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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 avril 1985 portant approbation du Règlement de déontologie établi par le Conseil national de l'Ordre des Architectes | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 april 1985 tot goedkeuring van het door de Nationale Raad van de Orde der Architecten vastgestelde Reglement van beroepsplichten |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 28 FEVRIER 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 avril 1985 portant approbation du Règlement de déontologie établi par le Conseil national de l'Ordre des Architectes | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 28 FEBRUARI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 april 1985 tot goedkeuring van het door de Nationale Raad van de Orde der Architecten vastgestelde Reglement van beroepsplichten |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 18 avril 1985 portant approbation du Règlement de déontologie | besluit van 18 april 1985 tot goedkeuring van het door de Nationale |
établi par le Conseil national de l'Ordre des Architectes, établi par | Raad van de Orde der Architecten vastgestelde Reglement van |
le Service central de traduction allemande du Commissariat | beroepsplichten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 avril 1985 | vertaling van het koninklijk besluit van 18 april 1985 tot goedkeuring |
portant approbation du Règlement de déontologie établi par le Conseil | van het door de Nationale Raad van de Orde der Architecten |
national de l'Ordre des Architectes. | vastgestelde Reglement van beroepsplichten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 28 février 1999. | Gegeven te Brussel, 28 februari 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS |
Königlicher Erlass zur Billigung der vom Nationalen Rat der | Königlicher Erlass zur Billigung der vom Nationalen Rat der |
Architektenkammer festgelegten Ordnung der Berufspflichten | Architektenkammer festgelegten Ordnung der Berufspflichten |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung | Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung |
einer Architektenkammer hat folgenden Wortlaut: | einer Architektenkammer hat folgenden Wortlaut: |
« Auf Antrag des Nationalen Rates kann der König durch einen im | « Auf Antrag des Nationalen Rates kann der König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass die Standesregeln und die | Ministerrat beratenen Erlass die Standesregeln und die |
Praktikumsordnung für verbindlich erklären. » | Praktikumsordnung für verbindlich erklären. » |
Vorliegender Entwurf eines Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer | Vorliegender Entwurf eines Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ist in Zusammenhang mit dieser | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ist in Zusammenhang mit dieser |
Bestimmung zu sehen, weil er darauf abzielt, eine neue Ordnung der | Bestimmung zu sehen, weil er darauf abzielt, eine neue Ordnung der |
Berufspflichten, die vom Nationalen Rat der Architektenkammer | Berufspflichten, die vom Nationalen Rat der Architektenkammer |
angenommen worden ist, für verbindlich zu erklären. | angenommen worden ist, für verbindlich zu erklären. |
Die frühere Ordnung der Berufspflichten gilt aufgrund des Königlichen | Die frühere Ordnung der Berufspflichten gilt aufgrund des Königlichen |
Erlasses vom 5. Juli 1967 als verbindlich. | Erlasses vom 5. Juli 1967 als verbindlich. |
Heute erweist es sich als unentbehrlich, diesen Erlass aufzuheben und | Heute erweist es sich als unentbehrlich, diesen Erlass aufzuheben und |
ihn durch einen anderen Erlass zu ersetzen, mit dem die neue Ordnung, | ihn durch einen anderen Erlass zu ersetzen, mit dem die neue Ordnung, |
die vom Nationalen Rat vorgeschlagen worden ist, gebilligt wird. | die vom Nationalen Rat vorgeschlagen worden ist, gebilligt wird. |
Bestimmte Gerichtsbeschlüsse und der evolutive Charakter des Berufs | Bestimmte Gerichtsbeschlüsse und der evolutive Charakter des Berufs |
führen in der Tat dazu, dass die zur Zeit gültige Ordnung nicht mehr | führen in der Tat dazu, dass die zur Zeit gültige Ordnung nicht mehr |
dem Bedürfnis der Mitglieder der Kammer nach Rechtssicherheit | dem Bedürfnis der Mitglieder der Kammer nach Rechtssicherheit |
entspricht und nicht mehr ganz der Berufspraxis angepasst ist. | entspricht und nicht mehr ganz der Berufspraxis angepasst ist. |
Die Rechtsunsicherheit ist hauptsächlich auf einen Entscheid des | Die Rechtsunsicherheit ist hauptsächlich auf einen Entscheid des |
Kassationshofes vom 23. Juni 1970 zurückzuführen, in dem der | Kassationshofes vom 23. Juni 1970 zurückzuführen, in dem der |
Königliche Erlass vom 5. Juli 1967 als rechtswidrig erachtet wird. | Königliche Erlass vom 5. Juli 1967 als rechtswidrig erachtet wird. |
Der Kassationshof hat seine Entscheidung mit der Tatsache begründet, | Der Kassationshof hat seine Entscheidung mit der Tatsache begründet, |
dass der Entwurf der Ordnung, nachdem er dem Ministerrat vorgelegt und | dass der Entwurf der Ordnung, nachdem er dem Ministerrat vorgelegt und |
der Architektenkammer zur Änderung zurückgesendet worden war, | der Architektenkammer zur Änderung zurückgesendet worden war, |
gebilligt wurde, ohne nochmals vom Ministerrat überprüft zu werden. | gebilligt wurde, ohne nochmals vom Ministerrat überprüft zu werden. |
Dieses Verfahren wurde höchstwahrscheinlich als überflüssig erachtet, | Dieses Verfahren wurde höchstwahrscheinlich als überflüssig erachtet, |
da die Kammer die geforderten Änderungen angenommen hatte. | da die Kammer die geforderten Änderungen angenommen hatte. |
Ausserdem hat der Staatsrat durch seinen Entscheid Nr. 16204 vom 18. | Ausserdem hat der Staatsrat durch seinen Entscheid Nr. 16204 vom 18. |
Januar 1974 Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 der Ordnung | Januar 1974 Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 der Ordnung |
der Berufspflichten für nichtig erklärt. Die für nichtig erklärten | der Berufspflichten für nichtig erklärt. Die für nichtig erklärten |
Bestimmungen hätten praktisch zur Folge gehabt, die Eintragung bei der | Bestimmungen hätten praktisch zur Folge gehabt, die Eintragung bei der |
Architektenkammer von Ingenieuren, die Inhaber eines vom Gesetz als | Architektenkammer von Ingenieuren, die Inhaber eines vom Gesetz als |
gleichwertig anerkannten Diploms sind, zu verbieten, wenn sie durch | gleichwertig anerkannten Diploms sind, zu verbieten, wenn sie durch |
einen Arbeitsvertrag an eine Person gebunden sind, die einen Beruf | einen Arbeitsvertrag an eine Person gebunden sind, die einen Beruf |
ausübt, den die Kammer als unvereinbar mit dem Architektenberuf | ausübt, den die Kammer als unvereinbar mit dem Architektenberuf |
betrachtet hätte. Für den Staatsrat handelte es sich dabei um | betrachtet hätte. Für den Staatsrat handelte es sich dabei um |
Einzelfälle, die keine derart absoluten Massnahmen erfordern. | Einzelfälle, die keine derart absoluten Massnahmen erfordern. |
Da die Architektenkammer sich gezwungen sah, die Billigung einer neuen | Da die Architektenkammer sich gezwungen sah, die Billigung einer neuen |
Ordnung der Berufspflichten zu beantragen, hat sie in diese neue | Ordnung der Berufspflichten zu beantragen, hat sie in diese neue |
Ordnung eine bestimmte Anzahl Bestimmungen eingefügt, die der neuen | Ordnung eine bestimmte Anzahl Bestimmungen eingefügt, die der neuen |
Berufspraxis entsprechen. | Berufspraxis entsprechen. |
Und damit dem evolutiven Charakter des Berufs besser Rechnung getragen | Und damit dem evolutiven Charakter des Berufs besser Rechnung getragen |
werden kann, ist die Möglichkeit vorgesehen worden, die Ordnung der | werden kann, ist die Möglichkeit vorgesehen worden, die Ordnung der |
Berufspflichten anhand von Normen zu verdeutlichen, die durch einen im | Berufspflichten anhand von Normen zu verdeutlichen, die durch einen im |
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass für verbindlich erklärt | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass für verbindlich erklärt |
werden. Dies trifft insbesondere auf die Norm zu, durch die die | werden. Dies trifft insbesondere auf die Norm zu, durch die die |
Mindesthöhe der Honorare festgelegt werden wird. | Mindesthöhe der Honorare festgelegt werden wird. |
Die Ordnung sieht für Architekten von jetzt an die Möglichkeit vor, | Die Ordnung sieht für Architekten von jetzt an die Möglichkeit vor, |
ihren Beruf im Rahmen einer gewerblichen zivilrechtlichen Gesellschaft | ihren Beruf im Rahmen einer gewerblichen zivilrechtlichen Gesellschaft |
auszuüben. Diese Bestimmung wird wirksam, sobald die diesbezüglichen | auszuüben. Diese Bestimmung wird wirksam, sobald die diesbezüglichen |
Rechtsvorschriften angenommen worden sind. | Rechtsvorschriften angenommen worden sind. |
Obwohl gesetzliche Unvereinbarkeiten beibehalten werden, können die | Obwohl gesetzliche Unvereinbarkeiten beibehalten werden, können die |
entlohnte Teilnahme von Architekten an Bauvorhaben mit industriellen | entlohnte Teilnahme von Architekten an Bauvorhaben mit industriellen |
Methoden (Systemkonstruktionen) und ihre Zusammenarbeit mit einem | Methoden (Systemkonstruktionen) und ihre Zusammenarbeit mit einem |
Unternehmer (Immobiliengesellschaften) vom Rat der Kammer gemäss den | Unternehmer (Immobiliengesellschaften) vom Rat der Kammer gemäss den |
Empfehlungen der Kammer zugelassen werden. | Empfehlungen der Kammer zugelassen werden. |
Ausserdem werden die Beziehungen zwischen Architekt und technischen | Ausserdem werden die Beziehungen zwischen Architekt und technischen |
Beratern verdeutlicht. Wird auf einen technischen Berater | Beratern verdeutlicht. Wird auf einen technischen Berater |
zurückgegriffen, werden die Honorare dieser Berater nicht unbedingt | zurückgegriffen, werden die Honorare dieser Berater nicht unbedingt |
mit den Honoraren der Architekten zusammengefügt. Vorbehaltlich | mit den Honoraren der Architekten zusammengefügt. Vorbehaltlich |
besonderer Vereinbarungen, die für die Parteien verbindlich sind, | besonderer Vereinbarungen, die für die Parteien verbindlich sind, |
werden die Honorare der Architekten auf der Grundlage der von ihnen | werden die Honorare der Architekten auf der Grundlage der von ihnen |
erbrachten Leistungen berechnet. | erbrachten Leistungen berechnet. |
Um die Würde der Mitglieder der Kammer zu wahren, wird die | Um die Würde der Mitglieder der Kammer zu wahren, wird die |
Berufshaftpflichtversicherung einschliesslich der Versicherung für die | Berufshaftpflichtversicherung einschliesslich der Versicherung für die |
Zehnjahreshaftung zur Pflicht gemacht. | Zehnjahreshaftung zur Pflicht gemacht. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die getreuen und ehrerbietigen Diener | die getreuen und ehrerbietigen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
F. GROOTJANS | F. GROOTJANS |
Der Staatssekretär für Mittelstand | Der Staatssekretär für Mittelstand |
E. KNOOPS | E. KNOOPS |
18. APRIL 1985 - Königlicher Erlass zur Billigung der vom Nationalen | 18. APRIL 1985 - Königlicher Erlass zur Billigung der vom Nationalen |
Rat | Rat |
der Architektenkammer festgelegten Ordnung der Berufspflichten | der Architektenkammer festgelegten Ordnung der Berufspflichten |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer |
Architektenkammer, insbesondere der Artikel 38 und 39; | Architektenkammer, insbesondere der Artikel 38 und 39; |
Aufgrund des Beschlusses vom 29. April 1983, durch den der Nationale | Aufgrund des Beschlusses vom 29. April 1983, durch den der Nationale |
Rat der Architektenkammer eine Ordnung der Berufspflichten festgelegt | Rat der Architektenkammer eine Ordnung der Berufspflichten festgelegt |
hat; | hat; |
Aufgrund des Antrags, der vom Nationalen Rat der Architektenkammer am | Aufgrund des Antrags, der vom Nationalen Rat der Architektenkammer am |
20. Mai 1983 beim Minister des Mittelstands eingereicht worden ist; | 20. Mai 1983 beim Minister des Mittelstands eingereicht worden ist; |
Aufgrund des Beschlusses des Nationalen Rates der Architektenkammer | Aufgrund des Beschlusses des Nationalen Rates der Architektenkammer |
vom 16. Dezember 1983 zur Billigung der vom Ministerrat gemachten | vom 16. Dezember 1983 zur Billigung der vom Ministerrat gemachten |
Änderungsvorschläge für die Ordnung der Berufspflichten; | Änderungsvorschläge für die Ordnung der Berufspflichten; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands und Unseres |
Staatssekretärs für Mittelstand und aufgrund der Stellungnahme Unserer | Staatssekretärs für Mittelstand und aufgrund der Stellungnahme Unserer |
Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Ordnung der Berufspflichten, die vom Nationalen Rat | Artikel 1 - Die Ordnung der Berufspflichten, die vom Nationalen Rat |
der Architektenkammer festgelegt worden und in der Anlage zum | der Architektenkammer festgelegt worden und in der Anlage zum |
vorliegenden Erlass beigefügt ist, ist verbindlich. | vorliegenden Erlass beigefügt ist, ist verbindlich. |
Art. 2 - Der Königliche Erlass vom 5. Juli 1967 zur Billigung der vom | Art. 2 - Der Königliche Erlass vom 5. Juli 1967 zur Billigung der vom |
Nationalen Rat der Architektenkammer festgelegten Ordnung der | Nationalen Rat der Architektenkammer festgelegten Ordnung der |
Berufspflichten wird aufgehoben. | Berufspflichten wird aufgehoben. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 1985 in Kraft. | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 1985 in Kraft. |
Art. 4 - Unser Minister des Mittelstands und Unser Staatssekretär für | Art. 4 - Unser Minister des Mittelstands und Unser Staatssekretär für |
Mittelstand sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Mittelstand sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. April 1985 | Gegeben zu Brüssel, den 18. April 1985 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
F. GROOTJANS | F. GROOTJANS |
Der Staatssekretär für Mittelstand | Der Staatssekretär für Mittelstand |
E. KNOOPS | E. KNOOPS |
ORDNUNG DER BERUFSPFLICHTEN | ORDNUNG DER BERUFSPFLICHTEN |
Allgemeine Grundsätze für die Ausübung des Berufs | Allgemeine Grundsätze für die Ausübung des Berufs |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Mit der Ausübung des Architektenberufs wird die Sicherstellung | Mit der Ausübung des Architektenberufs wird die Sicherstellung |
bestimmter wesentlicher Werte angestrebt, indem heutige Ansprüche | bestimmter wesentlicher Werte angestrebt, indem heutige Ansprüche |
ausgedrückt und so weit wie möglich in das, was in Zukunft den Lebens- | ausgedrückt und so weit wie möglich in das, was in Zukunft den Lebens- |
und Arbeitsbereich des Menschen bilden wird, übertragen werden. Ein | und Arbeitsbereich des Menschen bilden wird, übertragen werden. Ein |
Architekt muss ungeachtet seines Status ständig Rücksicht auf alle | Architekt muss ungeachtet seines Status ständig Rücksicht auf alle |
Faktoren nehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, und ihnen | Faktoren nehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, und ihnen |
seine Verhaltensweise optimal anpassen. | seine Verhaltensweise optimal anpassen. |
Er verpflichtet sich, Werke zu schaffen, die das zu schützende Natur- | Er verpflichtet sich, Werke zu schaffen, die das zu schützende Natur- |
und Kulturerbe bereichern. | und Kulturerbe bereichern. |
Der Architekt muss seinen Beruf mit Fachkenntnis und Effizienz und | Der Architekt muss seinen Beruf mit Fachkenntnis und Effizienz und |
unter Einhaltung der Berufsethik ausüben. | unter Einhaltung der Berufsethik ausüben. |
Anwendungsbereich | Anwendungsbereich |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Vorliegende Ordnung der Berufspflichten ist anwendbar auf alle | Vorliegende Ordnung der Berufspflichten ist anwendbar auf alle |
Personen, die in dem Verzeichnis oder der Praktikantenliste eines | Personen, die in dem Verzeichnis oder der Praktikantenliste eines |
Rates der Architektenkammer eingetragen sind, und auf alle Personen, | Rates der Architektenkammer eingetragen sind, und auf alle Personen, |
denen die Kammer in Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom | denen die Kammer in Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom |
26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer erlaubt hat, den | 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer erlaubt hat, den |
Architektenberuf gelegentlich in Belgien auszuüben. | Architektenberuf gelegentlich in Belgien auszuüben. |
Diese Personen werden in vorliegender Ordnung als « Architekt » | Diese Personen werden in vorliegender Ordnung als « Architekt » |
bezeichnet unbeschadet des Architektentitels, so wie er durch Artikel | bezeichnet unbeschadet des Architektentitels, so wie er durch Artikel |
1 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 definiert ist. | 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 definiert ist. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Unbeschadet der Anwendung der Gesetze und Erlasse legt vorliegende | Unbeschadet der Anwendung der Gesetze und Erlasse legt vorliegende |
Ordnung die Regeln, die mit der Eigenschaft als Architekt verbunden | Ordnung die Regeln, die mit der Eigenschaft als Architekt verbunden |
sind, und die Regeln, die für die Ausübung des Berufs gelten, fest. | sind, und die Regeln, die für die Ausübung des Berufs gelten, fest. |
Ausserdem kann die Ordnung durch zwingende Normen, die durch einen im | Ausserdem kann die Ordnung durch zwingende Normen, die durch einen im |
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf Vorschlag des Nationalen | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf Vorschlag des Nationalen |
Rates der Kammer gebilligt worden sind, und durch Empfehlungen des | Rates der Kammer gebilligt worden sind, und durch Empfehlungen des |
Nationalen Rates der Kammer näher bestimmt werden. | Nationalen Rates der Kammer näher bestimmt werden. |
Formen und Modalitäten für die Ausübung des Architektenberufs | Formen und Modalitäten für die Ausübung des Architektenberufs |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Ein Architekt übt seinen Beruf entweder als Selbständiger, als Beamter | Ein Architekt übt seinen Beruf entweder als Selbständiger, als Beamter |
oder Bediensteter eines öffentlichen Dienstes oder als Angestellter | oder Bediensteter eines öffentlichen Dienstes oder als Angestellter |
aus. | aus. |
Ungeachtet seines Status muss ein Architekt über die notwendige | Ungeachtet seines Status muss ein Architekt über die notwendige |
Unabhängigkeit verfügen, um seinen Beruf gemäss dem Auftrag der | Unabhängigkeit verfügen, um seinen Beruf gemäss dem Auftrag der |
öffentlichen Ordnung und den Standesregeln auszuüben und um die | öffentlichen Ordnung und den Standesregeln auszuüben und um die |
Verantwortung für die von ihm vorgenommenen Handlungen zu tragen. | Verantwortung für die von ihm vorgenommenen Handlungen zu tragen. |
Er setzt die Kammer unmittelbar von jeder Änderung seines Status in | Er setzt die Kammer unmittelbar von jeder Änderung seines Status in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
Ein Architekt muss Zahl und Umfang der von ihm angenommenen Aufträge | Ein Architekt muss Zahl und Umfang der von ihm angenommenen Aufträge |
an seine persönlichen Wirkungsmöglichkeiten, an die Mittel, die er | an seine persönlichen Wirkungsmöglichkeiten, an die Mittel, die er |
einsetzen kann, und an die besonderen Anforderungen, die mit der | einsetzen kann, und an die besonderen Anforderungen, die mit der |
Bedeutung und dem Ort der Ausführung seiner Aufträge verbunden sind, | Bedeutung und dem Ort der Ausführung seiner Aufträge verbunden sind, |
anpassen. | anpassen. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Ein selbständiger Architekt ist ein Architekt, der seinen Beruf voll- | Ein selbständiger Architekt ist ein Architekt, der seinen Beruf voll- |
oder teilzeitig ausserhalb jedes öffentlich-rechtlichen Status oder | oder teilzeitig ausserhalb jedes öffentlich-rechtlichen Status oder |
jedes Arbeitsverhältnisses ausübt. | jedes Arbeitsverhältnisses ausübt. |
Er übt seinen Beruf allein oder als Mitarbeiter von einer | Er übt seinen Beruf allein oder als Mitarbeiter von einer |
beziehungsweise mehreren Personen, die im Verzeichnis der Kammer oder | beziehungsweise mehreren Personen, die im Verzeichnis der Kammer oder |
in der Praktikantenliste eingetragen sind, oder in einer gewerblichen | in der Praktikantenliste eingetragen sind, oder in einer gewerblichen |
zivilrechtlichen Gesellschaft oder in einer Vereinigung aus. | zivilrechtlichen Gesellschaft oder in einer Vereinigung aus. |
Die Ausübung des Architektenberufs in einer gewerblichen | Die Ausübung des Architektenberufs in einer gewerblichen |
zivilrechtlichen Gesellschaft oder Vereinigung ist erlaubt, wenn deren | zivilrechtlichen Gesellschaft oder Vereinigung ist erlaubt, wenn deren |
Satzung, Statut beziehungsweise Gesellschaftsvertrag keine | Satzung, Statut beziehungsweise Gesellschaftsvertrag keine |
Bestimmungen enthält, die im Widerspruch zur vorliegenden Ordnung der | Bestimmungen enthält, die im Widerspruch zur vorliegenden Ordnung der |
Berufspflichten stehen. | Berufspflichten stehen. |
Ein Architekt, der eine Vereinigung oder Gesellschaft gründen will, | Ein Architekt, der eine Vereinigung oder Gesellschaft gründen will, |
darf sich jedoch nur verpflichten, sofern der Rat der Kammer bestätigt | darf sich jedoch nur verpflichten, sofern der Rat der Kammer bestätigt |
hat, dass der Vertrag oder die Satzung, das Statut beziehungsweise der | hat, dass der Vertrag oder die Satzung, das Statut beziehungsweise der |
Gesellschaftsvertrag den Bestimmungen des vorliegenden Artikels | Gesellschaftsvertrag den Bestimmungen des vorliegenden Artikels |
entspricht, unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 3. | entspricht, unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 3. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Ein beamteter Architekt ist ein Architekt, der von einem öffentlichen | Ein beamteter Architekt ist ein Architekt, der von einem öffentlichen |
Dienst wie Staat, Region, Provinz, Gemeinde, Interkommunale, | Dienst wie Staat, Region, Provinz, Gemeinde, Interkommunale, |
öffentliche Einrichtung oder halbstaatliche Einrichtung als Architekt | öffentliche Einrichtung oder halbstaatliche Einrichtung als Architekt |
ernannt oder eingestellt ist. | ernannt oder eingestellt ist. |
Dies gilt nicht für die in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. | Dies gilt nicht für die in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. |
Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs | Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs |
erwähnten Personen. | erwähnten Personen. |
Muss ein beamteter Architekt nicht als Architekt auftreten, so ist er | Muss ein beamteter Architekt nicht als Architekt auftreten, so ist er |
nicht verpflichtet, sich in das Verzeichnis oder die Praktikantenliste | nicht verpflichtet, sich in das Verzeichnis oder die Praktikantenliste |
eines Rates der Architektenkammer einzutragen. | eines Rates der Architektenkammer einzutragen. |
Gemäss Artikel 4 der vorliegenden Ordnung übt er den Beruf effektiv in | Gemäss Artikel 4 der vorliegenden Ordnung übt er den Beruf effektiv in |
geistiger und technischer Unabhängigkeit aus. | geistiger und technischer Unabhängigkeit aus. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Ein angestellter Architekt ist ein Architekt, der seinen Beruf ganz | Ein angestellter Architekt ist ein Architekt, der seinen Beruf ganz |
oder teilweise bei einer natürlichen oder juristischen Person im | oder teilweise bei einer natürlichen oder juristischen Person im |
Rahmen eines Arbeitsvertrags für Angestellte ausübt. | Rahmen eines Arbeitsvertrags für Angestellte ausübt. |
Ein angestellter Architekt muss entsprechend der Spezifität des Berufs | Ein angestellter Architekt muss entsprechend der Spezifität des Berufs |
seine Verantwortung tragen können. | seine Verantwortung tragen können. |
Er muss insbesondere darüber wachen, dass die Beziehungen zwischen | Er muss insbesondere darüber wachen, dass die Beziehungen zwischen |
seinem Arbeitgeber und dessen Vertragspartner nicht gegen die Gesetze | seinem Arbeitgeber und dessen Vertragspartner nicht gegen die Gesetze |
und Verordnungen über die Ausübung des Architektenberufs verstossen; | und Verordnungen über die Ausübung des Architektenberufs verstossen; |
ist dies der Fall, informiert er seinen Arbeitgeber. | ist dies der Fall, informiert er seinen Arbeitgeber. |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Ein angestellter Architekt darf seinen Beruf nur dann als | Ein angestellter Architekt darf seinen Beruf nur dann als |
Selbständiger ausüben, wenn er die vorherige Erlaubnis des Rates der | Selbständiger ausüben, wenn er die vorherige Erlaubnis des Rates der |
Kammer, der unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der | Kammer, der unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der |
Verfügbarkeit des Architekten für den Bauherrn entscheidet, erhalten | Verfügbarkeit des Architekten für den Bauherrn entscheidet, erhalten |
hat. | hat. |
Gemäss Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 (abgeändert am 12. | Gemäss Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 (abgeändert am 12. |
Juni 1969) wird von dieser letzten Bestimmung zugunsten eines | Juni 1969) wird von dieser letzten Bestimmung zugunsten eines |
Architekten abgewichen, der die Eigenschaft eines Beamten oder | Architekten abgewichen, der die Eigenschaft eines Beamten oder |
Bediensteten einer öffentlichen Einrichtung aufgrund eines Lehramtes | Bediensteten einer öffentlichen Einrichtung aufgrund eines Lehramtes |
für einen Lehrstoff über Architektur oder Bautechnik erworben hat. | für einen Lehrstoff über Architektur oder Bautechnik erworben hat. |
Diese Abweichung gilt ebenfalls für alle Personen, die als dem Beamten | Diese Abweichung gilt ebenfalls für alle Personen, die als dem Beamten |
oder Bediensteten eines öffentlichen Dienstes gleichgestellt gelten. | oder Bediensteten eines öffentlichen Dienstes gleichgestellt gelten. |
Artikel 9 | Artikel 9 |
Ein Architekt, der als Sachverständiger auftritt, muss durch seine | Ein Architekt, der als Sachverständiger auftritt, muss durch seine |
Berufspraxis über die notwendige Erfahrung verfügen, um die ihm | Berufspraxis über die notwendige Erfahrung verfügen, um die ihm |
vorgelegten Probleme zu lösen. Er führt die ihm anvertrauten Aufträge | vorgelegten Probleme zu lösen. Er führt die ihm anvertrauten Aufträge |
effizient, diskret und unabhängig aus. | effizient, diskret und unabhängig aus. |
Ausübung des Architektenberufs und Unvereinbarkeiten Beziehungen mit | Ausübung des Architektenberufs und Unvereinbarkeiten Beziehungen mit |
dem Bauherrn | dem Bauherrn |
Artikel 10 | Artikel 10 |
1. Die Ausübung des Architektenberufs ist unvereinbar mit dem Beruf | 1. Die Ausübung des Architektenberufs ist unvereinbar mit dem Beruf |
eines Bauunternehmers für öffentliche oder private Arbeiten. | eines Bauunternehmers für öffentliche oder private Arbeiten. |
2. a) Ein Architekt kann jedoch als Selbständiger oder im Rahmen eines | 2. a) Ein Architekt kann jedoch als Selbständiger oder im Rahmen eines |
Arbeitsvertrags am Entwurf von bestimmten Materialien, Elementen oder | Arbeitsvertrags am Entwurf von bestimmten Materialien, Elementen oder |
Bausystemen teilnehmen, insofern diese Teilnahme von seinem Rat der | Bausystemen teilnehmen, insofern diese Teilnahme von seinem Rat der |
Kammer gemäss den von der Kammer diesbezüglich erteilten Empfehlungen | Kammer gemäss den von der Kammer diesbezüglich erteilten Empfehlungen |
gebilligt worden ist. | gebilligt worden ist. |
b) Gemäss den von der Kammer festzulegenden Empfehlungen und insofern | b) Gemäss den von der Kammer festzulegenden Empfehlungen und insofern |
der betreffende Architekt seine Unabhängigkeit bewahrt, darf er sich | der betreffende Architekt seine Unabhängigkeit bewahrt, darf er sich |
unter anderem mit einem Unternehmer an einer Immobiliengesellschaft, | unter anderem mit einem Unternehmer an einer Immobiliengesellschaft, |
deren Satzung, Statut beziehungsweise Gesellschaftsvertrag vorher vom | deren Satzung, Statut beziehungsweise Gesellschaftsvertrag vorher vom |
Rat der Kammer gebilligt werden muss, beteiligen; er hält dabei die | Rat der Kammer gebilligt werden muss, beteiligen; er hält dabei die |
Bestimmung von Artikel 11 ein. | Bestimmung von Artikel 11 ein. |
3. Ein Architekt darf vom Bauherrn beauftragt werden, in dessen Namen | 3. Ein Architekt darf vom Bauherrn beauftragt werden, in dessen Namen |
und für dessen Rechnung alle Handlungen, die mit der Realisierung | und für dessen Rechnung alle Handlungen, die mit der Realisierung |
eines Bauwerks verbunden sind, auszuführen, unbeschadet der in Nr. 1 | eines Bauwerks verbunden sind, auszuführen, unbeschadet der in Nr. 1 |
weiter oben vorgesehenen Unvereinbarkeit. | weiter oben vorgesehenen Unvereinbarkeit. |
Der Sonderauftrag, den er zu diesem Zweck erhält, muss in einer | Der Sonderauftrag, den er zu diesem Zweck erhält, muss in einer |
schriftlichen Vereinbarung festgelegt werden, in der unter anderem der | schriftlichen Vereinbarung festgelegt werden, in der unter anderem der |
Umfang der ihm erteilten Vollmachten näher bestimmt wird und in der | Umfang der ihm erteilten Vollmachten näher bestimmt wird und in der |
angegeben wird, ob der Auftrag unentgeltlich ist oder besoldet wird. | angegeben wird, ob der Auftrag unentgeltlich ist oder besoldet wird. |
Die Haftung des Architekten als Beauftragter wird durch Buch III Titel | Die Haftung des Architekten als Beauftragter wird durch Buch III Titel |
XIII (Artikel 1984 und folgende) des Zivilgesetzbuches bestimmt. | XIII (Artikel 1984 und folgende) des Zivilgesetzbuches bestimmt. |
4. Ein Architekt darf ebenfalls die Verwaltung von Immobilien annehmen | 4. Ein Architekt darf ebenfalls die Verwaltung von Immobilien annehmen |
und alle mit dieser Verwaltung verbundenen Handlungen vornehmen; diese | und alle mit dieser Verwaltung verbundenen Handlungen vornehmen; diese |
Tätigkeit darf jedoch nicht im Rahmen einer Agentur oder eines | Tätigkeit darf jedoch nicht im Rahmen einer Agentur oder eines |
Geschäftsbüros ausgeübt werden. | Geschäftsbüros ausgeübt werden. |
Artikel 11 | Artikel 11 |
Ein Architekt darf die aufgrund von Artikel 10 als unvereinbar | Ein Architekt darf die aufgrund von Artikel 10 als unvereinbar |
geltenden Handlungen weder direkt noch indirekt, noch durch eine | geltenden Handlungen weder direkt noch indirekt, noch durch eine |
Zwischenperson vornehmen. | Zwischenperson vornehmen. |
Artikel 12 | Artikel 12 |
Je nach Status wird ein Architekt durch Honorar, Gebühren, Lohn | Je nach Status wird ein Architekt durch Honorar, Gebühren, Lohn |
beziehungsweise Gehalt entlohnt, die ihm Existenzmittel sichern können | beziehungsweise Gehalt entlohnt, die ihm Existenzmittel sichern können |
und ihm ermöglichen, seinen Beruf in Ehre und Würde auszuüben. | und ihm ermöglichen, seinen Beruf in Ehre und Würde auszuüben. |
Sie müssen ihm ausserdem ermöglichen, seine Unkosten und insbesondere | Sie müssen ihm ausserdem ermöglichen, seine Unkosten und insbesondere |
seine Berufshaftpflichtversicherung zu decken. | seine Berufshaftpflichtversicherung zu decken. |
Der Nationale Rat legt durch Normen, die aufgrund von Artikel 3 für | Der Nationale Rat legt durch Normen, die aufgrund von Artikel 3 für |
verbindlich erklärt werden, die Mindesttabellen für Honorare und | verbindlich erklärt werden, die Mindesttabellen für Honorare und |
Gebühren fest. Verstösse gegen diese Bestimmungen führen zur Anwendung | Gebühren fest. Verstösse gegen diese Bestimmungen führen zur Anwendung |
der in Artikel 21 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer | der in Artikel 21 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer |
Architektenkammer vorgesehenen Disziplinarstrafen. | Architektenkammer vorgesehenen Disziplinarstrafen. |
Der Nationale Rat schlägt die Referenztabellen für Löhne und Gehälter | Der Nationale Rat schlägt die Referenztabellen für Löhne und Gehälter |
vor. | vor. |
Ein Architekt, der als Sachverständiger auftritt, legt seine Honorar- | Ein Architekt, der als Sachverständiger auftritt, legt seine Honorar- |
und Kostenaufstellung massvoll fest unter Berücksichtigung aller | und Kostenaufstellung massvoll fest unter Berücksichtigung aller |
sachbezogenen Elemente, insbesondere des Schwierigkeitsgrades und des | sachbezogenen Elemente, insbesondere des Schwierigkeitsgrades und des |
Umfangs seiner Leistungen, der Interessen, die in Wirklichkeit auf dem | Umfangs seiner Leistungen, der Interessen, die in Wirklichkeit auf dem |
Spiel stehen, und in bestimmtem Masse der Finanzlage der Parteien. | Spiel stehen, und in bestimmtem Masse der Finanzlage der Parteien. |
Artikel 13 | Artikel 13 |
Ein Architekt darf die Öffentlichkeit diskret und unabhängig von | Ein Architekt darf die Öffentlichkeit diskret und unabhängig von |
seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen; er muss jedoch jede aufdringliche | seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen; er muss jedoch jede aufdringliche |
Werbung vermeiden. | Werbung vermeiden. |
Er wacht darüber, dass Dritte weder seinen Namen noch seinen Titel | Er wacht darüber, dass Dritte weder seinen Namen noch seinen Titel |
unrechtmässig beziehungsweise zu Handelszwecken benutzen. | unrechtmässig beziehungsweise zu Handelszwecken benutzen. |
a) Er darf seine Eigenschaft als Architekt in Büchern, Studien und | a) Er darf seine Eigenschaft als Architekt in Büchern, Studien und |
Artikeln in wissenschaftlichen, Kunst- und Fachzeitschriften und bei | Artikeln in wissenschaftlichen, Kunst- und Fachzeitschriften und bei |
jedem Auftreten zum Zweck der Information der Öffentlichkeit erwähnen. | jedem Auftreten zum Zweck der Information der Öffentlichkeit erwähnen. |
b) Von Beginn der Arbeiten an bis zu ihrer Fertigstellung bringt der | b) Von Beginn der Arbeiten an bis zu ihrer Fertigstellung bringt der |
Architekt, der die Ausführung der Arbeiten überprüft, auf der | Architekt, der die Ausführung der Arbeiten überprüft, auf der |
Baustelle ein Schild gemäss den von der Kammer festgelegten | Baustelle ein Schild gemäss den von der Kammer festgelegten |
Bedingungen an. Auf diesem Schild müssen Name beziehungsweise Namen | Bedingungen an. Auf diesem Schild müssen Name beziehungsweise Namen |
der Architekten, die einen Auftrag bei der Erstellung des Werkes | der Architekten, die einen Auftrag bei der Erstellung des Werkes |
haben, angegeben sein. | haben, angegeben sein. |
c) Der Architekt hat das Recht, nach Fertigstellung der Arbeiten | c) Der Architekt hat das Recht, nach Fertigstellung der Arbeiten |
seinen Namen auf dem Werk anzubringen, insofern dies auf diskrete | seinen Namen auf dem Werk anzubringen, insofern dies auf diskrete |
Weise erfolgt. | Weise erfolgt. |
d) Unbeschadet der Vorschriften in diesem Bereich darf der Architekt, | d) Unbeschadet der Vorschriften in diesem Bereich darf der Architekt, |
der beauftragt ist, den Verkauf eines unbeweglichen Guts zu | der beauftragt ist, den Verkauf eines unbeweglichen Guts zu |
verhandeln, seine Eigenschaft als Architekt nur diskret erwähnen. | verhandeln, seine Eigenschaft als Architekt nur diskret erwähnen. |
Artikel 14 | Artikel 14 |
Ein Architekt vermeidet jeden Schritt und jedes Angebot, der | Ein Architekt vermeidet jeden Schritt und jedes Angebot, der |
beziehungsweise das die Würde seines Berufs gefährden könnte. | beziehungsweise das die Würde seines Berufs gefährden könnte. |
Es ist ihm unter anderem verboten, sich Arbeiten durch die Gewährung | Es ist ihm unter anderem verboten, sich Arbeiten durch die Gewährung |
gleich welcher Vorteile wie Vergünstigungen und Kommissionsgebühren an | gleich welcher Vorteile wie Vergünstigungen und Kommissionsgebühren an |
Dritte zu verschaffen. | Dritte zu verschaffen. |
Artikel 15 | Artikel 15 |
Ein Architekt, der allein, in einer Vereinigung oder in einer | Ein Architekt, der allein, in einer Vereinigung oder in einer |
Gesellschaft arbeitet, nimmt eine Versicherung für seine | Gesellschaft arbeitet, nimmt eine Versicherung für seine |
Berufshaftpflicht einschliesslich seiner Zehnjahreshaftung. | Berufshaftpflicht einschliesslich seiner Zehnjahreshaftung. |
Diese Versicherung kann zu einer globalen Pflichtversicherung aller | Diese Versicherung kann zu einer globalen Pflichtversicherung aller |
Parteien, die an einem Bauvorhaben beteiligt sind, gehören. | Parteien, die an einem Bauvorhaben beteiligt sind, gehören. |
Diese Versicherung bleibt für Bauwerke, die zum Zeitpunkt des Todes | Diese Versicherung bleibt für Bauwerke, die zum Zeitpunkt des Todes |
des Versicherten fertiggestellt waren, während eines Zeitraums von | des Versicherten fertiggestellt waren, während eines Zeitraums von |
zehn Jahren ab Abnahme wirksam. | zehn Jahren ab Abnahme wirksam. |
Artikel 16 | Artikel 16 |
Er achtet darauf, Projekte vorzulegen, die in den Grenzen des für den | Er achtet darauf, Projekte vorzulegen, die in den Grenzen des für den |
Auftrag festgelegten Programms und des sich daraus ergebenden Budgets | Auftrag festgelegten Programms und des sich daraus ergebenden Budgets |
bleiben, so wie sie aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen | bleiben, so wie sie aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen |
Vereinbarung hervorgehen. | Vereinbarung hervorgehen. |
Werden während der Studie oder der Ausführung der Arbeiten Änderungen | Werden während der Studie oder der Ausführung der Arbeiten Änderungen |
an dem in der Vereinbarung festgelegten Programm angebracht, so müssen | an dem in der Vereinbarung festgelegten Programm angebracht, so müssen |
diese Änderungen Gegenstand einer zusätzlichen Vereinbarung sein, in | diese Änderungen Gegenstand einer zusätzlichen Vereinbarung sein, in |
der die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen angegeben werden. | der die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen angegeben werden. |
Artikel 17 | Artikel 17 |
Er wacht über die Einhaltung der Gesetzes- und | Er wacht über die Einhaltung der Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen, die auf den ihm anvertrauten Auftrag | Verordnungsbestimmungen, die auf den ihm anvertrauten Auftrag |
anwendbar sind. | anwendbar sind. |
Artikel 18 | Artikel 18 |
Es ist einem Architekten verboten, Geheimnisse preiszugeben, von denen | Es ist einem Architekten verboten, Geheimnisse preiszugeben, von denen |
er aufgrund seines Standes oder seines Berufs Kenntnis hat, es sei | er aufgrund seines Standes oder seines Berufs Kenntnis hat, es sei |
denn, er muss vor Gericht aussagen. | denn, er muss vor Gericht aussagen. |
Artikel 19 | Artikel 19 |
Baut der Kunde-Bauherr ein Gut oder lässt er es bauen, um es zu | Baut der Kunde-Bauherr ein Gut oder lässt er es bauen, um es zu |
verkaufen oder die Benutzung für einen Zeitraum von mehr als neun | verkaufen oder die Benutzung für einen Zeitraum von mehr als neun |
Jahren abzutreten, so muss der Architekt die Interessen des Kunden | Jahren abzutreten, so muss der Architekt die Interessen des Kunden |
vertreten, sofern diese Interessen mit der Wahrung des öffentlichen | vertreten, sofern diese Interessen mit der Wahrung des öffentlichen |
Interesses und der rechtmässigen Interessen der Benutzer oder | Interesses und der rechtmässigen Interessen der Benutzer oder |
zukünftigen Käufer in Einklang zu bringen sind. | zukünftigen Käufer in Einklang zu bringen sind. |
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auf selbständige | Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auf selbständige |
Architekten und auf angestellte Architekten, deren Arbeitgeber solche | Architekten und auf angestellte Architekten, deren Arbeitgeber solche |
Aufträge annimmt, anwendbar. | Aufträge annimmt, anwendbar. |
Die Provinzialen Räte der Kammer sind befugt, den Vertrag zwischen | Die Provinzialen Räte der Kammer sind befugt, den Vertrag zwischen |
selbständigem Architekten und Bauherrn beziehungsweise den | selbständigem Architekten und Bauherrn beziehungsweise den |
Arbeitsvertrag zwischen Architekt und seinem Arbeitgeber einzusehen. | Arbeitsvertrag zwischen Architekt und seinem Arbeitgeber einzusehen. |
Artikel 20 | Artikel 20 |
Für jeden Auftrag ist die Vereinbarung spätestens bis zum Zeitpunkt, | Für jeden Auftrag ist die Vereinbarung spätestens bis zum Zeitpunkt, |
an dem der Auftrag festgelegt wird, schriftlich zu erstellen; in | an dem der Auftrag festgelegt wird, schriftlich zu erstellen; in |
dieser Vereinbarung müssen die gegenseitigen Verpflichtungen der | dieser Vereinbarung müssen die gegenseitigen Verpflichtungen der |
Parteien, so wie sie aus der vorliegenden Ordnung hervorgehen, | Parteien, so wie sie aus der vorliegenden Ordnung hervorgehen, |
deutlich angegeben werden. | deutlich angegeben werden. |
In der Vereinbarung wird angegeben, mit welchen der weiter unten | In der Vereinbarung wird angegeben, mit welchen der weiter unten |
aufgeführten Aufträge der Architekt beauftragt ist: | aufgeführten Aufträge der Architekt beauftragt ist: |
- Zusammentragen der Angaben, die für das Projekt notwendig sind; | - Zusammentragen der Angaben, die für das Projekt notwendig sind; |
- Programmstudie; | - Programmstudie; |
- Skizze und Vorprojekt; | - Skizze und Vorprojekt; |
- Verwaltungsakte; | - Verwaltungsakte; |
- Auftragsvergabeakte: Pläne, schriftliche Unterlagen und | - Auftragsvergabeakte: Pläne, schriftliche Unterlagen und |
Ausschreibungsbericht; | Ausschreibungsbericht; |
- Ausführungsakte und Auftrag zur Überprüfung der Arbeiten; | - Ausführungsakte und Auftrag zur Überprüfung der Arbeiten; |
- Beistand bei Abnahme und bei Überprüfung der Rechnungen. | - Beistand bei Abnahme und bei Überprüfung der Rechnungen. |
Artikel 21 | Artikel 21 |
In Anwendung des Gesetzes vom 20. Februar 1939 darf der Architekt den | In Anwendung des Gesetzes vom 20. Februar 1939 darf der Architekt den |
Auftrag zur Erstellung eines Ausführungsprojektes nicht annehmen, wenn | Auftrag zur Erstellung eines Ausführungsprojektes nicht annehmen, wenn |
er nicht gleichzeitig mit der Überprüfung der Ausführung der Arbeiten | er nicht gleichzeitig mit der Überprüfung der Ausführung der Arbeiten |
beauftragt ist. | beauftragt ist. |
Von dieser Regel wird abgewichen, wenn der Architekt sicher ist, dass | Von dieser Regel wird abgewichen, wenn der Architekt sicher ist, dass |
ein anderer Architekt, der in einem der Verzeichnisse der Kammer oder | ein anderer Architekt, der in einem der Verzeichnisse der Kammer oder |
in einer Praktikantenliste eingetragen ist, mit der Überprüfung | in einer Praktikantenliste eingetragen ist, mit der Überprüfung |
beauftragt ist. In diesem Fall informiert er die öffentliche Behörde, | beauftragt ist. In diesem Fall informiert er die öffentliche Behörde, |
die die Baugenehmigung erteilt hat, und seinen Rat der Kammer, wobei | die die Baugenehmigung erteilt hat, und seinen Rat der Kammer, wobei |
er den Namen des Architekten mitteilt, der ihm nachfolgt. | er den Namen des Architekten mitteilt, der ihm nachfolgt. |
Er handelt auf die gleiche Weise, wenn ihm der Auftrag zur Überprüfung | Er handelt auf die gleiche Weise, wenn ihm der Auftrag zur Überprüfung |
der Arbeiten vom Bauherrn abgenommen wird, nachdem er das | der Arbeiten vom Bauherrn abgenommen wird, nachdem er das |
Ausführungsprojekt erstellt hat. | Ausführungsprojekt erstellt hat. |
Artikel 22 | Artikel 22 |
Der Architekt steht dem Bauherrn ungeachtet seines Status in der Wahl | Der Architekt steht dem Bauherrn ungeachtet seines Status in der Wahl |
des Unternehmers im Hinblick auf die Realisierung des Projekts unter | des Unternehmers im Hinblick auf die Realisierung des Projekts unter |
den besten Preis- und Qualitätsbedingungen bei. | den besten Preis- und Qualitätsbedingungen bei. |
Er macht seinen Kunden auf die vom Unternehmer gebotenen Garantien | Er macht seinen Kunden auf die vom Unternehmer gebotenen Garantien |
aufmerksam. | aufmerksam. |
Artikel 23 | Artikel 23 |
Bei Ausschreibung der Arbeiten und auch bei anderen Formen der | Bei Ausschreibung der Arbeiten und auch bei anderen Formen der |
Auftragsvergabe wacht der Architekt über die Chancengleichheit | Auftragsvergabe wacht der Architekt über die Chancengleichheit |
zwischen den Bewerbern und steht er dem Bauherrn bei, so wie es in | zwischen den Bewerbern und steht er dem Bauherrn bei, so wie es in |
Artikel 22 vorgesehen ist. | Artikel 22 vorgesehen ist. |
Beziehungen zwischen Architekt und technischen Beratern | Beziehungen zwischen Architekt und technischen Beratern |
Artikel 24 | Artikel 24 |
Wird auf einen technischen Berater zurückgegriffen, muss der Architekt | Wird auf einen technischen Berater zurückgegriffen, muss der Architekt |
vor jeder Leistung den Umfang der Beteiligung dieses Beraters | vor jeder Leistung den Umfang der Beteiligung dieses Beraters |
schriftlich feststellen lassen, um die jeweilige Aufgabe und | schriftlich feststellen lassen, um die jeweilige Aufgabe und |
Verantwortung aller Fachkräfte einschliesslich der Versicherungen zu | Verantwortung aller Fachkräfte einschliesslich der Versicherungen zu |
bestimmen, wobei unter anderem den Bestimmungen der Artikel 1792 und | bestimmen, wobei unter anderem den Bestimmungen der Artikel 1792 und |
2270 des Zivilgesetzbuches Rechnung getragen wird. | 2270 des Zivilgesetzbuches Rechnung getragen wird. |
In der vorerwähnten Vereinbarung werden ebenfalls Höhe und Modalitäten | In der vorerwähnten Vereinbarung werden ebenfalls Höhe und Modalitäten |
der Entlohnung des technischen Beraters festgelegt. | der Entlohnung des technischen Beraters festgelegt. |
Wird auf einen technischen Berater zurückgegriffen, behält der | Wird auf einen technischen Berater zurückgegriffen, behält der |
Architekt alle Vorrechte seines Auftrags. | Architekt alle Vorrechte seines Auftrags. |
Beziehungen mit anderen Architekten | Beziehungen mit anderen Architekten |
Artikel 25 | Artikel 25 |
Ein Architekt verhält sich kollegial und loyal. | Ein Architekt verhält sich kollegial und loyal. |
Er beurteilt das Werk seiner Berufskollegen objektiv und muss | Er beurteilt das Werk seiner Berufskollegen objektiv und muss |
ebenfalls akzeptieren, dass Berufskollegen sein Werk im selben Geist | ebenfalls akzeptieren, dass Berufskollegen sein Werk im selben Geist |
beurteilen. | beurteilen. |
Er verzichtet allgemein auf jede Praxis, die seinen Berufskollegen in | Er verzichtet allgemein auf jede Praxis, die seinen Berufskollegen in |
ihrer beruflichen Situation schaden könnte. | ihrer beruflichen Situation schaden könnte. |
Artikel 26 | Artikel 26 |
Wird ein Architekt aus gleich welchem Grund gebeten, einem | Wird ein Architekt aus gleich welchem Grund gebeten, einem |
Berufskollegen nachzufolgen, so ist er verpflichtet, diesen | Berufskollegen nachzufolgen, so ist er verpflichtet, diesen |
schriftlich beziehungsweise im Todesfall dessen Rechtsnachfolger per | schriftlich beziehungsweise im Todesfall dessen Rechtsnachfolger per |
Einschreiben zu benachrichtigen und sich über Nachteile, die sich | Einschreiben zu benachrichtigen und sich über Nachteile, die sich |
daraus ergeben könnten, zu erkundigen. | daraus ergeben könnten, zu erkundigen. |
Der nachfolgende Architekt muss vorher seinen Provinzialen Rat davon | Der nachfolgende Architekt muss vorher seinen Provinzialen Rat davon |
in Kenntnis setzen und ihm den Umfang seines Auftrags mitteilen. | in Kenntnis setzen und ihm den Umfang seines Auftrags mitteilen. |
Der Architekt darf nicht ohne vorheriges Einverständnis seines | Der Architekt darf nicht ohne vorheriges Einverständnis seines |
Provinzialen Rates handeln, bis er sich vergewissert hat, dass die | Provinzialen Rates handeln, bis er sich vergewissert hat, dass die |
Honorare, die seinem Vorgänger geschuldet werden, diesem Vorgänger | Honorare, die seinem Vorgänger geschuldet werden, diesem Vorgänger |
oder dessen Rechtsnachfolgern entrichtet worden sind. | oder dessen Rechtsnachfolgern entrichtet worden sind. |
Im Streitfall oder bei besonderer Dringlichkeit können die | Im Streitfall oder bei besonderer Dringlichkeit können die |
Provinzialen Räte dem Architekten, der vom Bauherrn kontaktiert wurde, | Provinzialen Räte dem Architekten, der vom Bauherrn kontaktiert wurde, |
die Erlaubnis erteilen, den vorgeschlagenen Auftrag ganz oder | die Erlaubnis erteilen, den vorgeschlagenen Auftrag ganz oder |
teilweise auszuführen. | teilweise auszuführen. |
Im Streitfall über die Höhe der Honorare kann der befugte Provinziale | Im Streitfall über die Höhe der Honorare kann der befugte Provinziale |
Rat einen Betrag hinterlegen lassen, bis er diesbezüglich einen | Rat einen Betrag hinterlegen lassen, bis er diesbezüglich einen |
Beschluss gefasst hat. | Beschluss gefasst hat. |
Der Architekt beziehungsweise seine Rechtsnachfolger übermitteln dem | Der Architekt beziehungsweise seine Rechtsnachfolger übermitteln dem |
nachfolgenden Architekten die komplette Akte und alle nützlichen | nachfolgenden Architekten die komplette Akte und alle nützlichen |
Informationen und Unterlagen, die in ihrem Besitz sind. | Informationen und Unterlagen, die in ihrem Besitz sind. |
Artikel 27 | Artikel 27 |
Arbeiten mehrere Architekten ganz oder teilweise bei der Ausführung | Arbeiten mehrere Architekten ganz oder teilweise bei der Ausführung |
eines selben Auftrags oder bei einem Auftrag als technische Berater | eines selben Auftrags oder bei einem Auftrag als technische Berater |
zusammen, müssen ihre Beziehungen sich durch Kollegialität im Sinne | zusammen, müssen ihre Beziehungen sich durch Kollegialität im Sinne |
einer perfekten Zusammenarbeit kennzeichnen. | einer perfekten Zusammenarbeit kennzeichnen. |
Im Interesse des Auftrags und der Zusammenarbeit tauschen diese | Im Interesse des Auftrags und der Zusammenarbeit tauschen diese |
Architekten alle Informationen und Unterlagen untereinander aus. | Architekten alle Informationen und Unterlagen untereinander aus. |
Beziehungen zwischen Architekt und Kammer | Beziehungen zwischen Architekt und Kammer |
Artikel 28 | Artikel 28 |
Ein Architekt kann die Zuständigkeit des Provinzialen Rates, dem er | Ein Architekt kann die Zuständigkeit des Provinzialen Rates, dem er |
untersteht, nicht ablehnen, wenn der Bauherr das Einschreiten dieses | untersteht, nicht ablehnen, wenn der Bauherr das Einschreiten dieses |
Rates aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 beantragt | Rates aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 beantragt |
hat. | hat. |
Artikel 29 | Artikel 29 |
Auf einen einfachen Antrag seines Provinzialen Rates hin übermittelt | Auf einen einfachen Antrag seines Provinzialen Rates hin übermittelt |
der Architekt in Angelegenheiten, die ihn betreffen, alle | der Architekt in Angelegenheiten, die ihn betreffen, alle |
Informationen und Unterlagen, die für die Ausführung des Auftrags des | Informationen und Unterlagen, die für die Ausführung des Auftrags des |
Rates der Kammer notwendig sind. | Rates der Kammer notwendig sind. |
Wettbewerbe | Wettbewerbe |
Artikel 30 | Artikel 30 |
Ein Architekt darf an einem Wettbewerb teilnehmen, bei dem er mit | Ein Architekt darf an einem Wettbewerb teilnehmen, bei dem er mit |
anderen Architekten auf der Grundlage der Qualität der Projekte | anderen Architekten auf der Grundlage der Qualität der Projekte |
konkurriert, sofern die Regeln dieses Wettbewerbs mit Ehre und Würde | konkurriert, sofern die Regeln dieses Wettbewerbs mit Ehre und Würde |
des Berufs vereinbar sind. | des Berufs vereinbar sind. |
Ein Architekt darf jedoch nicht an öffentlichen oder privaten | Ein Architekt darf jedoch nicht an öffentlichen oder privaten |
Angebotsaufrufen teilnehmen, bei denen die Architekten aufgrund des | Angebotsaufrufen teilnehmen, bei denen die Architekten aufgrund des |
Preises ihrer Leistungen konkurrieren. | Preises ihrer Leistungen konkurrieren. |
Die Teilnahme des Architekten an einem Angebotsaufruf-Wettbewerb, der | Die Teilnahme des Architekten an einem Angebotsaufruf-Wettbewerb, der |
gleichzeitig die Erstellung eines Projektes und seine Ausführung | gleichzeitig die Erstellung eines Projektes und seine Ausführung |
betrifft, ist nur zulässig, wenn die Bedingungen oder Bestimmungen | betrifft, ist nur zulässig, wenn die Bedingungen oder Bestimmungen |
dieses Auftrags nicht von den Gesetzen oder Verordnungen über den | dieses Auftrags nicht von den Gesetzen oder Verordnungen über den |
Architektenberuf abweichen, insbesondere was die der Spezifität und | Architektenberuf abweichen, insbesondere was die der Spezifität und |
dem Zweck des Auftrags des Architekten entsprechende Unabhängigkeit | dem Zweck des Auftrags des Architekten entsprechende Unabhängigkeit |
betrifft. | betrifft. |
Immaterialgüterrechte | Immaterialgüterrechte |
Artikel 31 | Artikel 31 |
Ein Architekt, der Urheber einer Schöpfung oder einer Erfindung ist, | Ein Architekt, der Urheber einer Schöpfung oder einer Erfindung ist, |
ist berechtigt, hierfür Autoren- und Patentrechte zu erhalten und aus | ist berechtigt, hierfür Autoren- und Patentrechte zu erhalten und aus |
ihnen einen angemessenen Nutzen zu ziehen. | ihnen einen angemessenen Nutzen zu ziehen. |
Ein Architekt, der neue Techniken oder Verfahren entwickelt, darf | Ein Architekt, der neue Techniken oder Verfahren entwickelt, darf |
diese durch Patente oder andere Rechtsmittel schützen. Er darf an der | diese durch Patente oder andere Rechtsmittel schützen. Er darf an der |
Nutzung dieser Patente und Rechte mitwirken, insofern dadurch seine | Nutzung dieser Patente und Rechte mitwirken, insofern dadurch seine |
Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. | Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. |
Vorbehaltlich des Vorhergehenden erlaubt er seinen Berufskollegen, die | Vorbehaltlich des Vorhergehenden erlaubt er seinen Berufskollegen, die |
Erfindung zu benutzen. | Erfindung zu benutzen. |
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 18. April 1985 beigefügt zu | Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 18. April 1985 beigefügt zu |
werden | werden |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
F. GROOTJANS | F. GROOTJANS |
Der Staatssekretär für Mittelstand | Der Staatssekretär für Mittelstand |
E. KNOOPS | E. KNOOPS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 février 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 februari 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |