Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 27/09/1999
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales et réglementaires de 1990 modifiant la nouvelle loi communale "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales et réglementaires de 1990 modifiant la nouvelle loi communale Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke en reglementaire bepalingen van 1990 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
27 SEPTEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 27 SEPTEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de dispositions légales et réglementaires de 1990 modifiant la nouvelle loi communale officiële Duitse vertaling van wettelijke en reglementaire bepalingen van 1990 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 8 mars 1990 adaptant l'article 161 de la - van het koninklijk besluit van 8 maart 1990 tot aanpassing van
nouvelle loi communale, artikel 161 van de nieuwe gemeentewet,
- de la loi du 17 octobre 1990 modifiant la nouvelle loi communale, - van de wet van 17 oktober 1990 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 8 mars 1990 adaptant l'article 161 de la - van het koninklijk besluit van 8 maart 1990 tot aanpassing van
nouvelle loi communale; artikel 161 van de nieuwe gemeentewet;
- de la loi du 17 octobre 1990 modifiant la nouvelle loi communale. - van de wet van 17 oktober 1990 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 27 septembre 1999. Gegeven te Brussel, 27 september 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 1 - Bijlage 1 Annexe 1 - Bijlage 1
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
8. MÄRZ 1990 - Königlicher Erlass zur Anpassung von Artikel 161 des 8. MÄRZ 1990 - Königlicher Erlass zur Anpassung von Artikel 161 des
neuen Gemeindegesetzes neuen Gemeindegesetzes
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 161; Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 161;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 1989 zur Ratifizierung des Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 1989 zur Ratifizierung des
Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1988 zur Kodifikation des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1988 zur Kodifikation des
Gemeindegesetzes unter der Überschrift « Neues Gemeindegesetz », Gemeindegesetzes unter der Überschrift « Neues Gemeindegesetz »,
insbesondere des Artikels 6; insbesondere des Artikels 6;
Aufgrund des Programmgesetzes vom 6. Juli 1989, insbesondere des Aufgrund des Programmgesetzes vom 6. Juli 1989, insbesondere des
Artikels 8; Artikels 8;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 161 des neuen Gemeindegesetzes werden die Artikel 1 - In Artikel 161 des neuen Gemeindegesetzes werden die
Absätze 1 und 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt: Absätze 1 und 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« Gemeinden, die der in Artikel 4 des Gesetzes vom 25. April 1933 über « Gemeinden, die der in Artikel 4 des Gesetzes vom 25. April 1933 über
die Pensionsregelung für das Gemeindepersonal erwähnten Verteilerkasse die Pensionsregelung für das Gemeindepersonal erwähnten Verteilerkasse
für die Pensionen des Gemeindepersonals angeschlossen waren, bevor für die Pensionen des Gemeindepersonals angeschlossen waren, bevor
dieser Artikel durch den Königlichen Erlass Nr. 491 vom 31. Dezember dieser Artikel durch den Königlichen Erlass Nr. 491 vom 31. Dezember
1986 aufgehoben wurde, sind von Rechts wegen dem in Artikel 1 des 1986 aufgehoben wurde, sind von Rechts wegen dem in Artikel 1 des
Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen
erwähnten Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und erwähnten Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und
lokalen Verwaltungen angeschlossen. lokalen Verwaltungen angeschlossen.
Gemeinden, die nicht direkt oder mittels einer Vorsorgeeinrichtung für Gemeinden, die nicht direkt oder mittels einer Vorsorgeeinrichtung für
die Zahlung der Pension ihrer Personalmitglieder und der Witwen- und die Zahlung der Pension ihrer Personalmitglieder und der Witwen- und
Waisenpension aufkommen, sowie Provinzen für das, was die Waisenpension aufkommen, sowie Provinzen für das, was die
Brigadekommissare und die Bezirkseinnehmer betrifft, werden in Sachen Brigadekommissare und die Bezirkseinnehmer betrifft, werden in Sachen
Pensionsregelung dem in Artikel 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Pensionsregelung dem in Artikel 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur
Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Landesamt für soziale Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Landesamt für soziale
Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen. Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen.
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Mitgliedschaft ist Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Mitgliedschaft ist
unwiderruflich, es sei denn, sie wird vor dem 31. Dezember 1987 beim unwiderruflich, es sei denn, sie wird vor dem 31. Dezember 1987 beim
Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen
Verwaltungen von Interkommunalen beanstandet, die mit der Verwaltung Verwaltungen von Interkommunalen beanstandet, die mit der Verwaltung
von Krankenhauseinrichtungen beauftragt sind. In diesem Fall ist sie von Krankenhauseinrichtungen beauftragt sind. In diesem Fall ist sie
ab dem 1. Januar 1990 unwiderruflich. » ab dem 1. Januar 1990 unwiderruflich. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juni 1989. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juni 1989.
Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. März 1990 Gegeben zu Brüssel, den 8. März 1990
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. TOBBACK L. TOBBACK
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 septembre 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 september 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 2 - Bijlage 2 Annexe 2 - Bijlage 2
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
17. OKTOBER 1990 - Gesetz zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes 17. OKTOBER 1990 - Gesetz zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Artikel 25 des neuen Gemeindegesetzes wird durch folgende Artikel 1 - Artikel 25 des neuen Gemeindegesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Artikel 25 - § 1 - Der Sekretär wird vom Gemeinderat unter den « Artikel 25 - § 1 - Der Sekretär wird vom Gemeinderat unter den
gemäss Artikel 145 festgelegten Bedingungen ernannt. gemäss Artikel 145 festgelegten Bedingungen ernannt.
Die Ernennung erfolgt binnen sechs Monaten nach Eintreten der Vakanz. Die Ernennung erfolgt binnen sechs Monaten nach Eintreten der Vakanz.
§ 2 - Bevor der Sekretär sein Amt antritt, leistet er anlässlich einer § 2 - Bevor der Sekretär sein Amt antritt, leistet er anlässlich einer
öffentlichen Gemeinderatssitzung vor dem Vorsitzenden den in Artikel öffentlichen Gemeinderatssitzung vor dem Vorsitzenden den in Artikel
80 erwähnten Eid. 80 erwähnten Eid.
Darüber wird ein Protokoll erstellt. Darüber wird ein Protokoll erstellt.
Wenn der Sekretär ohne rechtmässigen Grund den Eid nicht leistet, Wenn der Sekretär ohne rechtmässigen Grund den Eid nicht leistet,
nachdem er per Einschreiben aufgefordert worden ist, dies bei der nachdem er per Einschreiben aufgefordert worden ist, dies bei der
erstfolgenden Gemeinderatssitzung zu tun, ist davon auszugehen, dass erstfolgenden Gemeinderatssitzung zu tun, ist davon auszugehen, dass
er auf seine Ernennung verzichtet. » er auf seine Ernennung verzichtet. »
Art. 2 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 2 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Artikel 26 - Der Sekretär ist verpflichtet, sich an die Anweisungen « Artikel 26 - Der Sekretär ist verpflichtet, sich an die Anweisungen
zu halten, die er vom Gemeinderat, Bürgermeister- und zu halten, die er vom Gemeinderat, Bürgermeister- und
Schöffenkollegium und Bürgermeister, je nach deren jeweiligen Schöffenkollegium und Bürgermeister, je nach deren jeweiligen
Befugnissen, erhält. » Befugnissen, erhält. »
Art. 3 - Ein Artikel 26bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 3 - Ein Artikel 26bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
« Artikel 26bis - § 1 - Der Sekretär ist mit der Vorbereitung der « Artikel 26bis - § 1 - Der Sekretär ist mit der Vorbereitung der
Angelegenheiten beauftragt, die dem Gemeinderat oder dem Angelegenheiten beauftragt, die dem Gemeinderat oder dem
Bürgermeister- und Schöffenkollegium vorgelegt werden. Bürgermeister- und Schöffenkollegium vorgelegt werden.
§ 2 - Unter der Amtsgewalt des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums § 2 - Unter der Amtsgewalt des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums
leitet und koordiniert er die Gemeindedienste und ist er, ausser bei leitet und koordiniert er die Gemeindedienste und ist er, ausser bei
gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, der Personalchef. » gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, der Personalchef. »
Art. 4 - In Artikel 42 desselben Gesetzes wird die Einwohnerzahl von Art. 4 - In Artikel 42 desselben Gesetzes wird die Einwohnerzahl von
125.000 auf 60.000 herabgesetzt. 125.000 auf 60.000 herabgesetzt.
Art. 5 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 5 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Artikel 44 - Der beigeordnete Sekretär hilft dem Sekretär bei der « Artikel 44 - Der beigeordnete Sekretär hilft dem Sekretär bei der
Ausübung seines Amtes. Ausübung seines Amtes.
Er erfüllt von Amts wegen alle Aufgaben des Sekretärs, wenn dieser Er erfüllt von Amts wegen alle Aufgaben des Sekretärs, wenn dieser
abwesend oder verhindert ist. » abwesend oder verhindert ist. »
Art. 6 - Die Artikel 45, 46, 48 und 49 desselben Gesetzes werden Art. 6 - Die Artikel 45, 46, 48 und 49 desselben Gesetzes werden
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 7 - In Titel I Kapitel I Abschnitt 7 Unterabschnitt 2 desselben Art. 7 - In Titel I Kapitel I Abschnitt 7 Unterabschnitt 2 desselben
Gesetzes wird die Überschrift von Buchstabe F « Der zeitweilige Gesetzes wird die Überschrift von Buchstabe F « Der zeitweilige
Sekretär » durch die Überschrift « Der diensttuende Sekretär » Sekretär » durch die Überschrift « Der diensttuende Sekretär »
ersetzt. ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 50 desselben Gesetzes wird der erste Satz durch Art. 8 - In Artikel 50 desselben Gesetzes wird der erste Satz durch
folgenden Satz ersetzt: folgenden Satz ersetzt:
« Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 44 bestimmt « Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 44 bestimmt
der Gemeinderat, falls der Sekretär verhindert oder die Stelle frei der Gemeinderat, falls der Sekretär verhindert oder die Stelle frei
ist, einen diensttuenden Sekretär. » ist, einen diensttuenden Sekretär. »
Art. 9 - In Artikel 51 desselben Gesetzes werden die Wörter « Art. 9 - In Artikel 51 desselben Gesetzes werden die Wörter «
zeitweilige Sekretär » durch die Wörter « diensttuende Sekretär » zeitweilige Sekretär » durch die Wörter « diensttuende Sekretär »
ersetzt. ersetzt.
Art. 10 - Artikel 52 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 10 - Artikel 52 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Artikel 52 - § 1 - Das Amt eines Gemeindeeinnehmers wird gemäss den « Artikel 52 - § 1 - Das Amt eines Gemeindeeinnehmers wird gemäss den
folgenden Bestimmungen vergeben und ausgeübt: folgenden Bestimmungen vergeben und ausgeübt:
1. in Gemeinden, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung mehr 1. in Gemeinden, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung mehr
als 10.000 Einwohner zählen, von einem lokalen Einnehmer; als 10.000 Einwohner zählen, von einem lokalen Einnehmer;
2. in Gemeinden, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung 5.001 2. in Gemeinden, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung 5.001
bis 10.000 Einwohner zählen, von einem Bezirkseinnehmer; der bis 10.000 Einwohner zählen, von einem Bezirkseinnehmer; der
Gemeinderat kann jedoch die Stelle eines lokalen Einnehmers schaffen; Gemeinderat kann jedoch die Stelle eines lokalen Einnehmers schaffen;
3. in Gemeinden, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung 5.000 3. in Gemeinden, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung 5.000
Einwohner und weniger zählen, von einem Bezirkseinnehmer. Einwohner und weniger zählen, von einem Bezirkseinnehmer.
In Gemeinden, die in eine andere Kategorie eingestuft werden, versieht In Gemeinden, die in eine andere Kategorie eingestuft werden, versieht
der am Datum der Veröffentlichung der Resultate der allgemeinen der am Datum der Veröffentlichung der Resultate der allgemeinen
Volkszählung im Belgischen Staatsblatt definitiv ernannte Einnehmer Volkszählung im Belgischen Staatsblatt definitiv ernannte Einnehmer
jedoch weiterhin sein Amt bis zum Ende seiner Laufbahn oder seines jedoch weiterhin sein Amt bis zum Ende seiner Laufbahn oder seines
Auftrags in der Gemeinde. Auftrags in der Gemeinde.
§ 2 - Der lokale Einnehmer einer Gemeinde, die 10.000 oder weniger § 2 - Der lokale Einnehmer einer Gemeinde, die 10.000 oder weniger
Einwohner zählt, kann zum Einnehmer des lokalen öffentlichen Einwohner zählt, kann zum Einnehmer des lokalen öffentlichen
Sozialhilfezentrums ernannt werden; er kann jedoch weder zum Einnehmer Sozialhilfezentrums ernannt werden; er kann jedoch weder zum Einnehmer
einer anderen Gemeinde noch zum Einnehmer des öffentlichen einer anderen Gemeinde noch zum Einnehmer des öffentlichen
Sozialhilfezentrums einer anderen Gemeinde, noch zum Einnehmer eines Sozialhilfezentrums einer anderen Gemeinde, noch zum Einnehmer eines
interkommunalen öffentlichen Sozialhilfezentrums ernannt werden. » interkommunalen öffentlichen Sozialhilfezentrums ernannt werden. »
Art. 11 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 11 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Artikel 53 - § 1 - Der lokale Einnehmer wird vom Gemeinderat unter « Artikel 53 - § 1 - Der lokale Einnehmer wird vom Gemeinderat unter
den gemäss Artikel 145 festgelegten Bedingungen ernannt. den gemäss Artikel 145 festgelegten Bedingungen ernannt.
Die Ernennung erfolgt binnen sechs Monaten nach Eintreten der Vakanz. Die Ernennung erfolgt binnen sechs Monaten nach Eintreten der Vakanz.
§ 2 - Bevor der lokale Einnehmer sein Amt antritt, leistet er § 2 - Bevor der lokale Einnehmer sein Amt antritt, leistet er
anlässlich einer öffentlichen Gemeinderatssitzung vor dem Vorsitzenden anlässlich einer öffentlichen Gemeinderatssitzung vor dem Vorsitzenden
den in Artikel 80 erwähnten Eid. den in Artikel 80 erwähnten Eid.
Darüber wird ein Protokoll erstellt. Darüber wird ein Protokoll erstellt.
Wenn der Einnehmer ohne rechtmässigen Grund den Eid nicht leistet, Wenn der Einnehmer ohne rechtmässigen Grund den Eid nicht leistet,
nachdem er per Einschreiben aufgefordert worden ist, dies bei der nachdem er per Einschreiben aufgefordert worden ist, dies bei der
erstfolgenden Gemeinderatssitzung zu tun, ist davon auszugehen, dass erstfolgenden Gemeinderatssitzung zu tun, ist davon auszugehen, dass
er auf seine Ernennung verzichtet. er auf seine Ernennung verzichtet.
§ 3 - Der lokale Einnehmer untersteht der Amtsgewalt des § 3 - Der lokale Einnehmer untersteht der Amtsgewalt des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums. Bürgermeister- und Schöffenkollegiums.
§ 4 - Im Falle einer gerechtfertigten Abwesenheit kann der lokale § 4 - Im Falle einer gerechtfertigten Abwesenheit kann der lokale
Einnehmer binnen drei Tagen und unter seiner Verantwortung für einen Einnehmer binnen drei Tagen und unter seiner Verantwortung für einen
Zeitraum von höchstens dreissig Tagen einen vom Bürgermeister- und Zeitraum von höchstens dreissig Tagen einen vom Bürgermeister- und
Schöffenkollegium zugelassenen Stellvertreter bestimmen. Diese Schöffenkollegium zugelassenen Stellvertreter bestimmen. Diese
Massnahme kann für dieselbe Abwesenheit zweimal erneuert werden. Massnahme kann für dieselbe Abwesenheit zweimal erneuert werden.
In allen anderen Fällen kann der Gemeinderat einen diensttuenden In allen anderen Fällen kann der Gemeinderat einen diensttuenden
lokalen Einnehmer bestimmen. lokalen Einnehmer bestimmen.
Dazu ist er verpflichtet, wenn die Abwesenheit länger als drei Monate Dazu ist er verpflichtet, wenn die Abwesenheit länger als drei Monate
dauert. dauert.
Der diensttuende lokale Einnehmer muss die Bedingungen erfüllen, die Der diensttuende lokale Einnehmer muss die Bedingungen erfüllen, die
für die Ausübung des Amtes eines lokalen Einnehmers erforderlich sind. für die Ausübung des Amtes eines lokalen Einnehmers erforderlich sind.
Die Bestimmungen des Paragraphen 2 und der Artikel 55 bis 64 sind auf Die Bestimmungen des Paragraphen 2 und der Artikel 55 bis 64 sind auf
ihn anwendbar. ihn anwendbar.
Der diensttuende lokale Einnehmer übt alle Befugnisse aus, die dem Der diensttuende lokale Einnehmer übt alle Befugnisse aus, die dem
lokalen Einnehmer zufallen. lokalen Einnehmer zufallen.
Zu Beginn und am Ende seiner Amtstätigkeit werden unter Aufsicht des Zu Beginn und am Ende seiner Amtstätigkeit werden unter Aufsicht des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums eine Endabrechnung der Bürgermeister- und Schöffenkollegiums eine Endabrechnung der
Geschäftsführung aufgestellt und die Kasse sowie die Buchungsbelege Geschäftsführung aufgestellt und die Kasse sowie die Buchungsbelege
übergeben. » übergeben. »
Art. 12 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 12 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Artikel 54 - § 1 - Die Bezirkseinnehmer werden vom Gouverneur « Artikel 54 - § 1 - Die Bezirkseinnehmer werden vom Gouverneur
ernannt, nachdem der oder die betreffenden Bezirkskommissare mehrere ernannt, nachdem der oder die betreffenden Bezirkskommissare mehrere
Kandidaten vorgeschlagen haben, und zwar gemäss den vom König Kandidaten vorgeschlagen haben, und zwar gemäss den vom König
festgelegten Bedingungen und Modalitäten. Für die Anwerbungen ist das festgelegten Bedingungen und Modalitäten. Für die Anwerbungen ist das
vorherige Einverständnis des Ministers des Innern erforderlich. vorherige Einverständnis des Ministers des Innern erforderlich.
Der Gouverneur bestimmt die Gemeinden, in denen die einzelnen Der Gouverneur bestimmt die Gemeinden, in denen die einzelnen
Einnehmer ihr Amt ausüben. Einnehmer ihr Amt ausüben.
§ 2 - In den in Artikel 52 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fällen wird § 2 - In den in Artikel 52 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fällen wird
der Beschluss, in der Gemeinde die Stelle eines lokalen Einnehmers zu der Beschluss, in der Gemeinde die Stelle eines lokalen Einnehmers zu
schaffen, dem Gouverneur zur Kenntnisnahme mitgeteilt. schaffen, dem Gouverneur zur Kenntnisnahme mitgeteilt.
Dieser Beschluss tritt in Kraft, nachdem der Gouverneur seinen Dieser Beschluss tritt in Kraft, nachdem der Gouverneur seinen
Beschluss, den Auftrag jeglichen Bezirkseinnehmers in der Gemeinde zu Beschluss, den Auftrag jeglichen Bezirkseinnehmers in der Gemeinde zu
beenden, notifiziert hat. beenden, notifiziert hat.
Die Gemeinde, die die Stelle eines lokalen Einnehmers schafft, darf Die Gemeinde, die die Stelle eines lokalen Einnehmers schafft, darf
jedoch sofort einen Bezirkseinnehmer für diese Stelle ernennen; dieser jedoch sofort einen Bezirkseinnehmer für diese Stelle ernennen; dieser
Beschluss wird sofort wirksam, allerdings unbeschadet der Befugnisse Beschluss wird sofort wirksam, allerdings unbeschadet der Befugnisse
der Aufsichtsbehörde. der Aufsichtsbehörde.
Es ist davon auszugehen, dass die Bezirkseinnehmer alle Bedingungen Es ist davon auszugehen, dass die Bezirkseinnehmer alle Bedingungen
für die Ernennung in das Amt eines lokalen Einnehmers erfüllen; das für die Ernennung in das Amt eines lokalen Einnehmers erfüllen; das
Gehalt des ehemaligen Bezirkseinnehmers, der ausschliesslich in der Gehalt des ehemaligen Bezirkseinnehmers, der ausschliesslich in der
Gemeinde zum lokalen Einnehmer ernannt ist, darf den in Artikel 65 Gemeinde zum lokalen Einnehmer ernannt ist, darf den in Artikel 65
erwähnten Höchstbetrag überschreiten, ohne jedoch den Betrag zu erwähnten Höchstbetrag überschreiten, ohne jedoch den Betrag zu
übertreffen, den der Einnehmer bezöge, wenn er sein Amt als übertreffen, den der Einnehmer bezöge, wenn er sein Amt als
Bezirkseinnehmer weiter ausgeübt hätte. » Bezirkseinnehmer weiter ausgeübt hätte. »
Art. 13 - Ein Artikel 54bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 13 - Ein Artikel 54bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
« Artikel 54bis - § 1 - Die Bezirkseinnehmer leisten den in Artikel 80 « Artikel 54bis - § 1 - Die Bezirkseinnehmer leisten den in Artikel 80
Absatz 1 erwähnten Eid vor dem Gouverneur. Absatz 1 erwähnten Eid vor dem Gouverneur.
§ 2 - Bei Abwesenheit des Bezirkseinnehmers bestimmt der Gouverneur § 2 - Bei Abwesenheit des Bezirkseinnehmers bestimmt der Gouverneur
gegebenenfalls einen diensttuenden Bezirkseinnehmer. gegebenenfalls einen diensttuenden Bezirkseinnehmer.
Zu Beginn und am Ende seiner Amtstätigkeit werden für jede Gemeinde Zu Beginn und am Ende seiner Amtstätigkeit werden für jede Gemeinde
seines Amtsbereiches unter Aufsicht des Gouverneurs eine Endabrechnung seines Amtsbereiches unter Aufsicht des Gouverneurs eine Endabrechnung
der Geschäftsführung aufgestellt und die Kasse sowie die der Geschäftsführung aufgestellt und die Kasse sowie die
Buchungsbelege übergeben. » Buchungsbelege übergeben. »
Art. 14 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 14 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Artikel 55 - Der lokale Einnehmer ist verpflichtet, als Garantie für « Artikel 55 - Der lokale Einnehmer ist verpflichtet, als Garantie für
seine Geschäftsführung eine Kaution in Bargeld, Effekten oder in Form seine Geschäftsführung eine Kaution in Bargeld, Effekten oder in Form
einer oder mehrerer Hypotheken zu leisten. einer oder mehrerer Hypotheken zu leisten.
Der König legt den Mindest- und Höchstbetrag der Kaution entsprechend Der König legt den Mindest- und Höchstbetrag der Kaution entsprechend
den in Artikel 28 § 1 erwähnten Kategorien von Gemeinden fest. » den in Artikel 28 § 1 erwähnten Kategorien von Gemeinden fest. »
Art. 15 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 15 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Artikel 56 - Spätestens auf der Sitzung, wo der lokale Einnehmer den « Artikel 56 - Spätestens auf der Sitzung, wo der lokale Einnehmer den
Eid leistet, legt der Gemeinderat im Rahmen der in Artikel 55 Absatz 2 Eid leistet, legt der Gemeinderat im Rahmen der in Artikel 55 Absatz 2
erwähnten Grenzen den Betrag der Kaution fest, die der Einnehmer erwähnten Grenzen den Betrag der Kaution fest, die der Einnehmer
leisten muss, sowie die Frist, die ihm dazu zur Verfügung steht. leisten muss, sowie die Frist, die ihm dazu zur Verfügung steht.
Die Kaution wird bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse Die Kaution wird bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse
angelegt; die erbrachten Zinsen gehören dem Einnehmer. » angelegt; die erbrachten Zinsen gehören dem Einnehmer. »
Art. 16 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 16 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Artikel 57 - Der Gouverneur regelt Art und Höhe der vom « Artikel 57 - Der Gouverneur regelt Art und Höhe der vom
Bezirkseinnehmer zu leistenden Kaution; er legt die Frist fest, die Bezirkseinnehmer zu leistenden Kaution; er legt die Frist fest, die
ihm dazu zur Verfügung steht. ihm dazu zur Verfügung steht.
Die Bestimmungen von Artikel 56 Absatz 2 sind anwendbar. » Die Bestimmungen von Artikel 56 Absatz 2 sind anwendbar. »
Art. 17 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 17 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Artikel 58 - Die Urkunden über die Hinterlegung der Kaution werden « Artikel 58 - Die Urkunden über die Hinterlegung der Kaution werden
ohne Kosten für die Gemeinde vor dem Bürgermeister abgefasst. ohne Kosten für die Gemeinde vor dem Bürgermeister abgefasst.
Wenn Registrierungsgebühren zu zahlen sind, werden diese auf die Wenn Registrierungsgebühren zu zahlen sind, werden diese auf die
allgemeine feste Gebühr beschränkt und gehen zu Lasten des Einnehmers. allgemeine feste Gebühr beschränkt und gehen zu Lasten des Einnehmers.
» »
Art. 18 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 18 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Artikel 59 - Der Einnehmer kann die Kaution durch die « Artikel 59 - Der Einnehmer kann die Kaution durch die
Solidarbürgschaft einer durch Königlichen Erlass zugelassenen Solidarbürgschaft einer durch Königlichen Erlass zugelassenen
Vereinigung ersetzen. Vereinigung ersetzen.
Die Vereinigung muss die Form einer Genossenschaft annehmen und den Die Vereinigung muss die Form einer Genossenschaft annehmen und den
Vorschriften von Buch I Titel IX Abschnitt 7 des Handelsgesetzbuches Vorschriften von Buch I Titel IX Abschnitt 7 des Handelsgesetzbuches
entsprechen; dennoch verliert sie nicht ihren bürgerlichen Charakter. entsprechen; dennoch verliert sie nicht ihren bürgerlichen Charakter.
Der Erlass über die Zulassung der Vereinigung sowie das genehmigte Der Erlass über die Zulassung der Vereinigung sowie das genehmigte
Statut werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Statut werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Die Vereinigung kann die Kasse und die Buchführung des Einnehmers, für Die Vereinigung kann die Kasse und die Buchführung des Einnehmers, für
den sie eine Garantie übernommen hat, kontrollieren, vorausgesetzt, den sie eine Garantie übernommen hat, kontrollieren, vorausgesetzt,
dass das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit den dass das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit den
Vertragsbestimmungen zur Einräumung dieses Rechtes und seinen Vertragsbestimmungen zur Einräumung dieses Rechtes und seinen
Ausführungsmodalitäten einverstanden ist. » Ausführungsmodalitäten einverstanden ist. »
Art. 19 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit Art. 19 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« Alle Kosten betreffend die Leistung der Kaution gehen zu Lasten des « Alle Kosten betreffend die Leistung der Kaution gehen zu Lasten des
Einnehmers. » Einnehmers. »
Art. 20 - In Artikel 99 desselben Gesetzes, dessen jetziger Text § 1 Art. 20 - In Artikel 99 desselben Gesetzes, dessen jetziger Text § 1
bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« § 2 - Der Gemeinderat stimmt über den gesamten Haushaltsplan und « § 2 - Der Gemeinderat stimmt über den gesamten Haushaltsplan und
über die gesamten Jahresrechnungen ab. über die gesamten Jahresrechnungen ab.
Jedes seiner Mitglieder kann jedoch verlangen, dass, wenn es sich um Jedes seiner Mitglieder kann jedoch verlangen, dass, wenn es sich um
den Haushaltsplan handelt, über einen oder mehrere Artikel den Haushaltsplan handelt, über einen oder mehrere Artikel
beziehungsweise eine oder mehrere Gruppen von Artikeln, die von ihm beziehungsweise eine oder mehrere Gruppen von Artikeln, die von ihm
bestimmt werden, und, wenn es sich um die Jahresrechnungen handelt, bestimmt werden, und, wenn es sich um die Jahresrechnungen handelt,
über einen oder mehrere Artikel beziehungsweise Posten, die von ihm über einen oder mehrere Artikel beziehungsweise Posten, die von ihm
bestimmt werden, getrennt abgestimmt wird. bestimmt werden, getrennt abgestimmt wird.
In diesem Fall kann die Gesamtabstimmung erst erfolgen, nachdem über In diesem Fall kann die Gesamtabstimmung erst erfolgen, nachdem über
den beziehungsweise die wie oben erwähnt bestimmten Artikel, Gruppen den beziehungsweise die wie oben erwähnt bestimmten Artikel, Gruppen
von Artikeln oder Posten abgestimmt worden ist, wobei die von Artikeln oder Posten abgestimmt worden ist, wobei die
Gesamtabstimmung sowohl für die Artikel oder Posten gilt, für die kein Gesamtabstimmung sowohl für die Artikel oder Posten gilt, für die kein
Mitglied eine getrennte Abstimmung beantragt hat, als auch für die Mitglied eine getrennte Abstimmung beantragt hat, als auch für die
durch getrennte Abstimmung bereits angenommenen Artikel. » durch getrennte Abstimmung bereits angenommenen Artikel. »
Art. 21 - Artikel 108 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 21 - Artikel 108 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Artikel 108 - Der Sekretär wohnt den Sitzungen des Gemeinderates und « Artikel 108 - Der Sekretär wohnt den Sitzungen des Gemeinderates und
des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bei. des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bei.
Er fasst die Protokolle dieser Sitzungen ab und sorgt für ihre Er fasst die Protokolle dieser Sitzungen ab und sorgt für ihre
Übertragung. Übertragung.
Die übertragenen Protokolle werden vom Bürgermeister und vom Sekretär Die übertragenen Protokolle werden vom Bürgermeister und vom Sekretär
unterschrieben. » unterschrieben. »
Art. 22 - Artikel 131 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 22 - Artikel 131 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Artikel 131 - § 1 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder « Artikel 131 - § 1 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder
eines seiner dazu von ihm bestimmten Mitglieder überprüft mindestens eines seiner dazu von ihm bestimmten Mitglieder überprüft mindestens
einmal im Laufe eines jeden der vier Quartale des Kalenderjahres die einmal im Laufe eines jeden der vier Quartale des Kalenderjahres die
Kasse des lokalen Einnehmers und stellt ein Protokoll der Kasse des lokalen Einnehmers und stellt ein Protokoll der
Kassenprüfung auf, in dem seine Bemerkungen und die des Einnehmers Kassenprüfung auf, in dem seine Bemerkungen und die des Einnehmers
vermerkt werden; das Protokoll wird vom Einnehmer und von den vermerkt werden; das Protokoll wird vom Einnehmer und von den
Mitgliedern des Kollegiums, die die Überprüfung vorgenommen haben, Mitgliedern des Kollegiums, die die Überprüfung vorgenommen haben,
unterzeichnet. unterzeichnet.
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium übermittelt dieses Protokoll Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium übermittelt dieses Protokoll
dem Gemeinderat. dem Gemeinderat.
Wenn der lokale Einnehmer für mehrere öffentliche Kassen Wenn der lokale Einnehmer für mehrere öffentliche Kassen
verantwortlich ist, werden diese gleichzeitig geprüft, und zwar am Tag verantwortlich ist, werden diese gleichzeitig geprüft, und zwar am Tag
und zu der Stunde, die vom Provinzgouverneur festgelegt werden. und zu der Stunde, die vom Provinzgouverneur festgelegt werden.
§ 2 - Der lokale Einnehmer setzt das Bürgermeister- und § 2 - Der lokale Einnehmer setzt das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium sofort von jeglichem Defizit, das auf einen Schöffenkollegium sofort von jeglichem Defizit, das auf einen
Diebstahl oder Verlust zurückzuführen ist, in Kenntnis. Diebstahl oder Verlust zurückzuführen ist, in Kenntnis.
Es wird dann sogleich eine Kassenprüfung gemäss § 1 vorgenommen, um Es wird dann sogleich eine Kassenprüfung gemäss § 1 vorgenommen, um
den Betrag des Defizits festzustellen. den Betrag des Defizits festzustellen.
Dem Protokoll über die Kassenprüfung wird eine Darlegung der Umstände Dem Protokoll über die Kassenprüfung wird eine Darlegung der Umstände
und der vom Einnehmer getroffenen Aufbewahrungsmassnahmen hinzugefügt. und der vom Einnehmer getroffenen Aufbewahrungsmassnahmen hinzugefügt.
§ 3 - Wenn aus der Kassenprüfung ein Defizit unter anderem infolge der § 3 - Wenn aus der Kassenprüfung ein Defizit unter anderem infolge der
Ablehnung gewisser Ausgaben im Rahmen definitiv abgeschlossener Ablehnung gewisser Ausgaben im Rahmen definitiv abgeschlossener
Rechnungen hervorgeht, fordert das Bürgermeister- und Rechnungen hervorgeht, fordert das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium den Einnehmer per Einschreiben dazu auf, den Schöffenkollegium den Einnehmer per Einschreiben dazu auf, den
entsprechenden Betrag in die Gemeindekasse einzuzahlen. entsprechenden Betrag in die Gemeindekasse einzuzahlen.
In dem in § 2 erwähnten Fall muss dieser Aufforderung ein Beschluss In dem in § 2 erwähnten Fall muss dieser Aufforderung ein Beschluss
des Gemeinderates vorausgehen, aus dem hervorgeht, ob und in welchem des Gemeinderates vorausgehen, aus dem hervorgeht, ob und in welchem
Masse der Einnehmer für den Diebstahl oder Verlust verantwortlich Masse der Einnehmer für den Diebstahl oder Verlust verantwortlich
gemacht werden muss, und durch den der daraus resultierende und vom gemacht werden muss, und durch den der daraus resultierende und vom
Einnehmer auszugleichende Betrag des Defizits festgelegt wird; eine Einnehmer auszugleichende Betrag des Defizits festgelegt wird; eine
Ausfertigung dieses Beschlusses wird der an den Einnehmer gerichteten Ausfertigung dieses Beschlusses wird der an den Einnehmer gerichteten
Zahlungsaufforderung beigefügt. Zahlungsaufforderung beigefügt.
§ 4 - Binnen sechzig Tagen nach dieser Notifikation kann der Einnehmer § 4 - Binnen sechzig Tagen nach dieser Notifikation kann der Einnehmer
beim ständigen Ausschuss Beschwerde einlegen; durch diese Beschwerde beim ständigen Ausschuss Beschwerde einlegen; durch diese Beschwerde
wird die Ausführung des Beschlusses aufgeschoben. wird die Ausführung des Beschlusses aufgeschoben.
Der ständige Ausschuss befindet als Verwaltungsgerichtsbarkeit über Der ständige Ausschuss befindet als Verwaltungsgerichtsbarkeit über
die Verantwortung des Einnehmers und legt den Betrag des Defizits die Verantwortung des Einnehmers und legt den Betrag des Defizits
fest, der infolgedessen zu seinen Lasten anzurechnen ist; der König fest, der infolgedessen zu seinen Lasten anzurechnen ist; der König
regelt das Verfahren gemäss den in Artikel 104bis des regelt das Verfahren gemäss den in Artikel 104bis des
Provinzialgesetzes dargelegten Grundsätzen. Provinzialgesetzes dargelegten Grundsätzen.
Der Einnehmer wird von jeglicher Verantwortung freigestellt, wenn das Der Einnehmer wird von jeglicher Verantwortung freigestellt, wenn das
Defizit aus der Ablehnung von Ausgaben im Rahmen definitiv Defizit aus der Ablehnung von Ausgaben im Rahmen definitiv
abgeschlossener Rechnungen hervorgeht und er diese Ausgaben gemäss abgeschlossener Rechnungen hervorgeht und er diese Ausgaben gemäss
Artikel 136 Absatz 1 verrichtet hat. Artikel 136 Absatz 1 verrichtet hat.
Falls das Defizit auf die definitive Ablehnung gewisser Ausgaben Falls das Defizit auf die definitive Ablehnung gewisser Ausgaben
zurückzuführen ist, kann der Einnehmer beantragen, dass die Mitglieder zurückzuführen ist, kann der Einnehmer beantragen, dass die Mitglieder
des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums, die diese des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums, die diese
Ausgabenverpflichtung nicht ordnungsgemäss eingegangen sind oder die Ausgabenverpflichtung nicht ordnungsgemäss eingegangen sind oder die
Zahlungsanweisungen nicht ordnungsgemäss erteilt haben, herangezogen Zahlungsanweisungen nicht ordnungsgemäss erteilt haben, herangezogen
werden, damit der Beschluss ihnen gegenüber für verbindlich und werden, damit der Beschluss ihnen gegenüber für verbindlich und
wirksam erklärt wird; in diesem Fall befindet der ständige Ausschuss wirksam erklärt wird; in diesem Fall befindet der ständige Ausschuss
ebenfalls über die Verantwortlichkeit der herangezogenen Personen. ebenfalls über die Verantwortlichkeit der herangezogenen Personen.
Der Beschluss des ständigen Ausschusses kommt auf jeden Fall erst zur Der Beschluss des ständigen Ausschusses kommt auf jeden Fall erst zur
Ausführung, nachdem die Frist abgelaufen ist, die in Artikel 4 Absatz Ausführung, nachdem die Frist abgelaufen ist, die in Artikel 4 Absatz
3 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des 3 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des
Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates erwähnt ist; Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates erwähnt ist;
wenn der Einnehmer der Aufforderung zu diesem Zeitpunkt nicht wenn der Einnehmer der Aufforderung zu diesem Zeitpunkt nicht
freiwillig nachgekommen ist, wird der Beschluss zu Lasten der Kaution freiwillig nachgekommen ist, wird der Beschluss zu Lasten der Kaution
und - für den eventuellen Mehrbetrag - zu Lasten des persönlichen und - für den eventuellen Mehrbetrag - zu Lasten des persönlichen
Vermögens des Einnehmers ausgeführt, unter der Voraussetzung Vermögens des Einnehmers ausgeführt, unter der Voraussetzung
allerdings, dass der Beschluss nicht Gegenstand einer allerdings, dass der Beschluss nicht Gegenstand einer
Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 14 der koordinierten Gesetze Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 14 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat ist. über den Staatsrat ist.
Wenn der Einnehmer keine Beschwerde beim ständigen Ausschuss einlegt Wenn der Einnehmer keine Beschwerde beim ständigen Ausschuss einlegt
und bei Ablauf der dafür eingeräumten Frist der ihm zugestellten und bei Ablauf der dafür eingeräumten Frist der ihm zugestellten
Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen ist, wird auf gleiche Weise Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen ist, wird auf gleiche Weise
die Ausführung durch Zwangsmassnahme vorgenommen. » die Ausführung durch Zwangsmassnahme vorgenommen. »
Art. 23 - Artikel 136 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 23 - Artikel 136 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Artikel 136 - Der Gemeindeeinnehmer ist beauftragt, alleine und auf « Artikel 136 - Der Gemeindeeinnehmer ist beauftragt, alleine und auf
eigene Verantwortung die Gemeindeeinnahmen vorzunehmen und auf eigene Verantwortung die Gemeindeeinnahmen vorzunehmen und auf
ordnungsgemässe Zahlungsanweisungen hin die angeordneten Ausgaben zu ordnungsgemässe Zahlungsanweisungen hin die angeordneten Ausgaben zu
verrichten, und zwar bis in Höhe entweder des besonderen Betrags eines verrichten, und zwar bis in Höhe entweder des besonderen Betrags eines
jeden Artikels im Haushaltsplan, des besonderen Haushaltsmittelbetrags jeden Artikels im Haushaltsplan, des besonderen Haushaltsmittelbetrags
oder des provisorischen Haushaltsmittelbetrags oder des Betrags der in oder des provisorischen Haushaltsmittelbetrags oder des Betrags der in
Anwendung von Artikel 248 übertragenen Zuweisungen. Anwendung von Artikel 248 übertragenen Zuweisungen.
Falls der Gemeindeeinnehmer die Auszahlung ordnungsgemässer Falls der Gemeindeeinnehmer die Auszahlung ordnungsgemässer
Zahlungsanweisungen verweigert oder hinausschiebt, wird die Auszahlung Zahlungsanweisungen verweigert oder hinausschiebt, wird die Auszahlung
wie bei den direkten Steuern vom Staatseinnehmer durchgesetzt, und wie bei den direkten Steuern vom Staatseinnehmer durchgesetzt, und
zwar auf Vollstreckungsbefehl des ständigen Ausschusses des zwar auf Vollstreckungsbefehl des ständigen Ausschusses des
Provinzialrates, der den Einnehmer vorlädt und ihn, falls er Provinzialrates, der den Einnehmer vorlädt und ihn, falls er
erscheint, zuvor anhört. » erscheint, zuvor anhört. »
Art. 24 - Artikel 137 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 24 - Artikel 137 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Artikel 137 - Auf Antrag des Einnehmers einer Gemeinde wird die « Artikel 137 - Auf Antrag des Einnehmers einer Gemeinde wird die
Beitreibung der dieser Gemeinde geschuldeten Steuern gegen die in Beitreibung der dieser Gemeinde geschuldeten Steuern gegen die in
einer anderen Gemeinde ansässigen Steuerpflichtigen vom Einnehmer einer anderen Gemeinde ansässigen Steuerpflichtigen vom Einnehmer
dieser anderen Gemeinde durchgesetzt. dieser anderen Gemeinde durchgesetzt.
Die für die Gemeinde, die die Beitreibung der Steuern durchsetzt, Die für die Gemeinde, die die Beitreibung der Steuern durchsetzt,
entstandenen und nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen eingetriebenen entstandenen und nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen eingetriebenen
Kosten werden von der klagenden Gemeinde getragen. » Kosten werden von der klagenden Gemeinde getragen. »
Art. 25 - Artikel 138 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 25 - Artikel 138 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Artikel 138 - § 1 - Die Verantwortung des Einnehmers erstreckt sich « Artikel 138 - § 1 - Die Verantwortung des Einnehmers erstreckt sich
nicht auf Einnahmen, für deren Eintreibung der Rat es für nötig nicht auf Einnahmen, für deren Eintreibung der Rat es für nötig
erachtet, Sonderbedienstete einzusetzen; diese Bediensteten sind erachtet, Sonderbedienstete einzusetzen; diese Bediensteten sind
verantwortlich für die Einnahmen, deren Eintreibung ihnen anvertraut verantwortlich für die Einnahmen, deren Eintreibung ihnen anvertraut
ist; was die Eintreibung dieser Einnahmen betrifft, haben sie ist; was die Eintreibung dieser Einnahmen betrifft, haben sie
dieselben Verpflichtungen wie der Einnehmer. dieselben Verpflichtungen wie der Einnehmer.
Der Gemeinderat kann von ihnen verlangen, eine Kaution zu leisten, Der Gemeinderat kann von ihnen verlangen, eine Kaution zu leisten,
deren Höhe und Art von ihm bestimmt werden; im selben Beschluss ist deren Höhe und Art von ihm bestimmt werden; im selben Beschluss ist
die dafür eingeräumte Frist angegeben; die Artikel 56 Absatz 2, 58, 59 die dafür eingeräumte Frist angegeben; die Artikel 56 Absatz 2, 58, 59
und 62 bis 64 sind entsprechend anwendbar. und 62 bis 64 sind entsprechend anwendbar.
Für die Sonderbediensteten gelten dieselben Regeln wie für die lokalen Für die Sonderbediensteten gelten dieselben Regeln wie für die lokalen
Einnehmer, was den Eid, die Ersetzung, die Aufstellung der Einnehmer, was den Eid, die Ersetzung, die Aufstellung der
Endabrechnung der Geschäftsführung und die Möglichkeit einer Endabrechnung der Geschäftsführung und die Möglichkeit einer
Beschwerde beim ständigen Ausschuss des Provinzialrates betrifft; die Beschwerde beim ständigen Ausschuss des Provinzialrates betrifft; die
Artikel 53 §§ 2 und 4 und 138bis sind auf sie entsprechend anwendbar. Artikel 53 §§ 2 und 4 und 138bis sind auf sie entsprechend anwendbar.
Sie dürfen auf den von ihnen verwalteten Konten keine Ausgabe Sie dürfen auf den von ihnen verwalteten Konten keine Ausgabe
verrichten. verrichten.
Die getätigten Einnahmen werden regelmässig, das heisst mindestens Die getätigten Einnahmen werden regelmässig, das heisst mindestens
alle vierzehn Tage, an den Gemeindeeinnehmer ausgezahlt, wobei die alle vierzehn Tage, an den Gemeindeeinnehmer ausgezahlt, wobei die
letzte Auszahlung eines Rechnungsjahres am letzten Werktag des Monats letzte Auszahlung eines Rechnungsjahres am letzten Werktag des Monats
Dezember zu erfolgen hat. Dezember zu erfolgen hat.
Bei jeder Auszahlung übermittelt der Sonderbedienstete dem Bei jeder Auszahlung übermittelt der Sonderbedienstete dem
Gemeindeeinnehmer eine ausführliche Liste der Anrechnungen auf den Gemeindeeinnehmer eine ausführliche Liste der Anrechnungen auf den
Haushaltsplan, der überwiesenen Beträge und der entsprechenden Haushaltsplan, der überwiesenen Beträge und der entsprechenden
Steuerpflichtigen. Steuerpflichtigen.
Die Rechnungen des Sonderbediensteten werden zusammen mit den Die Rechnungen des Sonderbediensteten werden zusammen mit den
entsprechenden Belegen dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium entsprechenden Belegen dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium
unterbreitet, damit dieses sie überprüft und mit einem Sichtvermerk unterbreitet, damit dieses sie überprüft und mit einem Sichtvermerk
versieht. versieht.
Danach werden sie zusammen mit allen Belegen dem Gemeindeeinnehmer Danach werden sie zusammen mit allen Belegen dem Gemeindeeinnehmer
übermittelt, um der Haushaltsrechnung als Anlage beigefügt zu werden. übermittelt, um der Haushaltsrechnung als Anlage beigefügt zu werden.
Artikel 131 § 2 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die Artikel 131 § 2 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die
Sonderbediensteten; wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium ein Sonderbediensteten; wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium ein
Defizit feststellt, wird das in Artikel 131 § 3 und § 4 Absatz 1, 2, 5 Defizit feststellt, wird das in Artikel 131 § 3 und § 4 Absatz 1, 2, 5
und 6 vorgesehene Verfahren entsprechend angewandt. und 6 vorgesehene Verfahren entsprechend angewandt.
§ 2 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium kann gewisse § 2 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium kann gewisse
Gemeindebedienstete auf seine eigene Verantwortung mit der Einziehung Gemeindebedienstete auf seine eigene Verantwortung mit der Einziehung
von Bareinnahmen im Augenblick der Feststellung des Einnahmeanrechtes von Bareinnahmen im Augenblick der Feststellung des Einnahmeanrechtes
beauftragen, vorausgesetzt, diese Einziehung ist mit ihrem Amt beauftragen, vorausgesetzt, diese Einziehung ist mit ihrem Amt
vereinbar. vereinbar.
Diese Bediensteten unterliegen nicht den Verpflichtungen, die den in § Diese Bediensteten unterliegen nicht den Verpflichtungen, die den in §
1 erwähnten Sonderbediensteten auferlegt sind. 1 erwähnten Sonderbediensteten auferlegt sind.
Sie zahlen dem Gemeindeeinnehmer täglich oder in kurzen Zeitabständen Sie zahlen dem Gemeindeeinnehmer täglich oder in kurzen Zeitabständen
den Gesamtbetrag ihrer Einnahmen aus, und zwar gemäss den Anweisungen, den Gesamtbetrag ihrer Einnahmen aus, und zwar gemäss den Anweisungen,
die er ihnen gibt, und mit einem nach Artikeln des Haushaltsplans die er ihnen gibt, und mit einem nach Artikeln des Haushaltsplans
aufgegliederten, als Beleg dienenden Eintreibungsbericht. » aufgegliederten, als Beleg dienenden Eintreibungsbericht. »
Art. 26 - Ein Artikel 138bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 26 - Ein Artikel 138bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
« Artikel 138bis - § 1 - Wenn der Einnehmer oder der in Artikel 138 § « Artikel 138bis - § 1 - Wenn der Einnehmer oder der in Artikel 138 §
1 erwähnte Sonderbedienstete aus seinem Amt ausscheidet und in den in 1 erwähnte Sonderbedienstete aus seinem Amt ausscheidet und in den in
den Artikeln 53 § 4 Absatz 5 und 54bis § 2 Absatz 2 erwähnten Fällen den Artikeln 53 § 4 Absatz 5 und 54bis § 2 Absatz 2 erwähnten Fällen
wird eine Endabrechnung der Geschäftsführung aufgestellt. wird eine Endabrechnung der Geschäftsführung aufgestellt.
§ 2 - Die Endabrechnung der Geschäftsführung des lokalen Einnehmers § 2 - Die Endabrechnung der Geschäftsführung des lokalen Einnehmers
oder des Sonderbediensteten wird zusammen mit seinen Anmerkungen oder oder des Sonderbediensteten wird zusammen mit seinen Anmerkungen oder
- im Todesfall - mit denen seiner Rechtsnachfolger vom Bürgermeister- - im Todesfall - mit denen seiner Rechtsnachfolger vom Bürgermeister-
und Schöffenkollegium dem Gemeinderat unterbreitet, der die und Schöffenkollegium dem Gemeinderat unterbreitet, der die
Endabrechnung abschliesst und den Rechenschaftspflichtigen entlastet Endabrechnung abschliesst und den Rechenschaftspflichtigen entlastet
beziehungsweise den Fehlbetrag festlegt. beziehungsweise den Fehlbetrag festlegt.
Der Beschluss, durch den die Endabrechnung der Geschäftsführung Der Beschluss, durch den die Endabrechnung der Geschäftsführung
definitiv abgeschlossen wird, wird dem Rechenschaftspflichtigen oder - definitiv abgeschlossen wird, wird dem Rechenschaftspflichtigen oder -
im Todesfall - seinen Rechtsnachfolgern vom Bürgermeister- und im Todesfall - seinen Rechtsnachfolgern vom Bürgermeister- und
Schöffenkollegium gegebenenfalls mit der Aufforderung, den Fehlbetrag Schöffenkollegium gegebenenfalls mit der Aufforderung, den Fehlbetrag
zu begleichen, per Einschreiben notifiziert. zu begleichen, per Einschreiben notifiziert.
§ 3 - Der Gouverneur schliesst die Endabrechnung der Geschäftsführung § 3 - Der Gouverneur schliesst die Endabrechnung der Geschäftsführung
des Bezirkseinnehmers ab und erklärt ihn für entlastet beziehungsweise des Bezirkseinnehmers ab und erklärt ihn für entlastet beziehungsweise
legt den Fehlbetrag fest, nachdem er dem Gemeinderat die Rechnung legt den Fehlbetrag fest, nachdem er dem Gemeinderat die Rechnung
übermittelt und ihn ersucht hat, ihm seine Bemerkungen binnen der von übermittelt und ihn ersucht hat, ihm seine Bemerkungen binnen der von
ihm festgelegten Frist mitzuteilen. ihm festgelegten Frist mitzuteilen.
Per Einschreiben notifiziert der Gouverneur dem Einnehmer oder - im Per Einschreiben notifiziert der Gouverneur dem Einnehmer oder - im
Todesfall - seinen Rechtsnachfolgern seinen Beschluss mit der Todesfall - seinen Rechtsnachfolgern seinen Beschluss mit der
eventuellen Aufforderung, den Fehlbetrag zu begleichen. eventuellen Aufforderung, den Fehlbetrag zu begleichen.
§ 4 - Der Beschluss, durch den die Endabrechnung der Geschäftsführung § 4 - Der Beschluss, durch den die Endabrechnung der Geschäftsführung
definitiv abgeschlossen und der Rechenschaftspflichtige entgültig definitiv abgeschlossen und der Rechenschaftspflichtige entgültig
entlastet wird, hat von Rechts wegen die Rückerstattung der Kaution entlastet wird, hat von Rechts wegen die Rückerstattung der Kaution
zur Folge. zur Folge.
§ 5 - Artikel 131 § 4 ist anwendbar, wenn der Rechenschaftspflichtige § 5 - Artikel 131 § 4 ist anwendbar, wenn der Rechenschaftspflichtige
dazu aufgefordert wird, einen Fehlbetrag zu begleichen. » dazu aufgefordert wird, einen Fehlbetrag zu begleichen. »
Art. 27 - Artikel 139 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 27 - Artikel 139 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Artikel 139 - In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 136 « Artikel 139 - In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 136
Absatz 1 können folgende Beträge unmittelbar an die Aktiengesellschaft Absatz 1 können folgende Beträge unmittelbar an die Aktiengesellschaft
« Gemeindekredit von Belgien » überwiesen werden, um den jeweiligen « Gemeindekredit von Belgien » überwiesen werden, um den jeweiligen
Konten der anspruchsberechtigten Gemeinden gutgeschrieben zu werden: Konten der anspruchsberechtigten Gemeinden gutgeschrieben zu werden:
1. der Betrag ihrer Anteile an den durch Gesetz, Dekret oder Ordonnanz 1. der Betrag ihrer Anteile an den durch Gesetz, Dekret oder Ordonnanz
zugunsten der Gemeinden eingerichteten Fonds sowie ihrer Anteile am zugunsten der Gemeinden eingerichteten Fonds sowie ihrer Anteile am
Ertrag der Staatssteuern; Ertrag der Staatssteuern;
2. der Ertrag der durch staatliche Dienststellen eingezogenen 2. der Ertrag der durch staatliche Dienststellen eingezogenen
Gemeindesteuern; Gemeindesteuern;
3. Zuschüsse, Beiträge zur Bestreitung von Gemeindeausgaben und im 3. Zuschüsse, Beiträge zur Bestreitung von Gemeindeausgaben und im
allgemeinen alle Summen, die den Gemeinden vom Staat, von den allgemeinen alle Summen, die den Gemeinden vom Staat, von den
Gemeinschaften, den Regionen und den Provinzen unentgeltlich zugeteilt Gemeinschaften, den Regionen und den Provinzen unentgeltlich zugeteilt
werden. werden.
Die Aktiengesellschaft « Gemeindekredit von Belgien » ist ermächtigt, Die Aktiengesellschaft « Gemeindekredit von Belgien » ist ermächtigt,
den Betrag der Schulden, die Gemeinden ihr gegenüber eingegangen sind, den Betrag der Schulden, die Gemeinden ihr gegenüber eingegangen sind,
von Amts wegen vom Guthaben der Konten abzuziehen, die sie zugunsten von Amts wegen vom Guthaben der Konten abzuziehen, die sie zugunsten
dieser Gemeinden eröffnet hat. dieser Gemeinden eröffnet hat.
Art. 28 - In Artikel 142 desselben Gesetzes, dessen jetziger Text § 1 Art. 28 - In Artikel 142 desselben Gesetzes, dessen jetziger Text § 1
bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
§ 2 - Mindestens einmal im Laufe eines jeden der vier Quartale des § 2 - Mindestens einmal im Laufe eines jeden der vier Quartale des
Kalenderjahres wird die Kasse des Bezirkseinnehmers vom Gouverneur Kalenderjahres wird die Kasse des Bezirkseinnehmers vom Gouverneur
geprüft; er stellt ein Protokoll der Kassenprüfung auf, in dem seine geprüft; er stellt ein Protokoll der Kassenprüfung auf, in dem seine
Bemerkungen und die des Einnehmers vermerkt werden und das von beiden Bemerkungen und die des Einnehmers vermerkt werden und das von beiden
unterzeichnet wird; der Gouverneur legt dem Gemeinderat dieses unterzeichnet wird; der Gouverneur legt dem Gemeinderat dieses
Protokoll zur Kenntnisnahme vor. Protokoll zur Kenntnisnahme vor.
Die Kassen aller Gemeinden des Amtsbereiches eines Bezirkseinnehmers Die Kassen aller Gemeinden des Amtsbereiches eines Bezirkseinnehmers
sowie die anderen öffentlichen Kassen, für die er verantwortlich ist, sowie die anderen öffentlichen Kassen, für die er verantwortlich ist,
werden gleichzeitig geprüft. werden gleichzeitig geprüft.
Der Bezirkseinnehmer setzt den Gouverneur und das Bürgermeister- und Der Bezirkseinnehmer setzt den Gouverneur und das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium von jeglichem Defizit, das auf einen Diebstahl oder Schöffenkollegium von jeglichem Defizit, das auf einen Diebstahl oder
Verlust zurückzuführen ist, in Kenntnis; der Gouverneur nimmt dann Verlust zurückzuführen ist, in Kenntnis; der Gouverneur nimmt dann
sogleich eine Kassenprüfung gemäss den Absätzen 1 und 2 vor; dem sogleich eine Kassenprüfung gemäss den Absätzen 1 und 2 vor; dem
Protokoll über die Kassenprüfung wird eine Darlegung der Umstände und Protokoll über die Kassenprüfung wird eine Darlegung der Umstände und
der vom Einnehmer getroffenen Aufbewahrungsmassnahmen hinzugefügt. der vom Einnehmer getroffenen Aufbewahrungsmassnahmen hinzugefügt.
Nachdem der Gouverneur den Gemeinderat ersucht hat, ihm binnen der von Nachdem der Gouverneur den Gemeinderat ersucht hat, ihm binnen der von
ihm festgelegten Frist seine Bemerkungen mitzuteilen, fordert er den ihm festgelegten Frist seine Bemerkungen mitzuteilen, fordert er den
Einnehmer durch ein Einschreiben, von dem er dem Bürgermeister- und Einnehmer durch ein Einschreiben, von dem er dem Bürgermeister- und
Schöffenkollegium eine Abschrift übermittelt, dazu auf, folgende Schöffenkollegium eine Abschrift übermittelt, dazu auf, folgende
Beträge in die Gemeindekasse einzuzahlen: Beträge in die Gemeindekasse einzuzahlen:
1. in dem in Absatz 3 erwähnten Fall, wenn der Gouverneur der Meinung 1. in dem in Absatz 3 erwähnten Fall, wenn der Gouverneur der Meinung
ist, dass der Einnehmer ganz oder teilweise für den Diebstahl oder ist, dass der Einnehmer ganz oder teilweise für den Diebstahl oder
Verlust verantwortlich zu machen ist: eine dem Defizit entsprechende Verlust verantwortlich zu machen ist: eine dem Defizit entsprechende
Summe, die der Gouverneur demzufolge zu Lasten des Einnehmers Summe, die der Gouverneur demzufolge zu Lasten des Einnehmers
anzurechnen beschliesst; anzurechnen beschliesst;
2. in den anderen Fällen, wenn die Kassenprüfung ein Defizit unter 2. in den anderen Fällen, wenn die Kassenprüfung ein Defizit unter
anderem infolge der Ablehnung gewisser Ausgaben im Rahmen definitiv anderem infolge der Ablehnung gewisser Ausgaben im Rahmen definitiv
abgeschlossener Rechnungen aufweist: eine dem Defizit entsprechende abgeschlossener Rechnungen aufweist: eine dem Defizit entsprechende
Summe. Summe.
Artikel 131 § 4 wird ebenfalls angewandt. » Artikel 131 § 4 wird ebenfalls angewandt. »
Art. 29 - Artikel 247 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 29 - Artikel 247 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Artikel 247 - Eine Zahlung aus der Gemeindekasse darf nur aufgrund « Artikel 247 - Eine Zahlung aus der Gemeindekasse darf nur aufgrund
einer gegebenenfalls gemäss Artikel 244 festgelegten, im Haushaltsplan einer gegebenenfalls gemäss Artikel 244 festgelegten, im Haushaltsplan
eingetragenen Zuweisung, aufgrund eines gegebenenfalls gemäss Artikel eingetragenen Zuweisung, aufgrund eines gegebenenfalls gemäss Artikel
246 genehmigten besonderen Haushaltsmittelbetrags oder aufgrund des im 246 genehmigten besonderen Haushaltsmittelbetrags oder aufgrund des im
Rahmen der vom König festgelegten Bedingungen und Grenzen bewilligten Rahmen der vom König festgelegten Bedingungen und Grenzen bewilligten
provisorischen Haushaltsmittelbetrags erfolgen. provisorischen Haushaltsmittelbetrags erfolgen.
Die Mitglieder des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums sind Die Mitglieder des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums sind
persönlich verantwortlich für die von ihnen unter Verstoss gegen persönlich verantwortlich für die von ihnen unter Verstoss gegen
Absatz 1 eingegangenen Ausgabenverpflichtungen oder erteilten Absatz 1 eingegangenen Ausgabenverpflichtungen oder erteilten
Zahlungsanweisungen. » Zahlungsanweisungen. »
Art. 30 - Artikel 249 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 3 Art. 30 - Artikel 249 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 3
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Die Mitglieder des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums, die « Die Mitglieder des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums, die
Zahlungsanweisungen erteilt haben für Ausgaben, die in Ausführung der Zahlungsanweisungen erteilt haben für Ausgaben, die in Ausführung der
Absätze 1 und 2 bestritten worden sind, bei der definitiv Absätze 1 und 2 bestritten worden sind, bei der definitiv
abgeschlossenen Rechnung jedoch abgelehnt wurden, sind persönlich abgeschlossenen Rechnung jedoch abgelehnt wurden, sind persönlich
verpflichtet, den entsprechenden Betrag in die Gemeindekasse verpflichtet, den entsprechenden Betrag in die Gemeindekasse
einzuzahlen. » einzuzahlen. »
Art. 31 - In Artikel 251 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 31 - In Artikel 251 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
« gemäss Artikel 137 » durch die Wörter « gemäss Artikel 136 Absatz 2 « gemäss Artikel 137 » durch die Wörter « gemäss Artikel 136 Absatz 2
» ersetzt. » ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 1990 Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 1990
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. TOBBACK L. TOBBACK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 septembre 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 september 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^