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Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 4, 10, 19, 51 et 54 en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne le dépôt par voie électronique des déclarations de commencement, de changement et de cessation d'activité, le régime de la franchise de taxe, portant des adaptations techniques relatives à la législation communautaire et nationale et abrogeant l'arrêté royal n° 47, du 25 février 1996, relatif au contrôle du paiement de la taxe sur la valeur ajoutée due en raison de la livraison, de l'acquisition intracommunautaire et de l'importation de moyens de transport, au sens de l'article 8bis, § 2, 1°, du code. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 4, 10, 19, 51 en 54 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde wat betreft de indiening langs elektronische weg van de aangiften van aanvang, wijziging en stopzetting van activiteit, de vrijstellingsregeling van belasting, houdende technische aanpassingen betreffende de communautaire en nationale wetgeving en tot opheffing van het koninklijk besluit nr. 47 van 25 februari 1996 tot regeling van de controle van de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde verschuldigd ter zake van de levering, intracommunautaire verwerving en invoer van vervoermiddelen, in de zin van artikel 8bis, § 2, 1°, van het wetboek. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN |
28 JUIN 2019. - Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 4, 10, | 28 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke |
19, 51 et 54 en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui | besluiten nrs. 4, 10, 19, 51 en 54 met betrekking tot de belasting |
over de toegevoegde waarde wat betreft de indiening langs | |
concerne le dépôt par voie électronique des déclarations de | elektronische weg van de aangiften van aanvang, wijziging en |
commencement, de changement et de cessation d'activité, le régime de | stopzetting van activiteit, de vrijstellingsregeling van belasting, |
la franchise de taxe, portant des adaptations techniques relatives à | houdende technische aanpassingen betreffende de communautaire en |
la législation communautaire et nationale et abrogeant l'arrêté royal | nationale wetgeving en tot opheffing van het koninklijk besluit nr. 47 |
n° 47, du 25 février 1996, relatif au contrôle du paiement de la taxe | van 25 februari 1996 tot regeling van de controle van de voldoening |
sur la valeur ajoutée due en raison de la livraison, de l'acquisition | van de belasting over de toegevoegde waarde verschuldigd ter zake van |
intracommunautaire et de l'importation de moyens de transport, au sens | de levering, intracommunautaire verwerving en invoer van |
de l'article 8bis, § 2, 1°, du code. - Traduction allemande | vervoermiddelen, in de zin van artikel 8bis, § 2, 1°, van het wetboek. |
- Duitse vertaling | |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 28 juin 2019 modifiant les arrêtés royaux nos 4, 10, | besluit van 28 juni 2019 tot wijziging van de koninklijke besluiten |
19, 51 et 54 en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui | nrs. 4, 10, 19, 51 en 54 met betrekking tot de belasting over de |
concerne le dépôt par voie électronique des déclarations de | toegevoegde waarde wat betreft de indiening langs elektronische weg |
commencement, de changement et de cessation d'activité, le régime de | van de aangiften van aanvang, wijziging en stopzetting van activiteit, |
la franchise de taxe, portant des adaptations techniques relatives à | de vrijstellingsregeling van belasting, houdende technische |
la législation communautaire et nationale et abrogeant l'arrêté royal | aanpassingen betreffende de communautaire en nationale wetgeving en |
tot opheffing van het koninklijk besluit nr. 47 van 25 februari 1996 | |
n° 47, du 25 février 1996, relatif au contrôle du paiement de la taxe | tot regeling van de controle van de voldoening van de belasting over |
sur la valeur ajoutée due en raison de la livraison, de l'acquisition | de toegevoegde waarde verschuldigd ter zake van de levering, |
intracommunautaire et de l'importation de moyens de transport, au sens | intracommunautaire verwerving en invoer van vervoermiddelen, in de zin |
de l'article 8bis, § 2, 1°, du code (Moniteur belge du 12 juillet | van artikel 8bis, § 2, 1°, van het wetboek (Belgisch Staatsblad van 12 |
2019). | juli 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen | 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen |
Erlasse Nr. 4, 10, 19, 51 und 54 in Bezug auf die Mehrwertsteuer | Erlasse Nr. 4, 10, 19, 51 und 54 in Bezug auf die Mehrwertsteuer |
hinsichtlich der elektronischen Einreichung von Erklärungen über | hinsichtlich der elektronischen Einreichung von Erklärungen über |
Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und der | Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und der |
Steuerbefreiungsregelung, zur Festlegung technischer Anpassungen in | Steuerbefreiungsregelung, zur Festlegung technischer Anpassungen in |
Bezug auf die gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften und | Bezug auf die gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften und |
zur Aufhebung des Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 25. Februar 1996 | zur Aufhebung des Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 25. Februar 1996 |
über die Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den | über die Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den |
innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne | innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne |
von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten | von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten |
Mehrwertsteuer | Mehrwertsteuer |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, den | mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, den |
Königlichen Erlass Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten | Königlichen Erlass Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten |
für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 3 und 25ter § 1 | für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 3 und 25ter § 1 |
Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen | Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen |
Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und | Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und |
-beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der | -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der |
Mehrwertsteuer sowie den Königlichen Erlass Nr. 19 vom 29. Juni 2014 | Mehrwertsteuer sowie den Königlichen Erlass Nr. 19 vom 29. Juni 2014 |
über die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von | über die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von |
Kleinunternehmen abzuändern. Mit dem Entwurf wird ebenfalls die | Kleinunternehmen abzuändern. Mit dem Entwurf wird ebenfalls die |
Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 4, 51 und 54 in Bezug auf die | Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 4, 51 und 54 in Bezug auf die |
Mehrwertsteuer bezweckt. Diese Abänderungen betreffen technische | Mehrwertsteuer bezweckt. Diese Abänderungen betreffen technische |
Anpassungen in Bezug auf die gemeinschaftlichen und nationalen | Anpassungen in Bezug auf die gemeinschaftlichen und nationalen |
Rechtsvorschriften. Schließlich wird durch den Entwurf der Königliche | Rechtsvorschriften. Schließlich wird durch den Entwurf der Königliche |
Erlass Nr. 47 vom 25. Februar 1996 über die Kontrolle der Zahlung der | Erlass Nr. 47 vom 25. Februar 1996 über die Kontrolle der Zahlung der |
für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr | für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr |
von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches | von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches |
geschuldeten Mehrwertsteuer aufgehoben. | geschuldeten Mehrwertsteuer aufgehoben. |
KAPITEL 1 - Elektronische Einreichung von Erklärungen über | KAPITEL 1 - Elektronische Einreichung von Erklärungen über |
Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung | Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung |
Aufgrund von Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. | Aufgrund von Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. |
Dezember 1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den | Dezember 1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den |
Artikeln 15 § 2 Absatz 3 und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des | Artikeln 15 § 2 Absatz 3 und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen | Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen |
über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über | über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über |
vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend | vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend |
"Königlicher Erlass Nr. 10") müssen Personen mit Ausnahme der in | "Königlicher Erlass Nr. 10") müssen Personen mit Ausnahme der in |
Absatz 5 dieses Artikels erwähnten Personen, bevor sie eine | Absatz 5 dieses Artikels erwähnten Personen, bevor sie eine |
wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, durch die sie die Eigenschaft eines | wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, durch die sie die Eigenschaft eines |
Mehrwertsteuerpflichtigen erhalten, eine entsprechende Erklärung beim | Mehrwertsteuerpflichtigen erhalten, eine entsprechende Erklärung beim |
zuständigen Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung | zuständigen Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung |
einreichen. | einreichen. |
Diese in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches | Diese in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches |
(nachstehend "Gesetzbuch") erwähnte Erklärung ist auch unter der | (nachstehend "Gesetzbuch") erwähnte Erklärung ist auch unter der |
Bezeichnung "Formular 604A" bekannt. | Bezeichnung "Formular 604A" bekannt. |
In dieser Bestimmung ist für diese Mehrwertsteuerpflichtigen ebenfalls | In dieser Bestimmung ist für diese Mehrwertsteuerpflichtigen ebenfalls |
die Verpflichtung vorgesehen, jede im Rahmen dieser Tätigkeit | die Verpflichtung vorgesehen, jede im Rahmen dieser Tätigkeit |
eingetretene Änderung zu melden beziehungsweise eine Erklärung in | eingetretene Änderung zu melden beziehungsweise eine Erklärung in |
Bezug auf die Beendigung dieser Tätigkeit einzureichen. Diese | Bezug auf die Beendigung dieser Tätigkeit einzureichen. Diese |
Erklärungen sind in den Artikeln 2 und 3 des Königlichen Erlasses Nr. | Erklärungen sind in den Artikeln 2 und 3 des Königlichen Erlasses Nr. |
10 erwähnt und werden anhand des "Formulars 604B" beziehungsweise des | 10 erwähnt und werden anhand des "Formulars 604B" beziehungsweise des |
"Formulars 604C" eingereicht, damit dem zuständigen Dienst jede | "Formulars 604C" eingereicht, damit dem zuständigen Dienst jede |
Änderung der Identifizierungsdaten (Änderung des Gesellschaftsnamens, | Änderung der Identifizierungsdaten (Änderung des Gesellschaftsnamens, |
des Wohn- oder Gesellschaftssitzes, der Rechtsform, der Tätigkeit | des Wohn- oder Gesellschaftssitzes, der Rechtsform, der Tätigkeit |
usw.) sowie die Tätigkeitsbeendigung mitgeteilt werden kann. | usw.) sowie die Tätigkeitsbeendigung mitgeteilt werden kann. |
Seit vielen Jahren müssen eine Reihe von Unterlagen auf der Grundlage | Seit vielen Jahren müssen eine Reihe von Unterlagen auf der Grundlage |
der dem König durch Artikel 53octies § 2 des Gesetzbuches zuerkannten | der dem König durch Artikel 53octies § 2 des Gesetzbuches zuerkannten |
Ermächtigung elektronisch eingereicht werden. Dies gilt insbesondere | Ermächtigung elektronisch eingereicht werden. Dies gilt insbesondere |
für die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte | für die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte |
periodische Mehrwertsteuererklärung, die in Artikel 53quinquies des | periodische Mehrwertsteuererklärung, die in Artikel 53quinquies des |
Gesetzbuches erwähnte jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen | Gesetzbuches erwähnte jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen |
Kunden und die in Artikel 53sexies des Gesetzbuches erwähnte Liste der | Kunden und die in Artikel 53sexies des Gesetzbuches erwähnte Liste der |
innergemeinschaftlichen Umsätze. | innergemeinschaftlichen Umsätze. |
In Artikel 53octies § 2 des Gesetzbuches ist seit seiner Abänderung | In Artikel 53octies § 2 des Gesetzbuches ist seit seiner Abänderung |
durch das Gesetz vom 29. November 2017 (Belgisches Staatsblatt vom 6. | durch das Gesetz vom 29. November 2017 (Belgisches Staatsblatt vom 6. |
Dezember 2017, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 27. | Dezember 2017, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 27. |
August 2018) vorgesehen, dass der König unter den von Ihm | August 2018) vorgesehen, dass der König unter den von Ihm |
festzulegenden Bedingungen gestatten oder auch vorschreiben kann, dass | festzulegenden Bedingungen gestatten oder auch vorschreiben kann, dass |
die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnten | die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnten |
Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung anhand | Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung anhand |
eines Verfahrens eingereicht werden, bei dem Informatik- und | eines Verfahrens eingereicht werden, bei dem Informatik- und |
Telematiktechniken angewandt werden. | Telematiktechniken angewandt werden. |
Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 10 wird somit durch Artikel 4 | Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 10 wird somit durch Artikel 4 |
des Entwurfs ersetzt, durch den in § 1 die Verpflichtung vorgesehen | des Entwurfs ersetzt, durch den in § 1 die Verpflichtung vorgesehen |
wird, Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung | wird, Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung |
elektronisch einzureichen. | elektronisch einzureichen. |
Im neuen Artikel 6 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 10 ist | Im neuen Artikel 6 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 10 ist |
eine Ausnahme zu diesem Grundsatz für Steuerpflichtige vorgesehen, die | eine Ausnahme zu diesem Grundsatz für Steuerpflichtige vorgesehen, die |
nachweisen können, dass sie selbst oder die Person, die zur | nachweisen können, dass sie selbst oder die Person, die zur |
Einreichung der betreffenden Erklärungen ermächtigt ist, nicht über | Einreichung der betreffenden Erklärungen ermächtigt ist, nicht über |
die notwendigen computergestützten Mittel verfügen, um dieser | die notwendigen computergestützten Mittel verfügen, um dieser |
Verpflichtung nachzukommen. Es handelt sich um dieselbe Ausnahme wie | Verpflichtung nachzukommen. Es handelt sich um dieselbe Ausnahme wie |
die, die im Bereich periodische Mehrwertsteuererklärungen in Artikel | die, die im Bereich periodische Mehrwertsteuererklärungen in Artikel |
18 § 5 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über | 18 § 5 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über |
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
Mehrwertsteuer vorgesehen ist. | Mehrwertsteuer vorgesehen ist. |
Der Begriff "elektronisch" betrifft die Einreichung über eine | Der Begriff "elektronisch" betrifft die Einreichung über eine |
elektronische Anwendung, die von der Verwaltung zur Verfügung gestellt | elektronische Anwendung, die von der Verwaltung zur Verfügung gestellt |
wird, und, auf der Grundlage von Artikel 7bis des Königlichen Erlasses | wird, und, auf der Grundlage von Artikel 7bis des Königlichen Erlasses |
Nr. 10, die elektronische Versendung der in den Artikeln 1 bis 3 | Nr. 10, die elektronische Versendung der in den Artikeln 1 bis 3 |
desselben Erlasses erwähnten Daten über einen vom FÖD Wirtschaft, KMB, | desselben Erlasses erwähnten Daten über einen vom FÖD Wirtschaft, KMB, |
Mittelstand und Energie zugelassenen einzigen Unternehmensschalter. | Mittelstand und Energie zugelassenen einzigen Unternehmensschalter. |
Aufgrund des neuen Artikels 6 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses ist der | Aufgrund des neuen Artikels 6 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses ist der |
Minister der Finanzen oder sein Beauftragter mit der Ausführung dieser | Minister der Finanzen oder sein Beauftragter mit der Ausführung dieser |
Bestimmung beauftragt. Er legt insbesondere das Muster der Formulare, | Bestimmung beauftragt. Er legt insbesondere das Muster der Formulare, |
die als Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel oder -beendigung | die als Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel oder -beendigung |
gelten, und die Modalitäten und Bedingungen für die Einreichung dieser | gelten, und die Modalitäten und Bedingungen für die Einreichung dieser |
Formulare in elektronischer Form oder in Papierform (aufgrund der in | Formulare in elektronischer Form oder in Papierform (aufgrund der in |
Artikel 6 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 10 vorgesehenen | Artikel 6 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 10 vorgesehenen |
Toleranz) fest. | Toleranz) fest. |
Im neuen Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 10 wird in § 2 die | Im neuen Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 10 wird in § 2 die |
Verpflichtung teilweise wieder aufgenommen, die im heutigen Artikel 6 | Verpflichtung teilweise wieder aufgenommen, die im heutigen Artikel 6 |
dieses Erlasses vorgesehen ist, aufgrund dessen die in den Artikeln 4 | dieses Erlasses vorgesehen ist, aufgrund dessen die in den Artikeln 4 |
und 5 desselben Erlasses erwähnten Erklärungen auf Formularen erstellt | und 5 desselben Erlasses erwähnten Erklärungen auf Formularen erstellt |
werden müssen, die den Betreffenden bei den zuständigen | werden müssen, die den Betreffenden bei den zuständigen |
Mehrwertsteuerdiensten zur Verfügung gestellt werden. | Mehrwertsteuerdiensten zur Verfügung gestellt werden. |
Es handelt sich um die in den Artikeln 53bis §§ 1 und 2 und 25ter § 1 | Es handelt sich um die in den Artikeln 53bis §§ 1 und 2 und 25ter § 1 |
Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Erklärungen. Sie betreffen | Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Erklärungen. Sie betreffen |
einerseits die Überschreitung der Schwelle oder die Option für die | einerseits die Überschreitung der Schwelle oder die Option für die |
Besteuerung im Bereich innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern durch | Besteuerung im Bereich innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern durch |
die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) des Gesetzbuches | die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) des Gesetzbuches |
erwähnten Personen (von der Mehrwertsteuer befreite Steuerpflichtige, | erwähnten Personen (von der Mehrwertsteuer befreite Steuerpflichtige, |
Steuerpflichtige, die der landwirtschaftlichen Regelung unterliegen, | Steuerpflichtige, die der landwirtschaftlichen Regelung unterliegen, |
Steuerpflichtige ohne Recht auf Vorsteuerabzug und | Steuerpflichtige ohne Recht auf Vorsteuerabzug und |
nichtsteuerpflichtige juristische Personen) und andererseits den | nichtsteuerpflichtige juristische Personen) und andererseits den |
Erwerb einer ersten Dienstleistung durch Steuerpflichtige, die nicht | Erwerb einer ersten Dienstleistung durch Steuerpflichtige, die nicht |
für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, wobei sie für diese | für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, wobei sie für diese |
Dienstleistung auf der Grundlage von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1 des | Dienstleistung auf der Grundlage von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1 des |
Gesetzbuches die Steuer schulden. Diese Erklärungen sind nicht von der | Gesetzbuches die Steuer schulden. Diese Erklärungen sind nicht von der |
vorliegenden Maßnahme in Bezug auf die Verpflichtung zur | vorliegenden Maßnahme in Bezug auf die Verpflichtung zur |
elektronischen Einreichung betroffen. | elektronischen Einreichung betroffen. |
Die EDV-Anwendung, die Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Erfüllung | Die EDV-Anwendung, die Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Erfüllung |
der im neuen Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 10 erwähnten | der im neuen Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 10 erwähnten |
Verpflichtung zur Verfügung gestellt wird, wird derzeit entwickelt. Im | Verpflichtung zur Verfügung gestellt wird, wird derzeit entwickelt. Im |
Prinzip wird diese Anwendung spätestens am 1. Januar 2020 eingeführt | Prinzip wird diese Anwendung spätestens am 1. Januar 2020 eingeführt |
und somit für die Steuerpflichtigen verfügbar sein. | und somit für die Steuerpflichtigen verfügbar sein. |
Folglich ist in Artikel 14 des Entwurfs vorgesehen, dass Artikel 4 des | Folglich ist in Artikel 14 des Entwurfs vorgesehen, dass Artikel 4 des |
Entwurfs, durch den Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 10 ersetzt | Entwurfs, durch den Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 10 ersetzt |
wird, am 1. Januar 2020 in Kraft tritt, damit die durch diese | wird, am 1. Januar 2020 in Kraft tritt, damit die durch diese |
Bestimmung eingeführte Verpflichtung voll und ganz anwendbar wird. | Bestimmung eingeführte Verpflichtung voll und ganz anwendbar wird. |
Schließlich wird in den Artikeln 1, 2, 3, 5 und 6 des Entwurfs die | Schließlich wird in den Artikeln 1, 2, 3, 5 und 6 des Entwurfs die |
Terminologie angepasst, die zur Bezeichnung der Dienste verwendet | Terminologie angepasst, die zur Bezeichnung der Dienste verwendet |
wird, die für die Bearbeitung der Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, | wird, die für die Bearbeitung der Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, |
-wechsel und -beendigung zuständig sind. | -wechsel und -beendigung zuständig sind. |
Seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Anpassung der | Seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Anpassung der |
Bezeichnungen der Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Bezeichnungen der Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Finanzen in den steuerrechtlichen Vorschriften und zur Festlegung | Finanzen in den steuerrechtlichen Vorschriften und zur Festlegung |
verschiedener anderer Gesetzesabänderungen (Belgisches Staatsblatt vom | verschiedener anderer Gesetzesabänderungen (Belgisches Staatsblatt vom |
16. Mai 2014, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 14. | 16. Mai 2014, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 14. |
April 2015) wird die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung als | April 2015) wird die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung als |
"die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" bezeichnet. | "die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" bezeichnet. |
Folglich wird im Rahmen der vorliegenden Abänderung des Königlichen | Folglich wird im Rahmen der vorliegenden Abänderung des Königlichen |
Erlasses Nr. 10 der Begriff "Mehrwertsteueramt" durch die Begriffe | Erlasses Nr. 10 der Begriff "Mehrwertsteueramt" durch die Begriffe |
"zuständiger Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten | "zuständiger Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten |
Verwaltung" ersetzt. Diese Abänderung wird jedoch nur in Artikel 1 | Verwaltung" ersetzt. Diese Abänderung wird jedoch nur in Artikel 1 |
Absatz 1 dieses Erlasses durchgeführt, da dies die erste Bestimmung | Absatz 1 dieses Erlasses durchgeführt, da dies die erste Bestimmung |
ist, in der auf die Verwaltung verwiesen wird. In den Artikeln 1 | ist, in der auf die Verwaltung verwiesen wird. In den Artikeln 1 |
Absatz 4, 2 Absatz 1, 3, 4, 5, 7 und 7bis des Königlichen Erlasses Nr. | Absatz 4, 2 Absatz 1, 3, 4, 5, 7 und 7bis des Königlichen Erlasses Nr. |
10 wird wie im Königlichen Erlass vom 24. Januar 2015 zur Abänderung | 10 wird wie im Königlichen Erlass vom 24. Januar 2015 zur Abänderung |
der Königlichen Erlasse Nr. 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24, | der Königlichen Erlasse Nr. 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24, |
27, 31, 46, 47, 48, 50, 54 und 56 über die Mehrwertsteuer und des | 27, 31, 46, 47, 48, 50, 54 und 56 über die Mehrwertsteuer und des |
Königlichen Erlasses vom 7. Juni 2007 zur Ausführung der Artikel | Königlichen Erlasses vom 7. Juni 2007 zur Ausführung der Artikel |
84quinquies bis 84decies des Mehrwertsteuergesetzbuches (Belgisches | 84quinquies bis 84decies des Mehrwertsteuergesetzbuches (Belgisches |
Staatsblatt vom 20. Februar 2015, Ausg. 2, deutsche Übersetzung: | Staatsblatt vom 20. Februar 2015, Ausg. 2, deutsche Übersetzung: |
Belgisches Staatsblatt vom 18. September 2015), der sich auf dieselbe | Belgisches Staatsblatt vom 18. September 2015), der sich auf dieselbe |
Problematik bezieht, nur auf die "Verwaltung" verwiesen, ohne dass die | Problematik bezieht, nur auf die "Verwaltung" verwiesen, ohne dass die |
Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragt" erwähnt werden. | Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragt" erwähnt werden. |
KAPITEL 2 - Steuerbefreiungsregelung | KAPITEL 2 - Steuerbefreiungsregelung |
Gemäß Artikel 53quinquies Absatz 3 des Gesetzbuches sind | Gemäß Artikel 53quinquies Absatz 3 des Gesetzbuches sind |
Steuerpflichtige, die der in Artikel 56bis des Gesetzbuches | Steuerpflichtige, die der in Artikel 56bis des Gesetzbuches |
vorgesehenen Steuerbefreiungsregelung unterliegen und keine Umsätze | vorgesehenen Steuerbefreiungsregelung unterliegen und keine Umsätze |
bewirken, für die sie die in Artikel 53quinquies Absatz 1 und 2 des | bewirken, für die sie die in Artikel 53quinquies Absatz 1 und 2 des |
Gesetzbuches vorgesehene jährliche Liste der steuerpflichtigen Kunden | Gesetzbuches vorgesehene jährliche Liste der steuerpflichtigen Kunden |
einreichen müssen, nicht verpflichtet, die Verwaltung davon in | einreichen müssen, nicht verpflichtet, die Verwaltung davon in |
Kenntnis zu setzen. Im Falle einer leeren Liste der steuerpflichtigen | Kenntnis zu setzen. Im Falle einer leeren Liste der steuerpflichtigen |
Kunden muss diese Liste folglich nicht bei der Verwaltung eingereicht | Kunden muss diese Liste folglich nicht bei der Verwaltung eingereicht |
werden. | werden. |
In Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über | In Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über |
die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von | die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von |
Kleinunternehmen ist jedoch vorgesehen, dass von der Mehrwertsteuer | Kleinunternehmen ist jedoch vorgesehen, dass von der Mehrwertsteuer |
befreite Steuerpflichtige den Betrag ihres Jahresumsatzes anhand eines | befreite Steuerpflichtige den Betrag ihres Jahresumsatzes anhand eines |
Vermerks mitteilen müssen, der in die vorerwähnte jährliche Liste | Vermerks mitteilen müssen, der in die vorerwähnte jährliche Liste |
eingetragen werden muss. Wenn ein von der Mehrwertsteuer befreiter | eingetragen werden muss. Wenn ein von der Mehrwertsteuer befreiter |
Steuerpflichtige keine jährliche Liste der steuerpflichtigen Kunden | Steuerpflichtige keine jährliche Liste der steuerpflichtigen Kunden |
bei der Verwaltung einreichen muss, kann der Betrag des Jahresumsatzes | bei der Verwaltung einreichen muss, kann der Betrag des Jahresumsatzes |
natürlich auch nicht über diese Liste mitgeteilt werden. | natürlich auch nicht über diese Liste mitgeteilt werden. |
Angesichts des Vorhergehenden wird durch Artikel 7 des Entwurfs in | Angesichts des Vorhergehenden wird durch Artikel 7 des Entwurfs in |
Artikel 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 19 ein neuer | Artikel 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 19 ein neuer |
Paragraph 2 eingefügt, in dem bestimmt ist, dass Steuerpflichtige, die | Paragraph 2 eingefügt, in dem bestimmt ist, dass Steuerpflichtige, die |
gemäß Artikel 56bis des Gesetzbuches der Steuerbefreiungsregelung | gemäß Artikel 56bis des Gesetzbuches der Steuerbefreiungsregelung |
unterliegen und aufgrund von Artikel 53quinquies Absatz 3 des | unterliegen und aufgrund von Artikel 53quinquies Absatz 3 des |
Gesetzbuches davon befreit sind, die jährliche Liste der | Gesetzbuches davon befreit sind, die jährliche Liste der |
steuerpflichtigen Kunden einzureichen, nicht mehr dazu verpflichtet | steuerpflichtigen Kunden einzureichen, nicht mehr dazu verpflichtet |
sind, der Verwaltung den Betrag ihres Umsatzes mitzuteilen. | sind, der Verwaltung den Betrag ihres Umsatzes mitzuteilen. |
KAPITEL 3 - Technische Anpassungen in Bezug auf gemeinschaftliche | KAPITEL 3 - Technische Anpassungen in Bezug auf gemeinschaftliche |
Rechtsvorschriften | Rechtsvorschriften |
Durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. April 2009 zur Abänderung des | Durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. April 2009 zur Abänderung des |
Mehrwertsteuergesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 22. April 2009, | Mehrwertsteuergesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 22. April 2009, |
Ausg. 2, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 29. Juni | Ausg. 2, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 29. Juni |
2009) ist Artikel 1 § 6 Nr. 4 des Gesetzbuches ersetzt worden, um die | 2009) ist Artikel 1 § 6 Nr. 4 des Gesetzbuches ersetzt worden, um die |
wortgetreue Umsetzung der Begriffsbestimmung | wortgetreue Umsetzung der Begriffsbestimmung |
"verbrauchsteuerpflichtige Waren" wie in Artikel 2 Absatz 3 der | "verbrauchsteuerpflichtige Waren" wie in Artikel 2 Absatz 3 der |
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das | Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das |
gemeinsame Mehrwertsteuersystem erwähnt (ABl.EU L 347 vom 11. Dezember | gemeinsame Mehrwertsteuersystem erwähnt (ABl.EU L 347 vom 11. Dezember |
2006) in innerstaatliches Recht zu gewährleisten. Seitdem besteht | 2006) in innerstaatliches Recht zu gewährleisten. Seitdem besteht |
diese Begriffsbestimmung aus einem Satz. | diese Begriffsbestimmung aus einem Satz. |
Durch die erste durch Artikel 8 des Entwurfs angebrachte Anpassung | Durch die erste durch Artikel 8 des Entwurfs angebrachte Anpassung |
wird der Verweis auf das Gesetzbuch im verlangten Sinn abgeändert, | wird der Verweis auf das Gesetzbuch im verlangten Sinn abgeändert, |
wobei Tabakwaren, die ursprünglich in Artikel 1 Absatz 1 des | wobei Tabakwaren, die ursprünglich in Artikel 1 Absatz 1 des |
Königlichen Erlasses Nr. 51 vom 14. April 1993 über die | Königlichen Erlasses Nr. 51 vom 14. April 1993 über die |
Vereinfachungsregelung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von | Vereinfachungsregelung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von |
Akzisenprodukten im Bereich der Mehrwertsteuer nicht erwähnt waren, | Akzisenprodukten im Bereich der Mehrwertsteuer nicht erwähnt waren, |
jedoch ausdrücklich ausgeschlossen werden. | jedoch ausdrücklich ausgeschlossen werden. |
Die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das | Die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das |
allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle | allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle |
verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist mehrmals grundlegend abgeändert | verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist mehrmals grundlegend abgeändert |
worden. Der Klarheit halber ist diese Richtlinie durch die Richtlinie | worden. Der Klarheit halber ist diese Richtlinie durch die Richtlinie |
2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine | 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine |
Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG | Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG |
(ABl.EU L 9/12 vom 14. Januar 2009) ersetzt worden. | (ABl.EU L 9/12 vom 14. Januar 2009) ersetzt worden. |
Die zweite durch vorerwähnten Artikel 8 angebrachte Anpassung und die | Die zweite durch vorerwähnten Artikel 8 angebrachte Anpassung und die |
in den Artikeln 9 bis 11 dieses Entwurfs erwähnten Anpassungen | in den Artikeln 9 bis 11 dieses Entwurfs erwähnten Anpassungen |
betreffen daher die Ersetzung der Verweise auf die Richtlinie | betreffen daher die Ersetzung der Verweise auf die Richtlinie |
92/12/EWG in vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 51 und im Königlichen | 92/12/EWG in vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 51 und im Königlichen |
Erlass Nr. 54 vom 25. Februar 1996 über die andere Lagerregelung als | Erlass Nr. 54 vom 25. Februar 1996 über die andere Lagerregelung als |
die Zolllagerregelung erwähnt in Artikel 39quater des | die Zolllagerregelung erwähnt in Artikel 39quater des |
Mehrwertsteuergesetzbuches. | Mehrwertsteuergesetzbuches. |
KAPITEL 4 - Technische Anpassungen in Bezug auf nationale | KAPITEL 4 - Technische Anpassungen in Bezug auf nationale |
Rechtsvorschriften | Rechtsvorschriften |
Durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 2009 zur Abänderung des | Durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 2009 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf | Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf |
Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer (Belgisches Staatsblatt vom | Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer (Belgisches Staatsblatt vom |
13. Februar 2009, Ausg. 2) ist der Vorteil der monatlichen Erstattung | 13. Februar 2009, Ausg. 2) ist der Vorteil der monatlichen Erstattung |
der Mehrwertsteuergutschrift unter anderem auf Steuerpflichtige | der Mehrwertsteuergutschrift unter anderem auf Steuerpflichtige |
ausgedehnt worden, die Immobilienarbeiten ausführen, sofern diese | ausgedehnt worden, die Immobilienarbeiten ausführen, sofern diese |
Umsätze gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur | Umsätze gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur |
Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und | Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und |
Dienstleistungen nach diesen Sätzen dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz | Dienstleistungen nach diesen Sätzen dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz |
von 6 Prozent unterliegen. Diese Maßnahme ist in Artikel 81 § 2 Absatz | von 6 Prozent unterliegen. Diese Maßnahme ist in Artikel 81 § 2 Absatz |
1 Nr. 3 Buchstabe d) des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 4 | 1 Nr. 3 Buchstabe d) des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 4 |
aufgenommen. | aufgenommen. |
Durch den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2015 zur Abänderung des | Durch den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2015 zur Abänderung des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 20 (Belgisches Staatsblatt vom | vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 20 (Belgisches Staatsblatt vom |
15. Dezember 2015, Ausg. 2, deutsche Übersetzung: Belgisches | 15. Dezember 2015, Ausg. 2, deutsche Übersetzung: Belgisches |
Staatsblatt vom 3. November 2016) ist in Tabelle A der Anlage zu | Staatsblatt vom 3. November 2016) ist in Tabelle A der Anlage zu |
letztgenanntem Erlass die Rubrik "XL. Schulgebäude" eingefügt worden. | letztgenanntem Erlass die Rubrik "XL. Schulgebäude" eingefügt worden. |
Diese Rubrik ist durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2016 | Diese Rubrik ist durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2016 |
(Belgisches Staatsblatt vom 19. August 2016, Ausg. 2, deutsche | (Belgisches Staatsblatt vom 19. August 2016, Ausg. 2, deutsche |
Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 23. Januar 2018) ersetzt | Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 23. Januar 2018) ersetzt |
worden und betrifft fortan "Für Unterricht und Schülerbetreuung | worden und betrifft fortan "Für Unterricht und Schülerbetreuung |
bestimmte Gebäude". Aufgrund der Rubrik XL Nr. 3 unterliegen | bestimmte Gebäude". Aufgrund der Rubrik XL Nr. 3 unterliegen |
Immobilienarbeiten in Bezug auf solche Gebäude dem ermäßigten | Immobilienarbeiten in Bezug auf solche Gebäude dem ermäßigten |
Steuersatz von 6 Prozent. | Steuersatz von 6 Prozent. |
Durch Artikel 12 dieses Entwurfs wird Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 | Durch Artikel 12 dieses Entwurfs wird Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 |
Buchstabe d) des Königlichen Erlasses Nr. 4 im verlangten Sinn | Buchstabe d) des Königlichen Erlasses Nr. 4 im verlangten Sinn |
abgeändert, um diese Bestimmung mit den am Königlichen Erlass Nr. 20 | abgeändert, um diese Bestimmung mit den am Königlichen Erlass Nr. 20 |
angebrachten Abänderungen in Übereinstimmung zu bringen. | angebrachten Abänderungen in Übereinstimmung zu bringen. |
KAPITEL 5 - Aufhebung des Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 25. Februar | KAPITEL 5 - Aufhebung des Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 25. Februar |
1996 über die Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den | 1996 über die Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den |
innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne | innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne |
von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten | von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten |
Mehrwertsteuer | Mehrwertsteuer |
In Artikel 53nonies § 2 des Gesetzbuches ist bestimmt, dass der König | In Artikel 53nonies § 2 des Gesetzbuches ist bestimmt, dass der König |
jede andere Maßnahme im Hinblick auf Kontrolle und Zahlung der Steuer | jede andere Maßnahme im Hinblick auf Kontrolle und Zahlung der Steuer |
ergreift, die aufgrund der Lieferung, der Einfuhr oder des | ergreift, die aufgrund der Lieferung, der Einfuhr oder des |
innergemeinschaftlichen Erwerbs eines Fahrzeugs geschuldet wird. | innergemeinschaftlichen Erwerbs eines Fahrzeugs geschuldet wird. |
In Ausführung dieser Bestimmung ist in den Artikeln 1 bis 3 des | In Ausführung dieser Bestimmung ist in den Artikeln 1 bis 3 des |
Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 25. Februar 1996 über die Kontrolle | Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 25. Februar 1996 über die Kontrolle |
der Zahlung der für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb | der Zahlung der für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb |
und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des | und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des |
Gesetzbuches geschuldeten Mehrwertsteuer auferlegt, dass Anträgen auf | Gesetzbuches geschuldeten Mehrwertsteuer auferlegt, dass Anträgen auf |
- gegebenenfalls vorübergehende - Zulassung eines Fahrzeugs in Belgien | - gegebenenfalls vorübergehende - Zulassung eines Fahrzeugs in Belgien |
Erklärungen beiliegen müssen, in denen bestätigt ist, dass für das | Erklärungen beiliegen müssen, in denen bestätigt ist, dass für das |
betreffende Fahrzeug alle erforderlichen Formalitäten in Bezug auf die | betreffende Fahrzeug alle erforderlichen Formalitäten in Bezug auf die |
Mehrwertsteuer erledigt worden sind (gemeinschaftlicher Charakter des | Mehrwertsteuer erledigt worden sind (gemeinschaftlicher Charakter des |
Fahrzeugs, Entrichtung der Mehrwertsteuer, eventuelle Ausnahme usw.). | Fahrzeugs, Entrichtung der Mehrwertsteuer, eventuelle Ausnahme usw.). |
Die vorerwähnten Erklärungen bestehen darin, dass zwei | Die vorerwähnten Erklärungen bestehen darin, dass zwei |
Papier-Vignetten vom steuerpflichtigen Verkäufer (in der Regel einem | Papier-Vignetten vom steuerpflichtigen Verkäufer (in der Regel einem |
Konzessionär) auf dem bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) | Konzessionär) auf dem bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) |
einzureichenden Zulassungsantrag angebracht werden: | einzureichenden Zulassungsantrag angebracht werden: |
- eine Papier-Vignette (Vignette 705), die bei Erstzulassung in | - eine Papier-Vignette (Vignette 705), die bei Erstzulassung in |
Belgien (neue Fahrzeuge oder Gebrauchtfahrzeuge, die in Belgien | Belgien (neue Fahrzeuge oder Gebrauchtfahrzeuge, die in Belgien |
eingehen) von den Zolldiensten ausgestellt wird und als Nachweis für | eingehen) von den Zolldiensten ausgestellt wird und als Nachweis für |
den gemeinschaftlichen Charakter des Fahrzeugs dient, | den gemeinschaftlichen Charakter des Fahrzeugs dient, |
- eine andere Papier-Vignette (Vignette 904), die zusammen mit der | - eine andere Papier-Vignette (Vignette 904), die zusammen mit der |
ersten Vignette vom Konzessionär bei Erstzulassung in Belgien oder bei | ersten Vignette vom Konzessionär bei Erstzulassung in Belgien oder bei |
einem aufgrund der Artikel 39, 39bis beziehungsweise 42 § 3 des | einem aufgrund der Artikel 39, 39bis beziehungsweise 42 § 3 des |
Gesetzbuches von der Mehrwertsteuer befreiten Verkauf des Fahrzeugs, | Gesetzbuches von der Mehrwertsteuer befreiten Verkauf des Fahrzeugs, |
das daher im Rahmen dieser Steuerbefreiung in Belgien vorübergehend | das daher im Rahmen dieser Steuerbefreiung in Belgien vorübergehend |
zugelassen wird, angebracht werden muss. | zugelassen wird, angebracht werden muss. |
Da die DIV der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung ein | Da die DIV der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung ein |
Feedback über die tatsächliche Zulassung dieser Fahrzeuge gibt, kann | Feedback über die tatsächliche Zulassung dieser Fahrzeuge gibt, kann |
die Verwaltung für jeden Steuerpflichtigen spezifische gezielte | die Verwaltung für jeden Steuerpflichtigen spezifische gezielte |
Kontrollen in Bezug auf die Zahlung der Mehrwertsteuer auf die | Kontrollen in Bezug auf die Zahlung der Mehrwertsteuer auf die |
Lieferung oder die korrekte Anwendung der Befreiung von der | Lieferung oder die korrekte Anwendung der Befreiung von der |
Mehrwertsteuer durchführen (Artikel 39, 39bis und 42 § 3 Absatz 1 Nr. | Mehrwertsteuer durchführen (Artikel 39, 39bis und 42 § 3 Absatz 1 Nr. |
1 bis 8 des Gesetzbuches). | 1 bis 8 des Gesetzbuches). |
Im Laufe des Jahres 2017 hat die Generalverwaltung Zoll und Akzisen | Im Laufe des Jahres 2017 hat die Generalverwaltung Zoll und Akzisen |
die Informatisierung der Vignette 705 umgesetzt, die weiterhin bei | die Informatisierung der Vignette 705 umgesetzt, die weiterhin bei |
Erstzulassung von Landfahrzeugen bei der DIV auf dem Zulassungsantrag | Erstzulassung von Landfahrzeugen bei der DIV auf dem Zulassungsantrag |
anzubringen ist. | anzubringen ist. |
Die Vignette 705 wird von dieser Verwaltung nach Untersuchung der | Die Vignette 705 wird von dieser Verwaltung nach Untersuchung der |
zoll- und steuerrechtlichen Situation dieses Landfahrzeugs | zoll- und steuerrechtlichen Situation dieses Landfahrzeugs |
ausgestellt. Dies ist der Fall für Landfahrzeuge, die in Belgien | ausgestellt. Dies ist der Fall für Landfahrzeuge, die in Belgien |
produziert werden beziehungsweise importiert oder | produziert werden beziehungsweise importiert oder |
innergemeinschaftlich erworben werden. Dabei ist zu bemerken, dass die | innergemeinschaftlich erworben werden. Dabei ist zu bemerken, dass die |
Produktion, die Einfuhr beziehungsweise der innergemeinschaftliche | Produktion, die Einfuhr beziehungsweise der innergemeinschaftliche |
Erwerb eines Landfahrzeugs nicht immer mit dem Verkauf in Zusammenhang | Erwerb eines Landfahrzeugs nicht immer mit dem Verkauf in Zusammenhang |
steht, der Anlass zur Erstzulassung gibt (insbesondere bei aufeinander | steht, der Anlass zur Erstzulassung gibt (insbesondere bei aufeinander |
folgenden Verkäufen). | folgenden Verkäufen). |
Es hat sich herausgestellt, dass die schwerfälligen Formalitäten in | Es hat sich herausgestellt, dass die schwerfälligen Formalitäten in |
Bezug auf die in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. | Bezug auf die in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. |
47 erwähnte Erklärung unter Berücksichtigung einerseits der sehr | 47 erwähnte Erklärung unter Berücksichtigung einerseits der sehr |
beschränkten Anzahl tatsächlicher Betrugsfälle in diesem Zusammenhang | beschränkten Anzahl tatsächlicher Betrugsfälle in diesem Zusammenhang |
und andererseits der alternativen Kontrollverfahren, über die die mit | und andererseits der alternativen Kontrollverfahren, über die die mit |
der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung heute verfügt, nicht mehr | der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung heute verfügt, nicht mehr |
gerechtfertigt sind. | gerechtfertigt sind. |
Die korrekte Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften wird | Die korrekte Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften wird |
gewährleistet durch die Kontrollen, die von den Zolldiensten bei der | gewährleistet durch die Kontrollen, die von den Zolldiensten bei der |
Ausstellung der Vignetten 705 durchgeführt werden, die von der DIV | Ausstellung der Vignetten 705 durchgeführt werden, die von der DIV |
erteilten Auskünfte (zum Beispiel im Rahmen von Anträgen auf Zulassung | erteilten Auskünfte (zum Beispiel im Rahmen von Anträgen auf Zulassung |
von Fahrzeugen, die nur für eine vorübergehende Zulassung in Belgien | von Fahrzeugen, die nur für eine vorübergehende Zulassung in Belgien |
in Betracht kommen konnten, für die aber später ein Antrag auf | in Betracht kommen konnten, für die aber später ein Antrag auf |
endgültige Zulassung in Belgien gestellt wird) oder auch die | endgültige Zulassung in Belgien gestellt wird) oder auch die |
Möglichkeit, gezielte sektorbezogene Kontrollen durchführen zu lassen. | Möglichkeit, gezielte sektorbezogene Kontrollen durchführen zu lassen. |
Folglich hat sich herausgestellt, dass die Formalitäten in Bezug auf | Folglich hat sich herausgestellt, dass die Formalitäten in Bezug auf |
die Ausstellung und das Anbringen der Vignette 904 aufgehoben werden | die Ausstellung und das Anbringen der Vignette 904 aufgehoben werden |
können. Aus denselben Gründen kann die ähnliche Verpflichtung in Bezug | können. Aus denselben Gründen kann die ähnliche Verpflichtung in Bezug |
auf Wasserfahrzeuge, die in Artikel 4 des vorerwähnten Königlichen | auf Wasserfahrzeuge, die in Artikel 4 des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses Nr. 47 vorgesehen ist, ebenfalls aufgehoben werden. | Erlasses Nr. 47 vorgesehen ist, ebenfalls aufgehoben werden. |
Außerdem sind die meisten Bestimmungen von Artikel 8 des Königlichen | Außerdem sind die meisten Bestimmungen von Artikel 8 des Königlichen |
Erlasses Nr. 47 entweder überholt (zum Beispiel im Bereich | Erlasses Nr. 47 entweder überholt (zum Beispiel im Bereich |
Diplomatennummernschilder) oder bereits in den Königlichen Erlassen | Diplomatennummernschilder) oder bereits in den Königlichen Erlassen |
Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf | Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf |
die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im | die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im |
Bereich der Mehrwertsteuer, Nr. 46 vom 29. Dezember 1992 über die | Bereich der Mehrwertsteuer, Nr. 46 vom 29. Dezember 1992 über die |
Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und die | Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und die |
Zahlung der diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer und Nr. 48 vom | Zahlung der diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer und Nr. 48 vom |
29. Dezember 1992 über die Lieferung von Fahrzeugen im Sinne von | 29. Dezember 1992 über die Lieferung von Fahrzeugen im Sinne von |
Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches unter den in | Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches unter den in |
Artikel 39bis des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Bedingungen | Artikel 39bis des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Bedingungen |
aufgenommen (zum Beispiel die Verpflichtung, das Fahrzeug vor Ende des | aufgenommen (zum Beispiel die Verpflichtung, das Fahrzeug vor Ende des |
dritten Monats nach dem Monat der vorübergehenden Zulassung zum | dritten Monats nach dem Monat der vorübergehenden Zulassung zum |
Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern). | Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern). |
Unter Berücksichtigung des Vorhergehenden und der Vorschriften, die in | Unter Berücksichtigung des Vorhergehenden und der Vorschriften, die in |
den Bereichen Zoll und Fahrzeugzulassung bestehen, gibt es keinen | den Bereichen Zoll und Fahrzeugzulassung bestehen, gibt es keinen |
zwingenden Grund mehr, den Königlichen Erlass Nr. 47 beizubehalten. | zwingenden Grund mehr, den Königlichen Erlass Nr. 47 beizubehalten. |
Daher wird er durch Artikel 13 des Entwurfs aufgehoben. | Daher wird er durch Artikel 13 des Entwurfs aufgehoben. |
Die Aufhebung des Königlichen Erlasses Nr. 47 bringt für die | Die Aufhebung des Königlichen Erlasses Nr. 47 bringt für die |
Verwaltung eine tatsächliche administrative Vereinfachung und eine | Verwaltung eine tatsächliche administrative Vereinfachung und eine |
Verringerung der mit der Digitalisierung des Informationsflusses | Verringerung der mit der Digitalisierung des Informationsflusses |
verbundenen Kosten mit sich; außerdem führt sie zu einer erheblichen | verbundenen Kosten mit sich; außerdem führt sie zu einer erheblichen |
Verringerung des Verwaltungsaufwands für die betreffenden | Verringerung des Verwaltungsaufwands für die betreffenden |
Steuerpflichtigen. | Steuerpflichtigen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen | 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen |
Erlasse Nr. 4, 10, 19, 51 und 54 in Bezug auf die Mehrwertsteuer | Erlasse Nr. 4, 10, 19, 51 und 54 in Bezug auf die Mehrwertsteuer |
hinsichtlich der elektronischen Einreichung von Erklärungen über | hinsichtlich der elektronischen Einreichung von Erklärungen über |
Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und der | Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und der |
Steuerbefreiungsregelung, zur Festlegung technischer Anpassungen in | Steuerbefreiungsregelung, zur Festlegung technischer Anpassungen in |
Bezug auf die gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften und | Bezug auf die gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften und |
zur Aufhebung des Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 25. Februar 1996 | zur Aufhebung des Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 25. Februar 1996 |
über die Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den | über die Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den |
innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne | innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne |
von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten | von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten |
Mehrwertsteuer | Mehrwertsteuer |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 15 § 2 Absatz 3, | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 15 § 2 Absatz 3, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, |
bestätigt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993 und zuletzt abgeändert | bestätigt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993 und zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, des Artikels 25ter § 1 Absatz 2 | durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, des Artikels 25ter § 1 Absatz 2 |
Nr. 2 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, | Nr. 2 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, |
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und |
bestätigt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, des Artikels 39quater § | bestätigt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, des Artikels 39quater § |
1 Absatz 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. November | 1 Absatz 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. November |
1996, bestätigt durch das Gesetz vom 15. Oktober 1998 und abgeändert | 1996, bestätigt durch das Gesetz vom 15. Oktober 1998 und abgeändert |
durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 53octies § 1 | durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 53octies § 1 |
Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt | Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt |
durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, und § 2, eingefügt durch das | durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, und § 2, eingefügt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 29. November 2017, des Artikels 53nonies § 2, eingefügt durch das | vom 29. November 2017, des Artikels 53nonies § 2, eingefügt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992, des Artikels 53duodecies, eingefügt | Gesetz vom 28. Dezember 1992, des Artikels 53duodecies, eingefügt |
durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, des Artikels 58 § 1bis Absatz 2, | durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, des Artikels 58 § 1bis Absatz 2, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und |
bestätigt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, und des Artikels 76 § 1 | bestätigt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, und des Artikels 76 § 1 |
Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009; | Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug |
auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; | auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über |
die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 3 | die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 3 |
und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches | und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches |
vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, | vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, |
-wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich | -wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich |
der Mehrwertsteuer; | der Mehrwertsteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die |
Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von | Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von |
Kleinunternehmen; | Kleinunternehmen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 25. Februar 1996 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 25. Februar 1996 über die |
Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den | Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den |
innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne | innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne |
von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten | von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten |
Mehrwertsteuer; | Mehrwertsteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 51 vom 14. April 1993 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 51 vom 14. April 1993 über die |
Vereinfachungsregelung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von | Vereinfachungsregelung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von |
Akzisenprodukten im Bereich der Mehrwertsteuer; | Akzisenprodukten im Bereich der Mehrwertsteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 54 vom 25. Februar 1996 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 54 vom 25. Februar 1996 über die |
andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung erwähnt in Artikel | andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung erwähnt in Artikel |
39quater des Mehrwertsteuergesetzbuches; | 39quater des Mehrwertsteuergesetzbuches; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juli 2018; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juli 2018; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 6. Mai | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 6. Mai |
2019; | 2019; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.204/3 des Staatsrates vom 17. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.204/3 des Staatsrates vom 17. Juni |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Elektronische Einreichung von Erklärungen über | KAPITEL 1 - Elektronische Einreichung von Erklärungen über |
Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung | Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember |
1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 | 1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 |
Absatz 3 und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des | Absatz 3 und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen | Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen |
über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über | über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über |
vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer, zuletzt | vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Januar 2015, wird wie | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Januar 2015, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "beim Mehrwertsteueramt, das für den | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "beim Mehrwertsteueramt, das für den |
Ort zuständig ist, an dem sie ansässig sind," durch die Wörter "bei | Ort zuständig ist, an dem sie ansässig sind," durch die Wörter "bei |
dem zuständigen Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten | dem zuständigen Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten |
Verwaltung, dem sie unterstehen," ersetzt. | Verwaltung, dem sie unterstehen," ersetzt. |
2. In Absatz 4 werden die Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten" | 2. In Absatz 4 werden die Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 2 - In Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 und Artikel 4 desselben | Art. 2 - In Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 und Artikel 4 desselben |
Erlasses, zuletzt abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. | Erlasses, zuletzt abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. |
April 2009, 28. Mai 2004 und 9. Dezember 2009, werden die Wörter "bei | April 2009, 28. Mai 2004 und 9. Dezember 2009, werden die Wörter "bei |
dem für sie zuständigen Mehrwertsteueramt" beziehungsweise "bei dem | dem für sie zuständigen Mehrwertsteueramt" beziehungsweise "bei dem |
für den Anmeldepflichtigen zuständigen Mehrwertsteueramt" jeweils | für den Anmeldepflichtigen zuständigen Mehrwertsteueramt" jeweils |
durch die Wörter "bei dem zuständigen Dienst der Verwaltung, dem sie | durch die Wörter "bei dem zuständigen Dienst der Verwaltung, dem sie |
unterstehen," beziehungsweise "bei dem zuständigen Dienst der | unterstehen," beziehungsweise "bei dem zuständigen Dienst der |
Verwaltung, dem der Anmeldepflichtige untersteht," ersetzt. | Verwaltung, dem der Anmeldepflichtige untersteht," ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 9. Dezember 2009, werden die Wörter "bei dem | Königlichen Erlass vom 9. Dezember 2009, werden die Wörter "bei dem |
für sie zuständigen Mehrwertsteueramt" durch die Wörter "bei dem | für sie zuständigen Mehrwertsteueramt" durch die Wörter "bei dem |
zuständigen Dienst der Verwaltung, dem sie unterstehen," ersetzt. | zuständigen Dienst der Verwaltung, dem sie unterstehen," ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 6 - § 1 - Steuerpflichtige, die zur Einreichung der in den | "Art. 6 - § 1 - Steuerpflichtige, die zur Einreichung der in den |
Artikeln 1 bis 3 erwähnten Erklärungen verpflichtet sind, reichen | Artikeln 1 bis 3 erwähnten Erklärungen verpflichtet sind, reichen |
diese Erklärungen elektronisch ein. | diese Erklärungen elektronisch ein. |
Die in Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen sind von der Verpflichtung | Die in Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen sind von der Verpflichtung |
zur elektronischen Einreichung befreit, solange sie selbst oder | zur elektronischen Einreichung befreit, solange sie selbst oder |
gegebenenfalls die Person, die zur Einreichung dieser Erklärungen | gegebenenfalls die Person, die zur Einreichung dieser Erklärungen |
ermächtigt ist, nicht über die notwendigen computergestützten Mittel | ermächtigt ist, nicht über die notwendigen computergestützten Mittel |
verfügen, um dieser Verpflichtung nachzukommen. | verfügen, um dieser Verpflichtung nachzukommen. |
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die | Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die |
praktischen Modalitäten für die Anwendung der Absätze 1 und 2. | praktischen Modalitäten für die Anwendung der Absätze 1 und 2. |
§ 2 - Die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Erklärungen werden auf | § 2 - Die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Erklärungen werden auf |
Formularen erstellt, die den Betreffenden bei den zuständigen Diensten | Formularen erstellt, die den Betreffenden bei den zuständigen Diensten |
der Verwaltung zur Verfügung gestellt werden und deren Muster vom | der Verwaltung zur Verfügung gestellt werden und deren Muster vom |
Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird." | Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird." |
Art. 5 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 5 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 30. April 2013, werden die Wörter "den Leiter | Königlichen Erlass vom 30. April 2013, werden die Wörter "den Leiter |
des für sie zuständigen Mehrwertsteueramtes" durch die Wörter "den | des für sie zuständigen Mehrwertsteueramtes" durch die Wörter "den |
zuständigen Beamten des Dienstes der Verwaltung, dem sie unterstehen," | zuständigen Beamten des Dienstes der Verwaltung, dem sie unterstehen," |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 6 - In Artikel 7bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 6 - In Artikel 7bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004, werden die Wörter "dem für den | Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004, werden die Wörter "dem für den |
Steuerpflichtigen zuständigen Mehrwertsteueramt" durch die Wörter "bei | Steuerpflichtigen zuständigen Mehrwertsteueramt" durch die Wörter "bei |
dem zuständigen Dienst der Verwaltung, dem der Steuerpflichtige | dem zuständigen Dienst der Verwaltung, dem der Steuerpflichtige |
untersteht," ersetzt. | untersteht," ersetzt. |
KAPITEL 2 - Steuerbefreiungsregelung | KAPITEL 2 - Steuerbefreiungsregelung |
Art. 7 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014 | Art. 7 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014 |
über die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von | über die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von |
Kleinunternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. | Kleinunternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. |
Januar 2015, wird wie folgt ersetzt: | Januar 2015, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 4 - § 1 - Steuerpflichtige, die am 31. Dezember die | "Art. 4 - § 1 - Steuerpflichtige, die am 31. Dezember die |
Steuerbefreiungsregelung anwenden, sind verpflichtet, vor dem 31. März | Steuerbefreiungsregelung anwenden, sind verpflichtet, vor dem 31. März |
des folgenden Jahres der Verwaltung den Gesamtbetrag des Umsatzes | des folgenden Jahres der Verwaltung den Gesamtbetrag des Umsatzes |
mitzuteilen, den sie im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres | mitzuteilen, den sie im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres |
erzielt haben. | erzielt haben. |
Haben sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Jahr aufgenommen, | Haben sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Jahr aufgenommen, |
müssen sie ebenfalls angeben, über welchen Zeitraum sie diese | müssen sie ebenfalls angeben, über welchen Zeitraum sie diese |
Tätigkeit ausgeübt haben. | Tätigkeit ausgeübt haben. |
Diese Angaben müssen in den dazu vorgesehenen Rahmen der jährlichen | Diese Angaben müssen in den dazu vorgesehenen Rahmen der jährlichen |
Liste der steuerpflichtigen Kunden, die Steuerpflichtige gemäß Artikel | Liste der steuerpflichtigen Kunden, die Steuerpflichtige gemäß Artikel |
53quinquies Absatz 1 und 2 des Gesetzbuches bei der Verwaltung | 53quinquies Absatz 1 und 2 des Gesetzbuches bei der Verwaltung |
einreichen müssen, eingetragen werden. | einreichen müssen, eingetragen werden. |
§ 2 - Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 53quinquies Absatz 3 des | § 2 - Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 53quinquies Absatz 3 des |
Gesetzbuches davon befreit sind, die jährliche Liste der | Gesetzbuches davon befreit sind, die jährliche Liste der |
mehrwertsteuerpflichtigen Kunden einzureichen, sind ebenfalls von den | mehrwertsteuerpflichtigen Kunden einzureichen, sind ebenfalls von den |
in § 1 erwähnten Verpflichtungen befreit." | in § 1 erwähnten Verpflichtungen befreit." |
KAPITEL 3 - Technische Anpassungen in Bezug auf gemeinschaftliche | KAPITEL 3 - Technische Anpassungen in Bezug auf gemeinschaftliche |
Rechtsvorschriften | Rechtsvorschriften |
Art. 8 - In Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 51 vom 14. | Art. 8 - In Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 51 vom 14. |
April 1993 über die Vereinfachungsregelung für den | April 1993 über die Vereinfachungsregelung für den |
innergemeinschaftlichen Erwerb von Akzisenprodukten im Bereich der | innergemeinschaftlichen Erwerb von Akzisenprodukten im Bereich der |
Mehrwertsteuer werden die Wörter "in Artikel 1 § 6 Nr. 4 Buchstabe a) | Mehrwertsteuer werden die Wörter "in Artikel 1 § 6 Nr. 4 Buchstabe a) |
und b) des Gesetzbuches erwähnt sind" durch die Wörter "in Artikel 1 § | und b) des Gesetzbuches erwähnt sind" durch die Wörter "in Artikel 1 § |
6 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnt sind, mit Ausnahme von Tabakwaren," | 6 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnt sind, mit Ausnahme von Tabakwaren," |
und die Wörter "Artikel 7 der Richtlinie 92/12/EWG" durch die Wörter | und die Wörter "Artikel 7 der Richtlinie 92/12/EWG" durch die Wörter |
"Artikel 33 der Richtlinie 2008/118/EG" ersetzt. | "Artikel 33 der Richtlinie 2008/118/EG" ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die Wörter "des | Art. 9 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die Wörter "des |
Artikels 23 der Richtlinie 92/12/EWG" durch die Wörter "des Artikels | Artikels 23 der Richtlinie 92/12/EWG" durch die Wörter "des Artikels |
12 der Richtlinie 2008/118/EG" ersetzt. | 12 der Richtlinie 2008/118/EG" ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 54 vom 25. | Art. 10 - In Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 54 vom 25. |
Februar 1996 über die andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung | Februar 1996 über die andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung |
erwähnt in Artikel 39quater des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt | erwähnt in Artikel 39quater des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt |
durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2001, werden die Wörter | durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2001, werden die Wörter |
"Artikel 4 Buchstabe b) der Richtlinie 92/12/EWG" durch die Wörter | "Artikel 4 Buchstabe b) der Richtlinie 92/12/EWG" durch die Wörter |
"Artikel 4 Absatz 11 der Richtlinie 2008/118/EG" ersetzt. | "Artikel 4 Absatz 11 der Richtlinie 2008/118/EG" ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 4 desselben Erlasses, aufgehoben durch den | Art. 11 - In Artikel 4 desselben Erlasses, aufgehoben durch den |
Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1999 und wieder aufgenommen durch | Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1999 und wieder aufgenommen durch |
den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2001, werden die Wörter | den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2001, werden die Wörter |
"Artikel 4 Buchstabe b) der Richtlinie 92/12/EWG" durch die Wörter | "Artikel 4 Buchstabe b) der Richtlinie 92/12/EWG" durch die Wörter |
"Artikel 4 Absatz 11 der Richtlinie 2008/118/EG" ersetzt. | "Artikel 4 Absatz 11 der Richtlinie 2008/118/EG" ersetzt. |
KAPITEL 4 - Technische Anpassungen in Bezug auf nationale | KAPITEL 4 - Technische Anpassungen in Bezug auf nationale |
Rechtsvorschriften | Rechtsvorschriften |
Art. 12 - Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d) des Königlichen | Art. 12 - Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d) des Königlichen |
Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im | Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im |
Bereich der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom | Bereich der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom |
5. August 2011, wird wie folgt ersetzt: | 5. August 2011, wird wie folgt ersetzt: |
"d) Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, auf die gemäß Tabelle | "d) Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, auf die gemäß Tabelle |
A Rubrik XXXI, XXXII, XXXIII, XXXVI, XXXVII, XXXVIII und XL der Anlage | A Rubrik XXXI, XXXII, XXXIII, XXXVI, XXXVII, XXXVIII und XL der Anlage |
zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der | zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der |
Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen | Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen |
nach diesen Sätzen der ermäßigte Mehrwertsteuersatz anwendbar ist,". | nach diesen Sätzen der ermäßigte Mehrwertsteuersatz anwendbar ist,". |
KAPITEL 5 - Aufhebung des Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 25. Februar | KAPITEL 5 - Aufhebung des Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 25. Februar |
1996 über die Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den | 1996 über die Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den |
innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne | innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne |
von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten | von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten |
Mehrwertsteuer | Mehrwertsteuer |
Art. 13 - Der Königliche Erlass Nr. 47 vom 25. Februar 1996 über die | Art. 13 - Der Königliche Erlass Nr. 47 vom 25. Februar 1996 über die |
Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den | Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den |
innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne | innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne |
von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten | von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten |
Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
24. Januar 2015, wird aufgehoben. | 24. Januar 2015, wird aufgehoben. |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen |
Art. 14 - Artikel 4 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. | Art. 14 - Artikel 4 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. |
Art. 15 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 15 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |