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Arrêté royal établissant les conditions et modalités minimales pour la médiation prévue dans le cadre de la loi relative aux Sanctions administratives communales . - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende de minimumvoorwaarden en modaliteiten voor de bemiddeling in het kader van de wet betreffende de Gemeentelijke Administratieve Sancties . - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
28 JANVIER 2014. - Arrêté royal établissant les conditions et | 28 JANUARI 2014. - Koninklijk besluit houdende de minimumvoorwaarden |
modalités minimales pour la médiation prévue dans le cadre de la loi | en modaliteiten voor de bemiddeling in het kader van de wet |
relative aux Sanctions administratives communales (SAC). - Traduction | betreffende de Gemeentelijke Administratieve Sancties (GAS). - Duitse |
allemande | vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 28 janvier 2014 établissant les conditions et | besluit van 28 januari 2014 houdende de minimumvoorwaarden en |
modalités minimales pour la médiation prévue dans le cadre de la loi | modaliteiten voor de bemiddeling in het kader van de wet betreffende |
relative aux Sanctions administratives communales (SAC) (Moniteur | de Gemeentelijke Administratieve Sancties (GAS) (Belgisch Staatsblad |
belge du 31 janvier 2014). | van 31 januari 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
28. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 28. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der |
Mindestbedingungen und -modalitäten für die im Rahmen des Gesetzes | Mindestbedingungen und -modalitäten für die im Rahmen des Gesetzes |
über die kommunalen Verwaltungssanktionen (KVS) vorgesehene | über die kommunalen Verwaltungssanktionen (KVS) vorgesehene |
Vermittlung | Vermittlung |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, ergeht in Ausführung von Artikel 8 des | Unterschrift vorzulegen, ergeht in Ausführung von Artikel 8 des |
Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen. | Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen. |
In Ausführung des Regierungsabkommens bringt das Gesetz vom 24. Juni | In Ausführung des Regierungsabkommens bringt das Gesetz vom 24. Juni |
2013 (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli 2013) über die kommunalen | 2013 (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli 2013) über die kommunalen |
Verwaltungssanktionen am derzeit angewandten System eine bestimmte | Verwaltungssanktionen am derzeit angewandten System eine bestimmte |
Anzahl bedeutender Änderungen an. Es ist insbesondere vorgesehen, dass | Anzahl bedeutender Änderungen an. Es ist insbesondere vorgesehen, dass |
die Gemeinden, die dies wünschen, die Verwaltungssanktionen auf | die Gemeinden, die dies wünschen, die Verwaltungssanktionen auf |
Minderjährige ab dem 14. Lebensjahr anwenden können. Diese | Minderjährige ab dem 14. Lebensjahr anwenden können. Diese |
Gesetzesänderung wird zweifellos eine bedeutende Auswirkung auf die | Gesetzesänderung wird zweifellos eine bedeutende Auswirkung auf die |
Ausführung und die Weiterverfolgung des Vermittlungsverfahrens haben, | Ausführung und die Weiterverfolgung des Vermittlungsverfahrens haben, |
da der vorhergehende Vermittlungsvorschlag für Minderjährige | da der vorhergehende Vermittlungsvorschlag für Minderjährige |
verpflichtend ist. | verpflichtend ist. |
In Bezug auf das, was genau unter Vermittlung fällt, sieht Artikel 8 | In Bezug auf das, was genau unter Vermittlung fällt, sieht Artikel 8 |
des Gesetzes vom 24. Juni 2013 Folgendes vor: "Die lokale Vermittlung | des Gesetzes vom 24. Juni 2013 Folgendes vor: "Die lokale Vermittlung |
wird von einem Vermittler, der die vom König festgelegten | wird von einem Vermittler, der die vom König festgelegten |
Mindestbedingungen erfüllt und nachstehend Vermittler genannt wird, | Mindestbedingungen erfüllt und nachstehend Vermittler genannt wird, |
oder von einem spezialisierten und von der Gemeinde zugelassenen | oder von einem spezialisierten und von der Gemeinde zugelassenen |
Vermittlungsdienst gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und | Vermittlungsdienst gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und |
Modalitäten geleitet." | Modalitäten geleitet." |
Die Vermittlungsbedingungen und -modalitäten mussten deshalb | Die Vermittlungsbedingungen und -modalitäten mussten deshalb |
festgelegt werden. | festgelegt werden. |
Der Staatsrat hat in seinem Gutachten 54.756/2 bestimmte Bemerkungen | Der Staatsrat hat in seinem Gutachten 54.756/2 bestimmte Bemerkungen |
gemacht, die berücksichtigt wurden und zur Abänderung der gewünschten | gemacht, die berücksichtigt wurden und zur Abänderung der gewünschten |
Artikel des Erlasses geführt haben. | Artikel des Erlasses geführt haben. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Artikel 1 definiert eine Anzahl Begriffe, die im Text verwendet | Artikel 1 definiert eine Anzahl Begriffe, die im Text verwendet |
werden. | werden. |
Insbesondere der dritte Gedankenstrich bezüglich des sanktionierenden | Insbesondere der dritte Gedankenstrich bezüglich des sanktionierenden |
Beamten verweist auf Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2013, | Beamten verweist auf Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2013, |
wonach der Vermittler und der sanktionierende Beamte nicht dieselbe | wonach der Vermittler und der sanktionierende Beamte nicht dieselbe |
Person sein können. | Person sein können. |
Der fünfte Gedankenstrich weist auf die Tatsache hin, dass der | Der fünfte Gedankenstrich weist auf die Tatsache hin, dass der |
spezialisierte Vermittlungsdienst eine von einer (oder mehreren) | spezialisierte Vermittlungsdienst eine von einer (oder mehreren) |
Gemeinde(n) zugelassene VoG sein muss, mit der/denen er eine (oder | Gemeinde(n) zugelassene VoG sein muss, mit der/denen er eine (oder |
mehrere) Vereinbarungen abschließt. | mehrere) Vereinbarungen abschließt. |
Im sechsten Gedankenstrich wird präzisiert, dass als Opfer jede | Im sechsten Gedankenstrich wird präzisiert, dass als Opfer jede |
natürliche oder juristische Person bezeichnet wird, deren Interessen | natürliche oder juristische Person bezeichnet wird, deren Interessen |
dem sanktionierenden Beamten zufolge als geschädigt angesehen wurden. | dem sanktionierenden Beamten zufolge als geschädigt angesehen wurden. |
Demnach kann eine Gemeinde zum Beispiel als Geschädigte angesehen | Demnach kann eine Gemeinde zum Beispiel als Geschädigte angesehen |
werden. Sie kann sich gegebenenfalls in einem Vermittlungsverfahren | werden. Sie kann sich gegebenenfalls in einem Vermittlungsverfahren |
vertreten lassen. Diese Begriffsbestimmung ist dienlich für die | vertreten lassen. Diese Begriffsbestimmung ist dienlich für die |
Auslegung der Bestimmungen über die Vermittlung für Volljährige. Das | Auslegung der Bestimmungen über die Vermittlung für Volljährige. Das |
Gesetz stellt tatsächlich als Bedingung für die Vermittlung, dass ein | Gesetz stellt tatsächlich als Bedingung für die Vermittlung, dass ein |
Opfer identifiziert worden ist. | Opfer identifiziert worden ist. |
Artikel 2 verdeutlicht, dass die Gemeinden die Möglichkeit haben, sich | Artikel 2 verdeutlicht, dass die Gemeinden die Möglichkeit haben, sich |
zu organisieren, um gemeinsam die Dienste desselben lokalen | zu organisieren, um gemeinsam die Dienste desselben lokalen |
Vermittlers in Anspruch zu nehmen. Hierzu können sie untereinander | Vermittlers in Anspruch zu nehmen. Hierzu können sie untereinander |
Zusammenarbeitsabkommen abschließen. Die Gemeinden, die einen | Zusammenarbeitsabkommen abschließen. Die Gemeinden, die einen |
Vermittler anwerben, der anderen Gemeinden zur Verfügung gestellt | Vermittler anwerben, der anderen Gemeinden zur Verfügung gestellt |
wird, können einen Zuschuss der KVS-Taskforce des ÖPD | wird, können einen Zuschuss der KVS-Taskforce des ÖPD |
Sozialeingliederung beziehen | Sozialeingliederung beziehen |
Artikel 3 beinhaltet die Zulassungsbedingungen und -modalitäten für | Artikel 3 beinhaltet die Zulassungsbedingungen und -modalitäten für |
die Vermittlungsdienste. Diese zielen darauf ab, die Spezialisierung | die Vermittlungsdienste. Diese zielen darauf ab, die Spezialisierung |
des Vermittlungsdienstes zu garantieren, seine Unabhängigkeit und die | des Vermittlungsdienstes zu garantieren, seine Unabhängigkeit und die |
Tatsache, dass er, einmal zugelassen, die lokale Vermittlung | Tatsache, dass er, einmal zugelassen, die lokale Vermittlung |
gewährleisten kann. Die Modalitäten eines möglichen Entzugs oder einer | gewährleisten kann. Die Modalitäten eines möglichen Entzugs oder einer |
Erneuerung der Zulassung werden ebenfalls festgelegt. | Erneuerung der Zulassung werden ebenfalls festgelegt. |
Artikel 4 sieht vor, dass im Fall einer Ablehnung der angebotenen | Artikel 4 sieht vor, dass im Fall einer Ablehnung der angebotenen |
Vermittlung durch den Zuwiderhandelnden, ob dieses Angebot nun | Vermittlung durch den Zuwiderhandelnden, ob dieses Angebot nun |
fakultativ (für Volljährige) oder obligatorisch (für Minderjährige) | fakultativ (für Volljährige) oder obligatorisch (für Minderjährige) |
ist, der sanktionierende Beamte den Vermittler darüber informiert. | ist, der sanktionierende Beamte den Vermittler darüber informiert. |
Artikel 5 sieht vor, dass der Bewertungsbericht präzisiert, ob die | Artikel 5 sieht vor, dass der Bewertungsbericht präzisiert, ob die |
Vermittlung abgelehnt wurde, gescheitert ist oder zu einer | Vermittlung abgelehnt wurde, gescheitert ist oder zu einer |
Vereinbarung geführt hat. Eine Maßnahme, die unabhängig vom Willen des | Vereinbarung geführt hat. Eine Maßnahme, die unabhängig vom Willen des |
Zuwiderhandelnden nicht durchgeführt wurde, wird einem Erfolg der | Zuwiderhandelnden nicht durchgeführt wurde, wird einem Erfolg der |
Vermittlung gleichgesetzt. Diese Elemente müssen dem sanktionierenden | Vermittlung gleichgesetzt. Diese Elemente müssen dem sanktionierenden |
Beamten weitergeleitet werden, der auf dieser Grundlage das Verfahren | Beamten weitergeleitet werden, der auf dieser Grundlage das Verfahren |
zu beenden hat oder nicht. Zur Erinnerung: Auf Grundlage einer | zu beenden hat oder nicht. Zur Erinnerung: Auf Grundlage einer |
festgestellten erfolgreichen Vermittlung muss der sanktionierende | festgestellten erfolgreichen Vermittlung muss der sanktionierende |
Beamte das Verfahren abschließen. Im Fall einer gescheiterten | Beamte das Verfahren abschließen. Im Fall einer gescheiterten |
Vermittlung kann der sanktionierende Beamte dem Zuwiderhandelnden | Vermittlung kann der sanktionierende Beamte dem Zuwiderhandelnden |
einen Dienst an der Gemeinschaft vorschlagen. Der sanktionierende | einen Dienst an der Gemeinschaft vorschlagen. Der sanktionierende |
Beamte kann sich dann auf die diesbezügliche Stellungnahme des | Beamte kann sich dann auf die diesbezügliche Stellungnahme des |
Vermittlers berufen. Der Vermittler ist nämlich bereits mit den | Vermittlers berufen. Der Vermittler ist nämlich bereits mit den |
Parteien in Kontakt getreten und kann beurteilen, ob in bestimmten | Parteien in Kontakt getreten und kann beurteilen, ob in bestimmten |
Fällen ein von ihm beschriebener Dienst an der Gemeinschaft als - | Fällen ein von ihm beschriebener Dienst an der Gemeinschaft als - |
selbst symbolische - Wiedergutmachung des erlittenen Schadens dienlich | selbst symbolische - Wiedergutmachung des erlittenen Schadens dienlich |
sein könnte und, insbesondere im Hinblick auf einen Rückfall, eine | sein könnte und, insbesondere im Hinblick auf einen Rückfall, eine |
bedeutendere Wirkung haben könnte als die Zahlung einer | bedeutendere Wirkung haben könnte als die Zahlung einer |
administrativen Geldbuße. | administrativen Geldbuße. |
Artikel 6 bestimmt die Bedingungen, die der Vermittler erfüllen muss: | Artikel 6 bestimmt die Bedingungen, die der Vermittler erfüllen muss: |
Er darf zu keiner einzigen Korrektional- oder Kriminalstrafe - außer | Er darf zu keiner einzigen Korrektional- oder Kriminalstrafe - außer |
bei leichten Verstößen im Bereich des Straßenverkehrs - verurteilt | bei leichten Verstößen im Bereich des Straßenverkehrs - verurteilt |
sein, darüber hinaus wird ein Universitäts- oder gleichwertiges Diplom | sein, darüber hinaus wird ein Universitäts- oder gleichwertiges Diplom |
verlangt. Diese Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach | verlangt. Diese Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach |
Dienstantritt des Vermittlers durch eine Ausbildung, die auf die im | Dienstantritt des Vermittlers durch eine Ausbildung, die auf die im |
Text beschriebene lokale Vermittlung ausgerichtet ist, ergänzt werden. | Text beschriebene lokale Vermittlung ausgerichtet ist, ergänzt werden. |
Eine einschlägige Berufserfahrung, die drei Jahren als | Eine einschlägige Berufserfahrung, die drei Jahren als |
Vollzeitvermittler entspricht, kann anstelle des Universitäts- oder | Vollzeitvermittler entspricht, kann anstelle des Universitäts- oder |
gleichwertigen Diploms berücksichtigt werden. Eine solche Erfahrung | gleichwertigen Diploms berücksichtigt werden. Eine solche Erfahrung |
ist erforderlich, um das Fehlen eines Diploms auszugleichen: die | ist erforderlich, um das Fehlen eines Diploms auszugleichen: die |
Anzahl und Vielfalt der bereits bearbeiteten Akten, die Beziehungen zu | Anzahl und Vielfalt der bereits bearbeiteten Akten, die Beziehungen zu |
den anderen Organen und Einrichtungen, vor Ort erworbene Kenntnisse im | den anderen Organen und Einrichtungen, vor Ort erworbene Kenntnisse im |
Bereich der Rechtsvorschriften und Vorschriften usw. | Bereich der Rechtsvorschriften und Vorschriften usw. |
Artikel 7 listet die Hauptaufgaben des Vermittlers auf; bei der ersten | Artikel 7 listet die Hauptaufgaben des Vermittlers auf; bei der ersten |
handelt es sich um das Vermittlungsverfahren. Der Vermittler muss | handelt es sich um das Vermittlungsverfahren. Der Vermittler muss |
ferner auch, gegebenenfalls, die Modalitäten der von Minderjährigen | ferner auch, gegebenenfalls, die Modalitäten der von Minderjährigen |
ausgeführten Dienste an der Gemeinschaft festlegen, an der lokalen | ausgeführten Dienste an der Gemeinschaft festlegen, an der lokalen |
Vorbeugungspolitik teilnehmen, einen Bericht verfassen, der die | Vorbeugungspolitik teilnehmen, einen Bericht verfassen, der die |
Anwendung der Vermittlung im Rahmen der kommunalen | Anwendung der Vermittlung im Rahmen der kommunalen |
Verwaltungssanktionen bewertet, sowie die Initiativen und | Verwaltungssanktionen bewertet, sowie die Initiativen und |
Vorschriften, die einen Einfluss auf die Vorbeugungspolitik und die | Vorschriften, die einen Einfluss auf die Vorbeugungspolitik und die |
kommunale Sicherheitspolitik haben, verfolgen. | kommunale Sicherheitspolitik haben, verfolgen. |
Artikel 8 bestimmt, dass der Vermittler nicht der Leitung des | Artikel 8 bestimmt, dass der Vermittler nicht der Leitung des |
sanktionierenden Beamten untersteht und nicht von diesem bewertet | sanktionierenden Beamten untersteht und nicht von diesem bewertet |
wird, damit er seine Aufgabe vollkommen unabhängig vom | wird, damit er seine Aufgabe vollkommen unabhängig vom |
sanktionierenden Beamten ausüben kann. Für den Fall, dass der | sanktionierenden Beamten ausüben kann. Für den Fall, dass der |
Gemeindesekretär ebenfalls die Aufgaben des sanktionierenden Beamten | Gemeindesekretär ebenfalls die Aufgaben des sanktionierenden Beamten |
wahrnimmt, darf er als sanktionierender Beamter die Bewertung des | wahrnimmt, darf er als sanktionierender Beamter die Bewertung des |
Vermittlers nicht vornehmen. | Vermittlers nicht vornehmen. |
Artikel 9 bestimmt einige berufsethischen Grundsätze, die jede lokale | Artikel 9 bestimmt einige berufsethischen Grundsätze, die jede lokale |
Vermittlung begleiten und vereinfachen müssen: freie Einwilligung, | Vermittlung begleiten und vereinfachen müssen: freie Einwilligung, |
Transparenz, Vertraulichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit. Diese | Transparenz, Vertraulichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit. Diese |
Grundsätze lehnen sich an die in Artikel 3ter des einleitenden Titels | Grundsätze lehnen sich an die in Artikel 3ter des einleitenden Titels |
des Strafprozessgesetzbuches festgelegten an. In diesem Sinne wird | des Strafprozessgesetzbuches festgelegten an. In diesem Sinne wird |
präzisiert, dass die Gemeinde zur Erleichterung der Anwendung dieser | präzisiert, dass die Gemeinde zur Erleichterung der Anwendung dieser |
Grundsätze dem Vermittler einen angemessenen Raum zur Verfügung | Grundsätze dem Vermittler einen angemessenen Raum zur Verfügung |
stellen muss. Dieser Raum darf keine Parteilichkeit des Vermittlers | stellen muss. Dieser Raum darf keine Parteilichkeit des Vermittlers |
suggerieren (zum Beispiel sich nicht in einem Polizeikommissariat | suggerieren (zum Beispiel sich nicht in einem Polizeikommissariat |
befinden) und soll zur Vertraulichkeit des Verfahrens beitragen. | befinden) und soll zur Vertraulichkeit des Verfahrens beitragen. |
Artikel 10 bestimmt das Datum des Inkrafttretens des Erlasses, das | Artikel 10 bestimmt das Datum des Inkrafttretens des Erlasses, das |
identisch ist mit dem Datum der Veröffentlichung im Belgischen | identisch ist mit dem Datum der Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt. | Staatsblatt. |
Artikel 11 präzisiert, dass der Minister, beauftragt mit den | Artikel 11 präzisiert, dass der Minister, beauftragt mit den |
Großstädten, und der Minister des Innern, jeder für seinen Bereich, | Großstädten, und der Minister des Innern, jeder für seinen Bereich, |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt sind. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt sind. |
J.-P. LABILLE | J.-P. LABILLE |
28. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 28. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der |
Mindestbedingungen und -modalitäten für die im Rahmen des Gesetzes | Mindestbedingungen und -modalitäten für die im Rahmen des Gesetzes |
über die kommunalen Verwaltungssanktionen (KVS) vorgesehene | über die kommunalen Verwaltungssanktionen (KVS) vorgesehene |
Vermittlung | Vermittlung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen |
Verwaltungssanktionen, des Artikels 8; | Verwaltungssanktionen, des Artikels 8; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. |
November 2013; | November 2013; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 29. Oktober 2013; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 29. Oktober 2013; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.756/2 des Staatsrates vom 8. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.756/2 des Staatsrates vom 8. Januar |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 24. Juni 2013 über die kommunalen | In der Erwägung, dass das Gesetz vom 24. Juni 2013 über die kommunalen |
Verwaltungssanktionen vorsieht, dass der König die Mindestbedingungen | Verwaltungssanktionen vorsieht, dass der König die Mindestbedingungen |
und -modalitäten für die Ausübung der lokalen Vermittlung festlegt; | und -modalitäten für die Ausübung der lokalen Vermittlung festlegt; |
In der Erwägung, dass demnach die Aufträge und die Bewertung der | In der Erwägung, dass demnach die Aufträge und die Bewertung der |
lokalen Vermittlung ebenfalls definiert werden müssen; | lokalen Vermittlung ebenfalls definiert werden müssen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers, beauftragt mit den Großstädten, und | Auf Vorschlag Unseres Ministers, beauftragt mit den Großstädten, und |
Unseres Ministers des Innern | Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
- das Gesetz: das Gesetz vom 24. Juni 2013 über die kommunalen | - das Gesetz: das Gesetz vom 24. Juni 2013 über die kommunalen |
Verwaltungssanktionen, | Verwaltungssanktionen, |
- KVS: die kommunalen Verwaltungssanktionen, wie im Gesetz vom 24. | - KVS: die kommunalen Verwaltungssanktionen, wie im Gesetz vom 24. |
Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen festgelegt, | Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen festgelegt, |
- der sanktionierende Beamte: die Person, die die administrative | - der sanktionierende Beamte: die Person, die die administrative |
Geldbuße, wie in Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die | Geldbuße, wie in Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die |
kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnt, auferlegt, | kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnt, auferlegt, |
- der lokale Vermittler: der von der Gemeinde bestimmte statutarische | - der lokale Vermittler: der von der Gemeinde bestimmte statutarische |
Bedienstete oder Vertragsbedienstete, der im Auftrag des | Bedienstete oder Vertragsbedienstete, der im Auftrag des |
sanktionierenden Beamten die verschiedenen Etappen des | sanktionierenden Beamten die verschiedenen Etappen des |
Vermittlungsverfahrens in Sachen KVS ausführt. Der Vermittler kann die | Vermittlungsverfahrens in Sachen KVS ausführt. Der Vermittler kann die |
lokale Behörde bezüglich der Ausarbeitung einer lokalen Politik der | lokale Behörde bezüglich der Ausarbeitung einer lokalen Politik der |
Vorbeugung von Belästigungen beraten, | Vorbeugung von Belästigungen beraten, |
- der Vermittlungsdienst: die in Sachen KVS-Vermittlung spezialisierte | - der Vermittlungsdienst: die in Sachen KVS-Vermittlung spezialisierte |
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die von den lokalen Behörden | Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die von den lokalen Behörden |
zugelassen ist und mit der Gemeinde eine Vereinbarung abgeschlossen | zugelassen ist und mit der Gemeinde eine Vereinbarung abgeschlossen |
hat, die auf die Begleitung der lokalen Vermittlung abzielt, | hat, die auf die Begleitung der lokalen Vermittlung abzielt, |
- das Opfer: jede natürliche oder juristische Person, deren Interessen | - das Opfer: jede natürliche oder juristische Person, deren Interessen |
dem sanktionierenden Beamten zufolge als geschädigt angesehen wurden. | dem sanktionierenden Beamten zufolge als geschädigt angesehen wurden. |
Art. 2 - Die Gemeinden können gemeinsam die Dienste desselben lokalen | Art. 2 - Die Gemeinden können gemeinsam die Dienste desselben lokalen |
Vermittlers, der von einer von ihnen beschäftigt wird, in Anspruch zu | Vermittlers, der von einer von ihnen beschäftigt wird, in Anspruch zu |
nehmen. | nehmen. |
Um die Ausführung der Vermittlung im Rahmen der KVS zu vereinfachen, | Um die Ausführung der Vermittlung im Rahmen der KVS zu vereinfachen, |
schließt der Dienst Politik der Großstädte des ÖPD Sozialeingliederung | schließt der Dienst Politik der Großstädte des ÖPD Sozialeingliederung |
Vereinbarungen mit Gemeinden ab, die einen lokalen Vermittler | Vereinbarungen mit Gemeinden ab, die einen lokalen Vermittler |
beschäftigen, dessen Dienste auch anderen Gemeinden aufgrund von | beschäftigen, dessen Dienste auch anderen Gemeinden aufgrund von |
Absatz 1 zugutekommen. | Absatz 1 zugutekommen. |
Art. 3 - Um von einer Gemeinde zugelassen zu werden und die lokale | Art. 3 - Um von einer Gemeinde zugelassen zu werden und die lokale |
Vermittlung auszuführen, muss der Vermittlungsdienst die folgenden | Vermittlung auszuführen, muss der Vermittlungsdienst die folgenden |
Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
- das Gesetz vom 2. Mai 2002 über die Vereinigungen ohne | - das Gesetz vom 2. Mai 2002 über die Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne | Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen einhalten, | Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen einhalten, |
- die lokale Vermittlung in seinem Vereinigungszweck aufnehmen, | - die lokale Vermittlung in seinem Vereinigungszweck aufnehmen, |
- in seiner Mitte oder in seinen Organen keinen sanktionierenden | - in seiner Mitte oder in seinen Organen keinen sanktionierenden |
Beamten einer der Gemeinden führen, bei der er eine Zulassung | Beamten einer der Gemeinden führen, bei der er eine Zulassung |
beantragt, | beantragt, |
- in seiner Mitte Arbeitnehmer führen, die die in Artikel 6, 7 und 9 | - in seiner Mitte Arbeitnehmer führen, die die in Artikel 6, 7 und 9 |
des vorliegenden Erlasses festgelegten Kriterien erfüllen und die | des vorliegenden Erlasses festgelegten Kriterien erfüllen und die |
Ausübung der lokalen Vermittlung diesen Arbeitnehmern anvertrauen; | Ausübung der lokalen Vermittlung diesen Arbeitnehmern anvertrauen; |
- eine detaillierte Schätzung der durch die Ausübung der lokalen | - eine detaillierte Schätzung der durch die Ausübung der lokalen |
Vermittlung für die Gemeinde entstehenden Kosten und der ihr hierfür | Vermittlung für die Gemeinde entstehenden Kosten und der ihr hierfür |
zur Verfügung stehenden Mittel vorgenommen haben; | zur Verfügung stehenden Mittel vorgenommen haben; |
- sich dazu verpflichten, der Gemeinde jährlich spätestens am | - sich dazu verpflichten, der Gemeinde jährlich spätestens am |
Jahrestag der Zulassung einen Tätigkeitsbericht zu übersenden, der | Jahrestag der Zulassung einen Tätigkeitsbericht zu übersenden, der |
mindestens Folgendes beschreibt: die Anzahl der bearbeiteten Akten in | mindestens Folgendes beschreibt: die Anzahl der bearbeiteten Akten in |
der betreffenden Gemeinde, die Einzelheiten dieser Bearbeitung, die | der betreffenden Gemeinde, die Einzelheiten dieser Bearbeitung, die |
aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Bearbeitung dieser Akten, | aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Bearbeitung dieser Akten, |
Verbesserungsvorschläge bezüglich der Akten und der Beziehungen zu der | Verbesserungsvorschläge bezüglich der Akten und der Beziehungen zu der |
Gemeinde und den lokalen mit der Vorbeugung und der Sicherheit | Gemeinde und den lokalen mit der Vorbeugung und der Sicherheit |
betrauten Diensten, Vorschläge im Hinblick auf die Bekämpfung des | betrauten Diensten, Vorschläge im Hinblick auf die Bekämpfung des |
ungesellschaftlichen Verhaltens und die Informierung der Bürger | ungesellschaftlichen Verhaltens und die Informierung der Bürger |
hierüber. | hierüber. |
Der Zulassungsantrag wird durch den Vorsitzenden des | Der Zulassungsantrag wird durch den Vorsitzenden des |
Vermittlungsdienstes per Brief an das Bürgermeister- und | Vermittlungsdienstes per Brief an das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde gesendet. In der Anlage zu | Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde gesendet. In der Anlage zu |
diesem Antrag müssen die Nachweise über die Erfüllung der vorerwähnten | diesem Antrag müssen die Nachweise über die Erfüllung der vorerwähnten |
Zulassungsbedingungen aufgenommen sein. | Zulassungsbedingungen aufgenommen sein. |
Nach Überprüfung der Erfüllung der in Absatz 1 erlassenen | Nach Überprüfung der Erfüllung der in Absatz 1 erlassenen |
Zulassungsbedingungen durch die Gemeindedienste kann die Gemeinde | Zulassungsbedingungen durch die Gemeindedienste kann die Gemeinde |
einem Vermittlungsdienst eine Zulassung erteilen, um ihm die Ausübung | einem Vermittlungsdienst eine Zulassung erteilen, um ihm die Ausübung |
der lokalen Vermittlung auf ihrem Gebiet anzuvertrauen. | der lokalen Vermittlung auf ihrem Gebiet anzuvertrauen. |
Diese Zulassung wird dem Vermittlungsdienst schriftlich übermittelt. | Diese Zulassung wird dem Vermittlungsdienst schriftlich übermittelt. |
Die Zulassung gilt für eine Höchstdauer von fünf Jahren und kann nach | Die Zulassung gilt für eine Höchstdauer von fünf Jahren und kann nach |
einem neuen Antrag erneuert werden. | einem neuen Antrag erneuert werden. |
Die Gemeinde kann die Zulassung entziehen, wenn es den Anschein hat, | Die Gemeinde kann die Zulassung entziehen, wenn es den Anschein hat, |
dass die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind oder der | dass die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind oder der |
Vermittlungsdienst nicht länger über die erforderlichen materiellen, | Vermittlungsdienst nicht länger über die erforderlichen materiellen, |
personellen und finanziellen Mittel zur Ausübung der lokalen | personellen und finanziellen Mittel zur Ausübung der lokalen |
Vermittlung verfügt. Dieser Entziehungsbeschluss wird dem | Vermittlung verfügt. Dieser Entziehungsbeschluss wird dem |
Vermittlungsdienst schriftlich mitgeteilt. | Vermittlungsdienst schriftlich mitgeteilt. |
Eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen der Gemeinde und dem | Eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen der Gemeinde und dem |
Vermittlungsdienst kann eine Entlohnung für die Leistungen des | Vermittlungsdienst kann eine Entlohnung für die Leistungen des |
Vermittlungsdienstes vorsehen sowie deren Zahlungsweise. | Vermittlungsdienstes vorsehen sowie deren Zahlungsweise. |
Art. 4 - Im Fall einer in Artikel 12 § 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes | Art. 4 - Im Fall einer in Artikel 12 § 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes |
erwähnten fakultativen Vermittlung oder einer in Artikel 18 § 2 des | erwähnten fakultativen Vermittlung oder einer in Artikel 18 § 2 des |
Gesetzes erwähnten obligatorischen Vermittlung informiert der | Gesetzes erwähnten obligatorischen Vermittlung informiert der |
sanktionierende Beamte, falls der Zuwiderhandelnde das | sanktionierende Beamte, falls der Zuwiderhandelnde das |
Vermittlungsangebot ablehnt, den Vermittler hierüber, sodass diese | Vermittlungsangebot ablehnt, den Vermittler hierüber, sodass diese |
Ablehnung notiert werden kann. | Ablehnung notiert werden kann. |
Art. 5 - Bei Abschluss einer Vermittlung im Rahmen der kommunalen | Art. 5 - Bei Abschluss einer Vermittlung im Rahmen der kommunalen |
Verwaltungssanktionen erstellt der Vermittler oder der | Verwaltungssanktionen erstellt der Vermittler oder der |
Vermittlungsdienst einen kurzen an den sanktionierenden Beamten | Vermittlungsdienst einen kurzen an den sanktionierenden Beamten |
gerichteten Bewertungsbericht. | gerichteten Bewertungsbericht. |
Dieser Bewertungsbericht präzisiert, ob die Vermittlung: | Dieser Bewertungsbericht präzisiert, ob die Vermittlung: |
1. abgelehnt wurde | 1. abgelehnt wurde |
2. gescheitert ist | 2. gescheitert ist |
3. zu einer Vereinbarung geführt hat. | 3. zu einer Vereinbarung geführt hat. |
Wenn das Angebot abgelehnt wird oder die Vermittlung scheitert, kann | Wenn das Angebot abgelehnt wird oder die Vermittlung scheitert, kann |
der Bewertungsbericht angeben, dass ein Dienst an der Gemeinschaft | der Bewertungsbericht angeben, dass ein Dienst an der Gemeinschaft |
jedoch angebracht wäre und diesen beschreiben. | jedoch angebracht wäre und diesen beschreiben. |
Wenn eine Vereinbarung getroffen wurde, präzisiert der Bericht die Art | Wenn eine Vereinbarung getroffen wurde, präzisiert der Bericht die Art |
der geschlossenen Vereinbarung und gibt deren Erfüllung oder | der geschlossenen Vereinbarung und gibt deren Erfüllung oder |
Nichterfüllung an. | Nichterfüllung an. |
Eine erfolgreiche Vermittlung entspricht einer Vermittlung, die zu | Eine erfolgreiche Vermittlung entspricht einer Vermittlung, die zu |
einer erfüllten Vereinbarung geführt hat oder zu einer Vereinbarung, | einer erfüllten Vereinbarung geführt hat oder zu einer Vereinbarung, |
deren Nichterfüllung nicht dem Zuwiderhandelnden zuzuschreiben ist. | deren Nichterfüllung nicht dem Zuwiderhandelnden zuzuschreiben ist. |
Der sanktionierende Beamte ist durch den Bewertungsbericht | Der sanktionierende Beamte ist durch den Bewertungsbericht |
verpflichtet, die Ablehnung des Angebots, das Scheitern oder den | verpflichtet, die Ablehnung des Angebots, das Scheitern oder den |
Erfolg der Vermittlung festzustellen. | Erfolg der Vermittlung festzustellen. |
Art. 6 - Der Vermittler muss folgende Bedingungen erfüllen: | Art. 6 - Der Vermittler muss folgende Bedingungen erfüllen: |
1. nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu einer Korrektional- oder | 1. nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu einer Korrektional- oder |
Kriminalstrafe verurteilt worden sein, die aus einer Geldbuße, | Kriminalstrafe verurteilt worden sein, die aus einer Geldbuße, |
Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, mit Ausnahme der | Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, mit Ausnahme der |
Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die | Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die |
Straßenverkehrspolizei, wenn sie nicht aus einer Entziehung der | Straßenverkehrspolizei, wenn sie nicht aus einer Entziehung der |
Fahrerlaubnis für ein Motorfahrzeug bestehen, die aus anderen Gründen | Fahrerlaubnis für ein Motorfahrzeug bestehen, die aus anderen Gründen |
als Gründen der körperlichen Unfähigkeit erfolgt ist, | als Gründen der körperlichen Unfähigkeit erfolgt ist, |
2. Inhaber eines Diploms eines Lizentiaten/Masters, Doktors, | 2. Inhaber eines Diploms eines Lizentiaten/Masters, Doktors, |
Pharmazeuten, Lehrbefugten, Ingenieurs, Industrieingenieurs, | Pharmazeuten, Lehrbefugten, Ingenieurs, Industrieingenieurs, |
Architekten, Meisters (Basisdiplom des zweiten Zyklus) sein, das von | Architekten, Meisters (Basisdiplom des zweiten Zyklus) sein, das von |
belgischen Universitäten und Lehranstalten für Hochschulunterricht des | belgischen Universitäten und Lehranstalten für Hochschulunterricht des |
langen Typs nach mindestens vier Jahren Studium oder von einem | langen Typs nach mindestens vier Jahren Studium oder von einem |
staatlichen Prüfungsausschuss oder von einem Prüfungsausschuss einer | staatlichen Prüfungsausschuss oder von einem Prüfungsausschuss einer |
der Gemeinschaften anerkannt oder ausgestellt ist, oder Inhaber eines | der Gemeinschaften anerkannt oder ausgestellt ist, oder Inhaber eines |
Zeugnisses sein, das erfolgreichen Prüfungsteilnehmern der Königlichen | Zeugnisses sein, das erfolgreichen Prüfungsteilnehmern der Königlichen |
Militärschule ausgestellt wird, die berechtigt sind, den Titel eines | Militärschule ausgestellt wird, die berechtigt sind, den Titel eines |
Zivilingenieurs oder Lizentiaten oder Masters zu tragen, oder Inhaber | Zivilingenieurs oder Lizentiaten oder Masters zu tragen, oder Inhaber |
gleichwertiger Diplome und Zeugnisse sein, die als solche anerkannt | gleichwertiger Diplome und Zeugnisse sein, die als solche anerkannt |
sind und die im Ausland, insbesondere in einem anderen Mitgliedstaat | sind und die im Ausland, insbesondere in einem anderen Mitgliedstaat |
der Europäischen Union oder im EWR, erhalten worden sind, | der Europäischen Union oder im EWR, erhalten worden sind, |
3. darüber hinaus, spätestens zwei Jahre nach Dienstantritt, an einer | 3. darüber hinaus, spätestens zwei Jahre nach Dienstantritt, an einer |
Ausbildung von mindestens 20 Stunden teilgenommen haben. Die | Ausbildung von mindestens 20 Stunden teilgenommen haben. Die |
Ausbildung kann vom ÖPD Sozialeingliederung organisiert oder von den | Ausbildung kann vom ÖPD Sozialeingliederung organisiert oder von den |
provinzialen oder regionalen Verwaltungsschulen oder von einer durch | provinzialen oder regionalen Verwaltungsschulen oder von einer durch |
die Föderale Vermittlungskommission anerkannte Ausbildungseinrichtung | die Föderale Vermittlungskommission anerkannte Ausbildungseinrichtung |
erteilt werden. Die Ausbildung beinhaltet vier Module: | erteilt werden. Die Ausbildung beinhaltet vier Module: |
a) die allgemeinen Grundsätze des Strafrechts, | a) die allgemeinen Grundsätze des Strafrechts, |
b) die Grundsätze und die Praxis der Vermittlung, | b) die Grundsätze und die Praxis der Vermittlung, |
c) die Rechtsvorschriften mit Bezug auf die kommunalen | c) die Rechtsvorschriften mit Bezug auf die kommunalen |
Verwaltungssanktionen mit besonderem Augenmerk auf die Befugnisse und | Verwaltungssanktionen mit besonderem Augenmerk auf die Befugnisse und |
Verantwortlichkeiten des Vermittlers sowie auf die Rechte und | Verantwortlichkeiten des Vermittlers sowie auf die Rechte und |
Pflichten der Bürger an Orten, die für die Öffentlichkeit zugänglich | Pflichten der Bürger an Orten, die für die Öffentlichkeit zugänglich |
sind, | sind, |
d) Konfliktbewältigung, einschließlich der positiven | d) Konfliktbewältigung, einschließlich der positiven |
Konfliktbewältigung mit Minderjährigen. | Konfliktbewältigung mit Minderjährigen. |
Lokale Vermittler, die vor dem 1. Januar 2014 im Dienst sind, dürfen | Lokale Vermittler, die vor dem 1. Januar 2014 im Dienst sind, dürfen |
ihre Funktion weiter ausüben. Sie müssen jedoch innerhalb von zwei | ihre Funktion weiter ausüben. Sie müssen jedoch innerhalb von zwei |
Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes an der vorerwähnten Ausbildung | Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes an der vorerwähnten Ausbildung |
teilgenommen haben. Darüber hinaus sind sie von dem in Artikel 6 Nr. 3 | teilgenommen haben. Darüber hinaus sind sie von dem in Artikel 6 Nr. 3 |
Buchstabe b) erwähnten Modul befreit, | Buchstabe b) erwähnten Modul befreit, |
4. falls er nicht die Kriterien bezüglich der in Artikel 6 Nr. 2 | 4. falls er nicht die Kriterien bezüglich der in Artikel 6 Nr. 2 |
erwähnten Diplome erfüllt: über eine einschlägige Berufserfahrung | erwähnten Diplome erfüllt: über eine einschlägige Berufserfahrung |
verfügen, die drei Jahren als Vollzeitvermittler entspricht. | verfügen, die drei Jahren als Vollzeitvermittler entspricht. |
Art. 7 - Im Rahmen seiner Funktion führt der Vermittler die folgenden | Art. 7 - Im Rahmen seiner Funktion führt der Vermittler die folgenden |
Aufgaben aus: | Aufgaben aus: |
- Planung und Weiterverfolgung aller Etappen des | - Planung und Weiterverfolgung aller Etappen des |
Vermittlungsverfahrens im Auftrag des sanktionierenden Beamten, | Vermittlungsverfahrens im Auftrag des sanktionierenden Beamten, |
- eventuelle Wahl und Festlegung der Modalitäten des von | - eventuelle Wahl und Festlegung der Modalitäten des von |
Minderjährigen ausgeführten Dienstes an der Gemeinschaft, im Fall | Minderjährigen ausgeführten Dienstes an der Gemeinschaft, im Fall |
einer Ablehnung oder eines Scheiterns der Vermittlung, | einer Ablehnung oder eines Scheiterns der Vermittlung, |
- als Vermittler an der lokalen Politik der Vorbeugung von | - als Vermittler an der lokalen Politik der Vorbeugung von |
Belästigungen teilnehmen, | Belästigungen teilnehmen, |
- Verfassen von Tätigkeitsberichten auf eigene Initiative oder auf | - Verfassen von Tätigkeitsberichten auf eigene Initiative oder auf |
Anfrage der Gemeindebehörden. Diese von den Gemeindebehörden | Anfrage der Gemeindebehörden. Diese von den Gemeindebehörden |
genehmigten Berichte werden an den Dienst Politik der Großstädte des | genehmigten Berichte werden an den Dienst Politik der Großstädte des |
ÖPD Sozialeingliederung weitergeleitet, | ÖPD Sozialeingliederung weitergeleitet, |
- Weiterverfolgung von Aktionen, Initiativen und Vorschriften, die | - Weiterverfolgung von Aktionen, Initiativen und Vorschriften, die |
eine Auswirkung auf die Vorbeugungs- und Sicherheitspolitik der | eine Auswirkung auf die Vorbeugungs- und Sicherheitspolitik der |
lokalen und überlokalen Behörden haben. | lokalen und überlokalen Behörden haben. |
Art. 8 - Der Vermittler übt die spezifischen Aufgaben mit Bezug auf | Art. 8 - Der Vermittler übt die spezifischen Aufgaben mit Bezug auf |
seine Funktion vollkommen unabhängig vom sanktionierenden Beamten aus. | seine Funktion vollkommen unabhängig vom sanktionierenden Beamten aus. |
Der Vermittler untersteht nicht der Leitung des sanktionierenden | Der Vermittler untersteht nicht der Leitung des sanktionierenden |
Beamten und wird nicht vom sanktionierenden Beamten bewertet. | Beamten und wird nicht vom sanktionierenden Beamten bewertet. |
Art. 9 - Die Ausübung der Vermittlung fußt auf folgenden Grundsätzen: | Art. 9 - Die Ausübung der Vermittlung fußt auf folgenden Grundsätzen: |
- freie Einwilligung: für Volljährige liegt die Wahl, dem | - freie Einwilligung: für Volljährige liegt die Wahl, dem |
Vermittlungsvorschlag Folge zu leisten, gänzlich in den Händen der | Vermittlungsvorschlag Folge zu leisten, gänzlich in den Händen der |
Parteien selbst. Die beteiligten Parteien können in jeder Phase des | Parteien selbst. Die beteiligten Parteien können in jeder Phase des |
Vermittlungsverfahrens beschließen, es zu beenden, | Vermittlungsverfahrens beschließen, es zu beenden, |
- Vertraulichkeit: der Vermittler muss auf angemessene Weise und in | - Vertraulichkeit: der Vermittler muss auf angemessene Weise und in |
Absprache mit den Parteien von den Informationen, die sich während | Absprache mit den Parteien von den Informationen, die sich während |
einer Vermittlung ergeben, Gebrauch machen, | einer Vermittlung ergeben, Gebrauch machen, |
- Transparenz: die Möglichkeiten und die Einschränkungen des | - Transparenz: die Möglichkeiten und die Einschränkungen des |
Vermittlungsverfahrens werden den Parteien in ihrem juristischen | Vermittlungsverfahrens werden den Parteien in ihrem juristischen |
Rahmen angezeigt. Die Rolle des Vermittlers wird den beteiligten | Rahmen angezeigt. Die Rolle des Vermittlers wird den beteiligten |
Parteien genauer erklärt, | Parteien genauer erklärt, |
- Neutralität und Unabhängigkeit: der Vermittler sorgt bei der | - Neutralität und Unabhängigkeit: der Vermittler sorgt bei der |
Vermittlung für ein Gleichgewicht zwischen den Parteien und | Vermittlung für ein Gleichgewicht zwischen den Parteien und |
berücksichtigt ihre Darlegungen. | berücksichtigt ihre Darlegungen. |
Zur Erleichterung der Anwendung dieser Grundsätze stellt die Gemeinde | Zur Erleichterung der Anwendung dieser Grundsätze stellt die Gemeinde |
dem Vermittler einen angemessenen Raum zur Verfügung, in dem er seine | dem Vermittler einen angemessenen Raum zur Verfügung, in dem er seine |
Vermittlungsgespräche unter optimalen Bedingungen führen kann. | Vermittlungsgespräche unter optimalen Bedingungen führen kann. |
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 11 - Der für die Politik der Großstädte zuständige Minister und | Art. 11 - Der für die Politik der Großstädte zuständige Minister und |
der für Inneres zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, | der für Inneres zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
J. MILQUET | J. MILQUET |
Der für die Politik der Großstädte zuständige Minister | Der für die Politik der Großstädte zuständige Minister |
J.-P. LABILLE | J.-P. LABILLE |