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Vue multilingue de Arrêté Royal du 28/09/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 16 juin 1993 relative à la répression des violations graves du droit international humanitaire Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 16 juni 1993 betreffende de bestraffing van ernstige schendingen van het internationaal humanitair recht
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 16 juin 1993 relative à la répression des violations graves du droit international humanitaire FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 16 juni 1993 betreffende de bestraffing van ernstige schendingen van het internationaal humanitair recht
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- des articles 1, 106 et 133 de la loi du 10 avril 2003 réglant la - van de artikelen 1, 106 en 133 van de wet van 10 april 2003 tot
suppression des juridictions militaires en temps de paix ainsi que regeling van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in
leur maintien en temps de guerre, vredestijd alsmede van het behoud ervan in oorlogstijd,
- de la loi du 23 avril 2003 modifiant la loi du 16 juin 1993 relative - van de wet van 23 april 2003 tot wijziging van de wet van 16 juni
à la répression des violations graves du droit international 1993 betreffende de bestraffing van ernstige schendingen van het
humanitaire et l'article 144ter du Code judiciaire, internationaal humanitair recht en van artikel 144ter van het
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat Gerechtelijk Wetboek, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- des articles 1, 106 et 133 de la loi du 10 avril 2003 réglant la - van de artikelen 1, 106 en 133 van de wet van 10 april 2003 tot
suppression des juridictions militaires en temps de paix ainsi que regeling van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in
leur maintien en temps de guerre; vredestijd alsmede van het behoud ervan in oorlogstijd;
- de la loi du 23 avril 2003 modifiant la loi du 16 juin 1993 relative - van de wet van 23 april 2003 tot wijziging van de wet van 16 juni
à la répression des violations graves du droit international 1993 betreffende de bestraffing van ernstige schendingen van het
humanitaire et l'article 144ter du Code judiciaire. internationaal humanitair recht en van artikel 144ter van het

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Gerechtelijk Wetboek.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 28 septembre 2003. Gegeven te Brussel, 28 september 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 1 Bijlage 1
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
JUSTIZ JUSTIZ
10. APRIL 2003 - Gesetz zur Regelung der Abschaffung der 10. APRIL 2003 - Gesetz zur Regelung der Abschaffung der
Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer Beibehaltung in Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer Beibehaltung in
Kriegszeiten Kriegszeiten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
TITEL V - Abänderungs- und sonstige Bestimmungen TITEL V - Abänderungs- und sonstige Bestimmungen
(...) (...)
KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 1993 über die KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 1993 über die
Ahndung schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht Ahndung schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht
Art. 106 - Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juni 1993 über die Ahndung Art. 106 - Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juni 1993 über die Ahndung
schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht wird aufgehoben. schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht wird aufgehoben.
(...) (...)
KAPITEL VIII - Schlussbestimmung KAPITEL VIII - Schlussbestimmung
Art. 133 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Art. 133 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten
Datum in Kraft. Datum in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2003 Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 septembre 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 september 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 2 Annexe 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
23. APRIL 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 1993 23. APRIL 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 1993
über die Ahndung schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht über die Ahndung schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht
und zur Abänderung von Artikel 144ter des Gerichtsgesetzbuches und zur Abänderung von Artikel 144ter des Gerichtsgesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1993 über die Ahndung Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1993 über die Ahndung
schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, abgeändert durch schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, abgeändert durch
das Gesetz vom 10. Februar 1999, wird durch folgende Bestimmung das Gesetz vom 10. Februar 1999, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Artikel 1 - Der Völkermord, wie nachstehend definiert, ob in "Artikel 1 - Der Völkermord, wie nachstehend definiert, ob in
Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein Verbrechen gegen Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein Verbrechen gegen
das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes geahndet. Gemäss der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Gesetzes geahndet. Gemäss der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die
Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und unbeschadet der Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und unbeschadet der
Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen
Straftaten anwendbar sind, ist unter Völkermord jede der folgenden Straftaten anwendbar sind, ist unter Völkermord jede der folgenden
Handlungen zu verstehen, die in der Absicht begangen wird, eine Handlungen zu verstehen, die in der Absicht begangen wird, eine
nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz
oder teilweise zu zerstören: oder teilweise zu zerstören:
1. Tötung von Mitgliedern der Gruppe, 1. Tötung von Mitgliedern der Gruppe,
2. Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an 2. Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an
Mitgliedern der Gruppe, Mitgliedern der Gruppe,
3. vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die 3. vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die
geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise
herbeizuführen, herbeizuführen,
4. Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung 4. Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung
innerhalb der Gruppe gerichtet sind, innerhalb der Gruppe gerichtet sind,
5. gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere 5. gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere
Gruppe. Gruppe.
Art. 1bis - Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie nachstehend Art. 1bis - Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie nachstehend
definiert, ob in Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein definiert, ob in Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein
Verbrechen gegen das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des Verbrechen gegen das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes geahndet. Gemäss dem Statut des Internationalen vorliegenden Gesetzes geahndet. Gemäss dem Statut des Internationalen
Strafgerichtshofs ist unter Verbrechen gegen die Menschlichkeit jede Strafgerichtshofs ist unter Verbrechen gegen die Menschlichkeit jede
der folgenden Handlungen zu verstehen, die im Rahmen eines der folgenden Handlungen zu verstehen, die im Rahmen eines
ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung
und in Kenntnis des Angriffs begangen wird: und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:
1. vorsätzliche Tötung, 1. vorsätzliche Tötung,
2. Ausrottung, 2. Ausrottung,
3. Versklavung, 3. Versklavung,
4. Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung, 4. Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung,
5. Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der 5. Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der
körperlichen Freiheit unter Verstoss gegen die Grundregeln des körperlichen Freiheit unter Verstoss gegen die Grundregeln des
Völkerrechts, Völkerrechts,
6. Folter, 6. Folter,
7. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, 7. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution,
erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form
sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere, sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere,
8. Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus 8. Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus
politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder
religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach
dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im
Zusammenhang mit einer in den Artikeln 1, 1bis und 1ter erwähnten Zusammenhang mit einer in den Artikeln 1, 1bis und 1ter erwähnten
Handlung, Handlung,
9. zwangsweises Verschwindenlassen von Personen, 9. zwangsweises Verschwindenlassen von Personen,
10. Verbrechen der Apartheid, 10. Verbrechen der Apartheid,
11. andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen 11. andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen
vorsätzlich grosse Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der vorsätzlich grosse Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der
körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen
Gesundheit verursacht werden. Gesundheit verursacht werden.
Art. 1ter - § 1 - Die nachstehend aufgezählten Kriegsverbrechen, wie Art. 1ter - § 1 - Die nachstehend aufgezählten Kriegsverbrechen, wie
erwähnt in den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und in den am 8. erwähnt in den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und in den am 8.
Juni 1977 in Genf angenommenen Zusatzprotokollen I und II zu diesen Juni 1977 in Genf angenommenen Zusatzprotokollen I und II zu diesen
Abkommen, in den Gesetzen und Gewohnheitsrechten, die anwendbar sind Abkommen, in den Gesetzen und Gewohnheitsrechten, die anwendbar sind
auf bewaffnete Konflikte, wie sie definiert sind in Artikel 2 der auf bewaffnete Konflikte, wie sie definiert sind in Artikel 2 der
Genfer Abkommen vom 12. August 1949, in Artikel 1 der am 8. Juni 1977 Genfer Abkommen vom 12. August 1949, in Artikel 1 der am 8. Juni 1977
in Genf angenommenen Zusatzprotokolle I und II zu diesen Abkommen in Genf angenommenen Zusatzprotokolle I und II zu diesen Abkommen
sowie in Artikel 8 § 2 Buchstabe f) des Statuts des Internationalen sowie in Artikel 8 § 2 Buchstabe f) des Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden Strafgerichtshofs, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden
unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit
begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes geahndet, wenn sie durch Handlungen oder vorliegenden Gesetzes geahndet, wenn sie durch Handlungen oder
Unterlassungen den Schutz gefährden, der Personen und Gütern durch Unterlassungen den Schutz gefährden, der Personen und Gütern durch
diese Abkommen, Protokolle, Gesetze beziehungsweise Gewohnheitsrechte diese Abkommen, Protokolle, Gesetze beziehungsweise Gewohnheitsrechte
gewährt wird: gewährt wird:
1. vorsätzliche Tötung, 1. vorsätzliche Tötung,
2. Folter oder andere unmenschliche Behandlung einschliesslich 2. Folter oder andere unmenschliche Behandlung einschliesslich
biologischer Versuche, biologischer Versuche,
3. vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere 3. vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit, Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit,
3bis. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, 3bis. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution,
erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form
sexueller Gewalt, die einen schweren Verstoss gegen die Genfer sexueller Gewalt, die einen schweren Verstoss gegen die Genfer
Abkommen oder einen schweren Verstoss gegen den gemeinsamen Artikel 3 Abkommen oder einen schweren Verstoss gegen den gemeinsamen Artikel 3
dieser Abkommen darstellt, dieser Abkommen darstellt,
3ter. andere Formen der Beeinträchtigung der persönlichen Würde, 3ter. andere Formen der Beeinträchtigung der persönlichen Würde,
insbesondere eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung, insbesondere eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung,
4. Nötigung eines Kriegsgefangenen, einer durch das Abkommen zum 4. Nötigung eines Kriegsgefangenen, einer durch das Abkommen zum
Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder
einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person zur Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person zur
Dienstleistung in den Streitkräften oder bewaffneten Gruppen der Dienstleistung in den Streitkräften oder bewaffneten Gruppen der
feindlichen Macht oder der gegnerischen Partei, feindlichen Macht oder der gegnerischen Partei,
4bis. Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter 4bis. Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter
fünfzehn Jahren in die Streitkräfte oder bewaffneten Gruppen oder ihre fünfzehn Jahren in die Streitkräfte oder bewaffneten Gruppen oder ihre
Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten, Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten,
5. Entzug des Anrechts eines Kriegsgefangenen, einer durch das 5. Entzug des Anrechts eines Kriegsgefangenen, einer durch das
Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten
Zivilperson oder einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle Zivilperson oder einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle
I und II zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person I und II zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person
auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften dieser auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften dieser
Bestimmungen entsprechendes Gerichtsverfahren, Bestimmungen entsprechendes Gerichtsverfahren,
6. rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Verbringung oder 6. rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Verbringung oder
rechtswidrige Gefangenhaltung einer durch das Abkommen zum Schutze von rechtswidrige Gefangenhaltung einer durch das Abkommen zum Schutze von
Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder einer in Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder einer in
gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer
Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person, Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person,
6bis. vorsätzliches Aushungern von Zivilpersonen als Methode der 6bis. vorsätzliches Aushungern von Zivilpersonen als Methode der
Kriegführung durch das Vorenthalten der für sie lebensnotwendigen Kriegführung durch das Vorenthalten der für sie lebensnotwendigen
Gegenstände, einschliesslich der vorsätzlichen Behinderung von Gegenstände, einschliesslich der vorsätzlichen Behinderung von
Hilfslieferungen, wie sie nach den Genfer Abkommen vorgesehen sind, Hilfslieferungen, wie sie nach den Genfer Abkommen vorgesehen sind,
7. Geiselnahme, 7. Geiselnahme,
7bis. Zerstörung oder Beschlagnahme feindlichen Guts im Falle eines 7bis. Zerstörung oder Beschlagnahme feindlichen Guts im Falle eines
internationalen bewaffneten Konflikts oder gegnerischen Guts im Falle internationalen bewaffneten Konflikts oder gegnerischen Guts im Falle
eines bewaffneten Konflikts ohne internationalen Charakter, sofern eines bewaffneten Konflikts ohne internationalen Charakter, sofern
diese Zerstörung oder Beschlagnahme nicht durch die militärischen diese Zerstörung oder Beschlagnahme nicht durch die militärischen
Erfordernisse zwingend geboten ist, Erfordernisse zwingend geboten ist,
8. Zerstörung und Aneignung von Eigentum in grossem Ausmass, die durch 8. Zerstörung und Aneignung von Eigentum in grossem Ausmass, die durch
militärische Erfordernisse, so wie sie durch das Völkerrecht militärische Erfordernisse, so wie sie durch das Völkerrecht
zugelassen sind, nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und zugelassen sind, nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und
willkürlich vorgenommen werden, willkürlich vorgenommen werden,
8bis. vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, das heisst auf 8bis. vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, das heisst auf
Objekte, die nicht militärische Ziele sind, Objekte, die nicht militärische Ziele sind,
8ter. vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, 8ter. vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten,
Sanitätstransportmittel und Personal, die in Übereinstimmung mit dem Sanitätstransportmittel und Personal, die in Übereinstimmung mit dem
Völkerrecht mit den im humanitären Völkerrecht vorgesehenen Völkerrecht mit den im humanitären Völkerrecht vorgesehenen
Schutzzeichen versehen sind, Schutzzeichen versehen sind,
8quater. Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer 8quater. Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer
anderen durch das humanitäre Völkerrecht geschützten Person, um anderen durch das humanitäre Völkerrecht geschützten Person, um
Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fern Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fern
zu halten, zu halten,
8quinquies. vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, 8quinquies. vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen,
Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären
Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit
der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch
auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem
internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird, internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird,
9. Handlungen und Unterlassungen, die nicht gesetzlich gerechtfertigt 9. Handlungen und Unterlassungen, die nicht gesetzlich gerechtfertigt
sind und die Gesundheit und die körperliche oder geistige sind und die Gesundheit und die körperliche oder geistige
Unversehrtheit der durch das humanitäre Völkerrecht geschützten Unversehrtheit der durch das humanitäre Völkerrecht geschützten
Personen gefährden können, insbesondere alle medizinischen Handlungen, Personen gefährden können, insbesondere alle medizinischen Handlungen,
die durch den Gesundheitszustand dieser Personen nicht gerechtfertigt die durch den Gesundheitszustand dieser Personen nicht gerechtfertigt
sind oder mit den allgemein anerkannten Regeln der Heilkunde nicht in sind oder mit den allgemein anerkannten Regeln der Heilkunde nicht in
Übereinstimmung stehen, Übereinstimmung stehen,
10. Handlungen, die nicht unter den in Nr. 9 vorgesehenen Bedingungen 10. Handlungen, die nicht unter den in Nr. 9 vorgesehenen Bedingungen
gerechtfertigt sind und darin bestehen, an den in Nr. 9 erwähnten gerechtfertigt sind und darin bestehen, an den in Nr. 9 erwähnten
Personen, selbst mit deren Einwilligung, körperliche Verstümmelungen, Personen, selbst mit deren Einwilligung, körperliche Verstümmelungen,
medizinische oder wissenschaftliche Versuche oder Entnahmen von medizinische oder wissenschaftliche Versuche oder Entnahmen von
Geweben oder Organen für Transplantationen vorzunehmen, es sei denn, Geweben oder Organen für Transplantationen vorzunehmen, es sei denn,
es handelt sich um Blutspenden für Transfusionen oder Hautspenden für es handelt sich um Blutspenden für Transfusionen oder Hautspenden für
Transplantationen, sofern diese Spenden auf freiwilliger Basis, mit Transplantationen, sofern diese Spenden auf freiwilliger Basis, mit
der Einwilligung der betreffenden Person und zu therapeutischen der Einwilligung der betreffenden Person und zu therapeutischen
Zwecken erfolgen, Zwecken erfolgen,
11. vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder auf einzelne 11. vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder auf einzelne
Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar
teilnehmen, teilnehmen,
11bis. vorsätzliche Angriffe auf Sammelplätze für Kranke und 11bis. vorsätzliche Angriffe auf Sammelplätze für Kranke und
Verwundete, sofern es nicht militärische Ziele sind, Verwundete, sofern es nicht militärische Ziele sind,
12. vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass ein 12. vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass ein
solcher Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von solcher Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von
Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte oder weit Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte oder weit
reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt
verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten
und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, unbeschadet des und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, unbeschadet des
kriminellen Charakters des Angriffs, dessen schädigende Folgen, selbst kriminellen Charakters des Angriffs, dessen schädigende Folgen, selbst
wenn sie im Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil stehen, wenn sie im Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil stehen,
unvereinbar sind mit den Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den unvereinbar sind mit den Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den
feststehenden Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den feststehenden Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den
Forderungen des öffentlichen Gewissens hervorgehen, Forderungen des öffentlichen Gewissens hervorgehen,
13. Führen eines Angriffs auf Anlagen oder Einrichtungen, die 13. Führen eines Angriffs auf Anlagen oder Einrichtungen, die
gefährliche Kräfte enthalten, in der Kenntnis, dass ein solcher gefährliche Kräfte enthalten, in der Kenntnis, dass ein solcher
Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen
oder die Beschädigung ziviler Objekte verursachen wird, die in keinem oder die Beschädigung ziviler Objekte verursachen wird, die in keinem
Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen
Vorteil stehen, unbeschadet des kriminellen Charakters des Angriffs, Vorteil stehen, unbeschadet des kriminellen Charakters des Angriffs,
dessen schädigende Folgen, selbst wenn sie im Verhältnis zum dessen schädigende Folgen, selbst wenn sie im Verhältnis zum
erwarteten militärischen Vorteil stehen, unvereinbar sind mit den erwarteten militärischen Vorteil stehen, unvereinbar sind mit den
Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den feststehenden
Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den Forderungen des Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den Forderungen des
öffentlichen Gewissens hervorgehen, öffentlichen Gewissens hervorgehen,
14. Angriff auf entmilitarisierte Zonen oder unverteidigte Städte, 14. Angriff auf entmilitarisierte Zonen oder unverteidigte Städte,
Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nicht militärische Ziele sind, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nicht militärische Ziele sind,
oder deren Beschiessung, gleichviel mit welchen Mitteln, oder deren Beschiessung, gleichviel mit welchen Mitteln,
14bis. Plünderung einer Stadt oder Ortschaft, selbst wenn sie im Sturm 14bis. Plünderung einer Stadt oder Ortschaft, selbst wenn sie im Sturm
genommen wurde, genommen wurde,
15. Angriff auf eine Person in der Kenntnis, dass sie ausser Gefecht 15. Angriff auf eine Person in der Kenntnis, dass sie ausser Gefecht
ist, unter der Bedingung, dass dieser Angriff den Tod oder schwere ist, unter der Bedingung, dass dieser Angriff den Tod oder schwere
Verletzungen zur Folge hat, Verletzungen zur Folge hat,
15bis. meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des 15bis. meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des
feindlichen Volkes oder der feindlichen Armee oder eines gegnerischen feindlichen Volkes oder der feindlichen Armee oder eines gegnerischen
Kombattanten, Kombattanten,
15ter. Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird, 15ter. Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird,
16. heimtückische Verwendung des Zeichens des roten Kreuzes oder des 16. heimtückische Verwendung des Zeichens des roten Kreuzes oder des
roten Halbmondes oder anderer durch das humanitäre Völkerrecht roten Halbmondes oder anderer durch das humanitäre Völkerrecht
anerkannter Schutzzeichen, unter der Bedingung, dass dies den Tod oder anerkannter Schutzzeichen, unter der Bedingung, dass dies den Tod oder
schwere Verletzungen zur Folge hat, schwere Verletzungen zur Folge hat,
16bis. Missbrauch der Parlamentärflagge, der Flagge oder der 16bis. Missbrauch der Parlamentärflagge, der Flagge oder der
militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes oder der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes oder der
Vereinten Nationen, unter der Bedingung, dass dies den Tod oder Vereinten Nationen, unter der Bedingung, dass dies den Tod oder
schwere Verletzungen zur Folge hat, schwere Verletzungen zur Folge hat,
17. unmittelbare oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsmacht 17. unmittelbare oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsmacht
eines Teils ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet - im eines Teils ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet - im
Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts - oder unmittelbare Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts - oder unmittelbare
oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsbehörde eines Teils oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsbehörde eines Teils
ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet - im Falle eines ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet - im Falle eines
nicht-internationalen bewaffneten Konflikts, nicht-internationalen bewaffneten Konflikts,
18. ungerechtfertigte Verzögerung bei der Repatriierung von 18. ungerechtfertigte Verzögerung bei der Repatriierung von
Kriegsgefangenen und Zivilpersonen, Kriegsgefangenen und Zivilpersonen,
19. Praktiken der Apartheid oder andere auf Rassendiskriminierung 19. Praktiken der Apartheid oder andere auf Rassendiskriminierung
beruhende unmenschliche oder erniedrigende Praktiken, die eine schwere beruhende unmenschliche oder erniedrigende Praktiken, die eine schwere
Beeinträchtigung der persönlichen Würde darstellen, Beeinträchtigung der persönlichen Würde darstellen,
20. Angriffe auf eindeutig anerkannte geschichtliche Denkmäler, 20. Angriffe auf eindeutig anerkannte geschichtliche Denkmäler,
Kunstwerke oder Kultstätten, die das kulturelle oder geistige Erbe der Kunstwerke oder Kultstätten, die das kulturelle oder geistige Erbe der
Völker bilden und denen aufgrund einer besonderen Vereinbarung Völker bilden und denen aufgrund einer besonderen Vereinbarung
besonderer Schutz gewährt worden ist, wenn kein Nachweis vorliegt, besonderer Schutz gewährt worden ist, wenn kein Nachweis vorliegt,
dass die gegnerische Partei das Verbot, diese Güter zur Unterstützung dass die gegnerische Partei das Verbot, diese Güter zur Unterstützung
des militärischen Einsatzes zu verwenden, verletzt hat, und wenn diese des militärischen Einsatzes zu verwenden, verletzt hat, und wenn diese
Güter nicht in unmittelbarer Nähe militärischer Ziele gelegen sind, Güter nicht in unmittelbarer Nähe militärischer Ziele gelegen sind,
21. vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der 21. vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der
Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet
sind, auf geschichtliche Denkmäler und auf Krankenhäuser, sofern es sind, auf geschichtliche Denkmäler und auf Krankenhäuser, sofern es
nicht militärische Ziele sind, nicht militärische Ziele sind,
22. Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen, 22. Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen,
23. Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie 23. Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie
aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen, aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen,
24. Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht 24. Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht
ausdehnen oder flach drücken, beispielsweise Geschosse mit einem ausdehnen oder flach drücken, beispielsweise Geschosse mit einem
harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit
Einschnitten versehen ist, Einschnitten versehen ist,
25. Erklärung, dass Rechte und Forderungen von Angehörigen der 25. Erklärung, dass Rechte und Forderungen von Angehörigen der
gegnerischen Partei aufgehoben, zeitweilig ausgesetzt oder vor Gericht gegnerischen Partei aufgehoben, zeitweilig ausgesetzt oder vor Gericht
nicht einklagbar sind, nicht einklagbar sind,
26. Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der 26. Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der
Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder
unnötige Leiden zu verursachen, oder die unter Verstoss gegen das unnötige Leiden zu verursachen, oder die unter Verstoss gegen das
internationale Recht des bewaffneten Konflikts ihrer Natur nach internationale Recht des bewaffneten Konflikts ihrer Natur nach
unterschiedslos wirken, vorausgesetzt, dass diese Waffen, Geschosse, unterschiedslos wirken, vorausgesetzt, dass diese Waffen, Geschosse,
Stoffe und Methoden der Kriegführung Gegenstand eines umfassenden Stoffe und Methoden der Kriegführung Gegenstand eines umfassenden
Verbots und in einer Anlage zum Statut des Internationalen Verbots und in einer Anlage zum Statut des Internationalen
Strafgerichtshofs enthalten sind. Strafgerichtshofs enthalten sind.
§ 2 - Die nachstehend aufgezählten schweren Verstösse gegen den § 2 - Die nachstehend aufgezählten schweren Verstösse gegen den
gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 im Falle gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 im Falle
eines bewaffneten Konflikts, wie er in diesem gemeinsamen Artikel 3 eines bewaffneten Konflikts, wie er in diesem gemeinsamen Artikel 3
definiert ist, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden definiert ist, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden
unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit
begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes geahndet, wenn sie durch Handlungen oder vorliegenden Gesetzes geahndet, wenn sie durch Handlungen oder
Unterlassungen den Schutz gefährden, der Personen durch diese Abkommen Unterlassungen den Schutz gefährden, der Personen durch diese Abkommen
gewährt wird: gewährt wird:
1. Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere vorsätzliche Tötung jeder 1. Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere vorsätzliche Tötung jeder
Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folter, Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folter,
2. Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende 2. Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende
und erniedrigende Behandlung, und erniedrigende Behandlung,
3. Geiselnahme, 3. Geiselnahme,
4. Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines 4. Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines
ordentlich bestellten Gerichts, das die allgemein als unerlässlich ordentlich bestellten Gerichts, das die allgemein als unerlässlich
anerkannten Rechtsgarantien bietet. anerkannten Rechtsgarantien bietet.
§ 3 - Die nachstehend aufgezählten schweren Verstösse, die in Artikel § 3 - Die nachstehend aufgezählten schweren Verstösse, die in Artikel
15 des am 26. März 1999 in Den Haag angenommenen Zweiten Protokolls 15 des am 26. März 1999 in Den Haag angenommenen Zweiten Protokolls
zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten definiert sind und im Falle eines bewaffneten bewaffneten Konflikten definiert sind und im Falle eines bewaffneten
Konflikts, wie in Artikel 18 §§ 1 und 2 des Haager Abkommens von 1954 Konflikts, wie in Artikel 18 §§ 1 und 2 des Haager Abkommens von 1954
und in Artikel 22 des vorerwähnten Zweiten Protokolls definiert, und in Artikel 22 des vorerwähnten Zweiten Protokolls definiert,
begangen werden, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden begangen werden, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden
unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit
begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes geahndet, wenn sie durch Handlungen oder vorliegenden Gesetzes geahndet, wenn sie durch Handlungen oder
Unterlassungen den Schutz gefährden, der Gütern durch dieses Abkommen Unterlassungen den Schutz gefährden, der Gütern durch dieses Abkommen
und Protokoll gewährt wird: und Protokoll gewährt wird:
1. Angriff auf ein unter verstärktem Schutz stehendes Kulturgut, 1. Angriff auf ein unter verstärktem Schutz stehendes Kulturgut,
2. Verwendung eines unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts oder 2. Verwendung eines unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts oder
seiner unmittelbaren Umgebung zur Unterstützung militärischer seiner unmittelbaren Umgebung zur Unterstützung militärischer
Aktionen, Aktionen,
3. Zerstörung oder Aneignung der durch das Abkommen und das Zweite 3. Zerstörung oder Aneignung der durch das Abkommen und das Zweite
Protokoll geschützten Kulturgüter in grossem Ausmass." Protokoll geschützten Kulturgüter in grossem Ausmass."
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
10. Februar 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 10. Februar 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Art. 2 - Die in den Artikeln 1 und 1bis erwähnten Straftaten werden "Art. 2 - Die in den Artikeln 1 und 1bis erwähnten Straftaten werden
mit lebenslanger Einschliessung geahndet. mit lebenslanger Einschliessung geahndet.
Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 1, 2, 8ter, 8quinquies, 11 bis 14, 15, Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 1, 2, 8ter, 8quinquies, 11 bis 14, 15,
15bis und 15ter erwähnten Straftaten werden mit lebenslanger 15bis und 15ter erwähnten Straftaten werden mit lebenslanger
Einschliessung geahndet. Einschliessung geahndet.
Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 3, 3bis, 6bis, 8quater, 10, 22, 23, 24 und Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 3, 3bis, 6bis, 8quater, 10, 22, 23, 24 und
26 erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zwanzig bis 26 erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zwanzig bis
dreissig Jahren geahndet. Sie werden mit lebenslanger Einschliessung dreissig Jahren geahndet. Sie werden mit lebenslanger Einschliessung
geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur Folge geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur Folge
hatten. hatten.
Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 7bis, 8, 8bis und 14bis erwähnten Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 7bis, 8, 8bis und 14bis erwähnten
Straftaten werden mit Einschliessung von fünfzehn bis zwanzig Jahren Straftaten werden mit Einschliessung von fünfzehn bis zwanzig Jahren
geahndet. Die gleiche Straftat und die in Artikel 1ter § 1 Nr. 16 und geahndet. Die gleiche Straftat und die in Artikel 1ter § 1 Nr. 16 und
16bis erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zwanzig bis 16bis erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zwanzig bis
dreissig Jahren geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar unheilbare dreissig Jahren geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar unheilbare
Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher
Arbeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere Arbeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere
Verstümmelung zur Folge hatten. Sie werden mit lebenslanger Verstümmelung zur Folge hatten. Sie werden mit lebenslanger
Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen
zur Folge hatten. zur Folge hatten.
Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 4 bis 6, 7 und 17 erwähnten Straftaten Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 4 bis 6, 7 und 17 erwähnten Straftaten
werden mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. werden mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet.
Liegen die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen strafschärfenden Liegen die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen strafschärfenden
Umstände vor, werden diese Straftaten je nach Fall mit den in diesem Umstände vor, werden diese Straftaten je nach Fall mit den in diesem
Absatz vorgesehenen Strafen geahndet. Absatz vorgesehenen Strafen geahndet.
Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 3ter, 18 bis 21 erwähnten Straftaten Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 3ter, 18 bis 21 erwähnten Straftaten
werden mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet, unter werden mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet, unter
Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere
Beeinträchtigung der persönlichen Würde. Beeinträchtigung der persönlichen Würde.
Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 9 erwähnte Straftat wird mit Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 9 erwähnte Straftat wird mit
Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Sie wird mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Sie wird mit
Einschliessung von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet, wenn sie Einschliessung von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet, wenn sie
schwerwiegende Folgen für die Volksgesundheit mit sich gebracht hat. schwerwiegende Folgen für die Volksgesundheit mit sich gebracht hat.
Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 25 erwähnte Straftat wird mit Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 25 erwähnte Straftat wird mit
Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet.
Die in Artikel 1ter § 2 Nr. 1 erwähnte Straftat wird mit lebenslanger Die in Artikel 1ter § 2 Nr. 1 erwähnte Straftat wird mit lebenslanger
Einschliessung geahndet. Einschliessung geahndet.
Die in Artikel 1ter § 2 Nr. 2 und 4 erwähnten Straftaten werden mit Die in Artikel 1ter § 2 Nr. 2 und 4 erwähnten Straftaten werden mit
Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet, unter Vorbehalt Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet, unter Vorbehalt
der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere
Beeinträchtigung der persönlichen Würde. Beeinträchtigung der persönlichen Würde.
Die in Artikel 1ter § 2 Nr. 3 erwähnte Straftat wird mit Die in Artikel 1ter § 2 Nr. 3 erwähnte Straftat wird mit
Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Die gleiche Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Die gleiche
Straftat wird mit Einschliessung von zwanzig bis dreissig Jahren Straftat wird mit Einschliessung von zwanzig bis dreissig Jahren
geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit oder geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit oder
eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit oder eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit oder
den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere
Verstümmelung zur Folge hatte. Sie wird mit lebenslanger Verstümmelung zur Folge hatte. Sie wird mit lebenslanger
Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen
zur Folge hatte. zur Folge hatte.
Die in Artikel 1ter § 3 Nr. 1 bis 3 erwähnten Straftaten werden mit Die in Artikel 1ter § 3 Nr. 1 bis 3 erwähnten Straftaten werden mit
Einschliessung von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet." Einschliessung von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet."
Art. 4 - Artikel 5 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 4 - Artikel 5 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 10. Februar 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: vom 10. Februar 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"§ 3 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird durch die mit der "§ 3 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird durch die mit der
amtlichen Eigenschaft einer Person verbundene internationale Immunität amtlichen Eigenschaft einer Person verbundene internationale Immunität
nicht behindert, sofern die im Völkerrecht festgelegten nicht behindert, sofern die im Völkerrecht festgelegten
Einschränkungen berücksichtigt werden." Einschränkungen berücksichtigt werden."
Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 7 - § 1 - Unter Vorbehalt einer Entbindung von ihrer "Art. 7 - § 1 - Unter Vorbehalt einer Entbindung von ihrer
Zuständigkeit, wie sie in einem der in folgenden Paragraphen Zuständigkeit, wie sie in einem der in folgenden Paragraphen
vorgesehenen Fälle ausgesprochen wird, sind die belgischen Gerichte vorgesehenen Fälle ausgesprochen wird, sind die belgischen Gerichte
zuständig, um über die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten zuständig, um über die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten
zu erkennen, ungeachtet des Ortes, an dem die Straftaten begangen zu erkennen, ungeachtet des Ortes, an dem die Straftaten begangen
wurden, selbst wenn der mutmassliche Urheber sich nicht in Belgien wurden, selbst wenn der mutmassliche Urheber sich nicht in Belgien
befindet. befindet.
Die Strafverfolgung kann jedoch nur auf Antrag des Föderalprokurators Die Strafverfolgung kann jedoch nur auf Antrag des Föderalprokurators
eingeleitet werden, wenn: eingeleitet werden, wenn:
1. die Straftat nicht auf dem Staatsgebiet des Königreichs begangen 1. die Straftat nicht auf dem Staatsgebiet des Königreichs begangen
wurde, wurde,
2. der mutmassliche Urheber nicht Belgier ist, 2. der mutmassliche Urheber nicht Belgier ist,
3. der mutmassliche Urheber sich nicht auf dem Staatsgebiet des 3. der mutmassliche Urheber sich nicht auf dem Staatsgebiet des
Königreichs befindet und Königreichs befindet und
4. das Opfer nicht Belgier ist oder nicht seit mindestens drei Jahren 4. das Opfer nicht Belgier ist oder nicht seit mindestens drei Jahren
in Belgien wohnt. in Belgien wohnt.
Wird eine Klage in Anwendung von Absatz 2 beim Föderalprokurator Wird eine Klage in Anwendung von Absatz 2 beim Föderalprokurator
anhängig gemacht, fordert er den Untersuchungsrichter auf, diese Klage anhängig gemacht, fordert er den Untersuchungsrichter auf, diese Klage
zu untersuchen, ausser wenn: zu untersuchen, ausser wenn:
1. die Klage offensichtlich unbegründet ist, 1. die Klage offensichtlich unbegründet ist,
2. die in der Klage erwähnten Taten nicht mit einer in vorliegendem 2. die in der Klage erwähnten Taten nicht mit einer in vorliegendem
Gesetz erwähnten Qualifizierung übereinstimmen, Gesetz erwähnten Qualifizierung übereinstimmen,
3. dieser Klage keine zulässige Strafverfolgung folgen kann oder 3. dieser Klage keine zulässige Strafverfolgung folgen kann oder
4. aus den konkreten Umständen der Sache hervorgeht, dass diese Sache 4. aus den konkreten Umständen der Sache hervorgeht, dass diese Sache
im Interesse einer geordneten Rechtspflege und unter Einhaltung der im Interesse einer geordneten Rechtspflege und unter Einhaltung der
internationalen Verpflichtungen Belgiens anhängig gemacht werden internationalen Verpflichtungen Belgiens anhängig gemacht werden
müsste entweder bei internationalen Gerichten oder beim Gericht des müsste entweder bei internationalen Gerichten oder beim Gericht des
Ortes, an dem die Taten begangen wurden, oder beim Gericht des Ortes, an dem die Taten begangen wurden, oder beim Gericht des
Staates, dessen Angehöriger der Urheber ist, oder beim Gericht des Staates, dessen Angehöriger der Urheber ist, oder beim Gericht des
Ortes, an dem er angetroffen werden kann, sofern dieses Gericht Ortes, an dem er angetroffen werden kann, sofern dieses Gericht
zuständig, unabhängig und unparteiisch ist und nach billigem Ermessen zuständig, unabhängig und unparteiisch ist und nach billigem Ermessen
handelt. handelt.
Jede Ablehnungsentscheidung wird der klagenden Partei binnen einer Jede Ablehnungsentscheidung wird der klagenden Partei binnen einer
einmonatigen Frist notifiziert. Gegen die Entscheidung kann die einmonatigen Frist notifiziert. Gegen die Entscheidung kann die
klagende Partei binnen fünfzehn Tagen nach der Notifizierung durch klagende Partei binnen fünfzehn Tagen nach der Notifizierung durch
eine Erklärung, die bei der Kanzlei des Appellationshofs abgegeben und eine Erklärung, die bei der Kanzlei des Appellationshofs abgegeben und
in einem zu diesem Zweck angelegten Register eingetragen wird, bei der in einem zu diesem Zweck angelegten Register eingetragen wird, bei der
Anklagekammer Beschwerde einreichen. Die Anklagekammer befindet binnen Anklagekammer Beschwerde einreichen. Die Anklagekammer befindet binnen
fünfzehn Tagen nach Hinterlegung der Erklärung. Wenn sie sich auf fünfzehn Tagen nach Hinterlegung der Erklärung. Wenn sie sich auf
Ersuchen des Föderalprokurators oder einer der Verfahrensparteien dazu Ersuchen des Föderalprokurators oder einer der Verfahrensparteien dazu
entscheidet, hört sie in öffentlicher Sitzung die Bemerkungen dieser entscheidet, hört sie in öffentlicher Sitzung die Bemerkungen dieser
Parteien an. Parteien an.
Im Falle einer auf Absatz 3 Nr. 4 gestützten Ablehnung informiert der Im Falle einer auf Absatz 3 Nr. 4 gestützten Ablehnung informiert der
Minister der Justiz die von dieser Bestimmung betroffenen Behörden Minister der Justiz die von dieser Bestimmung betroffenen Behörden
über die Entscheidung und die betreffenden Taten. über die Entscheidung und die betreffenden Taten.
Eine Strafverfolgung vor dem Strafgericht aufgrund einer in Eine Strafverfolgung vor dem Strafgericht aufgrund einer in
vorliegendem Gesetz erwähnten Straftat ist nur zulässig, wenn sie von vorliegendem Gesetz erwähnten Straftat ist nur zulässig, wenn sie von
einer Person ausgeübt wird, die behaupten kann, durch die Straftat, einer Person ausgeübt wird, die behaupten kann, durch die Straftat,
die Gegenstand der Strafverfolgung ist, persönlich geschädigt worden die Gegenstand der Strafverfolgung ist, persönlich geschädigt worden
zu sein. zu sein.
§ 2 - In Anwendung von Artikel 14 des Römer Statuts vom 17. Juli 1998 § 2 - In Anwendung von Artikel 14 des Römer Statuts vom 17. Juli 1998
kann der Minister der Justiz den Internationalen Strafgerichtshof von kann der Minister der Justiz den Internationalen Strafgerichtshof von
den Taten, die bei den Gerichtsbehörden anhängig gemacht worden sind, den Taten, die bei den Gerichtsbehörden anhängig gemacht worden sind,
durch einen im Ministerrat beratenen Beschluss in Kenntnis setzen. durch einen im Ministerrat beratenen Beschluss in Kenntnis setzen.
Diese Information darf sich weder auf Taten beziehen, die auf Diese Information darf sich weder auf Taten beziehen, die auf
belgischem Staatsgebiet begangen wurden, noch auf Taten, die von einem belgischem Staatsgebiet begangen wurden, noch auf Taten, die von einem
Belgier begangen wurden oder gegen einen Belgier gerichtet waren, Belgier begangen wurden oder gegen einen Belgier gerichtet waren,
ausser wenn diese Taten mit Taten zusammenhängen oder übereinstimmen, ausser wenn diese Taten mit Taten zusammenhängen oder übereinstimmen,
die bereits beim Gerichtshof anhängig gemacht wurden und die aufgrund die bereits beim Gerichtshof anhängig gemacht wurden und die aufgrund
von Artikel 18 des Statuts bereits für zulässig erklärt worden sind. von Artikel 18 des Statuts bereits für zulässig erklärt worden sind.
Sobald der Prokurator des Gerichtshofs die in Artikel 18 § 1 des Sobald der Prokurator des Gerichtshofs die in Artikel 18 § 1 des
Statuts vorgesehene Notifizierung in Bezug auf die Taten, von denen Statuts vorgesehene Notifizierung in Bezug auf die Taten, von denen
der Minister der Justiz den Gerichtshof in Kenntnis gesetzt hat, der Minister der Justiz den Gerichtshof in Kenntnis gesetzt hat,
vorgenommen hat, spricht der Kassationshof auf Antrag des vorgenommen hat, spricht der Kassationshof auf Antrag des
Generalprokurators die Entbindung des belgischen Gerichts, bei dem Generalprokurators die Entbindung des belgischen Gerichts, bei dem
dieselben Taten anhängig gemacht wurden, aus. dieselben Taten anhängig gemacht wurden, aus.
Teilt der Internationale Strafgerichtshof auf Ersuchen des Ministers Teilt der Internationale Strafgerichtshof auf Ersuchen des Ministers
der Justiz nach Entbindung des belgischen Gerichts mit, dass der der Justiz nach Entbindung des belgischen Gerichts mit, dass der
Prokurator des Gerichtshofs entschieden hat, keine Anklageschrift zu Prokurator des Gerichtshofs entschieden hat, keine Anklageschrift zu
erstellen, dass der Gerichtshof die Anklageschrift nicht bestätigt erstellen, dass der Gerichtshof die Anklageschrift nicht bestätigt
hat, dass der Gerichtshof sich für unzuständig erklärt hat oder die hat, dass der Gerichtshof sich für unzuständig erklärt hat oder die
Sache für unzulässig erklärt hat, sind die belgischen Gerichte erneut Sache für unzulässig erklärt hat, sind die belgischen Gerichte erneut
zuständig. In diesem Fall kann die Strafverfolgung nur eingeleitet zuständig. In diesem Fall kann die Strafverfolgung nur eingeleitet
werden auf Antrag der Staatsanwaltschaft, durch Auftreten als werden auf Antrag der Staatsanwaltschaft, durch Auftreten als
Zivilpartei oder durch Bestätigung der als Zivilpartei auftretenden Zivilpartei oder durch Bestätigung der als Zivilpartei auftretenden
Person, dass sie vor der Anzeige als Zivilpartei aufgetreten ist, oder Person, dass sie vor der Anzeige als Zivilpartei aufgetreten ist, oder
ausschliesslich auf Antrag des Föderalprokurators in den in Paragraph ausschliesslich auf Antrag des Föderalprokurators in den in Paragraph
1 Absatz 2 erwähnten Fällen. 1 Absatz 2 erwähnten Fällen.
§ 3 - Vorbehaltlich der Anwendung von Paragraph 2 kann der Minister § 3 - Vorbehaltlich der Anwendung von Paragraph 2 kann der Minister
der Justiz durch einen im Ministerrat beratenen Beschluss den Staat, der Justiz durch einen im Ministerrat beratenen Beschluss den Staat,
auf dessen Staatsgebiet die Straftat begangen wurde, und - ausser wenn auf dessen Staatsgebiet die Straftat begangen wurde, und - ausser wenn
die Taten auf dem Staatsgebiet des Königreichs begangen wurden - den die Taten auf dem Staatsgebiet des Königreichs begangen wurden - den
Staat, dessen Staatsangehörigkeit der mutmassliche Urheber besitzt, Staat, dessen Staatsangehörigkeit der mutmassliche Urheber besitzt,
oder den Staat, auf dessen Staatsgebiet der mutmassliche Urheber sich oder den Staat, auf dessen Staatsgebiet der mutmassliche Urheber sich
befindet, von den angeführten Taten in Kenntnis setzen. befindet, von den angeführten Taten in Kenntnis setzen.
Entscheidet das Gericht eines dieser Staaten, seine Zuständigkeit Entscheidet das Gericht eines dieser Staaten, seine Zuständigkeit
auszuüben, spricht der Kassationshof auf Antrag des Generalprokurators auszuüben, spricht der Kassationshof auf Antrag des Generalprokurators
die Entbindung des belgischen Gerichts, bei dem dieselbe Tat anhängig die Entbindung des belgischen Gerichts, bei dem dieselbe Tat anhängig
gemacht wurde, aus, nachdem er überprüft hat, ob kein Irrtum in der gemacht wurde, aus, nachdem er überprüft hat, ob kein Irrtum in der
Person besteht, ausser wenn in dem vom Gericht dieses Staates Person besteht, ausser wenn in dem vom Gericht dieses Staates
befolgten Verfahren das Recht der Parteien auf ein faires Verfahren befolgten Verfahren das Recht der Parteien auf ein faires Verfahren
offensichtlich nicht geachtet wird. offensichtlich nicht geachtet wird.
§ 4 - Vorbehaltlich der Anwendung von Paragraph 2 und sofern das Opfer § 4 - Vorbehaltlich der Anwendung von Paragraph 2 und sofern das Opfer
nicht Belgier ist oder die Taten nicht auf dem Staatsgebiet des nicht Belgier ist oder die Taten nicht auf dem Staatsgebiet des
Königreichs begangen wurden und wenn der mutmassliche Urheber Königreichs begangen wurden und wenn der mutmassliche Urheber
Angehöriger eines Staates ist, in dessen Rechtsvorschriften die Angehöriger eines Staates ist, in dessen Rechtsvorschriften die
schweren Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, wie in den schweren Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, wie in den
Artikeln 1, 1bis und 1ter aufgezählt, als strafbar gelten und durch Artikeln 1, 1bis und 1ter aufgezählt, als strafbar gelten und durch
dessen Rechtsvorschriften den Parteien das Recht auf ein faires dessen Rechtsvorschriften den Parteien das Recht auf ein faires
Verfahren gewährt wird, kann der Minister der Justiz nach einem im Verfahren gewährt wird, kann der Minister der Justiz nach einem im
Ministerrat beratenen Beschluss diesen Staat von den angeführten Taten Ministerrat beratenen Beschluss diesen Staat von den angeführten Taten
in Kenntnis setzen. in Kenntnis setzen.
Sobald der Drittstaat von den Taten in Kenntnis gesetzt worden ist, Sobald der Drittstaat von den Taten in Kenntnis gesetzt worden ist,
spricht der Kassationshof auf Antrag des Generalprokurators die spricht der Kassationshof auf Antrag des Generalprokurators die
Entbindung des belgischen Gerichts, bei dem dieselbe Tat anhängig Entbindung des belgischen Gerichts, bei dem dieselbe Tat anhängig
gemacht wurde, aus, nachdem er überprüft hat, ob kein Irrtum in der gemacht wurde, aus, nachdem er überprüft hat, ob kein Irrtum in der
Person besteht. Person besteht.
Sind die im vorhergehenden Absatz erwähnten Taten vor Ausfertigung des Sind die im vorhergehenden Absatz erwähnten Taten vor Ausfertigung des
vorliegenden Gesetzes bei einem Untersuchungsrichter anhängig, wird vorliegenden Gesetzes bei einem Untersuchungsrichter anhängig, wird
der in Absatz 1 erwähnte Beschluss auf Stellungnahme der der in Absatz 1 erwähnte Beschluss auf Stellungnahme der
Anklagekammer, die binnen fünfzehn Tagen abgegeben wird, gefasst. Der Anklagekammer, die binnen fünfzehn Tagen abgegeben wird, gefasst. Der
Föderalprokurator erstattet Bericht auf der Grundlage der in § 1 Föderalprokurator erstattet Bericht auf der Grundlage der in § 1
Absatz 3 Nr. 1 bis 4 aufgezählten Kriterien. Wenn die Anklagekammer Absatz 3 Nr. 1 bis 4 aufgezählten Kriterien. Wenn die Anklagekammer
sich auf Ersuchen des Föderalprokurators oder einer der sich auf Ersuchen des Föderalprokurators oder einer der
Verfahrensparteien dazu entscheidet, hört sie in öffentlicher Sitzung Verfahrensparteien dazu entscheidet, hört sie in öffentlicher Sitzung
die Bemerkungen dieser Parteien an. » die Bemerkungen dieser Parteien an. »
Art. 6 - § 1 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert Art. 6 - § 1 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert
durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "in Artikel durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "in Artikel
1" durch die Wörter "in den Artikeln 1, 1bis und 1ter " ersetzt. 1" durch die Wörter "in den Artikeln 1, 1bis und 1ter " ersetzt.
§ 2 - In Artikel 4 erster Gedankenstrich des Gesetzes vom 16. Juni § 2 - In Artikel 4 erster Gedankenstrich des Gesetzes vom 16. Juni
1993, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die 1993, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die
Wörter "in Artikel 1" durch die Wörter "in den Artikeln 1, 1bis und Wörter "in Artikel 1" durch die Wörter "in den Artikeln 1, 1bis und
1ter " ersetzt. 1ter " ersetzt.
§ 3 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert § 3 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert
durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "in Artikel 1 durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "in Artikel 1
§ 3 Nr. 9, 12 und 13" durch die Wörter "in Artikel 1ter § 1 Nr. 9, 12 § 3 Nr. 9, 12 und 13" durch die Wörter "in Artikel 1ter § 1 Nr. 9, 12
und 13" und die Wörter "in den Artikeln 1, 3 und 4" durch die Wörter und 13" und die Wörter "in den Artikeln 1, 3 und 4" durch die Wörter
"in den Artikeln 1, 1bis, 1ter, 3 und 4" ersetzt. "in den Artikeln 1, 1bis, 1ter, 3 und 4" ersetzt.
§ 4 - In Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert § 4 - In Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert
durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "eines durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "eines
Völkermordes oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, wie in Völkermordes oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, wie in
vorliegendem Gesetz definiert, oder eines schweren Verstosses gegen vorliegendem Gesetz definiert, oder eines schweren Verstosses gegen
die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und deren erstes die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und deren erstes
Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977" durch die Wörter "einer der in den Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977" durch die Wörter "einer der in den
Artikeln 1, 1bis und 1ter erwähnten Straftaten" ersetzt. Artikeln 1, 1bis und 1ter erwähnten Straftaten" ersetzt.
§ 5 - In Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert durch § 5 - In Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert durch
das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "in Artikel 1" das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "in Artikel 1"
durch die Wörter "in den Artikeln 1, 1bis und 1ter " ersetzt. durch die Wörter "in den Artikeln 1, 1bis und 1ter " ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 144ter § 1 Nr. 1 vierter Gedankenstrich des Art. 7 - In Artikel 144ter § 1 Nr. 1 vierter Gedankenstrich des
Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001, Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001,
werden die Wörter "den Artikeln 1 und 2" durch die Wörter "den werden die Wörter "den Artikeln 1 und 2" durch die Wörter "den
Artikeln 1, 1bis, 1ter und 2" ersetzt. Artikeln 1, 1bis, 1ter und 2" ersetzt.
Art. 8 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Paragraph 2 tritt Art. 8 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Paragraph 2 tritt
vorliegendes Gesetz am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen vorliegendes Gesetz am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
§ 2 - Paragraph 3 des neuen Artikels 1ter , eingefügt durch Artikel 2 § 2 - Paragraph 3 des neuen Artikels 1ter , eingefügt durch Artikel 2
des vorliegenden Gesetzes in das Gesetz vom 16. Juni 1993, abgeändert des vorliegenden Gesetzes in das Gesetz vom 16. Juni 1993, abgeändert
durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, und der letzte Absatz des neuen durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, und der letzte Absatz des neuen
Artikels 2, eingefügt durch Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes in Artikels 2, eingefügt durch Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes in
oben erwähntes Gesetz vom 16. Juni 1993, treten an dem Tag in Kraft, oben erwähntes Gesetz vom 16. Juni 1993, treten an dem Tag in Kraft,
an dem das am 26. März 1999 in Den Haag angenommene Zweite Protokoll an dem das am 26. März 1999 in Den Haag angenommene Zweite Protokoll
zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten für Belgien in Kraft tritt. bewaffneten Konflikten für Belgien in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2003 Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 septembre 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 september 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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