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Vue multilingue de Arrêté Royal du 28/03/2007
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Arrêté royal relatif à un centre fédéral de connaissances pour la Sécurité civile Koninklijk besluit betreffende een federaal kenniscentrum voor de Civiele Veiligheid
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 MARS 2007. - Arrêté royal relatif à un centre fédéral de connaissances pour la Sécurité civile Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 MAART 2007. - Koninklijk besluit betreffende een federaal kenniscentrum voor de Civiele Veiligheid Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 28 mars 2007 relatif à un centre fédéral de besluit van 28 maart 2007 betreffende een federaal kenniscentrum voor
connaissances pour la Sécurité civile (Moniteur belge du 13 avril de Civiele Veiligheid (Belgisch Staatsblad van 13 april 2007).
2007). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
28. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass über ein föderales Fachzentrum für 28. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass über ein föderales Fachzentrum für
zivile Sicherheit zivile Sicherheit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Artikel 37 und 107 der Verfassung; Aufgrund der Artikel 37 und 107 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz,
insbesondere des Artikels 20, eingefügt durch das Gesetz vom 22. insbesondere des Artikels 20, eingefügt durch das Gesetz vom 22.
Januar 2007; Januar 2007;
Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die
Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 140; Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 140;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 23. Oktober 2006; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 23. Oktober 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8.
Dezember 2006; Dezember 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.316/2 des Staatsrates vom 7. März 2007, Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.316/2 des Staatsrates vom 7. März 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Finanzen Finanzen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres wird ein Artikel 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres wird ein
"föderales Fachzentrum für zivile Sicherheit", nachstehend "föderales Fachzentrum für zivile Sicherheit", nachstehend
"Fachzentrum" genannt, geschaffen. "Fachzentrum" genannt, geschaffen.
KAPITEL II - Ziel und Aufträge des Fachzentrums KAPITEL II - Ziel und Aufträge des Fachzentrums
Art. 2 - Das Fachzentrum hat zum Ziel, Informationen aller Art über Art. 2 - Das Fachzentrum hat zum Ziel, Informationen aller Art über
die zivile Sicherheit zu sammeln und zu bearbeiten, damit die die zivile Sicherheit zu sammeln und zu bearbeiten, damit die
Einsatzdienste der zivilen Sicherheit einen besseren einheitlichen Einsatzdienste der zivilen Sicherheit einen besseren einheitlichen
Dienst gewährleisten können. Dienst gewährleisten können.
Art. 3 - § 1 - Das Fachzentrum hat folgenden Auftrag: Art. 3 - § 1 - Das Fachzentrum hat folgenden Auftrag:
1. Erstellung technischer Richtlinien und Einsatzverfahren für die 1. Erstellung technischer Richtlinien und Einsatzverfahren für die
Hilfeleistungszonen, Hilfeleistungszonen,
2. Ausbildung des Personals der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit, 2. Ausbildung des Personals der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit,
3. Sammlung und Analyse statistischer Daten der Hilfeleistungszonen, 3. Sammlung und Analyse statistischer Daten der Hilfeleistungszonen,
4. Prüfung und Auswertung von Zwischenfällen, um Lehren daraus zu 4. Prüfung und Auswertung von Zwischenfällen, um Lehren daraus zu
ziehen, ziehen,
5. Schaffung eines Dokumentationszentrums über die zivile Sicherheit, 5. Schaffung eines Dokumentationszentrums über die zivile Sicherheit,
6. Entwicklung und Erweiterung von Fachkenntnissen und Know-how in den 6. Entwicklung und Erweiterung von Fachkenntnissen und Know-how in den
verschiedenen Einsatzdiensten der zivilen Sicherheit, verschiedenen Einsatzdiensten der zivilen Sicherheit,
7. Durchführung oder Bestellung von Studien auf der Grundlage der 7. Durchführung oder Bestellung von Studien auf der Grundlage der
gesammelten oder zur Verfügung gestellten Informationen zur gesammelten oder zur Verfügung gestellten Informationen zur
Unterstützung der Politik der zivilen Sicherheit und zur Verbesserung Unterstützung der Politik der zivilen Sicherheit und zur Verbesserung
der Qualität der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit, der Qualität der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit,
8. Formulierung strategischer Ratschläge für den Minister, auf seinen 8. Formulierung strategischer Ratschläge für den Minister, auf seinen
Antrag hin oder aus eigener Initiative, Antrag hin oder aus eigener Initiative,
9. Verbreitung von Kenntnissen und Zurverfügungstellung von 9. Verbreitung von Kenntnissen und Zurverfügungstellung von
Informationen an den Minister, die Provinzgouverneure, den Gouverneur Informationen an den Minister, die Provinzgouverneure, den Gouverneur
des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, die Bürgermeister und die des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, die Bürgermeister und die
Verwaltungs- und Einsatzdienste der zivilen Sicherheit, Verwaltungs- und Einsatzdienste der zivilen Sicherheit,
10. Aufbau eines Kompetenznetzes aus Experten und Spezialisten aus dem 10. Aufbau eines Kompetenznetzes aus Experten und Spezialisten aus dem
In- und Ausland, unter anderem aus den Verwaltungen, den In- und Ausland, unter anderem aus den Verwaltungen, den
Einsatzdiensten, den Universitäten sowie anderen betroffenen Einsatzdiensten, den Universitäten sowie anderen betroffenen
Vereinigungen und Organisationen, Vereinigungen und Organisationen,
11. Mitarbeit bei den Untersuchungen und Studien über die zivile 11. Mitarbeit bei den Untersuchungen und Studien über die zivile
Sicherheit, die von anderen öffentlichen Einrichtungen durchgeführt Sicherheit, die von anderen öffentlichen Einrichtungen durchgeführt
werden, werden,
12. im Fall einer Notsituation, wie im Königlichen Erlass vom 16. März 12. im Fall einer Notsituation, wie im Königlichen Erlass vom 16. März
2006 [sic, zu lesen ist: 16. Februar 2006 ] über die Noteinsatzpläne 2006 [sic, zu lesen ist: 16. Februar 2006 ] über die Noteinsatzpläne
erwähnt, Unterstützung der eingreifenden Hilfsdienste durch die erwähnt, Unterstützung der eingreifenden Hilfsdienste durch die
Zurverfügungstellung von Informationen und Fachkenntnissen. Zurverfügungstellung von Informationen und Fachkenntnissen.
§ 2 - Das Fachzentrum erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, der § 2 - Das Fachzentrum erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, der
an den Minister des Innern weitergeleitet wird, der für die an den Minister des Innern weitergeleitet wird, der für die
nachträgliche Verbreitung sorgt. nachträgliche Verbreitung sorgt.
Art. 4 - Die Befugnisse der verschiedenen betroffenen Dienste und Art. 4 - Die Befugnisse der verschiedenen betroffenen Dienste und
Ministerien werden nicht durch die Ausführung der Aufträge des Ministerien werden nicht durch die Ausführung der Aufträge des
Fachzentrums beeinträchtigt. Fachzentrums beeinträchtigt.
Die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe wird von den Die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe wird von den
Untersuchungsbereichen des Fachzentrums ausgeschlossen. Untersuchungsbereichen des Fachzentrums ausgeschlossen.
KAPITEL III - Organe des Fachzentrums KAPITEL III - Organe des Fachzentrums
Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 - Das Fachzentrum besteht aus folgenden Organen: Art. 5 - Das Fachzentrum besteht aus folgenden Organen:
1. einem Verwaltungsausschuss, 1. einem Verwaltungsausschuss,
2. einem administrativen Büro, 2. einem administrativen Büro,
3. einer technischen und wissenschaftlichen Gruppe. 3. einer technischen und wissenschaftlichen Gruppe.
Art. 6 - Zur Unterstützung des Verwaltungsausschusses kann der Art. 6 - Zur Unterstützung des Verwaltungsausschusses kann der
Minister des Innern einen Beratungsausschuss einrichten. Minister des Innern einen Beratungsausschuss einrichten.
Er bestimmt die Aufträge, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise. Er bestimmt die Aufträge, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise.
Abschnitt I - Verwaltungsausschuss Abschnitt I - Verwaltungsausschuss
Art. 7 - Der Verwaltungsausschuss setzt sich zusammen aus: Art. 7 - Der Verwaltungsausschuss setzt sich zusammen aus:
1. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des FÖD Inneres, 1. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des FÖD Inneres,
2. dem Generaldirektor der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit 2. dem Generaldirektor der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit
oder seinem Stellvertreter, oder seinem Stellvertreter,
3. dem Generaldirektor der Generaldirektion Krisenzentrum oder seinem 3. dem Generaldirektor der Generaldirektion Krisenzentrum oder seinem
Stellvertreter, Stellvertreter,
4. dem Präsidenten der "Brandweervereniging Vlaanderen" oder seinem 4. dem Präsidenten der "Brandweervereniging Vlaanderen" oder seinem
Stellvertreter, Stellvertreter,
5. dem Präsidenten des "Königlichen Verbandes der Feuerwehrkorps 5. dem Präsidenten des "Königlichen Verbandes der Feuerwehrkorps
Belgiens - französischsprachiger und deutschsprachiger Flügel" oder Belgiens - französischsprachiger und deutschsprachiger Flügel" oder
seinem Stellvertreter, seinem Stellvertreter,
6. dem in Artikel 10 erwähnten Generaldirektor des Fachzentrums für 6. dem in Artikel 10 erwähnten Generaldirektor des Fachzentrums für
zivile Sicherheit, zivile Sicherheit,
7. einem vom Minister des Innern bestellten wissenschaftlichen 7. einem vom Minister des Innern bestellten wissenschaftlichen
Experten. Experten.
Art. 8 - Der Verwaltungsausschuss ist insbesondere beauftragt: Art. 8 - Der Verwaltungsausschuss ist insbesondere beauftragt:
1. dem Minister des Innern den Aktionsplan des Fachzentrums zu 1. dem Minister des Innern den Aktionsplan des Fachzentrums zu
Billigung vorzulegen, Billigung vorzulegen,
2. der Entwicklung der vom Fachzentrum ausgeführten Tätigkeiten und 2. der Entwicklung der vom Fachzentrum ausgeführten Tätigkeiten und
Projekte die nötigen Impulse zu geben, sie weiterzuverfolgen und sie Projekte die nötigen Impulse zu geben, sie weiterzuverfolgen und sie
zu bewerten, zu bewerten,
3. aus eigener Initiative oder auf Verlangen des Ministers des Innern 3. aus eigener Initiative oder auf Verlangen des Ministers des Innern
Stellungnahmen in Bezug auf die Arbeitsweise des Fachzentrums Stellungnahmen in Bezug auf die Arbeitsweise des Fachzentrums
abzugeben, abzugeben,
4. die Verwaltung des Vermögens des Fachzentrums zu organisieren, 4. die Verwaltung des Vermögens des Fachzentrums zu organisieren,
5. den Entwurf des Jahreshaushaltsplans mit allen Einnahmen und allen 5. den Entwurf des Jahreshaushaltsplans mit allen Einnahmen und allen
Ausgaben zu erstellen, Ausgaben zu erstellen,
6. den jährlichen Investitionsplan und seine eventuellen Abänderungen 6. den jährlichen Investitionsplan und seine eventuellen Abänderungen
zu billigen, zu billigen,
7. vor dem 31. März eines jeden Jahres die 7. vor dem 31. März eines jeden Jahres die
Haushaltsplanausführungsrechnung, die Geschäftsführungsrechnungen und Haushaltsplanausführungsrechnung, die Geschäftsführungsrechnungen und
die Vermögensrechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahres zu billigen, die Vermögensrechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahres zu billigen,
8. dem Minister des Innern jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht 8. dem Minister des Innern jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht
vorzulegen. vorzulegen.
Art. 9 - § 1 - Der Verwaltungsausschuss tritt mindestens vier Mal im Art. 9 - § 1 - Der Verwaltungsausschuss tritt mindestens vier Mal im
Jahr zusammen. Jahr zusammen.
§ 2 - Der Verwaltungsausschuss steht unter dem Vorsitz des Präsidenten § 2 - Der Verwaltungsausschuss steht unter dem Vorsitz des Präsidenten
des FÖD Inneres. des FÖD Inneres.
Bei Abwesenheit des Präsidenten wird der Vorsitz vom ältesten Mitglied Bei Abwesenheit des Präsidenten wird der Vorsitz vom ältesten Mitglied
des Verwaltungsausschusses geführt. des Verwaltungsausschusses geführt.
§ 3 - Der Verwaltungsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die § 3 - Der Verwaltungsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die
Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist der Ausschuss nach einer Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist der Ausschuss nach einer
zweiten Einberufung mit derselben Tagesordnung unabhängig von der zweiten Einberufung mit derselben Tagesordnung unabhängig von der
Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.
§ 4 - Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden § 4 - Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden
ausschlaggebend. ausschlaggebend.
§ 5 - Der Verwaltungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. § 5 - Der Verwaltungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Abschnitt II - Administratives Büro Abschnitt II - Administratives Büro
Art. 10 - Das administrative Büro setzt sich zusammen aus: Art. 10 - Das administrative Büro setzt sich zusammen aus:
1. einem Generaldirektor, 1. einem Generaldirektor,
2. einem Buchhalter, 2. einem Buchhalter,
3. einem Verwaltungssekretariat. 3. einem Verwaltungssekretariat.
Art. 11 - Die Modalitäten für die Auswahl, die Bestellung und die Art. 11 - Die Modalitäten für die Auswahl, die Bestellung und die
Bewertung des Generaldirektors des Fachzentrums, des Buchhalters und Bewertung des Generaldirektors des Fachzentrums, des Buchhalters und
des beim Verwaltungssekretariat beschäftigten Personals werden durch des beim Verwaltungssekretariat beschäftigten Personals werden durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass von Uns festgelegt. einen im Ministerrat beratenen Erlass von Uns festgelegt.
Art. 12 - Der Generaldirektor sorgt für: Art. 12 - Der Generaldirektor sorgt für:
1. die tägliche administrative und finanzielle Verwaltung des 1. die tägliche administrative und finanzielle Verwaltung des
Fachzentrums, Fachzentrums,
2. die Ausarbeitung des Aktionsplans des Fachzentrums in enger 2. die Ausarbeitung des Aktionsplans des Fachzentrums in enger
Zusammenarbeit mit der technischen und wissenschaftlichen Gruppe, Zusammenarbeit mit der technischen und wissenschaftlichen Gruppe,
3. die Erstellung und die Folgemassnahmen des Aktionsplans und der vom 3. die Erstellung und die Folgemassnahmen des Aktionsplans und der vom
Verwaltungsausschuss festgelegten Leitlinien, Verwaltungsausschuss festgelegten Leitlinien,
4. die Erstellung des Entwurfs des in Artikel 3 § 2 erwähnten 4. die Erstellung des Entwurfs des in Artikel 3 § 2 erwähnten
Tätigkeitsberichts. Tätigkeitsberichts.
Abschnitt III - Technische und wissenschaftliche Gruppe Abschnitt III - Technische und wissenschaftliche Gruppe
Art. 13 - Die technische und wissenschaftliche Gruppe setzt sich aus Art. 13 - Die technische und wissenschaftliche Gruppe setzt sich aus
Experten zusammen, die aufgrund ihrer Fachkenntnisse in Sachen zivile Experten zusammen, die aufgrund ihrer Fachkenntnisse in Sachen zivile
Sicherheit bestellt werden. Sicherheit bestellt werden.
Art. 14 - Die in das Fachzentrum entsandten Personalmitglieder eines Art. 14 - Die in das Fachzentrum entsandten Personalmitglieder eines
öffentlichen Dienstes unterliegen weiterhin der Rechtsstellung, die öffentlichen Dienstes unterliegen weiterhin der Rechtsstellung, die
sie in ihrer ursprünglichen Verwaltung innehaben. sie in ihrer ursprünglichen Verwaltung innehaben.
Sie üben ihren Auftrag auf objektive und unabhängige Weise aus. Sie üben ihren Auftrag auf objektive und unabhängige Weise aus.
In der Ausübung ihres Auftrags unterstehen sie dem Generaldirektor des In der Ausübung ihres Auftrags unterstehen sie dem Generaldirektor des
Fachzentrums. Fachzentrums.
Art. 15 - Die technische und wissenschaftliche Gruppe ist mit der Art. 15 - Die technische und wissenschaftliche Gruppe ist mit der
Ausführung der Aufträge des Fachzentrums betraut. Ausführung der Aufträge des Fachzentrums betraut.
Die technische und wissenschaftliche Gruppe schlägt dem Die technische und wissenschaftliche Gruppe schlägt dem
Generaldirektor den Abschluss von Vereinbarungen mit Experten oder von Generaldirektor den Abschluss von Vereinbarungen mit Experten oder von
Dienstvereinbarungen im Hinblick auf die Verwirklichung spezifischer Dienstvereinbarungen im Hinblick auf die Verwirklichung spezifischer
Projekte vor. Projekte vor.
KAPITEL IV - Interne Kontrolle KAPITEL IV - Interne Kontrolle
Art. 16 - Das Fachzentrum unterliegt der innerhalb des Föderalen Art. 16 - Das Fachzentrum unterliegt der innerhalb des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Inneres bestehenden internen Kontrolle und den Öffentlichen Dienstes Inneres bestehenden internen Kontrolle und den
im vorliegenden Königlichen Erlass vorgesehenen spezifischen im vorliegenden Königlichen Erlass vorgesehenen spezifischen
Kontrollmodalitäten. Kontrollmodalitäten.
KAPITEL V - Finanzverwaltung und Haushaltsführung KAPITEL V - Finanzverwaltung und Haushaltsführung
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen
Art. 17 - Die Mittel des Fachzentrums bestehen aus: Art. 17 - Die Mittel des Fachzentrums bestehen aus:
1. einer im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen jährlichen 1. einer im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen jährlichen
Dotation, Dotation,
2. funktionalen und Betriebseinnahmen, 2. funktionalen und Betriebseinnahmen,
3. durchlaufenden Einnahmen. 3. durchlaufenden Einnahmen.
Art. 18 - Die Bestimmungen in Bezug auf die Staatsbuchführung und Art. 18 - Die Bestimmungen in Bezug auf die Staatsbuchführung und
insbesondere diejenigen in Bezug auf die Buchführung der Dienste für insbesondere diejenigen in Bezug auf die Buchführung der Dienste für
Allgemeine Verwaltung finden Anwendung auf das Fachzentrum, ausser bei Allgemeine Verwaltung finden Anwendung auf das Fachzentrum, ausser bei
anders lautender Bestimmung im vorliegenden Königlichen Erlass. anders lautender Bestimmung im vorliegenden Königlichen Erlass.
Abschnitt II - Erstellung des Haushaltsplans des Dienstes Abschnitt II - Erstellung des Haushaltsplans des Dienstes
Art. 19 - Der Haushaltsplan ist wie folgt unterteilt: Art. 19 - Der Haushaltsplan ist wie folgt unterteilt:
Saldo am 1. Januar: Saldo am 1. Januar:
Einnahmen: Einnahmen:
1. Einnahmen aus dem Staatshaushalt, 1. Einnahmen aus dem Staatshaushalt,
2. funktionale und Betriebseinnahmen, 2. funktionale und Betriebseinnahmen,
3. durchlaufende Einnahmen. 3. durchlaufende Einnahmen.
Ausgaben: Ausgaben:
1. Besoldungen, 1. Besoldungen,
2. Funktionskosten, 2. Funktionskosten,
3. funktionale und Betriebsausgaben, 3. funktionale und Betriebsausgaben,
4. durchlaufende Ausgaben. 4. durchlaufende Ausgaben.
Saldo am 31. Dezember: Saldo am 31. Dezember:
Die Geschäfte werden nach der wirtschaftlichen Klassifizierung Die Geschäfte werden nach der wirtschaftlichen Klassifizierung
gegliedert. gegliedert.
Die Ausgaben dürfen die verfügbaren Mittel nicht überschreiten. Die Ausgaben dürfen die verfügbaren Mittel nicht überschreiten.
Art. 20 - Die Ausgabenhaushaltsmittel beziehen sich auf die Beträge, Art. 20 - Die Ausgabenhaushaltsmittel beziehen sich auf die Beträge,
die im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres geschuldet werden. die im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres geschuldet werden.
Art. 21 - Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses legt dem Minister Art. 21 - Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses legt dem Minister
des Innern den Entwurf des Haushaltsplans des Fachzentrums vor. des Innern den Entwurf des Haushaltsplans des Fachzentrums vor.
Der Entwurf des Haushaltsplans wird dem Minister des Haushalts vor dem Der Entwurf des Haushaltsplans wird dem Minister des Haushalts vor dem
1. Mai des Jahres vor dem Haushaltsjahr vom Minister des Innern 1. Mai des Jahres vor dem Haushaltsjahr vom Minister des Innern
übermittelt. übermittelt.
Abschnitt III - Buchführung und Rechnungslegung Abschnitt III - Buchführung und Rechnungslegung
Art. 22 - Am Ende jedes Halbjahres werden eine Einnahmenaufstellung Art. 22 - Am Ende jedes Halbjahres werden eine Einnahmenaufstellung
und eine Ausgabenaufstellung erstellt. Sie werden dem und eine Ausgabenaufstellung erstellt. Sie werden dem
Verwaltungsausschuss des Fachzentrums übermittelt. Der Minister des Verwaltungsausschuss des Fachzentrums übermittelt. Der Minister des
Innern legt dem Rechnungshof diese Aufstellungen durch Vermittlung des Innern legt dem Rechnungshof diese Aufstellungen durch Vermittlung des
Ministers der Finanzen vor. Die Belege werden vor Ort aufbewahrt. Ministers der Finanzen vor. Die Belege werden vor Ort aufbewahrt.
Art. 23 - Am Ende jedes Jahres werden eine Geschäftsführungsrechnung Art. 23 - Am Ende jedes Jahres werden eine Geschäftsführungsrechnung
sowie eine Haushaltsplanausführungsrechnung und eine Aufstellung der sowie eine Haushaltsplanausführungsrechnung und eine Aufstellung der
Aktiva und Passiva erstellt. Aktiva und Passiva erstellt.
Diese Rechnungen werden spätestens am 31. März nach dem Jahr, auf das Diese Rechnungen werden spätestens am 31. März nach dem Jahr, auf das
sie sich beziehen, durch den Minister des Innern an den Minister der sie sich beziehen, durch den Minister des Innern an den Minister der
Finanzen weitergeleitet, der sie vor dem 30. April desselben Jahres Finanzen weitergeleitet, der sie vor dem 30. April desselben Jahres
dem Rechnungshof vorlegt. dem Rechnungshof vorlegt.
Art. 24 - Bei der Amtsniederlegung erstellt der Buchhalter eine Art. 24 - Bei der Amtsniederlegung erstellt der Buchhalter eine
Endabrechnung der Geschäftsführung. Endabrechnung der Geschäftsführung.
Abschnitt IV - Verwaltung Abschnitt IV - Verwaltung
Art. 25 - Der Haushalt wird vom Generaldirektor in Absprache mit dem Art. 25 - Der Haushalt wird vom Generaldirektor in Absprache mit dem
Buchhalter des Fachzentrums unter Aufsicht des Verwaltungsausschusses Buchhalter des Fachzentrums unter Aufsicht des Verwaltungsausschusses
verwaltet, unter Beachtung der auf Dienste für Allgemeine Verwaltung verwaltet, unter Beachtung der auf Dienste für Allgemeine Verwaltung
anwendbaren Haushaltsvorschriften. anwendbaren Haushaltsvorschriften.
Art. 26 - Im Laufe des Haushaltsjahres können die nach Ablauf des Art. 26 - Im Laufe des Haushaltsjahres können die nach Ablauf des
vorherigen Haushaltsjahres verfügbaren Geldmittel verwendet werden. vorherigen Haushaltsjahres verfügbaren Geldmittel verwendet werden.
Art. 27 - Der Buchhalter ist beauftragt mit: Art. 27 - Der Buchhalter ist beauftragt mit:
1. der Erhebung der festgestellten Einnahmen, 1. der Erhebung der festgestellten Einnahmen,
2. dem Verrichten der Zahlungen, 2. dem Verrichten der Zahlungen,
3. der Verwaltung und der Aufbewahrung der Geldmittel und 3. der Verwaltung und der Aufbewahrung der Geldmittel und
Vermögenswerte, Vermögenswerte,
4. der Erstellung und der Aufbewahrung der in den Artikeln 22 und 23 4. der Erstellung und der Aufbewahrung der in den Artikeln 22 und 23
erwähnten Unterlagen, mit Ausnahme der erwähnten Unterlagen, mit Ausnahme der
Haushaltsplanausführungsrechnung, Haushaltsplanausführungsrechnung,
5. der Vermögensbuchführung, 5. der Vermögensbuchführung,
6. der periodischen Aufstellung eines Vermögensinventars. 6. der periodischen Aufstellung eines Vermögensinventars.
Abschnitt V - Kontrolle Abschnitt V - Kontrolle
Art. 28 - § 1 - Das Fachzentrum unterliegt der Kontrolle des Ministers Art. 28 - § 1 - Das Fachzentrum unterliegt der Kontrolle des Ministers
des Innern und des Finanzinspektors. des Innern und des Finanzinspektors.
Der Finanzinspektor wohnt den Versammlungen des Verwaltungsausschusses Der Finanzinspektor wohnt den Versammlungen des Verwaltungsausschusses
mit beratender Stimme bei. Er verfügt über die weitestgehenden mit beratender Stimme bei. Er verfügt über die weitestgehenden
Befugnisse, um seinen Auftrag zu erfüllen. Befugnisse, um seinen Auftrag zu erfüllen.
Der Finanzinspektor verfügt über eine Frist von vier vollen Tagen, um Der Finanzinspektor verfügt über eine Frist von vier vollen Tagen, um
Widerspruch gegen die Ausführung jedes Beschusses einzulegen, der Widerspruch gegen die Ausführung jedes Beschusses einzulegen, der
seiner Meinung nach gegen das Gesetz, die Satzung oder das Gemeinwohl seiner Meinung nach gegen das Gesetz, die Satzung oder das Gemeinwohl
verstösst. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. verstösst. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
Diese Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, in der der Beschluss Diese Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, in der der Beschluss
gefasst worden ist, sofern der Finanzinspektor ordnungsgemäss gefasst worden ist, sofern der Finanzinspektor ordnungsgemäss
eingeladen worden ist, und anderenfalls ab dem Tag, an dem er davon eingeladen worden ist, und anderenfalls ab dem Tag, an dem er davon
Kenntnis genommen hat. Kenntnis genommen hat.
Wenn der Minister des Innern, bei dem der Widerspruch eingelegt worden Wenn der Minister des Innern, bei dem der Widerspruch eingelegt worden
ist, binnen einer Frist von zwanzig vollen Tagen, die ab demselben Tag ist, binnen einer Frist von zwanzig vollen Tagen, die ab demselben Tag
wie die im vorangehenden Absatz erwähnte Frist läuft, keine wie die im vorangehenden Absatz erwähnte Frist läuft, keine
Annullierung ausgesprochen hat, wird der Beschluss endgültig. Annullierung ausgesprochen hat, wird der Beschluss endgültig.
Die Annullierung des Beschlusses wird dem Verwaltungsausschuss vom Die Annullierung des Beschlusses wird dem Verwaltungsausschuss vom
Minister des Innern notifiziert. Minister des Innern notifiziert.
§ 2 - Der Rechnungshof kann die Buchführung vor Ort kontrollieren. Er § 2 - Der Rechnungshof kann die Buchführung vor Ort kontrollieren. Er
darf sich zu jedem Zeitpunkt Belege, Aufstellungen, Informationen oder darf sich zu jedem Zeitpunkt Belege, Aufstellungen, Informationen oder
Erläuterungen über die Einnahmen und die Ausgaben sowie die Erläuterungen über die Einnahmen und die Ausgaben sowie die
Vermögenswerte und Schulden übermitteln lassen. Vermögenswerte und Schulden übermitteln lassen.
Art. 29 - Die Ausgaben werden ohne vorheriges Eingreifen des Art. 29 - Die Ausgaben werden ohne vorheriges Eingreifen des
Rechnungshofes beglichen und bezahlt. Rechnungshofes beglichen und bezahlt.
KAPITEL VI - Schlussbestimmung KAPITEL VI - Schlussbestimmung
Art. 30 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Finanzen Art. 30 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Finanzen
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2007 Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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