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Vue multilingue de Arrêté Royal du 28/01/2014
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Arrêté royal établissant les conditions et modalités minimales pour la médiation prévue dans le cadre de la loi relative aux Sanctions administratives communales . - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende de minimumvoorwaarden en modaliteiten voor de bemiddeling in het kader van de wet betreffende de Gemeentelijke Administratieve Sancties . - Duitse vertaling
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28 JANVIER 2014. - Arrêté royal établissant les conditions et 28 JANUARI 2014. - Koninklijk besluit houdende de minimumvoorwaarden
modalités minimales pour la médiation prévue dans le cadre de la loi en modaliteiten voor de bemiddeling in het kader van de wet
relative aux Sanctions administratives communales (SAC). - Traduction betreffende de Gemeentelijke Administratieve Sancties (GAS). - Duitse
allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 28 janvier 2014 établissant les conditions et besluit van 28 januari 2014 houdende de minimumvoorwaarden en
modalités minimales pour la médiation prévue dans le cadre de la loi modaliteiten voor de bemiddeling in het kader van de wet betreffende
relative aux Sanctions administratives communales (SAC) (Moniteur de Gemeentelijke Administratieve Sancties (GAS) (Belgisch Staatsblad
belge du 31 janvier 2014). van 31 januari 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
28. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der 28. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der
Mindestbedingungen und -modalitäten für die im Rahmen des Gesetzes Mindestbedingungen und -modalitäten für die im Rahmen des Gesetzes
über die kommunalen Verwaltungssanktionen (KVS) vorgesehene über die kommunalen Verwaltungssanktionen (KVS) vorgesehene
Vermittlung Vermittlung
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, ergeht in Ausführung von Artikel 8 des Unterschrift vorzulegen, ergeht in Ausführung von Artikel 8 des
Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen. Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen.
In Ausführung des Regierungsabkommens bringt das Gesetz vom 24. Juni In Ausführung des Regierungsabkommens bringt das Gesetz vom 24. Juni
2013 (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli 2013) über die kommunalen 2013 (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli 2013) über die kommunalen
Verwaltungssanktionen am derzeit angewandten System eine bestimmte Verwaltungssanktionen am derzeit angewandten System eine bestimmte
Anzahl bedeutender Änderungen an. Es ist insbesondere vorgesehen, dass Anzahl bedeutender Änderungen an. Es ist insbesondere vorgesehen, dass
die Gemeinden, die dies wünschen, die Verwaltungssanktionen auf die Gemeinden, die dies wünschen, die Verwaltungssanktionen auf
Minderjährige ab dem 14. Lebensjahr anwenden können. Diese Minderjährige ab dem 14. Lebensjahr anwenden können. Diese
Gesetzesänderung wird zweifellos eine bedeutende Auswirkung auf die Gesetzesänderung wird zweifellos eine bedeutende Auswirkung auf die
Ausführung und die Weiterverfolgung des Vermittlungsverfahrens haben, Ausführung und die Weiterverfolgung des Vermittlungsverfahrens haben,
da der vorhergehende Vermittlungsvorschlag für Minderjährige da der vorhergehende Vermittlungsvorschlag für Minderjährige
verpflichtend ist. verpflichtend ist.
In Bezug auf das, was genau unter Vermittlung fällt, sieht Artikel 8 In Bezug auf das, was genau unter Vermittlung fällt, sieht Artikel 8
des Gesetzes vom 24. Juni 2013 Folgendes vor: "Die lokale Vermittlung des Gesetzes vom 24. Juni 2013 Folgendes vor: "Die lokale Vermittlung
wird von einem Vermittler, der die vom König festgelegten wird von einem Vermittler, der die vom König festgelegten
Mindestbedingungen erfüllt und nachstehend Vermittler genannt wird, Mindestbedingungen erfüllt und nachstehend Vermittler genannt wird,
oder von einem spezialisierten und von der Gemeinde zugelassenen oder von einem spezialisierten und von der Gemeinde zugelassenen
Vermittlungsdienst gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Vermittlungsdienst gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und
Modalitäten geleitet." Modalitäten geleitet."
Die Vermittlungsbedingungen und -modalitäten mussten deshalb Die Vermittlungsbedingungen und -modalitäten mussten deshalb
festgelegt werden. festgelegt werden.
Der Staatsrat hat in seinem Gutachten 54.756/2 bestimmte Bemerkungen Der Staatsrat hat in seinem Gutachten 54.756/2 bestimmte Bemerkungen
gemacht, die berücksichtigt wurden und zur Abänderung der gewünschten gemacht, die berücksichtigt wurden und zur Abänderung der gewünschten
Artikel des Erlasses geführt haben. Artikel des Erlasses geführt haben.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 definiert eine Anzahl Begriffe, die im Text verwendet Artikel 1 definiert eine Anzahl Begriffe, die im Text verwendet
werden. werden.
Insbesondere der dritte Gedankenstrich bezüglich des sanktionierenden Insbesondere der dritte Gedankenstrich bezüglich des sanktionierenden
Beamten verweist auf Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2013, Beamten verweist auf Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2013,
wonach der Vermittler und der sanktionierende Beamte nicht dieselbe wonach der Vermittler und der sanktionierende Beamte nicht dieselbe
Person sein können. Person sein können.
Der fünfte Gedankenstrich weist auf die Tatsache hin, dass der Der fünfte Gedankenstrich weist auf die Tatsache hin, dass der
spezialisierte Vermittlungsdienst eine von einer (oder mehreren) spezialisierte Vermittlungsdienst eine von einer (oder mehreren)
Gemeinde(n) zugelassene VoG sein muss, mit der/denen er eine (oder Gemeinde(n) zugelassene VoG sein muss, mit der/denen er eine (oder
mehrere) Vereinbarungen abschließt. mehrere) Vereinbarungen abschließt.
Im sechsten Gedankenstrich wird präzisiert, dass als Opfer jede Im sechsten Gedankenstrich wird präzisiert, dass als Opfer jede
natürliche oder juristische Person bezeichnet wird, deren Interessen natürliche oder juristische Person bezeichnet wird, deren Interessen
dem sanktionierenden Beamten zufolge als geschädigt angesehen wurden. dem sanktionierenden Beamten zufolge als geschädigt angesehen wurden.
Demnach kann eine Gemeinde zum Beispiel als Geschädigte angesehen Demnach kann eine Gemeinde zum Beispiel als Geschädigte angesehen
werden. Sie kann sich gegebenenfalls in einem Vermittlungsverfahren werden. Sie kann sich gegebenenfalls in einem Vermittlungsverfahren
vertreten lassen. Diese Begriffsbestimmung ist dienlich für die vertreten lassen. Diese Begriffsbestimmung ist dienlich für die
Auslegung der Bestimmungen über die Vermittlung für Volljährige. Das Auslegung der Bestimmungen über die Vermittlung für Volljährige. Das
Gesetz stellt tatsächlich als Bedingung für die Vermittlung, dass ein Gesetz stellt tatsächlich als Bedingung für die Vermittlung, dass ein
Opfer identifiziert worden ist. Opfer identifiziert worden ist.
Artikel 2 verdeutlicht, dass die Gemeinden die Möglichkeit haben, sich Artikel 2 verdeutlicht, dass die Gemeinden die Möglichkeit haben, sich
zu organisieren, um gemeinsam die Dienste desselben lokalen zu organisieren, um gemeinsam die Dienste desselben lokalen
Vermittlers in Anspruch zu nehmen. Hierzu können sie untereinander Vermittlers in Anspruch zu nehmen. Hierzu können sie untereinander
Zusammenarbeitsabkommen abschließen. Die Gemeinden, die einen Zusammenarbeitsabkommen abschließen. Die Gemeinden, die einen
Vermittler anwerben, der anderen Gemeinden zur Verfügung gestellt Vermittler anwerben, der anderen Gemeinden zur Verfügung gestellt
wird, können einen Zuschuss der KVS-Taskforce des ÖPD wird, können einen Zuschuss der KVS-Taskforce des ÖPD
Sozialeingliederung beziehen Sozialeingliederung beziehen
Artikel 3 beinhaltet die Zulassungsbedingungen und -modalitäten für Artikel 3 beinhaltet die Zulassungsbedingungen und -modalitäten für
die Vermittlungsdienste. Diese zielen darauf ab, die Spezialisierung die Vermittlungsdienste. Diese zielen darauf ab, die Spezialisierung
des Vermittlungsdienstes zu garantieren, seine Unabhängigkeit und die des Vermittlungsdienstes zu garantieren, seine Unabhängigkeit und die
Tatsache, dass er, einmal zugelassen, die lokale Vermittlung Tatsache, dass er, einmal zugelassen, die lokale Vermittlung
gewährleisten kann. Die Modalitäten eines möglichen Entzugs oder einer gewährleisten kann. Die Modalitäten eines möglichen Entzugs oder einer
Erneuerung der Zulassung werden ebenfalls festgelegt. Erneuerung der Zulassung werden ebenfalls festgelegt.
Artikel 4 sieht vor, dass im Fall einer Ablehnung der angebotenen Artikel 4 sieht vor, dass im Fall einer Ablehnung der angebotenen
Vermittlung durch den Zuwiderhandelnden, ob dieses Angebot nun Vermittlung durch den Zuwiderhandelnden, ob dieses Angebot nun
fakultativ (für Volljährige) oder obligatorisch (für Minderjährige) fakultativ (für Volljährige) oder obligatorisch (für Minderjährige)
ist, der sanktionierende Beamte den Vermittler darüber informiert. ist, der sanktionierende Beamte den Vermittler darüber informiert.
Artikel 5 sieht vor, dass der Bewertungsbericht präzisiert, ob die Artikel 5 sieht vor, dass der Bewertungsbericht präzisiert, ob die
Vermittlung abgelehnt wurde, gescheitert ist oder zu einer Vermittlung abgelehnt wurde, gescheitert ist oder zu einer
Vereinbarung geführt hat. Eine Maßnahme, die unabhängig vom Willen des Vereinbarung geführt hat. Eine Maßnahme, die unabhängig vom Willen des
Zuwiderhandelnden nicht durchgeführt wurde, wird einem Erfolg der Zuwiderhandelnden nicht durchgeführt wurde, wird einem Erfolg der
Vermittlung gleichgesetzt. Diese Elemente müssen dem sanktionierenden Vermittlung gleichgesetzt. Diese Elemente müssen dem sanktionierenden
Beamten weitergeleitet werden, der auf dieser Grundlage das Verfahren Beamten weitergeleitet werden, der auf dieser Grundlage das Verfahren
zu beenden hat oder nicht. Zur Erinnerung: Auf Grundlage einer zu beenden hat oder nicht. Zur Erinnerung: Auf Grundlage einer
festgestellten erfolgreichen Vermittlung muss der sanktionierende festgestellten erfolgreichen Vermittlung muss der sanktionierende
Beamte das Verfahren abschließen. Im Fall einer gescheiterten Beamte das Verfahren abschließen. Im Fall einer gescheiterten
Vermittlung kann der sanktionierende Beamte dem Zuwiderhandelnden Vermittlung kann der sanktionierende Beamte dem Zuwiderhandelnden
einen Dienst an der Gemeinschaft vorschlagen. Der sanktionierende einen Dienst an der Gemeinschaft vorschlagen. Der sanktionierende
Beamte kann sich dann auf die diesbezügliche Stellungnahme des Beamte kann sich dann auf die diesbezügliche Stellungnahme des
Vermittlers berufen. Der Vermittler ist nämlich bereits mit den Vermittlers berufen. Der Vermittler ist nämlich bereits mit den
Parteien in Kontakt getreten und kann beurteilen, ob in bestimmten Parteien in Kontakt getreten und kann beurteilen, ob in bestimmten
Fällen ein von ihm beschriebener Dienst an der Gemeinschaft als - Fällen ein von ihm beschriebener Dienst an der Gemeinschaft als -
selbst symbolische - Wiedergutmachung des erlittenen Schadens dienlich selbst symbolische - Wiedergutmachung des erlittenen Schadens dienlich
sein könnte und, insbesondere im Hinblick auf einen Rückfall, eine sein könnte und, insbesondere im Hinblick auf einen Rückfall, eine
bedeutendere Wirkung haben könnte als die Zahlung einer bedeutendere Wirkung haben könnte als die Zahlung einer
administrativen Geldbuße. administrativen Geldbuße.
Artikel 6 bestimmt die Bedingungen, die der Vermittler erfüllen muss: Artikel 6 bestimmt die Bedingungen, die der Vermittler erfüllen muss:
Er darf zu keiner einzigen Korrektional- oder Kriminalstrafe - außer Er darf zu keiner einzigen Korrektional- oder Kriminalstrafe - außer
bei leichten Verstößen im Bereich des Straßenverkehrs - verurteilt bei leichten Verstößen im Bereich des Straßenverkehrs - verurteilt
sein, darüber hinaus wird ein Universitäts- oder gleichwertiges Diplom sein, darüber hinaus wird ein Universitäts- oder gleichwertiges Diplom
verlangt. Diese Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach verlangt. Diese Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach
Dienstantritt des Vermittlers durch eine Ausbildung, die auf die im Dienstantritt des Vermittlers durch eine Ausbildung, die auf die im
Text beschriebene lokale Vermittlung ausgerichtet ist, ergänzt werden. Text beschriebene lokale Vermittlung ausgerichtet ist, ergänzt werden.
Eine einschlägige Berufserfahrung, die drei Jahren als Eine einschlägige Berufserfahrung, die drei Jahren als
Vollzeitvermittler entspricht, kann anstelle des Universitäts- oder Vollzeitvermittler entspricht, kann anstelle des Universitäts- oder
gleichwertigen Diploms berücksichtigt werden. Eine solche Erfahrung gleichwertigen Diploms berücksichtigt werden. Eine solche Erfahrung
ist erforderlich, um das Fehlen eines Diploms auszugleichen: die ist erforderlich, um das Fehlen eines Diploms auszugleichen: die
Anzahl und Vielfalt der bereits bearbeiteten Akten, die Beziehungen zu Anzahl und Vielfalt der bereits bearbeiteten Akten, die Beziehungen zu
den anderen Organen und Einrichtungen, vor Ort erworbene Kenntnisse im den anderen Organen und Einrichtungen, vor Ort erworbene Kenntnisse im
Bereich der Rechtsvorschriften und Vorschriften usw. Bereich der Rechtsvorschriften und Vorschriften usw.
Artikel 7 listet die Hauptaufgaben des Vermittlers auf; bei der ersten Artikel 7 listet die Hauptaufgaben des Vermittlers auf; bei der ersten
handelt es sich um das Vermittlungsverfahren. Der Vermittler muss handelt es sich um das Vermittlungsverfahren. Der Vermittler muss
ferner auch, gegebenenfalls, die Modalitäten der von Minderjährigen ferner auch, gegebenenfalls, die Modalitäten der von Minderjährigen
ausgeführten Dienste an der Gemeinschaft festlegen, an der lokalen ausgeführten Dienste an der Gemeinschaft festlegen, an der lokalen
Vorbeugungspolitik teilnehmen, einen Bericht verfassen, der die Vorbeugungspolitik teilnehmen, einen Bericht verfassen, der die
Anwendung der Vermittlung im Rahmen der kommunalen Anwendung der Vermittlung im Rahmen der kommunalen
Verwaltungssanktionen bewertet, sowie die Initiativen und Verwaltungssanktionen bewertet, sowie die Initiativen und
Vorschriften, die einen Einfluss auf die Vorbeugungspolitik und die Vorschriften, die einen Einfluss auf die Vorbeugungspolitik und die
kommunale Sicherheitspolitik haben, verfolgen. kommunale Sicherheitspolitik haben, verfolgen.
Artikel 8 bestimmt, dass der Vermittler nicht der Leitung des Artikel 8 bestimmt, dass der Vermittler nicht der Leitung des
sanktionierenden Beamten untersteht und nicht von diesem bewertet sanktionierenden Beamten untersteht und nicht von diesem bewertet
wird, damit er seine Aufgabe vollkommen unabhängig vom wird, damit er seine Aufgabe vollkommen unabhängig vom
sanktionierenden Beamten ausüben kann. Für den Fall, dass der sanktionierenden Beamten ausüben kann. Für den Fall, dass der
Gemeindesekretär ebenfalls die Aufgaben des sanktionierenden Beamten Gemeindesekretär ebenfalls die Aufgaben des sanktionierenden Beamten
wahrnimmt, darf er als sanktionierender Beamter die Bewertung des wahrnimmt, darf er als sanktionierender Beamter die Bewertung des
Vermittlers nicht vornehmen. Vermittlers nicht vornehmen.
Artikel 9 bestimmt einige berufsethischen Grundsätze, die jede lokale Artikel 9 bestimmt einige berufsethischen Grundsätze, die jede lokale
Vermittlung begleiten und vereinfachen müssen: freie Einwilligung, Vermittlung begleiten und vereinfachen müssen: freie Einwilligung,
Transparenz, Vertraulichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit. Diese Transparenz, Vertraulichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit. Diese
Grundsätze lehnen sich an die in Artikel 3ter des einleitenden Titels Grundsätze lehnen sich an die in Artikel 3ter des einleitenden Titels
des Strafprozessgesetzbuches festgelegten an. In diesem Sinne wird des Strafprozessgesetzbuches festgelegten an. In diesem Sinne wird
präzisiert, dass die Gemeinde zur Erleichterung der Anwendung dieser präzisiert, dass die Gemeinde zur Erleichterung der Anwendung dieser
Grundsätze dem Vermittler einen angemessenen Raum zur Verfügung Grundsätze dem Vermittler einen angemessenen Raum zur Verfügung
stellen muss. Dieser Raum darf keine Parteilichkeit des Vermittlers stellen muss. Dieser Raum darf keine Parteilichkeit des Vermittlers
suggerieren (zum Beispiel sich nicht in einem Polizeikommissariat suggerieren (zum Beispiel sich nicht in einem Polizeikommissariat
befinden) und soll zur Vertraulichkeit des Verfahrens beitragen. befinden) und soll zur Vertraulichkeit des Verfahrens beitragen.
Artikel 10 bestimmt das Datum des Inkrafttretens des Erlasses, das Artikel 10 bestimmt das Datum des Inkrafttretens des Erlasses, das
identisch ist mit dem Datum der Veröffentlichung im Belgischen identisch ist mit dem Datum der Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt. Staatsblatt.
Artikel 11 präzisiert, dass der Minister, beauftragt mit den Artikel 11 präzisiert, dass der Minister, beauftragt mit den
Großstädten, und der Minister des Innern, jeder für seinen Bereich, Großstädten, und der Minister des Innern, jeder für seinen Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt sind. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt sind.
J.-P. LABILLE J.-P. LABILLE
28. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der 28. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der
Mindestbedingungen und -modalitäten für die im Rahmen des Gesetzes Mindestbedingungen und -modalitäten für die im Rahmen des Gesetzes
über die kommunalen Verwaltungssanktionen (KVS) vorgesehene über die kommunalen Verwaltungssanktionen (KVS) vorgesehene
Vermittlung Vermittlung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen
Verwaltungssanktionen, des Artikels 8; Verwaltungssanktionen, des Artikels 8;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.
November 2013; November 2013;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 29. Oktober 2013; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 29. Oktober 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.756/2 des Staatsrates vom 8. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.756/2 des Staatsrates vom 8. Januar
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 24. Juni 2013 über die kommunalen In der Erwägung, dass das Gesetz vom 24. Juni 2013 über die kommunalen
Verwaltungssanktionen vorsieht, dass der König die Mindestbedingungen Verwaltungssanktionen vorsieht, dass der König die Mindestbedingungen
und -modalitäten für die Ausübung der lokalen Vermittlung festlegt; und -modalitäten für die Ausübung der lokalen Vermittlung festlegt;
In der Erwägung, dass demnach die Aufträge und die Bewertung der In der Erwägung, dass demnach die Aufträge und die Bewertung der
lokalen Vermittlung ebenfalls definiert werden müssen; lokalen Vermittlung ebenfalls definiert werden müssen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers, beauftragt mit den Großstädten, und Auf Vorschlag Unseres Ministers, beauftragt mit den Großstädten, und
Unseres Ministers des Innern Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
- das Gesetz: das Gesetz vom 24. Juni 2013 über die kommunalen - das Gesetz: das Gesetz vom 24. Juni 2013 über die kommunalen
Verwaltungssanktionen, Verwaltungssanktionen,
- KVS: die kommunalen Verwaltungssanktionen, wie im Gesetz vom 24. - KVS: die kommunalen Verwaltungssanktionen, wie im Gesetz vom 24.
Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen festgelegt, Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen festgelegt,
- der sanktionierende Beamte: die Person, die die administrative - der sanktionierende Beamte: die Person, die die administrative
Geldbuße, wie in Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die Geldbuße, wie in Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die
kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnt, auferlegt, kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnt, auferlegt,
- der lokale Vermittler: der von der Gemeinde bestimmte statutarische - der lokale Vermittler: der von der Gemeinde bestimmte statutarische
Bedienstete oder Vertragsbedienstete, der im Auftrag des Bedienstete oder Vertragsbedienstete, der im Auftrag des
sanktionierenden Beamten die verschiedenen Etappen des sanktionierenden Beamten die verschiedenen Etappen des
Vermittlungsverfahrens in Sachen KVS ausführt. Der Vermittler kann die Vermittlungsverfahrens in Sachen KVS ausführt. Der Vermittler kann die
lokale Behörde bezüglich der Ausarbeitung einer lokalen Politik der lokale Behörde bezüglich der Ausarbeitung einer lokalen Politik der
Vorbeugung von Belästigungen beraten, Vorbeugung von Belästigungen beraten,
- der Vermittlungsdienst: die in Sachen KVS-Vermittlung spezialisierte - der Vermittlungsdienst: die in Sachen KVS-Vermittlung spezialisierte
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die von den lokalen Behörden Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die von den lokalen Behörden
zugelassen ist und mit der Gemeinde eine Vereinbarung abgeschlossen zugelassen ist und mit der Gemeinde eine Vereinbarung abgeschlossen
hat, die auf die Begleitung der lokalen Vermittlung abzielt, hat, die auf die Begleitung der lokalen Vermittlung abzielt,
- das Opfer: jede natürliche oder juristische Person, deren Interessen - das Opfer: jede natürliche oder juristische Person, deren Interessen
dem sanktionierenden Beamten zufolge als geschädigt angesehen wurden. dem sanktionierenden Beamten zufolge als geschädigt angesehen wurden.
Art. 2 - Die Gemeinden können gemeinsam die Dienste desselben lokalen Art. 2 - Die Gemeinden können gemeinsam die Dienste desselben lokalen
Vermittlers, der von einer von ihnen beschäftigt wird, in Anspruch zu Vermittlers, der von einer von ihnen beschäftigt wird, in Anspruch zu
nehmen. nehmen.
Um die Ausführung der Vermittlung im Rahmen der KVS zu vereinfachen, Um die Ausführung der Vermittlung im Rahmen der KVS zu vereinfachen,
schließt der Dienst Politik der Großstädte des ÖPD Sozialeingliederung schließt der Dienst Politik der Großstädte des ÖPD Sozialeingliederung
Vereinbarungen mit Gemeinden ab, die einen lokalen Vermittler Vereinbarungen mit Gemeinden ab, die einen lokalen Vermittler
beschäftigen, dessen Dienste auch anderen Gemeinden aufgrund von beschäftigen, dessen Dienste auch anderen Gemeinden aufgrund von
Absatz 1 zugutekommen. Absatz 1 zugutekommen.
Art. 3 - Um von einer Gemeinde zugelassen zu werden und die lokale Art. 3 - Um von einer Gemeinde zugelassen zu werden und die lokale
Vermittlung auszuführen, muss der Vermittlungsdienst die folgenden Vermittlung auszuführen, muss der Vermittlungsdienst die folgenden
Bedingungen erfüllen: Bedingungen erfüllen:
- das Gesetz vom 2. Mai 2002 über die Vereinigungen ohne - das Gesetz vom 2. Mai 2002 über die Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen einhalten, Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen einhalten,
- die lokale Vermittlung in seinem Vereinigungszweck aufnehmen, - die lokale Vermittlung in seinem Vereinigungszweck aufnehmen,
- in seiner Mitte oder in seinen Organen keinen sanktionierenden - in seiner Mitte oder in seinen Organen keinen sanktionierenden
Beamten einer der Gemeinden führen, bei der er eine Zulassung Beamten einer der Gemeinden führen, bei der er eine Zulassung
beantragt, beantragt,
- in seiner Mitte Arbeitnehmer führen, die die in Artikel 6, 7 und 9 - in seiner Mitte Arbeitnehmer führen, die die in Artikel 6, 7 und 9
des vorliegenden Erlasses festgelegten Kriterien erfüllen und die des vorliegenden Erlasses festgelegten Kriterien erfüllen und die
Ausübung der lokalen Vermittlung diesen Arbeitnehmern anvertrauen; Ausübung der lokalen Vermittlung diesen Arbeitnehmern anvertrauen;
- eine detaillierte Schätzung der durch die Ausübung der lokalen - eine detaillierte Schätzung der durch die Ausübung der lokalen
Vermittlung für die Gemeinde entstehenden Kosten und der ihr hierfür Vermittlung für die Gemeinde entstehenden Kosten und der ihr hierfür
zur Verfügung stehenden Mittel vorgenommen haben; zur Verfügung stehenden Mittel vorgenommen haben;
- sich dazu verpflichten, der Gemeinde jährlich spätestens am - sich dazu verpflichten, der Gemeinde jährlich spätestens am
Jahrestag der Zulassung einen Tätigkeitsbericht zu übersenden, der Jahrestag der Zulassung einen Tätigkeitsbericht zu übersenden, der
mindestens Folgendes beschreibt: die Anzahl der bearbeiteten Akten in mindestens Folgendes beschreibt: die Anzahl der bearbeiteten Akten in
der betreffenden Gemeinde, die Einzelheiten dieser Bearbeitung, die der betreffenden Gemeinde, die Einzelheiten dieser Bearbeitung, die
aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Bearbeitung dieser Akten, aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Bearbeitung dieser Akten,
Verbesserungsvorschläge bezüglich der Akten und der Beziehungen zu der Verbesserungsvorschläge bezüglich der Akten und der Beziehungen zu der
Gemeinde und den lokalen mit der Vorbeugung und der Sicherheit Gemeinde und den lokalen mit der Vorbeugung und der Sicherheit
betrauten Diensten, Vorschläge im Hinblick auf die Bekämpfung des betrauten Diensten, Vorschläge im Hinblick auf die Bekämpfung des
ungesellschaftlichen Verhaltens und die Informierung der Bürger ungesellschaftlichen Verhaltens und die Informierung der Bürger
hierüber. hierüber.
Der Zulassungsantrag wird durch den Vorsitzenden des Der Zulassungsantrag wird durch den Vorsitzenden des
Vermittlungsdienstes per Brief an das Bürgermeister- und Vermittlungsdienstes per Brief an das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde gesendet. In der Anlage zu Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde gesendet. In der Anlage zu
diesem Antrag müssen die Nachweise über die Erfüllung der vorerwähnten diesem Antrag müssen die Nachweise über die Erfüllung der vorerwähnten
Zulassungsbedingungen aufgenommen sein. Zulassungsbedingungen aufgenommen sein.
Nach Überprüfung der Erfüllung der in Absatz 1 erlassenen Nach Überprüfung der Erfüllung der in Absatz 1 erlassenen
Zulassungsbedingungen durch die Gemeindedienste kann die Gemeinde Zulassungsbedingungen durch die Gemeindedienste kann die Gemeinde
einem Vermittlungsdienst eine Zulassung erteilen, um ihm die Ausübung einem Vermittlungsdienst eine Zulassung erteilen, um ihm die Ausübung
der lokalen Vermittlung auf ihrem Gebiet anzuvertrauen. der lokalen Vermittlung auf ihrem Gebiet anzuvertrauen.
Diese Zulassung wird dem Vermittlungsdienst schriftlich übermittelt. Diese Zulassung wird dem Vermittlungsdienst schriftlich übermittelt.
Die Zulassung gilt für eine Höchstdauer von fünf Jahren und kann nach Die Zulassung gilt für eine Höchstdauer von fünf Jahren und kann nach
einem neuen Antrag erneuert werden. einem neuen Antrag erneuert werden.
Die Gemeinde kann die Zulassung entziehen, wenn es den Anschein hat, Die Gemeinde kann die Zulassung entziehen, wenn es den Anschein hat,
dass die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind oder der dass die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind oder der
Vermittlungsdienst nicht länger über die erforderlichen materiellen, Vermittlungsdienst nicht länger über die erforderlichen materiellen,
personellen und finanziellen Mittel zur Ausübung der lokalen personellen und finanziellen Mittel zur Ausübung der lokalen
Vermittlung verfügt. Dieser Entziehungsbeschluss wird dem Vermittlung verfügt. Dieser Entziehungsbeschluss wird dem
Vermittlungsdienst schriftlich mitgeteilt. Vermittlungsdienst schriftlich mitgeteilt.
Eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen der Gemeinde und dem
Vermittlungsdienst kann eine Entlohnung für die Leistungen des Vermittlungsdienst kann eine Entlohnung für die Leistungen des
Vermittlungsdienstes vorsehen sowie deren Zahlungsweise. Vermittlungsdienstes vorsehen sowie deren Zahlungsweise.
Art. 4 - Im Fall einer in Artikel 12 § 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes Art. 4 - Im Fall einer in Artikel 12 § 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes
erwähnten fakultativen Vermittlung oder einer in Artikel 18 § 2 des erwähnten fakultativen Vermittlung oder einer in Artikel 18 § 2 des
Gesetzes erwähnten obligatorischen Vermittlung informiert der Gesetzes erwähnten obligatorischen Vermittlung informiert der
sanktionierende Beamte, falls der Zuwiderhandelnde das sanktionierende Beamte, falls der Zuwiderhandelnde das
Vermittlungsangebot ablehnt, den Vermittler hierüber, sodass diese Vermittlungsangebot ablehnt, den Vermittler hierüber, sodass diese
Ablehnung notiert werden kann. Ablehnung notiert werden kann.
Art. 5 - Bei Abschluss einer Vermittlung im Rahmen der kommunalen Art. 5 - Bei Abschluss einer Vermittlung im Rahmen der kommunalen
Verwaltungssanktionen erstellt der Vermittler oder der Verwaltungssanktionen erstellt der Vermittler oder der
Vermittlungsdienst einen kurzen an den sanktionierenden Beamten Vermittlungsdienst einen kurzen an den sanktionierenden Beamten
gerichteten Bewertungsbericht. gerichteten Bewertungsbericht.
Dieser Bewertungsbericht präzisiert, ob die Vermittlung: Dieser Bewertungsbericht präzisiert, ob die Vermittlung:
1. abgelehnt wurde 1. abgelehnt wurde
2. gescheitert ist 2. gescheitert ist
3. zu einer Vereinbarung geführt hat. 3. zu einer Vereinbarung geführt hat.
Wenn das Angebot abgelehnt wird oder die Vermittlung scheitert, kann Wenn das Angebot abgelehnt wird oder die Vermittlung scheitert, kann
der Bewertungsbericht angeben, dass ein Dienst an der Gemeinschaft der Bewertungsbericht angeben, dass ein Dienst an der Gemeinschaft
jedoch angebracht wäre und diesen beschreiben. jedoch angebracht wäre und diesen beschreiben.
Wenn eine Vereinbarung getroffen wurde, präzisiert der Bericht die Art Wenn eine Vereinbarung getroffen wurde, präzisiert der Bericht die Art
der geschlossenen Vereinbarung und gibt deren Erfüllung oder der geschlossenen Vereinbarung und gibt deren Erfüllung oder
Nichterfüllung an. Nichterfüllung an.
Eine erfolgreiche Vermittlung entspricht einer Vermittlung, die zu Eine erfolgreiche Vermittlung entspricht einer Vermittlung, die zu
einer erfüllten Vereinbarung geführt hat oder zu einer Vereinbarung, einer erfüllten Vereinbarung geführt hat oder zu einer Vereinbarung,
deren Nichterfüllung nicht dem Zuwiderhandelnden zuzuschreiben ist. deren Nichterfüllung nicht dem Zuwiderhandelnden zuzuschreiben ist.
Der sanktionierende Beamte ist durch den Bewertungsbericht Der sanktionierende Beamte ist durch den Bewertungsbericht
verpflichtet, die Ablehnung des Angebots, das Scheitern oder den verpflichtet, die Ablehnung des Angebots, das Scheitern oder den
Erfolg der Vermittlung festzustellen. Erfolg der Vermittlung festzustellen.
Art. 6 - Der Vermittler muss folgende Bedingungen erfüllen: Art. 6 - Der Vermittler muss folgende Bedingungen erfüllen:
1. nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu einer Korrektional- oder 1. nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu einer Korrektional- oder
Kriminalstrafe verurteilt worden sein, die aus einer Geldbuße, Kriminalstrafe verurteilt worden sein, die aus einer Geldbuße,
Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, mit Ausnahme der Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, mit Ausnahme der
Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die
Straßenverkehrspolizei, wenn sie nicht aus einer Entziehung der Straßenverkehrspolizei, wenn sie nicht aus einer Entziehung der
Fahrerlaubnis für ein Motorfahrzeug bestehen, die aus anderen Gründen Fahrerlaubnis für ein Motorfahrzeug bestehen, die aus anderen Gründen
als Gründen der körperlichen Unfähigkeit erfolgt ist, als Gründen der körperlichen Unfähigkeit erfolgt ist,
2. Inhaber eines Diploms eines Lizentiaten/Masters, Doktors, 2. Inhaber eines Diploms eines Lizentiaten/Masters, Doktors,
Pharmazeuten, Lehrbefugten, Ingenieurs, Industrieingenieurs, Pharmazeuten, Lehrbefugten, Ingenieurs, Industrieingenieurs,
Architekten, Meisters (Basisdiplom des zweiten Zyklus) sein, das von Architekten, Meisters (Basisdiplom des zweiten Zyklus) sein, das von
belgischen Universitäten und Lehranstalten für Hochschulunterricht des belgischen Universitäten und Lehranstalten für Hochschulunterricht des
langen Typs nach mindestens vier Jahren Studium oder von einem langen Typs nach mindestens vier Jahren Studium oder von einem
staatlichen Prüfungsausschuss oder von einem Prüfungsausschuss einer staatlichen Prüfungsausschuss oder von einem Prüfungsausschuss einer
der Gemeinschaften anerkannt oder ausgestellt ist, oder Inhaber eines der Gemeinschaften anerkannt oder ausgestellt ist, oder Inhaber eines
Zeugnisses sein, das erfolgreichen Prüfungsteilnehmern der Königlichen Zeugnisses sein, das erfolgreichen Prüfungsteilnehmern der Königlichen
Militärschule ausgestellt wird, die berechtigt sind, den Titel eines Militärschule ausgestellt wird, die berechtigt sind, den Titel eines
Zivilingenieurs oder Lizentiaten oder Masters zu tragen, oder Inhaber Zivilingenieurs oder Lizentiaten oder Masters zu tragen, oder Inhaber
gleichwertiger Diplome und Zeugnisse sein, die als solche anerkannt gleichwertiger Diplome und Zeugnisse sein, die als solche anerkannt
sind und die im Ausland, insbesondere in einem anderen Mitgliedstaat sind und die im Ausland, insbesondere in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder im EWR, erhalten worden sind, der Europäischen Union oder im EWR, erhalten worden sind,
3. darüber hinaus, spätestens zwei Jahre nach Dienstantritt, an einer 3. darüber hinaus, spätestens zwei Jahre nach Dienstantritt, an einer
Ausbildung von mindestens 20 Stunden teilgenommen haben. Die Ausbildung von mindestens 20 Stunden teilgenommen haben. Die
Ausbildung kann vom ÖPD Sozialeingliederung organisiert oder von den Ausbildung kann vom ÖPD Sozialeingliederung organisiert oder von den
provinzialen oder regionalen Verwaltungsschulen oder von einer durch provinzialen oder regionalen Verwaltungsschulen oder von einer durch
die Föderale Vermittlungskommission anerkannte Ausbildungseinrichtung die Föderale Vermittlungskommission anerkannte Ausbildungseinrichtung
erteilt werden. Die Ausbildung beinhaltet vier Module: erteilt werden. Die Ausbildung beinhaltet vier Module:
a) die allgemeinen Grundsätze des Strafrechts, a) die allgemeinen Grundsätze des Strafrechts,
b) die Grundsätze und die Praxis der Vermittlung, b) die Grundsätze und die Praxis der Vermittlung,
c) die Rechtsvorschriften mit Bezug auf die kommunalen c) die Rechtsvorschriften mit Bezug auf die kommunalen
Verwaltungssanktionen mit besonderem Augenmerk auf die Befugnisse und Verwaltungssanktionen mit besonderem Augenmerk auf die Befugnisse und
Verantwortlichkeiten des Vermittlers sowie auf die Rechte und Verantwortlichkeiten des Vermittlers sowie auf die Rechte und
Pflichten der Bürger an Orten, die für die Öffentlichkeit zugänglich Pflichten der Bürger an Orten, die für die Öffentlichkeit zugänglich
sind, sind,
d) Konfliktbewältigung, einschließlich der positiven d) Konfliktbewältigung, einschließlich der positiven
Konfliktbewältigung mit Minderjährigen. Konfliktbewältigung mit Minderjährigen.
Lokale Vermittler, die vor dem 1. Januar 2014 im Dienst sind, dürfen Lokale Vermittler, die vor dem 1. Januar 2014 im Dienst sind, dürfen
ihre Funktion weiter ausüben. Sie müssen jedoch innerhalb von zwei ihre Funktion weiter ausüben. Sie müssen jedoch innerhalb von zwei
Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes an der vorerwähnten Ausbildung Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes an der vorerwähnten Ausbildung
teilgenommen haben. Darüber hinaus sind sie von dem in Artikel 6 Nr. 3 teilgenommen haben. Darüber hinaus sind sie von dem in Artikel 6 Nr. 3
Buchstabe b) erwähnten Modul befreit, Buchstabe b) erwähnten Modul befreit,
4. falls er nicht die Kriterien bezüglich der in Artikel 6 Nr. 2 4. falls er nicht die Kriterien bezüglich der in Artikel 6 Nr. 2
erwähnten Diplome erfüllt: über eine einschlägige Berufserfahrung erwähnten Diplome erfüllt: über eine einschlägige Berufserfahrung
verfügen, die drei Jahren als Vollzeitvermittler entspricht. verfügen, die drei Jahren als Vollzeitvermittler entspricht.
Art. 7 - Im Rahmen seiner Funktion führt der Vermittler die folgenden Art. 7 - Im Rahmen seiner Funktion führt der Vermittler die folgenden
Aufgaben aus: Aufgaben aus:
- Planung und Weiterverfolgung aller Etappen des - Planung und Weiterverfolgung aller Etappen des
Vermittlungsverfahrens im Auftrag des sanktionierenden Beamten, Vermittlungsverfahrens im Auftrag des sanktionierenden Beamten,
- eventuelle Wahl und Festlegung der Modalitäten des von - eventuelle Wahl und Festlegung der Modalitäten des von
Minderjährigen ausgeführten Dienstes an der Gemeinschaft, im Fall Minderjährigen ausgeführten Dienstes an der Gemeinschaft, im Fall
einer Ablehnung oder eines Scheiterns der Vermittlung, einer Ablehnung oder eines Scheiterns der Vermittlung,
- als Vermittler an der lokalen Politik der Vorbeugung von - als Vermittler an der lokalen Politik der Vorbeugung von
Belästigungen teilnehmen, Belästigungen teilnehmen,
- Verfassen von Tätigkeitsberichten auf eigene Initiative oder auf - Verfassen von Tätigkeitsberichten auf eigene Initiative oder auf
Anfrage der Gemeindebehörden. Diese von den Gemeindebehörden Anfrage der Gemeindebehörden. Diese von den Gemeindebehörden
genehmigten Berichte werden an den Dienst Politik der Großstädte des genehmigten Berichte werden an den Dienst Politik der Großstädte des
ÖPD Sozialeingliederung weitergeleitet, ÖPD Sozialeingliederung weitergeleitet,
- Weiterverfolgung von Aktionen, Initiativen und Vorschriften, die - Weiterverfolgung von Aktionen, Initiativen und Vorschriften, die
eine Auswirkung auf die Vorbeugungs- und Sicherheitspolitik der eine Auswirkung auf die Vorbeugungs- und Sicherheitspolitik der
lokalen und überlokalen Behörden haben. lokalen und überlokalen Behörden haben.
Art. 8 - Der Vermittler übt die spezifischen Aufgaben mit Bezug auf Art. 8 - Der Vermittler übt die spezifischen Aufgaben mit Bezug auf
seine Funktion vollkommen unabhängig vom sanktionierenden Beamten aus. seine Funktion vollkommen unabhängig vom sanktionierenden Beamten aus.
Der Vermittler untersteht nicht der Leitung des sanktionierenden Der Vermittler untersteht nicht der Leitung des sanktionierenden
Beamten und wird nicht vom sanktionierenden Beamten bewertet. Beamten und wird nicht vom sanktionierenden Beamten bewertet.
Art. 9 - Die Ausübung der Vermittlung fußt auf folgenden Grundsätzen: Art. 9 - Die Ausübung der Vermittlung fußt auf folgenden Grundsätzen:
- freie Einwilligung: für Volljährige liegt die Wahl, dem - freie Einwilligung: für Volljährige liegt die Wahl, dem
Vermittlungsvorschlag Folge zu leisten, gänzlich in den Händen der Vermittlungsvorschlag Folge zu leisten, gänzlich in den Händen der
Parteien selbst. Die beteiligten Parteien können in jeder Phase des Parteien selbst. Die beteiligten Parteien können in jeder Phase des
Vermittlungsverfahrens beschließen, es zu beenden, Vermittlungsverfahrens beschließen, es zu beenden,
- Vertraulichkeit: der Vermittler muss auf angemessene Weise und in - Vertraulichkeit: der Vermittler muss auf angemessene Weise und in
Absprache mit den Parteien von den Informationen, die sich während Absprache mit den Parteien von den Informationen, die sich während
einer Vermittlung ergeben, Gebrauch machen, einer Vermittlung ergeben, Gebrauch machen,
- Transparenz: die Möglichkeiten und die Einschränkungen des - Transparenz: die Möglichkeiten und die Einschränkungen des
Vermittlungsverfahrens werden den Parteien in ihrem juristischen Vermittlungsverfahrens werden den Parteien in ihrem juristischen
Rahmen angezeigt. Die Rolle des Vermittlers wird den beteiligten Rahmen angezeigt. Die Rolle des Vermittlers wird den beteiligten
Parteien genauer erklärt, Parteien genauer erklärt,
- Neutralität und Unabhängigkeit: der Vermittler sorgt bei der - Neutralität und Unabhängigkeit: der Vermittler sorgt bei der
Vermittlung für ein Gleichgewicht zwischen den Parteien und Vermittlung für ein Gleichgewicht zwischen den Parteien und
berücksichtigt ihre Darlegungen. berücksichtigt ihre Darlegungen.
Zur Erleichterung der Anwendung dieser Grundsätze stellt die Gemeinde Zur Erleichterung der Anwendung dieser Grundsätze stellt die Gemeinde
dem Vermittler einen angemessenen Raum zur Verfügung, in dem er seine dem Vermittler einen angemessenen Raum zur Verfügung, in dem er seine
Vermittlungsgespräche unter optimalen Bedingungen führen kann. Vermittlungsgespräche unter optimalen Bedingungen führen kann.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 11 - Der für die Politik der Großstädte zuständige Minister und Art. 11 - Der für die Politik der Großstädte zuständige Minister und
der für Inneres zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, der für Inneres zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
J. MILQUET J. MILQUET
Der für die Politik der Großstädte zuständige Minister Der für die Politik der Großstädte zuständige Minister
J.-P. LABILLE J.-P. LABILLE
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