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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif à la commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence et aux sauveteurs occasionnels. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden en aan de occasionele redders. - Duitse vertaling |
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28 OCTOBRE 2024. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif à la commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence et aux sauveteurs occasionnels. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 28 octobre 2024 modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif à la commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence et aux sauveteurs | 28 OKTOBER 2024. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden en aan de occasionele redders. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 oktober 2024 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden en aan de occasionele |
occasionnels (Moniteur belge du 2 décembre 2024). | redders (Belgisch Staatsblad van 2 december 2024). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
28. OKTOBER 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 28. OKTOBER 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle | Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle |
Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von | Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von |
Gelegenheitsrettern | Gelegenheitsrettern |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung | Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung |
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, des Artikels 35; | steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, des Artikels 35; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die |
Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher | Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher |
Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern; | Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. August 2023; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. August 2023; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
11. März 2024; | 11. März 2024; |
Aufgrund der Standardstellungnahme Nr. 65/2023 der Datenschutzbehörde | Aufgrund der Standardstellungnahme Nr. 65/2023 der Datenschutzbehörde |
vom 24. März 2023, abgegeben am 26. April 2024; | vom 24. März 2023, abgegeben am 26. April 2024; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.190/16 des Staatsrates vom 17. Mai | Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.190/16 des Staatsrates vom 17. Mai |
2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 |
über die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern | über die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern |
vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern, abgeändert | vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2017, wird durch die | durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2017, wird durch die |
Nummern 9 bis 13 ergänzt: | Nummern 9 bis 13 ergänzt: |
"9. Präsident der Kommission: der in Artikel 30 § 2bis des Gesetzes | "9. Präsident der Kommission: der in Artikel 30 § 2bis des Gesetzes |
erwähnte Präsident oder, bei Verhinderung, der stellvertretende | erwähnte Präsident oder, bei Verhinderung, der stellvertretende |
Präsident oder der gemäß der vorerwähnten Bestimmung bestimmte | Präsident oder der gemäß der vorerwähnten Bestimmung bestimmte |
Vizepräsident, | Vizepräsident, |
10. Vorsitzender: ein Magistrat, Mitglied der Kommission, der den | 10. Vorsitzender: ein Magistrat, Mitglied der Kommission, der den |
Vorsitz der Kammer führt oder allein tagt, | Vorsitz der Kammer führt oder allein tagt, |
11. spezialisierten Kammern: die in Artikel 42bis Absatz 4 des | 11. spezialisierten Kammern: die in Artikel 42bis Absatz 4 des |
Gesetzes erwähnten Kammern der Kommission, die in der Bearbeitung von | Gesetzes erwähnten Kammern der Kommission, die in der Bearbeitung von |
Ersuchen der Opfer von Terrorakten spezialisiert sind, und die eine | Ersuchen der Opfer von Terrorakten spezialisiert sind, und die eine |
getrennte Abteilung der Kommission bilden, "Terrorismusabteilung" | getrennte Abteilung der Kommission bilden, "Terrorismusabteilung" |
genannt, wie in Artikel 30 § 2ter des Gesetzes vorgesehen, | genannt, wie in Artikel 30 § 2ter des Gesetzes vorgesehen, |
12. Sekretär der Kommission: der Beamte, der das Sekretariat der | 12. Sekretär der Kommission: der Beamte, der das Sekretariat der |
Kommission leitet, wie in Artikel 30 § 2quater des Gesetzes | Kommission leitet, wie in Artikel 30 § 2quater des Gesetzes |
vorgesehen, | vorgesehen, |
13. Sekretär: der Sekretär der Kommission, der | 13. Sekretär: der Sekretär der Kommission, der |
Sekretär-Abteilungsleiter für die Allgemeine Abteilung, der | Sekretär-Abteilungsleiter für die Allgemeine Abteilung, der |
Sekretär-Abteilungsleiter für die Terrorismusabteilung oder die | Sekretär-Abteilungsleiter für die Terrorismusabteilung oder die |
beigeordneten Sekretäre, wie in Artikel 30 § 2quater des Gesetzes | beigeordneten Sekretäre, wie in Artikel 30 § 2quater des Gesetzes |
vorgesehen." | vorgesehen." |
Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 16. Februar 2017, wird durch einen Absatz mit | Königlichen Erlass vom 16. Februar 2017, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wenn außergewöhnliche Umstände es erfordern, kann die Kommission | "Wenn außergewöhnliche Umstände es erfordern, kann die Kommission |
durch eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung des | durch eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung des |
Präsidenten der Kommission an jedem anderen Ort im Königreich tagen; | Präsidenten der Kommission an jedem anderen Ort im Königreich tagen; |
diese Entscheidung wird den Parteien innerhalb der in Artikel 14 | diese Entscheidung wird den Parteien innerhalb der in Artikel 14 |
vorgesehenen Frist zur Kenntnis gebracht." | vorgesehenen Frist zur Kenntnis gebracht." |
Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 5 - § 1 - In den in Artikel 30 § 3 Absatz 1 des Gesetzes | "Art. 5 - § 1 - In den in Artikel 30 § 3 Absatz 1 des Gesetzes |
vorgesehenen Fällen setzt sich eine Kammer aus dem Präsidenten der | vorgesehenen Fällen setzt sich eine Kammer aus dem Präsidenten der |
Kommission oder einem von ihm bestimmten Präsidenten und zwei | Kommission oder einem von ihm bestimmten Präsidenten und zwei |
Mitgliedern zusammen, die unter den in Artikel 30 § 2 Absatz 3 des | Mitgliedern zusammen, die unter den in Artikel 30 § 2 Absatz 3 des |
Gesetzes erwähnten Personen bestimmt werden. | Gesetzes erwähnten Personen bestimmt werden. |
Entsprechend den Erfordernissen des Dienstes kann der Präsident der | Entsprechend den Erfordernissen des Dienstes kann der Präsident der |
Kommission jedes abwesende oder verhinderte Mitglied ersetzen. | Kommission jedes abwesende oder verhinderte Mitglied ersetzen. |
In den in Artikel 30 § 3 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fällen | In den in Artikel 30 § 3 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fällen |
besteht eine Kammer aus nur einem Mitglied: dem Präsidenten der | besteht eine Kammer aus nur einem Mitglied: dem Präsidenten der |
Kommission oder einem von ihm bestimmten Präsidenten. | Kommission oder einem von ihm bestimmten Präsidenten. |
§ 2 - Ist der Präsident der Kommission der Ansicht, dass eine Sache | § 2 - Ist der Präsident der Kommission der Ansicht, dass eine Sache |
zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung in vereinigten Kammern | zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung in vereinigten Kammern |
behandelt werden muss, verweist er sie dorthin. | behandelt werden muss, verweist er sie dorthin. |
Die vereinigten Kammern setzen sich aus mindestens zwölf Mitgliedern | Die vereinigten Kammern setzen sich aus mindestens zwölf Mitgliedern |
zusammen, darunter mindestens vier Magistrate und vier Rechtsanwälte. | zusammen, darunter mindestens vier Magistrate und vier Rechtsanwälte. |
Der Präsident der Kommission führt den Vorsitz der vereinigten | Der Präsident der Kommission führt den Vorsitz der vereinigten |
Kammern. | Kammern. |
§ 3 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten der | § 3 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten der |
Kommission, der Vizepräsidenten und der Mitglieder werden ihre | Kommission, der Vizepräsidenten und der Mitglieder werden ihre |
Funktionen von ihrem jeweiligen Stellvertreter ausgeübt. | Funktionen von ihrem jeweiligen Stellvertreter ausgeübt. |
§ 4 - Die aus drei Mitgliedern der Kommission zusammengesetzten | § 4 - Die aus drei Mitgliedern der Kommission zusammengesetzten |
Kammern entscheiden mit Stimmenmehrheit. | Kammern entscheiden mit Stimmenmehrheit. |
Wenn die Kommission in vereinigten Kammern tagt, ist bei | Wenn die Kommission in vereinigten Kammern tagt, ist bei |
Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten der Kommission | Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten der Kommission |
ausschlaggebend." | ausschlaggebend." |
Art. 4 - In Artikel 5bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 4 - In Artikel 5bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden die Absätze 2 und 3 | Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden die Absätze 2 und 3 |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"Das Amt eines Kommissionsmitglieds ist unvereinbar mit dem Amt des | "Das Amt eines Kommissionsmitglieds ist unvereinbar mit dem Amt des |
Sekretärs, mit dem Amt des Beauftragen einer in Artikel 34ter Absatz 2 | Sekretärs, mit dem Amt des Beauftragen einer in Artikel 34ter Absatz 2 |
und Artikel 42decies § 1 des Gesetzes erwähnten öffentlichen | und Artikel 42decies § 1 des Gesetzes erwähnten öffentlichen |
Einrichtung oder zugelassenen Vereinigung oder mit dem Amt des in | Einrichtung oder zugelassenen Vereinigung oder mit dem Amt des in |
Artikel 34ter Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Beauftragten des | Artikel 34ter Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Beauftragten des |
Ministers. | Ministers. |
Personen, die die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllen, werden | Personen, die die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllen, werden |
von einem Ausschuss vorgeschlagen, der sich aus dem Präsidenten der | von einem Ausschuss vorgeschlagen, der sich aus dem Präsidenten der |
Kommission, dem Sekretär der Kommission und einem Vertreter des | Kommission, dem Sekretär der Kommission und einem Vertreter des |
Ministers zusammensetzt." | Ministers zusammensetzt." |
Art. 5 - In Artikel 5ter desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 5 - In Artikel 5ter desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern | Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern |
"Aufforderung des Präsidenten" und den Wörtern ", in einer Kammer zu | "Aufforderung des Präsidenten" und den Wörtern ", in einer Kammer zu |
tagen" die Wörter "der Kommission" eingefügt. | tagen" die Wörter "der Kommission" eingefügt. |
Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 7 - § 1 - Kommissionsmitglieder und ihre Stellvertreter haben | "Art. 7 - § 1 - Kommissionsmitglieder und ihre Stellvertreter haben |
ein Anrecht auf Anwesenheitsgelder, deren Betrag vom König auf | ein Anrecht auf Anwesenheitsgelder, deren Betrag vom König auf |
Vorschlag des Ministers der Justiz festgelegt wird. | Vorschlag des Ministers der Justiz festgelegt wird. |
In Abweichung von Absatz 1 hat der Präsident der Kommission kein | In Abweichung von Absatz 1 hat der Präsident der Kommission kein |
Anrecht auf Anwesenheitsgelder, wenn er seine Funktion gemäß Artikel | Anrecht auf Anwesenheitsgelder, wenn er seine Funktion gemäß Artikel |
30 § 2bis des Gesetzes vollzeitig ausübt. | 30 § 2bis des Gesetzes vollzeitig ausübt. |
§ 2 - Kommissionsmitglieder und ihre Stellvertreter haben ein Anrecht | § 2 - Kommissionsmitglieder und ihre Stellvertreter haben ein Anrecht |
auf Aufenthalts- und Fahrtkostenentschädigung gemäß den Bestimmungen, | auf Aufenthalts- und Fahrtkostenentschädigung gemäß den Bestimmungen, |
die auf das Personal der föderalen öffentlichen Dienste anwendbar | die auf das Personal der föderalen öffentlichen Dienste anwendbar |
sind. Sie werden hierfür Beamten des Rangs 13 gleichgestellt, mit | sind. Sie werden hierfür Beamten des Rangs 13 gleichgestellt, mit |
Ausnahme der Beamten, die in einem anderen Rang eingestuft sind. | Ausnahme der Beamten, die in einem anderen Rang eingestuft sind. |
§ 3 - Sachverständige, deren Mitarbeit von der Kommission verlangt | § 3 - Sachverständige, deren Mitarbeit von der Kommission verlangt |
wird, werden gemäß dem Tarif vergütet, der in Anwendung der Regelung | wird, werden gemäß dem Tarif vergütet, der in Anwendung der Regelung |
über die Gerichtskosten in Strafsachen und gleichgesetzte Kosten | über die Gerichtskosten in Strafsachen und gleichgesetzte Kosten |
festgelegt ist. | festgelegt ist. |
§ 4 - Die Regelung über die Gerichtskosten in Strafsachen und | § 4 - Die Regelung über die Gerichtskosten in Strafsachen und |
gleichgesetzte Kosten ist auf Dolmetscher, Übersetzer und Zeugen | gleichgesetzte Kosten ist auf Dolmetscher, Übersetzer und Zeugen |
anwendbar." | anwendbar." |
Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 16. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 16. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt ersetzt: | 1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt ersetzt: |
"Jeder Kammer steht ein Sekretär bei, dessen Sprachrolle mit der | "Jeder Kammer steht ein Sekretär bei, dessen Sprachrolle mit der |
Sprache übereinstimmt, in der die Sache behandelt wird. | Sprache übereinstimmt, in der die Sache behandelt wird. |
Wenn eine Sache in Deutsch behandelt werden muss, steht der Kammer, | Wenn eine Sache in Deutsch behandelt werden muss, steht der Kammer, |
bei der die Sache anhängig ist, ein Sekretär bei, der eine elementare | bei der die Sache anhängig ist, ein Sekretär bei, der eine elementare |
Kenntnis der deutschen Sprache nachweist. Ist dies nicht möglich, kann | Kenntnis der deutschen Sprache nachweist. Ist dies nicht möglich, kann |
das Verfahren rechtsgültig fortgesetzt werden, wenn die Kammer gemäß | das Verfahren rechtsgültig fortgesetzt werden, wenn die Kammer gemäß |
Artikel 6 zusammengesetzt ist." | Artikel 6 zusammengesetzt ist." |
2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Die für den Bürger zweckdienlichen Informationen über die Tätigkeit | "Die für den Bürger zweckdienlichen Informationen über die Tätigkeit |
und Arbeitsweise der Kommission werden auf der Website des FÖD Justiz | und Arbeitsweise der Kommission werden auf der Website des FÖD Justiz |
zur Verfügung gestellt." | zur Verfügung gestellt." |
Art. 8 - In der Überschrift von Kapitel 4 desselben Erlasses, | Art. 8 - In der Überschrift von Kapitel 4 desselben Erlasses, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, werden | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, werden |
die Wörter "oder einer ergänzenden Hilfe" durch die Wörter ", einer | die Wörter "oder einer ergänzenden Hilfe" durch die Wörter ", einer |
ergänzenden Hilfe oder einer außergewöhnlichen Hilfe" ersetzt. | ergänzenden Hilfe oder einer außergewöhnlichen Hilfe" ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 9 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | Art. 9 - In Artikel 9 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, wird zwischen Absatz 1 und | Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, wird zwischen Absatz 1 und |
Absatz 2, der Absatz 3 wird, ein Absatz mit folgendem Wortlaut | Absatz 2, der Absatz 3 wird, ein Absatz mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Die Sachen werden auf den Namen der Person eingetragen, für die um | "Die Sachen werden auf den Namen der Person eingetragen, für die um |
die Hilfe ersucht wird, selbst wenn diese Person nicht in der Lage | die Hilfe ersucht wird, selbst wenn diese Person nicht in der Lage |
ist, selbst aufzutreten." | ist, selbst aufzutreten." |
Art. 10 - In Artikel 10 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 10 - In Artikel 10 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden zwischen dem Wort | Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden zwischen dem Wort |
"Präsident" und dem Wort "weist" die Wörter "der Kommission" | "Präsident" und dem Wort "weist" die Wörter "der Kommission" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 11 - In Artikel 11 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 11 - In Artikel 11 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden die Wörter | Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden die Wörter |
"Vorsitzende der Kammer" durch das Wort "Vorsitzende" ersetzt. | "Vorsitzende der Kammer" durch das Wort "Vorsitzende" ersetzt. |
Art. 12 - Artikel 12 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 12 - Artikel 12 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 19. Dezember 2003, wird aufgehoben. | Erlass vom 19. Dezember 2003, wird aufgehoben. |
Art. 13 - Artikel 13 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 13 - Artikel 13 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 19. Dezember 2003, wird aufgehoben. | Erlass vom 19. Dezember 2003, wird aufgehoben. |
Art. 14 - Artikel 14 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 14 - Artikel 14 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. Im ersten Satz werden die Wörter "der Kammer" aufgehoben. | 1. Im ersten Satz werden die Wörter "der Kammer" aufgehoben. |
2. Der zweite Satz wird wie folgt ersetzt: | 2. Der zweite Satz wird wie folgt ersetzt: |
"Dieses Datum wird dem Minister und - wenn der Antragsteller gemäß dem | "Dieses Datum wird dem Minister und - wenn der Antragsteller gemäß dem |
Gesetz angehört werden möchte oder wenn die Kommission oder der | Gesetz angehört werden möchte oder wenn die Kommission oder der |
Vorsitzende, der allein tagt, dies für notwendig erachtet - dem | Vorsitzende, der allein tagt, dies für notwendig erachtet - dem |
Antragsteller und seinem Beistand mindestens fünfzehn Tage im Voraus | Antragsteller und seinem Beistand mindestens fünfzehn Tage im Voraus |
mitgeteilt." | mitgeteilt." |
Art. 15 - Artikel 15 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 15 - Artikel 15 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: | Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: |
"Das Ersuchen um dringende Hilfe wird gemäß Artikel 36 des Gesetzes | "Das Ersuchen um dringende Hilfe wird gemäß Artikel 36 des Gesetzes |
behandelt." | behandelt." |
Art. 16 - Artikel 15bis Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 16 - Artikel 15bis Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: |
"Wenn das in Artikel 34bis/2 des Gesetzes erwähnte Verfahren befolgt | "Wenn das in Artikel 34bis/2 des Gesetzes erwähnte Verfahren befolgt |
wird, ist der Bericht binnen drei Monaten nach Empfang der | wird, ist der Bericht binnen drei Monaten nach Empfang der |
Antragschrift zu verfassen, es sei denn, es fehlen wesentliche Daten. | Antragschrift zu verfassen, es sei denn, es fehlen wesentliche Daten. |
Die in Artikel 14 des vorliegenden Erlasses festgelegte Frist wird auf | Die in Artikel 14 des vorliegenden Erlasses festgelegte Frist wird auf |
acht Tage herabgesetzt." | acht Tage herabgesetzt." |
Art. 17 - Artikel 16 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 17 - Artikel 16 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Ist der Sekretär der Ansicht, dass das Ersuchen offensichtlich | "Ist der Sekretär der Ansicht, dass das Ersuchen offensichtlich |
unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, wird gemäß Artikel | unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, wird gemäß Artikel |
34bis/1 § 3 des Gesetzes verfahren." | 34bis/1 § 3 des Gesetzes verfahren." |
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird ein Absatz | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird ein Absatz |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Hat der Antragsteller jedoch in der Antragschrift angegeben, dass er | "Hat der Antragsteller jedoch in der Antragschrift angegeben, dass er |
gemäß Artikel 34bis/2 des Gesetzes angehört werden möchte und ist der | gemäß Artikel 34bis/2 des Gesetzes angehört werden möchte und ist der |
Sekretär oder Berichterstatter der Ansicht, dass das Ersuchen | Sekretär oder Berichterstatter der Ansicht, dass das Ersuchen |
offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, | offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, |
vermerkt er dies in seinem Bericht." | vermerkt er dies in seinem Bericht." |
Art. 18 - Artikel 16bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 18 - Artikel 16bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird aufgehoben. |
Art. 19 - In Artikel 17 Absatz 6 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 19 - In Artikel 17 Absatz 6 desselben Erlasses werden die Wörter |
"in Artikel 979" durch die Wörter "in Artikel 555/14 oder Artikel | "in Artikel 979" durch die Wörter "in Artikel 555/14 oder Artikel |
555/15" ersetzt. | 555/15" ersetzt. |
Art. 20 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 20 - [Abänderung des französischen Textes] |
Art. 21 - In Artikel 27 desselben Erlasses werden die Wörter "die | Art. 21 - In Artikel 27 desselben Erlasses werden die Wörter "die |
Kammer" durch die Wörter "der Vorsitzende" ersetzt. | Kammer" durch die Wörter "der Vorsitzende" ersetzt. |
Art. 22 - Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 22 - Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 26. März 1991, wird aufgehoben. | Erlass vom 26. März 1991, wird aufgehoben. |
Art. 23 - Artikel 29 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 23 - Artikel 29 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
2. In Absatz 3 werden die Wörter "der Kammer" aufgehoben. | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "der Kammer" aufgehoben. |
Art. 24 - In Artikel 32 Nr. 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 24 - In Artikel 32 Nr. 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden die Wörter "Artikel 5 | Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden die Wörter "Artikel 5 |
§ 1" durch die Wörter "Artikel 5" ersetzt. | § 1" durch die Wörter "Artikel 5" ersetzt. |
Art. 25 - Artikel 33 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 25 - Artikel 33 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 33 - § 1 - Die Entscheidungen werden vom Vorsitzenden und vom | "Art. 33 - § 1 - Die Entscheidungen werden vom Vorsitzenden und vom |
Sekretär unterzeichnet. | Sekretär unterzeichnet. |
§ 2 - Ist es dem Vorsitzenden unmöglich, die Entscheidung oder den | § 2 - Ist es dem Vorsitzenden unmöglich, die Entscheidung oder den |
Beschluss zu unterzeichnen, vermerkt der Sekretär dies unten auf der | Beschluss zu unterzeichnen, vermerkt der Sekretär dies unten auf der |
Urkunde und lässt das Ganze vom Präsidenten der Kommission oder dem | Urkunde und lässt das Ganze vom Präsidenten der Kommission oder dem |
Magistrat, der ihn ersetzt, bescheinigen. | Magistrat, der ihn ersetzt, bescheinigen. |
Kann eine Urkunde nicht von dem Sekretär, der daran mitgewirkt hat, | Kann eine Urkunde nicht von dem Sekretär, der daran mitgewirkt hat, |
unterzeichnet werden, genügt es, dass der Vorsitzende die Urkunde | unterzeichnet werden, genügt es, dass der Vorsitzende die Urkunde |
unterzeichnet und die Unmöglichkeit feststellt." | unterzeichnet und die Unmöglichkeit feststellt." |
Art. 26 - Artikel 36 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 26 - Artikel 36 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 36 - § 1 - Unter Vorbehalt von Artikel 37 kann die Kommission | "Art. 36 - § 1 - Unter Vorbehalt von Artikel 37 kann die Kommission |
oder gegebenenfalls der Vorsitzende, der allein tagt und die | oder gegebenenfalls der Vorsitzende, der allein tagt und die |
Entscheidung erlassen hat, Schreib- und Rechenfehler und | Entscheidung erlassen hat, Schreib- und Rechenfehler und |
offensichtliche Ungenauigkeiten entweder von Amts wegen oder auf | offensichtliche Ungenauigkeiten entweder von Amts wegen oder auf |
Antrag einer Partei berichtigen. | Antrag einer Partei berichtigen. |
§ 2 - Die Partei, die die Berichtigung einer Entscheidung gemäß § 1 | § 2 - Die Partei, die die Berichtigung einer Entscheidung gemäß § 1 |
beantragt, muss binnen einem Monat ab Notifikation der Entscheidung | beantragt, muss binnen einem Monat ab Notifikation der Entscheidung |
ihr diesbezügliches Ersuchen gemäß Artikel 34 Absatz 1 oder Artikel | ihr diesbezügliches Ersuchen gemäß Artikel 34 Absatz 1 oder Artikel |
42octies Absatz 1 des Gesetzes einreichen. | 42octies Absatz 1 des Gesetzes einreichen. |
Die Antragschrift enthält: | Die Antragschrift enthält: |
1. Angabe von Tag, Monat und Jahr, | 1. Angabe von Tag, Monat und Jahr, |
2. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der Partei, | 2. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der Partei, |
3. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der | 3. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der |
Antragsgründe, | Antragsgründe, |
4. Angabe der anderen Parteien. | 4. Angabe der anderen Parteien. |
Das Sekretariat übermittelt den anderen Parteien des Rechtsstreits die | Das Sekretariat übermittelt den anderen Parteien des Rechtsstreits die |
Antragschrift. | Antragschrift. |
Die anderen Parteien, die vom Sekretariat ordnungsgemäß in Kenntnis | Die anderen Parteien, die vom Sekretariat ordnungsgemäß in Kenntnis |
gesetzt wurden, können innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab | gesetzt wurden, können innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab |
Notifikation der Bekanntmachung schriftliche Bemerkungen einreichen. | Notifikation der Bekanntmachung schriftliche Bemerkungen einreichen. |
Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Kommission nach Aktenlage, | Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Kommission nach Aktenlage, |
ohne die Parteien anzuhören. | ohne die Parteien anzuhören. |
§ 3 - Die Urschrift der Entscheidung, durch die die Berichtigung | § 3 - Die Urschrift der Entscheidung, durch die die Berichtigung |
angeordnet wird, wird der Urschrift der berichtigten Entscheidung | angeordnet wird, wird der Urschrift der berichtigten Entscheidung |
beigefügt. Diese Entscheidung wird am Rand der Urschrift der | beigefügt. Diese Entscheidung wird am Rand der Urschrift der |
berichtigten Entscheidung vermerkt. | berichtigten Entscheidung vermerkt. |
§ 4 - Die Entscheidung, durch die die Berichtigung angeordnet wird, | § 4 - Die Entscheidung, durch die die Berichtigung angeordnet wird, |
wird den Parteien gemäß den Artikeln 34quinquies oder 42duodecies des | wird den Parteien gemäß den Artikeln 34quinquies oder 42duodecies des |
Gesetzes notifiziert." | Gesetzes notifiziert." |
Art. 27 - Artikel 37 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 27 - Artikel 37 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 4 werden die Wörter "oder einer ergänzenden Hilfe" durch | 1. In Absatz 4 werden die Wörter "oder einer ergänzenden Hilfe" durch |
die Wörter ", einer ergänzenden Hilfe, einer außergewöhnlichen Hilfe | die Wörter ", einer ergänzenden Hilfe, einer außergewöhnlichen Hilfe |
oder eines Vorschusses" ersetzt. | oder eines Vorschusses" ersetzt. |
2. [Abänderung des französischen Textes] | 2. [Abänderung des französischen Textes] |
Art. 28 - Artikel 38 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 28 - Artikel 38 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 38 - Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. | "Art. 38 - Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. |
Bei leichtfertigen Ersuchen oder Ersuchen mit betrügerischer Absicht | Bei leichtfertigen Ersuchen oder Ersuchen mit betrügerischer Absicht |
kann der Antragsteller durch eine besondere mit Gründen versehene | kann der Antragsteller durch eine besondere mit Gründen versehene |
Entscheidung der Kommission in die Verfahrenskosten verurteilt werden. | Entscheidung der Kommission in die Verfahrenskosten verurteilt werden. |
Das Sekretariat setzt die Parteien im Voraus ordnungsgemäß schriftlich | Das Sekretariat setzt die Parteien im Voraus ordnungsgemäß schriftlich |
davon in Kenntnis. Sie können innerhalb einer Frist von einem Monat ab | davon in Kenntnis. Sie können innerhalb einer Frist von einem Monat ab |
Notifikation schriftliche Bemerkungen einreichen. | Notifikation schriftliche Bemerkungen einreichen. |
Tagt der Vorsitzende allein, verweist er die Sache an eine aus drei | Tagt der Vorsitzende allein, verweist er die Sache an eine aus drei |
Mitgliedern zusammengesetzte Kammer gemäß Artikel 34bis/1 § 2 des | Mitgliedern zusammengesetzte Kammer gemäß Artikel 34bis/1 § 2 des |
Gesetzes. | Gesetzes. |
Die Parteien werden angehört, wenn sie darum ersuchen. | Die Parteien werden angehört, wenn sie darum ersuchen. |
Die Notifikation enthält den Wortlaut des vorliegenden Artikels. | Die Notifikation enthält den Wortlaut des vorliegenden Artikels. |
Die Verfahrenskosten umfassen: | Die Verfahrenskosten umfassen: |
1. Honorare und Vorschüsse der Sachverständigen, | 1. Honorare und Vorschüsse der Sachverständigen, |
2. Entschädigungen und Zeugengeld." | 2. Entschädigungen und Zeugengeld." |
Art. 29 - In Artikel 46 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 29 - In Artikel 46 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden die Wörter "Artikel | Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden die Wörter "Artikel |
12" durch die Wörter "Artikel 34bis/2 des Gesetzes" ersetzt. | 12" durch die Wörter "Artikel 34bis/2 des Gesetzes" ersetzt. |
Art. 30 - Artikel 50 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 30 - Artikel 50 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 50 - § 1 - Die Artikel 52 bis 54 des Gerichtsgesetzbuches sind | "Art. 50 - § 1 - Die Artikel 52 bis 54 des Gerichtsgesetzbuches sind |
anwendbar auf das Verfahren vor der Kommission. | anwendbar auf das Verfahren vor der Kommission. |
§ 2 - Bei Verwendung eines Papierträgers werden die im vorliegenden | § 2 - Bei Verwendung eines Papierträgers werden die im vorliegenden |
Erlass festgelegten Fristen um fünfzehn Tage verlängert, wenn die | Erlass festgelegten Fristen um fünfzehn Tage verlängert, wenn die |
Partei in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt; die | Partei in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt; die |
Verlängerung beträgt zwei Monate für Personen, die außerhalb der | Verlängerung beträgt zwei Monate für Personen, die außerhalb der |
Europäischen Union wohnen. | Europäischen Union wohnen. |
§ 3 - Für die Versendung wie auch für den Empfang beziehungsweise die | § 3 - Für die Versendung wie auch für den Empfang beziehungsweise die |
Verweigerung gilt das Datum des Poststempels. | Verweigerung gilt das Datum des Poststempels. |
§ 4 - Die Fristen laufen gegen die im Sinne von Artikel 488/1 des | § 4 - Die Fristen laufen gegen die im Sinne von Artikel 488/1 des |
früheren Zivilgesetzbuches geschützten Personen und die anderen | früheren Zivilgesetzbuches geschützten Personen und die anderen |
Handlungsunfähigen. Wenn jedoch feststeht, dass die vorerwähnten | Handlungsunfähigen. Wenn jedoch feststeht, dass die vorerwähnten |
Personen vor Ablauf der Fristen nicht rechtzeitig gesetzlich vertreten | Personen vor Ablauf der Fristen nicht rechtzeitig gesetzlich vertreten |
waren, befreit die Kommission sie vom Verfall der Fristen." | waren, befreit die Kommission sie vom Verfall der Fristen." |
Art. 31 - Artikel 51 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 31 - Artikel 51 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 51 - Im Dringlichkeitsfall kann der Vorsitzende oder der | "Art. 51 - Im Dringlichkeitsfall kann der Vorsitzende oder der |
Berichterstatter von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien die | Berichterstatter von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien die |
Kürzung der für die Verfahrenshandlungen durch vorliegenden Erlass | Kürzung der für die Verfahrenshandlungen durch vorliegenden Erlass |
vorgeschriebenen Fristen anordnen." | vorgeschriebenen Fristen anordnen." |
Art. 32 - Artikel 53 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 32 - Artikel 53 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 53 - § 1 - Die in Artikel 39 § 1 des Gesetzes und Artikel 38 des | "Art. 53 - § 1 - Die in Artikel 39 § 1 des Gesetzes und Artikel 38 des |
vorliegenden Erlasses vorgesehene Beitreibung der Beträge ist der mit | vorliegenden Erlasses vorgesehene Beitreibung der Beträge ist der mit |
der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen | der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen |
beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
anvertraut, die gemäß dem Domanialgesetz vom 22. Dezember 1949 | anvertraut, die gemäß dem Domanialgesetz vom 22. Dezember 1949 |
verfährt. | verfährt. |
Das Sekretariat übermittelt zu diesem Zweck der zuständigen Verwaltung | Das Sekretariat übermittelt zu diesem Zweck der zuständigen Verwaltung |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen eine beglaubigte | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen eine beglaubigte |
Abschrift jeder definitiven Entscheidung der Kommission zusammen mit | Abschrift jeder definitiven Entscheidung der Kommission zusammen mit |
einer Aufstellung der Beträge, die im Rahmen eines Forderungsübergangs | einer Aufstellung der Beträge, die im Rahmen eines Forderungsübergangs |
und gegebenenfalls als Kosten beigetrieben werden müssen. | und gegebenenfalls als Kosten beigetrieben werden müssen. |
§ 2 - Die in Artikel 39 § 2bis und 42sedecies § 4 des Gesetzes | § 2 - Die in Artikel 39 § 2bis und 42sedecies § 4 des Gesetzes |
erwähnte Beitreibung der Beträge ist der mit der Einnahme und | erwähnte Beitreibung der Beträge ist der mit der Einnahme und |
Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des | Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen anvertraut, die gemäß dem | Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen anvertraut, die gemäß dem |
Domanialgesetz vom 22. Dezember 1949 verfährt. | Domanialgesetz vom 22. Dezember 1949 verfährt. |
Zu diesem Zweck übermittelt das Sekretariat der zuständigen Verwaltung | Zu diesem Zweck übermittelt das Sekretariat der zuständigen Verwaltung |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, in deren Amtsbereich der | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, in deren Amtsbereich der |
Versicherer, der zugunsten des Antragstellers beitreten könnte, seinen | Versicherer, der zugunsten des Antragstellers beitreten könnte, seinen |
Gesellschaftssitz hat, eine beglaubigte Abschrift jeder definitiven | Gesellschaftssitz hat, eine beglaubigte Abschrift jeder definitiven |
Entscheidung der Kommission zusammen mit einer Aufstellung der | Entscheidung der Kommission zusammen mit einer Aufstellung der |
Beträge, die im Rahmen eines Forderungsübergangs beigetrieben werden | Beträge, die im Rahmen eines Forderungsübergangs beigetrieben werden |
müssen." | müssen." |
Art. 33 - Artikel 53ter Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt durch | Art. 33 - Artikel 53ter Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt durch |
den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: | den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: |
"Der Präsident der Kommission bestimmt einen Sekretär, der mit der | "Der Präsident der Kommission bestimmt einen Sekretär, der mit der |
Ausführung der in Artikel 40 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes | Ausführung der in Artikel 40 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes |
erwähnten Aufträge beauftragt ist." | erwähnten Aufträge beauftragt ist." |
Art. 34 - Artikel 53quater Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt | Art. 34 - Artikel 53quater Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, wird wie folgt | durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2006, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Der Präsident der Kommission trifft die in Artikel 40 Absatz 2 Nr. 5 | "Der Präsident der Kommission trifft die in Artikel 40 Absatz 2 Nr. 5 |
des Gesetzes erwähnten Maßnahmen. Gegebenenfalls bestimmt er sich | des Gesetzes erwähnten Maßnahmen. Gegebenenfalls bestimmt er sich |
selbst oder einen anderen Präsidenten, um die in Nr. 5 Buchstabe b) | selbst oder einen anderen Präsidenten, um die in Nr. 5 Buchstabe b) |
erwähnte Anhörung durchzuführen." | erwähnte Anhörung durchzuführen." |
Art. 35 - In denselben Erlass wird ein Kapitel 4ter, das die Artikel | Art. 35 - In denselben Erlass wird ein Kapitel 4ter, das die Artikel |
53quinquies bis 53duodecies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 53quinquies bis 53duodecies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Kapitel 4ter - Verfahren in Bezug auf Terroropfer". | "Kapitel 4ter - Verfahren in Bezug auf Terroropfer". |
Art. 36 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel | Art. 36 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel |
53quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 53quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 53quinquies - Die spezialisierten Kammern behandeln die in | "Art. 53quinquies - Die spezialisierten Kammern behandeln die in |
Kapitel 3 Abschnitt 4 des Gesetzes erwähnten Ersuchen gemäß den | Kapitel 3 Abschnitt 4 des Gesetzes erwähnten Ersuchen gemäß den |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, außer was die nachstehend | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, außer was die nachstehend |
aufgeführten Bestimmungen betrifft." | aufgeführten Bestimmungen betrifft." |
Art. 37 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel 53sexies | Art. 37 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel 53sexies |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 53sexies - Den spezialisierten Kammern steht die | "Art. 53sexies - Den spezialisierten Kammern steht die |
"Terrorismusabteilung" des Sekretariats unter der Leitung eines | "Terrorismusabteilung" des Sekretariats unter der Leitung eines |
Sekretär-Abteilungsleiters bei. Die "Terrorismusabteilung" des | Sekretär-Abteilungsleiters bei. Die "Terrorismusabteilung" des |
Sekretariats ergänzt die Akte und informiert den Antragsteller über | Sekretariats ergänzt die Akte und informiert den Antragsteller über |
die Möglichkeit, angehört zu werden, außer im Fall eines Ersuchens um | die Möglichkeit, angehört zu werden, außer im Fall eines Ersuchens um |
Gewährung eines Vorschusses. Möchte der Antragsteller angehört werden, | Gewährung eines Vorschusses. Möchte der Antragsteller angehört werden, |
wird der Minister der Justiz davon in Kenntnis gesetzt." | wird der Minister der Justiz davon in Kenntnis gesetzt." |
Art. 38 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel | Art. 38 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel |
53septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 53septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 53septies - Im Fall eines Vorschusses legt der Vorsitzende das | "Art. 53septies - Im Fall eines Vorschusses legt der Vorsitzende das |
Datum fest, an dem die Sache in einer Sitzung behandelt wird, wie in | Datum fest, an dem die Sache in einer Sitzung behandelt wird, wie in |
Kapitel 4 Abschnitt 5 erwähnt. | Kapitel 4 Abschnitt 5 erwähnt. |
Ein Beschluss über das Ersuchen um Gewährung eines Vorschusses ergeht | Ein Beschluss über das Ersuchen um Gewährung eines Vorschusses ergeht |
spätestens acht Tage nach dem in Absatz 1 erwähnten Datum." | spätestens acht Tage nach dem in Absatz 1 erwähnten Datum." |
Art. 39 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel 53octies | Art. 39 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel 53octies |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 53octies - § 1 - Wenn der Antragsteller oder sein Rechtsanwalt | "Art. 53octies - § 1 - Wenn der Antragsteller oder sein Rechtsanwalt |
in der Sitzung erscheint, legt der Vorsitzende die wesentlichen | in der Sitzung erscheint, legt der Vorsitzende die wesentlichen |
Elemente der Sache dar. Im Fall einer Berufung kann der Vorsitzende | Elemente der Sache dar. Im Fall einer Berufung kann der Vorsitzende |
ein anderes Mitglied bestimmen, um die Sache darzulegen. | ein anderes Mitglied bestimmen, um die Sache darzulegen. |
Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können mündliche Bemerkungen | Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können mündliche Bemerkungen |
vorbringen. | vorbringen. |
Der Vorsitzende verkündet anschließend die Schließung der Verhandlung | Der Vorsitzende verkündet anschließend die Schließung der Verhandlung |
und stellt die Sache zur Beratung. | und stellt die Sache zur Beratung. |
§ 2 - Die Kommission entscheidet, selbst wenn eine Partei nicht | § 2 - Die Kommission entscheidet, selbst wenn eine Partei nicht |
erscheint, außer bei einer Vertagung aus rechtmäßigen Gründen." | erscheint, außer bei einer Vertagung aus rechtmäßigen Gründen." |
Art. 40 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel 53novies | Art. 40 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel 53novies |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 53novies - Legt eine der Parteien Berufung ein, wird die andere | "Art. 53novies - Legt eine der Parteien Berufung ein, wird die andere |
Partei unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt." | Partei unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt." |
Art. 41 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel 53decies | Art. 41 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel 53decies |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 53decies - Im Fall einer Berufung werden die Parteien immer | "Art. 53decies - Im Fall einer Berufung werden die Parteien immer |
vorgeladen." | vorgeladen." |
Art. 42 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel | Art. 42 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel |
53undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 53undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 53undecies - Im Fall einer in Artikel 42quater des Gesetzes | "Art. 53undecies - Im Fall einer in Artikel 42quater des Gesetzes |
erwähnten Berufung setzt sich eine Kammer aus drei Mitgliedern | erwähnten Berufung setzt sich eine Kammer aus drei Mitgliedern |
zusammen, die vom Präsidenten der Kommission bestimmt werden: einem | zusammen, die vom Präsidenten der Kommission bestimmt werden: einem |
Präsidenten und zwei Mitgliedern, die aus der Mitte der in Artikel 30 | Präsidenten und zwei Mitgliedern, die aus der Mitte der in Artikel 30 |
§ 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Personen bestellt werden. | § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Personen bestellt werden. |
Der Vorsitzende, der allein getagt hat, kann die Sache in der | Der Vorsitzende, der allein getagt hat, kann die Sache in der |
Berufungsinstanz nicht behandeln." | Berufungsinstanz nicht behandeln." |
Art. 43 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel | Art. 43 - In Kapitel 4ter desselben Erlasses wird ein Artikel |
53duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 53duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 53duodecies - Die Ausführung des Beschlusses des Vorsitzenden | "Art. 53duodecies - Die Ausführung des Beschlusses des Vorsitzenden |
wird während der in Artikel 42quater des Gesetzes vorgesehenen | wird während der in Artikel 42quater des Gesetzes vorgesehenen |
Berufungsfrist ausgesetzt, es sei denn, alle Parteien haben dieser | Berufungsfrist ausgesetzt, es sei denn, alle Parteien haben dieser |
Entscheidung ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt und somit | Entscheidung ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt und somit |
unwiderruflich auf eine Berufung gegen sie verzichtet. | unwiderruflich auf eine Berufung gegen sie verzichtet. |
Der Verzicht auf eine im vorhergehenden Absatz erwähnte Berufung | Der Verzicht auf eine im vorhergehenden Absatz erwähnte Berufung |
schließt das Erwiderungsrecht im Fall der Berufung einer anderen | schließt das Erwiderungsrecht im Fall der Berufung einer anderen |
Partei nicht aus." | Partei nicht aus." |
Art. 44 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 44 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 45 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 45 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Oktober 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Oktober 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |