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Arrêté royal n° 35 établissant une base forfaitaire d'imposition à la taxe sur la valeur ajoutée de la marge brute des agences de voyages. - Traduction allemande | Koninklijk besluit nr. 35 tot invoering van een forfaitaire maatstaf van heffing van de belasting over de toegevoegde waarde op de winstmarge van reisbureaus. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN |
28 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal n° 35 établissant une base | 28 DECEMBER 1999. - Koninklijk besluit nr. 35 tot invoering van een |
forfaitaire d'imposition à la taxe sur la valeur ajoutée de la marge | forfaitaire maatstaf van heffing van de belasting over de toegevoegde |
brute des agences de voyages. - Traduction allemande | waarde op de winstmarge van reisbureaus. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal n° 35 du 28 décembre 1999 établissant une base | besluit nr. 35 van 28 december 1999 tot invoering van een forfaitaire |
forfaitaire d'imposition à la taxe sur la valeur ajoutée de la marge | maatstaf van heffing van de belasting over de toegevoegde waarde op de |
brute des agences de voyages (Moniteur belge du 31 décembre 1999). | winstmarge van reisbureaus (Belgisch Staatsblad van 31 december 1999). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | Vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
28. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass Nr. 35 zur Einführung einer | 28. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass Nr. 35 zur Einführung einer |
pauschalen Grundlage für die Besteuerung der Gewinnspanne von | pauschalen Grundlage für die Besteuerung der Gewinnspanne von |
Reisebüros im Bereich der Mehrwertsteuer | Reisebüros im Bereich der Mehrwertsteuer |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
Personen, deren Tätigkeit darin besteht, anderen Reisen zu liefern, | Personen, deren Tätigkeit darin besteht, anderen Reisen zu liefern, |
können je nach Fall entsprechend einer oder mehreren der drei | können je nach Fall entsprechend einer oder mehreren der drei |
folgenden Vorgehensweisen handeln: | folgenden Vorgehensweisen handeln: |
- Sie stellen die verschiedenen Güter und Dienstleistungen, aus denen | - Sie stellen die verschiedenen Güter und Dienstleistungen, aus denen |
die Reise besteht, selbst mit eigenen Mitteln bereit. | die Reise besteht, selbst mit eigenen Mitteln bereit. |
- Sie führen die Reise durch, indem sie auf Güter und Dienstleistungen | - Sie führen die Reise durch, indem sie auf Güter und Dienstleistungen |
zurückgreifen, die Dritte ihnen zu diesem Zweck bereitstellen. | zurückgreifen, die Dritte ihnen zu diesem Zweck bereitstellen. |
- Sie treten als Vermittler beim Verkauf der Reise auf. | - Sie treten als Vermittler beim Verkauf der Reise auf. |
Vom 1. Januar 1971 bis zum 30. November 1977 anwendbare | Vom 1. Januar 1971 bis zum 30. November 1977 anwendbare |
Mehrwertsteuerregelung | Mehrwertsteuerregelung |
Vor dem 1. Dezember 1977 galt aufgrund der Artikel 13 und 20 des | Vor dem 1. Dezember 1977 galt aufgrund der Artikel 13 und 20 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches für denjenigen, der Reisen durchführte, | Mehrwertsteuergesetzbuches für denjenigen, der Reisen durchführte, |
indem er auf Güter und Dienstleistungen zurückgriff, die Dritte ihm zu | indem er auf Güter und Dienstleistungen zurückgriff, die Dritte ihm zu |
diesem Zweck bereitstellten, dass er diese Güter und Dienstleistungen | diesem Zweck bereitstellten, dass er diese Güter und Dienstleistungen |
selbst erhalten und bereitgestellt hatte. Wie bei demjenigen, der mit | selbst erhalten und bereitgestellt hatte. Wie bei demjenigen, der mit |
eigenen Mitteln handelt, wurde also davon ausgegangen, dass dieser | eigenen Mitteln handelt, wurde also davon ausgegangen, dass dieser |
Kommissionär als Beförderer, Hotelier, Restaurateur, Veranstalter von | Kommissionär als Beförderer, Hotelier, Restaurateur, Veranstalter von |
Darbietungen oder in einer ähnlichen Eigenschaft mit dem Reisenden | Darbietungen oder in einer ähnlichen Eigenschaft mit dem Reisenden |
Verträge abschloss. Sofern diese Dienstleistungen im Ausland bewirkt | Verträge abschloss. Sofern diese Dienstleistungen im Ausland bewirkt |
wurden, wurde dafür in der Beziehung zwischen Kommissionär und | wurden, wurde dafür in der Beziehung zwischen Kommissionär und |
Reisendem keine belgische Mehrwertsteuer geschuldet. | Reisendem keine belgische Mehrwertsteuer geschuldet. |
Vom 1. Dezember 1977 bis zum 31. Dezember 1999 anwendbare | Vom 1. Dezember 1977 bis zum 31. Dezember 1999 anwendbare |
Mehrwertsteuerregelung | Mehrwertsteuerregelung |
Infolge der Umsetzung in belgisches Recht von Artikel 26 der | Infolge der Umsetzung in belgisches Recht von Artikel 26 der |
(Sechsten) (Mehrwertsteuer-)Richtlinie 77/388/EWG musste diese | (Sechsten) (Mehrwertsteuer-)Richtlinie 77/388/EWG musste diese |
Situation sich entwickeln. Dieser Artikel 26 führte nämlich unter | Situation sich entwickeln. Dieser Artikel 26 führte nämlich unter |
bestimmten Bedingungen eine Sonderregelung über die | bestimmten Bedingungen eine Sonderregelung über die |
Differenzbesteuerung von Reisebüros im Bereich der Mehrwertsteuer ein. | Differenzbesteuerung von Reisebüros im Bereich der Mehrwertsteuer ein. |
Die am 1. Dezember 1977 durchgeführte Umsetzung dieses Artikels 26 im | Die am 1. Dezember 1977 durchgeführte Umsetzung dieses Artikels 26 im |
Mehrwertsteuergesetzbuch führte zu einer neuen Unterscheidung zwischen | Mehrwertsteuergesetzbuch führte zu einer neuen Unterscheidung zwischen |
Anbietern, die Reisen gewerbsmäßig liefern. Diese neue Unterscheidung | Anbietern, die Reisen gewerbsmäßig liefern. Diese neue Unterscheidung |
kann im Großen und Ganzen wie folgt zusammengefasst werden. | kann im Großen und Ganzen wie folgt zusammengefasst werden. |
Wenn der Gewerbetreibende die Güter und Dienstleistungen, aus denen | Wenn der Gewerbetreibende die Güter und Dienstleistungen, aus denen |
die Reise bestand, mit eigenen Mitteln selbst bereitstellte, galt er | die Reise bestand, mit eigenen Mitteln selbst bereitstellte, galt er |
vor diesem Hintergrund für die Anwendung der Mehrwertsteuer nicht als | vor diesem Hintergrund für die Anwendung der Mehrwertsteuer nicht als |
Reisebüro. Er bewahrte im Gegenteil die Eigenschaft als Beförderer, | Reisebüro. Er bewahrte im Gegenteil die Eigenschaft als Beförderer, |
Hotelier, Restaurateur, Veranstalter von Darbietungen oder eine | Hotelier, Restaurateur, Veranstalter von Darbietungen oder eine |
ähnliche Eigenschaft. Die belgische Mehrwertsteuer wurde gemäß den | ähnliche Eigenschaft. Die belgische Mehrwertsteuer wurde gemäß den |
Regeln, die auf die jeweils bereitgestellten Güter oder | Regeln, die auf die jeweils bereitgestellten Güter oder |
Dienstleistungen anwendbar waren, gegebenenfalls geschuldet. In diesem | Dienstleistungen anwendbar waren, gegebenenfalls geschuldet. In diesem |
Zusammenhang führte die neue Regelung zu keiner Änderung. | Zusammenhang führte die neue Regelung zu keiner Änderung. |
Handelte der Gewerbetreibende als Makler oder Bevollmächtigter der | Handelte der Gewerbetreibende als Makler oder Bevollmächtigter der |
Beförderer, Hoteliers, Restaurateure, Veranstalter von Darbietungen | Beförderer, Hoteliers, Restaurateure, Veranstalter von Darbietungen |
oder Personen mit ähnlicher Eigenschaft, die den Reisenden den Preis | oder Personen mit ähnlicher Eigenschaft, die den Reisenden den Preis |
ihrer Dienstleistungen direkt in Rechnung stellten, erhielt er vom | ihrer Dienstleistungen direkt in Rechnung stellten, erhielt er vom |
Beförderer, Hotelier, Restaurateur, Veranstalter von Darbietungen oder | Beförderer, Hotelier, Restaurateur, Veranstalter von Darbietungen oder |
von der Person mit ähnlicher Eigenschaft in der Regel eine Vergütung | von der Person mit ähnlicher Eigenschaft in der Regel eine Vergütung |
für seine Vermittlung. Gemäß | für seine Vermittlung. Gemäß |
den auf die Leistungen von Maklern und Bevollmächtigten anwendbaren | den auf die Leistungen von Maklern und Bevollmächtigten anwendbaren |
Regeln unterlag diese Vergütung oder unterlag sie nicht der belgischen | Regeln unterlag diese Vergütung oder unterlag sie nicht der belgischen |
Mehrwertsteuer. Auf die Sonderregeln in Bezug auf die | Mehrwertsteuer. Auf die Sonderregeln in Bezug auf die |
Differenzbesteuerung von Reisebüros ist in vorliegendem Fall nicht | Differenzbesteuerung von Reisebüros ist in vorliegendem Fall nicht |
eingegangen worden. | eingegangen worden. |
Es wurde dagegen davon ausgegangen, dass der Gewerbetreibende in allen | Es wurde dagegen davon ausgegangen, dass der Gewerbetreibende in allen |
anderen Fällen als Bevollmächtigter des Reisenden handelte, | anderen Fällen als Bevollmächtigter des Reisenden handelte, |
insbesondere wenn der Lieferer des Gutes oder der Dienstleistende | insbesondere wenn der Lieferer des Gutes oder der Dienstleistende |
diesem Gewerbetreibenden seine Leistungen in Rechnung stellte, der sie | diesem Gewerbetreibenden seine Leistungen in Rechnung stellte, der sie |
seinerseits in eigenem Namen dem Reisenden in Rechnung stellte. Nur in | seinerseits in eigenem Namen dem Reisenden in Rechnung stellte. Nur in |
diesen Fällen unterlag der Umsatz der in Artikel 26 der vorerwähnten | diesen Fällen unterlag der Umsatz der in Artikel 26 der vorerwähnten |
(Sechsten) (Mehrwertsteuer-)Richtlinie vorgesehenen Sonderregelung | (Sechsten) (Mehrwertsteuer-)Richtlinie vorgesehenen Sonderregelung |
über die Differenzbesteuerung von Reisebüros. | über die Differenzbesteuerung von Reisebüros. |
Notwendige Abänderungen | Notwendige Abänderungen |
Die systematische Anwendung der Artikel 13 und 20 des | Die systematische Anwendung der Artikel 13 und 20 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches, die durch diesen letzten Teil der Lösung | Mehrwertsteuergesetzbuches, die durch diesen letzten Teil der Lösung |
in Bezug auf den Reisenden erfolgte, liegt der Klage wegen | in Bezug auf den Reisenden erfolgte, liegt der Klage wegen |
Doppelbesteuerung zugrunde, die ein belgisches Reisebüro beim | Doppelbesteuerung zugrunde, die ein belgisches Reisebüro beim |
Europäischen Parlament eingereicht hat. Die Europäische Kommission hat | Europäischen Parlament eingereicht hat. Die Europäische Kommission hat |
die Argumente dieser Klage als begründet angesehen und Belgien unter | die Argumente dieser Klage als begründet angesehen und Belgien unter |
Einhaltung des in Artikel 226 des EG-Vertrags geregelten | Einhaltung des in Artikel 226 des EG-Vertrags geregelten |
Vertragsverletzungsverfahrens umgehend mit diesem Vorwurf | Vertragsverletzungsverfahrens umgehend mit diesem Vorwurf |
konfrontiert. Das Aufforderungsschreiben und die mit Gründen versehene | konfrontiert. Das Aufforderungsschreiben und die mit Gründen versehene |
Stellungnahme sind in vorliegendem Fall schnell gefolgt. Belgien hat | Stellungnahme sind in vorliegendem Fall schnell gefolgt. Belgien hat |
sich letztlich schriftlich dazu verpflichtet, der mit Gründen | sich letztlich schriftlich dazu verpflichtet, der mit Gründen |
versehenen Stellungnahme, die Belgien gegenüber abgegeben wurde, | versehenen Stellungnahme, die Belgien gegenüber abgegeben wurde, |
vorbehaltlos nachzukommen. | vorbehaltlos nachzukommen. |
Im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verpflichtung sind zwei | Im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verpflichtung sind zwei |
Königliche Erlasse erforderlich: | Königliche Erlasse erforderlich: |
- Der erste Erlass, der auf der Grundlage von Artikel 105 des | - Der erste Erlass, der auf der Grundlage von Artikel 105 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches ergeht, zielt darauf ab, dieses Gesetzbuch | Mehrwertsteuergesetzbuches ergeht, zielt darauf ab, dieses Gesetzbuch |
in dem von der Europäischen Kommission verlangten Sinn abzuändern. | in dem von der Europäischen Kommission verlangten Sinn abzuändern. |
- Der zweite Erlass ersetzt in diesem Zusammenhang gemäß dem | - Der zweite Erlass ersetzt in diesem Zusammenhang gemäß dem |
gewöhnlichen Verfahren den Königlichen Erlass Nr. 35 vom 12. Dezember | gewöhnlichen Verfahren den Königlichen Erlass Nr. 35 vom 12. Dezember |
1977 zur Einführung einer pauschalen Grundlage für die Besteuerung der | 1977 zur Einführung einer pauschalen Grundlage für die Besteuerung der |
Gewinnspanne von Reisebüros im Bereich der Mehrwertsteuer (Belgisches | Gewinnspanne von Reisebüros im Bereich der Mehrwertsteuer (Belgisches |
Staatsblatt vom 16. Dezember 1977). | Staatsblatt vom 16. Dezember 1977). |
Erster Königlicher Erlass | Erster Königlicher Erlass |
Für den ersten dieser Königlichen Erlasse, der sich aus zehn Artikeln | Für den ersten dieser Königlichen Erlasse, der sich aus zehn Artikeln |
zusammensetzt, ist ein gesonderter Bericht erstellt worden. | zusammensetzt, ist ein gesonderter Bericht erstellt worden. |
Zweiter Königlicher Erlass | Zweiter Königlicher Erlass |
Durch den zweiten Königlichen Erlass wird der Königliche Erlass Nr. 35 | Durch den zweiten Königlichen Erlass wird der Königliche Erlass Nr. 35 |
vom 12. Dezember 1977 zur Einführung einer pauschalen Grundlage für | vom 12. Dezember 1977 zur Einführung einer pauschalen Grundlage für |
die Besteuerung der Gewinnspanne von Reisebüros im Bereich der | die Besteuerung der Gewinnspanne von Reisebüros im Bereich der |
Mehrwertsteuer (Belgisches Staatsblatt vom 16. Dezember 1977) | Mehrwertsteuer (Belgisches Staatsblatt vom 16. Dezember 1977) |
entsprechend abgeändert und ersetzt. | entsprechend abgeändert und ersetzt. |
Dieser zweite Königliche Erlass legt diese pauschale | Dieser zweite Königliche Erlass legt diese pauschale |
Besteuerungsgrundlage je nach Fall auf nachstehenden Prozentsatz des | Besteuerungsgrundlage je nach Fall auf nachstehenden Prozentsatz des |
vom Reisenden zu zahlenden Preises fest: | vom Reisenden zu zahlenden Preises fest: |
- 18 Prozent, wenn die ganze oder ein Teil der einheitlichen | - 18 Prozent, wenn die ganze oder ein Teil der einheitlichen |
Dienstleistung von einem in Belgien ansässigen Reisebüro erbracht | Dienstleistung von einem in Belgien ansässigen Reisebüro erbracht |
wird, das entweder ausschließlich über einen Reisevermittler oder | wird, das entweder ausschließlich über einen Reisevermittler oder |
sowohl über einen solchen Vermittler als auch allein handelt, | sowohl über einen solchen Vermittler als auch allein handelt, |
- 6 Prozent, wenn die ganze oder ein Teil der einheitlichen | - 6 Prozent, wenn die ganze oder ein Teil der einheitlichen |
Dienstleistung von einem in Belgien ansässigen Reisebüro erbracht | Dienstleistung von einem in Belgien ansässigen Reisebüro erbracht |
wird, das über einen im Ausland ansässigen Reisevermittler handelt, | wird, das über einen im Ausland ansässigen Reisevermittler handelt, |
- 8 Prozent in Bezug auf die Reservierung einer Unterkunft durch ein | - 8 Prozent in Bezug auf die Reservierung einer Unterkunft durch ein |
in Belgien ansässiges Reisebüro zu einem Preis, der nicht in einem | in Belgien ansässiges Reisebüro zu einem Preis, der nicht in einem |
Gesamtpreis enthalten ist, | Gesamtpreis enthalten ist, |
- 13 Prozent in allen anderen Fällen, in denen die Steuer zu | - 13 Prozent in allen anderen Fällen, in denen die Steuer zu |
entrichten ist. | entrichten ist. |
Der zweite Königliche Erlass tritt ebenfalls am 1. Januar 2000 in | Der zweite Königliche Erlass tritt ebenfalls am 1. Januar 2000 in |
Kraft. | Kraft. |
Die Ausführung dieser beiden Königlichen Erlasse sollte auf | Die Ausführung dieser beiden Königlichen Erlasse sollte auf |
Haushaltsebene keinen bedeutenden Unterschied zur Folge haben. | Haushaltsebene keinen bedeutenden Unterschied zur Folge haben. |
Einerseits werden nämlich Dienstleistungen, die in Zukunft als in | Einerseits werden nämlich Dienstleistungen, die in Zukunft als in |
Belgien erbracht gelten, die Stelle der ins Ausland verlegten | Belgien erbracht gelten, die Stelle der ins Ausland verlegten |
Dienstleistungen einnehmen. Andererseits bleiben die Prozentsätze, die | Dienstleistungen einnehmen. Andererseits bleiben die Prozentsätze, die |
im Königlichen Erlass Nr. 35 in Bezug auf den vom Reisenden zu | im Königlichen Erlass Nr. 35 in Bezug auf den vom Reisenden zu |
zahlenden Preis festgelegt sind, unverändert. | zahlenden Preis festgelegt sind, unverändert. |
Da der erste Königliche Erlass in Ausführung von Artikel 105 des | Da der erste Königliche Erlass in Ausführung von Artikel 105 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches ergeht, bedurfte er allein der Beratung im | Mehrwertsteuergesetzbuches ergeht, bedurfte er allein der Beratung im |
Ministerrat; dies ist am 9. Dezember 1999 erfolgt. | Ministerrat; dies ist am 9. Dezember 1999 erfolgt. |
Das Gutachten des Staatsrates ist innerhalb der Frist, die durch | Das Gutachten des Staatsrates ist innerhalb der Frist, die durch |
Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über dieses Hohe | Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über dieses Hohe |
Kollegium festgelegt ist, am 15. Dezember 1999 für beide Entwürfe | Kollegium festgelegt ist, am 15. Dezember 1999 für beide Entwürfe |
abgegeben worden. Dieses Gutachten ist berücksichtigt worden. | abgegeben worden. Dieses Gutachten ist berücksichtigt worden. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und getreue Diener | und getreue Diener |
Eurer Majestät zu sein, | Eurer Majestät zu sein, |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
28. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass Nr. 35 zur Einführung einer | 28. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass Nr. 35 zur Einführung einer |
pauschalen Grundlage für die Besteuerung der Gewinnspanne von | pauschalen Grundlage für die Besteuerung der Gewinnspanne von |
Reisebüros im Bereich der Mehrwertsteuer | Reisebüros im Bereich der Mehrwertsteuer |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Vertrags vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen | Aufgrund des Vertrags vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen |
Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember | Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember |
1957, insbesondere des Artikels 93 und des Artikels 226; | 1957, insbesondere des Artikels 93 und des Artikels 226; |
Aufgrund der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 | Aufgrund der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 |
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die | zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die |
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche | Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche |
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, insbesondere des Artikels 26 und | steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, insbesondere des Artikels 26 und |
des Artikels 28b Teil E, eingefügt durch die Richtlinie 91/680/EWG vom | des Artikels 28b Teil E, eingefügt durch die Richtlinie 91/680/EWG vom |
16. Dezember 1991; | 16. Dezember 1991; |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, insbesondere des Artikels 35 | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, insbesondere des Artikels 35 |
Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1977 und den | Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1977 und den |
Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999; | Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Dezember 1999; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Dezember 1999; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. |
Dezember 1999; | Dezember 1999; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch: |
- die Sonderregelung für Reisebüros und den Ort der von Vermittlern | - die Sonderregelung für Reisebüros und den Ort der von Vermittlern |
erbrachten Dienstleistungen, bestimmt in Artikel 26 beziehungsweise | erbrachten Dienstleistungen, bestimmt in Artikel 26 beziehungsweise |
28b Teil E der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, | 28b Teil E der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, |
- das Vertragsverletzungsverfahren, geregelt in Artikel 226 des | - das Vertragsverletzungsverfahren, geregelt in Artikel 226 des |
EG-Vertrags, | EG-Vertrags, |
- das Aufforderungsschreiben, das die Europäische Kommission unter | - das Aufforderungsschreiben, das die Europäische Kommission unter |
Einhaltung dieses Verfahrens am 30. Juli 1996 an das Königreich | Einhaltung dieses Verfahrens am 30. Juli 1996 an das Königreich |
Belgien gerichtet hat, um ihm ihre Vorwürfe in Zusammenhang mit einer | Belgien gerichtet hat, um ihm ihre Vorwürfe in Zusammenhang mit einer |
vermutlich falschen Anwendung der Artikel 26 und 28b Teil E der | vermutlich falschen Anwendung der Artikel 26 und 28b Teil E der |
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, die die belgischen Rechtsvorschriften | Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, die die belgischen Rechtsvorschriften |
zulassen würden, mitzuteilen, | zulassen würden, mitzuteilen, |
- den ergebnislosen Meinungsaustausch, zu dem dieses | - den ergebnislosen Meinungsaustausch, zu dem dieses |
Aufforderungsschreiben geführt hat, | Aufforderungsschreiben geführt hat, |
- die mit Gründen versehene Stellungnahme, die die Europäische | - die mit Gründen versehene Stellungnahme, die die Europäische |
Kommission infolgedessen am 8. Juli 1998 abgegeben hat, um die in | Kommission infolgedessen am 8. Juli 1998 abgegeben hat, um die in |
vorliegendem Fall erhobenen Vorwürfe zu bestätigen, | vorliegendem Fall erhobenen Vorwürfe zu bestätigen, |
- die Tatsache, dass Belgien sich am 30. September 1998 schriftlich | - die Tatsache, dass Belgien sich am 30. September 1998 schriftlich |
dazu verpflichtet hat, dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme | dazu verpflichtet hat, dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme |
vorbehaltlos nachzukommen, | vorbehaltlos nachzukommen, |
- die Tatsache, dass Belgien bei einem längeren Untätigbleiben | - die Tatsache, dass Belgien bei einem längeren Untätigbleiben |
unweigerlich Gefahr läuft, dass der Gerichtshof der Europäischen | unweigerlich Gefahr läuft, dass der Gerichtshof der Europäischen |
Gemeinschaften angerufen wird, | Gemeinschaften angerufen wird, |
- die Tatsache, dass es im Gegenteil unerlässlich ist, dass die | - die Tatsache, dass es im Gegenteil unerlässlich ist, dass die |
belgischen Vorschriften unverzüglich ordnungsgemäß angepasst werden, | belgischen Vorschriften unverzüglich ordnungsgemäß angepasst werden, |
- die Tatsache, dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, der | - die Tatsache, dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, der |
genau dies zum Gegenstand hat, folglich schnellstmöglich in Kraft | genau dies zum Gegenstand hat, folglich schnellstmöglich in Kraft |
treten müssen, | treten müssen, |
- die Tatsache, dass dieser Erlass daher in aller Dringlichkeit | - die Tatsache, dass dieser Erlass daher in aller Dringlichkeit |
ergehen muss; | ergehen muss; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 15. Dezember 1999, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 15. Dezember 1999, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Besteuerungsgrundlage für eine Dienstleistung, die der | Artikel 1 - Die Besteuerungsgrundlage für eine Dienstleistung, die der |
Mehrwertsteuer unterliegt und für die aufgrund von Artikel 18 § 2 | Mehrwertsteuer unterliegt und für die aufgrund von Artikel 18 § 2 |
Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches ein Reisebüro im Sinne von | Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches ein Reisebüro im Sinne von |
Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nr. 2 dieses Gesetzbuches als Erbringer gilt, | Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nr. 2 dieses Gesetzbuches als Erbringer gilt, |
wird je nach Fall auf nachstehenden Prozentsatz des vom Reisenden zu | wird je nach Fall auf nachstehenden Prozentsatz des vom Reisenden zu |
zahlenden Preises festgelegt: | zahlenden Preises festgelegt: |
1. 18 Prozent in Bezug auf die Lieferung zu einem Gesamtpreis eines | 1. 18 Prozent in Bezug auf die Lieferung zu einem Gesamtpreis eines |
Pakets zusammengehöriger Umsätze in Bezug auf Beförderung, | Pakets zusammengehöriger Umsätze in Bezug auf Beförderung, |
Unterbringung, vor Ort konsumierte Nahrungsmittel und Getränke, | Unterbringung, vor Ort konsumierte Nahrungsmittel und Getränke, |
Entspannung oder dergleichen, eines Pauschalaufenthalts, der | Entspannung oder dergleichen, eines Pauschalaufenthalts, der |
insbesondere die Unterbringung umfasst, einer touristischen Rundreise | insbesondere die Unterbringung umfasst, einer touristischen Rundreise |
beziehungsweise mehrerer Leistungen, die Teil eines dieser Pakete sind | beziehungsweise mehrerer Leistungen, die Teil eines dieser Pakete sind |
oder damit zusammenhängen, wenn diese Lieferung von einem Reisebüro | oder damit zusammenhängen, wenn diese Lieferung von einem Reisebüro |
bewirkt wird, das entweder ausschließlich über Reisevermittler erwähnt | bewirkt wird, das entweder ausschließlich über Reisevermittler erwähnt |
in Artikel 1 § 7 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches oder sowohl über | in Artikel 1 § 7 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches oder sowohl über |
solche Vermittler als auch allein handelt, | solche Vermittler als auch allein handelt, |
2. 6 Prozent in Bezug auf ganze oder Teile der in Nr. 1 erwähnten | 2. 6 Prozent in Bezug auf ganze oder Teile der in Nr. 1 erwähnten |
Pakete, wenn ihre Lieferung über einen in Artikel 1 § 7 Absatz 2 Nr. 2 | Pakete, wenn ihre Lieferung über einen in Artikel 1 § 7 Absatz 2 Nr. 2 |
des Gesetzbuches erwähnten Vermittler bewirkt wird, der im Ausland | des Gesetzbuches erwähnten Vermittler bewirkt wird, der im Ausland |
ansässig ist, | ansässig ist, |
3. 8 Prozent in Bezug auf die Reservierung einer Unterkunft zu einem | 3. 8 Prozent in Bezug auf die Reservierung einer Unterkunft zu einem |
Preis, der nicht in einem Gesamtpreis enthalten ist, | Preis, der nicht in einem Gesamtpreis enthalten ist, |
4. 13 Prozent in allen anderen Fällen. | 4. 13 Prozent in allen anderen Fällen. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 35 vom | Art. 2 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 35 vom |
12. Dezember 1977 zur Einführung einer pauschalen Grundlage für die | 12. Dezember 1977 zur Einführung einer pauschalen Grundlage für die |
Besteuerung der Gewinnspanne von Reisebüros im Bereich der | Besteuerung der Gewinnspanne von Reisebüros im Bereich der |
Mehrwertsteuer. | Mehrwertsteuer. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. |
Art. 4 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des | Art. 4 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Ciergnon, den 28. Dezember 1999 | Gegeben zu Ciergnon, den 28. Dezember 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |