtungen oder Niederlassungen" | Gesellschaften, Vereinigungen, Einrichtungen oder Niederlassungen" |
durch die Wörter "inländischen Gesellschaften, privatrechtlichen | durch die Wörter "inländischen Gesellschaften, privatrechtlichen |
belgischen Vereinigungen, Einrichtungen oder Niederlassungen" ersetzt. | belgischen Vereinigungen, Einrichtungen oder Niederlassungen" ersetzt. |
Art. 19 - In Artikel 111bis § 2 desselben Erlasses, eingefügt durch | Art. 19 - In Artikel 111bis § 2 desselben Erlasses, eingefügt durch |
den Königlichen Erlass vom 20. Januar 2005 und abgeändert durch den | den Königlichen Erlass vom 20. Januar 2005 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, wird das Wort | Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, wird das Wort |
"Gesellschaftssitz," aufgehoben. | "Gesellschaftssitz," aufgehoben. |
Art. 20 - In Artikel 117 § 2 Buchstabe b) desselben Erlasses, zuletzt | Art. 20 - In Artikel 117 § 2 Buchstabe b) desselben Erlasses, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, wird das | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, wird das |
Wort "Gesellschaftszweck" durch das Wort "Gegenstand" ersetzt. | Wort "Gesellschaftszweck" durch das Wort "Gegenstand" ersetzt. |
Art. 21 - In Artikel 180 § 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert | Art. 21 - In Artikel 180 § 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 1. April 2007, werden die Wörter "mit | durch den Königlichen Erlass vom 1. April 2007, werden die Wörter "mit |
Gesellschaftssitz" durch die Wörter "mit satzungsmäßigem Sitz" | Gesellschaftssitz" durch die Wörter "mit satzungsmäßigem Sitz" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 22 - Artikel 220 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 22 - Artikel 220 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 1 werden die Wörter ", ihren Gesellschaftssitz" aufgehoben. | 1. In Nr. 1 werden die Wörter ", ihren Gesellschaftssitz" aufgehoben. |
2. In Nr. 2 werden die Wörter ", ihren Gesellschaftssitz" aufgehoben. | 2. In Nr. 2 werden die Wörter ", ihren Gesellschaftssitz" aufgehoben. |
Art. 23 - In Anlage 3 Kapitel 5 desselben Erlasses wird die | Art. 23 - In Anlage 3 Kapitel 5 desselben Erlasses wird die |
Überschrift von Abschnitt 7 wie folgt ersetzt: | Überschrift von Abschnitt 7 wie folgt ersetzt: |
"Abschnitt 7 - Gewinne und Profite gebietsfremder Gesellschafter oder | "Abschnitt 7 - Gewinne und Profite gebietsfremder Gesellschafter oder |
Mitglieder von Gesellschaften oder Vereinigungen ohne | Mitglieder von Gesellschaften oder Vereinigungen ohne |
Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 29 des | Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 29 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wie in Artikel 229 § 3 desselben | Einkommensteuergesetzbuches 1992 wie in Artikel 229 § 3 desselben |
Gesetzbuches erwähnt". | Gesetzbuches erwähnt". |
Art. 24 - In Anlage 3ter Punkt III Buchstabe a/1) desselben Erlasses, | Art. 24 - In Anlage 3ter Punkt III Buchstabe a/1) desselben Erlasses, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2018, werden die | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2018, werden die |
Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die | Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die |
Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften | Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften |
und Vereinigungen" ersetzt. | und Vereinigungen" ersetzt. |
Abschnitt 2 - Abänderungen verschiedener autonomer | Abschnitt 2 - Abänderungen verschiedener autonomer |
Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Einkommensteuern | Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Einkommensteuern |
Art. 25 - In Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses vom | Art. 25 - In Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses vom |
17. Juli 2013 über die Funktionsweise der in Artikel 322 § 3 des | 17. Juli 2013 über die Funktionsweise der in Artikel 322 § 3 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten zentralen Kontaktstelle | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten zentralen Kontaktstelle |
werden die Wörter "Artikel 95 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. | werden die Wörter "Artikel 95 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. |
Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die | Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die |
Wörter "Artikel 3:89 § 1 des Königlichen Erlasses vom 29. April 2019 | Wörter "Artikel 3:89 § 1 des Königlichen Erlasses vom 29. April 2019 |
zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" | zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL 2 - Abänderung in Bezug auf die Mehrwertsteuer | KAPITEL 2 - Abänderung in Bezug auf die Mehrwertsteuer |
Art. 27 - In Tabelle A Rubrik XXXII § 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 3 | Art. 27 - In Tabelle A Rubrik XXXII § 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 3 |
der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur | der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur |
Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und | Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und |
Dienstleistungen nach diesen Sätzen werden die Wörter "Gesellschaft | Dienstleistungen nach diesen Sätzen werden die Wörter "Gesellschaft |
mit sozialer Zielsetzung" jeweils durch die Wörter "gemäß Artikel 8:5 | mit sozialer Zielsetzung" jeweils durch die Wörter "gemäß Artikel 8:5 |
des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als | des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als |
Sozialunternehmen anerkannten Genossenschaft" ersetzt. | Sozialunternehmen anerkannten Genossenschaft" ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Übergangsbestimmung, Inkrafttreten und | KAPITEL 6 - Übergangsbestimmung, Inkrafttreten und |
Ausführungsbestimmung | Ausführungsbestimmung |
Art. 38 - Solange das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen | Art. 38 - Solange das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen |
gemäß Kapitel 4 Abschnitt 2 des Gesetzes vom 23. März 2019 zur | gemäß Kapitel 4 Abschnitt 2 des Gesetzes vom 23. März 2019 zur |
Einführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und | Einführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen nicht auf eine Gesellschaft, | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen nicht auf eine Gesellschaft, |
Vereinigung oder Stiftung anwendbar ist, ist jeder Verweis auf eine | Vereinigung oder Stiftung anwendbar ist, ist jeder Verweis auf eine |
Bestimmung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen oder | Bestimmung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen oder |
des Königlichen Erlasses vom 29. April 2019 zur Ausführung des | des Königlichen Erlasses vom 29. April 2019 zur Ausführung des |
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen, die vorkommt in | Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen, die vorkommt in |
einem der Erlasse zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | einem der Erlasse zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Gesetzbuches der verschiedenen | des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Gesetzbuches der verschiedenen |
Gebühren und Steuern, des Erbschaftssteuergesetzbuches, des | Gebühren und Steuern, des Erbschaftssteuergesetzbuches, des |
Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches und der | Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches und der |
besonderen Rechtsvorschriften, die auf diese Steuern anwendbar sind, | besonderen Rechtsvorschriften, die auf diese Steuern anwendbar sind, |
was diese Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung betrifft, als | was diese Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung betrifft, als |
Verweis auf die Bestimmung des Gesellschaftsgesetzbuches, seines | Verweis auf die Bestimmung des Gesellschaftsgesetzbuches, seines |
Ausführungserlasses oder anderer besonderer Rechtsvorschriften, die | Ausführungserlasses oder anderer besonderer Rechtsvorschriften, die |
vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in diesen | vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in diesen |
steuerrechtlichen Bestimmungen vorkam, zu lesen. | steuerrechtlichen Bestimmungen vorkam, zu lesen. |
Art. 39 - Die Artikel 1, 3 Nr. 2, 4, 6 bis 26, 28 Nr. 2, 29, 30, 32 | Art. 39 - Die Artikel 1, 3 Nr. 2, 4, 6 bis 26, 28 Nr. 2, 29, 30, 32 |
Nr. 1 und 2, 33, 34 Nr. 2 und 36 werden wirksam mit 1. Mai 2019. | Nr. 1 und 2, 33, 34 Nr. 2 und 36 werden wirksam mit 1. Mai 2019. |
Die Artikel 2, 3 Nr. 1, 5 und 27 werden wirksam mit 1. Mai 2019 und | Die Artikel 2, 3 Nr. 1, 5 und 27 werden wirksam mit 1. Mai 2019 und |
werden auf die darin erwähnten Gesellschaften anwendbar ab dem Tag, an | werden auf die darin erwähnten Gesellschaften anwendbar ab dem Tag, an |
dem die Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und | dem die Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und |
Vereinigungen, die sich auf diese Gesellschaften beziehen, auf sie | Vereinigungen, die sich auf diese Gesellschaften beziehen, auf sie |
anwendbar werden. | anwendbar werden. |
Art. 40 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 40 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |