Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 28/09/2016
← Retour vers "Arrêté royal portant certaines mesures transitoires dans le cadre de l'optimalisation de la police fédérale. - Traduction allemande "
Arrêté royal portant certaines mesures transitoires dans le cadre de l'optimalisation de la police fédérale. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende bepaalde overgangsmaatregelen in het raam van de optimalisatie van de federale politie. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
28 SEPTEMBRE 2016. - Arrêté royal portant certaines mesures 28 SEPTEMBER 2016. - Koninklijk besluit houdende bepaalde
transitoires dans le cadre de l'optimalisation de la police fédérale. overgangsmaatregelen in het raam van de optimalisatie van de federale
- Traduction allemande politie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 28 septembre 2016 portant certaines mesures besluit van 28 september 2016 houdende bepaalde overgangsmaatregelen
transitoires dans le cadre de l'optimalisation de la police fédérale in het raam van de optimalisatie van de federale politie (Belgisch
(Moniteur belge du 7 octobre 2016). Staatsblad van 7 oktober 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
28. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter 28. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter
Übergangsmaßnahmen im Rahmen der Optimierung der föderalen Polizei Übergangsmaßnahmen im Rahmen der Optimierung der föderalen Polizei
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 376/1 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 376/1 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 27. Juni 2016; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 27. Juni 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 23. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 23.
Dezember 2015; Dezember 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 18. März 2016; vom 18. März 2016;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 18. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 18.
März 2016; März 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.548/2 des Staatsrates vom 29. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.548/2 des Staatsrates vom 29. Juni
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Personalmitglieder, die am Tag vor der Einrichtung des Artikel 1 - Personalmitglieder, die am Tag vor der Einrichtung des
Kommunikations- und Informationsdienstes auf Bezirksebene, nachstehend Kommunikations- und Informationsdienstes auf Bezirksebene, nachstehend
SICAD genannt, Mitglieder eines Informationsknotenpunkts eines Bezirks SICAD genannt, Mitglieder eines Informationsknotenpunkts eines Bezirks
sind und Empfänger einer in Artikel XII.XI.21 und/oder Artikel sind und Empfänger einer in Artikel XII.XI.21 und/oder Artikel
XII.XI.23 RSPol erwähnten Zulage sind, behalten den Anspruch auf diese XII.XI.23 RSPol erwähnten Zulage sind, behalten den Anspruch auf diese
Zulage oder gegebenenfalls auf beide Zulagen, solange sie als Zulage oder gegebenenfalls auf beide Zulagen, solange sie als
Personalmitglieder des SICAD bestellt sind oder wenn sie anschließend Personalmitglieder des SICAD bestellt sind oder wenn sie anschließend
ununterbrochen einem Dienst zugewiesen werden, in dem der Anspruch auf ununterbrochen einem Dienst zugewiesen werden, in dem der Anspruch auf
diese Zulagen gemäß den Artikeln XII.XI.21 und XII.XI.24 RSPol diese Zulagen gemäß den Artikeln XII.XI.21 und XII.XI.24 RSPol
bestehen bleibt. bestehen bleibt.
Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf Personalmitglieder der lokalen Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf Personalmitglieder der lokalen
Polizei, die am Tag vor der Einrichtung des SICAD gemäß Artikel 21 § 1 Polizei, die am Tag vor der Einrichtung des SICAD gemäß Artikel 21 § 1
Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der
strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste
und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Maßnahmen und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Maßnahmen
in einen Informationsknotenpunkt eines Bezirks entsandt sind. in einen Informationsknotenpunkt eines Bezirks entsandt sind.
Art. 2 - Personalmitglieder, die am Tag vor der Einrichtung des SICAD Art. 2 - Personalmitglieder, die am Tag vor der Einrichtung des SICAD
Mitglieder eines Informationsknotenpunkts eines Bezirks sind und Mitglieder eines Informationsknotenpunkts eines Bezirks sind und
aufgrund von Artikel XII.VII.23bis RSPol in den Dienstgrad eines aufgrund von Artikel XII.VII.23bis RSPol in den Dienstgrad eines
Polizeikommissars eingesetzt worden sind, behalten diese Einsetzung Polizeikommissars eingesetzt worden sind, behalten diese Einsetzung
und den Anspruch auf die in Artikel XII.VII.16quinquies § 2 RSPol und den Anspruch auf die in Artikel XII.VII.16quinquies § 2 RSPol
beziehungsweise Artikel XII.VII.19bis RSPol vorgesehene Ernennung, beziehungsweise Artikel XII.VII.19bis RSPol vorgesehene Ernennung,
solange sie als Personalmitglieder des SICAD bestellt sind oder wenn solange sie als Personalmitglieder des SICAD bestellt sind oder wenn
sie anschließend ununterbrochen in eine Stelle der Generaldirektion sie anschließend ununterbrochen in eine Stelle der Generaldirektion
der Gerichtspolizei der föderalen Polizei bestellt werden. der Gerichtspolizei der föderalen Polizei bestellt werden.
Art. 3 - Personalmitglieder mit einer bestimmen Funktionalität, die Art. 3 - Personalmitglieder mit einer bestimmen Funktionalität, die
als Mitglieder der Direktion der Sondereinheiten der föderalen Polizei als Mitglieder der Direktion der Sondereinheiten der föderalen Polizei
Anspruch auf die in Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 5 RSPol vorgesehene Anspruch auf die in Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 5 RSPol vorgesehene
Funktionszulage hatten und die im Rahmen der Ausführung des Gesetzes Funktionszulage hatten und die im Rahmen der Ausführung des Gesetzes
vom 26. März 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der vom 26. März 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der
Polizeidienste eine Neuzuweisung in einer Direktion oder einem Dienst Polizeidienste eine Neuzuweisung in einer Direktion oder einem Dienst
erhalten, in dem es kein Anrecht auf die Zulage gibt, behalten erhalten, in dem es kein Anrecht auf die Zulage gibt, behalten
weiterhin den Anspruch auf diese Zulage, solange sie diese weiterhin den Anspruch auf diese Zulage, solange sie diese
Funktionalität weiter ausüben. Funktionalität weiter ausüben.
Art. 4 - Personalmitglieder mit einer bestimmen Funktionalität, die Art. 4 - Personalmitglieder mit einer bestimmen Funktionalität, die
als Mitglieder der Eisenbahnpolizei Anspruch auf die in Artikel als Mitglieder der Eisenbahnpolizei Anspruch auf die in Artikel
XI.III.12 Absatz 1 Nr. 6 RSPol vorgesehene Funktionszulage hatten und XI.III.12 Absatz 1 Nr. 6 RSPol vorgesehene Funktionszulage hatten und
die im Rahmen der Ausführung des Gesetzes vom 26. März 2014 zur die im Rahmen der Ausführung des Gesetzes vom 26. März 2014 zur
Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste eine Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste eine
Neuzuweisung in einer Direktion oder einem Dienst erhalten, in dem es Neuzuweisung in einer Direktion oder einem Dienst erhalten, in dem es
kein Anrecht auf die Zulage gibt, behalten weiterhin den Anspruch auf kein Anrecht auf die Zulage gibt, behalten weiterhin den Anspruch auf
diese Zulage, solange sie diese Funktionalität weiter ausüben. diese Zulage, solange sie diese Funktionalität weiter ausüben.
Art. 5 - Personalmitglieder mit einer bestimmen Funktionalität, die Art. 5 - Personalmitglieder mit einer bestimmen Funktionalität, die
als Mitglieder der Luftfahrtpolizei Anspruch auf die in Artikel als Mitglieder der Luftfahrtpolizei Anspruch auf die in Artikel
XI.III.12 Absatz 1 Nr. 6 RSPol vorgesehene Funktionszulage hatten und XI.III.12 Absatz 1 Nr. 6 RSPol vorgesehene Funktionszulage hatten und
die im Rahmen der Ausführung des Gesetzes vom 26. März 2014 zur die im Rahmen der Ausführung des Gesetzes vom 26. März 2014 zur
Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste eine Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste eine
Neuzuweisung in einer Direktion oder einem Dienst erhalten, in dem es Neuzuweisung in einer Direktion oder einem Dienst erhalten, in dem es
kein Anrecht auf die Zulage gibt, behalten weiterhin den Anspruch auf kein Anrecht auf die Zulage gibt, behalten weiterhin den Anspruch auf
diese Zulage, solange sie diese Funktionalität weiter ausüben. diese Zulage, solange sie diese Funktionalität weiter ausüben.
Art. 6 - Personalmitglieder mit einer bestimmen Funktionalität, die Art. 6 - Personalmitglieder mit einer bestimmen Funktionalität, die
als Mitglieder der Schifffahrtspolizei Anspruch auf die in Artikel als Mitglieder der Schifffahrtspolizei Anspruch auf die in Artikel
XI.III.12 Absatz 1 Nr. 4bis RSPol vorgesehene Funktionszulage hatten XI.III.12 Absatz 1 Nr. 4bis RSPol vorgesehene Funktionszulage hatten
und die im Rahmen der Ausführung des Gesetzes vom 26. März 2014 zur und die im Rahmen der Ausführung des Gesetzes vom 26. März 2014 zur
Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste eine Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste eine
Neuzuweisung in einer Direktion oder einem Dienst erhalten, in dem es Neuzuweisung in einer Direktion oder einem Dienst erhalten, in dem es
kein Anrecht auf die Zulage gibt, behalten weiterhin den Anspruch auf kein Anrecht auf die Zulage gibt, behalten weiterhin den Anspruch auf
diese Zulage, solange sie diese Funktionalität weiter ausüben. diese Zulage, solange sie diese Funktionalität weiter ausüben.
Art. 7 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2014. Art. 7 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2014.
Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2016 Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
^