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Vue multilingue de Arrêté Royal du 28/10/1994
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Arrêté royal déterminant la procédure devant la section d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévu par l'article 37/4 de la loi du 19 octobre 1921 organique des élections provinciales. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State, in geval van beroep als bedoeld bij artikel 37/4 van de wet van 19 oktober 1921 tot regeling van de provincieraadsverkiezingen. - Duitse vertaling
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28 OCTOBRE 1994. - Arrêté royal déterminant la procédure devant la 28 OKTOBER 1994. - Koninklijk besluit tot regeling van de
section d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévu rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State, in
par l'article 37/4 de la loi du 19 octobre 1921 organique des geval van beroep als bedoeld bij artikel 37/4 van de wet van 19
élections provinciales. - Traduction allemande oktober 1921 tot regeling van de provincieraadsverkiezingen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 28 octobre 1994 déterminant la procédure devant la besluit van 28 oktober 1994 tot regeling van de rechtspleging voor de
section d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévu afdeling administratie van de Raad van State, in geval van beroep als
par l'article 37/4 de la loi du 19 octobre 1921 organique des bedoeld bij artikel 37/4 van de wet van 19 oktober 1921 tot regeling
élections provinciales (Moniteur belge du 9 novembre 1994). van de provincieraadsverkiezingen (Belgisch Staatsblad van 9 november
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 1994). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
28. OKTOBER 1994 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens 28. OKTOBER 1994 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens
vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei den in Artikel 37/4 vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei den in Artikel 37/4
des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen
vorgesehenen Beschwerden vorgesehenen Beschwerden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die
Provinzialwahlen, insbesondere des Artikels 37/4, eingefügt durch das Provinzialwahlen, insbesondere des Artikels 37/4, eingefügt durch das
Gesetz vom 7. Juli 1994; Gesetz vom 7. Juli 1994;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 16 Nr. 1, abgeändert durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 16 Nr. 1, abgeändert durch das
Gesetz vom 7. Juli 1994, des Artikels 19, abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 7. Juli 1994, des Artikels 19, abgeändert durch das Gesetz
vom 24. März 1994, und der Artikel 21 und 30; vom 24. März 1994, und der Artikel 21 und 30;
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung
des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates, des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates,
insbesondere des Artikels 95, aufgenommen durch den Königlichen Erlass insbesondere des Artikels 95, aufgenommen durch den Königlichen Erlass
vom 7. Januar 1991; vom 7. Januar 1991;
In der Erwägung, dass in Artikel 37/4 § 2 des Grundlagengesetzes vom In der Erwägung, dass in Artikel 37/4 § 2 des Grundlagengesetzes vom
19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen bestimmt ist, dass der 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen bestimmt ist, dass der
Staatsrat unverzüglich über Beschwerden gegen Beschlüsse der Staatsrat unverzüglich über Beschwerden gegen Beschlüsse der
Kontrollkommission befindet, und dass es somit erforderlich ist, in Kontrollkommission befindet, und dass es somit erforderlich ist, in
dieser Angelegenheit ein einfacheres und schnelleres Verfahren als das dieser Angelegenheit ein einfacheres und schnelleres Verfahren als das
in anderen Angelegenheiten anwendbare Verfahren vorzusehen; in anderen Angelegenheiten anwendbare Verfahren vorzusehen;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989; Gesetz vom 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 7. Juli 1994 über die In der Erwägung, dass das Gesetz vom 7. Juli 1994 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial- und Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial- und
Gemeindewahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte das Gemeindewahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte das
Grundlagengesetz über die Provinzialwahlen dahingehend abgeändert hat, Grundlagengesetz über die Provinzialwahlen dahingehend abgeändert hat,
dass Streitsachen in Bezug auf die Gültigkeitserklärung der Wahlen in dass Streitsachen in Bezug auf die Gültigkeitserklärung der Wahlen in
Zusammenhang mit der Einhaltung der Bestimmungen über die Zusammenhang mit der Einhaltung der Bestimmungen über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzialwahlen Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzialwahlen
in die Zuständigkeit der Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben in die Zuständigkeit der Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben
und der Buchführung der politischen Parteien fallen und nach und der Buchführung der politischen Parteien fallen und nach
Beschwerde in die Zuständigkeit des Staatsrates; Beschwerde in die Zuständigkeit des Staatsrates;
In der Erwägung, dass Beschwerden innerhalb fünfundvierzig Tagen nach In der Erwägung, dass Beschwerden innerhalb fünfundvierzig Tagen nach
dem Wahldatum bei der vorerwähnten Kontrollkommission eingelegt werden dem Wahldatum bei der vorerwähnten Kontrollkommission eingelegt werden
müssen; müssen;
In der Erwägung, dass Beschwerden in Zusammenhang mit den In der Erwägung, dass Beschwerden in Zusammenhang mit den
Provinzialwahlen vom 9. Oktober 1994 folglich spätestens am 23. Provinzialwahlen vom 9. Oktober 1994 folglich spätestens am 23.
November 1994 bei vorerwähnter Kontrollkommission eingelegt werden November 1994 bei vorerwähnter Kontrollkommission eingelegt werden
müssen; müssen;
In der Erwägung, dass die Kontrollkommission unverzüglich über diese In der Erwägung, dass die Kontrollkommission unverzüglich über diese
Beschwerden befinden muss; dass innerhalb acht Tagen nach Beschwerden befinden muss; dass innerhalb acht Tagen nach
Notifizierung des Beschlusses der Kontrollkommission Beschwerde beim Notifizierung des Beschlusses der Kontrollkommission Beschwerde beim
Staatsrat eingelegt werden kann; Staatsrat eingelegt werden kann;
In der Erwägung, dass es folglich absolut erforderlich ist, das In der Erwägung, dass es folglich absolut erforderlich ist, das
Verfahren vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei den in Verfahren vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei den in
Artikel 37/4 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Artikel 37/4 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die
Provinzialwahlen vorgesehenen Beschwerden unverzüglich festzulegen; Provinzialwahlen vorgesehenen Beschwerden unverzüglich festzulegen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen
Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 37/4 § 2 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober Artikel 1 - In Artikel 37/4 § 2 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober
1921 über die Provinzialwahlen vorgesehene Beschwerden werden durch 1921 über die Provinzialwahlen vorgesehene Beschwerden werden durch
eine Antragschrift per Einschreiben an den Staatsrat eingelegt. eine Antragschrift per Einschreiben an den Staatsrat eingelegt.
Der Antragschrift werden acht beglaubigte Abschriften der Der Antragschrift werden acht beglaubigte Abschriften der
Antragschrift sowie der dazugehörenden Unterlagen, auf die in diesem Antragschrift sowie der dazugehörenden Unterlagen, auf die in diesem
Antrag verwiesen wird, und insbesondere eine Abschrift des Beschlusses Antrag verwiesen wird, und insbesondere eine Abschrift des Beschlusses
der Kontrollkommission beigefügt. der Kontrollkommission beigefügt.
Art. 2 - Eine von mehreren Klägern eingereichte Antragschrift enthält Art. 2 - Eine von mehreren Klägern eingereichte Antragschrift enthält
nur eine Wohnsitzwahl. Haben die Parteien keinen Wohnsitz gewählt, nur eine Wohnsitzwahl. Haben die Parteien keinen Wohnsitz gewählt,
wird davon ausgegangen, dass die Kläger ihren Wohnsitz beim ersten wird davon ausgegangen, dass die Kläger ihren Wohnsitz beim ersten
Kläger gewählt haben. Kläger gewählt haben.
Art. 3 - Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt dem Präsidenten Art. 3 - Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt dem Präsidenten
des Provinzialrates, dem Gouverneur und dem Provinzgreffier eine des Provinzialrates, dem Gouverneur und dem Provinzgreffier eine
Abschrift der Antragschrift und der Anlagen, auf die in diesem Antrag Abschrift der Antragschrift und der Anlagen, auf die in diesem Antrag
verwiesen wird und deren Abschriften der Antragschrift gemäss Artikel verwiesen wird und deren Abschriften der Antragschrift gemäss Artikel
1 Absatz 2 beigefügt worden sind. Er übermittelt dem Greffier der 1 Absatz 2 beigefügt worden sind. Er übermittelt dem Greffier der
Kontrollkommission ebenfalls eine Abschrift dieser Antragschrift. Kontrollkommission ebenfalls eine Abschrift dieser Antragschrift.
Art. 4 - Der Provinzgreffier notifiziert den ordentlichen Kandidaten Art. 4 - Der Provinzgreffier notifiziert den ordentlichen Kandidaten
und Ersatzkandidaten die ihm aufgrund von Artikel 3 übermittelte und Ersatzkandidaten die ihm aufgrund von Artikel 3 übermittelte
Abschrift der Antragschrift unverzüglich per Einschreiben. Zudem wird Abschrift der Antragschrift unverzüglich per Einschreiben. Zudem wird
diese Antragschrift mit ihren Anlagen während sechs Werktagen und diese Antragschrift mit ihren Anlagen während sechs Werktagen und
mindestens drei Stunden pro Werktag bei der Provinzkanzlei hinterlegt; mindestens drei Stunden pro Werktag bei der Provinzkanzlei hinterlegt;
dort kann jeder sie einsehen und eine Abschrift erhalten. dort kann jeder sie einsehen und eine Abschrift erhalten.
Der Chefgreffier des Staatsrates lässt binnen drei Tagen nach Erhalt Der Chefgreffier des Staatsrates lässt binnen drei Tagen nach Erhalt
der Antragschrift eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt der Antragschrift eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt
veröffentlichen, in der für jede Beschwerde der Name des Klägers und veröffentlichen, in der für jede Beschwerde der Name des Klägers und
die betreffende Provinz angegeben werden. In dieser Bekanntmachung die betreffende Provinz angegeben werden. In dieser Bekanntmachung
wird weiter vermerkt, dass jeder die Antragschrift in der wird weiter vermerkt, dass jeder die Antragschrift in der
Provinzkanzlei einsehen kann. Provinzkanzlei einsehen kann.
Art. 5 - Personen, denen ein Beschluss der Kontrollkommission aufgrund Art. 5 - Personen, denen ein Beschluss der Kontrollkommission aufgrund
von Artikel 37/4 § 1 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über von Artikel 37/4 § 1 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über
die Provinzialwahlen notifiziert werden muss, und Personen, die ein die Provinzialwahlen notifiziert werden muss, und Personen, die ein
Interesse nachweisen können, haben das Recht, dem Staatsrat einen Interesse nachweisen können, haben das Recht, dem Staatsrat einen
Erwiderungsschriftsatz zuzusenden. Erwiderungsschriftsatz zuzusenden.
Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt der klagenden Partei eine Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt der klagenden Partei eine
Abschrift des Schriftsatzes. Unter Androhung des Ausschlusses aus der Abschrift des Schriftsatzes. Unter Androhung des Ausschlusses aus der
Verhandlung müssen Schriftsätze: Verhandlung müssen Schriftsätze:
1. Name und Adresse der Partei enthalten und von der Partei oder einem 1. Name und Adresse der Partei enthalten und von der Partei oder einem
im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt
unterzeichnet sein, unterzeichnet sein,
2. dem Staatsrat binnen fünfzehn Tagen nach Veröffentlichung der in 2. dem Staatsrat binnen fünfzehn Tagen nach Veröffentlichung der in
Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Bekanntmachung im Belgischen Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Bekanntmachung im Belgischen
Staatsblatt per Einschreiben zugesandt werden, Staatsblatt per Einschreiben zugesandt werden,
3. acht beglaubigte Abschriften enthalten. 3. acht beglaubigte Abschriften enthalten.
Art. 6 - Der Greffier der Kontrollkommission übermittelt dem Art. 6 - Der Greffier der Kontrollkommission übermittelt dem
Chefgreffier des Staatsrates und dem Greffier der betreffenden Provinz Chefgreffier des Staatsrates und dem Greffier der betreffenden Provinz
unmittelbar nach Erhalt der gemäss Artikel 3 übermittelten Abschrift unmittelbar nach Erhalt der gemäss Artikel 3 übermittelten Abschrift
der Antragschrift eine beglaubigte Abschrift der Verwaltungsakte und der Antragschrift eine beglaubigte Abschrift der Verwaltungsakte und
der Verfahrensunterlagen der Kontrollkommission. der Verfahrensunterlagen der Kontrollkommission.
Personen, die ein Interesse haben könnten, können die Akte der Personen, die ein Interesse haben könnten, können die Akte der
Kontrollkommission einsehen; sie wird ihnen vor Ort in der Kontrollkommission einsehen; sie wird ihnen vor Ort in der
Provinzkanzlei zur Einsicht bereitgehalten. Provinzkanzlei zur Einsicht bereitgehalten.
Art. 7 - Wenn die Kammer nach Kenntnisnahme des Berichts über die Art. 7 - Wenn die Kammer nach Kenntnisnahme des Berichts über die
Sache der Ansicht ist, dass die Sache verhandlungsreif ist, legt der Sache der Ansicht ist, dass die Sache verhandlungsreif ist, legt der
Präsident das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. Wenn die Präsident das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. Wenn die
Kammer der Ansicht ist, dass neue Verrichtungen anzuordnen sind, Kammer der Ansicht ist, dass neue Verrichtungen anzuordnen sind,
bestimmt sie für die Durchführung einen Staatsrat oder ein Mitglied bestimmt sie für die Durchführung einen Staatsrat oder ein Mitglied
des Auditorats, der beziehungsweise das einen ergänzenden Bericht des Auditorats, der beziehungsweise das einen ergänzenden Bericht
erstellt. Dieser Bericht wird datiert, unterzeichnet und der Kammer erstellt. Dieser Bericht wird datiert, unterzeichnet und der Kammer
übermittelt. übermittelt.
Der Beschluss, durch den eine Sitzung für die Sache anberaumt wird Der Beschluss, durch den eine Sitzung für die Sache anberaumt wird
oder weitere Untersuchungen angeordnet werden, wird innerhalb acht oder weitere Untersuchungen angeordnet werden, wird innerhalb acht
Tagen nach Hinterlegung des Berichts gefasst. Tagen nach Hinterlegung des Berichts gefasst.
Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung für die Sache wird den Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung für die Sache wird den
Parteien zusammen mit den Berichten notifiziert. Die Sitzung wird in Parteien zusammen mit den Berichten notifiziert. Die Sitzung wird in
diesem Beschluss binnen fünfzehn Tagen anberaumt. diesem Beschluss binnen fünfzehn Tagen anberaumt.
Art. 8 - Der Entscheid muss binnen einem Monat nach Schliessung der Art. 8 - Der Entscheid muss binnen einem Monat nach Schliessung der
Verhandlung erlassen werden. Verhandlung erlassen werden.
Art. 9 - Gegen den Entscheid kann weder Einspruch noch Dritteinspruch Art. 9 - Gegen den Entscheid kann weder Einspruch noch Dritteinspruch
noch Revision eingelegt werden. noch Revision eingelegt werden.
Wenn vor Schliessung der Verhandlung eine Partei stirbt, wird das Wenn vor Schliessung der Verhandlung eine Partei stirbt, wird das
Verfahren fortgesetzt, ohne dass Anlass zu einer Verfahrensübernahme Verfahren fortgesetzt, ohne dass Anlass zu einer Verfahrensübernahme
besteht. besteht.
Art. 10 - [Übergangsbestimmung] Art. 10 - [Übergangsbestimmung]
Art. 11 - Auf das in vorliegendem Erlass geregelte Verfahren finden Art. 11 - Auf das in vorliegendem Erlass geregelte Verfahren finden
die Artikel 1, 2 § 1 Nr. 1 und 2, 5, 12, 16, 17, 19, 25 bis 27, 29, 33 die Artikel 1, 2 § 1 Nr. 1 und 2, 5, 12, 16, 17, 19, 25 bis 27, 29, 33
bis 37, 51, 59 bis 65, 72, 77, 84, 85 Absatz 2, 86 bis 88 und 90 bis bis 37, 51, 59 bis 65, 72, 77, 84, 85 Absatz 2, 86 bis 88 und 90 bis
92 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des 92 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des
Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Anwendung. Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Anwendung.
Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] Art. 12 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 14 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist Art. 14 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Oktober 1994 Gegeben zu Brüssel, den 28. Oktober 1994
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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