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Arrêté royal portant modification de divers arrêtés royaux concernant le statut des agents de police. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende koninklijke besluiten wat het statuut van de agenten van politie betreft. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 SEPTEMBRE 2016. - Arrêté royal portant modification de divers arrêtés royaux concernant le statut des agents de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 SEPTEMBER 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende koninklijke besluiten wat het statuut van de agenten van politie betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 28 septembre 2016 portant modification de divers | besluit van 28 september 2016 tot wijziging van verschillende |
arrêtés royaux concernant le statut des agents de police (Moniteur | koninklijke besluiten wat het statuut van de agenten van politie |
belge du 4 octobre 2016, err. du 14 octobre 2016). | betreft (Belgisch Staatsblad van 4 oktober 2016, err. van 14 oktober |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
28. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener | 28. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener |
Königlicher Erlasse, was das Statut der Polizeibediensteten betrifft | Königlicher Erlasse, was das Statut der Polizeibediensteten betrifft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die |
Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der | Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der |
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen; | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. September 2015 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. September 2015 über die |
Grundausbildung der Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der | Grundausbildung der Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der |
Polizeidienste; | Polizeidienste; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 29. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 29. |
April 2016; | April 2016; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 382/1 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 382/1 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 17. Februar 2016; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 17. Februar 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 18. Juli 2016; | vom 18. Juli 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 28. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 28. |
Juli 2016; | Juli 2016; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht |
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass | ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass |
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie | kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie |
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; | infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.013/2/V des Staatsrates vom 7. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.013/2/V des Staatsrates vom 7. |
September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 | KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 |
zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste | zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste |
("RSPol") | ("RSPol") |
Artikel 1 - Artikel VII.II.16 RSPol, abgeändert durch den Königlichen | Artikel 1 - Artikel VII.II.16 RSPol, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 2. April 2004, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 2. April 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "in einen höheren Kader" durch die Wörter | 1. In § 1 werden die Wörter "in einen höheren Kader" durch die Wörter |
"in den Kader des Personals im mittleren Dienst oder in den | "in den Kader des Personals im mittleren Dienst oder in den |
Offizierskader" ersetzt. | Offizierskader" ersetzt. |
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Die in den Artikeln VII.II.18 und VII.II.19 erwähnte berufsbezogene | "Die in den Artikeln VII.II.18 und VII.II.19 erwähnte berufsbezogene |
Prüfung mündet in eine Einstufung der Bewerber für den Kader des | Prüfung mündet in eine Einstufung der Bewerber für den Kader des |
Personals im mittleren Dienst beziehungsweise den Offizierskader, auf | Personals im mittleren Dienst beziehungsweise den Offizierskader, auf |
deren Grundlage diese Bewerber gegebenenfalls zu den späteren | deren Grundlage diese Bewerber gegebenenfalls zu den späteren |
Auswahlprüfungen eingeladen werden, und dies bis die in Artikel 38 des | Auswahlprüfungen eingeladen werden, und dies bis die in Artikel 38 des |
Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnte Zahl erreicht ist." | Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnte Zahl erreicht ist." |
Art. 2 - Artikel VII.II.17 RSPol, abgeändert durch die Königlichen | Art. 2 - Artikel VII.II.17 RSPol, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 2. April 2004, 7. Juni 2009 und 25. Juni 2010, wird wie | Erlasse vom 2. April 2004, 7. Juni 2009 und 25. Juni 2010, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1, 2 | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1, 2 |
und 4, IV.I.16, IV.I.26 und IV.I.27 Nr. 1 und 3 bis 6" durch die | und 4, IV.I.16, IV.I.26 und IV.I.27 Nr. 1 und 3 bis 6" durch die |
Wörter "Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 und 2, IV.I.16, IV.I.26 und | Wörter "Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 und 2, IV.I.16, IV.I.26 und |
IV.I.27 Nr. 1, 3 und 6" ersetzt. | IV.I.27 Nr. 1, 3 und 6" ersetzt. |
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"In Bezug auf die Bewerber für das Aufsteigen in den Kader des | "In Bezug auf die Bewerber für das Aufsteigen in den Kader des |
Personals im einfachen Dienst wird für Mitglieder der lokalen Polizei | Personals im einfachen Dienst wird für Mitglieder der lokalen Polizei |
die Stellungnahme des Korpschefs beziehungsweise für Mitglieder der | die Stellungnahme des Korpschefs beziehungsweise für Mitglieder der |
föderalen Polizei die Stellungnahme des betreffenden Direktors | föderalen Polizei die Stellungnahme des betreffenden Direktors |
eingeholt. Zu diesem Zweck erstellt der Dienst der Anwerbung und der | eingeholt. Zu diesem Zweck erstellt der Dienst der Anwerbung und der |
Auswahl der föderalen Polizei ein Standardformular. Diese | Auswahl der föderalen Polizei ein Standardformular. Diese |
Stellungnahme wird im Rahmen der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 | Stellungnahme wird im Rahmen der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 |
erwähnten Persönlichkeitsprüfung berücksichtigt." | erwähnten Persönlichkeitsprüfung berücksichtigt." |
Art. 3 - In den RSPol wird ein Artikel VII.II.19bis mit folgendem | Art. 3 - In den RSPol wird ein Artikel VII.II.19bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. VII.II.19bis - Die in Artikel IV.I.17 erwähnte | "Art. VII.II.19bis - Die in Artikel IV.I.17 erwähnte |
Prüfungsberatungskommission erklärt den Bewerber für das Aufsteigen in | Prüfungsberatungskommission erklärt den Bewerber für das Aufsteigen in |
den Kader des Personals im einfachen Dienst auf der Grundlage des | den Kader des Personals im einfachen Dienst auf der Grundlage des |
Auswahlverfahrens und der in Artikel VII.II.17 Absatz 2 erwähnten | Auswahlverfahrens und der in Artikel VII.II.17 Absatz 2 erwähnten |
Stellungnahme für geeignet oder nicht geeignet. | Stellungnahme für geeignet oder nicht geeignet. |
Die Prüfungsberatungskommission erstellt die Liste der | Die Prüfungsberatungskommission erstellt die Liste der |
Personalmitglieder, die für geeignet erklärt worden sind, in | Personalmitglieder, die für geeignet erklärt worden sind, in |
alphabetischer Reihenfolge. Die Prüfungsberatungskommission schickt | alphabetischer Reihenfolge. Die Prüfungsberatungskommission schickt |
diese Liste anschließend an den Leiter des Dienstes der Anwerbung und | diese Liste anschließend an den Leiter des Dienstes der Anwerbung und |
der Auswahl, der die betreffenden Bewerber informiert. | der Auswahl, der die betreffenden Bewerber informiert. |
Die für geeignet befundenen Bewerber erhalten ein Brevet für das | Die für geeignet befundenen Bewerber erhalten ein Brevet für das |
Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst. | Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst. |
Die Polizeibediensteten, die ein Brevet für das Aufsteigen in den | Die Polizeibediensteten, die ein Brevet für das Aufsteigen in den |
Kader des Personals im einfachen Dienst haben, können sich vor Beginn | Kader des Personals im einfachen Dienst haben, können sich vor Beginn |
der Grundausbildung gemäß der in Teil VI Titel II Kapitel II erwähnten | der Grundausbildung gemäß der in Teil VI Titel II Kapitel II erwähnten |
Mobilitätsregelung um eine Stelle im Kader des Personals im einfachen | Mobilitätsregelung um eine Stelle im Kader des Personals im einfachen |
Dienst bewerben. In Abweichung von Artikel VI.II.25 Absatz 1 übt der | Dienst bewerben. In Abweichung von Artikel VI.II.25 Absatz 1 übt der |
Polizeibedienstete, der auf diese Weise eine Stelle erhalten hat, | Polizeibedienstete, der auf diese Weise eine Stelle erhalten hat, |
diese Stelle ab dem in Artikel V.II.2 § 2 erwähnten Datum aus. | diese Stelle ab dem in Artikel V.II.2 § 2 erwähnten Datum aus. |
Alle Polizeibediensteten, die ein Brevet für das Aufsteigen in den | Alle Polizeibediensteten, die ein Brevet für das Aufsteigen in den |
Kader des Personals im einfachen Dienst haben, sind zur | Kader des Personals im einfachen Dienst haben, sind zur |
Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst zugelassen." | Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst zugelassen." |
Art. 4 - Artikel VII.II.20 RSPol, abgeändert durch den Königlichen | Art. 4 - Artikel VII.II.20 RSPol, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 7. Juni 2009, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 7. Juni 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. Das Wort "Bewerber" wird jeweils durch die Wörter "Bewerber für den | 1. Das Wort "Bewerber" wird jeweils durch die Wörter "Bewerber für den |
Kader des Personals im mittleren Dienst oder den Offizierskader" | Kader des Personals im mittleren Dienst oder den Offizierskader" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel VII.II.7" durch die Wörter | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel VII.II.7" durch die Wörter |
"Artikel 38 des Gesetzes vom 26. April 2002" ersetzt. | "Artikel 38 des Gesetzes vom 26. April 2002" ersetzt. |
3. In Absatz 3 wird das Wort "Personalmitglieder" durch die Wörter | 3. In Absatz 3 wird das Wort "Personalmitglieder" durch die Wörter |
"Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst oder | "Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst oder |
im mittleren Dienst" ersetzt. | im mittleren Dienst" ersetzt. |
KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 | KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 |
über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders | über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders |
der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener | der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener |
Übergangsbestimmungen | Übergangsbestimmungen |
Art. 5 - In Artikel 13 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 20. November | Art. 5 - In Artikel 13 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 20. November |
2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des | 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des |
Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener | Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener |
Übergangsbestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. | Übergangsbestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. |
Dezember 2007, werden die Wörter "450 Stunden" durch die Wörter "578 | Dezember 2007, werden die Wörter "450 Stunden" durch die Wörter "578 |
Stunden" ersetzt. | Stunden" ersetzt. |
KAPITEL III - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 24. September | KAPITEL III - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 24. September |
2015 über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals im | 2015 über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals im |
einfachen Dienst der Polizeidienste | einfachen Dienst der Polizeidienste |
Art. 6 - In Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 24. September 2015 | Art. 6 - In Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 24. September 2015 |
über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals im einfachen | über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals im einfachen |
Dienst der Polizeidienste wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | Dienst der Polizeidienste wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"Um zu bestehen, muss ein Prüfungskandidat entweder weniger als eine | "Um zu bestehen, muss ein Prüfungskandidat entweder weniger als eine |
Standardabweichung unter dem Mittelwert der Bezugsbevölkerung liegen | Standardabweichung unter dem Mittelwert der Bezugsbevölkerung liegen |
oder das vorher festgelegte und den Prüfungskandidaten angekündigte | oder das vorher festgelegte und den Prüfungskandidaten angekündigte |
Minimum erreichen." | Minimum erreichen." |
Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Kapitel Vbis, das einen Artikel | Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Kapitel Vbis, das einen Artikel |
40/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 40/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL Vbis - Grundausbildung im Rahmen der Beförderung durch | "KAPITEL Vbis - Grundausbildung im Rahmen der Beförderung durch |
Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst | Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst |
Art. 40/1 - Ein Polizeiinspektor-Anwärter, der Inhaber eines Brevets | Art. 40/1 - Ein Polizeiinspektor-Anwärter, der Inhaber eines Brevets |
für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst ist, | für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst ist, |
kann auf seinen Antrag hin an der in den Artikeln 21 und 22 des | kann auf seinen Antrag hin an der in den Artikeln 21 und 22 des |
Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen | Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen |
der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur | der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur |
Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen erwähnten Ausbildung, | Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen erwähnten Ausbildung, |
nachstehend "die beschleunigte Grundausbildung" genannt, teilnehmen. | nachstehend "die beschleunigte Grundausbildung" genannt, teilnehmen. |
Es wird davon ausgegangen, dass der in Absatz 1 erwähnte | Es wird davon ausgegangen, dass der in Absatz 1 erwähnte |
Polizeiinspektor-Anwärter, der die beschleunigte Ausbildung bestanden | Polizeiinspektor-Anwärter, der die beschleunigte Ausbildung bestanden |
hat, die für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen | hat, die für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen |
Dienst erforderliche Grundausbildung bestanden hat. | Dienst erforderliche Grundausbildung bestanden hat. |
Für den in Absatz 1 erwähnten Polizeiinspektor-Anwärter wird das | Für den in Absatz 1 erwähnten Polizeiinspektor-Anwärter wird das |
Nichtbestehen der beschleunigten Grundausbildung dem Nichtbestehen der | Nichtbestehen der beschleunigten Grundausbildung dem Nichtbestehen der |
Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst gleichgesetzt." | Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst gleichgesetzt." |
KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 8 - Bei dem ersten Verfahren zur Beförderung durch Aufsteigen in | Art. 8 - Bei dem ersten Verfahren zur Beförderung durch Aufsteigen in |
den Kader des Personals im einfachen Dienst, das nach Inkrafttreten | den Kader des Personals im einfachen Dienst, das nach Inkrafttreten |
des vorliegenden Erlasses organisiert wird, wird die Anzahl der | des vorliegenden Erlasses organisiert wird, wird die Anzahl der |
Polizeibediensteten, die das Brevet für das Aufsteigen in den Kader | Polizeibediensteten, die das Brevet für das Aufsteigen in den Kader |
des Personals im einfachen Dienst erhalten haben, von der gemäß | des Personals im einfachen Dienst erhalten haben, von der gemäß |
Artikel IV.I.3 Absatz 1 RSPol festgelegten Anzahl Bewerber, die zur | Artikel IV.I.3 Absatz 1 RSPol festgelegten Anzahl Bewerber, die zur |
Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst zugelassen werden | Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst zugelassen werden |
können, abgezogen. | können, abgezogen. |
Für das in Absatz 1 erwähnte erste Verfahren zur Beförderung durch | Für das in Absatz 1 erwähnte erste Verfahren zur Beförderung durch |
Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst erstattet | Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst erstattet |
die föderale Polizei den betreffenden Polizeizonen einen | die föderale Polizei den betreffenden Polizeizonen einen |
Pauschalbetrag von 28.379 Euro pro Polizeiinspektor-Anwärter. | Pauschalbetrag von 28.379 Euro pro Polizeiinspektor-Anwärter. |
Dieser Betrag wird vierteljährlich in Höhe eines Viertels des | Dieser Betrag wird vierteljährlich in Höhe eines Viertels des |
Jahresbetrags erstattet. | Jahresbetrags erstattet. |
Dieser Betrag wird proportional gekürzt, wenn der Grundausbildung | Dieser Betrag wird proportional gekürzt, wenn der Grundausbildung |
vorzeitig ein Ende gesetzt wird. | vorzeitig ein Ende gesetzt wird. |
Die Modalitäten der Erstattung zugunsten der Polizeizonen können durch | Die Modalitäten der Erstattung zugunsten der Polizeizonen können durch |
Ministerielles Rundschreiben festgelegt werden. | Ministerielles Rundschreiben festgelegt werden. |
Art. 9 - Die am 21. August 2016 laufenden Grundausbildungen des Kaders | Art. 9 - Die am 21. August 2016 laufenden Grundausbildungen des Kaders |
der Polizeibediensteten unterliegen weiterhin den an diesem Datum | der Polizeibediensteten unterliegen weiterhin den an diesem Datum |
geltenden Vorschriften. | geltenden Vorschriften. |
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 5, der mit | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 5, der mit |
22. August 2016 wirksam wird. | 22. August 2016 wirksam wird. |
Art. 11 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz | Art. 11 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |