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Arrêté royal portant certaines mesures transitoires dans le cadre de l'optimalisation de la police fédérale. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende bepaalde overgangsmaatregelen in het raam van de optimalisatie van de federale politie. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
28 SEPTEMBRE 2016. - Arrêté royal portant certaines mesures | 28 SEPTEMBER 2016. - Koninklijk besluit houdende bepaalde |
transitoires dans le cadre de l'optimalisation de la police fédérale. | overgangsmaatregelen in het raam van de optimalisatie van de federale |
- Traduction allemande | politie. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 28 septembre 2016 portant certaines mesures | besluit van 28 september 2016 houdende bepaalde overgangsmaatregelen |
transitoires dans le cadre de l'optimalisation de la police fédérale | in het raam van de optimalisatie van de federale politie (Belgisch |
(Moniteur belge du 7 octobre 2016). | Staatsblad van 7 oktober 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
28. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter | 28. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter |
Übergangsmaßnahmen im Rahmen der Optimierung der föderalen Polizei | Übergangsmaßnahmen im Rahmen der Optimierung der föderalen Polizei |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 376/1 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 376/1 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 27. Juni 2016; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 27. Juni 2016; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 23. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 23. |
Dezember 2015; | Dezember 2015; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 18. März 2016; | vom 18. März 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 18. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 18. |
März 2016; | März 2016; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.548/2 des Staatsrates vom 29. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.548/2 des Staatsrates vom 29. Juni |
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Personalmitglieder, die am Tag vor der Einrichtung des | Artikel 1 - Personalmitglieder, die am Tag vor der Einrichtung des |
Kommunikations- und Informationsdienstes auf Bezirksebene, nachstehend | Kommunikations- und Informationsdienstes auf Bezirksebene, nachstehend |
SICAD genannt, Mitglieder eines Informationsknotenpunkts eines Bezirks | SICAD genannt, Mitglieder eines Informationsknotenpunkts eines Bezirks |
sind und Empfänger einer in Artikel XII.XI.21 und/oder Artikel | sind und Empfänger einer in Artikel XII.XI.21 und/oder Artikel |
XII.XI.23 RSPol erwähnten Zulage sind, behalten den Anspruch auf diese | XII.XI.23 RSPol erwähnten Zulage sind, behalten den Anspruch auf diese |
Zulage oder gegebenenfalls auf beide Zulagen, solange sie als | Zulage oder gegebenenfalls auf beide Zulagen, solange sie als |
Personalmitglieder des SICAD bestellt sind oder wenn sie anschließend | Personalmitglieder des SICAD bestellt sind oder wenn sie anschließend |
ununterbrochen einem Dienst zugewiesen werden, in dem der Anspruch auf | ununterbrochen einem Dienst zugewiesen werden, in dem der Anspruch auf |
diese Zulagen gemäß den Artikeln XII.XI.21 und XII.XI.24 RSPol | diese Zulagen gemäß den Artikeln XII.XI.21 und XII.XI.24 RSPol |
bestehen bleibt. | bestehen bleibt. |
Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf Personalmitglieder der lokalen | Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf Personalmitglieder der lokalen |
Polizei, die am Tag vor der Einrichtung des SICAD gemäß Artikel 21 § 1 | Polizei, die am Tag vor der Einrichtung des SICAD gemäß Artikel 21 § 1 |
Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der | Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der |
strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste | strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste |
und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Maßnahmen | und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Maßnahmen |
in einen Informationsknotenpunkt eines Bezirks entsandt sind. | in einen Informationsknotenpunkt eines Bezirks entsandt sind. |
Art. 2 - Personalmitglieder, die am Tag vor der Einrichtung des SICAD | Art. 2 - Personalmitglieder, die am Tag vor der Einrichtung des SICAD |
Mitglieder eines Informationsknotenpunkts eines Bezirks sind und | Mitglieder eines Informationsknotenpunkts eines Bezirks sind und |
aufgrund von Artikel XII.VII.23bis RSPol in den Dienstgrad eines | aufgrund von Artikel XII.VII.23bis RSPol in den Dienstgrad eines |
Polizeikommissars eingesetzt worden sind, behalten diese Einsetzung | Polizeikommissars eingesetzt worden sind, behalten diese Einsetzung |
und den Anspruch auf die in Artikel XII.VII.16quinquies § 2 RSPol | und den Anspruch auf die in Artikel XII.VII.16quinquies § 2 RSPol |
beziehungsweise Artikel XII.VII.19bis RSPol vorgesehene Ernennung, | beziehungsweise Artikel XII.VII.19bis RSPol vorgesehene Ernennung, |
solange sie als Personalmitglieder des SICAD bestellt sind oder wenn | solange sie als Personalmitglieder des SICAD bestellt sind oder wenn |
sie anschließend ununterbrochen in eine Stelle der Generaldirektion | sie anschließend ununterbrochen in eine Stelle der Generaldirektion |
der Gerichtspolizei der föderalen Polizei bestellt werden. | der Gerichtspolizei der föderalen Polizei bestellt werden. |
Art. 3 - Personalmitglieder mit einer bestimmen Funktionalität, die | Art. 3 - Personalmitglieder mit einer bestimmen Funktionalität, die |
als Mitglieder der Direktion der Sondereinheiten der föderalen Polizei | als Mitglieder der Direktion der Sondereinheiten der föderalen Polizei |
Anspruch auf die in Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 5 RSPol vorgesehene | Anspruch auf die in Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 5 RSPol vorgesehene |
Funktionszulage hatten und die im Rahmen der Ausführung des Gesetzes | Funktionszulage hatten und die im Rahmen der Ausführung des Gesetzes |
vom 26. März 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der | vom 26. März 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der |
Polizeidienste eine Neuzuweisung in einer Direktion oder einem Dienst | Polizeidienste eine Neuzuweisung in einer Direktion oder einem Dienst |
erhalten, in dem es kein Anrecht auf die Zulage gibt, behalten | erhalten, in dem es kein Anrecht auf die Zulage gibt, behalten |
weiterhin den Anspruch auf diese Zulage, solange sie diese | weiterhin den Anspruch auf diese Zulage, solange sie diese |
Funktionalität weiter ausüben. | Funktionalität weiter ausüben. |
Art. 4 - Personalmitglieder mit einer bestimmen Funktionalität, die | Art. 4 - Personalmitglieder mit einer bestimmen Funktionalität, die |
als Mitglieder der Eisenbahnpolizei Anspruch auf die in Artikel | als Mitglieder der Eisenbahnpolizei Anspruch auf die in Artikel |
XI.III.12 Absatz 1 Nr. 6 RSPol vorgesehene Funktionszulage hatten und | XI.III.12 Absatz 1 Nr. 6 RSPol vorgesehene Funktionszulage hatten und |
die im Rahmen der Ausführung des Gesetzes vom 26. März 2014 zur | die im Rahmen der Ausführung des Gesetzes vom 26. März 2014 zur |
Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste eine | Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste eine |
Neuzuweisung in einer Direktion oder einem Dienst erhalten, in dem es | Neuzuweisung in einer Direktion oder einem Dienst erhalten, in dem es |
kein Anrecht auf die Zulage gibt, behalten weiterhin den Anspruch auf | kein Anrecht auf die Zulage gibt, behalten weiterhin den Anspruch auf |
diese Zulage, solange sie diese Funktionalität weiter ausüben. | diese Zulage, solange sie diese Funktionalität weiter ausüben. |
Art. 5 - Personalmitglieder mit einer bestimmen Funktionalität, die | Art. 5 - Personalmitglieder mit einer bestimmen Funktionalität, die |
als Mitglieder der Luftfahrtpolizei Anspruch auf die in Artikel | als Mitglieder der Luftfahrtpolizei Anspruch auf die in Artikel |
XI.III.12 Absatz 1 Nr. 6 RSPol vorgesehene Funktionszulage hatten und | XI.III.12 Absatz 1 Nr. 6 RSPol vorgesehene Funktionszulage hatten und |
die im Rahmen der Ausführung des Gesetzes vom 26. März 2014 zur | die im Rahmen der Ausführung des Gesetzes vom 26. März 2014 zur |
Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste eine | Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste eine |
Neuzuweisung in einer Direktion oder einem Dienst erhalten, in dem es | Neuzuweisung in einer Direktion oder einem Dienst erhalten, in dem es |
kein Anrecht auf die Zulage gibt, behalten weiterhin den Anspruch auf | kein Anrecht auf die Zulage gibt, behalten weiterhin den Anspruch auf |
diese Zulage, solange sie diese Funktionalität weiter ausüben. | diese Zulage, solange sie diese Funktionalität weiter ausüben. |
Art. 6 - Personalmitglieder mit einer bestimmen Funktionalität, die | Art. 6 - Personalmitglieder mit einer bestimmen Funktionalität, die |
als Mitglieder der Schifffahrtspolizei Anspruch auf die in Artikel | als Mitglieder der Schifffahrtspolizei Anspruch auf die in Artikel |
XI.III.12 Absatz 1 Nr. 4bis RSPol vorgesehene Funktionszulage hatten | XI.III.12 Absatz 1 Nr. 4bis RSPol vorgesehene Funktionszulage hatten |
und die im Rahmen der Ausführung des Gesetzes vom 26. März 2014 zur | und die im Rahmen der Ausführung des Gesetzes vom 26. März 2014 zur |
Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste eine | Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste eine |
Neuzuweisung in einer Direktion oder einem Dienst erhalten, in dem es | Neuzuweisung in einer Direktion oder einem Dienst erhalten, in dem es |
kein Anrecht auf die Zulage gibt, behalten weiterhin den Anspruch auf | kein Anrecht auf die Zulage gibt, behalten weiterhin den Anspruch auf |
diese Zulage, solange sie diese Funktionalität weiter ausüben. | diese Zulage, solange sie diese Funktionalität weiter ausüben. |
Art. 7 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2014. | Art. 7 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2014. |
Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz | Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |