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Arrêté royal portant exécution de l'article 6 de la loi du 28 avril 1958 relative à la pension des membres du personnel de certains organismes d'intérêt public et de leurs ayants droit. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 6 van de wet van 28 april 1958 betreffende het pensioen van het personeel van zekere organismen van openbaar nut alsmede van hun rechthebbenden. - Duitse vertaling
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28 JANVIER 1988. - Arrêté royal portant exécution de l'article 6 de la 28 JANUARI 1988. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 6 van
loi du 28 avril 1958 relative à la pension des membres du personnel de de wet van 28 april 1958 betreffende het pensioen van het personeel
certains organismes d'intérêt public et de leurs ayants droit. - van zekere organismen van openbaar nut alsmede van hun rechthebbenden.
Traduction allemande - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 28 janvier 1988 portant exécution de l'article 6 de besluit van 28 januari 1988 tot uitvoering van artikel 6 van de wet
la loi du 28 avril 1958 relative à la pension des membres du personnel van 28 april 1958 betreffende het pensioen van het personeel van
de certains organismes d'intérêt public et de leurs ayants droit zekere organismen van openbaar nut alsmede van hun rechthebbenden
(Moniteur belge du 4 février 1988). (Belgisch Staatsblad van 4 februari 1988).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
28. JANUAR 1988 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 6 des 28. JANUAR 1988 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 6 des
Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder
bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer
Berechtigten Berechtigten
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der
Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses
und ihrer Berechtigten wird der König ermächtigt, auf Vorschlag des und ihrer Berechtigten wird der König ermächtigt, auf Vorschlag des
Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der
Pensionen gehört, die administrativen Stände, in denen sich die Pensionen gehört, die administrativen Stände, in denen sich die
Personalmitglieder der in diesem Gesetz erwähnten halbstaatlichen Personalmitglieder der in diesem Gesetz erwähnten halbstaatlichen
Einrichtungen befunden haben, den entsprechenden Ständen Einrichtungen befunden haben, den entsprechenden Ständen
gleichzusetzen, die im Statut der Staatsbediensteten vorgesehen sind. gleichzusetzen, die im Statut der Staatsbediensteten vorgesehen sind.
In der Begründung wird diesbezüglich verdeutlicht, dass mit In der Begründung wird diesbezüglich verdeutlicht, dass mit
vorerwähntem Artikel bezweckt wird, die Schwierigkeiten zu beheben, vorerwähntem Artikel bezweckt wird, die Schwierigkeiten zu beheben,
die aufgrund der zwischen den Personalmitgliedern der betreffenden die aufgrund der zwischen den Personalmitgliedern der betreffenden
Einrichtungen und den Staatsbediensteten auf statutarischer Ebene Einrichtungen und den Staatsbediensteten auf statutarischer Ebene
bestehenden Unterschiede unweigerlich auftreten werden. bestehenden Unterschiede unweigerlich auftreten werden.
Eine dieser Schwierigkeiten tritt bei Personalmitgliedern Eine dieser Schwierigkeiten tritt bei Personalmitgliedern
halbstaatlicher Einrichtungen auf, die vor dem 24. August 1968 ihren halbstaatlicher Einrichtungen auf, die vor dem 24. August 1968 ihren
Dienst angetreten haben und die, bevor ihre Einrichtung sich der durch Dienst angetreten haben und die, bevor ihre Einrichtung sich der durch
das Gesetz vom 28. April 1958 eingeführten Pensionsregelung das Gesetz vom 28. April 1958 eingeführten Pensionsregelung
angeschlossen hat, das Alter von 65 Jahren erreicht haben und im angeschlossen hat, das Alter von 65 Jahren erreicht haben und im
Rahmen der Pensionsregelung für Lohnempfänger eine Ruhestandspension Rahmen der Pensionsregelung für Lohnempfänger eine Ruhestandspension
beziehen, die jedoch nicht die erforderliche Anzahl Dienstjahre beziehen, die jedoch nicht die erforderliche Anzahl Dienstjahre
aufweisen, um Anspruch auf eine Pension aufgrund desselben Gesetzes aufweisen, um Anspruch auf eine Pension aufgrund desselben Gesetzes
vom 28. April 1958 zu erheben. Das Datum vom 24. August 1968 ist hier vom 28. April 1958 zu erheben. Das Datum vom 24. August 1968 ist hier
von Bedeutung, da durch das Gesetz vom 5. August 1968 zur Festlegung von Bedeutung, da durch das Gesetz vom 5. August 1968 zur Festlegung
bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des
öffentlichen Sektors und des Privatsektors der Vorteil der öffentlichen Sektors und des Privatsektors der Vorteil der
Zurdispositionstellung aufgrund des Erreichens der Altersgrenze auf Zurdispositionstellung aufgrund des Erreichens der Altersgrenze auf
Personen beschränkt wird, die am Datum seines Inkrafttretens, das Personen beschränkt wird, die am Datum seines Inkrafttretens, das
heißt am 24. August 1968, im Dienst sind. Personen, die nach diesem heißt am 24. August 1968, im Dienst sind. Personen, die nach diesem
Datum den Dienst angetreten haben, können eine solche Datum den Dienst angetreten haben, können eine solche
Zurdispositionstellung nicht mehr geltend machen und unterliegen Zurdispositionstellung nicht mehr geltend machen und unterliegen
weiterhin voll und ganz der Pensionsregelung der sozialen Sicherheit. weiterhin voll und ganz der Pensionsregelung der sozialen Sicherheit.
In Anbetracht der Tatsache, dass Staatsbedienstete, die aufgrund des In Anbetracht der Tatsache, dass Staatsbedienstete, die aufgrund des
Erreichens der Altergrenze zur Disposition gestellt werden, sich ab Erreichens der Altergrenze zur Disposition gestellt werden, sich ab
dem Alter von 65 Jahren regelmäßig einer ärztlichen Untersuchung bei dem Alter von 65 Jahren regelmäßig einer ärztlichen Untersuchung bei
den zuständigen medizinischen Instanzen unterziehen müssen und dass den zuständigen medizinischen Instanzen unterziehen müssen und dass
dies für Personalmitglieder halbstaatlicher Einrichtungen nicht immer dies für Personalmitglieder halbstaatlicher Einrichtungen nicht immer
der Fall gewesen ist, ist es für angemessen erachtet worden, gemäß den der Fall gewesen ist, ist es für angemessen erachtet worden, gemäß den
nachstehend vorgesehenen Modalitäten die erforderliche Gleichstellung nachstehend vorgesehenen Modalitäten die erforderliche Gleichstellung
vorzunehmen: vorzunehmen:
1. Wenn die betreffenden Personalmitglieder keiner ärztlichen 1. Wenn die betreffenden Personalmitglieder keiner ärztlichen
Untersuchung unterzogen worden sind, werden sie den wegen Krankheit in Untersuchung unterzogen worden sind, werden sie den wegen Krankheit in
den Ruhestand versetzten Staatsbediensteten gleichgestellt. Sie werden den Ruhestand versetzten Staatsbediensteten gleichgestellt. Sie werden
folglich eine Pension beziehen, die auf der Grundlage der bis zum folglich eine Pension beziehen, die auf der Grundlage der bis zum
Alter von 65 Jahren geleisteten Dienstjahre berechnet wird. Alter von 65 Jahren geleisteten Dienstjahre berechnet wird.
Diese Lösung erscheint gerecht, da es nicht denkbar ist, die Diese Lösung erscheint gerecht, da es nicht denkbar ist, die
betreffenden Personalmitglieder jenseits des vorerwähnten Alters zur betreffenden Personalmitglieder jenseits des vorerwähnten Alters zur
Disposition zu stellen, wenn keine Entscheidung getroffen worden ist, Disposition zu stellen, wenn keine Entscheidung getroffen worden ist,
durch die sie für die Ausübung ihres Amtes für tauglich erklärt worden durch die sie für die Ausübung ihres Amtes für tauglich erklärt worden
sind. sind.
2. Personalmitglieder, die einer ärztlichen Untersuchung unterzogen 2. Personalmitglieder, die einer ärztlichen Untersuchung unterzogen
worden sind, infolge deren sie für tauglich erklärt worden sind, worden sind, infolge deren sie für tauglich erklärt worden sind,
werden den aufgrund des Erreichens der Altersgrenze zur Disposition werden den aufgrund des Erreichens der Altersgrenze zur Disposition
gestellten Staatsbediensteten gleichgestellt. Sie beziehen ein gestellten Staatsbediensteten gleichgestellt. Sie beziehen ein
Wartegehalt, das dem Pensionsbetrag entspricht, und ihre endgültige Wartegehalt, das dem Pensionsbetrag entspricht, und ihre endgültige
Versetzung in den Ruhestand resultiert entweder daraus, dass sie Versetzung in den Ruhestand resultiert entweder daraus, dass sie
endgültig für untauglich erklärt worden sind, oder aus der Tatsache, endgültig für untauglich erklärt worden sind, oder aus der Tatsache,
dass sie die erforderliche Anzahl Dienstjahre erreicht haben. dass sie die erforderliche Anzahl Dienstjahre erreicht haben.
Es ist klar, dass Personalmitglieder, die vom zuständigen Es ist klar, dass Personalmitglieder, die vom zuständigen
Gesundheitsdienst für untauglich erklärt worden sind, auf jeden Fall Gesundheitsdienst für untauglich erklärt worden sind, auf jeden Fall
eine Pension im öffentlichen Sektor beziehen, ohne dass es notwendig eine Pension im öffentlichen Sektor beziehen, ohne dass es notwendig
ist, eine Gleichstellungsmaßnahme für sie vorzusehen. ist, eine Gleichstellungsmaßnahme für sie vorzusehen.
Eine Gleichstellung nach den oben vorgesehenen Modalitäten ist Eine Gleichstellung nach den oben vorgesehenen Modalitäten ist
Gegenstand von Artikel 1 des vorliegenden Königlichen Erlasses. Gegenstand von Artikel 1 des vorliegenden Königlichen Erlasses.
Eine zweite Schwierigkeit tritt bei Personalmitgliedern Eine zweite Schwierigkeit tritt bei Personalmitgliedern
halbstaatlicher Einrichtungen auf, die wegen Krankheit abwesend waren, halbstaatlicher Einrichtungen auf, die wegen Krankheit abwesend waren,
bevor die Einrichtung, der sie angehörten, sich der durch das Gesetz bevor die Einrichtung, der sie angehörten, sich der durch das Gesetz
vom 28. April 1958 eingeführten Pensionsregelung angeschlossen hat. vom 28. April 1958 eingeführten Pensionsregelung angeschlossen hat.
Da die Betreffenden in diesem Fall der Regelung der Kranken- und Da die Betreffenden in diesem Fall der Regelung der Kranken- und
Invalidenversicherung für Lohnempfänger (Privatsektor) unterlagen, Invalidenversicherung für Lohnempfänger (Privatsektor) unterlagen,
haben sie - bis auf die ersten 30 Tage (garantiertes Monatsgehalt) - haben sie - bis auf die ersten 30 Tage (garantiertes Monatsgehalt) -
ihr Gehalt nicht mehr bezogen, sondern haben Entschädigungen wegen ihr Gehalt nicht mehr bezogen, sondern haben Entschädigungen wegen
primärer Arbeitsunfähigkeit (für höchstens ein Jahr) und primärer Arbeitsunfähigkeit (für höchstens ein Jahr) und
gegebenenfalls Invaliditätsentschädigungen bezogen. Im Rahmen des gegebenenfalls Invaliditätsentschädigungen bezogen. Im Rahmen des
Gesetzes vom 28. April 1958 können solche Zeiträume der Abwesenheit Gesetzes vom 28. April 1958 können solche Zeiträume der Abwesenheit
wegen Krankheit jedoch nicht berücksichtigt werden, da die in Artikel wegen Krankheit jedoch nicht berücksichtigt werden, da die in Artikel
6 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 vorgesehene 6 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 vorgesehene
Entlohnungsbedingung nicht erfüllt ist. Entlohnungsbedingung nicht erfüllt ist.
Auch in diesem Fall wird die Berücksichtigung dieser Zeiträume nur Auch in diesem Fall wird die Berücksichtigung dieser Zeiträume nur
möglich mittels der in Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 1958 möglich mittels der in Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 1958
vorgesehenen Gleichsetzung mit dem Stand, in dem die vorgesehenen Gleichsetzung mit dem Stand, in dem die
Staatsbediensteten sich befanden. Staatsbediensteten sich befanden.
In Artikel 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses wird demnach In Artikel 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses wird demnach
vorgeschlagen, den gesamten Zeitraum der Abwesenheit wegen Krankheit vorgeschlagen, den gesamten Zeitraum der Abwesenheit wegen Krankheit
einem Zeitraum der Zurdispositionstellung wegen Krankheit mit Erhalt einem Zeitraum der Zurdispositionstellung wegen Krankheit mit Erhalt
eines Wartegehalts gleichzusetzen. eines Wartegehalts gleichzusetzen.
Die Berücksichtigung des betreffenden Zeitraums stellt angesichts der Die Berücksichtigung des betreffenden Zeitraums stellt angesichts der
sich daraus ergebenden Folgen für die Ruhestandspension die für die sich daraus ergebenden Folgen für die Ruhestandspension die für die
Betreffenden vorteilhafteste Lösung dar. Gemäß den Bestimmungen von Betreffenden vorteilhafteste Lösung dar. Gemäß den Bestimmungen von
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Januar 1974 wird der Zeitraum, in dem Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Januar 1974 wird der Zeitraum, in dem
ein Bediensteter zur Disposition mit Erhalt eines Wartegehalts ein Bediensteter zur Disposition mit Erhalt eines Wartegehalts
gestellt worden ist, nämlich sowohl für die Gewährung als auch für die gestellt worden ist, nämlich sowohl für die Gewährung als auch für die
Berechnung der Ruhestandspension vollständig berücksichtigt. Jede Berechnung der Ruhestandspension vollständig berücksichtigt. Jede
Beschränkung des gleichgesetzten Zeitraums wäre rein willkürlich, da Beschränkung des gleichgesetzten Zeitraums wäre rein willkürlich, da
das entscheidende Kriterium in dieser Angelegenheit, das heißt eine das entscheidende Kriterium in dieser Angelegenheit, das heißt eine
eventuelle endgültige Untauglichkeitserklärung, einen vollkommen eventuelle endgültige Untauglichkeitserklärung, einen vollkommen
individuellen Umstand darstellt. individuellen Umstand darstellt.
Dadurch, dass die betreffenden Zeiträume einem Zeitraum der Dadurch, dass die betreffenden Zeiträume einem Zeitraum der
Zurdispositionstellung gleichgesetzt werden, erfolgt die Berechnung Zurdispositionstellung gleichgesetzt werden, erfolgt die Berechnung
der Pension jedoch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des der Pension jedoch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des
vorerwähnten Gesetzes vom 10. Januar 1974. Wenn in den Zeitraum, der vorerwähnten Gesetzes vom 10. Januar 1974. Wenn in den Zeitraum, der
für die Festlegung des Durchschnittsgehalts berücksichtigt wird, für die Festlegung des Durchschnittsgehalts berücksichtigt wird,
Zeiträume der Zurdispositionstellung mit Erhalt eines Wartegehalts Zeiträume der Zurdispositionstellung mit Erhalt eines Wartegehalts
fallen, muss ein Unterschied gemacht werden, je nachdem, ob der fallen, muss ein Unterschied gemacht werden, je nachdem, ob der
betreffende Zeitraum vor oder nach dem Datum des Inkrafttretens des betreffende Zeitraum vor oder nach dem Datum des Inkrafttretens des
letztgenannten Gesetzes liegt. Was die Zeiträume vor dem 1. Mai 1974 letztgenannten Gesetzes liegt. Was die Zeiträume vor dem 1. Mai 1974
betrifft, wird der Zeitraum der Zurdispositionstellung auf der betrifft, wird der Zeitraum der Zurdispositionstellung auf der
Grundlage des letzten Dienstgehalts berücksichtigt, das der Grundlage des letzten Dienstgehalts berücksichtigt, das der
Betreffende vor seiner Abwesenheit bezogen hat (ohne dass dabei Betreffende vor seiner Abwesenheit bezogen hat (ohne dass dabei
Beförderungen oder Gehaltserhöhungen berücksichtigt werden können). Beförderungen oder Gehaltserhöhungen berücksichtigt werden können).
Was die Zeiträume nach dem 1. Mai 1974 betrifft, wird aufgrund der Was die Zeiträume nach dem 1. Mai 1974 betrifft, wird aufgrund der
Artikel 5 und 16 des Gesetzes vom 10. Januar 1974 Gehältern Rechnung Artikel 5 und 16 des Gesetzes vom 10. Januar 1974 Gehältern Rechnung
getragen, die der Betreffende erhalten hätte, wenn er im Dienst getragen, die der Betreffende erhalten hätte, wenn er im Dienst
geblieben wäre. geblieben wäre.
Gegebenenfalls muss der gleichgesetzte Zeitraum in Anwendung von Gegebenenfalls muss der gleichgesetzte Zeitraum in Anwendung von
Artikel 83 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Artikel 83 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von
Wirtschafts- und Haushaltsreformen beschränkt werden (Versetzung in Wirtschafts- und Haushaltsreformen beschränkt werden (Versetzung in
den Ruhestand von Amts wegen, wenn ein Bediensteter, der älter als 60 den Ruhestand von Amts wegen, wenn ein Bediensteter, der älter als 60
Jahre ist, mehr als 365 Abwesenheitstage wegen Krankheit aufweist). Jahre ist, mehr als 365 Abwesenheitstage wegen Krankheit aufweist).
Der Vorteil von Artikel 2 des vorliegenden Erlasses wird nur Der Vorteil von Artikel 2 des vorliegenden Erlasses wird nur
Personalmitgliedern gewährt, die während der Abwesenheit wegen Personalmitgliedern gewährt, die während der Abwesenheit wegen
Krankheit endgültig ernannt waren oder sich in einem aufgrund von Krankheit endgültig ernannt waren oder sich in einem aufgrund von
Artikel 3 damit gleichgesetzten Arbeitsverhältnis befanden. Artikel 3 damit gleichgesetzten Arbeitsverhältnis befanden.
In Artikel 3 des Erlasses ist vorgesehen, dass Personalmitglieder, die In Artikel 3 des Erlasses ist vorgesehen, dass Personalmitglieder, die
im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags angestellt sind, im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags angestellt sind,
endgültig ernannten Personalmitgliedern gleichgestellt werden. endgültig ernannten Personalmitgliedern gleichgestellt werden.
Diese Gleichstellung ist übrigens ausdrücklich in der Begründung zu Diese Gleichstellung ist übrigens ausdrücklich in der Begründung zu
Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 1958 vorgesehen, was auch für die Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 1958 vorgesehen, was auch für die
Zeiträume der Abwesenheit wegen Krankheit der Fall ist. Zeiträume der Abwesenheit wegen Krankheit der Fall ist.
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass die durch die Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass die durch die
vorgeschlagenen Gleichsetzungen für die Ruhestandspension validierten vorgeschlagenen Gleichsetzungen für die Ruhestandspension validierten
Zeiträume automatisch für die Hinterbliebenenpension zählen. Für die Zeiträume automatisch für die Hinterbliebenenpension zählen. Für die
Hinterbliebenenpensionen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Hinterbliebenenpensionen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 15.
Mai 1984 eingesetzt haben, kann man sich auf Artikel 7 des Gesetzes Mai 1984 eingesetzt haben, kann man sich auf Artikel 7 des Gesetzes
vom 28. April 1958 stützen, so wie er insbesondere durch Artikel 1 des vom 28. April 1958 stützen, so wie er insbesondere durch Artikel 1 des
Königlichen Erlasses Nr. 23 vom 27. November 1978 zur Ausführung von Königlichen Erlasses Nr. 23 vom 27. November 1978 zur Ausführung von
Artikel 71 des Antikrisengesetzes abgeändert worden ist. Was die Artikel 71 des Antikrisengesetzes abgeändert worden ist. Was die
aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 1984 gewährten aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 1984 gewährten
Hinterbliebenenpensionen betrifft, zählen alle für die Berechnung der Hinterbliebenenpensionen betrifft, zählen alle für die Berechnung der
Ruhestandspension zulässigen Dienste und Zeiträume automatisch für die Ruhestandspension zulässigen Dienste und Zeiträume automatisch für die
Hinterbliebenenpension. Hinterbliebenenpension.
Um die mit den vorgeschlagenen Regularisierungen einhergehenden Um die mit den vorgeschlagenen Regularisierungen einhergehenden
komplexen technischen Abläufe zwischen den verschiedenen komplexen technischen Abläufe zwischen den verschiedenen
Pensionsdiensten so weit wie möglich einzuschränken, ist in Artikel 4 Pensionsdiensten so weit wie möglich einzuschränken, ist in Artikel 4
bestimmt, dass die durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Maßnahmen bestimmt, dass die durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Maßnahmen
erst mit dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung erst mit dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung
des Erlasses im Belgischen Staatsblatt wirksam werden. Ab diesem Datum des Erlasses im Belgischen Staatsblatt wirksam werden. Ab diesem Datum
werden also die laufenden Pensionen unter Berücksichtigung der neuen werden also die laufenden Pensionen unter Berücksichtigung der neuen
Dienste, deren Zulässigkeit sich aus den vorgeschlagenen Dienste, deren Zulässigkeit sich aus den vorgeschlagenen
Gleichsetzungen ergibt, revidiert, und unterliegen die Pensionen, die Gleichsetzungen ergibt, revidiert, und unterliegen die Pensionen, die
zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Einrichtung sich zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Einrichtung sich
angeschlossen hat, nicht übernommen werden konnten, da die für die angeschlossen hat, nicht übernommen werden konnten, da die für die
Eröffnung des Anspruchs auf Pension erforderlichen Bedingungen nicht Eröffnung des Anspruchs auf Pension erforderlichen Bedingungen nicht
erfüllt waren, dem Gesetz vom 28. April 1958, sofern diese Bedingungen erfüllt waren, dem Gesetz vom 28. April 1958, sofern diese Bedingungen
infolge der vorgeschlagenen Gleichsetzungen erfüllt sind. infolge der vorgeschlagenen Gleichsetzungen erfüllt sind.
Die betreffenden Pensionierten werden durch diese Vorgehensweise im Die betreffenden Pensionierten werden durch diese Vorgehensweise im
Allgemeinen nicht benachteiligt, da sie in den meisten Fällen über die Allgemeinen nicht benachteiligt, da sie in den meisten Fällen über die
von ihrer Einrichtung gewährten Pensionszuschläge ein von ihrer Einrichtung gewährten Pensionszuschläge ein
Gesamtpensionseinkommen bezogen haben, das dem Pensionseinkommen Gesamtpensionseinkommen bezogen haben, das dem Pensionseinkommen
entspricht, auf das sie aufgrund des Gesetzes vom 28. April 1958 entspricht, auf das sie aufgrund des Gesetzes vom 28. April 1958
Anspruch hätten erheben können. Außerdem würde eine rückwirkende Kraft Anspruch hätten erheben können. Außerdem würde eine rückwirkende Kraft
zu unerwünschten budgetären Ausgleichsmaßnahmen den Einrichtungen zu unerwünschten budgetären Ausgleichsmaßnahmen den Einrichtungen
gegenüber führen, die bisher für die betreffenden Zuschläge gegenüber führen, die bisher für die betreffenden Zuschläge
aufgekommen sind. aufgekommen sind.
Den Bemerkungen des Staatsrates ist Rechnung getragen worden. Den Bemerkungen des Staatsrates ist Rechnung getragen worden.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen die ehrerbietigen
und getreuen Diener und getreuen Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der institutionellen Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der institutionellen
Reformen Reformen
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Der Staatssekretär für Pensionen Der Staatssekretär für Pensionen
P. MAINIL P. MAINIL
28. JANUAR 1988 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 6 des 28. JANUAR 1988 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 6 des
Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder
bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer
Berechtigten Berechtigten
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der Aufgrund des Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der
Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses
und ihrer Berechtigten, insbesondere des Artikels 6; und ihrer Berechtigten, insbesondere des Artikels 6;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25.
September 1987; September 1987;
Aufgrund des Protokolls des Ausschusses der nationalen, Aufgrund des Protokolls des Ausschusses der nationalen,
gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 12. gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 12.
November 1986; November 1986;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Institutionellen Reformen und Unseres Staatssekretärs für Pensionen Institutionellen Reformen und Unseres Staatssekretärs für Pensionen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Als wegen bleibender körperlicher Untauglichkeit Artikel 1 - Als wegen bleibender körperlicher Untauglichkeit
pensioniert gelten Bedienstete, die in einer dem Gesetz vom 28. April pensioniert gelten Bedienstete, die in einer dem Gesetz vom 28. April
1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen
öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten unterliegenden öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten unterliegenden
Einrichtung endgültig ernannt gewesen sind, vor dem 24. August 1968 in Einrichtung endgültig ernannt gewesen sind, vor dem 24. August 1968 in
den Dienst getreten sind und im Alter von 65 Jahren in den Ruhestand den Dienst getreten sind und im Alter von 65 Jahren in den Ruhestand
versetzt worden sind, bevor das vorerwähnte Gesetz auf die versetzt worden sind, bevor das vorerwähnte Gesetz auf die
Einrichtung, die sie beschäftigte, angewandt worden ist, ohne die Einrichtung, die sie beschäftigte, angewandt worden ist, ohne die
erforderliche Anzahl Dienstjahre aufzuweisen, um die durch dieses erforderliche Anzahl Dienstjahre aufzuweisen, um die durch dieses
Gesetz eingeführte Pensionsregelung beanspruchen zu können, und ohne Gesetz eingeführte Pensionsregelung beanspruchen zu können, und ohne
einer ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Gesundheitsdienst einer ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Gesundheitsdienst
unterzogen worden zu sein. unterzogen worden zu sein.
In Absatz 1 erwähnte Bedienstete, die mindestens einer ärztlichen In Absatz 1 erwähnte Bedienstete, die mindestens einer ärztlichen
Untersuchung unterzogen und für immer noch tauglich befunden worden Untersuchung unterzogen und für immer noch tauglich befunden worden
sind, werden den Staatsbediensteten gleichgestellt, die aufgrund des sind, werden den Staatsbediensteten gleichgestellt, die aufgrund des
Erreichens der Altersgrenze zur Disposition mit Erhalt eines dem Erreichens der Altersgrenze zur Disposition mit Erhalt eines dem
Pensionsbetrag entsprechenden Wartegehalts gestellt werden. Pensionsbetrag entsprechenden Wartegehalts gestellt werden.
Art. 2 - Bedienstete einer dem vorerwähnten Gesetz vom 28. April 1958 Art. 2 - Bedienstete einer dem vorerwähnten Gesetz vom 28. April 1958
unterliegenden Einrichtung, die vor Anwendung dieses Gesetzes auf die unterliegenden Einrichtung, die vor Anwendung dieses Gesetzes auf die
Einrichtung wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit abwesend gewesen Einrichtung wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit abwesend gewesen
sind, ohne eine Entlohnung bezogen zu haben, werden für diese sind, ohne eine Entlohnung bezogen zu haben, werden für diese
Zeiträume den Staatsbediensteten gleichgestellt, die wegen Krankheit Zeiträume den Staatsbediensteten gleichgestellt, die wegen Krankheit
oder Gebrechlichkeit zur Disposition mit Erhalt eines Wartegehalts oder Gebrechlichkeit zur Disposition mit Erhalt eines Wartegehalts
gestellt werden. gestellt werden.
Art. 3 - Bedienstete, die durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an Art. 3 - Bedienstete, die durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an
eine dem vorerwähnten Gesetz vom 28. April 1958 unterliegende eine dem vorerwähnten Gesetz vom 28. April 1958 unterliegende
Einrichtung gebunden waren und vor Anwendung dieses Gesetzes auf die Einrichtung gebunden waren und vor Anwendung dieses Gesetzes auf die
Einrichtung in den Ruhestand versetzt worden sind oder gestorben sind, Einrichtung in den Ruhestand versetzt worden sind oder gestorben sind,
werden den endgültig ernannten Staatsbediensteten gleichgestellt. werden den endgültig ernannten Staatsbediensteten gleichgestellt.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 5 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für Art. 5 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 1988 Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 1988
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Institutionellen Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Institutionellen
Reformen Reformen
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Der Staatssekretär für Pensionen Der Staatssekretär für Pensionen
P. MAINIL P. MAINIL
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