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Vue multilingue de Arrêté Royal du 28/04/2020
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 novembre 2016 relatif à la lutte contre la rhinotrachéite infectieuse bovine. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 november 2016 betreffende de bestrijding van infectieuze boviene rhinotracheïtis. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 28 AVRIL 2020. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 novembre 2016 relatif à la lutte contre la rhinotrachéite infectieuse bovine. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 28 avril 2020 modifiant l'arrêté royal du 25 novembre 2016 relatif à la lutte contre la rhinotrachéite infectieuse FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 28 APRIL 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 november 2016 betreffende de bestrijding van infectieuze boviene rhinotracheïtis. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 april 2020 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 november 2016 betreffende de bestrijding van infectieuze boviene
bovine (Moniteur belge du 14 mai 2020). rhinotracheïtis (Belgisch Staatsblad van 14 mei 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
28. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 28. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 25. November 2016 Erlasses vom 25. November 2016
über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der
Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 und 9 Nr. 3 und 5, abgeändert durch das Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 und 9 Nr. 3 und 5, abgeändert durch das
Gesetz vom 28. März 2003, und des Artikels 15 Nr. 1, abgeändert durch Gesetz vom 28. März 2003, und des Artikels 15 Nr. 1, abgeändert durch
das Gesetz vom 1. März 2007; das Gesetz vom 1. März 2007;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des
Artikels 4 § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und Artikels 4 § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und
ergänzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004; ergänzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur
Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 2016 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 2016 über die
Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis; Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis;
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit
und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 28. November und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 28. November
2019; 2019;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 3. Januar 2020; Föderalbehörde vom 3. Januar 2020;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Januar 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Januar 2020;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.091/3 des Staatsrates vom 9. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.091/3 des Staatsrates vom 9. April
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 25. November Artikel 1 - In Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 25. November
2016 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis wird 2016 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis wird
Nr. 14 wie folgt ersetzt: Nr. 14 wie folgt ersetzt:
"14. Mastbetrieb: Betrieb, der kein Kälbermastbetrieb ist, in dem "14. Mastbetrieb: Betrieb, der kein Kälbermastbetrieb ist, in dem
ausschließlich Rinder gemästet werden, die unmittelbar zu einem ausschließlich Rinder gemästet werden, die unmittelbar zu einem
Schlachthof oder in einen anderen Mast- oder Kälbermastbetrieb Schlachthof oder in einen anderen Mast- oder Kälbermastbetrieb
verbracht werden, und in dem das Verhältnis zwischen der Anzahl verbracht werden, und in dem das Verhältnis zwischen der Anzahl
Geburten und der Anzahl weiblicher Tiere unter 0,05 bleibt,". Geburten und der Anzahl weiblicher Tiere unter 0,05 bleibt,".
Art. 2 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 3 Art. 2 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 3
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Die Agentur übermittelt der Vereinigung die Liste der Bestände " § 3 - Die Agentur übermittelt der Vereinigung die Liste der Bestände
mit epidemiologischer Verbindung." mit epidemiologischer Verbindung."
Art. 3 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
2. Derselbe Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem 2. Derselbe Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 5 - Es ist verboten, rohe Kuhmilch oder Erzeugnisse auf Milchbasis " § 5 - Es ist verboten, rohe Kuhmilch oder Erzeugnisse auf Milchbasis
aus einem Bestand mit Status "I1" einzusammeln, zu behandeln oder zu aus einem Bestand mit Status "I1" einzusammeln, zu behandeln oder zu
verarbeiten." verarbeiten."
Art. 4 - Artikel 15 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 15 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. kontrollieren sie ständig und verlängern sie gegebenenfalls die "2. kontrollieren sie ständig und verlängern sie gegebenenfalls die
Gültigkeit des IBR-Status der Bestände gemäß den Modalitäten von Gültigkeit des IBR-Status der Bestände gemäß den Modalitäten von
Artikel 17,". Artikel 17,".
b) Derselbe Artikel wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut b) Derselbe Artikel wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"6. ermitteln sie Bestände mit erhöhtem Infektionsrisiko, wie in "6. ermitteln sie Bestände mit erhöhtem Infektionsrisiko, wie in
Artikel 17 § 5 erwähnt, und führen sie eine epidemiologische Artikel 17 § 5 erwähnt, und führen sie eine epidemiologische
Untersuchung in den Beständen durch, in denen bei dieser Ermittlung Untersuchung in den Beständen durch, in denen bei dieser Ermittlung
das Vorhandensein eines mit BHV1 infizierten Rindes bestätigt wird." das Vorhandensein eines mit BHV1 infizierten Rindes bestätigt wird."
Art. 5 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn bei dem in Anlage III Punkt B.2 erwähnten Überwachungsprogramm "Wenn bei dem in Anlage III Punkt B.2 erwähnten Überwachungsprogramm
das Vorhandensein eines oder mehrerer mit BHV1 infizierter Rinder das Vorhandensein eines oder mehrerer mit BHV1 infizierter Rinder
bestätigt wird, wird der Status "I3" des Bestands unverzüglich bestätigt wird, wird der Status "I3" des Bestands unverzüglich
ausgesetzt bis zur Wiedererlangung des Status "I3" oder zur Zuteilung ausgesetzt bis zur Wiedererlangung des Status "I3" oder zur Zuteilung
eines anderen Status gemäß den in Anlage III Punkt B.3 bestimmten eines anderen Status gemäß den in Anlage III Punkt B.3 bestimmten
Modalitäten." Modalitäten."
2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn bei dem in Anlage III Punkt C.2 erwähnten Überwachungsprogramm "Wenn bei dem in Anlage III Punkt C.2 erwähnten Überwachungsprogramm
das Vorhandensein eines oder mehrerer mit BHV1 infizierter Rinder das Vorhandensein eines oder mehrerer mit BHV1 infizierter Rinder
bestätigt wird, wird der Status "I4" des Bestands unverzüglich bestätigt wird, wird der Status "I4" des Bestands unverzüglich
ausgesetzt bis zur Wiedererlangung des Status "I4" oder zur Zuteilung ausgesetzt bis zur Wiedererlangung des Status "I4" oder zur Zuteilung
eines anderen Status gemäß den in Anlage III Punkt C.3 bestimmten eines anderen Status gemäß den in Anlage III Punkt C.3 bestimmten
Modalitäten." Modalitäten."
3. Derselbe Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem 3. Derselbe Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 5 - In Beständen mit Status "I3" oder "I4" mit erhöhtem Risiko " § 5 - In Beständen mit Status "I3" oder "I4" mit erhöhtem Risiko
einer Infektion mit BHV1 wegen der in Anlage VIII beschriebenen einer Infektion mit BHV1 wegen der in Anlage VIII beschriebenen
besonderen Umstände oder infolge einer Infektion mit BHV1, muss eine besonderen Umstände oder infolge einer Infektion mit BHV1, muss eine
serologische Untersuchung durchgeführt werden im Sinne von Anlage III serologische Untersuchung durchgeführt werden im Sinne von Anlage III
Punkt B.2 beziehungsweise C.2, je nach Status des Bestands. Punkt B.2 beziehungsweise C.2, je nach Status des Bestands.
Die Vereinigung setzt den Halter und den Betriebstierarzt über das Die Vereinigung setzt den Halter und den Betriebstierarzt über das
Infektionsrisiko und das Datum, an dem diese serologischen Infektionsrisiko und das Datum, an dem diese serologischen
Untersuchungen durchgeführt werden müssen, in Kenntnis. Untersuchungen durchgeführt werden müssen, in Kenntnis.
Wenn die serologischen Untersuchungen nicht durchgeführt werden, wird Wenn die serologischen Untersuchungen nicht durchgeführt werden, wird
der Status des Bestands ausgesetzt." der Status des Bestands ausgesetzt."
Art. 6 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 6 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 18 - § 1 - Wenn in Beständen mit Status "I3" oder "I4" "Art. 18 - § 1 - Wenn in Beständen mit Status "I3" oder "I4"
mindestens ein mit BHV1 infiziertes Rind bestätigt wird, führt die mindestens ein mit BHV1 infiziertes Rind bestätigt wird, führt die
Vereinigung eine epidemiologische Untersuchung durch, um den Ursprung Vereinigung eine epidemiologische Untersuchung durch, um den Ursprung
der Infektion zu bestimmen und den Zeitpunkt ihres Auftretens der Infektion zu bestimmen und den Zeitpunkt ihres Auftretens
abzuschätzen. abzuschätzen.
Unter Berücksichtigung des möglichen Ursprungs und des Zeitpunkts des Unter Berücksichtigung des möglichen Ursprungs und des Zeitpunkts des
Auftretens der Infektion erstellt die Vereinigung eine Liste der Auftretens der Infektion erstellt die Vereinigung eine Liste der
Bestände mit epidemiologischer Verbindung, auf die die Infektion Bestände mit epidemiologischer Verbindung, auf die die Infektion
zurückgehen könnte oder die kontaminiert sein könnten, und setzt in zurückgehen könnte oder die kontaminiert sein könnten, und setzt in
diesen Beständen die in Artikel 17 § 5 erwähnten Maßnahmen um. diesen Beständen die in Artikel 17 § 5 erwähnten Maßnahmen um.
§ 2 - Wenn in Beständen mit Status "I2" der Anteil mit BHV1 § 2 - Wenn in Beständen mit Status "I2" der Anteil mit BHV1
infizierter Rinder bei den zwölf bis vierundzwanzig Monate alten infizierter Rinder bei den zwölf bis vierundzwanzig Monate alten
Tieren mehr als 15 Prozent ausmacht, formuliert die Vereinigung in Tieren mehr als 15 Prozent ausmacht, formuliert die Vereinigung in
Absprache mit dem Betriebstierarzt Empfehlungen, um das Risiko der Absprache mit dem Betriebstierarzt Empfehlungen, um das Risiko der
Viruszirkulation zu verringern." Viruszirkulation zu verringern."
Art. 7 - In Artikel 21 desselben Erlasses wird § 2 wie folgt ersetzt: Art. 7 - In Artikel 21 desselben Erlasses wird § 2 wie folgt ersetzt:
" § 2 - Es ist verboten, aus einem Bestand mit Status "I3" oder "I4" " § 2 - Es ist verboten, aus einem Bestand mit Status "I3" oder "I4"
stammende Rinder, die nach Verlassen des Herkunftsbestands entweder stammende Rinder, die nach Verlassen des Herkunftsbestands entweder
während des Transports oder in Händlerställen oder Sammelstellen während des Transports oder in Händlerställen oder Sammelstellen
Kontakt zu BHV1-infizierten Rindern oder Rindern aus Beständen mit Kontakt zu BHV1-infizierten Rindern oder Rindern aus Beständen mit
Status "I2" oder "I2d" hatten, an Bestände mit Status "I3" oder "I4" Status "I2" oder "I2d" hatten, an Bestände mit Status "I3" oder "I4"
zu liefern." zu liefern."
Art. 8 - In Artikel 23 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 8 - In Artikel 23 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter
"Erwerb der Rinder" durch die Wörter "Eintreffen der Rinder im "Erwerb der Rinder" durch die Wörter "Eintreffen der Rinder im
Bestand" ersetzt. Bestand" ersetzt.
Art. 9 - Anlage III zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: Art. 9 - Anlage III zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert:
1. In Punkt A.1 Buchstabe a) Ziffer i) wird das Wort "zehn" durch das 1. In Punkt A.1 Buchstabe a) Ziffer i) wird das Wort "zehn" durch das
Wort "sechs" ersetzt. Wort "sechs" ersetzt.
2. In Punkt A.1 Buchstabe a) Ziffer ii) wird das Wort "sechzehn" durch 2. In Punkt A.1 Buchstabe a) Ziffer ii) wird das Wort "sechzehn" durch
das Wort "zwölf" ersetzt. das Wort "zwölf" ersetzt.
3. In Punkt A.2 Buchstabe a) Ziffer i) wird das Wort "zehn" durch das 3. In Punkt A.2 Buchstabe a) Ziffer i) wird das Wort "zehn" durch das
Wort "sechs" ersetzt. Wort "sechs" ersetzt.
4. In Punkt A.2 Buchstabe a) Ziffer ii) wird das Wort "sechzehn" durch 4. In Punkt A.2 Buchstabe a) Ziffer ii) wird das Wort "sechzehn" durch
das Wort "zwölf" ersetzt. das Wort "zwölf" ersetzt.
5. In Punkt B wird ein Punkt B.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 5. In Punkt B wird ein Punkt B.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"B.3 Modalitäten für die Wiedererlangung des Status "I3" "B.3 Modalitäten für die Wiedererlangung des Status "I3"
Wenn durch das in Punkt B.2 erwähnte Überwachungsprogramm das Wenn durch das in Punkt B.2 erwähnte Überwachungsprogramm das
Vorhandensein eines oder mehrerer mit BHV1 infizierter Rinder Vorhandensein eines oder mehrerer mit BHV1 infizierter Rinder
bestätigt wird, muss binnen dreißig Tagen ein kompletter serologischer bestätigt wird, muss binnen dreißig Tagen ein kompletter serologischer
Check-up, wie in Punkt B.1 beschrieben, durchgeführt werden. Check-up, wie in Punkt B.1 beschrieben, durchgeführt werden.
Wenn der Anteil mit BHV1 infizierter Rinder bei diesem Check-up nicht Wenn der Anteil mit BHV1 infizierter Rinder bei diesem Check-up nicht
mehr als 5 Prozent ausmacht, kann der Status "I3" wiedererlangt mehr als 5 Prozent ausmacht, kann der Status "I3" wiedererlangt
werden: werden:
- wenn die mit BHV1 infizierten Rinder binnen dreißig Tagen nach - wenn die mit BHV1 infizierten Rinder binnen dreißig Tagen nach
Durchführung des Check-ups abtransportiert werden Durchführung des Check-ups abtransportiert werden
und und
- wenn ein zweiter kompletter serologischer Check-up, wie in Punkt B.1 - wenn ein zweiter kompletter serologischer Check-up, wie in Punkt B.1
beschrieben, der mindestens dreißig Tage nach Verbringung der beschrieben, der mindestens dreißig Tage nach Verbringung der
infizierten Rinder durchgeführt wird, ergibt, dass alle bei diesem infizierten Rinder durchgeführt wird, ergibt, dass alle bei diesem
serologischen Check-up getesteten Rinder als "BHV1-frei" im Sinne von serologischen Check-up getesteten Rinder als "BHV1-frei" im Sinne von
Punkt D.2 angesehen werden." Punkt D.2 angesehen werden."
6. In Punkt C wird ein Punkt C.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 6. In Punkt C wird ein Punkt C.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"C.3 Modalitäten für die Wiedererlangung des Status "I4" "C.3 Modalitäten für die Wiedererlangung des Status "I4"
Wenn durch das in Punkt C.2 erwähnte Überwachungsprogramm das Wenn durch das in Punkt C.2 erwähnte Überwachungsprogramm das
Vorhandensein eines oder mehrerer mit BHV1 infizierter Rinder Vorhandensein eines oder mehrerer mit BHV1 infizierter Rinder
bestätigt wird, muss binnen dreißig Tagen ein kompletter serologischer bestätigt wird, muss binnen dreißig Tagen ein kompletter serologischer
Check-up, wie in Punkt C.1 beschrieben, durchgeführt werden. Check-up, wie in Punkt C.1 beschrieben, durchgeführt werden.
Wenn der Anteil mit BHV1 infizierter Rinder bei diesem Check-up nicht Wenn der Anteil mit BHV1 infizierter Rinder bei diesem Check-up nicht
mehr als 5 Prozent ausmacht, kann der Status "I4" wiedererlangt mehr als 5 Prozent ausmacht, kann der Status "I4" wiedererlangt
werden: werden:
1. wenn die mit BHV1 infizierten Rinder binnen dreißig Tagen nach 1. wenn die mit BHV1 infizierten Rinder binnen dreißig Tagen nach
Durchführung des Check-ups abtransportiert werden Durchführung des Check-ups abtransportiert werden
und und
2. wenn ein zweiter kompletter serologischer Check-up, wie in Punkt 2. wenn ein zweiter kompletter serologischer Check-up, wie in Punkt
C.1 beschrieben, der mindestens dreißig Tage nach Verbringung der C.1 beschrieben, der mindestens dreißig Tage nach Verbringung der
infizierten Rinder durchgeführt wird, ergibt, dass alle bei diesem infizierten Rinder durchgeführt wird, ergibt, dass alle bei diesem
serologischen Check-up getesteten Rinder als "BHV1-frei und nicht serologischen Check-up getesteten Rinder als "BHV1-frei und nicht
gegen BHV1 geimpft", wie in Punkt D.1 beschrieben, angesehen werden." gegen BHV1 geimpft", wie in Punkt D.1 beschrieben, angesehen werden."
Art. 10 - Anlage V zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: Art. 10 - Anlage V zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert:
1. In der Überschrift zu Punkt 1 werden zwischen den Wörtern "die 1. In der Überschrift zu Punkt 1 werden zwischen den Wörtern "die
Aufnahme" und den Wörtern "von Rindern" die Wörter "und Aufnahme" und den Wörtern "von Rindern" die Wörter "und
Wiederaufnahme" eingefügt. Wiederaufnahme" eingefügt.
2. In der Überschrift zu Punkt 2 werden zwischen den Wörtern "die 2. In der Überschrift zu Punkt 2 werden zwischen den Wörtern "die
Aufnahme" und den Wörtern "von Rindern" die Wörter "und Aufnahme" und den Wörtern "von Rindern" die Wörter "und
Wiederaufnahme" eingefügt. Wiederaufnahme" eingefügt.
3. Punkt 2.1 wird aufgehoben. 3. Punkt 2.1 wird aufgehoben.
4. In Punkt 2.2 werden die Wörter "In allen anderen Fällen der 4. In Punkt 2.2 werden die Wörter "In allen anderen Fällen der
Aufnahme eines oder mehrerer Rinder" durch die Wörter "Bei der Aufnahme eines oder mehrerer Rinder" durch die Wörter "Bei der
Aufnahme eines oder mehrerer Rinder" ersetzt. Aufnahme eines oder mehrerer Rinder" ersetzt.
5. In der Überschrift zu Punkt 3 werden zwischen den Wörtern "die 5. In der Überschrift zu Punkt 3 werden zwischen den Wörtern "die
Aufnahme" und den Wörtern "von Rindern" die Wörter "und Aufnahme" und den Wörtern "von Rindern" die Wörter "und
Wiederaufnahme" eingefügt. Wiederaufnahme" eingefügt.
6. Punkt 3.1 wird aufgehoben. 6. Punkt 3.1 wird aufgehoben.
7. In Punkt 3.2 werden die Wörter "In allen anderen Fällen der 7. In Punkt 3.2 werden die Wörter "In allen anderen Fällen der
Aufnahme eines oder mehrerer Rinder" durch die Wörter "Bei der Aufnahme eines oder mehrerer Rinder" durch die Wörter "Bei der
Aufnahme eines oder mehrerer Rinder" ersetzt. Aufnahme eines oder mehrerer Rinder" ersetzt.
8. Die Punkte 4, 5 und 6 werden aufgehoben. 8. Die Punkte 4, 5 und 6 werden aufgehoben.
Art. 11 - In denselben Erlass wird eine Anlage VIII mit folgendem Art. 11 - In denselben Erlass wird eine Anlage VIII mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Anlage VIII - Besondere Umstände, die zu einem erhöhten Risiko einer "Anlage VIII - Besondere Umstände, die zu einem erhöhten Risiko einer
Infektion mit BHV1 führen können oder die Folge einer Infektion mit Infektion mit BHV1 führen können oder die Folge einer Infektion mit
BHV1 sein können BHV1 sein können
A. Folgende Umstände können in einem Bestand mit Status "I3" oder "I4" A. Folgende Umstände können in einem Bestand mit Status "I3" oder "I4"
zu einem erhöhten Risiko einer Infektion mit BHV1 führen: zu einem erhöhten Risiko einer Infektion mit BHV1 führen:
1. In den Bestand sind ein oder mehrere mit BHV1 infizierte Rinder 1. In den Bestand sind ein oder mehrere mit BHV1 infizierte Rinder
aufgenommen worden aufgenommen worden
oder oder
2. in den Bestand sind ein oder mehrere Rinder aufgenommen worden, bei 2. in den Bestand sind ein oder mehrere Rinder aufgenommen worden, bei
denen die in Anlage V erwähnten serologischen Untersuchungen ein denen die in Anlage V erwähnten serologischen Untersuchungen ein
ungünstiges Ergebnis erbracht haben ungünstiges Ergebnis erbracht haben
oder oder
3. in den Bestand sind ein oder mehrere Rinder aufgenommen worden, bei 3. in den Bestand sind ein oder mehrere Rinder aufgenommen worden, bei
denen die in Anlage V erwähnten serologischen Untersuchungen nicht denen die in Anlage V erwähnten serologischen Untersuchungen nicht
vollständig durchgeführt worden sind vollständig durchgeführt worden sind
oder oder
4. die Agentur hat eine epidemiologische Verbindung mit einem 4. die Agentur hat eine epidemiologische Verbindung mit einem
Seuchenherd festgestellt, wie in Artikel 5 § 3 erwähnt, Seuchenherd festgestellt, wie in Artikel 5 § 3 erwähnt,
oder oder
5. die Vereinigung hat eine epidemiologische Verbindung mit einem 5. die Vereinigung hat eine epidemiologische Verbindung mit einem
Bestand mit Status I3 oder I4 festgestellt, in dem das Vorhandensein Bestand mit Status I3 oder I4 festgestellt, in dem das Vorhandensein
mindestens eines mit BHV1 infizierten Rindes bestätigt worden ist, wie mindestens eines mit BHV1 infizierten Rindes bestätigt worden ist, wie
in Artikel 18 § 1 bestimmt. in Artikel 18 § 1 bestimmt.
B. Folgende Umstände können die Folge einer Infektion mit BHV1 in B. Folgende Umstände können die Folge einer Infektion mit BHV1 in
einem Bestand mit Status "I3" oder "I4" sein: einem Bestand mit Status "I3" oder "I4" sein:
1. Bei einem aus dem Bestand stammenden Rind wird auf der Grundlage 1. Bei einem aus dem Bestand stammenden Rind wird auf der Grundlage
einer binnen fünfzehn Tagen nach seinem Abtransport entnommenen Probe einer binnen fünfzehn Tagen nach seinem Abtransport entnommenen Probe
eine Infektion mit BHV1 bestätigt eine Infektion mit BHV1 bestätigt
oder oder
2. die Vereinigung hat eine epidemiologische Verbindung mit einem 2. die Vereinigung hat eine epidemiologische Verbindung mit einem
Bestand mit Status I3 oder I4 festgestellt, in dem das Vorhandensein Bestand mit Status I3 oder I4 festgestellt, in dem das Vorhandensein
mindestens eines mit BHV1 infizierten Rindes bestätigt worden ist, wie mindestens eines mit BHV1 infizierten Rindes bestätigt worden ist, wie
in Artikel 18 § 1 bestimmt." in Artikel 18 § 1 bestimmt."
Art. 12 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der Art. 12 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2020 Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. DUCARME D. DUCARME
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