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Vue multilingue de Arrêté Royal du 28/10/1999
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales de 1992 modifiant la nouvelle loi communale Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van 1992 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
28 OCTOBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 28 OKTOBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de dispositions légales de 1992 modifiant la officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van 1992 tot
nouvelle loi communale wijziging van de nieuwe gemeentewet
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'article 161, § 1, de la loi du 26 juin 1992 portant des - van artikel 161, § 1, van de wet van 26 juni 1992 houdende sociale
dispositions sociales et diverses, en diverse bepalingen,
- de la loi du 29 juin 1992 modifiant l'article 18 de la nouvelle loi - van de wet van 29 juni 1992 tot wijziging van artikel 18 van de
communale, nieuwe gemeentewet,
- de la loi du 15 juillet 1992 modifiant la nouvelle loi communale, - van de wet van 15 juli 1992 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet,
- du titre II, chapitre V, de la loi du 30 décembre 1992 portant des - van titel II, hoofdstuk V, van de wet van 30 december 1992 houdende
dispositions sociales et diverses, sociale en diverse bepalingen,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'article 161, § 1, de la loi du 26 juin 1992 portant des - van artikel 161, § 1, van de wet van 26 juni 1992 houdende sociale
dispositions sociales et diverses; en diverse bepalingen;
- de la loi du 29 juin 1992 modifiant l'article 18 de la nouvelle loi - van de wet van 29 juni 1992 tot wijziging van artikel 18 van de
communale; nieuwe gemeentewet;
- de la loi du 15 juillet 1992 modifiant la nouvelle loi communale; - van de wet van 15 juli 1992 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet;
- du titre II, chapitre V, de la loi du 30 décembre 1992 portant des - van titel II, hoofdstuk V, van de wet van 30 december 1992 houdende
dispositions sociales et diverses. sociale en diverse bepalingen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 28 octobre 1999. Gegeven te Brussel, 28 oktober 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 Bijlage 1 - Annexe 1
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
26. JUNI 1992 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger 26. JUNI 1992 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger
Bestimmungen Bestimmungen
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL VI - Sonstige Bestimmungen TITEL VI - Sonstige Bestimmungen
(...) (...)
KAPITEL IV - Innere Angelegenheiten KAPITEL IV - Innere Angelegenheiten
(...) (...)
Abschnitt 3 - Finanzielle Unterstützung der Tätigkeit der Abschnitt 3 - Finanzielle Unterstützung der Tätigkeit der
Gemeindepolizei Gemeindepolizei
Art. 161 Art. 161
§ 1 - Ein Artikel 226bis mit folgendem Wortlaut wird in das neue § 1 - Ein Artikel 226bis mit folgendem Wortlaut wird in das neue
Gemeindegesetz eingefügt: Gemeindegesetz eingefügt:
« Art. 226bis - Ein Haushaltsmittelbetrag in Höhe von 7,5 Prozent der « Art. 226bis - Ein Haushaltsmittelbetrag in Höhe von 7,5 Prozent der
Staatseinnahmen, die aus Geldstrafen aufgrund strafrechtlicher Staatseinnahmen, die aus Geldstrafen aufgrund strafrechtlicher
Verurteilungen in verschiedenen Sachen sowie aus den in Artikel 216bis Verurteilungen in verschiedenen Sachen sowie aus den in Artikel 216bis
des Strafprozessgesetzbuches und in Artikel 65 des Gesetzes über die des Strafprozessgesetzbuches und in Artikel 65 des Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei erwähnten Geldbeträgen stammen, wird in den Strassenverkehrspolizei erwähnten Geldbeträgen stammen, wird in den
Haushaltsplan des Ministeriums des Innern eingetragen. Dieser Haushaltsplan des Ministeriums des Innern eingetragen. Dieser
Haushaltsmittelbetrag wird benutzt, um die Arbeit des Polizeikorps der Haushaltsmittelbetrag wird benutzt, um die Arbeit des Polizeikorps der
Gemeinden, die einen vollwertigen Polizeidienst gewährleisten, zu Gemeinden, die einen vollwertigen Polizeidienst gewährleisten, zu
unterstützen. Der König legt die Bedingungen für die Gewährung und unterstützen. Der König legt die Bedingungen für die Gewährung und
Verteilung dieses Haushaltsmittelbetrags fest. » Verteilung dieses Haushaltsmittelbetrags fest. »
(...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 1992 Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 1992
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Der Minister des Verkehrswesens und der Öffentlichen Unternehmen Der Minister des Verkehrswesens und der Öffentlichen Unternehmen
G. COEME G. COEME
Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten
M. WATHELET M. WATHELET
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
Ph. MOUREAUX Ph. MOUREAUX
Für den Minister der Pensionen, abwesend: Für den Minister der Pensionen, abwesend:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
W. CLAES W. CLAES
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. TOBBACK L. TOBBACK
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft
A. BOURGEOIS A. BOURGEOIS
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
L. DELCROIX L. DELCROIX
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 octobre 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 oktober 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 Bijlage 2 - Annexe 2
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
29. JUNI 1992 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 18 des neuen 29. JUNI 1992 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 18 des neuen
Gemeindegesetzes Gemeindegesetzes
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Einziger Artikel - Artikel 18 des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert Einziger Artikel - Artikel 18 des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert
durch das Gesetz vom 21. März 1991 zur Abänderung des neuen durch das Gesetz vom 21. März 1991 zur Abänderung des neuen
Gemeindegesetzes, was Abwesenheit und Verhinderung von Mandatsträgern Gemeindegesetzes, was Abwesenheit und Verhinderung von Mandatsträgern
betrifft, wird wie folgt abgeändert: betrifft, wird wie folgt abgeändert:
a) Folgender Absatz wird zwischen den dritten und den vierten Absatz a) Folgender Absatz wird zwischen den dritten und den vierten Absatz
eingefügt: « Ein Schöffe, der einen gemäss Artikel 14bis als eingefügt: « Ein Schöffe, der einen gemäss Artikel 14bis als
verhindert betrachteten Bürgermeister ersetzt, wird auf Antrag des verhindert betrachteten Bürgermeister ersetzt, wird auf Antrag des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums für den Zeitraum ersetzt, Bürgermeister- und Schöffenkollegiums für den Zeitraum ersetzt,
während dessen er den Bürgermeister ersetzt. » während dessen er den Bürgermeister ersetzt. »
b) Im letzten Absatz werden die Wörter « der in den Absätzen 1, 2 und b) Im letzten Absatz werden die Wörter « der in den Absätzen 1, 2 und
3 erwähnte verhinderte Schöffe » durch die Wörter « der in den 3 erwähnte verhinderte Schöffe » durch die Wörter « der in den
Absätzen 1, 2, 3 und 4 erwähnte verhinderte Schöffe » ersetzt. Absätzen 1, 2, 3 und 4 erwähnte verhinderte Schöffe » ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 1992 Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 1992
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes
L. TOBBACK L. TOBBACK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 octobre 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 oktober 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 3 - Annexe 3 Bijlage 3 - Annexe 3
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
15. JULI 1992 - Gesetz zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes 15. JULI 1992 - Gesetz zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Ein Artikel 133bis mit folgendem Wortlaut wird in das neue Artikel 1 - Ein Artikel 133bis mit folgendem Wortlaut wird in das neue
Gemeindegesetz eingefügt: Gemeindegesetz eingefügt:
« Artikel 133bis - Der Gemeinderat hat, ohne die Befugnisse des « Artikel 133bis - Der Gemeinderat hat, ohne die Befugnisse des
Bürgermeisters in irgendeiner Weise beeinträchtigen zu können, das Bürgermeisters in irgendeiner Weise beeinträchtigen zu können, das
Recht, vom Bürgermeister darüber informiert zu werden, wie er die ihm Recht, vom Bürgermeister darüber informiert zu werden, wie er die ihm
durch die Artikel 133 zweiter Absatz, 171bis erster und dritter durch die Artikel 133 zweiter Absatz, 171bis erster und dritter
Absatz, 172 erster Absatz und 175 erteilten Befugnisse ausübt. » Absatz, 172 erster Absatz und 175 erteilten Befugnisse ausübt. »
Art. 2 - Artikel 171 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 2 - Artikel 171 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Artikel 171 - Die Gemeindepolizei gehört zur öffentlichen Macht; sie « Artikel 171 - Die Gemeindepolizei gehört zur öffentlichen Macht; sie
ist städtisch oder ländlich. ist städtisch oder ländlich.
Sie ist städtisch in den Gemeinden, in denen sie eine Stelle als Sie ist städtisch in den Gemeinden, in denen sie eine Stelle als
Polizeikommissar umfasst. Polizeikommissar umfasst.
Sie ist ländlich in den anderen Gemeinden. Sie ist ländlich in den anderen Gemeinden.
In den Gemeinden, wo die Gemeindepolizei ländlich ist, kann der In den Gemeinden, wo die Gemeindepolizei ländlich ist, kann der
Gemeinderat jederzeit beschliessen, ihr städtischen Charakter zu Gemeinderat jederzeit beschliessen, ihr städtischen Charakter zu
verleihen, wenn die Bevölkerungszahl sich auf mindestens 5.000 verleihen, wenn die Bevölkerungszahl sich auf mindestens 5.000
Einwohner beläuft; die zu berücksichtigende Bevölkerungszahl ist die Einwohner beläuft; die zu berücksichtigende Bevölkerungszahl ist die
der letzten allgemeinen Volkszählung, deren Resultate offiziell der letzten allgemeinen Volkszählung, deren Resultate offiziell
veröffentlicht wurden, oder die Durchschnittszahl, die aus den veröffentlicht wurden, oder die Durchschnittszahl, die aus den
offiziellen Bestandsaufnahmen von drei aufeinanderfolgenden Jahren offiziellen Bestandsaufnahmen von drei aufeinanderfolgenden Jahren
seit der letzten allgemeinen Volkszählung hervorgeht. » seit der letzten allgemeinen Volkszählung hervorgeht. »
Art. 3 - In Titel IV Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Artikel Art. 3 - In Titel IV Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Artikel
171bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 171bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 171bis - Jedes Polizeikorps wird von einem Korpschef « Artikel 171bis - Jedes Polizeikorps wird von einem Korpschef
geleitet, der entweder den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars geleitet, der entweder den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars
beziehungsweise Polizeikommissars oder den Dienstgrad eines beziehungsweise Polizeikommissars oder den Dienstgrad eines
Hauptfeldhüters beziehungsweise Einzelfeldhüters hat. Der Korpschef Hauptfeldhüters beziehungsweise Einzelfeldhüters hat. Der Korpschef
ist unter der Amtsgewalt des Bürgermeisters mit der Leitung, der ist unter der Amtsgewalt des Bürgermeisters mit der Leitung, der
Organisation und der Verteilung der Aufgaben des Polizeikorps Organisation und der Verteilung der Aufgaben des Polizeikorps
beauftragt. beauftragt.
Im Hinblick auf eine gute Verwaltung des Polizeikorps informiert der Im Hinblick auf eine gute Verwaltung des Polizeikorps informiert der
Korpschef den Bürgermeister über alles, was das Gemeindepolizeikorps Korpschef den Bürgermeister über alles, was das Gemeindepolizeikorps
und die Ausübung seiner Aufträge betrifft. und die Ausübung seiner Aufträge betrifft.
Der Bürgermeister ist mit der Aufsicht über die Mitglieder des Der Bürgermeister ist mit der Aufsicht über die Mitglieder des
Gemeindepolizeikorps beauftragt. » Gemeindepolizeikorps beauftragt. »
Art. 4 - Artikel 172 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden Art. 4 - Artikel 172 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden
Absatz ersetzt: Absatz ersetzt:
« Daher erstattet der Korpschef ihm Bericht über die Entwicklung der « Daher erstattet der Korpschef ihm Bericht über die Entwicklung der
Kriminalität in der Gemeinde und informiert er ihn so schnell wie Kriminalität in der Gemeinde und informiert er ihn so schnell wie
möglich über wichtige Ereignisse, die die öffentliche Ruhe, Sicherheit möglich über wichtige Ereignisse, die die öffentliche Ruhe, Sicherheit
und Gesundheit stören können. » und Gesundheit stören können. »
Art. 5 - Ein Artikel 172bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 5 - Ein Artikel 172bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
« Artikel 172bis - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Korpschefs « Artikel 172bis - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Korpschefs
bestimmt der Bürgermeister den stellvertretenden Korpschef unter den bestimmt der Bürgermeister den stellvertretenden Korpschef unter den
Mitgliedern des Polizeikorps mit dem höchsten Dienstgrad. » Mitgliedern des Polizeikorps mit dem höchsten Dienstgrad. »
Art. 6 - In den Artikeln 191, 193 und 204 desselben Gesetzes werden Art. 6 - In den Artikeln 191, 193 und 204 desselben Gesetzes werden
die Wörter « dreissig Tagen » durch die Wörter « drei Monaten » die Wörter « dreissig Tagen » durch die Wörter « drei Monaten »
ersetzt. ersetzt.
Art. 7 - Artikel 194 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz Art. 7 - Artikel 194 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Die Polizeiinspektoren und Polizeihauptinspektoren, die ein « Die Polizeiinspektoren und Polizeihauptinspektoren, die ein
Dienstalter von mindestens fünf Jahren haben und die vom König Dienstalter von mindestens fünf Jahren haben und die vom König
festgelegten Ausbildungsbedingungen erfüllen, haben die Eigenschaft festgelegten Ausbildungsbedingungen erfüllen, haben die Eigenschaft
von Gerichtspolizeioffizieren, Hilfsbeamten des Prokurators des von Gerichtspolizeioffizieren, Hilfsbeamten des Prokurators des
Königs, und üben als solche unter der Amtsgewalt der Polizeikommissare Königs, und üben als solche unter der Amtsgewalt der Polizeikommissare
und der beigeordneten Polizeikommissare die Amtsbefugnisse aus, die und der beigeordneten Polizeikommissare die Amtsbefugnisse aus, die
diese ihnen übertragen haben. » diese ihnen übertragen haben. »
Art. 8 - Artikel 217 desselben Gesetzes wird mit folgendem Wortlaut Art. 8 - Artikel 217 desselben Gesetzes wird mit folgendem Wortlaut
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
« Artikel 217 - Die Gemeindepolizei kann Verwaltungs- und « Artikel 217 - Die Gemeindepolizei kann Verwaltungs- und
Logistikpersonal umfassen. Die Stadtpolizei kann auch Hilfsbedienstete Logistikpersonal umfassen. Die Stadtpolizei kann auch Hilfsbedienstete
umfassen. umfassen.
Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikpersonals dürfen keine Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikpersonals dürfen keine
verwaltungs- oder gerichtspolizeilichen Aufträge erfüllen. verwaltungs- oder gerichtspolizeilichen Aufträge erfüllen.
Die Polizeihilfsbediensteten dürfen keine anderen verwaltungs- oder Die Polizeihilfsbediensteten dürfen keine anderen verwaltungs- oder
gerichtspolizeilichen Aufträge erfüllen als diejenigen, die ihnen in gerichtspolizeilichen Aufträge erfüllen als diejenigen, die ihnen in
Sachen Strassenverkehrspolizei zugewiesen werden oder die Aufsicht Sachen Strassenverkehrspolizei zugewiesen werden oder die Aufsicht
über die Einhaltung der Gemeindepolizeiverordnungen betreffen. über die Einhaltung der Gemeindepolizeiverordnungen betreffen.
Die bei ihnen eingereichten Klagen und Anzeigen sowie die von ihnen Die bei ihnen eingereichten Klagen und Anzeigen sowie die von ihnen
erhaltenen Auskünfte und die von ihnen gemachten Feststellungen in erhaltenen Auskünfte und die von ihnen gemachten Feststellungen in
bezug auf Verstösse gegen diese Verordnungen werden zu Protokoll bezug auf Verstösse gegen diese Verordnungen werden zu Protokoll
genommen und der zuständigen Gerichtsbehörde übermittelt. » genommen und der zuständigen Gerichtsbehörde übermittelt. »
Art. 9 - Ein Artikel 223bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 9 - Ein Artikel 223bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
« Artikel 223bis - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen « Artikel 223bis - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die für den Gemeinderat bestehende Möglichkeit regeln, für Erlass die für den Gemeinderat bestehende Möglichkeit regeln, für
verwaltungspolizeiliche Aufträge eine Vergütung zu erheben. » verwaltungspolizeiliche Aufträge eine Vergütung zu erheben. »
Art. 10 - Ein Artikel 227bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 10 - Ein Artikel 227bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
« Artikel 227bis - Eine Gemeinde, die die Kosten für die Anwerbung und « Artikel 227bis - Eine Gemeinde, die die Kosten für die Anwerbung und
Ausbildung eines angehenden Polizeibediensteten oder Feldhüters Ausbildung eines angehenden Polizeibediensteten oder Feldhüters
getragen hat, kann diese Kosten, wenn das betreffende Personalmitglied getragen hat, kann diese Kosten, wenn das betreffende Personalmitglied
innerhalb von fünf Jahren nach seiner Ernennung zum innerhalb von fünf Jahren nach seiner Ernennung zum
Polizeibediensteten oder Feldhüter auf Probe von einer anderen Polizeibediensteten oder Feldhüter auf Probe von einer anderen
Gemeinde in derselben Eigenschaft oder im Dienstgrad eines Gemeinde in derselben Eigenschaft oder im Dienstgrad eines
Polizeibediensteten oder Feldhüters angeworben wird, aufgrund eines Polizeibediensteten oder Feldhüters angeworben wird, aufgrund eines
vom Gemeinderat gefassten Beschlusses zu Lasten letztgenannter vom Gemeinderat gefassten Beschlusses zu Lasten letztgenannter
Gemeinde bis zu einem vom König festgelegten Höchstbetrag und gemäss Gemeinde bis zu einem vom König festgelegten Höchstbetrag und gemäss
den von Ihm festgelegten Modalitäten zurückfordern. » den von Ihm festgelegten Modalitäten zurückfordern. »
Art. 11 - Artikel 293 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 11 - Artikel 293 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Artikel 293 - Den Mitgliedern der Stadtpolizei, die die Eigenschaft « Artikel 293 - Den Mitgliedern der Stadtpolizei, die die Eigenschaft
von Gerichtspolizeioffizieren, Hilfsbeamten des Prokurators des von Gerichtspolizeioffizieren, Hilfsbeamten des Prokurators des
Königs, haben, können für Taten, die sie bei der Ausübung ihrer Königs, haben, können für Taten, die sie bei der Ausübung ihrer
gerichtspolizeilichen Aufträge begangen haben, Disziplinarstrafen nur gerichtspolizeilichen Aufträge begangen haben, Disziplinarstrafen nur
auf Vorschlag oder mit dem Einverständnis des Generalprokurators beim auf Vorschlag oder mit dem Einverständnis des Generalprokurators beim
Appellationshof auferlegt werden. » Appellationshof auferlegt werden. »
Art. 12 - Artikel 133 Absatz 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 12 - Artikel 133 Absatz 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 1992 Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 1992
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes
L. TOBBACK L. TOBBACK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 octobre 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 oktober 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 4 - Annexe 4 Bijlage 4 - Annexe 4
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
30. DEZEMBER 1992 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger 30. DEZEMBER 1992 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger
Bestimmungen Bestimmungen
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...)
TITEL II - Pensionen TITEL II - Pensionen
KAPITEL V - Bestimmungen über die gemeinsame Pensionsregelung der (...) KAPITEL V - Bestimmungen über die gemeinsame Pensionsregelung der
lokalen Verwaltungen lokalen Verwaltungen
Art. 74 Art. 74
Artikel 161 Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert durch den Artikel 161 Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 8. März 1990, wird durch folgende Bestimmung Königlichen Erlass vom 8. März 1990, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Mitgliedschaft ist « Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Mitgliedschaft ist
unwiderruflich. Die mit der Verwaltung von Krankenhäusern beauftragten unwiderruflich. Die mit der Verwaltung von Krankenhäusern beauftragten
Interkommunalen, die am 31. Dezember 1986 der Verteilerkasse für die Interkommunalen, die am 31. Dezember 1986 der Verteilerkasse für die
Pensionen des Gemeindepersonals angeschlossen waren und infolge einer Pensionen des Gemeindepersonals angeschlossen waren und infolge einer
vor dem 31. Dezember 1987 beim Landesamt für soziale Sicherheit der vor dem 31. Dezember 1987 beim Landesamt für soziale Sicherheit der
provinzialen und lokalen Verwaltungen eingereichten Beanstandung am provinzialen und lokalen Verwaltungen eingereichten Beanstandung am
31. Dezember 1992 diesem Amt nicht mehr angeschlossen sind, sind ab 31. Dezember 1992 diesem Amt nicht mehr angeschlossen sind, sind ab
dem 1. Januar 1993 von Rechts wegen und unwiderruflich diesem Amt dem 1. Januar 1993 von Rechts wegen und unwiderruflich diesem Amt
erneut angeschlossen. » (1) erneut angeschlossen. » (1)
Art. 75 Art. 75
In das neue Gemeindegesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August In das neue Gemeindegesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August
1988, 11. August 1988, 27. Mai 1989, 16. Juni 1989, 22. Dezember 1989, 1988, 11. August 1988, 27. Mai 1989, 16. Juni 1989, 22. Dezember 1989,
28. Dezember 1989, 17. Oktober 1990, 18. März 1991, 21. März 1991, 8. 28. Dezember 1989, 17. Oktober 1990, 18. März 1991, 21. März 1991, 8.
April 1991, 24. Mai 1991, 18. Juli 1991, 19. Juli 1991, 26. Juni 1992 April 1991, 24. Mai 1991, 18. Juli 1991, 19. Juli 1991, 26. Juni 1992
und 29. Juni 1992 sowie durch die Königlichen Erlasse vom 30. Mai und 29. Juni 1992 sowie durch die Königlichen Erlasse vom 30. Mai
1989, 8. März 1990, 25. Januar 1991 und 16. Juli 1991, wird ein 1989, 8. März 1990, 25. Januar 1991 und 16. Juli 1991, wird ein
Artikel 161bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 161bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Artikel 161bis - § 1 - Wenn infolge der Umstrukturierung oder Artikel 161bis - § 1 - Wenn infolge der Umstrukturierung oder
Aufhebung einer lokalen Verwaltung, die in Sachen Pensionen dem Aufhebung einer lokalen Verwaltung, die in Sachen Pensionen dem
Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen
Verwaltungen angeschlossen ist, Personal dieser Verwaltung einer oder Verwaltungen angeschlossen ist, Personal dieser Verwaltung einer oder
mehreren anderen lokalen Verwaltungen übertragen wird, die nicht an mehreren anderen lokalen Verwaltungen übertragen wird, die nicht an
der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden beteiligt sind, der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden beteiligt sind,
sind diese anderen Verwaltungen ab dem Datum der Umstrukturierung oder sind diese anderen Verwaltungen ab dem Datum der Umstrukturierung oder
Aufhebung verpflichtet, ihren Beitrag zu den Aufwendungen für die Aufhebung verpflichtet, ihren Beitrag zu den Aufwendungen für die
Ruhestandspensionen derjenigen Personalmitglieder der umstrukturierten Ruhestandspensionen derjenigen Personalmitglieder der umstrukturierten
oder aufgehobenen lokalen Verwaltung zu leisten, die in dieser oder aufgehobenen lokalen Verwaltung zu leisten, die in dieser
Eigenschaft vor der Umstrukturierung oder Aufhebung pensioniert worden Eigenschaft vor der Umstrukturierung oder Aufhebung pensioniert worden
sind. Dies gilt ebenso für die Aufwendungen für die sind. Dies gilt ebenso für die Aufwendungen für die
Hinterbliebenenpensionen der Anspruchsberechtigten vorerwähnter Hinterbliebenenpensionen der Anspruchsberechtigten vorerwähnter
Personalmitglieder oder der Personalmitglieder dieser Einrichtungen, Personalmitglieder oder der Personalmitglieder dieser Einrichtungen,
die vor der Umstrukturierung oder Aufhebung verstorben sind. die vor der Umstrukturierung oder Aufhebung verstorben sind.
Der Beitrag dieser oder jeder dieser anderen Verwaltungen wird jedes Der Beitrag dieser oder jeder dieser anderen Verwaltungen wird jedes
Jahr von der Verwaltung der Pensionen festgelegt. Dieser Beitrag Jahr von der Verwaltung der Pensionen festgelegt. Dieser Beitrag
entspricht dem Betrag, der sich ergibt, wenn man die Aufwendungen für entspricht dem Betrag, der sich ergibt, wenn man die Aufwendungen für
die in Absatz 1 erwähnten, im Laufe des vorhergehenden Jahres die in Absatz 1 erwähnten, im Laufe des vorhergehenden Jahres
gezahlten Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen mit einem gezahlten Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen mit einem
Koeffizienten multipliziert, der dem Verhältnis der Lohnsumme des der Koeffizienten multipliziert, der dem Verhältnis der Lohnsumme des der
anderen Verwaltung übertragenen Personals zur globalen Lohnsumme der anderen Verwaltung übertragenen Personals zur globalen Lohnsumme der
lokalen Verwaltung bei deren Umstrukturierung oder Aufhebung lokalen Verwaltung bei deren Umstrukturierung oder Aufhebung
entspricht. Für die Anwendung dieses Absatzes werden nur die Gehälter entspricht. Für die Anwendung dieses Absatzes werden nur die Gehälter
der Personalmitglieder, die definitiv ernannt sind, berücksichtigt. der Personalmitglieder, die definitiv ernannt sind, berücksichtigt.
Vorerwähnter Koeffizient wird vom Landesamt für soziale Sicherheit der Vorerwähnter Koeffizient wird vom Landesamt für soziale Sicherheit der
provinzialen und lokalen Verwaltungen unter Berücksichtigung der provinzialen und lokalen Verwaltungen unter Berücksichtigung der
jeweiligen Lohnsummen am Datum der Personalübertragung festgelegt. jeweiligen Lohnsummen am Datum der Personalübertragung festgelegt.
§ 2 - Wenn Dienste, die bei einer umstrukturierten oder aufgehobenen § 2 - Wenn Dienste, die bei einer umstrukturierten oder aufgehobenen
lokalen Verwaltung verrichtet worden sind, in einer Ruhestands- oder lokalen Verwaltung verrichtet worden sind, in einer Ruhestands- oder
Hinterbliebenenpension beziehungsweise in einem Anteil einer Hinterbliebenenpension beziehungsweise in einem Anteil einer
Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension berücksichtigt werden, die zu Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension berücksichtigt werden, die zu
Lasten der Staatskasse geht oder von ihr entrichtet wird, geht diese Lasten der Staatskasse geht oder von ihr entrichtet wird, geht diese
Pension beziehungsweise der sich auf diese Dienste beziehende Pension beziehungsweise der sich auf diese Dienste beziehende
Pensionsanteil für den übertragenen Bediensteten ab dem Datum des Pensionsanteil für den übertragenen Bediensteten ab dem Datum des
Beginns der Pension zu Lasten der Verwaltung, an die dieser Beginns der Pension zu Lasten der Verwaltung, an die dieser
Bedienstete übertragen worden ist. Handelt es sich um einen Bedienstete übertragen worden ist. Handelt es sich um einen
Pensionsanteil, wird dieser gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom Pensionsanteil, wird dieser gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom
14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den
verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors berechnet. verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors berechnet.
§ 3 - Zur Ermöglichung der Anwendung der in § 1 enthaltenen § 3 - Zur Ermöglichung der Anwendung der in § 1 enthaltenen
Bestimmungen sind die in die Rechte und Verpflichtungen der Bestimmungen sind die in die Rechte und Verpflichtungen der
umstrukturierten oder aufgehobenen lokalen Verwaltung eingetretenen umstrukturierten oder aufgehobenen lokalen Verwaltung eingetretenen
lokalen Verwaltungen verpflichtet, dem Landesamt für soziale lokalen Verwaltungen verpflichtet, dem Landesamt für soziale
Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen eine Namenliste Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen eine Namenliste
der übertragenen Bediensteten zu übermitteln. Diese Mitteilung muss der übertragenen Bediensteten zu übermitteln. Diese Mitteilung muss
spätestens binnen zwei Monaten nach dem Datum der Übertragung des spätestens binnen zwei Monaten nach dem Datum der Übertragung des
Personals erfolgen. Personals erfolgen.
§ 4 - Die Bestimmungen von § 1 sind nur anwendbar auf die lokalen § 4 - Die Bestimmungen von § 1 sind nur anwendbar auf die lokalen
Verwaltungen, die ab dem 1. Januar 1993 umstrukturiert oder aufgehoben Verwaltungen, die ab dem 1. Januar 1993 umstrukturiert oder aufgehoben
worden sind. » worden sind. »
Art. 76 Art. 76
In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 161ter mit folgendem Wortlaut In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 161ter mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Artikel 161ter - § 1 - Das Landesamt für soziale Sicherheit der « Artikel 161ter - § 1 - Das Landesamt für soziale Sicherheit der
provinzialen und lokalen Verwaltungen notifiziert jeder betroffenen provinzialen und lokalen Verwaltungen notifiziert jeder betroffenen
lokalen Verwaltung den Betrag der Aufwendungen, die in Anwendung von lokalen Verwaltung den Betrag der Aufwendungen, die in Anwendung von
Artikel 161bis §§ 1 und 2 zu ihren Lasten gehen. Artikel 161bis §§ 1 und 2 zu ihren Lasten gehen.
Der in Anwendung von Absatz 1 geforderte Betrag ist dem Landesamt für Der in Anwendung von Absatz 1 geforderte Betrag ist dem Landesamt für
soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen binnen soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen binnen
zwei Monaten nach der Notifizierung zu entrichten. zwei Monaten nach der Notifizierung zu entrichten.
Die lokale Verwaltung ist verpflichtet, als Vorschuss auf die für das Die lokale Verwaltung ist verpflichtet, als Vorschuss auf die für das
laufende Jahr zu entrichtende Summe jedes Quartal einen laufende Jahr zu entrichtende Summe jedes Quartal einen
Vorschussbetrag entsprechend dem Betrag der für dieses Quartal Vorschussbetrag entsprechend dem Betrag der für dieses Quartal
geschätzten Pensionsaufwendungen zu zahlen. Dieser Vorschussbetrag geschätzten Pensionsaufwendungen zu zahlen. Dieser Vorschussbetrag
wird von der Verwaltung der Pensionen festgelegt und der betreffenden wird von der Verwaltung der Pensionen festgelegt und der betreffenden
lokalen Verwaltung vom Landesamt für soziale Sicherheit der lokalen Verwaltung vom Landesamt für soziale Sicherheit der
provinzialen und lokalen Verwaltungen notifiziert. provinzialen und lokalen Verwaltungen notifiziert.
§ 2 - Die in Anwendung von § 1 zu entrichtenden Summen sind § 2 - Die in Anwendung von § 1 zu entrichtenden Summen sind
Pensionsbeiträgen, wie sie in Artikel 1 Buchstabe f) des Königlichen Pensionsbeiträgen, wie sie in Artikel 1 Buchstabe f) des Königlichen
Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1
des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen
erwähnt sind, gleichgesetzt. erwähnt sind, gleichgesetzt.
§ 3 - Der König bestimmt die Modalitäten, nach denen die in Anwendung § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten, nach denen die in Anwendung
von § 1 zu entrichtenden Summen gezahlt werden müssen. Er bestimmt von § 1 zu entrichtenden Summen gezahlt werden müssen. Er bestimmt
auch den Betrag und die Anwendungsbedingungen für die Erhöhungen und auch den Betrag und die Anwendungsbedingungen für die Erhöhungen und
Verzugszinsen im Falle der Nichteinhaltung der Zahlungsfristen sowie Verzugszinsen im Falle der Nichteinhaltung der Zahlungsfristen sowie
die Eintreibungsmodalitäten und die Art und Weise, wie die Beiträge, die Eintreibungsmodalitäten und die Art und Weise, wie die Beiträge,
Erhöhungen und Zinsen der Staatskasse zugeführt werden. Erhöhungen und Zinsen der Staatskasse zugeführt werden.
§ 4 - Die Schuldforderung des Landesamtes für soziale Sicherheit der § 4 - Die Schuldforderung des Landesamtes für soziale Sicherheit der
provinzialen und lokalen Verwaltungen, die sich auf die in Anwendung provinzialen und lokalen Verwaltungen, die sich auf die in Anwendung
von § 1 zu entrichtenden Beträge bezieht, verjährt in drei Jahren ab von § 1 zu entrichtenden Beträge bezieht, verjährt in drei Jahren ab
ihrer Fälligkeit. Diese wird bestimmt durch die Notifizierung per ihrer Fälligkeit. Diese wird bestimmt durch die Notifizierung per
Einschreiben seitens obenerwähnten Landesamtes des Betrags der Einschreiben seitens obenerwähnten Landesamtes des Betrags der
Finanzaufwendungen an die betreffende lokale Verwaltung. Durch ein Finanzaufwendungen an die betreffende lokale Verwaltung. Durch ein
Einschreiben oder eine Ladung vor Gericht wird die Verjährung der Einschreiben oder eine Ladung vor Gericht wird die Verjährung der
Schuldforderung unterbrochen. » Schuldforderung unterbrochen. »
Art. 77 Art. 77
Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 1. Januar 1993 in Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 1. Januar 1993 in
Kraft. Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Motril (Spanien), den 30. Dezember 1992 Gegeben zu Motril (Spanien), den 30. Dezember 1992
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Der Minister des Verkehrswesens Der Minister des Verkehrswesens
G. COEME G. CO"ME
Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten
M. WATHELET M. WATHELET
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
Ph. MOUREAUX Ph. MOUREAUX
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
F. WILLOCKX F. WILLOCKX
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe
A. BOURGEOIS A. BOURGEOIS
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
L. DELCROIX L. DELCROIX
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
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Nota Nota
(1) Siehe hierzu Entscheid des Schiedshofs Nr. 54/93 vom 1. Juli 1993, (1) Siehe hierzu Entscheid des Schiedshofs Nr. 54/93 vom 1. Juli 1993,
B.S. vom 13. Juli 1993. B.S. vom 13. Juli 1993.
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 octobre 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 oktober 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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