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Vue multilingue de Arrêté Royal du 28/09/2016
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Arrêté royal relatif à l'armement des agents de police. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de bewapening van de agenten van politie. - Duitse vertaling
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28 SEPTEMBRE 2016. - Arrêté royal relatif à l'armement des agents de 28 SEPTEMBER 2016. - Koninklijk besluit betreffende de bewapening van
police. - Traduction allemande de agenten van politie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 28 septembre 2016 relatif à l'armement des agents de besluit van 28 september 2016 betreffende de bewapening van de agenten
police (Moniteur belge du 4 octobre 2016). van politie (Belgisch Staatsblad van 4 oktober 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
28. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die Bewaffnung der 28. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die Bewaffnung der
Polizeibediensteten Polizeibediensteten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
141 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016; 141 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung
der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die
Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen
Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und
des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der
lokalen Polizei; lokalen Polizei;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 382/1 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 382/1 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 17. Februar 2016; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 17. Februar 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 30. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 30.
Mai 2016; Mai 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst
beauftragten Ministers vom 15. Juli 2016; beauftragten Ministers vom 15. Juli 2016;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 19. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 19.
Juli 2016; Juli 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Ministers der Justiz vom 9. August Aufgrund der Stellungnahme des Ministers der Justiz vom 9. August
2016; 2016;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.938/2/V des Staatsrates vom 7. Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.938/2/V des Staatsrates vom 7.
September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der In Erwägung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des
Artikels 27; Artikels 27;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz
und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt
oder der öffentlichen Macht, der Artikel 1 und 2; oder der öffentlichen Macht, der Artikel 1 und 2;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern Auf Vorschlag des Ministers des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni Artikel 1 - In Artikel 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni
2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des
Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes
des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion
der föderalen Polizei und der lokalen Polizei werden die Wörter "setzt der föderalen Polizei und der lokalen Polizei werden die Wörter "setzt
sich ausschließlich aus neutralisierenden Mitteln zusammen" durch die sich ausschließlich aus neutralisierenden Mitteln zusammen" durch die
Wörter "umfasst die individuelle und die kollektive Bewaffnung" Wörter "umfasst die individuelle und die kollektive Bewaffnung"
ersetzt. ersetzt.
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/1 mit folgendem Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 25/1 - Die Bewaffnung der Polizeibediensteten, die an einer "Art. 25/1 - Die Bewaffnung der Polizeibediensteten, die an einer
Grundausbildung teilgenommen haben, die vor dem 22. August 2016 Grundausbildung teilgenommen haben, die vor dem 22. August 2016
begonnen hat, und die die vom Minister bestimmte Ausbildung nicht begonnen hat, und die die vom Minister bestimmte Ausbildung nicht
erfolgreich absolviert haben, setzt sich in Abweichung von Artikel 3 erfolgreich absolviert haben, setzt sich in Abweichung von Artikel 3
Absatz 2 ausschließlich aus neutralisierenden Mitteln zusammen. Absatz 2 ausschließlich aus neutralisierenden Mitteln zusammen.
Die in Absatz 1 erwähnte Ausbildung kann auf Beschluss - je nach Fall Die in Absatz 1 erwähnte Ausbildung kann auf Beschluss - je nach Fall
- des Ministers, des Bürgermeisters oder des Polizeikollegiums - des Ministers, des Bürgermeisters oder des Polizeikollegiums
absolviert werden. Das Personalmitglied kann sich weigern, die absolviert werden. Das Personalmitglied kann sich weigern, die
Ausbildung zu absolvieren". Ausbildung zu absolvieren".
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 22. August 2016. Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 22. August 2016.
Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2016 Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit
und des Innern und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
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