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Vue multilingue de Arrêté Royal du 28/09/2016
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Arrêté royal portant modification de divers arrêtés royaux concernant le statut des agents de police. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende koninklijke besluiten wat het statuut van de agenten van politie betreft. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 SEPTEMBRE 2016. - Arrêté royal portant modification de divers arrêtés royaux concernant le statut des agents de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 SEPTEMBER 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende koninklijke besluiten wat het statuut van de agenten van politie betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 28 septembre 2016 portant modification de divers besluit van 28 september 2016 tot wijziging van verschillende
arrêtés royaux concernant le statut des agents de police (Moniteur koninklijke besluiten wat het statuut van de agenten van politie
belge du 4 octobre 2016, err. du 14 octobre 2016). betreft (Belgisch Staatsblad van 4 oktober 2016, err. van 14 oktober
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
28. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener 28. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener
Königlicher Erlasse, was das Statut der Polizeibediensteten betrifft Königlicher Erlasse, was das Statut der Polizeibediensteten betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol");
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die
Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen; Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. September 2015 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. September 2015 über die
Grundausbildung der Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Grundausbildung der Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der
Polizeidienste; Polizeidienste;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 29. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 29.
April 2016; April 2016;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 382/1 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 382/1 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 17. Februar 2016; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 17. Februar 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 18. Juli 2016; vom 18. Juli 2016;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 28. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 28.
Juli 2016; Juli 2016;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.013/2/V des Staatsrates vom 7. Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.013/2/V des Staatsrates vom 7.
September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001
zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste
("RSPol") ("RSPol")
Artikel 1 - Artikel VII.II.16 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Artikel 1 - Artikel VII.II.16 RSPol, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 2. April 2004, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 2. April 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "in einen höheren Kader" durch die Wörter 1. In § 1 werden die Wörter "in einen höheren Kader" durch die Wörter
"in den Kader des Personals im mittleren Dienst oder in den "in den Kader des Personals im mittleren Dienst oder in den
Offizierskader" ersetzt. Offizierskader" ersetzt.
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Die in den Artikeln VII.II.18 und VII.II.19 erwähnte berufsbezogene "Die in den Artikeln VII.II.18 und VII.II.19 erwähnte berufsbezogene
Prüfung mündet in eine Einstufung der Bewerber für den Kader des Prüfung mündet in eine Einstufung der Bewerber für den Kader des
Personals im mittleren Dienst beziehungsweise den Offizierskader, auf Personals im mittleren Dienst beziehungsweise den Offizierskader, auf
deren Grundlage diese Bewerber gegebenenfalls zu den späteren deren Grundlage diese Bewerber gegebenenfalls zu den späteren
Auswahlprüfungen eingeladen werden, und dies bis die in Artikel 38 des Auswahlprüfungen eingeladen werden, und dies bis die in Artikel 38 des
Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnte Zahl erreicht ist." Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnte Zahl erreicht ist."
Art. 2 - Artikel VII.II.17 RSPol, abgeändert durch die Königlichen Art. 2 - Artikel VII.II.17 RSPol, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 2. April 2004, 7. Juni 2009 und 25. Juni 2010, wird wie Erlasse vom 2. April 2004, 7. Juni 2009 und 25. Juni 2010, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1, 2 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1, 2
und 4, IV.I.16, IV.I.26 und IV.I.27 Nr. 1 und 3 bis 6" durch die und 4, IV.I.16, IV.I.26 und IV.I.27 Nr. 1 und 3 bis 6" durch die
Wörter "Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 und 2, IV.I.16, IV.I.26 und Wörter "Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 und 2, IV.I.16, IV.I.26 und
IV.I.27 Nr. 1, 3 und 6" ersetzt. IV.I.27 Nr. 1, 3 und 6" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"In Bezug auf die Bewerber für das Aufsteigen in den Kader des "In Bezug auf die Bewerber für das Aufsteigen in den Kader des
Personals im einfachen Dienst wird für Mitglieder der lokalen Polizei Personals im einfachen Dienst wird für Mitglieder der lokalen Polizei
die Stellungnahme des Korpschefs beziehungsweise für Mitglieder der die Stellungnahme des Korpschefs beziehungsweise für Mitglieder der
föderalen Polizei die Stellungnahme des betreffenden Direktors föderalen Polizei die Stellungnahme des betreffenden Direktors
eingeholt. Zu diesem Zweck erstellt der Dienst der Anwerbung und der eingeholt. Zu diesem Zweck erstellt der Dienst der Anwerbung und der
Auswahl der föderalen Polizei ein Standardformular. Diese Auswahl der föderalen Polizei ein Standardformular. Diese
Stellungnahme wird im Rahmen der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 Stellungnahme wird im Rahmen der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2
erwähnten Persönlichkeitsprüfung berücksichtigt." erwähnten Persönlichkeitsprüfung berücksichtigt."
Art. 3 - In den RSPol wird ein Artikel VII.II.19bis mit folgendem Art. 3 - In den RSPol wird ein Artikel VII.II.19bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. VII.II.19bis - Die in Artikel IV.I.17 erwähnte "Art. VII.II.19bis - Die in Artikel IV.I.17 erwähnte
Prüfungsberatungskommission erklärt den Bewerber für das Aufsteigen in Prüfungsberatungskommission erklärt den Bewerber für das Aufsteigen in
den Kader des Personals im einfachen Dienst auf der Grundlage des den Kader des Personals im einfachen Dienst auf der Grundlage des
Auswahlverfahrens und der in Artikel VII.II.17 Absatz 2 erwähnten Auswahlverfahrens und der in Artikel VII.II.17 Absatz 2 erwähnten
Stellungnahme für geeignet oder nicht geeignet. Stellungnahme für geeignet oder nicht geeignet.
Die Prüfungsberatungskommission erstellt die Liste der Die Prüfungsberatungskommission erstellt die Liste der
Personalmitglieder, die für geeignet erklärt worden sind, in Personalmitglieder, die für geeignet erklärt worden sind, in
alphabetischer Reihenfolge. Die Prüfungsberatungskommission schickt alphabetischer Reihenfolge. Die Prüfungsberatungskommission schickt
diese Liste anschließend an den Leiter des Dienstes der Anwerbung und diese Liste anschließend an den Leiter des Dienstes der Anwerbung und
der Auswahl, der die betreffenden Bewerber informiert. der Auswahl, der die betreffenden Bewerber informiert.
Die für geeignet befundenen Bewerber erhalten ein Brevet für das Die für geeignet befundenen Bewerber erhalten ein Brevet für das
Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst. Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst.
Die Polizeibediensteten, die ein Brevet für das Aufsteigen in den Die Polizeibediensteten, die ein Brevet für das Aufsteigen in den
Kader des Personals im einfachen Dienst haben, können sich vor Beginn Kader des Personals im einfachen Dienst haben, können sich vor Beginn
der Grundausbildung gemäß der in Teil VI Titel II Kapitel II erwähnten der Grundausbildung gemäß der in Teil VI Titel II Kapitel II erwähnten
Mobilitätsregelung um eine Stelle im Kader des Personals im einfachen Mobilitätsregelung um eine Stelle im Kader des Personals im einfachen
Dienst bewerben. In Abweichung von Artikel VI.II.25 Absatz 1 übt der Dienst bewerben. In Abweichung von Artikel VI.II.25 Absatz 1 übt der
Polizeibedienstete, der auf diese Weise eine Stelle erhalten hat, Polizeibedienstete, der auf diese Weise eine Stelle erhalten hat,
diese Stelle ab dem in Artikel V.II.2 § 2 erwähnten Datum aus. diese Stelle ab dem in Artikel V.II.2 § 2 erwähnten Datum aus.
Alle Polizeibediensteten, die ein Brevet für das Aufsteigen in den Alle Polizeibediensteten, die ein Brevet für das Aufsteigen in den
Kader des Personals im einfachen Dienst haben, sind zur Kader des Personals im einfachen Dienst haben, sind zur
Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst zugelassen." Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst zugelassen."
Art. 4 - Artikel VII.II.20 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Art. 4 - Artikel VII.II.20 RSPol, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 7. Juni 2009, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 7. Juni 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Das Wort "Bewerber" wird jeweils durch die Wörter "Bewerber für den 1. Das Wort "Bewerber" wird jeweils durch die Wörter "Bewerber für den
Kader des Personals im mittleren Dienst oder den Offizierskader" Kader des Personals im mittleren Dienst oder den Offizierskader"
ersetzt. ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel VII.II.7" durch die Wörter 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel VII.II.7" durch die Wörter
"Artikel 38 des Gesetzes vom 26. April 2002" ersetzt. "Artikel 38 des Gesetzes vom 26. April 2002" ersetzt.
3. In Absatz 3 wird das Wort "Personalmitglieder" durch die Wörter 3. In Absatz 3 wird das Wort "Personalmitglieder" durch die Wörter
"Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst oder "Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst oder
im mittleren Dienst" ersetzt. im mittleren Dienst" ersetzt.
KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001
über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders
der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener
Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen
Art. 5 - In Artikel 13 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 20. November Art. 5 - In Artikel 13 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 20. November
2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des
Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener
Übergangsbestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Übergangsbestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20.
Dezember 2007, werden die Wörter "450 Stunden" durch die Wörter "578 Dezember 2007, werden die Wörter "450 Stunden" durch die Wörter "578
Stunden" ersetzt. Stunden" ersetzt.
KAPITEL III - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 24. September KAPITEL III - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 24. September
2015 über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals im 2015 über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals im
einfachen Dienst der Polizeidienste einfachen Dienst der Polizeidienste
Art. 6 - In Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 24. September 2015 Art. 6 - In Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 24. September 2015
über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals im einfachen über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals im einfachen
Dienst der Polizeidienste wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: Dienst der Polizeidienste wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Um zu bestehen, muss ein Prüfungskandidat entweder weniger als eine "Um zu bestehen, muss ein Prüfungskandidat entweder weniger als eine
Standardabweichung unter dem Mittelwert der Bezugsbevölkerung liegen Standardabweichung unter dem Mittelwert der Bezugsbevölkerung liegen
oder das vorher festgelegte und den Prüfungskandidaten angekündigte oder das vorher festgelegte und den Prüfungskandidaten angekündigte
Minimum erreichen." Minimum erreichen."
Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Kapitel Vbis, das einen Artikel Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Kapitel Vbis, das einen Artikel
40/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: 40/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL Vbis - Grundausbildung im Rahmen der Beförderung durch "KAPITEL Vbis - Grundausbildung im Rahmen der Beförderung durch
Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst
Art. 40/1 - Ein Polizeiinspektor-Anwärter, der Inhaber eines Brevets Art. 40/1 - Ein Polizeiinspektor-Anwärter, der Inhaber eines Brevets
für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst ist, für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst ist,
kann auf seinen Antrag hin an der in den Artikeln 21 und 22 des kann auf seinen Antrag hin an der in den Artikeln 21 und 22 des
Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen
der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur
Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen erwähnten Ausbildung, Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen erwähnten Ausbildung,
nachstehend "die beschleunigte Grundausbildung" genannt, teilnehmen. nachstehend "die beschleunigte Grundausbildung" genannt, teilnehmen.
Es wird davon ausgegangen, dass der in Absatz 1 erwähnte Es wird davon ausgegangen, dass der in Absatz 1 erwähnte
Polizeiinspektor-Anwärter, der die beschleunigte Ausbildung bestanden Polizeiinspektor-Anwärter, der die beschleunigte Ausbildung bestanden
hat, die für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen hat, die für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen
Dienst erforderliche Grundausbildung bestanden hat. Dienst erforderliche Grundausbildung bestanden hat.
Für den in Absatz 1 erwähnten Polizeiinspektor-Anwärter wird das Für den in Absatz 1 erwähnten Polizeiinspektor-Anwärter wird das
Nichtbestehen der beschleunigten Grundausbildung dem Nichtbestehen der Nichtbestehen der beschleunigten Grundausbildung dem Nichtbestehen der
Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst gleichgesetzt." Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst gleichgesetzt."
KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 8 - Bei dem ersten Verfahren zur Beförderung durch Aufsteigen in Art. 8 - Bei dem ersten Verfahren zur Beförderung durch Aufsteigen in
den Kader des Personals im einfachen Dienst, das nach Inkrafttreten den Kader des Personals im einfachen Dienst, das nach Inkrafttreten
des vorliegenden Erlasses organisiert wird, wird die Anzahl der des vorliegenden Erlasses organisiert wird, wird die Anzahl der
Polizeibediensteten, die das Brevet für das Aufsteigen in den Kader Polizeibediensteten, die das Brevet für das Aufsteigen in den Kader
des Personals im einfachen Dienst erhalten haben, von der gemäß des Personals im einfachen Dienst erhalten haben, von der gemäß
Artikel IV.I.3 Absatz 1 RSPol festgelegten Anzahl Bewerber, die zur Artikel IV.I.3 Absatz 1 RSPol festgelegten Anzahl Bewerber, die zur
Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst zugelassen werden Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst zugelassen werden
können, abgezogen. können, abgezogen.
Für das in Absatz 1 erwähnte erste Verfahren zur Beförderung durch Für das in Absatz 1 erwähnte erste Verfahren zur Beförderung durch
Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst erstattet Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst erstattet
die föderale Polizei den betreffenden Polizeizonen einen die föderale Polizei den betreffenden Polizeizonen einen
Pauschalbetrag von 28.379 Euro pro Polizeiinspektor-Anwärter. Pauschalbetrag von 28.379 Euro pro Polizeiinspektor-Anwärter.
Dieser Betrag wird vierteljährlich in Höhe eines Viertels des Dieser Betrag wird vierteljährlich in Höhe eines Viertels des
Jahresbetrags erstattet. Jahresbetrags erstattet.
Dieser Betrag wird proportional gekürzt, wenn der Grundausbildung Dieser Betrag wird proportional gekürzt, wenn der Grundausbildung
vorzeitig ein Ende gesetzt wird. vorzeitig ein Ende gesetzt wird.
Die Modalitäten der Erstattung zugunsten der Polizeizonen können durch Die Modalitäten der Erstattung zugunsten der Polizeizonen können durch
Ministerielles Rundschreiben festgelegt werden. Ministerielles Rundschreiben festgelegt werden.
Art. 9 - Die am 21. August 2016 laufenden Grundausbildungen des Kaders Art. 9 - Die am 21. August 2016 laufenden Grundausbildungen des Kaders
der Polizeibediensteten unterliegen weiterhin den an diesem Datum der Polizeibediensteten unterliegen weiterhin den an diesem Datum
geltenden Vorschriften. geltenden Vorschriften.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 5, der mit Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 5, der mit
22. August 2016 wirksam wird. 22. August 2016 wirksam wird.
Art. 11 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz Art. 11 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2016 Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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