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Arrêté royal déterminant la procédure devant la section d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévu par l'article 37/4 de la loi du 19 octobre 1921 organique des élections provinciales. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State, in geval van beroep als bedoeld bij artikel 37/4 van de wet van 19 oktober 1921 tot regeling van de provincieraadsverkiezingen. - Duitse vertaling |
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28 OCTOBRE 1994. - Arrêté royal déterminant la procédure devant la | 28 OKTOBER 1994. - Koninklijk besluit tot regeling van de |
section d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévu | rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State, in |
par l'article 37/4 de la loi du 19 octobre 1921 organique des | geval van beroep als bedoeld bij artikel 37/4 van de wet van 19 |
élections provinciales. - Traduction allemande | oktober 1921 tot regeling van de provincieraadsverkiezingen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 28 octobre 1994 déterminant la procédure devant la | besluit van 28 oktober 1994 tot regeling van de rechtspleging voor de |
section d'administration du Conseil d'Etat, en cas de recours prévu | afdeling administratie van de Raad van State, in geval van beroep als |
par l'article 37/4 de la loi du 19 octobre 1921 organique des | bedoeld bij artikel 37/4 van de wet van 19 oktober 1921 tot regeling |
élections provinciales (Moniteur belge du 9 novembre 1994). | van de provincieraadsverkiezingen (Belgisch Staatsblad van 9 november |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 1994). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
28. OKTOBER 1994 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens | 28. OKTOBER 1994 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens |
vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei den in Artikel 37/4 | vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei den in Artikel 37/4 |
des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen | des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen |
vorgesehenen Beschwerden | vorgesehenen Beschwerden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die |
Provinzialwahlen, insbesondere des Artikels 37/4, eingefügt durch das | Provinzialwahlen, insbesondere des Artikels 37/4, eingefügt durch das |
Gesetz vom 7. Juli 1994; | Gesetz vom 7. Juli 1994; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 16 Nr. 1, abgeändert durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 16 Nr. 1, abgeändert durch das |
Gesetz vom 7. Juli 1994, des Artikels 19, abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 7. Juli 1994, des Artikels 19, abgeändert durch das Gesetz |
vom 24. März 1994, und der Artikel 21 und 30; | vom 24. März 1994, und der Artikel 21 und 30; |
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung | Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung |
des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates, | des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates, |
insbesondere des Artikels 95, aufgenommen durch den Königlichen Erlass | insbesondere des Artikels 95, aufgenommen durch den Königlichen Erlass |
vom 7. Januar 1991; | vom 7. Januar 1991; |
In der Erwägung, dass in Artikel 37/4 § 2 des Grundlagengesetzes vom | In der Erwägung, dass in Artikel 37/4 § 2 des Grundlagengesetzes vom |
19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen bestimmt ist, dass der | 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen bestimmt ist, dass der |
Staatsrat unverzüglich über Beschwerden gegen Beschlüsse der | Staatsrat unverzüglich über Beschwerden gegen Beschlüsse der |
Kontrollkommission befindet, und dass es somit erforderlich ist, in | Kontrollkommission befindet, und dass es somit erforderlich ist, in |
dieser Angelegenheit ein einfacheres und schnelleres Verfahren als das | dieser Angelegenheit ein einfacheres und schnelleres Verfahren als das |
in anderen Angelegenheiten anwendbare Verfahren vorzusehen; | in anderen Angelegenheiten anwendbare Verfahren vorzusehen; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989; | Gesetz vom 4. Juli 1989; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 7. Juli 1994 über die | In der Erwägung, dass das Gesetz vom 7. Juli 1994 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial- und | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial- und |
Gemeindewahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte das | Gemeindewahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte das |
Grundlagengesetz über die Provinzialwahlen dahingehend abgeändert hat, | Grundlagengesetz über die Provinzialwahlen dahingehend abgeändert hat, |
dass Streitsachen in Bezug auf die Gültigkeitserklärung der Wahlen in | dass Streitsachen in Bezug auf die Gültigkeitserklärung der Wahlen in |
Zusammenhang mit der Einhaltung der Bestimmungen über die | Zusammenhang mit der Einhaltung der Bestimmungen über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzialwahlen | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzialwahlen |
in die Zuständigkeit der Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben | in die Zuständigkeit der Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben |
und der Buchführung der politischen Parteien fallen und nach | und der Buchführung der politischen Parteien fallen und nach |
Beschwerde in die Zuständigkeit des Staatsrates; | Beschwerde in die Zuständigkeit des Staatsrates; |
In der Erwägung, dass Beschwerden innerhalb fünfundvierzig Tagen nach | In der Erwägung, dass Beschwerden innerhalb fünfundvierzig Tagen nach |
dem Wahldatum bei der vorerwähnten Kontrollkommission eingelegt werden | dem Wahldatum bei der vorerwähnten Kontrollkommission eingelegt werden |
müssen; | müssen; |
In der Erwägung, dass Beschwerden in Zusammenhang mit den | In der Erwägung, dass Beschwerden in Zusammenhang mit den |
Provinzialwahlen vom 9. Oktober 1994 folglich spätestens am 23. | Provinzialwahlen vom 9. Oktober 1994 folglich spätestens am 23. |
November 1994 bei vorerwähnter Kontrollkommission eingelegt werden | November 1994 bei vorerwähnter Kontrollkommission eingelegt werden |
müssen; | müssen; |
In der Erwägung, dass die Kontrollkommission unverzüglich über diese | In der Erwägung, dass die Kontrollkommission unverzüglich über diese |
Beschwerden befinden muss; dass innerhalb acht Tagen nach | Beschwerden befinden muss; dass innerhalb acht Tagen nach |
Notifizierung des Beschlusses der Kontrollkommission Beschwerde beim | Notifizierung des Beschlusses der Kontrollkommission Beschwerde beim |
Staatsrat eingelegt werden kann; | Staatsrat eingelegt werden kann; |
In der Erwägung, dass es folglich absolut erforderlich ist, das | In der Erwägung, dass es folglich absolut erforderlich ist, das |
Verfahren vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei den in | Verfahren vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei den in |
Artikel 37/4 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die | Artikel 37/4 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die |
Provinzialwahlen vorgesehenen Beschwerden unverzüglich festzulegen; | Provinzialwahlen vorgesehenen Beschwerden unverzüglich festzulegen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen |
Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 37/4 § 2 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober | Artikel 1 - In Artikel 37/4 § 2 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober |
1921 über die Provinzialwahlen vorgesehene Beschwerden werden durch | 1921 über die Provinzialwahlen vorgesehene Beschwerden werden durch |
eine Antragschrift per Einschreiben an den Staatsrat eingelegt. | eine Antragschrift per Einschreiben an den Staatsrat eingelegt. |
Der Antragschrift werden acht beglaubigte Abschriften der | Der Antragschrift werden acht beglaubigte Abschriften der |
Antragschrift sowie der dazugehörenden Unterlagen, auf die in diesem | Antragschrift sowie der dazugehörenden Unterlagen, auf die in diesem |
Antrag verwiesen wird, und insbesondere eine Abschrift des Beschlusses | Antrag verwiesen wird, und insbesondere eine Abschrift des Beschlusses |
der Kontrollkommission beigefügt. | der Kontrollkommission beigefügt. |
Art. 2 - Eine von mehreren Klägern eingereichte Antragschrift enthält | Art. 2 - Eine von mehreren Klägern eingereichte Antragschrift enthält |
nur eine Wohnsitzwahl. Haben die Parteien keinen Wohnsitz gewählt, | nur eine Wohnsitzwahl. Haben die Parteien keinen Wohnsitz gewählt, |
wird davon ausgegangen, dass die Kläger ihren Wohnsitz beim ersten | wird davon ausgegangen, dass die Kläger ihren Wohnsitz beim ersten |
Kläger gewählt haben. | Kläger gewählt haben. |
Art. 3 - Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt dem Präsidenten | Art. 3 - Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt dem Präsidenten |
des Provinzialrates, dem Gouverneur und dem Provinzgreffier eine | des Provinzialrates, dem Gouverneur und dem Provinzgreffier eine |
Abschrift der Antragschrift und der Anlagen, auf die in diesem Antrag | Abschrift der Antragschrift und der Anlagen, auf die in diesem Antrag |
verwiesen wird und deren Abschriften der Antragschrift gemäss Artikel | verwiesen wird und deren Abschriften der Antragschrift gemäss Artikel |
1 Absatz 2 beigefügt worden sind. Er übermittelt dem Greffier der | 1 Absatz 2 beigefügt worden sind. Er übermittelt dem Greffier der |
Kontrollkommission ebenfalls eine Abschrift dieser Antragschrift. | Kontrollkommission ebenfalls eine Abschrift dieser Antragschrift. |
Art. 4 - Der Provinzgreffier notifiziert den ordentlichen Kandidaten | Art. 4 - Der Provinzgreffier notifiziert den ordentlichen Kandidaten |
und Ersatzkandidaten die ihm aufgrund von Artikel 3 übermittelte | und Ersatzkandidaten die ihm aufgrund von Artikel 3 übermittelte |
Abschrift der Antragschrift unverzüglich per Einschreiben. Zudem wird | Abschrift der Antragschrift unverzüglich per Einschreiben. Zudem wird |
diese Antragschrift mit ihren Anlagen während sechs Werktagen und | diese Antragschrift mit ihren Anlagen während sechs Werktagen und |
mindestens drei Stunden pro Werktag bei der Provinzkanzlei hinterlegt; | mindestens drei Stunden pro Werktag bei der Provinzkanzlei hinterlegt; |
dort kann jeder sie einsehen und eine Abschrift erhalten. | dort kann jeder sie einsehen und eine Abschrift erhalten. |
Der Chefgreffier des Staatsrates lässt binnen drei Tagen nach Erhalt | Der Chefgreffier des Staatsrates lässt binnen drei Tagen nach Erhalt |
der Antragschrift eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt | der Antragschrift eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlichen, in der für jede Beschwerde der Name des Klägers und | veröffentlichen, in der für jede Beschwerde der Name des Klägers und |
die betreffende Provinz angegeben werden. In dieser Bekanntmachung | die betreffende Provinz angegeben werden. In dieser Bekanntmachung |
wird weiter vermerkt, dass jeder die Antragschrift in der | wird weiter vermerkt, dass jeder die Antragschrift in der |
Provinzkanzlei einsehen kann. | Provinzkanzlei einsehen kann. |
Art. 5 - Personen, denen ein Beschluss der Kontrollkommission aufgrund | Art. 5 - Personen, denen ein Beschluss der Kontrollkommission aufgrund |
von Artikel 37/4 § 1 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über | von Artikel 37/4 § 1 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über |
die Provinzialwahlen notifiziert werden muss, und Personen, die ein | die Provinzialwahlen notifiziert werden muss, und Personen, die ein |
Interesse nachweisen können, haben das Recht, dem Staatsrat einen | Interesse nachweisen können, haben das Recht, dem Staatsrat einen |
Erwiderungsschriftsatz zuzusenden. | Erwiderungsschriftsatz zuzusenden. |
Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt der klagenden Partei eine | Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt der klagenden Partei eine |
Abschrift des Schriftsatzes. Unter Androhung des Ausschlusses aus der | Abschrift des Schriftsatzes. Unter Androhung des Ausschlusses aus der |
Verhandlung müssen Schriftsätze: | Verhandlung müssen Schriftsätze: |
1. Name und Adresse der Partei enthalten und von der Partei oder einem | 1. Name und Adresse der Partei enthalten und von der Partei oder einem |
im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt | im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt |
unterzeichnet sein, | unterzeichnet sein, |
2. dem Staatsrat binnen fünfzehn Tagen nach Veröffentlichung der in | 2. dem Staatsrat binnen fünfzehn Tagen nach Veröffentlichung der in |
Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Bekanntmachung im Belgischen | Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Bekanntmachung im Belgischen |
Staatsblatt per Einschreiben zugesandt werden, | Staatsblatt per Einschreiben zugesandt werden, |
3. acht beglaubigte Abschriften enthalten. | 3. acht beglaubigte Abschriften enthalten. |
Art. 6 - Der Greffier der Kontrollkommission übermittelt dem | Art. 6 - Der Greffier der Kontrollkommission übermittelt dem |
Chefgreffier des Staatsrates und dem Greffier der betreffenden Provinz | Chefgreffier des Staatsrates und dem Greffier der betreffenden Provinz |
unmittelbar nach Erhalt der gemäss Artikel 3 übermittelten Abschrift | unmittelbar nach Erhalt der gemäss Artikel 3 übermittelten Abschrift |
der Antragschrift eine beglaubigte Abschrift der Verwaltungsakte und | der Antragschrift eine beglaubigte Abschrift der Verwaltungsakte und |
der Verfahrensunterlagen der Kontrollkommission. | der Verfahrensunterlagen der Kontrollkommission. |
Personen, die ein Interesse haben könnten, können die Akte der | Personen, die ein Interesse haben könnten, können die Akte der |
Kontrollkommission einsehen; sie wird ihnen vor Ort in der | Kontrollkommission einsehen; sie wird ihnen vor Ort in der |
Provinzkanzlei zur Einsicht bereitgehalten. | Provinzkanzlei zur Einsicht bereitgehalten. |
Art. 7 - Wenn die Kammer nach Kenntnisnahme des Berichts über die | Art. 7 - Wenn die Kammer nach Kenntnisnahme des Berichts über die |
Sache der Ansicht ist, dass die Sache verhandlungsreif ist, legt der | Sache der Ansicht ist, dass die Sache verhandlungsreif ist, legt der |
Präsident das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. Wenn die | Präsident das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. Wenn die |
Kammer der Ansicht ist, dass neue Verrichtungen anzuordnen sind, | Kammer der Ansicht ist, dass neue Verrichtungen anzuordnen sind, |
bestimmt sie für die Durchführung einen Staatsrat oder ein Mitglied | bestimmt sie für die Durchführung einen Staatsrat oder ein Mitglied |
des Auditorats, der beziehungsweise das einen ergänzenden Bericht | des Auditorats, der beziehungsweise das einen ergänzenden Bericht |
erstellt. Dieser Bericht wird datiert, unterzeichnet und der Kammer | erstellt. Dieser Bericht wird datiert, unterzeichnet und der Kammer |
übermittelt. | übermittelt. |
Der Beschluss, durch den eine Sitzung für die Sache anberaumt wird | Der Beschluss, durch den eine Sitzung für die Sache anberaumt wird |
oder weitere Untersuchungen angeordnet werden, wird innerhalb acht | oder weitere Untersuchungen angeordnet werden, wird innerhalb acht |
Tagen nach Hinterlegung des Berichts gefasst. | Tagen nach Hinterlegung des Berichts gefasst. |
Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung für die Sache wird den | Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung für die Sache wird den |
Parteien zusammen mit den Berichten notifiziert. Die Sitzung wird in | Parteien zusammen mit den Berichten notifiziert. Die Sitzung wird in |
diesem Beschluss binnen fünfzehn Tagen anberaumt. | diesem Beschluss binnen fünfzehn Tagen anberaumt. |
Art. 8 - Der Entscheid muss binnen einem Monat nach Schliessung der | Art. 8 - Der Entscheid muss binnen einem Monat nach Schliessung der |
Verhandlung erlassen werden. | Verhandlung erlassen werden. |
Art. 9 - Gegen den Entscheid kann weder Einspruch noch Dritteinspruch | Art. 9 - Gegen den Entscheid kann weder Einspruch noch Dritteinspruch |
noch Revision eingelegt werden. | noch Revision eingelegt werden. |
Wenn vor Schliessung der Verhandlung eine Partei stirbt, wird das | Wenn vor Schliessung der Verhandlung eine Partei stirbt, wird das |
Verfahren fortgesetzt, ohne dass Anlass zu einer Verfahrensübernahme | Verfahren fortgesetzt, ohne dass Anlass zu einer Verfahrensübernahme |
besteht. | besteht. |
Art. 10 - [Übergangsbestimmung] | Art. 10 - [Übergangsbestimmung] |
Art. 11 - Auf das in vorliegendem Erlass geregelte Verfahren finden | Art. 11 - Auf das in vorliegendem Erlass geregelte Verfahren finden |
die Artikel 1, 2 § 1 Nr. 1 und 2, 5, 12, 16, 17, 19, 25 bis 27, 29, 33 | die Artikel 1, 2 § 1 Nr. 1 und 2, 5, 12, 16, 17, 19, 25 bis 27, 29, 33 |
bis 37, 51, 59 bis 65, 72, 77, 84, 85 Absatz 2, 86 bis 88 und 90 bis | bis 37, 51, 59 bis 65, 72, 77, 84, 85 Absatz 2, 86 bis 88 und 90 bis |
92 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des | 92 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des |
Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Anwendung. | Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Anwendung. |
Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 14 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist | Art. 14 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Oktober 1994 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Oktober 1994 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |