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Vue multilingue de Arrêté Royal du 27/10/1998
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des chapitres I à III de la loi du 18 juillet 1991 relative à la protection des biens des personnes totalement ou partiellement incapables d'en assumer la gestion en raison de leur état physique ou mental Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I tot III van de wet van 18 juli 1991 betreffende de bescherming van de goederen van personen die wegens hun lichaams- of geestestoestand geheel of gedeeltelijk onbekwaam zijn die te beheren
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
27 OCTOBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 27 OKTOBER 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I tot III van de wet
en langue allemande des chapitres I à III de la loi du 18 juillet 1991 van 18 juli 1991 betreffende de bescherming van de goederen van
relative à la protection des biens des personnes totalement ou personen die wegens hun lichaams- of geestestoestand geheel of
partiellement incapables d'en assumer la gestion en raison de leur gedeeltelijk onbekwaam zijn die te beheren
état physique ou mental
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de
chapitres I à III de la loi du 18 juillet 1991 relative à la hoofdstukken I tot III van de wet van 18 juli 1991 betreffende de
protection des biens des personnes totalement ou partiellement bescherming van de goederen van personen die wegens hun lichaams- of
incapables d'en assumer la gestion en raison de leur état physique ou geestestoestand geheel of gedeeltelijk onbekwaam zijn die te beheren,
mental, établi par le Service central de traduction allemande du opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande des chapitres I à III de la loi du 18 vertaling van de hoofdstukken I tot III van de wet van 18 juli 1991
juillet 1991 relative à la protection des biens des personnes betreffende de bescherming van de goederen van personen die wegens hun
totalement ou partiellement incapables d'en assumer la gestion en lichaams- of geestestoestand geheel of gedeeltelijk onbekwaam zijn die
raison de leur état physique ou mental. te beheren.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 27 octobre 1998. Gegeven te Brussel, 27 oktober 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
18. JULI 1991 - Gesetz über den Schutz des Vermögens von Personen, die 18. JULI 1991 - Gesetz über den Schutz des Vermögens von Personen, die
aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Gesundheitszustands nicht aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Gesundheitszustands nicht
in der Lage sind, die Verwaltung dieses Vermögens wahrzunehmen in der Lage sind, die Verwaltung dieses Vermögens wahrzunehmen
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Die Kammern haben das Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Die Kammern haben das
Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Anwendungsbereich des Gesetzes KAPITEL I - Anwendungsbereich des Gesetzes
Artikel 1 - Die Überschrift von Buch I Titel XI des Zivilgesetzbuches Artikel 1 - Die Überschrift von Buch I Titel XI des Zivilgesetzbuches
wird durch folgendes ersetzt: wird durch folgendes ersetzt:
« Titel XI - Volljährigkeit, vorläufige Verwaltung, Entmündigung und « Titel XI - Volljährigkeit, vorläufige Verwaltung, Entmündigung und
gerichtlicher Beistand » gerichtlicher Beistand »
Art. 2 - In Buch I Titel XI desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel Art. 2 - In Buch I Titel XI desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel
Ibis mit der Überschrift « Vorläufige Verwaltung des Vermögens eines Ibis mit der Überschrift « Vorläufige Verwaltung des Vermögens eines
Volljährigen », das die Artikel 488bis a) bis 488bis k) enthält, Volljährigen », das die Artikel 488bis a) bis 488bis k) enthält,
eingefügt. eingefügt.
Art. 3 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird Art. 3 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel 488bis a) mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 488bis a) mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 488bis a) - Einem Volljährigen, der aufgrund seines « Artikel 488bis a) - Einem Volljährigen, der aufgrund seines
Gesundheitszustands ganz oder teilweise ausserstande ist, und sei es Gesundheitszustands ganz oder teilweise ausserstande ist, und sei es
nur zeitweise, sein Vermögen zu verwalten, kann zum Schutz dieses nur zeitweise, sein Vermögen zu verwalten, kann zum Schutz dieses
Vermögens ein vorläufiger Verwalter zugewiesen werden, wenn ihm nicht Vermögens ein vorläufiger Verwalter zugewiesen werden, wenn ihm nicht
schon ein gesetzlicher Vertreter zugewiesen worden ist. » schon ein gesetzlicher Vertreter zugewiesen worden ist. »
KAPITEL II - Der vorläufige Verwalter KAPITEL II - Der vorläufige Verwalter
Art. 4 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird Art. 4 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel 488bis b) mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 488bis b) mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 488bis b) - § 1 - Der zu schützenden Person kann auf ihren « Artikel 488bis b) - § 1 - Der zu schützenden Person kann auf ihren
Antrag, auf Antrag jedes Interessehabenden oder des Prokurators des Antrag, auf Antrag jedes Interessehabenden oder des Prokurators des
Königs vom Friedensrichter ihres Wohnortes oder, in dessen Königs vom Friedensrichter ihres Wohnortes oder, in dessen
Ermangelung, ihres Wohnsitzes ein vorläufiger Verwalter zugewiesen Ermangelung, ihres Wohnsitzes ein vorläufiger Verwalter zugewiesen
werden. werden.
Der Friedensrichter kann diese Massnahme von Amts wegen ergreifen, Der Friedensrichter kann diese Massnahme von Amts wegen ergreifen,
wenn der in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den wenn der in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den
Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehene Antrag bei ihm Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehene Antrag bei ihm
anhängig ist. anhängig ist.
§ 2 - Im Antrag auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters sind zur § 2 - Im Antrag auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters sind zur
Vermeidung der Nichtigkeit zu vermerken: Vermeidung der Nichtigkeit zu vermerken:
1. das Jahr, der Monat und der Tag, 1. das Jahr, der Monat und der Tag,
2. der Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie der 2. der Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie der
Verwandtschaftsgrad oder die Art der Beziehungen, die zwischen dem Verwandtschaftsgrad oder die Art der Beziehungen, die zwischen dem
Antragsteller und der zu schützenden Person bestehen, Antragsteller und der zu schützenden Person bestehen,
3. der Gegenstand des Antrags und eine kurzgefasste Angabe der Gründe, 3. der Gegenstand des Antrags und eine kurzgefasste Angabe der Gründe,
4. der Name, Vorname, Wohnort oder Wohnsitz der zu schützenden Person 4. der Name, Vorname, Wohnort oder Wohnsitz der zu schützenden Person
und gegebenenfalls ihres Ehepartners, und gegebenenfalls ihres Ehepartners,
5. die Benennung des Richters, der in der Sache zu erkennen hat. 5. die Benennung des Richters, der in der Sache zu erkennen hat.
Die Klageschrift muss zur Vermeidung der Nichtigkeit vom Antragsteller Die Klageschrift muss zur Vermeidung der Nichtigkeit vom Antragsteller
oder seinem Rechtsanwalt unterschrieben sein. oder seinem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
In der Klageschrift sind ausserdem, im Rahmen des Möglichen, In der Klageschrift sind ausserdem, im Rahmen des Möglichen,
Geburtsort und Geburtsdatum der zu schützenden Person sowie Art und Geburtsort und Geburtsdatum der zu schützenden Person sowie Art und
Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens anzugeben. Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens anzugeben.
§ 3 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss der Klageschrift, ausser § 3 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss der Klageschrift, ausser
im Dringlichkeitsfall, eine ausführliche ärztliche Bescheinigung im Dringlichkeitsfall, eine ausführliche ärztliche Bescheinigung
beigefügt sein, die vor nicht mehr als fünfzehn Tagen erstellt wurde beigefügt sein, die vor nicht mehr als fünfzehn Tagen erstellt wurde
und die den Gesundheitszustand der zu schützenden Person schildert. und die den Gesundheitszustand der zu schützenden Person schildert.
Diese ärztliche Bescheinigung darf nicht von einem Arzt erstellt Diese ärztliche Bescheinigung darf nicht von einem Arzt erstellt
werden, der mit der zu schützenden Person oder dem Antragsteller werden, der mit der zu schützenden Person oder dem Antragsteller
verwandt oder verschwägert ist oder irgendwie an die Einrichtung verwandt oder verschwägert ist oder irgendwie an die Einrichtung
gebunden ist, in der die zu schützende Person sich befindet. gebunden ist, in der die zu schützende Person sich befindet.
§ 4 - Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein; er § 4 - Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein; er
kann einen ärztlichen Gutachter bestimmen, der über den kann einen ärztlichen Gutachter bestimmen, der über den
Gesundheitszustand der zu schützenden Person sein Gutachten abgibt. Gesundheitszustand der zu schützenden Person sein Gutachten abgibt.
Die zu schützende Person und ihr Ehepartner werden per Die zu schützende Person und ihr Ehepartner werden per
Gerichtsschreiben vom Greffier vorgeladen, um gegebenenfalls in Gerichtsschreiben vom Greffier vorgeladen, um gegebenenfalls in
Anwesenheit ihres Rechtsanwalts vom Friedensrichter in der Ratskammer Anwesenheit ihres Rechtsanwalts vom Friedensrichter in der Ratskammer
angehört zu werden. Es wird genauso vorgegangen, wenn der angehört zu werden. Es wird genauso vorgegangen, wenn der
Friedensrichter erwägt, von Amts wegen eine Massnahme zu ergreifen. Friedensrichter erwägt, von Amts wegen eine Massnahme zu ergreifen.
Der Friedensrichter kann sich auch zu dem Ort begeben, wo die Person Der Friedensrichter kann sich auch zu dem Ort begeben, wo die Person
wohnt oder wo sie sich befindet. Er kann jede Person anhören, von der wohnt oder wo sie sich befindet. Er kann jede Person anhören, von der
er meint, dass sie ihm Auskunft geben könnte. er meint, dass sie ihm Auskunft geben könnte.
Die Bestimmungen der Artikel 1027 bis 1034 des Gerichtsgesetzbuches Die Bestimmungen der Artikel 1027 bis 1034 des Gerichtsgesetzbuches
finden Anwendung. » finden Anwendung. »
Art. 5 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird Art. 5 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel 488bis c) mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 488bis c) mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 488bis c) - § 1 - Durch einen mit Gründen versehenen « Artikel 488bis c) - § 1 - Durch einen mit Gründen versehenen
Beschluss bestellt der Friedensrichter einen vorläufigen Verwalter Beschluss bestellt der Friedensrichter einen vorläufigen Verwalter
unter Berücksichtigung der Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden unter Berücksichtigung der Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden
Vermögens, des Gesundheitszustands der zu schützenden Person und ihrer Vermögens, des Gesundheitszustands der zu schützenden Person und ihrer
familiären Lage. familiären Lage.
Vorzugsweise wählt er als vorläufigen Verwalter den Ehepartner, ein Vorzugsweise wählt er als vorläufigen Verwalter den Ehepartner, ein
Mitglied aus der engeren Familie oder gegebenenfalls die Mitglied aus der engeren Familie oder gegebenenfalls die
Vertrauensperson der zu schützenden Person. Vertrauensperson der zu schützenden Person.
Der vorläufige Verwalter darf nicht unter den Leitern oder Der vorläufige Verwalter darf nicht unter den Leitern oder
Personalmitgliedern der Einrichtung, in der sich die zu schützende Personalmitgliedern der Einrichtung, in der sich die zu schützende
Person befindet, gewählt werden. Person befindet, gewählt werden.
Der König kann die Ausübung der Funktion als vorläufiger Verwalter an Der König kann die Ausübung der Funktion als vorläufiger Verwalter an
bestimmte Bedingungen knüpfen, besonders indem er die Anzahl Personen bestimmte Bedingungen knüpfen, besonders indem er die Anzahl Personen
begrenzt, für die ein vorläufiger Verwalter mit der Verwaltung des begrenzt, für die ein vorläufiger Verwalter mit der Verwaltung des
Vermögens beauftragt wird. Vermögens beauftragt wird.
Die Bestellung erfolgt durch einen getrennten Beschluss, wenn beim Die Bestellung erfolgt durch einen getrennten Beschluss, wenn beim
Friedensrichter eine in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 Friedensrichter eine in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehene Klageschrift über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehene Klageschrift
eingereicht worden ist. eingereicht worden ist.
Der Beschluss des Friedensrichters wird dem vorläufigen Verwalter vom Der Beschluss des Friedensrichters wird dem vorläufigen Verwalter vom
Greffier per Gerichtsschreiben binnen drei Tagen nach der Verkündung Greffier per Gerichtsschreiben binnen drei Tagen nach der Verkündung
notifiziert. Der vorläufige Verwalter teilt binnen acht Tagen nach notifiziert. Der vorläufige Verwalter teilt binnen acht Tagen nach
seiner Bestellung schriftlich mit, ob er diese annimmt. Dieses seiner Bestellung schriftlich mit, ob er diese annimmt. Dieses
Schreiben wird der Verfahrensakte beigefügt. Die Annahme setzt dem von Schreiben wird der Verfahrensakte beigefügt. Die Annahme setzt dem von
der zu schützenden Person erteilten Auftrag ein Ende. der zu schützenden Person erteilten Auftrag ein Ende.
In Ermangelung der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Annahme In Ermangelung der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Annahme
bestellt der Friedensrichter von Amts wegen einen anderen vorläufigen bestellt der Friedensrichter von Amts wegen einen anderen vorläufigen
Verwalter. Verwalter.
Nach der Annahme durch den vorläufigen Verwalter wird eine Abschrift Nach der Annahme durch den vorläufigen Verwalter wird eine Abschrift
des Bestellungsbeschlusses an den Prokurator des Königs übermittelt. des Bestellungsbeschlusses an den Prokurator des Königs übermittelt.
§ 2 - Spätestens einen Monat nach der Annahme seiner Bestellung muss § 2 - Spätestens einen Monat nach der Annahme seiner Bestellung muss
der vorläufige Verwalter einen Bericht über Art und Zusammenstellung der vorläufige Verwalter einen Bericht über Art und Zusammenstellung
des zu verwaltenden Vermögens erstellen und diesen dem Friedensrichter des zu verwaltenden Vermögens erstellen und diesen dem Friedensrichter
und der geschützten Person übermitteln. und der geschützten Person übermitteln.
§ 3 - Jedes Jahr und am Ende seines Mandats erstattet der vorläufige § 3 - Jedes Jahr und am Ende seines Mandats erstattet der vorläufige
Verwalter der geschützten Person und dem Friedensrichter Bericht über Verwalter der geschützten Person und dem Friedensrichter Bericht über
seine Verwaltung. Wenn der Gesundheitszustand der geschützten Person seine Verwaltung. Wenn der Gesundheitszustand der geschützten Person
dies nicht erlaubt, richtet sich der vorläufige Verwalter direkt an dies nicht erlaubt, richtet sich der vorläufige Verwalter direkt an
den Friedensrichter. den Friedensrichter.
Wenn der Friedensrichter es für nötig erachtet, kann er vom Wenn der Friedensrichter es für nötig erachtet, kann er vom
vorläufigen Verwalter Sicherheiten verlangen, entweder bei dessen vorläufigen Verwalter Sicherheiten verlangen, entweder bei dessen
Bestellung oder im Laufe der Ausübung seines Auftrags. Bestellung oder im Laufe der Ausübung seines Auftrags.
Der vorläufige Verwalter informiert die geschützte Person über die von Der vorläufige Verwalter informiert die geschützte Person über die von
ihm getätigten Rechtsgeschäfte. Der Friedensrichter kann den ihm getätigten Rechtsgeschäfte. Der Friedensrichter kann den
vorläufigen Verwalter unter besonderen Umständen von dieser vorläufigen Verwalter unter besonderen Umständen von dieser
Verpflichtung befreien oder ihm vorschreiben, irgendeine andere Verpflichtung befreien oder ihm vorschreiben, irgendeine andere
Person, die er bestimmt, über die von ihm getätigten Rechtsgeschäfte Person, die er bestimmt, über die von ihm getätigten Rechtsgeschäfte
zu informieren. » zu informieren. »
Art. 6 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird Art. 6 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel 488bis d) mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 488bis d) mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 488bis d) - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss « Artikel 488bis d) - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss
kann der Friedensrichter jederzeit entweder von Amts wegen oder auf kann der Friedensrichter jederzeit entweder von Amts wegen oder auf
Antrag der geschützten Person oder jedes Interessehabenden sowie auf Antrag der geschützten Person oder jedes Interessehabenden sowie auf
Antrag des Prokurators des Königs oder des vorläufigen Verwalters dem Antrag des Prokurators des Königs oder des vorläufigen Verwalters dem
Auftrag des letztgenannten ein Ende setzen, die ihm anvertrauten Auftrag des letztgenannten ein Ende setzen, die ihm anvertrauten
Befugnisse abändern oder ihn ersetzen. Der Antrag wird anhand einer Befugnisse abändern oder ihn ersetzen. Der Antrag wird anhand einer
Klageschrift gemäss Artikel 488bis b) § 2 eingereicht. In allen Fällen Klageschrift gemäss Artikel 488bis b) § 2 eingereicht. In allen Fällen
muss der vorläufige Verwalter angehört oder vorgeladen werden. muss der vorläufige Verwalter angehört oder vorgeladen werden.
Der Auftrag des vorläufigen Verwalters hört von Rechts wegen auf, Der Auftrag des vorläufigen Verwalters hört von Rechts wegen auf,
sobald der gesetzliche Vertreter, der benannt wird im Falle der sobald der gesetzliche Vertreter, der benannt wird im Falle der
Entmündigung der geschützten Person, im Falle der Bestellung eines Entmündigung der geschützten Person, im Falle der Bestellung eines
vorläufigen Verwalters aufgrund von Artikel 1246 des vorläufigen Verwalters aufgrund von Artikel 1246 des
Gerichtsgesetzbuches oder wenn die betreffende Person unter das Statut Gerichtsgesetzbuches oder wenn die betreffende Person unter das Statut
der verlängerten Minderjährigkeit gestellt wird, sein Amt antritt. » der verlängerten Minderjährigkeit gestellt wird, sein Amt antritt. »
Art. 7 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird Art. 7 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel 488bis e) mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 488bis e) mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 488bis e) - § 1 - Jede Entscheidung zur Bestellung eines « Artikel 488bis e) - § 1 - Jede Entscheidung zur Bestellung eines
vorläufigen Verwalters oder zur Abänderung seiner Befugnisse wird auf vorläufigen Verwalters oder zur Abänderung seiner Befugnisse wird auf
Betreiben des Greffiers auszugsweise ins Belgische Staatsblatt Betreiben des Greffiers auszugsweise ins Belgische Staatsblatt
aufgenommen. aufgenommen.
Gleiches gilt für Aufhebungs- oder Nichtigkeitsentscheidungen. Gleiches gilt für Aufhebungs- oder Nichtigkeitsentscheidungen.
Die Veröffentlichung muss binnen fünfzehn Tagen nach der Verkündung Die Veröffentlichung muss binnen fünfzehn Tagen nach der Verkündung
erfolgen; Beamte, denen das Versäumnis oder die Verzögerung erfolgen; Beamte, denen das Versäumnis oder die Verzögerung
zuzuschreiben wäre, sind den Betreffenden gegenüber verantwortlich, zuzuschreiben wäre, sind den Betreffenden gegenüber verantwortlich,
wenn nachgewiesen wird, dass die Verzögerung oder das Versäumnis auf wenn nachgewiesen wird, dass die Verzögerung oder das Versäumnis auf
eine Kollusion zurückzuführen ist. eine Kollusion zurückzuführen ist.
Binnen derselben Frist notifiziert der Greffier dem Bürgermeister des Binnen derselben Frist notifiziert der Greffier dem Bürgermeister des
Wohnortes der geschützten Person die Entscheidung. Wohnortes der geschützten Person die Entscheidung.
§ 2 - Unter Berücksichtigung des begrenzten Auftrags des vorläufigen § 2 - Unter Berücksichtigung des begrenzten Auftrags des vorläufigen
Verwalters kann der Friedensrichter beschliessen, dass die in § 1 Verwalters kann der Friedensrichter beschliessen, dass die in § 1
erwähnten Entscheidungen vom Greffier nur den Personen notifiziert erwähnten Entscheidungen vom Greffier nur den Personen notifiziert
werden, die er bestimmt. werden, die er bestimmt.
§ 3 - Der König kann andere im Interesse von Drittpersonen zu § 3 - Der König kann andere im Interesse von Drittpersonen zu
treffende Veröffentlichungsmassnahmen vorschreiben. » treffende Veröffentlichungsmassnahmen vorschreiben. »
KAPITEL III - Befugnisse des vorläufigen Verwalters KAPITEL III - Befugnisse des vorläufigen Verwalters
Art. 8 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird Art. 8 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel 488bis f) mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 488bis f) mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 488bis f) - § 1 - Der vorläufige Verwalter hat als Aufgabe, « Artikel 488bis f) - § 1 - Der vorläufige Verwalter hat als Aufgabe,
das Vermögen der geschützten Person mit der Sorgfalt eines guten das Vermögen der geschützten Person mit der Sorgfalt eines guten
Familienvaters zu verwalten. Familienvaters zu verwalten.
Er kann sich dabei von einer oder mehreren Personen, die unter seiner Er kann sich dabei von einer oder mehreren Personen, die unter seiner
Verantwortung handeln, beistehen lassen. Verantwortung handeln, beistehen lassen.
Stehen seine Interessen mit denen der geschützten Person im Stehen seine Interessen mit denen der geschützten Person im
Widerspruch, darf er nur aufgrund einer Sondergenehmigung des Widerspruch, darf er nur aufgrund einer Sondergenehmigung des
Friedensrichters handeln. Friedensrichters handeln.
Diese Genehmigung wird auf Antrag des vorläufigen Verwalters durch Diese Genehmigung wird auf Antrag des vorläufigen Verwalters durch
einen mit Gründen versehenen Beschluss erteilt. Das in Artikel 488bis einen mit Gründen versehenen Beschluss erteilt. Das in Artikel 488bis
b) § 4 Absatz 2 und 3 vorgesehene Verfahren findet Anwendung. b) § 4 Absatz 2 und 3 vorgesehene Verfahren findet Anwendung.
§ 2 - Der Richter definiert unter Berücksichtigung der Art und § 2 - Der Richter definiert unter Berücksichtigung der Art und
Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens sowie des Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens sowie des
Gesundheitszustands der geschützten Person den Umfang der Befugnisse Gesundheitszustands der geschützten Person den Umfang der Befugnisse
des vorläufigen Verwalters. des vorläufigen Verwalters.
§ 3 - In Ermangelung eines Vermerks in dem in Artikel 488bis c) § 3 - In Ermangelung eines Vermerks in dem in Artikel 488bis c)
erwähnten Beschluss vertritt der vorläufige Verwalter die geschützte erwähnten Beschluss vertritt der vorläufige Verwalter die geschützte
Person in allen Rechtshandlungen und Verfahren sowohl als Kläger denn Person in allen Rechtshandlungen und Verfahren sowohl als Kläger denn
auch als Beklagter. auch als Beklagter.
Er darf jedoch nur aufgrund einer Sondergenehmigung des Er darf jedoch nur aufgrund einer Sondergenehmigung des
Friedensrichters handeln, Friedensrichters handeln,
a) um die geschützte Person in den anderen Verfahren und Handlungen a) um die geschützte Person in den anderen Verfahren und Handlungen
als den in den Artikeln 1150, 1180 Nr. 1, 1187 Absatz 2 und 1206 als den in den Artikeln 1150, 1180 Nr. 1, 1187 Absatz 2 und 1206
Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuchs vorgesehenen als Kläger vor Gericht Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuchs vorgesehenen als Kläger vor Gericht
zu vertreten, zu vertreten,
b) um bewegliches und unbewegliches Vermögen der geschützten Person zu b) um bewegliches und unbewegliches Vermögen der geschützten Person zu
veräussern, veräussern,
c) um ein Darlehen aufzunehmen und eine Hypothek zu bewilligen, c) um ein Darlehen aufzunehmen und eine Hypothek zu bewilligen,
d) um einem Antrag in bezug auf Rechte an unbeweglichem Vermögen d) um einem Antrag in bezug auf Rechte an unbeweglichem Vermögen
zuzustimmen, zuzustimmen,
e) um eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung anzunehmen e) um eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung anzunehmen
oder um sie auszuschlagen, oder um sie auszuschlagen,
f) um eine Schenkung anzunehmen oder ein Vermächtnis zu erwerben, f) um eine Schenkung anzunehmen oder ein Vermächtnis zu erwerben,
g) um einen Landpachtvertrag oder einen Geschäftsmietvertrag zu g) um einen Landpachtvertrag oder einen Geschäftsmietvertrag zu
schliessen, schliessen,
h) um Vergleiche zu schliessen. h) um Vergleiche zu schliessen.
Diese Genehmigung wird gemäss dem in Artikel 488bis b) § 4 Absatz 2 Diese Genehmigung wird gemäss dem in Artikel 488bis b) § 4 Absatz 2
und 3 vorgesehenen Verfahren erteilt. und 3 vorgesehenen Verfahren erteilt.
§ 4 - Die Wohnung der geschützten Person und der Hausrat, mit dem sie § 4 - Die Wohnung der geschützten Person und der Hausrat, mit dem sie
ausgestattet ist, müssen so lange wie möglich zu ihrer Verfügung ausgestattet ist, müssen so lange wie möglich zu ihrer Verfügung
bleiben. bleiben.
Wenn es erforderlich wird oder im Interesse der geschützten Person Wenn es erforderlich wird oder im Interesse der geschützten Person
liegt, insbesondere bei einem längeren Krankenhausaufenthalt oder liegt, insbesondere bei einem längeren Krankenhausaufenthalt oder
einer längeren Unterbringung, über die damit verbundenen Rechte zu einer längeren Unterbringung, über die damit verbundenen Rechte zu
verfügen, bedarf es einer Sondergenehmigung des Friedensrichters. verfügen, bedarf es einer Sondergenehmigung des Friedensrichters.
Andenken und andere persönliche Gegenstände sind von der Veräusserung Andenken und andere persönliche Gegenstände sind von der Veräusserung
ausgeschlossen und müssen der geschützten Person vom vorläufigen ausgeschlossen und müssen der geschützten Person vom vorläufigen
Verwalter zur Verfügung gehalten bleiben. Verwalter zur Verfügung gehalten bleiben.
§ 5 - Im Rahmen der Einkünfte, die der vorläufige Verwalter einnimmt, § 5 - Im Rahmen der Einkünfte, die der vorläufige Verwalter einnimmt,
begleicht er die Unterhalts- und Behandlungskosten zu Lasten der begleicht er die Unterhalts- und Behandlungskosten zu Lasten der
geschützten Person und stellt ihr die Beträge zur Verfügung, die er geschützten Person und stellt ihr die Beträge zur Verfügung, die er
zur Verbesserung ihrer Lage für notwendig erachtet, und dies zur Verbesserung ihrer Lage für notwendig erachtet, und dies
unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in bezug auf die unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in bezug auf die
Übernahme der Unterhaltskosten von Kranken, Behinderten und Betagten. Übernahme der Unterhaltskosten von Kranken, Behinderten und Betagten.
Ausserdem ist er verpflichtet, die Anwendung der sozialen Ausserdem ist er verpflichtet, die Anwendung der sozialen
Rechtsvorschriften zugunsten der geschützten Person zu beantragen. » Rechtsvorschriften zugunsten der geschützten Person zu beantragen. »
Art. 9 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird Art. 9 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel 488bis g) mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 488bis g) mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 488bis g) - Der öffentliche Verkauf unbeweglichen Vermögens « Artikel 488bis g) - Der öffentliche Verkauf unbeweglichen Vermögens
erfolgt in Anwesenheit des vorläufigen Verwalters vor dem erfolgt in Anwesenheit des vorläufigen Verwalters vor dem
Friedensrichter des Kantons, in dem sich das Vermögen befindet. Der Friedensrichter des Kantons, in dem sich das Vermögen befindet. Der
vorläufige Verwalter kann beim Friedensrichter einen Antrag auf vorläufige Verwalter kann beim Friedensrichter einen Antrag auf
Genehmigung eines freihändigen Verkaufs einreichen. Die Genehmigung Genehmigung eines freihändigen Verkaufs einreichen. Die Genehmigung
wird erteilt, wenn das Interesse der geschützten Person es erfordert. wird erteilt, wenn das Interesse der geschützten Person es erfordert.
In der Genehmigung des Friedensrichters muss ausdrücklich angegeben In der Genehmigung des Friedensrichters muss ausdrücklich angegeben
sein, aus welchem Grund der freihändige Verkauf dem Interesse der sein, aus welchem Grund der freihändige Verkauf dem Interesse der
geschützten Person dient. Dieser Verkauf muss gemäss dem von einem geschützten Person dient. Dieser Verkauf muss gemäss dem von einem
Notar erstellten und vom Friedensrichter angenommenen Entwurf eines Notar erstellten und vom Friedensrichter angenommenen Entwurf eines
Kaufvertrags erfolgen. » Kaufvertrags erfolgen. »
Art. 10 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird Art. 10 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel 488bis h) mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 488bis h) mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 488bis h) - Durch eine mit Gründen versehene Entscheidung « Artikel 488bis h) - Durch eine mit Gründen versehene Entscheidung
kann der Friedensrichter dem vorläufigen Verwalter eine Vergütung kann der Friedensrichter dem vorläufigen Verwalter eine Vergütung
bewilligen, deren Betrag drei Prozent der Einkünfte der geschützten bewilligen, deren Betrag drei Prozent der Einkünfte der geschützten
Person nicht übersteigen darf. Er kann ihm jedoch gegen Vorlage von Person nicht übersteigen darf. Er kann ihm jedoch gegen Vorlage von
mit Gründen versehenen Aufstellungen eine Vergütung aufgrund der mit Gründen versehenen Aufstellungen eine Vergütung aufgrund der
verrichteten aussergewöhnlichen Aufgaben bewilligen. » verrichteten aussergewöhnlichen Aufgaben bewilligen. »
Art. 11 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird Art. 11 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel 488bis i) mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 488bis i) mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 488bis i) - Alle von der geschützten Person unter Verstoss « Artikel 488bis i) - Alle von der geschützten Person unter Verstoss
gegen die in Artikel 488bis f) vorgesehenen Bestimmungen getätigten gegen die in Artikel 488bis f) vorgesehenen Bestimmungen getätigten
Rechtsgeschäfte sind nichtig. Diese Nichtigkeit kann nur von der Rechtsgeschäfte sind nichtig. Diese Nichtigkeit kann nur von der
geschützten Person oder von ihrem vorläufigen Verwalter beantragt geschützten Person oder von ihrem vorläufigen Verwalter beantragt
werden. werden.
Absatz 1 ist auf die Rechtsgeschäfte anwendbar, die ab Hinterlegung Absatz 1 ist auf die Rechtsgeschäfte anwendbar, die ab Hinterlegung
der Klageschrift zwecks Bestellung eines vorläufigen Verwalters der Klageschrift zwecks Bestellung eines vorläufigen Verwalters
getätigt worden sind. » getätigt worden sind. »
Art. 12 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird Art. 12 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel 488bis j) mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 488bis j) mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 488bis j) - Die auf vorhergehendem Artikel begründete « Artikel 488bis j) - Die auf vorhergehendem Artikel begründete
Nichtigkeitsklage verjährt in fünf Jahren. Nichtigkeitsklage verjährt in fünf Jahren.
Diese Frist läuft gegen die geschützte Person ab dem Datum, wo sie von Diese Frist läuft gegen die geschützte Person ab dem Datum, wo sie von
dem streitigen Rechtsgeschäft Kenntnis genommen hat oder wo ihr eine dem streitigen Rechtsgeschäft Kenntnis genommen hat oder wo ihr eine
Mitteilung des streitigen Rechtsgeschäfts nach Beendigung des Auftrags Mitteilung des streitigen Rechtsgeschäfts nach Beendigung des Auftrags
des vorläufigen Verwalters zugestellt worden ist. des vorläufigen Verwalters zugestellt worden ist.
Die Frist läuft gegen ihre Erben ab dem Datum, wo sie von dem Die Frist läuft gegen ihre Erben ab dem Datum, wo sie von dem
streitigen Rechtsgeschäft Kenntnis genommen haben oder wo ihnen eine streitigen Rechtsgeschäft Kenntnis genommen haben oder wo ihnen eine
Mitteilung des streitigen Rechtsgeschäfts nach dem Tod ihres Mitteilung des streitigen Rechtsgeschäfts nach dem Tod ihres
Rechtsvorgängers zugestellt worden ist. Rechtsvorgängers zugestellt worden ist.
Eine Verjährung, die gegen letzteren zu laufen begonnen hat, läuft Eine Verjährung, die gegen letzteren zu laufen begonnen hat, läuft
weiter gegen die Erben. weiter gegen die Erben.
Ungeachtet des Ablaufs dieser Verjährungsfrist können die geschützte Ungeachtet des Ablaufs dieser Verjährungsfrist können die geschützte
Person oder ihre Erben vom bösgläubigen Vertragspartner Schadenersatz Person oder ihre Erben vom bösgläubigen Vertragspartner Schadenersatz
in Höhe des erlittenen Schadens verlangen. » in Höhe des erlittenen Schadens verlangen. »
Art. 13 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird Art. 13 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel 488bis k) mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 488bis k) mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 488bis k) - Die Zustellungen und Notifikationen für « Artikel 488bis k) - Die Zustellungen und Notifikationen für
Personen, denen ein vorläufiger Verwalter zugewiesen worden ist, Personen, denen ein vorläufiger Verwalter zugewiesen worden ist,
werden an letzteren gerichtet und erfolgen an seinem Wohnsitz oder werden an letzteren gerichtet und erfolgen an seinem Wohnsitz oder
Wohnort. » Wohnort. »
KAPITEL IV - Abänderungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Abänderungs- und Schlussbestimmungen
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 1991 Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 1991
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 octobre 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 oktober 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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