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Arrêté royal relatif à l'agrément des organismes d'évaluation de la conformité des fertilisants UE et modifiant des dispositions diverses en matière de rétribution et de procédure d'autorisation. - Traduction allemande d'extraits | Koninklijk besluit betreffende de erkenning van conformiteitsbeoordelingsinstanties van EU-bemestingsproducten en tot wijziging van verschillende bepalingen inzake retributie en toelatingsprocedure. - Duitse vertaling van uittreksels |
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ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT | VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU |
28 AVRIL 2021. - Arrêté royal relatif à l'agrément des organismes | 28 APRIL 2021. - Koninklijk besluit betreffende de erkenning van |
d'évaluation de la conformité des fertilisants UE et modifiant des | conformiteitsbeoordelingsinstanties van EU-bemestingsproducten en tot |
dispositions diverses en matière de rétribution et de procédure | wijziging van verschillende bepalingen inzake retributie en |
d'autorisation. - Traduction allemande d'extraits | toelatingsprocedure. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1 à 16, 22 et 23 de l'arrêté royal du 28 avril 2021 relatif à | 16, 22 en 23 van het koninklijk besluit van 28 april 2021 betreffende |
l'agrément des organismes d'évaluation de la conformité des | de erkenning van conformiteitsbeoordelingsinstanties van |
fertilisants UE et modifiant des dispositions diverses en matière de | EU-bemestingsproducten en tot wijziging van verschillende bepalingen |
rétribution et de procédure d'autorisation (Moniteur belge du 15 juin | inzake retributie en toelatingsprocedure (Belgisch Staatsblad van 15 |
2021). | juni 2021). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, |
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
28. APRIL 2021 - Königlicher Erlass über die Zulassung von | 28. APRIL 2021 - Königlicher Erlass über die Zulassung von |
Konformitätsbewertungsstellen für EU-Düngeprodukte und zur Abänderung | Konformitätsbewertungsstellen für EU-Düngeprodukte und zur Abänderung |
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Vergütung und das | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Vergütung und das |
Genehmigungsverfahren | Genehmigungsverfahren |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verordnung (EU) 2019/515 vom 19. März 2019 über die | Aufgrund der Verordnung (EU) 2019/515 vom 19. März 2019 über die |
gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat | gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat |
rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der | rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der |
Verordnung (EG) Nr. 764/2008; | Verordnung (EG) Nr. 764/2008; |
Aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und | Aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von | des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von |
EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) | EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) |
Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der | Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der |
Verordnung (EG) Nr. 2003/2003; | Verordnung (EG) Nr. 2003/2003; |
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Rohstoffe für die | Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Rohstoffe für die |
Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, | Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, |
des Artikels 2, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1998 und | des Artikels 2, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1998 und |
5. Februar 1999; | 5. Februar 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1976 über die | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1976 über die |
Haushaltsvorschläge 1976-1977, des Artikels 82 Absatz 1, ersetzt durch | Haushaltsvorschläge 1976-1977, des Artikels 82 Absatz 1, ersetzt durch |
das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom |
28. März 2003; | 28. März 2003; |
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches vom 28. Februar 2013, des | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches vom 28. Februar 2013, des |
Artikels IX.11; | Artikels IX.11; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2006 zur Schaffung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2006 zur Schaffung |
des BELAC-Systems zur Akkreditierung von Einrichtungen für die | des BELAC-Systems zur Akkreditierung von Einrichtungen für die |
Konformitätsprüfung; | Konformitätsprüfung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung |
der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu | der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu |
entrichtenden Abgaben und Beiträge; | entrichtenden Abgaben und Beiträge; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Januar 2013 über das | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Januar 2013 über das |
Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngemitteln, | Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngemitteln, |
Bodenverbesserern und Kultursubstraten; | Bodenverbesserern und Kultursubstraten; |
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
Föderalbehörde vom 11. März 2020; | Föderalbehörde vom 11. März 2020; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Rohstoffe | Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Rohstoffe |
und Erzeugnisse vom 6. April 2020; | und Erzeugnisse vom 6. April 2020; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. April 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. April 2020; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. Juli | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. Juli |
2020; | 2020; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers der Wirtschaft und der | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers der Wirtschaft und der |
Verbraucher und des Ministers des Mittelstands vom 14. Dezember 2020; | Verbraucher und des Ministers des Mittelstands vom 14. Dezember 2020; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.581/1 des Staatsrates vom 8. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.581/1 des Staatsrates vom 8. Februar |
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der |
Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat | Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird Folgendes bezweckt: | Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird Folgendes bezweckt: |
1. Einführung des Notifizierungsverfahrens von | 1. Einführung des Notifizierungsverfahrens von |
Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 des | Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit | Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit |
Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem | Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem |
Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) | Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) |
Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, | Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, |
2. Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur | 2. Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur |
Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu | Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu |
entrichtenden Abgaben und Beiträge infolge der Entwicklung der | entrichtenden Abgaben und Beiträge infolge der Entwicklung der |
europäischen Vorschriften, | europäischen Vorschriften, |
3. Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. Januar 2013 über das | 3. Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. Januar 2013 über das |
Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngemitteln, | Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngemitteln, |
Bodenverbesserern und Kultursubstraten. | Bodenverbesserern und Kultursubstraten. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Büro Düngeprodukte": das Büro Düngeprodukte des Dienstes | 1. "Büro Düngeprodukte": das Büro Düngeprodukte des Dienstes |
Pflanzenschutzmittel und Düngeprodukte der Generaldirektion Tiere, | Pflanzenschutzmittel und Düngeprodukte der Generaldirektion Tiere, |
Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
2. "Minister": den für die Volksgesundheit zuständigen Minister, | 2. "Minister": den für die Volksgesundheit zuständigen Minister, |
3. "Beauftragter des Ministers": den Leiter des Büros Düngeprodukte | 3. "Beauftragter des Ministers": den Leiter des Büros Düngeprodukte |
oder seinen Vertreter, | oder seinen Vertreter, |
4. "BELAC": Belgische Akkreditierungsorganisation gemäß dem | 4. "BELAC": Belgische Akkreditierungsorganisation gemäß dem |
Königlichen Erlass vom 31. Januar 2006 zur Schaffung des BELAC-Systems | Königlichen Erlass vom 31. Januar 2006 zur Schaffung des BELAC-Systems |
zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, | zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, |
5. "Akkreditierungsstelle MLA": Akkreditierungsstelle, die das | 5. "Akkreditierungsstelle MLA": Akkreditierungsstelle, die das |
Übereinkommen der gegenseitigen Anerkennung (MLA - MultiLateral | Übereinkommen der gegenseitigen Anerkennung (MLA - MultiLateral |
Agreements) in Bezug auf die Akkreditierung der EA (Europäische | Agreements) in Bezug auf die Akkreditierung der EA (Europäische |
Kooperation für Akkreditierung) unterzeichnet hat, | Kooperation für Akkreditierung) unterzeichnet hat, |
6. "notifizierte Stelle": notifizierte Konformitätsbewertungsstelle, | 6. "notifizierte Stelle": notifizierte Konformitätsbewertungsstelle, |
7. "Verordnung 2019/1009": die Verordnung (EU) 2019/1009 des | 7. "Verordnung 2019/1009": die Verordnung (EU) 2019/1009 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit | Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit |
Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem | Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem |
Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) | Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) |
Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, | Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, |
8. "Hersteller": einen Hersteller wie in Artikel 2 Nr. 11 der | 8. "Hersteller": einen Hersteller wie in Artikel 2 Nr. 11 der |
Verordnung 2019/1009 bestimmt, | Verordnung 2019/1009 bestimmt, |
9. "FÖD VSU": Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, | 9. "FÖD VSU": Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. |
KAPITEL 2 - Notifizierungsverfahren gemäß der Verordnung 2019/1009 | KAPITEL 2 - Notifizierungsverfahren gemäß der Verordnung 2019/1009 |
Abschnitt 1 - Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen | Abschnitt 1 - Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen |
Art. 3 - In Anwendung von Artikel 21 der Verordnung 2019/1009: | Art. 3 - In Anwendung von Artikel 21 der Verordnung 2019/1009: |
1. ist das Büro Düngeprodukte die notifizierende Behörde, die für die | 1. ist das Büro Düngeprodukte die notifizierende Behörde, die für die |
Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur | Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur |
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen zuständig ist, | Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen zuständig ist, |
einschließlich der Anwendung von Artikel 26 der Verordnung 2019/1009. | einschließlich der Anwendung von Artikel 26 der Verordnung 2019/1009. |
Dieses Büro wird nachstehend "notifizierende Behörde" genannt, | Dieses Büro wird nachstehend "notifizierende Behörde" genannt, |
2. ist BELAC die nationale Akkreditierungsstelle, die für die | 2. ist BELAC die nationale Akkreditierungsstelle, die für die |
Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Bewertung und zur | Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Bewertung und zur |
Überwachung der notifizierten Stellen zuständig ist. | Überwachung der notifizierten Stellen zuständig ist. |
Art. 4 - Konformitätsbewertungsstellen, die zur Wahrnehmung der | Art. 4 - Konformitätsbewertungsstellen, die zur Wahrnehmung der |
Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß der Verordnung 2019/1009 befugt | Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß der Verordnung 2019/1009 befugt |
sind, erfüllen die durch die Artikel 24 und 25 der Verordnung | sind, erfüllen die durch die Artikel 24 und 25 der Verordnung |
2019/1009 festgelegten Anforderungen und werden gemäß den Artikeln 6 | 2019/1009 festgelegten Anforderungen und werden gemäß den Artikeln 6 |
und 7 notifiziert. | und 7 notifiziert. |
Art. 5 - Eine Konformitätsbewertungsstelle ist für die | Art. 5 - Eine Konformitätsbewertungsstelle ist für die |
Konformitätsbewertungs-aufgaben, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. | Konformitätsbewertungs-aufgaben, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. |
765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 | 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 |
über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im | über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im |
Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der | Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der |
Verordnung (EWG) Nr. 339/93 wahrnimmt, von der BELAC oder von einer | Verordnung (EWG) Nr. 339/93 wahrnimmt, von der BELAC oder von einer |
Akkreditierungsstelle MLA akkreditiert. | Akkreditierungsstelle MLA akkreditiert. |
Abschnitt 2 - Notifizierungsverfahren bei der notifizierenden Behörde | Abschnitt 2 - Notifizierungsverfahren bei der notifizierenden Behörde |
Art. 6 - Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre | Art. 6 - Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre |
Notifizierung bei der notifizierenden Behörde gemäß Artikel 27 der | Notifizierung bei der notifizierenden Behörde gemäß Artikel 27 der |
Verordnung 2019/1009. | Verordnung 2019/1009. |
Art. 7 - § 1 - 1. Der Antrag auf Notifizierung wird von der | Art. 7 - § 1 - 1. Der Antrag auf Notifizierung wird von der |
notifizierenden Behörde geprüft. Diese Prüfung erfolgt gemäß den | notifizierenden Behörde geprüft. Diese Prüfung erfolgt gemäß den |
Anforderungen der Verordnung 2019/1009 und stützt sich auf die der | Anforderungen der Verordnung 2019/1009 und stützt sich auf die der |
Antragsakte beigefügten Schriftstücke, alle verfügbaren Informationen | Antragsakte beigefügten Schriftstücke, alle verfügbaren Informationen |
und jegliche als notwendig erachtete Untersuchung vor Ort. | und jegliche als notwendig erachtete Untersuchung vor Ort. |
2. Die notifizierende Behörde prüft die Zulässigkeit und | 2. Die notifizierende Behörde prüft die Zulässigkeit und |
Vollständigkeit des Antrags und unterrichtet den Antragsteller | Vollständigkeit des Antrags und unterrichtet den Antragsteller |
darüber. | darüber. |
3. Binnen hundertzwanzig Tagen ab Feststellung der Vollständigkeit der | 3. Binnen hundertzwanzig Tagen ab Feststellung der Vollständigkeit der |
Akte entscheidet der Beauftragte des Ministers, ob der Antragsteller | Akte entscheidet der Beauftragte des Ministers, ob der Antragsteller |
als notifizierte Stelle bei der Europäischen Kommission gemäß Artikel | als notifizierte Stelle bei der Europäischen Kommission gemäß Artikel |
28 der Verordnung 2019/1009 notifiziert wird oder nicht. Diese | 28 der Verordnung 2019/1009 notifiziert wird oder nicht. Diese |
Entscheidung wird erst fünfzehn Tage nach der Notifizierung bei der | Entscheidung wird erst fünfzehn Tage nach der Notifizierung bei der |
Europäischen Kommission gemäß Artikel 7 § 2 wirksam, sofern die | Europäischen Kommission gemäß Artikel 7 § 2 wirksam, sofern die |
Europäische Kommission oder die übrigen Mitgliedstaaten binnen zwei | Europäische Kommission oder die übrigen Mitgliedstaaten binnen zwei |
Wochen nach der Notifizierung keine Einwände erhoben haben. | Wochen nach der Notifizierung keine Einwände erhoben haben. |
§ 2 - 1. - Im Falle einer positiven Entscheidung notifiziert der | § 2 - 1. - Im Falle einer positiven Entscheidung notifiziert der |
Beauftragte des Ministers die zugelassene Stelle unverzüglich bei der | Beauftragte des Ministers die zugelassene Stelle unverzüglich bei der |
Europäischen Kommission. | Europäischen Kommission. |
2. Wenn die Europäische Kommission oder die übrigen Mitgliedsstaaten | 2. Wenn die Europäische Kommission oder die übrigen Mitgliedsstaaten |
Einwände erheben, unterrichtet der Beauftragte des Ministers die | Einwände erheben, unterrichtet der Beauftragte des Ministers die |
Konformitätsbewertungsstelle darüber. | Konformitätsbewertungsstelle darüber. |
3. Im Falle einer negativen Entscheidung unterrichtet der Beauftragte | 3. Im Falle einer negativen Entscheidung unterrichtet der Beauftragte |
des Ministers die betreffende Stelle über diese Entscheidung. | des Ministers die betreffende Stelle über diese Entscheidung. |
Abschnitt 3 - Operative Pflichten der notifizierten Stellen | Abschnitt 3 - Operative Pflichten der notifizierten Stellen |
Art. 8 - Unbeschadet der Artikel 26, 32 und 34 der Verordnung | Art. 8 - Unbeschadet der Artikel 26, 32 und 34 der Verordnung |
2019/1009 sind die notifizierten Stellen verpflichtet, die Anweisungen | 2019/1009 sind die notifizierten Stellen verpflichtet, die Anweisungen |
zu befolgen, die ihnen der Minister oder der Beauftragte des Ministers | zu befolgen, die ihnen der Minister oder der Beauftragte des Ministers |
in Bezug auf die Aufgaben erteilt, für die sie notifiziert sind. | in Bezug auf die Aufgaben erteilt, für die sie notifiziert sind. |
Art. 9 - Die notifizierte Stelle sieht das interne Einspruchsverfahren | Art. 9 - Die notifizierte Stelle sieht das interne Einspruchsverfahren |
in Bezug auf ihre Entscheidungen vor, so wie es im Rahmen der | in Bezug auf ihre Entscheidungen vor, so wie es im Rahmen der |
Akkreditierungsbedingungen vorgeschrieben ist. | Akkreditierungsbedingungen vorgeschrieben ist. |
Art. 10 - § 1 - 1. Der Hersteller kann innerhalb von sechzig Tagen | Art. 10 - § 1 - 1. Der Hersteller kann innerhalb von sechzig Tagen |
nach Notifizierung der Entscheidung per Einschreibebrief einen | nach Notifizierung der Entscheidung per Einschreibebrief einen |
Widerspruch gegen die Entscheidung der notifizierten Stelle bei der | Widerspruch gegen die Entscheidung der notifizierten Stelle bei der |
notifizierenden Behörde einlegen. | notifizierenden Behörde einlegen. |
2. Der Hersteller muss dem Widerspruch Folgendes beifügen: | 2. Der Hersteller muss dem Widerspruch Folgendes beifügen: |
a) die ursprüngliche Entscheidung und die in Artikel 9 erwähnte | a) die ursprüngliche Entscheidung und die in Artikel 9 erwähnte |
Entscheidung des Einspruchs, die von der notifizierten Stelle | Entscheidung des Einspruchs, die von der notifizierten Stelle |
abgegeben wurde, | abgegeben wurde, |
b) die technischen Unterlagen gemäß der Verordnung 2019/1009, | b) die technischen Unterlagen gemäß der Verordnung 2019/1009, |
c) alle weiteren Informationen, die die notifizierende Behörde für | c) alle weiteren Informationen, die die notifizierende Behörde für |
notwendig erachtet. | notwendig erachtet. |
3. Der Hersteller kann bei der notifizierenden Behörde keinen | 3. Der Hersteller kann bei der notifizierenden Behörde keinen |
Widerspruch einlegen, bevor der in Artikel 9 erwähnte Einspruch | Widerspruch einlegen, bevor der in Artikel 9 erwähnte Einspruch |
ausgeschöpft ist. | ausgeschöpft ist. |
§ 2 - Der Beauftragte des Ministers teilt dem Hersteller und der | § 2 - Der Beauftragte des Ministers teilt dem Hersteller und der |
notifizierten Stelle die Endentscheidung innerhalb von neunzig Tagen | notifizierten Stelle die Endentscheidung innerhalb von neunzig Tagen |
nach Empfang des Widerspruchs per Einschreibebrief mit. | nach Empfang des Widerspruchs per Einschreibebrief mit. |
Abschnitt 4 - Überwachung der notifizierten Stellen und Sanktionen | Abschnitt 4 - Überwachung der notifizierten Stellen und Sanktionen |
Art. 11 - Die notifizierten Stellen sind verpflichtet, den Beamten der | Art. 11 - Die notifizierten Stellen sind verpflichtet, den Beamten der |
notifizierenden Behörde, die vom Beauftragten des Ministers im | notifizierenden Behörde, die vom Beauftragten des Ministers im |
Hinblick auf die Kontrolle der Konformität der Arbeitsweise der | Hinblick auf die Kontrolle der Konformität der Arbeitsweise der |
notifizierten Stelle mit den Bestimmungen der Verordnung 2019/1009 und | notifizierten Stelle mit den Bestimmungen der Verordnung 2019/1009 und |
der Erfüllung der Zulassungsbedingungen mit einer Untersuchung oder | der Erfüllung der Zulassungsbedingungen mit einer Untersuchung oder |
einem Audit beauftragt worden sind, freien Zugang zu ihren | einem Audit beauftragt worden sind, freien Zugang zu ihren |
Räumlichkeiten zu gewähren. Sie stellen diesen Beamten alle Unterlagen | Räumlichkeiten zu gewähren. Sie stellen diesen Beamten alle Unterlagen |
und Angaben zur Verfügung, die diese Beamten für die Erfüllung ihres | und Angaben zur Verfügung, die diese Beamten für die Erfüllung ihres |
Auftrags benötigen. Auf Ersuchen dieser Beamten vertraut die | Auftrags benötigen. Auf Ersuchen dieser Beamten vertraut die |
notifizierte Stelle ihnen diese Unterlagen oder eine Kopie dieser | notifizierte Stelle ihnen diese Unterlagen oder eine Kopie dieser |
Unterlagen an. | Unterlagen an. |
Art. 12 - § 1 - Wenn die notifizierende Behörde festgestellt hat oder | Art. 12 - § 1 - Wenn die notifizierende Behörde festgestellt hat oder |
darüber informiert wurde, dass eine notifizierte Stelle die | darüber informiert wurde, dass eine notifizierte Stelle die |
Anforderungen von Artikel 24 der Verordnung 2019/1009 nicht mehr | Anforderungen von Artikel 24 der Verordnung 2019/1009 nicht mehr |
erfüllt oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt der | erfüllt oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt der |
Beauftragte des Ministers die Notifizierung ein, setzt sie aus oder | Beauftragte des Ministers die Notifizierung ein, setzt sie aus oder |
widerruft sie, je nach Schwere der Nichteinhaltung dieser | widerruft sie, je nach Schwere der Nichteinhaltung dieser |
Anforderungen oder dieser Verpflichtungen. Sie unterrichtet die | Anforderungen oder dieser Verpflichtungen. Sie unterrichtet die |
Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich darüber. | Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich darüber. |
§ 2 - Wenn sich nach einem Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der | § 2 - Wenn sich nach einem Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der |
in Artikel 7 erwähnten Notifizierung herausstellt, dass die | in Artikel 7 erwähnten Notifizierung herausstellt, dass die |
notifizierte Stelle keine einzige Tätigkeit in dem von der | notifizierte Stelle keine einzige Tätigkeit in dem von der |
Notifizierung abgedeckten Bereich ausgeübt hat oder diese Tätigkeiten | Notifizierung abgedeckten Bereich ausgeübt hat oder diese Tätigkeiten |
vernachlässigbar sind, wird davon ausgegangen, dass die notifizierte | vernachlässigbar sind, wird davon ausgegangen, dass die notifizierte |
Stelle die Anforderungen von Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe b) und c) | Stelle die Anforderungen von Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe b) und c) |
der Verordnung 2019/1009 nicht mehr erfüllt. Der Beauftragte des | der Verordnung 2019/1009 nicht mehr erfüllt. Der Beauftragte des |
Ministers kann die Notifizierung der notifizierten Stelle einschränken | Ministers kann die Notifizierung der notifizierten Stelle einschränken |
oder widerrufen. | oder widerrufen. |
§ 3 - Die in Ausführung der Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 | § 3 - Die in Ausführung der Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 |
getroffenen Entscheidungen werden der betreffenden Stelle mitgeteilt. | getroffenen Entscheidungen werden der betreffenden Stelle mitgeteilt. |
Sie treten am Tag ihrer Mitteilung in Kraft. | Sie treten am Tag ihrer Mitteilung in Kraft. |
Art. 13 - Die Notifizierung wird von Amts wegen widerrufen, wenn die | Art. 13 - Die Notifizierung wird von Amts wegen widerrufen, wenn die |
in Artikel 5 erwähnte Akkreditierung von der BELAC oder einer | in Artikel 5 erwähnte Akkreditierung von der BELAC oder einer |
Akkreditierungsstelle MLA widerrufen oder nicht erneuert wurde. | Akkreditierungsstelle MLA widerrufen oder nicht erneuert wurde. |
Der Widerruf der Notifizierung tritt in Kraft, wenn nach Abschluss des | Der Widerruf der Notifizierung tritt in Kraft, wenn nach Abschluss des |
Verfahrens, das auf die mögliche Erhebung von Einsprüchen der | Verfahrens, das auf die mögliche Erhebung von Einsprüchen der |
Konformitätsbewertungsstelle bei der BELAC oder einer | Konformitätsbewertungsstelle bei der BELAC oder einer |
Akkreditierungsstelle MLA folgt, der Widerruf oder die Nichterneuerung | Akkreditierungsstelle MLA folgt, der Widerruf oder die Nichterneuerung |
der Akkreditierung bestätigt wurde. | der Akkreditierung bestätigt wurde. |
Art. 14 - § 1 - Der Beauftragte des Ministers ändert unverzüglich die | Art. 14 - § 1 - Der Beauftragte des Ministers ändert unverzüglich die |
Notifizierung bei der Kommission der Europäischen Union, um sie mit | Notifizierung bei der Kommission der Europäischen Union, um sie mit |
der Einschränkung, der Aussetzung oder dem Widerruf in Ausführung der | der Einschränkung, der Aussetzung oder dem Widerruf in Ausführung der |
Artikel 12 bis 13 in Übereinstimmung zu bringen, und setzt die | Artikel 12 bis 13 in Übereinstimmung zu bringen, und setzt die |
Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in | Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
§ 2 - Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung | § 2 - Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung |
oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, kann der | oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, kann der |
Beauftragte des Ministers anordnen, dass die Akten dieser | Beauftragte des Ministers anordnen, dass die Akten dieser |
notifizierten Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter | notifizierten Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter |
bearbeitet beziehungsweise den zuständigen notifizierenden Behörden | bearbeitet beziehungsweise den zuständigen notifizierenden Behörden |
und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen auf andere Weise | und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen auf andere Weise |
bereitgehalten werden. | bereitgehalten werden. |
KAPITEL 3 - Andere Durchführungsbestimmungen zur Verordnung 2019/1009 | KAPITEL 3 - Andere Durchführungsbestimmungen zur Verordnung 2019/1009 |
Art. 15 - § 1 - Die Sprache beziehungsweise Sprachen, in der/denen die | Art. 15 - § 1 - Die Sprache beziehungsweise Sprachen, in der/denen die |
Etiketten oder Merkblätter wie in den Artikeln 6, 8 und 9 der | Etiketten oder Merkblätter wie in den Artikeln 6, 8 und 9 der |
Verordnung 2019/1009 erwähnt abgefasst werden, ist/sind mindestens die | Verordnung 2019/1009 erwähnt abgefasst werden, ist/sind mindestens die |
Sprache beziehungsweise Sprachen des Sprachgebiets, in dem das Produkt | Sprache beziehungsweise Sprachen des Sprachgebiets, in dem das Produkt |
auf dem Markt bereitgestellt wird. | auf dem Markt bereitgestellt wird. |
§ 2 - Die Sprache beziehungsweise Sprachen, in der/denen eine in | § 2 - Die Sprache beziehungsweise Sprachen, in der/denen eine in |
Artikel 16 der Verordnung 2019/1009 erwähnte EU-Konformitätserklärung | Artikel 16 der Verordnung 2019/1009 erwähnte EU-Konformitätserklärung |
abgefasst wird, ist/sind mindestens die Sprache beziehungsweise | abgefasst wird, ist/sind mindestens die Sprache beziehungsweise |
Sprachen des Sprachgebiets, in dem das Produkt auf dem Markt | Sprachen des Sprachgebiets, in dem das Produkt auf dem Markt |
bereitgestellt wird. | bereitgestellt wird. |
KAPITEL 4 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 4 - Abänderungsbestimmungen |
Abschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November | Abschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November |
2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und | 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und |
Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge | Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge |
Art. 16 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 | Art. 16 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 |
zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse | zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse |
zu entrichtenden Abgaben und Beiträge wird § 5 wie folgt ersetzt: | zu entrichtenden Abgaben und Beiträge wird § 5 wie folgt ersetzt: |
" § 5 - Jede Person, die im Rahmen des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über | " § 5 - Jede Person, die im Rahmen des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über |
die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die | die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die |
Forstwirtschaft und die Viehzucht oder des Gesetzes vom 21. Dezember | Forstwirtschaft und die Viehzucht oder des Gesetzes vom 21. Dezember |
1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- | 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- |
und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit beim FÖD | und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit beim FÖD |
VSU eine Bescheinigung in Bezug auf Düngemittel, Bodenverbesserer oder | VSU eine Bescheinigung in Bezug auf Düngemittel, Bodenverbesserer oder |
Kultursubstrate beantragt, muss pro Bescheinigung eine Abgabe in Höhe | Kultursubstrate beantragt, muss pro Bescheinigung eine Abgabe in Höhe |
von 100 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse | von 100 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse |
entrichten, ungeachtet der Anzahl Kopien der Bescheinigung." | entrichten, ungeachtet der Anzahl Kopien der Bescheinigung." |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
Art. 22 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 | Art. 22 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 |
zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse | zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse |
zu entrichtenden Abgaben und Beiträge wird § 4 am 16. Juli 2022 | zu entrichtenden Abgaben und Beiträge wird § 4 am 16. Juli 2022 |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 23 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für | Art. 23 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für |
Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit | Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
Fr. VANDENBROUCKE | Fr. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |