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Arrêté royal n° 58 relatif à la communication des informations relatives aux bâtiments nouvellement construits pour l'application de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande | Koninklijk besluit nr. 58 met betrekking tot de mededeling van de inlichtingen inzake de pas opgerichte gebouwen voor de toepassing van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 28 MAI 2019. - Arrêté royal n° 58 relatif à la communication des informations relatives aux bâtiments nouvellement construits pour l'application de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 28 MEI 2019. - Koninklijk besluit nr. 58 met betrekking tot de mededeling van de inlichtingen inzake de pas opgerichte gebouwen voor de toepassing van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal n° 58 du 28 mai 2019 relatif à la communication des | besluit nr. 58 van 28 mei 2019 met betrekking tot de mededeling van de |
informations relatives aux bâtiments nouvellement construits pour | inlichtingen inzake de pas opgerichte gebouwen voor de toepassing van |
l'application de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 20 | de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 20 |
juin 2019). | juni 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
28. MAI 2019 - Königlicher Erlass Nr. 58 über die Mitteilung von | 28. MAI 2019 - Königlicher Erlass Nr. 58 über die Mitteilung von |
Auskünften in Bezug auf neu errichtete Gebäude für die Anwendung der | Auskünften in Bezug auf neu errichtete Gebäude für die Anwendung der |
Mehrwertsteuer | Mehrwertsteuer |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
vorliegender Entwurf eines neuen Königlichen Erlasses Nr. 58 im | vorliegender Entwurf eines neuen Königlichen Erlasses Nr. 58 im |
Bereich der Mehrwertsteuer bezieht sich auf die Mitteilung von | Bereich der Mehrwertsteuer bezieht sich auf die Mitteilung von |
Auskünften in Bezug auf neu errichtete Gebäude für die Anwendung der | Auskünften in Bezug auf neu errichtete Gebäude für die Anwendung der |
Mehrwertsteuer. Dieser Königliche Erlass ergeht in Ausführung von | Mehrwertsteuer. Dieser Königliche Erlass ergeht in Ausführung von |
Artikel 64 § 4 Absatz 3 und 4 des Mehrwertsteuergesetzbuches | Artikel 64 § 4 Absatz 3 und 4 des Mehrwertsteuergesetzbuches |
(nachstehend "Gesetzbuch" genannt). In vorerwähntem Absatz 3 ist für | (nachstehend "Gesetzbuch" genannt). In vorerwähntem Absatz 3 ist für |
den Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes die Verpflichtung | den Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes die Verpflichtung |
vorgesehen, binnen drei Monaten ab dem Datum der Zustellung des | vorgesehen, binnen drei Monaten ab dem Datum der Zustellung des |
Katastereinkommens spezifische Auskünfte in Bezug auf dieses Gebäude | Katastereinkommens spezifische Auskünfte in Bezug auf dieses Gebäude |
mitzuteilen, damit eine korrekte Erhebung der Steuer auf die Umsätze, | mitzuteilen, damit eine korrekte Erhebung der Steuer auf die Umsätze, |
die zu seiner Errichtung beigetragen haben, gewährleistet ist. | die zu seiner Errichtung beigetragen haben, gewährleistet ist. |
Aufgrund von Artikel 64 § 4 Absatz 1 des Gesetzbuches gilt nämlich bis | Aufgrund von Artikel 64 § 4 Absatz 1 des Gesetzbuches gilt nämlich bis |
zum Beweis des Gegenteils für jedes neu errichtete Gebäude, dass es | zum Beweis des Gegenteils für jedes neu errichtete Gebäude, dass es |
von einem Steuerpflichtigen in Ausführung einer oder mehrerer | von einem Steuerpflichtigen in Ausführung einer oder mehrerer |
Dienstleistungen, die Immobilienarbeiten zum Gegenstand haben, | Dienstleistungen, die Immobilienarbeiten zum Gegenstand haben, |
geliefert worden ist. In Artikel 64 § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches wird | geliefert worden ist. In Artikel 64 § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches wird |
der König damit beauftragt, die Anwendungsmodalitäten für diese | der König damit beauftragt, die Anwendungsmodalitäten für diese |
Mitteilung zu bestimmen. | Mitteilung zu bestimmen. |
Im Text des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses Nr. 58 | Im Text des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses Nr. 58 |
(nachstehend "Entwurf" genannt) ist allen Punkten des Gutachtens Nr. | (nachstehend "Entwurf" genannt) ist allen Punkten des Gutachtens Nr. |
65.795/3 des Staatsrates vom 13. Mai 2019 Rechnung getragen worden. | 65.795/3 des Staatsrates vom 13. Mai 2019 Rechnung getragen worden. |
Auf der Grundlage von Punkt 5 dieses Gutachtens ist in der Präambel | Auf der Grundlage von Punkt 5 dieses Gutachtens ist in der Präambel |
des Königlichen Erlasses ausdrücklich auf die Stellungnahme des | des Königlichen Erlasses ausdrücklich auf die Stellungnahme des |
Dienstes Administrative Vereinfachung verwiesen worden, die bereits | Dienstes Administrative Vereinfachung verwiesen worden, die bereits |
vor der Festlegung des in Artikel 2 Absatz 4 des vorliegenden Entwurfs | vor der Festlegung des in Artikel 2 Absatz 4 des vorliegenden Entwurfs |
erwähnten Formulars auf freiwilliger Basis eingeholt worden war. | erwähnten Formulars auf freiwilliger Basis eingeholt worden war. |
Artikel 1 - In Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs wird an die in | Artikel 1 - In Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs wird an die in |
Artikel 64 § 4 des Gesetzbuches vorgesehene Verpflichtung erinnert, | Artikel 64 § 4 des Gesetzbuches vorgesehene Verpflichtung erinnert, |
dass der Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes spezifische | dass der Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes spezifische |
Auskünfte in Bezug auf dieses Gebäude mitteilen muss. | Auskünfte in Bezug auf dieses Gebäude mitteilen muss. |
Gemäß Artikel 64 § 4 Absatz 3 des Gesetzbuches wird in Artikel 1 des | Gemäß Artikel 64 § 4 Absatz 3 des Gesetzbuches wird in Artikel 1 des |
Entwurfs zunächst präzisiert, dass diese Mitteilung binnen drei | Entwurfs zunächst präzisiert, dass diese Mitteilung binnen drei |
Monaten ab der Zustellung des Katastereinkommens an den Eigentümer | Monaten ab der Zustellung des Katastereinkommens an den Eigentümer |
erfolgt. In diesem Fall wird diese Zustellung von der Verwaltung | erfolgt. In diesem Fall wird diese Zustellung von der Verwaltung |
Aufmaße und Bewertungen vorgenommen. Konkret wird die mit der | Aufmaße und Bewertungen vorgenommen. Konkret wird die mit der |
Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung auf der Grundlage der Daten, | Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung auf der Grundlage der Daten, |
über die sie insbesondere infolge der bei der Gemeindebehörde | über die sie insbesondere infolge der bei der Gemeindebehörde |
hinterlegten Städtebaugenehmigung verfügt, ein Schreiben an den | hinterlegten Städtebaugenehmigung verfügt, ein Schreiben an den |
Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes richten, in dem sie ihn um | Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes richten, in dem sie ihn um |
die Mitteilung dieser Auskünfte bittet. Diese Verpflichtung, die | die Mitteilung dieser Auskünfte bittet. Diese Verpflichtung, die |
potentiell für alle Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes gilt, | potentiell für alle Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes gilt, |
wird aber nur für diejenigen realisiert, die tatsächlich anhand des | wird aber nur für diejenigen realisiert, die tatsächlich anhand des |
vorerwähnten Schreibens von der Verwaltung ersucht werden, diese | vorerwähnten Schreibens von der Verwaltung ersucht werden, diese |
Auskünfte zu erteilen. Dies wird gemäß Punkt 7 des vorerwähnten | Auskünfte zu erteilen. Dies wird gemäß Punkt 7 des vorerwähnten |
Gutachtens Nr. 65.795/3 des Staatsrates in Artikel 1 des Entwurfs | Gutachtens Nr. 65.795/3 des Staatsrates in Artikel 1 des Entwurfs |
präzisiert. | präzisiert. |
In Artikel 1 des Entwurfs werden ferner die Auskünfte präzisiert, die | In Artikel 1 des Entwurfs werden ferner die Auskünfte präzisiert, die |
der Eigentümer mitteilen muss. Neben Verwaltungsdaten in Bezug auf das | der Eigentümer mitteilen muss. Neben Verwaltungsdaten in Bezug auf das |
betreffende Gebäude, das heißt Adresse des Gutes, Art des Gebäudes | betreffende Gebäude, das heißt Adresse des Gutes, Art des Gebäudes |
(Reihenendhaus, alleinstehendes Haus oder Reihenhaus) und | (Reihenendhaus, alleinstehendes Haus oder Reihenhaus) und |
Bezugszeichen der von der zuständigen Behörde erteilten | Bezugszeichen der von der zuständigen Behörde erteilten |
Städtebaugenehmigung, umfassen diese Auskünfte auch eine Reihe von | Städtebaugenehmigung, umfassen diese Auskünfte auch eine Reihe von |
Daten in direktem Zusammenhang mit den Arbeiten zur Errichtung des | Daten in direktem Zusammenhang mit den Arbeiten zur Errichtung des |
Gebäudes. | Gebäudes. |
Diese Auskünfte in Bezug auf die Bauarbeiten betreffen: | Diese Auskünfte in Bezug auf die Bauarbeiten betreffen: |
- Art der hinsichtlich des Gebäudes durchgeführten Arbeiten (Neubau | - Art der hinsichtlich des Gebäudes durchgeführten Arbeiten (Neubau |
oder Wiederaufbau nach Abbruch) und Mehrwertsteuersatz, den der oder | oder Wiederaufbau nach Abbruch) und Mehrwertsteuersatz, den der oder |
die Unternehmer auf diese Umsätze angewandt haben, | die Unternehmer auf diese Umsätze angewandt haben, |
- relevante architektonische Merkmale des Gebäudes (wie zum Beispiel | - relevante architektonische Merkmale des Gebäudes (wie zum Beispiel |
Grundfläche der verschiedenen Etagen des Gebäudes, Anzahl Etagen, Form | Grundfläche der verschiedenen Etagen des Gebäudes, Anzahl Etagen, Form |
des Gebäudes, Art des Dachs oder Vorhandensein von Kellern oder | des Gebäudes, Art des Dachs oder Vorhandensein von Kellern oder |
Anbauten), | Anbauten), |
- relevante Bautechniken, die angewandt wurden (wie zum Beispiel die | - relevante Bautechniken, die angewandt wurden (wie zum Beispiel die |
Installation von Solarzellen, Wärmepumpen, Klimaanlagen, | Installation von Solarzellen, Wärmepumpen, Klimaanlagen, |
Fußbodenheizung, Technologien im Bereich der Hausautomatisierung | Fußbodenheizung, Technologien im Bereich der Hausautomatisierung |
usw.), | usw.), |
- Kosten der Bauarbeiten ohne Mehrwertsteuer, | - Kosten der Bauarbeiten ohne Mehrwertsteuer, |
- Übersicht der vom Eigentümer des Gebäudes selbst durchgeführten | - Übersicht der vom Eigentümer des Gebäudes selbst durchgeführten |
Arbeiten, | Arbeiten, |
- Informationen zur eventuellen Zweckbestimmung des Gebäudes (zum | - Informationen zur eventuellen Zweckbestimmung des Gebäudes (zum |
Beispiel Vermietung oder sofortiger Weiterverkauf), | Beispiel Vermietung oder sofortiger Weiterverkauf), |
- fehlende Angaben zur Kontaktperson und Unterschrift des Eigentümers | - fehlende Angaben zur Kontaktperson und Unterschrift des Eigentümers |
(sofern diese noch nicht in dem an den Eigentümer gesandten Dokument | (sofern diese noch nicht in dem an den Eigentümer gesandten Dokument |
enthalten sind). | enthalten sind). |
Artikel 1. In Artikel 2 Absatz 1 des Entwurfs wird bestimmt, dass | Artikel 1.In Artikel 2 Absatz 1 des Entwurfs wird bestimmt, dass |
diese Auskünfte grundsätzlich elektronisch mitgeteilt werden müssen. | diese Auskünfte grundsätzlich elektronisch mitgeteilt werden müssen. |
Zu diesem Zweck wird die Verwaltung Eigentümern eine spezifische | Zu diesem Zweck wird die Verwaltung Eigentümern eine spezifische |
Anwendung zur Verfügung stellen, die auf der Website des FÖD Finanzen | Anwendung zur Verfügung stellen, die auf der Website des FÖD Finanzen |
zugänglich ist. | zugänglich ist. |
In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) des Entwurfs ist eine erste | In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) des Entwurfs ist eine erste |
Ausnahme von diesem Grundsatz für Personen vorgesehen, die nachweisen | Ausnahme von diesem Grundsatz für Personen vorgesehen, die nachweisen |
können, dass sie selbst oder die Person, die in ihrem Namen zur | können, dass sie selbst oder die Person, die in ihrem Namen zur |
Erteilung der betreffenden Auskünfte ermächtigt ist, nicht über die | Erteilung der betreffenden Auskünfte ermächtigt ist, nicht über die |
notwendigen computergestützten Mittel verfügen, um dieser | notwendigen computergestützten Mittel verfügen, um dieser |
Verpflichtung nachzukommen. Es handelt sich um dieselbe Ausnahme wie | Verpflichtung nachzukommen. Es handelt sich um dieselbe Ausnahme wie |
diejenige, die für andere von den Steuerpflichtigen einzureichende | diejenige, die für andere von den Steuerpflichtigen einzureichende |
Mehrwertsteuerdokumente (periodische Steuererklärung, Liste der | Mehrwertsteuerdokumente (periodische Steuererklärung, Liste der |
innergemeinschaftlichen Umsätze, Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, | innergemeinschaftlichen Umsätze, Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, |
-wechsel und -beendigung) vorgesehen ist. | -wechsel und -beendigung) vorgesehen ist. |
In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) des Entwurfs ist eine zweite | In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) des Entwurfs ist eine zweite |
Ausnahme von diesem Grundsatz in Form einer Übergangsregelung | Ausnahme von diesem Grundsatz in Form einer Übergangsregelung |
vorgesehen. Bis zur Inbetriebnahme dieser Online-Anwendung werden die | vorgesehen. Bis zur Inbetriebnahme dieser Online-Anwendung werden die |
Auskünfte aufgrund von Artikel 2 Absatz 3 des Entwurfs anhand eines | Auskünfte aufgrund von Artikel 2 Absatz 3 des Entwurfs anhand eines |
Papierformulars mitgeteilt werden können. Diese besondere Ausnahme | Papierformulars mitgeteilt werden können. Diese besondere Ausnahme |
ergibt sich aus der Tatsache, dass die Online-Anwendung, die für die | ergibt sich aus der Tatsache, dass die Online-Anwendung, die für die |
Mitteilung der in Artikel 1 des Entwurfs erwähnten Auskünfte | Mitteilung der in Artikel 1 des Entwurfs erwähnten Auskünfte |
vorgesehen ist, am Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses | vorgesehen ist, am Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses |
den Eigentümern neu errichteter Gebäude noch nicht faktisch zur | den Eigentümern neu errichteter Gebäude noch nicht faktisch zur |
Verfügung gestellt werden kann. Mit der Eingliederung dieser | Verfügung gestellt werden kann. Mit der Eingliederung dieser |
Präzisierung in den Text des Königlichen Erlasses wird dem Ersuchen | Präzisierung in den Text des Königlichen Erlasses wird dem Ersuchen |
des Staatsrates in Punkt 9 seines vorerwähnten Gutachtens Nr. 65.795/3 | des Staatsrates in Punkt 9 seines vorerwähnten Gutachtens Nr. 65.795/3 |
Folge geleistet, eine Anwendungsmodalität vorzusehen, bis diese | Folge geleistet, eine Anwendungsmodalität vorzusehen, bis diese |
Auskünfte elektronisch erteilt werden müssen. Wenn die | Auskünfte elektronisch erteilt werden müssen. Wenn die |
Online-Anwendung verfügbar ist, wird der zuständige Dienst der mit der | Online-Anwendung verfügbar ist, wird der zuständige Dienst der mit der |
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung in dem Schreiben, in dem um | Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung in dem Schreiben, in dem um |
Mitteilung der betreffenden Auskünfte ersucht wird, angeben, dass | Mitteilung der betreffenden Auskünfte ersucht wird, angeben, dass |
diese Mitteilung anhand dieser Online-Anwendung erfolgen muss. | diese Mitteilung anhand dieser Online-Anwendung erfolgen muss. |
In den in Artikel 2 Absatz 2 des Entwurfs erwähnten Fällen wird der | In den in Artikel 2 Absatz 2 des Entwurfs erwähnten Fällen wird der |
Eigentümer dieses ausgefüllte und unterzeichnete Formular per Post | Eigentümer dieses ausgefüllte und unterzeichnete Formular per Post |
oder per E-Mail schicken können, an die das vorher ausgefüllte, | oder per E-Mail schicken können, an die das vorher ausgefüllte, |
unterzeichnete und anschließend gescannte oder in ein elektronisches | unterzeichnete und anschließend gescannte oder in ein elektronisches |
Format umgewandelte Formular (PDF, JPEG oder Sonstiges) angehängt | Format umgewandelte Formular (PDF, JPEG oder Sonstiges) angehängt |
wird. In diesem Fall wird das Dokument an die Adresse (oder die | wird. In diesem Fall wird das Dokument an die Adresse (oder die |
E-Mail-Adresse) des Zentrums KMB oder des Polyvalenten Zentrums, in | E-Mail-Adresse) des Zentrums KMB oder des Polyvalenten Zentrums, in |
dessen Amtsbereich das Gebäude gelegen ist, geschickt. | dessen Amtsbereich das Gebäude gelegen ist, geschickt. |
In Artikel 2 Absatz 4 des Entwurfs wird präzisiert, dass der Minister | In Artikel 2 Absatz 4 des Entwurfs wird präzisiert, dass der Minister |
der Finanzen oder sein Beauftragter mit der Festlegung der | der Finanzen oder sein Beauftragter mit der Festlegung der |
Anwendungsmodalitäten für die Mitteilung der in Absatz 1 erwähnten | Anwendungsmodalitäten für die Mitteilung der in Absatz 1 erwähnten |
Auskünfte beauftragt ist. Er legt insbesondere das Muster des | Auskünfte beauftragt ist. Er legt insbesondere das Muster des |
Formulars, anhand dessen die betreffenden Auskünfte mitgeteilt werden | Formulars, anhand dessen die betreffenden Auskünfte mitgeteilt werden |
müssen, und die genauen Angaben fest, die diese Auskünfte umfassen | müssen, und die genauen Angaben fest, die diese Auskünfte umfassen |
(siehe Kommentar zu Artikel 1 weiter oben), wie architektonische | (siehe Kommentar zu Artikel 1 weiter oben), wie architektonische |
Merkmale des Gebäudes und besondere Bautechniken, die bei der | Merkmale des Gebäudes und besondere Bautechniken, die bei der |
Errichtung des Gebäudes angewandt wurden. Da es sich dabei um | Errichtung des Gebäudes angewandt wurden. Da es sich dabei um |
besonders technische Daten handelt, ist die in Artikel 2 Absatz 4 des | besonders technische Daten handelt, ist die in Artikel 2 Absatz 4 des |
Entwurfs vorgesehene Weiterübertragung an den Beauftragten des | Entwurfs vorgesehene Weiterübertragung an den Beauftragten des |
Ministers der Finanzen unter Berücksichtigung der vom Staatsrat | Ministers der Finanzen unter Berücksichtigung der vom Staatsrat |
festgelegten und in Punkt 8 seines vorerwähnten Gutachtens Nr. | festgelegten und in Punkt 8 seines vorerwähnten Gutachtens Nr. |
65.795/3 beschriebenen Kriterien gerechtfertigt. | 65.795/3 beschriebenen Kriterien gerechtfertigt. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
28. MAI 2019 - Königlicher Erlass Nr. 58 über die Mitteilung von | 28. MAI 2019 - Königlicher Erlass Nr. 58 über die Mitteilung von |
Auskünften | Auskünften |
in Bezug auf neu errichtete Gebäude für die Anwendung der | in Bezug auf neu errichtete Gebäude für die Anwendung der |
Mehrwertsteuer | Mehrwertsteuer |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 64 § 4 Absatz 3, | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 64 § 4 Absatz 3, |
ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, und Artikel 64 § 4 Absatz | ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, und Artikel 64 § 4 Absatz |
4, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018; | 4, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Januar 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Januar 2019; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 22. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 22. |
Februar 2019; | Februar 2019; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 66/2019 der Datenschutzbehörde vom 27. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 66/2019 der Datenschutzbehörde vom 27. |
Februar 2019; | Februar 2019; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.795/3 des Staatsrates vom 13. Mai 2019, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.795/3 des Staatsrates vom 13. Mai 2019, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes Administrative Vereinfachung | Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes Administrative Vereinfachung |
vom 15. Oktober 2018; | vom 15. Oktober 2018; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Gemäß Artikel 64 § 4 des Gesetzbuches teilt der Eigentümer | Artikel 1 - Gemäß Artikel 64 § 4 des Gesetzbuches teilt der Eigentümer |
eines neu errichteten Gebäudes, der ein Auskunftsersuchen erhalten | eines neu errichteten Gebäudes, der ein Auskunftsersuchen erhalten |
hat, binnen drei Monaten ab dem Datum der Zustellung des | hat, binnen drei Monaten ab dem Datum der Zustellung des |
Katastereinkommens folgende spezifische Auskünfte in Bezug auf dieses | Katastereinkommens folgende spezifische Auskünfte in Bezug auf dieses |
Gebäude mit: | Gebäude mit: |
1. Adresse und Art des Gebäudes und Bezugszeichen und Datum der von | 1. Adresse und Art des Gebäudes und Bezugszeichen und Datum der von |
der zuständigen Behörde erteilten Städtebaugenehmigung, | der zuständigen Behörde erteilten Städtebaugenehmigung, |
2. Art der hinsichtlich des Gebäudes durchgeführten Arbeiten und auf | 2. Art der hinsichtlich des Gebäudes durchgeführten Arbeiten und auf |
diese Umsätze angewandter Mehrwertsteuersatz, | diese Umsätze angewandter Mehrwertsteuersatz, |
3. relevante architektonische Merkmale des Gebäudes, | 3. relevante architektonische Merkmale des Gebäudes, |
4. relevante Bautechniken, die angewandt wurden, | 4. relevante Bautechniken, die angewandt wurden, |
5. Kosten der Bauarbeiten ohne Mehrwertsteuer, | 5. Kosten der Bauarbeiten ohne Mehrwertsteuer, |
6. vom Eigentümer des Gebäudes selbst durchgeführte Arbeiten, | 6. vom Eigentümer des Gebäudes selbst durchgeführte Arbeiten, |
7. Informationen zur eventuellen Zweckbestimmung des Gebäudes, | 7. Informationen zur eventuellen Zweckbestimmung des Gebäudes, |
8. fehlende Angaben zur Kontaktperson und Unterschrift des | 8. fehlende Angaben zur Kontaktperson und Unterschrift des |
Eigentümers. | Eigentümers. |
Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Auskünfte werden elektronisch | Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Auskünfte werden elektronisch |
mitgeteilt. | mitgeteilt. |
Der Eigentümer ist von der Verpflichtung zur elektronischen Mitteilung | Der Eigentümer ist von der Verpflichtung zur elektronischen Mitteilung |
dieser Auskünfte befreit: | dieser Auskünfte befreit: |
a) solange er selbst oder gegebenenfalls die Person, die zur | a) solange er selbst oder gegebenenfalls die Person, die zur |
Mitteilung dieser Auskünfte in seinem Namen ermächtigt ist, nicht über | Mitteilung dieser Auskünfte in seinem Namen ermächtigt ist, nicht über |
die notwendigen computergestützten Mittel verfügt, um dieser | die notwendigen computergestützten Mittel verfügt, um dieser |
Verpflichtung nachzukommen, | Verpflichtung nachzukommen, |
b) solange die spezifische Online-Anwendung für die Mitteilung der | b) solange die spezifische Online-Anwendung für die Mitteilung der |
Auskünfte von der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung noch | Auskünfte von der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung noch |
nicht zur Verfügung gestellt worden ist. | nicht zur Verfügung gestellt worden ist. |
In den in Absatz 2 erwähnten Fällen teilt der Eigentümer die in Absatz | In den in Absatz 2 erwähnten Fällen teilt der Eigentümer die in Absatz |
1 erwähnten Auskünfte dem Dienst der mit der Mehrwertsteuer | 1 erwähnten Auskünfte dem Dienst der mit der Mehrwertsteuer |
beauftragten Verwaltung, der für die Gemeinde zuständig ist, in der | beauftragten Verwaltung, der für die Gemeinde zuständig ist, in der |
das Gebäude gelegen ist, anhand eines von der Verwaltung zur Verfügung | das Gebäude gelegen ist, anhand eines von der Verwaltung zur Verfügung |
gestellten Formulars mit. | gestellten Formulars mit. |
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die | Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die |
Modalitäten für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 in Bezug auf die | Modalitäten für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 in Bezug auf die |
Mitteilung der relevanten architektonischen Merkmale des Gebäudes und | Mitteilung der relevanten architektonischen Merkmale des Gebäudes und |
der relevanten Bautechniken, die in dem Gebäude angewandt wurden, und | der relevanten Bautechniken, die in dem Gebäude angewandt wurden, und |
das Formular, anhand dessen die spezifischen Auskünfte mitgeteilt | das Formular, anhand dessen die spezifischen Auskünfte mitgeteilt |
werden müssen. | werden müssen. |
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Mai 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |