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Vue multilingue de Arrêté Royal du 28/10/2024
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif à la commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence et aux sauveteurs occasionnels. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden en aan de occasionele redders. - Duitse vertaling
28 OCTOBRE 2024. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif à la commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence et aux sauveteurs occasionnels. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 28 octobre 2024 modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif à la commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence et aux sauveteurs 28 OKTOBER 2024. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden en aan de occasionele redders. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 oktober 2024 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden en aan de occasionele
occasionnels (Moniteur belge du 2 décembre 2024). redders (Belgisch Staatsblad van 2 december 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
28. OKTOBER 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 28. OKTOBER 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle
Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von
Gelegenheitsrettern Gelegenheitsrettern
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, des Artikels 35; steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, des Artikels 35;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die
Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher
Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern; Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. August 2023; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. August 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
11. März 2024; 11. März 2024;
Aufgrund der Standardstellungnahme Nr. 65/2023 der Datenschutzbehörde Aufgrund der Standardstellungnahme Nr. 65/2023 der Datenschutzbehörde
vom 24. März 2023, abgegeben am 26. April 2024; vom 24. März 2023, abgegeben am 26. April 2024;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.190/16 des Staatsrates vom 17. Mai Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.190/16 des Staatsrates vom 17. Mai
2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986
über die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern über die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern
vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern, abgeändert vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2017, wird durch die durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2017, wird durch die
Nummern 9 bis 13 ergänzt: Nummern 9 bis 13 ergänzt:
"9. Präsident der Kommission: der in Artikel 30 § 2bis des Gesetzes "9. Präsident der Kommission: der in Artikel 30 § 2bis des Gesetzes
erwähnte Präsident oder, bei Verhinderung, der stellvertretende erwähnte Präsident oder, bei Verhinderung, der stellvertretende
Präsident oder der gemäß der vorerwähnten Bestimmung bestimmte Präsident oder der gemäß der vorerwähnten Bestimmung bestimmte
Vizepräsident, Vizepräsident,
10. Vorsitzender: ein Magistrat, Mitglied der Kommission, der den 10. Vorsitzender: ein Magistrat, Mitglied der Kommission, der den
Vorsitz der Kammer führt oder allein tagt, Vorsitz der Kammer führt oder allein tagt,
11. spezialisierten Kammern: die in Artikel 42bis Absatz 4 des 11. spezialisierten Kammern: die in Artikel 42bis Absatz 4 des
Gesetzes erwähnten Kammern der Kommission, die in der Bearbeitung von Gesetzes erwähnten Kammern der Kommission, die in der Bearbeitung von
Ersuchen der Opfer von Terrorakten spezialisiert sind, und die eine Ersuchen der Opfer von Terrorakten spezialisiert sind, und die eine
getrennte Abteilung der Kommission bilden, "Terrorismusabteilung" getrennte Abteilung der Kommission bilden, "Terrorismusabteilung"
genannt, wie in Artikel 30 § 2ter des Gesetzes vorgesehen, genannt, wie in Artikel 30 § 2ter des Gesetzes vorgesehen,
12. Sekretär der Kommission: der Beamte, der das Sekretariat der 12. Sekretär der Kommission: der Beamte, der das Sekretariat der
Kommission leitet, wie in Artikel 30 § 2quater des Gesetzes Kommission leitet, wie in Artikel 30 § 2quater des Gesetzes
vorgesehen, vorgesehen,
13. Sekretär: der Sekretär der Kommission, der 13. Sekretär: der Sekretär der Kommission, der
Sekretär-Abteilungsleiter für die Allgemeine Abteilung, der Sekretär-Abteilungsleiter für die Allgemeine Abteilung, der
Sekretär-Abteilungsleiter für die Terrorismusabteilung oder die Sekretär-Abteilungsleiter für die Terrorismusabteilung oder die
beigeordneten Sekretäre, wie in Artikel 30 § 2quater des Gesetzes beigeordneten Sekretäre, wie in Artikel 30 § 2quater des Gesetzes
vorgesehen." vorgesehen."
Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 16. Februar 2017, wird durch einen Absatz mit Königlichen Erlass vom 16. Februar 2017, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn außergewöhnliche Umstände es erfordern, kann die Kommission "Wenn außergewöhnliche Umstände es erfordern, kann die Kommission
durch eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung des durch eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung des
Präsidenten der Kommission an jedem anderen Ort im Königreich tagen; Präsidenten der Kommission an jedem anderen Ort im Königreich tagen;
diese Entscheidung wird den Parteien innerhalb der in Artikel 14 diese Entscheidung wird den Parteien innerhalb der in Artikel 14
vorgesehenen Frist zur Kenntnis gebracht." vorgesehenen Frist zur Kenntnis gebracht."
Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 5 - § 1 - In den in Artikel 30 § 3 Absatz 1 des Gesetzes "Art. 5 - § 1 - In den in Artikel 30 § 3 Absatz 1 des Gesetzes
vorgesehenen Fällen setzt sich eine Kammer aus dem Präsidenten der vorgesehenen Fällen setzt sich eine Kammer aus dem Präsidenten der
Kommission oder einem von ihm bestimmten Präsidenten und zwei Kommission oder einem von ihm bestimmten Präsidenten und zwei
Mitgliedern zusammen, die unter den in Artikel 30 § 2 Absatz 3 des Mitgliedern zusammen, die unter den in Artikel 30 § 2 Absatz 3 des
Gesetzes erwähnten Personen bestimmt werden. Gesetzes erwähnten Personen bestimmt werden.
Entsprechend den Erfordernissen des Dienstes kann der Präsident der Entsprechend den Erfordernissen des Dienstes kann der Präsident der
Kommission jedes abwesende oder verhinderte Mitglied ersetzen. Kommission jedes abwesende oder verhinderte Mitglied ersetzen.
In den in Artikel 30 § 3 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fällen In den in Artikel 30 § 3 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fällen
besteht eine Kammer aus nur einem Mitglied: dem Präsidenten der besteht eine Kammer aus nur einem Mitglied: dem Präsidenten der
Kommission oder einem von ihm bestimmten Präsidenten. Kommission oder einem von ihm bestimmten Präsidenten.
§ 2 - Ist der Präsident der Kommission der Ansicht, dass eine Sache § 2 - Ist der Präsident der Kommission der Ansicht, dass eine Sache
zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung in vereinigten Kammern zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung in vereinigten Kammern
behandelt werden muss, verweist er sie dorthin. behandelt werden muss, verweist er sie dorthin.
Die vereinigten Kammern setzen sich aus mindestens zwölf Mitgliedern Die vereinigten Kammern setzen sich aus mindestens zwölf Mitgliedern
zusammen, darunter mindestens vier Magistrate und vier Rechtsanwälte. zusammen, darunter mindestens vier Magistrate und vier Rechtsanwälte.
Der Präsident der Kommission führt den Vorsitz der vereinigten Der Präsident der Kommission führt den Vorsitz der vereinigten
Kammern. Kammern.
§ 3 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten der § 3 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten der
Kommission, der Vizepräsidenten und der Mitglieder werden ihre Kommission, der Vizepräsidenten und der Mitglieder werden ihre
Funktionen von ihrem jeweiligen Stellvertreter ausgeübt. Funktionen von ihrem jeweiligen Stellvertreter ausgeübt.
§ 4 - Die aus drei Mitgliedern der Kommission zusammengesetzten § 4 - Die aus drei Mitgliedern der Kommission zusammengesetzten
Kammern entscheiden mit Stimmenmehrheit. Kammern entscheiden mit Stimmenmehrheit.
Wenn die Kommission in vereinigten Kammern tagt, ist bei Wenn die Kommission in vereinigten Kammern tagt, ist bei
Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten der Kommission Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten der Kommission
ausschlaggebend." ausschlaggebend."
Art. 4 - In Artikel 5bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 4 - In Artikel 5bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden die Absätze 2 und 3 Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden die Absätze 2 und 3
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"Das Amt eines Kommissionsmitglieds ist unvereinbar mit dem Amt des "Das Amt eines Kommissionsmitglieds ist unvereinbar mit dem Amt des
Sekretärs, mit dem Amt des Beauftragen einer in Artikel 34ter Absatz 2 Sekretärs, mit dem Amt des Beauftragen einer in Artikel 34ter Absatz 2
und Artikel 42decies § 1 des Gesetzes erwähnten öffentlichen und Artikel 42decies § 1 des Gesetzes erwähnten öffentlichen
Einrichtung oder zugelassenen Vereinigung oder mit dem Amt des in Einrichtung oder zugelassenen Vereinigung oder mit dem Amt des in
Artikel 34ter Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Beauftragten des Artikel 34ter Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Beauftragten des
Ministers. Ministers.
Personen, die die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllen, werden Personen, die die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllen, werden
von einem Ausschuss vorgeschlagen, der sich aus dem Präsidenten der von einem Ausschuss vorgeschlagen, der sich aus dem Präsidenten der
Kommission, dem Sekretär der Kommission und einem Vertreter des Kommission, dem Sekretär der Kommission und einem Vertreter des
Ministers zusammensetzt." Ministers zusammensetzt."
Art. 5 - In Artikel 5ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 5 - In Artikel 5ter desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern
"Aufforderung des Präsidenten" und den Wörtern ", in einer Kammer zu "Aufforderung des Präsidenten" und den Wörtern ", in einer Kammer zu
tagen" die Wörter "der Kommission" eingefügt. tagen" die Wörter "der Kommission" eingefügt.
Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 7 - § 1 - Kommissionsmitglieder und ihre Stellvertreter haben "Art. 7 - § 1 - Kommissionsmitglieder und ihre Stellvertreter haben
ein Anrecht auf Anwesenheitsgelder, deren Betrag vom König auf ein Anrecht auf Anwesenheitsgelder, deren Betrag vom König auf
Vorschlag des Ministers der Justiz festgelegt wird. Vorschlag des Ministers der Justiz festgelegt wird.
In Abweichung von Absatz 1 hat der Präsident der Kommission kein In Abweichung von Absatz 1 hat der Präsident der Kommission kein
Anrecht auf Anwesenheitsgelder, wenn er seine Funktion gemäß Artikel Anrecht auf Anwesenheitsgelder, wenn er seine Funktion gemäß Artikel
30 § 2bis des Gesetzes vollzeitig ausübt. 30 § 2bis des Gesetzes vollzeitig ausübt.
§ 2 - Kommissionsmitglieder und ihre Stellvertreter haben ein Anrecht § 2 - Kommissionsmitglieder und ihre Stellvertreter haben ein Anrecht
auf Aufenthalts- und Fahrtkostenentschädigung gemäß den Bestimmungen, auf Aufenthalts- und Fahrtkostenentschädigung gemäß den Bestimmungen,
die auf das Personal der föderalen öffentlichen Dienste anwendbar die auf das Personal der föderalen öffentlichen Dienste anwendbar
sind. Sie werden hierfür Beamten des Rangs 13 gleichgestellt, mit sind. Sie werden hierfür Beamten des Rangs 13 gleichgestellt, mit
Ausnahme der Beamten, die in einem anderen Rang eingestuft sind. Ausnahme der Beamten, die in einem anderen Rang eingestuft sind.
§ 3 - Sachverständige, deren Mitarbeit von der Kommission verlangt § 3 - Sachverständige, deren Mitarbeit von der Kommission verlangt
wird, werden gemäß dem Tarif vergütet, der in Anwendung der Regelung wird, werden gemäß dem Tarif vergütet, der in Anwendung der Regelung
über die Gerichtskosten in Strafsachen und gleichgesetzte Kosten über die Gerichtskosten in Strafsachen und gleichgesetzte Kosten
festgelegt ist. festgelegt ist.
§ 4 - Die Regelung über die Gerichtskosten in Strafsachen und § 4 - Die Regelung über die Gerichtskosten in Strafsachen und
gleichgesetzte Kosten ist auf Dolmetscher, Übersetzer und Zeugen gleichgesetzte Kosten ist auf Dolmetscher, Übersetzer und Zeugen
anwendbar." anwendbar."
Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 16. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 16. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt ersetzt: 1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt ersetzt:
"Jeder Kammer steht ein Sekretär bei, dessen Sprachrolle mit der "Jeder Kammer steht ein Sekretär bei, dessen Sprachrolle mit der
Sprache übereinstimmt, in der die Sache behandelt wird. Sprache übereinstimmt, in der die Sache behandelt wird.
Wenn eine Sache in Deutsch behandelt werden muss, steht der Kammer, Wenn eine Sache in Deutsch behandelt werden muss, steht der Kammer,
bei der die Sache anhängig ist, ein Sekretär bei, der eine elementare bei der die Sache anhängig ist, ein Sekretär bei, der eine elementare
Kenntnis der deutschen Sprache nachweist. Ist dies nicht möglich, kann Kenntnis der deutschen Sprache nachweist. Ist dies nicht möglich, kann
das Verfahren rechtsgültig fortgesetzt werden, wenn die Kammer gemäß das Verfahren rechtsgültig fortgesetzt werden, wenn die Kammer gemäß
Artikel 6 zusammengesetzt ist." Artikel 6 zusammengesetzt ist."
2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Die für den Bürger zweckdienlichen Informationen über die Tätigkeit "Die für den Bürger zweckdienlichen Informationen über die Tätigkeit
und Arbeitsweise der Kommission werden auf der Website des FÖD Justiz und Arbeitsweise der Kommission werden auf der Website des FÖD Justiz
zur Verfügung gestellt." zur Verfügung gestellt."
Art. 8 - In der Überschrift von Kapitel 4 desselben Erlasses, Art. 8 - In der Überschrift von Kapitel 4 desselben Erlasses,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, werden eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, werden
die Wörter "oder einer ergänzenden Hilfe" durch die Wörter ", einer die Wörter "oder einer ergänzenden Hilfe" durch die Wörter ", einer
ergänzenden Hilfe oder einer außergewöhnlichen Hilfe" ersetzt. ergänzenden Hilfe oder einer außergewöhnlichen Hilfe" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 9 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Art. 9 - In Artikel 9 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, wird zwischen Absatz 1 und Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, wird zwischen Absatz 1 und
Absatz 2, der Absatz 3 wird, ein Absatz mit folgendem Wortlaut Absatz 2, der Absatz 3 wird, ein Absatz mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Die Sachen werden auf den Namen der Person eingetragen, für die um "Die Sachen werden auf den Namen der Person eingetragen, für die um
die Hilfe ersucht wird, selbst wenn diese Person nicht in der Lage die Hilfe ersucht wird, selbst wenn diese Person nicht in der Lage
ist, selbst aufzutreten." ist, selbst aufzutreten."
Art. 10 - In Artikel 10 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 10 - In Artikel 10 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden zwischen dem Wort Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden zwischen dem Wort
"Präsident" und dem Wort "weist" die Wörter "der Kommission" "Präsident" und dem Wort "weist" die Wörter "der Kommission"
eingefügt. eingefügt.
Art. 11 - In Artikel 11 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 11 - In Artikel 11 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden die Wörter Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden die Wörter
"Vorsitzende der Kammer" durch das Wort "Vorsitzende" ersetzt. "Vorsitzende der Kammer" durch das Wort "Vorsitzende" ersetzt.
Art. 12 - Artikel 12 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 12 - Artikel 12 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 19. Dezember 2003, wird aufgehoben. Erlass vom 19. Dezember 2003, wird aufgehoben.
Art. 13 - Artikel 13 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 13 - Artikel 13 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 19. Dezember 2003, wird aufgehoben. Erlass vom 19. Dezember 2003, wird aufgehoben.
Art. 14 - Artikel 14 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 14 - Artikel 14 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Im ersten Satz werden die Wörter "der Kammer" aufgehoben. 1. Im ersten Satz werden die Wörter "der Kammer" aufgehoben.
2. Der zweite Satz wird wie folgt ersetzt: 2. Der zweite Satz wird wie folgt ersetzt:
"Dieses Datum wird dem Minister und - wenn der Antragsteller gemäß dem "Dieses Datum wird dem Minister und - wenn der Antragsteller gemäß dem
Gesetz angehört werden möchte oder wenn die Kommission oder der Gesetz angehört werden möchte oder wenn die Kommission oder der
Vorsitzende, der allein tagt, dies für notwendig erachtet - dem Vorsitzende, der allein tagt, dies für notwendig erachtet - dem
Antragsteller und seinem Beistand mindestens fünfzehn Tage im Voraus Antragsteller und seinem Beistand mindestens fünfzehn Tage im Voraus
mitgeteilt." mitgeteilt."
Art. 15 - Artikel 15 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 15 - Artikel 15 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt:
"Das Ersuchen um dringende Hilfe wird gemäß Artikel 36 des Gesetzes "Das Ersuchen um dringende Hilfe wird gemäß Artikel 36 des Gesetzes
behandelt." behandelt."
Art. 16 - Artikel 15bis Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 16 - Artikel 15bis Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt:
"Wenn das in Artikel 34bis/2 des Gesetzes erwähnte Verfahren befolgt "Wenn das in Artikel 34bis/2 des Gesetzes erwähnte Verfahren befolgt
wird, ist der Bericht binnen drei Monaten nach Empfang der wird, ist der Bericht binnen drei Monaten nach Empfang der
Antragschrift zu verfassen, es sei denn, es fehlen wesentliche Daten. Antragschrift zu verfassen, es sei denn, es fehlen wesentliche Daten.
Die in Artikel 14 des vorliegenden Erlasses festgelegte Frist wird auf Die in Artikel 14 des vorliegenden Erlasses festgelegte Frist wird auf
acht Tage herabgesetzt." acht Tage herabgesetzt."
Art. 17 - Artikel 16 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 17 - Artikel 16 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Ist der Sekretär der Ansicht, dass das Ersuchen offensichtlich "Ist der Sekretär der Ansicht, dass das Ersuchen offensichtlich
unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, wird gemäß Artikel unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, wird gemäß Artikel
34bis/1 § 3 des Gesetzes verfahren." 34bis/1 § 3 des Gesetzes verfahren."
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird ein Absatz 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird ein Absatz
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Hat der Antragsteller jedoch in der Antragschrift angegeben, dass er "Hat der Antragsteller jedoch in der Antragschrift angegeben, dass er
gemäß Artikel 34bis/2 des Gesetzes angehört werden möchte und ist der gemäß Artikel 34bis/2 des Gesetzes angehört werden möchte und ist der
Sekretär oder Berichterstatter der Ansicht, dass das Ersuchen Sekretär oder Berichterstatter der Ansicht, dass das Ersuchen
offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
vermerkt er dies in seinem Bericht." vermerkt er dies in seinem Bericht."
Art. 18 - Artikel 16bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 18 - Artikel 16bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird aufgehoben.
Art. 19 - In Artikel 17 Absatz 6 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 19 - In Artikel 17 Absatz 6 desselben Erlasses werden die Wörter
"in Artikel 979" durch die Wörter "in Artikel 555/14 oder Artikel "in Artikel 979" durch die Wörter "in Artikel 555/14 oder Artikel
555/15" ersetzt. 555/15" ersetzt.
Art. 20 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 20 - [Abänderung des französischen Textes]
Art. 21 - In Artikel 27 desselben Erlasses werden die Wörter "die Art. 21 - In Artikel 27 desselben Erlasses werden die Wörter "die
Kammer" durch die Wörter "der Vorsitzende" ersetzt. Kammer" durch die Wörter "der Vorsitzende" ersetzt.
Art. 22 - Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 22 - Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 26. März 1991, wird aufgehoben. Erlass vom 26. März 1991, wird aufgehoben.
Art. 23 - Artikel 29 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 23 - Artikel 29 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Textes] 1. [Abänderung des niederländischen Textes]
2. In Absatz 3 werden die Wörter "der Kammer" aufgehoben. 2. In Absatz 3 werden die Wörter "der Kammer" aufgehoben.
Art. 24 - In Artikel 32 Nr. 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 24 - In Artikel 32 Nr. 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden die Wörter "Artikel 5 Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden die Wörter "Artikel 5
§ 1" durch die Wörter "Artikel 5" ersetzt. § 1" durch die Wörter "Artikel 5" ersetzt.
Art. 25 - Artikel 33 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 25 - Artikel 33 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 33 - § 1 - Die Entscheidungen werden vom Vorsitzenden und vom "Art. 33 - § 1 - Die Entscheidungen werden vom Vorsitzenden und vom
Sekretär unterzeichnet. Sekretär unterzeichnet.
§ 2 - Ist es dem Vorsitzenden unmöglich, die Entscheidung oder den § 2 - Ist es dem Vorsitzenden unmöglich, die Entscheidung oder den
Beschluss zu unterzeichnen, vermerkt der Sekretär dies unten auf der Beschluss zu unterzeichnen, vermerkt der Sekretär dies unten auf der
Urkunde und lässt das Ganze vom Präsidenten der Kommission oder dem Urkunde und lässt das Ganze vom Präsidenten der Kommission oder dem
Magistrat, der ihn ersetzt, bescheinigen. Magistrat, der ihn ersetzt, bescheinigen.
Kann eine Urkunde nicht von dem Sekretär, der daran mitgewirkt hat, Kann eine Urkunde nicht von dem Sekretär, der daran mitgewirkt hat,
unterzeichnet werden, genügt es, dass der Vorsitzende die Urkunde unterzeichnet werden, genügt es, dass der Vorsitzende die Urkunde
unterzeichnet und die Unmöglichkeit feststellt." unterzeichnet und die Unmöglichkeit feststellt."
Art. 26 - Artikel 36 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 26 - Artikel 36 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 36 - § 1 - Unter Vorbehalt von Artikel 37 kann die Kommission "Art. 36 - § 1 - Unter Vorbehalt von Artikel 37 kann die Kommission
oder gegebenenfalls der Vorsitzende, der allein tagt und die oder gegebenenfalls der Vorsitzende, der allein tagt und die
Entscheidung erlassen hat, Schreib- und Rechenfehler und Entscheidung erlassen hat, Schreib- und Rechenfehler und
offensichtliche Ungenauigkeiten entweder von Amts wegen oder auf offensichtliche Ungenauigkeiten entweder von Amts wegen oder auf
Antrag einer Partei berichtigen. Antrag einer Partei berichtigen.
§ 2 - Die Partei, die die Berichtigung einer Entscheidung gemäß § 1 § 2 - Die Partei, die die Berichtigung einer Entscheidung gemäß § 1
beantragt, muss binnen einem Monat ab Notifikation der Entscheidung beantragt, muss binnen einem Monat ab Notifikation der Entscheidung
ihr diesbezügliches Ersuchen gemäß Artikel 34 Absatz 1 oder Artikel ihr diesbezügliches Ersuchen gemäß Artikel 34 Absatz 1 oder Artikel
42octies Absatz 1 des Gesetzes einreichen. 42octies Absatz 1 des Gesetzes einreichen.
Die Antragschrift enthält: Die Antragschrift enthält:
1. Angabe von Tag, Monat und Jahr, 1. Angabe von Tag, Monat und Jahr,
2. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der Partei, 2. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der Partei,
3. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der 3. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der
Antragsgründe, Antragsgründe,
4. Angabe der anderen Parteien. 4. Angabe der anderen Parteien.
Das Sekretariat übermittelt den anderen Parteien des Rechtsstreits die Das Sekretariat übermittelt den anderen Parteien des Rechtsstreits die
Antragschrift. Antragschrift.
Die anderen Parteien, die vom Sekretariat ordnungsgemäß in Kenntnis Die anderen Parteien, die vom Sekretariat ordnungsgemäß in Kenntnis
gesetzt wurden, können innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab gesetzt wurden, können innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab
Notifikation der Bekanntmachung schriftliche Bemerkungen einreichen. Notifikation der Bekanntmachung schriftliche Bemerkungen einreichen.
Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Kommission nach Aktenlage, Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Kommission nach Aktenlage,
ohne die Parteien anzuhören. ohne die Parteien anzuhören.
§ 3 - Die Urschrift der Entscheidung, durch die die Berichtigung § 3 - Die Urschrift der Entscheidung, durch die die Berichtigung
angeordnet wird, wird der Urschrift der berichtigten Entscheidung angeordnet wird, wird der Urschrift der berichtigten Entscheidung
beigefügt. Diese Entscheidung wird am Rand der Urschrift der beigefügt. Diese Entscheidung wird am Rand der Urschrift der
berichtigten Entscheidung vermerkt. berichtigten Entscheidung vermerkt.
§ 4 - Die Entscheidung, durch die die Berichtigung angeordnet wird, § 4 - Die Entscheidung, durch die die Berichtigung angeordnet wird,
wird den Parteien gemäß den Artikeln 34quinquies oder 42duodecies des wird den Parteien gemäß den Artikeln 34quinquies oder 42duodecies des
Gesetzes notifiziert." Gesetzes notifiziert."
Art. 27 - Artikel 37 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 27 - Artikel 37 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 4 werden die Wörter "oder einer ergänzenden Hilfe" durch 1. In Absatz 4 werden die Wörter "oder einer ergänzenden Hilfe" durch
die Wörter ", einer ergänzenden Hilfe, einer außergewöhnlichen Hilfe die Wörter ", einer ergänzenden Hilfe, einer außergewöhnlichen Hilfe
oder eines Vorschusses" ersetzt. oder eines Vorschusses" ersetzt.
2. [Abänderung des französischen Textes] 2. [Abänderung des französischen Textes]
Art. 28 - Artikel 38 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 28 - Artikel 38 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 38 - Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. "Art. 38 - Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
Bei leichtfertigen Ersuchen oder Ersuchen mit betrügerischer Absicht Bei leichtfertigen Ersuchen oder Ersuchen mit betrügerischer Absicht
kann der Antragsteller durch eine besondere mit Gründen versehene kann der Antragsteller durch eine besondere mit Gründen versehene
Entscheidung der Kommission in die Verfahrenskosten verurteilt werden. Entscheidung der Kommission in die Verfahrenskosten verurteilt werden.
Das Sekretariat setzt die Parteien im Voraus ordnungsgemäß schriftlich Das Sekretariat setzt die Parteien im Voraus ordnungsgemäß schriftlich
davon in Kenntnis. Sie können innerhalb einer Frist von einem Monat ab davon in Kenntnis. Sie können innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Notifikation schriftliche Bemerkungen einreichen. Notifikation schriftliche Bemerkungen einreichen.
Tagt der Vorsitzende allein, verweist er die Sache an eine aus drei Tagt der Vorsitzende allein, verweist er die Sache an eine aus drei
Mitgliedern zusammengesetzte Kammer gemäß Artikel 34bis/1 § 2 des Mitgliedern zusammengesetzte Kammer gemäß Artikel 34bis/1 § 2 des
Gesetzes. Gesetzes.
Die Parteien werden angehört, wenn sie darum ersuchen. Die Parteien werden angehört, wenn sie darum ersuchen.
Die Notifikation enthält den Wortlaut des vorliegenden Artikels. Die Notifikation enthält den Wortlaut des vorliegenden Artikels.
Die Verfahrenskosten umfassen: Die Verfahrenskosten umfassen:
1. Honorare und Vorschüsse der Sachverständigen, 1. Honorare und Vorschüsse der Sachverständigen,
2. Entschädigungen und Zeugengeld." 2. Entschädigungen und Zeugengeld."
Art. 29 - In Artikel 46 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 29 - In Artikel 46 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden die Wörter "Artikel Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden die Wörter "Artikel
12" durch die Wörter "Artikel 34bis/2 des Gesetzes" ersetzt. 12" durch die Wörter "Artikel 34bis/2 des Gesetzes" ersetzt.
Art. 30 - Artikel 50 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 30 - Artikel 50 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 50 - § 1 - Die Artikel 52 bis 54 des Gerichtsgesetzbuches sind "Art. 50 - § 1 - Die Artikel 52 bis 54 des Gerichtsgesetzbuches sind
anwendbar auf das Verfahren vor der Kommission. anwendbar auf das Verfahren vor der Kommission.
§ 2 - Bei Verwendung eines Papierträgers werden die im vorliegenden § 2 - Bei Verwendung eines Papierträgers werden die im vorliegenden
Erlass festgelegten Fristen um fünfzehn Tage verlängert, wenn die Erlass festgelegten Fristen um fünfzehn Tage verlängert, wenn die
Partei in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt; die Partei in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt; die
Verlängerung beträgt zwei Monate für Personen, die außerhalb der Verlängerung beträgt zwei Monate für Personen, die außerhalb der
Europäischen Union wohnen. Europäischen Union wohnen.
§ 3 - Für die Versendung wie auch für den Empfang beziehungsweise die § 3 - Für die Versendung wie auch für den Empfang beziehungsweise die
Verweigerung gilt das Datum des Poststempels. Verweigerung gilt das Datum des Poststempels.
§ 4 - Die Fristen laufen gegen die im Sinne von Artikel 488/1 des § 4 - Die Fristen laufen gegen die im Sinne von Artikel 488/1 des
früheren Zivilgesetzbuches geschützten Personen und die anderen früheren Zivilgesetzbuches geschützten Personen und die anderen
Handlungsunfähigen. Wenn jedoch feststeht, dass die vorerwähnten Handlungsunfähigen. Wenn jedoch feststeht, dass die vorerwähnten
Personen vor Ablauf der Fristen nicht rechtzeitig gesetzlich vertreten Personen vor Ablauf der Fristen nicht rechtzeitig gesetzlich vertreten
waren, befreit die Kommission sie vom Verfall der Fristen." waren, befreit die Kommission sie vom Verfall der Fristen."
Art. 31 - Artikel 51 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 31 - Artikel 51 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 51 - Im Dringlichkeitsfall kann der Vorsitzende oder der "Art. 51 - Im Dringlichkeitsfall kann der Vorsitzende oder der
Berichterstatter von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien die Berichterstatter von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien die
Kürzung der für die Verfahrenshandlungen durch vorliegenden Erlass Kürzung der für die Verfahrenshandlungen durch vorliegenden Erlass
vorgeschriebenen Fristen anordnen." vorgeschriebenen Fristen anordnen."
Art. 32 - Artikel 53 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 32 - Artikel 53 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 53 - § 1 - Die in Artikel 39 § 1 des Gesetzes und Artikel 38 des "Art. 53 - § 1 - Die in Artikel 39 § 1 des Gesetzes und Artikel 38 des
vorliegenden Erlasses vorgesehene Beitreibung der Beträge ist der mit vorliegenden Erlasses vorgesehene Beitreibung der Beträge ist der mit
der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen
beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
anvertraut, die gemäß dem Domanialgesetz vom 22. Dezember 1949 anvertraut, die gemäß dem Domanialgesetz vom 22. Dezember 1949
verfährt. verfährt.
Das Sekretariat übermittelt zu diesem Zweck der zuständigen Verwaltung Das Sekretariat übermittelt zu diesem Zweck der zuständigen Verwaltung
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen eine beglaubigte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen eine beglaubigte
Abschrift jeder definitiven Entscheidung der Kommission zusammen mit Abschrift jeder definitiven Entscheidung der Kommission zusammen mit
einer Aufstellung der Beträge, die im Rahmen eines Forderungsübergangs einer Aufstellung der Beträge, die im Rahmen eines Forderungsübergangs
und gegebenenfalls als Kosten beigetrieben werden müssen. und gegebenenfalls als Kosten beigetrieben werden müssen.
§ 2 - Die in Artikel 39 § 2bis und 42sedecies § 4 des Gesetzes § 2 - Die in Artikel 39 § 2bis und 42sedecies § 4 des Gesetzes
erwähnte Beitreibung der Beträge ist der mit der Einnahme und erwähnte Beitreibung der Beträge ist der mit der Einnahme und
Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen anvertraut, die gemäß dem Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen anvertraut, die gemäß dem
Domanialgesetz vom 22. Dezember 1949 verfährt. Domanialgesetz vom 22. Dezember 1949 verfährt.
Zu diesem Zweck übermittelt das Sekretariat der zuständigen Verwaltung Zu diesem Zweck übermittelt das Sekretariat der zuständigen Verwaltung
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, in deren Amtsbereich der des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, in deren Amtsbereich der
Versicherer, der zugunsten des Antragstellers beitreten könnte, seinen Versicherer, der zugunsten des Antragstellers beitreten könnte, seinen
Gesellschaftssitz hat, eine beglaubigte Abschrift jeder definitiven Gesellschaftssitz hat, eine beglaubigte Abschrift jeder definitiven
Entscheidung der Kommission zusammen mit einer Aufstellung der Entscheidung der Kommission zusammen mit einer Aufstellung der
Beträge, die im Rahmen eines Forderungsübergangs beigetrieben werden Beträge, die im Rahmen eines Forderungsübergangs beigetrieben werden
müssen." müssen."
Art. 33 - Artikel 53ter Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt durch Art. 33 - Artikel 53ter Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Der Präsident der Kommission bestimmt einen Sekretär, der mit der "Der Präsident der Kommission bestimmt einen Sekretär, der mit der
Ausführung der in Artikel 40 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes Ausführung der in Artikel 40 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes
erwähnten Aufträge beauftragt ist." erwähnten Aufträge beauftragt ist."
Art. 34 - Artikel 53quater Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt Art. 34 - Artikel 53quater Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Der Präsident der Kommission trifft die in Artikel 40 Absatz 2 Nr. 5 "Der Präsident der Kommission trifft die in Artikel 40 Absatz 2 Nr. 5
des Gesetzes erwähnten Maßnahmen. Gegebenenfalls bestimmt er sich des Gesetzes erwähnten Maßnahmen. Gegebenenfalls bestimmt er sich
selbst oder einen anderen Präsidenten, um die in Nr. 5 Buchstabe b) selbst oder einen anderen Präsidenten, um die in Nr. 5 Buchstabe b)
erwähnte Anhörung durchzuführen." erwähnte Anhörung durchzuführen."
Art. 35 - In denselben Erlass wird ein Kapitel 4ter, das die Artikel Art. 35 - In denselben Erlass wird ein Kapitel 4ter, das die Artikel
53quinquies bis 53duodecies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: 53quinquies bis 53duodecies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Kapitel 4ter - Verfahren in Bezug auf Terroropfer". "Kapitel 4ter - Verfahren in Bezug auf Terroropfer".
Art. 36 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel Art. 36 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel
53quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: 53quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 53quinquies - Die spezialisierten Kammern behandeln die in "Art. 53quinquies - Die spezialisierten Kammern behandeln die in
Kapitel 3 Abschnitt 4 des Gesetzes erwähnten Ersuchen gemäß den Kapitel 3 Abschnitt 4 des Gesetzes erwähnten Ersuchen gemäß den
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, außer was die nachstehend Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, außer was die nachstehend
aufgeführten Bestimmungen betrifft." aufgeführten Bestimmungen betrifft."
Art. 37 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel 53sexies Art. 37 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel 53sexies
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 53sexies - Den spezialisierten Kammern steht die "Art. 53sexies - Den spezialisierten Kammern steht die
"Terrorismusabteilung" des Sekretariats unter der Leitung eines "Terrorismusabteilung" des Sekretariats unter der Leitung eines
Sekretär-Abteilungsleiters bei. Die "Terrorismusabteilung" des Sekretär-Abteilungsleiters bei. Die "Terrorismusabteilung" des
Sekretariats ergänzt die Akte und informiert den Antragsteller über Sekretariats ergänzt die Akte und informiert den Antragsteller über
die Möglichkeit, angehört zu werden, außer im Fall eines Ersuchens um die Möglichkeit, angehört zu werden, außer im Fall eines Ersuchens um
Gewährung eines Vorschusses. Möchte der Antragsteller angehört werden, Gewährung eines Vorschusses. Möchte der Antragsteller angehört werden,
wird der Minister der Justiz davon in Kenntnis gesetzt." wird der Minister der Justiz davon in Kenntnis gesetzt."
Art. 38 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel Art. 38 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel
53septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: 53septies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 53septies - Im Fall eines Vorschusses legt der Vorsitzende das "Art. 53septies - Im Fall eines Vorschusses legt der Vorsitzende das
Datum fest, an dem die Sache in einer Sitzung behandelt wird, wie in Datum fest, an dem die Sache in einer Sitzung behandelt wird, wie in
Kapitel 4 Abschnitt 5 erwähnt. Kapitel 4 Abschnitt 5 erwähnt.
Ein Beschluss über das Ersuchen um Gewährung eines Vorschusses ergeht Ein Beschluss über das Ersuchen um Gewährung eines Vorschusses ergeht
spätestens acht Tage nach dem in Absatz 1 erwähnten Datum." spätestens acht Tage nach dem in Absatz 1 erwähnten Datum."
Art. 39 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel 53octies Art. 39 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel 53octies
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 53octies - § 1 - Wenn der Antragsteller oder sein Rechtsanwalt "Art. 53octies - § 1 - Wenn der Antragsteller oder sein Rechtsanwalt
in der Sitzung erscheint, legt der Vorsitzende die wesentlichen in der Sitzung erscheint, legt der Vorsitzende die wesentlichen
Elemente der Sache dar. Im Fall einer Berufung kann der Vorsitzende Elemente der Sache dar. Im Fall einer Berufung kann der Vorsitzende
ein anderes Mitglied bestimmen, um die Sache darzulegen. ein anderes Mitglied bestimmen, um die Sache darzulegen.
Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können mündliche Bemerkungen Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können mündliche Bemerkungen
vorbringen. vorbringen.
Der Vorsitzende verkündet anschließend die Schließung der Verhandlung Der Vorsitzende verkündet anschließend die Schließung der Verhandlung
und stellt die Sache zur Beratung. und stellt die Sache zur Beratung.
§ 2 - Die Kommission entscheidet, selbst wenn eine Partei nicht § 2 - Die Kommission entscheidet, selbst wenn eine Partei nicht
erscheint, außer bei einer Vertagung aus rechtmäßigen Gründen." erscheint, außer bei einer Vertagung aus rechtmäßigen Gründen."
Art. 40 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel 53novies Art. 40 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel 53novies
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 53novies - Legt eine der Parteien Berufung ein, wird die andere "Art. 53novies - Legt eine der Parteien Berufung ein, wird die andere
Partei unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt." Partei unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt."
Art. 41 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel 53decies Art. 41 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel 53decies
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 53decies - Im Fall einer Berufung werden die Parteien immer "Art. 53decies - Im Fall einer Berufung werden die Parteien immer
vorgeladen." vorgeladen."
Art. 42 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel Art. 42 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel
53undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: 53undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 53undecies - Im Fall einer in Artikel 42quater des Gesetzes "Art. 53undecies - Im Fall einer in Artikel 42quater des Gesetzes
erwähnten Berufung setzt sich eine Kammer aus drei Mitgliedern erwähnten Berufung setzt sich eine Kammer aus drei Mitgliedern
zusammen, die vom Präsidenten der Kommission bestimmt werden: einem zusammen, die vom Präsidenten der Kommission bestimmt werden: einem
Präsidenten und zwei Mitgliedern, die aus der Mitte der in Artikel 30 Präsidenten und zwei Mitgliedern, die aus der Mitte der in Artikel 30
§ 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Personen bestellt werden. § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Personen bestellt werden.
Der Vorsitzende, der allein getagt hat, kann die Sache in der Der Vorsitzende, der allein getagt hat, kann die Sache in der
Berufungsinstanz nicht behandeln." Berufungsinstanz nicht behandeln."
Art. 43 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel Art. 43 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel
53duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: 53duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 53duodecies - Die Ausführung des Beschlusses des Vorsitzenden "Art. 53duodecies - Die Ausführung des Beschlusses des Vorsitzenden
wird während der in Artikel 42quater des Gesetzes vorgesehenen wird während der in Artikel 42quater des Gesetzes vorgesehenen
Berufungsfrist ausgesetzt, es sei denn, alle Parteien haben dieser Berufungsfrist ausgesetzt, es sei denn, alle Parteien haben dieser
Entscheidung ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt und somit Entscheidung ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt und somit
unwiderruflich auf eine Berufung gegen sie verzichtet. unwiderruflich auf eine Berufung gegen sie verzichtet.
Der Verzicht auf eine im vorhergehenden Absatz erwähnte Berufung Der Verzicht auf eine im vorhergehenden Absatz erwähnte Berufung
schließt das Erwiderungsrecht im Fall der Berufung einer anderen schließt das Erwiderungsrecht im Fall der Berufung einer anderen
Partei nicht aus." Partei nicht aus."
Art. 44 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 44 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Art. 45 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 45 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Oktober 2024 Gegeben zu Brüssel, den 28. Oktober 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
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