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| Arrêté royal relatif à l'armement des agents de police. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de bewapening van de agenten van politie. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 28 SEPTEMBRE 2016. - Arrêté royal relatif à l'armement des agents de | 28 SEPTEMBER 2016. - Koninklijk besluit betreffende de bewapening van |
| police. - Traduction allemande | de agenten van politie. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 28 septembre 2016 relatif à l'armement des agents de | besluit van 28 september 2016 betreffende de bewapening van de agenten |
| police (Moniteur belge du 4 octobre 2016). | van politie (Belgisch Staatsblad van 4 oktober 2016). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 28. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die Bewaffnung der | 28. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die Bewaffnung der |
| Polizeibediensteten | Polizeibediensteten |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
| zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
| 141 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016; | 141 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung |
| der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die | der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die |
| Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen | Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen |
| Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und | Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und |
| des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der | des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der |
| lokalen Polizei; | lokalen Polizei; |
| Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 382/1 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 382/1 des |
| Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 17. Februar 2016; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 17. Februar 2016; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 30. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 30. |
| Mai 2016; | Mai 2016; |
| Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst | Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst |
| beauftragten Ministers vom 15. Juli 2016; | beauftragten Ministers vom 15. Juli 2016; |
| Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 19. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 19. |
| Juli 2016; | Juli 2016; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Ministers der Justiz vom 9. August | Aufgrund der Stellungnahme des Ministers der Justiz vom 9. August |
| 2016; | 2016; |
| In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht |
| ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass | ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass |
| kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie | kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie |
| infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; | infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.938/2/V des Staatsrates vom 7. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.938/2/V des Staatsrates vom 7. |
| September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
| 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| In Erwägung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der | In Erwägung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der |
| wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des | wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des |
| Artikels 27; | Artikels 27; |
| In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz |
| und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt | und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt |
| oder der öffentlichen Macht, der Artikel 1 und 2; | oder der öffentlichen Macht, der Artikel 1 und 2; |
| Auf Vorschlag des Ministers des Innern | Auf Vorschlag des Ministers des Innern |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - In Artikel 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni | Artikel 1 - In Artikel 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni |
| 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten | 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten |
| integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des | integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des |
| Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes | Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes |
| des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion | des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion |
| der föderalen Polizei und der lokalen Polizei werden die Wörter "setzt | der föderalen Polizei und der lokalen Polizei werden die Wörter "setzt |
| sich ausschließlich aus neutralisierenden Mitteln zusammen" durch die | sich ausschließlich aus neutralisierenden Mitteln zusammen" durch die |
| Wörter "umfasst die individuelle und die kollektive Bewaffnung" | Wörter "umfasst die individuelle und die kollektive Bewaffnung" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/1 mit folgendem | Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 25/1 - Die Bewaffnung der Polizeibediensteten, die an einer | "Art. 25/1 - Die Bewaffnung der Polizeibediensteten, die an einer |
| Grundausbildung teilgenommen haben, die vor dem 22. August 2016 | Grundausbildung teilgenommen haben, die vor dem 22. August 2016 |
| begonnen hat, und die die vom Minister bestimmte Ausbildung nicht | begonnen hat, und die die vom Minister bestimmte Ausbildung nicht |
| erfolgreich absolviert haben, setzt sich in Abweichung von Artikel 3 | erfolgreich absolviert haben, setzt sich in Abweichung von Artikel 3 |
| Absatz 2 ausschließlich aus neutralisierenden Mitteln zusammen. | Absatz 2 ausschließlich aus neutralisierenden Mitteln zusammen. |
| Die in Absatz 1 erwähnte Ausbildung kann auf Beschluss - je nach Fall | Die in Absatz 1 erwähnte Ausbildung kann auf Beschluss - je nach Fall |
| - des Ministers, des Bürgermeisters oder des Polizeikollegiums | - des Ministers, des Bürgermeisters oder des Polizeikollegiums |
| absolviert werden. Das Personalmitglied kann sich weigern, die | absolviert werden. Das Personalmitglied kann sich weigern, die |
| Ausbildung zu absolvieren". | Ausbildung zu absolvieren". |
| Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 22. August 2016. | Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 22. August 2016. |
| Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2016 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit |
| und des Innern | und des Innern |
| J. JAMBON | J. JAMBON |