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| Arrêté royal relatif aux indemnités de procédure visées à l'article 30/1 des lois sur le Conseil d'Etat, coordonnées le 12 janvier 1973. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de rechtsplegingvergoedingen bedoeld in artikel 30/1 van de gecoördineerde wetten op de Raad van State van 12 januari 1973. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 28 MARS 2014. - Arrêté royal relatif aux indemnités de procédure | 28 MAART 2014. - Koninklijk besluit betreffende de |
| visées à l'article 30/1 des lois sur le Conseil d'Etat, coordonnées le | rechtsplegingvergoedingen bedoeld in artikel 30/1 van de |
| 12 janvier 1973. - Traduction allemande | gecoördineerde wetten op de Raad van State van 12 januari 1973. - |
| Duitse vertaling | |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 28 mars 2014 relatif aux indemnités de procédure | besluit van 28 maart 2014 betreffende de rechtsplegingvergoedingen |
| visées à l'article 30/1 des lois sur le Conseil d'Etat, coordonnées le | bedoeld in artikel 30/1 van de gecoördineerde wetten op de Raad van |
| 12 janvier 1973 (Moniteur belge du 2 avril 2014, err. du 17 avril | State van 12 januari 1973 (Belgisch Staatsblad van 2 april 2014, err. |
| 2014). | van 17 april 2014). |
| Cette traduction a établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 28. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Verfahrensentschädigungen, | 28. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Verfahrensentschädigungen, |
| die in Artikel 30/1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über | die in Artikel 30/1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über |
| den Staatsrat erwähnt sind | den Staatsrat erwähnt sind |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| 1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
| der Königliche Erlass über die in Artikel 30/1 der am 12. Januar 1973 | der Königliche Erlass über die in Artikel 30/1 der am 12. Januar 1973 |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten | koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten |
| Verfahrensentschädigungen, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur | Verfahrensentschädigungen, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur |
| Unterschrift vorzulegen, führt Artikel 30/1 aus, der durch das Gesetz | Unterschrift vorzulegen, führt Artikel 30/1 aus, der durch das Gesetz |
| vom 20. Januar 2014 zur Reform der Zuständigkeit, der | vom 20. Januar 2014 zur Reform der Zuständigkeit, der |
| Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates eingefügt | Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates eingefügt |
| worden ist. | worden ist. |
| In diesem Artikel ist in § 1 Absatz 2 Folgendes vorgesehen: "Nachdem | In diesem Artikel ist in § 1 Absatz 2 Folgendes vorgesehen: "Nachdem |
| der König die Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen und | der König die Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen und |
| deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen | deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen |
| Rechtsanwaltschaften eingeholt hat, legt Er durch einen im Ministerrat | Rechtsanwaltschaften eingeholt hat, legt Er durch einen im Ministerrat |
| beratenen Erlass die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge der | beratenen Erlass die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge der |
| Verfahrensentschädigung fest, wobei insbesondere die Art der | Verfahrensentschädigung fest, wobei insbesondere die Art der |
| Streitsache und ihre Bedeutung berücksichtigt werden." | Streitsache und ihre Bedeutung berücksichtigt werden." |
| Da das Gesetz vom 20. Januar 2014 am 9. Januar 2014 angenommen worden | Da das Gesetz vom 20. Januar 2014 am 9. Januar 2014 angenommen worden |
| ist, haben die Rechtsanwaltschaften die aufgrund von Artikel 30/1 § 1 | ist, haben die Rechtsanwaltschaften die aufgrund von Artikel 30/1 § 1 |
| Absatz 2 der koordinierten Gesetze erforderliche Stellungnahme über | Absatz 2 der koordinierten Gesetze erforderliche Stellungnahme über |
| den Entwurf eines Königlichen Erlasses am 16. Januar 2014 abgegeben. | den Entwurf eines Königlichen Erlasses am 16. Januar 2014 abgegeben. |
| Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass der König die Basis-, Mindest- | Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass der König die Basis-, Mindest- |
| und Höchstbeträge der Verfahrensentschädigung unter Berücksichtigung | und Höchstbeträge der Verfahrensentschädigung unter Berücksichtigung |
| mindestens zweier Kriterien, nämlich der Art der Streitsache und ihrer | mindestens zweier Kriterien, nämlich der Art der Streitsache und ihrer |
| Bedeutung, festlegen muss. Vorerwähnte Bestimmung ist im gleichen | Bedeutung, festlegen muss. Vorerwähnte Bestimmung ist im gleichen |
| Wortlaut wie Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches verfasst, da im | Wortlaut wie Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches verfasst, da im |
| Abänderungsantrag, durch den die ursprünglich erwogene Bestimmung | Abänderungsantrag, durch den die ursprünglich erwogene Bestimmung |
| ergänzt worden ist, Folgendes unterstrichen wurde: "Der | ergänzt worden ist, Folgendes unterstrichen wurde: "Der |
| Abänderungsantrag unter Buchstabe A) zielt darauf ab, die | Abänderungsantrag unter Buchstabe A) zielt darauf ab, die |
| Rechtsgrundlage ausdrücklich anzugeben, auf die sich der König für den | Rechtsgrundlage ausdrücklich anzugeben, auf die sich der König für den |
| in dieser Bestimmung erwähnten Entwurf eines Königlichen Erlasses | in dieser Bestimmung erwähnten Entwurf eines Königlichen Erlasses |
| stützen muss. Ebenso wie der restliche Teil des Artikels baut er | stützen muss. Ebenso wie der restliche Teil des Artikels baut er |
| direkt auf Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches auf, jedoch unter | direkt auf Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches auf, jedoch unter |
| Berücksichtigung der Besonderheiten des objektiven Streitverfahrens | Berücksichtigung der Besonderheiten des objektiven Streitverfahrens |
| vor dem Staatsrat." (Nr. 5-2277/002, S. 4) | vor dem Staatsrat." (Nr. 5-2277/002, S. 4) |
| Daraus ergibt sich, dass bei der Bestimmung der durch den vorliegenden | Daraus ergibt sich, dass bei der Bestimmung der durch den vorliegenden |
| Entwurf eines Königlichen Erlasses festzulegenden Basis-, Mindest- und | Entwurf eines Königlichen Erlasses festzulegenden Basis-, Mindest- und |
| Höchstbeträge mindestens den durch Artikel 30/1 § 1 Absatz 2 der | Höchstbeträge mindestens den durch Artikel 30/1 § 1 Absatz 2 der |
| koordinierten Gesetze auferlegten Kriterien Rechnung getragen werden | koordinierten Gesetze auferlegten Kriterien Rechnung getragen werden |
| muss, wobei der spezifische Charakter des objektiven Streitverfahrens | muss, wobei der spezifische Charakter des objektiven Streitverfahrens |
| berücksichtigt wird und wobei bekanntlich eine zu große Komplexität | berücksichtigt wird und wobei bekanntlich eine zu große Komplexität |
| bei den Unterscheidungen vermieden wird, da eine solche Komplexität | bei den Unterscheidungen vermieden wird, da eine solche Komplexität |
| für die Parteien und die Arbeit des Staatsrates selbst nachteilig ist. | für die Parteien und die Arbeit des Staatsrates selbst nachteilig ist. |
| Diese neuen Bestimmungen sind angelehnt an Titel V der koordinierten | Diese neuen Bestimmungen sind angelehnt an Titel V der koordinierten |
| Gesetze über das Verfahren und finden gleichermaßen Anwendung auf alle | Gesetze über das Verfahren und finden gleichermaßen Anwendung auf alle |
| Streitsachen, die in der Hauptsache vor die | Streitsachen, die in der Hauptsache vor die |
| Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates gebracht werden. Dies | Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates gebracht werden. Dies |
| gilt für Streitsachen in Bezug auf Entschädigungen für | gilt für Streitsachen in Bezug auf Entschädigungen für |
| außergewöhnliche Schäden, Streitsachen im Verfahren mit unbeschränkter | außergewöhnliche Schäden, Streitsachen im Verfahren mit unbeschränkter |
| Rechtsprechung, Nichtigkeitsstreitsachen oder Streitsachen der | Rechtsprechung, Nichtigkeitsstreitsachen oder Streitsachen der |
| verwaltungsrechtlichen Kassation. Im vorliegenden Erlass sind falls | verwaltungsrechtlichen Kassation. Im vorliegenden Erlass sind falls |
| nötig spezifische Maßnahmen für akzessorische Verfahren zu diesen | nötig spezifische Maßnahmen für akzessorische Verfahren zu diesen |
| Streitsachen vorgesehen. | Streitsachen vorgesehen. |
| 2. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN | 2. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN |
| Artikel 1 - In Artikel 1 wird Artikel 66 des Erlasses des Regenten vom | Artikel 1 - In Artikel 1 wird Artikel 66 des Erlasses des Regenten vom |
| 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der | 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der |
| Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates (hiernach: die | Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates (hiernach: die |
| allgemeine Verfahrensordnung) ergänzt. Die neue | allgemeine Verfahrensordnung) ergänzt. Die neue |
| Verfahrensentschädigung ist nun Teil der Verfahrenskosten. Also müssen | Verfahrensentschädigung ist nun Teil der Verfahrenskosten. Also müssen |
| für diese Entschädigung vergleichbare Regeln gelten können. | für diese Entschädigung vergleichbare Regeln gelten können. |
| Artikel 2 - Die Beträge der Verfahrensentschädigung sind in Artikel 67 | Artikel 2 - Die Beträge der Verfahrensentschädigung sind in Artikel 67 |
| § 1 der allgemeinen Verfahrensordnung festgelegt. Der Basisbetrag | § 1 der allgemeinen Verfahrensordnung festgelegt. Der Basisbetrag |
| beläuft sich auf 700 EUR, der Mindestbetrag auf 140 EUR und der | beläuft sich auf 700 EUR, der Mindestbetrag auf 140 EUR und der |
| Höchstbetrag auf 1.400 EUR. Bei Streitsachen in Zusammenhang mit den | Höchstbetrag auf 1.400 EUR. Bei Streitsachen in Zusammenhang mit den |
| Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, | Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, |
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge beläuft sich der Höchstbetrag auf | Liefer- und Dienstleistungsaufträge beläuft sich der Höchstbetrag auf |
| 2.800 EUR. Unter diese Bezeichnung fallen Aufträge, die durch das | 2.800 EUR. Unter diese Bezeichnung fallen Aufträge, die durch das |
| Gesetz vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, | Gesetz vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, |
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge oder das Gesetz vom 13. August | Liefer- und Dienstleistungsaufträge oder das Gesetz vom 13. August |
| 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
| Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit | Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit |
| geregelt sind. Diese Vorschriften, die leicht erkennbar sind, werden | geregelt sind. Diese Vorschriften, die leicht erkennbar sind, werden |
| im Königlichen Erlass nicht als solche ausdrücklich bestimmt, um | im Königlichen Erlass nicht als solche ausdrücklich bestimmt, um |
| Schwierigkeiten im Falle von Abänderungen der Vorschriften zu | Schwierigkeiten im Falle von Abänderungen der Vorschriften zu |
| vermeiden. | vermeiden. |
| Durch die so erfolgte Unterscheidung werden wie in Artikel 30/1 der | Durch die so erfolgte Unterscheidung werden wie in Artikel 30/1 der |
| koordinierten Gesetze vorgesehen die Art der Streitsache und ihre | koordinierten Gesetze vorgesehen die Art der Streitsache und ihre |
| Bedeutung berücksichtigt, wobei die Anwendung dieser Bestimmungen | Bedeutung berücksichtigt, wobei die Anwendung dieser Bestimmungen |
| weitestmöglich vereinfacht wird und so ein Prozess im Prozess, der für | weitestmöglich vereinfacht wird und so ein Prozess im Prozess, der für |
| die Parteien der Streitsache kostspielig wäre und die Maßnahme | die Parteien der Streitsache kostspielig wäre und die Maßnahme |
| kontraproduktiv machen würde, vermieden wird. Streitsachen in | kontraproduktiv machen würde, vermieden wird. Streitsachen in |
| Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen kennzeichnen sich im | Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen kennzeichnen sich im |
| Allgemeinen durch die Komplexität der anwendbaren Regeln und die Höhe | Allgemeinen durch die Komplexität der anwendbaren Regeln und die Höhe |
| der betreffenden Beträge. Der Behandlungsunterschied ist übrigens | der betreffenden Beträge. Der Behandlungsunterschied ist übrigens |
| angemessen, da er ausschließlich den Höchstbetrag der | angemessen, da er ausschließlich den Höchstbetrag der |
| Verfahrensentschädigung betrifft. | Verfahrensentschädigung betrifft. |
| Abgesehen von dieser Unterscheidung wurde entschieden, denselben | Abgesehen von dieser Unterscheidung wurde entschieden, denselben |
| Betrag für die klagende und die beklagte Partei anzuwenden. In diesem | Betrag für die klagende und die beklagte Partei anzuwenden. In diesem |
| Zusammenhang ist im Entscheid Nr. 96/2012 des Verfassungsgerichtshofs | Zusammenhang ist im Entscheid Nr. 96/2012 des Verfassungsgerichtshofs |
| vom 19. Juli 2012 angegeben, dass ein sachdienliches Kriterium zur | vom 19. Juli 2012 angegeben, dass ein sachdienliches Kriterium zur |
| Unterscheidung zwischen Kläger und beklagter Partei vor dem Staatsrat | Unterscheidung zwischen Kläger und beklagter Partei vor dem Staatsrat |
| begründet, dass im Gegensatz zur Letzteren allein der Kläger eine | begründet, dass im Gegensatz zur Letzteren allein der Kläger eine |
| Entschädigung für seine Rechtsanwaltskosten vor den Gerichtshöfen und | Entschädigung für seine Rechtsanwaltskosten vor den Gerichtshöfen und |
| Gerichten einfordern kann. Ebenso wie der neue Artikel 30/1 der | Gerichten einfordern kann. Ebenso wie der neue Artikel 30/1 der |
| koordinierten Gesetze in großem Maße Artikel 1022 des | koordinierten Gesetze in großem Maße Artikel 1022 des |
| Gerichtsgesetzbuches entlehnt ist, ist die Ausarbeitung des | Gerichtsgesetzbuches entlehnt ist, ist die Ausarbeitung des |
| vorliegenden Königlichen Erlasses jedoch von dem Willen bestimmt, die | vorliegenden Königlichen Erlasses jedoch von dem Willen bestimmt, die |
| Vorschriften an die vor der Mehrzahl der Gerichte der rechtsprechenden | Vorschriften an die vor der Mehrzahl der Gerichte der rechtsprechenden |
| Gewalt geltenden Vorschriften anzupassen. Diese Gleichbehandlung der | Gewalt geltenden Vorschriften anzupassen. Diese Gleichbehandlung der |
| betreffenden Parteien steht dabei ungeachtet dessen, ob in dieser | betreffenden Parteien steht dabei ungeachtet dessen, ob in dieser |
| Streitsache eine Privatperson einer öffentlichen Behörde | Streitsache eine Privatperson einer öffentlichen Behörde |
| gegenübersteht, an erster Stelle. Im Gegensatz dazu muss der | gegenübersteht, an erster Stelle. Im Gegensatz dazu muss der |
| Rechtsuchende vor Arbeitsgerichten im Rahmen von Streitsachen in Bezug | Rechtsuchende vor Arbeitsgerichten im Rahmen von Streitsachen in Bezug |
| auf die soziale Sicherheit in der Tat nichts zahlen, es sei denn, es | auf die soziale Sicherheit in der Tat nichts zahlen, es sei denn, es |
| handelt sich um ein leichtfertiges und schikanöses Verfahren (Artikel | handelt sich um ein leichtfertiges und schikanöses Verfahren (Artikel |
| 1017 des Gerichtsgesetzbuches). Obwohl in diesen Streitsachen wie vor | 1017 des Gerichtsgesetzbuches). Obwohl in diesen Streitsachen wie vor |
| dem Staatsrat Privatpersonen öffentlichen Behörden gegenüberstehen, | dem Staatsrat Privatpersonen öffentlichen Behörden gegenüberstehen, |
| findet die Unentgeltlichkeit jedoch ihren Ursprung in dem besonderen | findet die Unentgeltlichkeit jedoch ihren Ursprung in dem besonderen |
| Umstand, dass "Sozialversicherte" Einrichtungen der sozialen | Umstand, dass "Sozialversicherte" Einrichtungen der sozialen |
| Sicherheit gegenüberstehen. Zu dieser Kategorie gehören im Sinne des | Sicherheit gegenüberstehen. Zu dieser Kategorie gehören im Sinne des |
| Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der | Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der |
| Sozialversicherten "natürliche Personen, die ein Anrecht auf | Sozialversicherten "natürliche Personen, die ein Anrecht auf |
| Sozialleistungen haben, Anspruch darauf erheben oder darauf erheben | Sozialleistungen haben, Anspruch darauf erheben oder darauf erheben |
| können, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Bevollmächtigten". Von | können, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Bevollmächtigten". Von |
| einer derartigen Besonderheit ist bei Beschwerden vor dem hohen | einer derartigen Besonderheit ist bei Beschwerden vor dem hohen |
| Verwaltungsgericht a priori nicht die Rede. | Verwaltungsgericht a priori nicht die Rede. |
| Sofern erforderlich wird noch daran erinnert, dass es sich bei diesen | Sofern erforderlich wird noch daran erinnert, dass es sich bei diesen |
| Beträgen um Spannen handelt, innerhalb derer der Betrag der | Beträgen um Spannen handelt, innerhalb derer der Betrag der |
| Verfahrensentschädigung variieren kann, das heißt er kann infolge | Verfahrensentschädigung variieren kann, das heißt er kann infolge |
| einer Entscheidung des Staatsrates unter Berücksichtigung der im neuen | einer Entscheidung des Staatsrates unter Berücksichtigung der im neuen |
| Artikel 30/1 § 2 der koordinierten Gesetze vorgesehenen Kriterien, | Artikel 30/1 § 2 der koordinierten Gesetze vorgesehenen Kriterien, |
| nämlich der finanziellen Mittel der unterlegenen Partei, der | nämlich der finanziellen Mittel der unterlegenen Partei, der |
| Komplexität der Sache (zum Beispiel eine Nichtigkeitsklage gefolgt von | Komplexität der Sache (zum Beispiel eine Nichtigkeitsklage gefolgt von |
| einem Antrag auf Entschädigungsleistung wie in Artikel 11bis der | einem Antrag auf Entschädigungsleistung wie in Artikel 11bis der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat, eingefügt durch das Gesetz | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 6. Januar 2014, erwähnt), oder der offensichtlichen | vom 6. Januar 2014, erwähnt), oder der offensichtlichen |
| Unangemessenheit der Sachlage erhöht oder herabgesetzt werden. Darüber | Unangemessenheit der Sachlage erhöht oder herabgesetzt werden. Darüber |
| hinaus könnte der Staatsrat aufgrund einer Vereinbarung zwischen den | hinaus könnte der Staatsrat aufgrund einer Vereinbarung zwischen den |
| Parteien oder, abhängig vom Stadium des Verfahrens (zum Beispiel vor | Parteien oder, abhängig vom Stadium des Verfahrens (zum Beispiel vor |
| Ablauf der Frist für die Hinterlegung des Erwiderungsschriftsatzes), | Ablauf der Frist für die Hinterlegung des Erwiderungsschriftsatzes), |
| aufgrund der Zurücknahme eines Akts durch die beklagte Partei | aufgrund der Zurücknahme eines Akts durch die beklagte Partei |
| entscheiden, dass es keine unterlegene Partei gibt, und folglich die | entscheiden, dass es keine unterlegene Partei gibt, und folglich die |
| Verfahrenskosten verrechnen oder herabsetzen. Dank dieser Möglichkeit | Verfahrenskosten verrechnen oder herabsetzen. Dank dieser Möglichkeit |
| kann der Staatsrat in jedem Fall Behandlungsunterschiede verringern, | kann der Staatsrat in jedem Fall Behandlungsunterschiede verringern, |
| die aus vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses hervorgehen | die aus vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses hervorgehen |
| könnten. Schließlich sind die im vorliegenden Erlass festgelegten | könnten. Schließlich sind die im vorliegenden Erlass festgelegten |
| Beträge relativ moderat, was auch zu der Auffassung beiträgt, dass die | Beträge relativ moderat, was auch zu der Auffassung beiträgt, dass die |
| Maßnahmen nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. | Maßnahmen nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. |
| Demnach kann derselbe Betrag für die Verfahrensentschädigung des | Demnach kann derselbe Betrag für die Verfahrensentschädigung des |
| Klägers und der Gegenpartei festgelegt werden, ohne dass eine solche | Klägers und der Gegenpartei festgelegt werden, ohne dass eine solche |
| Maßnahme als Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung gelten | Maßnahme als Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung gelten |
| würde. | würde. |
| Im neuen Artikel 67 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung wird eine | Im neuen Artikel 67 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung wird eine |
| Erhöhung von 20 Prozent der in Anwendung von § 1 festgelegten Beträge | Erhöhung von 20 Prozent der in Anwendung von § 1 festgelegten Beträge |
| eingeführt. Dies mit der Überlegung, den immensen Arbeitsaufwand, der | eingeführt. Dies mit der Überlegung, den immensen Arbeitsaufwand, der |
| durch bestimmte Leistungen verursacht wird, pauschal widerzuspiegeln, | durch bestimmte Leistungen verursacht wird, pauschal widerzuspiegeln, |
| wobei die Spannen es ermöglichen, auf die in diesem Erlass nicht | wobei die Spannen es ermöglichen, auf die in diesem Erlass nicht |
| vorgesehenen Fälle einzugehen. So erscheint es angemessen, wenn der | vorgesehenen Fälle einzugehen. So erscheint es angemessen, wenn der |
| Kläger eine Nichtigkeitsklage ebenso wie einen akzessorischen | Kläger eine Nichtigkeitsklage ebenso wie einen akzessorischen |
| Aussetzungsantrag eingereicht hat, diese Erhöhung der Basis-, Mindest- | Aussetzungsantrag eingereicht hat, diese Erhöhung der Basis-, Mindest- |
| und Höchstbeträge in Erwägung zu ziehen. Dies gilt gleichermaßen, wenn | und Höchstbeträge in Erwägung zu ziehen. Dies gilt gleichermaßen, wenn |
| dieser Aussetzungsantrag in äußerster Dringlichkeit und zusammen mit | dieser Aussetzungsantrag in äußerster Dringlichkeit und zusammen mit |
| einer Nichtigkeitsklage eingereicht wird. Die Leistungen werden | einer Nichtigkeitsklage eingereicht wird. Die Leistungen werden |
| mindestens erhöht, wenn nicht sogar verdoppelt. Dies ist anders, wenn | mindestens erhöht, wenn nicht sogar verdoppelt. Dies ist anders, wenn |
| ein Verfahren in äußerster Dringlichkeit allein eingereicht wird - was | ein Verfahren in äußerster Dringlichkeit allein eingereicht wird - was |
| durchaus möglich ist - im Gegensatz zum gewöhnlichen | durchaus möglich ist - im Gegensatz zum gewöhnlichen |
| Aussetzungsantrag, der immer zusammen mit oder nach einer | Aussetzungsantrag, der immer zusammen mit oder nach einer |
| Nichtigkeitsklage eingereicht werden muss. In diesem Fall kann davon | Nichtigkeitsklage eingereicht werden muss. In diesem Fall kann davon |
| ausgegangen werden, dass ein solches Verfahren in äußerster | ausgegangen werden, dass ein solches Verfahren in äußerster |
| Dringlichkeit, das aufgrund der Eilbedürftigkeit des Verfahrens | Dringlichkeit, das aufgrund der Eilbedürftigkeit des Verfahrens |
| Mehrkosten verursacht, einem vollständigen Nichtigkeitsverfahren | Mehrkosten verursacht, einem vollständigen Nichtigkeitsverfahren |
| gleichkommt, dessen langsamerer Verlauf durch eine größere Anzahl an | gleichkommt, dessen langsamerer Verlauf durch eine größere Anzahl an |
| Leistungen kompensiert wird. | Leistungen kompensiert wird. |
| Da das neue Eilverfahren die Einreichung mehrerer Anträge im Laufe | Da das neue Eilverfahren die Einreichung mehrerer Anträge im Laufe |
| derselben Nichtigkeitsklage ermöglicht, muss dies bei der freilich | derselben Nichtigkeitsklage ermöglicht, muss dies bei der freilich |
| begrenzten Erhöhung berücksichtigt werden, um gleichzeitig eine | begrenzten Erhöhung berücksichtigt werden, um gleichzeitig eine |
| gewisse Vorhersehbarkeit der Beträge zu gewährleisten. | gewisse Vorhersehbarkeit der Beträge zu gewährleisten. |
| Schließlich ist vorgesehen, dass keine Erhöhung gezahlt werden muss, | Schließlich ist vorgesehen, dass keine Erhöhung gezahlt werden muss, |
| unter anderem in den Fällen, in denen der Staatsrat den | unter anderem in den Fällen, in denen der Staatsrat den |
| Aussetzungsantrag nicht behandelt, da er schlussfolgert, dass die | Aussetzungsantrag nicht behandelt, da er schlussfolgert, dass die |
| Nichtigkeitsklage gegenstandslos ist oder nur eine kurze Verhandlung | Nichtigkeitsklage gegenstandslos ist oder nur eine kurze Verhandlung |
| erfordert, oder wenn dem erlassenen Aussetzungsentscheid kein Antrag | erfordert, oder wenn dem erlassenen Aussetzungsentscheid kein Antrag |
| auf Fortsetzung des Verfahrens folgt. Diese Liste erhebt keinen | auf Fortsetzung des Verfahrens folgt. Diese Liste erhebt keinen |
| Anspruch auf Vollständigkeit, um Probleme zu vermeiden, die aufgrund | Anspruch auf Vollständigkeit, um Probleme zu vermeiden, die aufgrund |
| von Situationen entstehen können, die im vorliegenden Erlass nicht | von Situationen entstehen können, die im vorliegenden Erlass nicht |
| vorgesehen sind. | vorgesehen sind. |
| Im neuen Artikel 67 § 3 der allgemeinen Verfahrensordnung ist | Im neuen Artikel 67 § 3 der allgemeinen Verfahrensordnung ist |
| vorgesehen, dass die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge um 10 Prozent | vorgesehen, dass die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge um 10 Prozent |
| erhöht oder herabgesetzt werden, wenn der Index selbst um die gleiche | erhöht oder herabgesetzt werden, wenn der Index selbst um die gleiche |
| Punktzahl gestiegen oder gesunken ist. Der Minister des Innern ist | Punktzahl gestiegen oder gesunken ist. Der Minister des Innern ist |
| dazu ermächtigt, vorliegenden Erlass abzuändern, um die Beträge | dazu ermächtigt, vorliegenden Erlass abzuändern, um die Beträge |
| entsprechend der in diesem Erlass vorgesehenen Formel anzupassen, | entsprechend der in diesem Erlass vorgesehenen Formel anzupassen, |
| wobei diese Abänderungen, seien es Erhöhungen oder Herabsetzungen, ab | wobei diese Abänderungen, seien es Erhöhungen oder Herabsetzungen, ab |
| dem 1. Tag des Monats nach der Überschreitung um 10 Prozent Anwendung | dem 1. Tag des Monats nach der Überschreitung um 10 Prozent Anwendung |
| finden. | finden. |
| Artikel 3 - In Artikel 3 wird ein neuer Artikel 84/1 in den Erlass des | Artikel 3 - In Artikel 3 wird ein neuer Artikel 84/1 in den Erlass des |
| Regenten vom 23. August 1948 eingefügt, in dem das für den Antrag auf | Regenten vom 23. August 1948 eingefügt, in dem das für den Antrag auf |
| Verfahrensentschädigung anzuwendende Verfahren festgelegt wird. Dieser | Verfahrensentschädigung anzuwendende Verfahren festgelegt wird. Dieser |
| Antrag wird durch jede Verfahrensunterlage oder Festsetzungsmitteilung | Antrag wird durch jede Verfahrensunterlage oder Festsetzungsmitteilung |
| eingereicht, durch die diese Beträge spätestens bis 5 Tage vor der | eingereicht, durch die diese Beträge spätestens bis 5 Tage vor der |
| Sitzung geändert werden können. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann | Sitzung geändert werden können. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann |
| die Verfahrensentschädigung bis zur Schließung der Verhandlung | die Verfahrensentschädigung bis zur Schließung der Verhandlung |
| beantragt werden. | beantragt werden. |
| Artikel 4 bis 8 - In den Artikeln 4 bis 8 des Königlichen Erlasses ist | Artikel 4 bis 8 - In den Artikeln 4 bis 8 des Königlichen Erlasses ist |
| vorgesehen, dass die neuen Artikel 66, 67 und 84/1 gegebenenfalls auf | vorgesehen, dass die neuen Artikel 66, 67 und 84/1 gegebenenfalls auf |
| Verfahren Anwendung finden, die durch die Königlichen Erlasse vom 5. | Verfahren Anwendung finden, die durch die Königlichen Erlasse vom 5. |
| Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat, vom | Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat, vom |
| 15. Mai 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem | 15. Mai 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem |
| Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität | Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität |
| Finanzielle Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank, vom | Finanzielle Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank, vom |
| 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem | 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem |
| Staatsrat und vom 12. Oktober 2010 zur Ausführung von Artikel 68 | Staatsrat und vom 12. Oktober 2010 zur Ausführung von Artikel 68 |
| Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und | Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und |
| Krankenkassenlandesverbände geregelt sind. | Krankenkassenlandesverbände geregelt sind. |
| Artikel 9 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am Tag seiner | Artikel 9 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am Tag seiner |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Er findet | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Er findet |
| Anwendung auf die in diesem Artikel erwähnten Beschwerden oder Anträge | Anwendung auf die in diesem Artikel erwähnten Beschwerden oder Anträge |
| beziehungsweise Klagen. | beziehungsweise Klagen. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| die ehrerbietige | die ehrerbietige |
| und getreue Dienerin | und getreue Dienerin |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| 28. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Verfahrensentschädigungen, | 28. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Verfahrensentschädigungen, |
| die in Artikel 30/1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über | die in Artikel 30/1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über |
| den Staatsrat erwähnt sind | den Staatsrat erwähnt sind |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, insbesondere der Artikel 30 § 1 Absatz 1 und 30/1 § 1 | Staatsrat, insbesondere der Artikel 30 § 1 Absatz 1 und 30/1 § 1 |
| Absatz 2; | Absatz 2; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und | Aufgrund des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und |
| Krankenkassenlandesverbände, insbesondere des Artikels 68 Absatz 2; | Krankenkassenlandesverbände, insbesondere des Artikels 68 Absatz 2; |
| Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung | Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung |
| des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des | des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des |
| Staatsrates; | Staatsrates; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung |
| des Eilverfahrens vor dem Staatsrat; | des Eilverfahrens vor dem Staatsrat; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des |
| beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen | beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen |
| bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und | bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und |
| der Belgischen Nationalbank; | der Belgischen Nationalbank; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung |
| des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat; | des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 zur Ausführung |
| von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die | von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die |
| Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; | Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; |
| Aufgrund der Stellungnahmen der Kammer der französischsprachigen und | Aufgrund der Stellungnahmen der Kammer der französischsprachigen und |
| deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen | deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen |
| Rechtsanwaltschaften vom 16. Januar 2014; | Rechtsanwaltschaften vom 16. Januar 2014; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Januar 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Januar 2014; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. März | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. März |
| 2014; | 2014; |
| Aufgrund der integrierten Auswirkungsanalyse; | Aufgrund der integrierten Auswirkungsanalyse; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.360/2 des Staatsrates vom 12. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.360/2 des Staatsrates vom 12. März |
| 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, abgeändert | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, abgeändert |
| durch das Gesetz vom 20. Januar 2014; | durch das Gesetz vom 20. Januar 2014; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
| Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Abänderungen des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 | KAPITEL 1 - Abänderungen des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 |
| zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung | zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung |
| des Staatsrates | des Staatsrates |
| Artikel 1 - Artikel 66 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 | Artikel 1 - Artikel 66 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 |
| zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung | zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung |
| des Staatsrates, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli | des Staatsrates, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli |
| 1956 (I) und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar | 1956 (I) und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar |
| 2014, wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2014, wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "5. die in Artikel 67 erwähnte Verfahrensentschädigung." | "5. die in Artikel 67 erwähnte Verfahrensentschädigung." |
| Art. 2 - Artikel 67 desselben Erlasses, aufgehoben durch den | Art. 2 - Artikel 67 desselben Erlasses, aufgehoben durch den |
| Königlichen Erlass vom 17. Februar 1997, wird mit folgendem Wortlaut | Königlichen Erlass vom 17. Februar 1997, wird mit folgendem Wortlaut |
| wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
| " § 1 - Der Basisbetrag der Verfahrensentschädigung beträgt 700 EUR, | " § 1 - Der Basisbetrag der Verfahrensentschädigung beträgt 700 EUR, |
| der Mindestbetrag 140 EUR und der Höchstbetrag 1.400 EUR. | der Mindestbetrag 140 EUR und der Höchstbetrag 1.400 EUR. |
| In Abweichung vom vorhergehenden Absatz beläuft sich der Höchstbetrag | In Abweichung vom vorhergehenden Absatz beläuft sich der Höchstbetrag |
| auf 2.800 EUR für Streitsachen in Bezug auf die Vorschriften über | auf 2.800 EUR für Streitsachen in Bezug auf die Vorschriften über |
| öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
| Dienstleistungsaufträge. | Dienstleistungsaufträge. |
| § 2 - Der in § 1 erwähnte Basis-, Mindest- oder Höchstbetrag wird um | § 2 - Der in § 1 erwähnte Basis-, Mindest- oder Höchstbetrag wird um |
| einen Betrag erhöht, der 20 Prozent dieses Betrags entspricht, wenn | einen Betrag erhöht, der 20 Prozent dieses Betrags entspricht, wenn |
| diese Nichtigkeitsklage zusammen mit einem Antrag auf Aussetzung oder | diese Nichtigkeitsklage zusammen mit einem Antrag auf Aussetzung oder |
| auf vorläufige Maßnahmen eingereicht wird, oder wenn der Antrag auf | auf vorläufige Maßnahmen eingereicht wird, oder wenn der Antrag auf |
| Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen in äußerster Dringlichkeit | Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen in äußerster Dringlichkeit |
| und zusammen mit einer Nichtigkeitsklage eingereicht wird. | und zusammen mit einer Nichtigkeitsklage eingereicht wird. |
| Die Beträge dieser Erhöhungen werden zusammengerechnet, ohne dass der | Die Beträge dieser Erhöhungen werden zusammengerechnet, ohne dass der |
| Gesamtbetrag der so erhöhten Verfahrensentschädigung 140 Prozent des | Gesamtbetrag der so erhöhten Verfahrensentschädigung 140 Prozent des |
| in § 1 erwähnten Basis-, Mindest- oder Höchstbetrags übersteigen darf. | in § 1 erwähnten Basis-, Mindest- oder Höchstbetrags übersteigen darf. |
| Insbesondere wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung entscheidet, | Insbesondere wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung entscheidet, |
| dass die Nichtigkeitsklage gegenstandslos ist, nur eine kurze | dass die Nichtigkeitsklage gegenstandslos ist, nur eine kurze |
| Verhandlung erfordert oder die Artikel 11/2 bis 11/4 des vorliegenden | Verhandlung erfordert oder die Artikel 11/2 bis 11/4 des vorliegenden |
| Erlasses Anwendung finden, ist keine Erhöhung zu entrichten. | Erlasses Anwendung finden, ist keine Erhöhung zu entrichten. |
| § 3 - Die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge sind an den | § 3 - Die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge sind an den |
| Verbraucherpreisindex gebunden, der 100,66 Punkten (Basis 2013) | Verbraucherpreisindex gebunden, der 100,66 Punkten (Basis 2013) |
| entspricht. Steigt oder sinkt der Index um 10 Punkte, werden die in § | entspricht. Steigt oder sinkt der Index um 10 Punkte, werden die in § |
| 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beträge um 10 Prozent erhöht | 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beträge um 10 Prozent erhöht |
| beziehungsweise herabgesetzt. | beziehungsweise herabgesetzt. |
| Die aus diesen Änderungen hervorgehenden neuen Beträge finden ab dem | Die aus diesen Änderungen hervorgehenden neuen Beträge finden ab dem |
| 1. Tag des Monats nach dem Monat Anwendung, in dem der Grenzwert von | 1. Tag des Monats nach dem Monat Anwendung, in dem der Grenzwert von |
| 10 Prozent erreicht worden ist. | 10 Prozent erreicht worden ist. |
| Der Minister des Innern ist ermächtigt, die Beträge des vorliegenden | Der Minister des Innern ist ermächtigt, die Beträge des vorliegenden |
| Erlasses gemäß der in Absatz 1 erwähnten Formel anzupassen." | Erlasses gemäß der in Absatz 1 erwähnten Formel anzupassen." |
| Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 84/1 mit folgendem | Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 84/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 84/1 - In jeder Verfahrensunterlage oder Mitteilung über die | "Art. 84/1 - In jeder Verfahrensunterlage oder Mitteilung über die |
| Festsetzung der Verfahrenskosten, die ein Rechtsanwalt hinterlegt, | Festsetzung der Verfahrenskosten, die ein Rechtsanwalt hinterlegt, |
| wird der Betrag der beantragten, in den Artikeln 66 und 67 des | wird der Betrag der beantragten, in den Artikeln 66 und 67 des |
| vorliegenden Erlasses erwähnten Verfahrensentschädigung angegeben. | vorliegenden Erlasses erwähnten Verfahrensentschädigung angegeben. |
| Dieser Betrag darf durch jede folgende, spätestens fünf Tage vor der | Dieser Betrag darf durch jede folgende, spätestens fünf Tage vor der |
| Sitzung zu hinterlegende Verfahrensunterlage oder | Sitzung zu hinterlegende Verfahrensunterlage oder |
| Festsetzungsmitteilung geändert werden, außer im Falle eines in | Festsetzungsmitteilung geändert werden, außer im Falle eines in |
| äußerster Dringlichkeit eingereichten Antrags auf Aussetzung oder auf | äußerster Dringlichkeit eingereichten Antrags auf Aussetzung oder auf |
| vorläufige Maßnahmen, für den die Verfahrensentschädigung bis zur | vorläufige Maßnahmen, für den die Verfahrensentschädigung bis zur |
| Schließung der Verhandlung beantragt werden kann." | Schließung der Verhandlung beantragt werden kann." |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 |
| zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat | zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat |
| Art. 4 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur | Art. 4 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur |
| Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat, abgeändert durch den | Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird durch folgende Bestimmung | Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Art. 2 - Unter Vorbehalt von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses sind | "Art. 2 - Unter Vorbehalt von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses sind |
| gegebenenfalls auf alle administrativen Eilverfahren die Artikel 67, | gegebenenfalls auf alle administrativen Eilverfahren die Artikel 67, |
| 84, 84/1 und 85bis der allgemeinen Verfahrensordnung anwendbar." | 84, 84/1 und 85bis der allgemeinen Verfahrensordnung anwendbar." |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur | KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur |
| Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei | Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei |
| Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle | Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle |
| Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank | Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank |
| Art. 5 - In Artikel 3 § 7 des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 | Art. 5 - In Artikel 3 § 7 des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 |
| zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei | zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei |
| Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle | Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle |
| Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank wird nach der Zahl | Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank wird nach der Zahl |
| "84" die Zahl ", 84/1" eingefügt. | "84" die Zahl ", 84/1" eingefügt. |
| KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. November | KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. November |
| 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat | 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat |
| Art. 6 - Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur | Art. 6 - Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur |
| Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat, abgeändert | Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat, abgeändert |
| durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar 2014, wird durch eine | durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar 2014, wird durch eine |
| Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "5. die in Artikel 30/1 der koordinierten Gesetze erwähnte | "5. die in Artikel 30/1 der koordinierten Gesetze erwähnte |
| Verfahrensentschädigung." | Verfahrensentschädigung." |
| Art. 7 - In Artikel 32 desselben Erlasses werden die Wörter "Die | Art. 7 - In Artikel 32 desselben Erlasses werden die Wörter "Die |
| Artikel 72 bis 77" durch die Wörter "Die Artikel 67, 72 bis 77 und | Artikel 72 bis 77" durch die Wörter "Die Artikel 67, 72 bis 77 und |
| 84/1" ersetzt. | 84/1" ersetzt. |
| KAPITEL 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 | KAPITEL 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 |
| zur Ausführung von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 | zur Ausführung von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 |
| über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände | über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände |
| Art. 8 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 8 - [Abänderungsbestimmung] |
| KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen |
| Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. Er findet Anwendung auf alle ab | Belgischen Staatsblatt in Kraft. Er findet Anwendung auf alle ab |
| diesem Datum in äußerster Dringlichkeit eingereichten Anträge auf | diesem Datum in äußerster Dringlichkeit eingereichten Anträge auf |
| Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen, die keinen akzessorischen | Aussetzung oder auf vorläufige Maßnahmen, die keinen akzessorischen |
| Antrag zu der vor diesem Datum eingereichten Nichtigkeitsklage bilden, | Antrag zu der vor diesem Datum eingereichten Nichtigkeitsklage bilden, |
| sowie auf alle in den Artikeln 11, 12, 13, 14 und 16 Nr. 1 bis 8 der | sowie auf alle in den Artikeln 11, 12, 13, 14 und 16 Nr. 1 bis 8 der |
| am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten | am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten |
| Anträge beziehungsweise Klagen, Schwierigkeiten und Beschwerden, die | Anträge beziehungsweise Klagen, Schwierigkeiten und Beschwerden, die |
| ab diesem Datum eingereicht werden, und auf die gleichzeitig oder | ab diesem Datum eingereicht werden, und auf die gleichzeitig oder |
| später eingereichten akzessorischen Anträge beziehungsweise Klagen. | später eingereichten akzessorischen Anträge beziehungsweise Klagen. |
| Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |