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Arrêté royal portant exécution de l'article 6 de la loi du 28 avril 1958 relative à la pension des membres du personnel de certains organismes d'intérêt public et de leurs ayants droit. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 6 van de wet van 28 april 1958 betreffende het pensioen van het personeel van zekere organismen van openbaar nut alsmede van hun rechthebbenden. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN |
28 JANVIER 1988. - Arrêté royal portant exécution de l'article 6 de la | 28 JANUARI 1988. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 6 van |
loi du 28 avril 1958 relative à la pension des membres du personnel de | de wet van 28 april 1958 betreffende het pensioen van het personeel |
certains organismes d'intérêt public et de leurs ayants droit. - | van zekere organismen van openbaar nut alsmede van hun rechthebbenden. |
Traduction allemande | - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 28 janvier 1988 portant exécution de l'article 6 de | besluit van 28 januari 1988 tot uitvoering van artikel 6 van de wet |
la loi du 28 avril 1958 relative à la pension des membres du personnel | van 28 april 1958 betreffende het pensioen van het personeel van |
de certains organismes d'intérêt public et de leurs ayants droit | zekere organismen van openbaar nut alsmede van hun rechthebbenden |
(Moniteur belge du 4 février 1988). | (Belgisch Staatsblad van 4 februari 1988). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
28. JANUAR 1988 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 6 des | 28. JANUAR 1988 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 6 des |
Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder | Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder |
bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer | bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer |
Berechtigten | Berechtigten |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der | durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der |
Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses | Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses |
und ihrer Berechtigten wird der König ermächtigt, auf Vorschlag des | und ihrer Berechtigten wird der König ermächtigt, auf Vorschlag des |
Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der | Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der |
Pensionen gehört, die administrativen Stände, in denen sich die | Pensionen gehört, die administrativen Stände, in denen sich die |
Personalmitglieder der in diesem Gesetz erwähnten halbstaatlichen | Personalmitglieder der in diesem Gesetz erwähnten halbstaatlichen |
Einrichtungen befunden haben, den entsprechenden Ständen | Einrichtungen befunden haben, den entsprechenden Ständen |
gleichzusetzen, die im Statut der Staatsbediensteten vorgesehen sind. | gleichzusetzen, die im Statut der Staatsbediensteten vorgesehen sind. |
In der Begründung wird diesbezüglich verdeutlicht, dass mit | In der Begründung wird diesbezüglich verdeutlicht, dass mit |
vorerwähntem Artikel bezweckt wird, die Schwierigkeiten zu beheben, | vorerwähntem Artikel bezweckt wird, die Schwierigkeiten zu beheben, |
die aufgrund der zwischen den Personalmitgliedern der betreffenden | die aufgrund der zwischen den Personalmitgliedern der betreffenden |
Einrichtungen und den Staatsbediensteten auf statutarischer Ebene | Einrichtungen und den Staatsbediensteten auf statutarischer Ebene |
bestehenden Unterschiede unweigerlich auftreten werden. | bestehenden Unterschiede unweigerlich auftreten werden. |
Eine dieser Schwierigkeiten tritt bei Personalmitgliedern | Eine dieser Schwierigkeiten tritt bei Personalmitgliedern |
halbstaatlicher Einrichtungen auf, die vor dem 24. August 1968 ihren | halbstaatlicher Einrichtungen auf, die vor dem 24. August 1968 ihren |
Dienst angetreten haben und die, bevor ihre Einrichtung sich der durch | Dienst angetreten haben und die, bevor ihre Einrichtung sich der durch |
das Gesetz vom 28. April 1958 eingeführten Pensionsregelung | das Gesetz vom 28. April 1958 eingeführten Pensionsregelung |
angeschlossen hat, das Alter von 65 Jahren erreicht haben und im | angeschlossen hat, das Alter von 65 Jahren erreicht haben und im |
Rahmen der Pensionsregelung für Lohnempfänger eine Ruhestandspension | Rahmen der Pensionsregelung für Lohnempfänger eine Ruhestandspension |
beziehen, die jedoch nicht die erforderliche Anzahl Dienstjahre | beziehen, die jedoch nicht die erforderliche Anzahl Dienstjahre |
aufweisen, um Anspruch auf eine Pension aufgrund desselben Gesetzes | aufweisen, um Anspruch auf eine Pension aufgrund desselben Gesetzes |
vom 28. April 1958 zu erheben. Das Datum vom 24. August 1968 ist hier | vom 28. April 1958 zu erheben. Das Datum vom 24. August 1968 ist hier |
von Bedeutung, da durch das Gesetz vom 5. August 1968 zur Festlegung | von Bedeutung, da durch das Gesetz vom 5. August 1968 zur Festlegung |
bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des | bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des |
öffentlichen Sektors und des Privatsektors der Vorteil der | öffentlichen Sektors und des Privatsektors der Vorteil der |
Zurdispositionstellung aufgrund des Erreichens der Altersgrenze auf | Zurdispositionstellung aufgrund des Erreichens der Altersgrenze auf |
Personen beschränkt wird, die am Datum seines Inkrafttretens, das | Personen beschränkt wird, die am Datum seines Inkrafttretens, das |
heißt am 24. August 1968, im Dienst sind. Personen, die nach diesem | heißt am 24. August 1968, im Dienst sind. Personen, die nach diesem |
Datum den Dienst angetreten haben, können eine solche | Datum den Dienst angetreten haben, können eine solche |
Zurdispositionstellung nicht mehr geltend machen und unterliegen | Zurdispositionstellung nicht mehr geltend machen und unterliegen |
weiterhin voll und ganz der Pensionsregelung der sozialen Sicherheit. | weiterhin voll und ganz der Pensionsregelung der sozialen Sicherheit. |
In Anbetracht der Tatsache, dass Staatsbedienstete, die aufgrund des | In Anbetracht der Tatsache, dass Staatsbedienstete, die aufgrund des |
Erreichens der Altergrenze zur Disposition gestellt werden, sich ab | Erreichens der Altergrenze zur Disposition gestellt werden, sich ab |
dem Alter von 65 Jahren regelmäßig einer ärztlichen Untersuchung bei | dem Alter von 65 Jahren regelmäßig einer ärztlichen Untersuchung bei |
den zuständigen medizinischen Instanzen unterziehen müssen und dass | den zuständigen medizinischen Instanzen unterziehen müssen und dass |
dies für Personalmitglieder halbstaatlicher Einrichtungen nicht immer | dies für Personalmitglieder halbstaatlicher Einrichtungen nicht immer |
der Fall gewesen ist, ist es für angemessen erachtet worden, gemäß den | der Fall gewesen ist, ist es für angemessen erachtet worden, gemäß den |
nachstehend vorgesehenen Modalitäten die erforderliche Gleichstellung | nachstehend vorgesehenen Modalitäten die erforderliche Gleichstellung |
vorzunehmen: | vorzunehmen: |
1. Wenn die betreffenden Personalmitglieder keiner ärztlichen | 1. Wenn die betreffenden Personalmitglieder keiner ärztlichen |
Untersuchung unterzogen worden sind, werden sie den wegen Krankheit in | Untersuchung unterzogen worden sind, werden sie den wegen Krankheit in |
den Ruhestand versetzten Staatsbediensteten gleichgestellt. Sie werden | den Ruhestand versetzten Staatsbediensteten gleichgestellt. Sie werden |
folglich eine Pension beziehen, die auf der Grundlage der bis zum | folglich eine Pension beziehen, die auf der Grundlage der bis zum |
Alter von 65 Jahren geleisteten Dienstjahre berechnet wird. | Alter von 65 Jahren geleisteten Dienstjahre berechnet wird. |
Diese Lösung erscheint gerecht, da es nicht denkbar ist, die | Diese Lösung erscheint gerecht, da es nicht denkbar ist, die |
betreffenden Personalmitglieder jenseits des vorerwähnten Alters zur | betreffenden Personalmitglieder jenseits des vorerwähnten Alters zur |
Disposition zu stellen, wenn keine Entscheidung getroffen worden ist, | Disposition zu stellen, wenn keine Entscheidung getroffen worden ist, |
durch die sie für die Ausübung ihres Amtes für tauglich erklärt worden | durch die sie für die Ausübung ihres Amtes für tauglich erklärt worden |
sind. | sind. |
2. Personalmitglieder, die einer ärztlichen Untersuchung unterzogen | 2. Personalmitglieder, die einer ärztlichen Untersuchung unterzogen |
worden sind, infolge deren sie für tauglich erklärt worden sind, | worden sind, infolge deren sie für tauglich erklärt worden sind, |
werden den aufgrund des Erreichens der Altersgrenze zur Disposition | werden den aufgrund des Erreichens der Altersgrenze zur Disposition |
gestellten Staatsbediensteten gleichgestellt. Sie beziehen ein | gestellten Staatsbediensteten gleichgestellt. Sie beziehen ein |
Wartegehalt, das dem Pensionsbetrag entspricht, und ihre endgültige | Wartegehalt, das dem Pensionsbetrag entspricht, und ihre endgültige |
Versetzung in den Ruhestand resultiert entweder daraus, dass sie | Versetzung in den Ruhestand resultiert entweder daraus, dass sie |
endgültig für untauglich erklärt worden sind, oder aus der Tatsache, | endgültig für untauglich erklärt worden sind, oder aus der Tatsache, |
dass sie die erforderliche Anzahl Dienstjahre erreicht haben. | dass sie die erforderliche Anzahl Dienstjahre erreicht haben. |
Es ist klar, dass Personalmitglieder, die vom zuständigen | Es ist klar, dass Personalmitglieder, die vom zuständigen |
Gesundheitsdienst für untauglich erklärt worden sind, auf jeden Fall | Gesundheitsdienst für untauglich erklärt worden sind, auf jeden Fall |
eine Pension im öffentlichen Sektor beziehen, ohne dass es notwendig | eine Pension im öffentlichen Sektor beziehen, ohne dass es notwendig |
ist, eine Gleichstellungsmaßnahme für sie vorzusehen. | ist, eine Gleichstellungsmaßnahme für sie vorzusehen. |
Eine Gleichstellung nach den oben vorgesehenen Modalitäten ist | Eine Gleichstellung nach den oben vorgesehenen Modalitäten ist |
Gegenstand von Artikel 1 des vorliegenden Königlichen Erlasses. | Gegenstand von Artikel 1 des vorliegenden Königlichen Erlasses. |
Eine zweite Schwierigkeit tritt bei Personalmitgliedern | Eine zweite Schwierigkeit tritt bei Personalmitgliedern |
halbstaatlicher Einrichtungen auf, die wegen Krankheit abwesend waren, | halbstaatlicher Einrichtungen auf, die wegen Krankheit abwesend waren, |
bevor die Einrichtung, der sie angehörten, sich der durch das Gesetz | bevor die Einrichtung, der sie angehörten, sich der durch das Gesetz |
vom 28. April 1958 eingeführten Pensionsregelung angeschlossen hat. | vom 28. April 1958 eingeführten Pensionsregelung angeschlossen hat. |
Da die Betreffenden in diesem Fall der Regelung der Kranken- und | Da die Betreffenden in diesem Fall der Regelung der Kranken- und |
Invalidenversicherung für Lohnempfänger (Privatsektor) unterlagen, | Invalidenversicherung für Lohnempfänger (Privatsektor) unterlagen, |
haben sie - bis auf die ersten 30 Tage (garantiertes Monatsgehalt) - | haben sie - bis auf die ersten 30 Tage (garantiertes Monatsgehalt) - |
ihr Gehalt nicht mehr bezogen, sondern haben Entschädigungen wegen | ihr Gehalt nicht mehr bezogen, sondern haben Entschädigungen wegen |
primärer Arbeitsunfähigkeit (für höchstens ein Jahr) und | primärer Arbeitsunfähigkeit (für höchstens ein Jahr) und |
gegebenenfalls Invaliditätsentschädigungen bezogen. Im Rahmen des | gegebenenfalls Invaliditätsentschädigungen bezogen. Im Rahmen des |
Gesetzes vom 28. April 1958 können solche Zeiträume der Abwesenheit | Gesetzes vom 28. April 1958 können solche Zeiträume der Abwesenheit |
wegen Krankheit jedoch nicht berücksichtigt werden, da die in Artikel | wegen Krankheit jedoch nicht berücksichtigt werden, da die in Artikel |
6 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 vorgesehene | 6 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 vorgesehene |
Entlohnungsbedingung nicht erfüllt ist. | Entlohnungsbedingung nicht erfüllt ist. |
Auch in diesem Fall wird die Berücksichtigung dieser Zeiträume nur | Auch in diesem Fall wird die Berücksichtigung dieser Zeiträume nur |
möglich mittels der in Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 1958 | möglich mittels der in Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 1958 |
vorgesehenen Gleichsetzung mit dem Stand, in dem die | vorgesehenen Gleichsetzung mit dem Stand, in dem die |
Staatsbediensteten sich befanden. | Staatsbediensteten sich befanden. |
In Artikel 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses wird demnach | In Artikel 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses wird demnach |
vorgeschlagen, den gesamten Zeitraum der Abwesenheit wegen Krankheit | vorgeschlagen, den gesamten Zeitraum der Abwesenheit wegen Krankheit |
einem Zeitraum der Zurdispositionstellung wegen Krankheit mit Erhalt | einem Zeitraum der Zurdispositionstellung wegen Krankheit mit Erhalt |
eines Wartegehalts gleichzusetzen. | eines Wartegehalts gleichzusetzen. |
Die Berücksichtigung des betreffenden Zeitraums stellt angesichts der | Die Berücksichtigung des betreffenden Zeitraums stellt angesichts der |
sich daraus ergebenden Folgen für die Ruhestandspension die für die | sich daraus ergebenden Folgen für die Ruhestandspension die für die |
Betreffenden vorteilhafteste Lösung dar. Gemäß den Bestimmungen von | Betreffenden vorteilhafteste Lösung dar. Gemäß den Bestimmungen von |
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Januar 1974 wird der Zeitraum, in dem | Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Januar 1974 wird der Zeitraum, in dem |
ein Bediensteter zur Disposition mit Erhalt eines Wartegehalts | ein Bediensteter zur Disposition mit Erhalt eines Wartegehalts |
gestellt worden ist, nämlich sowohl für die Gewährung als auch für die | gestellt worden ist, nämlich sowohl für die Gewährung als auch für die |
Berechnung der Ruhestandspension vollständig berücksichtigt. Jede | Berechnung der Ruhestandspension vollständig berücksichtigt. Jede |
Beschränkung des gleichgesetzten Zeitraums wäre rein willkürlich, da | Beschränkung des gleichgesetzten Zeitraums wäre rein willkürlich, da |
das entscheidende Kriterium in dieser Angelegenheit, das heißt eine | das entscheidende Kriterium in dieser Angelegenheit, das heißt eine |
eventuelle endgültige Untauglichkeitserklärung, einen vollkommen | eventuelle endgültige Untauglichkeitserklärung, einen vollkommen |
individuellen Umstand darstellt. | individuellen Umstand darstellt. |
Dadurch, dass die betreffenden Zeiträume einem Zeitraum der | Dadurch, dass die betreffenden Zeiträume einem Zeitraum der |
Zurdispositionstellung gleichgesetzt werden, erfolgt die Berechnung | Zurdispositionstellung gleichgesetzt werden, erfolgt die Berechnung |
der Pension jedoch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des | der Pension jedoch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des |
vorerwähnten Gesetzes vom 10. Januar 1974. Wenn in den Zeitraum, der | vorerwähnten Gesetzes vom 10. Januar 1974. Wenn in den Zeitraum, der |
für die Festlegung des Durchschnittsgehalts berücksichtigt wird, | für die Festlegung des Durchschnittsgehalts berücksichtigt wird, |
Zeiträume der Zurdispositionstellung mit Erhalt eines Wartegehalts | Zeiträume der Zurdispositionstellung mit Erhalt eines Wartegehalts |
fallen, muss ein Unterschied gemacht werden, je nachdem, ob der | fallen, muss ein Unterschied gemacht werden, je nachdem, ob der |
betreffende Zeitraum vor oder nach dem Datum des Inkrafttretens des | betreffende Zeitraum vor oder nach dem Datum des Inkrafttretens des |
letztgenannten Gesetzes liegt. Was die Zeiträume vor dem 1. Mai 1974 | letztgenannten Gesetzes liegt. Was die Zeiträume vor dem 1. Mai 1974 |
betrifft, wird der Zeitraum der Zurdispositionstellung auf der | betrifft, wird der Zeitraum der Zurdispositionstellung auf der |
Grundlage des letzten Dienstgehalts berücksichtigt, das der | Grundlage des letzten Dienstgehalts berücksichtigt, das der |
Betreffende vor seiner Abwesenheit bezogen hat (ohne dass dabei | Betreffende vor seiner Abwesenheit bezogen hat (ohne dass dabei |
Beförderungen oder Gehaltserhöhungen berücksichtigt werden können). | Beförderungen oder Gehaltserhöhungen berücksichtigt werden können). |
Was die Zeiträume nach dem 1. Mai 1974 betrifft, wird aufgrund der | Was die Zeiträume nach dem 1. Mai 1974 betrifft, wird aufgrund der |
Artikel 5 und 16 des Gesetzes vom 10. Januar 1974 Gehältern Rechnung | Artikel 5 und 16 des Gesetzes vom 10. Januar 1974 Gehältern Rechnung |
getragen, die der Betreffende erhalten hätte, wenn er im Dienst | getragen, die der Betreffende erhalten hätte, wenn er im Dienst |
geblieben wäre. | geblieben wäre. |
Gegebenenfalls muss der gleichgesetzte Zeitraum in Anwendung von | Gegebenenfalls muss der gleichgesetzte Zeitraum in Anwendung von |
Artikel 83 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von | Artikel 83 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von |
Wirtschafts- und Haushaltsreformen beschränkt werden (Versetzung in | Wirtschafts- und Haushaltsreformen beschränkt werden (Versetzung in |
den Ruhestand von Amts wegen, wenn ein Bediensteter, der älter als 60 | den Ruhestand von Amts wegen, wenn ein Bediensteter, der älter als 60 |
Jahre ist, mehr als 365 Abwesenheitstage wegen Krankheit aufweist). | Jahre ist, mehr als 365 Abwesenheitstage wegen Krankheit aufweist). |
Der Vorteil von Artikel 2 des vorliegenden Erlasses wird nur | Der Vorteil von Artikel 2 des vorliegenden Erlasses wird nur |
Personalmitgliedern gewährt, die während der Abwesenheit wegen | Personalmitgliedern gewährt, die während der Abwesenheit wegen |
Krankheit endgültig ernannt waren oder sich in einem aufgrund von | Krankheit endgültig ernannt waren oder sich in einem aufgrund von |
Artikel 3 damit gleichgesetzten Arbeitsverhältnis befanden. | Artikel 3 damit gleichgesetzten Arbeitsverhältnis befanden. |
In Artikel 3 des Erlasses ist vorgesehen, dass Personalmitglieder, die | In Artikel 3 des Erlasses ist vorgesehen, dass Personalmitglieder, die |
im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags angestellt sind, | im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags angestellt sind, |
endgültig ernannten Personalmitgliedern gleichgestellt werden. | endgültig ernannten Personalmitgliedern gleichgestellt werden. |
Diese Gleichstellung ist übrigens ausdrücklich in der Begründung zu | Diese Gleichstellung ist übrigens ausdrücklich in der Begründung zu |
Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 1958 vorgesehen, was auch für die | Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 1958 vorgesehen, was auch für die |
Zeiträume der Abwesenheit wegen Krankheit der Fall ist. | Zeiträume der Abwesenheit wegen Krankheit der Fall ist. |
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass die durch die | Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass die durch die |
vorgeschlagenen Gleichsetzungen für die Ruhestandspension validierten | vorgeschlagenen Gleichsetzungen für die Ruhestandspension validierten |
Zeiträume automatisch für die Hinterbliebenenpension zählen. Für die | Zeiträume automatisch für die Hinterbliebenenpension zählen. Für die |
Hinterbliebenenpensionen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. | Hinterbliebenenpensionen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. |
Mai 1984 eingesetzt haben, kann man sich auf Artikel 7 des Gesetzes | Mai 1984 eingesetzt haben, kann man sich auf Artikel 7 des Gesetzes |
vom 28. April 1958 stützen, so wie er insbesondere durch Artikel 1 des | vom 28. April 1958 stützen, so wie er insbesondere durch Artikel 1 des |
Königlichen Erlasses Nr. 23 vom 27. November 1978 zur Ausführung von | Königlichen Erlasses Nr. 23 vom 27. November 1978 zur Ausführung von |
Artikel 71 des Antikrisengesetzes abgeändert worden ist. Was die | Artikel 71 des Antikrisengesetzes abgeändert worden ist. Was die |
aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 1984 gewährten | aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 1984 gewährten |
Hinterbliebenenpensionen betrifft, zählen alle für die Berechnung der | Hinterbliebenenpensionen betrifft, zählen alle für die Berechnung der |
Ruhestandspension zulässigen Dienste und Zeiträume automatisch für die | Ruhestandspension zulässigen Dienste und Zeiträume automatisch für die |
Hinterbliebenenpension. | Hinterbliebenenpension. |
Um die mit den vorgeschlagenen Regularisierungen einhergehenden | Um die mit den vorgeschlagenen Regularisierungen einhergehenden |
komplexen technischen Abläufe zwischen den verschiedenen | komplexen technischen Abläufe zwischen den verschiedenen |
Pensionsdiensten so weit wie möglich einzuschränken, ist in Artikel 4 | Pensionsdiensten so weit wie möglich einzuschränken, ist in Artikel 4 |
bestimmt, dass die durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Maßnahmen | bestimmt, dass die durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Maßnahmen |
erst mit dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung | erst mit dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung |
des Erlasses im Belgischen Staatsblatt wirksam werden. Ab diesem Datum | des Erlasses im Belgischen Staatsblatt wirksam werden. Ab diesem Datum |
werden also die laufenden Pensionen unter Berücksichtigung der neuen | werden also die laufenden Pensionen unter Berücksichtigung der neuen |
Dienste, deren Zulässigkeit sich aus den vorgeschlagenen | Dienste, deren Zulässigkeit sich aus den vorgeschlagenen |
Gleichsetzungen ergibt, revidiert, und unterliegen die Pensionen, die | Gleichsetzungen ergibt, revidiert, und unterliegen die Pensionen, die |
zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Einrichtung sich | zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Einrichtung sich |
angeschlossen hat, nicht übernommen werden konnten, da die für die | angeschlossen hat, nicht übernommen werden konnten, da die für die |
Eröffnung des Anspruchs auf Pension erforderlichen Bedingungen nicht | Eröffnung des Anspruchs auf Pension erforderlichen Bedingungen nicht |
erfüllt waren, dem Gesetz vom 28. April 1958, sofern diese Bedingungen | erfüllt waren, dem Gesetz vom 28. April 1958, sofern diese Bedingungen |
infolge der vorgeschlagenen Gleichsetzungen erfüllt sind. | infolge der vorgeschlagenen Gleichsetzungen erfüllt sind. |
Die betreffenden Pensionierten werden durch diese Vorgehensweise im | Die betreffenden Pensionierten werden durch diese Vorgehensweise im |
Allgemeinen nicht benachteiligt, da sie in den meisten Fällen über die | Allgemeinen nicht benachteiligt, da sie in den meisten Fällen über die |
von ihrer Einrichtung gewährten Pensionszuschläge ein | von ihrer Einrichtung gewährten Pensionszuschläge ein |
Gesamtpensionseinkommen bezogen haben, das dem Pensionseinkommen | Gesamtpensionseinkommen bezogen haben, das dem Pensionseinkommen |
entspricht, auf das sie aufgrund des Gesetzes vom 28. April 1958 | entspricht, auf das sie aufgrund des Gesetzes vom 28. April 1958 |
Anspruch hätten erheben können. Außerdem würde eine rückwirkende Kraft | Anspruch hätten erheben können. Außerdem würde eine rückwirkende Kraft |
zu unerwünschten budgetären Ausgleichsmaßnahmen den Einrichtungen | zu unerwünschten budgetären Ausgleichsmaßnahmen den Einrichtungen |
gegenüber führen, die bisher für die betreffenden Zuschläge | gegenüber führen, die bisher für die betreffenden Zuschläge |
aufgekommen sind. | aufgekommen sind. |
Den Bemerkungen des Staatsrates ist Rechnung getragen worden. | Den Bemerkungen des Staatsrates ist Rechnung getragen worden. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
und getreuen Diener | und getreuen Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der institutionellen | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der institutionellen |
Reformen | Reformen |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
Der Staatssekretär für Pensionen | Der Staatssekretär für Pensionen |
P. MAINIL | P. MAINIL |
28. JANUAR 1988 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 6 des | 28. JANUAR 1988 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 6 des |
Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder | Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder |
bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer | bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer |
Berechtigten | Berechtigten |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der | Aufgrund des Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der |
Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses | Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses |
und ihrer Berechtigten, insbesondere des Artikels 6; | und ihrer Berechtigten, insbesondere des Artikels 6; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25. |
September 1987; | September 1987; |
Aufgrund des Protokolls des Ausschusses der nationalen, | Aufgrund des Protokolls des Ausschusses der nationalen, |
gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 12. | gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 12. |
November 1986; | November 1986; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
Institutionellen Reformen und Unseres Staatssekretärs für Pensionen | Institutionellen Reformen und Unseres Staatssekretärs für Pensionen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Als wegen bleibender körperlicher Untauglichkeit | Artikel 1 - Als wegen bleibender körperlicher Untauglichkeit |
pensioniert gelten Bedienstete, die in einer dem Gesetz vom 28. April | pensioniert gelten Bedienstete, die in einer dem Gesetz vom 28. April |
1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen | 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen |
öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten unterliegenden | öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten unterliegenden |
Einrichtung endgültig ernannt gewesen sind, vor dem 24. August 1968 in | Einrichtung endgültig ernannt gewesen sind, vor dem 24. August 1968 in |
den Dienst getreten sind und im Alter von 65 Jahren in den Ruhestand | den Dienst getreten sind und im Alter von 65 Jahren in den Ruhestand |
versetzt worden sind, bevor das vorerwähnte Gesetz auf die | versetzt worden sind, bevor das vorerwähnte Gesetz auf die |
Einrichtung, die sie beschäftigte, angewandt worden ist, ohne die | Einrichtung, die sie beschäftigte, angewandt worden ist, ohne die |
erforderliche Anzahl Dienstjahre aufzuweisen, um die durch dieses | erforderliche Anzahl Dienstjahre aufzuweisen, um die durch dieses |
Gesetz eingeführte Pensionsregelung beanspruchen zu können, und ohne | Gesetz eingeführte Pensionsregelung beanspruchen zu können, und ohne |
einer ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Gesundheitsdienst | einer ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Gesundheitsdienst |
unterzogen worden zu sein. | unterzogen worden zu sein. |
In Absatz 1 erwähnte Bedienstete, die mindestens einer ärztlichen | In Absatz 1 erwähnte Bedienstete, die mindestens einer ärztlichen |
Untersuchung unterzogen und für immer noch tauglich befunden worden | Untersuchung unterzogen und für immer noch tauglich befunden worden |
sind, werden den Staatsbediensteten gleichgestellt, die aufgrund des | sind, werden den Staatsbediensteten gleichgestellt, die aufgrund des |
Erreichens der Altersgrenze zur Disposition mit Erhalt eines dem | Erreichens der Altersgrenze zur Disposition mit Erhalt eines dem |
Pensionsbetrag entsprechenden Wartegehalts gestellt werden. | Pensionsbetrag entsprechenden Wartegehalts gestellt werden. |
Art. 2 - Bedienstete einer dem vorerwähnten Gesetz vom 28. April 1958 | Art. 2 - Bedienstete einer dem vorerwähnten Gesetz vom 28. April 1958 |
unterliegenden Einrichtung, die vor Anwendung dieses Gesetzes auf die | unterliegenden Einrichtung, die vor Anwendung dieses Gesetzes auf die |
Einrichtung wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit abwesend gewesen | Einrichtung wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit abwesend gewesen |
sind, ohne eine Entlohnung bezogen zu haben, werden für diese | sind, ohne eine Entlohnung bezogen zu haben, werden für diese |
Zeiträume den Staatsbediensteten gleichgestellt, die wegen Krankheit | Zeiträume den Staatsbediensteten gleichgestellt, die wegen Krankheit |
oder Gebrechlichkeit zur Disposition mit Erhalt eines Wartegehalts | oder Gebrechlichkeit zur Disposition mit Erhalt eines Wartegehalts |
gestellt werden. | gestellt werden. |
Art. 3 - Bedienstete, die durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an | Art. 3 - Bedienstete, die durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an |
eine dem vorerwähnten Gesetz vom 28. April 1958 unterliegende | eine dem vorerwähnten Gesetz vom 28. April 1958 unterliegende |
Einrichtung gebunden waren und vor Anwendung dieses Gesetzes auf die | Einrichtung gebunden waren und vor Anwendung dieses Gesetzes auf die |
Einrichtung in den Ruhestand versetzt worden sind oder gestorben sind, | Einrichtung in den Ruhestand versetzt worden sind oder gestorben sind, |
werden den endgültig ernannten Staatsbediensteten gleichgestellt. | werden den endgültig ernannten Staatsbediensteten gleichgestellt. |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 5 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für | Art. 5 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 1988 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 1988 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Institutionellen | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Institutionellen |
Reformen | Reformen |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
Der Staatssekretär für Pensionen | Der Staatssekretär für Pensionen |
P. MAINIL | P. MAINIL |