← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales de 1992 modifiant la nouvelle loi communale "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales de 1992 modifiant la nouvelle loi communale | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van 1992 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet |
---|---|
MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
28 OCTOBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 28 OKTOBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de dispositions légales de 1992 modifiant la | officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van 1992 tot |
nouvelle loi communale | wijziging van de nieuwe gemeentewet |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de l'article 161, § 1, de la loi du 26 juin 1992 portant des | - van artikel 161, § 1, van de wet van 26 juni 1992 houdende sociale |
dispositions sociales et diverses, | en diverse bepalingen, |
- de la loi du 29 juin 1992 modifiant l'article 18 de la nouvelle loi | - van de wet van 29 juni 1992 tot wijziging van artikel 18 van de |
communale, | nieuwe gemeentewet, |
- de la loi du 15 juillet 1992 modifiant la nouvelle loi communale, | - van de wet van 15 juli 1992 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet, |
- du titre II, chapitre V, de la loi du 30 décembre 1992 portant des | - van titel II, hoofdstuk V, van de wet van 30 december 1992 houdende |
dispositions sociales et diverses, | sociale en diverse bepalingen, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de l'article 161, § 1, de la loi du 26 juin 1992 portant des | - van artikel 161, § 1, van de wet van 26 juni 1992 houdende sociale |
dispositions sociales et diverses; | en diverse bepalingen; |
- de la loi du 29 juin 1992 modifiant l'article 18 de la nouvelle loi | - van de wet van 29 juni 1992 tot wijziging van artikel 18 van de |
communale; | nieuwe gemeentewet; |
- de la loi du 15 juillet 1992 modifiant la nouvelle loi communale; | - van de wet van 15 juli 1992 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet; |
- du titre II, chapitre V, de la loi du 30 décembre 1992 portant des | - van titel II, hoofdstuk V, van de wet van 30 december 1992 houdende |
dispositions sociales et diverses. | sociale en diverse bepalingen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 28 octobre 1999. | Gegeven te Brussel, 28 oktober 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 1 - Annexe 1 | Bijlage 1 - Annexe 1 |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
26. JUNI 1992 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger | 26. JUNI 1992 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger |
Bestimmungen | Bestimmungen |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL VI - Sonstige Bestimmungen | TITEL VI - Sonstige Bestimmungen |
(...) | (...) |
KAPITEL IV - Innere Angelegenheiten | KAPITEL IV - Innere Angelegenheiten |
(...) | (...) |
Abschnitt 3 - Finanzielle Unterstützung der Tätigkeit der | Abschnitt 3 - Finanzielle Unterstützung der Tätigkeit der |
Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
Art. 161 | Art. 161 |
§ 1 - Ein Artikel 226bis mit folgendem Wortlaut wird in das neue | § 1 - Ein Artikel 226bis mit folgendem Wortlaut wird in das neue |
Gemeindegesetz eingefügt: | Gemeindegesetz eingefügt: |
« Art. 226bis - Ein Haushaltsmittelbetrag in Höhe von 7,5 Prozent der | « Art. 226bis - Ein Haushaltsmittelbetrag in Höhe von 7,5 Prozent der |
Staatseinnahmen, die aus Geldstrafen aufgrund strafrechtlicher | Staatseinnahmen, die aus Geldstrafen aufgrund strafrechtlicher |
Verurteilungen in verschiedenen Sachen sowie aus den in Artikel 216bis | Verurteilungen in verschiedenen Sachen sowie aus den in Artikel 216bis |
des Strafprozessgesetzbuches und in Artikel 65 des Gesetzes über die | des Strafprozessgesetzbuches und in Artikel 65 des Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei erwähnten Geldbeträgen stammen, wird in den | Strassenverkehrspolizei erwähnten Geldbeträgen stammen, wird in den |
Haushaltsplan des Ministeriums des Innern eingetragen. Dieser | Haushaltsplan des Ministeriums des Innern eingetragen. Dieser |
Haushaltsmittelbetrag wird benutzt, um die Arbeit des Polizeikorps der | Haushaltsmittelbetrag wird benutzt, um die Arbeit des Polizeikorps der |
Gemeinden, die einen vollwertigen Polizeidienst gewährleisten, zu | Gemeinden, die einen vollwertigen Polizeidienst gewährleisten, zu |
unterstützen. Der König legt die Bedingungen für die Gewährung und | unterstützen. Der König legt die Bedingungen für die Gewährung und |
Verteilung dieses Haushaltsmittelbetrags fest. » | Verteilung dieses Haushaltsmittelbetrags fest. » |
(...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 1992 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 1992 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
Der Minister des Verkehrswesens und der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister des Verkehrswesens und der Öffentlichen Unternehmen |
G. COEME | G. COEME |
Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten | Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
Ph. MOUREAUX | Ph. MOUREAUX |
Für den Minister der Pensionen, abwesend: | Für den Minister der Pensionen, abwesend: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
W. CLAES | W. CLAES |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft | Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft |
A. BOURGEOIS | A. BOURGEOIS |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
L. DELCROIX | L. DELCROIX |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 octobre 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 oktober 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 2 - Annexe 2 | Bijlage 2 - Annexe 2 |
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
29. JUNI 1992 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 18 des neuen | 29. JUNI 1992 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 18 des neuen |
Gemeindegesetzes | Gemeindegesetzes |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Einziger Artikel - Artikel 18 des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert | Einziger Artikel - Artikel 18 des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert |
durch das Gesetz vom 21. März 1991 zur Abänderung des neuen | durch das Gesetz vom 21. März 1991 zur Abänderung des neuen |
Gemeindegesetzes, was Abwesenheit und Verhinderung von Mandatsträgern | Gemeindegesetzes, was Abwesenheit und Verhinderung von Mandatsträgern |
betrifft, wird wie folgt abgeändert: | betrifft, wird wie folgt abgeändert: |
a) Folgender Absatz wird zwischen den dritten und den vierten Absatz | a) Folgender Absatz wird zwischen den dritten und den vierten Absatz |
eingefügt: « Ein Schöffe, der einen gemäss Artikel 14bis als | eingefügt: « Ein Schöffe, der einen gemäss Artikel 14bis als |
verhindert betrachteten Bürgermeister ersetzt, wird auf Antrag des | verhindert betrachteten Bürgermeister ersetzt, wird auf Antrag des |
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums für den Zeitraum ersetzt, | Bürgermeister- und Schöffenkollegiums für den Zeitraum ersetzt, |
während dessen er den Bürgermeister ersetzt. » | während dessen er den Bürgermeister ersetzt. » |
b) Im letzten Absatz werden die Wörter « der in den Absätzen 1, 2 und | b) Im letzten Absatz werden die Wörter « der in den Absätzen 1, 2 und |
3 erwähnte verhinderte Schöffe » durch die Wörter « der in den | 3 erwähnte verhinderte Schöffe » durch die Wörter « der in den |
Absätzen 1, 2, 3 und 4 erwähnte verhinderte Schöffe » ersetzt. | Absätzen 1, 2, 3 und 4 erwähnte verhinderte Schöffe » ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 1992 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 1992 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 octobre 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 oktober 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 3 - Annexe 3 | Bijlage 3 - Annexe 3 |
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
15. JULI 1992 - Gesetz zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes | 15. JULI 1992 - Gesetz zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Ein Artikel 133bis mit folgendem Wortlaut wird in das neue | Artikel 1 - Ein Artikel 133bis mit folgendem Wortlaut wird in das neue |
Gemeindegesetz eingefügt: | Gemeindegesetz eingefügt: |
« Artikel 133bis - Der Gemeinderat hat, ohne die Befugnisse des | « Artikel 133bis - Der Gemeinderat hat, ohne die Befugnisse des |
Bürgermeisters in irgendeiner Weise beeinträchtigen zu können, das | Bürgermeisters in irgendeiner Weise beeinträchtigen zu können, das |
Recht, vom Bürgermeister darüber informiert zu werden, wie er die ihm | Recht, vom Bürgermeister darüber informiert zu werden, wie er die ihm |
durch die Artikel 133 zweiter Absatz, 171bis erster und dritter | durch die Artikel 133 zweiter Absatz, 171bis erster und dritter |
Absatz, 172 erster Absatz und 175 erteilten Befugnisse ausübt. » | Absatz, 172 erster Absatz und 175 erteilten Befugnisse ausübt. » |
Art. 2 - Artikel 171 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 2 - Artikel 171 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Artikel 171 - Die Gemeindepolizei gehört zur öffentlichen Macht; sie | « Artikel 171 - Die Gemeindepolizei gehört zur öffentlichen Macht; sie |
ist städtisch oder ländlich. | ist städtisch oder ländlich. |
Sie ist städtisch in den Gemeinden, in denen sie eine Stelle als | Sie ist städtisch in den Gemeinden, in denen sie eine Stelle als |
Polizeikommissar umfasst. | Polizeikommissar umfasst. |
Sie ist ländlich in den anderen Gemeinden. | Sie ist ländlich in den anderen Gemeinden. |
In den Gemeinden, wo die Gemeindepolizei ländlich ist, kann der | In den Gemeinden, wo die Gemeindepolizei ländlich ist, kann der |
Gemeinderat jederzeit beschliessen, ihr städtischen Charakter zu | Gemeinderat jederzeit beschliessen, ihr städtischen Charakter zu |
verleihen, wenn die Bevölkerungszahl sich auf mindestens 5.000 | verleihen, wenn die Bevölkerungszahl sich auf mindestens 5.000 |
Einwohner beläuft; die zu berücksichtigende Bevölkerungszahl ist die | Einwohner beläuft; die zu berücksichtigende Bevölkerungszahl ist die |
der letzten allgemeinen Volkszählung, deren Resultate offiziell | der letzten allgemeinen Volkszählung, deren Resultate offiziell |
veröffentlicht wurden, oder die Durchschnittszahl, die aus den | veröffentlicht wurden, oder die Durchschnittszahl, die aus den |
offiziellen Bestandsaufnahmen von drei aufeinanderfolgenden Jahren | offiziellen Bestandsaufnahmen von drei aufeinanderfolgenden Jahren |
seit der letzten allgemeinen Volkszählung hervorgeht. » | seit der letzten allgemeinen Volkszählung hervorgeht. » |
Art. 3 - In Titel IV Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Artikel | Art. 3 - In Titel IV Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Artikel |
171bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 171bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Artikel 171bis - Jedes Polizeikorps wird von einem Korpschef | « Artikel 171bis - Jedes Polizeikorps wird von einem Korpschef |
geleitet, der entweder den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars | geleitet, der entweder den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars |
beziehungsweise Polizeikommissars oder den Dienstgrad eines | beziehungsweise Polizeikommissars oder den Dienstgrad eines |
Hauptfeldhüters beziehungsweise Einzelfeldhüters hat. Der Korpschef | Hauptfeldhüters beziehungsweise Einzelfeldhüters hat. Der Korpschef |
ist unter der Amtsgewalt des Bürgermeisters mit der Leitung, der | ist unter der Amtsgewalt des Bürgermeisters mit der Leitung, der |
Organisation und der Verteilung der Aufgaben des Polizeikorps | Organisation und der Verteilung der Aufgaben des Polizeikorps |
beauftragt. | beauftragt. |
Im Hinblick auf eine gute Verwaltung des Polizeikorps informiert der | Im Hinblick auf eine gute Verwaltung des Polizeikorps informiert der |
Korpschef den Bürgermeister über alles, was das Gemeindepolizeikorps | Korpschef den Bürgermeister über alles, was das Gemeindepolizeikorps |
und die Ausübung seiner Aufträge betrifft. | und die Ausübung seiner Aufträge betrifft. |
Der Bürgermeister ist mit der Aufsicht über die Mitglieder des | Der Bürgermeister ist mit der Aufsicht über die Mitglieder des |
Gemeindepolizeikorps beauftragt. » | Gemeindepolizeikorps beauftragt. » |
Art. 4 - Artikel 172 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 4 - Artikel 172 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
Absatz ersetzt: | Absatz ersetzt: |
« Daher erstattet der Korpschef ihm Bericht über die Entwicklung der | « Daher erstattet der Korpschef ihm Bericht über die Entwicklung der |
Kriminalität in der Gemeinde und informiert er ihn so schnell wie | Kriminalität in der Gemeinde und informiert er ihn so schnell wie |
möglich über wichtige Ereignisse, die die öffentliche Ruhe, Sicherheit | möglich über wichtige Ereignisse, die die öffentliche Ruhe, Sicherheit |
und Gesundheit stören können. » | und Gesundheit stören können. » |
Art. 5 - Ein Artikel 172bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 5 - Ein Artikel 172bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
« Artikel 172bis - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Korpschefs | « Artikel 172bis - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Korpschefs |
bestimmt der Bürgermeister den stellvertretenden Korpschef unter den | bestimmt der Bürgermeister den stellvertretenden Korpschef unter den |
Mitgliedern des Polizeikorps mit dem höchsten Dienstgrad. » | Mitgliedern des Polizeikorps mit dem höchsten Dienstgrad. » |
Art. 6 - In den Artikeln 191, 193 und 204 desselben Gesetzes werden | Art. 6 - In den Artikeln 191, 193 und 204 desselben Gesetzes werden |
die Wörter « dreissig Tagen » durch die Wörter « drei Monaten » | die Wörter « dreissig Tagen » durch die Wörter « drei Monaten » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 194 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz | Art. 7 - Artikel 194 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Die Polizeiinspektoren und Polizeihauptinspektoren, die ein | « Die Polizeiinspektoren und Polizeihauptinspektoren, die ein |
Dienstalter von mindestens fünf Jahren haben und die vom König | Dienstalter von mindestens fünf Jahren haben und die vom König |
festgelegten Ausbildungsbedingungen erfüllen, haben die Eigenschaft | festgelegten Ausbildungsbedingungen erfüllen, haben die Eigenschaft |
von Gerichtspolizeioffizieren, Hilfsbeamten des Prokurators des | von Gerichtspolizeioffizieren, Hilfsbeamten des Prokurators des |
Königs, und üben als solche unter der Amtsgewalt der Polizeikommissare | Königs, und üben als solche unter der Amtsgewalt der Polizeikommissare |
und der beigeordneten Polizeikommissare die Amtsbefugnisse aus, die | und der beigeordneten Polizeikommissare die Amtsbefugnisse aus, die |
diese ihnen übertragen haben. » | diese ihnen übertragen haben. » |
Art. 8 - Artikel 217 desselben Gesetzes wird mit folgendem Wortlaut | Art. 8 - Artikel 217 desselben Gesetzes wird mit folgendem Wortlaut |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
« Artikel 217 - Die Gemeindepolizei kann Verwaltungs- und | « Artikel 217 - Die Gemeindepolizei kann Verwaltungs- und |
Logistikpersonal umfassen. Die Stadtpolizei kann auch Hilfsbedienstete | Logistikpersonal umfassen. Die Stadtpolizei kann auch Hilfsbedienstete |
umfassen. | umfassen. |
Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikpersonals dürfen keine | Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikpersonals dürfen keine |
verwaltungs- oder gerichtspolizeilichen Aufträge erfüllen. | verwaltungs- oder gerichtspolizeilichen Aufträge erfüllen. |
Die Polizeihilfsbediensteten dürfen keine anderen verwaltungs- oder | Die Polizeihilfsbediensteten dürfen keine anderen verwaltungs- oder |
gerichtspolizeilichen Aufträge erfüllen als diejenigen, die ihnen in | gerichtspolizeilichen Aufträge erfüllen als diejenigen, die ihnen in |
Sachen Strassenverkehrspolizei zugewiesen werden oder die Aufsicht | Sachen Strassenverkehrspolizei zugewiesen werden oder die Aufsicht |
über die Einhaltung der Gemeindepolizeiverordnungen betreffen. | über die Einhaltung der Gemeindepolizeiverordnungen betreffen. |
Die bei ihnen eingereichten Klagen und Anzeigen sowie die von ihnen | Die bei ihnen eingereichten Klagen und Anzeigen sowie die von ihnen |
erhaltenen Auskünfte und die von ihnen gemachten Feststellungen in | erhaltenen Auskünfte und die von ihnen gemachten Feststellungen in |
bezug auf Verstösse gegen diese Verordnungen werden zu Protokoll | bezug auf Verstösse gegen diese Verordnungen werden zu Protokoll |
genommen und der zuständigen Gerichtsbehörde übermittelt. » | genommen und der zuständigen Gerichtsbehörde übermittelt. » |
Art. 9 - Ein Artikel 223bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 9 - Ein Artikel 223bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
« Artikel 223bis - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen | « Artikel 223bis - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die für den Gemeinderat bestehende Möglichkeit regeln, für | Erlass die für den Gemeinderat bestehende Möglichkeit regeln, für |
verwaltungspolizeiliche Aufträge eine Vergütung zu erheben. » | verwaltungspolizeiliche Aufträge eine Vergütung zu erheben. » |
Art. 10 - Ein Artikel 227bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 10 - Ein Artikel 227bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
« Artikel 227bis - Eine Gemeinde, die die Kosten für die Anwerbung und | « Artikel 227bis - Eine Gemeinde, die die Kosten für die Anwerbung und |
Ausbildung eines angehenden Polizeibediensteten oder Feldhüters | Ausbildung eines angehenden Polizeibediensteten oder Feldhüters |
getragen hat, kann diese Kosten, wenn das betreffende Personalmitglied | getragen hat, kann diese Kosten, wenn das betreffende Personalmitglied |
innerhalb von fünf Jahren nach seiner Ernennung zum | innerhalb von fünf Jahren nach seiner Ernennung zum |
Polizeibediensteten oder Feldhüter auf Probe von einer anderen | Polizeibediensteten oder Feldhüter auf Probe von einer anderen |
Gemeinde in derselben Eigenschaft oder im Dienstgrad eines | Gemeinde in derselben Eigenschaft oder im Dienstgrad eines |
Polizeibediensteten oder Feldhüters angeworben wird, aufgrund eines | Polizeibediensteten oder Feldhüters angeworben wird, aufgrund eines |
vom Gemeinderat gefassten Beschlusses zu Lasten letztgenannter | vom Gemeinderat gefassten Beschlusses zu Lasten letztgenannter |
Gemeinde bis zu einem vom König festgelegten Höchstbetrag und gemäss | Gemeinde bis zu einem vom König festgelegten Höchstbetrag und gemäss |
den von Ihm festgelegten Modalitäten zurückfordern. » | den von Ihm festgelegten Modalitäten zurückfordern. » |
Art. 11 - Artikel 293 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 11 - Artikel 293 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Artikel 293 - Den Mitgliedern der Stadtpolizei, die die Eigenschaft | « Artikel 293 - Den Mitgliedern der Stadtpolizei, die die Eigenschaft |
von Gerichtspolizeioffizieren, Hilfsbeamten des Prokurators des | von Gerichtspolizeioffizieren, Hilfsbeamten des Prokurators des |
Königs, haben, können für Taten, die sie bei der Ausübung ihrer | Königs, haben, können für Taten, die sie bei der Ausübung ihrer |
gerichtspolizeilichen Aufträge begangen haben, Disziplinarstrafen nur | gerichtspolizeilichen Aufträge begangen haben, Disziplinarstrafen nur |
auf Vorschlag oder mit dem Einverständnis des Generalprokurators beim | auf Vorschlag oder mit dem Einverständnis des Generalprokurators beim |
Appellationshof auferlegt werden. » | Appellationshof auferlegt werden. » |
Art. 12 - Artikel 133 Absatz 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 12 - Artikel 133 Absatz 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 1992 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 1992 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 octobre 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 oktober 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 4 - Annexe 4 | Bijlage 4 - Annexe 4 |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
30. DEZEMBER 1992 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger | 30. DEZEMBER 1992 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger |
Bestimmungen | Bestimmungen |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) |
TITEL II - Pensionen | TITEL II - Pensionen |
KAPITEL V - Bestimmungen über die gemeinsame Pensionsregelung der | (...) KAPITEL V - Bestimmungen über die gemeinsame Pensionsregelung der |
lokalen Verwaltungen | lokalen Verwaltungen |
Art. 74 | Art. 74 |
Artikel 161 Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert durch den | Artikel 161 Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 8. März 1990, wird durch folgende Bestimmung | Königlichen Erlass vom 8. März 1990, wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Mitgliedschaft ist | « Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Mitgliedschaft ist |
unwiderruflich. Die mit der Verwaltung von Krankenhäusern beauftragten | unwiderruflich. Die mit der Verwaltung von Krankenhäusern beauftragten |
Interkommunalen, die am 31. Dezember 1986 der Verteilerkasse für die | Interkommunalen, die am 31. Dezember 1986 der Verteilerkasse für die |
Pensionen des Gemeindepersonals angeschlossen waren und infolge einer | Pensionen des Gemeindepersonals angeschlossen waren und infolge einer |
vor dem 31. Dezember 1987 beim Landesamt für soziale Sicherheit der | vor dem 31. Dezember 1987 beim Landesamt für soziale Sicherheit der |
provinzialen und lokalen Verwaltungen eingereichten Beanstandung am | provinzialen und lokalen Verwaltungen eingereichten Beanstandung am |
31. Dezember 1992 diesem Amt nicht mehr angeschlossen sind, sind ab | 31. Dezember 1992 diesem Amt nicht mehr angeschlossen sind, sind ab |
dem 1. Januar 1993 von Rechts wegen und unwiderruflich diesem Amt | dem 1. Januar 1993 von Rechts wegen und unwiderruflich diesem Amt |
erneut angeschlossen. » (1) | erneut angeschlossen. » (1) |
Art. 75 | Art. 75 |
In das neue Gemeindegesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August | In das neue Gemeindegesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August |
1988, 11. August 1988, 27. Mai 1989, 16. Juni 1989, 22. Dezember 1989, | 1988, 11. August 1988, 27. Mai 1989, 16. Juni 1989, 22. Dezember 1989, |
28. Dezember 1989, 17. Oktober 1990, 18. März 1991, 21. März 1991, 8. | 28. Dezember 1989, 17. Oktober 1990, 18. März 1991, 21. März 1991, 8. |
April 1991, 24. Mai 1991, 18. Juli 1991, 19. Juli 1991, 26. Juni 1992 | April 1991, 24. Mai 1991, 18. Juli 1991, 19. Juli 1991, 26. Juni 1992 |
und 29. Juni 1992 sowie durch die Königlichen Erlasse vom 30. Mai | und 29. Juni 1992 sowie durch die Königlichen Erlasse vom 30. Mai |
1989, 8. März 1990, 25. Januar 1991 und 16. Juli 1991, wird ein | 1989, 8. März 1990, 25. Januar 1991 und 16. Juli 1991, wird ein |
Artikel 161bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 161bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
Artikel 161bis - § 1 - Wenn infolge der Umstrukturierung oder | Artikel 161bis - § 1 - Wenn infolge der Umstrukturierung oder |
Aufhebung einer lokalen Verwaltung, die in Sachen Pensionen dem | Aufhebung einer lokalen Verwaltung, die in Sachen Pensionen dem |
Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen | Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen |
Verwaltungen angeschlossen ist, Personal dieser Verwaltung einer oder | Verwaltungen angeschlossen ist, Personal dieser Verwaltung einer oder |
mehreren anderen lokalen Verwaltungen übertragen wird, die nicht an | mehreren anderen lokalen Verwaltungen übertragen wird, die nicht an |
der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden beteiligt sind, | der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden beteiligt sind, |
sind diese anderen Verwaltungen ab dem Datum der Umstrukturierung oder | sind diese anderen Verwaltungen ab dem Datum der Umstrukturierung oder |
Aufhebung verpflichtet, ihren Beitrag zu den Aufwendungen für die | Aufhebung verpflichtet, ihren Beitrag zu den Aufwendungen für die |
Ruhestandspensionen derjenigen Personalmitglieder der umstrukturierten | Ruhestandspensionen derjenigen Personalmitglieder der umstrukturierten |
oder aufgehobenen lokalen Verwaltung zu leisten, die in dieser | oder aufgehobenen lokalen Verwaltung zu leisten, die in dieser |
Eigenschaft vor der Umstrukturierung oder Aufhebung pensioniert worden | Eigenschaft vor der Umstrukturierung oder Aufhebung pensioniert worden |
sind. Dies gilt ebenso für die Aufwendungen für die | sind. Dies gilt ebenso für die Aufwendungen für die |
Hinterbliebenenpensionen der Anspruchsberechtigten vorerwähnter | Hinterbliebenenpensionen der Anspruchsberechtigten vorerwähnter |
Personalmitglieder oder der Personalmitglieder dieser Einrichtungen, | Personalmitglieder oder der Personalmitglieder dieser Einrichtungen, |
die vor der Umstrukturierung oder Aufhebung verstorben sind. | die vor der Umstrukturierung oder Aufhebung verstorben sind. |
Der Beitrag dieser oder jeder dieser anderen Verwaltungen wird jedes | Der Beitrag dieser oder jeder dieser anderen Verwaltungen wird jedes |
Jahr von der Verwaltung der Pensionen festgelegt. Dieser Beitrag | Jahr von der Verwaltung der Pensionen festgelegt. Dieser Beitrag |
entspricht dem Betrag, der sich ergibt, wenn man die Aufwendungen für | entspricht dem Betrag, der sich ergibt, wenn man die Aufwendungen für |
die in Absatz 1 erwähnten, im Laufe des vorhergehenden Jahres | die in Absatz 1 erwähnten, im Laufe des vorhergehenden Jahres |
gezahlten Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen mit einem | gezahlten Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen mit einem |
Koeffizienten multipliziert, der dem Verhältnis der Lohnsumme des der | Koeffizienten multipliziert, der dem Verhältnis der Lohnsumme des der |
anderen Verwaltung übertragenen Personals zur globalen Lohnsumme der | anderen Verwaltung übertragenen Personals zur globalen Lohnsumme der |
lokalen Verwaltung bei deren Umstrukturierung oder Aufhebung | lokalen Verwaltung bei deren Umstrukturierung oder Aufhebung |
entspricht. Für die Anwendung dieses Absatzes werden nur die Gehälter | entspricht. Für die Anwendung dieses Absatzes werden nur die Gehälter |
der Personalmitglieder, die definitiv ernannt sind, berücksichtigt. | der Personalmitglieder, die definitiv ernannt sind, berücksichtigt. |
Vorerwähnter Koeffizient wird vom Landesamt für soziale Sicherheit der | Vorerwähnter Koeffizient wird vom Landesamt für soziale Sicherheit der |
provinzialen und lokalen Verwaltungen unter Berücksichtigung der | provinzialen und lokalen Verwaltungen unter Berücksichtigung der |
jeweiligen Lohnsummen am Datum der Personalübertragung festgelegt. | jeweiligen Lohnsummen am Datum der Personalübertragung festgelegt. |
§ 2 - Wenn Dienste, die bei einer umstrukturierten oder aufgehobenen | § 2 - Wenn Dienste, die bei einer umstrukturierten oder aufgehobenen |
lokalen Verwaltung verrichtet worden sind, in einer Ruhestands- oder | lokalen Verwaltung verrichtet worden sind, in einer Ruhestands- oder |
Hinterbliebenenpension beziehungsweise in einem Anteil einer | Hinterbliebenenpension beziehungsweise in einem Anteil einer |
Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension berücksichtigt werden, die zu | Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension berücksichtigt werden, die zu |
Lasten der Staatskasse geht oder von ihr entrichtet wird, geht diese | Lasten der Staatskasse geht oder von ihr entrichtet wird, geht diese |
Pension beziehungsweise der sich auf diese Dienste beziehende | Pension beziehungsweise der sich auf diese Dienste beziehende |
Pensionsanteil für den übertragenen Bediensteten ab dem Datum des | Pensionsanteil für den übertragenen Bediensteten ab dem Datum des |
Beginns der Pension zu Lasten der Verwaltung, an die dieser | Beginns der Pension zu Lasten der Verwaltung, an die dieser |
Bedienstete übertragen worden ist. Handelt es sich um einen | Bedienstete übertragen worden ist. Handelt es sich um einen |
Pensionsanteil, wird dieser gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom | Pensionsanteil, wird dieser gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom |
14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den | 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den |
verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors berechnet. | verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors berechnet. |
§ 3 - Zur Ermöglichung der Anwendung der in § 1 enthaltenen | § 3 - Zur Ermöglichung der Anwendung der in § 1 enthaltenen |
Bestimmungen sind die in die Rechte und Verpflichtungen der | Bestimmungen sind die in die Rechte und Verpflichtungen der |
umstrukturierten oder aufgehobenen lokalen Verwaltung eingetretenen | umstrukturierten oder aufgehobenen lokalen Verwaltung eingetretenen |
lokalen Verwaltungen verpflichtet, dem Landesamt für soziale | lokalen Verwaltungen verpflichtet, dem Landesamt für soziale |
Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen eine Namenliste | Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen eine Namenliste |
der übertragenen Bediensteten zu übermitteln. Diese Mitteilung muss | der übertragenen Bediensteten zu übermitteln. Diese Mitteilung muss |
spätestens binnen zwei Monaten nach dem Datum der Übertragung des | spätestens binnen zwei Monaten nach dem Datum der Übertragung des |
Personals erfolgen. | Personals erfolgen. |
§ 4 - Die Bestimmungen von § 1 sind nur anwendbar auf die lokalen | § 4 - Die Bestimmungen von § 1 sind nur anwendbar auf die lokalen |
Verwaltungen, die ab dem 1. Januar 1993 umstrukturiert oder aufgehoben | Verwaltungen, die ab dem 1. Januar 1993 umstrukturiert oder aufgehoben |
worden sind. » | worden sind. » |
Art. 76 | Art. 76 |
In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 161ter mit folgendem Wortlaut | In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 161ter mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« Artikel 161ter - § 1 - Das Landesamt für soziale Sicherheit der | « Artikel 161ter - § 1 - Das Landesamt für soziale Sicherheit der |
provinzialen und lokalen Verwaltungen notifiziert jeder betroffenen | provinzialen und lokalen Verwaltungen notifiziert jeder betroffenen |
lokalen Verwaltung den Betrag der Aufwendungen, die in Anwendung von | lokalen Verwaltung den Betrag der Aufwendungen, die in Anwendung von |
Artikel 161bis §§ 1 und 2 zu ihren Lasten gehen. | Artikel 161bis §§ 1 und 2 zu ihren Lasten gehen. |
Der in Anwendung von Absatz 1 geforderte Betrag ist dem Landesamt für | Der in Anwendung von Absatz 1 geforderte Betrag ist dem Landesamt für |
soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen binnen | soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen binnen |
zwei Monaten nach der Notifizierung zu entrichten. | zwei Monaten nach der Notifizierung zu entrichten. |
Die lokale Verwaltung ist verpflichtet, als Vorschuss auf die für das | Die lokale Verwaltung ist verpflichtet, als Vorschuss auf die für das |
laufende Jahr zu entrichtende Summe jedes Quartal einen | laufende Jahr zu entrichtende Summe jedes Quartal einen |
Vorschussbetrag entsprechend dem Betrag der für dieses Quartal | Vorschussbetrag entsprechend dem Betrag der für dieses Quartal |
geschätzten Pensionsaufwendungen zu zahlen. Dieser Vorschussbetrag | geschätzten Pensionsaufwendungen zu zahlen. Dieser Vorschussbetrag |
wird von der Verwaltung der Pensionen festgelegt und der betreffenden | wird von der Verwaltung der Pensionen festgelegt und der betreffenden |
lokalen Verwaltung vom Landesamt für soziale Sicherheit der | lokalen Verwaltung vom Landesamt für soziale Sicherheit der |
provinzialen und lokalen Verwaltungen notifiziert. | provinzialen und lokalen Verwaltungen notifiziert. |
§ 2 - Die in Anwendung von § 1 zu entrichtenden Summen sind | § 2 - Die in Anwendung von § 1 zu entrichtenden Summen sind |
Pensionsbeiträgen, wie sie in Artikel 1 Buchstabe f) des Königlichen | Pensionsbeiträgen, wie sie in Artikel 1 Buchstabe f) des Königlichen |
Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 | Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 |
des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen | des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen |
erwähnt sind, gleichgesetzt. | erwähnt sind, gleichgesetzt. |
§ 3 - Der König bestimmt die Modalitäten, nach denen die in Anwendung | § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten, nach denen die in Anwendung |
von § 1 zu entrichtenden Summen gezahlt werden müssen. Er bestimmt | von § 1 zu entrichtenden Summen gezahlt werden müssen. Er bestimmt |
auch den Betrag und die Anwendungsbedingungen für die Erhöhungen und | auch den Betrag und die Anwendungsbedingungen für die Erhöhungen und |
Verzugszinsen im Falle der Nichteinhaltung der Zahlungsfristen sowie | Verzugszinsen im Falle der Nichteinhaltung der Zahlungsfristen sowie |
die Eintreibungsmodalitäten und die Art und Weise, wie die Beiträge, | die Eintreibungsmodalitäten und die Art und Weise, wie die Beiträge, |
Erhöhungen und Zinsen der Staatskasse zugeführt werden. | Erhöhungen und Zinsen der Staatskasse zugeführt werden. |
§ 4 - Die Schuldforderung des Landesamtes für soziale Sicherheit der | § 4 - Die Schuldforderung des Landesamtes für soziale Sicherheit der |
provinzialen und lokalen Verwaltungen, die sich auf die in Anwendung | provinzialen und lokalen Verwaltungen, die sich auf die in Anwendung |
von § 1 zu entrichtenden Beträge bezieht, verjährt in drei Jahren ab | von § 1 zu entrichtenden Beträge bezieht, verjährt in drei Jahren ab |
ihrer Fälligkeit. Diese wird bestimmt durch die Notifizierung per | ihrer Fälligkeit. Diese wird bestimmt durch die Notifizierung per |
Einschreiben seitens obenerwähnten Landesamtes des Betrags der | Einschreiben seitens obenerwähnten Landesamtes des Betrags der |
Finanzaufwendungen an die betreffende lokale Verwaltung. Durch ein | Finanzaufwendungen an die betreffende lokale Verwaltung. Durch ein |
Einschreiben oder eine Ladung vor Gericht wird die Verjährung der | Einschreiben oder eine Ladung vor Gericht wird die Verjährung der |
Schuldforderung unterbrochen. » | Schuldforderung unterbrochen. » |
Art. 77 | Art. 77 |
Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 1. Januar 1993 in | Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 1. Januar 1993 in |
Kraft. | Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Motril (Spanien), den 30. Dezember 1992 | Gegeben zu Motril (Spanien), den 30. Dezember 1992 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
Der Minister des Verkehrswesens | Der Minister des Verkehrswesens |
G. COEME | G. CO"ME |
Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten | Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
Ph. MOUREAUX | Ph. MOUREAUX |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
F. WILLOCKX | F. WILLOCKX |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe |
A. BOURGEOIS | A. BOURGEOIS |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
L. DELCROIX | L. DELCROIX |
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
_______ | _______ |
Nota | Nota |
(1) Siehe hierzu Entscheid des Schiedshofs Nr. 54/93 vom 1. Juli 1993, | (1) Siehe hierzu Entscheid des Schiedshofs Nr. 54/93 vom 1. Juli 1993, |
B.S. vom 13. Juli 1993. | B.S. vom 13. Juli 1993. |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 octobre 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 oktober 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |