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Vue multilingue de Arrêté Royal du 28/06/2019
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Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 4, 10, 19, 51 et 54 en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne le dépôt par voie électronique des déclarations de commencement, de changement et de cessation d'activité, le régime de la franchise de taxe, portant des adaptations techniques relatives à la législation communautaire et nationale et abrogeant l'arrêté royal n° 47, du 25 février 1996, relatif au contrôle du paiement de la taxe sur la valeur ajoutée due en raison de la livraison, de l'acquisition intracommunautaire et de l'importation de moyens de transport, au sens de l'article 8bis, § 2, 1°, du code. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 4, 10, 19, 51 en 54 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde wat betreft de indiening langs elektronische weg van de aangiften van aanvang, wijziging en stopzetting van activiteit, de vrijstellingsregeling van belasting, houdende technische aanpassingen betreffende de communautaire en nationale wetgeving en tot opheffing van het koninklijk besluit nr. 47 van 25 februari 1996 tot regeling van de controle van de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde verschuldigd ter zake van de levering, intracommunautaire verwerving en invoer van vervoermiddelen, in de zin van artikel 8bis, § 2, 1°, van het wetboek. - Duitse vertaling
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28 JUIN 2019. - Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 4, 10, 28 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke
19, 51 et 54 en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui besluiten nrs. 4, 10, 19, 51 en 54 met betrekking tot de belasting
over de toegevoegde waarde wat betreft de indiening langs
concerne le dépôt par voie électronique des déclarations de elektronische weg van de aangiften van aanvang, wijziging en
commencement, de changement et de cessation d'activité, le régime de stopzetting van activiteit, de vrijstellingsregeling van belasting,
la franchise de taxe, portant des adaptations techniques relatives à houdende technische aanpassingen betreffende de communautaire en
la législation communautaire et nationale et abrogeant l'arrêté royal nationale wetgeving en tot opheffing van het koninklijk besluit nr. 47
n° 47, du 25 février 1996, relatif au contrôle du paiement de la taxe van 25 februari 1996 tot regeling van de controle van de voldoening
sur la valeur ajoutée due en raison de la livraison, de l'acquisition van de belasting over de toegevoegde waarde verschuldigd ter zake van
intracommunautaire et de l'importation de moyens de transport, au sens de levering, intracommunautaire verwerving en invoer van
de l'article 8bis, § 2, 1°, du code. - Traduction allemande vervoermiddelen, in de zin van artikel 8bis, § 2, 1°, van het wetboek.
- Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 28 juin 2019 modifiant les arrêtés royaux nos 4, 10, besluit van 28 juni 2019 tot wijziging van de koninklijke besluiten
19, 51 et 54 en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui nrs. 4, 10, 19, 51 en 54 met betrekking tot de belasting over de
concerne le dépôt par voie électronique des déclarations de toegevoegde waarde wat betreft de indiening langs elektronische weg
commencement, de changement et de cessation d'activité, le régime de van de aangiften van aanvang, wijziging en stopzetting van activiteit,
la franchise de taxe, portant des adaptations techniques relatives à de vrijstellingsregeling van belasting, houdende technische
la législation communautaire et nationale et abrogeant l'arrêté royal aanpassingen betreffende de communautaire en nationale wetgeving en
tot opheffing van het koninklijk besluit nr. 47 van 25 februari 1996
n° 47, du 25 février 1996, relatif au contrôle du paiement de la taxe tot regeling van de controle van de voldoening van de belasting over
sur la valeur ajoutée due en raison de la livraison, de l'acquisition de toegevoegde waarde verschuldigd ter zake van de levering,
intracommunautaire et de l'importation de moyens de transport, au sens intracommunautaire verwerving en invoer van vervoermiddelen, in de zin
de l'article 8bis, § 2, 1°, du code (Moniteur belge du 12 juillet van artikel 8bis, § 2, 1°, van het wetboek (Belgisch Staatsblad van 12
2019). juli 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen
Erlasse Nr. 4, 10, 19, 51 und 54 in Bezug auf die Mehrwertsteuer Erlasse Nr. 4, 10, 19, 51 und 54 in Bezug auf die Mehrwertsteuer
hinsichtlich der elektronischen Einreichung von Erklärungen über hinsichtlich der elektronischen Einreichung von Erklärungen über
Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und der Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und der
Steuerbefreiungsregelung, zur Festlegung technischer Anpassungen in Steuerbefreiungsregelung, zur Festlegung technischer Anpassungen in
Bezug auf die gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften und Bezug auf die gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften und
zur Aufhebung des Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 25. Februar 1996 zur Aufhebung des Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 25. Februar 1996
über die Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den über die Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den
innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne
von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten
Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, den mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, den
Königlichen Erlass Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten Königlichen Erlass Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten
für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 3 und 25ter § 1 für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 3 und 25ter § 1
Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen
Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und
-beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der
Mehrwertsteuer sowie den Königlichen Erlass Nr. 19 vom 29. Juni 2014 Mehrwertsteuer sowie den Königlichen Erlass Nr. 19 vom 29. Juni 2014
über die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von über die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von
Kleinunternehmen abzuändern. Mit dem Entwurf wird ebenfalls die Kleinunternehmen abzuändern. Mit dem Entwurf wird ebenfalls die
Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 4, 51 und 54 in Bezug auf die Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 4, 51 und 54 in Bezug auf die
Mehrwertsteuer bezweckt. Diese Abänderungen betreffen technische Mehrwertsteuer bezweckt. Diese Abänderungen betreffen technische
Anpassungen in Bezug auf die gemeinschaftlichen und nationalen Anpassungen in Bezug auf die gemeinschaftlichen und nationalen
Rechtsvorschriften. Schließlich wird durch den Entwurf der Königliche Rechtsvorschriften. Schließlich wird durch den Entwurf der Königliche
Erlass Nr. 47 vom 25. Februar 1996 über die Kontrolle der Zahlung der Erlass Nr. 47 vom 25. Februar 1996 über die Kontrolle der Zahlung der
für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr
von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches
geschuldeten Mehrwertsteuer aufgehoben. geschuldeten Mehrwertsteuer aufgehoben.
KAPITEL 1 - Elektronische Einreichung von Erklärungen über KAPITEL 1 - Elektronische Einreichung von Erklärungen über
Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung
Aufgrund von Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Aufgrund von Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29.
Dezember 1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den Dezember 1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den
Artikeln 15 § 2 Absatz 3 und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Artikeln 15 § 2 Absatz 3 und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des
Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen
über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über
vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend
"Königlicher Erlass Nr. 10") müssen Personen mit Ausnahme der in "Königlicher Erlass Nr. 10") müssen Personen mit Ausnahme der in
Absatz 5 dieses Artikels erwähnten Personen, bevor sie eine Absatz 5 dieses Artikels erwähnten Personen, bevor sie eine
wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, durch die sie die Eigenschaft eines wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, durch die sie die Eigenschaft eines
Mehrwertsteuerpflichtigen erhalten, eine entsprechende Erklärung beim Mehrwertsteuerpflichtigen erhalten, eine entsprechende Erklärung beim
zuständigen Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung zuständigen Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung
einreichen. einreichen.
Diese in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches Diese in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches
(nachstehend "Gesetzbuch") erwähnte Erklärung ist auch unter der (nachstehend "Gesetzbuch") erwähnte Erklärung ist auch unter der
Bezeichnung "Formular 604A" bekannt. Bezeichnung "Formular 604A" bekannt.
In dieser Bestimmung ist für diese Mehrwertsteuerpflichtigen ebenfalls In dieser Bestimmung ist für diese Mehrwertsteuerpflichtigen ebenfalls
die Verpflichtung vorgesehen, jede im Rahmen dieser Tätigkeit die Verpflichtung vorgesehen, jede im Rahmen dieser Tätigkeit
eingetretene Änderung zu melden beziehungsweise eine Erklärung in eingetretene Änderung zu melden beziehungsweise eine Erklärung in
Bezug auf die Beendigung dieser Tätigkeit einzureichen. Diese Bezug auf die Beendigung dieser Tätigkeit einzureichen. Diese
Erklärungen sind in den Artikeln 2 und 3 des Königlichen Erlasses Nr. Erklärungen sind in den Artikeln 2 und 3 des Königlichen Erlasses Nr.
10 erwähnt und werden anhand des "Formulars 604B" beziehungsweise des 10 erwähnt und werden anhand des "Formulars 604B" beziehungsweise des
"Formulars 604C" eingereicht, damit dem zuständigen Dienst jede "Formulars 604C" eingereicht, damit dem zuständigen Dienst jede
Änderung der Identifizierungsdaten (Änderung des Gesellschaftsnamens, Änderung der Identifizierungsdaten (Änderung des Gesellschaftsnamens,
des Wohn- oder Gesellschaftssitzes, der Rechtsform, der Tätigkeit des Wohn- oder Gesellschaftssitzes, der Rechtsform, der Tätigkeit
usw.) sowie die Tätigkeitsbeendigung mitgeteilt werden kann. usw.) sowie die Tätigkeitsbeendigung mitgeteilt werden kann.
Seit vielen Jahren müssen eine Reihe von Unterlagen auf der Grundlage Seit vielen Jahren müssen eine Reihe von Unterlagen auf der Grundlage
der dem König durch Artikel 53octies § 2 des Gesetzbuches zuerkannten der dem König durch Artikel 53octies § 2 des Gesetzbuches zuerkannten
Ermächtigung elektronisch eingereicht werden. Dies gilt insbesondere Ermächtigung elektronisch eingereicht werden. Dies gilt insbesondere
für die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte für die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte
periodische Mehrwertsteuererklärung, die in Artikel 53quinquies des periodische Mehrwertsteuererklärung, die in Artikel 53quinquies des
Gesetzbuches erwähnte jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Gesetzbuches erwähnte jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen
Kunden und die in Artikel 53sexies des Gesetzbuches erwähnte Liste der Kunden und die in Artikel 53sexies des Gesetzbuches erwähnte Liste der
innergemeinschaftlichen Umsätze. innergemeinschaftlichen Umsätze.
In Artikel 53octies § 2 des Gesetzbuches ist seit seiner Abänderung In Artikel 53octies § 2 des Gesetzbuches ist seit seiner Abänderung
durch das Gesetz vom 29. November 2017 (Belgisches Staatsblatt vom 6. durch das Gesetz vom 29. November 2017 (Belgisches Staatsblatt vom 6.
Dezember 2017, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 27. Dezember 2017, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 27.
August 2018) vorgesehen, dass der König unter den von Ihm August 2018) vorgesehen, dass der König unter den von Ihm
festzulegenden Bedingungen gestatten oder auch vorschreiben kann, dass festzulegenden Bedingungen gestatten oder auch vorschreiben kann, dass
die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnten die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnten
Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung anhand Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung anhand
eines Verfahrens eingereicht werden, bei dem Informatik- und eines Verfahrens eingereicht werden, bei dem Informatik- und
Telematiktechniken angewandt werden. Telematiktechniken angewandt werden.
Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 10 wird somit durch Artikel 4 Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 10 wird somit durch Artikel 4
des Entwurfs ersetzt, durch den in § 1 die Verpflichtung vorgesehen des Entwurfs ersetzt, durch den in § 1 die Verpflichtung vorgesehen
wird, Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung wird, Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung
elektronisch einzureichen. elektronisch einzureichen.
Im neuen Artikel 6 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 10 ist Im neuen Artikel 6 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 10 ist
eine Ausnahme zu diesem Grundsatz für Steuerpflichtige vorgesehen, die eine Ausnahme zu diesem Grundsatz für Steuerpflichtige vorgesehen, die
nachweisen können, dass sie selbst oder die Person, die zur nachweisen können, dass sie selbst oder die Person, die zur
Einreichung der betreffenden Erklärungen ermächtigt ist, nicht über Einreichung der betreffenden Erklärungen ermächtigt ist, nicht über
die notwendigen computergestützten Mittel verfügen, um dieser die notwendigen computergestützten Mittel verfügen, um dieser
Verpflichtung nachzukommen. Es handelt sich um dieselbe Ausnahme wie Verpflichtung nachzukommen. Es handelt sich um dieselbe Ausnahme wie
die, die im Bereich periodische Mehrwertsteuererklärungen in Artikel die, die im Bereich periodische Mehrwertsteuererklärungen in Artikel
18 § 5 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über 18 § 5 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer vorgesehen ist. Mehrwertsteuer vorgesehen ist.
Der Begriff "elektronisch" betrifft die Einreichung über eine Der Begriff "elektronisch" betrifft die Einreichung über eine
elektronische Anwendung, die von der Verwaltung zur Verfügung gestellt elektronische Anwendung, die von der Verwaltung zur Verfügung gestellt
wird, und, auf der Grundlage von Artikel 7bis des Königlichen Erlasses wird, und, auf der Grundlage von Artikel 7bis des Königlichen Erlasses
Nr. 10, die elektronische Versendung der in den Artikeln 1 bis 3 Nr. 10, die elektronische Versendung der in den Artikeln 1 bis 3
desselben Erlasses erwähnten Daten über einen vom FÖD Wirtschaft, KMB, desselben Erlasses erwähnten Daten über einen vom FÖD Wirtschaft, KMB,
Mittelstand und Energie zugelassenen einzigen Unternehmensschalter. Mittelstand und Energie zugelassenen einzigen Unternehmensschalter.
Aufgrund des neuen Artikels 6 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses ist der Aufgrund des neuen Artikels 6 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses ist der
Minister der Finanzen oder sein Beauftragter mit der Ausführung dieser Minister der Finanzen oder sein Beauftragter mit der Ausführung dieser
Bestimmung beauftragt. Er legt insbesondere das Muster der Formulare, Bestimmung beauftragt. Er legt insbesondere das Muster der Formulare,
die als Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel oder -beendigung die als Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel oder -beendigung
gelten, und die Modalitäten und Bedingungen für die Einreichung dieser gelten, und die Modalitäten und Bedingungen für die Einreichung dieser
Formulare in elektronischer Form oder in Papierform (aufgrund der in Formulare in elektronischer Form oder in Papierform (aufgrund der in
Artikel 6 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 10 vorgesehenen Artikel 6 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 10 vorgesehenen
Toleranz) fest. Toleranz) fest.
Im neuen Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 10 wird in § 2 die Im neuen Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 10 wird in § 2 die
Verpflichtung teilweise wieder aufgenommen, die im heutigen Artikel 6 Verpflichtung teilweise wieder aufgenommen, die im heutigen Artikel 6
dieses Erlasses vorgesehen ist, aufgrund dessen die in den Artikeln 4 dieses Erlasses vorgesehen ist, aufgrund dessen die in den Artikeln 4
und 5 desselben Erlasses erwähnten Erklärungen auf Formularen erstellt und 5 desselben Erlasses erwähnten Erklärungen auf Formularen erstellt
werden müssen, die den Betreffenden bei den zuständigen werden müssen, die den Betreffenden bei den zuständigen
Mehrwertsteuerdiensten zur Verfügung gestellt werden. Mehrwertsteuerdiensten zur Verfügung gestellt werden.
Es handelt sich um die in den Artikeln 53bis §§ 1 und 2 und 25ter § 1 Es handelt sich um die in den Artikeln 53bis §§ 1 und 2 und 25ter § 1
Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Erklärungen. Sie betreffen Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Erklärungen. Sie betreffen
einerseits die Überschreitung der Schwelle oder die Option für die einerseits die Überschreitung der Schwelle oder die Option für die
Besteuerung im Bereich innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern durch Besteuerung im Bereich innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern durch
die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) des Gesetzbuches die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) des Gesetzbuches
erwähnten Personen (von der Mehrwertsteuer befreite Steuerpflichtige, erwähnten Personen (von der Mehrwertsteuer befreite Steuerpflichtige,
Steuerpflichtige, die der landwirtschaftlichen Regelung unterliegen, Steuerpflichtige, die der landwirtschaftlichen Regelung unterliegen,
Steuerpflichtige ohne Recht auf Vorsteuerabzug und Steuerpflichtige ohne Recht auf Vorsteuerabzug und
nichtsteuerpflichtige juristische Personen) und andererseits den nichtsteuerpflichtige juristische Personen) und andererseits den
Erwerb einer ersten Dienstleistung durch Steuerpflichtige, die nicht Erwerb einer ersten Dienstleistung durch Steuerpflichtige, die nicht
für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, wobei sie für diese für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, wobei sie für diese
Dienstleistung auf der Grundlage von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Dienstleistung auf der Grundlage von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1 des
Gesetzbuches die Steuer schulden. Diese Erklärungen sind nicht von der Gesetzbuches die Steuer schulden. Diese Erklärungen sind nicht von der
vorliegenden Maßnahme in Bezug auf die Verpflichtung zur vorliegenden Maßnahme in Bezug auf die Verpflichtung zur
elektronischen Einreichung betroffen. elektronischen Einreichung betroffen.
Die EDV-Anwendung, die Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Erfüllung Die EDV-Anwendung, die Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Erfüllung
der im neuen Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 10 erwähnten der im neuen Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 10 erwähnten
Verpflichtung zur Verfügung gestellt wird, wird derzeit entwickelt. Im Verpflichtung zur Verfügung gestellt wird, wird derzeit entwickelt. Im
Prinzip wird diese Anwendung spätestens am 1. Januar 2020 eingeführt Prinzip wird diese Anwendung spätestens am 1. Januar 2020 eingeführt
und somit für die Steuerpflichtigen verfügbar sein. und somit für die Steuerpflichtigen verfügbar sein.
Folglich ist in Artikel 14 des Entwurfs vorgesehen, dass Artikel 4 des Folglich ist in Artikel 14 des Entwurfs vorgesehen, dass Artikel 4 des
Entwurfs, durch den Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 10 ersetzt Entwurfs, durch den Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 10 ersetzt
wird, am 1. Januar 2020 in Kraft tritt, damit die durch diese wird, am 1. Januar 2020 in Kraft tritt, damit die durch diese
Bestimmung eingeführte Verpflichtung voll und ganz anwendbar wird. Bestimmung eingeführte Verpflichtung voll und ganz anwendbar wird.
Schließlich wird in den Artikeln 1, 2, 3, 5 und 6 des Entwurfs die Schließlich wird in den Artikeln 1, 2, 3, 5 und 6 des Entwurfs die
Terminologie angepasst, die zur Bezeichnung der Dienste verwendet Terminologie angepasst, die zur Bezeichnung der Dienste verwendet
wird, die für die Bearbeitung der Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, wird, die für die Bearbeitung der Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme,
-wechsel und -beendigung zuständig sind. -wechsel und -beendigung zuständig sind.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Anpassung der Seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Anpassung der
Bezeichnungen der Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Bezeichnungen der Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Finanzen in den steuerrechtlichen Vorschriften und zur Festlegung Finanzen in den steuerrechtlichen Vorschriften und zur Festlegung
verschiedener anderer Gesetzesabänderungen (Belgisches Staatsblatt vom verschiedener anderer Gesetzesabänderungen (Belgisches Staatsblatt vom
16. Mai 2014, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 14. 16. Mai 2014, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 14.
April 2015) wird die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung als April 2015) wird die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung als
"die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" bezeichnet. "die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" bezeichnet.
Folglich wird im Rahmen der vorliegenden Abänderung des Königlichen Folglich wird im Rahmen der vorliegenden Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 10 der Begriff "Mehrwertsteueramt" durch die Begriffe Erlasses Nr. 10 der Begriff "Mehrwertsteueramt" durch die Begriffe
"zuständiger Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten "zuständiger Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten
Verwaltung" ersetzt. Diese Abänderung wird jedoch nur in Artikel 1 Verwaltung" ersetzt. Diese Abänderung wird jedoch nur in Artikel 1
Absatz 1 dieses Erlasses durchgeführt, da dies die erste Bestimmung Absatz 1 dieses Erlasses durchgeführt, da dies die erste Bestimmung
ist, in der auf die Verwaltung verwiesen wird. In den Artikeln 1 ist, in der auf die Verwaltung verwiesen wird. In den Artikeln 1
Absatz 4, 2 Absatz 1, 3, 4, 5, 7 und 7bis des Königlichen Erlasses Nr. Absatz 4, 2 Absatz 1, 3, 4, 5, 7 und 7bis des Königlichen Erlasses Nr.
10 wird wie im Königlichen Erlass vom 24. Januar 2015 zur Abänderung 10 wird wie im Königlichen Erlass vom 24. Januar 2015 zur Abänderung
der Königlichen Erlasse Nr. 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24, der Königlichen Erlasse Nr. 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24,
27, 31, 46, 47, 48, 50, 54 und 56 über die Mehrwertsteuer und des 27, 31, 46, 47, 48, 50, 54 und 56 über die Mehrwertsteuer und des
Königlichen Erlasses vom 7. Juni 2007 zur Ausführung der Artikel Königlichen Erlasses vom 7. Juni 2007 zur Ausführung der Artikel
84quinquies bis 84decies des Mehrwertsteuergesetzbuches (Belgisches 84quinquies bis 84decies des Mehrwertsteuergesetzbuches (Belgisches
Staatsblatt vom 20. Februar 2015, Ausg. 2, deutsche Übersetzung: Staatsblatt vom 20. Februar 2015, Ausg. 2, deutsche Übersetzung:
Belgisches Staatsblatt vom 18. September 2015), der sich auf dieselbe Belgisches Staatsblatt vom 18. September 2015), der sich auf dieselbe
Problematik bezieht, nur auf die "Verwaltung" verwiesen, ohne dass die Problematik bezieht, nur auf die "Verwaltung" verwiesen, ohne dass die
Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragt" erwähnt werden. Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragt" erwähnt werden.
KAPITEL 2 - Steuerbefreiungsregelung KAPITEL 2 - Steuerbefreiungsregelung
Gemäß Artikel 53quinquies Absatz 3 des Gesetzbuches sind Gemäß Artikel 53quinquies Absatz 3 des Gesetzbuches sind
Steuerpflichtige, die der in Artikel 56bis des Gesetzbuches Steuerpflichtige, die der in Artikel 56bis des Gesetzbuches
vorgesehenen Steuerbefreiungsregelung unterliegen und keine Umsätze vorgesehenen Steuerbefreiungsregelung unterliegen und keine Umsätze
bewirken, für die sie die in Artikel 53quinquies Absatz 1 und 2 des bewirken, für die sie die in Artikel 53quinquies Absatz 1 und 2 des
Gesetzbuches vorgesehene jährliche Liste der steuerpflichtigen Kunden Gesetzbuches vorgesehene jährliche Liste der steuerpflichtigen Kunden
einreichen müssen, nicht verpflichtet, die Verwaltung davon in einreichen müssen, nicht verpflichtet, die Verwaltung davon in
Kenntnis zu setzen. Im Falle einer leeren Liste der steuerpflichtigen Kenntnis zu setzen. Im Falle einer leeren Liste der steuerpflichtigen
Kunden muss diese Liste folglich nicht bei der Verwaltung eingereicht Kunden muss diese Liste folglich nicht bei der Verwaltung eingereicht
werden. werden.
In Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über In Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über
die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von
Kleinunternehmen ist jedoch vorgesehen, dass von der Mehrwertsteuer Kleinunternehmen ist jedoch vorgesehen, dass von der Mehrwertsteuer
befreite Steuerpflichtige den Betrag ihres Jahresumsatzes anhand eines befreite Steuerpflichtige den Betrag ihres Jahresumsatzes anhand eines
Vermerks mitteilen müssen, der in die vorerwähnte jährliche Liste Vermerks mitteilen müssen, der in die vorerwähnte jährliche Liste
eingetragen werden muss. Wenn ein von der Mehrwertsteuer befreiter eingetragen werden muss. Wenn ein von der Mehrwertsteuer befreiter
Steuerpflichtige keine jährliche Liste der steuerpflichtigen Kunden Steuerpflichtige keine jährliche Liste der steuerpflichtigen Kunden
bei der Verwaltung einreichen muss, kann der Betrag des Jahresumsatzes bei der Verwaltung einreichen muss, kann der Betrag des Jahresumsatzes
natürlich auch nicht über diese Liste mitgeteilt werden. natürlich auch nicht über diese Liste mitgeteilt werden.
Angesichts des Vorhergehenden wird durch Artikel 7 des Entwurfs in Angesichts des Vorhergehenden wird durch Artikel 7 des Entwurfs in
Artikel 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 19 ein neuer Artikel 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 19 ein neuer
Paragraph 2 eingefügt, in dem bestimmt ist, dass Steuerpflichtige, die Paragraph 2 eingefügt, in dem bestimmt ist, dass Steuerpflichtige, die
gemäß Artikel 56bis des Gesetzbuches der Steuerbefreiungsregelung gemäß Artikel 56bis des Gesetzbuches der Steuerbefreiungsregelung
unterliegen und aufgrund von Artikel 53quinquies Absatz 3 des unterliegen und aufgrund von Artikel 53quinquies Absatz 3 des
Gesetzbuches davon befreit sind, die jährliche Liste der Gesetzbuches davon befreit sind, die jährliche Liste der
steuerpflichtigen Kunden einzureichen, nicht mehr dazu verpflichtet steuerpflichtigen Kunden einzureichen, nicht mehr dazu verpflichtet
sind, der Verwaltung den Betrag ihres Umsatzes mitzuteilen. sind, der Verwaltung den Betrag ihres Umsatzes mitzuteilen.
KAPITEL 3 - Technische Anpassungen in Bezug auf gemeinschaftliche KAPITEL 3 - Technische Anpassungen in Bezug auf gemeinschaftliche
Rechtsvorschriften Rechtsvorschriften
Durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. April 2009 zur Abänderung des Durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. April 2009 zur Abänderung des
Mehrwertsteuergesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 22. April 2009, Mehrwertsteuergesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 22. April 2009,
Ausg. 2, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 29. Juni Ausg. 2, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 29. Juni
2009) ist Artikel 1 § 6 Nr. 4 des Gesetzbuches ersetzt worden, um die 2009) ist Artikel 1 § 6 Nr. 4 des Gesetzbuches ersetzt worden, um die
wortgetreue Umsetzung der Begriffsbestimmung wortgetreue Umsetzung der Begriffsbestimmung
"verbrauchsteuerpflichtige Waren" wie in Artikel 2 Absatz 3 der "verbrauchsteuerpflichtige Waren" wie in Artikel 2 Absatz 3 der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem erwähnt (ABl.EU L 347 vom 11. Dezember gemeinsame Mehrwertsteuersystem erwähnt (ABl.EU L 347 vom 11. Dezember
2006) in innerstaatliches Recht zu gewährleisten. Seitdem besteht 2006) in innerstaatliches Recht zu gewährleisten. Seitdem besteht
diese Begriffsbestimmung aus einem Satz. diese Begriffsbestimmung aus einem Satz.
Durch die erste durch Artikel 8 des Entwurfs angebrachte Anpassung Durch die erste durch Artikel 8 des Entwurfs angebrachte Anpassung
wird der Verweis auf das Gesetzbuch im verlangten Sinn abgeändert, wird der Verweis auf das Gesetzbuch im verlangten Sinn abgeändert,
wobei Tabakwaren, die ursprünglich in Artikel 1 Absatz 1 des wobei Tabakwaren, die ursprünglich in Artikel 1 Absatz 1 des
Königlichen Erlasses Nr. 51 vom 14. April 1993 über die Königlichen Erlasses Nr. 51 vom 14. April 1993 über die
Vereinfachungsregelung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Vereinfachungsregelung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von
Akzisenprodukten im Bereich der Mehrwertsteuer nicht erwähnt waren, Akzisenprodukten im Bereich der Mehrwertsteuer nicht erwähnt waren,
jedoch ausdrücklich ausgeschlossen werden. jedoch ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das Die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das
allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle
verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist mehrmals grundlegend abgeändert verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist mehrmals grundlegend abgeändert
worden. Der Klarheit halber ist diese Richtlinie durch die Richtlinie worden. Der Klarheit halber ist diese Richtlinie durch die Richtlinie
2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine
Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG
(ABl.EU L 9/12 vom 14. Januar 2009) ersetzt worden. (ABl.EU L 9/12 vom 14. Januar 2009) ersetzt worden.
Die zweite durch vorerwähnten Artikel 8 angebrachte Anpassung und die Die zweite durch vorerwähnten Artikel 8 angebrachte Anpassung und die
in den Artikeln 9 bis 11 dieses Entwurfs erwähnten Anpassungen in den Artikeln 9 bis 11 dieses Entwurfs erwähnten Anpassungen
betreffen daher die Ersetzung der Verweise auf die Richtlinie betreffen daher die Ersetzung der Verweise auf die Richtlinie
92/12/EWG in vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 51 und im Königlichen 92/12/EWG in vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 51 und im Königlichen
Erlass Nr. 54 vom 25. Februar 1996 über die andere Lagerregelung als Erlass Nr. 54 vom 25. Februar 1996 über die andere Lagerregelung als
die Zolllagerregelung erwähnt in Artikel 39quater des die Zolllagerregelung erwähnt in Artikel 39quater des
Mehrwertsteuergesetzbuches. Mehrwertsteuergesetzbuches.
KAPITEL 4 - Technische Anpassungen in Bezug auf nationale KAPITEL 4 - Technische Anpassungen in Bezug auf nationale
Rechtsvorschriften Rechtsvorschriften
Durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 2009 zur Abänderung des Durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 2009 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf
Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer (Belgisches Staatsblatt vom Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer (Belgisches Staatsblatt vom
13. Februar 2009, Ausg. 2) ist der Vorteil der monatlichen Erstattung 13. Februar 2009, Ausg. 2) ist der Vorteil der monatlichen Erstattung
der Mehrwertsteuergutschrift unter anderem auf Steuerpflichtige der Mehrwertsteuergutschrift unter anderem auf Steuerpflichtige
ausgedehnt worden, die Immobilienarbeiten ausführen, sofern diese ausgedehnt worden, die Immobilienarbeiten ausführen, sofern diese
Umsätze gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Umsätze gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur
Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und
Dienstleistungen nach diesen Sätzen dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz Dienstleistungen nach diesen Sätzen dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz
von 6 Prozent unterliegen. Diese Maßnahme ist in Artikel 81 § 2 Absatz von 6 Prozent unterliegen. Diese Maßnahme ist in Artikel 81 § 2 Absatz
1 Nr. 3 Buchstabe d) des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 4 1 Nr. 3 Buchstabe d) des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 4
aufgenommen. aufgenommen.
Durch den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2015 zur Abänderung des Durch den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2015 zur Abänderung des
vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 20 (Belgisches Staatsblatt vom vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 20 (Belgisches Staatsblatt vom
15. Dezember 2015, Ausg. 2, deutsche Übersetzung: Belgisches 15. Dezember 2015, Ausg. 2, deutsche Übersetzung: Belgisches
Staatsblatt vom 3. November 2016) ist in Tabelle A der Anlage zu Staatsblatt vom 3. November 2016) ist in Tabelle A der Anlage zu
letztgenanntem Erlass die Rubrik "XL. Schulgebäude" eingefügt worden. letztgenanntem Erlass die Rubrik "XL. Schulgebäude" eingefügt worden.
Diese Rubrik ist durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2016 Diese Rubrik ist durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2016
(Belgisches Staatsblatt vom 19. August 2016, Ausg. 2, deutsche (Belgisches Staatsblatt vom 19. August 2016, Ausg. 2, deutsche
Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 23. Januar 2018) ersetzt Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 23. Januar 2018) ersetzt
worden und betrifft fortan "Für Unterricht und Schülerbetreuung worden und betrifft fortan "Für Unterricht und Schülerbetreuung
bestimmte Gebäude". Aufgrund der Rubrik XL Nr. 3 unterliegen bestimmte Gebäude". Aufgrund der Rubrik XL Nr. 3 unterliegen
Immobilienarbeiten in Bezug auf solche Gebäude dem ermäßigten Immobilienarbeiten in Bezug auf solche Gebäude dem ermäßigten
Steuersatz von 6 Prozent. Steuersatz von 6 Prozent.
Durch Artikel 12 dieses Entwurfs wird Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 Durch Artikel 12 dieses Entwurfs wird Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3
Buchstabe d) des Königlichen Erlasses Nr. 4 im verlangten Sinn Buchstabe d) des Königlichen Erlasses Nr. 4 im verlangten Sinn
abgeändert, um diese Bestimmung mit den am Königlichen Erlass Nr. 20 abgeändert, um diese Bestimmung mit den am Königlichen Erlass Nr. 20
angebrachten Abänderungen in Übereinstimmung zu bringen. angebrachten Abänderungen in Übereinstimmung zu bringen.
KAPITEL 5 - Aufhebung des Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 25. Februar KAPITEL 5 - Aufhebung des Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 25. Februar
1996 über die Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den 1996 über die Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den
innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne
von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten
Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer
In Artikel 53nonies § 2 des Gesetzbuches ist bestimmt, dass der König In Artikel 53nonies § 2 des Gesetzbuches ist bestimmt, dass der König
jede andere Maßnahme im Hinblick auf Kontrolle und Zahlung der Steuer jede andere Maßnahme im Hinblick auf Kontrolle und Zahlung der Steuer
ergreift, die aufgrund der Lieferung, der Einfuhr oder des ergreift, die aufgrund der Lieferung, der Einfuhr oder des
innergemeinschaftlichen Erwerbs eines Fahrzeugs geschuldet wird. innergemeinschaftlichen Erwerbs eines Fahrzeugs geschuldet wird.
In Ausführung dieser Bestimmung ist in den Artikeln 1 bis 3 des In Ausführung dieser Bestimmung ist in den Artikeln 1 bis 3 des
Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 25. Februar 1996 über die Kontrolle Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 25. Februar 1996 über die Kontrolle
der Zahlung der für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb der Zahlung der für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb
und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des
Gesetzbuches geschuldeten Mehrwertsteuer auferlegt, dass Anträgen auf Gesetzbuches geschuldeten Mehrwertsteuer auferlegt, dass Anträgen auf
- gegebenenfalls vorübergehende - Zulassung eines Fahrzeugs in Belgien - gegebenenfalls vorübergehende - Zulassung eines Fahrzeugs in Belgien
Erklärungen beiliegen müssen, in denen bestätigt ist, dass für das Erklärungen beiliegen müssen, in denen bestätigt ist, dass für das
betreffende Fahrzeug alle erforderlichen Formalitäten in Bezug auf die betreffende Fahrzeug alle erforderlichen Formalitäten in Bezug auf die
Mehrwertsteuer erledigt worden sind (gemeinschaftlicher Charakter des Mehrwertsteuer erledigt worden sind (gemeinschaftlicher Charakter des
Fahrzeugs, Entrichtung der Mehrwertsteuer, eventuelle Ausnahme usw.). Fahrzeugs, Entrichtung der Mehrwertsteuer, eventuelle Ausnahme usw.).
Die vorerwähnten Erklärungen bestehen darin, dass zwei Die vorerwähnten Erklärungen bestehen darin, dass zwei
Papier-Vignetten vom steuerpflichtigen Verkäufer (in der Regel einem Papier-Vignetten vom steuerpflichtigen Verkäufer (in der Regel einem
Konzessionär) auf dem bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) Konzessionär) auf dem bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV)
einzureichenden Zulassungsantrag angebracht werden: einzureichenden Zulassungsantrag angebracht werden:
- eine Papier-Vignette (Vignette 705), die bei Erstzulassung in - eine Papier-Vignette (Vignette 705), die bei Erstzulassung in
Belgien (neue Fahrzeuge oder Gebrauchtfahrzeuge, die in Belgien Belgien (neue Fahrzeuge oder Gebrauchtfahrzeuge, die in Belgien
eingehen) von den Zolldiensten ausgestellt wird und als Nachweis für eingehen) von den Zolldiensten ausgestellt wird und als Nachweis für
den gemeinschaftlichen Charakter des Fahrzeugs dient, den gemeinschaftlichen Charakter des Fahrzeugs dient,
- eine andere Papier-Vignette (Vignette 904), die zusammen mit der - eine andere Papier-Vignette (Vignette 904), die zusammen mit der
ersten Vignette vom Konzessionär bei Erstzulassung in Belgien oder bei ersten Vignette vom Konzessionär bei Erstzulassung in Belgien oder bei
einem aufgrund der Artikel 39, 39bis beziehungsweise 42 § 3 des einem aufgrund der Artikel 39, 39bis beziehungsweise 42 § 3 des
Gesetzbuches von der Mehrwertsteuer befreiten Verkauf des Fahrzeugs, Gesetzbuches von der Mehrwertsteuer befreiten Verkauf des Fahrzeugs,
das daher im Rahmen dieser Steuerbefreiung in Belgien vorübergehend das daher im Rahmen dieser Steuerbefreiung in Belgien vorübergehend
zugelassen wird, angebracht werden muss. zugelassen wird, angebracht werden muss.
Da die DIV der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung ein Da die DIV der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung ein
Feedback über die tatsächliche Zulassung dieser Fahrzeuge gibt, kann Feedback über die tatsächliche Zulassung dieser Fahrzeuge gibt, kann
die Verwaltung für jeden Steuerpflichtigen spezifische gezielte die Verwaltung für jeden Steuerpflichtigen spezifische gezielte
Kontrollen in Bezug auf die Zahlung der Mehrwertsteuer auf die Kontrollen in Bezug auf die Zahlung der Mehrwertsteuer auf die
Lieferung oder die korrekte Anwendung der Befreiung von der Lieferung oder die korrekte Anwendung der Befreiung von der
Mehrwertsteuer durchführen (Artikel 39, 39bis und 42 § 3 Absatz 1 Nr. Mehrwertsteuer durchführen (Artikel 39, 39bis und 42 § 3 Absatz 1 Nr.
1 bis 8 des Gesetzbuches). 1 bis 8 des Gesetzbuches).
Im Laufe des Jahres 2017 hat die Generalverwaltung Zoll und Akzisen Im Laufe des Jahres 2017 hat die Generalverwaltung Zoll und Akzisen
die Informatisierung der Vignette 705 umgesetzt, die weiterhin bei die Informatisierung der Vignette 705 umgesetzt, die weiterhin bei
Erstzulassung von Landfahrzeugen bei der DIV auf dem Zulassungsantrag Erstzulassung von Landfahrzeugen bei der DIV auf dem Zulassungsantrag
anzubringen ist. anzubringen ist.
Die Vignette 705 wird von dieser Verwaltung nach Untersuchung der Die Vignette 705 wird von dieser Verwaltung nach Untersuchung der
zoll- und steuerrechtlichen Situation dieses Landfahrzeugs zoll- und steuerrechtlichen Situation dieses Landfahrzeugs
ausgestellt. Dies ist der Fall für Landfahrzeuge, die in Belgien ausgestellt. Dies ist der Fall für Landfahrzeuge, die in Belgien
produziert werden beziehungsweise importiert oder produziert werden beziehungsweise importiert oder
innergemeinschaftlich erworben werden. Dabei ist zu bemerken, dass die innergemeinschaftlich erworben werden. Dabei ist zu bemerken, dass die
Produktion, die Einfuhr beziehungsweise der innergemeinschaftliche Produktion, die Einfuhr beziehungsweise der innergemeinschaftliche
Erwerb eines Landfahrzeugs nicht immer mit dem Verkauf in Zusammenhang Erwerb eines Landfahrzeugs nicht immer mit dem Verkauf in Zusammenhang
steht, der Anlass zur Erstzulassung gibt (insbesondere bei aufeinander steht, der Anlass zur Erstzulassung gibt (insbesondere bei aufeinander
folgenden Verkäufen). folgenden Verkäufen).
Es hat sich herausgestellt, dass die schwerfälligen Formalitäten in Es hat sich herausgestellt, dass die schwerfälligen Formalitäten in
Bezug auf die in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. Bezug auf die in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr.
47 erwähnte Erklärung unter Berücksichtigung einerseits der sehr 47 erwähnte Erklärung unter Berücksichtigung einerseits der sehr
beschränkten Anzahl tatsächlicher Betrugsfälle in diesem Zusammenhang beschränkten Anzahl tatsächlicher Betrugsfälle in diesem Zusammenhang
und andererseits der alternativen Kontrollverfahren, über die die mit und andererseits der alternativen Kontrollverfahren, über die die mit
der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung heute verfügt, nicht mehr der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung heute verfügt, nicht mehr
gerechtfertigt sind. gerechtfertigt sind.
Die korrekte Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften wird Die korrekte Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften wird
gewährleistet durch die Kontrollen, die von den Zolldiensten bei der gewährleistet durch die Kontrollen, die von den Zolldiensten bei der
Ausstellung der Vignetten 705 durchgeführt werden, die von der DIV Ausstellung der Vignetten 705 durchgeführt werden, die von der DIV
erteilten Auskünfte (zum Beispiel im Rahmen von Anträgen auf Zulassung erteilten Auskünfte (zum Beispiel im Rahmen von Anträgen auf Zulassung
von Fahrzeugen, die nur für eine vorübergehende Zulassung in Belgien von Fahrzeugen, die nur für eine vorübergehende Zulassung in Belgien
in Betracht kommen konnten, für die aber später ein Antrag auf in Betracht kommen konnten, für die aber später ein Antrag auf
endgültige Zulassung in Belgien gestellt wird) oder auch die endgültige Zulassung in Belgien gestellt wird) oder auch die
Möglichkeit, gezielte sektorbezogene Kontrollen durchführen zu lassen. Möglichkeit, gezielte sektorbezogene Kontrollen durchführen zu lassen.
Folglich hat sich herausgestellt, dass die Formalitäten in Bezug auf Folglich hat sich herausgestellt, dass die Formalitäten in Bezug auf
die Ausstellung und das Anbringen der Vignette 904 aufgehoben werden die Ausstellung und das Anbringen der Vignette 904 aufgehoben werden
können. Aus denselben Gründen kann die ähnliche Verpflichtung in Bezug können. Aus denselben Gründen kann die ähnliche Verpflichtung in Bezug
auf Wasserfahrzeuge, die in Artikel 4 des vorerwähnten Königlichen auf Wasserfahrzeuge, die in Artikel 4 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses Nr. 47 vorgesehen ist, ebenfalls aufgehoben werden. Erlasses Nr. 47 vorgesehen ist, ebenfalls aufgehoben werden.
Außerdem sind die meisten Bestimmungen von Artikel 8 des Königlichen Außerdem sind die meisten Bestimmungen von Artikel 8 des Königlichen
Erlasses Nr. 47 entweder überholt (zum Beispiel im Bereich Erlasses Nr. 47 entweder überholt (zum Beispiel im Bereich
Diplomatennummernschilder) oder bereits in den Königlichen Erlassen Diplomatennummernschilder) oder bereits in den Königlichen Erlassen
Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf
die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im
Bereich der Mehrwertsteuer, Nr. 46 vom 29. Dezember 1992 über die Bereich der Mehrwertsteuer, Nr. 46 vom 29. Dezember 1992 über die
Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und die Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und die
Zahlung der diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer und Nr. 48 vom Zahlung der diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer und Nr. 48 vom
29. Dezember 1992 über die Lieferung von Fahrzeugen im Sinne von 29. Dezember 1992 über die Lieferung von Fahrzeugen im Sinne von
Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches unter den in Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches unter den in
Artikel 39bis des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Bedingungen Artikel 39bis des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Bedingungen
aufgenommen (zum Beispiel die Verpflichtung, das Fahrzeug vor Ende des aufgenommen (zum Beispiel die Verpflichtung, das Fahrzeug vor Ende des
dritten Monats nach dem Monat der vorübergehenden Zulassung zum dritten Monats nach dem Monat der vorübergehenden Zulassung zum
Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern). Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern).
Unter Berücksichtigung des Vorhergehenden und der Vorschriften, die in Unter Berücksichtigung des Vorhergehenden und der Vorschriften, die in
den Bereichen Zoll und Fahrzeugzulassung bestehen, gibt es keinen den Bereichen Zoll und Fahrzeugzulassung bestehen, gibt es keinen
zwingenden Grund mehr, den Königlichen Erlass Nr. 47 beizubehalten. zwingenden Grund mehr, den Königlichen Erlass Nr. 47 beizubehalten.
Daher wird er durch Artikel 13 des Entwurfs aufgehoben. Daher wird er durch Artikel 13 des Entwurfs aufgehoben.
Die Aufhebung des Königlichen Erlasses Nr. 47 bringt für die Die Aufhebung des Königlichen Erlasses Nr. 47 bringt für die
Verwaltung eine tatsächliche administrative Vereinfachung und eine Verwaltung eine tatsächliche administrative Vereinfachung und eine
Verringerung der mit der Digitalisierung des Informationsflusses Verringerung der mit der Digitalisierung des Informationsflusses
verbundenen Kosten mit sich; außerdem führt sie zu einer erheblichen verbundenen Kosten mit sich; außerdem führt sie zu einer erheblichen
Verringerung des Verwaltungsaufwands für die betreffenden Verringerung des Verwaltungsaufwands für die betreffenden
Steuerpflichtigen. Steuerpflichtigen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen
Erlasse Nr. 4, 10, 19, 51 und 54 in Bezug auf die Mehrwertsteuer Erlasse Nr. 4, 10, 19, 51 und 54 in Bezug auf die Mehrwertsteuer
hinsichtlich der elektronischen Einreichung von Erklärungen über hinsichtlich der elektronischen Einreichung von Erklärungen über
Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und der Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und der
Steuerbefreiungsregelung, zur Festlegung technischer Anpassungen in Steuerbefreiungsregelung, zur Festlegung technischer Anpassungen in
Bezug auf die gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften und Bezug auf die gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften und
zur Aufhebung des Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 25. Februar 1996 zur Aufhebung des Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 25. Februar 1996
über die Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den über die Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den
innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne
von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten
Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 15 § 2 Absatz 3, Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 15 § 2 Absatz 3,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992,
bestätigt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993 und zuletzt abgeändert bestätigt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993 und zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, des Artikels 25ter § 1 Absatz 2 durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, des Artikels 25ter § 1 Absatz 2
Nr. 2 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, Nr. 2 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und
bestätigt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, des Artikels 39quater § bestätigt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, des Artikels 39quater §
1 Absatz 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. November 1 Absatz 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. November
1996, bestätigt durch das Gesetz vom 15. Oktober 1998 und abgeändert 1996, bestätigt durch das Gesetz vom 15. Oktober 1998 und abgeändert
durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 53octies § 1 durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 53octies § 1
Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt
durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, und § 2, eingefügt durch das durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, und § 2, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 29. November 2017, des Artikels 53nonies § 2, eingefügt durch das vom 29. November 2017, des Artikels 53nonies § 2, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992, des Artikels 53duodecies, eingefügt Gesetz vom 28. Dezember 1992, des Artikels 53duodecies, eingefügt
durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, des Artikels 58 § 1bis Absatz 2, durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, des Artikels 58 § 1bis Absatz 2,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und
bestätigt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, und des Artikels 76 § 1 bestätigt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, und des Artikels 76 § 1
Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009; Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug
auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über
die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 3 die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 3
und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches
vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme,
-wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich -wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich
der Mehrwertsteuer; der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die
Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von
Kleinunternehmen; Kleinunternehmen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 25. Februar 1996 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 25. Februar 1996 über die
Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den
innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne
von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten
Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 51 vom 14. April 1993 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 51 vom 14. April 1993 über die
Vereinfachungsregelung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Vereinfachungsregelung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von
Akzisenprodukten im Bereich der Mehrwertsteuer; Akzisenprodukten im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 54 vom 25. Februar 1996 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 54 vom 25. Februar 1996 über die
andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung erwähnt in Artikel andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung erwähnt in Artikel
39quater des Mehrwertsteuergesetzbuches; 39quater des Mehrwertsteuergesetzbuches;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juli 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juli 2018;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 6. Mai Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 6. Mai
2019; 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.204/3 des Staatsrates vom 17. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.204/3 des Staatsrates vom 17. Juni
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Elektronische Einreichung von Erklärungen über KAPITEL 1 - Elektronische Einreichung von Erklärungen über
Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember
1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2
Absatz 3 und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Absatz 3 und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des
Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen
über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über
vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer, zuletzt vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Januar 2015, wird wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Januar 2015, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "beim Mehrwertsteueramt, das für den 1. In Absatz 1 werden die Wörter "beim Mehrwertsteueramt, das für den
Ort zuständig ist, an dem sie ansässig sind," durch die Wörter "bei Ort zuständig ist, an dem sie ansässig sind," durch die Wörter "bei
dem zuständigen Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten dem zuständigen Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten
Verwaltung, dem sie unterstehen," ersetzt. Verwaltung, dem sie unterstehen," ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten" 2. In Absatz 4 werden die Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 2 - In Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 und Artikel 4 desselben Art. 2 - In Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 und Artikel 4 desselben
Erlasses, zuletzt abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Erlasses, zuletzt abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14.
April 2009, 28. Mai 2004 und 9. Dezember 2009, werden die Wörter "bei April 2009, 28. Mai 2004 und 9. Dezember 2009, werden die Wörter "bei
dem für sie zuständigen Mehrwertsteueramt" beziehungsweise "bei dem dem für sie zuständigen Mehrwertsteueramt" beziehungsweise "bei dem
für den Anmeldepflichtigen zuständigen Mehrwertsteueramt" jeweils für den Anmeldepflichtigen zuständigen Mehrwertsteueramt" jeweils
durch die Wörter "bei dem zuständigen Dienst der Verwaltung, dem sie durch die Wörter "bei dem zuständigen Dienst der Verwaltung, dem sie
unterstehen," beziehungsweise "bei dem zuständigen Dienst der unterstehen," beziehungsweise "bei dem zuständigen Dienst der
Verwaltung, dem der Anmeldepflichtige untersteht," ersetzt. Verwaltung, dem der Anmeldepflichtige untersteht," ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 9. Dezember 2009, werden die Wörter "bei dem Königlichen Erlass vom 9. Dezember 2009, werden die Wörter "bei dem
für sie zuständigen Mehrwertsteueramt" durch die Wörter "bei dem für sie zuständigen Mehrwertsteueramt" durch die Wörter "bei dem
zuständigen Dienst der Verwaltung, dem sie unterstehen," ersetzt. zuständigen Dienst der Verwaltung, dem sie unterstehen," ersetzt.
Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 6 - § 1 - Steuerpflichtige, die zur Einreichung der in den "Art. 6 - § 1 - Steuerpflichtige, die zur Einreichung der in den
Artikeln 1 bis 3 erwähnten Erklärungen verpflichtet sind, reichen Artikeln 1 bis 3 erwähnten Erklärungen verpflichtet sind, reichen
diese Erklärungen elektronisch ein. diese Erklärungen elektronisch ein.
Die in Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen sind von der Verpflichtung Die in Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen sind von der Verpflichtung
zur elektronischen Einreichung befreit, solange sie selbst oder zur elektronischen Einreichung befreit, solange sie selbst oder
gegebenenfalls die Person, die zur Einreichung dieser Erklärungen gegebenenfalls die Person, die zur Einreichung dieser Erklärungen
ermächtigt ist, nicht über die notwendigen computergestützten Mittel ermächtigt ist, nicht über die notwendigen computergestützten Mittel
verfügen, um dieser Verpflichtung nachzukommen. verfügen, um dieser Verpflichtung nachzukommen.
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die
praktischen Modalitäten für die Anwendung der Absätze 1 und 2. praktischen Modalitäten für die Anwendung der Absätze 1 und 2.
§ 2 - Die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Erklärungen werden auf § 2 - Die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Erklärungen werden auf
Formularen erstellt, die den Betreffenden bei den zuständigen Diensten Formularen erstellt, die den Betreffenden bei den zuständigen Diensten
der Verwaltung zur Verfügung gestellt werden und deren Muster vom der Verwaltung zur Verfügung gestellt werden und deren Muster vom
Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird." Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird."
Art. 5 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 5 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 30. April 2013, werden die Wörter "den Leiter Königlichen Erlass vom 30. April 2013, werden die Wörter "den Leiter
des für sie zuständigen Mehrwertsteueramtes" durch die Wörter "den des für sie zuständigen Mehrwertsteueramtes" durch die Wörter "den
zuständigen Beamten des Dienstes der Verwaltung, dem sie unterstehen," zuständigen Beamten des Dienstes der Verwaltung, dem sie unterstehen,"
ersetzt. ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 7bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 6 - In Artikel 7bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004, werden die Wörter "dem für den Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004, werden die Wörter "dem für den
Steuerpflichtigen zuständigen Mehrwertsteueramt" durch die Wörter "bei Steuerpflichtigen zuständigen Mehrwertsteueramt" durch die Wörter "bei
dem zuständigen Dienst der Verwaltung, dem der Steuerpflichtige dem zuständigen Dienst der Verwaltung, dem der Steuerpflichtige
untersteht," ersetzt. untersteht," ersetzt.
KAPITEL 2 - Steuerbefreiungsregelung KAPITEL 2 - Steuerbefreiungsregelung
Art. 7 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014 Art. 7 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014
über die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von über die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von
Kleinunternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Kleinunternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24.
Januar 2015, wird wie folgt ersetzt: Januar 2015, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 4 - § 1 - Steuerpflichtige, die am 31. Dezember die "Art. 4 - § 1 - Steuerpflichtige, die am 31. Dezember die
Steuerbefreiungsregelung anwenden, sind verpflichtet, vor dem 31. März Steuerbefreiungsregelung anwenden, sind verpflichtet, vor dem 31. März
des folgenden Jahres der Verwaltung den Gesamtbetrag des Umsatzes des folgenden Jahres der Verwaltung den Gesamtbetrag des Umsatzes
mitzuteilen, den sie im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres mitzuteilen, den sie im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres
erzielt haben. erzielt haben.
Haben sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Jahr aufgenommen, Haben sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Jahr aufgenommen,
müssen sie ebenfalls angeben, über welchen Zeitraum sie diese müssen sie ebenfalls angeben, über welchen Zeitraum sie diese
Tätigkeit ausgeübt haben. Tätigkeit ausgeübt haben.
Diese Angaben müssen in den dazu vorgesehenen Rahmen der jährlichen Diese Angaben müssen in den dazu vorgesehenen Rahmen der jährlichen
Liste der steuerpflichtigen Kunden, die Steuerpflichtige gemäß Artikel Liste der steuerpflichtigen Kunden, die Steuerpflichtige gemäß Artikel
53quinquies Absatz 1 und 2 des Gesetzbuches bei der Verwaltung 53quinquies Absatz 1 und 2 des Gesetzbuches bei der Verwaltung
einreichen müssen, eingetragen werden. einreichen müssen, eingetragen werden.
§ 2 - Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 53quinquies Absatz 3 des § 2 - Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 53quinquies Absatz 3 des
Gesetzbuches davon befreit sind, die jährliche Liste der Gesetzbuches davon befreit sind, die jährliche Liste der
mehrwertsteuerpflichtigen Kunden einzureichen, sind ebenfalls von den mehrwertsteuerpflichtigen Kunden einzureichen, sind ebenfalls von den
in § 1 erwähnten Verpflichtungen befreit." in § 1 erwähnten Verpflichtungen befreit."
KAPITEL 3 - Technische Anpassungen in Bezug auf gemeinschaftliche KAPITEL 3 - Technische Anpassungen in Bezug auf gemeinschaftliche
Rechtsvorschriften Rechtsvorschriften
Art. 8 - In Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 51 vom 14. Art. 8 - In Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 51 vom 14.
April 1993 über die Vereinfachungsregelung für den April 1993 über die Vereinfachungsregelung für den
innergemeinschaftlichen Erwerb von Akzisenprodukten im Bereich der innergemeinschaftlichen Erwerb von Akzisenprodukten im Bereich der
Mehrwertsteuer werden die Wörter "in Artikel 1 § 6 Nr. 4 Buchstabe a) Mehrwertsteuer werden die Wörter "in Artikel 1 § 6 Nr. 4 Buchstabe a)
und b) des Gesetzbuches erwähnt sind" durch die Wörter "in Artikel 1 § und b) des Gesetzbuches erwähnt sind" durch die Wörter "in Artikel 1 §
6 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnt sind, mit Ausnahme von Tabakwaren," 6 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnt sind, mit Ausnahme von Tabakwaren,"
und die Wörter "Artikel 7 der Richtlinie 92/12/EWG" durch die Wörter und die Wörter "Artikel 7 der Richtlinie 92/12/EWG" durch die Wörter
"Artikel 33 der Richtlinie 2008/118/EG" ersetzt. "Artikel 33 der Richtlinie 2008/118/EG" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die Wörter "des Art. 9 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die Wörter "des
Artikels 23 der Richtlinie 92/12/EWG" durch die Wörter "des Artikels Artikels 23 der Richtlinie 92/12/EWG" durch die Wörter "des Artikels
12 der Richtlinie 2008/118/EG" ersetzt. 12 der Richtlinie 2008/118/EG" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 54 vom 25. Art. 10 - In Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 54 vom 25.
Februar 1996 über die andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung Februar 1996 über die andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung
erwähnt in Artikel 39quater des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt erwähnt in Artikel 39quater des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2001, werden die Wörter durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2001, werden die Wörter
"Artikel 4 Buchstabe b) der Richtlinie 92/12/EWG" durch die Wörter "Artikel 4 Buchstabe b) der Richtlinie 92/12/EWG" durch die Wörter
"Artikel 4 Absatz 11 der Richtlinie 2008/118/EG" ersetzt. "Artikel 4 Absatz 11 der Richtlinie 2008/118/EG" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 4 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Art. 11 - In Artikel 4 desselben Erlasses, aufgehoben durch den
Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1999 und wieder aufgenommen durch Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1999 und wieder aufgenommen durch
den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2001, werden die Wörter den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2001, werden die Wörter
"Artikel 4 Buchstabe b) der Richtlinie 92/12/EWG" durch die Wörter "Artikel 4 Buchstabe b) der Richtlinie 92/12/EWG" durch die Wörter
"Artikel 4 Absatz 11 der Richtlinie 2008/118/EG" ersetzt. "Artikel 4 Absatz 11 der Richtlinie 2008/118/EG" ersetzt.
KAPITEL 4 - Technische Anpassungen in Bezug auf nationale KAPITEL 4 - Technische Anpassungen in Bezug auf nationale
Rechtsvorschriften Rechtsvorschriften
Art. 12 - Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d) des Königlichen Art. 12 - Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d) des Königlichen
Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im
Bereich der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom Bereich der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
5. August 2011, wird wie folgt ersetzt: 5. August 2011, wird wie folgt ersetzt:
"d) Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, auf die gemäß Tabelle "d) Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, auf die gemäß Tabelle
A Rubrik XXXI, XXXII, XXXIII, XXXVI, XXXVII, XXXVIII und XL der Anlage A Rubrik XXXI, XXXII, XXXIII, XXXVI, XXXVII, XXXVIII und XL der Anlage
zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der
Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen
nach diesen Sätzen der ermäßigte Mehrwertsteuersatz anwendbar ist,". nach diesen Sätzen der ermäßigte Mehrwertsteuersatz anwendbar ist,".
KAPITEL 5 - Aufhebung des Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 25. Februar KAPITEL 5 - Aufhebung des Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 25. Februar
1996 über die Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den 1996 über die Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den
innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne
von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten
Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer
Art. 13 - Der Königliche Erlass Nr. 47 vom 25. Februar 1996 über die Art. 13 - Der Königliche Erlass Nr. 47 vom 25. Februar 1996 über die
Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den
innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne
von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten
Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
24. Januar 2015, wird aufgehoben. 24. Januar 2015, wird aufgehoben.
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen
Art. 14 - Artikel 4 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Art. 14 - Artikel 4 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Art. 15 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 15 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2019 Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
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