← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 novembre 2005 relatif aux rétributions visées à l'article 5 de la loi du 9 décembre 2004 portant financement de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire. - Traduction allemande d'extraits "
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 novembre 2005 relatif aux rétributions visées à l'article 5 de la loi du 9 décembre 2004 portant financement de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire. - Traduction allemande d'extraits | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 november 2005 betreffende retributies bepaald bij artikel 5 van de wet van 9 december 2004 houdende de financiering van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen. - Duitse vertaling van uittreksels |
---|---|
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 27 MARS 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 novembre 2005 relatif aux rétributions visées à l'article 5 de la loi du 9 décembre 2004 portant financement de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 5 et 6 de l'arrêté royal du 27 mars 2022 modifiant | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 27 MAART 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 november 2005 betreffende retributies bepaald bij artikel 5 van de wet van 9 december 2004 houdende de financiering van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 5 en 6 van het koninklijk besluit van 27 maart 2022 tot wijziging van |
l'arrêté royal du 10 novembre 2005 relatif aux rétributions visées à | het koninklijk besluit van 10 november 2005 betreffende retributies |
l'article 5 de la loi du 9 décembre 2004 portant financement de | bepaald bij artikel 5 van de wet van 9 december 2004 houdende de |
l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire (Moniteur | financiering van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de |
belge du 31 mars 2022). | Voedselketen (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2022). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
27. MÄRZ 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 27. MÄRZ 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des Gesetzes vom | Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des Gesetzes vom |
9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die | 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen | Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, der Artikel | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, der Artikel |
4 §§ 1 bis 3, und 5 Absatz 2 Nr. 2, 4, 6 bis 10 und 13 und § 6; | 4 §§ 1 bis 3, und 5 Absatz 2 Nr. 2, 4, 6 bis 10 und 13 und § 6; |
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
Artikels 5 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2007 und | Artikels 5 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2007 und |
24. Juli 2008; | 24. Juli 2008; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001, des Artikels | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001, des Artikels |
2 Buchstabe a) bis d) und f); | 2 Buchstabe a) bis d) und f); |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in |
Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der | Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten |
Vergütungen; | Vergütungen; |
Aufgrund der Stellungnahmen des bei der Föderalagentur für die | Aufgrund der Stellungnahmen des bei der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten beratenden Ausschusses | Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten beratenden Ausschusses |
vom 29. September, 24. November und 14. Dezember 2021; | vom 29. September, 24. November und 14. Dezember 2021; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 14. Januar und | Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 14. Januar und |
21. Januar 2022; | 21. Januar 2022; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
15. Februar 2022; | 15. Februar 2022; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die am | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die am |
24. Januar 2022 gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. | 24. Januar 2022 gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. |
Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist; | administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
Föderalbehörde vom 7. März 2022; | Föderalbehörde vom 7. März 2022; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.086/3 des Staatsrates vom 22. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.086/3 des Staatsrates vom 22. März |
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 | Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 |
über die in Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die | über die in Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die |
Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der | Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen wird wie folgt abgeändert: | Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "In Artikel 2 | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "In Artikel 2 |
aufgeführte Leistungen, die nicht gemäß den Anlagen zum vorliegenden | aufgeführte Leistungen, die nicht gemäß den Anlagen zum vorliegenden |
Erlass oder gemäß den in Ausführung von § 2 ergangenen Erlassen | Erlass oder gemäß den in Ausführung von § 2 ergangenen Erlassen |
spezifisch tarifiert sind, unterliegen dem allgemeinen Tarif in Höhe | spezifisch tarifiert sind, unterliegen dem allgemeinen Tarif in Höhe |
von 27,84 EUR pro begonnene halbe Stunde pro Leistungserbringer und in | von 27,84 EUR pro begonnene halbe Stunde pro Leistungserbringer und in |
Höhe von 39,84 EUR, wenn sie vorschriftsmäßig von einem Inhaber eines | Höhe von 39,84 EUR, wenn sie vorschriftsmäßig von einem Inhaber eines |
Universitätsdiploms oder eines gleichwertigen Diploms ausgeführt | Universitätsdiploms oder eines gleichwertigen Diploms ausgeführt |
werden müssen." | werden müssen." |
2. Die Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: | 2. Die Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: |
" § 4 - In Abweichung von § 1 kann die Agentur einem Anbieter auf der | " § 4 - In Abweichung von § 1 kann die Agentur einem Anbieter auf der |
Grundlage der Anlagen zu vorliegendem Erlass oder der in Ausführung | Grundlage der Anlagen zu vorliegendem Erlass oder der in Ausführung |
von § 2 ergangenen Erlasse für einen vom Anbieter bestimmten Ort eine | von § 2 ergangenen Erlasse für einen vom Anbieter bestimmten Ort eine |
Befreiung von den Vergütungen gewähren. Die steuerfreien Leistungen | Befreiung von den Vergütungen gewähren. Die steuerfreien Leistungen |
werden nicht spezifisch tarifierten Leistungen, wie in § 1 erwähnt, | werden nicht spezifisch tarifierten Leistungen, wie in § 1 erwähnt, |
gleichgestellt. Der Beschluss wird auf Antrag des Anbieters gemäß den | gleichgestellt. Der Beschluss wird auf Antrag des Anbieters gemäß den |
Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen gefasst. In diesem Beschluss | Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen gefasst. In diesem Beschluss |
legt die Agentur zudem die praktischen Modalitäten fest. | legt die Agentur zudem die praktischen Modalitäten fest. |
Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung wird dem Anbieter gewährt, wenn | Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung wird dem Anbieter gewährt, wenn |
folgende Bedingungen erfüllt sind: | folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. Je nach Tätigkeiten des Anbieters werden die einer Vergütung | 1. Je nach Tätigkeiten des Anbieters werden die einer Vergütung |
unterliegenden Leistungen regelmäßig und ununterbrochen an den vom | unterliegenden Leistungen regelmäßig und ununterbrochen an den vom |
Anbieter bestimmten Orten erbracht. | Anbieter bestimmten Orten erbracht. |
2. Der Betrag der Vergütung gemäß den Anlagen zu vorliegendem Erlass | 2. Der Betrag der Vergütung gemäß den Anlagen zu vorliegendem Erlass |
oder gemäß den Erlassen, die aufgrund von § 2 ergangen sind, wird | oder gemäß den Erlassen, die aufgrund von § 2 ergangen sind, wird |
ausschließlich auf der Grundlage der Anwesenheit der von der Agentur | ausschließlich auf der Grundlage der Anwesenheit der von der Agentur |
bestimmten Bediensteten bestimmt. | bestimmten Bediensteten bestimmt. |
Der in Absatz 1 erwähnte Antrag wird per Einschreibesendung oder durch | Der in Absatz 1 erwähnte Antrag wird per Einschreibesendung oder durch |
jedes andere Mittel, durch das die Versendung ein sicher feststehendes | jedes andere Mittel, durch das die Versendung ein sicher feststehendes |
Datum bekommt, eingereicht. Ihm ist ein Formular beigefügt, dessen | Datum bekommt, eingereicht. Ihm ist ein Formular beigefügt, dessen |
Muster die Agentur festlegt und auf ihrer Website veröffentlicht. | Muster die Agentur festlegt und auf ihrer Website veröffentlicht. |
Zur Vermeidung der Unzulässigkeit ist das in Absatz 3 erwähnte | Zur Vermeidung der Unzulässigkeit ist das in Absatz 3 erwähnte |
Formular unterzeichnet und ordnungsgemäß ausgefüllt und enthält | Formular unterzeichnet und ordnungsgemäß ausgefüllt und enthält |
mindestens folgende Angaben: | mindestens folgende Angaben: |
1. Vorschlag für praktische Modalitäten, der mindestens folgende | 1. Vorschlag für praktische Modalitäten, der mindestens folgende |
Angaben enthält: | Angaben enthält: |
a) realistische Planung der Leistungen, | a) realistische Planung der Leistungen, |
b) Zeiträume, in denen die Anwesenheit der von der Agentur bestimmten | b) Zeiträume, in denen die Anwesenheit der von der Agentur bestimmten |
Bediensteten erforderlich ist, | Bediensteten erforderlich ist, |
c) Schätzung der Leistungen, | c) Schätzung der Leistungen, |
d) Dienst der Agentur, der mit der Erbringung der Leistungen | d) Dienst der Agentur, der mit der Erbringung der Leistungen |
beauftragt ist, | beauftragt ist, |
e) Häufigkeit, mit der die in den Buchstaben a), b) und c) erwähnten | e) Häufigkeit, mit der die in den Buchstaben a), b) und c) erwähnten |
Angaben aktualisiert und dem betreffenden Dienst übermittelt werden. | Angaben aktualisiert und dem betreffenden Dienst übermittelt werden. |
Der Zeitraum zwischen der Übermittlung der aktualisierten Planung und | Der Zeitraum zwischen der Übermittlung der aktualisierten Planung und |
den betreffenden Leistungen beträgt mindestens sieben Tage. | den betreffenden Leistungen beträgt mindestens sieben Tage. |
2. Nachweis, dass sich der Antragsteller verpflichtet, die Modalitäten | 2. Nachweis, dass sich der Antragsteller verpflichtet, die Modalitäten |
einzuhalten, wenn die Befreiung gewährt wird. | einzuhalten, wenn die Befreiung gewährt wird. |
Auf Anfrage lädt die Agentur den Antragsteller ein, um ihn binnen | Auf Anfrage lädt die Agentur den Antragsteller ein, um ihn binnen |
einer Frist von zehn Werktagen ab Empfang des Antrags anzuhören. | einer Frist von zehn Werktagen ab Empfang des Antrags anzuhören. |
Ist die Agentur der Meinung, dass die Akte unvollständig ist oder | Ist die Agentur der Meinung, dass die Akte unvollständig ist oder |
angepasst werden muss, wird der Anbieter davon in Kenntnis gesetzt. | angepasst werden muss, wird der Anbieter davon in Kenntnis gesetzt. |
Die Agentur notifiziert ihren Beschluss binnen einer Frist von einem | Die Agentur notifiziert ihren Beschluss binnen einer Frist von einem |
Monat ab Empfang der gegebenenfalls angepassten Akte. | Monat ab Empfang der gegebenenfalls angepassten Akte. |
Die Agentur kann den in Absatz 1 erwähnten Befreiungsbeschluss | Die Agentur kann den in Absatz 1 erwähnten Befreiungsbeschluss |
aussetzen oder widerrufen, wenn: | aussetzen oder widerrufen, wenn: |
1. die Tätigkeiten nicht mehr gemäß den Gesetzesbestimmungen oder den | 1. die Tätigkeiten nicht mehr gemäß den Gesetzesbestimmungen oder den |
durch den Befreiungsbeschluss festgelegten Modalitäten organisiert | durch den Befreiungsbeschluss festgelegten Modalitäten organisiert |
werden können, | werden können, |
2. der Anbieter die Bestimmungen des Befreiungsbeschlusses nicht | 2. der Anbieter die Bestimmungen des Befreiungsbeschlusses nicht |
einhält. | einhält. |
§ 5 - Die durch und aufgrund des vorliegenden Erlasses festgelegten | § 5 - Die durch und aufgrund des vorliegenden Erlasses festgelegten |
Vergütungen werden von Rechts wegen um den Betrag der Kosten erhöht, | Vergütungen werden von Rechts wegen um den Betrag der Kosten erhöht, |
die der Agentur entstehen, wenn diese Kosten: | die der Agentur entstehen, wenn diese Kosten: |
1. notwendig sind, um die Leistung zu erbringen, und nicht im | 1. notwendig sind, um die Leistung zu erbringen, und nicht im |
Stundentarif enthalten sind, | Stundentarif enthalten sind, |
2. direkt auf die einzelne Leistung zurückgeführt werden können. | 2. direkt auf die einzelne Leistung zurückgeführt werden können. |
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 werden die in Absatz 1 | Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 werden die in Absatz 1 |
erwähnten Kosten in der Rechnung unter Angabe der gesetzlichen | erwähnten Kosten in der Rechnung unter Angabe der gesetzlichen |
Verpflichtung, auf deren Grundlage sie entstanden sind, | Verpflichtung, auf deren Grundlage sie entstanden sind, |
zusammengefasst." | zusammengefasst." |
(...) | (...) |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2022 in Kraft. | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2022 in Kraft. |
In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass am Tag seiner | In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass am Tag seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, wenn dieser | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, wenn dieser |
Erlass nach dem 1. April 2022 veröffentlicht wird. | Erlass nach dem 1. April 2022 veröffentlicht wird. |
Art. 6 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | Art. 6 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige |
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |