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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 novembre 2016 relatif à la lutte contre la rhinotrachéite infectieuse bovine. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 november 2016 betreffende de bestrijding van infectieuze boviene rhinotracheïtis. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 28 AVRIL 2020. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 novembre 2016 relatif à la lutte contre la rhinotrachéite infectieuse bovine. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 28 avril 2020 modifiant l'arrêté royal du 25 novembre 2016 relatif à la lutte contre la rhinotrachéite infectieuse | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 28 APRIL 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 november 2016 betreffende de bestrijding van infectieuze boviene rhinotracheïtis. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 april 2020 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 november 2016 betreffende de bestrijding van infectieuze boviene |
bovine (Moniteur belge du 14 mai 2020). | rhinotracheïtis (Belgisch Staatsblad van 14 mei 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
28. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 28. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 25. November 2016 | Erlasses vom 25. November 2016 |
über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis | über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der |
Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 und 9 Nr. 3 und 5, abgeändert durch das | Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 und 9 Nr. 3 und 5, abgeändert durch das |
Gesetz vom 28. März 2003, und des Artikels 15 Nr. 1, abgeändert durch | Gesetz vom 28. März 2003, und des Artikels 15 Nr. 1, abgeändert durch |
das Gesetz vom 1. März 2007; | das Gesetz vom 1. März 2007; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
Artikels 4 § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und | Artikels 4 § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und |
ergänzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004; | ergänzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur |
Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die | Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); | Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 2016 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 2016 über die |
Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis; | Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis; |
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit | Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit |
und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 28. November | und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 28. November |
2019; | 2019; |
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
Föderalbehörde vom 3. Januar 2020; | Föderalbehörde vom 3. Januar 2020; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Januar 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Januar 2020; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.091/3 des Staatsrates vom 9. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.091/3 des Staatsrates vom 9. April |
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft | Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 25. November | Artikel 1 - In Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 25. November |
2016 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis wird | 2016 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis wird |
Nr. 14 wie folgt ersetzt: | Nr. 14 wie folgt ersetzt: |
"14. Mastbetrieb: Betrieb, der kein Kälbermastbetrieb ist, in dem | "14. Mastbetrieb: Betrieb, der kein Kälbermastbetrieb ist, in dem |
ausschließlich Rinder gemästet werden, die unmittelbar zu einem | ausschließlich Rinder gemästet werden, die unmittelbar zu einem |
Schlachthof oder in einen anderen Mast- oder Kälbermastbetrieb | Schlachthof oder in einen anderen Mast- oder Kälbermastbetrieb |
verbracht werden, und in dem das Verhältnis zwischen der Anzahl | verbracht werden, und in dem das Verhältnis zwischen der Anzahl |
Geburten und der Anzahl weiblicher Tiere unter 0,05 bleibt,". | Geburten und der Anzahl weiblicher Tiere unter 0,05 bleibt,". |
Art. 2 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 3 | Art. 2 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 3 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - Die Agentur übermittelt der Vereinigung die Liste der Bestände | " § 3 - Die Agentur übermittelt der Vereinigung die Liste der Bestände |
mit epidemiologischer Verbindung." | mit epidemiologischer Verbindung." |
Art. 3 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
2. Derselbe Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem | 2. Derselbe Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 5 - Es ist verboten, rohe Kuhmilch oder Erzeugnisse auf Milchbasis | " § 5 - Es ist verboten, rohe Kuhmilch oder Erzeugnisse auf Milchbasis |
aus einem Bestand mit Status "I1" einzusammeln, zu behandeln oder zu | aus einem Bestand mit Status "I1" einzusammeln, zu behandeln oder zu |
verarbeiten." | verarbeiten." |
Art. 4 - Artikel 15 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 15 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. kontrollieren sie ständig und verlängern sie gegebenenfalls die | "2. kontrollieren sie ständig und verlängern sie gegebenenfalls die |
Gültigkeit des IBR-Status der Bestände gemäß den Modalitäten von | Gültigkeit des IBR-Status der Bestände gemäß den Modalitäten von |
Artikel 17,". | Artikel 17,". |
b) Derselbe Artikel wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut | b) Derselbe Artikel wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"6. ermitteln sie Bestände mit erhöhtem Infektionsrisiko, wie in | "6. ermitteln sie Bestände mit erhöhtem Infektionsrisiko, wie in |
Artikel 17 § 5 erwähnt, und führen sie eine epidemiologische | Artikel 17 § 5 erwähnt, und führen sie eine epidemiologische |
Untersuchung in den Beständen durch, in denen bei dieser Ermittlung | Untersuchung in den Beständen durch, in denen bei dieser Ermittlung |
das Vorhandensein eines mit BHV1 infizierten Rindes bestätigt wird." | das Vorhandensein eines mit BHV1 infizierten Rindes bestätigt wird." |
Art. 5 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wenn bei dem in Anlage III Punkt B.2 erwähnten Überwachungsprogramm | "Wenn bei dem in Anlage III Punkt B.2 erwähnten Überwachungsprogramm |
das Vorhandensein eines oder mehrerer mit BHV1 infizierter Rinder | das Vorhandensein eines oder mehrerer mit BHV1 infizierter Rinder |
bestätigt wird, wird der Status "I3" des Bestands unverzüglich | bestätigt wird, wird der Status "I3" des Bestands unverzüglich |
ausgesetzt bis zur Wiedererlangung des Status "I3" oder zur Zuteilung | ausgesetzt bis zur Wiedererlangung des Status "I3" oder zur Zuteilung |
eines anderen Status gemäß den in Anlage III Punkt B.3 bestimmten | eines anderen Status gemäß den in Anlage III Punkt B.3 bestimmten |
Modalitäten." | Modalitäten." |
2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wenn bei dem in Anlage III Punkt C.2 erwähnten Überwachungsprogramm | "Wenn bei dem in Anlage III Punkt C.2 erwähnten Überwachungsprogramm |
das Vorhandensein eines oder mehrerer mit BHV1 infizierter Rinder | das Vorhandensein eines oder mehrerer mit BHV1 infizierter Rinder |
bestätigt wird, wird der Status "I4" des Bestands unverzüglich | bestätigt wird, wird der Status "I4" des Bestands unverzüglich |
ausgesetzt bis zur Wiedererlangung des Status "I4" oder zur Zuteilung | ausgesetzt bis zur Wiedererlangung des Status "I4" oder zur Zuteilung |
eines anderen Status gemäß den in Anlage III Punkt C.3 bestimmten | eines anderen Status gemäß den in Anlage III Punkt C.3 bestimmten |
Modalitäten." | Modalitäten." |
3. Derselbe Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem | 3. Derselbe Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 5 - In Beständen mit Status "I3" oder "I4" mit erhöhtem Risiko | " § 5 - In Beständen mit Status "I3" oder "I4" mit erhöhtem Risiko |
einer Infektion mit BHV1 wegen der in Anlage VIII beschriebenen | einer Infektion mit BHV1 wegen der in Anlage VIII beschriebenen |
besonderen Umstände oder infolge einer Infektion mit BHV1, muss eine | besonderen Umstände oder infolge einer Infektion mit BHV1, muss eine |
serologische Untersuchung durchgeführt werden im Sinne von Anlage III | serologische Untersuchung durchgeführt werden im Sinne von Anlage III |
Punkt B.2 beziehungsweise C.2, je nach Status des Bestands. | Punkt B.2 beziehungsweise C.2, je nach Status des Bestands. |
Die Vereinigung setzt den Halter und den Betriebstierarzt über das | Die Vereinigung setzt den Halter und den Betriebstierarzt über das |
Infektionsrisiko und das Datum, an dem diese serologischen | Infektionsrisiko und das Datum, an dem diese serologischen |
Untersuchungen durchgeführt werden müssen, in Kenntnis. | Untersuchungen durchgeführt werden müssen, in Kenntnis. |
Wenn die serologischen Untersuchungen nicht durchgeführt werden, wird | Wenn die serologischen Untersuchungen nicht durchgeführt werden, wird |
der Status des Bestands ausgesetzt." | der Status des Bestands ausgesetzt." |
Art. 6 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 18 - § 1 - Wenn in Beständen mit Status "I3" oder "I4" | "Art. 18 - § 1 - Wenn in Beständen mit Status "I3" oder "I4" |
mindestens ein mit BHV1 infiziertes Rind bestätigt wird, führt die | mindestens ein mit BHV1 infiziertes Rind bestätigt wird, führt die |
Vereinigung eine epidemiologische Untersuchung durch, um den Ursprung | Vereinigung eine epidemiologische Untersuchung durch, um den Ursprung |
der Infektion zu bestimmen und den Zeitpunkt ihres Auftretens | der Infektion zu bestimmen und den Zeitpunkt ihres Auftretens |
abzuschätzen. | abzuschätzen. |
Unter Berücksichtigung des möglichen Ursprungs und des Zeitpunkts des | Unter Berücksichtigung des möglichen Ursprungs und des Zeitpunkts des |
Auftretens der Infektion erstellt die Vereinigung eine Liste der | Auftretens der Infektion erstellt die Vereinigung eine Liste der |
Bestände mit epidemiologischer Verbindung, auf die die Infektion | Bestände mit epidemiologischer Verbindung, auf die die Infektion |
zurückgehen könnte oder die kontaminiert sein könnten, und setzt in | zurückgehen könnte oder die kontaminiert sein könnten, und setzt in |
diesen Beständen die in Artikel 17 § 5 erwähnten Maßnahmen um. | diesen Beständen die in Artikel 17 § 5 erwähnten Maßnahmen um. |
§ 2 - Wenn in Beständen mit Status "I2" der Anteil mit BHV1 | § 2 - Wenn in Beständen mit Status "I2" der Anteil mit BHV1 |
infizierter Rinder bei den zwölf bis vierundzwanzig Monate alten | infizierter Rinder bei den zwölf bis vierundzwanzig Monate alten |
Tieren mehr als 15 Prozent ausmacht, formuliert die Vereinigung in | Tieren mehr als 15 Prozent ausmacht, formuliert die Vereinigung in |
Absprache mit dem Betriebstierarzt Empfehlungen, um das Risiko der | Absprache mit dem Betriebstierarzt Empfehlungen, um das Risiko der |
Viruszirkulation zu verringern." | Viruszirkulation zu verringern." |
Art. 7 - In Artikel 21 desselben Erlasses wird § 2 wie folgt ersetzt: | Art. 7 - In Artikel 21 desselben Erlasses wird § 2 wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Es ist verboten, aus einem Bestand mit Status "I3" oder "I4" | " § 2 - Es ist verboten, aus einem Bestand mit Status "I3" oder "I4" |
stammende Rinder, die nach Verlassen des Herkunftsbestands entweder | stammende Rinder, die nach Verlassen des Herkunftsbestands entweder |
während des Transports oder in Händlerställen oder Sammelstellen | während des Transports oder in Händlerställen oder Sammelstellen |
Kontakt zu BHV1-infizierten Rindern oder Rindern aus Beständen mit | Kontakt zu BHV1-infizierten Rindern oder Rindern aus Beständen mit |
Status "I2" oder "I2d" hatten, an Bestände mit Status "I3" oder "I4" | Status "I2" oder "I2d" hatten, an Bestände mit Status "I3" oder "I4" |
zu liefern." | zu liefern." |
Art. 8 - In Artikel 23 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 8 - In Artikel 23 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
"Erwerb der Rinder" durch die Wörter "Eintreffen der Rinder im | "Erwerb der Rinder" durch die Wörter "Eintreffen der Rinder im |
Bestand" ersetzt. | Bestand" ersetzt. |
Art. 9 - Anlage III zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: | Art. 9 - Anlage III zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: |
1. In Punkt A.1 Buchstabe a) Ziffer i) wird das Wort "zehn" durch das | 1. In Punkt A.1 Buchstabe a) Ziffer i) wird das Wort "zehn" durch das |
Wort "sechs" ersetzt. | Wort "sechs" ersetzt. |
2. In Punkt A.1 Buchstabe a) Ziffer ii) wird das Wort "sechzehn" durch | 2. In Punkt A.1 Buchstabe a) Ziffer ii) wird das Wort "sechzehn" durch |
das Wort "zwölf" ersetzt. | das Wort "zwölf" ersetzt. |
3. In Punkt A.2 Buchstabe a) Ziffer i) wird das Wort "zehn" durch das | 3. In Punkt A.2 Buchstabe a) Ziffer i) wird das Wort "zehn" durch das |
Wort "sechs" ersetzt. | Wort "sechs" ersetzt. |
4. In Punkt A.2 Buchstabe a) Ziffer ii) wird das Wort "sechzehn" durch | 4. In Punkt A.2 Buchstabe a) Ziffer ii) wird das Wort "sechzehn" durch |
das Wort "zwölf" ersetzt. | das Wort "zwölf" ersetzt. |
5. In Punkt B wird ein Punkt B.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 5. In Punkt B wird ein Punkt B.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"B.3 Modalitäten für die Wiedererlangung des Status "I3" | "B.3 Modalitäten für die Wiedererlangung des Status "I3" |
Wenn durch das in Punkt B.2 erwähnte Überwachungsprogramm das | Wenn durch das in Punkt B.2 erwähnte Überwachungsprogramm das |
Vorhandensein eines oder mehrerer mit BHV1 infizierter Rinder | Vorhandensein eines oder mehrerer mit BHV1 infizierter Rinder |
bestätigt wird, muss binnen dreißig Tagen ein kompletter serologischer | bestätigt wird, muss binnen dreißig Tagen ein kompletter serologischer |
Check-up, wie in Punkt B.1 beschrieben, durchgeführt werden. | Check-up, wie in Punkt B.1 beschrieben, durchgeführt werden. |
Wenn der Anteil mit BHV1 infizierter Rinder bei diesem Check-up nicht | Wenn der Anteil mit BHV1 infizierter Rinder bei diesem Check-up nicht |
mehr als 5 Prozent ausmacht, kann der Status "I3" wiedererlangt | mehr als 5 Prozent ausmacht, kann der Status "I3" wiedererlangt |
werden: | werden: |
- wenn die mit BHV1 infizierten Rinder binnen dreißig Tagen nach | - wenn die mit BHV1 infizierten Rinder binnen dreißig Tagen nach |
Durchführung des Check-ups abtransportiert werden | Durchführung des Check-ups abtransportiert werden |
und | und |
- wenn ein zweiter kompletter serologischer Check-up, wie in Punkt B.1 | - wenn ein zweiter kompletter serologischer Check-up, wie in Punkt B.1 |
beschrieben, der mindestens dreißig Tage nach Verbringung der | beschrieben, der mindestens dreißig Tage nach Verbringung der |
infizierten Rinder durchgeführt wird, ergibt, dass alle bei diesem | infizierten Rinder durchgeführt wird, ergibt, dass alle bei diesem |
serologischen Check-up getesteten Rinder als "BHV1-frei" im Sinne von | serologischen Check-up getesteten Rinder als "BHV1-frei" im Sinne von |
Punkt D.2 angesehen werden." | Punkt D.2 angesehen werden." |
6. In Punkt C wird ein Punkt C.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 6. In Punkt C wird ein Punkt C.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"C.3 Modalitäten für die Wiedererlangung des Status "I4" | "C.3 Modalitäten für die Wiedererlangung des Status "I4" |
Wenn durch das in Punkt C.2 erwähnte Überwachungsprogramm das | Wenn durch das in Punkt C.2 erwähnte Überwachungsprogramm das |
Vorhandensein eines oder mehrerer mit BHV1 infizierter Rinder | Vorhandensein eines oder mehrerer mit BHV1 infizierter Rinder |
bestätigt wird, muss binnen dreißig Tagen ein kompletter serologischer | bestätigt wird, muss binnen dreißig Tagen ein kompletter serologischer |
Check-up, wie in Punkt C.1 beschrieben, durchgeführt werden. | Check-up, wie in Punkt C.1 beschrieben, durchgeführt werden. |
Wenn der Anteil mit BHV1 infizierter Rinder bei diesem Check-up nicht | Wenn der Anteil mit BHV1 infizierter Rinder bei diesem Check-up nicht |
mehr als 5 Prozent ausmacht, kann der Status "I4" wiedererlangt | mehr als 5 Prozent ausmacht, kann der Status "I4" wiedererlangt |
werden: | werden: |
1. wenn die mit BHV1 infizierten Rinder binnen dreißig Tagen nach | 1. wenn die mit BHV1 infizierten Rinder binnen dreißig Tagen nach |
Durchführung des Check-ups abtransportiert werden | Durchführung des Check-ups abtransportiert werden |
und | und |
2. wenn ein zweiter kompletter serologischer Check-up, wie in Punkt | 2. wenn ein zweiter kompletter serologischer Check-up, wie in Punkt |
C.1 beschrieben, der mindestens dreißig Tage nach Verbringung der | C.1 beschrieben, der mindestens dreißig Tage nach Verbringung der |
infizierten Rinder durchgeführt wird, ergibt, dass alle bei diesem | infizierten Rinder durchgeführt wird, ergibt, dass alle bei diesem |
serologischen Check-up getesteten Rinder als "BHV1-frei und nicht | serologischen Check-up getesteten Rinder als "BHV1-frei und nicht |
gegen BHV1 geimpft", wie in Punkt D.1 beschrieben, angesehen werden." | gegen BHV1 geimpft", wie in Punkt D.1 beschrieben, angesehen werden." |
Art. 10 - Anlage V zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: | Art. 10 - Anlage V zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: |
1. In der Überschrift zu Punkt 1 werden zwischen den Wörtern "die | 1. In der Überschrift zu Punkt 1 werden zwischen den Wörtern "die |
Aufnahme" und den Wörtern "von Rindern" die Wörter "und | Aufnahme" und den Wörtern "von Rindern" die Wörter "und |
Wiederaufnahme" eingefügt. | Wiederaufnahme" eingefügt. |
2. In der Überschrift zu Punkt 2 werden zwischen den Wörtern "die | 2. In der Überschrift zu Punkt 2 werden zwischen den Wörtern "die |
Aufnahme" und den Wörtern "von Rindern" die Wörter "und | Aufnahme" und den Wörtern "von Rindern" die Wörter "und |
Wiederaufnahme" eingefügt. | Wiederaufnahme" eingefügt. |
3. Punkt 2.1 wird aufgehoben. | 3. Punkt 2.1 wird aufgehoben. |
4. In Punkt 2.2 werden die Wörter "In allen anderen Fällen der | 4. In Punkt 2.2 werden die Wörter "In allen anderen Fällen der |
Aufnahme eines oder mehrerer Rinder" durch die Wörter "Bei der | Aufnahme eines oder mehrerer Rinder" durch die Wörter "Bei der |
Aufnahme eines oder mehrerer Rinder" ersetzt. | Aufnahme eines oder mehrerer Rinder" ersetzt. |
5. In der Überschrift zu Punkt 3 werden zwischen den Wörtern "die | 5. In der Überschrift zu Punkt 3 werden zwischen den Wörtern "die |
Aufnahme" und den Wörtern "von Rindern" die Wörter "und | Aufnahme" und den Wörtern "von Rindern" die Wörter "und |
Wiederaufnahme" eingefügt. | Wiederaufnahme" eingefügt. |
6. Punkt 3.1 wird aufgehoben. | 6. Punkt 3.1 wird aufgehoben. |
7. In Punkt 3.2 werden die Wörter "In allen anderen Fällen der | 7. In Punkt 3.2 werden die Wörter "In allen anderen Fällen der |
Aufnahme eines oder mehrerer Rinder" durch die Wörter "Bei der | Aufnahme eines oder mehrerer Rinder" durch die Wörter "Bei der |
Aufnahme eines oder mehrerer Rinder" ersetzt. | Aufnahme eines oder mehrerer Rinder" ersetzt. |
8. Die Punkte 4, 5 und 6 werden aufgehoben. | 8. Die Punkte 4, 5 und 6 werden aufgehoben. |
Art. 11 - In denselben Erlass wird eine Anlage VIII mit folgendem | Art. 11 - In denselben Erlass wird eine Anlage VIII mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Anlage VIII - Besondere Umstände, die zu einem erhöhten Risiko einer | "Anlage VIII - Besondere Umstände, die zu einem erhöhten Risiko einer |
Infektion mit BHV1 führen können oder die Folge einer Infektion mit | Infektion mit BHV1 führen können oder die Folge einer Infektion mit |
BHV1 sein können | BHV1 sein können |
A. Folgende Umstände können in einem Bestand mit Status "I3" oder "I4" | A. Folgende Umstände können in einem Bestand mit Status "I3" oder "I4" |
zu einem erhöhten Risiko einer Infektion mit BHV1 führen: | zu einem erhöhten Risiko einer Infektion mit BHV1 führen: |
1. In den Bestand sind ein oder mehrere mit BHV1 infizierte Rinder | 1. In den Bestand sind ein oder mehrere mit BHV1 infizierte Rinder |
aufgenommen worden | aufgenommen worden |
oder | oder |
2. in den Bestand sind ein oder mehrere Rinder aufgenommen worden, bei | 2. in den Bestand sind ein oder mehrere Rinder aufgenommen worden, bei |
denen die in Anlage V erwähnten serologischen Untersuchungen ein | denen die in Anlage V erwähnten serologischen Untersuchungen ein |
ungünstiges Ergebnis erbracht haben | ungünstiges Ergebnis erbracht haben |
oder | oder |
3. in den Bestand sind ein oder mehrere Rinder aufgenommen worden, bei | 3. in den Bestand sind ein oder mehrere Rinder aufgenommen worden, bei |
denen die in Anlage V erwähnten serologischen Untersuchungen nicht | denen die in Anlage V erwähnten serologischen Untersuchungen nicht |
vollständig durchgeführt worden sind | vollständig durchgeführt worden sind |
oder | oder |
4. die Agentur hat eine epidemiologische Verbindung mit einem | 4. die Agentur hat eine epidemiologische Verbindung mit einem |
Seuchenherd festgestellt, wie in Artikel 5 § 3 erwähnt, | Seuchenherd festgestellt, wie in Artikel 5 § 3 erwähnt, |
oder | oder |
5. die Vereinigung hat eine epidemiologische Verbindung mit einem | 5. die Vereinigung hat eine epidemiologische Verbindung mit einem |
Bestand mit Status I3 oder I4 festgestellt, in dem das Vorhandensein | Bestand mit Status I3 oder I4 festgestellt, in dem das Vorhandensein |
mindestens eines mit BHV1 infizierten Rindes bestätigt worden ist, wie | mindestens eines mit BHV1 infizierten Rindes bestätigt worden ist, wie |
in Artikel 18 § 1 bestimmt. | in Artikel 18 § 1 bestimmt. |
B. Folgende Umstände können die Folge einer Infektion mit BHV1 in | B. Folgende Umstände können die Folge einer Infektion mit BHV1 in |
einem Bestand mit Status "I3" oder "I4" sein: | einem Bestand mit Status "I3" oder "I4" sein: |
1. Bei einem aus dem Bestand stammenden Rind wird auf der Grundlage | 1. Bei einem aus dem Bestand stammenden Rind wird auf der Grundlage |
einer binnen fünfzehn Tagen nach seinem Abtransport entnommenen Probe | einer binnen fünfzehn Tagen nach seinem Abtransport entnommenen Probe |
eine Infektion mit BHV1 bestätigt | eine Infektion mit BHV1 bestätigt |
oder | oder |
2. die Vereinigung hat eine epidemiologische Verbindung mit einem | 2. die Vereinigung hat eine epidemiologische Verbindung mit einem |
Bestand mit Status I3 oder I4 festgestellt, in dem das Vorhandensein | Bestand mit Status I3 oder I4 festgestellt, in dem das Vorhandensein |
mindestens eines mit BHV1 infizierten Rindes bestätigt worden ist, wie | mindestens eines mit BHV1 infizierten Rindes bestätigt worden ist, wie |
in Artikel 18 § 1 bestimmt." | in Artikel 18 § 1 bestimmt." |
Art. 12 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der | Art. 12 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
D. DUCARME | D. DUCARME |