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Vue multilingue de Arrêté Royal du 27/03/2020
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Arrêté royal actualisant l'AR/CIR 92 en matière de précompte mobilier. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot de actualisering van het KB/WIB 92 inzake de roerende voorheffing. - Duitse vertaling
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27 MARS 2020. - Arrêté royal actualisant l'AR/CIR 92 en matière de 27 MAART 2020. - Koninklijk besluit tot de actualisering van het
précompte mobilier. - Traduction allemande KB/WIB 92 inzake de roerende voorheffing. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 27 mars 2020 actualisant l'AR/CIR 92 en matière de besluit van 27 maart 2020 tot de actualisering van het KB/WIB 92
précompte mobilier (Moniteur belge du 3 avril 2020). inzake de roerende voorheffing (Belgisch Staatsblad van 3 april 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
27. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Aktualisierung des KE/EStGB 92 27. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Aktualisierung des KE/EStGB 92
hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
die Bestimmungen von Artikel 105 Absatz 1 Nr. 1 des KE/EStGB 92, auf die Bestimmungen von Artikel 105 Absatz 1 Nr. 1 des KE/EStGB 92, auf
die im vorliegenden Entwurf Bezug genommen wird, lauten derzeit wie die im vorliegenden Entwurf Bezug genommen wird, lauten derzeit wie
folgt: folgt:
"1. "Finanzinstituten oder damit gleichgesetzten Unternehmen, mit "1. "Finanzinstituten oder damit gleichgesetzten Unternehmen, mit
Ausnahme derjenigen, die vor dem 1. Januar 1990 in Liquidation gesetzt Ausnahme derjenigen, die vor dem 1. Januar 1990 in Liquidation gesetzt
worden sind": worden sind":
a) in Belgien ansässige, im Gesetz vom 22. März 1993 über den Status a) in Belgien ansässige, im Gesetz vom 22. März 1993 über den Status
und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnte Kreditinstitute und die und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnte Kreditinstitute und die
Belgische Nationalbank, Belgische Nationalbank,
[...] [...]
e) Kapitalisierungsgesellschaften, die unter die Anwendung des e) Kapitalisierungsgesellschaften, die unter die Anwendung des
Königlichen Erlasses Nr. 43 vom 15. Dezember 1934 über die Kontrolle Königlichen Erlasses Nr. 43 vom 15. Dezember 1934 über die Kontrolle
der Kapitalisierungsgesellschaften fallen, der Kapitalisierungsgesellschaften fallen,
f) in Belgien ansässige Unternehmen für Hypothekendarlehen, die unter f) in Belgien ansässige Unternehmen für Hypothekendarlehen, die unter
die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur
Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der
Unternehmen für Hypothekendarlehen fallen oder dem Gesetz vom 4. Unternehmen für Hypothekendarlehen fallen oder dem Gesetz vom 4.
August 1992 über den Hypothekarkredit unterliegen, August 1992 über den Hypothekarkredit unterliegen,
g) Gesellschaften, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck g) Gesellschaften, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck
die Finanzierung von Teilzahlungsverkäufen ist und die unter die die Finanzierung von Teilzahlungsverkäufen ist und die unter die
Anwendung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit Anwendung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit
fallen, fallen,
h) lokale Handelsgesellschaften und regionale Verbände oder h) lokale Handelsgesellschaften und regionale Verbände oder
Berufsverbände dieser Gesellschaften, die aufgrund der Satzung der Berufsverbände dieser Gesellschaften, die aufgrund der Satzung der
Nationalen Kasse für Berufskredite Kredite für handwerkliche Nationalen Kasse für Berufskredite Kredite für handwerkliche
Ausrüstung gewähren dürfen, Ausrüstung gewähren dürfen,
i) belgische Versicherungsunternehmen, die inländische Gesellschaften i) belgische Versicherungsunternehmen, die inländische Gesellschaften
sind, und belgische Niederlassungen von ausländischen sind, und belgische Niederlassungen von ausländischen
Versicherungsunternehmen, Versicherungsunternehmen,
j) die Nationale Investitionsgesellschaft und die regionalen j) die Nationale Investitionsgesellschaft und die regionalen
Investitionsgesellschaften, die dem Gesetz vom 2. April 1962 zur Investitionsgesellschaften, die dem Gesetz vom 2. April 1962 zur
Errichtung einer nationalen Investitionsgesellschaft und regionaler Errichtung einer nationalen Investitionsgesellschaft und regionaler
Investitionsgesellschaften unterliegen, Investitionsgesellschaften unterliegen,
k) folgende Wohnungsbaugesellschaften: "Vlaamse k) folgende Wohnungsbaugesellschaften: "Vlaamse
Huisvestingsmaatschappij", Wallonische regionale Huisvestingsmaatschappij", Wallonische regionale
Wohnungsbaugesellschaft, "Société régionale bruxelloise du Wohnungsbaugesellschaft, "Société régionale bruxelloise du
logement"/"Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij", "Vlaamse logement"/"Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij", "Vlaamse
Landmaatschappij" und von ihnen zugelassene Gesellschaften, die Landmaatschappij" und von ihnen zugelassene Gesellschaften, die
Genossenschaften "Vlaams Woningfonds van de grote gezinnen", Genossenschaften "Vlaams Woningfonds van de grote gezinnen",
Wohnungsfonds des Verbands der kinderreichen Familien Belgiens, Wohnungsfonds des Verbands der kinderreichen Familien Belgiens,
Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und "Fonds du Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und "Fonds du
logement des familles de la Région bruxelloise"/"Woningfonds van de logement des familles de la Région bruxelloise"/"Woningfonds van de
gezinnen van het Brusselse Gewest" und von der Flämischen Region, der gezinnen van het Brusselse Gewest" und von der Flämischen Region, der
Region Brüssel Hauptstadt oder der Wallonischen Region zugelassene Region Brüssel Hauptstadt oder der Wallonischen Region zugelassene
Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck darin besteht, Darlehen Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck darin besteht, Darlehen
zu gewähren für Bau, Kauf oder Einrichten von Sozialwohnungen, kleinen zu gewähren für Bau, Kauf oder Einrichten von Sozialwohnungen, kleinen
Landeigentumen oder damit gleichgesetzten Wohnungen oder für deren Landeigentumen oder damit gleichgesetzten Wohnungen oder für deren
Ausstattung mit geeignetem Mobiliar,". Ausstattung mit geeignetem Mobiliar,".
Diese Bestimmungen enthalten jeweils Verweise auf aufgehobene Diese Bestimmungen enthalten jeweils Verweise auf aufgehobene
Bestimmungen. Diese Situation erfordert eine Aktualisierung dieser Bestimmungen. Diese Situation erfordert eine Aktualisierung dieser
Bestimmungen. Bestimmungen.
Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) des KE/EStGB 92
In Artikel 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 wird In Artikel 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 wird
derzeit auf das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die derzeit auf das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die
Kontrolle der Kreditinstitute verwiesen. Dieser Verweis ist jedoch Kontrolle der Kreditinstitute verwiesen. Dieser Verweis ist jedoch
überholt, da dieses Gesetz inzwischen aufgehoben worden ist und überholt, da dieses Gesetz inzwischen aufgehoben worden ist und
derzeit durch das Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die derzeit durch das Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die
Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften ersetzt Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften ersetzt
wird. Aus diesem Grund wird mit vorliegendem Entwurf bezweckt, den wird. Aus diesem Grund wird mit vorliegendem Entwurf bezweckt, den
bisherigen Verweis auf das vorerwähnte Gesetz vom 22. März 1993 durch bisherigen Verweis auf das vorerwähnte Gesetz vom 22. März 1993 durch
einen Verweis auf das vorerwähnte Gesetz vom 25. April 2014 zu einen Verweis auf das vorerwähnte Gesetz vom 25. April 2014 zu
ersetzen. ersetzen.
Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e) des KE/EStGB 92 Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e) des KE/EStGB 92
Durch den Königlichen Erlass vom 20. März 2007 zur Ausführung von Durch den Königlichen Erlass vom 20. März 2007 zur Ausführung von
Artikel 27bis des Königlichen Erlasses Nr. 43 vom 15. Dezember 1934 Artikel 27bis des Königlichen Erlasses Nr. 43 vom 15. Dezember 1934
über die Kontrolle der Kapitalisierungsgesellschaften ist der über die Kontrolle der Kapitalisierungsgesellschaften ist der
vorerwähnte Königliche Erlass Nr. 43 mit Wirkung ab dem 31. Dezember vorerwähnte Königliche Erlass Nr. 43 mit Wirkung ab dem 31. Dezember
2007 aufgehoben worden. 2007 aufgehoben worden.
Die Rechtsform der Kapitalisierungsgesellschaft ist also vor mehr als Die Rechtsform der Kapitalisierungsgesellschaft ist also vor mehr als
zehn Jahren aufgehoben worden und die zum Zeitpunkt der Aufhebung zehn Jahren aufgehoben worden und die zum Zeitpunkt der Aufhebung
vorgesehenen Übergangsbestimmungen sind inzwischen abgelaufen. Es ist vorgesehenen Übergangsbestimmungen sind inzwischen abgelaufen. Es ist
daher wünschenswert, den Verweis auf diese Rechtsform aufzuheben. daher wünschenswert, den Verweis auf diese Rechtsform aufzuheben.
Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f) und g) des KE/EStGB 92 Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f) und g) des KE/EStGB 92
Der Königliche Erlass Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Der Königliche Erlass Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der
Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen
für Hypothekendarlehen und das Gesetz vom 4. August 1992 über den für Hypothekendarlehen und das Gesetz vom 4. August 1992 über den
Hypothekarkredit sind durch Artikel 53 des Gesetzes vom 19. April 2014 Hypothekarkredit sind durch Artikel 53 des Gesetzes vom 19. April 2014
zur Einfügung von Buch VII "Zahlungs- und Kreditdienste" in das zur Einfügung von Buch VII "Zahlungs- und Kreditdienste" in das
Wirtschaftsgesetzbuch, zur Einfügung der Buch VII eigenen Wirtschaftsgesetzbuch, zur Einfügung der Buch VII eigenen
Begriffsbestimmungen und der Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch Begriffsbestimmungen und der Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch
VII in die Bücher I und XV des Wirtschaftsgesetzbuches und zur VII in die Bücher I und XV des Wirtschaftsgesetzbuches und zur
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen aufgehoben worden. Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen aufgehoben worden.
Das Statut der Hypothekarkreditgeber ist in das Wirtschaftsgesetzbuch Das Statut der Hypothekarkreditgeber ist in das Wirtschaftsgesetzbuch
aufgenommen worden. Dementsprechend wird diese Bestimmung angepasst, aufgenommen worden. Dementsprechend wird diese Bestimmung angepasst,
damit auf die entsprechenden Artikel in diesem Gesetzbuch verwiesen damit auf die entsprechenden Artikel in diesem Gesetzbuch verwiesen
wird. wird.
Das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit ist ebenfalls Das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit ist ebenfalls
durch Artikel 53 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014 durch Artikel 53 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014
aufgehoben worden. aufgehoben worden.
Das Statut des Verbraucherkreditgebers ist zusammen mit dem Statut des Das Statut des Verbraucherkreditgebers ist zusammen mit dem Statut des
Hypothekarkreditgebers in das Wirtschaftsgesetzbuch aufgenommen Hypothekarkreditgebers in das Wirtschaftsgesetzbuch aufgenommen
worden. Aus diesem Grund ist entschieden worden, diese im KE/EStGB 92 worden. Aus diesem Grund ist entschieden worden, diese im KE/EStGB 92
ebenfalls gemeinsam zu behandeln. ebenfalls gemeinsam zu behandeln.
Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h) des KE/EStGB 92 Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h) des KE/EStGB 92
Aufgrund von Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 Aufgrund von Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996
zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 1991 zur Organisation des zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 1991 zur Organisation des
öffentlichen Kreditsektors und des Besitzes der Beteiligungen des öffentlichen Kreditsektors und des Besitzes der Beteiligungen des
öffentlichen Sektors an bestimmten privatrechtlichen öffentlichen Sektors an bestimmten privatrechtlichen
Finanzgesellschaften und verschiedener anderer Bestimmungen Finanzgesellschaften und verschiedener anderer Bestimmungen
hinsichtlich der Nationalen Kasse für Berufskredite unterliegen hinsichtlich der Nationalen Kasse für Berufskredite unterliegen
Kreditvereinigungen, die dem Verband des Berufskredits beigetreten Kreditvereinigungen, die dem Verband des Berufskredits beigetreten
sind, nicht mehr der aufsichtsrechtlichen Kontrollbefugnis der sind, nicht mehr der aufsichtsrechtlichen Kontrollbefugnis der
Berufskredit AG. Diese Befugnis wird seitdem ausschließlich von der Berufskredit AG. Diese Befugnis wird seitdem ausschließlich von der
Autorität Finanzielle Dienste und Märkte (FSMA) ausgeübt. Diese Autorität Finanzielle Dienste und Märkte (FSMA) ausgeübt. Diese
Vereinigungen fallen also in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom Vereinigungen fallen also in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom
25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute
und der Börsengesellschaften. Diese Bestimmung ist folglich und der Börsengesellschaften. Diese Bestimmung ist folglich
überflüssig geworden und kann daher aufgehoben werden. überflüssig geworden und kann daher aufgehoben werden.
Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe j) des KE/EStGB 92 Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe j) des KE/EStGB 92
Es wird vorgeschlagen, den Verweis auf die Nationale Es wird vorgeschlagen, den Verweis auf die Nationale
Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften
zu aktualisieren, wobei einerseits die abgeänderte Überschrift des zu aktualisieren, wobei einerseits die abgeänderte Überschrift des
Gesetzes vom 2. April 1962 über die Föderale Beteiligungs- und Gesetzes vom 2. April 1962 über die Föderale Beteiligungs- und
Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften
und andererseits die Zuständigkeit des flämischen Dekrets vom 7. Mai und andererseits die Zuständigkeit des flämischen Dekrets vom 7. Mai
2004, das die Investitionsgesellschaften betrifft, berücksichtigt 2004, das die Investitionsgesellschaften betrifft, berücksichtigt
werden. werden.
Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe k) des KE/EStGB 92 Art. 105 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe k) des KE/EStGB 92
Die Landschaft des sozialen Wohnungsbaus hat sich seit der letzten Die Landschaft des sozialen Wohnungsbaus hat sich seit der letzten
Anpassung von Artikel 105 des KE/EStGB 92 tiefgreifend verändert. Aus Anpassung von Artikel 105 des KE/EStGB 92 tiefgreifend verändert. Aus
diesem Grund ist eine Aktualisierung dieser Bestimmung notwendig. diesem Grund ist eine Aktualisierung dieser Bestimmung notwendig.
Erstens haben einige der in dieser Bestimmung erwähnten Gesellschaften Erstens haben einige der in dieser Bestimmung erwähnten Gesellschaften
oder Institute ihre Bezeichnung geändert. So ist die "Vlaamse oder Institute ihre Bezeichnung geändert. So ist die "Vlaamse
Huisvestingsmaatschappij" in die "Vlaamse Maatschappij voor Sociaal Huisvestingsmaatschappij" in die "Vlaamse Maatschappij voor Sociaal
Wonen" umgewandelt worden und die Bezeichnungen "Vlaams Woningfonds Wonen" umgewandelt worden und die Bezeichnungen "Vlaams Woningfonds
van de grote gezinnen" und "Wallonische regionale van de grote gezinnen" und "Wallonische regionale
Wohnungsbaugesellschaft" sind einfach zu "Vlaams Woningfonds" Wohnungsbaugesellschaft" sind einfach zu "Vlaams Woningfonds"
beziehungsweise "Wallonische Wohnungsbaugesellschaft" abgekürzt beziehungsweise "Wallonische Wohnungsbaugesellschaft" abgekürzt
worden. worden.
Zweitens war in dieser Bestimmung noch der Wohnungsfonds des Verbands Zweitens war in dieser Bestimmung noch der Wohnungsfonds des Verbands
der kinderreichen Familien Belgiens erwähnt, der infolge der der kinderreichen Familien Belgiens erwähnt, der infolge der
Regionalisierung der Zuständigkeit in Sachen Wohnungswesen inzwischen Regionalisierung der Zuständigkeit in Sachen Wohnungswesen inzwischen
in seinen regionalen Rechtsnachfolgern aufgegangen ist. Aus diesem in seinen regionalen Rechtsnachfolgern aufgegangen ist. Aus diesem
Grund ist es nicht mehr notwendig, diesen noch ausdrücklich zu Grund ist es nicht mehr notwendig, diesen noch ausdrücklich zu
erwähnen. erwähnen.
Darüber hinaus hat die Wallonische Region ebenfalls eine neue Darüber hinaus hat die Wallonische Region ebenfalls eine neue
öffentlich-rechtliche Gesellschaft gegründet, Wallonische Gesellschaft öffentlich-rechtliche Gesellschaft gegründet, Wallonische Gesellschaft
für Sozialkredit genannt, deren Zweck es ist, soziale für Sozialkredit genannt, deren Zweck es ist, soziale
Hypothekarkredite und andere Sozialkredite zu gewähren. Daher ist es Hypothekarkredite und andere Sozialkredite zu gewähren. Daher ist es
ebenfalls notwendig, diese neu gegründete Gesellschaft ausdrücklich zu ebenfalls notwendig, diese neu gegründete Gesellschaft ausdrücklich zu
erwähnen. erwähnen.
Außerdem sind in dieser Bestimmung auch verschiedene grundlegende Außerdem sind in dieser Bestimmung auch verschiedene grundlegende
Änderungen zu berücksichtigen. So ist das Flämische Wohngesetzbuch Änderungen zu berücksichtigen. So ist das Flämische Wohngesetzbuch
dahingehend abgeändert worden, dass neue lokale dahingehend abgeändert worden, dass neue lokale
Wohnungsbaugesellschaften seit dieser Abänderung von der Flämischen Wohnungsbaugesellschaften seit dieser Abänderung von der Flämischen
Regierung und folglich nicht mehr von der "Vlaamse Maatschappij voor Regierung und folglich nicht mehr von der "Vlaamse Maatschappij voor
Sociaal Wonen" zugelassen werden. Des Weiteren ist in der Flämischen Sociaal Wonen" zugelassen werden. Des Weiteren ist in der Flämischen
Region auch die Befugnis, Energiedarlehen zugunsten bestimmter Region auch die Befugnis, Energiedarlehen zugunsten bestimmter
sozialer Gruppen zu gewähren, den Energiezentren übertragen worden. sozialer Gruppen zu gewähren, den Energiezentren übertragen worden.
Auch in der Wallonischen Region arbeitet die neue Wallonische Auch in der Wallonischen Region arbeitet die neue Wallonische
Gesellschaft für Sozialkredit eng mit lokalen Partnern zusammen, die Gesellschaft für Sozialkredit eng mit lokalen Partnern zusammen, die
auf eigene Initiative Kredite gewähren können. Da auch diese Partner auf eigene Initiative Kredite gewähren können. Da auch diese Partner
in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen müssen, ist es in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen müssen, ist es
notwendig, die Begriffsbestimmung dahingehend anzupassen. notwendig, die Begriffsbestimmung dahingehend anzupassen.
Um die Lesbarkeit dieser Bestimmung zu verbessern, wird unterschieden Um die Lesbarkeit dieser Bestimmung zu verbessern, wird unterschieden
zwischen einerseits Gesellschaften oder Einrichtungen, die die zwischen einerseits Gesellschaften oder Einrichtungen, die die
Schaffung von sozialem Wohnungsbau zum Ziel haben, und andererseits Schaffung von sozialem Wohnungsbau zum Ziel haben, und andererseits
Gesellschaften oder Einrichtungen, die das Anbieten von Sozialdarlehen Gesellschaften oder Einrichtungen, die das Anbieten von Sozialdarlehen
zum Ziel haben. zum Ziel haben.
Art. 116 des KE/EStGB 92 Art. 116 des KE/EStGB 92
Infolge des Gutachtens Nr. 66.916/3 des Staatsrates ist die im Entwurf Infolge des Gutachtens Nr. 66.916/3 des Staatsrates ist die im Entwurf
vorgeschlagene Abänderung von Artikel 116 Nr. 2 des KE/EStGB 92 vorgeschlagene Abänderung von Artikel 116 Nr. 2 des KE/EStGB 92
gestrichen worden, um den haushaltsneutralen Charakter des gestrichen worden, um den haushaltsneutralen Charakter des
vorliegenden Königlichen Erlasses zu wahren. Anschließend sind infolge vorliegenden Königlichen Erlasses zu wahren. Anschließend sind infolge
dieses Gutachtens nacheinander die Stellungnahme des Finanzinspektors dieses Gutachtens nacheinander die Stellungnahme des Finanzinspektors
und das Einverständnis des Ministers des Haushalts beantragt und und das Einverständnis des Ministers des Haushalts beantragt und
erhalten worden. erhalten worden.
Soweit, Sire, die Tragweite des Erlassentwurfs, der Ihnen vorgelegt Soweit, Sire, die Tragweite des Erlassentwurfs, der Ihnen vorgelegt
wird. wird.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
27. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Aktualisierung des KE/EStGB 92 27. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Aktualisierung des KE/EStGB 92
hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 266; Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 266;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.
März 2020; März 2020;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.916/3 des Staatsrates vom 13. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.916/3 des Staatsrates vom 13. Februar
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 105 Absatz 1 Nr. 1 des KE/EStGB 92 wird wie folgt Artikel 1 - Artikel 105 Absatz 1 Nr. 1 des KE/EStGB 92 wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Buchstabe a) werden die Wörter "im Gesetz vom 22. März 1993 über 1. In Buchstabe a) werden die Wörter "im Gesetz vom 22. März 1993 über
den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "im den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "im
Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der
Kreditinstitute und der Börsengesellschaften" ersetzt. Kreditinstitute und der Börsengesellschaften" ersetzt.
2. Buchstabe e) wird aufgehoben. 2. Buchstabe e) wird aufgehoben.
3. Buchstabe f) wird wie folgt ersetzt: 3. Buchstabe f) wird wie folgt ersetzt:
"f) in Belgien ansässige Hypothekarkreditgeber und "f) in Belgien ansässige Hypothekarkreditgeber und
Verbraucherkreditgeber, die in Anwendung von Buch VII Titel 4 Kapitel Verbraucherkreditgeber, die in Anwendung von Buch VII Titel 4 Kapitel
4 Abschnitt 2 und 3 des Wirtschaftsgesetzbuches ermächtigt sind, die 4 Abschnitt 2 und 3 des Wirtschaftsgesetzbuches ermächtigt sind, die
Tätigkeit eines Hypothekarkreditgebers oder Verbraucherkreditgebers Tätigkeit eines Hypothekarkreditgebers oder Verbraucherkreditgebers
auf belgischem Staatsgebiet auszuüben,". auf belgischem Staatsgebiet auszuüben,".
4. Buchstabe g) wird aufgehoben. 4. Buchstabe g) wird aufgehoben.
5. Buchstabe h) wird aufgehoben. 5. Buchstabe h) wird aufgehoben.
6. Buchstabe j) wird wie folgt ersetzt: 6. Buchstabe j) wird wie folgt ersetzt:
"j) die Föderale Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft und die "j) die Föderale Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft und die
regionalen Investitionsgesellschaften, die unter das Gesetz vom 2. regionalen Investitionsgesellschaften, die unter das Gesetz vom 2.
April 1962 über die Föderale Beteiligungs- und April 1962 über die Föderale Beteiligungs- und
Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften
fallen, und die Investitionsgesellschaften, die unter das flämische fallen, und die Investitionsgesellschaften, die unter das flämische
Dekret vom 7. Mai 2004 fallen, das die Investitionsgesellschaften der Dekret vom 7. Mai 2004 fallen, das die Investitionsgesellschaften der
flämischen Behörde betrifft,". flämischen Behörde betrifft,".
7. Buchstabe k) wird wie folgt ersetzt: 7. Buchstabe k) wird wie folgt ersetzt:
"k) folgende Wohnungsbaugesellschaften beziehungsweise Gesellschaften "k) folgende Wohnungsbaugesellschaften beziehungsweise Gesellschaften
für Wohnkredite: für Wohnkredite:
- "Vlaamse Maatschappij voor Sociaal Wonen", Wallonische - "Vlaamse Maatschappij voor Sociaal Wonen", Wallonische
Wohnungsbaugesellschaft, "Société du Logement de la Région de Wohnungsbaugesellschaft, "Société du Logement de la Région de
Bruxelles-Capitale"/"Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij", Bruxelles-Capitale"/"Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij",
"Vlaamse Landmaatschappij" und von ihnen oder von der zuständigen "Vlaamse Landmaatschappij" und von ihnen oder von der zuständigen
Regierung zugelassene lokale Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, Regierung zugelassene lokale Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau,
- "Vlaams Woningfonds", Wallonische Gesellschaft für Sozialkredit, - "Vlaams Woningfonds", Wallonische Gesellschaft für Sozialkredit,
Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und "Fonds du Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und "Fonds du
Logement de la Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Logement de la Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het
Brussels Hoofdstedelijk Gewest" und von der Flämischen Region, der Brussels Hoofdstedelijk Gewest" und von der Flämischen Region, der
Region Brüssel-Hauptstadt oder der Wallonischen Region zugelassene Region Brüssel-Hauptstadt oder der Wallonischen Region zugelassene
Gesellschaften und Einrichtungen, deren Zweck darin besteht, Darlehen Gesellschaften und Einrichtungen, deren Zweck darin besteht, Darlehen
zu gewähren für den Kauf von Grundstücken, für Kauf, Bau, Umbau, zu gewähren für den Kauf von Grundstücken, für Kauf, Bau, Umbau,
Renovierung oder Einrichten von Familienwohnungen und deren Renovierung oder Einrichten von Familienwohnungen und deren
Ausstattung mit geeignetem Mobiliar oder für die Durchführung von Ausstattung mit geeignetem Mobiliar oder für die Durchführung von
Energiesparmaßnahmen,". Energiesparmaßnahmen,".
Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2020 Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
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