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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des chapitres I à III de la loi du 18 juillet 1991 relative à la protection des biens des personnes totalement ou partiellement incapables d'en assumer la gestion en raison de leur état physique ou mental | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I tot III van de wet van 18 juli 1991 betreffende de bescherming van de goederen van personen die wegens hun lichaams- of geestestoestand geheel of gedeeltelijk onbekwaam zijn die te beheren |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
27 OCTOBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 27 OKTOBER 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I tot III van de wet | |
en langue allemande des chapitres I à III de la loi du 18 juillet 1991 | van 18 juli 1991 betreffende de bescherming van de goederen van |
relative à la protection des biens des personnes totalement ou | personen die wegens hun lichaams- of geestestoestand geheel of |
partiellement incapables d'en assumer la gestion en raison de leur | gedeeltelijk onbekwaam zijn die te beheren |
état physique ou mental | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de |
chapitres I à III de la loi du 18 juillet 1991 relative à la | hoofdstukken I tot III van de wet van 18 juli 1991 betreffende de |
protection des biens des personnes totalement ou partiellement | bescherming van de goederen van personen die wegens hun lichaams- of |
incapables d'en assumer la gestion en raison de leur état physique ou | geestestoestand geheel of gedeeltelijk onbekwaam zijn die te beheren, |
mental, établi par le Service central de traduction allemande du | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande des chapitres I à III de la loi du 18 | vertaling van de hoofdstukken I tot III van de wet van 18 juli 1991 |
juillet 1991 relative à la protection des biens des personnes | betreffende de bescherming van de goederen van personen die wegens hun |
totalement ou partiellement incapables d'en assumer la gestion en | lichaams- of geestestoestand geheel of gedeeltelijk onbekwaam zijn die |
raison de leur état physique ou mental. | te beheren. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 27 octobre 1998. | Gegeven te Brussel, 27 oktober 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
18. JULI 1991 - Gesetz über den Schutz des Vermögens von Personen, die | 18. JULI 1991 - Gesetz über den Schutz des Vermögens von Personen, die |
aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Gesundheitszustands nicht | aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Gesundheitszustands nicht |
in der Lage sind, die Verwaltung dieses Vermögens wahrzunehmen | in der Lage sind, die Verwaltung dieses Vermögens wahrzunehmen |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Die Kammern haben das | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Die Kammern haben das |
Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Anwendungsbereich des Gesetzes | KAPITEL I - Anwendungsbereich des Gesetzes |
Artikel 1 - Die Überschrift von Buch I Titel XI des Zivilgesetzbuches | Artikel 1 - Die Überschrift von Buch I Titel XI des Zivilgesetzbuches |
wird durch folgendes ersetzt: | wird durch folgendes ersetzt: |
« Titel XI - Volljährigkeit, vorläufige Verwaltung, Entmündigung und | « Titel XI - Volljährigkeit, vorläufige Verwaltung, Entmündigung und |
gerichtlicher Beistand » | gerichtlicher Beistand » |
Art. 2 - In Buch I Titel XI desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel | Art. 2 - In Buch I Titel XI desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel |
Ibis mit der Überschrift « Vorläufige Verwaltung des Vermögens eines | Ibis mit der Überschrift « Vorläufige Verwaltung des Vermögens eines |
Volljährigen », das die Artikel 488bis a) bis 488bis k) enthält, | Volljährigen », das die Artikel 488bis a) bis 488bis k) enthält, |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 3 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird | Art. 3 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel 488bis a) mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 488bis a) mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Artikel 488bis a) - Einem Volljährigen, der aufgrund seines | « Artikel 488bis a) - Einem Volljährigen, der aufgrund seines |
Gesundheitszustands ganz oder teilweise ausserstande ist, und sei es | Gesundheitszustands ganz oder teilweise ausserstande ist, und sei es |
nur zeitweise, sein Vermögen zu verwalten, kann zum Schutz dieses | nur zeitweise, sein Vermögen zu verwalten, kann zum Schutz dieses |
Vermögens ein vorläufiger Verwalter zugewiesen werden, wenn ihm nicht | Vermögens ein vorläufiger Verwalter zugewiesen werden, wenn ihm nicht |
schon ein gesetzlicher Vertreter zugewiesen worden ist. » | schon ein gesetzlicher Vertreter zugewiesen worden ist. » |
KAPITEL II - Der vorläufige Verwalter | KAPITEL II - Der vorläufige Verwalter |
Art. 4 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird | Art. 4 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel 488bis b) mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 488bis b) mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Artikel 488bis b) - § 1 - Der zu schützenden Person kann auf ihren | « Artikel 488bis b) - § 1 - Der zu schützenden Person kann auf ihren |
Antrag, auf Antrag jedes Interessehabenden oder des Prokurators des | Antrag, auf Antrag jedes Interessehabenden oder des Prokurators des |
Königs vom Friedensrichter ihres Wohnortes oder, in dessen | Königs vom Friedensrichter ihres Wohnortes oder, in dessen |
Ermangelung, ihres Wohnsitzes ein vorläufiger Verwalter zugewiesen | Ermangelung, ihres Wohnsitzes ein vorläufiger Verwalter zugewiesen |
werden. | werden. |
Der Friedensrichter kann diese Massnahme von Amts wegen ergreifen, | Der Friedensrichter kann diese Massnahme von Amts wegen ergreifen, |
wenn der in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den | wenn der in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den |
Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehene Antrag bei ihm | Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehene Antrag bei ihm |
anhängig ist. | anhängig ist. |
§ 2 - Im Antrag auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters sind zur | § 2 - Im Antrag auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters sind zur |
Vermeidung der Nichtigkeit zu vermerken: | Vermeidung der Nichtigkeit zu vermerken: |
1. das Jahr, der Monat und der Tag, | 1. das Jahr, der Monat und der Tag, |
2. der Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie der | 2. der Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie der |
Verwandtschaftsgrad oder die Art der Beziehungen, die zwischen dem | Verwandtschaftsgrad oder die Art der Beziehungen, die zwischen dem |
Antragsteller und der zu schützenden Person bestehen, | Antragsteller und der zu schützenden Person bestehen, |
3. der Gegenstand des Antrags und eine kurzgefasste Angabe der Gründe, | 3. der Gegenstand des Antrags und eine kurzgefasste Angabe der Gründe, |
4. der Name, Vorname, Wohnort oder Wohnsitz der zu schützenden Person | 4. der Name, Vorname, Wohnort oder Wohnsitz der zu schützenden Person |
und gegebenenfalls ihres Ehepartners, | und gegebenenfalls ihres Ehepartners, |
5. die Benennung des Richters, der in der Sache zu erkennen hat. | 5. die Benennung des Richters, der in der Sache zu erkennen hat. |
Die Klageschrift muss zur Vermeidung der Nichtigkeit vom Antragsteller | Die Klageschrift muss zur Vermeidung der Nichtigkeit vom Antragsteller |
oder seinem Rechtsanwalt unterschrieben sein. | oder seinem Rechtsanwalt unterschrieben sein. |
In der Klageschrift sind ausserdem, im Rahmen des Möglichen, | In der Klageschrift sind ausserdem, im Rahmen des Möglichen, |
Geburtsort und Geburtsdatum der zu schützenden Person sowie Art und | Geburtsort und Geburtsdatum der zu schützenden Person sowie Art und |
Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens anzugeben. | Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens anzugeben. |
§ 3 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss der Klageschrift, ausser | § 3 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss der Klageschrift, ausser |
im Dringlichkeitsfall, eine ausführliche ärztliche Bescheinigung | im Dringlichkeitsfall, eine ausführliche ärztliche Bescheinigung |
beigefügt sein, die vor nicht mehr als fünfzehn Tagen erstellt wurde | beigefügt sein, die vor nicht mehr als fünfzehn Tagen erstellt wurde |
und die den Gesundheitszustand der zu schützenden Person schildert. | und die den Gesundheitszustand der zu schützenden Person schildert. |
Diese ärztliche Bescheinigung darf nicht von einem Arzt erstellt | Diese ärztliche Bescheinigung darf nicht von einem Arzt erstellt |
werden, der mit der zu schützenden Person oder dem Antragsteller | werden, der mit der zu schützenden Person oder dem Antragsteller |
verwandt oder verschwägert ist oder irgendwie an die Einrichtung | verwandt oder verschwägert ist oder irgendwie an die Einrichtung |
gebunden ist, in der die zu schützende Person sich befindet. | gebunden ist, in der die zu schützende Person sich befindet. |
§ 4 - Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein; er | § 4 - Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein; er |
kann einen ärztlichen Gutachter bestimmen, der über den | kann einen ärztlichen Gutachter bestimmen, der über den |
Gesundheitszustand der zu schützenden Person sein Gutachten abgibt. | Gesundheitszustand der zu schützenden Person sein Gutachten abgibt. |
Die zu schützende Person und ihr Ehepartner werden per | Die zu schützende Person und ihr Ehepartner werden per |
Gerichtsschreiben vom Greffier vorgeladen, um gegebenenfalls in | Gerichtsschreiben vom Greffier vorgeladen, um gegebenenfalls in |
Anwesenheit ihres Rechtsanwalts vom Friedensrichter in der Ratskammer | Anwesenheit ihres Rechtsanwalts vom Friedensrichter in der Ratskammer |
angehört zu werden. Es wird genauso vorgegangen, wenn der | angehört zu werden. Es wird genauso vorgegangen, wenn der |
Friedensrichter erwägt, von Amts wegen eine Massnahme zu ergreifen. | Friedensrichter erwägt, von Amts wegen eine Massnahme zu ergreifen. |
Der Friedensrichter kann sich auch zu dem Ort begeben, wo die Person | Der Friedensrichter kann sich auch zu dem Ort begeben, wo die Person |
wohnt oder wo sie sich befindet. Er kann jede Person anhören, von der | wohnt oder wo sie sich befindet. Er kann jede Person anhören, von der |
er meint, dass sie ihm Auskunft geben könnte. | er meint, dass sie ihm Auskunft geben könnte. |
Die Bestimmungen der Artikel 1027 bis 1034 des Gerichtsgesetzbuches | Die Bestimmungen der Artikel 1027 bis 1034 des Gerichtsgesetzbuches |
finden Anwendung. » | finden Anwendung. » |
Art. 5 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird | Art. 5 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel 488bis c) mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 488bis c) mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Artikel 488bis c) - § 1 - Durch einen mit Gründen versehenen | « Artikel 488bis c) - § 1 - Durch einen mit Gründen versehenen |
Beschluss bestellt der Friedensrichter einen vorläufigen Verwalter | Beschluss bestellt der Friedensrichter einen vorläufigen Verwalter |
unter Berücksichtigung der Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden | unter Berücksichtigung der Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden |
Vermögens, des Gesundheitszustands der zu schützenden Person und ihrer | Vermögens, des Gesundheitszustands der zu schützenden Person und ihrer |
familiären Lage. | familiären Lage. |
Vorzugsweise wählt er als vorläufigen Verwalter den Ehepartner, ein | Vorzugsweise wählt er als vorläufigen Verwalter den Ehepartner, ein |
Mitglied aus der engeren Familie oder gegebenenfalls die | Mitglied aus der engeren Familie oder gegebenenfalls die |
Vertrauensperson der zu schützenden Person. | Vertrauensperson der zu schützenden Person. |
Der vorläufige Verwalter darf nicht unter den Leitern oder | Der vorläufige Verwalter darf nicht unter den Leitern oder |
Personalmitgliedern der Einrichtung, in der sich die zu schützende | Personalmitgliedern der Einrichtung, in der sich die zu schützende |
Person befindet, gewählt werden. | Person befindet, gewählt werden. |
Der König kann die Ausübung der Funktion als vorläufiger Verwalter an | Der König kann die Ausübung der Funktion als vorläufiger Verwalter an |
bestimmte Bedingungen knüpfen, besonders indem er die Anzahl Personen | bestimmte Bedingungen knüpfen, besonders indem er die Anzahl Personen |
begrenzt, für die ein vorläufiger Verwalter mit der Verwaltung des | begrenzt, für die ein vorläufiger Verwalter mit der Verwaltung des |
Vermögens beauftragt wird. | Vermögens beauftragt wird. |
Die Bestellung erfolgt durch einen getrennten Beschluss, wenn beim | Die Bestellung erfolgt durch einen getrennten Beschluss, wenn beim |
Friedensrichter eine in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 | Friedensrichter eine in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 |
über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehene Klageschrift | über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehene Klageschrift |
eingereicht worden ist. | eingereicht worden ist. |
Der Beschluss des Friedensrichters wird dem vorläufigen Verwalter vom | Der Beschluss des Friedensrichters wird dem vorläufigen Verwalter vom |
Greffier per Gerichtsschreiben binnen drei Tagen nach der Verkündung | Greffier per Gerichtsschreiben binnen drei Tagen nach der Verkündung |
notifiziert. Der vorläufige Verwalter teilt binnen acht Tagen nach | notifiziert. Der vorläufige Verwalter teilt binnen acht Tagen nach |
seiner Bestellung schriftlich mit, ob er diese annimmt. Dieses | seiner Bestellung schriftlich mit, ob er diese annimmt. Dieses |
Schreiben wird der Verfahrensakte beigefügt. Die Annahme setzt dem von | Schreiben wird der Verfahrensakte beigefügt. Die Annahme setzt dem von |
der zu schützenden Person erteilten Auftrag ein Ende. | der zu schützenden Person erteilten Auftrag ein Ende. |
In Ermangelung der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Annahme | In Ermangelung der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Annahme |
bestellt der Friedensrichter von Amts wegen einen anderen vorläufigen | bestellt der Friedensrichter von Amts wegen einen anderen vorläufigen |
Verwalter. | Verwalter. |
Nach der Annahme durch den vorläufigen Verwalter wird eine Abschrift | Nach der Annahme durch den vorläufigen Verwalter wird eine Abschrift |
des Bestellungsbeschlusses an den Prokurator des Königs übermittelt. | des Bestellungsbeschlusses an den Prokurator des Königs übermittelt. |
§ 2 - Spätestens einen Monat nach der Annahme seiner Bestellung muss | § 2 - Spätestens einen Monat nach der Annahme seiner Bestellung muss |
der vorläufige Verwalter einen Bericht über Art und Zusammenstellung | der vorläufige Verwalter einen Bericht über Art und Zusammenstellung |
des zu verwaltenden Vermögens erstellen und diesen dem Friedensrichter | des zu verwaltenden Vermögens erstellen und diesen dem Friedensrichter |
und der geschützten Person übermitteln. | und der geschützten Person übermitteln. |
§ 3 - Jedes Jahr und am Ende seines Mandats erstattet der vorläufige | § 3 - Jedes Jahr und am Ende seines Mandats erstattet der vorläufige |
Verwalter der geschützten Person und dem Friedensrichter Bericht über | Verwalter der geschützten Person und dem Friedensrichter Bericht über |
seine Verwaltung. Wenn der Gesundheitszustand der geschützten Person | seine Verwaltung. Wenn der Gesundheitszustand der geschützten Person |
dies nicht erlaubt, richtet sich der vorläufige Verwalter direkt an | dies nicht erlaubt, richtet sich der vorläufige Verwalter direkt an |
den Friedensrichter. | den Friedensrichter. |
Wenn der Friedensrichter es für nötig erachtet, kann er vom | Wenn der Friedensrichter es für nötig erachtet, kann er vom |
vorläufigen Verwalter Sicherheiten verlangen, entweder bei dessen | vorläufigen Verwalter Sicherheiten verlangen, entweder bei dessen |
Bestellung oder im Laufe der Ausübung seines Auftrags. | Bestellung oder im Laufe der Ausübung seines Auftrags. |
Der vorläufige Verwalter informiert die geschützte Person über die von | Der vorläufige Verwalter informiert die geschützte Person über die von |
ihm getätigten Rechtsgeschäfte. Der Friedensrichter kann den | ihm getätigten Rechtsgeschäfte. Der Friedensrichter kann den |
vorläufigen Verwalter unter besonderen Umständen von dieser | vorläufigen Verwalter unter besonderen Umständen von dieser |
Verpflichtung befreien oder ihm vorschreiben, irgendeine andere | Verpflichtung befreien oder ihm vorschreiben, irgendeine andere |
Person, die er bestimmt, über die von ihm getätigten Rechtsgeschäfte | Person, die er bestimmt, über die von ihm getätigten Rechtsgeschäfte |
zu informieren. » | zu informieren. » |
Art. 6 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird | Art. 6 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel 488bis d) mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 488bis d) mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Artikel 488bis d) - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss | « Artikel 488bis d) - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss |
kann der Friedensrichter jederzeit entweder von Amts wegen oder auf | kann der Friedensrichter jederzeit entweder von Amts wegen oder auf |
Antrag der geschützten Person oder jedes Interessehabenden sowie auf | Antrag der geschützten Person oder jedes Interessehabenden sowie auf |
Antrag des Prokurators des Königs oder des vorläufigen Verwalters dem | Antrag des Prokurators des Königs oder des vorläufigen Verwalters dem |
Auftrag des letztgenannten ein Ende setzen, die ihm anvertrauten | Auftrag des letztgenannten ein Ende setzen, die ihm anvertrauten |
Befugnisse abändern oder ihn ersetzen. Der Antrag wird anhand einer | Befugnisse abändern oder ihn ersetzen. Der Antrag wird anhand einer |
Klageschrift gemäss Artikel 488bis b) § 2 eingereicht. In allen Fällen | Klageschrift gemäss Artikel 488bis b) § 2 eingereicht. In allen Fällen |
muss der vorläufige Verwalter angehört oder vorgeladen werden. | muss der vorläufige Verwalter angehört oder vorgeladen werden. |
Der Auftrag des vorläufigen Verwalters hört von Rechts wegen auf, | Der Auftrag des vorläufigen Verwalters hört von Rechts wegen auf, |
sobald der gesetzliche Vertreter, der benannt wird im Falle der | sobald der gesetzliche Vertreter, der benannt wird im Falle der |
Entmündigung der geschützten Person, im Falle der Bestellung eines | Entmündigung der geschützten Person, im Falle der Bestellung eines |
vorläufigen Verwalters aufgrund von Artikel 1246 des | vorläufigen Verwalters aufgrund von Artikel 1246 des |
Gerichtsgesetzbuches oder wenn die betreffende Person unter das Statut | Gerichtsgesetzbuches oder wenn die betreffende Person unter das Statut |
der verlängerten Minderjährigkeit gestellt wird, sein Amt antritt. » | der verlängerten Minderjährigkeit gestellt wird, sein Amt antritt. » |
Art. 7 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird | Art. 7 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel 488bis e) mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 488bis e) mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Artikel 488bis e) - § 1 - Jede Entscheidung zur Bestellung eines | « Artikel 488bis e) - § 1 - Jede Entscheidung zur Bestellung eines |
vorläufigen Verwalters oder zur Abänderung seiner Befugnisse wird auf | vorläufigen Verwalters oder zur Abänderung seiner Befugnisse wird auf |
Betreiben des Greffiers auszugsweise ins Belgische Staatsblatt | Betreiben des Greffiers auszugsweise ins Belgische Staatsblatt |
aufgenommen. | aufgenommen. |
Gleiches gilt für Aufhebungs- oder Nichtigkeitsentscheidungen. | Gleiches gilt für Aufhebungs- oder Nichtigkeitsentscheidungen. |
Die Veröffentlichung muss binnen fünfzehn Tagen nach der Verkündung | Die Veröffentlichung muss binnen fünfzehn Tagen nach der Verkündung |
erfolgen; Beamte, denen das Versäumnis oder die Verzögerung | erfolgen; Beamte, denen das Versäumnis oder die Verzögerung |
zuzuschreiben wäre, sind den Betreffenden gegenüber verantwortlich, | zuzuschreiben wäre, sind den Betreffenden gegenüber verantwortlich, |
wenn nachgewiesen wird, dass die Verzögerung oder das Versäumnis auf | wenn nachgewiesen wird, dass die Verzögerung oder das Versäumnis auf |
eine Kollusion zurückzuführen ist. | eine Kollusion zurückzuführen ist. |
Binnen derselben Frist notifiziert der Greffier dem Bürgermeister des | Binnen derselben Frist notifiziert der Greffier dem Bürgermeister des |
Wohnortes der geschützten Person die Entscheidung. | Wohnortes der geschützten Person die Entscheidung. |
§ 2 - Unter Berücksichtigung des begrenzten Auftrags des vorläufigen | § 2 - Unter Berücksichtigung des begrenzten Auftrags des vorläufigen |
Verwalters kann der Friedensrichter beschliessen, dass die in § 1 | Verwalters kann der Friedensrichter beschliessen, dass die in § 1 |
erwähnten Entscheidungen vom Greffier nur den Personen notifiziert | erwähnten Entscheidungen vom Greffier nur den Personen notifiziert |
werden, die er bestimmt. | werden, die er bestimmt. |
§ 3 - Der König kann andere im Interesse von Drittpersonen zu | § 3 - Der König kann andere im Interesse von Drittpersonen zu |
treffende Veröffentlichungsmassnahmen vorschreiben. » | treffende Veröffentlichungsmassnahmen vorschreiben. » |
KAPITEL III - Befugnisse des vorläufigen Verwalters | KAPITEL III - Befugnisse des vorläufigen Verwalters |
Art. 8 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird | Art. 8 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel 488bis f) mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 488bis f) mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Artikel 488bis f) - § 1 - Der vorläufige Verwalter hat als Aufgabe, | « Artikel 488bis f) - § 1 - Der vorläufige Verwalter hat als Aufgabe, |
das Vermögen der geschützten Person mit der Sorgfalt eines guten | das Vermögen der geschützten Person mit der Sorgfalt eines guten |
Familienvaters zu verwalten. | Familienvaters zu verwalten. |
Er kann sich dabei von einer oder mehreren Personen, die unter seiner | Er kann sich dabei von einer oder mehreren Personen, die unter seiner |
Verantwortung handeln, beistehen lassen. | Verantwortung handeln, beistehen lassen. |
Stehen seine Interessen mit denen der geschützten Person im | Stehen seine Interessen mit denen der geschützten Person im |
Widerspruch, darf er nur aufgrund einer Sondergenehmigung des | Widerspruch, darf er nur aufgrund einer Sondergenehmigung des |
Friedensrichters handeln. | Friedensrichters handeln. |
Diese Genehmigung wird auf Antrag des vorläufigen Verwalters durch | Diese Genehmigung wird auf Antrag des vorläufigen Verwalters durch |
einen mit Gründen versehenen Beschluss erteilt. Das in Artikel 488bis | einen mit Gründen versehenen Beschluss erteilt. Das in Artikel 488bis |
b) § 4 Absatz 2 und 3 vorgesehene Verfahren findet Anwendung. | b) § 4 Absatz 2 und 3 vorgesehene Verfahren findet Anwendung. |
§ 2 - Der Richter definiert unter Berücksichtigung der Art und | § 2 - Der Richter definiert unter Berücksichtigung der Art und |
Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens sowie des | Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens sowie des |
Gesundheitszustands der geschützten Person den Umfang der Befugnisse | Gesundheitszustands der geschützten Person den Umfang der Befugnisse |
des vorläufigen Verwalters. | des vorläufigen Verwalters. |
§ 3 - In Ermangelung eines Vermerks in dem in Artikel 488bis c) | § 3 - In Ermangelung eines Vermerks in dem in Artikel 488bis c) |
erwähnten Beschluss vertritt der vorläufige Verwalter die geschützte | erwähnten Beschluss vertritt der vorläufige Verwalter die geschützte |
Person in allen Rechtshandlungen und Verfahren sowohl als Kläger denn | Person in allen Rechtshandlungen und Verfahren sowohl als Kläger denn |
auch als Beklagter. | auch als Beklagter. |
Er darf jedoch nur aufgrund einer Sondergenehmigung des | Er darf jedoch nur aufgrund einer Sondergenehmigung des |
Friedensrichters handeln, | Friedensrichters handeln, |
a) um die geschützte Person in den anderen Verfahren und Handlungen | a) um die geschützte Person in den anderen Verfahren und Handlungen |
als den in den Artikeln 1150, 1180 Nr. 1, 1187 Absatz 2 und 1206 | als den in den Artikeln 1150, 1180 Nr. 1, 1187 Absatz 2 und 1206 |
Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuchs vorgesehenen als Kläger vor Gericht | Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuchs vorgesehenen als Kläger vor Gericht |
zu vertreten, | zu vertreten, |
b) um bewegliches und unbewegliches Vermögen der geschützten Person zu | b) um bewegliches und unbewegliches Vermögen der geschützten Person zu |
veräussern, | veräussern, |
c) um ein Darlehen aufzunehmen und eine Hypothek zu bewilligen, | c) um ein Darlehen aufzunehmen und eine Hypothek zu bewilligen, |
d) um einem Antrag in bezug auf Rechte an unbeweglichem Vermögen | d) um einem Antrag in bezug auf Rechte an unbeweglichem Vermögen |
zuzustimmen, | zuzustimmen, |
e) um eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung anzunehmen | e) um eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung anzunehmen |
oder um sie auszuschlagen, | oder um sie auszuschlagen, |
f) um eine Schenkung anzunehmen oder ein Vermächtnis zu erwerben, | f) um eine Schenkung anzunehmen oder ein Vermächtnis zu erwerben, |
g) um einen Landpachtvertrag oder einen Geschäftsmietvertrag zu | g) um einen Landpachtvertrag oder einen Geschäftsmietvertrag zu |
schliessen, | schliessen, |
h) um Vergleiche zu schliessen. | h) um Vergleiche zu schliessen. |
Diese Genehmigung wird gemäss dem in Artikel 488bis b) § 4 Absatz 2 | Diese Genehmigung wird gemäss dem in Artikel 488bis b) § 4 Absatz 2 |
und 3 vorgesehenen Verfahren erteilt. | und 3 vorgesehenen Verfahren erteilt. |
§ 4 - Die Wohnung der geschützten Person und der Hausrat, mit dem sie | § 4 - Die Wohnung der geschützten Person und der Hausrat, mit dem sie |
ausgestattet ist, müssen so lange wie möglich zu ihrer Verfügung | ausgestattet ist, müssen so lange wie möglich zu ihrer Verfügung |
bleiben. | bleiben. |
Wenn es erforderlich wird oder im Interesse der geschützten Person | Wenn es erforderlich wird oder im Interesse der geschützten Person |
liegt, insbesondere bei einem längeren Krankenhausaufenthalt oder | liegt, insbesondere bei einem längeren Krankenhausaufenthalt oder |
einer längeren Unterbringung, über die damit verbundenen Rechte zu | einer längeren Unterbringung, über die damit verbundenen Rechte zu |
verfügen, bedarf es einer Sondergenehmigung des Friedensrichters. | verfügen, bedarf es einer Sondergenehmigung des Friedensrichters. |
Andenken und andere persönliche Gegenstände sind von der Veräusserung | Andenken und andere persönliche Gegenstände sind von der Veräusserung |
ausgeschlossen und müssen der geschützten Person vom vorläufigen | ausgeschlossen und müssen der geschützten Person vom vorläufigen |
Verwalter zur Verfügung gehalten bleiben. | Verwalter zur Verfügung gehalten bleiben. |
§ 5 - Im Rahmen der Einkünfte, die der vorläufige Verwalter einnimmt, | § 5 - Im Rahmen der Einkünfte, die der vorläufige Verwalter einnimmt, |
begleicht er die Unterhalts- und Behandlungskosten zu Lasten der | begleicht er die Unterhalts- und Behandlungskosten zu Lasten der |
geschützten Person und stellt ihr die Beträge zur Verfügung, die er | geschützten Person und stellt ihr die Beträge zur Verfügung, die er |
zur Verbesserung ihrer Lage für notwendig erachtet, und dies | zur Verbesserung ihrer Lage für notwendig erachtet, und dies |
unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in bezug auf die | unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in bezug auf die |
Übernahme der Unterhaltskosten von Kranken, Behinderten und Betagten. | Übernahme der Unterhaltskosten von Kranken, Behinderten und Betagten. |
Ausserdem ist er verpflichtet, die Anwendung der sozialen | Ausserdem ist er verpflichtet, die Anwendung der sozialen |
Rechtsvorschriften zugunsten der geschützten Person zu beantragen. » | Rechtsvorschriften zugunsten der geschützten Person zu beantragen. » |
Art. 9 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird | Art. 9 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel 488bis g) mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 488bis g) mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Artikel 488bis g) - Der öffentliche Verkauf unbeweglichen Vermögens | « Artikel 488bis g) - Der öffentliche Verkauf unbeweglichen Vermögens |
erfolgt in Anwesenheit des vorläufigen Verwalters vor dem | erfolgt in Anwesenheit des vorläufigen Verwalters vor dem |
Friedensrichter des Kantons, in dem sich das Vermögen befindet. Der | Friedensrichter des Kantons, in dem sich das Vermögen befindet. Der |
vorläufige Verwalter kann beim Friedensrichter einen Antrag auf | vorläufige Verwalter kann beim Friedensrichter einen Antrag auf |
Genehmigung eines freihändigen Verkaufs einreichen. Die Genehmigung | Genehmigung eines freihändigen Verkaufs einreichen. Die Genehmigung |
wird erteilt, wenn das Interesse der geschützten Person es erfordert. | wird erteilt, wenn das Interesse der geschützten Person es erfordert. |
In der Genehmigung des Friedensrichters muss ausdrücklich angegeben | In der Genehmigung des Friedensrichters muss ausdrücklich angegeben |
sein, aus welchem Grund der freihändige Verkauf dem Interesse der | sein, aus welchem Grund der freihändige Verkauf dem Interesse der |
geschützten Person dient. Dieser Verkauf muss gemäss dem von einem | geschützten Person dient. Dieser Verkauf muss gemäss dem von einem |
Notar erstellten und vom Friedensrichter angenommenen Entwurf eines | Notar erstellten und vom Friedensrichter angenommenen Entwurf eines |
Kaufvertrags erfolgen. » | Kaufvertrags erfolgen. » |
Art. 10 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird | Art. 10 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel 488bis h) mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 488bis h) mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Artikel 488bis h) - Durch eine mit Gründen versehene Entscheidung | « Artikel 488bis h) - Durch eine mit Gründen versehene Entscheidung |
kann der Friedensrichter dem vorläufigen Verwalter eine Vergütung | kann der Friedensrichter dem vorläufigen Verwalter eine Vergütung |
bewilligen, deren Betrag drei Prozent der Einkünfte der geschützten | bewilligen, deren Betrag drei Prozent der Einkünfte der geschützten |
Person nicht übersteigen darf. Er kann ihm jedoch gegen Vorlage von | Person nicht übersteigen darf. Er kann ihm jedoch gegen Vorlage von |
mit Gründen versehenen Aufstellungen eine Vergütung aufgrund der | mit Gründen versehenen Aufstellungen eine Vergütung aufgrund der |
verrichteten aussergewöhnlichen Aufgaben bewilligen. » | verrichteten aussergewöhnlichen Aufgaben bewilligen. » |
Art. 11 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird | Art. 11 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel 488bis i) mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 488bis i) mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Artikel 488bis i) - Alle von der geschützten Person unter Verstoss | « Artikel 488bis i) - Alle von der geschützten Person unter Verstoss |
gegen die in Artikel 488bis f) vorgesehenen Bestimmungen getätigten | gegen die in Artikel 488bis f) vorgesehenen Bestimmungen getätigten |
Rechtsgeschäfte sind nichtig. Diese Nichtigkeit kann nur von der | Rechtsgeschäfte sind nichtig. Diese Nichtigkeit kann nur von der |
geschützten Person oder von ihrem vorläufigen Verwalter beantragt | geschützten Person oder von ihrem vorläufigen Verwalter beantragt |
werden. | werden. |
Absatz 1 ist auf die Rechtsgeschäfte anwendbar, die ab Hinterlegung | Absatz 1 ist auf die Rechtsgeschäfte anwendbar, die ab Hinterlegung |
der Klageschrift zwecks Bestellung eines vorläufigen Verwalters | der Klageschrift zwecks Bestellung eines vorläufigen Verwalters |
getätigt worden sind. » | getätigt worden sind. » |
Art. 12 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird | Art. 12 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel 488bis j) mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 488bis j) mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Artikel 488bis j) - Die auf vorhergehendem Artikel begründete | « Artikel 488bis j) - Die auf vorhergehendem Artikel begründete |
Nichtigkeitsklage verjährt in fünf Jahren. | Nichtigkeitsklage verjährt in fünf Jahren. |
Diese Frist läuft gegen die geschützte Person ab dem Datum, wo sie von | Diese Frist läuft gegen die geschützte Person ab dem Datum, wo sie von |
dem streitigen Rechtsgeschäft Kenntnis genommen hat oder wo ihr eine | dem streitigen Rechtsgeschäft Kenntnis genommen hat oder wo ihr eine |
Mitteilung des streitigen Rechtsgeschäfts nach Beendigung des Auftrags | Mitteilung des streitigen Rechtsgeschäfts nach Beendigung des Auftrags |
des vorläufigen Verwalters zugestellt worden ist. | des vorläufigen Verwalters zugestellt worden ist. |
Die Frist läuft gegen ihre Erben ab dem Datum, wo sie von dem | Die Frist läuft gegen ihre Erben ab dem Datum, wo sie von dem |
streitigen Rechtsgeschäft Kenntnis genommen haben oder wo ihnen eine | streitigen Rechtsgeschäft Kenntnis genommen haben oder wo ihnen eine |
Mitteilung des streitigen Rechtsgeschäfts nach dem Tod ihres | Mitteilung des streitigen Rechtsgeschäfts nach dem Tod ihres |
Rechtsvorgängers zugestellt worden ist. | Rechtsvorgängers zugestellt worden ist. |
Eine Verjährung, die gegen letzteren zu laufen begonnen hat, läuft | Eine Verjährung, die gegen letzteren zu laufen begonnen hat, läuft |
weiter gegen die Erben. | weiter gegen die Erben. |
Ungeachtet des Ablaufs dieser Verjährungsfrist können die geschützte | Ungeachtet des Ablaufs dieser Verjährungsfrist können die geschützte |
Person oder ihre Erben vom bösgläubigen Vertragspartner Schadenersatz | Person oder ihre Erben vom bösgläubigen Vertragspartner Schadenersatz |
in Höhe des erlittenen Schadens verlangen. » | in Höhe des erlittenen Schadens verlangen. » |
Art. 13 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird | Art. 13 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel 488bis k) mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 488bis k) mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Artikel 488bis k) - Die Zustellungen und Notifikationen für | « Artikel 488bis k) - Die Zustellungen und Notifikationen für |
Personen, denen ein vorläufiger Verwalter zugewiesen worden ist, | Personen, denen ein vorläufiger Verwalter zugewiesen worden ist, |
werden an letzteren gerichtet und erfolgen an seinem Wohnsitz oder | werden an letzteren gerichtet und erfolgen an seinem Wohnsitz oder |
Wohnort. » | Wohnort. » |
KAPITEL IV - Abänderungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Abänderungs- und Schlussbestimmungen |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 1991 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 1991 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 octobre 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 oktober 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |