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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 16 juin 1993 relative à la répression des violations graves du droit international humanitaire | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 16 juni 1993 betreffende de bestraffing van ernstige schendingen van het internationaal humanitair recht |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 16 juin 1993 relative à la répression des violations graves du droit international humanitaire | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 16 juni 1993 betreffende de bestraffing van ernstige schendingen van het internationaal humanitair recht |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- des articles 1, 106 et 133 de la loi du 10 avril 2003 réglant la | - van de artikelen 1, 106 en 133 van de wet van 10 april 2003 tot |
suppression des juridictions militaires en temps de paix ainsi que | regeling van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in |
leur maintien en temps de guerre, | vredestijd alsmede van het behoud ervan in oorlogstijd, |
- de la loi du 23 avril 2003 modifiant la loi du 16 juin 1993 relative | - van de wet van 23 april 2003 tot wijziging van de wet van 16 juni |
à la répression des violations graves du droit international | 1993 betreffende de bestraffing van ernstige schendingen van het |
humanitaire et l'article 144ter du Code judiciaire, | internationaal humanitair recht en van artikel 144ter van het |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | Gerechtelijk Wetboek, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- des articles 1, 106 et 133 de la loi du 10 avril 2003 réglant la | - van de artikelen 1, 106 en 133 van de wet van 10 april 2003 tot |
suppression des juridictions militaires en temps de paix ainsi que | regeling van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in |
leur maintien en temps de guerre; | vredestijd alsmede van het behoud ervan in oorlogstijd; |
- de la loi du 23 avril 2003 modifiant la loi du 16 juin 1993 relative | - van de wet van 23 april 2003 tot wijziging van de wet van 16 juni |
à la répression des violations graves du droit international | 1993 betreffende de bestraffing van ernstige schendingen van het |
humanitaire et l'article 144ter du Code judiciaire. | internationaal humanitair recht en van artikel 144ter van het |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Gerechtelijk Wetboek. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 28 septembre 2003. | Gegeven te Brussel, 28 september 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 1 | Bijlage 1 |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
JUSTIZ | JUSTIZ |
10. APRIL 2003 - Gesetz zur Regelung der Abschaffung der | 10. APRIL 2003 - Gesetz zur Regelung der Abschaffung der |
Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer Beibehaltung in | Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer Beibehaltung in |
Kriegszeiten | Kriegszeiten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
TITEL V - Abänderungs- und sonstige Bestimmungen | TITEL V - Abänderungs- und sonstige Bestimmungen |
(...) | (...) |
KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 1993 über die | KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 1993 über die |
Ahndung schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht | Ahndung schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht |
Art. 106 - Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juni 1993 über die Ahndung | Art. 106 - Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juni 1993 über die Ahndung |
schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht wird aufgehoben. | schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht wird aufgehoben. |
(...) | (...) |
KAPITEL VIII - Schlussbestimmung | KAPITEL VIII - Schlussbestimmung |
Art. 133 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten | Art. 133 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten |
Datum in Kraft. | Datum in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 septembre 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 september 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 2 | Annexe 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
23. APRIL 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 1993 | 23. APRIL 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 1993 |
über die Ahndung schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht | über die Ahndung schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht |
und zur Abänderung von Artikel 144ter des Gerichtsgesetzbuches | und zur Abänderung von Artikel 144ter des Gerichtsgesetzbuches |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1993 über die Ahndung | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1993 über die Ahndung |
schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, abgeändert durch | schwerer Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, abgeändert durch |
das Gesetz vom 10. Februar 1999, wird durch folgende Bestimmung | das Gesetz vom 10. Februar 1999, wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Artikel 1 - Der Völkermord, wie nachstehend definiert, ob in | "Artikel 1 - Der Völkermord, wie nachstehend definiert, ob in |
Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein Verbrechen gegen | Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein Verbrechen gegen |
das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes geahndet. Gemäss der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die | Gesetzes geahndet. Gemäss der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die |
Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und unbeschadet der | Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und unbeschadet der |
Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen | Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen |
Straftaten anwendbar sind, ist unter Völkermord jede der folgenden | Straftaten anwendbar sind, ist unter Völkermord jede der folgenden |
Handlungen zu verstehen, die in der Absicht begangen wird, eine | Handlungen zu verstehen, die in der Absicht begangen wird, eine |
nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz | nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz |
oder teilweise zu zerstören: | oder teilweise zu zerstören: |
1. Tötung von Mitgliedern der Gruppe, | 1. Tötung von Mitgliedern der Gruppe, |
2. Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an | 2. Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an |
Mitgliedern der Gruppe, | Mitgliedern der Gruppe, |
3. vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die | 3. vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die |
geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise | geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise |
herbeizuführen, | herbeizuführen, |
4. Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung | 4. Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung |
innerhalb der Gruppe gerichtet sind, | innerhalb der Gruppe gerichtet sind, |
5. gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere | 5. gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere |
Gruppe. | Gruppe. |
Art. 1bis - Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie nachstehend | Art. 1bis - Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie nachstehend |
definiert, ob in Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein | definiert, ob in Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein |
Verbrechen gegen das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des | Verbrechen gegen das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes geahndet. Gemäss dem Statut des Internationalen | vorliegenden Gesetzes geahndet. Gemäss dem Statut des Internationalen |
Strafgerichtshofs ist unter Verbrechen gegen die Menschlichkeit jede | Strafgerichtshofs ist unter Verbrechen gegen die Menschlichkeit jede |
der folgenden Handlungen zu verstehen, die im Rahmen eines | der folgenden Handlungen zu verstehen, die im Rahmen eines |
ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung | ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung |
und in Kenntnis des Angriffs begangen wird: | und in Kenntnis des Angriffs begangen wird: |
1. vorsätzliche Tötung, | 1. vorsätzliche Tötung, |
2. Ausrottung, | 2. Ausrottung, |
3. Versklavung, | 3. Versklavung, |
4. Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung, | 4. Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung, |
5. Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der | 5. Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der |
körperlichen Freiheit unter Verstoss gegen die Grundregeln des | körperlichen Freiheit unter Verstoss gegen die Grundregeln des |
Völkerrechts, | Völkerrechts, |
6. Folter, | 6. Folter, |
7. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, | 7. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, |
erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form | erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form |
sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere, | sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere, |
8. Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus | 8. Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus |
politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder | politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder |
religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach | religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach |
dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im | dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im |
Zusammenhang mit einer in den Artikeln 1, 1bis und 1ter erwähnten | Zusammenhang mit einer in den Artikeln 1, 1bis und 1ter erwähnten |
Handlung, | Handlung, |
9. zwangsweises Verschwindenlassen von Personen, | 9. zwangsweises Verschwindenlassen von Personen, |
10. Verbrechen der Apartheid, | 10. Verbrechen der Apartheid, |
11. andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen | 11. andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen |
vorsätzlich grosse Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der | vorsätzlich grosse Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der |
körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen | körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen |
Gesundheit verursacht werden. | Gesundheit verursacht werden. |
Art. 1ter - § 1 - Die nachstehend aufgezählten Kriegsverbrechen, wie | Art. 1ter - § 1 - Die nachstehend aufgezählten Kriegsverbrechen, wie |
erwähnt in den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und in den am 8. | erwähnt in den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und in den am 8. |
Juni 1977 in Genf angenommenen Zusatzprotokollen I und II zu diesen | Juni 1977 in Genf angenommenen Zusatzprotokollen I und II zu diesen |
Abkommen, in den Gesetzen und Gewohnheitsrechten, die anwendbar sind | Abkommen, in den Gesetzen und Gewohnheitsrechten, die anwendbar sind |
auf bewaffnete Konflikte, wie sie definiert sind in Artikel 2 der | auf bewaffnete Konflikte, wie sie definiert sind in Artikel 2 der |
Genfer Abkommen vom 12. August 1949, in Artikel 1 der am 8. Juni 1977 | Genfer Abkommen vom 12. August 1949, in Artikel 1 der am 8. Juni 1977 |
in Genf angenommenen Zusatzprotokolle I und II zu diesen Abkommen | in Genf angenommenen Zusatzprotokolle I und II zu diesen Abkommen |
sowie in Artikel 8 § 2 Buchstabe f) des Statuts des Internationalen | sowie in Artikel 8 § 2 Buchstabe f) des Statuts des Internationalen |
Strafgerichtshofs, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden | Strafgerichtshofs, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden |
unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit | unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit |
begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des | begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes geahndet, wenn sie durch Handlungen oder | vorliegenden Gesetzes geahndet, wenn sie durch Handlungen oder |
Unterlassungen den Schutz gefährden, der Personen und Gütern durch | Unterlassungen den Schutz gefährden, der Personen und Gütern durch |
diese Abkommen, Protokolle, Gesetze beziehungsweise Gewohnheitsrechte | diese Abkommen, Protokolle, Gesetze beziehungsweise Gewohnheitsrechte |
gewährt wird: | gewährt wird: |
1. vorsätzliche Tötung, | 1. vorsätzliche Tötung, |
2. Folter oder andere unmenschliche Behandlung einschliesslich | 2. Folter oder andere unmenschliche Behandlung einschliesslich |
biologischer Versuche, | biologischer Versuche, |
3. vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere | 3. vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere |
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit, | Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit, |
3bis. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, | 3bis. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, |
erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form | erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form |
sexueller Gewalt, die einen schweren Verstoss gegen die Genfer | sexueller Gewalt, die einen schweren Verstoss gegen die Genfer |
Abkommen oder einen schweren Verstoss gegen den gemeinsamen Artikel 3 | Abkommen oder einen schweren Verstoss gegen den gemeinsamen Artikel 3 |
dieser Abkommen darstellt, | dieser Abkommen darstellt, |
3ter. andere Formen der Beeinträchtigung der persönlichen Würde, | 3ter. andere Formen der Beeinträchtigung der persönlichen Würde, |
insbesondere eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung, | insbesondere eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung, |
4. Nötigung eines Kriegsgefangenen, einer durch das Abkommen zum | 4. Nötigung eines Kriegsgefangenen, einer durch das Abkommen zum |
Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder | Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder |
einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den | einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den |
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person zur | Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person zur |
Dienstleistung in den Streitkräften oder bewaffneten Gruppen der | Dienstleistung in den Streitkräften oder bewaffneten Gruppen der |
feindlichen Macht oder der gegnerischen Partei, | feindlichen Macht oder der gegnerischen Partei, |
4bis. Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter | 4bis. Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter |
fünfzehn Jahren in die Streitkräfte oder bewaffneten Gruppen oder ihre | fünfzehn Jahren in die Streitkräfte oder bewaffneten Gruppen oder ihre |
Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten, | Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten, |
5. Entzug des Anrechts eines Kriegsgefangenen, einer durch das | 5. Entzug des Anrechts eines Kriegsgefangenen, einer durch das |
Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten | Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten |
Zivilperson oder einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle | Zivilperson oder einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle |
I und II zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person | I und II zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person |
auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften dieser | auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften dieser |
Bestimmungen entsprechendes Gerichtsverfahren, | Bestimmungen entsprechendes Gerichtsverfahren, |
6. rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Verbringung oder | 6. rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Verbringung oder |
rechtswidrige Gefangenhaltung einer durch das Abkommen zum Schutze von | rechtswidrige Gefangenhaltung einer durch das Abkommen zum Schutze von |
Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder einer in | Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder einer in |
gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer | gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer |
Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person, | Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person, |
6bis. vorsätzliches Aushungern von Zivilpersonen als Methode der | 6bis. vorsätzliches Aushungern von Zivilpersonen als Methode der |
Kriegführung durch das Vorenthalten der für sie lebensnotwendigen | Kriegführung durch das Vorenthalten der für sie lebensnotwendigen |
Gegenstände, einschliesslich der vorsätzlichen Behinderung von | Gegenstände, einschliesslich der vorsätzlichen Behinderung von |
Hilfslieferungen, wie sie nach den Genfer Abkommen vorgesehen sind, | Hilfslieferungen, wie sie nach den Genfer Abkommen vorgesehen sind, |
7. Geiselnahme, | 7. Geiselnahme, |
7bis. Zerstörung oder Beschlagnahme feindlichen Guts im Falle eines | 7bis. Zerstörung oder Beschlagnahme feindlichen Guts im Falle eines |
internationalen bewaffneten Konflikts oder gegnerischen Guts im Falle | internationalen bewaffneten Konflikts oder gegnerischen Guts im Falle |
eines bewaffneten Konflikts ohne internationalen Charakter, sofern | eines bewaffneten Konflikts ohne internationalen Charakter, sofern |
diese Zerstörung oder Beschlagnahme nicht durch die militärischen | diese Zerstörung oder Beschlagnahme nicht durch die militärischen |
Erfordernisse zwingend geboten ist, | Erfordernisse zwingend geboten ist, |
8. Zerstörung und Aneignung von Eigentum in grossem Ausmass, die durch | 8. Zerstörung und Aneignung von Eigentum in grossem Ausmass, die durch |
militärische Erfordernisse, so wie sie durch das Völkerrecht | militärische Erfordernisse, so wie sie durch das Völkerrecht |
zugelassen sind, nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und | zugelassen sind, nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und |
willkürlich vorgenommen werden, | willkürlich vorgenommen werden, |
8bis. vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, das heisst auf | 8bis. vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, das heisst auf |
Objekte, die nicht militärische Ziele sind, | Objekte, die nicht militärische Ziele sind, |
8ter. vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, | 8ter. vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, |
Sanitätstransportmittel und Personal, die in Übereinstimmung mit dem | Sanitätstransportmittel und Personal, die in Übereinstimmung mit dem |
Völkerrecht mit den im humanitären Völkerrecht vorgesehenen | Völkerrecht mit den im humanitären Völkerrecht vorgesehenen |
Schutzzeichen versehen sind, | Schutzzeichen versehen sind, |
8quater. Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer | 8quater. Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer |
anderen durch das humanitäre Völkerrecht geschützten Person, um | anderen durch das humanitäre Völkerrecht geschützten Person, um |
Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fern | Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fern |
zu halten, | zu halten, |
8quinquies. vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, | 8quinquies. vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, |
Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären | Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären |
Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit | Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit |
der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch | der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch |
auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem | auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem |
internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird, | internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird, |
9. Handlungen und Unterlassungen, die nicht gesetzlich gerechtfertigt | 9. Handlungen und Unterlassungen, die nicht gesetzlich gerechtfertigt |
sind und die Gesundheit und die körperliche oder geistige | sind und die Gesundheit und die körperliche oder geistige |
Unversehrtheit der durch das humanitäre Völkerrecht geschützten | Unversehrtheit der durch das humanitäre Völkerrecht geschützten |
Personen gefährden können, insbesondere alle medizinischen Handlungen, | Personen gefährden können, insbesondere alle medizinischen Handlungen, |
die durch den Gesundheitszustand dieser Personen nicht gerechtfertigt | die durch den Gesundheitszustand dieser Personen nicht gerechtfertigt |
sind oder mit den allgemein anerkannten Regeln der Heilkunde nicht in | sind oder mit den allgemein anerkannten Regeln der Heilkunde nicht in |
Übereinstimmung stehen, | Übereinstimmung stehen, |
10. Handlungen, die nicht unter den in Nr. 9 vorgesehenen Bedingungen | 10. Handlungen, die nicht unter den in Nr. 9 vorgesehenen Bedingungen |
gerechtfertigt sind und darin bestehen, an den in Nr. 9 erwähnten | gerechtfertigt sind und darin bestehen, an den in Nr. 9 erwähnten |
Personen, selbst mit deren Einwilligung, körperliche Verstümmelungen, | Personen, selbst mit deren Einwilligung, körperliche Verstümmelungen, |
medizinische oder wissenschaftliche Versuche oder Entnahmen von | medizinische oder wissenschaftliche Versuche oder Entnahmen von |
Geweben oder Organen für Transplantationen vorzunehmen, es sei denn, | Geweben oder Organen für Transplantationen vorzunehmen, es sei denn, |
es handelt sich um Blutspenden für Transfusionen oder Hautspenden für | es handelt sich um Blutspenden für Transfusionen oder Hautspenden für |
Transplantationen, sofern diese Spenden auf freiwilliger Basis, mit | Transplantationen, sofern diese Spenden auf freiwilliger Basis, mit |
der Einwilligung der betreffenden Person und zu therapeutischen | der Einwilligung der betreffenden Person und zu therapeutischen |
Zwecken erfolgen, | Zwecken erfolgen, |
11. vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder auf einzelne | 11. vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder auf einzelne |
Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar | Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar |
teilnehmen, | teilnehmen, |
11bis. vorsätzliche Angriffe auf Sammelplätze für Kranke und | 11bis. vorsätzliche Angriffe auf Sammelplätze für Kranke und |
Verwundete, sofern es nicht militärische Ziele sind, | Verwundete, sofern es nicht militärische Ziele sind, |
12. vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass ein | 12. vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass ein |
solcher Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von | solcher Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von |
Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte oder weit | Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte oder weit |
reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt | reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt |
verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten | verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten |
und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, unbeschadet des | und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, unbeschadet des |
kriminellen Charakters des Angriffs, dessen schädigende Folgen, selbst | kriminellen Charakters des Angriffs, dessen schädigende Folgen, selbst |
wenn sie im Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil stehen, | wenn sie im Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil stehen, |
unvereinbar sind mit den Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den | unvereinbar sind mit den Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den |
feststehenden Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den | feststehenden Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den |
Forderungen des öffentlichen Gewissens hervorgehen, | Forderungen des öffentlichen Gewissens hervorgehen, |
13. Führen eines Angriffs auf Anlagen oder Einrichtungen, die | 13. Führen eines Angriffs auf Anlagen oder Einrichtungen, die |
gefährliche Kräfte enthalten, in der Kenntnis, dass ein solcher | gefährliche Kräfte enthalten, in der Kenntnis, dass ein solcher |
Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen | Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen |
oder die Beschädigung ziviler Objekte verursachen wird, die in keinem | oder die Beschädigung ziviler Objekte verursachen wird, die in keinem |
Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen | Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen |
Vorteil stehen, unbeschadet des kriminellen Charakters des Angriffs, | Vorteil stehen, unbeschadet des kriminellen Charakters des Angriffs, |
dessen schädigende Folgen, selbst wenn sie im Verhältnis zum | dessen schädigende Folgen, selbst wenn sie im Verhältnis zum |
erwarteten militärischen Vorteil stehen, unvereinbar sind mit den | erwarteten militärischen Vorteil stehen, unvereinbar sind mit den |
Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den feststehenden | Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den feststehenden |
Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den Forderungen des | Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den Forderungen des |
öffentlichen Gewissens hervorgehen, | öffentlichen Gewissens hervorgehen, |
14. Angriff auf entmilitarisierte Zonen oder unverteidigte Städte, | 14. Angriff auf entmilitarisierte Zonen oder unverteidigte Städte, |
Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nicht militärische Ziele sind, | Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nicht militärische Ziele sind, |
oder deren Beschiessung, gleichviel mit welchen Mitteln, | oder deren Beschiessung, gleichviel mit welchen Mitteln, |
14bis. Plünderung einer Stadt oder Ortschaft, selbst wenn sie im Sturm | 14bis. Plünderung einer Stadt oder Ortschaft, selbst wenn sie im Sturm |
genommen wurde, | genommen wurde, |
15. Angriff auf eine Person in der Kenntnis, dass sie ausser Gefecht | 15. Angriff auf eine Person in der Kenntnis, dass sie ausser Gefecht |
ist, unter der Bedingung, dass dieser Angriff den Tod oder schwere | ist, unter der Bedingung, dass dieser Angriff den Tod oder schwere |
Verletzungen zur Folge hat, | Verletzungen zur Folge hat, |
15bis. meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des | 15bis. meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des |
feindlichen Volkes oder der feindlichen Armee oder eines gegnerischen | feindlichen Volkes oder der feindlichen Armee oder eines gegnerischen |
Kombattanten, | Kombattanten, |
15ter. Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird, | 15ter. Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird, |
16. heimtückische Verwendung des Zeichens des roten Kreuzes oder des | 16. heimtückische Verwendung des Zeichens des roten Kreuzes oder des |
roten Halbmondes oder anderer durch das humanitäre Völkerrecht | roten Halbmondes oder anderer durch das humanitäre Völkerrecht |
anerkannter Schutzzeichen, unter der Bedingung, dass dies den Tod oder | anerkannter Schutzzeichen, unter der Bedingung, dass dies den Tod oder |
schwere Verletzungen zur Folge hat, | schwere Verletzungen zur Folge hat, |
16bis. Missbrauch der Parlamentärflagge, der Flagge oder der | 16bis. Missbrauch der Parlamentärflagge, der Flagge oder der |
militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes oder der | militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes oder der |
Vereinten Nationen, unter der Bedingung, dass dies den Tod oder | Vereinten Nationen, unter der Bedingung, dass dies den Tod oder |
schwere Verletzungen zur Folge hat, | schwere Verletzungen zur Folge hat, |
17. unmittelbare oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsmacht | 17. unmittelbare oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsmacht |
eines Teils ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet - im | eines Teils ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet - im |
Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts - oder unmittelbare | Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts - oder unmittelbare |
oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsbehörde eines Teils | oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsbehörde eines Teils |
ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet - im Falle eines | ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet - im Falle eines |
nicht-internationalen bewaffneten Konflikts, | nicht-internationalen bewaffneten Konflikts, |
18. ungerechtfertigte Verzögerung bei der Repatriierung von | 18. ungerechtfertigte Verzögerung bei der Repatriierung von |
Kriegsgefangenen und Zivilpersonen, | Kriegsgefangenen und Zivilpersonen, |
19. Praktiken der Apartheid oder andere auf Rassendiskriminierung | 19. Praktiken der Apartheid oder andere auf Rassendiskriminierung |
beruhende unmenschliche oder erniedrigende Praktiken, die eine schwere | beruhende unmenschliche oder erniedrigende Praktiken, die eine schwere |
Beeinträchtigung der persönlichen Würde darstellen, | Beeinträchtigung der persönlichen Würde darstellen, |
20. Angriffe auf eindeutig anerkannte geschichtliche Denkmäler, | 20. Angriffe auf eindeutig anerkannte geschichtliche Denkmäler, |
Kunstwerke oder Kultstätten, die das kulturelle oder geistige Erbe der | Kunstwerke oder Kultstätten, die das kulturelle oder geistige Erbe der |
Völker bilden und denen aufgrund einer besonderen Vereinbarung | Völker bilden und denen aufgrund einer besonderen Vereinbarung |
besonderer Schutz gewährt worden ist, wenn kein Nachweis vorliegt, | besonderer Schutz gewährt worden ist, wenn kein Nachweis vorliegt, |
dass die gegnerische Partei das Verbot, diese Güter zur Unterstützung | dass die gegnerische Partei das Verbot, diese Güter zur Unterstützung |
des militärischen Einsatzes zu verwenden, verletzt hat, und wenn diese | des militärischen Einsatzes zu verwenden, verletzt hat, und wenn diese |
Güter nicht in unmittelbarer Nähe militärischer Ziele gelegen sind, | Güter nicht in unmittelbarer Nähe militärischer Ziele gelegen sind, |
21. vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der | 21. vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der |
Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet | Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet |
sind, auf geschichtliche Denkmäler und auf Krankenhäuser, sofern es | sind, auf geschichtliche Denkmäler und auf Krankenhäuser, sofern es |
nicht militärische Ziele sind, | nicht militärische Ziele sind, |
22. Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen, | 22. Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen, |
23. Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie | 23. Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie |
aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen, | aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen, |
24. Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht | 24. Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht |
ausdehnen oder flach drücken, beispielsweise Geschosse mit einem | ausdehnen oder flach drücken, beispielsweise Geschosse mit einem |
harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit | harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit |
Einschnitten versehen ist, | Einschnitten versehen ist, |
25. Erklärung, dass Rechte und Forderungen von Angehörigen der | 25. Erklärung, dass Rechte und Forderungen von Angehörigen der |
gegnerischen Partei aufgehoben, zeitweilig ausgesetzt oder vor Gericht | gegnerischen Partei aufgehoben, zeitweilig ausgesetzt oder vor Gericht |
nicht einklagbar sind, | nicht einklagbar sind, |
26. Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der | 26. Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der |
Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder | Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder |
unnötige Leiden zu verursachen, oder die unter Verstoss gegen das | unnötige Leiden zu verursachen, oder die unter Verstoss gegen das |
internationale Recht des bewaffneten Konflikts ihrer Natur nach | internationale Recht des bewaffneten Konflikts ihrer Natur nach |
unterschiedslos wirken, vorausgesetzt, dass diese Waffen, Geschosse, | unterschiedslos wirken, vorausgesetzt, dass diese Waffen, Geschosse, |
Stoffe und Methoden der Kriegführung Gegenstand eines umfassenden | Stoffe und Methoden der Kriegführung Gegenstand eines umfassenden |
Verbots und in einer Anlage zum Statut des Internationalen | Verbots und in einer Anlage zum Statut des Internationalen |
Strafgerichtshofs enthalten sind. | Strafgerichtshofs enthalten sind. |
§ 2 - Die nachstehend aufgezählten schweren Verstösse gegen den | § 2 - Die nachstehend aufgezählten schweren Verstösse gegen den |
gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 im Falle | gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 im Falle |
eines bewaffneten Konflikts, wie er in diesem gemeinsamen Artikel 3 | eines bewaffneten Konflikts, wie er in diesem gemeinsamen Artikel 3 |
definiert ist, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden | definiert ist, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden |
unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit | unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit |
begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des | begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes geahndet, wenn sie durch Handlungen oder | vorliegenden Gesetzes geahndet, wenn sie durch Handlungen oder |
Unterlassungen den Schutz gefährden, der Personen durch diese Abkommen | Unterlassungen den Schutz gefährden, der Personen durch diese Abkommen |
gewährt wird: | gewährt wird: |
1. Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere vorsätzliche Tötung jeder | 1. Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere vorsätzliche Tötung jeder |
Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folter, | Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folter, |
2. Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende | 2. Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende |
und erniedrigende Behandlung, | und erniedrigende Behandlung, |
3. Geiselnahme, | 3. Geiselnahme, |
4. Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines | 4. Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines |
ordentlich bestellten Gerichts, das die allgemein als unerlässlich | ordentlich bestellten Gerichts, das die allgemein als unerlässlich |
anerkannten Rechtsgarantien bietet. | anerkannten Rechtsgarantien bietet. |
§ 3 - Die nachstehend aufgezählten schweren Verstösse, die in Artikel | § 3 - Die nachstehend aufgezählten schweren Verstösse, die in Artikel |
15 des am 26. März 1999 in Den Haag angenommenen Zweiten Protokolls | 15 des am 26. März 1999 in Den Haag angenommenen Zweiten Protokolls |
zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei | zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei |
bewaffneten Konflikten definiert sind und im Falle eines bewaffneten | bewaffneten Konflikten definiert sind und im Falle eines bewaffneten |
Konflikts, wie in Artikel 18 §§ 1 und 2 des Haager Abkommens von 1954 | Konflikts, wie in Artikel 18 §§ 1 und 2 des Haager Abkommens von 1954 |
und in Artikel 22 des vorerwähnten Zweiten Protokolls definiert, | und in Artikel 22 des vorerwähnten Zweiten Protokolls definiert, |
begangen werden, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden | begangen werden, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden |
unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit | unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit |
begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des | begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes geahndet, wenn sie durch Handlungen oder | vorliegenden Gesetzes geahndet, wenn sie durch Handlungen oder |
Unterlassungen den Schutz gefährden, der Gütern durch dieses Abkommen | Unterlassungen den Schutz gefährden, der Gütern durch dieses Abkommen |
und Protokoll gewährt wird: | und Protokoll gewährt wird: |
1. Angriff auf ein unter verstärktem Schutz stehendes Kulturgut, | 1. Angriff auf ein unter verstärktem Schutz stehendes Kulturgut, |
2. Verwendung eines unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts oder | 2. Verwendung eines unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts oder |
seiner unmittelbaren Umgebung zur Unterstützung militärischer | seiner unmittelbaren Umgebung zur Unterstützung militärischer |
Aktionen, | Aktionen, |
3. Zerstörung oder Aneignung der durch das Abkommen und das Zweite | 3. Zerstörung oder Aneignung der durch das Abkommen und das Zweite |
Protokoll geschützten Kulturgüter in grossem Ausmass." | Protokoll geschützten Kulturgüter in grossem Ausmass." |
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
10. Februar 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 10. Februar 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Art. 2 - Die in den Artikeln 1 und 1bis erwähnten Straftaten werden | "Art. 2 - Die in den Artikeln 1 und 1bis erwähnten Straftaten werden |
mit lebenslanger Einschliessung geahndet. | mit lebenslanger Einschliessung geahndet. |
Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 1, 2, 8ter, 8quinquies, 11 bis 14, 15, | Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 1, 2, 8ter, 8quinquies, 11 bis 14, 15, |
15bis und 15ter erwähnten Straftaten werden mit lebenslanger | 15bis und 15ter erwähnten Straftaten werden mit lebenslanger |
Einschliessung geahndet. | Einschliessung geahndet. |
Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 3, 3bis, 6bis, 8quater, 10, 22, 23, 24 und | Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 3, 3bis, 6bis, 8quater, 10, 22, 23, 24 und |
26 erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zwanzig bis | 26 erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zwanzig bis |
dreissig Jahren geahndet. Sie werden mit lebenslanger Einschliessung | dreissig Jahren geahndet. Sie werden mit lebenslanger Einschliessung |
geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur Folge | geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur Folge |
hatten. | hatten. |
Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 7bis, 8, 8bis und 14bis erwähnten | Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 7bis, 8, 8bis und 14bis erwähnten |
Straftaten werden mit Einschliessung von fünfzehn bis zwanzig Jahren | Straftaten werden mit Einschliessung von fünfzehn bis zwanzig Jahren |
geahndet. Die gleiche Straftat und die in Artikel 1ter § 1 Nr. 16 und | geahndet. Die gleiche Straftat und die in Artikel 1ter § 1 Nr. 16 und |
16bis erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zwanzig bis | 16bis erwähnten Straftaten werden mit Einschliessung von zwanzig bis |
dreissig Jahren geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar unheilbare | dreissig Jahren geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar unheilbare |
Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher | Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher |
Arbeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere | Arbeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere |
Verstümmelung zur Folge hatten. Sie werden mit lebenslanger | Verstümmelung zur Folge hatten. Sie werden mit lebenslanger |
Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen | Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen |
zur Folge hatten. | zur Folge hatten. |
Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 4 bis 6, 7 und 17 erwähnten Straftaten | Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 4 bis 6, 7 und 17 erwähnten Straftaten |
werden mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. | werden mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. |
Liegen die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen strafschärfenden | Liegen die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen strafschärfenden |
Umstände vor, werden diese Straftaten je nach Fall mit den in diesem | Umstände vor, werden diese Straftaten je nach Fall mit den in diesem |
Absatz vorgesehenen Strafen geahndet. | Absatz vorgesehenen Strafen geahndet. |
Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 3ter, 18 bis 21 erwähnten Straftaten | Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 3ter, 18 bis 21 erwähnten Straftaten |
werden mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet, unter | werden mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet, unter |
Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere | Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere |
Beeinträchtigung der persönlichen Würde. | Beeinträchtigung der persönlichen Würde. |
Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 9 erwähnte Straftat wird mit | Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 9 erwähnte Straftat wird mit |
Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Sie wird mit | Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Sie wird mit |
Einschliessung von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet, wenn sie | Einschliessung von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet, wenn sie |
schwerwiegende Folgen für die Volksgesundheit mit sich gebracht hat. | schwerwiegende Folgen für die Volksgesundheit mit sich gebracht hat. |
Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 25 erwähnte Straftat wird mit | Die in Artikel 1ter § 1 Nr. 25 erwähnte Straftat wird mit |
Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. | Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. |
Die in Artikel 1ter § 2 Nr. 1 erwähnte Straftat wird mit lebenslanger | Die in Artikel 1ter § 2 Nr. 1 erwähnte Straftat wird mit lebenslanger |
Einschliessung geahndet. | Einschliessung geahndet. |
Die in Artikel 1ter § 2 Nr. 2 und 4 erwähnten Straftaten werden mit | Die in Artikel 1ter § 2 Nr. 2 und 4 erwähnten Straftaten werden mit |
Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet, unter Vorbehalt | Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet, unter Vorbehalt |
der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere | der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere |
Beeinträchtigung der persönlichen Würde. | Beeinträchtigung der persönlichen Würde. |
Die in Artikel 1ter § 2 Nr. 3 erwähnte Straftat wird mit | Die in Artikel 1ter § 2 Nr. 3 erwähnte Straftat wird mit |
Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Die gleiche | Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Die gleiche |
Straftat wird mit Einschliessung von zwanzig bis dreissig Jahren | Straftat wird mit Einschliessung von zwanzig bis dreissig Jahren |
geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit oder | geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit oder |
eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit oder | eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit oder |
den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere | den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere |
Verstümmelung zur Folge hatte. Sie wird mit lebenslanger | Verstümmelung zur Folge hatte. Sie wird mit lebenslanger |
Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen | Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen |
zur Folge hatte. | zur Folge hatte. |
Die in Artikel 1ter § 3 Nr. 1 bis 3 erwähnten Straftaten werden mit | Die in Artikel 1ter § 3 Nr. 1 bis 3 erwähnten Straftaten werden mit |
Einschliessung von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet." | Einschliessung von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet." |
Art. 4 - Artikel 5 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 5 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 10. Februar 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 10. Februar 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"§ 3 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird durch die mit der | "§ 3 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird durch die mit der |
amtlichen Eigenschaft einer Person verbundene internationale Immunität | amtlichen Eigenschaft einer Person verbundene internationale Immunität |
nicht behindert, sofern die im Völkerrecht festgelegten | nicht behindert, sofern die im Völkerrecht festgelegten |
Einschränkungen berücksichtigt werden." | Einschränkungen berücksichtigt werden." |
Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 7 - § 1 - Unter Vorbehalt einer Entbindung von ihrer | "Art. 7 - § 1 - Unter Vorbehalt einer Entbindung von ihrer |
Zuständigkeit, wie sie in einem der in folgenden Paragraphen | Zuständigkeit, wie sie in einem der in folgenden Paragraphen |
vorgesehenen Fälle ausgesprochen wird, sind die belgischen Gerichte | vorgesehenen Fälle ausgesprochen wird, sind die belgischen Gerichte |
zuständig, um über die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten | zuständig, um über die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten |
zu erkennen, ungeachtet des Ortes, an dem die Straftaten begangen | zu erkennen, ungeachtet des Ortes, an dem die Straftaten begangen |
wurden, selbst wenn der mutmassliche Urheber sich nicht in Belgien | wurden, selbst wenn der mutmassliche Urheber sich nicht in Belgien |
befindet. | befindet. |
Die Strafverfolgung kann jedoch nur auf Antrag des Föderalprokurators | Die Strafverfolgung kann jedoch nur auf Antrag des Föderalprokurators |
eingeleitet werden, wenn: | eingeleitet werden, wenn: |
1. die Straftat nicht auf dem Staatsgebiet des Königreichs begangen | 1. die Straftat nicht auf dem Staatsgebiet des Königreichs begangen |
wurde, | wurde, |
2. der mutmassliche Urheber nicht Belgier ist, | 2. der mutmassliche Urheber nicht Belgier ist, |
3. der mutmassliche Urheber sich nicht auf dem Staatsgebiet des | 3. der mutmassliche Urheber sich nicht auf dem Staatsgebiet des |
Königreichs befindet und | Königreichs befindet und |
4. das Opfer nicht Belgier ist oder nicht seit mindestens drei Jahren | 4. das Opfer nicht Belgier ist oder nicht seit mindestens drei Jahren |
in Belgien wohnt. | in Belgien wohnt. |
Wird eine Klage in Anwendung von Absatz 2 beim Föderalprokurator | Wird eine Klage in Anwendung von Absatz 2 beim Föderalprokurator |
anhängig gemacht, fordert er den Untersuchungsrichter auf, diese Klage | anhängig gemacht, fordert er den Untersuchungsrichter auf, diese Klage |
zu untersuchen, ausser wenn: | zu untersuchen, ausser wenn: |
1. die Klage offensichtlich unbegründet ist, | 1. die Klage offensichtlich unbegründet ist, |
2. die in der Klage erwähnten Taten nicht mit einer in vorliegendem | 2. die in der Klage erwähnten Taten nicht mit einer in vorliegendem |
Gesetz erwähnten Qualifizierung übereinstimmen, | Gesetz erwähnten Qualifizierung übereinstimmen, |
3. dieser Klage keine zulässige Strafverfolgung folgen kann oder | 3. dieser Klage keine zulässige Strafverfolgung folgen kann oder |
4. aus den konkreten Umständen der Sache hervorgeht, dass diese Sache | 4. aus den konkreten Umständen der Sache hervorgeht, dass diese Sache |
im Interesse einer geordneten Rechtspflege und unter Einhaltung der | im Interesse einer geordneten Rechtspflege und unter Einhaltung der |
internationalen Verpflichtungen Belgiens anhängig gemacht werden | internationalen Verpflichtungen Belgiens anhängig gemacht werden |
müsste entweder bei internationalen Gerichten oder beim Gericht des | müsste entweder bei internationalen Gerichten oder beim Gericht des |
Ortes, an dem die Taten begangen wurden, oder beim Gericht des | Ortes, an dem die Taten begangen wurden, oder beim Gericht des |
Staates, dessen Angehöriger der Urheber ist, oder beim Gericht des | Staates, dessen Angehöriger der Urheber ist, oder beim Gericht des |
Ortes, an dem er angetroffen werden kann, sofern dieses Gericht | Ortes, an dem er angetroffen werden kann, sofern dieses Gericht |
zuständig, unabhängig und unparteiisch ist und nach billigem Ermessen | zuständig, unabhängig und unparteiisch ist und nach billigem Ermessen |
handelt. | handelt. |
Jede Ablehnungsentscheidung wird der klagenden Partei binnen einer | Jede Ablehnungsentscheidung wird der klagenden Partei binnen einer |
einmonatigen Frist notifiziert. Gegen die Entscheidung kann die | einmonatigen Frist notifiziert. Gegen die Entscheidung kann die |
klagende Partei binnen fünfzehn Tagen nach der Notifizierung durch | klagende Partei binnen fünfzehn Tagen nach der Notifizierung durch |
eine Erklärung, die bei der Kanzlei des Appellationshofs abgegeben und | eine Erklärung, die bei der Kanzlei des Appellationshofs abgegeben und |
in einem zu diesem Zweck angelegten Register eingetragen wird, bei der | in einem zu diesem Zweck angelegten Register eingetragen wird, bei der |
Anklagekammer Beschwerde einreichen. Die Anklagekammer befindet binnen | Anklagekammer Beschwerde einreichen. Die Anklagekammer befindet binnen |
fünfzehn Tagen nach Hinterlegung der Erklärung. Wenn sie sich auf | fünfzehn Tagen nach Hinterlegung der Erklärung. Wenn sie sich auf |
Ersuchen des Föderalprokurators oder einer der Verfahrensparteien dazu | Ersuchen des Föderalprokurators oder einer der Verfahrensparteien dazu |
entscheidet, hört sie in öffentlicher Sitzung die Bemerkungen dieser | entscheidet, hört sie in öffentlicher Sitzung die Bemerkungen dieser |
Parteien an. | Parteien an. |
Im Falle einer auf Absatz 3 Nr. 4 gestützten Ablehnung informiert der | Im Falle einer auf Absatz 3 Nr. 4 gestützten Ablehnung informiert der |
Minister der Justiz die von dieser Bestimmung betroffenen Behörden | Minister der Justiz die von dieser Bestimmung betroffenen Behörden |
über die Entscheidung und die betreffenden Taten. | über die Entscheidung und die betreffenden Taten. |
Eine Strafverfolgung vor dem Strafgericht aufgrund einer in | Eine Strafverfolgung vor dem Strafgericht aufgrund einer in |
vorliegendem Gesetz erwähnten Straftat ist nur zulässig, wenn sie von | vorliegendem Gesetz erwähnten Straftat ist nur zulässig, wenn sie von |
einer Person ausgeübt wird, die behaupten kann, durch die Straftat, | einer Person ausgeübt wird, die behaupten kann, durch die Straftat, |
die Gegenstand der Strafverfolgung ist, persönlich geschädigt worden | die Gegenstand der Strafverfolgung ist, persönlich geschädigt worden |
zu sein. | zu sein. |
§ 2 - In Anwendung von Artikel 14 des Römer Statuts vom 17. Juli 1998 | § 2 - In Anwendung von Artikel 14 des Römer Statuts vom 17. Juli 1998 |
kann der Minister der Justiz den Internationalen Strafgerichtshof von | kann der Minister der Justiz den Internationalen Strafgerichtshof von |
den Taten, die bei den Gerichtsbehörden anhängig gemacht worden sind, | den Taten, die bei den Gerichtsbehörden anhängig gemacht worden sind, |
durch einen im Ministerrat beratenen Beschluss in Kenntnis setzen. | durch einen im Ministerrat beratenen Beschluss in Kenntnis setzen. |
Diese Information darf sich weder auf Taten beziehen, die auf | Diese Information darf sich weder auf Taten beziehen, die auf |
belgischem Staatsgebiet begangen wurden, noch auf Taten, die von einem | belgischem Staatsgebiet begangen wurden, noch auf Taten, die von einem |
Belgier begangen wurden oder gegen einen Belgier gerichtet waren, | Belgier begangen wurden oder gegen einen Belgier gerichtet waren, |
ausser wenn diese Taten mit Taten zusammenhängen oder übereinstimmen, | ausser wenn diese Taten mit Taten zusammenhängen oder übereinstimmen, |
die bereits beim Gerichtshof anhängig gemacht wurden und die aufgrund | die bereits beim Gerichtshof anhängig gemacht wurden und die aufgrund |
von Artikel 18 des Statuts bereits für zulässig erklärt worden sind. | von Artikel 18 des Statuts bereits für zulässig erklärt worden sind. |
Sobald der Prokurator des Gerichtshofs die in Artikel 18 § 1 des | Sobald der Prokurator des Gerichtshofs die in Artikel 18 § 1 des |
Statuts vorgesehene Notifizierung in Bezug auf die Taten, von denen | Statuts vorgesehene Notifizierung in Bezug auf die Taten, von denen |
der Minister der Justiz den Gerichtshof in Kenntnis gesetzt hat, | der Minister der Justiz den Gerichtshof in Kenntnis gesetzt hat, |
vorgenommen hat, spricht der Kassationshof auf Antrag des | vorgenommen hat, spricht der Kassationshof auf Antrag des |
Generalprokurators die Entbindung des belgischen Gerichts, bei dem | Generalprokurators die Entbindung des belgischen Gerichts, bei dem |
dieselben Taten anhängig gemacht wurden, aus. | dieselben Taten anhängig gemacht wurden, aus. |
Teilt der Internationale Strafgerichtshof auf Ersuchen des Ministers | Teilt der Internationale Strafgerichtshof auf Ersuchen des Ministers |
der Justiz nach Entbindung des belgischen Gerichts mit, dass der | der Justiz nach Entbindung des belgischen Gerichts mit, dass der |
Prokurator des Gerichtshofs entschieden hat, keine Anklageschrift zu | Prokurator des Gerichtshofs entschieden hat, keine Anklageschrift zu |
erstellen, dass der Gerichtshof die Anklageschrift nicht bestätigt | erstellen, dass der Gerichtshof die Anklageschrift nicht bestätigt |
hat, dass der Gerichtshof sich für unzuständig erklärt hat oder die | hat, dass der Gerichtshof sich für unzuständig erklärt hat oder die |
Sache für unzulässig erklärt hat, sind die belgischen Gerichte erneut | Sache für unzulässig erklärt hat, sind die belgischen Gerichte erneut |
zuständig. In diesem Fall kann die Strafverfolgung nur eingeleitet | zuständig. In diesem Fall kann die Strafverfolgung nur eingeleitet |
werden auf Antrag der Staatsanwaltschaft, durch Auftreten als | werden auf Antrag der Staatsanwaltschaft, durch Auftreten als |
Zivilpartei oder durch Bestätigung der als Zivilpartei auftretenden | Zivilpartei oder durch Bestätigung der als Zivilpartei auftretenden |
Person, dass sie vor der Anzeige als Zivilpartei aufgetreten ist, oder | Person, dass sie vor der Anzeige als Zivilpartei aufgetreten ist, oder |
ausschliesslich auf Antrag des Föderalprokurators in den in Paragraph | ausschliesslich auf Antrag des Föderalprokurators in den in Paragraph |
1 Absatz 2 erwähnten Fällen. | 1 Absatz 2 erwähnten Fällen. |
§ 3 - Vorbehaltlich der Anwendung von Paragraph 2 kann der Minister | § 3 - Vorbehaltlich der Anwendung von Paragraph 2 kann der Minister |
der Justiz durch einen im Ministerrat beratenen Beschluss den Staat, | der Justiz durch einen im Ministerrat beratenen Beschluss den Staat, |
auf dessen Staatsgebiet die Straftat begangen wurde, und - ausser wenn | auf dessen Staatsgebiet die Straftat begangen wurde, und - ausser wenn |
die Taten auf dem Staatsgebiet des Königreichs begangen wurden - den | die Taten auf dem Staatsgebiet des Königreichs begangen wurden - den |
Staat, dessen Staatsangehörigkeit der mutmassliche Urheber besitzt, | Staat, dessen Staatsangehörigkeit der mutmassliche Urheber besitzt, |
oder den Staat, auf dessen Staatsgebiet der mutmassliche Urheber sich | oder den Staat, auf dessen Staatsgebiet der mutmassliche Urheber sich |
befindet, von den angeführten Taten in Kenntnis setzen. | befindet, von den angeführten Taten in Kenntnis setzen. |
Entscheidet das Gericht eines dieser Staaten, seine Zuständigkeit | Entscheidet das Gericht eines dieser Staaten, seine Zuständigkeit |
auszuüben, spricht der Kassationshof auf Antrag des Generalprokurators | auszuüben, spricht der Kassationshof auf Antrag des Generalprokurators |
die Entbindung des belgischen Gerichts, bei dem dieselbe Tat anhängig | die Entbindung des belgischen Gerichts, bei dem dieselbe Tat anhängig |
gemacht wurde, aus, nachdem er überprüft hat, ob kein Irrtum in der | gemacht wurde, aus, nachdem er überprüft hat, ob kein Irrtum in der |
Person besteht, ausser wenn in dem vom Gericht dieses Staates | Person besteht, ausser wenn in dem vom Gericht dieses Staates |
befolgten Verfahren das Recht der Parteien auf ein faires Verfahren | befolgten Verfahren das Recht der Parteien auf ein faires Verfahren |
offensichtlich nicht geachtet wird. | offensichtlich nicht geachtet wird. |
§ 4 - Vorbehaltlich der Anwendung von Paragraph 2 und sofern das Opfer | § 4 - Vorbehaltlich der Anwendung von Paragraph 2 und sofern das Opfer |
nicht Belgier ist oder die Taten nicht auf dem Staatsgebiet des | nicht Belgier ist oder die Taten nicht auf dem Staatsgebiet des |
Königreichs begangen wurden und wenn der mutmassliche Urheber | Königreichs begangen wurden und wenn der mutmassliche Urheber |
Angehöriger eines Staates ist, in dessen Rechtsvorschriften die | Angehöriger eines Staates ist, in dessen Rechtsvorschriften die |
schweren Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, wie in den | schweren Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, wie in den |
Artikeln 1, 1bis und 1ter aufgezählt, als strafbar gelten und durch | Artikeln 1, 1bis und 1ter aufgezählt, als strafbar gelten und durch |
dessen Rechtsvorschriften den Parteien das Recht auf ein faires | dessen Rechtsvorschriften den Parteien das Recht auf ein faires |
Verfahren gewährt wird, kann der Minister der Justiz nach einem im | Verfahren gewährt wird, kann der Minister der Justiz nach einem im |
Ministerrat beratenen Beschluss diesen Staat von den angeführten Taten | Ministerrat beratenen Beschluss diesen Staat von den angeführten Taten |
in Kenntnis setzen. | in Kenntnis setzen. |
Sobald der Drittstaat von den Taten in Kenntnis gesetzt worden ist, | Sobald der Drittstaat von den Taten in Kenntnis gesetzt worden ist, |
spricht der Kassationshof auf Antrag des Generalprokurators die | spricht der Kassationshof auf Antrag des Generalprokurators die |
Entbindung des belgischen Gerichts, bei dem dieselbe Tat anhängig | Entbindung des belgischen Gerichts, bei dem dieselbe Tat anhängig |
gemacht wurde, aus, nachdem er überprüft hat, ob kein Irrtum in der | gemacht wurde, aus, nachdem er überprüft hat, ob kein Irrtum in der |
Person besteht. | Person besteht. |
Sind die im vorhergehenden Absatz erwähnten Taten vor Ausfertigung des | Sind die im vorhergehenden Absatz erwähnten Taten vor Ausfertigung des |
vorliegenden Gesetzes bei einem Untersuchungsrichter anhängig, wird | vorliegenden Gesetzes bei einem Untersuchungsrichter anhängig, wird |
der in Absatz 1 erwähnte Beschluss auf Stellungnahme der | der in Absatz 1 erwähnte Beschluss auf Stellungnahme der |
Anklagekammer, die binnen fünfzehn Tagen abgegeben wird, gefasst. Der | Anklagekammer, die binnen fünfzehn Tagen abgegeben wird, gefasst. Der |
Föderalprokurator erstattet Bericht auf der Grundlage der in § 1 | Föderalprokurator erstattet Bericht auf der Grundlage der in § 1 |
Absatz 3 Nr. 1 bis 4 aufgezählten Kriterien. Wenn die Anklagekammer | Absatz 3 Nr. 1 bis 4 aufgezählten Kriterien. Wenn die Anklagekammer |
sich auf Ersuchen des Föderalprokurators oder einer der | sich auf Ersuchen des Föderalprokurators oder einer der |
Verfahrensparteien dazu entscheidet, hört sie in öffentlicher Sitzung | Verfahrensparteien dazu entscheidet, hört sie in öffentlicher Sitzung |
die Bemerkungen dieser Parteien an. » | die Bemerkungen dieser Parteien an. » |
Art. 6 - § 1 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert | Art. 6 - § 1 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert |
durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "in Artikel | durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "in Artikel |
1" durch die Wörter "in den Artikeln 1, 1bis und 1ter " ersetzt. | 1" durch die Wörter "in den Artikeln 1, 1bis und 1ter " ersetzt. |
§ 2 - In Artikel 4 erster Gedankenstrich des Gesetzes vom 16. Juni | § 2 - In Artikel 4 erster Gedankenstrich des Gesetzes vom 16. Juni |
1993, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die | 1993, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die |
Wörter "in Artikel 1" durch die Wörter "in den Artikeln 1, 1bis und | Wörter "in Artikel 1" durch die Wörter "in den Artikeln 1, 1bis und |
1ter " ersetzt. | 1ter " ersetzt. |
§ 3 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert | § 3 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert |
durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "in Artikel 1 | durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "in Artikel 1 |
§ 3 Nr. 9, 12 und 13" durch die Wörter "in Artikel 1ter § 1 Nr. 9, 12 | § 3 Nr. 9, 12 und 13" durch die Wörter "in Artikel 1ter § 1 Nr. 9, 12 |
und 13" und die Wörter "in den Artikeln 1, 3 und 4" durch die Wörter | und 13" und die Wörter "in den Artikeln 1, 3 und 4" durch die Wörter |
"in den Artikeln 1, 1bis, 1ter, 3 und 4" ersetzt. | "in den Artikeln 1, 1bis, 1ter, 3 und 4" ersetzt. |
§ 4 - In Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert | § 4 - In Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert |
durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "eines | durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "eines |
Völkermordes oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, wie in | Völkermordes oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, wie in |
vorliegendem Gesetz definiert, oder eines schweren Verstosses gegen | vorliegendem Gesetz definiert, oder eines schweren Verstosses gegen |
die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und deren erstes | die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und deren erstes |
Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977" durch die Wörter "einer der in den | Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977" durch die Wörter "einer der in den |
Artikeln 1, 1bis und 1ter erwähnten Straftaten" ersetzt. | Artikeln 1, 1bis und 1ter erwähnten Straftaten" ersetzt. |
§ 5 - In Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert durch | § 5 - In Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juni 1993, abgeändert durch |
das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "in Artikel 1" | das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "in Artikel 1" |
durch die Wörter "in den Artikeln 1, 1bis und 1ter " ersetzt. | durch die Wörter "in den Artikeln 1, 1bis und 1ter " ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 144ter § 1 Nr. 1 vierter Gedankenstrich des | Art. 7 - In Artikel 144ter § 1 Nr. 1 vierter Gedankenstrich des |
Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001, | Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001, |
werden die Wörter "den Artikeln 1 und 2" durch die Wörter "den | werden die Wörter "den Artikeln 1 und 2" durch die Wörter "den |
Artikeln 1, 1bis, 1ter und 2" ersetzt. | Artikeln 1, 1bis, 1ter und 2" ersetzt. |
Art. 8 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Paragraph 2 tritt | Art. 8 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Paragraph 2 tritt |
vorliegendes Gesetz am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen | vorliegendes Gesetz am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
§ 2 - Paragraph 3 des neuen Artikels 1ter , eingefügt durch Artikel 2 | § 2 - Paragraph 3 des neuen Artikels 1ter , eingefügt durch Artikel 2 |
des vorliegenden Gesetzes in das Gesetz vom 16. Juni 1993, abgeändert | des vorliegenden Gesetzes in das Gesetz vom 16. Juni 1993, abgeändert |
durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, und der letzte Absatz des neuen | durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, und der letzte Absatz des neuen |
Artikels 2, eingefügt durch Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes in | Artikels 2, eingefügt durch Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes in |
oben erwähntes Gesetz vom 16. Juni 1993, treten an dem Tag in Kraft, | oben erwähntes Gesetz vom 16. Juni 1993, treten an dem Tag in Kraft, |
an dem das am 26. März 1999 in Den Haag angenommene Zweite Protokoll | an dem das am 26. März 1999 in Den Haag angenommene Zweite Protokoll |
zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei | zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei |
bewaffneten Konflikten für Belgien in Kraft tritt. | bewaffneten Konflikten für Belgien in Kraft tritt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 septembre 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 september 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |