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Vue multilingue de Arrêté Royal du 28/12/1999
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Arrêté royal n° 35 établissant une base forfaitaire d'imposition à la taxe sur la valeur ajoutée de la marge brute des agences de voyages. - Traduction allemande Koninklijk besluit nr. 35 tot invoering van een forfaitaire maatstaf van heffing van de belasting over de toegevoegde waarde op de winstmarge van reisbureaus. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN
28 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal n° 35 établissant une base 28 DECEMBER 1999. - Koninklijk besluit nr. 35 tot invoering van een
forfaitaire d'imposition à la taxe sur la valeur ajoutée de la marge forfaitaire maatstaf van heffing van de belasting over de toegevoegde
brute des agences de voyages. - Traduction allemande waarde op de winstmarge van reisbureaus. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal n° 35 du 28 décembre 1999 établissant une base besluit nr. 35 van 28 december 1999 tot invoering van een forfaitaire
forfaitaire d'imposition à la taxe sur la valeur ajoutée de la marge maatstaf van heffing van de belasting over de toegevoegde waarde op de
brute des agences de voyages (Moniteur belge du 31 décembre 1999). winstmarge van reisbureaus (Belgisch Staatsblad van 31 december 1999).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. Vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
28. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass Nr. 35 zur Einführung einer 28. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass Nr. 35 zur Einführung einer
pauschalen Grundlage für die Besteuerung der Gewinnspanne von pauschalen Grundlage für die Besteuerung der Gewinnspanne von
Reisebüros im Bereich der Mehrwertsteuer Reisebüros im Bereich der Mehrwertsteuer
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
Personen, deren Tätigkeit darin besteht, anderen Reisen zu liefern, Personen, deren Tätigkeit darin besteht, anderen Reisen zu liefern,
können je nach Fall entsprechend einer oder mehreren der drei können je nach Fall entsprechend einer oder mehreren der drei
folgenden Vorgehensweisen handeln: folgenden Vorgehensweisen handeln:
- Sie stellen die verschiedenen Güter und Dienstleistungen, aus denen - Sie stellen die verschiedenen Güter und Dienstleistungen, aus denen
die Reise besteht, selbst mit eigenen Mitteln bereit. die Reise besteht, selbst mit eigenen Mitteln bereit.
- Sie führen die Reise durch, indem sie auf Güter und Dienstleistungen - Sie führen die Reise durch, indem sie auf Güter und Dienstleistungen
zurückgreifen, die Dritte ihnen zu diesem Zweck bereitstellen. zurückgreifen, die Dritte ihnen zu diesem Zweck bereitstellen.
- Sie treten als Vermittler beim Verkauf der Reise auf. - Sie treten als Vermittler beim Verkauf der Reise auf.
Vom 1. Januar 1971 bis zum 30. November 1977 anwendbare Vom 1. Januar 1971 bis zum 30. November 1977 anwendbare
Mehrwertsteuerregelung Mehrwertsteuerregelung
Vor dem 1. Dezember 1977 galt aufgrund der Artikel 13 und 20 des Vor dem 1. Dezember 1977 galt aufgrund der Artikel 13 und 20 des
Mehrwertsteuergesetzbuches für denjenigen, der Reisen durchführte, Mehrwertsteuergesetzbuches für denjenigen, der Reisen durchführte,
indem er auf Güter und Dienstleistungen zurückgriff, die Dritte ihm zu indem er auf Güter und Dienstleistungen zurückgriff, die Dritte ihm zu
diesem Zweck bereitstellten, dass er diese Güter und Dienstleistungen diesem Zweck bereitstellten, dass er diese Güter und Dienstleistungen
selbst erhalten und bereitgestellt hatte. Wie bei demjenigen, der mit selbst erhalten und bereitgestellt hatte. Wie bei demjenigen, der mit
eigenen Mitteln handelt, wurde also davon ausgegangen, dass dieser eigenen Mitteln handelt, wurde also davon ausgegangen, dass dieser
Kommissionär als Beförderer, Hotelier, Restaurateur, Veranstalter von Kommissionär als Beförderer, Hotelier, Restaurateur, Veranstalter von
Darbietungen oder in einer ähnlichen Eigenschaft mit dem Reisenden Darbietungen oder in einer ähnlichen Eigenschaft mit dem Reisenden
Verträge abschloss. Sofern diese Dienstleistungen im Ausland bewirkt Verträge abschloss. Sofern diese Dienstleistungen im Ausland bewirkt
wurden, wurde dafür in der Beziehung zwischen Kommissionär und wurden, wurde dafür in der Beziehung zwischen Kommissionär und
Reisendem keine belgische Mehrwertsteuer geschuldet. Reisendem keine belgische Mehrwertsteuer geschuldet.
Vom 1. Dezember 1977 bis zum 31. Dezember 1999 anwendbare Vom 1. Dezember 1977 bis zum 31. Dezember 1999 anwendbare
Mehrwertsteuerregelung Mehrwertsteuerregelung
Infolge der Umsetzung in belgisches Recht von Artikel 26 der Infolge der Umsetzung in belgisches Recht von Artikel 26 der
(Sechsten) (Mehrwertsteuer-)Richtlinie 77/388/EWG musste diese (Sechsten) (Mehrwertsteuer-)Richtlinie 77/388/EWG musste diese
Situation sich entwickeln. Dieser Artikel 26 führte nämlich unter Situation sich entwickeln. Dieser Artikel 26 führte nämlich unter
bestimmten Bedingungen eine Sonderregelung über die bestimmten Bedingungen eine Sonderregelung über die
Differenzbesteuerung von Reisebüros im Bereich der Mehrwertsteuer ein. Differenzbesteuerung von Reisebüros im Bereich der Mehrwertsteuer ein.
Die am 1. Dezember 1977 durchgeführte Umsetzung dieses Artikels 26 im Die am 1. Dezember 1977 durchgeführte Umsetzung dieses Artikels 26 im
Mehrwertsteuergesetzbuch führte zu einer neuen Unterscheidung zwischen Mehrwertsteuergesetzbuch führte zu einer neuen Unterscheidung zwischen
Anbietern, die Reisen gewerbsmäßig liefern. Diese neue Unterscheidung Anbietern, die Reisen gewerbsmäßig liefern. Diese neue Unterscheidung
kann im Großen und Ganzen wie folgt zusammengefasst werden. kann im Großen und Ganzen wie folgt zusammengefasst werden.
Wenn der Gewerbetreibende die Güter und Dienstleistungen, aus denen Wenn der Gewerbetreibende die Güter und Dienstleistungen, aus denen
die Reise bestand, mit eigenen Mitteln selbst bereitstellte, galt er die Reise bestand, mit eigenen Mitteln selbst bereitstellte, galt er
vor diesem Hintergrund für die Anwendung der Mehrwertsteuer nicht als vor diesem Hintergrund für die Anwendung der Mehrwertsteuer nicht als
Reisebüro. Er bewahrte im Gegenteil die Eigenschaft als Beförderer, Reisebüro. Er bewahrte im Gegenteil die Eigenschaft als Beförderer,
Hotelier, Restaurateur, Veranstalter von Darbietungen oder eine Hotelier, Restaurateur, Veranstalter von Darbietungen oder eine
ähnliche Eigenschaft. Die belgische Mehrwertsteuer wurde gemäß den ähnliche Eigenschaft. Die belgische Mehrwertsteuer wurde gemäß den
Regeln, die auf die jeweils bereitgestellten Güter oder Regeln, die auf die jeweils bereitgestellten Güter oder
Dienstleistungen anwendbar waren, gegebenenfalls geschuldet. In diesem Dienstleistungen anwendbar waren, gegebenenfalls geschuldet. In diesem
Zusammenhang führte die neue Regelung zu keiner Änderung. Zusammenhang führte die neue Regelung zu keiner Änderung.
Handelte der Gewerbetreibende als Makler oder Bevollmächtigter der Handelte der Gewerbetreibende als Makler oder Bevollmächtigter der
Beförderer, Hoteliers, Restaurateure, Veranstalter von Darbietungen Beförderer, Hoteliers, Restaurateure, Veranstalter von Darbietungen
oder Personen mit ähnlicher Eigenschaft, die den Reisenden den Preis oder Personen mit ähnlicher Eigenschaft, die den Reisenden den Preis
ihrer Dienstleistungen direkt in Rechnung stellten, erhielt er vom ihrer Dienstleistungen direkt in Rechnung stellten, erhielt er vom
Beförderer, Hotelier, Restaurateur, Veranstalter von Darbietungen oder Beförderer, Hotelier, Restaurateur, Veranstalter von Darbietungen oder
von der Person mit ähnlicher Eigenschaft in der Regel eine Vergütung von der Person mit ähnlicher Eigenschaft in der Regel eine Vergütung
für seine Vermittlung. Gemäß für seine Vermittlung. Gemäß
den auf die Leistungen von Maklern und Bevollmächtigten anwendbaren den auf die Leistungen von Maklern und Bevollmächtigten anwendbaren
Regeln unterlag diese Vergütung oder unterlag sie nicht der belgischen Regeln unterlag diese Vergütung oder unterlag sie nicht der belgischen
Mehrwertsteuer. Auf die Sonderregeln in Bezug auf die Mehrwertsteuer. Auf die Sonderregeln in Bezug auf die
Differenzbesteuerung von Reisebüros ist in vorliegendem Fall nicht Differenzbesteuerung von Reisebüros ist in vorliegendem Fall nicht
eingegangen worden. eingegangen worden.
Es wurde dagegen davon ausgegangen, dass der Gewerbetreibende in allen Es wurde dagegen davon ausgegangen, dass der Gewerbetreibende in allen
anderen Fällen als Bevollmächtigter des Reisenden handelte, anderen Fällen als Bevollmächtigter des Reisenden handelte,
insbesondere wenn der Lieferer des Gutes oder der Dienstleistende insbesondere wenn der Lieferer des Gutes oder der Dienstleistende
diesem Gewerbetreibenden seine Leistungen in Rechnung stellte, der sie diesem Gewerbetreibenden seine Leistungen in Rechnung stellte, der sie
seinerseits in eigenem Namen dem Reisenden in Rechnung stellte. Nur in seinerseits in eigenem Namen dem Reisenden in Rechnung stellte. Nur in
diesen Fällen unterlag der Umsatz der in Artikel 26 der vorerwähnten diesen Fällen unterlag der Umsatz der in Artikel 26 der vorerwähnten
(Sechsten) (Mehrwertsteuer-)Richtlinie vorgesehenen Sonderregelung (Sechsten) (Mehrwertsteuer-)Richtlinie vorgesehenen Sonderregelung
über die Differenzbesteuerung von Reisebüros. über die Differenzbesteuerung von Reisebüros.
Notwendige Abänderungen Notwendige Abänderungen
Die systematische Anwendung der Artikel 13 und 20 des Die systematische Anwendung der Artikel 13 und 20 des
Mehrwertsteuergesetzbuches, die durch diesen letzten Teil der Lösung Mehrwertsteuergesetzbuches, die durch diesen letzten Teil der Lösung
in Bezug auf den Reisenden erfolgte, liegt der Klage wegen in Bezug auf den Reisenden erfolgte, liegt der Klage wegen
Doppelbesteuerung zugrunde, die ein belgisches Reisebüro beim Doppelbesteuerung zugrunde, die ein belgisches Reisebüro beim
Europäischen Parlament eingereicht hat. Die Europäische Kommission hat Europäischen Parlament eingereicht hat. Die Europäische Kommission hat
die Argumente dieser Klage als begründet angesehen und Belgien unter die Argumente dieser Klage als begründet angesehen und Belgien unter
Einhaltung des in Artikel 226 des EG-Vertrags geregelten Einhaltung des in Artikel 226 des EG-Vertrags geregelten
Vertragsverletzungsverfahrens umgehend mit diesem Vorwurf Vertragsverletzungsverfahrens umgehend mit diesem Vorwurf
konfrontiert. Das Aufforderungsschreiben und die mit Gründen versehene konfrontiert. Das Aufforderungsschreiben und die mit Gründen versehene
Stellungnahme sind in vorliegendem Fall schnell gefolgt. Belgien hat Stellungnahme sind in vorliegendem Fall schnell gefolgt. Belgien hat
sich letztlich schriftlich dazu verpflichtet, der mit Gründen sich letztlich schriftlich dazu verpflichtet, der mit Gründen
versehenen Stellungnahme, die Belgien gegenüber abgegeben wurde, versehenen Stellungnahme, die Belgien gegenüber abgegeben wurde,
vorbehaltlos nachzukommen. vorbehaltlos nachzukommen.
Im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verpflichtung sind zwei Im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verpflichtung sind zwei
Königliche Erlasse erforderlich: Königliche Erlasse erforderlich:
- Der erste Erlass, der auf der Grundlage von Artikel 105 des - Der erste Erlass, der auf der Grundlage von Artikel 105 des
Mehrwertsteuergesetzbuches ergeht, zielt darauf ab, dieses Gesetzbuch Mehrwertsteuergesetzbuches ergeht, zielt darauf ab, dieses Gesetzbuch
in dem von der Europäischen Kommission verlangten Sinn abzuändern. in dem von der Europäischen Kommission verlangten Sinn abzuändern.
- Der zweite Erlass ersetzt in diesem Zusammenhang gemäß dem - Der zweite Erlass ersetzt in diesem Zusammenhang gemäß dem
gewöhnlichen Verfahren den Königlichen Erlass Nr. 35 vom 12. Dezember gewöhnlichen Verfahren den Königlichen Erlass Nr. 35 vom 12. Dezember
1977 zur Einführung einer pauschalen Grundlage für die Besteuerung der 1977 zur Einführung einer pauschalen Grundlage für die Besteuerung der
Gewinnspanne von Reisebüros im Bereich der Mehrwertsteuer (Belgisches Gewinnspanne von Reisebüros im Bereich der Mehrwertsteuer (Belgisches
Staatsblatt vom 16. Dezember 1977). Staatsblatt vom 16. Dezember 1977).
Erster Königlicher Erlass Erster Königlicher Erlass
Für den ersten dieser Königlichen Erlasse, der sich aus zehn Artikeln Für den ersten dieser Königlichen Erlasse, der sich aus zehn Artikeln
zusammensetzt, ist ein gesonderter Bericht erstellt worden. zusammensetzt, ist ein gesonderter Bericht erstellt worden.
Zweiter Königlicher Erlass Zweiter Königlicher Erlass
Durch den zweiten Königlichen Erlass wird der Königliche Erlass Nr. 35 Durch den zweiten Königlichen Erlass wird der Königliche Erlass Nr. 35
vom 12. Dezember 1977 zur Einführung einer pauschalen Grundlage für vom 12. Dezember 1977 zur Einführung einer pauschalen Grundlage für
die Besteuerung der Gewinnspanne von Reisebüros im Bereich der die Besteuerung der Gewinnspanne von Reisebüros im Bereich der
Mehrwertsteuer (Belgisches Staatsblatt vom 16. Dezember 1977) Mehrwertsteuer (Belgisches Staatsblatt vom 16. Dezember 1977)
entsprechend abgeändert und ersetzt. entsprechend abgeändert und ersetzt.
Dieser zweite Königliche Erlass legt diese pauschale Dieser zweite Königliche Erlass legt diese pauschale
Besteuerungsgrundlage je nach Fall auf nachstehenden Prozentsatz des Besteuerungsgrundlage je nach Fall auf nachstehenden Prozentsatz des
vom Reisenden zu zahlenden Preises fest: vom Reisenden zu zahlenden Preises fest:
- 18 Prozent, wenn die ganze oder ein Teil der einheitlichen - 18 Prozent, wenn die ganze oder ein Teil der einheitlichen
Dienstleistung von einem in Belgien ansässigen Reisebüro erbracht Dienstleistung von einem in Belgien ansässigen Reisebüro erbracht
wird, das entweder ausschließlich über einen Reisevermittler oder wird, das entweder ausschließlich über einen Reisevermittler oder
sowohl über einen solchen Vermittler als auch allein handelt, sowohl über einen solchen Vermittler als auch allein handelt,
- 6 Prozent, wenn die ganze oder ein Teil der einheitlichen - 6 Prozent, wenn die ganze oder ein Teil der einheitlichen
Dienstleistung von einem in Belgien ansässigen Reisebüro erbracht Dienstleistung von einem in Belgien ansässigen Reisebüro erbracht
wird, das über einen im Ausland ansässigen Reisevermittler handelt, wird, das über einen im Ausland ansässigen Reisevermittler handelt,
- 8 Prozent in Bezug auf die Reservierung einer Unterkunft durch ein - 8 Prozent in Bezug auf die Reservierung einer Unterkunft durch ein
in Belgien ansässiges Reisebüro zu einem Preis, der nicht in einem in Belgien ansässiges Reisebüro zu einem Preis, der nicht in einem
Gesamtpreis enthalten ist, Gesamtpreis enthalten ist,
- 13 Prozent in allen anderen Fällen, in denen die Steuer zu - 13 Prozent in allen anderen Fällen, in denen die Steuer zu
entrichten ist. entrichten ist.
Der zweite Königliche Erlass tritt ebenfalls am 1. Januar 2000 in Der zweite Königliche Erlass tritt ebenfalls am 1. Januar 2000 in
Kraft. Kraft.
Die Ausführung dieser beiden Königlichen Erlasse sollte auf Die Ausführung dieser beiden Königlichen Erlasse sollte auf
Haushaltsebene keinen bedeutenden Unterschied zur Folge haben. Haushaltsebene keinen bedeutenden Unterschied zur Folge haben.
Einerseits werden nämlich Dienstleistungen, die in Zukunft als in Einerseits werden nämlich Dienstleistungen, die in Zukunft als in
Belgien erbracht gelten, die Stelle der ins Ausland verlegten Belgien erbracht gelten, die Stelle der ins Ausland verlegten
Dienstleistungen einnehmen. Andererseits bleiben die Prozentsätze, die Dienstleistungen einnehmen. Andererseits bleiben die Prozentsätze, die
im Königlichen Erlass Nr. 35 in Bezug auf den vom Reisenden zu im Königlichen Erlass Nr. 35 in Bezug auf den vom Reisenden zu
zahlenden Preis festgelegt sind, unverändert. zahlenden Preis festgelegt sind, unverändert.
Da der erste Königliche Erlass in Ausführung von Artikel 105 des Da der erste Königliche Erlass in Ausführung von Artikel 105 des
Mehrwertsteuergesetzbuches ergeht, bedurfte er allein der Beratung im Mehrwertsteuergesetzbuches ergeht, bedurfte er allein der Beratung im
Ministerrat; dies ist am 9. Dezember 1999 erfolgt. Ministerrat; dies ist am 9. Dezember 1999 erfolgt.
Das Gutachten des Staatsrates ist innerhalb der Frist, die durch Das Gutachten des Staatsrates ist innerhalb der Frist, die durch
Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über dieses Hohe Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über dieses Hohe
Kollegium festgelegt ist, am 15. Dezember 1999 für beide Entwürfe Kollegium festgelegt ist, am 15. Dezember 1999 für beide Entwürfe
abgegeben worden. Dieses Gutachten ist berücksichtigt worden. abgegeben worden. Dieses Gutachten ist berücksichtigt worden.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und getreue Diener und getreue Diener
Eurer Majestät zu sein, Eurer Majestät zu sein,
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
28. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass Nr. 35 zur Einführung einer 28. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass Nr. 35 zur Einführung einer
pauschalen Grundlage für die Besteuerung der Gewinnspanne von pauschalen Grundlage für die Besteuerung der Gewinnspanne von
Reisebüros im Bereich der Mehrwertsteuer Reisebüros im Bereich der Mehrwertsteuer
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Vertrags vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Aufgrund des Vertrags vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember
1957, insbesondere des Artikels 93 und des Artikels 226; 1957, insbesondere des Artikels 93 und des Artikels 226;
Aufgrund der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 Aufgrund der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, insbesondere des Artikels 26 und steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, insbesondere des Artikels 26 und
des Artikels 28b Teil E, eingefügt durch die Richtlinie 91/680/EWG vom des Artikels 28b Teil E, eingefügt durch die Richtlinie 91/680/EWG vom
16. Dezember 1991; 16. Dezember 1991;
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, insbesondere des Artikels 35 Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, insbesondere des Artikels 35
Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1977 und den Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1977 und den
Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999; Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Dezember 1999; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Dezember 1999;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8.
Dezember 1999; Dezember 1999;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch:
- die Sonderregelung für Reisebüros und den Ort der von Vermittlern - die Sonderregelung für Reisebüros und den Ort der von Vermittlern
erbrachten Dienstleistungen, bestimmt in Artikel 26 beziehungsweise erbrachten Dienstleistungen, bestimmt in Artikel 26 beziehungsweise
28b Teil E der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, 28b Teil E der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG,
- das Vertragsverletzungsverfahren, geregelt in Artikel 226 des - das Vertragsverletzungsverfahren, geregelt in Artikel 226 des
EG-Vertrags, EG-Vertrags,
- das Aufforderungsschreiben, das die Europäische Kommission unter - das Aufforderungsschreiben, das die Europäische Kommission unter
Einhaltung dieses Verfahrens am 30. Juli 1996 an das Königreich Einhaltung dieses Verfahrens am 30. Juli 1996 an das Königreich
Belgien gerichtet hat, um ihm ihre Vorwürfe in Zusammenhang mit einer Belgien gerichtet hat, um ihm ihre Vorwürfe in Zusammenhang mit einer
vermutlich falschen Anwendung der Artikel 26 und 28b Teil E der vermutlich falschen Anwendung der Artikel 26 und 28b Teil E der
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, die die belgischen Rechtsvorschriften Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, die die belgischen Rechtsvorschriften
zulassen würden, mitzuteilen, zulassen würden, mitzuteilen,
- den ergebnislosen Meinungsaustausch, zu dem dieses - den ergebnislosen Meinungsaustausch, zu dem dieses
Aufforderungsschreiben geführt hat, Aufforderungsschreiben geführt hat,
- die mit Gründen versehene Stellungnahme, die die Europäische - die mit Gründen versehene Stellungnahme, die die Europäische
Kommission infolgedessen am 8. Juli 1998 abgegeben hat, um die in Kommission infolgedessen am 8. Juli 1998 abgegeben hat, um die in
vorliegendem Fall erhobenen Vorwürfe zu bestätigen, vorliegendem Fall erhobenen Vorwürfe zu bestätigen,
- die Tatsache, dass Belgien sich am 30. September 1998 schriftlich - die Tatsache, dass Belgien sich am 30. September 1998 schriftlich
dazu verpflichtet hat, dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme dazu verpflichtet hat, dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme
vorbehaltlos nachzukommen, vorbehaltlos nachzukommen,
- die Tatsache, dass Belgien bei einem längeren Untätigbleiben - die Tatsache, dass Belgien bei einem längeren Untätigbleiben
unweigerlich Gefahr läuft, dass der Gerichtshof der Europäischen unweigerlich Gefahr läuft, dass der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften angerufen wird, Gemeinschaften angerufen wird,
- die Tatsache, dass es im Gegenteil unerlässlich ist, dass die - die Tatsache, dass es im Gegenteil unerlässlich ist, dass die
belgischen Vorschriften unverzüglich ordnungsgemäß angepasst werden, belgischen Vorschriften unverzüglich ordnungsgemäß angepasst werden,
- die Tatsache, dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, der - die Tatsache, dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, der
genau dies zum Gegenstand hat, folglich schnellstmöglich in Kraft genau dies zum Gegenstand hat, folglich schnellstmöglich in Kraft
treten müssen, treten müssen,
- die Tatsache, dass dieser Erlass daher in aller Dringlichkeit - die Tatsache, dass dieser Erlass daher in aller Dringlichkeit
ergehen muss; ergehen muss;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 15. Dezember 1999, Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 15. Dezember 1999,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Besteuerungsgrundlage für eine Dienstleistung, die der Artikel 1 - Die Besteuerungsgrundlage für eine Dienstleistung, die der
Mehrwertsteuer unterliegt und für die aufgrund von Artikel 18 § 2 Mehrwertsteuer unterliegt und für die aufgrund von Artikel 18 § 2
Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches ein Reisebüro im Sinne von Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches ein Reisebüro im Sinne von
Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nr. 2 dieses Gesetzbuches als Erbringer gilt, Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nr. 2 dieses Gesetzbuches als Erbringer gilt,
wird je nach Fall auf nachstehenden Prozentsatz des vom Reisenden zu wird je nach Fall auf nachstehenden Prozentsatz des vom Reisenden zu
zahlenden Preises festgelegt: zahlenden Preises festgelegt:
1. 18 Prozent in Bezug auf die Lieferung zu einem Gesamtpreis eines 1. 18 Prozent in Bezug auf die Lieferung zu einem Gesamtpreis eines
Pakets zusammengehöriger Umsätze in Bezug auf Beförderung, Pakets zusammengehöriger Umsätze in Bezug auf Beförderung,
Unterbringung, vor Ort konsumierte Nahrungsmittel und Getränke, Unterbringung, vor Ort konsumierte Nahrungsmittel und Getränke,
Entspannung oder dergleichen, eines Pauschalaufenthalts, der Entspannung oder dergleichen, eines Pauschalaufenthalts, der
insbesondere die Unterbringung umfasst, einer touristischen Rundreise insbesondere die Unterbringung umfasst, einer touristischen Rundreise
beziehungsweise mehrerer Leistungen, die Teil eines dieser Pakete sind beziehungsweise mehrerer Leistungen, die Teil eines dieser Pakete sind
oder damit zusammenhängen, wenn diese Lieferung von einem Reisebüro oder damit zusammenhängen, wenn diese Lieferung von einem Reisebüro
bewirkt wird, das entweder ausschließlich über Reisevermittler erwähnt bewirkt wird, das entweder ausschließlich über Reisevermittler erwähnt
in Artikel 1 § 7 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches oder sowohl über in Artikel 1 § 7 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches oder sowohl über
solche Vermittler als auch allein handelt, solche Vermittler als auch allein handelt,
2. 6 Prozent in Bezug auf ganze oder Teile der in Nr. 1 erwähnten 2. 6 Prozent in Bezug auf ganze oder Teile der in Nr. 1 erwähnten
Pakete, wenn ihre Lieferung über einen in Artikel 1 § 7 Absatz 2 Nr. 2 Pakete, wenn ihre Lieferung über einen in Artikel 1 § 7 Absatz 2 Nr. 2
des Gesetzbuches erwähnten Vermittler bewirkt wird, der im Ausland des Gesetzbuches erwähnten Vermittler bewirkt wird, der im Ausland
ansässig ist, ansässig ist,
3. 8 Prozent in Bezug auf die Reservierung einer Unterkunft zu einem 3. 8 Prozent in Bezug auf die Reservierung einer Unterkunft zu einem
Preis, der nicht in einem Gesamtpreis enthalten ist, Preis, der nicht in einem Gesamtpreis enthalten ist,
4. 13 Prozent in allen anderen Fällen. 4. 13 Prozent in allen anderen Fällen.
Art. 2 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 35 vom Art. 2 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 35 vom
12. Dezember 1977 zur Einführung einer pauschalen Grundlage für die 12. Dezember 1977 zur Einführung einer pauschalen Grundlage für die
Besteuerung der Gewinnspanne von Reisebüros im Bereich der Besteuerung der Gewinnspanne von Reisebüros im Bereich der
Mehrwertsteuer. Mehrwertsteuer.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Art. 4 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des Art. 4 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Ciergnon, den 28. Dezember 1999 Gegeben zu Ciergnon, den 28. Dezember 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
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