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Vue multilingue de Arrêté Royal du 28/03/2011
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Arrêté royal définissant les instances qui doivent être informées préalablement à l'exécution d'activités visées à l'article 1er de la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de instanties die voorafgaandelijk aan de uitvoering van activiteiten, bedoeld in artikel 1 van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid, moeten worden op de hoogte gebracht. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 MARS 2011. - Arrêté royal définissant les instances qui doivent être informées préalablement à l'exécution d'activités visées à l'article 1er de la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 MAART 2011. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de instanties die voorafgaandelijk aan de uitvoering van activiteiten, bedoeld in artikel 1 van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid, moeten worden op de hoogte gebracht. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 28 mars 2011 définissant les instances qui doivent besluit van 28 maart 2011 tot vaststelling van de instanties die
être informées préalablement à l'exécution d'activités visées à voorafgaandelijk aan de uitvoering van activiteiten, bedoeld in
l'article 1er de la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité artikel 1 van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en
privée et particulière (Moniteur belge du 22 juin 2011). bijzondere veiligheid, moeten worden op de hoogte gebracht (Belgisch Staatsblad van 22 juni 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
28. MÄRZ 2011 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der vor Ausübung der 28. MÄRZ 2011 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der vor Ausübung der
in Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten in Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten
und besonderen Sicherheit erwähnten Tätigkeiten zu informierenden und besonderen Sicherheit erwähnten Tätigkeiten zu informierenden
Instanzen Instanzen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, des Artikels 9 § 1, abgeändert durch das Gesetz besonderen Sicherheit, des Artikels 9 § 1, abgeändert durch das Gesetz
vom 28. April 2010, und § 3; vom 28. April 2010, und § 3;
Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch den Umstand, dass Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch den Umstand, dass
mit der Gesetzesabänderung vom 28. April 2010 die vorher im Gesetz mit der Gesetzesabänderung vom 28. April 2010 die vorher im Gesetz
eingetragene Pflicht zur Mitteilung der Wachtätigkeiten dahingehend eingetragene Pflicht zur Mitteilung der Wachtätigkeiten dahingehend
ersetzt worden ist, dass die Ausführung dieser Pflicht dem König ersetzt worden ist, dass die Ausführung dieser Pflicht dem König
übertragen worden ist; dass in Erwartung eines Ausführungserlasses übertragen worden ist; dass in Erwartung eines Ausführungserlasses
Wachtätigkeiten nicht länger den Polizeidiensten mitgeteilt werden; Wachtätigkeiten nicht länger den Polizeidiensten mitgeteilt werden;
dass Polizeidienste Wachunternehmen vorübergehend gebeten haben, ihnen dass Polizeidienste Wachunternehmen vorübergehend gebeten haben, ihnen
ihre Tätigkeiten freiwillig mitzuteilen; dass sich gezeigt hat, dass ihre Tätigkeiten freiwillig mitzuteilen; dass sich gezeigt hat, dass
diese Bitte ergebnislos geblieben ist; dass es jedoch aus Gründen der diese Bitte ergebnislos geblieben ist; dass es jedoch aus Gründen der
öffentlichen Ordnung und der Sicherheit notwendig ist, dass öffentlichen Ordnung und der Sicherheit notwendig ist, dass
Polizeidienste über die Standorte, an denen Wachleute ihre Tätigkeiten Polizeidienste über die Standorte, an denen Wachleute ihre Tätigkeiten
ausüben, Bescheid wissen; dass es dringend notwendig ist, diese ausüben, Bescheid wissen; dass es dringend notwendig ist, diese
Massnahme in einer diesbezüglichen Regelung vorzusehen; Massnahme in einer diesbezüglichen Regelung vorzusehen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.211/2 des Staatsrates vom 2. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.211/2 des Staatsrates vom 2. Februar
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
1. Gesetz: Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und 1. Gesetz: Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, besonderen Sicherheit,
2. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion 2. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion
Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres. Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres.
Art. 2 - Wenn Wachunternehmen und interne Wachdienste in Artikel 1 § 1 Art. 2 - Wenn Wachunternehmen und interne Wachdienste in Artikel 1 § 1
Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Tätigkeiten ausüben, informieren sie Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Tätigkeiten ausüben, informieren sie
vor der ersten Ausübung dieser Tätigkeiten an einem bestimmten Ort die vor der ersten Ausübung dieser Tätigkeiten an einem bestimmten Ort die
in Artikel 4 erwähnten Instanzen darüber. in Artikel 4 erwähnten Instanzen darüber.
Art. 3 - Die in Artikel 2 erwähnte Pflicht zur vorherigen Mitteilung Art. 3 - Die in Artikel 2 erwähnte Pflicht zur vorherigen Mitteilung
findet keine Anwendung auf die Ausübung der Tätigkeiten: findet keine Anwendung auf die Ausübung der Tätigkeiten:
1. die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnt sind, 1. die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnt sind,
sofern sie ausschliesslich aus Einsätzen nach Alarm bestehen, sofern sie ausschliesslich aus Einsätzen nach Alarm bestehen,
2. die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 4 des Gesetzes erwähnt 2. die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 4 des Gesetzes erwähnt
sind. sind.
Art. 4 - Die Instanzen, denen die Ausübung von Tätigkeiten vorher Art. 4 - Die Instanzen, denen die Ausübung von Tätigkeiten vorher
mitgeteilt werden muss, sind: mitgeteilt werden muss, sind:
1. für die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes erwähnte 1. für die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes erwähnte
Tätigkeit: die provinziale Verkehrseinheit der föderalen Polizei, zu Tätigkeit: die provinziale Verkehrseinheit der föderalen Polizei, zu
der die Gemeinde des Ortes der Abfahrt der Begleitung von der die Gemeinde des Ortes der Abfahrt der Begleitung von
aussergewöhnlichen Fahrzeugen gehört, aussergewöhnlichen Fahrzeugen gehört,
2. für die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte 2. für die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte
Tätigkeit: die föderale Polizei, Tätigkeit: die föderale Polizei,
3. für alle anderen Tätigkeiten: der Korpschef der lokalen Polizei, zu 3. für alle anderen Tätigkeiten: der Korpschef der lokalen Polizei, zu
der die Gemeinde des Ortes gehört, an dem die Wachtätigkeiten ausgeübt der die Gemeinde des Ortes gehört, an dem die Wachtätigkeiten ausgeübt
werden. werden.
Art. 5 - Wenn die Wachunternehmen, die internen Wachdienste und die Art. 5 - Wenn die Wachunternehmen, die internen Wachdienste und die
Sicherheitsdienste einen in Artikel 1 § 5 des Gesetzes erwähnten Sicherheitsdienste einen in Artikel 1 § 5 des Gesetzes erwähnten
Betriebssitz zum ersten Mal benutzen oder bei Änderung der Adresse Betriebssitz zum ersten Mal benutzen oder bei Änderung der Adresse
dieses Sitzes, informieren sie vor der ersten Benutzung den Korpschef dieses Sitzes, informieren sie vor der ersten Benutzung den Korpschef
der lokalen Polizei und die Verwaltung hierüber. der lokalen Polizei und die Verwaltung hierüber.
Art. 6 - Die Mitteilung der Tätigkeiten erfolgt für die Instanzen: Art. 6 - Die Mitteilung der Tätigkeiten erfolgt für die Instanzen:
1. die in Artikel 4 Nr. 1 erwähnt sind: durch Vermerk der im Muster in 1. die in Artikel 4 Nr. 1 erwähnt sind: durch Vermerk der im Muster in
Anlage 1 zum vorliegenden Erlass aufgelisteten Angaben, Anlage 1 zum vorliegenden Erlass aufgelisteten Angaben,
2. die in Artikel 4 Nr. 2 erwähnt sind: durch Vermerk der Angaben und 2. die in Artikel 4 Nr. 2 erwähnt sind: durch Vermerk der Angaben und
gemäss den Modalitäten, die in Artikel 18 des Königlichen Erlasses zur gemäss den Modalitäten, die in Artikel 18 des Königlichen Erlasses zur
Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für
Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der
Werttransportfahrzeuge erwähnt sind, Werttransportfahrzeuge erwähnt sind,
3. die in Artikel 4 Nr. 3 erwähnt sind: durch Vermerk der im Muster in 3. die in Artikel 4 Nr. 3 erwähnt sind: durch Vermerk der im Muster in
Anlage 2 zum vorliegenden Erlass aufgelisteten Angaben, Anlage 2 zum vorliegenden Erlass aufgelisteten Angaben,
4. die in Artikel 5 erwähnt sind: durch Vermerk der im Muster in 4. die in Artikel 5 erwähnt sind: durch Vermerk der im Muster in
Anlage 3 zum vorliegenden Erlass aufgelisteten Angaben. Anlage 3 zum vorliegenden Erlass aufgelisteten Angaben.
Art. 7 - Mitteilungen gemäss Artikel 6 Nr. 1 müssen spätestens um 16 Art. 7 - Mitteilungen gemäss Artikel 6 Nr. 1 müssen spätestens um 16
Uhr am Tag vor dem Tag, an dem die Ausübung der Tätigkeiten vorgesehen Uhr am Tag vor dem Tag, an dem die Ausübung der Tätigkeiten vorgesehen
ist, stattfinden. ist, stattfinden.
Art. 8 - Folgende Tätigkeiten müssen auf die im vorliegenden Erlass Art. 8 - Folgende Tätigkeiten müssen auf die im vorliegenden Erlass
vorgesehene Weise mitgeteilt werden: vorgesehene Weise mitgeteilt werden:
1. in Artikel 4 Nr. 1 erwähnte Tätigkeiten, die ab dem fünfzehnten Tag 1. in Artikel 4 Nr. 1 erwähnte Tätigkeiten, die ab dem fünfzehnten Tag
nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ausgeübt werden, nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ausgeübt werden,
2. in Artikel 4 Nr. 2 erwähnte Tätigkeiten, die ab dem Tag nach 2. in Artikel 4 Nr. 2 erwähnte Tätigkeiten, die ab dem Tag nach
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ausgeübt werden, Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ausgeübt werden,
3. in Artikel 4 Nr. 3 erwähnte Tätigkeiten, die ab dem dreissigsten 3. in Artikel 4 Nr. 3 erwähnte Tätigkeiten, die ab dem dreissigsten
Tag nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ausgeübt werden. Tag nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ausgeübt werden.
Die am dreissigsten Tag nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses Die am dreissigsten Tag nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses
benutzten Betriebssitze müssen auf die in Artikel 6 Nr. 4 erwähnte benutzten Betriebssitze müssen auf die in Artikel 6 Nr. 4 erwähnte
Weise mitgeteilt werden. Weise mitgeteilt werden.
Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2011 Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 1 Anlage 1
Name des Unternehmens, das die Begleitung ausführt: Name des Unternehmens, das die Begleitung ausführt:
Es handelt: Es handelt:
o für eigene Rechnung (interner Wachdienst) o für eigene Rechnung (interner Wachdienst)
o für Rechnung Dritter (Wachunternehmen): wenn ja, Name und Adresse o für Rechnung Dritter (Wachunternehmen): wenn ja, Name und Adresse
des Unternehmens, dessen Fahrzeuge begleitet werden: des Unternehmens, dessen Fahrzeuge begleitet werden:
Zulassungsnummer aussergewöhnlicher Transport: Zulassungsnummer aussergewöhnlicher Transport:
Anzahl vorgesehener Begleitfahrzeuge: Anzahl vorgesehener Begleitfahrzeuge:
Vorgesehenes Datum der Abfahrt: Vorgesehenes Datum der Abfahrt:
Den TT/MM/JJJJ um....... Uhr Den TT/MM/JJJJ um....... Uhr
Vorgesehenes Datum der Ankunft: Vorgesehenes Datum der Ankunft:
Den TT/MM/JJJJ um....... Uhr Den TT/MM/JJJJ um....... Uhr
Beschreibung der Strecke (Abfahrtsadresse - zu folgende Route- Beschreibung der Strecke (Abfahrtsadresse - zu folgende Route-
Ankunftsadresse): Ankunftsadresse):
Kontaktperson für die Polizeidienste: Kontaktperson für die Polizeidienste:
Dringend: Name + Telefon Dringend: Name + Telefon
Nicht dringend: Name + Telefon Nicht dringend: Name + Telefon
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 28. März 2011 zur Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 28. März 2011 zur
Bestimmung der vor Ausübung der in Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Bestimmung der vor Ausübung der in Artikel 1 des Gesetzes vom 10.
April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit
erwähnten Tätigkeiten zu informierenden Instanzen beigefügt zu werden erwähnten Tätigkeiten zu informierenden Instanzen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 2 Anlage 2
Name und Zulassungsnummer des Wachunternehmens/internen Wachdienstes: Name und Zulassungsnummer des Wachunternehmens/internen Wachdienstes:
Art der Tätigkeit Art der Tätigkeit
O Bewachung von Gütern O Bewachung von Gütern
O Statisch O Statisch
O Mobil O Mobil
O Mit Hund O Mit Hund
O Bewaffnet O Bewaffnet
O Personenkontrolle O Personenkontrolle
O Ladenaufsicht O Ladenaufsicht
O Sonstiges O Sonstiges
O Feststellungen O Feststellungen
O Falschparker-Kontrolle O Falschparker-Kontrolle
O Sonstiges: Welche?.................. O Sonstiges: Welche?..................
O Verkehrsbegleitung Personengruppen O Verkehrsbegleitung Personengruppen
Dauer der Tätigkeit: Dauer der Tätigkeit:
O Am TT/MM/JJJJ O Am TT/MM/JJJJ
O Vom TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ O Vom TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ
O Auf unbestimmte Zeit ab dem TT/MM/JJJJ O Auf unbestimmte Zeit ab dem TT/MM/JJJJ
Ort der Tätigkeit: Ort der Tätigkeit:
Name des Ortes: Name des Ortes:
Adresse des Ortes: Adresse des Ortes:
Art des Ortes: Art des Ortes:
Wohnung Wohnung
O Privatwohnung O Privatwohnung
O Appartementhaus O Appartementhaus
O Sonstiges O Sonstiges
Horeca Horeca
O Hotel O Hotel
O Kneipe, Bar, Tanzlokal O Kneipe, Bar, Tanzlokal
O Sonstiges O Sonstiges
Kultur und Entspannung Kultur und Entspannung
O Veranstaltung O Veranstaltung
O Glücksspieleinrichtung O Glücksspieleinrichtung
O Vergnügungspark O Vergnügungspark
O Sportinfrastruktur O Sportinfrastruktur
O Museum, Ausstellung O Museum, Ausstellung
O Kino O Kino
O Sonstiges O Sonstiges
Gewerbe Gewerbe
O Finanzinstitut O Finanzinstitut
O Geschäft O Geschäft
O Einkaufspassage O Einkaufspassage
O Kaufhaus O Kaufhaus
O Sonstiges O Sonstiges
Industrie Industrie
O Industriezone O Industriezone
O Seehafen O Seehafen
O Sonstiges O Sonstiges
Nichtkommerzieller Sektor: Nichtkommerzieller Sektor:
O Krankenhaus O Krankenhaus
O Schule O Schule
O Altenheim O Altenheim
O Öffentliches Gebäude O Öffentliches Gebäude
O Sonstiges O Sonstiges
O Flughafen O Flughafen
O NGBE, STIB O NGBE, STIB
O Parkplätze/Parkplatzunternehmen O Parkplätze/Parkplatzunternehmen
O Öffentliche Strasse O Öffentliche Strasse
O Baustelle O Baustelle
O Sonstiges O Sonstiges
Kontakt: Kontakt:
Dringend: Name + Telefon Dringend: Name + Telefon
Nicht dringend: Name + Telefon Nicht dringend: Name + Telefon
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 28. März 2011 zur Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 28. März 2011 zur
Bestimmung der vor Ausübung der in Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Bestimmung der vor Ausübung der in Artikel 1 des Gesetzes vom 10.
April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit
erwähnten Tätigkeiten zu informierenden Instanzen beigefügt zu werden erwähnten Tätigkeiten zu informierenden Instanzen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 3 Anlage 3
Name und Zulassungsnummer des Wachunternehmens/internen Wachdienstes: Name und Zulassungsnummer des Wachunternehmens/internen Wachdienstes:
Adresse des Betriebssitzes: Adresse des Betriebssitzes:
Name des Verantwortlichen: Name des Verantwortlichen:
Telefonnummer des Verantwortlichen: Telefonnummer des Verantwortlichen:
Art der Tätigkeiten, die von diesem Betriebssitz aus ausgeübt werden: Art der Tätigkeiten, die von diesem Betriebssitz aus ausgeübt werden:
O Bewachung und Schutz von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, O Bewachung und Schutz von beweglichen oder unbeweglichen Gütern,
O Statische Bewachung von Gütern, O Statische Bewachung von Gütern,
O Mobile Bewachung von Gütern, O Mobile Bewachung von Gütern,
O Bewachung mit Hunden, O Bewachung mit Hunden,
O Personenschutz, O Personenschutz,
O Bewachung und Schutz von Werttransporten, O Bewachung und Schutz von Werttransporten,
O Verwaltung von Alarmzentralen, O Verwaltung von Alarmzentralen,
O Überwachung und Kontrolle von Personen im Rahmen der Gewährleistung O Überwachung und Kontrolle von Personen im Rahmen der Gewährleistung
der Sicherheit an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder der Sicherheit an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder
nicht: nicht:
O Ladenaufsicht, O Ladenaufsicht,
O Überwachung in Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen und O Überwachung in Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen und
Tanzlokalen, Tanzlokalen,
O Sonstiges O Sonstiges
O Vornahme von Feststellungen, die sich ausschliesslich auf den O Vornahme von Feststellungen, die sich ausschliesslich auf den
unmittelbar wahrnehmbaren Zustand von Gütern, die sich auf unmittelbar wahrnehmbaren Zustand von Gütern, die sich auf
öffentlichem Eigentum befinden, beziehen, im Auftrag der zuständigen öffentlichem Eigentum befinden, beziehen, im Auftrag der zuständigen
Behörde oder des Inhabers einer öffentlichen Konzession: Behörde oder des Inhabers einer öffentlichen Konzession:
O Falschparker-Kontrolle, O Falschparker-Kontrolle,
O Sonstiges, O Sonstiges,
O Begleitung von Personengruppen im Hinblick auf die O Begleitung von Personengruppen im Hinblick auf die
Verkehrssicherheit, Verkehrssicherheit,
O Begleitung von aussergewöhnlichen Fahrzeugen im Hinblick auf die O Begleitung von aussergewöhnlichen Fahrzeugen im Hinblick auf die
Verkehrssicherheit, Verkehrssicherheit,
Am Betriebssitz: Am Betriebssitz:
O erfolgt die Personalverwaltung, O erfolgt die Personalverwaltung,
O werden Daten über Kunden oder bei diesen Kunden überwachte Orte O werden Daten über Kunden oder bei diesen Kunden überwachte Orte
verwaltet, verwaltet,
O befindet sich eine Rufzentrale, O befindet sich eine Rufzentrale,
O werden Waffen und/oder Munition aufbewahrt. O werden Waffen und/oder Munition aufbewahrt.
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 28. März 2011 zur Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 28. März 2011 zur
Bestimmung der vor Ausübung der in Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Bestimmung der vor Ausübung der in Artikel 1 des Gesetzes vom 10.
April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit
erwähnten Tätigkeiten zu informierenden Instanzen beigefügt zu werden erwähnten Tätigkeiten zu informierenden Instanzen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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