Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 décembre 1996 portant des mesures en vue d'instaurer une carte d'identité sociale à l'usage de tous les assurés sociaux, en application des articles 38, 40, 41 et 49 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 december 1996 houdende maatregelen met het oog op de invoering van een sociale identiteitskaart ten behoeve van alle sociaal verzekerden, met toepassing van de artikelen 38, 40, 41 en 49 van de wet van 26 juli 1996 houdende de modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de wettelijke pensioenstelsels |
---|---|
MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
27 MAI 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 27 MEI 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 18 décembre 1996 portant des | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 december 1996 |
mesures en vue d'instaurer une carte d'identité sociale à l'usage de | houdende maatregelen met het oog op de invoering van een sociale |
identiteitskaart ten behoeve van alle sociaal verzekerden, met | |
tous les assurés sociaux, en application des articles 38, 40, 41 et 49 | toepassing van de artikelen 38, 40, 41 en 49 van de wet van 26 juli |
de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité | 1996 houdende de modernisering van de sociale zekerheid en tot |
sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions | vrijwaring van de wettelijke pensioenstelsels |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 18 décembre 1996 portant des mesures en vue d'instaurer une | besluit van 18 december 1996 houdende maatregelen met het oog op de |
carte d'identité sociale à l'usage de tous les assurés sociaux, en | invoering van een sociale identiteitskaart ten behoeve van alle |
application des articles 38, 40, 41 et 49 de la loi du 26 juillet 1996 | sociaal verzekerden, met toepassing van de artikelen 38, 40, 41 en 49 |
portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité | van de wet van 26 juli 1996 houdende de modernisering van de sociale |
des régimes légaux des pensions, établi par le Service central de | zekerheid en tot vrijwaring van de wettelijke pensioenstelsels, |
traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 décembre 1996 | vertaling van het koninklijk besluit van 18 december 1996 houdende |
portant des mesures en vue d'instaurer une carte d'identité sociale à | maatregelen met het oog op de invoering van een sociale |
identiteitskaart ten behoeve van alle sociaal verzekerden, met | |
l'usage de tous les assurés sociaux, en application des articles 38, | toepassing van de artikelen 38, 40, 41 en 49 van de wet van 26 juli |
40, 41 et 49 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la | 1996 houdende de modernisering van de sociale zekerheid en tot |
sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des | vrijwaring van de wettelijke pensioenstelsels. |
pensions. Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 27 mai 1997. | Gegeven te Brussel, 27 mei 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UNWELT, MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UND MINISTERIUM | UNWELT, MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UND MINISTERIUM |
DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
Königlicher Erlass zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die | Königlicher Erlass zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die |
Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in | Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in |
Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen | gesetzlichen Pensionsregelungen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
vorliegender Erlass, der sich auf die Artikel 38, 40, 41 und 49 des | vorliegender Erlass, der sich auf die Artikel 38, 40, 41 und 49 des |
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit | Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit |
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen stützt, bezweckt | und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen stützt, bezweckt |
die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten. | die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten. |
Jeder Sozialversicherte verfügt über eine eigene Erkennungsnummer der | Jeder Sozialversicherte verfügt über eine eigene Erkennungsnummer der |
sozialen Sicherheit (ENSS), anhand deren er von allen | sozialen Sicherheit (ENSS), anhand deren er von allen |
Sozialversicherungsträgern identifiziert werden kann und mit der ihn | Sozialversicherungsträgern identifiziert werden kann und mit der ihn |
betreffende Daten über das Netz der Zentralen Datenbank der sozialen | betreffende Daten über das Netz der Zentralen Datenbank der sozialen |
Sicherheit elektronisch ausgetauscht werden können. | Sicherheit elektronisch ausgetauscht werden können. |
Wenn eine Person unter einer falschen ENSS oder unter mehreren Nummern | Wenn eine Person unter einer falschen ENSS oder unter mehreren Nummern |
im Netz bekannt ist, werden ihre Anrechte auf soziale Sicherheit | im Netz bekannt ist, werden ihre Anrechte auf soziale Sicherheit |
zwangsläufig falsch eingeschätzt. Jeder Sozialversicherte sollte daher | zwangsläufig falsch eingeschätzt. Jeder Sozialversicherte sollte daher |
über ein Dokument verfügen, auf dem seine ENSS mit ausreichender | über ein Dokument verfügen, auf dem seine ENSS mit ausreichender |
Zuverlässigkeit sowohl für ein menschliches als für ein elektronisches | Zuverlässigkeit sowohl für ein menschliches als für ein elektronisches |
Auge lesbar vermerkt ist und das bei jedem direkten oder indirekten | Auge lesbar vermerkt ist und das bei jedem direkten oder indirekten |
(zum Beispiel über den Arbeitgeber) Kontakt mit der sozialen | (zum Beispiel über den Arbeitgeber) Kontakt mit der sozialen |
Sicherheit benutzt wird. | Sicherheit benutzt wird. |
Um die Ausstellung eines weiteren Dokuments und die damit verbundenen | Um die Ausstellung eines weiteren Dokuments und die damit verbundenen |
Kosten zu vermeiden, wird vorgezogen, den neuen Sozialausweis mit der | Kosten zu vermeiden, wird vorgezogen, den neuen Sozialausweis mit der |
Versicherungskarte zu kombinieren, die die Krankenkassen den | Versicherungskarte zu kombinieren, die die Krankenkassen den |
Berechtigten der Gesundheitspflegeversicherung bereits ausgestellt | Berechtigten der Gesundheitspflegeversicherung bereits ausgestellt |
haben. In Zukunft werden die Krankenkassen auch Personen, die keine | haben. In Zukunft werden die Krankenkassen auch Personen, die keine |
Berechtigten der Gesundheitspflegeversicherung sind, wohl aber auf | Berechtigten der Gesundheitspflegeversicherung sind, wohl aber auf |
Ebene der sozialen Sicherheit bekannt sind, solche Karten ausstellen. | Ebene der sozialen Sicherheit bekannt sind, solche Karten ausstellen. |
Wenn jeder Sozialversicherte über ein Dokument verfügt, auf dem seine | Wenn jeder Sozialversicherte über ein Dokument verfügt, auf dem seine |
ENSS mit ausreichender Zuverlässigkeit vermerkt ist, wird er an erster | ENSS mit ausreichender Zuverlässigkeit vermerkt ist, wird er an erster |
Stelle schneller und effizienter bedient. | Stelle schneller und effizienter bedient. |
Die Karte mit der ENSS kann auch als Grundlage für den Vermerk dieser | Die Karte mit der ENSS kann auch als Grundlage für den Vermerk dieser |
Nummer auf den Erklärungen verwendet werden, die der Arbeitgeber oder | Nummer auf den Erklärungen verwendet werden, die der Arbeitgeber oder |
andere Instanzen, wie zum Beispiel Zahlstellen für aussergesetzliche | andere Instanzen, wie zum Beispiel Zahlstellen für aussergesetzliche |
Pensionen, in bezug auf den betreffenden Arbeitnehmer abzugeben haben. | Pensionen, in bezug auf den betreffenden Arbeitnehmer abzugeben haben. |
So brauchen sich Arbeitgeber und Instanzen nicht mehr bei der ASRK | So brauchen sich Arbeitgeber und Instanzen nicht mehr bei der ASRK |
nach dieser Nummer zu erkundigen, und später wird auch keine Zeit mehr | nach dieser Nummer zu erkundigen, und später wird auch keine Zeit mehr |
mit der Behandlung zusätzlicher Fragen verloren, die von diesen | mit der Behandlung zusätzlicher Fragen verloren, die von diesen |
Sozialversicherungsträgern oder von der Steuerverwaltung gestellt | Sozialversicherungsträgern oder von der Steuerverwaltung gestellt |
werden, weil diese Nummer fehlt. | werden, weil diese Nummer fehlt. |
Der Vermerk der ENSS in elektronisch lesbarer Form ermöglicht den | Der Vermerk der ENSS in elektronisch lesbarer Form ermöglicht den |
Gebrauch von elektronischen Leseapparaten an Schaltern oder in anderen | Gebrauch von elektronischen Leseapparaten an Schaltern oder in anderen |
Situationen, in denen der Sozialversicherte seine Identität für die | Situationen, in denen der Sozialversicherte seine Identität für die |
soziale Sicherheit und in Anwendung des Arbeitsrechts nachzuweisen | soziale Sicherheit und in Anwendung des Arbeitsrechts nachzuweisen |
hat. | hat. |
Da die ENSS auf einer vom Personalausweis getrennten Karte zu stehen | Da die ENSS auf einer vom Personalausweis getrennten Karte zu stehen |
kommt, wird vermieden, dass jeder, der den Personalausweis verlangen | kommt, wird vermieden, dass jeder, der den Personalausweis verlangen |
darf, von der Nummer Kenntnis nehmen kann. | darf, von der Nummer Kenntnis nehmen kann. |
Vorliegender Erlass ist aufgrund seiner Zielsetzungen ein Schritt in | Vorliegender Erlass ist aufgrund seiner Zielsetzungen ein Schritt in |
Richtung Ausführung des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der | Richtung Ausführung des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der |
"Charta" der Sozialversicherten. | "Charta" der Sozialversicherten. |
Das Inkrafttreten der Massnahmen zur Ausführung des vorliegenden | Das Inkrafttreten der Massnahmen zur Ausführung des vorliegenden |
Erlasses wird stufenweise erfolgen. In einer ersten Phase wird die | Erlasses wird stufenweise erfolgen. In einer ersten Phase wird die |
technische Verwirklichung des Sozialausweises und seine Verwendung im | technische Verwirklichung des Sozialausweises und seine Verwendung im |
Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
ermöglicht, insbesondere für den Nachweis der Versicherbarkeit. Im | ermöglicht, insbesondere für den Nachweis der Versicherbarkeit. Im |
Rahmen der heutigen administrativen Verpflichtungen kann der | Rahmen der heutigen administrativen Verpflichtungen kann der |
Sozialausweis auch zur Identifizierung des Sozialversicherten | Sozialausweis auch zur Identifizierung des Sozialversicherten |
verwendet werden, womit eine erste Vereinfachung und Harmonisierung | verwendet werden, womit eine erste Vereinfachung und Harmonisierung |
erzielt wird. | erzielt wird. |
In einer zweiten Phase wird der Gebrauch der Karte in den Beziehungen | In einer zweiten Phase wird der Gebrauch der Karte in den Beziehungen |
zwischen den Einrichtungen für soziale Sicherheit, den mit der | zwischen den Einrichtungen für soziale Sicherheit, den mit der |
Kontrolle beauftragten Personen, den Arbeitgebern und den | Kontrolle beauftragten Personen, den Arbeitgebern und den |
Sozialversicherten geregelt, und zwar unter Berücksichtigung der zu | Sozialversicherten geregelt, und zwar unter Berücksichtigung der zu |
treffenden Massnahmen in bezug auf die Modernisierung der Verwaltung | treffenden Massnahmen in bezug auf die Modernisierung der Verwaltung |
der sozialen Sicherheit und die Vereinfachung der administrativen | der sozialen Sicherheit und die Vereinfachung der administrativen |
Verpflichtungen der Arbeitgeber. | Verpflichtungen der Arbeitgeber. |
Insoweit diese Massnahmen gemäss den bestehenden Vorschriften einer | Insoweit diese Massnahmen gemäss den bestehenden Vorschriften einer |
sozialen Konzertierung unterliegen, werden die Sozialpartner | sozialen Konzertierung unterliegen, werden die Sozialpartner |
selbstverständlich nach den gebräuchlichen Verfahren zu dieser | selbstverständlich nach den gebräuchlichen Verfahren zu dieser |
Konzertierung eingeladen. | Konzertierung eingeladen. |
Ausserdem wird durch die Einführung einer ständigen Konzertierung | Ausserdem wird durch die Einführung einer ständigen Konzertierung |
zwischen dem Nationalen Arbeitsrat (NAR) und der Arbeitsgruppe, die | zwischen dem Nationalen Arbeitsrat (NAR) und der Arbeitsgruppe, die |
innerhalb der Regierung mit der technischen Vorbereitung der | innerhalb der Regierung mit der technischen Vorbereitung der |
Massnahmen beauftragt ist, dem NAR eine zentrale Rolle zugeteilt. So | Massnahmen beauftragt ist, dem NAR eine zentrale Rolle zugeteilt. So |
wird den in der Stellungnahme Nr. 1163 des NAR geäusserten Wünschen | wird den in der Stellungnahme Nr. 1163 des NAR geäusserten Wünschen |
der Sozialpartner entgegengekommen. | der Sozialpartner entgegengekommen. |
Prüfung der Artikel | Prüfung der Artikel |
Artikel 1 - In diesem Artikel werden die verwendeten Begriffe | Artikel 1 - In diesem Artikel werden die verwendeten Begriffe |
definiert. | definiert. |
Art. 2 - In diesem Artikel werden die Daten bestimmt, die sowohl | Art. 2 - In diesem Artikel werden die Daten bestimmt, die sowohl |
visuell als elektronisch auf dem Sozialausweis erscheinen werden. | visuell als elektronisch auf dem Sozialausweis erscheinen werden. |
Diese Vermerke werden je nach Fall auf der Grundlage der im | Diese Vermerke werden je nach Fall auf der Grundlage der im |
Nationalregister, im Warteregister für Asylbewerber aus politischen | Nationalregister, im Warteregister für Asylbewerber aus politischen |
Gründen, in den Registern der Zentralen Datenbank oder in den | Gründen, in den Registern der Zentralen Datenbank oder in den |
Versicherbarkeitsdateien der Versicherungsträger verfügbaren | Versicherbarkeitsdateien der Versicherungsträger verfügbaren |
Informationen auf der Karte angebracht. | Informationen auf der Karte angebracht. |
Es wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Vermerke auf der | Es wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Vermerke auf der |
Karte, die auf die Daten der Register der Zentralen Datenbank gestützt | Karte, die auf die Daten der Register der Zentralen Datenbank gestützt |
sind, die Versicherungsträger verantwortlich sind für die ständige | sind, die Versicherungsträger verantwortlich sind für die ständige |
Fortschreibung der in diesen Registern enthaltenen personenbezogenen | Fortschreibung der in diesen Registern enthaltenen personenbezogenen |
Daten und dass die betreffenden Sozialversicherten ihren | Daten und dass die betreffenden Sozialversicherten ihren |
Versicherungsträger von jeder Änderung dieser Daten in Kenntnis setzen | Versicherungsträger von jeder Änderung dieser Daten in Kenntnis setzen |
müssen. | müssen. |
Schliesslich kann der König nach Stellungnahme des Kontrollausschusses | Schliesslich kann der König nach Stellungnahme des Kontrollausschusses |
der Zentralen Datenbank durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | der Zentralen Datenbank durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
bestimmen, dass andere Vermerke auf der Karte angebracht werden. In | bestimmen, dass andere Vermerke auf der Karte angebracht werden. In |
Zukunft kann es aufgrund technologischer Fortschritte im Bereich der | Zukunft kann es aufgrund technologischer Fortschritte im Bereich der |
Chipkarten und unter anderem im Hinblick auf eine weitere | Chipkarten und unter anderem im Hinblick auf eine weitere |
Vereinfachung der administrativen Verfahren und Schritte für | Vereinfachung der administrativen Verfahren und Schritte für |
Sozialversicherte nötig sein, den Bereich der enthaltenen Daten zu | Sozialversicherte nötig sein, den Bereich der enthaltenen Daten zu |
erweitern. In den im Gesetz vorgesehenen Fällen wird der Nationale | erweitern. In den im Gesetz vorgesehenen Fällen wird der Nationale |
Arbeitsrat zu Rate gezogen. | Arbeitsrat zu Rate gezogen. |
Art. 3 - In diesem Artikel wird bestimmt, dass jedem, der auf | Art. 3 - In diesem Artikel wird bestimmt, dass jedem, der auf |
irgendeine Weise in den Anwendungsbereich der sozialen Sicherheit | irgendeine Weise in den Anwendungsbereich der sozialen Sicherheit |
fällt, wie sie im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Zentrale | fällt, wie sie im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Zentrale |
Datenbank der sozialen Sicherheit definiert ist, von Amts wegen ein | Datenbank der sozialen Sicherheit definiert ist, von Amts wegen ein |
Sozialausweis von seinem für die Gesundheitspflegeversicherung | Sozialausweis von seinem für die Gesundheitspflegeversicherung |
zuständigen Versicherungsträger ausgehändigt wird, und zwar unabhängig | zuständigen Versicherungsträger ausgehändigt wird, und zwar unabhängig |
von seiner Situation der Pflichtversicherung gegenüber. Hat ein | von seiner Situation der Pflichtversicherung gegenüber. Hat ein |
Sozialversicherter binnen der festgesetzten Frist keine Karte | Sozialversicherter binnen der festgesetzten Frist keine Karte |
erhalten, muss er eine bei seinem Versicherungsträger beantragen. | erhalten, muss er eine bei seinem Versicherungsträger beantragen. |
Den vom König bestimmten Kategorien Sozialversicherter, die bei keinem | Den vom König bestimmten Kategorien Sozialversicherter, die bei keinem |
Versicherungsträger angeschlossen oder eingetragen sind, unter anderem | Versicherungsträger angeschlossen oder eingetragen sind, unter anderem |
Seeleuten und Personen, die unter die überseeische soziale Sicherheit | Seeleuten und Personen, die unter die überseeische soziale Sicherheit |
fallen, wird der Sozialausweis von Amts wegen von der Hilfskasse für | fallen, wird der Sozialausweis von Amts wegen von der Hilfskasse für |
Kranken- und Invalidenversicherung ausgehändigt. Sofern der | Kranken- und Invalidenversicherung ausgehändigt. Sofern der |
Sozialversicherte im Rahmen der Gesundheitspflegeversicherung bei | Sozialversicherte im Rahmen der Gesundheitspflegeversicherung bei |
keinem Versicherungsträger angeschlossen oder eingetragen ist, behält | keinem Versicherungsträger angeschlossen oder eingetragen ist, behält |
er jedoch die Möglichkeit, eine Karte beim Versicherungsträger seiner | er jedoch die Möglichkeit, eine Karte beim Versicherungsträger seiner |
Wahl zu beantragen, der seinerseits verpflichtet ist, sie ihm | Wahl zu beantragen, der seinerseits verpflichtet ist, sie ihm |
auszuhändigen. | auszuhändigen. |
In Paragraph 2 wird bestimmt, dass in Abweichung von § 1 folgenden | In Paragraph 2 wird bestimmt, dass in Abweichung von § 1 folgenden |
Kategorien Sozialversicherter ein Sozialausweis nicht von Amts wegen | Kategorien Sozialversicherter ein Sozialausweis nicht von Amts wegen |
ausgehändigt wird: | ausgehändigt wird: |
1. Beziehern einer aufgrund einer belgischen Regelung gewährten | 1. Beziehern einer aufgrund einer belgischen Regelung gewährten |
Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, die ihren Hauptwohnort im | Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, die ihren Hauptwohnort im |
Ausland haben, mit Ausnahme der Grenzgänger, | Ausland haben, mit Ausnahme der Grenzgänger, |
2. Personen, deren Eigenschaft als Sozialversicherte einzig darauf | 2. Personen, deren Eigenschaft als Sozialversicherte einzig darauf |
beruht, dass sie in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses | beruht, dass sie in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses |
vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in | vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in |
Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur | Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur |
Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen dem Sozialstatut der | Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen dem Sozialstatut der |
Selbständigen unterliegen, und die ihren Hauptwohnort im Ausland | Selbständigen unterliegen, und die ihren Hauptwohnort im Ausland |
haben. | haben. |
Ausserdem kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Ausserdem kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
Kategorien von Personen, die Er bestimmt, vom Anwendungsbereich des | Kategorien von Personen, die Er bestimmt, vom Anwendungsbereich des |
vorliegenden Erlasses ausschliessen. | vorliegenden Erlasses ausschliessen. |
In Paragraph 3 wird bestimmt, dass der König die Modalitäten festlegt, | In Paragraph 3 wird bestimmt, dass der König die Modalitäten festlegt, |
gemäss denen der Sozialversicherte seinen Antrag in den Fällen, wo er | gemäss denen der Sozialversicherte seinen Antrag in den Fällen, wo er |
noch erforderlich ist, einzureichen hat, sowie die Bedingungen und | noch erforderlich ist, einzureichen hat, sowie die Bedingungen und |
Modalitäten, gemäss denen der Versicherungsträger die Karte ausstellen | Modalitäten, gemäss denen der Versicherungsträger die Karte ausstellen |
muss, die Weise, wie der Sozialversicherte seine Identität nachweist, | muss, die Weise, wie der Sozialversicherte seine Identität nachweist, |
und die Auskünfte, die er zu diesem Zweck zu erteilen hat. | und die Auskünfte, die er zu diesem Zweck zu erteilen hat. |
Art. 4 - Die Form der Karte wird nach Stellungnahme des | Art. 4 - Die Form der Karte wird nach Stellungnahme des |
Verwaltungsausschusses der Zentralen Datenbank vom König bestimmt. Es | Verwaltungsausschusses der Zentralen Datenbank vom König bestimmt. Es |
ist vorgesehen, dass die technischen Spezifikationen der Karte und der | ist vorgesehen, dass die technischen Spezifikationen der Karte und der |
Leseapparate und insbesondere alles, was im Zusammenhang steht mit der | Leseapparate und insbesondere alles, was im Zusammenhang steht mit der |
Herstellung und Ausstellung der Karte, der elektronischen Speicherung | Herstellung und Ausstellung der Karte, der elektronischen Speicherung |
der Daten und den Massnahmen zum Schutz dieser Daten, von der | der Daten und den Massnahmen zum Schutz dieser Daten, von der |
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit festgelegt werden. | Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit festgelegt werden. |
Fristen und andere Modalitäten der Ausstellung, Aushändigung, | Fristen und andere Modalitäten der Ausstellung, Aushändigung, |
Ersetzung und Erneuerung der Karte und für die Ersetzung oder | Ersetzung und Erneuerung der Karte und für die Ersetzung oder |
Erneuerung der Karte zu erhebende Vergütungen werden vom König durch | Erneuerung der Karte zu erhebende Vergütungen werden vom König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der König bestimmt | einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der König bestimmt |
auf dieselbe Weise, wie die Karte finanziert wird. | auf dieselbe Weise, wie die Karte finanziert wird. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche |
Sozialversicherten unter welchen Umständen im Besitz ihres | Sozialversicherten unter welchen Umständen im Besitz ihres |
Sozialausweises sein müssen. In den im Gesetz vorgesehenen Fällen wird | Sozialausweises sein müssen. In den im Gesetz vorgesehenen Fällen wird |
der Nationale Arbeitsrat zu Rate gezogen. | der Nationale Arbeitsrat zu Rate gezogen. |
Schliesslich führt die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit eine | Schliesslich führt die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit eine |
vollständige Datei der Sozialausweise, in der angegeben ist, welche | vollständige Datei der Sozialausweise, in der angegeben ist, welche |
Sozialausweise welchen Sozialversicherten für welchen Zeitraum | Sozialausweise welchen Sozialversicherten für welchen Zeitraum |
ausgehändigt worden sind. | ausgehändigt worden sind. |
Art. 5 - Einrichtungen für soziale Sicherheit - im Rahmen ihrer | Art. 5 - Einrichtungen für soziale Sicherheit - im Rahmen ihrer |
direkten Beziehungen mit den Sozialversicherten- und Personen, die | direkten Beziehungen mit den Sozialversicherten- und Personen, die |
einer Einrichtung für soziale Sicherheit personenbezogene Sozialdaten | einer Einrichtung für soziale Sicherheit personenbezogene Sozialdaten |
zu übermitteln haben, müssen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen | zu übermitteln haben, müssen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen |
im Bereich der sozialen Sicherheit, des Arbeits- oder des Steuerrechts | im Bereich der sozialen Sicherheit, des Arbeits- oder des Steuerrechts |
vom Sozialausweis der Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung | vom Sozialausweis der Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung |
sind, Gebrauch machen. | sind, Gebrauch machen. |
Für natürliche oder juristische Personen, die aufgrund von Artikel 53 | Für natürliche oder juristische Personen, die aufgrund von Artikel 53 |
Absatz 8 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Absatz 8 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung die | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung die |
Drittzahlerregelung anwenden, handelt es sich um eine Möglichkeit. Der | Drittzahlerregelung anwenden, handelt es sich um eine Möglichkeit. Der |
König kann jedoch durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | König kann jedoch durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
bestimmte dieser Personen verpflichten, vom Sozialausweis Gebrauch zu | bestimmte dieser Personen verpflichten, vom Sozialausweis Gebrauch zu |
machen. | machen. |
Ausserdem kann der König nach Stellungnahme des Kontrollausschusses | Ausserdem kann der König nach Stellungnahme des Kontrollausschusses |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass anderen Einrichtungen oder | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass anderen Einrichtungen oder |
anderen Kategorien natürlicher oder juristischer Personen erlauben | anderen Kategorien natürlicher oder juristischer Personen erlauben |
oder sie verpflichten, zu den vom Ihm bestimmten Zwecken vom | oder sie verpflichten, zu den vom Ihm bestimmten Zwecken vom |
Sozialausweis der Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung | Sozialausweis der Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung |
sind, Gebrauch zu machen. In den im Gesetz vorgesehenen Fällen wird | sind, Gebrauch zu machen. In den im Gesetz vorgesehenen Fällen wird |
der Nationale Arbeitsrat zu Rate gezogen. | der Nationale Arbeitsrat zu Rate gezogen. |
Art. 6 - In diesem Artikel ist innerhalb der dort festgesetzten | Art. 6 - In diesem Artikel ist innerhalb der dort festgesetzten |
Grenzen vorgesehen, dass der König die Personen bestimmt, denen | Grenzen vorgesehen, dass der König die Personen bestimmt, denen |
Sozialversicherte ihren Sozialausweis vorzulegen haben. Zweck ist, | Sozialversicherte ihren Sozialausweis vorzulegen haben. Zweck ist, |
dass unter anderem den Personen, die für Kontrollen in bezug auf die | dass unter anderem den Personen, die für Kontrollen in bezug auf die |
soziale Sicherheit, das Arbeitsrecht und, im Bereich des Steuerrechts, | soziale Sicherheit, das Arbeitsrecht und, im Bereich des Steuerrechts, |
in bezug auf die Einkommensteuer zuständig sind, ein zuverlässiges | in bezug auf die Einkommensteuer zuständig sind, ein zuverlässiges |
einheitliches Mittel zur sozialen Identifizierung zur Verfügung | einheitliches Mittel zur sozialen Identifizierung zur Verfügung |
gestellt wird. | gestellt wird. |
Art. 7 - Aufgrund dieser Bestimmung kann der König die Bediensteten | Art. 7 - Aufgrund dieser Bestimmung kann der König die Bediensteten |
bestimmen, die mit der Aufsicht über die Anwendung und Beachtung des | bestimmen, die mit der Aufsicht über die Anwendung und Beachtung des |
vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungsmassnahmen beauftragt | vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungsmassnahmen beauftragt |
sind. | sind. |
Art. 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 - In diesen Artikeln werden | Art. 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 - In diesen Artikeln werden |
Strafmassnahmen vorgesehen für alle Verstösse gegen die Bestimmungen | Strafmassnahmen vorgesehen für alle Verstösse gegen die Bestimmungen |
des vorliegenden Erlasses und bei betrügerischem Gebrauch der Karte, | des vorliegenden Erlasses und bei betrügerischem Gebrauch der Karte, |
Gebrauch ohne Ermächtigung oder Verfälschung der elektronischen Daten | Gebrauch ohne Ermächtigung oder Verfälschung der elektronischen Daten |
der Karte. | der Karte. |
Art. 15 - Das Gesetz vom 25. Januar 1985 zur Einführung eines | Art. 15 - Das Gesetz vom 25. Januar 1985 zur Einführung eines |
Sozialversicherungsausweises wird aufgehoben. | Sozialversicherungsausweises wird aufgehoben. |
Art. 16 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 16 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Erlasses fest. | Erlasses fest. |
Unter Vorbehalt dessen, was folgt, sind die Anmerkungen des | Unter Vorbehalt dessen, was folgt, sind die Anmerkungen des |
Staatsrates berücksichtigt worden. | Staatsrates berücksichtigt worden. |
Was die Präambel betrifft, weist der Staatsrat darauf hin (Nummer | Was die Präambel betrifft, weist der Staatsrat darauf hin (Nummer |
3.3), dass der Verweis auf Artikel 40 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | 3.3), dass der Verweis auf Artikel 40 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
nicht als Rechtsgrundlage für den Entwurf gelten kann, obwohl der | nicht als Rechtsgrundlage für den Entwurf gelten kann, obwohl der |
Verweis auf Artikel 40 seinen Ursprung darin findet, dass beim | Verweis auf Artikel 40 seinen Ursprung darin findet, dass beim |
Datenaustausch zwischen Einrichtungen für soziale Sicherheit eine | Datenaustausch zwischen Einrichtungen für soziale Sicherheit eine |
korrekte Erkennungsnummer benutzt werden muss. | korrekte Erkennungsnummer benutzt werden muss. |
Was Artikel 2 betrifft, ist zu bemerken, das sich aus dem Wortlaut von | Was Artikel 2 betrifft, ist zu bemerken, das sich aus dem Wortlaut von |
Artikel 41 des obenerwähnten Gesetzes vom 26. Juli 1996 keineswegs | Artikel 41 des obenerwähnten Gesetzes vom 26. Juli 1996 keineswegs |
schliesen läst, das auf der Karte nur die Erkennungsnummer der | schliesen läst, das auf der Karte nur die Erkennungsnummer der |
sozialen Sicherheit und keine weiteren Identifizierungsdaten stehen | sozialen Sicherheit und keine weiteren Identifizierungsdaten stehen |
dürfen. Die im obenerwähnten Artikel 41 erwähnte Regel, laut deren die | dürfen. Die im obenerwähnten Artikel 41 erwähnte Regel, laut deren die |
Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit auf der Karte vermerkt wird, | Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit auf der Karte vermerkt wird, |
ist dahingehend zu verstehen, das mindestens diese Nummer auf der | ist dahingehend zu verstehen, das mindestens diese Nummer auf der |
Karte anzugeben ist. Auserdem geht aus dem Wortlaut von Artikel 41 | Karte anzugeben ist. Auserdem geht aus dem Wortlaut von Artikel 41 |
sehr deutlich hervor, das bezweckt wird, das die Sozialversicherten | sehr deutlich hervor, das bezweckt wird, das die Sozialversicherten |
ihre Karte möglichst weitreichend gebrauchen können, um ihre Rechte | ihre Karte möglichst weitreichend gebrauchen können, um ihre Rechte |
geltend zu machen und ihren Verpflichtungen im Rahmen der Anwendung | geltend zu machen und ihren Verpflichtungen im Rahmen der Anwendung |
der sozialen Sicherheit und des Arbeitsrechts nachzukommen. In der | der sozialen Sicherheit und des Arbeitsrechts nachzukommen. In der |
Begründung des Gesetzes wird ausdrücklich angeführt, das der verfolgte | Begründung des Gesetzes wird ausdrücklich angeführt, das der verfolgte |
Zweck darin besteht, durch Hinzufügung einer bestimmten Anzahl Daten | Zweck darin besteht, durch Hinzufügung einer bestimmten Anzahl Daten |
auf den zur Zeit von den Krankenkassen im Rahmen der | auf den zur Zeit von den Krankenkassen im Rahmen der |
Gesundheitspflegepflichtversicherung ausgehändigten Karten diesen | Gesundheitspflegepflichtversicherung ausgehändigten Karten diesen |
Karten einen multifunktionalen Charakter zu verleihen. Der Entwurf | Karten einen multifunktionalen Charakter zu verleihen. Der Entwurf |
führt diese Absichten des Gesetzgebers lediglich aus. | führt diese Absichten des Gesetzgebers lediglich aus. |
Ausserdem muss die im Gesetz vom 26. Juli 1996 enthaltene Ermächtigung | Ausserdem muss die im Gesetz vom 26. Juli 1996 enthaltene Ermächtigung |
für den König zusammen mit der dem König aufgrund anderer Gesetze | für den König zusammen mit der dem König aufgrund anderer Gesetze |
erteilten Verordnungsbefugnis gelesen werden. Das verfolgte Ziel ist | erteilten Verordnungsbefugnis gelesen werden. Das verfolgte Ziel ist |
die Zusammenfügung aller Bestimmungen in bezug auf den Sozialausweis | die Zusammenfügung aller Bestimmungen in bezug auf den Sozialausweis |
in einem einzigen Entwurf, wenn der Erlass auch verschiedene | in einem einzigen Entwurf, wenn der Erlass auch verschiedene |
Rechtsgrundlagen hat. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf das | Rechtsgrundlagen hat. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf das |
am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und | am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung verwiesen. Dieses Gesetz bietet dem | Entschädigungspflichtversicherung verwiesen. Dieses Gesetz bietet dem |
König nämlich die Rechtsgrundlage, um für den Sektor der | König nämlich die Rechtsgrundlage, um für den Sektor der |
Gesundheitspflege eine Versicherungskarte einzuführen, die Daten über | Gesundheitspflege eine Versicherungskarte einzuführen, die Daten über |
die Versicherbarkeit in diesem Sektor enthält, so wie es zur Zeit in | die Versicherbarkeit in diesem Sektor enthält, so wie es zur Zeit in |
Artikel 253 des Ausführungserlasses vorgesehen ist. In diesem Artikel | Artikel 253 des Ausführungserlasses vorgesehen ist. In diesem Artikel |
wird die Befugnis, das Muster dieser Karte, und somit ihren Inhalt, | wird die Befugnis, das Muster dieser Karte, und somit ihren Inhalt, |
und ihren Gebrauch zu bestimmen, dem Minister der Sozialen | und ihren Gebrauch zu bestimmen, dem Minister der Sozialen |
Angelegenheiten übertragen. | Angelegenheiten übertragen. |
Mit vorliegendem Erlass werden diesbezügliche Garantien verbessert, da | Mit vorliegendem Erlass werden diesbezügliche Garantien verbessert, da |
er die Grenzen für die Daten, die auf der Karte stehen dürfen, und den | er die Grenzen für die Daten, die auf der Karte stehen dürfen, und den |
Gebrauch, der von der Karte gemacht werden darf, festlegt. Hinzufügung | Gebrauch, der von der Karte gemacht werden darf, festlegt. Hinzufügung |
von Daten oder von Gebrauchszwecken kann nur nach Stellungnahme des | von Daten oder von Gebrauchszwecken kann nur nach Stellungnahme des |
vom Parlament eingerichteten Kontrollausschusses der sozialen | vom Parlament eingerichteten Kontrollausschusses der sozialen |
Sicherheit durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass | Sicherheit durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass |
erfolgen. | erfolgen. |
Artikel 41 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 handelt nämlich an erster | Artikel 41 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 handelt nämlich an erster |
Stelle von der Anwendung der Rechtsvorschriften im Bereich der | Stelle von der Anwendung der Rechtsvorschriften im Bereich der |
sozialen Sicherheit und des Arbeitsrechts. Aufgrund von Artikel 38 | sozialen Sicherheit und des Arbeitsrechts. Aufgrund von Artikel 38 |
desselben Gesetzes ist es dem König erlaubt, die Art und Weise, wie | desselben Gesetzes ist es dem König erlaubt, die Art und Weise, wie |
die für die Anwendung unter anderem des Steuerrechts erforderlichen | die für die Anwendung unter anderem des Steuerrechts erforderlichen |
Daten gesammelt werden, zu ändern. Die Verpflichtung, im Rahmen der | Daten gesammelt werden, zu ändern. Die Verpflichtung, im Rahmen der |
Anwendung des Steuerrechts einen Sozialausweis vorzulegen, ist nur ein | Anwendung des Steuerrechts einen Sozialausweis vorzulegen, ist nur ein |
Mittel zur Gewährleistung einer möglichst korrekten Mitteilung der auf | Mittel zur Gewährleistung einer möglichst korrekten Mitteilung der auf |
dem Sozialausweis vermerkten Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, | dem Sozialausweis vermerkten Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, |
die auch für die Einkommensteuer als individuelle Erkennungsnummer | die auch für die Einkommensteuer als individuelle Erkennungsnummer |
gebraucht wird. | gebraucht wird. |
Die Anmerkung des Staatsrates über die dem König übertragenen | Die Anmerkung des Staatsrates über die dem König übertragenen |
Befugnisse konnte nur zum Teil berücksichtigt werden. | Befugnisse konnte nur zum Teil berücksichtigt werden. |
In der Begründung des obenerwähnten Gesetzes vom 26. Juli 1996 und im | In der Begründung des obenerwähnten Gesetzes vom 26. Juli 1996 und im |
vorliegenden Bericht an den König sind die Grenzen, innerhalb deren | vorliegenden Bericht an den König sind die Grenzen, innerhalb deren |
dem König Befugnisse übertragen werden, ausreichend festgelegt. | dem König Befugnisse übertragen werden, ausreichend festgelegt. |
Ausserdem müssen bestimmte dieser Ausführungsmassnahmen noch einer | Ausserdem müssen bestimmte dieser Ausführungsmassnahmen noch einer |
Konzertierung unterzogen werden. | Konzertierung unterzogen werden. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die getreuen und ehrerbietigen Diener | die getreuen und ehrerbietigen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau M. DE GALAN | Frau M. DE GALAN |
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
18. DEZEMBER 1996 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Massnahmen | 18. DEZEMBER 1996 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Massnahmen |
im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle | im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle |
Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des | Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des |
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit | Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit |
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen | und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen |
ALBERT II., König der Belgier | ALBERT II., König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der |
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen, insbesondere der Artikel 38, 40, 41, und 49; | Pensionsregelungen, insbesondere der Artikel 38, 40, 41, und 49; |
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere |
des Artikels 122; | des Artikels 122; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates Nr. 1163 vom | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates Nr. 1163 vom |
29. Oktober 1996; | 29. Oktober 1996; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. September 1996 | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. September 1996 |
und vom 6. November 1996; | und vom 6. November 1996; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt | Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt |
durch das Gesetz vom 4. August 1996; | durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die |
Verfahren zur Herstellung und Ausstellung des Sozialausweises dringend | Verfahren zur Herstellung und Ausstellung des Sozialausweises dringend |
eingeleitet werden müssen, damit die Versicherungsträger, die in dem | eingeleitet werden müssen, damit die Versicherungsträger, die in dem |
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die Gesundheitspflege- und | am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, die Sozialausweise, | Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, die Sozialausweise, |
die die bestehenden Krankenkassenkarten ersetzen werden, noch zeitig | die die bestehenden Krankenkassenkarten ersetzen werden, noch zeitig |
aushändigen können; | aushändigen können; |
Aufgrund des binnen drei Tagen abgegebenen Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des binnen drei Tagen abgegebenen Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, |
Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers | Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers |
der Kleinen und Mittleren Betriebe und aufgrund der Stellungnahme | der Kleinen und Mittleren Betriebe und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : |
Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. « sozialer Sicherheit »: die soziale Sicherheit, so wie sie in | 1. « sozialer Sicherheit »: die soziale Sicherheit, so wie sie in |
Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung | Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung |
und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit |
definiert ist, | definiert ist, |
2. « Sozialversichertem »: jede natürliche Person, die in den | 2. « Sozialversichertem »: jede natürliche Person, die in den |
Anwendungsbereich der sozialen Sicherheit fällt, | Anwendungsbereich der sozialen Sicherheit fällt, |
3. « Nationalregister »: das Nationalregister der natürlichen | 3. « Nationalregister »: das Nationalregister der natürlichen |
Personen, das durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation | Personen, das durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation |
eines Nationalregisters der natürlichen Personen eingerichtet worden | eines Nationalregisters der natürlichen Personen eingerichtet worden |
ist, | ist, |
4. « Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit »: die Erkennungsnummer | 4. « Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit »: die Erkennungsnummer |
des Nationalregisters, wenn es sich um einen Sozialversicherten | des Nationalregisters, wenn es sich um einen Sozialversicherten |
handelt, der im besagten Register aufgenommen ist, oder, in | handelt, der im besagten Register aufgenommen ist, oder, in |
Ermangelung einer solchen Nummer, die Erkennungsnummer, die auf die in | Ermangelung einer solchen Nummer, die Erkennungsnummer, die auf die in |
Ausführung von Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über | Ausführung von Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über |
die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
Sicherheit vom König bestimmte Weise zugeteilt wird, | Sicherheit vom König bestimmte Weise zugeteilt wird, |
5. « Versicherungsträger »: den Versicherungsträger im Sinne von | 5. « Versicherungsträger »: den Versicherungsträger im Sinne von |
Artikel 2 Buchstabe i des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | Artikel 2 Buchstabe i des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
6. « Einrichtungen für soziale Sicherheit »: die Einrichtungen für | 6. « Einrichtungen für soziale Sicherheit »: die Einrichtungen für |
soziale Sicherheit, so wie sie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des | soziale Sicherheit, so wie sie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des |
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt sind, | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt sind, |
7. « Kontrollausschuss der Zentralen Datenbank »: den | 7. « Kontrollausschuss der Zentralen Datenbank »: den |
Kontrollausschuss der Zentralen Datenbank, so wie er in Artikel 37 des | Kontrollausschuss der Zentralen Datenbank, so wie er in Artikel 37 des |
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt ist, | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt ist, |
8. « Registern der Zentralen Datenbank »: die Datenbank, die in | 8. « Registern der Zentralen Datenbank »: die Datenbank, die in |
Ausführung von Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die | Ausführung von Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die |
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
Sicherheit von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit geführt | Sicherheit von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit geführt |
wird. | wird. |
Art. 2.Es wird ein Sozialausweis eingeführt. Jeder Sozialversicherte |
Art. 2.Es wird ein Sozialausweis eingeführt. Jeder Sozialversicherte |
darf nur einen einzigen Sozialausweis besitzen. Jeder Sozialausweis | darf nur einen einzigen Sozialausweis besitzen. Jeder Sozialausweis |
wird anhand einer eigenen Nummer identifiziert. | wird anhand einer eigenen Nummer identifiziert. |
Der Sozialausweis enthält personenbezogene Daten, die sowohl mit | Der Sozialausweis enthält personenbezogene Daten, die sowohl mit |
blossem Auge als elektronisch lesbar sind. Aus dem Sozialausweis darf | blossem Auge als elektronisch lesbar sind. Aus dem Sozialausweis darf |
keine Information über die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse oder | keine Information über die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse oder |
Gewerkschaft abgeleitet werden können; dies gilt nicht für die | Gewerkschaft abgeleitet werden können; dies gilt nicht für die |
elektronisch lesbaren Daten. | elektronisch lesbaren Daten. |
Die personenbezogenen Daten, die sowohl mit blossem Auge als | Die personenbezogenen Daten, die sowohl mit blossem Auge als |
elektronisch lesbar sind, betreffen: | elektronisch lesbar sind, betreffen: |
1. Name, | 1. Name, |
2. ersten Vornamen, | 2. ersten Vornamen, |
3. ersten Buchstaben des zweiten Vornamens, | 3. ersten Buchstaben des zweiten Vornamens, |
4. Geschlecht, | 4. Geschlecht, |
5. Geburtsdatum, | 5. Geburtsdatum, |
6. Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, | 6. Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, |
7. Nummer der Karte, | 7. Nummer der Karte, |
8. Beginn und Ablauf der Gültigkeit der Karte. | 8. Beginn und Ablauf der Gültigkeit der Karte. |
Die personenbezogenen Daten, die elektronisch lesbar sind, betreffen: | Die personenbezogenen Daten, die elektronisch lesbar sind, betreffen: |
1. einen Hinweis, dass es sich um einen Sozialausweis handelt, | 1. einen Hinweis, dass es sich um einen Sozialausweis handelt, |
2. nötige Informationen für die Authentifizierung der Karte und für | 2. nötige Informationen für die Authentifizierung der Karte und für |
den Schutz der elektronisch lesbaren Daten, die die Karte enthält, | den Schutz der elektronisch lesbaren Daten, die die Karte enthält, |
3. Erkennungsnummer der Krankenkasse, des Regionalen Amtes der | 3. Erkennungsnummer der Krankenkasse, des Regionalen Amtes der |
Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung oder des Regionalen | Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung oder des Regionalen |
medizinischen Zentrums der Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen | medizinischen Zentrums der Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen |
Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen, | Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen, |
4. Mitglieds- oder Eintragungsnummer beim Versicherungsträger, | 4. Mitglieds- oder Eintragungsnummer beim Versicherungsträger, |
5. eine oder mehrere Angaben in bezug auf Beginn und Ablauf der | 5. eine oder mehrere Angaben in bezug auf Beginn und Ablauf der |
Versicherbarkeit, was die Gesundheitspflege- und | Versicherbarkeit, was die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung betrifft, | Entschädigungspflichtversicherung betrifft, |
6. Angabe des Statuts des Versicherten im Rahmen der | 6. Angabe des Statuts des Versicherten im Rahmen der |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
7. eine Angabe in bezug auf das Anrecht des Sozialversicherten auf den | 7. eine Angabe in bezug auf das Anrecht des Sozialversicherten auf den |
sozialen Freibetrag, der durch den Königlichen Erlass vom 3. November | sozialen Freibetrag, der durch den Königlichen Erlass vom 3. November |
1993 zur Ausführung des Artikels 25 des Gesetzes vom 9. August 1963 | 1993 zur Ausführung des Artikels 25 des Gesetzes vom 9. August 1963 |
zur Einführung und Regelung der Gesundheitspflege- und | zur Einführung und Regelung der Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung eingeführt worden ist. | Entschädigungspflichtversicherung eingeführt worden ist. |
Die in Absatz 3 Nr. 1 bis 6 erwähnten Vermerke werden je nach Fall auf | Die in Absatz 3 Nr. 1 bis 6 erwähnten Vermerke werden je nach Fall auf |
der Grundlage der im Nationalregister, im Warteregister für | der Grundlage der im Nationalregister, im Warteregister für |
Asylbewerber aus politischen Gründen oder in den Registern der | Asylbewerber aus politischen Gründen oder in den Registern der |
Zentralen Datenbank verfügbaren Informationen auf der Karte | Zentralen Datenbank verfügbaren Informationen auf der Karte |
angebracht. | angebracht. |
In den Fällen, wo diese Vermerke auf der Grundlage der Daten der | In den Fällen, wo diese Vermerke auf der Grundlage der Daten der |
Register der Zentralen Datenbank auf der Karte angebracht werden, sind | Register der Zentralen Datenbank auf der Karte angebracht werden, sind |
die Versicherungsträger verantwortlich für die ständige Fortschreibung | die Versicherungsträger verantwortlich für die ständige Fortschreibung |
der in diesen Registern enthaltenen personenbezogenen Daten. Die | der in diesen Registern enthaltenen personenbezogenen Daten. Die |
betreffenden Sozialversicherten sind verpflichtet, ihren | betreffenden Sozialversicherten sind verpflichtet, ihren |
Versicherungsträger von jeder Änderung dieser Daten in Kenntnis zu | Versicherungsträger von jeder Änderung dieser Daten in Kenntnis zu |
setzen. | setzen. |
Die in Absatz 3 Nr. 7 und 8 und in Absatz 4 Nr. 1 und 2 erwähnten | Die in Absatz 3 Nr. 7 und 8 und in Absatz 4 Nr. 1 und 2 erwähnten |
Vermerke werden auf der Grundlage der Informationen, die in der in | Vermerke werden auf der Grundlage der Informationen, die in der in |
Artikel 4 letzter Absatz erwähnten bei der Zentralen Datenbank | Artikel 4 letzter Absatz erwähnten bei der Zentralen Datenbank |
geführten Datei der Sozialausweise verfügbar sind, auf der Karte | geführten Datei der Sozialausweise verfügbar sind, auf der Karte |
angebracht. | angebracht. |
Die in Absatz 4 Nr. 3 bis 7 erwähnten Vermerke werden auf der | Die in Absatz 4 Nr. 3 bis 7 erwähnten Vermerke werden auf der |
Grundlage der Informationen, die in den Versicherbarkeitsdateien der | Grundlage der Informationen, die in den Versicherbarkeitsdateien der |
Versicherungsträger verfügbar sind, auf der Karte angebracht. | Versicherungsträger verfügbar sind, auf der Karte angebracht. |
Der König kann nach Stellungnahme des Kontrollausschusses durch einen | Der König kann nach Stellungnahme des Kontrollausschusses durch einen |
im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, dass andere Vermerke auf | im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, dass andere Vermerke auf |
der Karte angebracht werden. Gleichzeitig bestimmt Er, auf der | der Karte angebracht werden. Gleichzeitig bestimmt Er, auf der |
Grundlage welcher Informationsdateien diese Vermerke angebracht | Grundlage welcher Informationsdateien diese Vermerke angebracht |
werden. | werden. |
Art. 3.§ 1 - Der Sozialausweis wird von den Versicherungsträgern |
Art. 3.§ 1 - Der Sozialausweis wird von den Versicherungsträgern |
ausgehändigt. Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 | ausgehändigt. Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung wird der Sozialausweis entweder von | Entschädigungspflichtversicherung wird der Sozialausweis entweder von |
Hand zu Hand ausgehändigt oder an den Hauptwohnort des | Hand zu Hand ausgehändigt oder an den Hauptwohnort des |
Sozialversicherten geschickt, so wie dieser Wohnort je nach Fall im | Sozialversicherten geschickt, so wie dieser Wohnort je nach Fall im |
Nationalregister, im Warteregister oder in den Registern der Zentralen | Nationalregister, im Warteregister oder in den Registern der Zentralen |
Datenbank verfügbar ist. Für die Aushändigung der Karte wird die | Datenbank verfügbar ist. Für die Aushändigung der Karte wird die |
Anwendung des obenerwähnten Artikels 9 Absatz 2 auf alle | Anwendung des obenerwähnten Artikels 9 Absatz 2 auf alle |
Sozialversicherten ausgedehnt. | Sozialversicherten ausgedehnt. |
Die Versicherungsträger händigen jedem Sozialversicherten, der bei | Die Versicherungsträger händigen jedem Sozialversicherten, der bei |
ihnen angeschlossen oder eingetragen ist, von Amts wegen einen | ihnen angeschlossen oder eingetragen ist, von Amts wegen einen |
Sozialausweis aus, und zwar unabhängig von der Situation des | Sozialausweis aus, und zwar unabhängig von der Situation des |
Sozialversicherten der Gesundheitspflege- und | Sozialversicherten der Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung gegenüber. | Entschädigungspflichtversicherung gegenüber. |
Jeder Sozialversicherte, der bei einem Versicherungsträger | Jeder Sozialversicherte, der bei einem Versicherungsträger |
angeschlossen oder eingetragen ist und der binnen der in Ausführung | angeschlossen oder eingetragen ist und der binnen der in Ausführung |
von Artikel 4 Absatz 4 vom König festgesetzten Frist keinen | von Artikel 4 Absatz 4 vom König festgesetzten Frist keinen |
Sozialausweis erhalten hat, muss einen Sozialausweis bei diesem | Sozialausweis erhalten hat, muss einen Sozialausweis bei diesem |
Versicherungsträger beantragen. | Versicherungsträger beantragen. |
Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung händigt den | Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung händigt den |
Kategorien Sozialversicherter, die bei keinem Versicherungsträger | Kategorien Sozialversicherter, die bei keinem Versicherungsträger |
angeschlossen oder eingetragen sind und die vom König bestimmt werden, | angeschlossen oder eingetragen sind und die vom König bestimmt werden, |
von Amts wegen einen Sozialausweis aus. | von Amts wegen einen Sozialausweis aus. |
Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 4 muss jeder | Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 4 muss jeder |
Sozialversicherte, der bei keinem Versicherungsträger angeschlossen | Sozialversicherte, der bei keinem Versicherungsträger angeschlossen |
oder eingetragen ist, einen Sozialausweis beim Versicherungsträger | oder eingetragen ist, einen Sozialausweis beim Versicherungsträger |
seiner Wahl beantragen, der seinerseits verpflichtet ist, ihm den | seiner Wahl beantragen, der seinerseits verpflichtet ist, ihm den |
Ausweis auszuhändigen. | Ausweis auszuhändigen. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 wird folgenden Kategorien | § 2 - In Abweichung von § 1 wird folgenden Kategorien |
Sozialversicherter ein Sozialausweis nicht von Amts wegen ausgehändigt | Sozialversicherter ein Sozialausweis nicht von Amts wegen ausgehändigt |
: | : |
1. Beziehern einer aufgrund einer belgischen Regelung gewährten | 1. Beziehern einer aufgrund einer belgischen Regelung gewährten |
Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, die ihren Hauptwohnort im | Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, die ihren Hauptwohnort im |
Ausland haben, mit Ausnahme der Grenzgänger, | Ausland haben, mit Ausnahme der Grenzgänger, |
2. Personen, deren Eigenschaft als Sozialversicherte einzig darauf | 2. Personen, deren Eigenschaft als Sozialversicherte einzig darauf |
beruht, dass sie in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses | beruht, dass sie in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses |
vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in | vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in |
Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur | Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur |
Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen dem Sozialstatut der | Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen dem Sozialstatut der |
Selbständigen unterliegen, und die ihren Hauptwohnort im Ausland | Selbständigen unterliegen, und die ihren Hauptwohnort im Ausland |
haben. | haben. |
In Abweichung von § 1 kann der König durch einen im Ministerrat | In Abweichung von § 1 kann der König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass festlegen, dass bestimmten Kategorien | beratenen Erlass festlegen, dass bestimmten Kategorien |
Sozialversicherter, die Er bestimmt, kein Sozialausweis ausgehändigt | Sozialversicherter, die Er bestimmt, kein Sozialausweis ausgehändigt |
wird. | wird. |
§ 3 - Der König legt auch die Modalitäten fest, gemäss denen der | § 3 - Der König legt auch die Modalitäten fest, gemäss denen der |
Sozialversicherte seinen Antrag einreichen muss, sowie die Bedingungen | Sozialversicherte seinen Antrag einreichen muss, sowie die Bedingungen |
und Modalitäten, gemäss denen der Versicherungsträger die Karte | und Modalitäten, gemäss denen der Versicherungsträger die Karte |
ausstellt, die Weise, wie der Sozialversicherte seine Identität | ausstellt, die Weise, wie der Sozialversicherte seine Identität |
nachweist, und die Auskünfte, die er zu diesem Zweck zu erteilen hat. | nachweist, und die Auskünfte, die er zu diesem Zweck zu erteilen hat. |
Art. 4.Der König legt nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses |
Art. 4.Der König legt nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses |
der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit die Form der Karte | der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit die Form der Karte |
fest. Er bestimmt das Muster der Karte und ihre Aufschriften. | fest. Er bestimmt das Muster der Karte und ihre Aufschriften. |
Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt die technische | Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt die technische |
Organisation der elektronischen Daten auf der Karte, die technischen | Organisation der elektronischen Daten auf der Karte, die technischen |
Spezifikationen der Karte und die technischen Regeln in bezug auf ihre | Spezifikationen der Karte und die technischen Regeln in bezug auf ihre |
Herstellung und Ausstellung. | Herstellung und Ausstellung. |
Der König kann Werbung, Verkauf, Ankauf, Vermietung, Besitz und | Der König kann Werbung, Verkauf, Ankauf, Vermietung, Besitz und |
Abtretung der Apparate, die es ermöglichen, auf der Karte gespeicherte | Abtretung der Apparate, die es ermöglichen, auf der Karte gespeicherte |
Daten zu lesen und fortzuschreiben, regeln. | Daten zu lesen und fortzuschreiben, regeln. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Fristen und anderen Modalitäten der Aushändigung, Ersetzung und | Fristen und anderen Modalitäten der Aushändigung, Ersetzung und |
Erneuerung der Karte sowie die für die Ersetzung oder Erneuerung der | Erneuerung der Karte sowie die für die Ersetzung oder Erneuerung der |
Karte zu erhebenden Vergütungen. | Karte zu erhebenden Vergütungen. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wie | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wie |
die Karte finanziert wird. | die Karte finanziert wird. |
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 bestimmt der König durch | Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 bestimmt der König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche Sozialversicherten unter | einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche Sozialversicherten unter |
welchen Umständen im Besitz ihres Sozialausweises sein müssen. | welchen Umständen im Besitz ihres Sozialausweises sein müssen. |
Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit führt eine Datei der | Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit führt eine Datei der |
Sozialausweise, in der angegeben ist, welche Sozialausweise welchen | Sozialausweise, in der angegeben ist, welche Sozialausweise welchen |
Sozialversicherten für welchen Zeitraum ausgehändigt worden sind. Die | Sozialversicherten für welchen Zeitraum ausgehändigt worden sind. Die |
Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt die Art und Weise, | Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt die Art und Weise, |
wie die Versicherungsträger dieses Register benutzen und | wie die Versicherungsträger dieses Register benutzen und |
fortschreiben, um den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu | fortschreiben, um den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu |
genügen. | genügen. |
Art. 5.Einrichtungen für soziale Sicherheit - im Rahmen ihrer |
Art. 5.Einrichtungen für soziale Sicherheit - im Rahmen ihrer |
direkten Beziehungen mit den Sozialversicherten - und Personen, die | direkten Beziehungen mit den Sozialversicherten - und Personen, die |
einer Einrichtung für soziale Sicherheit personenbezogene Sozialdaten | einer Einrichtung für soziale Sicherheit personenbezogene Sozialdaten |
zu übermitteln haben, müssen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen | zu übermitteln haben, müssen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen |
im Bereich der sozialen Sicherheit, des Arbeits- oder des Steuerrechts | im Bereich der sozialen Sicherheit, des Arbeits- oder des Steuerrechts |
vom Sozialausweis der Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung | vom Sozialausweis der Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung |
sind, Gebrauch machen. | sind, Gebrauch machen. |
Natürliche oder juristische Personen, die aufgrund von Artikel 53 | Natürliche oder juristische Personen, die aufgrund von Artikel 53 |
Absatz 8 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Absatz 8 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung die | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung die |
Drittzahlerregelung anwenden, dürfen bei der Erfüllung ihrer | Drittzahlerregelung anwenden, dürfen bei der Erfüllung ihrer |
Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser Regelung vom Sozialausweis | Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser Regelung vom Sozialausweis |
der Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung sind, Gebrauch | der Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung sind, Gebrauch |
machen. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | machen. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
bestimmte dieser Personen verpflichten, vom Sozialausweis Gebrauch zu | bestimmte dieser Personen verpflichten, vom Sozialausweis Gebrauch zu |
machen. | machen. |
Der König kann nach Stellungnahme des Kontrollausschusses durch einen | Der König kann nach Stellungnahme des Kontrollausschusses durch einen |
im Ministerrat beratenen Erlass anderen Einrichtungen oder anderen | im Ministerrat beratenen Erlass anderen Einrichtungen oder anderen |
Kategorien natürlicher oder juristischer Personen erlauben oder sie | Kategorien natürlicher oder juristischer Personen erlauben oder sie |
verpflichten, zu den vom Ihm bestimmten Zwecken vom Sozialausweis der | verpflichten, zu den vom Ihm bestimmten Zwecken vom Sozialausweis der |
Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung sind, Gebrauch zu | Sozialversicherten, mit denen sie in Verbindung sind, Gebrauch zu |
machen. | machen. |
Art. 6.Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere im |
Art. 6.Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere im |
Rahmen der Aufsicht über die Einhaltung der Rechtsvorschriften im | Rahmen der Aufsicht über die Einhaltung der Rechtsvorschriften im |
Bereich der sozialen Sicherheit, des Arbeits- und des Steuerrechts | Bereich der sozialen Sicherheit, des Arbeits- und des Steuerrechts |
müssen die in Artikel 4 Absatz 6 erwähnten Sozialversicherten den | müssen die in Artikel 4 Absatz 6 erwähnten Sozialversicherten den |
Sozialausweis auf jede Aufforderung folgender Personen hin vorlegen: | Sozialausweis auf jede Aufforderung folgender Personen hin vorlegen: |
1. der Bediensteten, die der König unter denjenigen bestimmt, die | 1. der Bediensteten, die der König unter denjenigen bestimmt, die |
regelmässig mit der Aufsicht über die Einhaltung der | regelmässig mit der Aufsicht über die Einhaltung der |
Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit und der | Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit und der |
Bestimmungen des Arbeitsrechts beauftragt sind, | Bestimmungen des Arbeitsrechts beauftragt sind, |
2. der Bediensteten der Steuerverwaltungen des Finanzministeriums, die | 2. der Bediensteten der Steuerverwaltungen des Finanzministeriums, die |
der König unter den Bediensteten bestimmt, die regelmässig mit einer | der König unter den Bediensteten bestimmt, die regelmässig mit einer |
Kontrolle oder Untersuchung in bezug auf die Anwendung der | Kontrolle oder Untersuchung in bezug auf die Anwendung der |
Einkommensteuer beauftragt sind. | Einkommensteuer beauftragt sind. |
Sozialversicherte müssen ihren Sozialausweis ebenfalls vorlegen, wenn | Sozialversicherte müssen ihren Sozialausweis ebenfalls vorlegen, wenn |
sie von einer Einrichtung für soziale Sicherheit oder einer Person, | sie von einer Einrichtung für soziale Sicherheit oder einer Person, |
die ihn aufgrund von Artikel 5 verlangen muss oder darf, dazu | die ihn aufgrund von Artikel 5 verlangen muss oder darf, dazu |
aufgefordert werden. | aufgefordert werden. |
Art. 7.Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere im |
Art. 7.Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere im |
Rahmen der Aufsicht über die Einhaltung der Rechtsvorschriften im | Rahmen der Aufsicht über die Einhaltung der Rechtsvorschriften im |
Bereich der sozialen Sicherheit, des Arbeits- und des Steuerrechts | Bereich der sozialen Sicherheit, des Arbeits- und des Steuerrechts |
bestimmt der König die Bediensteten, die mit der Aufsicht über die | bestimmt der König die Bediensteten, die mit der Aufsicht über die |
Anwendung und Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Anwendung und Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
und seiner Ausführungsmassnahmen beauftragt sind. | und seiner Ausführungsmassnahmen beauftragt sind. |
Diese Bediensteten üben diese Aufsicht gemäss den Bestimmungen des | Diese Bediensteten üben diese Aufsicht gemäss den Bestimmungen des |
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. | Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. |
Art. 8.Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr |
Art. 8.Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr |
und einer Geldstrafe von zweihundert Franken bis zu zehntausend | und einer Geldstrafe von zweihundert Franken bis zu zehntausend |
Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer den | Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer den |
Sozialausweis ohne Erlaubnis oder zu einem anderen Zweck als dem, für | Sozialausweis ohne Erlaubnis oder zu einem anderen Zweck als dem, für |
den er ermächtigt worden ist, benutzt. | den er ermächtigt worden ist, benutzt. |
Art. 9.Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr |
Art. 9.Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr |
und einer Geldstrafe von vierhundert Franken bis zu zehntausend | und einer Geldstrafe von vierhundert Franken bis zu zehntausend |
Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer entgegen | Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer entgegen |
den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses absichtlich elektronisch | den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses absichtlich elektronisch |
lesbare Daten in den Sozialausweis eingibt oder die elektronisch | lesbare Daten in den Sozialausweis eingibt oder die elektronisch |
lesbaren Daten, die er enthält, streicht oder ändert oder ihre | lesbaren Daten, die er enthält, streicht oder ändert oder ihre |
Verarbeitungs- oder Übermittlungsweise ändert. | Verarbeitungs- oder Übermittlungsweise ändert. |
Art. 10.Mit einer Gefängnisstrafe von acht Monaten bis zu einem Jahr |
Art. 10.Mit einer Gefängnisstrafe von acht Monaten bis zu einem Jahr |
und einer Geldstrafe von tausend Franken bis zu zehntausend Franken | und einer Geldstrafe von tausend Franken bis zu zehntausend Franken |
oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer entgegen den | oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer entgegen den |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder seiner | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder seiner |
Ausführungsmassnahmen Sozialausweise und Leseapparate herstellt, | Ausführungsmassnahmen Sozialausweise und Leseapparate herstellt, |
besitzt oder in Verkehr bringt. | besitzt oder in Verkehr bringt. |
Art. 11.Wenn mehrere Taten Verstösse gegen die Bestimmungen des |
Art. 11.Wenn mehrere Taten Verstösse gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses oder seiner Ausführungsmassnahmen sind, werden | vorliegenden Erlasses oder seiner Ausführungsmassnahmen sind, werden |
alle Strafen zusammengerechnet, ohne dass sie jedoch das Doppelte des | alle Strafen zusammengerechnet, ohne dass sie jedoch das Doppelte des |
Höchstmasses der schwersten Strafe übersteigen dürfen. | Höchstmasses der schwersten Strafe übersteigen dürfen. |
Art. 12.Bei Verstoss gegen eine Bestimmung des vorliegenden Erlasses |
Art. 12.Bei Verstoss gegen eine Bestimmung des vorliegenden Erlasses |
oder seiner Ausführungsmassnahmen binnen drei Jahren nach einem | oder seiner Ausführungsmassnahmen binnen drei Jahren nach einem |
endgültig gewordenen Korrektionalbeschluss kann die Strafe auf das | endgültig gewordenen Korrektionalbeschluss kann die Strafe auf das |
Doppelte des Höchstmasses gebracht werden. | Doppelte des Höchstmasses gebracht werden. |
Art. 13.Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches unter |
Art. 13.Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches unter |
Ausschluss von Kapitel V, aber einschliesslich Kapitel VII und Artikel | Ausschluss von Kapitel V, aber einschliesslich Kapitel VII und Artikel |
85 sind auf die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Verstösse | 85 sind auf die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Verstösse |
anwendbar. | anwendbar. |
Art. 14.Die öffentliche Klage, die sich aus den Verstössen gegen die |
Art. 14.Die öffentliche Klage, die sich aus den Verstössen gegen die |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und seiner | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und seiner |
Ausführungsmassnahmen ergibt, verjährt in drei Jahren ab der Tat, die | Ausführungsmassnahmen ergibt, verjährt in drei Jahren ab der Tat, die |
Anlass der Klage war. | Anlass der Klage war. |
Art. 15.Das Gesetz vom 25. Januar 1985 zur Einführung eines |
Art. 15.Das Gesetz vom 25. Januar 1985 zur Einführung eines |
Sozialversicherungsausweises wird aufgehoben. | Sozialversicherungsausweises wird aufgehoben. |
Art. 16.Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Art. 16.Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Erlasses fest. | Erlasses fest. |
Art. 17.Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser |
Art. 17.Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser |
Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Minister der Kleinen | Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Minister der Kleinen |
und Mittleren Betriebe sind, jeder für seinen Bereich, mit der | und Mittleren Betriebe sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 1996 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 1996 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau M. DE GALAN | Frau M. DE GALAN |
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 mai 1997. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 mei 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |