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Vue multilingue de Arrêté Royal du 27/09/2009
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Arrêté royal portant exécution de la loi du 16 février 2009 relative à la réassurance. - Traduction allemande d'extraits Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 16 februari 2009 op het herverzekeringsbedrijf. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 27 SEPTEMBRE 2009. - Arrêté royal portant exécution de la loi du 16 février 2009 relative à la réassurance. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 19 à 25 et de l'annexe II de l'arrêté royal du 27 septembre FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 27 SEPTEMBER 2009. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 16 februari 2009 op het herverzekeringsbedrijf. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 19 tot 25 en van bijlage II van het koninklijk besluit van 27 september
2009 portant exécution de la loi du 16 février 2009 relative à la 2009 tot uitvoering van de wet van 16 februari 2009 op het
réassurance (Moniteur belge du 15 octobre 2009). herverzekeringsbedrijf (Belgisch Staatsblad van 15 oktober 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
27. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes 27. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes
vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen, des Artikels 2 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz Versicherungsunternehmen, des Artikels 2 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz
2, des Artikels 15 § 1 Absatz 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass 2, des Artikels 15 § 1 Absatz 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass
vom 12. August 1994, des Artikels 16 § 2 Absatz 3, abgeändert durch vom 12. August 1994, des Artikels 16 § 2 Absatz 3, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 12. August 1994, des Artikels 40bis Absatz den Königlichen Erlass vom 12. August 1994, des Artikels 40bis Absatz
2, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 1991 und abgeändert durch 2, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 1991 und abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, des Artikels 91ter § 4, den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, des Artikels 91ter § 4,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2001 und eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2001 und
abgeändert durch das Gesetz vom 19. November 2004, der Artikel abgeändert durch das Gesetz vom 19. November 2004, der Artikel
91nonies § 2 und 91terdecies § 1 Absatz 1, eingefügt durch den 91nonies § 2 und 91terdecies § 1 Absatz 1, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 14. März 2001, und des Artikels 91octiesdecies Königlichen Erlass vom 14. März 2001, und des Artikels 91octiesdecies
§ 2 Absatz 4 und 5 und § 3 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom § 2 Absatz 4 und 5 und § 3 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom
20. Juni 2005; 20. Juni 2005;
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung, Aufgrund des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung,
des Artikels 15 § 1 Absatz 2, des Artikels 20 Absatz 2 und 3, des des Artikels 15 § 1 Absatz 2, des Artikels 20 Absatz 2 und 3, des
Artikels 21 § 1 Absatz 2 und 3 und §§ 3 und 4, des Artikels 22 § 2 Artikels 21 § 1 Absatz 2 und 3 und §§ 3 und 4, des Artikels 22 § 2
Absatz 2 und 3, des Artikels 23 § 2, des Artikels 63, des Artikels 69, Absatz 2 und 3, des Artikels 23 § 2, des Artikels 63, des Artikels 69,
des Artikels 83 § 4, des Artikels 89 § 2, des Artikels 93 § 1 Absatz 1 des Artikels 83 § 4, des Artikels 89 § 2, des Artikels 93 § 1 Absatz 1
und des Artikels 98 § 2 Absatz 4 und 5 und § 3 Absatz 3; und des Artikels 98 § 2 Absatz 4 und 5 und § 3 Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen; Versicherungsunternehmen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. November 1994 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. November 1994 zur Ausführung
von Artikel 40bis des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der von Artikel 40bis des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen
für Versicherungsmathematiker; für Versicherungsmathematiker;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. November 2005 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. November 2005 zur
Organisation der zusätzlichen Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Organisation der zusätzlichen Beaufsichtigung der Kreditinstitute,
Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften und Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften und
Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen einer Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen einer
Finanzdienstleistungsgruppe und zur Abänderung des Königlichen Finanzdienstleistungsgruppe und zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen
Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des
Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von
Kreditinstituten auf konsolidierter Basis; Kreditinstituten auf konsolidierter Basis;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und
Versicherungswesen vom 15. Mai 2009; Versicherungswesen vom 15. Mai 2009;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.987/2/V des Staatsrates vom 27. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.987/2/V des Staatsrates vom 27. Juli
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
(...) (...)
TITEL IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen TITEL IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991
zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen Versicherungsunternehmen
Art. 19 - Artikel 10 § 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 Art. 19 - Artikel 10 § 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991
zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. Versicherungsunternehmen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12.
August 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März August 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März
2003, 26. November 1999 und 21. Januar 2007, wird wie folgt 2003, 26. November 1999 und 21. Januar 2007, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 8 wird wie folgt ersetzt:
"8. Forderungen gegen Rückversicherer; unter den in einer Regelung der "8. Forderungen gegen Rückversicherer; unter den in einer Regelung der
CBFA festgelegten Bedingungen kann eine Besicherung oder eine CBFA festgelegten Bedingungen kann eine Besicherung oder eine
gleichwertige Garantie verlangt werden, damit Forderungen gegen nicht gleichwertige Garantie verlangt werden, damit Forderungen gegen nicht
gemäß der Richtlinie 2005/68/EG zugelassene gemäß der Richtlinie 2005/68/EG zugelassene
Rückversicherungsunternehmen oder gegen nicht gemäß den Richtlinien Rückversicherungsunternehmen oder gegen nicht gemäß den Richtlinien
73/239/EWG oder 2002/83/EG zugelassene Versicherungsunternehmen als 73/239/EWG oder 2002/83/EG zugelassene Versicherungsunternehmen als
Deckungswerte berücksichtigt werden,". Deckungswerte berücksichtigt werden,".
b) In Nr. 9 werden die Wörter "gemäß den von der CBFA angenommenen b) In Nr. 9 werden die Wörter "gemäß den von der CBFA angenommenen
Bedingungen" durch die Wörter "; in einer Regelung der CBFA kann eine Bedingungen" durch die Wörter "; in einer Regelung der CBFA kann eine
Besicherung, eine gleichwertige Garantie oder die Auferlegung von Besicherung, eine gleichwertige Garantie oder die Auferlegung von
Organisations- oder Solvabilitätsanforderungen verlangt werden, damit Organisations- oder Solvabilitätsanforderungen verlangt werden, damit
Rückversicherungsanteile an den versicherungstechnischen Rückversicherungsanteile an den versicherungstechnischen
Rückstellungen, die von nicht gemäß der Richtlinie 2005/68/EG Rückstellungen, die von nicht gemäß der Richtlinie 2005/68/EG
zugelassenen Rückversicherungsunternehmen oder von nicht gemäß den zugelassenen Rückversicherungsunternehmen oder von nicht gemäß den
Richtlinien 73/239/EWG oder 2002/83/EG zugelassenen Richtlinien 73/239/EWG oder 2002/83/EG zugelassenen
Versicherungsunternehmen gehalten werden, als Deckungswerte Versicherungsunternehmen gehalten werden, als Deckungswerte
berücksichtigt werden" ersetzt. berücksichtigt werden" ersetzt.
c) Eine Nummer 9bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: c) Eine Nummer 9bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"9bis. von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge, die auf Antrag "9bis. von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge, die auf Antrag
und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit Zustimmung der CBFA und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit Zustimmung der CBFA
als Deckungswerte berücksichtigt werden können, vorausgesetzt: als Deckungswerte berücksichtigt werden können, vorausgesetzt:
1. das Versicherungsunternehmen beteiligt sich in keiner Form an der 1. das Versicherungsunternehmen beteiligt sich in keiner Form an der
Finanzierung der Zweckgesellschaft, Finanzierung der Zweckgesellschaft,
2. das Versicherungsunternehmen behält einen Anteil an den an die 2. das Versicherungsunternehmen behält einen Anteil an den an die
Zweckgesellschaft übertragenen Risiken ein, sodass es ein Zweckgesellschaft übertragenen Risiken ein, sodass es ein
wirtschaftliches Interesse am Schadenverlauf der übertragenen Risiken wirtschaftliches Interesse am Schadenverlauf der übertragenen Risiken
bewahrt, bewahrt,
3. das Versicherungsunternehmen überträgt direkt oder indirekt nicht 3. das Versicherungsunternehmen überträgt direkt oder indirekt nicht
mehr als 50 Prozent der Gesamtrisiken an eine einzige mehr als 50 Prozent der Gesamtrisiken an eine einzige
Zweckgesellschaft, Zweckgesellschaft,
4. die Verpflichtungen, die die Zweckgesellschaft gegenüber dem 4. die Verpflichtungen, die die Zweckgesellschaft gegenüber dem
Versicherungsunternehmen eingeht, dürfen nicht unbegrenzt sein, Versicherungsunternehmen eingeht, dürfen nicht unbegrenzt sein,
5. die Zweckgesellschaft hält Vermögenswerte in Höhe eines Betrags, 5. die Zweckgesellschaft hält Vermögenswerte in Höhe eines Betrags,
der mindestens dem Höchstbetrag ihrer Verpflichtungen gegenüber dem der mindestens dem Höchstbetrag ihrer Verpflichtungen gegenüber dem
Versicherungsunternehmen entspricht; ist diese Bedingung aufgrund Versicherungsunternehmen entspricht; ist diese Bedingung aufgrund
einer Wertminderung der betreffenden Vermögenswerte nicht mehr einer Wertminderung der betreffenden Vermögenswerte nicht mehr
erfüllt, berücksichtigt das Versicherungsunternehmen nur den erfüllt, berücksichtigt das Versicherungsunternehmen nur den
verminderten Wert für die Deckung der versicherungstechnischen verminderten Wert für die Deckung der versicherungstechnischen
Rückstellungen, Rückstellungen,
6. die Personen, die an der Verwaltung oder Geschäftsführung der 6. die Personen, die an der Verwaltung oder Geschäftsführung der
Zweckgesellschaft beteiligt sind, verfügen über die berufliche Zweckgesellschaft beteiligt sind, verfügen über die berufliche
Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und angemessene Erfahrung, die zur Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und angemessene Erfahrung, die zur
Ausübung ihres Amts erforderlich sind; die CBFA muss über alle Ausübung ihres Amts erforderlich sind; die CBFA muss über alle
möglichen Interessenkonflikte zwischen diesen Personen und den möglichen Interessenkonflikte zwischen diesen Personen und den
Verantwortlichen der anderen Teile des Geschäfts unterrichtet werden, Verantwortlichen der anderen Teile des Geschäfts unterrichtet werden,
7. die Zweckgesellschaft verfügt über eine Führungsstruktur, eine 7. die Zweckgesellschaft verfügt über eine Führungsstruktur, eine
Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis und eine interne Kontrolle, Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis und eine interne Kontrolle,
die für ihre Tätigkeiten geeignet sind. die für ihre Tätigkeiten geeignet sind.
Ferner muss das Versicherungsunternehmen zu jedem Zeitpunkt in der Ferner muss das Versicherungsunternehmen zu jedem Zeitpunkt in der
Lage sein, auf Antrag der CBFA nachzuweisen, dass das Risiko Lage sein, auf Antrag der CBFA nachzuweisen, dass das Risiko
tatsächlich an die Zweckgesellschaft übertragen worden ist. tatsächlich an die Zweckgesellschaft übertragen worden ist.
Die CBFA kann eine Regelung festlegen, in der vorliegende Bestimmung Die CBFA kann eine Regelung festlegen, in der vorliegende Bestimmung
in Bezug auf technische Aspekte ergänzt wird,". in Bezug auf technische Aspekte ergänzt wird,".
Art. 20 - Artikel 18 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 20 - Artikel 18 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 26. November 1999 und 26. Mai 2004, wird wie Königlichen Erlasse vom 26. November 1999 und 26. Mai 2004, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Unterteilung A § 1 wird Absatz 11 durch folgenden Satz ergänzt: 1. In Unterteilung A § 1 wird Absatz 11 durch folgenden Satz ergänzt:
"Auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit "Auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit
Zustimmung der CBFA dürfen Beträge, die von Zweckgesellschaften Zustimmung der CBFA dürfen Beträge, die von Zweckgesellschaften
eingefordert werden können, die gemäß Artikel 46 der Richtlinie eingefordert werden können, die gemäß Artikel 46 der Richtlinie
2005/68/EG von einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als 2005/68/EG von einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als
Rückversicherung abgezogen werden." Rückversicherung abgezogen werden."
2. In Unterteilung A § 1 wird Absatz 20 durch folgenden Satz ergänzt: 2. In Unterteilung A § 1 wird Absatz 20 durch folgenden Satz ergänzt:
"Auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit "Auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit
Zustimmung der CBFA dürfen Beträge, die von Zweckgesellschaften Zustimmung der CBFA dürfen Beträge, die von Zweckgesellschaften
eingefordert werden können, die gemäß Artikel 46 der Richtlinie eingefordert werden können, die gemäß Artikel 46 der Richtlinie
2005/68/EG von einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als 2005/68/EG von einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als
Rückversicherung abgezogen werden." Rückversicherung abgezogen werden."
3. In Unterteilung B Buchstabe a) wird Absatz 2 durch folgenden Satz 3. In Unterteilung B Buchstabe a) wird Absatz 2 durch folgenden Satz
ergänzt: ergänzt:
"Auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit "Auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit
Zustimmung der CBFA dürfen Beträge, die von Zweckgesellschaften Zustimmung der CBFA dürfen Beträge, die von Zweckgesellschaften
eingefordert werden können, die gemäß Artikel 46 der Richtlinie eingefordert werden können, die gemäß Artikel 46 der Richtlinie
2005/68/EG von einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als 2005/68/EG von einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als
Rückversicherung abgezogen werden." Rückversicherung abgezogen werden."
4. In Unterteilung B Buchstabe a) wird Absatz 4 durch folgenden Satz 4. In Unterteilung B Buchstabe a) wird Absatz 4 durch folgenden Satz
ergänzt: ergänzt:
"Auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit "Auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit
Zustimmung der CBFA dürfen Beträge, die von Zweckgesellschaften Zustimmung der CBFA dürfen Beträge, die von Zweckgesellschaften
eingefordert werden können, die gemäß Artikel 46 der Richtlinie eingefordert werden können, die gemäß Artikel 46 der Richtlinie
2005/68/EG von einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als 2005/68/EG von einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als
Rückversicherung abgezogen werden." Rückversicherung abgezogen werden."
Art. 21 - Die Überschrift von Kapitel 7 desselben Erlasses, ersetzt Art. 21 - Die Überschrift von Kapitel 7 desselben Erlasses, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 22. November 1994, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 22. November 1994, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Vorschriften für Versicherungsunternehmen, die "Vorschriften für Versicherungsunternehmen, die
Direktversicherungsgeschäfte und Rückversicherungsgeschäfte tätigen". Direktversicherungsgeschäfte und Rückversicherungsgeschäfte tätigen".
Art. 22 - Artikel 36 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 22 - Artikel 36 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 22. November 1994, wird wie folgt ersetzt: Erlass vom 22. November 1994, wird wie folgt ersetzt:
"In vorliegendem Kapitel erwähnte Unternehmen aus Drittländern, die in "In vorliegendem Kapitel erwähnte Unternehmen aus Drittländern, die in
Belgien Dienstleistungen erbringen, ohne hier ansässig zu sein, Belgien Dienstleistungen erbringen, ohne hier ansässig zu sein,
unterliegen hinsichtlich ihres aktiven Rückversicherungsgeschäfts den unterliegen hinsichtlich ihres aktiven Rückversicherungsgeschäfts den
Bestimmungen der Artikel 68 bis 72 des Gesetzes vom 16. Februar 2009 Bestimmungen der Artikel 68 bis 72 des Gesetzes vom 16. Februar 2009
über die Rückversicherung." über die Rückversicherung."
Art. 23 - In Artikel 37 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 23 - In Artikel 37 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 22. November 1994, werden die Wörter Königlichen Erlass vom 22. November 1994, werden die Wörter
"Unternehmen aus der Gemeinschaft, belgische Versicherungsunternehmen "Unternehmen aus der Gemeinschaft, belgische Versicherungsunternehmen
ausgenommen, die in Belgien Rück- und Direktversicherungsgeschäfte ausgenommen, die in Belgien Rück- und Direktversicherungsgeschäfte
tätigen" durch die Wörter "In vorliegendem Kapitel erwähnte tätigen" durch die Wörter "In vorliegendem Kapitel erwähnte
Unternehmen aus der Gemeinschaft, belgische Versicherungsunternehmen Unternehmen aus der Gemeinschaft, belgische Versicherungsunternehmen
ausgenommen" ersetzt. ausgenommen" ersetzt.
Art. 24 - Artikel 38 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 24 - Artikel 38 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 22. November 1994, wird wie folgt ersetzt: Erlass vom 22. November 1994, wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Belgische Versicherungsunternehmen und in vorliegendem Kapitel " § 1 - Belgische Versicherungsunternehmen und in vorliegendem Kapitel
erwähnte Unternehmen aus Drittländern, die in Belgien ansässig sind, erwähnte Unternehmen aus Drittländern, die in Belgien ansässig sind,
sind in Bezug auf ihre Rückversicherungstätigkeit von der sind in Bezug auf ihre Rückversicherungstätigkeit von der
Zulassungspflicht befreit. Zulassungspflicht befreit.
§ 2 - In § 1 erwähnte Unternehmen, die im Rahmen der § 2 - In § 1 erwähnte Unternehmen, die im Rahmen der
Direktversicherung Geschäfte der Tätigkeitsgruppe "Nichtleben" Direktversicherung Geschäfte der Tätigkeitsgruppe "Nichtleben"
tätigen, müssen in Abweichung von den durch das Gesetz oder durch tätigen, müssen in Abweichung von den durch das Gesetz oder durch
vorliegenden Erlass vorgesehenen Verpflichtungen für ihre gesamte vorliegenden Erlass vorgesehenen Verpflichtungen für ihre gesamte
Geschäftstätigkeit gemäß Artikel 23 des Gesetzes vom 16. Februar 2009 Geschäftstätigkeit gemäß Artikel 23 des Gesetzes vom 16. Februar 2009
über die Rückversicherung einen Mindestgarantiefonds bilden, über die Rückversicherung einen Mindestgarantiefonds bilden,
vorausgesetzt vorausgesetzt
a) die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 10 Prozent a) die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 10 Prozent
ihrer Gesamtprämieneinnahmen, ihrer Gesamtprämieneinnahmen,
b) die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 50.000.000 b) die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 50.000.000
EUR oder EUR oder
c) die sich aus ihrem aktiven Rückversicherungsgeschäft ergebenden c) die sich aus ihrem aktiven Rückversicherungsgeschäft ergebenden
versicherungstechnischen Rückstellungen übersteigen 10 Prozent ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen übersteigen 10 Prozent ihrer
gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen. gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen.
In § 1 erwähnte Unternehmen, die im Rahmen der Direktversicherung In § 1 erwähnte Unternehmen, die im Rahmen der Direktversicherung
Geschäfte der Tätigkeitsgruppe "Leben" tätigen, müssen in Abweichung Geschäfte der Tätigkeitsgruppe "Leben" tätigen, müssen in Abweichung
von den durch das Gesetz oder durch vorliegenden Erlass vorgesehenen von den durch das Gesetz oder durch vorliegenden Erlass vorgesehenen
Verpflichtungen für ihr aktives Rückversicherungs-geschäft die durch Verpflichtungen für ihr aktives Rückversicherungs-geschäft die durch
oder aufgrund von Artikel 22 des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über oder aufgrund von Artikel 22 des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über
die Rückversicherung festgelegten Verpflichtungen erfüllen, die Rückversicherung festgelegten Verpflichtungen erfüllen,
vorausgesetzt vorausgesetzt
a) die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 10 Prozent a) die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 10 Prozent
ihrer Gesamtprämieneinnahmen, ihrer Gesamtprämieneinnahmen,
b) die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 50.000.000 b) die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 50.000.000
EUR oder EUR oder
c) die sich aus ihrem aktiven Rückversicherungsgeschäft ergebenden c) die sich aus ihrem aktiven Rückversicherungsgeschäft ergebenden
versicherungstechnischen Rückstellungen übersteigen 10 Prozent ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen übersteigen 10 Prozent ihrer
gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen. gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen.
§ 3 - In § 1 erwähnte Unternehmen unterliegen in Abweichung von den § 3 - In § 1 erwähnte Unternehmen unterliegen in Abweichung von den
durch das Gesetz oder durch vorliegenden Erlass vorgesehenen durch das Gesetz oder durch vorliegenden Erlass vorgesehenen
Verpflichtungen für ihr aktives Rückversicherungsgeschäft den Verpflichtungen für ihr aktives Rückversicherungsgeschäft den
Bestimmungen von Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Bestimmungen von Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die
Rückversicherung." Rückversicherung."
Art. 25 - Anlage V zu demselben Erlass, eingefügt durch den Art. 25 - Anlage V zu demselben Erlass, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 14. März 2001 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 14. März 2001 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 25. März 2003 und 21. November 2005, wird Königlichen Erlasse vom 25. März 2003 und 21. November 2005, wird
durch die vorliegendem Erlass beigefügte Anlage II ersetzt. durch die vorliegendem Erlass beigefügte Anlage II ersetzt.
(...) (...)
Gegeben zu Brüssel, den 27. September 2009 Gegeben zu Brüssel, den 27. September 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der
Institutionellen Reformen Institutionellen Reformen
D. REYNDERS D. REYNDERS
(...) (...)
ANLAGE II ANLAGE II
"Anlage V - Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen "Anlage V - Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen
in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe
I. Zusätzliche Beaufsichtigung von belgischen I. Zusätzliche Beaufsichtigung von belgischen
Beteiligungsversicherungsunternehmen Beteiligungsversicherungsunternehmen
1. Berechnungsmethode und grundlegende Prinzipien 1. Berechnungsmethode und grundlegende Prinzipien
1.1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Allgemeine Bestimmungen
Die bereinigte Solvabilitätsspanne der in Artikel 91nonies § 1 des Die bereinigte Solvabilitätsspanne der in Artikel 91nonies § 1 des
Gesetzes erwähnten belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen Gesetzes erwähnten belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen
wird nach der in Punkt I.2 der vorliegenden Anlage beschriebenen wird nach der in Punkt I.2 der vorliegenden Anlage beschriebenen
Methode des konsolidierten Abschlusses berechnet. Die CBFA kann jedoch Methode des konsolidierten Abschlusses berechnet. Die CBFA kann jedoch
zu jedem Zeitpunkt die Anwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode zu jedem Zeitpunkt die Anwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode
wie in Punkt I.3 beschrieben oder die Anforderungsabzugsmethode wie in wie in Punkt I.3 beschrieben oder die Anforderungsabzugsmethode wie in
Punkt I.4 beschrieben zulassen oder vorschreiben, wenn diese Methoden Punkt I.4 beschrieben zulassen oder vorschreiben, wenn diese Methoden
angemessener sind. angemessener sind.
Die bereinigte Solvabilitätsspanne eines belgischen Die bereinigte Solvabilitätsspanne eines belgischen
Beteiligungsversicherungsunternehmens mit mehr als einem verbundenen Beteiligungsversicherungsunternehmens mit mehr als einem verbundenen
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wird unter Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wird unter
Einbeziehung aller verbundenen Versicherungs- oder Einbeziehung aller verbundenen Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmen berechnet. Rückversicherungsunternehmen berechnet.
Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das mit Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das mit
einem belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen, für das die einem belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen, für das die
bereinigte Solvabilitätsspanne berechnet wird, verbunden ist, seinen bereinigte Solvabilitätsspanne berechnet wird, verbunden ist, seinen
Gesellschaftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien hat, wird Gesellschaftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien hat, wird
die Solvabilität dieses verbundenen Unternehmens mit dem Wert in die die Solvabilität dieses verbundenen Unternehmens mit dem Wert in die
Berechnung einbezogen, den die zuständigen Behörden dieses anderen Berechnung einbezogen, den die zuständigen Behörden dieses anderen
Mitgliedstaats ermittelt haben. Mitgliedstaats ermittelt haben.
Handelt es sich bei dem verbundenen Unternehmen um ein Handelt es sich bei dem verbundenen Unternehmen um ein
Tochterunternehmen, das eine unzureichende Solvabilität aufweist, so Tochterunternehmen, das eine unzureichende Solvabilität aufweist, so
ist unabhängig von der gewählten Methode diese Solvabilitätslücke des ist unabhängig von der gewählten Methode diese Solvabilitätslücke des
Tochterunternehmens bei der Berechnung in voller Höhe zu Tochterunternehmens bei der Berechnung in voller Höhe zu
berücksichtigen. Wenn keine Kapitalbeziehungen zwischen den einer berücksichtigen. Wenn keine Kapitalbeziehungen zwischen den einer
Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe angehörenden Unternehmen Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe angehörenden Unternehmen
bestehen, bestimmt die CBFA den Teil der unzureichenden Solvabilität, bestehen, bestimmt die CBFA den Teil der unzureichenden Solvabilität,
der berücksichtigt werden muss. der berücksichtigt werden muss.
Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden
belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens nach Auffassung der belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens nach Auffassung der
CBFA allerdings ausschließlich und unmissverständlich auf diesen CBFA allerdings ausschließlich und unmissverständlich auf diesen
Kapitalanteil, so kann die CBFA zulassen, dass die unzureichende Kapitalanteil, so kann die CBFA zulassen, dass die unzureichende
Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt wird. Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt wird.
Wenn keine Kapitalbeziehungen zwischen einigen der einer Wenn keine Kapitalbeziehungen zwischen einigen der einer
Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe angehörenden Unternehmen Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe angehörenden Unternehmen
bestehen, bestimmt die CBFA, welcher Anteil berücksichtigt werden bestehen, bestimmt die CBFA, welcher Anteil berücksichtigt werden
muss. muss.
1.2 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Solvabilitätselemente 1.2 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Solvabilitätselemente
a) Allgemeine Behandlung der Solvabilitätselemente a) Allgemeine Behandlung der Solvabilitätselemente
Unabhängig von der gewählten Methode zur Berechnung der bereinigten Unabhängig von der gewählten Methode zur Berechnung der bereinigten
Solvabilitätsspanne eines belgischen Solvabilitätsspanne eines belgischen
Beteiligungsversicherungsunternehmens ist dafür zu sorgen, dass die Beteiligungsversicherungsunternehmens ist dafür zu sorgen, dass die
Verwendung der Solvabilitätselemente bei den verschiedenen in diese Verwendung der Solvabilitätselemente bei den verschiedenen in diese
Berechnung einbezogenen Versicherungs- oder Berechnung einbezogenen Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmen nicht doppelt berücksichtigt werden. Zu Rückversicherungsunternehmen nicht doppelt berücksichtigt werden. Zu
diesem Zweck müssen die Werte der in Artikel 15bis § 4 des Gesetzes diesem Zweck müssen die Werte der in Artikel 15bis § 4 des Gesetzes
erwähnten Elemente von der Berechnung der bereinigten erwähnten Elemente von der Berechnung der bereinigten
Solvabilitätsspanne ausgeschlossen werden. Die Art der Ausschließung Solvabilitätsspanne ausgeschlossen werden. Die Art der Ausschließung
hängt von der gewählten Methode ab (Berechnung auf der Grundlage des hängt von der gewählten Methode ab (Berechnung auf der Grundlage des
konsolidierten Abschlusses, Abzugs- und Aggregations-methode oder konsolidierten Abschlusses, Abzugs- und Aggregations-methode oder
Anforderungsabzugsmethode). Anforderungsabzugsmethode).
b) Behandlung bestimmter Solvabilitätselemente b) Behandlung bestimmter Solvabilitätselemente
Unbeschadet der Bestimmungen von Punkt I.1.2 Buchstabe a) der Unbeschadet der Bestimmungen von Punkt I.1.2 Buchstabe a) der
vorliegenden Anlage dürfen vorliegenden Anlage dürfen
- Gewinnrücklagen und künftige Gewinne eines Lebensversicherungs- oder - Gewinnrücklagen und künftige Gewinne eines Lebensversicherungs- oder
Lebensrückversicherungsunternehmens, das mit dem belgischen Lebensrückversicherungsunternehmens, das mit dem belgischen
Beteiligungsversicherungsunternehmen, für das die bereinigte Beteiligungsversicherungsunternehmen, für das die bereinigte
Solvabilitätsspanne berechnet wird, verbunden ist, und Solvabilitätsspanne berechnet wird, verbunden ist, und
- gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Teile des Kapitals eines - gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Teile des Kapitals eines
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das mit dem
belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen, für das die belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen, für das die
bereinigte Solvabilitätsspanne berechnet wird, verbunden ist, bereinigte Solvabilitätsspanne berechnet wird, verbunden ist,
nur als Elemente der bereinigten Solvabilitätsspanne berücksichtigt nur als Elemente der bereinigten Solvabilitätsspanne berücksichtigt
werden, insoweit sie bei der Bildung der Solvabilitätsspanne dieses werden, insoweit sie bei der Bildung der Solvabilitätsspanne dieses
verbundenen Unternehmens herangezogen werden dürfen. Kapitalanteile verbundenen Unternehmens herangezogen werden dürfen. Kapitalanteile
dieses verbundenen Unternehmens, die von dem belgischen dieses verbundenen Unternehmens, die von dem belgischen
Beteiligungsversicherungsunternehmen, für das die bereinigte Beteiligungsversicherungsunternehmen, für das die bereinigte
Solvabilitätsspanne berechnet wird, gezeichnet, jedoch nicht Solvabilitätsspanne berechnet wird, gezeichnet, jedoch nicht
eingezahlt sind, können bei der Bildung der bereinigten eingezahlt sind, können bei der Bildung der bereinigten
Solvabilitätsspanne nicht berücksichtigt werden. Solvabilitätsspanne nicht berücksichtigt werden.
Kapitalanteile des belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens, Kapitalanteile des belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens,
die von einem verbundenen Unternehmen dieses belgischen die von einem verbundenen Unternehmen dieses belgischen
Beteiligungsversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Beteiligungsversicherungsunternehmens, für das die bereinigte
Solvabilitätsspanne berechnet wird, gezeichnet, jedoch nicht Solvabilitätsspanne berechnet wird, gezeichnet, jedoch nicht
eingezahlt sind, können bei der Bildung der bereinigten eingezahlt sind, können bei der Bildung der bereinigten
Solvabilitätsspanne nicht berücksichtigt werden. Solvabilitätsspanne nicht berücksichtigt werden.
Kapitalanteile eines verbundenen Unternehmens des belgischen Kapitalanteile eines verbundenen Unternehmens des belgischen
Beteiligungsversicherungsunternehmens, die von einem anderen Beteiligungsversicherungsunternehmens, die von einem anderen
verbundenen Unternehmen dieses belgischen verbundenen Unternehmen dieses belgischen
Beteiligungsversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Beteiligungsversicherungsunternehmens, für das die bereinigte
Solvabilitätsspanne berechnet wird, gezeichnet, jedoch nicht Solvabilitätsspanne berechnet wird, gezeichnet, jedoch nicht
eingezahlt sind, können bei der Bildung der bereinigten eingezahlt sind, können bei der Bildung der bereinigten
Solvabilitätsspanne nicht berücksichtigt werden. Solvabilitätsspanne nicht berücksichtigt werden.
c) Übertragbarkeit c) Übertragbarkeit
Ist die CBFA der Auffassung, dass abgesehen von den in Punkt I.1.2 der Ist die CBFA der Auffassung, dass abgesehen von den in Punkt I.1.2 der
vorliegenden Anlage genannten Solvabilitätselementen bestimmte andere vorliegenden Anlage genannten Solvabilitätselementen bestimmte andere
Elemente eines verbundenen Versicherungs- oder Elemente eines verbundenen Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmens de facto nicht zur Deckung der Rückversicherungsunternehmens de facto nicht zur Deckung der
geforderten Solvabilität des belgischen geforderten Solvabilität des belgischen
Beteiligungsversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Beteiligungsversicherungsunternehmens, für das die bereinigte
Solvabilitätsspanne berechnet wird, bereitgestellt werden können, Solvabilitätsspanne berechnet wird, bereitgestellt werden können,
widersetzt sie sich gegen die Einbeziehung dieser Elemente in die widersetzt sie sich gegen die Einbeziehung dieser Elemente in die
Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne über den Betrag hinaus, Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne über den Betrag hinaus,
in dessen Verhältnis sie für die Bildung der Solvabilitätsspanne des in dessen Verhältnis sie für die Bildung der Solvabilitätsspanne des
verbundenen Unternehmens herangezogen werden dürfen. verbundenen Unternehmens herangezogen werden dürfen.
d) Die Summe der in Punkt I.1.2 Buchstabe b) und c) der vorliegenden d) Die Summe der in Punkt I.1.2 Buchstabe b) und c) der vorliegenden
Anlage genannten Elemente darf die geforderte Solvabilität des Anlage genannten Elemente darf die geforderte Solvabilität des
verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht
überschreiten. überschreiten.
1.3 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung 1.3 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung
Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne werden Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne werden
Solvabilitätselemente, die aus der Gegenfinanzierung zwischen dem Solvabilitätselemente, die aus der Gegenfinanzierung zwischen dem
belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen und belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen und
- einem verbundenen Unternehmen, - einem verbundenen Unternehmen,
- einem Beteiligungsunternehmen, - einem Beteiligungsunternehmen,
- einem anderen verbundenen Unternehmen eines seiner - einem anderen verbundenen Unternehmen eines seiner
Beteiligungsunternehmen entstammen, nicht berücksichtigt. Beteiligungsunternehmen entstammen, nicht berücksichtigt.
Nicht berücksichtigt werden ferner Solvabilitätselemente eines Nicht berücksichtigt werden ferner Solvabilitätselemente eines
verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des
belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens, für das die belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens, für das die
bereinigte Solvabilitätsspanne berechnet wird, wenn sie aus der bereinigte Solvabilitätsspanne berechnet wird, wenn sie aus der
Gegenfinanzierung mit einem anderen verbundenen Unternehmen dieses Gegenfinanzierung mit einem anderen verbundenen Unternehmen dieses
belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens stammen. belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens stammen.
Gegenfinanzierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein belgisches Gegenfinanzierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein belgisches
Beteiligungsversicherungsunternehmen oder eines seiner verbundenen Beteiligungsversicherungsunternehmen oder eines seiner verbundenen
Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem
anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits direkt oder anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits direkt oder
indirekt Solvabilitätselemente des erstgenannten Unternehmens hält. indirekt Solvabilitätselemente des erstgenannten Unternehmens hält.
1.4 Anwendung der Berechnungsmethoden 1.4 Anwendung der Berechnungsmethoden
a) Gemeinsame Kassen, Privatunternehmen mit festgelegten Prämien, a) Gemeinsame Kassen, Privatunternehmen mit festgelegten Prämien,
verbundene öffentliche Einrichtungen, die auf die im Gesetz vom 10. verbundene öffentliche Einrichtungen, die auf die im Gesetz vom 10.
April 1971 über die Arbeitsunfälle und im Gesetz vom 3. Juli 1967 über April 1971 über die Arbeitsunfälle und im Gesetz vom 3. Juli 1967 über
den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnten Verrichtungen Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnten Verrichtungen
spezialisiert sind spezialisiert sind
Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne eines Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne eines
Beteiligungsversicherungsunternehmens einer gemeinsamen Kasse, eines Beteiligungsversicherungsunternehmens einer gemeinsamen Kasse, eines
Privatunternehmens mit festgelegten Prämien oder einer verbundenen Privatunternehmens mit festgelegten Prämien oder einer verbundenen
öffentlichen Einrichtung spezialisiert auf Versicherungen für öffentlichen Einrichtung spezialisiert auf Versicherungen für
Arbeitsunfälle werden diese gemeinsame Kasse, dieses Privatunternehmen Arbeitsunfälle werden diese gemeinsame Kasse, dieses Privatunternehmen
mit festgelegten Prämien oder diese verbundene öffentliche Einrichtung mit festgelegten Prämien oder diese verbundene öffentliche Einrichtung
spezialisiert auf Versicherungen für Arbeitsunfälle ausschließlich für spezialisiert auf Versicherungen für Arbeitsunfälle ausschließlich für
die Zwecke der Berechnung genauso behandelt wie ein verbundenes die Zwecke der Berechnung genauso behandelt wie ein verbundenes
Versicherungsunternehmen, wobei die grundlegenden Prinzipien und die Versicherungsunternehmen, wobei die grundlegenden Prinzipien und die
Methoden der vorliegenden Anlage Anwendung finden. Zu diesem Zweck Methoden der vorliegenden Anlage Anwendung finden. Zu diesem Zweck
wird für jede gemeinsame Kasse, jedes Privatunternehmen mit wird für jede gemeinsame Kasse, jedes Privatunternehmen mit
festgelegten Prämien oder jede verbundene öffentliche Einrichtung festgelegten Prämien oder jede verbundene öffentliche Einrichtung
spezialisiert auf Versicherungen für Arbeitsunfälle eine fiktive spezialisiert auf Versicherungen für Arbeitsunfälle eine fiktive
Solvabilitätsanforderung gemäß den in Artikel 18 Unterteilung A des Solvabilitätsanforderung gemäß den in Artikel 18 Unterteilung A des
vorliegenden Erlasses erwähnten Regeln errechnet. Für die fiktive vorliegenden Erlasses erwähnten Regeln errechnet. Für die fiktive
Solvabilitätsspanne werden dieselben Bestandteile wie in Artikel 15bis Solvabilitätsspanne werden dieselben Bestandteile wie in Artikel 15bis
des Gesetzes als zulässige Solvabilitätselemente anerkannt. Die des Gesetzes als zulässige Solvabilitätselemente anerkannt. Die
Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten erfolgt gemäß den Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten erfolgt gemäß den
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über den
Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen. Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen.
b) Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft b) Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft
Hält ein belgisches Beteiligungsversicherungsunternehmen über eine Hält ein belgisches Beteiligungsversicherungsunternehmen über eine
zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft eine Beteiligung zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft eine Beteiligung
an einem Versicherungs-unternehmen, einem Rückversicherungsunternehmen an einem Versicherungs-unternehmen, einem Rückversicherungsunternehmen
oder einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines oder einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines
Drittlands, so wird die Lage dieser zwischengeschalteten Drittlands, so wird die Lage dieser zwischengeschalteten
Versicherungs-Holdinggesellschaft bei der Berechnung der bereinigten Versicherungs-Holdinggesellschaft bei der Berechnung der bereinigten
Solvabilitätsspanne des Beteiligungsversicherungsunternehmens mit Solvabilitätsspanne des Beteiligungsversicherungsunternehmens mit
berücksichtigt. Die betreffende verbundene zwischengeschaltete berücksichtigt. Die betreffende verbundene zwischengeschaltete
Versicherungs-Holdinggesellschaft wird ausschließlich für die Zwecke Versicherungs-Holdinggesellschaft wird ausschließlich für die Zwecke
dieser entsprechend den grundlegenden Prinzipien und den Methoden der dieser entsprechend den grundlegenden Prinzipien und den Methoden der
vorliegenden Anlage vorzunehmenden Berechnung der bereinigten vorliegenden Anlage vorzunehmenden Berechnung der bereinigten
Solvabilitätsspanne wie ein belgisches Versicherungsunternehmen Solvabilitätsspanne wie ein belgisches Versicherungsunternehmen
behandelt, für das eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt. Für behandelt, für das eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt. Für
die fiktive Solvabilitätsspanne werden dieselben Bestandteile wie in die fiktive Solvabilitätsspanne werden dieselben Bestandteile wie in
Artikel 15bis des Gesetzes als zulässige Solvabilitätselemente Artikel 15bis des Gesetzes als zulässige Solvabilitätselemente
anerkannt. Die Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten anerkannt. Die Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten
erfolgt gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 17. erfolgt gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 17.
November 1994 über den Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen. November 1994 über den Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen.
c) Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit c) Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit
Gesellschaftssitz in Drittländern Gesellschaftssitz in Drittländern
Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne eines Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne eines
belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens eines Versicherungs- belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens eines Versicherungs-
oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands wird dieses oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands wird dieses
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands
ausschließlich für die Zwecke der Berechnung wie ein verbundenes ausschließlich für die Zwecke der Berechnung wie ein verbundenes
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt, wobei die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt, wobei die
grundlegenden Prinzipien und die Methoden der vorliegenden Anlage und grundlegenden Prinzipien und die Methoden der vorliegenden Anlage und
der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 27. September 2009 zur der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 27. September 2009 zur
Ausführung des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung Ausführung des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung
Anwendung finden. Anwendung finden.
Zu diesem Zweck wird für jedes verbundene Versicherungs- oder Zu diesem Zweck wird für jedes verbundene Versicherungs- oder
Rückversicherungs-unternehmen eines Drittlands eine Rückversicherungs-unternehmen eines Drittlands eine
Solvabilitätsanforderung gemäß den in Artikel 18 des vorliegenden Solvabilitätsanforderung gemäß den in Artikel 18 des vorliegenden
Erlasses und in den Artikeln 12 und 13 des Königlichen Erlasses vom Erlasses und in den Artikeln 12 und 13 des Königlichen Erlasses vom
27. September 2009 zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Februar 2009 27. September 2009 zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Februar 2009
über die Rückversicherung erwähnten Regeln errechnet. über die Rückversicherung erwähnten Regeln errechnet.
Unterliegt das verbundene Unternehmen jedoch in dem Drittland, in dem Unterliegt das verbundene Unternehmen jedoch in dem Drittland, in dem
es seinen Gesellschaftssitz hat, der Zulassungspflicht und einer es seinen Gesellschaftssitz hat, der Zulassungspflicht und einer
bestimmten Anforderung an die Solvabilität, die mit der geforderten bestimmten Anforderung an die Solvabilität, die mit der geforderten
Mindestsolvabilitätsspanne gemäß den Richtlinien 73/239/EWG, Mindestsolvabilitätsspanne gemäß den Richtlinien 73/239/EWG,
2002/83/EG oder 2005/68/EG unter Berücksichtigung der zur Deckung 2002/83/EG oder 2005/68/EG unter Berücksichtigung der zur Deckung
dieser Anforderung zulässigen Solvabilitätselemente mindestens dieser Anforderung zulässigen Solvabilitätselemente mindestens
vergleichbar ist, so werden in Bezug auf dieses Unternehmen die von vergleichbar ist, so werden in Bezug auf dieses Unternehmen die von
dem betreffenden Drittland vorgesehene Anforderung an die Solvabilität dem betreffenden Drittland vorgesehene Anforderung an die Solvabilität
und die nach den Vorschriften dieses Drittlands zur Erfüllung dieser und die nach den Vorschriften dieses Drittlands zur Erfüllung dieser
Anforderung zulässigen Solvabilitätselemente bei der Berechnung der Anforderung zulässigen Solvabilitätselemente bei der Berechnung der
bereinigten Solvabilitätsspanne berücksichtigt. bereinigten Solvabilitätsspanne berücksichtigt.
d) Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen d) Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen
Wenn die für die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne eines Wenn die für die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne eines
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens notwendigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens notwendigen
Informationen in Bezug auf ein verbundenes Unternehmen mit Informationen in Bezug auf ein verbundenes Unternehmen mit
Gesellschaftssitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland der Gesellschaftssitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland der
CBFA aus welchen Gründen auch immer nicht zur Verfügung stehen, so CBFA aus welchen Gründen auch immer nicht zur Verfügung stehen, so
wird der Buchwert des betreffenden Unternehmens in dem belgischen wird der Buchwert des betreffenden Unternehmens in dem belgischen
Beteiligungsversicherungsunternehmen von den Solvabilitätselementen Beteiligungsversicherungsunternehmen von den Solvabilitätselementen
abgezogen. In diesem Fall dürfen etwaige stille Reserven im abgezogen. In diesem Fall dürfen etwaige stille Reserven im
Zusammenhang mit dieser Beteiligung nicht als Solvabilitätselement Zusammenhang mit dieser Beteiligung nicht als Solvabilitätselement
herangezogen werden. herangezogen werden.
2. Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne auf der Grundlage 2. Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne auf der Grundlage
des konsolidierten Abschlusses des konsolidierten Abschlusses
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 91decies des Gesetzes wird Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 91decies des Gesetzes wird
die bereinigte Solvabilitätsspanne von belgischen die bereinigte Solvabilitätsspanne von belgischen
Beteiligungsversicherungsunternehmen anhand des konsolidierten Beteiligungsversicherungsunternehmen anhand des konsolidierten
Abschlusses berechnet, der gemäß den Bestimmungen des Abschlusses berechnet, der gemäß den Bestimmungen des
Gesellschaftsgesetzbuches und des Königlichen Erlasses vom 30. Januar Gesellschaftsgesetzbuches und des Königlichen Erlasses vom 30. Januar
2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, die die Erstellung 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, die die Erstellung
des konsolidierten Abschlusses regeln, festgelegt wird. des konsolidierten Abschlusses regeln, festgelegt wird.
Die bereinigte Solvabilitätsspanne des belgischen Die bereinigte Solvabilitätsspanne des belgischen
Beteiligungsversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen Beteiligungsversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen
den auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechneten den auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechneten
Solvabilitätselementen und entweder Solvabilitätselementen und entweder
a) der Summe aus der geforderten Mindestsolvabilität des belgischen a) der Summe aus der geforderten Mindestsolvabilität des belgischen
Beteiligungsversicherungsunternehmens und dem jeweiligen Anteil an der Beteiligungsversicherungsunternehmens und dem jeweiligen Anteil an der
geforderten Mindestsolvabilität der verbundenen Versicherungs- oder geforderten Mindestsolvabilität der verbundenen Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmen, entsprechend den bei der Erstellung des Rückversicherungsunternehmen, entsprechend den bei der Erstellung des
konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätzen der konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätzen der
Beteiligung, oder Beteiligung, oder
b) der auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten b) der auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten
Anforderung an die Solvabilität. Anforderung an die Solvabilität.
Unbeschadet der Bestimmungen von Punkt I.1 der vorliegenden Anlage Unbeschadet der Bestimmungen von Punkt I.1 der vorliegenden Anlage
gelten für die Berücksichtigung der Solvabilitätselemente und der gelten für die Berücksichtigung der Solvabilitätselemente und der
Solvabilitätsanforderung auf der Grundlage des konsolidierten Solvabilitätsanforderung auf der Grundlage des konsolidierten
Abschlusses die Bestimmungen der Artikel 15 und 15bis des Gesetzes und Abschlusses die Bestimmungen der Artikel 15 und 15bis des Gesetzes und
17 und 18 des vorliegenden Erlasses. 17 und 18 des vorliegenden Erlasses.
Für die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne wird der Für die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne wird der
Prozentsatz der Solvabilitätselemente und der Prozentsatz der Prozentsatz der Solvabilitätselemente und der Prozentsatz der
Solvabilitätsanforderungen des verbundenen Unternehmens, der dem Solvabilitätsanforderungen des verbundenen Unternehmens, der dem
Anteil am gezeichneten Kapital entspricht, der vom belgischen Anteil am gezeichneten Kapital entspricht, der vom belgischen
Beteiligungsversicherungsunternehmen in dem verbundenen Unternehmen Beteiligungsversicherungsunternehmen in dem verbundenen Unternehmen
gehalten wird, berücksichtigt. gehalten wird, berücksichtigt.
Wenn ein Tochterunternehmen durch vollständige Konsolidierung Wenn ein Tochterunternehmen durch vollständige Konsolidierung
konsolidiert wird, wird bei gleich welcher Beteiligungsquote der volle konsolidiert wird, wird bei gleich welcher Beteiligungsquote der volle
Wert der Solvabilitätselemente des Tochterunternehmens und der volle Wert der Solvabilitätselemente des Tochterunternehmens und der volle
Wert seiner Solvabilitätsanforderung angesetzt. Wert seiner Solvabilitätsanforderung angesetzt.
3. Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne auf der Grundlage 3. Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne auf der Grundlage
der Abzugs- und Aggregationsmethode der Abzugs- und Aggregationsmethode
Wenn bei der Anwendung der Methode der Berechnung auf der Grundlage Wenn bei der Anwendung der Methode der Berechnung auf der Grundlage
des konsolidierten Abschlusses erhebliche praktische Schwierigkeiten des konsolidierten Abschlusses erhebliche praktische Schwierigkeiten
auftreten, kann die CBFA die Anwendung der Abzugs- und auftreten, kann die CBFA die Anwendung der Abzugs- und
Aggregationsmethode zulassen oder sogar vorschreiben; diese wird wie Aggregationsmethode zulassen oder sogar vorschreiben; diese wird wie
folgt festgelegt: folgt festgelegt:
Die bereinigte Solvabilitätsspanne des belgischen Die bereinigte Solvabilitätsspanne des belgischen
Beteiligungsversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen Beteiligungsversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen
i) der Summe aus i) der Summe aus
a) den Solvabilitätselementen des belgischen a) den Solvabilitätselementen des belgischen
Beteiligungsversicherungsunternehmens und Beteiligungsversicherungsunternehmens und
b) dem der Beteiligung entsprechenden Anteil des belgischen b) dem der Beteiligung entsprechenden Anteil des belgischen
Beteiligungsversicherungsunternehmens an den Solvabilitätselementen Beteiligungsversicherungsunternehmens an den Solvabilitätselementen
des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens
und und
ii) der Summe aus ii) der Summe aus
a) dem Buchwert des verbundenen Versicherungs- oder a) dem Buchwert des verbundenen Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmens in dem belgischen Rückversicherungsunternehmens in dem belgischen
Beteiligungsversicherungsunternehmen und Beteiligungsversicherungsunternehmen und
b) der Mindestanforderung an die Solvabilität des belgischen b) der Mindestanforderung an die Solvabilität des belgischen
Beteiligungsversicherungsunternehmens und Beteiligungsversicherungsunternehmens und
c) dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an der c) dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an der
Mindestsolvabilität des verbundenen Versicherungs- oder Mindestsolvabilität des verbundenen Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmens. Rückversicherungsunternehmens.
Für die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne wird der Für die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne wird der
Prozentsatz der Solvabilitätselemente und der Prozentsatz der Prozentsatz der Solvabilitätselemente und der Prozentsatz der
Solvabilitätsanforderungen des verbundenen Unternehmens, der dem Solvabilitätsanforderungen des verbundenen Unternehmens, der dem
Anteil am gezeichneten Kapital entspricht, der vom belgischen Anteil am gezeichneten Kapital entspricht, der vom belgischen
Beteiligungsversicherungsunternehmen an dem verbundenen Unternehmen Beteiligungsversicherungsunternehmen an dem verbundenen Unternehmen
gehalten wird, berücksichtigt. gehalten wird, berücksichtigt.
Wenn die Beteiligung an dem verbundenen Versicherungs- oder Wenn die Beteiligung an dem verbundenen Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmen ganz oder teilweise indirekt gehalten Rückversicherungsunternehmen ganz oder teilweise indirekt gehalten
wird, so wird der Wert dieser indirekt gehaltenen Beteiligung unter wird, so wird der Wert dieser indirekt gehaltenen Beteiligung unter
Berücksichtigung der Abfolge der jeweiligen Beteiligungen in den unter Berücksichtigung der Abfolge der jeweiligen Beteiligungen in den unter
Ziffer ii) Buchstabe a) genannten Betrag einbezogen; in diesem Fall Ziffer ii) Buchstabe a) genannten Betrag einbezogen; in diesem Fall
ist in den Betrag unter Ziffer i) Buchstabe b) und Ziffer ii) ist in den Betrag unter Ziffer i) Buchstabe b) und Ziffer ii)
Buchstabe c) der dieser Beteiligung entsprechende Anteil an den Buchstabe c) der dieser Beteiligung entsprechende Anteil an den
zulässigen Solvabilitätselementen des verbundenen Versicherungs- oder zulässigen Solvabilitätselementen des verbundenen Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmens einzubeziehen. Rückversicherungsunternehmens einzubeziehen.
4. Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne in Anwendung der 4. Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne in Anwendung der
Anforderungsabzugsmethode Anforderungsabzugsmethode
Die CBFA kann unter den Bedingungen, die für die in Punkt I.3 erwähnte Die CBFA kann unter den Bedingungen, die für die in Punkt I.3 erwähnte
Methode gelten, die Anwendung der Anforderungsabzugsmethode zulassen. Methode gelten, die Anwendung der Anforderungsabzugsmethode zulassen.
Die bereinigte Solvabilitätsspanne ist in diesem Fall die Differenz Die bereinigte Solvabilitätsspanne ist in diesem Fall die Differenz
zwischen zwischen
i) der Summe aus den zulässigen Solvabilitätselementen des i) der Summe aus den zulässigen Solvabilitätselementen des
Beteiligungsversicherungsunternehmens und Beteiligungsversicherungsunternehmens und
ii) der Summe aus ii) der Summe aus
- der geforderten Mindestsolvabilität des - der geforderten Mindestsolvabilität des
Beteiligungsversicherungsunternehmens und Beteiligungsversicherungsunternehmens und
- dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an der Mindestsolvabilität - dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an der Mindestsolvabilität
des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens. des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.
Für die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne wird der Für die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne wird der
Prozentsatz der Solvabilitätselemente und der Prozentsatz der Prozentsatz der Solvabilitätselemente und der Prozentsatz der
Solvabilitätsanforderungen des verbundenen Unternehmens, der dem Solvabilitätsanforderungen des verbundenen Unternehmens, der dem
Anteil am gezeichneten Kapital entspricht, der vom belgischen Anteil am gezeichneten Kapital entspricht, der vom belgischen
Beteiligungsversicherungsunternehmen an dem verbundenen Unternehmen Beteiligungsversicherungsunternehmen an dem verbundenen Unternehmen
gehalten wird, berücksichtigt. gehalten wird, berücksichtigt.
II. Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die II. Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die
Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eines Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eines
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands
sind sind
Die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung besteht darin, dass auf Die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung besteht darin, dass auf
der Stufe der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder des der Stufe der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder des
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands,
die Mutterunternehmen eines oder mehrerer in Belgien gelegenen die Mutterunternehmen eines oder mehrerer in Belgien gelegenen
Tochterunternehmen sind wie in Artikel 91terdecies § 1 des Gesetzes Tochterunternehmen sind wie in Artikel 91terdecies § 1 des Gesetzes
erwähnt, Berechnungen analog zu den in Punkt I der vorliegenden Anlage erwähnt, Berechnungen analog zu den in Punkt I der vorliegenden Anlage
und Punkt I der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 27. September 2009 und Punkt I der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 27. September 2009
zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die
Rückversicherung beschriebenen vorgenommen werden. Rückversicherung beschriebenen vorgenommen werden.
Analog heißt in diesem Fall, dass die grundlegenden Prinzipien von Analog heißt in diesem Fall, dass die grundlegenden Prinzipien von
Punkt I der vorliegenden Anlage und Punkt I der Anlage I zum Punkt I der vorliegenden Anlage und Punkt I der Anlage I zum
Königlichen Erlass vom 27. September 2009 zur Ausführung des Gesetzes Königlichen Erlass vom 27. September 2009 zur Ausführung des Gesetzes
vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung angewandt werden. vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung angewandt werden.
Die Berechnungen werden gemäß der Methode auf der Grundlage des Die Berechnungen werden gemäß der Methode auf der Grundlage des
konsolidierten Abschlusses wie in Punkt I.2 der vorliegenden Anlage konsolidierten Abschlusses wie in Punkt I.2 der vorliegenden Anlage
und Punkt I.2 der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 27. September und Punkt I.2 der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 27. September
2009 zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die 2009 zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die
Rückversicherung beschrieben vorgenommen. Rückversicherung beschrieben vorgenommen.
Die konsolidierten Abschlüsse der belgischen Die konsolidierten Abschlüsse der belgischen
Versicherungs-Holdinggesellschaften und der belgischen Versicherungs-Holdinggesellschaften und der belgischen
Rückversicherungsunternehmen müssen gemäß den Bestimmungen des Rückversicherungsunternehmen müssen gemäß den Bestimmungen des
Gesellschaftsgesetzbuches und des Königlichen Erlasses vom 30. Januar Gesellschaftsgesetzbuches und des Königlichen Erlasses vom 30. Januar
2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, die die Erstellung 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, die die Erstellung
des konsolidierten Abschlusses regeln, erstellt werden. des konsolidierten Abschlusses regeln, erstellt werden.
Die konsolidierten Abschlüsse der im Europäischen Wirtschaftsraum Die konsolidierten Abschlüsse der im Europäischen Wirtschaftsraum
gelegenen Rückversicherungsunternehmen und gelegenen Rückversicherungsunternehmen und
Versicherungs-Holdinggesellschaften müssen gemäß den Bestimmungen der Versicherungs-Holdinggesellschaften müssen gemäß den Bestimmungen der
Richtlinie 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Richtlinie 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten
Abschluss von Versicherungsunternehmen erstellt werden. Abschluss von Versicherungsunternehmen erstellt werden.
Die konsolidierten Abschlüsse der außerhalb des Europäischen Die konsolidierten Abschlüsse der außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums gelegenen Rückversicherungsunternehmen, Wirtschaftsraums gelegenen Rückversicherungsunternehmen,
Versicherungs-Holdinggesellschaften und Versicherungsunternehmen Versicherungs-Holdinggesellschaften und Versicherungsunternehmen
werden von der CBFA bei der Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung werden von der CBFA bei der Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung
berücksichtigt unter der Bedingung, dass sie in einer Form erstellt berücksichtigt unter der Bedingung, dass sie in einer Form erstellt
werden, die vergleichbar mit der aus der Richtlinie 91/674/EWG über werden, die vergleichbar mit der aus der Richtlinie 91/674/EWG über
den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von
Versicherungsunternehmen hervorgehenden Form ist. Versicherungsunternehmen hervorgehenden Form ist.
Ist dies nicht der Fall, ist je nach Fall die Abzugs- und Ist dies nicht der Fall, ist je nach Fall die Abzugs- und
Aggregationsmethode wie in Punkt I.3 beschrieben beziehungsweise die Aggregationsmethode wie in Punkt I.3 beschrieben beziehungsweise die
Anforderungsabzugsmethode wie in Punkt I.4 beschrieben anwendbar. Anforderungsabzugsmethode wie in Punkt I.4 beschrieben anwendbar.
Wenn die Anwendung der Methode der Berechnung auf der Grundlage des Wenn die Anwendung der Methode der Berechnung auf der Grundlage des
konsolidierten Abschlusses erhebliche praktische Schwierigkeiten konsolidierten Abschlusses erhebliche praktische Schwierigkeiten
darstellt, kann die CBFA die Anwendung der Abzugs- und darstellt, kann die CBFA die Anwendung der Abzugs- und
Aggregationsmethode wie in Punkt I.3 beschrieben oder die Aggregationsmethode wie in Punkt I.3 beschrieben oder die
Anforderungsabzugsmethode wie in Punkt I.4 beschrieben zulassen oder Anforderungsabzugsmethode wie in Punkt I.4 beschrieben zulassen oder
vorschreiben. vorschreiben.
Wenn ein Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht ein Wenn ein Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht ein
Tochterunternehmen eines anderen Versicherungsunternehmens, eines Tochterunternehmen eines anderen Versicherungsunternehmens, eines
Rückversicherungsunternehmens oder einer Rückversicherungsunternehmens oder einer
Versicherungs-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland ist, Versicherungs-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland ist,
kann die CBFA in Abweichung von den vorhergehenden Bestimmungen anhand kann die CBFA in Abweichung von den vorhergehenden Bestimmungen anhand
eines Zusammenarbeitsabkommens entweder mit der zuständigen Behörde eines Zusammenarbeitsabkommens entweder mit der zuständigen Behörde
des Landes, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, oder mit des Landes, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, oder mit
einer anderen entsprechenden ausländischen Behörde vereinbaren, dass einer anderen entsprechenden ausländischen Behörde vereinbaren, dass
Letztere die zusätzliche Beaufsichtigung ausüben wird, sofern diese Letztere die zusätzliche Beaufsichtigung ausüben wird, sofern diese
Beaufsichtigung der in der Richtlinie 98/78/EG vorgesehenen Beaufsichtigung der in der Richtlinie 98/78/EG vorgesehenen
Beaufsichtigung gleichwertig ist. In diesem Fall muss die zuständige Beaufsichtigung gleichwertig ist. In diesem Fall muss die zuständige
ausländische Behörde der CBFA die Einhaltung der Verpflichtungen ausländische Behörde der CBFA die Einhaltung der Verpflichtungen
mindestens einmal pro Jahr innerhalb vier Monaten nach Abschluss des mindestens einmal pro Jahr innerhalb vier Monaten nach Abschluss des
Rechnungsjahres des Mutterunternehmens bestätigen. Der Rechnungsjahres des Mutterunternehmens bestätigen. Der
Einhaltungsbestätigung muss der konsolidierte Abschluss des Einhaltungsbestätigung muss der konsolidierte Abschluss des
Mutterunternehmens beigefügt werden. Die Bestimmungen von Artikel 77 Mutterunternehmens beigefügt werden. Die Bestimmungen von Artikel 77
des Gesetzes vom 2. August 2002 sind auf die vorerwähnten Abkommen des Gesetzes vom 2. August 2002 sind auf die vorerwähnten Abkommen
anwendbar. anwendbar.
Ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung wird das Ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung wird das
Mutterunternehmen wie ein Versicherungs- oder Mutterunternehmen wie ein Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das
- eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt, wenn es sich um eine - eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt, wenn es sich um eine
Versicherungs-Holdinggesellschaft handelt, Versicherungs-Holdinggesellschaft handelt,
- eine Solvabilitätsanforderung gilt, die gemäß den in Punkt I.1.4 - eine Solvabilitätsanforderung gilt, die gemäß den in Punkt I.1.4
Buchstabe c) der vorliegenden Anlage genannten Prinzipien festgelegt Buchstabe c) der vorliegenden Anlage genannten Prinzipien festgelegt
wird, wenn es sich um ein Versicherungs- oder wird, wenn es sich um ein Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands handelt, Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands handelt,
und für das unbeschadet der Bestimmungen von Punkt I der vorliegenden und für das unbeschadet der Bestimmungen von Punkt I der vorliegenden
Anlage die Bedingungen der Artikel 15 und 15bis des Gesetzes in Bezug Anlage die Bedingungen der Artikel 15 und 15bis des Gesetzes in Bezug
auf die Solvabilitätselemente gelten." auf die Solvabilitätselemente gelten."
Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. September 2009 zur Ausführung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. September 2009 zur Ausführung des
Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung beigefügt zu Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung beigefügt zu
werden werden
Gegeben zu Brüssel, den 27. September 2009 Gegeben zu Brüssel, den 27. September 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der
Institutionellen Reformen Institutionellen Reformen
D. REYNDERS D. REYNDERS
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