← Retour vers "Arrêté royal actualisant l'AR/CIR 92 en matière de précompte mobilier. - Traduction allemande "
Arrêté royal actualisant l'AR/CIR 92 en matière de précompte mobilier. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot de actualisering van het KB/WIB 92 inzake de roerende voorheffing. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN |
27 MARS 2020. - Arrêté royal actualisant l'AR/CIR 92 en matière de | 27 MAART 2020. - Koninklijk besluit tot de actualisering van het |
précompte mobilier. - Traduction allemande | KB/WIB 92 inzake de roerende voorheffing. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 27 mars 2020 actualisant l'AR/CIR 92 en matière de | besluit van 27 maart 2020 tot de actualisering van het KB/WIB 92 |
précompte mobilier (Moniteur belge du 3 avril 2020). | inzake de roerende voorheffing (Belgisch Staatsblad van 3 april 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
27. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Aktualisierung des KE/EStGB 92 | 27. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Aktualisierung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs | hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
die Bestimmungen von Artikel 105 Absatz 1 Nr. 1 des KE/EStGB 92, auf | die Bestimmungen von Artikel 105 Absatz 1 Nr. 1 des KE/EStGB 92, auf |
die im vorliegenden Entwurf Bezug genommen wird, lauten derzeit wie | die im vorliegenden Entwurf Bezug genommen wird, lauten derzeit wie |
folgt: | folgt: |
"1. "Finanzinstituten oder damit gleichgesetzten Unternehmen, mit | "1. "Finanzinstituten oder damit gleichgesetzten Unternehmen, mit |
Ausnahme derjenigen, die vor dem 1. Januar 1990 in Liquidation gesetzt | Ausnahme derjenigen, die vor dem 1. Januar 1990 in Liquidation gesetzt |
worden sind": | worden sind": |
a) in Belgien ansässige, im Gesetz vom 22. März 1993 über den Status | a) in Belgien ansässige, im Gesetz vom 22. März 1993 über den Status |
und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnte Kreditinstitute und die | und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnte Kreditinstitute und die |
Belgische Nationalbank, | Belgische Nationalbank, |
[...] | [...] |
e) Kapitalisierungsgesellschaften, die unter die Anwendung des | e) Kapitalisierungsgesellschaften, die unter die Anwendung des |
Königlichen Erlasses Nr. 43 vom 15. Dezember 1934 über die Kontrolle | Königlichen Erlasses Nr. 43 vom 15. Dezember 1934 über die Kontrolle |
der Kapitalisierungsgesellschaften fallen, | der Kapitalisierungsgesellschaften fallen, |
f) in Belgien ansässige Unternehmen für Hypothekendarlehen, die unter | f) in Belgien ansässige Unternehmen für Hypothekendarlehen, die unter |
die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur | die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur |
Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der | Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der |
Unternehmen für Hypothekendarlehen fallen oder dem Gesetz vom 4. | Unternehmen für Hypothekendarlehen fallen oder dem Gesetz vom 4. |
August 1992 über den Hypothekarkredit unterliegen, | August 1992 über den Hypothekarkredit unterliegen, |
g) Gesellschaften, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck | g) Gesellschaften, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck |
die Finanzierung von Teilzahlungsverkäufen ist und die unter die | die Finanzierung von Teilzahlungsverkäufen ist und die unter die |
Anwendung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit | Anwendung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit |
fallen, | fallen, |
h) lokale Handelsgesellschaften und regionale Verbände oder | h) lokale Handelsgesellschaften und regionale Verbände oder |
Berufsverbände dieser Gesellschaften, die aufgrund der Satzung der | Berufsverbände dieser Gesellschaften, die aufgrund der Satzung der |
Nationalen Kasse für Berufskredite Kredite für handwerkliche | Nationalen Kasse für Berufskredite Kredite für handwerkliche |
Ausrüstung gewähren dürfen, | Ausrüstung gewähren dürfen, |
i) belgische Versicherungsunternehmen, die inländische Gesellschaften | i) belgische Versicherungsunternehmen, die inländische Gesellschaften |
sind, und belgische Niederlassungen von ausländischen | sind, und belgische Niederlassungen von ausländischen |
Versicherungsunternehmen, | Versicherungsunternehmen, |
j) die Nationale Investitionsgesellschaft und die regionalen | j) die Nationale Investitionsgesellschaft und die regionalen |
Investitionsgesellschaften, die dem Gesetz vom 2. April 1962 zur | Investitionsgesellschaften, die dem Gesetz vom 2. April 1962 zur |
Errichtung einer nationalen Investitionsgesellschaft und regionaler | Errichtung einer nationalen Investitionsgesellschaft und regionaler |
Investitionsgesellschaften unterliegen, | Investitionsgesellschaften unterliegen, |
k) folgende Wohnungsbaugesellschaften: "Vlaamse | k) folgende Wohnungsbaugesellschaften: "Vlaamse |
Huisvestingsmaatschappij", Wallonische regionale | Huisvestingsmaatschappij", Wallonische regionale |
Wohnungsbaugesellschaft, "Société régionale bruxelloise du | Wohnungsbaugesellschaft, "Société régionale bruxelloise du |
logement"/"Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij", "Vlaamse | logement"/"Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij", "Vlaamse |
Landmaatschappij" und von ihnen zugelassene Gesellschaften, die | Landmaatschappij" und von ihnen zugelassene Gesellschaften, die |
Genossenschaften "Vlaams Woningfonds van de grote gezinnen", | Genossenschaften "Vlaams Woningfonds van de grote gezinnen", |
Wohnungsfonds des Verbands der kinderreichen Familien Belgiens, | Wohnungsfonds des Verbands der kinderreichen Familien Belgiens, |
Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und "Fonds du | Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und "Fonds du |
logement des familles de la Région bruxelloise"/"Woningfonds van de | logement des familles de la Région bruxelloise"/"Woningfonds van de |
gezinnen van het Brusselse Gewest" und von der Flämischen Region, der | gezinnen van het Brusselse Gewest" und von der Flämischen Region, der |
Region Brüssel Hauptstadt oder der Wallonischen Region zugelassene | Region Brüssel Hauptstadt oder der Wallonischen Region zugelassene |
Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck darin besteht, Darlehen | Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck darin besteht, Darlehen |
zu gewähren für Bau, Kauf oder Einrichten von Sozialwohnungen, kleinen | zu gewähren für Bau, Kauf oder Einrichten von Sozialwohnungen, kleinen |
Landeigentumen oder damit gleichgesetzten Wohnungen oder für deren | Landeigentumen oder damit gleichgesetzten Wohnungen oder für deren |
Ausstattung mit geeignetem Mobiliar,". | Ausstattung mit geeignetem Mobiliar,". |
Diese Bestimmungen enthalten jeweils Verweise auf aufgehobene | Diese Bestimmungen enthalten jeweils Verweise auf aufgehobene |
Bestimmungen. Diese Situation erfordert eine Aktualisierung dieser | Bestimmungen. Diese Situation erfordert eine Aktualisierung dieser |
Bestimmungen. | Bestimmungen. |
Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 | Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 |
In Artikel 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 wird | In Artikel 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 wird |
derzeit auf das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die | derzeit auf das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die |
Kontrolle der Kreditinstitute verwiesen. Dieser Verweis ist jedoch | Kontrolle der Kreditinstitute verwiesen. Dieser Verweis ist jedoch |
überholt, da dieses Gesetz inzwischen aufgehoben worden ist und | überholt, da dieses Gesetz inzwischen aufgehoben worden ist und |
derzeit durch das Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die | derzeit durch das Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die |
Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften ersetzt | Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften ersetzt |
wird. Aus diesem Grund wird mit vorliegendem Entwurf bezweckt, den | wird. Aus diesem Grund wird mit vorliegendem Entwurf bezweckt, den |
bisherigen Verweis auf das vorerwähnte Gesetz vom 22. März 1993 durch | bisherigen Verweis auf das vorerwähnte Gesetz vom 22. März 1993 durch |
einen Verweis auf das vorerwähnte Gesetz vom 25. April 2014 zu | einen Verweis auf das vorerwähnte Gesetz vom 25. April 2014 zu |
ersetzen. | ersetzen. |
Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e) des KE/EStGB 92 | Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e) des KE/EStGB 92 |
Durch den Königlichen Erlass vom 20. März 2007 zur Ausführung von | Durch den Königlichen Erlass vom 20. März 2007 zur Ausführung von |
Artikel 27bis des Königlichen Erlasses Nr. 43 vom 15. Dezember 1934 | Artikel 27bis des Königlichen Erlasses Nr. 43 vom 15. Dezember 1934 |
über die Kontrolle der Kapitalisierungsgesellschaften ist der | über die Kontrolle der Kapitalisierungsgesellschaften ist der |
vorerwähnte Königliche Erlass Nr. 43 mit Wirkung ab dem 31. Dezember | vorerwähnte Königliche Erlass Nr. 43 mit Wirkung ab dem 31. Dezember |
2007 aufgehoben worden. | 2007 aufgehoben worden. |
Die Rechtsform der Kapitalisierungsgesellschaft ist also vor mehr als | Die Rechtsform der Kapitalisierungsgesellschaft ist also vor mehr als |
zehn Jahren aufgehoben worden und die zum Zeitpunkt der Aufhebung | zehn Jahren aufgehoben worden und die zum Zeitpunkt der Aufhebung |
vorgesehenen Übergangsbestimmungen sind inzwischen abgelaufen. Es ist | vorgesehenen Übergangsbestimmungen sind inzwischen abgelaufen. Es ist |
daher wünschenswert, den Verweis auf diese Rechtsform aufzuheben. | daher wünschenswert, den Verweis auf diese Rechtsform aufzuheben. |
Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f) und g) des KE/EStGB 92 | Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f) und g) des KE/EStGB 92 |
Der Königliche Erlass Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der | Der Königliche Erlass Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der |
Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen | Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen |
für Hypothekendarlehen und das Gesetz vom 4. August 1992 über den | für Hypothekendarlehen und das Gesetz vom 4. August 1992 über den |
Hypothekarkredit sind durch Artikel 53 des Gesetzes vom 19. April 2014 | Hypothekarkredit sind durch Artikel 53 des Gesetzes vom 19. April 2014 |
zur Einfügung von Buch VII "Zahlungs- und Kreditdienste" in das | zur Einfügung von Buch VII "Zahlungs- und Kreditdienste" in das |
Wirtschaftsgesetzbuch, zur Einfügung der Buch VII eigenen | Wirtschaftsgesetzbuch, zur Einfügung der Buch VII eigenen |
Begriffsbestimmungen und der Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch | Begriffsbestimmungen und der Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch |
VII in die Bücher I und XV des Wirtschaftsgesetzbuches und zur | VII in die Bücher I und XV des Wirtschaftsgesetzbuches und zur |
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen aufgehoben worden. | Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen aufgehoben worden. |
Das Statut der Hypothekarkreditgeber ist in das Wirtschaftsgesetzbuch | Das Statut der Hypothekarkreditgeber ist in das Wirtschaftsgesetzbuch |
aufgenommen worden. Dementsprechend wird diese Bestimmung angepasst, | aufgenommen worden. Dementsprechend wird diese Bestimmung angepasst, |
damit auf die entsprechenden Artikel in diesem Gesetzbuch verwiesen | damit auf die entsprechenden Artikel in diesem Gesetzbuch verwiesen |
wird. | wird. |
Das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit ist ebenfalls | Das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit ist ebenfalls |
durch Artikel 53 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014 | durch Artikel 53 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014 |
aufgehoben worden. | aufgehoben worden. |
Das Statut des Verbraucherkreditgebers ist zusammen mit dem Statut des | Das Statut des Verbraucherkreditgebers ist zusammen mit dem Statut des |
Hypothekarkreditgebers in das Wirtschaftsgesetzbuch aufgenommen | Hypothekarkreditgebers in das Wirtschaftsgesetzbuch aufgenommen |
worden. Aus diesem Grund ist entschieden worden, diese im KE/EStGB 92 | worden. Aus diesem Grund ist entschieden worden, diese im KE/EStGB 92 |
ebenfalls gemeinsam zu behandeln. | ebenfalls gemeinsam zu behandeln. |
Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h) des KE/EStGB 92 | Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h) des KE/EStGB 92 |
Aufgrund von Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 | Aufgrund von Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 |
zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 1991 zur Organisation des | zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 1991 zur Organisation des |
öffentlichen Kreditsektors und des Besitzes der Beteiligungen des | öffentlichen Kreditsektors und des Besitzes der Beteiligungen des |
öffentlichen Sektors an bestimmten privatrechtlichen | öffentlichen Sektors an bestimmten privatrechtlichen |
Finanzgesellschaften und verschiedener anderer Bestimmungen | Finanzgesellschaften und verschiedener anderer Bestimmungen |
hinsichtlich der Nationalen Kasse für Berufskredite unterliegen | hinsichtlich der Nationalen Kasse für Berufskredite unterliegen |
Kreditvereinigungen, die dem Verband des Berufskredits beigetreten | Kreditvereinigungen, die dem Verband des Berufskredits beigetreten |
sind, nicht mehr der aufsichtsrechtlichen Kontrollbefugnis der | sind, nicht mehr der aufsichtsrechtlichen Kontrollbefugnis der |
Berufskredit AG. Diese Befugnis wird seitdem ausschließlich von der | Berufskredit AG. Diese Befugnis wird seitdem ausschließlich von der |
Autorität Finanzielle Dienste und Märkte (FSMA) ausgeübt. Diese | Autorität Finanzielle Dienste und Märkte (FSMA) ausgeübt. Diese |
Vereinigungen fallen also in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom | Vereinigungen fallen also in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom |
25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute | 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute |
und der Börsengesellschaften. Diese Bestimmung ist folglich | und der Börsengesellschaften. Diese Bestimmung ist folglich |
überflüssig geworden und kann daher aufgehoben werden. | überflüssig geworden und kann daher aufgehoben werden. |
Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe j) des KE/EStGB 92 | Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe j) des KE/EStGB 92 |
Es wird vorgeschlagen, den Verweis auf die Nationale | Es wird vorgeschlagen, den Verweis auf die Nationale |
Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften | Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften |
zu aktualisieren, wobei einerseits die abgeänderte Überschrift des | zu aktualisieren, wobei einerseits die abgeänderte Überschrift des |
Gesetzes vom 2. April 1962 über die Föderale Beteiligungs- und | Gesetzes vom 2. April 1962 über die Föderale Beteiligungs- und |
Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften | Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften |
und andererseits die Zuständigkeit des flämischen Dekrets vom 7. Mai | und andererseits die Zuständigkeit des flämischen Dekrets vom 7. Mai |
2004, das die Investitionsgesellschaften betrifft, berücksichtigt | 2004, das die Investitionsgesellschaften betrifft, berücksichtigt |
werden. | werden. |
Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe k) des KE/EStGB 92 | Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe k) des KE/EStGB 92 |
Die Landschaft des sozialen Wohnungsbaus hat sich seit der letzten | Die Landschaft des sozialen Wohnungsbaus hat sich seit der letzten |
Anpassung von Artikel 105 des KE/EStGB 92 tiefgreifend verändert. Aus | Anpassung von Artikel 105 des KE/EStGB 92 tiefgreifend verändert. Aus |
diesem Grund ist eine Aktualisierung dieser Bestimmung notwendig. | diesem Grund ist eine Aktualisierung dieser Bestimmung notwendig. |
Erstens haben einige der in dieser Bestimmung erwähnten Gesellschaften | Erstens haben einige der in dieser Bestimmung erwähnten Gesellschaften |
oder Institute ihre Bezeichnung geändert. So ist die "Vlaamse | oder Institute ihre Bezeichnung geändert. So ist die "Vlaamse |
Huisvestingsmaatschappij" in die "Vlaamse Maatschappij voor Sociaal | Huisvestingsmaatschappij" in die "Vlaamse Maatschappij voor Sociaal |
Wonen" umgewandelt worden und die Bezeichnungen "Vlaams Woningfonds | Wonen" umgewandelt worden und die Bezeichnungen "Vlaams Woningfonds |
van de grote gezinnen" und "Wallonische regionale | van de grote gezinnen" und "Wallonische regionale |
Wohnungsbaugesellschaft" sind einfach zu "Vlaams Woningfonds" | Wohnungsbaugesellschaft" sind einfach zu "Vlaams Woningfonds" |
beziehungsweise "Wallonische Wohnungsbaugesellschaft" abgekürzt | beziehungsweise "Wallonische Wohnungsbaugesellschaft" abgekürzt |
worden. | worden. |
Zweitens war in dieser Bestimmung noch der Wohnungsfonds des Verbands | Zweitens war in dieser Bestimmung noch der Wohnungsfonds des Verbands |
der kinderreichen Familien Belgiens erwähnt, der infolge der | der kinderreichen Familien Belgiens erwähnt, der infolge der |
Regionalisierung der Zuständigkeit in Sachen Wohnungswesen inzwischen | Regionalisierung der Zuständigkeit in Sachen Wohnungswesen inzwischen |
in seinen regionalen Rechtsnachfolgern aufgegangen ist. Aus diesem | in seinen regionalen Rechtsnachfolgern aufgegangen ist. Aus diesem |
Grund ist es nicht mehr notwendig, diesen noch ausdrücklich zu | Grund ist es nicht mehr notwendig, diesen noch ausdrücklich zu |
erwähnen. | erwähnen. |
Darüber hinaus hat die Wallonische Region ebenfalls eine neue | Darüber hinaus hat die Wallonische Region ebenfalls eine neue |
öffentlich-rechtliche Gesellschaft gegründet, Wallonische Gesellschaft | öffentlich-rechtliche Gesellschaft gegründet, Wallonische Gesellschaft |
für Sozialkredit genannt, deren Zweck es ist, soziale | für Sozialkredit genannt, deren Zweck es ist, soziale |
Hypothekarkredite und andere Sozialkredite zu gewähren. Daher ist es | Hypothekarkredite und andere Sozialkredite zu gewähren. Daher ist es |
ebenfalls notwendig, diese neu gegründete Gesellschaft ausdrücklich zu | ebenfalls notwendig, diese neu gegründete Gesellschaft ausdrücklich zu |
erwähnen. | erwähnen. |
Außerdem sind in dieser Bestimmung auch verschiedene grundlegende | Außerdem sind in dieser Bestimmung auch verschiedene grundlegende |
Änderungen zu berücksichtigen. So ist das Flämische Wohngesetzbuch | Änderungen zu berücksichtigen. So ist das Flämische Wohngesetzbuch |
dahingehend abgeändert worden, dass neue lokale | dahingehend abgeändert worden, dass neue lokale |
Wohnungsbaugesellschaften seit dieser Abänderung von der Flämischen | Wohnungsbaugesellschaften seit dieser Abänderung von der Flämischen |
Regierung und folglich nicht mehr von der "Vlaamse Maatschappij voor | Regierung und folglich nicht mehr von der "Vlaamse Maatschappij voor |
Sociaal Wonen" zugelassen werden. Des Weiteren ist in der Flämischen | Sociaal Wonen" zugelassen werden. Des Weiteren ist in der Flämischen |
Region auch die Befugnis, Energiedarlehen zugunsten bestimmter | Region auch die Befugnis, Energiedarlehen zugunsten bestimmter |
sozialer Gruppen zu gewähren, den Energiezentren übertragen worden. | sozialer Gruppen zu gewähren, den Energiezentren übertragen worden. |
Auch in der Wallonischen Region arbeitet die neue Wallonische | Auch in der Wallonischen Region arbeitet die neue Wallonische |
Gesellschaft für Sozialkredit eng mit lokalen Partnern zusammen, die | Gesellschaft für Sozialkredit eng mit lokalen Partnern zusammen, die |
auf eigene Initiative Kredite gewähren können. Da auch diese Partner | auf eigene Initiative Kredite gewähren können. Da auch diese Partner |
in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen müssen, ist es | in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen müssen, ist es |
notwendig, die Begriffsbestimmung dahingehend anzupassen. | notwendig, die Begriffsbestimmung dahingehend anzupassen. |
Um die Lesbarkeit dieser Bestimmung zu verbessern, wird unterschieden | Um die Lesbarkeit dieser Bestimmung zu verbessern, wird unterschieden |
zwischen einerseits Gesellschaften oder Einrichtungen, die die | zwischen einerseits Gesellschaften oder Einrichtungen, die die |
Schaffung von sozialem Wohnungsbau zum Ziel haben, und andererseits | Schaffung von sozialem Wohnungsbau zum Ziel haben, und andererseits |
Gesellschaften oder Einrichtungen, die das Anbieten von Sozialdarlehen | Gesellschaften oder Einrichtungen, die das Anbieten von Sozialdarlehen |
zum Ziel haben. | zum Ziel haben. |
Art. 116 des KE/EStGB 92 | Art. 116 des KE/EStGB 92 |
Infolge des Gutachtens Nr. 66.916/3 des Staatsrates ist die im Entwurf | Infolge des Gutachtens Nr. 66.916/3 des Staatsrates ist die im Entwurf |
vorgeschlagene Abänderung von Artikel 116 Nr. 2 des KE/EStGB 92 | vorgeschlagene Abänderung von Artikel 116 Nr. 2 des KE/EStGB 92 |
gestrichen worden, um den haushaltsneutralen Charakter des | gestrichen worden, um den haushaltsneutralen Charakter des |
vorliegenden Königlichen Erlasses zu wahren. Anschließend sind infolge | vorliegenden Königlichen Erlasses zu wahren. Anschließend sind infolge |
dieses Gutachtens nacheinander die Stellungnahme des Finanzinspektors | dieses Gutachtens nacheinander die Stellungnahme des Finanzinspektors |
und das Einverständnis des Ministers des Haushalts beantragt und | und das Einverständnis des Ministers des Haushalts beantragt und |
erhalten worden. | erhalten worden. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Erlassentwurfs, der Ihnen vorgelegt | Soweit, Sire, die Tragweite des Erlassentwurfs, der Ihnen vorgelegt |
wird. | wird. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
27. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Aktualisierung des KE/EStGB 92 | 27. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Aktualisierung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs | hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 266; | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 266; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2020; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. |
März 2020; | März 2020; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.916/3 des Staatsrates vom 13. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.916/3 des Staatsrates vom 13. Februar |
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 105 Absatz 1 Nr. 1 des KE/EStGB 92 wird wie folgt | Artikel 1 - Artikel 105 Absatz 1 Nr. 1 des KE/EStGB 92 wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Buchstabe a) werden die Wörter "im Gesetz vom 22. März 1993 über | 1. In Buchstabe a) werden die Wörter "im Gesetz vom 22. März 1993 über |
den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "im | den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "im |
Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der | Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der |
Kreditinstitute und der Börsengesellschaften" ersetzt. | Kreditinstitute und der Börsengesellschaften" ersetzt. |
2. Buchstabe e) wird aufgehoben. | 2. Buchstabe e) wird aufgehoben. |
3. Buchstabe f) wird wie folgt ersetzt: | 3. Buchstabe f) wird wie folgt ersetzt: |
"f) in Belgien ansässige Hypothekarkreditgeber und | "f) in Belgien ansässige Hypothekarkreditgeber und |
Verbraucherkreditgeber, die in Anwendung von Buch VII Titel 4 Kapitel | Verbraucherkreditgeber, die in Anwendung von Buch VII Titel 4 Kapitel |
4 Abschnitt 2 und 3 des Wirtschaftsgesetzbuches ermächtigt sind, die | 4 Abschnitt 2 und 3 des Wirtschaftsgesetzbuches ermächtigt sind, die |
Tätigkeit eines Hypothekarkreditgebers oder Verbraucherkreditgebers | Tätigkeit eines Hypothekarkreditgebers oder Verbraucherkreditgebers |
auf belgischem Staatsgebiet auszuüben,". | auf belgischem Staatsgebiet auszuüben,". |
4. Buchstabe g) wird aufgehoben. | 4. Buchstabe g) wird aufgehoben. |
5. Buchstabe h) wird aufgehoben. | 5. Buchstabe h) wird aufgehoben. |
6. Buchstabe j) wird wie folgt ersetzt: | 6. Buchstabe j) wird wie folgt ersetzt: |
"j) die Föderale Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft und die | "j) die Föderale Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft und die |
regionalen Investitionsgesellschaften, die unter das Gesetz vom 2. | regionalen Investitionsgesellschaften, die unter das Gesetz vom 2. |
April 1962 über die Föderale Beteiligungs- und | April 1962 über die Föderale Beteiligungs- und |
Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften | Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften |
fallen, und die Investitionsgesellschaften, die unter das flämische | fallen, und die Investitionsgesellschaften, die unter das flämische |
Dekret vom 7. Mai 2004 fallen, das die Investitionsgesellschaften der | Dekret vom 7. Mai 2004 fallen, das die Investitionsgesellschaften der |
flämischen Behörde betrifft,". | flämischen Behörde betrifft,". |
7. Buchstabe k) wird wie folgt ersetzt: | 7. Buchstabe k) wird wie folgt ersetzt: |
"k) folgende Wohnungsbaugesellschaften beziehungsweise Gesellschaften | "k) folgende Wohnungsbaugesellschaften beziehungsweise Gesellschaften |
für Wohnkredite: | für Wohnkredite: |
- "Vlaamse Maatschappij voor Sociaal Wonen", Wallonische | - "Vlaamse Maatschappij voor Sociaal Wonen", Wallonische |
Wohnungsbaugesellschaft, "Société du Logement de la Région de | Wohnungsbaugesellschaft, "Société du Logement de la Région de |
Bruxelles-Capitale"/"Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij", | Bruxelles-Capitale"/"Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij", |
"Vlaamse Landmaatschappij" und von ihnen oder von der zuständigen | "Vlaamse Landmaatschappij" und von ihnen oder von der zuständigen |
Regierung zugelassene lokale Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, | Regierung zugelassene lokale Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, |
- "Vlaams Woningfonds", Wallonische Gesellschaft für Sozialkredit, | - "Vlaams Woningfonds", Wallonische Gesellschaft für Sozialkredit, |
Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und "Fonds du | Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und "Fonds du |
Logement de la Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het | Logement de la Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het |
Brussels Hoofdstedelijk Gewest" und von der Flämischen Region, der | Brussels Hoofdstedelijk Gewest" und von der Flämischen Region, der |
Region Brüssel-Hauptstadt oder der Wallonischen Region zugelassene | Region Brüssel-Hauptstadt oder der Wallonischen Region zugelassene |
Gesellschaften und Einrichtungen, deren Zweck darin besteht, Darlehen | Gesellschaften und Einrichtungen, deren Zweck darin besteht, Darlehen |
zu gewähren für den Kauf von Grundstücken, für Kauf, Bau, Umbau, | zu gewähren für den Kauf von Grundstücken, für Kauf, Bau, Umbau, |
Renovierung oder Einrichten von Familienwohnungen und deren | Renovierung oder Einrichten von Familienwohnungen und deren |
Ausstattung mit geeignetem Mobiliar oder für die Durchführung von | Ausstattung mit geeignetem Mobiliar oder für die Durchführung von |
Energiesparmaßnahmen,". | Energiesparmaßnahmen,". |
Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |