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Arrêté royal relatif à la mise sur le marché et à l'utilisation des aliments pour animaux. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende het in de handel brengen en het gebruik van diervoeders. - Duitse vertaling |
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ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT | VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU |
28 JUIN 2011. - Arrêté royal relatif à la mise sur le marché et à | 28 JUNI 2011. - Koninklijk besluit betreffende het in de handel |
l'utilisation des aliments pour animaux. - Traduction allemande | brengen en het gebruik van diervoeders. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het Koninklijk |
l'arrêté royal du 28 juin 2011 relatif à la mise sur le marché et à | besluit van 28 juni 2011 betreffende het in de handel brengen en het |
l'utilisation des aliments pour animaux (Moniteur belge du 22 août 2011). | gebruik van diervoeders (Belgisch Staatsblad van 22 augustus 2011). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT |
DER NAHRUNGSMITTELKETTE | DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
28. JUNI 2011 - Königlicher Erlass über das Inverkehrbringen und die | 28. JUNI 2011 - Königlicher Erlass über das Inverkehrbringen und die |
Verwendung von Futtermitteln | Verwendung von Futtermitteln |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung | und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung |
in der Tierernährung; | in der Tierernährung; |
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die | und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die |
Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. | Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. |
1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung | 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung |
der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, | der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, |
82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, | 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, |
93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung | 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung |
2004/217/EG der Kommission; | 2004/217/EG der Kommission; |
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Rohstoffe für die | Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Rohstoffe für die |
Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, | Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, |
des Artikels 2 § 1 Nr. 1 bis 3, abgeändert durch die Gesetze vom 21. | des Artikels 2 § 1 Nr. 1 bis 3, abgeändert durch die Gesetze vom 21. |
Dezember 1998 und 5. Februar 1999; | Dezember 1998 und 5. Februar 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 über den |
Gebrauch von Stoffen für die Tierfütterung und den Handel damit; | Gebrauch von Stoffen für die Tierfütterung und den Handel damit; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur |
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen, des Artikels 3bis, eingefügt durch | verschiedener Gesetzesbestimmungen, des Artikels 3bis, eingefügt durch |
das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. | das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. |
Dezember 2003 und 23. Dezember 2005; | Dezember 2003 und 23. Dezember 2005; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2006 zur Festlegung |
der Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung der Betriebe | der Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung der Betriebe |
im Futtermittelsektor; | im Futtermittelsektor; |
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und den | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und den |
Föderalbehörden vom 2. Februar 2011; | Föderalbehörden vom 2. Februar 2011; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.327/3 des Staatsrates vom 22. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.327/3 des Staatsrates vom 22. März |
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft | Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Anwendungsbereich | Anwendungsbereich |
Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass: | Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass: |
1. legt Normen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln fest und setzt | 1. legt Normen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln fest und setzt |
die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung um, | vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung um, |
2. setzt die Richtlinie 82/475/EWG der Kommission der Europäischen | 2. setzt die Richtlinie 82/475/EWG der Kommission der Europäischen |
Wirtschaftsgemeinschaften über die Kategorien von | Wirtschaftsgemeinschaften über die Kategorien von |
Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für | Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für |
Heimtiere verwendet werden dürfen, um, | Heimtiere verwendet werden dürfen, um, |
3. regelt den Status der bereits bestehenden Zusatzstoffe, wie erwähnt | 3. regelt den Status der bereits bestehenden Zusatzstoffe, wie erwähnt |
in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen | in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur | Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur |
Verwendung in der Tierernährung, die die Bedingungen festlegt für das | Verwendung in der Tierernährung, die die Bedingungen festlegt für das |
Inverkehrbringen und die Verwendung von Zusatzstoffen, die aufgrund | Inverkehrbringen und die Verwendung von Zusatzstoffen, die aufgrund |
der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen sind, sowie von Harnstoff und | der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen sind, sowie von Harnstoff und |
seinen Derivaten, Aminosäuren, Salzen von Aminosäuren oder deren | seinen Derivaten, Aminosäuren, Salzen von Aminosäuren oder deren |
Analogen, die in den Nummern 2.1, 3 und 4 des Anhangs der Richtlinie | Analogen, die in den Nummern 2.1, 3 und 4 des Anhangs der Richtlinie |
82/471/EWG aufgeführt sind, | 82/471/EWG aufgeführt sind, |
4. regelt die in Artikel 3 Absatz 2 derselben Verordnung erwähnte | 4. regelt die in Artikel 3 Absatz 2 derselben Verordnung erwähnte |
Verwendung nicht zugelassener Zusatzstoffe bei wissenschaftlichen | Verwendung nicht zugelassener Zusatzstoffe bei wissenschaftlichen |
Versuchen. | Versuchen. |
§ 2 - Vorliegender Erlass ist, außer was die Bestimmungen von Artikel | § 2 - Vorliegender Erlass ist, außer was die Bestimmungen von Artikel |
3 betrifft, nicht anwendbar auf Futtermittel, die sich im | 3 betrifft, nicht anwendbar auf Futtermittel, die sich im |
Durchfuhrverkehr befinden oder die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt | Durchfuhrverkehr befinden oder die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt |
sind unter der Bedingung, dass den Sendungen Belege beiliegen oder, | sind unter der Bedingung, dass den Sendungen Belege beiliegen oder, |
wenn sich die Erzeugnisse in Betrieben, Aufbereitungsstätten, | wenn sich die Erzeugnisse in Betrieben, Aufbereitungsstätten, |
Lagerräumen, Depots oder Lagern befinden, dass sich bei diesen | Lagerräumen, Depots oder Lagern befinden, dass sich bei diesen |
Erzeugnissen ein gut sichtbares Schild mit dem Vermerk "Ausfuhr" | Erzeugnissen ein gut sichtbares Schild mit dem Vermerk "Ausfuhr" |
befindet und dass der Eigentümer beziehungsweise der Inhaber anhand | befindet und dass der Eigentümer beziehungsweise der Inhaber anhand |
von Belegen spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung den Nachweis dieser | von Belegen spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung den Nachweis dieser |
Bestimmung erbringen kann. | Bestimmung erbringen kann. |
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht | Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht |
man unter: | man unter: |
1. Minister: den für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | 1. Minister: den für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
zuständigen Minister, | zuständigen Minister, |
2. unerwünschtem Stoff: Stoffe oder Erzeugnisse, mit Ausnahme von | 2. unerwünschtem Stoff: Stoffe oder Erzeugnisse, mit Ausnahme von |
Krankheitserregern, die in und/oder auf einem zur Tierernährung | Krankheitserregern, die in und/oder auf einem zur Tierernährung |
bestimmten Erzeugnis vorhanden sind und eine potenzielle Gefahr für | bestimmten Erzeugnis vorhanden sind und eine potenzielle Gefahr für |
die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen | die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen |
oder die tierische Erzeugung beeinträchtigen können. | oder die tierische Erzeugung beeinträchtigen können. |
§ 2 - Außerdem sind die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 | § 2 - Außerdem sind die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 |
erwähnten Begriffsbestimmungen ebenfalls anwendbar. | erwähnten Begriffsbestimmungen ebenfalls anwendbar. |
Unerwünschte Stoffe | Unerwünschte Stoffe |
Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Vorschriften in Bezug auf kontaminierte | Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Vorschriften in Bezug auf kontaminierte |
Materialien ist es verboten, Futtermittel, deren Gehalt an | Materialien ist es verboten, Futtermittel, deren Gehalt an |
unerwünschten Stoffen die vom Minister festgelegten Höchstgehalte | unerwünschten Stoffen die vom Minister festgelegten Höchstgehalte |
überschreitet, einzuführen, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden. | überschreitet, einzuführen, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden. |
§ 2 - Es ist verboten, kontaminierte Materialien zu Verdünnungszwecken | § 2 - Es ist verboten, kontaminierte Materialien zu Verdünnungszwecken |
mit dem gleichen oder mit anderen zur Tierernährung bestimmten | mit dem gleichen oder mit anderen zur Tierernährung bestimmten |
Erzeugnissen zu mischen. | Erzeugnissen zu mischen. |
§ 3 - Der Minister kann Maßnahmen ergreifen, um die Ursachen für | § 3 - Der Minister kann Maßnahmen ergreifen, um die Ursachen für |
unerwünschte Stoffe in Futtermitteln zu verringern oder zu beseitigen. | unerwünschte Stoffe in Futtermitteln zu verringern oder zu beseitigen. |
§ 4 - Es ist verboten, Futtermittel, die Stoffe mit hormonaler oder | § 4 - Es ist verboten, Futtermittel, die Stoffe mit hormonaler oder |
antihormonaler Wirkung enthalten, einzuführen, in Verkehr zu bringen | antihormonaler Wirkung enthalten, einzuführen, in Verkehr zu bringen |
oder zu verwenden. | oder zu verwenden. |
Zusatzstoffe | Zusatzstoffe |
Art. 4 - § 1 - In Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung | Art. 4 - § 1 - In Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung |
(EG) Nr. 1831/2003 bestimmt der Minister, welche Zusatzstoffe in | (EG) Nr. 1831/2003 bestimmt der Minister, welche Zusatzstoffe in |
Verkehr gebracht, verarbeitet oder verwendet werden dürfen, sowie die | Verkehr gebracht, verarbeitet oder verwendet werden dürfen, sowie die |
Bedingungen für ihre Verwendung. | Bedingungen für ihre Verwendung. |
§ 2 - Der Minister oder sein Beauftragter kann in Anwendung von | § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter kann in Anwendung von |
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Abweichung | Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Abweichung |
für die Verwendung eines nicht zugelassenen Zusatzstoffs bei | für die Verwendung eines nicht zugelassenen Zusatzstoffs bei |
wissenschaftlichen Versuchen gemäß dem von ihm festgelegten Verfahren | wissenschaftlichen Versuchen gemäß dem von ihm festgelegten Verfahren |
gewähren. | gewähren. |
Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen | Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen |
Art. 5 - Die in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 | Art. 5 - Die in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 |
erwähnte Liste der Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, | erwähnte Liste der Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, |
die bei der Angabe der Zusammensetzung auf dem Etikett von | die bei der Angabe der Zusammensetzung auf dem Etikett von |
Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere | Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere |
mit Ausnahme von Pelztieren statt des Verzeichnisses der einzelnen | mit Ausnahme von Pelztieren statt des Verzeichnisses der einzelnen |
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse angegeben werden dürfen, ist in der | Futtermittel-Ausgangserzeugnisse angegeben werden dürfen, ist in der |
Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen. | Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen. |
Abänderungsbestimmungen | Abänderungsbestimmungen |
Art. 6 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 6 - [Abänderungsbestimmungen] |
Aufhebungsbestimmungen | Aufhebungsbestimmungen |
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 8. Februar 1999 über den Gebrauch | Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 8. Februar 1999 über den Gebrauch |
von Stoffen für die Tierfütterung und den Handel damit wird | von Stoffen für die Tierfütterung und den Handel damit wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Verweise auf den aufgehobenen Erlass sind als Verweise auf den | Verweise auf den aufgehobenen Erlass sind als Verweise auf den |
vorliegenden Erlass zu verstehen. | vorliegenden Erlass zu verstehen. |
Art. 8 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | Art. 8 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige |
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
ANLAGE | ANLAGE |
Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die gemäß Artikel 5 | Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die gemäß Artikel 5 |
des Königlichen Erlasses über das Inverkehrbringen und die Verwendung | des Königlichen Erlasses über das Inverkehrbringen und die Verwendung |
von Futtermitteln bei der Angabe der Zusammensetzung auf dem Etikett | von Futtermitteln bei der Angabe der Zusammensetzung auf dem Etikett |
von Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende | von Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende |
Tiere mit Ausnahme von Pelztieren statt des Verzeichnisses der | Tiere mit Ausnahme von Pelztieren statt des Verzeichnisses der |
einzelnen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse angegeben werden dürfen. | einzelnen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse angegeben werden dürfen. |
BEZEICHNUNG DER KATEGORIE | BEZEICHNUNG DER KATEGORIE |
DEFINITION | DEFINITION |
1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse | 1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse |
Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder | Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder |
durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse | durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse |
und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen | und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen |
von Tierkörpern warmblütiger Landtiere. | von Tierkörpern warmblütiger Landtiere. |
2. Milch und Molkereierzeugnisse | 2. Milch und Molkereierzeugnisse |
Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren | Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren |
haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung. | haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung. |
3. Eier und Eierzeugnisse | 3. Eier und Eierzeugnisse |
Alle Eierzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar | Alle Eierzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar |
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung. | gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung. |
4. Öle und Fette | 4. Öle und Fette |
Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette. | Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette. |
5. Hefen | 5. Hefen |
Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind. | Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind. |
6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse | 6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse |
Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren | Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren |
haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung. | haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung. |
7. Getreide | 7. Getreide |
Alle Getreidearten, ganz gleich in welcher Aufmachung, und die aus der | Alle Getreidearten, ganz gleich in welcher Aufmachung, und die aus der |
Verarbeitung des Getreidemehlkörpers gewonnenen Erzeugnisse. | Verarbeitung des Getreidemehlkörpers gewonnenen Erzeugnisse. |
8. Gemüse | 8. Gemüse |
Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein | Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein |
geeignetes Verfahren haltbar gemacht. | geeignetes Verfahren haltbar gemacht. |
9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse | 9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse |
Nebenprodukte aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, | Nebenprodukte aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, |
insbesondere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte. | insbesondere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte. |
10. Pflanzliche Eiweissextrakte | 10. Pflanzliche Eiweissextrakte |
Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein | Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein |
geeignetes Verfahren auf mindestens 50 Prozent Rohprotein, bezogen auf | geeignetes Verfahren auf mindestens 50 Prozent Rohprotein, bezogen auf |
die Trockenmasse, angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) | die Trockenmasse, angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) |
sein können. | sein können. |
11. Mineralstoffe | 11. Mineralstoffe |
Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind. | Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind. |
12. Zucker | 12. Zucker |
Alle Zuckerarten. | Alle Zuckerarten. |
13. Früchte | 13. Früchte |
Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren | Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren |
haltbar gemacht. | haltbar gemacht. |
14. Nüsse | 14. Nüsse |
Alle Kerne von Schalenfrüchten. | Alle Kerne von Schalenfrüchten. |
15. Saaten | 15. Saaten |
Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen. | Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen. |
16. Algen | 16. Algen |
Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren | Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren |
haltbar gemacht. | haltbar gemacht. |
17. Weich- und Krebstiere | 17. Weich- und Krebstiere |
Alle Arten von Weich- oder Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch | Alle Arten von Weich- oder Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch |
ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse | ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse |
aus ihrer Verarbeitung. | aus ihrer Verarbeitung. |
18. Insekten | 18. Insekten |
Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien. | Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien. |
19. Bäckereierzeugnisse | 19. Bäckereierzeugnisse |
Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, | Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, |
Kuchen, Kekse sowie Teigwaren. | Kuchen, Kekse sowie Teigwaren. |
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 28. Juni 2011 über das | Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 28. Juni 2011 über das |
Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln beigefügt zu | Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln beigefügt zu |
werden | werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |