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Vue multilingue de Arrêté Royal du 27/03/2022
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 novembre 2005 relatif aux rétributions visées à l'article 5 de la loi du 9 décembre 2004 portant financement de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire. - Traduction allemande d'extraits Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 november 2005 betreffende retributies bepaald bij artikel 5 van de wet van 9 december 2004 houdende de financiering van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen. - Duitse vertaling van uittreksels
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 27 MARS 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 novembre 2005 relatif aux rétributions visées à l'article 5 de la loi du 9 décembre 2004 portant financement de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 5 et 6 de l'arrêté royal du 27 mars 2022 modifiant FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 27 MAART 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 november 2005 betreffende retributies bepaald bij artikel 5 van de wet van 9 december 2004 houdende de financiering van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 5 en 6 van het koninklijk besluit van 27 maart 2022 tot wijziging van
l'arrêté royal du 10 novembre 2005 relatif aux rétributions visées à het koninklijk besluit van 10 november 2005 betreffende retributies
l'article 5 de la loi du 9 décembre 2004 portant financement de bepaald bij artikel 5 van de wet van 9 december 2004 houdende de
l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire (Moniteur financiering van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de
belge du 31 mars 2022). Voedselketen (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
27. MÄRZ 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 27. MÄRZ 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des Gesetzes vom Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, der Artikel Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, der Artikel
4 §§ 1 bis 3, und 5 Absatz 2 Nr. 2, 4, 6 bis 10 und 13 und § 6; 4 §§ 1 bis 3, und 5 Absatz 2 Nr. 2, 4, 6 bis 10 und 13 und § 6;
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Aufgrund des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des
Artikels 5 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2007 und Artikels 5 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2007 und
24. Juli 2008; 24. Juli 2008;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001, des Artikels Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001, des Artikels
2 Buchstabe a) bis d) und f); 2 Buchstabe a) bis d) und f);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in
Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten
Vergütungen; Vergütungen;
Aufgrund der Stellungnahmen des bei der Föderalagentur für die Aufgrund der Stellungnahmen des bei der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten beratenden Ausschusses Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten beratenden Ausschusses
vom 29. September, 24. November und 14. Dezember 2021; vom 29. September, 24. November und 14. Dezember 2021;
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 14. Januar und Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 14. Januar und
21. Januar 2022; 21. Januar 2022;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
15. Februar 2022; 15. Februar 2022;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die am Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die am
24. Januar 2022 gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. 24. Januar 2022 gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15.
Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen
administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist; administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 7. März 2022; Föderalbehörde vom 7. März 2022;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.086/3 des Staatsrates vom 22. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.086/3 des Staatsrates vom 22. März
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005
über die in Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die über die in Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die
Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen wird wie folgt abgeändert: Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "In Artikel 2 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "In Artikel 2
aufgeführte Leistungen, die nicht gemäß den Anlagen zum vorliegenden aufgeführte Leistungen, die nicht gemäß den Anlagen zum vorliegenden
Erlass oder gemäß den in Ausführung von § 2 ergangenen Erlassen Erlass oder gemäß den in Ausführung von § 2 ergangenen Erlassen
spezifisch tarifiert sind, unterliegen dem allgemeinen Tarif in Höhe spezifisch tarifiert sind, unterliegen dem allgemeinen Tarif in Höhe
von 27,84 EUR pro begonnene halbe Stunde pro Leistungserbringer und in von 27,84 EUR pro begonnene halbe Stunde pro Leistungserbringer und in
Höhe von 39,84 EUR, wenn sie vorschriftsmäßig von einem Inhaber eines Höhe von 39,84 EUR, wenn sie vorschriftsmäßig von einem Inhaber eines
Universitätsdiploms oder eines gleichwertigen Diploms ausgeführt Universitätsdiploms oder eines gleichwertigen Diploms ausgeführt
werden müssen." werden müssen."
2. Die Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: 2. Die Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:
" § 4 - In Abweichung von § 1 kann die Agentur einem Anbieter auf der " § 4 - In Abweichung von § 1 kann die Agentur einem Anbieter auf der
Grundlage der Anlagen zu vorliegendem Erlass oder der in Ausführung Grundlage der Anlagen zu vorliegendem Erlass oder der in Ausführung
von § 2 ergangenen Erlasse für einen vom Anbieter bestimmten Ort eine von § 2 ergangenen Erlasse für einen vom Anbieter bestimmten Ort eine
Befreiung von den Vergütungen gewähren. Die steuerfreien Leistungen Befreiung von den Vergütungen gewähren. Die steuerfreien Leistungen
werden nicht spezifisch tarifierten Leistungen, wie in § 1 erwähnt, werden nicht spezifisch tarifierten Leistungen, wie in § 1 erwähnt,
gleichgestellt. Der Beschluss wird auf Antrag des Anbieters gemäß den gleichgestellt. Der Beschluss wird auf Antrag des Anbieters gemäß den
Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen gefasst. In diesem Beschluss Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen gefasst. In diesem Beschluss
legt die Agentur zudem die praktischen Modalitäten fest. legt die Agentur zudem die praktischen Modalitäten fest.
Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung wird dem Anbieter gewährt, wenn Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung wird dem Anbieter gewährt, wenn
folgende Bedingungen erfüllt sind: folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Je nach Tätigkeiten des Anbieters werden die einer Vergütung 1. Je nach Tätigkeiten des Anbieters werden die einer Vergütung
unterliegenden Leistungen regelmäßig und ununterbrochen an den vom unterliegenden Leistungen regelmäßig und ununterbrochen an den vom
Anbieter bestimmten Orten erbracht. Anbieter bestimmten Orten erbracht.
2. Der Betrag der Vergütung gemäß den Anlagen zu vorliegendem Erlass 2. Der Betrag der Vergütung gemäß den Anlagen zu vorliegendem Erlass
oder gemäß den Erlassen, die aufgrund von § 2 ergangen sind, wird oder gemäß den Erlassen, die aufgrund von § 2 ergangen sind, wird
ausschließlich auf der Grundlage der Anwesenheit der von der Agentur ausschließlich auf der Grundlage der Anwesenheit der von der Agentur
bestimmten Bediensteten bestimmt. bestimmten Bediensteten bestimmt.
Der in Absatz 1 erwähnte Antrag wird per Einschreibesendung oder durch Der in Absatz 1 erwähnte Antrag wird per Einschreibesendung oder durch
jedes andere Mittel, durch das die Versendung ein sicher feststehendes jedes andere Mittel, durch das die Versendung ein sicher feststehendes
Datum bekommt, eingereicht. Ihm ist ein Formular beigefügt, dessen Datum bekommt, eingereicht. Ihm ist ein Formular beigefügt, dessen
Muster die Agentur festlegt und auf ihrer Website veröffentlicht. Muster die Agentur festlegt und auf ihrer Website veröffentlicht.
Zur Vermeidung der Unzulässigkeit ist das in Absatz 3 erwähnte Zur Vermeidung der Unzulässigkeit ist das in Absatz 3 erwähnte
Formular unterzeichnet und ordnungsgemäß ausgefüllt und enthält Formular unterzeichnet und ordnungsgemäß ausgefüllt und enthält
mindestens folgende Angaben: mindestens folgende Angaben:
1. Vorschlag für praktische Modalitäten, der mindestens folgende 1. Vorschlag für praktische Modalitäten, der mindestens folgende
Angaben enthält: Angaben enthält:
a) realistische Planung der Leistungen, a) realistische Planung der Leistungen,
b) Zeiträume, in denen die Anwesenheit der von der Agentur bestimmten b) Zeiträume, in denen die Anwesenheit der von der Agentur bestimmten
Bediensteten erforderlich ist, Bediensteten erforderlich ist,
c) Schätzung der Leistungen, c) Schätzung der Leistungen,
d) Dienst der Agentur, der mit der Erbringung der Leistungen d) Dienst der Agentur, der mit der Erbringung der Leistungen
beauftragt ist, beauftragt ist,
e) Häufigkeit, mit der die in den Buchstaben a), b) und c) erwähnten e) Häufigkeit, mit der die in den Buchstaben a), b) und c) erwähnten
Angaben aktualisiert und dem betreffenden Dienst übermittelt werden. Angaben aktualisiert und dem betreffenden Dienst übermittelt werden.
Der Zeitraum zwischen der Übermittlung der aktualisierten Planung und Der Zeitraum zwischen der Übermittlung der aktualisierten Planung und
den betreffenden Leistungen beträgt mindestens sieben Tage. den betreffenden Leistungen beträgt mindestens sieben Tage.
2. Nachweis, dass sich der Antragsteller verpflichtet, die Modalitäten 2. Nachweis, dass sich der Antragsteller verpflichtet, die Modalitäten
einzuhalten, wenn die Befreiung gewährt wird. einzuhalten, wenn die Befreiung gewährt wird.
Auf Anfrage lädt die Agentur den Antragsteller ein, um ihn binnen Auf Anfrage lädt die Agentur den Antragsteller ein, um ihn binnen
einer Frist von zehn Werktagen ab Empfang des Antrags anzuhören. einer Frist von zehn Werktagen ab Empfang des Antrags anzuhören.
Ist die Agentur der Meinung, dass die Akte unvollständig ist oder Ist die Agentur der Meinung, dass die Akte unvollständig ist oder
angepasst werden muss, wird der Anbieter davon in Kenntnis gesetzt. angepasst werden muss, wird der Anbieter davon in Kenntnis gesetzt.
Die Agentur notifiziert ihren Beschluss binnen einer Frist von einem Die Agentur notifiziert ihren Beschluss binnen einer Frist von einem
Monat ab Empfang der gegebenenfalls angepassten Akte. Monat ab Empfang der gegebenenfalls angepassten Akte.
Die Agentur kann den in Absatz 1 erwähnten Befreiungsbeschluss Die Agentur kann den in Absatz 1 erwähnten Befreiungsbeschluss
aussetzen oder widerrufen, wenn: aussetzen oder widerrufen, wenn:
1. die Tätigkeiten nicht mehr gemäß den Gesetzesbestimmungen oder den 1. die Tätigkeiten nicht mehr gemäß den Gesetzesbestimmungen oder den
durch den Befreiungsbeschluss festgelegten Modalitäten organisiert durch den Befreiungsbeschluss festgelegten Modalitäten organisiert
werden können, werden können,
2. der Anbieter die Bestimmungen des Befreiungsbeschlusses nicht 2. der Anbieter die Bestimmungen des Befreiungsbeschlusses nicht
einhält. einhält.
§ 5 - Die durch und aufgrund des vorliegenden Erlasses festgelegten § 5 - Die durch und aufgrund des vorliegenden Erlasses festgelegten
Vergütungen werden von Rechts wegen um den Betrag der Kosten erhöht, Vergütungen werden von Rechts wegen um den Betrag der Kosten erhöht,
die der Agentur entstehen, wenn diese Kosten: die der Agentur entstehen, wenn diese Kosten:
1. notwendig sind, um die Leistung zu erbringen, und nicht im 1. notwendig sind, um die Leistung zu erbringen, und nicht im
Stundentarif enthalten sind, Stundentarif enthalten sind,
2. direkt auf die einzelne Leistung zurückgeführt werden können. 2. direkt auf die einzelne Leistung zurückgeführt werden können.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 werden die in Absatz 1 Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 werden die in Absatz 1
erwähnten Kosten in der Rechnung unter Angabe der gesetzlichen erwähnten Kosten in der Rechnung unter Angabe der gesetzlichen
Verpflichtung, auf deren Grundlage sie entstanden sind, Verpflichtung, auf deren Grundlage sie entstanden sind,
zusammengefasst." zusammengefasst."
(...) (...)
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2022 in Kraft. Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2022 in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass am Tag seiner In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass am Tag seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, wenn dieser Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, wenn dieser
Erlass nach dem 1. April 2022 veröffentlicht wird. Erlass nach dem 1. April 2022 veröffentlicht wird.
Art. 6 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Art. 6 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2022 Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
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