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| Arrêté royal d'exécution de l'article 338bis, § 2, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 338bis, § 2, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 27 SEPTEMBRE 2009. - Arrêté royal d'exécution de l'article 338bis, § 2, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 27 SEPTEMBER 2009. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 338bis, § 2, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 27 septembre 2009 d'exécution de l'article 338bis, § | besluit van 27 september 2009 tot uitvoering van artikel 338bis, § 2, |
| 2, du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 1er | van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad |
| octobre 2009). | van 1 oktober 2009). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 27. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Ausführung | 27. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Ausführung |
| von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 338bis § | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 338bis § |
| 2, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2004 und abgeändert durch | 2, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2004 und abgeändert durch |
| das Gesetz vom 20. Juni 2005; | das Gesetz vom 20. Juni 2005; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2009; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
| 14. Juli 2009; | 14. Juli 2009; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.076/2/V des Staatsrates vom 17. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.076/2/V des Staatsrates vom 17. August |
| 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2003/48/EG vom 3. | Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2003/48/EG vom 3. |
| Juni 2003 des Rates der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung | Juni 2003 des Rates der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung |
| von Zinserträgen teilweise um. | von Zinserträgen teilweise um. |
| Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 338bis des | Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 338bis des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 gilt beziehungsweise gelten als: | Einkommensteuergesetzbuches 1992 gilt beziehungsweise gelten als: |
| 1. "wirtschaftlicher Eigentümer": jede natürliche Person, die eine | 1. "wirtschaftlicher Eigentümer": jede natürliche Person, die eine |
| Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung | Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung |
| erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für | erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für |
| sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt | sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt |
| ist, | ist, |
| 2. "Zahlstelle": jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen | 2. "Zahlstelle": jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen |
| Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren | Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren |
| Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser | Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser |
| Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden | Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden |
| Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit | Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit |
| der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist. | der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist. |
| Eine in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtung, an die eine | Eine in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtung, an die eine |
| Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird | Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird |
| oder die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers | oder die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers |
| einzieht, gilt bei einer solchen Zahlung oder Einnahme als Zahlstelle, | einzieht, gilt bei einer solchen Zahlung oder Einnahme als Zahlstelle, |
| außer wenn der Wirtschaftsbeteiligte aufgrund beweiskräftiger und von | außer wenn der Wirtschaftsbeteiligte aufgrund beweiskräftiger und von |
| der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der | der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der |
| Annahme hat, dass | Annahme hat, dass |
| a) sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 5 | a) sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 5 |
| der Richtlinie genannten juristischen Personen ist oder | der Richtlinie genannten juristischen Personen ist oder |
| b) ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die | b) ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die |
| Unternehmensbesteuerung unterliegen oder | Unternehmensbesteuerung unterliegen oder |
| c) sie ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ist, | c) sie ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ist, |
| 3. "Zinszahlung": | 3. "Zinszahlung": |
| a) gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit | a) gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit |
| Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese | Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese |
| hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf | hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf |
| Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, | Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, |
| insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und | insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und |
| Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen | Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen |
| Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht | Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht |
| als Zinszahlung, | als Zinszahlung, |
| b) bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne | b) bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne |
| von Buchstabe a) aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen, | von Buchstabe a) aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen, |
| c) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Nr. 2 Absatz 2 und | c) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Nr. 2 Absatz 2 und |
| § 3 Absatz 1 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von | § 3 Absatz 1 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von |
| - Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, | - Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, |
| - Einrichtungen, die von der Optionsmöglichkeit des Paragraphen 3 | - Einrichtungen, die von der Optionsmöglichkeit des Paragraphen 3 |
| Absatz 2 Gebrauch gemacht haben, | Absatz 2 Gebrauch gemacht haben, |
| - Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets, auf | - Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets, auf |
| das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß | das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß |
| seinem Artikel 299 Anwendung findet, ansässig sind, | seinem Artikel 299 Anwendung findet, ansässig sind, |
| d) Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen | d) Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen |
| an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen | an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen |
| realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend | realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend |
| aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder | aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder |
| Einrichtungen mehr als 40 Prozent ihres Vermögens in den unter | Einrichtungen mehr als 40 Prozent ihres Vermögens in den unter |
| Buchstabe a) genannten Forderungen angelegt haben: | Buchstabe a) genannten Forderungen angelegt haben: |
| - Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, | - Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, |
| - Einrichtungen, die von der Optionsmöglichkeit des Paragraphen 3 | - Einrichtungen, die von der Optionsmöglichkeit des Paragraphen 3 |
| Absatz 2 Gebrauch gemacht haben, | Absatz 2 Gebrauch gemacht haben, |
| - Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets, auf | - Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets, auf |
| das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß | das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß |
| seinem Artikel 299 Anwendung findet, ansässig sind, | seinem Artikel 299 Anwendung findet, ansässig sind, |
| 4. Richtlinie: die Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 des Rates | 4. Richtlinie: die Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 des Rates |
| der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, | der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, |
| 5. Mitgliedstaat: jeder in Artikel 299 des Vertrags über die | 5. Mitgliedstaat: jeder in Artikel 299 des Vertrags über die |
| Europäische Union [sic, zu lesen ist: des Vertrags zur Gründung der | Europäische Union [sic, zu lesen ist: des Vertrags zur Gründung der |
| Europäischen Gemeinschaft] erwähnte Mitgliedstaat der Europäischen | Europäischen Gemeinschaft] erwähnte Mitgliedstaat der Europäischen |
| Union, | Union, |
| 6. Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren: Organismen für | 6. Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren: Organismen für |
| gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die nach der Richtlinie 85/611/EWG | gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die nach der Richtlinie 85/611/EWG |
| des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und | des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und |
| Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame | Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame |
| Anlagen in Wertpapieren zugelassen sind, | Anlagen in Wertpapieren zugelassen sind, |
| 7. Übergangszeitraum: der Zeitraum, der am 1. Januar 2010 beginnt und | 7. Übergangszeitraum: der Zeitraum, der am 1. Januar 2010 beginnt und |
| mit dem Ende des ersten abgeschlossenen Steuerjahrs endet, das auf den | mit dem Ende des ersten abgeschlossenen Steuerjahrs endet, das auf den |
| späteren der beiden nachstehenden Zeitpunkte folgt: | späteren der beiden nachstehenden Zeitpunkte folgt: |
| - den Tag des Inkrafttretens eines nach einstimmigem Beschluss des | - den Tag des Inkrafttretens eines nach einstimmigem Beschluss des |
| Rates geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft | Rates geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft |
| und dem letzten der Staaten Schweizerische Eidgenossenschaft, | und dem letzten der Staaten Schweizerische Eidgenossenschaft, |
| Fürstentum Liechtenstein, Republik San Marino, Fürstentum Monaco, | Fürstentum Liechtenstein, Republik San Marino, Fürstentum Monaco, |
| Fürstentum Andorra über die Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne | Fürstentum Andorra über die Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne |
| des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen vom | des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen vom |
| 18. April 2002 (im Folgenden "OECD-Musterabkommen" genannt) | 18. April 2002 (im Folgenden "OECD-Musterabkommen" genannt) |
| hinsichtlich der in der Richtlinie definierten Zinszahlungen von | hinsichtlich der in der Richtlinie definierten Zinszahlungen von |
| Zahlstellen mit Niederlassung im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates | Zahlstellen mit Niederlassung im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates |
| an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen | an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen |
| Geltungsbereich der Richtlinie befindet, und der gleichzeitig | Geltungsbereich der Richtlinie befindet, und der gleichzeitig |
| erfolgenden Anwendung des in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie für | erfolgenden Anwendung des in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie für |
| den entsprechenden Zeitraum festgelegten Quellensteuersatzes auf | den entsprechenden Zeitraum festgelegten Quellensteuersatzes auf |
| derartige Zahlungen durch die vorstehend genannten Staaten, | derartige Zahlungen durch die vorstehend genannten Staaten, |
| - den Tag, an dem der Rat der Europäischen Union einstimmig zu der | - den Tag, an dem der Rat der Europäischen Union einstimmig zu der |
| Auffassung gelangt, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sich | Auffassung gelangt, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sich |
| hinsichtlich der in der Richtlinie definierten Zinszahlungen von | hinsichtlich der in der Richtlinie definierten Zinszahlungen von |
| Zahlstellen mit Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet an | Zahlstellen mit Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet an |
| wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen | wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen |
| Geltungsbereich der Richtlinie befindet, zur Auskunftserteilung auf | Geltungsbereich der Richtlinie befindet, zur Auskunftserteilung auf |
| Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens verpflichtet haben. | Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens verpflichtet haben. |
| § 2 - Der in § 1 Nr. 1 erwähnte Nachweis wird erbracht, wenn eine | § 2 - Der in § 1 Nr. 1 erwähnte Nachweis wird erbracht, wenn eine |
| natürliche Person beweist, dass sie | natürliche Person beweist, dass sie |
| a) als Zahlstelle im Sinne von § 1 Nr. 2 handelt oder | a) als Zahlstelle im Sinne von § 1 Nr. 2 handelt oder |
| b) im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren | b) im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren |
| Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung | Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung |
| unterliegen, eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren | unterliegen, eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren |
| oder einer Einrichtung gemäß § 1 Nr. 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 | oder einer Einrichtung gemäß § 1 Nr. 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 |
| handelt und in letzterem Fall Namen und Anschrift der betreffenden | handelt und in letzterem Fall Namen und Anschrift der betreffenden |
| Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinszahlung | Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinszahlung |
| vornimmt, der diese Angaben wiederum der für die Festlegung der | vornimmt, der diese Angaben wiederum der für die Festlegung der |
| Einkommensteuern zuständigen Verwaltung übermittelt, oder | Einkommensteuern zuständigen Verwaltung übermittelt, oder |
| c) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der | c) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der |
| wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität und Wohnsitz gemäß | wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität und Wohnsitz gemäß |
| Artikel 3 der Zahlstelle mitteilt. | Artikel 3 der Zahlstelle mitteilt. |
| Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, | Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, |
| dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu | dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu |
| deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, möglicherweise nicht der | deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, möglicherweise nicht der |
| wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt diese natürliche Person | wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt diese natürliche Person |
| weder unter Absatz 1 Buchstabe a) noch unter Absatz 1 Buchstabe b), so | weder unter Absatz 1 Buchstabe a) noch unter Absatz 1 Buchstabe b), so |
| unternimmt die Zahlstelle gemäß den in Anwendung von Artikel 3 | unternimmt die Zahlstelle gemäß den in Anwendung von Artikel 3 |
| festgelegten Regeln angemessene Schritte zur Feststellung der | festgelegten Regeln angemessene Schritte zur Feststellung der |
| Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den | Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den |
| wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die | wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die |
| betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer. | betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer. |
| § 3 - Nimmt ein in Belgien ansässiger Wirtschaftsbeteiligter eine | § 3 - Nimmt ein in Belgien ansässiger Wirtschaftsbeteiligter eine |
| Zinszahlung an eine Einrichtung im Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2, die | Zinszahlung an eine Einrichtung im Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2, die |
| in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und gemäß diesem Absatz 2 | in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und gemäß diesem Absatz 2 |
| als Zahlstelle gilt, vor oder zieht er für sie eine Zinszahlung ein, | als Zahlstelle gilt, vor oder zieht er für sie eine Zinszahlung ein, |
| so teilt er Namen und Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag | so teilt er Namen und Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag |
| der Zinszahlung, die an die Einrichtung gezahlt oder für diese | der Zinszahlung, die an die Einrichtung gezahlt oder für diese |
| eingezogen wird, der für die Festlegung der Einkommensteuern | eingezogen wird, der für die Festlegung der Einkommensteuern |
| zuständigen Verwaltung mit. Diese Verwaltung leitet diese | zuständigen Verwaltung mit. Diese Verwaltung leitet diese |
| Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates weiter, in | Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates weiter, in |
| dem die betreffende Einrichtung ansässig ist. | dem die betreffende Einrichtung ansässig ist. |
| Einrichtungen im Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2 und von Absatz 1 können | Einrichtungen im Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2 und von Absatz 1 können |
| sich jedoch als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im | sich jedoch als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im |
| Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2 Buchstabe c) behandeln lassen. Diese | Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2 Buchstabe c) behandeln lassen. Diese |
| Option wird durch eine Bescheinigung bestätigt, deren Muster in der | Option wird durch eine Bescheinigung bestätigt, deren Muster in der |
| Anlage aufgenommen ist. Diese Bescheinigung wird vom leitenden Beamten | Anlage aufgenommen ist. Diese Bescheinigung wird vom leitenden Beamten |
| der für die Festlegung der Steuern zuständigen Verwaltung oder von dem | der für die Festlegung der Steuern zuständigen Verwaltung oder von dem |
| von ihm beauftragten Beamten ausgestellt. Die Bescheinigung ist ab dem | von ihm beauftragten Beamten ausgestellt. Die Bescheinigung ist ab dem |
| Ausstellungsdatum drei Jahre gültig, es sei denn, die Einrichtung | Ausstellungsdatum drei Jahre gültig, es sei denn, die Einrichtung |
| verzichtet auf die getroffene Option. Die Einrichtung muss die | verzichtet auf die getroffene Option. Die Einrichtung muss die |
| Dienststelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat, und jeden | Dienststelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat, und jeden |
| Wirtschaftsbeteiligten, von dem sie eine Zinszahlung erhält, sofort | Wirtschaftsbeteiligten, von dem sie eine Zinszahlung erhält, sofort |
| von diesem Verzicht in Kenntnis setzen. Unser für Finanzen zuständiger | von diesem Verzicht in Kenntnis setzen. Unser für Finanzen zuständiger |
| Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Absatzes beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Absatzes beauftragt. |
| Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sinne von § 1 | Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sinne von § 1 |
| Nr. 2 Absatz 2 und von Absatz 1 in Belgien ansässig, muss die | Nr. 2 Absatz 2 und von Absatz 1 in Belgien ansässig, muss die |
| Einrichtung die Anforderungen des vorliegenden Erlasses erfüllen, wenn | Einrichtung die Anforderungen des vorliegenden Erlasses erfüllen, wenn |
| sie als Zahlstelle handelt. | sie als Zahlstelle handelt. |
| § 4 - Werden Zinsen im Sinne von § 1 Nr. 3 an eine Einrichtung im | § 4 - Werden Zinsen im Sinne von § 1 Nr. 3 an eine Einrichtung im |
| Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 gezahlt, der die | Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 gezahlt, der die |
| Optionsmöglichkeit in § 3 Absatz 2 nicht eingeräumt wurde, oder einem | Optionsmöglichkeit in § 3 Absatz 2 nicht eingeräumt wurde, oder einem |
| Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten sie als | Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten sie als |
| Zinszahlung durch diese Einrichtung. | Zinszahlung durch diese Einrichtung. |
| Abweichend von § 1 Nr. 3 Buchstabe c) werden von der Definition der | Abweichend von § 1 Nr. 3 Buchstabe c) werden von der Definition der |
| Zinszahlung jegliche Erträge im Sinne der genannten Bestimmungen | Zinszahlung jegliche Erträge im Sinne der genannten Bestimmungen |
| ausgeschlossen, die von Organismen oder Einrichtungen mit | ausgeschlossen, die von Organismen oder Einrichtungen mit |
| Niederlassung in Belgien stammen, sofern diese höchstens 15 Prozent | Niederlassung in Belgien stammen, sofern diese höchstens 15 Prozent |
| ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe a) | ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe a) |
| angelegt haben. Ebenso werden abweichend von Absatz 1 von der | angelegt haben. Ebenso werden abweichend von Absatz 1 von der |
| Definition der Zinszahlung nach § 1 Nr. 3 die Zinsen ausgeschlossen, | Definition der Zinszahlung nach § 1 Nr. 3 die Zinsen ausgeschlossen, |
| die einer in Belgien ansässigen Einrichtung nach § 1 Nr. 2 Absatz 2 | die einer in Belgien ansässigen Einrichtung nach § 1 Nr. 2 Absatz 2 |
| und § 3 Absatz 1, der die Optionsmöglichkeit nach § 3 Absatz 2 nicht | und § 3 Absatz 1, der die Optionsmöglichkeit nach § 3 Absatz 2 nicht |
| eingeräumt wurde, gezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung | eingeräumt wurde, gezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung |
| gutgeschrieben worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen | gutgeschrieben worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen |
| höchstens 15 Prozent ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von § 1 | höchstens 15 Prozent ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von § 1 |
| Nr. 3 Buchstabe a) angelegt haben. | Nr. 3 Buchstabe a) angelegt haben. |
| In Bezug auf die in § 1 Nr. 3 Buchstabe c) und d) erwähnten Erträge | In Bezug auf die in § 1 Nr. 3 Buchstabe c) und d) erwähnten Erträge |
| gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den | gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den |
| Anteil der Zinsen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der | Anteil der Zinsen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der |
| betreffenden Erträge als Zinsen. | betreffenden Erträge als Zinsen. |
| In § 1 Nr. 3 Buchstabe d) erwähnte Erträge gelten nur insoweit als | In § 1 Nr. 3 Buchstabe d) erwähnte Erträge gelten nur insoweit als |
| Zinsen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar | Zinsen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar |
| aus Zinsen im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe a) und b) stammen. | aus Zinsen im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe a) und b) stammen. |
| In Bezug auf § 1 Nr. 3 Buchstabe d) gilt für den Fall, dass einer | In Bezug auf § 1 Nr. 3 Buchstabe d) gilt für den Fall, dass einer |
| Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in | Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in |
| Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem | Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem |
| Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentanteil als | Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentanteil als |
| über 40 Prozent liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen | über 40 Prozent liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen |
| Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als Ertrag der | Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als Ertrag der |
| Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der | Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der |
| Anteile. | Anteile. |
| Der in § 1 Nr. 3 Buchstabe d) und in Absatz 5 genannte Prozentanteil | Der in § 1 Nr. 3 Buchstabe d) und in Absatz 5 genannte Prozentanteil |
| sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25 Prozent. | sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25 Prozent. |
| Maßgebend für die Prozentanteile gemäß § 1 Nr. 3 Buchstabe d) und | Maßgebend für die Prozentanteile gemäß § 1 Nr. 3 Buchstabe d) und |
| gemäß Absatz 2 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung | gemäß Absatz 2 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung |
| der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte | der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte |
| Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche | Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche |
| Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder | Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder |
| Einrichtungen. | Einrichtungen. |
| § 5 - Während des Übergangszeitraums nach § 1 Nr. 7, spätestens jedoch | § 5 - Während des Übergangszeitraums nach § 1 Nr. 7, spätestens jedoch |
| bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie | bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie |
| andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 | andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 |
| begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor | begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor |
| diesem Datum durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie | diesem Datum durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie |
| 80/390/EWG des Rates oder durch die zuständigen Behörden von | 80/390/EWG des Rates oder durch die zuständigen Behörden von |
| Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne von § 1 | Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne von § 1 |
| Nr. 3 Buchstabe a), wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen | Nr. 3 Buchstabe a), wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen |
| dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden. | dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden. |
| Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung gemäß der | Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung gemäß der |
| Anlage zu der Richtlinie, die als Behörde handelt oder deren Funktion | Anlage zu der Richtlinie, die als Behörde handelt oder deren Funktion |
| durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002 | durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002 |
| eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen | eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen |
| Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, das heißt die erste und | Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, das heißt die erste und |
| alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe | alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe |
| a). | a). |
| Tätigt eine von vorhergehendem Absatz nicht erfasste Einrichtung ab | Tätigt eine von vorhergehendem Absatz nicht erfasste Einrichtung ab |
| dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten | dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten |
| umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung | umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung |
| im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe a). | im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe a). |
| Art. 3 - § 1 - Wenn der wirtschaftliche Eigentümer in einem anderen | Art. 3 - § 1 - Wenn der wirtschaftliche Eigentümer in einem anderen |
| Mitgliedstaat als Belgien wohnhaft ist, erteilt die in Belgien | Mitgliedstaat als Belgien wohnhaft ist, erteilt die in Belgien |
| ansässige Zahlstelle der für die Festlegung der Einkommensteuern | ansässige Zahlstelle der für die Festlegung der Einkommensteuern |
| zuständigen Verwaltung mindestens folgende Auskünfte: | zuständigen Verwaltung mindestens folgende Auskünfte: |
| a) Identität und Wohnsitz des gemäß Artikel 3 [sic, zu lesen ist: | a) Identität und Wohnsitz des gemäß Artikel 3 [sic, zu lesen ist: |
| Artikel 4] festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers, | Artikel 4] festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers, |
| b) Name und Anschrift der Zahlstelle, | b) Name und Anschrift der Zahlstelle, |
| c) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder in deren | c) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder in deren |
| Ermangelung Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren, | Ermangelung Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren, |
| und | und |
| d) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß § 2. | d) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß § 2. |
| § 2 - In den Mindestauskünften zur Zinszahlung, die je nach Fall die | § 2 - In den Mindestauskünften zur Zinszahlung, die je nach Fall die |
| Zahlstelle oder der Wirtschaftsbeteiligte erteilen muss, sind die | Zahlstelle oder der Wirtschaftsbeteiligte erteilen muss, sind die |
| Zinsen nach den nachstehend genannten Kategorien getrennt aufzuführen | Zinsen nach den nachstehend genannten Kategorien getrennt aufzuführen |
| und ist Folgendes anzugeben: | und ist Folgendes anzugeben: |
| a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 3 | a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 3 |
| Buchstabe a): der Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen, | Buchstabe a): der Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen, |
| b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 3 | b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 3 |
| Buchstabe b) oder d): der Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder | Buchstabe b) oder d): der Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder |
| Erträge oder der volle Betrag des Erlöses aus der Abtretung, der | Erträge oder der volle Betrag des Erlöses aus der Abtretung, der |
| Rückzahlung oder der Einlösung, | Rückzahlung oder der Einlösung, |
| c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 3 | c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 3 |
| Buchstabe c): der Betrag der dort bezeichneten Erträge oder der volle | Buchstabe c): der Betrag der dort bezeichneten Erträge oder der volle |
| Ausschüttungsbetrag, | Ausschüttungsbetrag, |
| d) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 2 § 4 Absatz 1: der | d) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 2 § 4 Absatz 1: der |
| Betrag der Zinszahlung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedern der | Betrag der Zinszahlung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedern der |
| Einrichtung nach Artikel 2 § 3 Absatz 1, die natürliche Personen sind | Einrichtung nach Artikel 2 § 3 Absatz 1, die natürliche Personen sind |
| und die in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind und | und die in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind und |
| die die Voraussetzungen von Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und § 2 | die die Voraussetzungen von Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und § 2 |
| Absatz 1 erfüllen. | Absatz 1 erfüllen. |
| Art. 4 - § 1 - Die Zahlstelle ermittelt die Identität des | Art. 4 - § 1 - Die Zahlstelle ermittelt die Identität des |
| wirtschaftlichen Eigentümers anhand seines Namens und Vornamens und | wirtschaftlichen Eigentümers anhand seines Namens und Vornamens und |
| seinen Wohnsitz anhand seiner ständigen Anschrift. | seinen Wohnsitz anhand seiner ständigen Anschrift. |
| Diese Angaben werden auf der Grundlage des Passes oder des vom | Diese Angaben werden auf der Grundlage des Passes oder des vom |
| wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amtlichen Personalausweises | wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amtlichen Personalausweises |
| festgestellt. | festgestellt. |
| Ist der Wohnsitz nicht in diesem Pass oder diesem amtlichen | Ist der Wohnsitz nicht in diesem Pass oder diesem amtlichen |
| Personalausweis eingetragen, so wird er auf der Grundlage eines | Personalausweis eingetragen, so wird er auf der Grundlage eines |
| anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen | anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen |
| Dokuments festgestellt. | Dokuments festgestellt. |
| § 2 - Ein wirtschaftlicher Eigentümer, der über eine ständige | § 2 - Ein wirtschaftlicher Eigentümer, der über eine ständige |
| Anschrift in Belgien verfügt und der für die Anwendung der belgischen | Anschrift in Belgien verfügt und der für die Anwendung der belgischen |
| Steuervorschriften als gebietsfremder Sparer gilt, muss seinen | Steuervorschriften als gebietsfremder Sparer gilt, muss seinen |
| Wohnsitz im Ausland auf der Grundlage von beweiskräftigen Dokumenten | Wohnsitz im Ausland auf der Grundlage von beweiskräftigen Dokumenten |
| belegen. | belegen. |
| § 3 - Wenn der wirtschaftliche Eigentümer, der einen in einem | § 3 - Wenn der wirtschaftliche Eigentümer, der einen in einem |
| Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Pass oder | Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Pass oder |
| Personalausweis vorlegt, seinen eigenen Angaben zufolge in einem | Personalausweis vorlegt, seinen eigenen Angaben zufolge in einem |
| Drittland wohnhaft ist, wird abweichend von § 1 sein Wohnsitz anhand | Drittland wohnhaft ist, wird abweichend von § 1 sein Wohnsitz anhand |
| eines Nachweises über den steuerlichen Wohnsitz festgestellt, der von | eines Nachweises über den steuerlichen Wohnsitz festgestellt, der von |
| der zuständigen Behörde dieses Drittlands ausgestellt ist. | der zuständigen Behörde dieses Drittlands ausgestellt ist. |
| Der Nachweis gilt für die Dauer von drei Jahren ab seinem | Der Nachweis gilt für die Dauer von drei Jahren ab seinem |
| Ausstellungsdatum, es sei denn, in dem Nachweis ist eine kürzere | Ausstellungsdatum, es sei denn, in dem Nachweis ist eine kürzere |
| Gültigkeitsdauer angegeben. | Gültigkeitsdauer angegeben. |
| Wird der in Absatz 1 erwähnte Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der | Wird der in Absatz 1 erwähnte Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der |
| Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers als in dem Hoheitsgebiet des | Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers als in dem Hoheitsgebiet des |
| Staates gelegen, in dem der Pass oder der amtliche Personalausweis | Staates gelegen, in dem der Pass oder der amtliche Personalausweis |
| ausgestellt wurde. | ausgestellt wurde. |
| § 4 - Wenn der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz in einem | § 4 - Wenn der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz in einem |
| Mitgliedstaat hat, umfasst die Identitätsfeststellung ebenfalls die | Mitgliedstaat hat, umfasst die Identitätsfeststellung ebenfalls die |
| vom Mitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer. | vom Mitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer. |
| Besteht keine Steueridentifikationsnummer oder ist die | Besteht keine Steueridentifikationsnummer oder ist die |
| Steueridentifikationsnummer nicht im Pass, im amtlichen | Steueridentifikationsnummer nicht im Pass, im amtlichen |
| Personalausweis oder einem anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer | Personalausweis oder einem anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer |
| vorgelegten beweiskräftigen Dokument eingetragen, so wird seine | vorgelegten beweiskräftigen Dokument eingetragen, so wird seine |
| Identität anhand seines auf der Grundlage des Passes oder des | Identität anhand seines auf der Grundlage des Passes oder des |
| amtlichen Personalausweises festgestellten Geburtsdatums und -ortes | amtlichen Personalausweises festgestellten Geburtsdatums und -ortes |
| präzisiert. | präzisiert. |
| Unser für Finanzen zuständiger Minister erteilt den Zahlstellen | Unser für Finanzen zuständiger Minister erteilt den Zahlstellen |
| präzise Informationen hinsichtlich der Verwendung der | präzise Informationen hinsichtlich der Verwendung der |
| Steueridentifikationsnummer in den anderen Mitgliedstaaten. | Steueridentifikationsnummer in den anderen Mitgliedstaaten. |
| § 5 - Bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 | § 5 - Bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 |
| eingegangen wurden, wird die Identität anhand der Informationen | eingegangen wurden, wird die Identität anhand der Informationen |
| ermittelt, die die Zahlstelle zu dem Zeitpunkt, zu dem die erste | ermittelt, die die Zahlstelle zu dem Zeitpunkt, zu dem die erste |
| vertragliche Beziehung geknüpft wurde, eingeholt hat. | vertragliche Beziehung geknüpft wurde, eingeholt hat. |
| § 6 - Die Zahlstelle nimmt auf der Grundlage der gemäß den §§ 1 bis 4 | § 6 - Die Zahlstelle nimmt auf der Grundlage der gemäß den §§ 1 bis 4 |
| festgelegten Regeln eine neue Identitätsfeststellung vor, wenn sie an | festgelegten Regeln eine neue Identitätsfeststellung vor, wenn sie an |
| der Richtigkeit und Genauigkeit der vom wirtschaftlichen Eigentümer | der Richtigkeit und Genauigkeit der vom wirtschaftlichen Eigentümer |
| erteilten Angaben zweifelt. | erteilten Angaben zweifelt. |
| Art. 5 - Die Zahlstelle erhält eine Kopie der in Artikel 4 erwähnten | Art. 5 - Die Zahlstelle erhält eine Kopie der in Artikel 4 erwähnten |
| beweiskräftigen Dokumente und bewahrt diese für einen Zeitraum von | beweiskräftigen Dokumente und bewahrt diese für einen Zeitraum von |
| sieben Jahren ab Ende der vertraglichen Beziehung auf. | sieben Jahren ab Ende der vertraglichen Beziehung auf. |
| Art. 6 - Hat der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz in einem | Art. 6 - Hat der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz in einem |
| anderen Mitgliedstaat oder in einem der abhängigen oder assoziierten | anderen Mitgliedstaat oder in einem der abhängigen oder assoziierten |
| Gebiete, mit denen eine Gegenseitigkeitsverpflichtung besteht, erteilt | Gebiete, mit denen eine Gegenseitigkeitsverpflichtung besteht, erteilt |
| die Zahlstelle der für die Festlegung der Einkommensteuern zuständigen | die Zahlstelle der für die Festlegung der Einkommensteuern zuständigen |
| Verwaltung die in Artikel 3 erwähnten Auskünfte auf elektronischem | Verwaltung die in Artikel 3 erwähnten Auskünfte auf elektronischem |
| Wege spätestens am 31. März nach dem Kalenderjahr, in dem die | Wege spätestens am 31. März nach dem Kalenderjahr, in dem die |
| Zinszahlung vorgenommen oder eingezogen wurde. | Zinszahlung vorgenommen oder eingezogen wurde. |
| Art. 7 - Die in den Artikeln 2 bis 6 erwähnten Auskünfte werden dem | Art. 7 - Die in den Artikeln 2 bis 6 erwähnten Auskünfte werden dem |
| FÖD Finanzen gemäß dem technischen Standard und den genauen | FÖD Finanzen gemäß dem technischen Standard und den genauen |
| Spezifikationen, die der FÖD Finanzen in Absprache mit Febelfin oder | Spezifikationen, die der FÖD Finanzen in Absprache mit Febelfin oder |
| anderen von der Anwendung der Richtlinie betroffenen Organisationen | anderen von der Anwendung der Richtlinie betroffenen Organisationen |
| festlegt, übermittelt. | festlegt, übermittelt. |
| Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. |
| Artikel 3 findet Anwendung auf die ab dem 1. Januar 2010 vorgenommenen | Artikel 3 findet Anwendung auf die ab dem 1. Januar 2010 vorgenommenen |
| oder eingezogenen Zahlungen von Zinsen, die seit dem 1. Juli 2005 | oder eingezogenen Zahlungen von Zinsen, die seit dem 1. Juli 2005 |
| auflaufen. | auflaufen. |
| Art. 9 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 9 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 27. September 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 27. September 2009 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Anlage zum Königlichen Erlass vom 27. September 2009 | Anlage zum Königlichen Erlass vom 27. September 2009 |
| zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches | zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches |
| 1992 | 1992 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| STEUERN UND BEITREIBUNG | STEUERN UND BEITREIBUNG |
| Bescheinigung, um in Ausführung von Artikel 2 § 3 Absatz 2 des | Bescheinigung, um in Ausführung von Artikel 2 § 3 Absatz 2 des |
| Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des | Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 als Organismus für gemeinsame Anlagen | Einkommensteuergesetzbuches 1992 als Organismus für gemeinsame Anlagen |
| in Wertpapieren ("OGAW") behandelt zu werden | in Wertpapieren ("OGAW") behandelt zu werden |
| 1. Identitätsangaben und Anschrift der Einrichtung | 1. Identitätsangaben und Anschrift der Einrichtung |
| 1.1 a) Vollständige(r) Name/Bezeichnung der Einrichtung: 1.1 b) | 1.1 a) Vollständige(r) Name/Bezeichnung der Einrichtung: 1.1 b) |
| Steueridentifikationsnummer (falls bestehend): | Steueridentifikationsnummer (falls bestehend): |
| 1.2 Vollständige Anschrift der Einrichtung: | 1.2 Vollständige Anschrift der Einrichtung: |
| 2. Bescheinigung | 2. Bescheinigung |
| Ich bescheinige, dass die weiter oben bezeichnete Einrichtung dafür | Ich bescheinige, dass die weiter oben bezeichnete Einrichtung dafür |
| optiert hat, in Ausführung von Artikel 2 § 3 Absatz 2 des Königlichen | optiert hat, in Ausführung von Artikel 2 § 3 Absatz 2 des Königlichen |
| Erlasses zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des | Erlasses zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 als Organismus für gemeinsame Anlagen | Einkommensteuergesetzbuches 1992 als Organismus für gemeinsame Anlagen |
| in Wertpapieren ("OGAW") behandelt zu werden. | in Wertpapieren ("OGAW") behandelt zu werden. |
| Unterschrift | Unterschrift |
| Datum | Datum |
| Dienstgrad und Funktion | Dienstgrad und Funktion |
| Bezeichnung und vollständige Adresse der Dienststelle, die diese | Bezeichnung und vollständige Adresse der Dienststelle, die diese |
| Bescheinigung ausstellt | Bescheinigung ausstellt |
| Stempel der Dienststelle | Stempel der Dienststelle |
| Diese Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ab ihrem | Diese Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ab ihrem |
| Ausstellungsdatum, vorbehaltlich eines vorzeitigen Verzichts. | Ausstellungsdatum, vorbehaltlich eines vorzeitigen Verzichts. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. September 2009 zur Ausführung von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. September 2009 zur Ausführung von |
| Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 beigefügt zu | Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 beigefügt zu |
| werden | werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |