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Vue multilingue de Arrêté Royal du 28/09/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 mars 2003 modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 10 maart 2003 tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 mars 2003 modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 10 maart 2003 tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 10
10 mars 2003 modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative à la maart 2003 tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende
sécurité lors des matches de football, établi par le Service central de veiligheid bij voetbalwedstrijden, opgemaakt door de Centrale
de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Dienst voor Duitse vertaling van het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 10 mars 2003 modifiant la vertaling van de wet van 10 maart 2003 tot wijziging van de wet van 21
loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football. december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 28 septembre 2003. Gegeven te Brussel, 28 september 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
10. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 10. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember
1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die
Sicherheit bei Fussballspielen wird wie folgt ergänzt: Sicherheit bei Fussballspielen wird wie folgt ergänzt:
« 9. Perimeter: an die Umfriedung des Stadions grenzenden Raum, dessen « 9. Perimeter: an die Umfriedung des Stadions grenzenden Raum, dessen
geografische Grenzen vom König nach Beratung mit dem betroffenen geografische Grenzen vom König nach Beratung mit dem betroffenen
Bürgermeister, den betroffenen Polizeidiensten und dem betroffenen Bürgermeister, den betroffenen Polizeidiensten und dem betroffenen
Veranstalter festgelegt werden; dieser Raum darf nicht über einen Veranstalter festgelegt werden; dieser Raum darf nicht über einen
Radius von 5 000 Metern ab der Umfriedung des Stadions hinausgehen. » Radius von 5 000 Metern ab der Umfriedung des Stadions hinausgehen. »
Art. 3 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 3 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 5 - Die Veranstalter von nationalen Fussballspielen, die zur « Art. 5 - Die Veranstalter von nationalen Fussballspielen, die zur
Landesmeisterschaft gehören, sind verpflichtet, spätestens am 1. Landesmeisterschaft gehören, sind verpflichtet, spätestens am 1.
August jeden Jahres mit den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und August jeden Jahres mit den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und
Polizeibehörden oder -diensten eine Vereinbarung über ihre Polizeibehörden oder -diensten eine Vereinbarung über ihre
Verpflichtungen zu schliessen. Verpflichtungen zu schliessen.
Die Veranstalter von nationalen und internationalen Fussballspielen, Die Veranstalter von nationalen und internationalen Fussballspielen,
die nicht verpflichtet sind, eine Vereinbarung aufgrund von Absatz 1 die nicht verpflichtet sind, eine Vereinbarung aufgrund von Absatz 1
zu schliessen, müssen die oben erwähnte Vereinbarung innerhalb der vom zu schliessen, müssen die oben erwähnte Vereinbarung innerhalb der vom
Bürgermeister festgelegten Frist schliessen, wobei die Vereinbarung Bürgermeister festgelegten Frist schliessen, wobei die Vereinbarung
mindestens acht Tage vor dem Spiel, auf das sie Anwendung findet, oder mindestens acht Tage vor dem Spiel, auf das sie Anwendung findet, oder
vor dem ersten Spiel der Spielserie, auf die sie Anwendung findet, vor dem ersten Spiel der Spielserie, auf die sie Anwendung findet,
geschlossen werden muss. geschlossen werden muss.
Ein Original der Vereinbarung muss dem für Inneres zuständigen Ein Original der Vereinbarung muss dem für Inneres zuständigen
Minister binnen den in Absatz 1 und Absatz 2 festgelegten Fristen Minister binnen den in Absatz 1 und Absatz 2 festgelegten Fristen
zugeschickt werden. » zugeschickt werden. »
Art. 4 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter « beiderlei Art. 4 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter « beiderlei
Geschlechts » durch die Wörter « des einen und des anderen Geschlechts Geschlechts » durch die Wörter « des einen und des anderen Geschlechts
» ersetzt. » ersetzt.
Art. 5 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz Art. 5 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Für die in Artikel 15 Absatz 4, Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1 « Für die in Artikel 15 Absatz 4, Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1
erwähnten Aufgaben können die Ordner in dem in Artikel 2 Nr. 9 erwähnten Aufgaben können die Ordner in dem in Artikel 2 Nr. 9
definierten Perimeter und bei organisierten Kollektivreisen von definierten Perimeter und bei organisierten Kollektivreisen von
Fussballfans auf dem gesamten Staatsgebiet eingreifen, sofern dies in Fussballfans auf dem gesamten Staatsgebiet eingreifen, sofern dies in
der in Artikel 5 erwähnten Vereinbarung angegeben ist. » der in Artikel 5 erwähnten Vereinbarung angegeben ist. »
Art. 6 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze Art. 6 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze
ergänzt: ergänzt:
« Die Artikel 20bis und 23bis sind jedoch ebenfalls anwendbar auf « Die Artikel 20bis und 23bis sind jedoch ebenfalls anwendbar auf
Taten, die innerhalb des Perimeters verübt werden binnen dem Zeitraum, Taten, die innerhalb des Perimeters verübt werden binnen dem Zeitraum,
der fünf Stunden vor Spielbeginn beginnt und fünf Stunden nach der fünf Stunden vor Spielbeginn beginnt und fünf Stunden nach
Spielende endet. Spielende endet.
Die Artikel 20, 21, 22, 23, 23ter und 24 sind ebenfalls anwendbar auf Die Artikel 20, 21, 22, 23, 23ter und 24 sind ebenfalls anwendbar auf
Taten, die verübt werden binnen dem Zeitraum, während dessen das Taten, die verübt werden binnen dem Zeitraum, während dessen das
Stadion, in dem ein Spiel zwischen zwei Mannschaften der dritten Stadion, in dem ein Spiel zwischen zwei Mannschaften der dritten
Nationalklasse stattfindet, für Zuschauer zugänglich ist. » Nationalklasse stattfindet, für Zuschauer zugänglich ist. »
Art. 7 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 20bis mit Art. 7 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 20bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 20bis - Wer sich wegen und anlässlich eines Fussballspiels im « Art. 20bis - Wer sich wegen und anlässlich eines Fussballspiels im
Perimeter befindet und ohne legitimen Grund einen oder mehrere Perimeter befindet und ohne legitimen Grund einen oder mehrere
Gegenstände in Richtung eines beweglichen Gutes, eines unbeweglichen Gegenstände in Richtung eines beweglichen Gutes, eines unbeweglichen
Gutes oder einer oder mehrerer Personen, die sich innerhalb oder Gutes oder einer oder mehrerer Personen, die sich innerhalb oder
ausserhalb des Perimeters befinden, wirft oder schleudert, kann mit ausserhalb des Perimeters befinden, wirft oder schleudert, kann mit
einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen bestraft einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen bestraft
werden. » werden. »
Art. 8 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern « Wer das Stadion unrechtmässig 1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern « Wer das Stadion unrechtmässig
betritt » die Wörter « oder versucht zu betreten » eingefügt. betritt » die Wörter « oder versucht zu betreten » eingefügt.
2. Absatz 2 Nr. 1 wird durch die Wörter « oder eines als 2. Absatz 2 Nr. 1 wird durch die Wörter « oder eines als
Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots » ergänzt. Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots » ergänzt.
Art. 9 - Artikel 22 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 9 - Artikel 22 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Vorbehaltlich einer gesetzlichen Vorschrift, eines behördlichen « Vorbehaltlich einer gesetzlichen Vorschrift, eines behördlichen
Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen Erlaubnis oder Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen Erlaubnis oder
eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit kann jeder, der eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit kann jeder, der
bestimmte Bereiche des Stadions betritt oder versucht zu betreten, bestimmte Bereiche des Stadions betritt oder versucht zu betreten,
ohne im Besitz einer für diesen Bereich gültigen Eintrittskarte zu ohne im Besitz einer für diesen Bereich gültigen Eintrittskarte zu
sein, oder einen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort betritt sein, oder einen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort betritt
oder versucht zu betreten, mit einer oder mehreren der in Artikel 24 oder versucht zu betreten, mit einer oder mehreren der in Artikel 24
vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. » vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. »
Art. 10 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 23bis mit Art. 10 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 23bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 23bis - Wer sich wegen und anlässlich eines Fussballspiels « Art. 23bis - Wer sich wegen und anlässlich eines Fussballspiels
alleine oder in einer Gruppe im Perimeter befindet und zur alleine oder in einer Gruppe im Perimeter befindet und zur
Körperverletzung, zu Hass oder Wut gegenüber einer oder mehreren Körperverletzung, zu Hass oder Wut gegenüber einer oder mehreren
innerhalb oder ausserhalb des Perimeters befindlichen Personen innerhalb oder ausserhalb des Perimeters befindlichen Personen
anstiftet, kann mit einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen anstiftet, kann mit einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen
Sanktionen bestraft werden. » Sanktionen bestraft werden. »
Art. 11 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 23ter mit Art. 11 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 23ter mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 23ter - Wer pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung von Licht, « Art. 23ter - Wer pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung von Licht,
Rauch oder Lärm ins Stadion einführt beziehungsweise versucht Rauch oder Lärm ins Stadion einführt beziehungsweise versucht
einzuführen oder im Stadion im Besitz solcher Gegenstände ist, kann einzuführen oder im Stadion im Besitz solcher Gegenstände ist, kann
mit einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen mit einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen
bestraft werden. » bestraft werden. »
Art. 12 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 12 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: vom 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter « die Artikel 20, 21, 22 oder 23 » werden durch die 1. Die Wörter « die Artikel 20, 21, 22 oder 23 » werden durch die
Wörter « die Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis und 23ter » ersetzt. Wörter « die Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis und 23ter » ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Im Fall eines Verstosses gegen die Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, « Im Fall eines Verstosses gegen die Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23,
23bis und 23ter kann gegen den Minderjährigen über vierzehn Jahre ein 23bis und 23ter kann gegen den Minderjährigen über vierzehn Jahre ein
administratives Stadionverbot für eine Dauer von drei Monaten bis fünf administratives Stadionverbot für eine Dauer von drei Monaten bis fünf
Jahren verhängt werden. » Jahren verhängt werden. »
Art. 13 - In Artikel 25 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 13 - In Artikel 25 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter
« in den Artikeln 20, 21, 22 und 23 » durch die Wörter « in den « in den Artikeln 20, 21, 22 und 23 » durch die Wörter « in den
Artikeln 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis und 23ter » ersetzt. Artikeln 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis und 23ter » ersetzt.
Art. 14 - Artikel 26 desselben Gesetzes, dessen derzeitiger Text § 1 Art. 14 - Artikel 26 desselben Gesetzes, dessen derzeitiger Text § 1
bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 2 - Wenn das Verwaltungsverfahren gegen einen Minderjährigen in « § 2 - Wenn das Verwaltungsverfahren gegen einen Minderjährigen in
Anwendung von Artikel 24 Absatz 2 eingeleitet wird, wird der in § 1 Anwendung von Artikel 24 Absatz 2 eingeleitet wird, wird der in § 1
Absatz 2 erwähnte Einschreibebrief an den Minderjährigen und an seine Absatz 2 erwähnte Einschreibebrief an den Minderjährigen und an seine
Eltern, seine Vormünder oder die Personen, die das Sorgerecht für ihn Eltern, seine Vormünder oder die Personen, die das Sorgerecht für ihn
haben, gerichtet. haben, gerichtet.
Der Minderjährige wird automatisch aufgefordert, sich mündlich Der Minderjährige wird automatisch aufgefordert, sich mündlich
verteidigen zu kommen. verteidigen zu kommen.
Eine Kopie seiner Anhörung wird dem Minderjährigen und seinen Eltern, Eine Kopie seiner Anhörung wird dem Minderjährigen und seinen Eltern,
seinen Vormündern oder den Personen, die das Sorgerecht für ihn haben, seinen Vormündern oder den Personen, die das Sorgerecht für ihn haben,
abgegeben, wenn diese der Anhörung beigewohnt haben. abgegeben, wenn diese der Anhörung beigewohnt haben.
Wenn der Minderjährige keinen Rechtsanwalt hat, wird ihm einer Wenn der Minderjährige keinen Rechtsanwalt hat, wird ihm einer
zugewiesen. zugewiesen.
Wenn die Taten in Anwendung von Artikel 25 bei dem in § 1 Absatz 1 Wenn die Taten in Anwendung von Artikel 25 bei dem in § 1 Absatz 1
erwähnten Beamten anhängig gemacht werden, teilt er dies sofort dem erwähnten Beamten anhängig gemacht werden, teilt er dies sofort dem
Präsidenten der Rechtsanwaltskammer mit. Diese Mitteilung wird Präsidenten der Rechtsanwaltskammer mit. Diese Mitteilung wird
gleichzeitig mit dem in Absatz 1 erwähnten Einschreibebrief gleichzeitig mit dem in Absatz 1 erwähnten Einschreibebrief
verschickt. verschickt.
Der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder das Büro für juristischen Der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder das Büro für juristischen
Beistand bestimmt spätestens zwei Werktage nach dieser Mitteilung Beistand bestimmt spätestens zwei Werktage nach dieser Mitteilung
einen Rechtsanwalt. Dieser Rechtsanwalt ist beauftragt, dem einen Rechtsanwalt. Dieser Rechtsanwalt ist beauftragt, dem
Minderjährigen während des gesamten Verfahrens beizustehen. Eine Kopie Minderjährigen während des gesamten Verfahrens beizustehen. Eine Kopie
der Mitteilung an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer wird der der Mitteilung an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer wird der
Verfahrensakte beigefügt. Verfahrensakte beigefügt.
Der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder das Büro für juristischen Der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder das Büro für juristischen
Beistand sorgt dafür, dass der Betreffende bei widerstreitenden Beistand sorgt dafür, dass der Betreffende bei widerstreitenden
Interessen durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten wird als Interessen durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten wird als
denjenigen, den die Eltern, die Vormünder oder die Personen, die das denjenigen, den die Eltern, die Vormünder oder die Personen, die das
Sorgerecht für ihn haben, genommen hätten. » Sorgerecht für ihn haben, genommen hätten. »
Art. 15 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 15 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 werden die Wörter « die Artikel 20, 21, 22 oder 23 » 1. In Absatz 3 werden die Wörter « die Artikel 20, 21, 22 oder 23 »
durch die Wörter « die Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis oder 23ter durch die Wörter « die Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis oder 23ter
» ersetzt. » ersetzt.
2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: 2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:
« Die Feststellung mehrerer gleichzeitig auftretender Verstösse gegen « Die Feststellung mehrerer gleichzeitig auftretender Verstösse gegen
die durch oder aufgrund von Titel II vorgeschriebenen Verpflichtungen die durch oder aufgrund von Titel II vorgeschriebenen Verpflichtungen
führt zu einer einzigen administrativen Geldstrafe im Verhältnis zur führt zu einer einzigen administrativen Geldstrafe im Verhältnis zur
Schwere der Gesamtheit der Taten. » Schwere der Gesamtheit der Taten. »
3. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter « wird im 3. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter « wird im
Beschluss die Frist angegeben » durch die Wörter « kann im Beschluss Beschluss die Frist angegeben » durch die Wörter « kann im Beschluss
die Frist angegeben werden » ersetzt. die Frist angegeben werden » ersetzt.
Art. 16 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 16 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter « die Artikel 20, 21, 22 oder 23 » werden durch die 1. Die Wörter « die Artikel 20, 21, 22 oder 23 » werden durch die
Wörter « die Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis oder 23ter » Wörter « die Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis oder 23ter »
ersetzt. ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Wenn der Beschluss in Anwendung von Artikel 24 Absatz 2 gefasst « Wenn der Beschluss in Anwendung von Artikel 24 Absatz 2 gefasst
wird, wird er ebenfalls den Eltern, den Vormündern oder den Personen, wird, wird er ebenfalls den Eltern, den Vormündern oder den Personen,
die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, notifiziert. » die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, notifiziert. »
Art. 17 - Artikel 31 desselben Gesetzes, dessen derzeitiger Text § 1 Art. 17 - Artikel 31 desselben Gesetzes, dessen derzeitiger Text § 1
bilden wird, wird wie folgt abgeändert: bilden wird, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Textes] 1. [Abänderung des niederländischen Textes]
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 2 - Wenn der Beschluss gegen einen Minderjährigen gefasst wird, « § 2 - Wenn der Beschluss gegen einen Minderjährigen gefasst wird,
der zum Zeitpunkt der Taten das Alter von vierzehn Jahren erreicht der zum Zeitpunkt der Taten das Alter von vierzehn Jahren erreicht
hat, wird die Berufung beim Jugendgericht eingelegt. » hat, wird die Berufung beim Jugendgericht eingelegt. »
Art. 18 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 18 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
« die Artikel 20, 21, 22 oder 23 » durch die Wörter « die Artikel 20, « die Artikel 20, 21, 22 oder 23 » durch die Wörter « die Artikel 20,
20bis, 21, 22, 23, 23bis oder 23ter » ersetzt. 20bis, 21, 22, 23, 23bis oder 23ter » ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 41 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen Art. 19 - In Artikel 41 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen
den Wörtern « im Stadion » und den Wörtern « begangenen Straftat » die den Wörtern « im Stadion » und den Wörtern « begangenen Straftat » die
Wörter « oder im Perimeter » eingefügt. Wörter « oder im Perimeter » eingefügt.
Art. 20 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 20 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Bei Feststellung einer in einem Stadion oder im Perimeter begangenen « Bei Feststellung einer in einem Stadion oder im Perimeter begangenen
Tat, die mit einer Verwaltungssanktion im Sinne der Artikel 20, 20bis, Tat, die mit einer Verwaltungssanktion im Sinne der Artikel 20, 20bis,
21, 22, 23, 23bis oder 23ter belegt werden kann, kann der 21, 22, 23, 23bis oder 23ter belegt werden kann, kann der
protokollierende Polizeibeamte, Gerichts- oder protokollierende Polizeibeamte, Gerichts- oder
Verwaltungspolizeioffizier, nach Anhörung des Zuwiderhandelnden, Verwaltungspolizeioffizier, nach Anhörung des Zuwiderhandelnden,
ausser wenn diese Anhörung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist, ausser wenn diese Anhörung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist,
beschliessen, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes sofortiges beschliessen, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes sofortiges
Stadionverbot zu verhängen. Dieser Beschluss wird gegenstandslos, wenn Stadionverbot zu verhängen. Dieser Beschluss wird gegenstandslos, wenn
er nicht binnen vierzehn Tagen von dem in Artikel 26 § 1 Absatz 1 er nicht binnen vierzehn Tagen von dem in Artikel 26 § 1 Absatz 1
erwähnten Beamten bestätigt wird. » erwähnten Beamten bestätigt wird. »
2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Bei Feststellung einer in einem Stadion oder im Perimeter begangenen « Bei Feststellung einer in einem Stadion oder im Perimeter begangenen
Straftat informiert dieser Polizeibeamte, sofern er ein als Straftat informiert dieser Polizeibeamte, sofern er ein als
Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot für angebracht hält, nach Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot für angebracht hält, nach
Anhörung des Betroffenen, ausser wenn diese Anhörung aus Anhörung des Betroffenen, ausser wenn diese Anhörung aus
Sicherheitsgründen nicht möglich ist, unverzüglich den Prokurator des Sicherheitsgründen nicht möglich ist, unverzüglich den Prokurator des
Königs. Der Prokurator des Königs kann in diesem Fall ein als Königs. Der Prokurator des Königs kann in diesem Fall ein als
Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot verhängen. » Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot verhängen. »
Art. 21 - In Artikel 45 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen Art. 21 - In Artikel 45 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen
den Wörtern « Zur Kontrolle der Einhaltung des verhängten den Wörtern « Zur Kontrolle der Einhaltung des verhängten
Stadionverbots » und den Wörtern « darf der Beamte » die Wörter « und Stadionverbots » und den Wörtern « darf der Beamte » die Wörter « und
der Einhaltung der Mindestbedingungen, die die Ordneranwärter und die der Einhaltung der Mindestbedingungen, die die Ordneranwärter und die
Ordner erfüllen müssen, » eingefügt. Ordner erfüllen müssen, » eingefügt.
Art. 22 - In Titel VI desselben Gesetzes wird ein Artikel 45bis mit Art. 22 - In Titel VI desselben Gesetzes wird ein Artikel 45bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 45bis - Der in Artikel 45 erwähnte Beamte kann den Behörden « Art. 45bis - Der in Artikel 45 erwähnte Beamte kann den Behörden
jedes Staates, mit dem Belgien zu diesem Zweck ein Abkommen jedes Staates, mit dem Belgien zu diesem Zweck ein Abkommen
geschlossen hat, die Angaben mitteilen, die zur Identifizierung der geschlossen hat, die Angaben mitteilen, die zur Identifizierung der
Personen notwendig sind, gegen die in Belgien eine Personen notwendig sind, gegen die in Belgien eine
Verwaltungssanktion, ein administratives oder gerichtliches Verwaltungssanktion, ein administratives oder gerichtliches
Stadionverbot oder ein als Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot oder ein als Sicherheitsmassnahme dienendes
Stadionverbot verhängt worden ist oder bei denen sofort ein Geldbetrag Stadionverbot verhängt worden ist oder bei denen sofort ein Geldbetrag
eingezogen worden ist. Auch die Angaben in Bezug auf die Art und die eingezogen worden ist. Auch die Angaben in Bezug auf die Art und die
Dauer der Sanktion und die Taten, die zu dieser Sanktion geführt Dauer der Sanktion und die Taten, die zu dieser Sanktion geführt
haben, können mitgeteilt werden. haben, können mitgeteilt werden.
Wenn das in Absatz 1 erwähnte Abkommen mit einem Staat geschlossen Wenn das in Absatz 1 erwähnte Abkommen mit einem Staat geschlossen
wird, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, muss dieses wird, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, muss dieses
Abkommen dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur vorherigen Abkommen dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur vorherigen
Stellungnahme unterbreitet werden. » Stellungnahme unterbreitet werden. »
Art. 23 - In Artikel 25 Absatz 2, Artikel 27, Artikel 31 Absatz 1, Art. 23 - In Artikel 25 Absatz 2, Artikel 27, Artikel 31 Absatz 1,
Artikel 32, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1 und 2 und Artikel Artikel 32, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1 und 2 und Artikel
44 Absatz 1 desselben Gesetzes wird der Verweis auf Artikel 26 Absatz 44 Absatz 1 desselben Gesetzes wird der Verweis auf Artikel 26 Absatz
1 durch einen Verweis auf Artikel 26 § 1 Absatz 1 ersetzt. 1 durch einen Verweis auf Artikel 26 § 1 Absatz 1 ersetzt.
In Artikel 27 desselben Gesetzes wird der Verweis auf Artikel 26 In Artikel 27 desselben Gesetzes wird der Verweis auf Artikel 26
Absatz 2 Nr. 2 durch einen Verweis auf Artikel 26 § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 Nr. 2 durch einen Verweis auf Artikel 26 § 1 Absatz 2 Nr. 2
ersetzt. ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. März 2003 Gegeben zu Brüssel, den 10. März 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 septembre 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 september 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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