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              | Arrêté royal portant exécution des articles 14526/1 et 14527, du Code des impôts sur les revenus 1992, et modifiant le moyen de transmission de certaines informations au SPF Finances. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot uitvoering van artikelen 14526/1 en 14527, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en tot wijziging van het transmissiemiddel van bepaalde informatie naar de FOD Financiën. - Duitse vertaling | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 28 JUIN 2019. - Arrêté royal portant exécution des articles 14526/1 et 14527, du Code des impôts sur les revenus 1992, et modifiant le moyen de transmission de certaines informations au SPF Finances. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 28 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikelen 14526/1 en 14527, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en tot wijziging van het transmissiemiddel van bepaalde informatie naar de FOD Financiën. - Duitse vertaling | 
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | 
| l'arrêté royal du 28 juin 2019 portant exécution des articles 14526/1 | besluit van 28 juni 2019 tot uitvoering van artikelen 14526/1 en 14527, | 
| et 14527, du Code des impôts sur les revenus 1992, et modifiant le | van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en tot wijziging van | 
| moyen de transmission de certaines informations au SPF Finances | het transmissiemiddel van bepaalde informatie naar de FOD Financiën | 
| (Moniteur belge du 8 juillet 2019). | (Belgisch Staatsblad van 8 juli 2019). | 
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | 
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | 
| 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 14526/1 | 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 14526/1 | 
| und 14527 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und zur Änderung des | und 14527 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und zur Änderung des | 
| Mittels zur Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD Finanzen | Mittels zur Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD Finanzen | 
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG | 
| Sire, | Sire, | 
| der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift | der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift | 
| vorzulegen, zielt darauf ab, die Artikel 14526/1 und 14527 des | vorzulegen, zielt darauf ab, die Artikel 14526/1 und 14527 des | 
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), eingefügt durch das | Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), eingefügt durch das | 
| Gesetz vom 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des | Gesetz vom 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des | 
| sozialen Zusammenhalts (Belgisches Staatsblatt vom 30. März 2018, 2. | sozialen Zusammenhalts (Belgisches Staatsblatt vom 30. März 2018, 2. | 
| Ausgabe, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 23. November | Ausgabe, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 23. November | 
| 2018 und 20. August 2019) auszuführen. | 2018 und 20. August 2019) auszuführen. | 
| Durch Artikel 14526/1 des EStGB 92 ist eine neue Steuerermäßigung für | Durch Artikel 14526/1 des EStGB 92 ist eine neue Steuerermäßigung für | 
| Minderwerte, die bei Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens eines | Minderwerte, die bei Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens eines | 
| privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gebucht werden, | privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gebucht werden, | 
| eingeführt worden. | eingeführt worden. | 
| Einige Bedingungen müssen erfüllt sein und durch Artikel 14526/1 § 3 | Einige Bedingungen müssen erfüllt sein und durch Artikel 14526/1 § 3 | 
| wird dem König die Befugnis übertragen zu bestimmen, wie der Nachweis | wird dem König die Befugnis übertragen zu bestimmen, wie der Nachweis | 
| erbracht werden muss, dass die Minderwerte tatsächlich den | erbracht werden muss, dass die Minderwerte tatsächlich den | 
| vorgesehenen Bedingungen entsprechen. | vorgesehenen Bedingungen entsprechen. | 
| Durch Artikel 14527 des EStGB 92 ist eine neue Steuerermäßigung für | Durch Artikel 14527 des EStGB 92 ist eine neue Steuerermäßigung für | 
| den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von expandierenden Unternehmen | den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von expandierenden Unternehmen | 
| eingeführt worden. | eingeführt worden. | 
| Durch Artikel 14527 § 5 des EStGB 92 wird dem König die Befugnis | Durch Artikel 14527 § 5 des EStGB 92 wird dem König die Befugnis | 
| übertragen zu bestimmen, wie der Nachweis, der im Hinblick auf den | übertragen zu bestimmen, wie der Nachweis, der im Hinblick auf den | 
| Erhalt der Steuerermäßigung erforderlich ist, erbracht werden muss. | Erhalt der Steuerermäßigung erforderlich ist, erbracht werden muss. | 
| Die Möglichkeit wird ebenfalls dazu genutzt, das Mittel zur | Die Möglichkeit wird ebenfalls dazu genutzt, das Mittel zur | 
| Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD Finanzen zu ändern. | Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD Finanzen zu ändern. | 
| Von nun an müssen die Karten in Bezug auf die Steuerermäßigung für den | Von nun an müssen die Karten in Bezug auf die Steuerermäßigung für den | 
| Erwerb neuer Aktien oder Anteile von startenden Unternehmen (Artikel | Erwerb neuer Aktien oder Anteile von startenden Unternehmen (Artikel | 
| 14526 des EStGB 92), die Steuerbefreiung für Zinsen von Darlehen | 14526 des EStGB 92), die Steuerbefreiung für Zinsen von Darlehen | 
| zugunsten von startenden Unternehmen (Artikel 21 Absatz 1 Nr. 13 des | zugunsten von startenden Unternehmen (Artikel 21 Absatz 1 Nr. 13 des | 
| EStGB 92) und die Steuerermäßigung für Pensionssparen (Artikel 1458 | EStGB 92) und die Steuerermäßigung für Pensionssparen (Artikel 1458 | 
| des EStGB 92) dem Fiskus ausschließlich elektronisch übermittelt | des EStGB 92) dem Fiskus ausschließlich elektronisch übermittelt | 
| werden. Diese Übermittlungsart wird ebenfalls auf die neuen | werden. Diese Übermittlungsart wird ebenfalls auf die neuen | 
| Steuerermäßigungen in Bezug auf Minderwerte, die bei Gesamtverteilung | Steuerermäßigungen in Bezug auf Minderwerte, die bei Gesamtverteilung | 
| des Gesellschaftsvermögens eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem | des Gesellschaftsvermögens eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem | 
| Kapital gebucht werden (Artikel 14526/1 des EStGB 92), und für den | Kapital gebucht werden (Artikel 14526/1 des EStGB 92), und für den | 
| Erwerb neuer Aktien oder Anteile von expandierenden Unternehmen | Erwerb neuer Aktien oder Anteile von expandierenden Unternehmen | 
| (Artikel 14527 des EStGB 92) angewandt werden. | (Artikel 14527 des EStGB 92) angewandt werden. | 
| Allen Bemerkungen des Staatsrates (Gutachten Nr. 66.158/3 vom 11. Juni | Allen Bemerkungen des Staatsrates (Gutachten Nr. 66.158/3 vom 11. Juni | 
| 2019) ist Rechnung getragen worden. | 2019) ist Rechnung getragen worden. | 
| Steuerermäßigung für Minderwerte, die bei Gesamtverteilung des | Steuerermäßigung für Minderwerte, die bei Gesamtverteilung des | 
| Gesellschaftsvermögens eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem | Gesellschaftsvermögens eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem | 
| Kapital gebucht werden | Kapital gebucht werden | 
| Durch Artikel 4 wird ein neuer Artikel 6312/2 in den Königlichen | Durch Artikel 4 wird ein neuer Artikel 6312/2 in den Königlichen | 
| Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB | Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB | 
| 92) eingefügt. | 92) eingefügt. | 
| Diese neue Bestimmung verpflichtet private Kapitalanlagefonds mit | Diese neue Bestimmung verpflichtet private Kapitalanlagefonds mit | 
| fixem Kapital bei einer in Artikel 14526/1 des EStGB 92 erwähnten | fixem Kapital bei einer in Artikel 14526/1 des EStGB 92 erwähnten | 
| Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens, dem Steuerpflichtigen und | Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens, dem Steuerpflichtigen und | 
| der Verwaltung einen Beleg auszuhändigen. Dieser Beleg muss spätestens | der Verwaltung einen Beleg auszuhändigen. Dieser Beleg muss spätestens | 
| am 31. März des Jahres nach dem Jahr der Gesamtverteilung des | am 31. März des Jahres nach dem Jahr der Gesamtverteilung des | 
| Gesellschaftsvermögens des betreffenden privaten Kapitalanlagefonds | Gesellschaftsvermögens des betreffenden privaten Kapitalanlagefonds | 
| mit fixem Kapital ausgehändigt werden. | mit fixem Kapital ausgehändigt werden. | 
| Dieser Beleg muss alle Angaben enthalten, die es dem Steuerpflichtigen | Dieser Beleg muss alle Angaben enthalten, die es dem Steuerpflichtigen | 
| und der Verwaltung ermöglichen, den Betrag einer eventuellen | und der Verwaltung ermöglichen, den Betrag einer eventuellen | 
| Steuerermäßigung zu berechnen. | Steuerermäßigung zu berechnen. | 
| Er wird also Folgendes enthalten: | Er wird also Folgendes enthalten: | 
| 1. den Betrag des vom Steuerpflichtigen eingezahlten Kapitals, | 1. den Betrag des vom Steuerpflichtigen eingezahlten Kapitals, | 
| 2. die vom Steuerpflichtigen anlässlich der Gesamtverteilung des | 2. die vom Steuerpflichtigen anlässlich der Gesamtverteilung des | 
| Gesellschaftsvermögens erhaltenen Beträge, | Gesellschaftsvermögens erhaltenen Beträge, | 
| 3. die zuvor vom Steuerpflichtigen erhaltenen Dividenden. | 3. die zuvor vom Steuerpflichtigen erhaltenen Dividenden. | 
| Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von | Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von | 
| expandierenden Unternehmen | expandierenden Unternehmen | 
| Durch Artikel 5 wird ein neuer Artikel 6312/3 in den KE/EStGB 92 | Durch Artikel 5 wird ein neuer Artikel 6312/3 in den KE/EStGB 92 | 
| eingefügt. | eingefügt. | 
| Diese neue Bestimmung folgt dem Schema, das bereits durch Artikel 6312/1 | Diese neue Bestimmung folgt dem Schema, das bereits durch Artikel 6312/1 | 
| des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Steuerermäßigung für den Erwerb neuer | des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Steuerermäßigung für den Erwerb neuer | 
| Aktien oder Anteile von startenden Unternehmen (in Ausführung von | Aktien oder Anteile von startenden Unternehmen (in Ausführung von | 
| Artikel 14526 § 6 des EStGB 92) eingeführt worden ist. | Artikel 14526 § 6 des EStGB 92) eingeführt worden ist. | 
| So müssen Gesellschaften, die Beträge erhalten haben, die zur | So müssen Gesellschaften, die Beträge erhalten haben, die zur | 
| Steuerermäßigung berechtigen können, spätestens am 31. März des Jahres | Steuerermäßigung berechtigen können, spätestens am 31. März des Jahres | 
| nach dem Jahr, in dem die Aktien oder Anteile erworben wurden, und | nach dem Jahr, in dem die Aktien oder Anteile erworben wurden, und | 
| gegebenenfalls vor dem 31. März der darauf folgenden Jahre, der | gegebenenfalls vor dem 31. März der darauf folgenden Jahre, der | 
| Verwaltung und dem Steuerpflichtigen einen Beleg aushändigen. | Verwaltung und dem Steuerpflichtigen einen Beleg aushändigen. | 
| Vier Arten von Belegen müssen gegebenenfalls erstellt werden. | Vier Arten von Belegen müssen gegebenenfalls erstellt werden. | 
| 1. Für das Erwerbsjahr muss der Beleg Folgendes enthalten: | 1. Für das Erwerbsjahr muss der Beleg Folgendes enthalten: | 
| - die Beträge, die zur Ermäßigung berechtigen, | - die Beträge, die zur Ermäßigung berechtigen, | 
| - die Bescheinigung, dass die in Artikel 14527 § 2 Absatz 1 des EStGB | - die Bescheinigung, dass die in Artikel 14527 § 2 Absatz 1 des EStGB | 
| 92 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, | 92 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, | 
| - den Jahresumsatz der Gesellschaft und die Anzahl Personen in | - den Jahresumsatz der Gesellschaft und die Anzahl Personen in | 
| Vollzeitgleichwerten der letzten beiden Steuerjahre. | Vollzeitgleichwerten der letzten beiden Steuerjahre. | 
| 2. Nur für das Jahr nach dem Erwerbsjahr muss im Beleg bescheinigt | 2. Nur für das Jahr nach dem Erwerbsjahr muss im Beleg bescheinigt | 
| werden, dass die Gesellschaft, in die investiert worden ist, im Rahmen | werden, dass die Gesellschaft, in die investiert worden ist, im Rahmen | 
| von Arbeitsverträgen mindestens zehn Personen in Vollzeitgleichwerten | von Arbeitsverträgen mindestens zehn Personen in Vollzeitgleichwerten | 
| beschäftigt. | beschäftigt. | 
| 3. Für jedes der vier Jahre nach dem Erwerbsjahr muss im Beleg | 3. Für jedes der vier Jahre nach dem Erwerbsjahr muss im Beleg | 
| bescheinigt werden, dass der Steuerpflichtige noch immer im Besitz der | bescheinigt werden, dass der Steuerpflichtige noch immer im Besitz der | 
| betreffenden Aktien oder Anteile ist und dass die in Artikel 14527 § 2 | betreffenden Aktien oder Anteile ist und dass die in Artikel 14527 § 2 | 
| Absatz 4 des EStGB 92 vorgesehene Bedingung immer noch erfüllt ist. | Absatz 4 des EStGB 92 vorgesehene Bedingung immer noch erfüllt ist. | 
| 4. Gegebenenfalls muss im Beleg für das Jahr der Übertragung der | 4. Gegebenenfalls muss im Beleg für das Jahr der Übertragung der | 
| Aktien oder Anteile die Anzahl der noch nicht abgelaufenen Monate | Aktien oder Anteile die Anzahl der noch nicht abgelaufenen Monate | 
| angegeben werden, die für die Berechnung der Rücknahme der Ermäßigung | angegeben werden, die für die Berechnung der Rücknahme der Ermäßigung | 
| zu berücksichtigen ist. | zu berücksichtigen ist. | 
| Neues Mittel zur Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD | Neues Mittel zur Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD | 
| Finanzen | Finanzen | 
| Durch die Artikel 1, 2 und 3 werden die Artikel 2bis, 635 | Durch die Artikel 1, 2 und 3 werden die Artikel 2bis, 635 | 
| beziehungsweise 6312/1 § 3 des KE/EStGB 92 abgeändert, damit die in | beziehungsweise 6312/1 § 3 des KE/EStGB 92 abgeändert, damit die in | 
| diesen Bestimmungen erwähnten Unternehmen der Verwaltung die | diesen Bestimmungen erwähnten Unternehmen der Verwaltung die | 
| betreffenden Karten elektronisch übermitteln. | betreffenden Karten elektronisch übermitteln. | 
| Es wird vorgeschlagen, diesen Erlass ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar | Es wird vorgeschlagen, diesen Erlass ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar | 
| zu machen, mit Ausnahme der Artikel 1, 2 und 3, die ab dem 1. Januar | zu machen, mit Ausnahme der Artikel 1, 2 und 3, die ab dem 1. Januar | 
| 2020 Anwendung finden. | 2020 Anwendung finden. | 
| Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | 
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, | 
| Sire, | Sire, | 
| der ehrerbietige | der ehrerbietige | 
| und treue Diener | und treue Diener | 
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. | 
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | 
| A. DE CROO | A. DE CROO | 
| 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 14526/1 | 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 14526/1 | 
| und 14527 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und zur Änderung des | und 14527 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und zur Änderung des | 
| Mittels zur Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD Finanzen | Mittels zur Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD Finanzen | 
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruß! | Unser Gruß! | 
| Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | 
| Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: | 
| - des Artikels 21 Absatz 3, eingefügt als Absatz 2 durch das Gesetz | - des Artikels 21 Absatz 3, eingefügt als Absatz 2 durch das Gesetz | 
| vom 18. Dezember 2016, | vom 18. Dezember 2016, | 
| - des Artikels 1458 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 18. | - des Artikels 1458 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 18. | 
| Dezember 2015, | Dezember 2015, | 
| - des Artikels 14526 § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember | - des Artikels 14526 § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember | 
| 2016, | 2016, | 
| - des Artikels 14526/1 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März | - des Artikels 14526/1 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März | 
| 2018, | 2018, | 
| - des Artikels 14527 § 5, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März | - des Artikels 14527 § 5, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März | 
| 2018; | 2018; | 
| Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; | 
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. September | 
| 2018; | 2018; | 
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Mai | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Mai | 
| 2019; | 2019; | 
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.158/3 des Staatsrates vom 11. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.158/3 des Staatsrates vom 11. Juni | 
| 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 
| Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | 
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | 
| Artikel 1 - Artikel 2bis Absatz 3 des Königlichen Erlasses zur | Artikel 1 - Artikel 2bis Absatz 3 des Königlichen Erlasses zur | 
| Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den | Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den | 
| Königlichen Erlass vom 28. April 2017, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 28. April 2017, wird wie folgt ersetzt: | 
| "Eine Kopie des in Absatz 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung | "Eine Kopie des in Absatz 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung | 
| innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist elektronisch übermittelt | innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist elektronisch übermittelt | 
| werden." | werden." | 
| Art. 2 - Artikel 635 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 2 - Artikel 635 desselben Erlasses, eingefügt durch den | 
| Königlichen Erlass vom 1. September 1995, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 1. September 1995, wird wie folgt ersetzt: | 
| "Binnen zwei Monaten nach jedem Kalenderjahr, in dem Zahlungen für | "Binnen zwei Monaten nach jedem Kalenderjahr, in dem Zahlungen für | 
| Pensionssparen erfolgt sind, müssen die in Artikel 14515 des | Pensionssparen erfolgt sind, müssen die in Artikel 14515 des | 
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Institute und Unternehmen | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Institute und Unternehmen | 
| der Generalverwaltung Steuerwesen elektronisch eine Kopie der | der Generalverwaltung Steuerwesen elektronisch eine Kopie der | 
| Bescheinigung übermitteln, die sie jedem Inhaber eines Sparkontos oder | Bescheinigung übermitteln, die sie jedem Inhaber eines Sparkontos oder | 
| Unterzeichner eines Sparversicherungsvertrags ausgestellt haben und | Unterzeichner eines Sparversicherungsvertrags ausgestellt haben und | 
| deren Muster in Ausführung von Artikel 1459 Absatz 1 Nr. 3 desselben | deren Muster in Ausführung von Artikel 1459 Absatz 1 Nr. 3 desselben | 
| Gesetzbuches vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten | Gesetzbuches vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten | 
| festgelegt wird." | festgelegt wird." | 
| Art. 3 - Artikel 6312/1 § 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 3 - Artikel 6312/1 § 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den | 
| Königlichen Erlass vom 18. April 2017, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 18. April 2017, wird wie folgt ersetzt: | 
| " § 3 - Eine Kopie des in § 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung | " § 3 - Eine Kopie des in § 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung | 
| innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist elektronisch übermittelt | innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist elektronisch übermittelt | 
| werden." | werden." | 
| Art. 4 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt | Art. 4 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt | 
| 25octies/2, der einen Artikel 6312/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut | 25octies/2, der einen Artikel 6312/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut | 
| eingefügt: | eingefügt: | 
| "Abschnitt 25octies/2 - Ermäßigung für Minderwerte, die bei | "Abschnitt 25octies/2 - Ermäßigung für Minderwerte, die bei | 
| Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens eines privaten | Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens eines privaten | 
| Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gebucht werden | Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gebucht werden | 
| (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14526/1 § 3) | (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14526/1 § 3) | 
| Art. 6312/2 - § 1 - In Artikel 298 des Gesetzes vom 19. April 2014 | Art. 6312/2 - § 1 - In Artikel 298 des Gesetzes vom 19. April 2014 | 
| über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter | über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter | 
| erwähnte private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital, die ab dem 1. | erwähnte private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital, die ab dem 1. | 
| Januar 2018 errichtet werden, müssen anlässlich der Gesamtverteilung | Januar 2018 errichtet werden, müssen anlässlich der Gesamtverteilung | 
| ihres Gesellschaftsvermögens einen Beleg erstellen, in dem: | ihres Gesellschaftsvermögens einen Beleg erstellen, in dem: | 
| 1. der Betrag des Kapitals oder der Einlage angegeben ist, das | 1. der Betrag des Kapitals oder der Einlage angegeben ist, das | 
| beziehungsweise die vom Steuerpflichtigen auf Aktien oder Anteile des | beziehungsweise die vom Steuerpflichtigen auf Aktien oder Anteile des | 
| privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital eingezahlt worden ist, | privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital eingezahlt worden ist, | 
| 2. die Beträge angegeben sind, die vom Steuerpflichtigen anlässlich | 2. die Beträge angegeben sind, die vom Steuerpflichtigen anlässlich | 
| der Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens des privaten | der Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens des privaten | 
| Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital erhalten worden sind, | Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital erhalten worden sind, | 
| 3. die Dividenden des privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital | 3. die Dividenden des privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital | 
| angegeben sind, die zuvor vom Steuerpflichtigen erhalten worden sind. | angegeben sind, die zuvor vom Steuerpflichtigen erhalten worden sind. | 
| § 2 - Der in § 1 erwähnte Beleg muss dem Zeichner spätestens am 31. | § 2 - Der in § 1 erwähnte Beleg muss dem Zeichner spätestens am 31. | 
| März des Jahres nach dem Jahr der Gesamtverteilung des | März des Jahres nach dem Jahr der Gesamtverteilung des | 
| Gesellschaftsvermögens des betreffenden privaten Kapitalanlagefonds | Gesellschaftsvermögens des betreffenden privaten Kapitalanlagefonds | 
| mit fixem Kapital ausgehändigt werden. | mit fixem Kapital ausgehändigt werden. | 
| Eine Kopie des in § 1 erwähnten Belegs muss der Verwaltung innerhalb | Eine Kopie des in § 1 erwähnten Belegs muss der Verwaltung innerhalb | 
| derselben Frist elektronisch übermittelt werden." | derselben Frist elektronisch übermittelt werden." | 
| Art. 5 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt | Art. 5 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt | 
| 25octies/3, der einen Artikel 6312/3 umfasst, mit folgendem Wortlaut | 25octies/3, der einen Artikel 6312/3 umfasst, mit folgendem Wortlaut | 
| eingefügt: | eingefügt: | 
| "Abschnitt 25octies/3 - Ermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder | "Abschnitt 25octies/3 - Ermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder | 
| Anteile von expandierenden Unternehmen - Rücknahme der Ermäßigung | Anteile von expandierenden Unternehmen - Rücknahme der Ermäßigung | 
| (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14527 § 5) | (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14527 § 5) | 
| Art. 6312/3 - § 1 - In Artikel 14527 § 2 Absatz 1 des | Art. 6312/3 - § 1 - In Artikel 14527 § 2 Absatz 1 des | 
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Gesellschaften oder in | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Gesellschaften oder in | 
| Artikel 14527 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches | Artikel 14527 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches | 
| erwähnte Finanzierungsvehikel müssen jährlich vor dem 31. März des | erwähnte Finanzierungsvehikel müssen jährlich vor dem 31. März des | 
| Jahres nach dem Jahr, in dem die vollständig eingezahlten Aktien oder | Jahres nach dem Jahr, in dem die vollständig eingezahlten Aktien oder | 
| Anteile oder die in Artikel 14527 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) desselben | Anteile oder die in Artikel 14527 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) desselben | 
| Gesetzbuches erwähnten neuen Anlageinstrumente erworben wurden, und | Gesetzbuches erwähnten neuen Anlageinstrumente erworben wurden, und | 
| der vier darauf folgenden Jahre einen Beleg erstellen, in dem: | der vier darauf folgenden Jahre einen Beleg erstellen, in dem: | 
| 1. für das Erwerbsjahr: | 1. für das Erwerbsjahr: | 
| a) die Beträge angegeben sind, die zur Ermäßigung berechtigen, | a) die Beträge angegeben sind, die zur Ermäßigung berechtigen, | 
| b) bescheinigt wird, dass die Gesellschaft, in die entweder direkt | b) bescheinigt wird, dass die Gesellschaft, in die entweder direkt | 
| oder über eine Crowdfunding-Plattform oder über ein | oder über eine Crowdfunding-Plattform oder über ein | 
| Finanzierungsvehikel investiert wird, die in Artikel 14527 § 2 Absatz | Finanzierungsvehikel investiert wird, die in Artikel 14527 § 2 Absatz | 
| 1 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Bedingungen erfüllt, | 1 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Bedingungen erfüllt, | 
| c) der Jahresumsatz der Gesellschaft und die Anzahl der von der | c) der Jahresumsatz der Gesellschaft und die Anzahl der von der | 
| Gesellschaft im Rahmen von Arbeitsverträgen beschäftigten Personen in | Gesellschaft im Rahmen von Arbeitsverträgen beschäftigten Personen in | 
| Vollzeitgleichwerten der letzten beiden Steuerjahre vor Einzahlung der | Vollzeitgleichwerten der letzten beiden Steuerjahre vor Einzahlung der | 
| Aktien angegeben sind, | Aktien angegeben sind, | 
| 2. für das darauf folgende Jahr bescheinigt wird, dass die | 2. für das darauf folgende Jahr bescheinigt wird, dass die | 
| Gesellschaft, in die entweder direkt oder über eine | Gesellschaft, in die entweder direkt oder über eine | 
| Crowdfunding-Plattform oder über ein Finanzierungsvehikel investiert | Crowdfunding-Plattform oder über ein Finanzierungsvehikel investiert | 
| wird, im Rahmen von Arbeitsverträgen mindestens zehn Personen in | wird, im Rahmen von Arbeitsverträgen mindestens zehn Personen in | 
| Vollzeitgleichwerten beschäftigt, | Vollzeitgleichwerten beschäftigt, | 
| 3. für jedes der vier darauf folgenden Jahre gegebenenfalls | 3. für jedes der vier darauf folgenden Jahre gegebenenfalls | 
| bescheinigt wird, dass diese Aktien oder Anteile oder diese | bescheinigt wird, dass diese Aktien oder Anteile oder diese | 
| Anlageinstrumente am 31. Dezember des Besteuerungszeitraums noch immer | Anlageinstrumente am 31. Dezember des Besteuerungszeitraums noch immer | 
| im Besitz des Zeichners sind und dass die in Artikel 14527 § 2 Absatz | im Besitz des Zeichners sind und dass die in Artikel 14527 § 2 Absatz | 
| 4 desselben Gesetzbuches vorgesehene Bedingung erfüllt ist, | 4 desselben Gesetzbuches vorgesehene Bedingung erfüllt ist, | 
| 4. für das Jahr der Übertragung der Aktien oder Anteile oder der | 4. für das Jahr der Übertragung der Aktien oder Anteile oder der | 
| Anlageinstrumente die Anzahl der noch nicht abgelaufenen Monate | Anlageinstrumente die Anzahl der noch nicht abgelaufenen Monate | 
| angegeben ist, die für die Berechnung der Rücknahme der Ermäßigung zu | angegeben ist, die für die Berechnung der Rücknahme der Ermäßigung zu | 
| berücksichtigen ist. | berücksichtigen ist. | 
| § 2 - Der in § 1 vorgesehene Beleg muss dem Zeichner innerhalb der in | § 2 - Der in § 1 vorgesehene Beleg muss dem Zeichner innerhalb der in | 
| § 1 vorgesehenen Frist ausgehändigt werden. | § 1 vorgesehenen Frist ausgehändigt werden. | 
| Der Zeichner muss sein Exemplar der betreffenden Belege zur Verfügung | Der Zeichner muss sein Exemplar der betreffenden Belege zur Verfügung | 
| der Verwaltung bereithalten. | der Verwaltung bereithalten. | 
| § 3 - Eine Kopie des in § 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung | § 3 - Eine Kopie des in § 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung | 
| innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist elektronisch übermittelt | innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist elektronisch übermittelt | 
| werden." | werden." | 
| Art. 6 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar, mit | Art. 6 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar, mit | 
| Ausnahme der Artikel 1, 2 und 3, die ab dem 1. Januar 2020 Anwendung | Ausnahme der Artikel 1, 2 und 3, die ab dem 1. Januar 2020 Anwendung | 
| finden. | finden. | 
| Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | 
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2019 | 
| PHILIPPE | PHILIPPE | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | 
| A. DE CROO | A. DE CROO |