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Arrêté royal relatif à un centre fédéral de connaissances pour la Sécurité civile | Koninklijk besluit betreffende een federaal kenniscentrum voor de Civiele Veiligheid |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 MARS 2007. - Arrêté royal relatif à un centre fédéral de connaissances pour la Sécurité civile Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 MAART 2007. - Koninklijk besluit betreffende een federaal kenniscentrum voor de Civiele Veiligheid Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 28 mars 2007 relatif à un centre fédéral de | besluit van 28 maart 2007 betreffende een federaal kenniscentrum voor |
connaissances pour la Sécurité civile (Moniteur belge du 13 avril | de Civiele Veiligheid (Belgisch Staatsblad van 13 april 2007). |
2007). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
28. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass über ein föderales Fachzentrum für | 28. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass über ein föderales Fachzentrum für |
zivile Sicherheit | zivile Sicherheit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der Artikel 37 und 107 der Verfassung; | Aufgrund der Artikel 37 und 107 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, |
insbesondere des Artikels 20, eingefügt durch das Gesetz vom 22. | insbesondere des Artikels 20, eingefügt durch das Gesetz vom 22. |
Januar 2007; | Januar 2007; |
Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die | Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die |
Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 140; | Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 140; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 23. Oktober 2006; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 23. Oktober 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8. |
Dezember 2006; | Dezember 2006; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.316/2 des Staatsrates vom 7. März 2007, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.316/2 des Staatsrates vom 7. März 2007, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der |
Finanzen | Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres wird ein | Artikel 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres wird ein |
"föderales Fachzentrum für zivile Sicherheit", nachstehend | "föderales Fachzentrum für zivile Sicherheit", nachstehend |
"Fachzentrum" genannt, geschaffen. | "Fachzentrum" genannt, geschaffen. |
KAPITEL II - Ziel und Aufträge des Fachzentrums | KAPITEL II - Ziel und Aufträge des Fachzentrums |
Art. 2 - Das Fachzentrum hat zum Ziel, Informationen aller Art über | Art. 2 - Das Fachzentrum hat zum Ziel, Informationen aller Art über |
die zivile Sicherheit zu sammeln und zu bearbeiten, damit die | die zivile Sicherheit zu sammeln und zu bearbeiten, damit die |
Einsatzdienste der zivilen Sicherheit einen besseren einheitlichen | Einsatzdienste der zivilen Sicherheit einen besseren einheitlichen |
Dienst gewährleisten können. | Dienst gewährleisten können. |
Art. 3 - § 1 - Das Fachzentrum hat folgenden Auftrag: | Art. 3 - § 1 - Das Fachzentrum hat folgenden Auftrag: |
1. Erstellung technischer Richtlinien und Einsatzverfahren für die | 1. Erstellung technischer Richtlinien und Einsatzverfahren für die |
Hilfeleistungszonen, | Hilfeleistungszonen, |
2. Ausbildung des Personals der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit, | 2. Ausbildung des Personals der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit, |
3. Sammlung und Analyse statistischer Daten der Hilfeleistungszonen, | 3. Sammlung und Analyse statistischer Daten der Hilfeleistungszonen, |
4. Prüfung und Auswertung von Zwischenfällen, um Lehren daraus zu | 4. Prüfung und Auswertung von Zwischenfällen, um Lehren daraus zu |
ziehen, | ziehen, |
5. Schaffung eines Dokumentationszentrums über die zivile Sicherheit, | 5. Schaffung eines Dokumentationszentrums über die zivile Sicherheit, |
6. Entwicklung und Erweiterung von Fachkenntnissen und Know-how in den | 6. Entwicklung und Erweiterung von Fachkenntnissen und Know-how in den |
verschiedenen Einsatzdiensten der zivilen Sicherheit, | verschiedenen Einsatzdiensten der zivilen Sicherheit, |
7. Durchführung oder Bestellung von Studien auf der Grundlage der | 7. Durchführung oder Bestellung von Studien auf der Grundlage der |
gesammelten oder zur Verfügung gestellten Informationen zur | gesammelten oder zur Verfügung gestellten Informationen zur |
Unterstützung der Politik der zivilen Sicherheit und zur Verbesserung | Unterstützung der Politik der zivilen Sicherheit und zur Verbesserung |
der Qualität der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit, | der Qualität der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit, |
8. Formulierung strategischer Ratschläge für den Minister, auf seinen | 8. Formulierung strategischer Ratschläge für den Minister, auf seinen |
Antrag hin oder aus eigener Initiative, | Antrag hin oder aus eigener Initiative, |
9. Verbreitung von Kenntnissen und Zurverfügungstellung von | 9. Verbreitung von Kenntnissen und Zurverfügungstellung von |
Informationen an den Minister, die Provinzgouverneure, den Gouverneur | Informationen an den Minister, die Provinzgouverneure, den Gouverneur |
des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, die Bürgermeister und die | des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, die Bürgermeister und die |
Verwaltungs- und Einsatzdienste der zivilen Sicherheit, | Verwaltungs- und Einsatzdienste der zivilen Sicherheit, |
10. Aufbau eines Kompetenznetzes aus Experten und Spezialisten aus dem | 10. Aufbau eines Kompetenznetzes aus Experten und Spezialisten aus dem |
In- und Ausland, unter anderem aus den Verwaltungen, den | In- und Ausland, unter anderem aus den Verwaltungen, den |
Einsatzdiensten, den Universitäten sowie anderen betroffenen | Einsatzdiensten, den Universitäten sowie anderen betroffenen |
Vereinigungen und Organisationen, | Vereinigungen und Organisationen, |
11. Mitarbeit bei den Untersuchungen und Studien über die zivile | 11. Mitarbeit bei den Untersuchungen und Studien über die zivile |
Sicherheit, die von anderen öffentlichen Einrichtungen durchgeführt | Sicherheit, die von anderen öffentlichen Einrichtungen durchgeführt |
werden, | werden, |
12. im Fall einer Notsituation, wie im Königlichen Erlass vom 16. März | 12. im Fall einer Notsituation, wie im Königlichen Erlass vom 16. März |
2006 [sic, zu lesen ist: 16. Februar 2006 ] über die Noteinsatzpläne | 2006 [sic, zu lesen ist: 16. Februar 2006 ] über die Noteinsatzpläne |
erwähnt, Unterstützung der eingreifenden Hilfsdienste durch die | erwähnt, Unterstützung der eingreifenden Hilfsdienste durch die |
Zurverfügungstellung von Informationen und Fachkenntnissen. | Zurverfügungstellung von Informationen und Fachkenntnissen. |
§ 2 - Das Fachzentrum erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, der | § 2 - Das Fachzentrum erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, der |
an den Minister des Innern weitergeleitet wird, der für die | an den Minister des Innern weitergeleitet wird, der für die |
nachträgliche Verbreitung sorgt. | nachträgliche Verbreitung sorgt. |
Art. 4 - Die Befugnisse der verschiedenen betroffenen Dienste und | Art. 4 - Die Befugnisse der verschiedenen betroffenen Dienste und |
Ministerien werden nicht durch die Ausführung der Aufträge des | Ministerien werden nicht durch die Ausführung der Aufträge des |
Fachzentrums beeinträchtigt. | Fachzentrums beeinträchtigt. |
Die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe wird von den | Die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe wird von den |
Untersuchungsbereichen des Fachzentrums ausgeschlossen. | Untersuchungsbereichen des Fachzentrums ausgeschlossen. |
KAPITEL III - Organe des Fachzentrums | KAPITEL III - Organe des Fachzentrums |
Allgemeine Bestimmungen | Allgemeine Bestimmungen |
Art. 5 - Das Fachzentrum besteht aus folgenden Organen: | Art. 5 - Das Fachzentrum besteht aus folgenden Organen: |
1. einem Verwaltungsausschuss, | 1. einem Verwaltungsausschuss, |
2. einem administrativen Büro, | 2. einem administrativen Büro, |
3. einer technischen und wissenschaftlichen Gruppe. | 3. einer technischen und wissenschaftlichen Gruppe. |
Art. 6 - Zur Unterstützung des Verwaltungsausschusses kann der | Art. 6 - Zur Unterstützung des Verwaltungsausschusses kann der |
Minister des Innern einen Beratungsausschuss einrichten. | Minister des Innern einen Beratungsausschuss einrichten. |
Er bestimmt die Aufträge, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise. | Er bestimmt die Aufträge, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise. |
Abschnitt I - Verwaltungsausschuss | Abschnitt I - Verwaltungsausschuss |
Art. 7 - Der Verwaltungsausschuss setzt sich zusammen aus: | Art. 7 - Der Verwaltungsausschuss setzt sich zusammen aus: |
1. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des FÖD Inneres, | 1. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des FÖD Inneres, |
2. dem Generaldirektor der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit | 2. dem Generaldirektor der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit |
oder seinem Stellvertreter, | oder seinem Stellvertreter, |
3. dem Generaldirektor der Generaldirektion Krisenzentrum oder seinem | 3. dem Generaldirektor der Generaldirektion Krisenzentrum oder seinem |
Stellvertreter, | Stellvertreter, |
4. dem Präsidenten der "Brandweervereniging Vlaanderen" oder seinem | 4. dem Präsidenten der "Brandweervereniging Vlaanderen" oder seinem |
Stellvertreter, | Stellvertreter, |
5. dem Präsidenten des "Königlichen Verbandes der Feuerwehrkorps | 5. dem Präsidenten des "Königlichen Verbandes der Feuerwehrkorps |
Belgiens - französischsprachiger und deutschsprachiger Flügel" oder | Belgiens - französischsprachiger und deutschsprachiger Flügel" oder |
seinem Stellvertreter, | seinem Stellvertreter, |
6. dem in Artikel 10 erwähnten Generaldirektor des Fachzentrums für | 6. dem in Artikel 10 erwähnten Generaldirektor des Fachzentrums für |
zivile Sicherheit, | zivile Sicherheit, |
7. einem vom Minister des Innern bestellten wissenschaftlichen | 7. einem vom Minister des Innern bestellten wissenschaftlichen |
Experten. | Experten. |
Art. 8 - Der Verwaltungsausschuss ist insbesondere beauftragt: | Art. 8 - Der Verwaltungsausschuss ist insbesondere beauftragt: |
1. dem Minister des Innern den Aktionsplan des Fachzentrums zu | 1. dem Minister des Innern den Aktionsplan des Fachzentrums zu |
Billigung vorzulegen, | Billigung vorzulegen, |
2. der Entwicklung der vom Fachzentrum ausgeführten Tätigkeiten und | 2. der Entwicklung der vom Fachzentrum ausgeführten Tätigkeiten und |
Projekte die nötigen Impulse zu geben, sie weiterzuverfolgen und sie | Projekte die nötigen Impulse zu geben, sie weiterzuverfolgen und sie |
zu bewerten, | zu bewerten, |
3. aus eigener Initiative oder auf Verlangen des Ministers des Innern | 3. aus eigener Initiative oder auf Verlangen des Ministers des Innern |
Stellungnahmen in Bezug auf die Arbeitsweise des Fachzentrums | Stellungnahmen in Bezug auf die Arbeitsweise des Fachzentrums |
abzugeben, | abzugeben, |
4. die Verwaltung des Vermögens des Fachzentrums zu organisieren, | 4. die Verwaltung des Vermögens des Fachzentrums zu organisieren, |
5. den Entwurf des Jahreshaushaltsplans mit allen Einnahmen und allen | 5. den Entwurf des Jahreshaushaltsplans mit allen Einnahmen und allen |
Ausgaben zu erstellen, | Ausgaben zu erstellen, |
6. den jährlichen Investitionsplan und seine eventuellen Abänderungen | 6. den jährlichen Investitionsplan und seine eventuellen Abänderungen |
zu billigen, | zu billigen, |
7. vor dem 31. März eines jeden Jahres die | 7. vor dem 31. März eines jeden Jahres die |
Haushaltsplanausführungsrechnung, die Geschäftsführungsrechnungen und | Haushaltsplanausführungsrechnung, die Geschäftsführungsrechnungen und |
die Vermögensrechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahres zu billigen, | die Vermögensrechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahres zu billigen, |
8. dem Minister des Innern jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht | 8. dem Minister des Innern jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht |
vorzulegen. | vorzulegen. |
Art. 9 - § 1 - Der Verwaltungsausschuss tritt mindestens vier Mal im | Art. 9 - § 1 - Der Verwaltungsausschuss tritt mindestens vier Mal im |
Jahr zusammen. | Jahr zusammen. |
§ 2 - Der Verwaltungsausschuss steht unter dem Vorsitz des Präsidenten | § 2 - Der Verwaltungsausschuss steht unter dem Vorsitz des Präsidenten |
des FÖD Inneres. | des FÖD Inneres. |
Bei Abwesenheit des Präsidenten wird der Vorsitz vom ältesten Mitglied | Bei Abwesenheit des Präsidenten wird der Vorsitz vom ältesten Mitglied |
des Verwaltungsausschusses geführt. | des Verwaltungsausschusses geführt. |
§ 3 - Der Verwaltungsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die | § 3 - Der Verwaltungsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die |
Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. | Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. |
Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist der Ausschuss nach einer | Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist der Ausschuss nach einer |
zweiten Einberufung mit derselben Tagesordnung unabhängig von der | zweiten Einberufung mit derselben Tagesordnung unabhängig von der |
Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. | Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. |
§ 4 - Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden | § 4 - Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden |
ausschlaggebend. | ausschlaggebend. |
§ 5 - Der Verwaltungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. | § 5 - Der Verwaltungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. |
Abschnitt II - Administratives Büro | Abschnitt II - Administratives Büro |
Art. 10 - Das administrative Büro setzt sich zusammen aus: | Art. 10 - Das administrative Büro setzt sich zusammen aus: |
1. einem Generaldirektor, | 1. einem Generaldirektor, |
2. einem Buchhalter, | 2. einem Buchhalter, |
3. einem Verwaltungssekretariat. | 3. einem Verwaltungssekretariat. |
Art. 11 - Die Modalitäten für die Auswahl, die Bestellung und die | Art. 11 - Die Modalitäten für die Auswahl, die Bestellung und die |
Bewertung des Generaldirektors des Fachzentrums, des Buchhalters und | Bewertung des Generaldirektors des Fachzentrums, des Buchhalters und |
des beim Verwaltungssekretariat beschäftigten Personals werden durch | des beim Verwaltungssekretariat beschäftigten Personals werden durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass von Uns festgelegt. | einen im Ministerrat beratenen Erlass von Uns festgelegt. |
Art. 12 - Der Generaldirektor sorgt für: | Art. 12 - Der Generaldirektor sorgt für: |
1. die tägliche administrative und finanzielle Verwaltung des | 1. die tägliche administrative und finanzielle Verwaltung des |
Fachzentrums, | Fachzentrums, |
2. die Ausarbeitung des Aktionsplans des Fachzentrums in enger | 2. die Ausarbeitung des Aktionsplans des Fachzentrums in enger |
Zusammenarbeit mit der technischen und wissenschaftlichen Gruppe, | Zusammenarbeit mit der technischen und wissenschaftlichen Gruppe, |
3. die Erstellung und die Folgemassnahmen des Aktionsplans und der vom | 3. die Erstellung und die Folgemassnahmen des Aktionsplans und der vom |
Verwaltungsausschuss festgelegten Leitlinien, | Verwaltungsausschuss festgelegten Leitlinien, |
4. die Erstellung des Entwurfs des in Artikel 3 § 2 erwähnten | 4. die Erstellung des Entwurfs des in Artikel 3 § 2 erwähnten |
Tätigkeitsberichts. | Tätigkeitsberichts. |
Abschnitt III - Technische und wissenschaftliche Gruppe | Abschnitt III - Technische und wissenschaftliche Gruppe |
Art. 13 - Die technische und wissenschaftliche Gruppe setzt sich aus | Art. 13 - Die technische und wissenschaftliche Gruppe setzt sich aus |
Experten zusammen, die aufgrund ihrer Fachkenntnisse in Sachen zivile | Experten zusammen, die aufgrund ihrer Fachkenntnisse in Sachen zivile |
Sicherheit bestellt werden. | Sicherheit bestellt werden. |
Art. 14 - Die in das Fachzentrum entsandten Personalmitglieder eines | Art. 14 - Die in das Fachzentrum entsandten Personalmitglieder eines |
öffentlichen Dienstes unterliegen weiterhin der Rechtsstellung, die | öffentlichen Dienstes unterliegen weiterhin der Rechtsstellung, die |
sie in ihrer ursprünglichen Verwaltung innehaben. | sie in ihrer ursprünglichen Verwaltung innehaben. |
Sie üben ihren Auftrag auf objektive und unabhängige Weise aus. | Sie üben ihren Auftrag auf objektive und unabhängige Weise aus. |
In der Ausübung ihres Auftrags unterstehen sie dem Generaldirektor des | In der Ausübung ihres Auftrags unterstehen sie dem Generaldirektor des |
Fachzentrums. | Fachzentrums. |
Art. 15 - Die technische und wissenschaftliche Gruppe ist mit der | Art. 15 - Die technische und wissenschaftliche Gruppe ist mit der |
Ausführung der Aufträge des Fachzentrums betraut. | Ausführung der Aufträge des Fachzentrums betraut. |
Die technische und wissenschaftliche Gruppe schlägt dem | Die technische und wissenschaftliche Gruppe schlägt dem |
Generaldirektor den Abschluss von Vereinbarungen mit Experten oder von | Generaldirektor den Abschluss von Vereinbarungen mit Experten oder von |
Dienstvereinbarungen im Hinblick auf die Verwirklichung spezifischer | Dienstvereinbarungen im Hinblick auf die Verwirklichung spezifischer |
Projekte vor. | Projekte vor. |
KAPITEL IV - Interne Kontrolle | KAPITEL IV - Interne Kontrolle |
Art. 16 - Das Fachzentrum unterliegt der innerhalb des Föderalen | Art. 16 - Das Fachzentrum unterliegt der innerhalb des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Inneres bestehenden internen Kontrolle und den | Öffentlichen Dienstes Inneres bestehenden internen Kontrolle und den |
im vorliegenden Königlichen Erlass vorgesehenen spezifischen | im vorliegenden Königlichen Erlass vorgesehenen spezifischen |
Kontrollmodalitäten. | Kontrollmodalitäten. |
KAPITEL V - Finanzverwaltung und Haushaltsführung | KAPITEL V - Finanzverwaltung und Haushaltsführung |
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 17 - Die Mittel des Fachzentrums bestehen aus: | Art. 17 - Die Mittel des Fachzentrums bestehen aus: |
1. einer im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen jährlichen | 1. einer im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen jährlichen |
Dotation, | Dotation, |
2. funktionalen und Betriebseinnahmen, | 2. funktionalen und Betriebseinnahmen, |
3. durchlaufenden Einnahmen. | 3. durchlaufenden Einnahmen. |
Art. 18 - Die Bestimmungen in Bezug auf die Staatsbuchführung und | Art. 18 - Die Bestimmungen in Bezug auf die Staatsbuchführung und |
insbesondere diejenigen in Bezug auf die Buchführung der Dienste für | insbesondere diejenigen in Bezug auf die Buchführung der Dienste für |
Allgemeine Verwaltung finden Anwendung auf das Fachzentrum, ausser bei | Allgemeine Verwaltung finden Anwendung auf das Fachzentrum, ausser bei |
anders lautender Bestimmung im vorliegenden Königlichen Erlass. | anders lautender Bestimmung im vorliegenden Königlichen Erlass. |
Abschnitt II - Erstellung des Haushaltsplans des Dienstes | Abschnitt II - Erstellung des Haushaltsplans des Dienstes |
Art. 19 - Der Haushaltsplan ist wie folgt unterteilt: | Art. 19 - Der Haushaltsplan ist wie folgt unterteilt: |
Saldo am 1. Januar: | Saldo am 1. Januar: |
Einnahmen: | Einnahmen: |
1. Einnahmen aus dem Staatshaushalt, | 1. Einnahmen aus dem Staatshaushalt, |
2. funktionale und Betriebseinnahmen, | 2. funktionale und Betriebseinnahmen, |
3. durchlaufende Einnahmen. | 3. durchlaufende Einnahmen. |
Ausgaben: | Ausgaben: |
1. Besoldungen, | 1. Besoldungen, |
2. Funktionskosten, | 2. Funktionskosten, |
3. funktionale und Betriebsausgaben, | 3. funktionale und Betriebsausgaben, |
4. durchlaufende Ausgaben. | 4. durchlaufende Ausgaben. |
Saldo am 31. Dezember: | Saldo am 31. Dezember: |
Die Geschäfte werden nach der wirtschaftlichen Klassifizierung | Die Geschäfte werden nach der wirtschaftlichen Klassifizierung |
gegliedert. | gegliedert. |
Die Ausgaben dürfen die verfügbaren Mittel nicht überschreiten. | Die Ausgaben dürfen die verfügbaren Mittel nicht überschreiten. |
Art. 20 - Die Ausgabenhaushaltsmittel beziehen sich auf die Beträge, | Art. 20 - Die Ausgabenhaushaltsmittel beziehen sich auf die Beträge, |
die im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres geschuldet werden. | die im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres geschuldet werden. |
Art. 21 - Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses legt dem Minister | Art. 21 - Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses legt dem Minister |
des Innern den Entwurf des Haushaltsplans des Fachzentrums vor. | des Innern den Entwurf des Haushaltsplans des Fachzentrums vor. |
Der Entwurf des Haushaltsplans wird dem Minister des Haushalts vor dem | Der Entwurf des Haushaltsplans wird dem Minister des Haushalts vor dem |
1. Mai des Jahres vor dem Haushaltsjahr vom Minister des Innern | 1. Mai des Jahres vor dem Haushaltsjahr vom Minister des Innern |
übermittelt. | übermittelt. |
Abschnitt III - Buchführung und Rechnungslegung | Abschnitt III - Buchführung und Rechnungslegung |
Art. 22 - Am Ende jedes Halbjahres werden eine Einnahmenaufstellung | Art. 22 - Am Ende jedes Halbjahres werden eine Einnahmenaufstellung |
und eine Ausgabenaufstellung erstellt. Sie werden dem | und eine Ausgabenaufstellung erstellt. Sie werden dem |
Verwaltungsausschuss des Fachzentrums übermittelt. Der Minister des | Verwaltungsausschuss des Fachzentrums übermittelt. Der Minister des |
Innern legt dem Rechnungshof diese Aufstellungen durch Vermittlung des | Innern legt dem Rechnungshof diese Aufstellungen durch Vermittlung des |
Ministers der Finanzen vor. Die Belege werden vor Ort aufbewahrt. | Ministers der Finanzen vor. Die Belege werden vor Ort aufbewahrt. |
Art. 23 - Am Ende jedes Jahres werden eine Geschäftsführungsrechnung | Art. 23 - Am Ende jedes Jahres werden eine Geschäftsführungsrechnung |
sowie eine Haushaltsplanausführungsrechnung und eine Aufstellung der | sowie eine Haushaltsplanausführungsrechnung und eine Aufstellung der |
Aktiva und Passiva erstellt. | Aktiva und Passiva erstellt. |
Diese Rechnungen werden spätestens am 31. März nach dem Jahr, auf das | Diese Rechnungen werden spätestens am 31. März nach dem Jahr, auf das |
sie sich beziehen, durch den Minister des Innern an den Minister der | sie sich beziehen, durch den Minister des Innern an den Minister der |
Finanzen weitergeleitet, der sie vor dem 30. April desselben Jahres | Finanzen weitergeleitet, der sie vor dem 30. April desselben Jahres |
dem Rechnungshof vorlegt. | dem Rechnungshof vorlegt. |
Art. 24 - Bei der Amtsniederlegung erstellt der Buchhalter eine | Art. 24 - Bei der Amtsniederlegung erstellt der Buchhalter eine |
Endabrechnung der Geschäftsführung. | Endabrechnung der Geschäftsführung. |
Abschnitt IV - Verwaltung | Abschnitt IV - Verwaltung |
Art. 25 - Der Haushalt wird vom Generaldirektor in Absprache mit dem | Art. 25 - Der Haushalt wird vom Generaldirektor in Absprache mit dem |
Buchhalter des Fachzentrums unter Aufsicht des Verwaltungsausschusses | Buchhalter des Fachzentrums unter Aufsicht des Verwaltungsausschusses |
verwaltet, unter Beachtung der auf Dienste für Allgemeine Verwaltung | verwaltet, unter Beachtung der auf Dienste für Allgemeine Verwaltung |
anwendbaren Haushaltsvorschriften. | anwendbaren Haushaltsvorschriften. |
Art. 26 - Im Laufe des Haushaltsjahres können die nach Ablauf des | Art. 26 - Im Laufe des Haushaltsjahres können die nach Ablauf des |
vorherigen Haushaltsjahres verfügbaren Geldmittel verwendet werden. | vorherigen Haushaltsjahres verfügbaren Geldmittel verwendet werden. |
Art. 27 - Der Buchhalter ist beauftragt mit: | Art. 27 - Der Buchhalter ist beauftragt mit: |
1. der Erhebung der festgestellten Einnahmen, | 1. der Erhebung der festgestellten Einnahmen, |
2. dem Verrichten der Zahlungen, | 2. dem Verrichten der Zahlungen, |
3. der Verwaltung und der Aufbewahrung der Geldmittel und | 3. der Verwaltung und der Aufbewahrung der Geldmittel und |
Vermögenswerte, | Vermögenswerte, |
4. der Erstellung und der Aufbewahrung der in den Artikeln 22 und 23 | 4. der Erstellung und der Aufbewahrung der in den Artikeln 22 und 23 |
erwähnten Unterlagen, mit Ausnahme der | erwähnten Unterlagen, mit Ausnahme der |
Haushaltsplanausführungsrechnung, | Haushaltsplanausführungsrechnung, |
5. der Vermögensbuchführung, | 5. der Vermögensbuchführung, |
6. der periodischen Aufstellung eines Vermögensinventars. | 6. der periodischen Aufstellung eines Vermögensinventars. |
Abschnitt V - Kontrolle | Abschnitt V - Kontrolle |
Art. 28 - § 1 - Das Fachzentrum unterliegt der Kontrolle des Ministers | Art. 28 - § 1 - Das Fachzentrum unterliegt der Kontrolle des Ministers |
des Innern und des Finanzinspektors. | des Innern und des Finanzinspektors. |
Der Finanzinspektor wohnt den Versammlungen des Verwaltungsausschusses | Der Finanzinspektor wohnt den Versammlungen des Verwaltungsausschusses |
mit beratender Stimme bei. Er verfügt über die weitestgehenden | mit beratender Stimme bei. Er verfügt über die weitestgehenden |
Befugnisse, um seinen Auftrag zu erfüllen. | Befugnisse, um seinen Auftrag zu erfüllen. |
Der Finanzinspektor verfügt über eine Frist von vier vollen Tagen, um | Der Finanzinspektor verfügt über eine Frist von vier vollen Tagen, um |
Widerspruch gegen die Ausführung jedes Beschusses einzulegen, der | Widerspruch gegen die Ausführung jedes Beschusses einzulegen, der |
seiner Meinung nach gegen das Gesetz, die Satzung oder das Gemeinwohl | seiner Meinung nach gegen das Gesetz, die Satzung oder das Gemeinwohl |
verstösst. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. | verstösst. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. |
Diese Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, in der der Beschluss | Diese Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, in der der Beschluss |
gefasst worden ist, sofern der Finanzinspektor ordnungsgemäss | gefasst worden ist, sofern der Finanzinspektor ordnungsgemäss |
eingeladen worden ist, und anderenfalls ab dem Tag, an dem er davon | eingeladen worden ist, und anderenfalls ab dem Tag, an dem er davon |
Kenntnis genommen hat. | Kenntnis genommen hat. |
Wenn der Minister des Innern, bei dem der Widerspruch eingelegt worden | Wenn der Minister des Innern, bei dem der Widerspruch eingelegt worden |
ist, binnen einer Frist von zwanzig vollen Tagen, die ab demselben Tag | ist, binnen einer Frist von zwanzig vollen Tagen, die ab demselben Tag |
wie die im vorangehenden Absatz erwähnte Frist läuft, keine | wie die im vorangehenden Absatz erwähnte Frist läuft, keine |
Annullierung ausgesprochen hat, wird der Beschluss endgültig. | Annullierung ausgesprochen hat, wird der Beschluss endgültig. |
Die Annullierung des Beschlusses wird dem Verwaltungsausschuss vom | Die Annullierung des Beschlusses wird dem Verwaltungsausschuss vom |
Minister des Innern notifiziert. | Minister des Innern notifiziert. |
§ 2 - Der Rechnungshof kann die Buchführung vor Ort kontrollieren. Er | § 2 - Der Rechnungshof kann die Buchführung vor Ort kontrollieren. Er |
darf sich zu jedem Zeitpunkt Belege, Aufstellungen, Informationen oder | darf sich zu jedem Zeitpunkt Belege, Aufstellungen, Informationen oder |
Erläuterungen über die Einnahmen und die Ausgaben sowie die | Erläuterungen über die Einnahmen und die Ausgaben sowie die |
Vermögenswerte und Schulden übermitteln lassen. | Vermögenswerte und Schulden übermitteln lassen. |
Art. 29 - Die Ausgaben werden ohne vorheriges Eingreifen des | Art. 29 - Die Ausgaben werden ohne vorheriges Eingreifen des |
Rechnungshofes beglichen und bezahlt. | Rechnungshofes beglichen und bezahlt. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmung | KAPITEL VI - Schlussbestimmung |
Art. 30 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Finanzen | Art. 30 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Finanzen |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |