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Vue multilingue de Arrêté Royal du 28/05/2019
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Arrêté royal n° 58 relatif à la communication des informations relatives aux bâtiments nouvellement construits pour l'application de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Koninklijk besluit nr. 58 met betrekking tot de mededeling van de inlichtingen inzake de pas opgerichte gebouwen voor de toepassing van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 28 MAI 2019. - Arrêté royal n° 58 relatif à la communication des informations relatives aux bâtiments nouvellement construits pour l'application de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 28 MEI 2019. - Koninklijk besluit nr. 58 met betrekking tot de mededeling van de inlichtingen inzake de pas opgerichte gebouwen voor de toepassing van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal n° 58 du 28 mai 2019 relatif à la communication des besluit nr. 58 van 28 mei 2019 met betrekking tot de mededeling van de
informations relatives aux bâtiments nouvellement construits pour inlichtingen inzake de pas opgerichte gebouwen voor de toepassing van
l'application de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 20 de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 20
juin 2019). juni 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
28. MAI 2019 - Königlicher Erlass Nr. 58 über die Mitteilung von 28. MAI 2019 - Königlicher Erlass Nr. 58 über die Mitteilung von
Auskünften in Bezug auf neu errichtete Gebäude für die Anwendung der Auskünften in Bezug auf neu errichtete Gebäude für die Anwendung der
Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
vorliegender Entwurf eines neuen Königlichen Erlasses Nr. 58 im vorliegender Entwurf eines neuen Königlichen Erlasses Nr. 58 im
Bereich der Mehrwertsteuer bezieht sich auf die Mitteilung von Bereich der Mehrwertsteuer bezieht sich auf die Mitteilung von
Auskünften in Bezug auf neu errichtete Gebäude für die Anwendung der Auskünften in Bezug auf neu errichtete Gebäude für die Anwendung der
Mehrwertsteuer. Dieser Königliche Erlass ergeht in Ausführung von Mehrwertsteuer. Dieser Königliche Erlass ergeht in Ausführung von
Artikel 64 § 4 Absatz 3 und 4 des Mehrwertsteuergesetzbuches Artikel 64 § 4 Absatz 3 und 4 des Mehrwertsteuergesetzbuches
(nachstehend "Gesetzbuch" genannt). In vorerwähntem Absatz 3 ist für (nachstehend "Gesetzbuch" genannt). In vorerwähntem Absatz 3 ist für
den Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes die Verpflichtung den Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes die Verpflichtung
vorgesehen, binnen drei Monaten ab dem Datum der Zustellung des vorgesehen, binnen drei Monaten ab dem Datum der Zustellung des
Katastereinkommens spezifische Auskünfte in Bezug auf dieses Gebäude Katastereinkommens spezifische Auskünfte in Bezug auf dieses Gebäude
mitzuteilen, damit eine korrekte Erhebung der Steuer auf die Umsätze, mitzuteilen, damit eine korrekte Erhebung der Steuer auf die Umsätze,
die zu seiner Errichtung beigetragen haben, gewährleistet ist. die zu seiner Errichtung beigetragen haben, gewährleistet ist.
Aufgrund von Artikel 64 § 4 Absatz 1 des Gesetzbuches gilt nämlich bis Aufgrund von Artikel 64 § 4 Absatz 1 des Gesetzbuches gilt nämlich bis
zum Beweis des Gegenteils für jedes neu errichtete Gebäude, dass es zum Beweis des Gegenteils für jedes neu errichtete Gebäude, dass es
von einem Steuerpflichtigen in Ausführung einer oder mehrerer von einem Steuerpflichtigen in Ausführung einer oder mehrerer
Dienstleistungen, die Immobilienarbeiten zum Gegenstand haben, Dienstleistungen, die Immobilienarbeiten zum Gegenstand haben,
geliefert worden ist. In Artikel 64 § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches wird geliefert worden ist. In Artikel 64 § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches wird
der König damit beauftragt, die Anwendungsmodalitäten für diese der König damit beauftragt, die Anwendungsmodalitäten für diese
Mitteilung zu bestimmen. Mitteilung zu bestimmen.
Im Text des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses Nr. 58 Im Text des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses Nr. 58
(nachstehend "Entwurf" genannt) ist allen Punkten des Gutachtens Nr. (nachstehend "Entwurf" genannt) ist allen Punkten des Gutachtens Nr.
65.795/3 des Staatsrates vom 13. Mai 2019 Rechnung getragen worden. 65.795/3 des Staatsrates vom 13. Mai 2019 Rechnung getragen worden.
Auf der Grundlage von Punkt 5 dieses Gutachtens ist in der Präambel Auf der Grundlage von Punkt 5 dieses Gutachtens ist in der Präambel
des Königlichen Erlasses ausdrücklich auf die Stellungnahme des des Königlichen Erlasses ausdrücklich auf die Stellungnahme des
Dienstes Administrative Vereinfachung verwiesen worden, die bereits Dienstes Administrative Vereinfachung verwiesen worden, die bereits
vor der Festlegung des in Artikel 2 Absatz 4 des vorliegenden Entwurfs vor der Festlegung des in Artikel 2 Absatz 4 des vorliegenden Entwurfs
erwähnten Formulars auf freiwilliger Basis eingeholt worden war. erwähnten Formulars auf freiwilliger Basis eingeholt worden war.
Artikel 1 - In Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs wird an die in Artikel 1 - In Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs wird an die in
Artikel 64 § 4 des Gesetzbuches vorgesehene Verpflichtung erinnert, Artikel 64 § 4 des Gesetzbuches vorgesehene Verpflichtung erinnert,
dass der Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes spezifische dass der Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes spezifische
Auskünfte in Bezug auf dieses Gebäude mitteilen muss. Auskünfte in Bezug auf dieses Gebäude mitteilen muss.
Gemäß Artikel 64 § 4 Absatz 3 des Gesetzbuches wird in Artikel 1 des Gemäß Artikel 64 § 4 Absatz 3 des Gesetzbuches wird in Artikel 1 des
Entwurfs zunächst präzisiert, dass diese Mitteilung binnen drei Entwurfs zunächst präzisiert, dass diese Mitteilung binnen drei
Monaten ab der Zustellung des Katastereinkommens an den Eigentümer Monaten ab der Zustellung des Katastereinkommens an den Eigentümer
erfolgt. In diesem Fall wird diese Zustellung von der Verwaltung erfolgt. In diesem Fall wird diese Zustellung von der Verwaltung
Aufmaße und Bewertungen vorgenommen. Konkret wird die mit der Aufmaße und Bewertungen vorgenommen. Konkret wird die mit der
Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung auf der Grundlage der Daten, Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung auf der Grundlage der Daten,
über die sie insbesondere infolge der bei der Gemeindebehörde über die sie insbesondere infolge der bei der Gemeindebehörde
hinterlegten Städtebaugenehmigung verfügt, ein Schreiben an den hinterlegten Städtebaugenehmigung verfügt, ein Schreiben an den
Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes richten, in dem sie ihn um Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes richten, in dem sie ihn um
die Mitteilung dieser Auskünfte bittet. Diese Verpflichtung, die die Mitteilung dieser Auskünfte bittet. Diese Verpflichtung, die
potentiell für alle Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes gilt, potentiell für alle Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes gilt,
wird aber nur für diejenigen realisiert, die tatsächlich anhand des wird aber nur für diejenigen realisiert, die tatsächlich anhand des
vorerwähnten Schreibens von der Verwaltung ersucht werden, diese vorerwähnten Schreibens von der Verwaltung ersucht werden, diese
Auskünfte zu erteilen. Dies wird gemäß Punkt 7 des vorerwähnten Auskünfte zu erteilen. Dies wird gemäß Punkt 7 des vorerwähnten
Gutachtens Nr. 65.795/3 des Staatsrates in Artikel 1 des Entwurfs Gutachtens Nr. 65.795/3 des Staatsrates in Artikel 1 des Entwurfs
präzisiert. präzisiert.
In Artikel 1 des Entwurfs werden ferner die Auskünfte präzisiert, die In Artikel 1 des Entwurfs werden ferner die Auskünfte präzisiert, die
der Eigentümer mitteilen muss. Neben Verwaltungsdaten in Bezug auf das der Eigentümer mitteilen muss. Neben Verwaltungsdaten in Bezug auf das
betreffende Gebäude, das heißt Adresse des Gutes, Art des Gebäudes betreffende Gebäude, das heißt Adresse des Gutes, Art des Gebäudes
(Reihenendhaus, alleinstehendes Haus oder Reihenhaus) und (Reihenendhaus, alleinstehendes Haus oder Reihenhaus) und
Bezugszeichen der von der zuständigen Behörde erteilten Bezugszeichen der von der zuständigen Behörde erteilten
Städtebaugenehmigung, umfassen diese Auskünfte auch eine Reihe von Städtebaugenehmigung, umfassen diese Auskünfte auch eine Reihe von
Daten in direktem Zusammenhang mit den Arbeiten zur Errichtung des Daten in direktem Zusammenhang mit den Arbeiten zur Errichtung des
Gebäudes. Gebäudes.
Diese Auskünfte in Bezug auf die Bauarbeiten betreffen: Diese Auskünfte in Bezug auf die Bauarbeiten betreffen:
- Art der hinsichtlich des Gebäudes durchgeführten Arbeiten (Neubau - Art der hinsichtlich des Gebäudes durchgeführten Arbeiten (Neubau
oder Wiederaufbau nach Abbruch) und Mehrwertsteuersatz, den der oder oder Wiederaufbau nach Abbruch) und Mehrwertsteuersatz, den der oder
die Unternehmer auf diese Umsätze angewandt haben, die Unternehmer auf diese Umsätze angewandt haben,
- relevante architektonische Merkmale des Gebäudes (wie zum Beispiel - relevante architektonische Merkmale des Gebäudes (wie zum Beispiel
Grundfläche der verschiedenen Etagen des Gebäudes, Anzahl Etagen, Form Grundfläche der verschiedenen Etagen des Gebäudes, Anzahl Etagen, Form
des Gebäudes, Art des Dachs oder Vorhandensein von Kellern oder des Gebäudes, Art des Dachs oder Vorhandensein von Kellern oder
Anbauten), Anbauten),
- relevante Bautechniken, die angewandt wurden (wie zum Beispiel die - relevante Bautechniken, die angewandt wurden (wie zum Beispiel die
Installation von Solarzellen, Wärmepumpen, Klimaanlagen, Installation von Solarzellen, Wärmepumpen, Klimaanlagen,
Fußbodenheizung, Technologien im Bereich der Hausautomatisierung Fußbodenheizung, Technologien im Bereich der Hausautomatisierung
usw.), usw.),
- Kosten der Bauarbeiten ohne Mehrwertsteuer, - Kosten der Bauarbeiten ohne Mehrwertsteuer,
- Übersicht der vom Eigentümer des Gebäudes selbst durchgeführten - Übersicht der vom Eigentümer des Gebäudes selbst durchgeführten
Arbeiten, Arbeiten,
- Informationen zur eventuellen Zweckbestimmung des Gebäudes (zum - Informationen zur eventuellen Zweckbestimmung des Gebäudes (zum
Beispiel Vermietung oder sofortiger Weiterverkauf), Beispiel Vermietung oder sofortiger Weiterverkauf),
- fehlende Angaben zur Kontaktperson und Unterschrift des Eigentümers - fehlende Angaben zur Kontaktperson und Unterschrift des Eigentümers
(sofern diese noch nicht in dem an den Eigentümer gesandten Dokument (sofern diese noch nicht in dem an den Eigentümer gesandten Dokument
enthalten sind). enthalten sind).
Artikel 1. In Artikel 2 Absatz 1 des Entwurfs wird bestimmt, dass

Artikel 1.In Artikel 2 Absatz 1 des Entwurfs wird bestimmt, dass

diese Auskünfte grundsätzlich elektronisch mitgeteilt werden müssen. diese Auskünfte grundsätzlich elektronisch mitgeteilt werden müssen.
Zu diesem Zweck wird die Verwaltung Eigentümern eine spezifische Zu diesem Zweck wird die Verwaltung Eigentümern eine spezifische
Anwendung zur Verfügung stellen, die auf der Website des FÖD Finanzen Anwendung zur Verfügung stellen, die auf der Website des FÖD Finanzen
zugänglich ist. zugänglich ist.
In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) des Entwurfs ist eine erste In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) des Entwurfs ist eine erste
Ausnahme von diesem Grundsatz für Personen vorgesehen, die nachweisen Ausnahme von diesem Grundsatz für Personen vorgesehen, die nachweisen
können, dass sie selbst oder die Person, die in ihrem Namen zur können, dass sie selbst oder die Person, die in ihrem Namen zur
Erteilung der betreffenden Auskünfte ermächtigt ist, nicht über die Erteilung der betreffenden Auskünfte ermächtigt ist, nicht über die
notwendigen computergestützten Mittel verfügen, um dieser notwendigen computergestützten Mittel verfügen, um dieser
Verpflichtung nachzukommen. Es handelt sich um dieselbe Ausnahme wie Verpflichtung nachzukommen. Es handelt sich um dieselbe Ausnahme wie
diejenige, die für andere von den Steuerpflichtigen einzureichende diejenige, die für andere von den Steuerpflichtigen einzureichende
Mehrwertsteuerdokumente (periodische Steuererklärung, Liste der Mehrwertsteuerdokumente (periodische Steuererklärung, Liste der
innergemeinschaftlichen Umsätze, Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, innergemeinschaftlichen Umsätze, Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme,
-wechsel und -beendigung) vorgesehen ist. -wechsel und -beendigung) vorgesehen ist.
In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) des Entwurfs ist eine zweite In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) des Entwurfs ist eine zweite
Ausnahme von diesem Grundsatz in Form einer Übergangsregelung Ausnahme von diesem Grundsatz in Form einer Übergangsregelung
vorgesehen. Bis zur Inbetriebnahme dieser Online-Anwendung werden die vorgesehen. Bis zur Inbetriebnahme dieser Online-Anwendung werden die
Auskünfte aufgrund von Artikel 2 Absatz 3 des Entwurfs anhand eines Auskünfte aufgrund von Artikel 2 Absatz 3 des Entwurfs anhand eines
Papierformulars mitgeteilt werden können. Diese besondere Ausnahme Papierformulars mitgeteilt werden können. Diese besondere Ausnahme
ergibt sich aus der Tatsache, dass die Online-Anwendung, die für die ergibt sich aus der Tatsache, dass die Online-Anwendung, die für die
Mitteilung der in Artikel 1 des Entwurfs erwähnten Auskünfte Mitteilung der in Artikel 1 des Entwurfs erwähnten Auskünfte
vorgesehen ist, am Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vorgesehen ist, am Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses
den Eigentümern neu errichteter Gebäude noch nicht faktisch zur den Eigentümern neu errichteter Gebäude noch nicht faktisch zur
Verfügung gestellt werden kann. Mit der Eingliederung dieser Verfügung gestellt werden kann. Mit der Eingliederung dieser
Präzisierung in den Text des Königlichen Erlasses wird dem Ersuchen Präzisierung in den Text des Königlichen Erlasses wird dem Ersuchen
des Staatsrates in Punkt 9 seines vorerwähnten Gutachtens Nr. 65.795/3 des Staatsrates in Punkt 9 seines vorerwähnten Gutachtens Nr. 65.795/3
Folge geleistet, eine Anwendungsmodalität vorzusehen, bis diese Folge geleistet, eine Anwendungsmodalität vorzusehen, bis diese
Auskünfte elektronisch erteilt werden müssen. Wenn die Auskünfte elektronisch erteilt werden müssen. Wenn die
Online-Anwendung verfügbar ist, wird der zuständige Dienst der mit der Online-Anwendung verfügbar ist, wird der zuständige Dienst der mit der
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung in dem Schreiben, in dem um Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung in dem Schreiben, in dem um
Mitteilung der betreffenden Auskünfte ersucht wird, angeben, dass Mitteilung der betreffenden Auskünfte ersucht wird, angeben, dass
diese Mitteilung anhand dieser Online-Anwendung erfolgen muss. diese Mitteilung anhand dieser Online-Anwendung erfolgen muss.
In den in Artikel 2 Absatz 2 des Entwurfs erwähnten Fällen wird der In den in Artikel 2 Absatz 2 des Entwurfs erwähnten Fällen wird der
Eigentümer dieses ausgefüllte und unterzeichnete Formular per Post Eigentümer dieses ausgefüllte und unterzeichnete Formular per Post
oder per E-Mail schicken können, an die das vorher ausgefüllte, oder per E-Mail schicken können, an die das vorher ausgefüllte,
unterzeichnete und anschließend gescannte oder in ein elektronisches unterzeichnete und anschließend gescannte oder in ein elektronisches
Format umgewandelte Formular (PDF, JPEG oder Sonstiges) angehängt Format umgewandelte Formular (PDF, JPEG oder Sonstiges) angehängt
wird. In diesem Fall wird das Dokument an die Adresse (oder die wird. In diesem Fall wird das Dokument an die Adresse (oder die
E-Mail-Adresse) des Zentrums KMB oder des Polyvalenten Zentrums, in E-Mail-Adresse) des Zentrums KMB oder des Polyvalenten Zentrums, in
dessen Amtsbereich das Gebäude gelegen ist, geschickt. dessen Amtsbereich das Gebäude gelegen ist, geschickt.
In Artikel 2 Absatz 4 des Entwurfs wird präzisiert, dass der Minister In Artikel 2 Absatz 4 des Entwurfs wird präzisiert, dass der Minister
der Finanzen oder sein Beauftragter mit der Festlegung der der Finanzen oder sein Beauftragter mit der Festlegung der
Anwendungsmodalitäten für die Mitteilung der in Absatz 1 erwähnten Anwendungsmodalitäten für die Mitteilung der in Absatz 1 erwähnten
Auskünfte beauftragt ist. Er legt insbesondere das Muster des Auskünfte beauftragt ist. Er legt insbesondere das Muster des
Formulars, anhand dessen die betreffenden Auskünfte mitgeteilt werden Formulars, anhand dessen die betreffenden Auskünfte mitgeteilt werden
müssen, und die genauen Angaben fest, die diese Auskünfte umfassen müssen, und die genauen Angaben fest, die diese Auskünfte umfassen
(siehe Kommentar zu Artikel 1 weiter oben), wie architektonische (siehe Kommentar zu Artikel 1 weiter oben), wie architektonische
Merkmale des Gebäudes und besondere Bautechniken, die bei der Merkmale des Gebäudes und besondere Bautechniken, die bei der
Errichtung des Gebäudes angewandt wurden. Da es sich dabei um Errichtung des Gebäudes angewandt wurden. Da es sich dabei um
besonders technische Daten handelt, ist die in Artikel 2 Absatz 4 des besonders technische Daten handelt, ist die in Artikel 2 Absatz 4 des
Entwurfs vorgesehene Weiterübertragung an den Beauftragten des Entwurfs vorgesehene Weiterübertragung an den Beauftragten des
Ministers der Finanzen unter Berücksichtigung der vom Staatsrat Ministers der Finanzen unter Berücksichtigung der vom Staatsrat
festgelegten und in Punkt 8 seines vorerwähnten Gutachtens Nr. festgelegten und in Punkt 8 seines vorerwähnten Gutachtens Nr.
65.795/3 beschriebenen Kriterien gerechtfertigt. 65.795/3 beschriebenen Kriterien gerechtfertigt.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
28. MAI 2019 - Königlicher Erlass Nr. 58 über die Mitteilung von 28. MAI 2019 - Königlicher Erlass Nr. 58 über die Mitteilung von
Auskünften Auskünften
in Bezug auf neu errichtete Gebäude für die Anwendung der in Bezug auf neu errichtete Gebäude für die Anwendung der
Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 64 § 4 Absatz 3, Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 64 § 4 Absatz 3,
ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, und Artikel 64 § 4 Absatz ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, und Artikel 64 § 4 Absatz
4, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018; 4, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Januar 2019; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Januar 2019;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 22. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 22.
Februar 2019; Februar 2019;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 66/2019 der Datenschutzbehörde vom 27. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 66/2019 der Datenschutzbehörde vom 27.
Februar 2019; Februar 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.795/3 des Staatsrates vom 13. Mai 2019, Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.795/3 des Staatsrates vom 13. Mai 2019,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes Administrative Vereinfachung Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes Administrative Vereinfachung
vom 15. Oktober 2018; vom 15. Oktober 2018;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Gemäß Artikel 64 § 4 des Gesetzbuches teilt der Eigentümer Artikel 1 - Gemäß Artikel 64 § 4 des Gesetzbuches teilt der Eigentümer
eines neu errichteten Gebäudes, der ein Auskunftsersuchen erhalten eines neu errichteten Gebäudes, der ein Auskunftsersuchen erhalten
hat, binnen drei Monaten ab dem Datum der Zustellung des hat, binnen drei Monaten ab dem Datum der Zustellung des
Katastereinkommens folgende spezifische Auskünfte in Bezug auf dieses Katastereinkommens folgende spezifische Auskünfte in Bezug auf dieses
Gebäude mit: Gebäude mit:
1. Adresse und Art des Gebäudes und Bezugszeichen und Datum der von 1. Adresse und Art des Gebäudes und Bezugszeichen und Datum der von
der zuständigen Behörde erteilten Städtebaugenehmigung, der zuständigen Behörde erteilten Städtebaugenehmigung,
2. Art der hinsichtlich des Gebäudes durchgeführten Arbeiten und auf 2. Art der hinsichtlich des Gebäudes durchgeführten Arbeiten und auf
diese Umsätze angewandter Mehrwertsteuersatz, diese Umsätze angewandter Mehrwertsteuersatz,
3. relevante architektonische Merkmale des Gebäudes, 3. relevante architektonische Merkmale des Gebäudes,
4. relevante Bautechniken, die angewandt wurden, 4. relevante Bautechniken, die angewandt wurden,
5. Kosten der Bauarbeiten ohne Mehrwertsteuer, 5. Kosten der Bauarbeiten ohne Mehrwertsteuer,
6. vom Eigentümer des Gebäudes selbst durchgeführte Arbeiten, 6. vom Eigentümer des Gebäudes selbst durchgeführte Arbeiten,
7. Informationen zur eventuellen Zweckbestimmung des Gebäudes, 7. Informationen zur eventuellen Zweckbestimmung des Gebäudes,
8. fehlende Angaben zur Kontaktperson und Unterschrift des 8. fehlende Angaben zur Kontaktperson und Unterschrift des
Eigentümers. Eigentümers.
Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Auskünfte werden elektronisch Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Auskünfte werden elektronisch
mitgeteilt. mitgeteilt.
Der Eigentümer ist von der Verpflichtung zur elektronischen Mitteilung Der Eigentümer ist von der Verpflichtung zur elektronischen Mitteilung
dieser Auskünfte befreit: dieser Auskünfte befreit:
a) solange er selbst oder gegebenenfalls die Person, die zur a) solange er selbst oder gegebenenfalls die Person, die zur
Mitteilung dieser Auskünfte in seinem Namen ermächtigt ist, nicht über Mitteilung dieser Auskünfte in seinem Namen ermächtigt ist, nicht über
die notwendigen computergestützten Mittel verfügt, um dieser die notwendigen computergestützten Mittel verfügt, um dieser
Verpflichtung nachzukommen, Verpflichtung nachzukommen,
b) solange die spezifische Online-Anwendung für die Mitteilung der b) solange die spezifische Online-Anwendung für die Mitteilung der
Auskünfte von der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung noch Auskünfte von der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung noch
nicht zur Verfügung gestellt worden ist. nicht zur Verfügung gestellt worden ist.
In den in Absatz 2 erwähnten Fällen teilt der Eigentümer die in Absatz In den in Absatz 2 erwähnten Fällen teilt der Eigentümer die in Absatz
1 erwähnten Auskünfte dem Dienst der mit der Mehrwertsteuer 1 erwähnten Auskünfte dem Dienst der mit der Mehrwertsteuer
beauftragten Verwaltung, der für die Gemeinde zuständig ist, in der beauftragten Verwaltung, der für die Gemeinde zuständig ist, in der
das Gebäude gelegen ist, anhand eines von der Verwaltung zur Verfügung das Gebäude gelegen ist, anhand eines von der Verwaltung zur Verfügung
gestellten Formulars mit. gestellten Formulars mit.
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die
Modalitäten für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 in Bezug auf die Modalitäten für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 in Bezug auf die
Mitteilung der relevanten architektonischen Merkmale des Gebäudes und Mitteilung der relevanten architektonischen Merkmale des Gebäudes und
der relevanten Bautechniken, die in dem Gebäude angewandt wurden, und der relevanten Bautechniken, die in dem Gebäude angewandt wurden, und
das Formular, anhand dessen die spezifischen Auskünfte mitgeteilt das Formular, anhand dessen die spezifischen Auskünfte mitgeteilt
werden müssen. werden müssen.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 28. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
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