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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales et réglementaires de 1990 modifiant la nouvelle loi communale | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke en reglementaire bepalingen van 1990 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
27 SEPTEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 27 SEPTEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de dispositions légales et réglementaires de 1990 modifiant la nouvelle loi communale | officiële Duitse vertaling van wettelijke en reglementaire bepalingen van 1990 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de l'arrêté royal du 8 mars 1990 adaptant l'article 161 de la | - van het koninklijk besluit van 8 maart 1990 tot aanpassing van |
nouvelle loi communale, | artikel 161 van de nieuwe gemeentewet, |
- de la loi du 17 octobre 1990 modifiant la nouvelle loi communale, | - van de wet van 17 oktober 1990 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de l'arrêté royal du 8 mars 1990 adaptant l'article 161 de la | - van het koninklijk besluit van 8 maart 1990 tot aanpassing van |
nouvelle loi communale; | artikel 161 van de nieuwe gemeentewet; |
- de la loi du 17 octobre 1990 modifiant la nouvelle loi communale. | - van de wet van 17 oktober 1990 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 27 septembre 1999. | Gegeven te Brussel, 27 september 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 1 - Bijlage 1 | Annexe 1 - Bijlage 1 |
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
8. MÄRZ 1990 - Königlicher Erlass zur Anpassung von Artikel 161 des | 8. MÄRZ 1990 - Königlicher Erlass zur Anpassung von Artikel 161 des |
neuen Gemeindegesetzes | neuen Gemeindegesetzes |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 161; | Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 161; |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 1989 zur Ratifizierung des | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 1989 zur Ratifizierung des |
Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1988 zur Kodifikation des | Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1988 zur Kodifikation des |
Gemeindegesetzes unter der Überschrift « Neues Gemeindegesetz », | Gemeindegesetzes unter der Überschrift « Neues Gemeindegesetz », |
insbesondere des Artikels 6; | insbesondere des Artikels 6; |
Aufgrund des Programmgesetzes vom 6. Juli 1989, insbesondere des | Aufgrund des Programmgesetzes vom 6. Juli 1989, insbesondere des |
Artikels 8; | Artikels 8; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 161 des neuen Gemeindegesetzes werden die | Artikel 1 - In Artikel 161 des neuen Gemeindegesetzes werden die |
Absätze 1 und 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt: | Absätze 1 und 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« Gemeinden, die der in Artikel 4 des Gesetzes vom 25. April 1933 über | « Gemeinden, die der in Artikel 4 des Gesetzes vom 25. April 1933 über |
die Pensionsregelung für das Gemeindepersonal erwähnten Verteilerkasse | die Pensionsregelung für das Gemeindepersonal erwähnten Verteilerkasse |
für die Pensionen des Gemeindepersonals angeschlossen waren, bevor | für die Pensionen des Gemeindepersonals angeschlossen waren, bevor |
dieser Artikel durch den Königlichen Erlass Nr. 491 vom 31. Dezember | dieser Artikel durch den Königlichen Erlass Nr. 491 vom 31. Dezember |
1986 aufgehoben wurde, sind von Rechts wegen dem in Artikel 1 des | 1986 aufgehoben wurde, sind von Rechts wegen dem in Artikel 1 des |
Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen | Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen |
erwähnten Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und | erwähnten Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und |
lokalen Verwaltungen angeschlossen. | lokalen Verwaltungen angeschlossen. |
Gemeinden, die nicht direkt oder mittels einer Vorsorgeeinrichtung für | Gemeinden, die nicht direkt oder mittels einer Vorsorgeeinrichtung für |
die Zahlung der Pension ihrer Personalmitglieder und der Witwen- und | die Zahlung der Pension ihrer Personalmitglieder und der Witwen- und |
Waisenpension aufkommen, sowie Provinzen für das, was die | Waisenpension aufkommen, sowie Provinzen für das, was die |
Brigadekommissare und die Bezirkseinnehmer betrifft, werden in Sachen | Brigadekommissare und die Bezirkseinnehmer betrifft, werden in Sachen |
Pensionsregelung dem in Artikel 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur | Pensionsregelung dem in Artikel 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur |
Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Landesamt für soziale | Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Landesamt für soziale |
Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen. | Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen. |
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Mitgliedschaft ist | Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Mitgliedschaft ist |
unwiderruflich, es sei denn, sie wird vor dem 31. Dezember 1987 beim | unwiderruflich, es sei denn, sie wird vor dem 31. Dezember 1987 beim |
Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen | Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen |
Verwaltungen von Interkommunalen beanstandet, die mit der Verwaltung | Verwaltungen von Interkommunalen beanstandet, die mit der Verwaltung |
von Krankenhauseinrichtungen beauftragt sind. In diesem Fall ist sie | von Krankenhauseinrichtungen beauftragt sind. In diesem Fall ist sie |
ab dem 1. Januar 1990 unwiderruflich. » | ab dem 1. Januar 1990 unwiderruflich. » |
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juni 1989. | Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juni 1989. |
Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. März 1990 | Gegeben zu Brüssel, den 8. März 1990 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 septembre 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 september 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 2 - Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
17. OKTOBER 1990 - Gesetz zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes | 17. OKTOBER 1990 - Gesetz zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Artikel 25 des neuen Gemeindegesetzes wird durch folgende | Artikel 1 - Artikel 25 des neuen Gemeindegesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Artikel 25 - § 1 - Der Sekretär wird vom Gemeinderat unter den | « Artikel 25 - § 1 - Der Sekretär wird vom Gemeinderat unter den |
gemäss Artikel 145 festgelegten Bedingungen ernannt. | gemäss Artikel 145 festgelegten Bedingungen ernannt. |
Die Ernennung erfolgt binnen sechs Monaten nach Eintreten der Vakanz. | Die Ernennung erfolgt binnen sechs Monaten nach Eintreten der Vakanz. |
§ 2 - Bevor der Sekretär sein Amt antritt, leistet er anlässlich einer | § 2 - Bevor der Sekretär sein Amt antritt, leistet er anlässlich einer |
öffentlichen Gemeinderatssitzung vor dem Vorsitzenden den in Artikel | öffentlichen Gemeinderatssitzung vor dem Vorsitzenden den in Artikel |
80 erwähnten Eid. | 80 erwähnten Eid. |
Darüber wird ein Protokoll erstellt. | Darüber wird ein Protokoll erstellt. |
Wenn der Sekretär ohne rechtmässigen Grund den Eid nicht leistet, | Wenn der Sekretär ohne rechtmässigen Grund den Eid nicht leistet, |
nachdem er per Einschreiben aufgefordert worden ist, dies bei der | nachdem er per Einschreiben aufgefordert worden ist, dies bei der |
erstfolgenden Gemeinderatssitzung zu tun, ist davon auszugehen, dass | erstfolgenden Gemeinderatssitzung zu tun, ist davon auszugehen, dass |
er auf seine Ernennung verzichtet. » | er auf seine Ernennung verzichtet. » |
Art. 2 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 2 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Artikel 26 - Der Sekretär ist verpflichtet, sich an die Anweisungen | « Artikel 26 - Der Sekretär ist verpflichtet, sich an die Anweisungen |
zu halten, die er vom Gemeinderat, Bürgermeister- und | zu halten, die er vom Gemeinderat, Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium und Bürgermeister, je nach deren jeweiligen | Schöffenkollegium und Bürgermeister, je nach deren jeweiligen |
Befugnissen, erhält. » | Befugnissen, erhält. » |
Art. 3 - Ein Artikel 26bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 3 - Ein Artikel 26bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
« Artikel 26bis - § 1 - Der Sekretär ist mit der Vorbereitung der | « Artikel 26bis - § 1 - Der Sekretär ist mit der Vorbereitung der |
Angelegenheiten beauftragt, die dem Gemeinderat oder dem | Angelegenheiten beauftragt, die dem Gemeinderat oder dem |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium vorgelegt werden. | Bürgermeister- und Schöffenkollegium vorgelegt werden. |
§ 2 - Unter der Amtsgewalt des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums | § 2 - Unter der Amtsgewalt des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums |
leitet und koordiniert er die Gemeindedienste und ist er, ausser bei | leitet und koordiniert er die Gemeindedienste und ist er, ausser bei |
gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, der Personalchef. » | gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, der Personalchef. » |
Art. 4 - In Artikel 42 desselben Gesetzes wird die Einwohnerzahl von | Art. 4 - In Artikel 42 desselben Gesetzes wird die Einwohnerzahl von |
125.000 auf 60.000 herabgesetzt. | 125.000 auf 60.000 herabgesetzt. |
Art. 5 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 5 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Artikel 44 - Der beigeordnete Sekretär hilft dem Sekretär bei der | « Artikel 44 - Der beigeordnete Sekretär hilft dem Sekretär bei der |
Ausübung seines Amtes. | Ausübung seines Amtes. |
Er erfüllt von Amts wegen alle Aufgaben des Sekretärs, wenn dieser | Er erfüllt von Amts wegen alle Aufgaben des Sekretärs, wenn dieser |
abwesend oder verhindert ist. » | abwesend oder verhindert ist. » |
Art. 6 - Die Artikel 45, 46, 48 und 49 desselben Gesetzes werden | Art. 6 - Die Artikel 45, 46, 48 und 49 desselben Gesetzes werden |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 7 - In Titel I Kapitel I Abschnitt 7 Unterabschnitt 2 desselben | Art. 7 - In Titel I Kapitel I Abschnitt 7 Unterabschnitt 2 desselben |
Gesetzes wird die Überschrift von Buchstabe F « Der zeitweilige | Gesetzes wird die Überschrift von Buchstabe F « Der zeitweilige |
Sekretär » durch die Überschrift « Der diensttuende Sekretär » | Sekretär » durch die Überschrift « Der diensttuende Sekretär » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 50 desselben Gesetzes wird der erste Satz durch | Art. 8 - In Artikel 50 desselben Gesetzes wird der erste Satz durch |
folgenden Satz ersetzt: | folgenden Satz ersetzt: |
« Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 44 bestimmt | « Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 44 bestimmt |
der Gemeinderat, falls der Sekretär verhindert oder die Stelle frei | der Gemeinderat, falls der Sekretär verhindert oder die Stelle frei |
ist, einen diensttuenden Sekretär. » | ist, einen diensttuenden Sekretär. » |
Art. 9 - In Artikel 51 desselben Gesetzes werden die Wörter « | Art. 9 - In Artikel 51 desselben Gesetzes werden die Wörter « |
zeitweilige Sekretär » durch die Wörter « diensttuende Sekretär » | zeitweilige Sekretär » durch die Wörter « diensttuende Sekretär » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 52 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 10 - Artikel 52 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Artikel 52 - § 1 - Das Amt eines Gemeindeeinnehmers wird gemäss den | « Artikel 52 - § 1 - Das Amt eines Gemeindeeinnehmers wird gemäss den |
folgenden Bestimmungen vergeben und ausgeübt: | folgenden Bestimmungen vergeben und ausgeübt: |
1. in Gemeinden, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung mehr | 1. in Gemeinden, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung mehr |
als 10.000 Einwohner zählen, von einem lokalen Einnehmer; | als 10.000 Einwohner zählen, von einem lokalen Einnehmer; |
2. in Gemeinden, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung 5.001 | 2. in Gemeinden, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung 5.001 |
bis 10.000 Einwohner zählen, von einem Bezirkseinnehmer; der | bis 10.000 Einwohner zählen, von einem Bezirkseinnehmer; der |
Gemeinderat kann jedoch die Stelle eines lokalen Einnehmers schaffen; | Gemeinderat kann jedoch die Stelle eines lokalen Einnehmers schaffen; |
3. in Gemeinden, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung 5.000 | 3. in Gemeinden, die laut der letzten allgemeinen Volkszählung 5.000 |
Einwohner und weniger zählen, von einem Bezirkseinnehmer. | Einwohner und weniger zählen, von einem Bezirkseinnehmer. |
In Gemeinden, die in eine andere Kategorie eingestuft werden, versieht | In Gemeinden, die in eine andere Kategorie eingestuft werden, versieht |
der am Datum der Veröffentlichung der Resultate der allgemeinen | der am Datum der Veröffentlichung der Resultate der allgemeinen |
Volkszählung im Belgischen Staatsblatt definitiv ernannte Einnehmer | Volkszählung im Belgischen Staatsblatt definitiv ernannte Einnehmer |
jedoch weiterhin sein Amt bis zum Ende seiner Laufbahn oder seines | jedoch weiterhin sein Amt bis zum Ende seiner Laufbahn oder seines |
Auftrags in der Gemeinde. | Auftrags in der Gemeinde. |
§ 2 - Der lokale Einnehmer einer Gemeinde, die 10.000 oder weniger | § 2 - Der lokale Einnehmer einer Gemeinde, die 10.000 oder weniger |
Einwohner zählt, kann zum Einnehmer des lokalen öffentlichen | Einwohner zählt, kann zum Einnehmer des lokalen öffentlichen |
Sozialhilfezentrums ernannt werden; er kann jedoch weder zum Einnehmer | Sozialhilfezentrums ernannt werden; er kann jedoch weder zum Einnehmer |
einer anderen Gemeinde noch zum Einnehmer des öffentlichen | einer anderen Gemeinde noch zum Einnehmer des öffentlichen |
Sozialhilfezentrums einer anderen Gemeinde, noch zum Einnehmer eines | Sozialhilfezentrums einer anderen Gemeinde, noch zum Einnehmer eines |
interkommunalen öffentlichen Sozialhilfezentrums ernannt werden. » | interkommunalen öffentlichen Sozialhilfezentrums ernannt werden. » |
Art. 11 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 11 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Artikel 53 - § 1 - Der lokale Einnehmer wird vom Gemeinderat unter | « Artikel 53 - § 1 - Der lokale Einnehmer wird vom Gemeinderat unter |
den gemäss Artikel 145 festgelegten Bedingungen ernannt. | den gemäss Artikel 145 festgelegten Bedingungen ernannt. |
Die Ernennung erfolgt binnen sechs Monaten nach Eintreten der Vakanz. | Die Ernennung erfolgt binnen sechs Monaten nach Eintreten der Vakanz. |
§ 2 - Bevor der lokale Einnehmer sein Amt antritt, leistet er | § 2 - Bevor der lokale Einnehmer sein Amt antritt, leistet er |
anlässlich einer öffentlichen Gemeinderatssitzung vor dem Vorsitzenden | anlässlich einer öffentlichen Gemeinderatssitzung vor dem Vorsitzenden |
den in Artikel 80 erwähnten Eid. | den in Artikel 80 erwähnten Eid. |
Darüber wird ein Protokoll erstellt. | Darüber wird ein Protokoll erstellt. |
Wenn der Einnehmer ohne rechtmässigen Grund den Eid nicht leistet, | Wenn der Einnehmer ohne rechtmässigen Grund den Eid nicht leistet, |
nachdem er per Einschreiben aufgefordert worden ist, dies bei der | nachdem er per Einschreiben aufgefordert worden ist, dies bei der |
erstfolgenden Gemeinderatssitzung zu tun, ist davon auszugehen, dass | erstfolgenden Gemeinderatssitzung zu tun, ist davon auszugehen, dass |
er auf seine Ernennung verzichtet. | er auf seine Ernennung verzichtet. |
§ 3 - Der lokale Einnehmer untersteht der Amtsgewalt des | § 3 - Der lokale Einnehmer untersteht der Amtsgewalt des |
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums. | Bürgermeister- und Schöffenkollegiums. |
§ 4 - Im Falle einer gerechtfertigten Abwesenheit kann der lokale | § 4 - Im Falle einer gerechtfertigten Abwesenheit kann der lokale |
Einnehmer binnen drei Tagen und unter seiner Verantwortung für einen | Einnehmer binnen drei Tagen und unter seiner Verantwortung für einen |
Zeitraum von höchstens dreissig Tagen einen vom Bürgermeister- und | Zeitraum von höchstens dreissig Tagen einen vom Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium zugelassenen Stellvertreter bestimmen. Diese | Schöffenkollegium zugelassenen Stellvertreter bestimmen. Diese |
Massnahme kann für dieselbe Abwesenheit zweimal erneuert werden. | Massnahme kann für dieselbe Abwesenheit zweimal erneuert werden. |
In allen anderen Fällen kann der Gemeinderat einen diensttuenden | In allen anderen Fällen kann der Gemeinderat einen diensttuenden |
lokalen Einnehmer bestimmen. | lokalen Einnehmer bestimmen. |
Dazu ist er verpflichtet, wenn die Abwesenheit länger als drei Monate | Dazu ist er verpflichtet, wenn die Abwesenheit länger als drei Monate |
dauert. | dauert. |
Der diensttuende lokale Einnehmer muss die Bedingungen erfüllen, die | Der diensttuende lokale Einnehmer muss die Bedingungen erfüllen, die |
für die Ausübung des Amtes eines lokalen Einnehmers erforderlich sind. | für die Ausübung des Amtes eines lokalen Einnehmers erforderlich sind. |
Die Bestimmungen des Paragraphen 2 und der Artikel 55 bis 64 sind auf | Die Bestimmungen des Paragraphen 2 und der Artikel 55 bis 64 sind auf |
ihn anwendbar. | ihn anwendbar. |
Der diensttuende lokale Einnehmer übt alle Befugnisse aus, die dem | Der diensttuende lokale Einnehmer übt alle Befugnisse aus, die dem |
lokalen Einnehmer zufallen. | lokalen Einnehmer zufallen. |
Zu Beginn und am Ende seiner Amtstätigkeit werden unter Aufsicht des | Zu Beginn und am Ende seiner Amtstätigkeit werden unter Aufsicht des |
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums eine Endabrechnung der | Bürgermeister- und Schöffenkollegiums eine Endabrechnung der |
Geschäftsführung aufgestellt und die Kasse sowie die Buchungsbelege | Geschäftsführung aufgestellt und die Kasse sowie die Buchungsbelege |
übergeben. » | übergeben. » |
Art. 12 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 12 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Artikel 54 - § 1 - Die Bezirkseinnehmer werden vom Gouverneur | « Artikel 54 - § 1 - Die Bezirkseinnehmer werden vom Gouverneur |
ernannt, nachdem der oder die betreffenden Bezirkskommissare mehrere | ernannt, nachdem der oder die betreffenden Bezirkskommissare mehrere |
Kandidaten vorgeschlagen haben, und zwar gemäss den vom König | Kandidaten vorgeschlagen haben, und zwar gemäss den vom König |
festgelegten Bedingungen und Modalitäten. Für die Anwerbungen ist das | festgelegten Bedingungen und Modalitäten. Für die Anwerbungen ist das |
vorherige Einverständnis des Ministers des Innern erforderlich. | vorherige Einverständnis des Ministers des Innern erforderlich. |
Der Gouverneur bestimmt die Gemeinden, in denen die einzelnen | Der Gouverneur bestimmt die Gemeinden, in denen die einzelnen |
Einnehmer ihr Amt ausüben. | Einnehmer ihr Amt ausüben. |
§ 2 - In den in Artikel 52 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fällen wird | § 2 - In den in Artikel 52 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fällen wird |
der Beschluss, in der Gemeinde die Stelle eines lokalen Einnehmers zu | der Beschluss, in der Gemeinde die Stelle eines lokalen Einnehmers zu |
schaffen, dem Gouverneur zur Kenntnisnahme mitgeteilt. | schaffen, dem Gouverneur zur Kenntnisnahme mitgeteilt. |
Dieser Beschluss tritt in Kraft, nachdem der Gouverneur seinen | Dieser Beschluss tritt in Kraft, nachdem der Gouverneur seinen |
Beschluss, den Auftrag jeglichen Bezirkseinnehmers in der Gemeinde zu | Beschluss, den Auftrag jeglichen Bezirkseinnehmers in der Gemeinde zu |
beenden, notifiziert hat. | beenden, notifiziert hat. |
Die Gemeinde, die die Stelle eines lokalen Einnehmers schafft, darf | Die Gemeinde, die die Stelle eines lokalen Einnehmers schafft, darf |
jedoch sofort einen Bezirkseinnehmer für diese Stelle ernennen; dieser | jedoch sofort einen Bezirkseinnehmer für diese Stelle ernennen; dieser |
Beschluss wird sofort wirksam, allerdings unbeschadet der Befugnisse | Beschluss wird sofort wirksam, allerdings unbeschadet der Befugnisse |
der Aufsichtsbehörde. | der Aufsichtsbehörde. |
Es ist davon auszugehen, dass die Bezirkseinnehmer alle Bedingungen | Es ist davon auszugehen, dass die Bezirkseinnehmer alle Bedingungen |
für die Ernennung in das Amt eines lokalen Einnehmers erfüllen; das | für die Ernennung in das Amt eines lokalen Einnehmers erfüllen; das |
Gehalt des ehemaligen Bezirkseinnehmers, der ausschliesslich in der | Gehalt des ehemaligen Bezirkseinnehmers, der ausschliesslich in der |
Gemeinde zum lokalen Einnehmer ernannt ist, darf den in Artikel 65 | Gemeinde zum lokalen Einnehmer ernannt ist, darf den in Artikel 65 |
erwähnten Höchstbetrag überschreiten, ohne jedoch den Betrag zu | erwähnten Höchstbetrag überschreiten, ohne jedoch den Betrag zu |
übertreffen, den der Einnehmer bezöge, wenn er sein Amt als | übertreffen, den der Einnehmer bezöge, wenn er sein Amt als |
Bezirkseinnehmer weiter ausgeübt hätte. » | Bezirkseinnehmer weiter ausgeübt hätte. » |
Art. 13 - Ein Artikel 54bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 13 - Ein Artikel 54bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
« Artikel 54bis - § 1 - Die Bezirkseinnehmer leisten den in Artikel 80 | « Artikel 54bis - § 1 - Die Bezirkseinnehmer leisten den in Artikel 80 |
Absatz 1 erwähnten Eid vor dem Gouverneur. | Absatz 1 erwähnten Eid vor dem Gouverneur. |
§ 2 - Bei Abwesenheit des Bezirkseinnehmers bestimmt der Gouverneur | § 2 - Bei Abwesenheit des Bezirkseinnehmers bestimmt der Gouverneur |
gegebenenfalls einen diensttuenden Bezirkseinnehmer. | gegebenenfalls einen diensttuenden Bezirkseinnehmer. |
Zu Beginn und am Ende seiner Amtstätigkeit werden für jede Gemeinde | Zu Beginn und am Ende seiner Amtstätigkeit werden für jede Gemeinde |
seines Amtsbereiches unter Aufsicht des Gouverneurs eine Endabrechnung | seines Amtsbereiches unter Aufsicht des Gouverneurs eine Endabrechnung |
der Geschäftsführung aufgestellt und die Kasse sowie die | der Geschäftsführung aufgestellt und die Kasse sowie die |
Buchungsbelege übergeben. » | Buchungsbelege übergeben. » |
Art. 14 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 14 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Artikel 55 - Der lokale Einnehmer ist verpflichtet, als Garantie für | « Artikel 55 - Der lokale Einnehmer ist verpflichtet, als Garantie für |
seine Geschäftsführung eine Kaution in Bargeld, Effekten oder in Form | seine Geschäftsführung eine Kaution in Bargeld, Effekten oder in Form |
einer oder mehrerer Hypotheken zu leisten. | einer oder mehrerer Hypotheken zu leisten. |
Der König legt den Mindest- und Höchstbetrag der Kaution entsprechend | Der König legt den Mindest- und Höchstbetrag der Kaution entsprechend |
den in Artikel 28 § 1 erwähnten Kategorien von Gemeinden fest. » | den in Artikel 28 § 1 erwähnten Kategorien von Gemeinden fest. » |
Art. 15 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 15 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Artikel 56 - Spätestens auf der Sitzung, wo der lokale Einnehmer den | « Artikel 56 - Spätestens auf der Sitzung, wo der lokale Einnehmer den |
Eid leistet, legt der Gemeinderat im Rahmen der in Artikel 55 Absatz 2 | Eid leistet, legt der Gemeinderat im Rahmen der in Artikel 55 Absatz 2 |
erwähnten Grenzen den Betrag der Kaution fest, die der Einnehmer | erwähnten Grenzen den Betrag der Kaution fest, die der Einnehmer |
leisten muss, sowie die Frist, die ihm dazu zur Verfügung steht. | leisten muss, sowie die Frist, die ihm dazu zur Verfügung steht. |
Die Kaution wird bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse | Die Kaution wird bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse |
angelegt; die erbrachten Zinsen gehören dem Einnehmer. » | angelegt; die erbrachten Zinsen gehören dem Einnehmer. » |
Art. 16 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 16 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Artikel 57 - Der Gouverneur regelt Art und Höhe der vom | « Artikel 57 - Der Gouverneur regelt Art und Höhe der vom |
Bezirkseinnehmer zu leistenden Kaution; er legt die Frist fest, die | Bezirkseinnehmer zu leistenden Kaution; er legt die Frist fest, die |
ihm dazu zur Verfügung steht. | ihm dazu zur Verfügung steht. |
Die Bestimmungen von Artikel 56 Absatz 2 sind anwendbar. » | Die Bestimmungen von Artikel 56 Absatz 2 sind anwendbar. » |
Art. 17 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 17 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Artikel 58 - Die Urkunden über die Hinterlegung der Kaution werden | « Artikel 58 - Die Urkunden über die Hinterlegung der Kaution werden |
ohne Kosten für die Gemeinde vor dem Bürgermeister abgefasst. | ohne Kosten für die Gemeinde vor dem Bürgermeister abgefasst. |
Wenn Registrierungsgebühren zu zahlen sind, werden diese auf die | Wenn Registrierungsgebühren zu zahlen sind, werden diese auf die |
allgemeine feste Gebühr beschränkt und gehen zu Lasten des Einnehmers. | allgemeine feste Gebühr beschränkt und gehen zu Lasten des Einnehmers. |
» | » |
Art. 18 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 18 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Artikel 59 - Der Einnehmer kann die Kaution durch die | « Artikel 59 - Der Einnehmer kann die Kaution durch die |
Solidarbürgschaft einer durch Königlichen Erlass zugelassenen | Solidarbürgschaft einer durch Königlichen Erlass zugelassenen |
Vereinigung ersetzen. | Vereinigung ersetzen. |
Die Vereinigung muss die Form einer Genossenschaft annehmen und den | Die Vereinigung muss die Form einer Genossenschaft annehmen und den |
Vorschriften von Buch I Titel IX Abschnitt 7 des Handelsgesetzbuches | Vorschriften von Buch I Titel IX Abschnitt 7 des Handelsgesetzbuches |
entsprechen; dennoch verliert sie nicht ihren bürgerlichen Charakter. | entsprechen; dennoch verliert sie nicht ihren bürgerlichen Charakter. |
Der Erlass über die Zulassung der Vereinigung sowie das genehmigte | Der Erlass über die Zulassung der Vereinigung sowie das genehmigte |
Statut werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | Statut werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
Die Vereinigung kann die Kasse und die Buchführung des Einnehmers, für | Die Vereinigung kann die Kasse und die Buchführung des Einnehmers, für |
den sie eine Garantie übernommen hat, kontrollieren, vorausgesetzt, | den sie eine Garantie übernommen hat, kontrollieren, vorausgesetzt, |
dass das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit den | dass das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit den |
Vertragsbestimmungen zur Einräumung dieses Rechtes und seinen | Vertragsbestimmungen zur Einräumung dieses Rechtes und seinen |
Ausführungsmodalitäten einverstanden ist. » | Ausführungsmodalitäten einverstanden ist. » |
Art. 19 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit | Art. 19 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Alle Kosten betreffend die Leistung der Kaution gehen zu Lasten des | « Alle Kosten betreffend die Leistung der Kaution gehen zu Lasten des |
Einnehmers. » | Einnehmers. » |
Art. 20 - In Artikel 99 desselben Gesetzes, dessen jetziger Text § 1 | Art. 20 - In Artikel 99 desselben Gesetzes, dessen jetziger Text § 1 |
bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
« § 2 - Der Gemeinderat stimmt über den gesamten Haushaltsplan und | « § 2 - Der Gemeinderat stimmt über den gesamten Haushaltsplan und |
über die gesamten Jahresrechnungen ab. | über die gesamten Jahresrechnungen ab. |
Jedes seiner Mitglieder kann jedoch verlangen, dass, wenn es sich um | Jedes seiner Mitglieder kann jedoch verlangen, dass, wenn es sich um |
den Haushaltsplan handelt, über einen oder mehrere Artikel | den Haushaltsplan handelt, über einen oder mehrere Artikel |
beziehungsweise eine oder mehrere Gruppen von Artikeln, die von ihm | beziehungsweise eine oder mehrere Gruppen von Artikeln, die von ihm |
bestimmt werden, und, wenn es sich um die Jahresrechnungen handelt, | bestimmt werden, und, wenn es sich um die Jahresrechnungen handelt, |
über einen oder mehrere Artikel beziehungsweise Posten, die von ihm | über einen oder mehrere Artikel beziehungsweise Posten, die von ihm |
bestimmt werden, getrennt abgestimmt wird. | bestimmt werden, getrennt abgestimmt wird. |
In diesem Fall kann die Gesamtabstimmung erst erfolgen, nachdem über | In diesem Fall kann die Gesamtabstimmung erst erfolgen, nachdem über |
den beziehungsweise die wie oben erwähnt bestimmten Artikel, Gruppen | den beziehungsweise die wie oben erwähnt bestimmten Artikel, Gruppen |
von Artikeln oder Posten abgestimmt worden ist, wobei die | von Artikeln oder Posten abgestimmt worden ist, wobei die |
Gesamtabstimmung sowohl für die Artikel oder Posten gilt, für die kein | Gesamtabstimmung sowohl für die Artikel oder Posten gilt, für die kein |
Mitglied eine getrennte Abstimmung beantragt hat, als auch für die | Mitglied eine getrennte Abstimmung beantragt hat, als auch für die |
durch getrennte Abstimmung bereits angenommenen Artikel. » | durch getrennte Abstimmung bereits angenommenen Artikel. » |
Art. 21 - Artikel 108 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 21 - Artikel 108 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Artikel 108 - Der Sekretär wohnt den Sitzungen des Gemeinderates und | « Artikel 108 - Der Sekretär wohnt den Sitzungen des Gemeinderates und |
des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bei. | des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bei. |
Er fasst die Protokolle dieser Sitzungen ab und sorgt für ihre | Er fasst die Protokolle dieser Sitzungen ab und sorgt für ihre |
Übertragung. | Übertragung. |
Die übertragenen Protokolle werden vom Bürgermeister und vom Sekretär | Die übertragenen Protokolle werden vom Bürgermeister und vom Sekretär |
unterschrieben. » | unterschrieben. » |
Art. 22 - Artikel 131 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 22 - Artikel 131 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Artikel 131 - § 1 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder | « Artikel 131 - § 1 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder |
eines seiner dazu von ihm bestimmten Mitglieder überprüft mindestens | eines seiner dazu von ihm bestimmten Mitglieder überprüft mindestens |
einmal im Laufe eines jeden der vier Quartale des Kalenderjahres die | einmal im Laufe eines jeden der vier Quartale des Kalenderjahres die |
Kasse des lokalen Einnehmers und stellt ein Protokoll der | Kasse des lokalen Einnehmers und stellt ein Protokoll der |
Kassenprüfung auf, in dem seine Bemerkungen und die des Einnehmers | Kassenprüfung auf, in dem seine Bemerkungen und die des Einnehmers |
vermerkt werden; das Protokoll wird vom Einnehmer und von den | vermerkt werden; das Protokoll wird vom Einnehmer und von den |
Mitgliedern des Kollegiums, die die Überprüfung vorgenommen haben, | Mitgliedern des Kollegiums, die die Überprüfung vorgenommen haben, |
unterzeichnet. | unterzeichnet. |
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium übermittelt dieses Protokoll | Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium übermittelt dieses Protokoll |
dem Gemeinderat. | dem Gemeinderat. |
Wenn der lokale Einnehmer für mehrere öffentliche Kassen | Wenn der lokale Einnehmer für mehrere öffentliche Kassen |
verantwortlich ist, werden diese gleichzeitig geprüft, und zwar am Tag | verantwortlich ist, werden diese gleichzeitig geprüft, und zwar am Tag |
und zu der Stunde, die vom Provinzgouverneur festgelegt werden. | und zu der Stunde, die vom Provinzgouverneur festgelegt werden. |
§ 2 - Der lokale Einnehmer setzt das Bürgermeister- und | § 2 - Der lokale Einnehmer setzt das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium sofort von jeglichem Defizit, das auf einen | Schöffenkollegium sofort von jeglichem Defizit, das auf einen |
Diebstahl oder Verlust zurückzuführen ist, in Kenntnis. | Diebstahl oder Verlust zurückzuführen ist, in Kenntnis. |
Es wird dann sogleich eine Kassenprüfung gemäss § 1 vorgenommen, um | Es wird dann sogleich eine Kassenprüfung gemäss § 1 vorgenommen, um |
den Betrag des Defizits festzustellen. | den Betrag des Defizits festzustellen. |
Dem Protokoll über die Kassenprüfung wird eine Darlegung der Umstände | Dem Protokoll über die Kassenprüfung wird eine Darlegung der Umstände |
und der vom Einnehmer getroffenen Aufbewahrungsmassnahmen hinzugefügt. | und der vom Einnehmer getroffenen Aufbewahrungsmassnahmen hinzugefügt. |
§ 3 - Wenn aus der Kassenprüfung ein Defizit unter anderem infolge der | § 3 - Wenn aus der Kassenprüfung ein Defizit unter anderem infolge der |
Ablehnung gewisser Ausgaben im Rahmen definitiv abgeschlossener | Ablehnung gewisser Ausgaben im Rahmen definitiv abgeschlossener |
Rechnungen hervorgeht, fordert das Bürgermeister- und | Rechnungen hervorgeht, fordert das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium den Einnehmer per Einschreiben dazu auf, den | Schöffenkollegium den Einnehmer per Einschreiben dazu auf, den |
entsprechenden Betrag in die Gemeindekasse einzuzahlen. | entsprechenden Betrag in die Gemeindekasse einzuzahlen. |
In dem in § 2 erwähnten Fall muss dieser Aufforderung ein Beschluss | In dem in § 2 erwähnten Fall muss dieser Aufforderung ein Beschluss |
des Gemeinderates vorausgehen, aus dem hervorgeht, ob und in welchem | des Gemeinderates vorausgehen, aus dem hervorgeht, ob und in welchem |
Masse der Einnehmer für den Diebstahl oder Verlust verantwortlich | Masse der Einnehmer für den Diebstahl oder Verlust verantwortlich |
gemacht werden muss, und durch den der daraus resultierende und vom | gemacht werden muss, und durch den der daraus resultierende und vom |
Einnehmer auszugleichende Betrag des Defizits festgelegt wird; eine | Einnehmer auszugleichende Betrag des Defizits festgelegt wird; eine |
Ausfertigung dieses Beschlusses wird der an den Einnehmer gerichteten | Ausfertigung dieses Beschlusses wird der an den Einnehmer gerichteten |
Zahlungsaufforderung beigefügt. | Zahlungsaufforderung beigefügt. |
§ 4 - Binnen sechzig Tagen nach dieser Notifikation kann der Einnehmer | § 4 - Binnen sechzig Tagen nach dieser Notifikation kann der Einnehmer |
beim ständigen Ausschuss Beschwerde einlegen; durch diese Beschwerde | beim ständigen Ausschuss Beschwerde einlegen; durch diese Beschwerde |
wird die Ausführung des Beschlusses aufgeschoben. | wird die Ausführung des Beschlusses aufgeschoben. |
Der ständige Ausschuss befindet als Verwaltungsgerichtsbarkeit über | Der ständige Ausschuss befindet als Verwaltungsgerichtsbarkeit über |
die Verantwortung des Einnehmers und legt den Betrag des Defizits | die Verantwortung des Einnehmers und legt den Betrag des Defizits |
fest, der infolgedessen zu seinen Lasten anzurechnen ist; der König | fest, der infolgedessen zu seinen Lasten anzurechnen ist; der König |
regelt das Verfahren gemäss den in Artikel 104bis des | regelt das Verfahren gemäss den in Artikel 104bis des |
Provinzialgesetzes dargelegten Grundsätzen. | Provinzialgesetzes dargelegten Grundsätzen. |
Der Einnehmer wird von jeglicher Verantwortung freigestellt, wenn das | Der Einnehmer wird von jeglicher Verantwortung freigestellt, wenn das |
Defizit aus der Ablehnung von Ausgaben im Rahmen definitiv | Defizit aus der Ablehnung von Ausgaben im Rahmen definitiv |
abgeschlossener Rechnungen hervorgeht und er diese Ausgaben gemäss | abgeschlossener Rechnungen hervorgeht und er diese Ausgaben gemäss |
Artikel 136 Absatz 1 verrichtet hat. | Artikel 136 Absatz 1 verrichtet hat. |
Falls das Defizit auf die definitive Ablehnung gewisser Ausgaben | Falls das Defizit auf die definitive Ablehnung gewisser Ausgaben |
zurückzuführen ist, kann der Einnehmer beantragen, dass die Mitglieder | zurückzuführen ist, kann der Einnehmer beantragen, dass die Mitglieder |
des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums, die diese | des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums, die diese |
Ausgabenverpflichtung nicht ordnungsgemäss eingegangen sind oder die | Ausgabenverpflichtung nicht ordnungsgemäss eingegangen sind oder die |
Zahlungsanweisungen nicht ordnungsgemäss erteilt haben, herangezogen | Zahlungsanweisungen nicht ordnungsgemäss erteilt haben, herangezogen |
werden, damit der Beschluss ihnen gegenüber für verbindlich und | werden, damit der Beschluss ihnen gegenüber für verbindlich und |
wirksam erklärt wird; in diesem Fall befindet der ständige Ausschuss | wirksam erklärt wird; in diesem Fall befindet der ständige Ausschuss |
ebenfalls über die Verantwortlichkeit der herangezogenen Personen. | ebenfalls über die Verantwortlichkeit der herangezogenen Personen. |
Der Beschluss des ständigen Ausschusses kommt auf jeden Fall erst zur | Der Beschluss des ständigen Ausschusses kommt auf jeden Fall erst zur |
Ausführung, nachdem die Frist abgelaufen ist, die in Artikel 4 Absatz | Ausführung, nachdem die Frist abgelaufen ist, die in Artikel 4 Absatz |
3 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des | 3 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des |
Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates erwähnt ist; | Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates erwähnt ist; |
wenn der Einnehmer der Aufforderung zu diesem Zeitpunkt nicht | wenn der Einnehmer der Aufforderung zu diesem Zeitpunkt nicht |
freiwillig nachgekommen ist, wird der Beschluss zu Lasten der Kaution | freiwillig nachgekommen ist, wird der Beschluss zu Lasten der Kaution |
und - für den eventuellen Mehrbetrag - zu Lasten des persönlichen | und - für den eventuellen Mehrbetrag - zu Lasten des persönlichen |
Vermögens des Einnehmers ausgeführt, unter der Voraussetzung | Vermögens des Einnehmers ausgeführt, unter der Voraussetzung |
allerdings, dass der Beschluss nicht Gegenstand einer | allerdings, dass der Beschluss nicht Gegenstand einer |
Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 14 der koordinierten Gesetze | Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 14 der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat ist. | über den Staatsrat ist. |
Wenn der Einnehmer keine Beschwerde beim ständigen Ausschuss einlegt | Wenn der Einnehmer keine Beschwerde beim ständigen Ausschuss einlegt |
und bei Ablauf der dafür eingeräumten Frist der ihm zugestellten | und bei Ablauf der dafür eingeräumten Frist der ihm zugestellten |
Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen ist, wird auf gleiche Weise | Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen ist, wird auf gleiche Weise |
die Ausführung durch Zwangsmassnahme vorgenommen. » | die Ausführung durch Zwangsmassnahme vorgenommen. » |
Art. 23 - Artikel 136 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 23 - Artikel 136 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Artikel 136 - Der Gemeindeeinnehmer ist beauftragt, alleine und auf | « Artikel 136 - Der Gemeindeeinnehmer ist beauftragt, alleine und auf |
eigene Verantwortung die Gemeindeeinnahmen vorzunehmen und auf | eigene Verantwortung die Gemeindeeinnahmen vorzunehmen und auf |
ordnungsgemässe Zahlungsanweisungen hin die angeordneten Ausgaben zu | ordnungsgemässe Zahlungsanweisungen hin die angeordneten Ausgaben zu |
verrichten, und zwar bis in Höhe entweder des besonderen Betrags eines | verrichten, und zwar bis in Höhe entweder des besonderen Betrags eines |
jeden Artikels im Haushaltsplan, des besonderen Haushaltsmittelbetrags | jeden Artikels im Haushaltsplan, des besonderen Haushaltsmittelbetrags |
oder des provisorischen Haushaltsmittelbetrags oder des Betrags der in | oder des provisorischen Haushaltsmittelbetrags oder des Betrags der in |
Anwendung von Artikel 248 übertragenen Zuweisungen. | Anwendung von Artikel 248 übertragenen Zuweisungen. |
Falls der Gemeindeeinnehmer die Auszahlung ordnungsgemässer | Falls der Gemeindeeinnehmer die Auszahlung ordnungsgemässer |
Zahlungsanweisungen verweigert oder hinausschiebt, wird die Auszahlung | Zahlungsanweisungen verweigert oder hinausschiebt, wird die Auszahlung |
wie bei den direkten Steuern vom Staatseinnehmer durchgesetzt, und | wie bei den direkten Steuern vom Staatseinnehmer durchgesetzt, und |
zwar auf Vollstreckungsbefehl des ständigen Ausschusses des | zwar auf Vollstreckungsbefehl des ständigen Ausschusses des |
Provinzialrates, der den Einnehmer vorlädt und ihn, falls er | Provinzialrates, der den Einnehmer vorlädt und ihn, falls er |
erscheint, zuvor anhört. » | erscheint, zuvor anhört. » |
Art. 24 - Artikel 137 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 24 - Artikel 137 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Artikel 137 - Auf Antrag des Einnehmers einer Gemeinde wird die | « Artikel 137 - Auf Antrag des Einnehmers einer Gemeinde wird die |
Beitreibung der dieser Gemeinde geschuldeten Steuern gegen die in | Beitreibung der dieser Gemeinde geschuldeten Steuern gegen die in |
einer anderen Gemeinde ansässigen Steuerpflichtigen vom Einnehmer | einer anderen Gemeinde ansässigen Steuerpflichtigen vom Einnehmer |
dieser anderen Gemeinde durchgesetzt. | dieser anderen Gemeinde durchgesetzt. |
Die für die Gemeinde, die die Beitreibung der Steuern durchsetzt, | Die für die Gemeinde, die die Beitreibung der Steuern durchsetzt, |
entstandenen und nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen eingetriebenen | entstandenen und nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen eingetriebenen |
Kosten werden von der klagenden Gemeinde getragen. » | Kosten werden von der klagenden Gemeinde getragen. » |
Art. 25 - Artikel 138 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 25 - Artikel 138 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Artikel 138 - § 1 - Die Verantwortung des Einnehmers erstreckt sich | « Artikel 138 - § 1 - Die Verantwortung des Einnehmers erstreckt sich |
nicht auf Einnahmen, für deren Eintreibung der Rat es für nötig | nicht auf Einnahmen, für deren Eintreibung der Rat es für nötig |
erachtet, Sonderbedienstete einzusetzen; diese Bediensteten sind | erachtet, Sonderbedienstete einzusetzen; diese Bediensteten sind |
verantwortlich für die Einnahmen, deren Eintreibung ihnen anvertraut | verantwortlich für die Einnahmen, deren Eintreibung ihnen anvertraut |
ist; was die Eintreibung dieser Einnahmen betrifft, haben sie | ist; was die Eintreibung dieser Einnahmen betrifft, haben sie |
dieselben Verpflichtungen wie der Einnehmer. | dieselben Verpflichtungen wie der Einnehmer. |
Der Gemeinderat kann von ihnen verlangen, eine Kaution zu leisten, | Der Gemeinderat kann von ihnen verlangen, eine Kaution zu leisten, |
deren Höhe und Art von ihm bestimmt werden; im selben Beschluss ist | deren Höhe und Art von ihm bestimmt werden; im selben Beschluss ist |
die dafür eingeräumte Frist angegeben; die Artikel 56 Absatz 2, 58, 59 | die dafür eingeräumte Frist angegeben; die Artikel 56 Absatz 2, 58, 59 |
und 62 bis 64 sind entsprechend anwendbar. | und 62 bis 64 sind entsprechend anwendbar. |
Für die Sonderbediensteten gelten dieselben Regeln wie für die lokalen | Für die Sonderbediensteten gelten dieselben Regeln wie für die lokalen |
Einnehmer, was den Eid, die Ersetzung, die Aufstellung der | Einnehmer, was den Eid, die Ersetzung, die Aufstellung der |
Endabrechnung der Geschäftsführung und die Möglichkeit einer | Endabrechnung der Geschäftsführung und die Möglichkeit einer |
Beschwerde beim ständigen Ausschuss des Provinzialrates betrifft; die | Beschwerde beim ständigen Ausschuss des Provinzialrates betrifft; die |
Artikel 53 §§ 2 und 4 und 138bis sind auf sie entsprechend anwendbar. | Artikel 53 §§ 2 und 4 und 138bis sind auf sie entsprechend anwendbar. |
Sie dürfen auf den von ihnen verwalteten Konten keine Ausgabe | Sie dürfen auf den von ihnen verwalteten Konten keine Ausgabe |
verrichten. | verrichten. |
Die getätigten Einnahmen werden regelmässig, das heisst mindestens | Die getätigten Einnahmen werden regelmässig, das heisst mindestens |
alle vierzehn Tage, an den Gemeindeeinnehmer ausgezahlt, wobei die | alle vierzehn Tage, an den Gemeindeeinnehmer ausgezahlt, wobei die |
letzte Auszahlung eines Rechnungsjahres am letzten Werktag des Monats | letzte Auszahlung eines Rechnungsjahres am letzten Werktag des Monats |
Dezember zu erfolgen hat. | Dezember zu erfolgen hat. |
Bei jeder Auszahlung übermittelt der Sonderbedienstete dem | Bei jeder Auszahlung übermittelt der Sonderbedienstete dem |
Gemeindeeinnehmer eine ausführliche Liste der Anrechnungen auf den | Gemeindeeinnehmer eine ausführliche Liste der Anrechnungen auf den |
Haushaltsplan, der überwiesenen Beträge und der entsprechenden | Haushaltsplan, der überwiesenen Beträge und der entsprechenden |
Steuerpflichtigen. | Steuerpflichtigen. |
Die Rechnungen des Sonderbediensteten werden zusammen mit den | Die Rechnungen des Sonderbediensteten werden zusammen mit den |
entsprechenden Belegen dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium | entsprechenden Belegen dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium |
unterbreitet, damit dieses sie überprüft und mit einem Sichtvermerk | unterbreitet, damit dieses sie überprüft und mit einem Sichtvermerk |
versieht. | versieht. |
Danach werden sie zusammen mit allen Belegen dem Gemeindeeinnehmer | Danach werden sie zusammen mit allen Belegen dem Gemeindeeinnehmer |
übermittelt, um der Haushaltsrechnung als Anlage beigefügt zu werden. | übermittelt, um der Haushaltsrechnung als Anlage beigefügt zu werden. |
Artikel 131 § 2 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die | Artikel 131 § 2 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die |
Sonderbediensteten; wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium ein | Sonderbediensteten; wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium ein |
Defizit feststellt, wird das in Artikel 131 § 3 und § 4 Absatz 1, 2, 5 | Defizit feststellt, wird das in Artikel 131 § 3 und § 4 Absatz 1, 2, 5 |
und 6 vorgesehene Verfahren entsprechend angewandt. | und 6 vorgesehene Verfahren entsprechend angewandt. |
§ 2 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium kann gewisse | § 2 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium kann gewisse |
Gemeindebedienstete auf seine eigene Verantwortung mit der Einziehung | Gemeindebedienstete auf seine eigene Verantwortung mit der Einziehung |
von Bareinnahmen im Augenblick der Feststellung des Einnahmeanrechtes | von Bareinnahmen im Augenblick der Feststellung des Einnahmeanrechtes |
beauftragen, vorausgesetzt, diese Einziehung ist mit ihrem Amt | beauftragen, vorausgesetzt, diese Einziehung ist mit ihrem Amt |
vereinbar. | vereinbar. |
Diese Bediensteten unterliegen nicht den Verpflichtungen, die den in § | Diese Bediensteten unterliegen nicht den Verpflichtungen, die den in § |
1 erwähnten Sonderbediensteten auferlegt sind. | 1 erwähnten Sonderbediensteten auferlegt sind. |
Sie zahlen dem Gemeindeeinnehmer täglich oder in kurzen Zeitabständen | Sie zahlen dem Gemeindeeinnehmer täglich oder in kurzen Zeitabständen |
den Gesamtbetrag ihrer Einnahmen aus, und zwar gemäss den Anweisungen, | den Gesamtbetrag ihrer Einnahmen aus, und zwar gemäss den Anweisungen, |
die er ihnen gibt, und mit einem nach Artikeln des Haushaltsplans | die er ihnen gibt, und mit einem nach Artikeln des Haushaltsplans |
aufgegliederten, als Beleg dienenden Eintreibungsbericht. » | aufgegliederten, als Beleg dienenden Eintreibungsbericht. » |
Art. 26 - Ein Artikel 138bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 26 - Ein Artikel 138bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
« Artikel 138bis - § 1 - Wenn der Einnehmer oder der in Artikel 138 § | « Artikel 138bis - § 1 - Wenn der Einnehmer oder der in Artikel 138 § |
1 erwähnte Sonderbedienstete aus seinem Amt ausscheidet und in den in | 1 erwähnte Sonderbedienstete aus seinem Amt ausscheidet und in den in |
den Artikeln 53 § 4 Absatz 5 und 54bis § 2 Absatz 2 erwähnten Fällen | den Artikeln 53 § 4 Absatz 5 und 54bis § 2 Absatz 2 erwähnten Fällen |
wird eine Endabrechnung der Geschäftsführung aufgestellt. | wird eine Endabrechnung der Geschäftsführung aufgestellt. |
§ 2 - Die Endabrechnung der Geschäftsführung des lokalen Einnehmers | § 2 - Die Endabrechnung der Geschäftsführung des lokalen Einnehmers |
oder des Sonderbediensteten wird zusammen mit seinen Anmerkungen oder | oder des Sonderbediensteten wird zusammen mit seinen Anmerkungen oder |
- im Todesfall - mit denen seiner Rechtsnachfolger vom Bürgermeister- | - im Todesfall - mit denen seiner Rechtsnachfolger vom Bürgermeister- |
und Schöffenkollegium dem Gemeinderat unterbreitet, der die | und Schöffenkollegium dem Gemeinderat unterbreitet, der die |
Endabrechnung abschliesst und den Rechenschaftspflichtigen entlastet | Endabrechnung abschliesst und den Rechenschaftspflichtigen entlastet |
beziehungsweise den Fehlbetrag festlegt. | beziehungsweise den Fehlbetrag festlegt. |
Der Beschluss, durch den die Endabrechnung der Geschäftsführung | Der Beschluss, durch den die Endabrechnung der Geschäftsführung |
definitiv abgeschlossen wird, wird dem Rechenschaftspflichtigen oder - | definitiv abgeschlossen wird, wird dem Rechenschaftspflichtigen oder - |
im Todesfall - seinen Rechtsnachfolgern vom Bürgermeister- und | im Todesfall - seinen Rechtsnachfolgern vom Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium gegebenenfalls mit der Aufforderung, den Fehlbetrag | Schöffenkollegium gegebenenfalls mit der Aufforderung, den Fehlbetrag |
zu begleichen, per Einschreiben notifiziert. | zu begleichen, per Einschreiben notifiziert. |
§ 3 - Der Gouverneur schliesst die Endabrechnung der Geschäftsführung | § 3 - Der Gouverneur schliesst die Endabrechnung der Geschäftsführung |
des Bezirkseinnehmers ab und erklärt ihn für entlastet beziehungsweise | des Bezirkseinnehmers ab und erklärt ihn für entlastet beziehungsweise |
legt den Fehlbetrag fest, nachdem er dem Gemeinderat die Rechnung | legt den Fehlbetrag fest, nachdem er dem Gemeinderat die Rechnung |
übermittelt und ihn ersucht hat, ihm seine Bemerkungen binnen der von | übermittelt und ihn ersucht hat, ihm seine Bemerkungen binnen der von |
ihm festgelegten Frist mitzuteilen. | ihm festgelegten Frist mitzuteilen. |
Per Einschreiben notifiziert der Gouverneur dem Einnehmer oder - im | Per Einschreiben notifiziert der Gouverneur dem Einnehmer oder - im |
Todesfall - seinen Rechtsnachfolgern seinen Beschluss mit der | Todesfall - seinen Rechtsnachfolgern seinen Beschluss mit der |
eventuellen Aufforderung, den Fehlbetrag zu begleichen. | eventuellen Aufforderung, den Fehlbetrag zu begleichen. |
§ 4 - Der Beschluss, durch den die Endabrechnung der Geschäftsführung | § 4 - Der Beschluss, durch den die Endabrechnung der Geschäftsführung |
definitiv abgeschlossen und der Rechenschaftspflichtige entgültig | definitiv abgeschlossen und der Rechenschaftspflichtige entgültig |
entlastet wird, hat von Rechts wegen die Rückerstattung der Kaution | entlastet wird, hat von Rechts wegen die Rückerstattung der Kaution |
zur Folge. | zur Folge. |
§ 5 - Artikel 131 § 4 ist anwendbar, wenn der Rechenschaftspflichtige | § 5 - Artikel 131 § 4 ist anwendbar, wenn der Rechenschaftspflichtige |
dazu aufgefordert wird, einen Fehlbetrag zu begleichen. » | dazu aufgefordert wird, einen Fehlbetrag zu begleichen. » |
Art. 27 - Artikel 139 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 27 - Artikel 139 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Artikel 139 - In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 136 | « Artikel 139 - In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 136 |
Absatz 1 können folgende Beträge unmittelbar an die Aktiengesellschaft | Absatz 1 können folgende Beträge unmittelbar an die Aktiengesellschaft |
« Gemeindekredit von Belgien » überwiesen werden, um den jeweiligen | « Gemeindekredit von Belgien » überwiesen werden, um den jeweiligen |
Konten der anspruchsberechtigten Gemeinden gutgeschrieben zu werden: | Konten der anspruchsberechtigten Gemeinden gutgeschrieben zu werden: |
1. der Betrag ihrer Anteile an den durch Gesetz, Dekret oder Ordonnanz | 1. der Betrag ihrer Anteile an den durch Gesetz, Dekret oder Ordonnanz |
zugunsten der Gemeinden eingerichteten Fonds sowie ihrer Anteile am | zugunsten der Gemeinden eingerichteten Fonds sowie ihrer Anteile am |
Ertrag der Staatssteuern; | Ertrag der Staatssteuern; |
2. der Ertrag der durch staatliche Dienststellen eingezogenen | 2. der Ertrag der durch staatliche Dienststellen eingezogenen |
Gemeindesteuern; | Gemeindesteuern; |
3. Zuschüsse, Beiträge zur Bestreitung von Gemeindeausgaben und im | 3. Zuschüsse, Beiträge zur Bestreitung von Gemeindeausgaben und im |
allgemeinen alle Summen, die den Gemeinden vom Staat, von den | allgemeinen alle Summen, die den Gemeinden vom Staat, von den |
Gemeinschaften, den Regionen und den Provinzen unentgeltlich zugeteilt | Gemeinschaften, den Regionen und den Provinzen unentgeltlich zugeteilt |
werden. | werden. |
Die Aktiengesellschaft « Gemeindekredit von Belgien » ist ermächtigt, | Die Aktiengesellschaft « Gemeindekredit von Belgien » ist ermächtigt, |
den Betrag der Schulden, die Gemeinden ihr gegenüber eingegangen sind, | den Betrag der Schulden, die Gemeinden ihr gegenüber eingegangen sind, |
von Amts wegen vom Guthaben der Konten abzuziehen, die sie zugunsten | von Amts wegen vom Guthaben der Konten abzuziehen, die sie zugunsten |
dieser Gemeinden eröffnet hat. | dieser Gemeinden eröffnet hat. |
Art. 28 - In Artikel 142 desselben Gesetzes, dessen jetziger Text § 1 | Art. 28 - In Artikel 142 desselben Gesetzes, dessen jetziger Text § 1 |
bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
§ 2 - Mindestens einmal im Laufe eines jeden der vier Quartale des | § 2 - Mindestens einmal im Laufe eines jeden der vier Quartale des |
Kalenderjahres wird die Kasse des Bezirkseinnehmers vom Gouverneur | Kalenderjahres wird die Kasse des Bezirkseinnehmers vom Gouverneur |
geprüft; er stellt ein Protokoll der Kassenprüfung auf, in dem seine | geprüft; er stellt ein Protokoll der Kassenprüfung auf, in dem seine |
Bemerkungen und die des Einnehmers vermerkt werden und das von beiden | Bemerkungen und die des Einnehmers vermerkt werden und das von beiden |
unterzeichnet wird; der Gouverneur legt dem Gemeinderat dieses | unterzeichnet wird; der Gouverneur legt dem Gemeinderat dieses |
Protokoll zur Kenntnisnahme vor. | Protokoll zur Kenntnisnahme vor. |
Die Kassen aller Gemeinden des Amtsbereiches eines Bezirkseinnehmers | Die Kassen aller Gemeinden des Amtsbereiches eines Bezirkseinnehmers |
sowie die anderen öffentlichen Kassen, für die er verantwortlich ist, | sowie die anderen öffentlichen Kassen, für die er verantwortlich ist, |
werden gleichzeitig geprüft. | werden gleichzeitig geprüft. |
Der Bezirkseinnehmer setzt den Gouverneur und das Bürgermeister- und | Der Bezirkseinnehmer setzt den Gouverneur und das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium von jeglichem Defizit, das auf einen Diebstahl oder | Schöffenkollegium von jeglichem Defizit, das auf einen Diebstahl oder |
Verlust zurückzuführen ist, in Kenntnis; der Gouverneur nimmt dann | Verlust zurückzuführen ist, in Kenntnis; der Gouverneur nimmt dann |
sogleich eine Kassenprüfung gemäss den Absätzen 1 und 2 vor; dem | sogleich eine Kassenprüfung gemäss den Absätzen 1 und 2 vor; dem |
Protokoll über die Kassenprüfung wird eine Darlegung der Umstände und | Protokoll über die Kassenprüfung wird eine Darlegung der Umstände und |
der vom Einnehmer getroffenen Aufbewahrungsmassnahmen hinzugefügt. | der vom Einnehmer getroffenen Aufbewahrungsmassnahmen hinzugefügt. |
Nachdem der Gouverneur den Gemeinderat ersucht hat, ihm binnen der von | Nachdem der Gouverneur den Gemeinderat ersucht hat, ihm binnen der von |
ihm festgelegten Frist seine Bemerkungen mitzuteilen, fordert er den | ihm festgelegten Frist seine Bemerkungen mitzuteilen, fordert er den |
Einnehmer durch ein Einschreiben, von dem er dem Bürgermeister- und | Einnehmer durch ein Einschreiben, von dem er dem Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium eine Abschrift übermittelt, dazu auf, folgende | Schöffenkollegium eine Abschrift übermittelt, dazu auf, folgende |
Beträge in die Gemeindekasse einzuzahlen: | Beträge in die Gemeindekasse einzuzahlen: |
1. in dem in Absatz 3 erwähnten Fall, wenn der Gouverneur der Meinung | 1. in dem in Absatz 3 erwähnten Fall, wenn der Gouverneur der Meinung |
ist, dass der Einnehmer ganz oder teilweise für den Diebstahl oder | ist, dass der Einnehmer ganz oder teilweise für den Diebstahl oder |
Verlust verantwortlich zu machen ist: eine dem Defizit entsprechende | Verlust verantwortlich zu machen ist: eine dem Defizit entsprechende |
Summe, die der Gouverneur demzufolge zu Lasten des Einnehmers | Summe, die der Gouverneur demzufolge zu Lasten des Einnehmers |
anzurechnen beschliesst; | anzurechnen beschliesst; |
2. in den anderen Fällen, wenn die Kassenprüfung ein Defizit unter | 2. in den anderen Fällen, wenn die Kassenprüfung ein Defizit unter |
anderem infolge der Ablehnung gewisser Ausgaben im Rahmen definitiv | anderem infolge der Ablehnung gewisser Ausgaben im Rahmen definitiv |
abgeschlossener Rechnungen aufweist: eine dem Defizit entsprechende | abgeschlossener Rechnungen aufweist: eine dem Defizit entsprechende |
Summe. | Summe. |
Artikel 131 § 4 wird ebenfalls angewandt. » | Artikel 131 § 4 wird ebenfalls angewandt. » |
Art. 29 - Artikel 247 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 29 - Artikel 247 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Artikel 247 - Eine Zahlung aus der Gemeindekasse darf nur aufgrund | « Artikel 247 - Eine Zahlung aus der Gemeindekasse darf nur aufgrund |
einer gegebenenfalls gemäss Artikel 244 festgelegten, im Haushaltsplan | einer gegebenenfalls gemäss Artikel 244 festgelegten, im Haushaltsplan |
eingetragenen Zuweisung, aufgrund eines gegebenenfalls gemäss Artikel | eingetragenen Zuweisung, aufgrund eines gegebenenfalls gemäss Artikel |
246 genehmigten besonderen Haushaltsmittelbetrags oder aufgrund des im | 246 genehmigten besonderen Haushaltsmittelbetrags oder aufgrund des im |
Rahmen der vom König festgelegten Bedingungen und Grenzen bewilligten | Rahmen der vom König festgelegten Bedingungen und Grenzen bewilligten |
provisorischen Haushaltsmittelbetrags erfolgen. | provisorischen Haushaltsmittelbetrags erfolgen. |
Die Mitglieder des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums sind | Die Mitglieder des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums sind |
persönlich verantwortlich für die von ihnen unter Verstoss gegen | persönlich verantwortlich für die von ihnen unter Verstoss gegen |
Absatz 1 eingegangenen Ausgabenverpflichtungen oder erteilten | Absatz 1 eingegangenen Ausgabenverpflichtungen oder erteilten |
Zahlungsanweisungen. » | Zahlungsanweisungen. » |
Art. 30 - Artikel 249 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 3 | Art. 30 - Artikel 249 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 3 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Die Mitglieder des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums, die | « Die Mitglieder des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums, die |
Zahlungsanweisungen erteilt haben für Ausgaben, die in Ausführung der | Zahlungsanweisungen erteilt haben für Ausgaben, die in Ausführung der |
Absätze 1 und 2 bestritten worden sind, bei der definitiv | Absätze 1 und 2 bestritten worden sind, bei der definitiv |
abgeschlossenen Rechnung jedoch abgelehnt wurden, sind persönlich | abgeschlossenen Rechnung jedoch abgelehnt wurden, sind persönlich |
verpflichtet, den entsprechenden Betrag in die Gemeindekasse | verpflichtet, den entsprechenden Betrag in die Gemeindekasse |
einzuzahlen. » | einzuzahlen. » |
Art. 31 - In Artikel 251 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 31 - In Artikel 251 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
« gemäss Artikel 137 » durch die Wörter « gemäss Artikel 136 Absatz 2 | « gemäss Artikel 137 » durch die Wörter « gemäss Artikel 136 Absatz 2 |
» ersetzt. | » ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 1990 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 1990 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 septembre 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 september 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |