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Vue multilingue de Arrêté Royal du 28/04/2021
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Arrêté royal relatif à l'agrément des organismes d'évaluation de la conformité des fertilisants UE et modifiant des dispositions diverses en matière de rétribution et de procédure d'autorisation. - Traduction allemande d'extraits Koninklijk besluit betreffende de erkenning van conformiteitsbeoordelingsinstanties van EU-bemestingsproducten en tot wijziging van verschillende bepalingen inzake retributie en toelatingsprocedure. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE
ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
28 AVRIL 2021. - Arrêté royal relatif à l'agrément des organismes 28 APRIL 2021. - Koninklijk besluit betreffende de erkenning van
d'évaluation de la conformité des fertilisants UE et modifiant des conformiteitsbeoordelingsinstanties van EU-bemestingsproducten en tot
dispositions diverses en matière de rétribution et de procédure wijziging van verschillende bepalingen inzake retributie en
d'autorisation. - Traduction allemande d'extraits toelatingsprocedure. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1 à 16, 22 et 23 de l'arrêté royal du 28 avril 2021 relatif à 16, 22 en 23 van het koninklijk besluit van 28 april 2021 betreffende
l'agrément des organismes d'évaluation de la conformité des de erkenning van conformiteitsbeoordelingsinstanties van
fertilisants UE et modifiant des dispositions diverses en matière de EU-bemestingsproducten en tot wijziging van verschillende bepalingen
rétribution et de procédure d'autorisation (Moniteur belge du 15 juin inzake retributie en toelatingsprocedure (Belgisch Staatsblad van 15
2021). juni 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT,
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
28. APRIL 2021 - Königlicher Erlass über die Zulassung von 28. APRIL 2021 - Königlicher Erlass über die Zulassung von
Konformitätsbewertungsstellen für EU-Düngeprodukte und zur Abänderung Konformitätsbewertungsstellen für EU-Düngeprodukte und zur Abänderung
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Vergütung und das verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Vergütung und das
Genehmigungsverfahren Genehmigungsverfahren
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verordnung (EU) 2019/515 vom 19. März 2019 über die Aufgrund der Verordnung (EU) 2019/515 vom 19. März 2019 über die
gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat
rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 764/2008; Verordnung (EG) Nr. 764/2008;
Aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und Aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von
EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 2003/2003; Verordnung (EG) Nr. 2003/2003;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Rohstoffe für die Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Rohstoffe für die
Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht,
des Artikels 2, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1998 und des Artikels 2, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1998 und
5. Februar 1999; 5. Februar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1976 über die Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1976 über die
Haushaltsvorschläge 1976-1977, des Artikels 82 Absatz 1, ersetzt durch Haushaltsvorschläge 1976-1977, des Artikels 82 Absatz 1, ersetzt durch
das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom
28. März 2003; 28. März 2003;
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches vom 28. Februar 2013, des Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches vom 28. Februar 2013, des
Artikels IX.11; Artikels IX.11;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2006 zur Schaffung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2006 zur Schaffung
des BELAC-Systems zur Akkreditierung von Einrichtungen für die des BELAC-Systems zur Akkreditierung von Einrichtungen für die
Konformitätsprüfung; Konformitätsprüfung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung
der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu
entrichtenden Abgaben und Beiträge; entrichtenden Abgaben und Beiträge;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Januar 2013 über das Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Januar 2013 über das
Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngemitteln, Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngemitteln,
Bodenverbesserern und Kultursubstraten; Bodenverbesserern und Kultursubstraten;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 11. März 2020; Föderalbehörde vom 11. März 2020;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Rohstoffe Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Rohstoffe
und Erzeugnisse vom 6. April 2020; und Erzeugnisse vom 6. April 2020;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. April 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. April 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. Juli Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. Juli
2020; 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers der Wirtschaft und der Aufgrund des Einverständnisses des Ministers der Wirtschaft und der
Verbraucher und des Ministers des Mittelstands vom 14. Dezember 2020; Verbraucher und des Ministers des Mittelstands vom 14. Dezember 2020;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.581/1 des Staatsrates vom 8. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.581/1 des Staatsrates vom 8. Februar
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der
Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird Folgendes bezweckt: Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird Folgendes bezweckt:
1. Einführung des Notifizierungsverfahrens von 1. Einführung des Notifizierungsverfahrens von
Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 des Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit
Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem
Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG)
Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003,
2. Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur 2. Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur
Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu
entrichtenden Abgaben und Beiträge infolge der Entwicklung der entrichtenden Abgaben und Beiträge infolge der Entwicklung der
europäischen Vorschriften, europäischen Vorschriften,
3. Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. Januar 2013 über das 3. Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. Januar 2013 über das
Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngemitteln, Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngemitteln,
Bodenverbesserern und Kultursubstraten. Bodenverbesserern und Kultursubstraten.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Büro Düngeprodukte": das Büro Düngeprodukte des Dienstes 1. "Büro Düngeprodukte": das Büro Düngeprodukte des Dienstes
Pflanzenschutzmittel und Düngeprodukte der Generaldirektion Tiere, Pflanzenschutzmittel und Düngeprodukte der Generaldirektion Tiere,
Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,
2. "Minister": den für die Volksgesundheit zuständigen Minister, 2. "Minister": den für die Volksgesundheit zuständigen Minister,
3. "Beauftragter des Ministers": den Leiter des Büros Düngeprodukte 3. "Beauftragter des Ministers": den Leiter des Büros Düngeprodukte
oder seinen Vertreter, oder seinen Vertreter,
4. "BELAC": Belgische Akkreditierungsorganisation gemäß dem 4. "BELAC": Belgische Akkreditierungsorganisation gemäß dem
Königlichen Erlass vom 31. Januar 2006 zur Schaffung des BELAC-Systems Königlichen Erlass vom 31. Januar 2006 zur Schaffung des BELAC-Systems
zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen,
5. "Akkreditierungsstelle MLA": Akkreditierungsstelle, die das 5. "Akkreditierungsstelle MLA": Akkreditierungsstelle, die das
Übereinkommen der gegenseitigen Anerkennung (MLA - MultiLateral Übereinkommen der gegenseitigen Anerkennung (MLA - MultiLateral
Agreements) in Bezug auf die Akkreditierung der EA (Europäische Agreements) in Bezug auf die Akkreditierung der EA (Europäische
Kooperation für Akkreditierung) unterzeichnet hat, Kooperation für Akkreditierung) unterzeichnet hat,
6. "notifizierte Stelle": notifizierte Konformitätsbewertungsstelle, 6. "notifizierte Stelle": notifizierte Konformitätsbewertungsstelle,
7. "Verordnung 2019/1009": die Verordnung (EU) 2019/1009 des 7. "Verordnung 2019/1009": die Verordnung (EU) 2019/1009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit
Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem
Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG)
Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003,
8. "Hersteller": einen Hersteller wie in Artikel 2 Nr. 11 der 8. "Hersteller": einen Hersteller wie in Artikel 2 Nr. 11 der
Verordnung 2019/1009 bestimmt, Verordnung 2019/1009 bestimmt,
9. "FÖD VSU": Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, 9. "FÖD VSU": Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt.
KAPITEL 2 - Notifizierungsverfahren gemäß der Verordnung 2019/1009 KAPITEL 2 - Notifizierungsverfahren gemäß der Verordnung 2019/1009
Abschnitt 1 - Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen Abschnitt 1 - Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Art. 3 - In Anwendung von Artikel 21 der Verordnung 2019/1009: Art. 3 - In Anwendung von Artikel 21 der Verordnung 2019/1009:
1. ist das Büro Düngeprodukte die notifizierende Behörde, die für die 1. ist das Büro Düngeprodukte die notifizierende Behörde, die für die
Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen zuständig ist, Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen zuständig ist,
einschließlich der Anwendung von Artikel 26 der Verordnung 2019/1009. einschließlich der Anwendung von Artikel 26 der Verordnung 2019/1009.
Dieses Büro wird nachstehend "notifizierende Behörde" genannt, Dieses Büro wird nachstehend "notifizierende Behörde" genannt,
2. ist BELAC die nationale Akkreditierungsstelle, die für die 2. ist BELAC die nationale Akkreditierungsstelle, die für die
Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Bewertung und zur Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Bewertung und zur
Überwachung der notifizierten Stellen zuständig ist. Überwachung der notifizierten Stellen zuständig ist.
Art. 4 - Konformitätsbewertungsstellen, die zur Wahrnehmung der Art. 4 - Konformitätsbewertungsstellen, die zur Wahrnehmung der
Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß der Verordnung 2019/1009 befugt Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß der Verordnung 2019/1009 befugt
sind, erfüllen die durch die Artikel 24 und 25 der Verordnung sind, erfüllen die durch die Artikel 24 und 25 der Verordnung
2019/1009 festgelegten Anforderungen und werden gemäß den Artikeln 6 2019/1009 festgelegten Anforderungen und werden gemäß den Artikeln 6
und 7 notifiziert. und 7 notifiziert.
Art. 5 - Eine Konformitätsbewertungsstelle ist für die Art. 5 - Eine Konformitätsbewertungsstelle ist für die
Konformitätsbewertungs-aufgaben, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. Konformitätsbewertungs-aufgaben, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr.
765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008
über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im
Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 339/93 wahrnimmt, von der BELAC oder von einer Verordnung (EWG) Nr. 339/93 wahrnimmt, von der BELAC oder von einer
Akkreditierungsstelle MLA akkreditiert. Akkreditierungsstelle MLA akkreditiert.
Abschnitt 2 - Notifizierungsverfahren bei der notifizierenden Behörde Abschnitt 2 - Notifizierungsverfahren bei der notifizierenden Behörde
Art. 6 - Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Art. 6 - Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre
Notifizierung bei der notifizierenden Behörde gemäß Artikel 27 der Notifizierung bei der notifizierenden Behörde gemäß Artikel 27 der
Verordnung 2019/1009. Verordnung 2019/1009.
Art. 7 - § 1 - 1. Der Antrag auf Notifizierung wird von der Art. 7 - § 1 - 1. Der Antrag auf Notifizierung wird von der
notifizierenden Behörde geprüft. Diese Prüfung erfolgt gemäß den notifizierenden Behörde geprüft. Diese Prüfung erfolgt gemäß den
Anforderungen der Verordnung 2019/1009 und stützt sich auf die der Anforderungen der Verordnung 2019/1009 und stützt sich auf die der
Antragsakte beigefügten Schriftstücke, alle verfügbaren Informationen Antragsakte beigefügten Schriftstücke, alle verfügbaren Informationen
und jegliche als notwendig erachtete Untersuchung vor Ort. und jegliche als notwendig erachtete Untersuchung vor Ort.
2. Die notifizierende Behörde prüft die Zulässigkeit und 2. Die notifizierende Behörde prüft die Zulässigkeit und
Vollständigkeit des Antrags und unterrichtet den Antragsteller Vollständigkeit des Antrags und unterrichtet den Antragsteller
darüber. darüber.
3. Binnen hundertzwanzig Tagen ab Feststellung der Vollständigkeit der 3. Binnen hundertzwanzig Tagen ab Feststellung der Vollständigkeit der
Akte entscheidet der Beauftragte des Ministers, ob der Antragsteller Akte entscheidet der Beauftragte des Ministers, ob der Antragsteller
als notifizierte Stelle bei der Europäischen Kommission gemäß Artikel als notifizierte Stelle bei der Europäischen Kommission gemäß Artikel
28 der Verordnung 2019/1009 notifiziert wird oder nicht. Diese 28 der Verordnung 2019/1009 notifiziert wird oder nicht. Diese
Entscheidung wird erst fünfzehn Tage nach der Notifizierung bei der Entscheidung wird erst fünfzehn Tage nach der Notifizierung bei der
Europäischen Kommission gemäß Artikel 7 § 2 wirksam, sofern die Europäischen Kommission gemäß Artikel 7 § 2 wirksam, sofern die
Europäische Kommission oder die übrigen Mitgliedstaaten binnen zwei Europäische Kommission oder die übrigen Mitgliedstaaten binnen zwei
Wochen nach der Notifizierung keine Einwände erhoben haben. Wochen nach der Notifizierung keine Einwände erhoben haben.
§ 2 - 1. - Im Falle einer positiven Entscheidung notifiziert der § 2 - 1. - Im Falle einer positiven Entscheidung notifiziert der
Beauftragte des Ministers die zugelassene Stelle unverzüglich bei der Beauftragte des Ministers die zugelassene Stelle unverzüglich bei der
Europäischen Kommission. Europäischen Kommission.
2. Wenn die Europäische Kommission oder die übrigen Mitgliedsstaaten 2. Wenn die Europäische Kommission oder die übrigen Mitgliedsstaaten
Einwände erheben, unterrichtet der Beauftragte des Ministers die Einwände erheben, unterrichtet der Beauftragte des Ministers die
Konformitätsbewertungsstelle darüber. Konformitätsbewertungsstelle darüber.
3. Im Falle einer negativen Entscheidung unterrichtet der Beauftragte 3. Im Falle einer negativen Entscheidung unterrichtet der Beauftragte
des Ministers die betreffende Stelle über diese Entscheidung. des Ministers die betreffende Stelle über diese Entscheidung.
Abschnitt 3 - Operative Pflichten der notifizierten Stellen Abschnitt 3 - Operative Pflichten der notifizierten Stellen
Art. 8 - Unbeschadet der Artikel 26, 32 und 34 der Verordnung Art. 8 - Unbeschadet der Artikel 26, 32 und 34 der Verordnung
2019/1009 sind die notifizierten Stellen verpflichtet, die Anweisungen 2019/1009 sind die notifizierten Stellen verpflichtet, die Anweisungen
zu befolgen, die ihnen der Minister oder der Beauftragte des Ministers zu befolgen, die ihnen der Minister oder der Beauftragte des Ministers
in Bezug auf die Aufgaben erteilt, für die sie notifiziert sind. in Bezug auf die Aufgaben erteilt, für die sie notifiziert sind.
Art. 9 - Die notifizierte Stelle sieht das interne Einspruchsverfahren Art. 9 - Die notifizierte Stelle sieht das interne Einspruchsverfahren
in Bezug auf ihre Entscheidungen vor, so wie es im Rahmen der in Bezug auf ihre Entscheidungen vor, so wie es im Rahmen der
Akkreditierungsbedingungen vorgeschrieben ist. Akkreditierungsbedingungen vorgeschrieben ist.
Art. 10 - § 1 - 1. Der Hersteller kann innerhalb von sechzig Tagen Art. 10 - § 1 - 1. Der Hersteller kann innerhalb von sechzig Tagen
nach Notifizierung der Entscheidung per Einschreibebrief einen nach Notifizierung der Entscheidung per Einschreibebrief einen
Widerspruch gegen die Entscheidung der notifizierten Stelle bei der Widerspruch gegen die Entscheidung der notifizierten Stelle bei der
notifizierenden Behörde einlegen. notifizierenden Behörde einlegen.
2. Der Hersteller muss dem Widerspruch Folgendes beifügen: 2. Der Hersteller muss dem Widerspruch Folgendes beifügen:
a) die ursprüngliche Entscheidung und die in Artikel 9 erwähnte a) die ursprüngliche Entscheidung und die in Artikel 9 erwähnte
Entscheidung des Einspruchs, die von der notifizierten Stelle Entscheidung des Einspruchs, die von der notifizierten Stelle
abgegeben wurde, abgegeben wurde,
b) die technischen Unterlagen gemäß der Verordnung 2019/1009, b) die technischen Unterlagen gemäß der Verordnung 2019/1009,
c) alle weiteren Informationen, die die notifizierende Behörde für c) alle weiteren Informationen, die die notifizierende Behörde für
notwendig erachtet. notwendig erachtet.
3. Der Hersteller kann bei der notifizierenden Behörde keinen 3. Der Hersteller kann bei der notifizierenden Behörde keinen
Widerspruch einlegen, bevor der in Artikel 9 erwähnte Einspruch Widerspruch einlegen, bevor der in Artikel 9 erwähnte Einspruch
ausgeschöpft ist. ausgeschöpft ist.
§ 2 - Der Beauftragte des Ministers teilt dem Hersteller und der § 2 - Der Beauftragte des Ministers teilt dem Hersteller und der
notifizierten Stelle die Endentscheidung innerhalb von neunzig Tagen notifizierten Stelle die Endentscheidung innerhalb von neunzig Tagen
nach Empfang des Widerspruchs per Einschreibebrief mit. nach Empfang des Widerspruchs per Einschreibebrief mit.
Abschnitt 4 - Überwachung der notifizierten Stellen und Sanktionen Abschnitt 4 - Überwachung der notifizierten Stellen und Sanktionen
Art. 11 - Die notifizierten Stellen sind verpflichtet, den Beamten der Art. 11 - Die notifizierten Stellen sind verpflichtet, den Beamten der
notifizierenden Behörde, die vom Beauftragten des Ministers im notifizierenden Behörde, die vom Beauftragten des Ministers im
Hinblick auf die Kontrolle der Konformität der Arbeitsweise der Hinblick auf die Kontrolle der Konformität der Arbeitsweise der
notifizierten Stelle mit den Bestimmungen der Verordnung 2019/1009 und notifizierten Stelle mit den Bestimmungen der Verordnung 2019/1009 und
der Erfüllung der Zulassungsbedingungen mit einer Untersuchung oder der Erfüllung der Zulassungsbedingungen mit einer Untersuchung oder
einem Audit beauftragt worden sind, freien Zugang zu ihren einem Audit beauftragt worden sind, freien Zugang zu ihren
Räumlichkeiten zu gewähren. Sie stellen diesen Beamten alle Unterlagen Räumlichkeiten zu gewähren. Sie stellen diesen Beamten alle Unterlagen
und Angaben zur Verfügung, die diese Beamten für die Erfüllung ihres und Angaben zur Verfügung, die diese Beamten für die Erfüllung ihres
Auftrags benötigen. Auf Ersuchen dieser Beamten vertraut die Auftrags benötigen. Auf Ersuchen dieser Beamten vertraut die
notifizierte Stelle ihnen diese Unterlagen oder eine Kopie dieser notifizierte Stelle ihnen diese Unterlagen oder eine Kopie dieser
Unterlagen an. Unterlagen an.
Art. 12 - § 1 - Wenn die notifizierende Behörde festgestellt hat oder Art. 12 - § 1 - Wenn die notifizierende Behörde festgestellt hat oder
darüber informiert wurde, dass eine notifizierte Stelle die darüber informiert wurde, dass eine notifizierte Stelle die
Anforderungen von Artikel 24 der Verordnung 2019/1009 nicht mehr Anforderungen von Artikel 24 der Verordnung 2019/1009 nicht mehr
erfüllt oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt der erfüllt oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt der
Beauftragte des Ministers die Notifizierung ein, setzt sie aus oder Beauftragte des Ministers die Notifizierung ein, setzt sie aus oder
widerruft sie, je nach Schwere der Nichteinhaltung dieser widerruft sie, je nach Schwere der Nichteinhaltung dieser
Anforderungen oder dieser Verpflichtungen. Sie unterrichtet die Anforderungen oder dieser Verpflichtungen. Sie unterrichtet die
Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich darüber. Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich darüber.
§ 2 - Wenn sich nach einem Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der § 2 - Wenn sich nach einem Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der
in Artikel 7 erwähnten Notifizierung herausstellt, dass die in Artikel 7 erwähnten Notifizierung herausstellt, dass die
notifizierte Stelle keine einzige Tätigkeit in dem von der notifizierte Stelle keine einzige Tätigkeit in dem von der
Notifizierung abgedeckten Bereich ausgeübt hat oder diese Tätigkeiten Notifizierung abgedeckten Bereich ausgeübt hat oder diese Tätigkeiten
vernachlässigbar sind, wird davon ausgegangen, dass die notifizierte vernachlässigbar sind, wird davon ausgegangen, dass die notifizierte
Stelle die Anforderungen von Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe b) und c) Stelle die Anforderungen von Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe b) und c)
der Verordnung 2019/1009 nicht mehr erfüllt. Der Beauftragte des der Verordnung 2019/1009 nicht mehr erfüllt. Der Beauftragte des
Ministers kann die Notifizierung der notifizierten Stelle einschränken Ministers kann die Notifizierung der notifizierten Stelle einschränken
oder widerrufen. oder widerrufen.
§ 3 - Die in Ausführung der Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 § 3 - Die in Ausführung der Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2
getroffenen Entscheidungen werden der betreffenden Stelle mitgeteilt. getroffenen Entscheidungen werden der betreffenden Stelle mitgeteilt.
Sie treten am Tag ihrer Mitteilung in Kraft. Sie treten am Tag ihrer Mitteilung in Kraft.
Art. 13 - Die Notifizierung wird von Amts wegen widerrufen, wenn die Art. 13 - Die Notifizierung wird von Amts wegen widerrufen, wenn die
in Artikel 5 erwähnte Akkreditierung von der BELAC oder einer in Artikel 5 erwähnte Akkreditierung von der BELAC oder einer
Akkreditierungsstelle MLA widerrufen oder nicht erneuert wurde. Akkreditierungsstelle MLA widerrufen oder nicht erneuert wurde.
Der Widerruf der Notifizierung tritt in Kraft, wenn nach Abschluss des Der Widerruf der Notifizierung tritt in Kraft, wenn nach Abschluss des
Verfahrens, das auf die mögliche Erhebung von Einsprüchen der Verfahrens, das auf die mögliche Erhebung von Einsprüchen der
Konformitätsbewertungsstelle bei der BELAC oder einer Konformitätsbewertungsstelle bei der BELAC oder einer
Akkreditierungsstelle MLA folgt, der Widerruf oder die Nichterneuerung Akkreditierungsstelle MLA folgt, der Widerruf oder die Nichterneuerung
der Akkreditierung bestätigt wurde. der Akkreditierung bestätigt wurde.
Art. 14 - § 1 - Der Beauftragte des Ministers ändert unverzüglich die Art. 14 - § 1 - Der Beauftragte des Ministers ändert unverzüglich die
Notifizierung bei der Kommission der Europäischen Union, um sie mit Notifizierung bei der Kommission der Europäischen Union, um sie mit
der Einschränkung, der Aussetzung oder dem Widerruf in Ausführung der der Einschränkung, der Aussetzung oder dem Widerruf in Ausführung der
Artikel 12 bis 13 in Übereinstimmung zu bringen, und setzt die Artikel 12 bis 13 in Übereinstimmung zu bringen, und setzt die
Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in
Kenntnis. Kenntnis.
§ 2 - Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung § 2 - Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung
oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, kann der oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, kann der
Beauftragte des Ministers anordnen, dass die Akten dieser Beauftragte des Ministers anordnen, dass die Akten dieser
notifizierten Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter notifizierten Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter
bearbeitet beziehungsweise den zuständigen notifizierenden Behörden bearbeitet beziehungsweise den zuständigen notifizierenden Behörden
und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen auf andere Weise und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen auf andere Weise
bereitgehalten werden. bereitgehalten werden.
KAPITEL 3 - Andere Durchführungsbestimmungen zur Verordnung 2019/1009 KAPITEL 3 - Andere Durchführungsbestimmungen zur Verordnung 2019/1009
Art. 15 - § 1 - Die Sprache beziehungsweise Sprachen, in der/denen die Art. 15 - § 1 - Die Sprache beziehungsweise Sprachen, in der/denen die
Etiketten oder Merkblätter wie in den Artikeln 6, 8 und 9 der Etiketten oder Merkblätter wie in den Artikeln 6, 8 und 9 der
Verordnung 2019/1009 erwähnt abgefasst werden, ist/sind mindestens die Verordnung 2019/1009 erwähnt abgefasst werden, ist/sind mindestens die
Sprache beziehungsweise Sprachen des Sprachgebiets, in dem das Produkt Sprache beziehungsweise Sprachen des Sprachgebiets, in dem das Produkt
auf dem Markt bereitgestellt wird. auf dem Markt bereitgestellt wird.
§ 2 - Die Sprache beziehungsweise Sprachen, in der/denen eine in § 2 - Die Sprache beziehungsweise Sprachen, in der/denen eine in
Artikel 16 der Verordnung 2019/1009 erwähnte EU-Konformitätserklärung Artikel 16 der Verordnung 2019/1009 erwähnte EU-Konformitätserklärung
abgefasst wird, ist/sind mindestens die Sprache beziehungsweise abgefasst wird, ist/sind mindestens die Sprache beziehungsweise
Sprachen des Sprachgebiets, in dem das Produkt auf dem Markt Sprachen des Sprachgebiets, in dem das Produkt auf dem Markt
bereitgestellt wird. bereitgestellt wird.
KAPITEL 4 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 4 - Abänderungsbestimmungen
Abschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November Abschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November
2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und
Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge
Art. 16 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 Art. 16 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011
zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse
zu entrichtenden Abgaben und Beiträge wird § 5 wie folgt ersetzt: zu entrichtenden Abgaben und Beiträge wird § 5 wie folgt ersetzt:
" § 5 - Jede Person, die im Rahmen des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über " § 5 - Jede Person, die im Rahmen des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über
die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die
Forstwirtschaft und die Viehzucht oder des Gesetzes vom 21. Dezember Forstwirtschaft und die Viehzucht oder des Gesetzes vom 21. Dezember
1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions-
und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit beim FÖD und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit beim FÖD
VSU eine Bescheinigung in Bezug auf Düngemittel, Bodenverbesserer oder VSU eine Bescheinigung in Bezug auf Düngemittel, Bodenverbesserer oder
Kultursubstrate beantragt, muss pro Bescheinigung eine Abgabe in Höhe Kultursubstrate beantragt, muss pro Bescheinigung eine Abgabe in Höhe
von 100 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse von 100 EUR an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse
entrichten, ungeachtet der Anzahl Kopien der Bescheinigung." entrichten, ungeachtet der Anzahl Kopien der Bescheinigung."
(...) (...)
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Art. 22 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 Art. 22 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011
zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse
zu entrichtenden Abgaben und Beiträge wird § 4 am 16. Juli 2022 zu entrichtenden Abgaben und Beiträge wird § 4 am 16. Juli 2022
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 23 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für Art. 23 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für
Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2021 Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
Fr. VANDENBROUCKE Fr. VANDENBROUCKE
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
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