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Arrêté royal relatif au statut administratif du militaire qui effectue un engagement volontaire militaire. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit betreffende het administratief statuut van de militair die een vrijwillige militaire inzet vervult. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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MINISTERE DE LA DEFENSE | MINISTERIE VAN LANDSVERDEDIGING |
27 JUIN 2010. - Arrêté royal relatif au statut administratif du | 27 JUNI 2010. - Koninklijk besluit betreffende het administratief |
militaire qui effectue un engagement volontaire militaire. - | statuut van de militair die een vrijwillige militaire inzet vervult. - |
Coordination officieuse en langue allemande | Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 27 juin 2010 relatif au statut | het koninklijk besluit van 27 juni 2010 betreffende het administratief |
administratif du militaire qui effectue un engagement volontaire | statuut van de militair die een vrijwillige militaire inzet vervult |
militaire (Moniteur belge du 16 juillet 2010), tel qu'il a été modifié | (Belgisch Staatsblad van 16 juli 2010), zoals het achtereenvolgens |
successivement par : | werd gewijzigd bij : |
- l'arrêté royal du 7 novembre 2013 relatif au statut administratif du | - het koninklijk besluit van 7 november 2013 betreffende het |
militaire qui contracte un engagement à durée limitée (Moniteur belge | administratief statuut van de militair die een dienstneming van |
du 29 novembre 2013); | beperkte duur aangaat (Belgisch Staatsblad van 29 november 2013); |
- l'arrêté royal du 26 décembre 2013 modifiant diverses dispositions | - het koninklijk besluit van 26 december 2013 tot wijziging van |
relatives au statut des militaires (Moniteur belge du 30 décembre 2013); | verschillende bepalingen betreffende het statuut van de militairen (Belgisch Staatsblad van 30 december 2013); |
- l'arrêté royal du 29 janvier 2016 modifiant diverses dispositions | - het koninklijk besluit van 29 januari 2016 tot wijziging van |
relatives au statut des militaires (Moniteur belge du 1er mars 2016); | verschillende bepalingen betreffende het statuut van de militairen (Belgisch Staatsblad van 1 maart 2016); |
- l'arrêté royal du 30 juillet 2018 modifiant diverses dispositions | - het koninklijk besluit van 30 juli 2018 tot wijziging van diverse |
relatives au statut des militaires (Moniteur belge du 31 août 2018). | bepalingen betreffende het statuut van de militairen (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 2018). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
27. JUNI 2010 - Königlicher Erlass über das Verwaltungsstatut der | 27. JUNI 2010 - Königlicher Erlass über das Verwaltungsstatut der |
Militärpersonen, die einen freiwilligen Militärdienst leisten | Militärpersonen, die einen freiwilligen Militärdienst leisten |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. FMD: den freiwilligen Militärdienst, | 1. FMD: den freiwilligen Militärdienst, |
2. Minister: den Minister der Landesverteidigung, | 2. Minister: den Minister der Landesverteidigung, |
3. GDHR: den Generaldirektor Human Resources, | 3. GDHR: den Generaldirektor Human Resources, |
4. Gesetz: das Gesetz vom 10. Januar 2010 zur Einführung des | 4. Gesetz: das Gesetz vom 10. Januar 2010 zur Einführung des |
freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das | freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das |
Militärpersonal anwendbarer Gesetze. | Militärpersonal anwendbarer Gesetze. |
Darüber hinaus werden die Begriffe "FMD-Militärperson", "Bewerber", | Darüber hinaus werden die Begriffe "FMD-Militärperson", "Bewerber", |
"FMD-Bewerber", "angehende FMD-Militärperson" und "Werktag" gemäß den | "FMD-Bewerber", "angehende FMD-Militärperson" und "Werktag" gemäß den |
in Artikel 23 des Gesetzes erwähnten Begriffsbestimmungen verwendet. | in Artikel 23 des Gesetzes erwähnten Begriffsbestimmungen verwendet. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird jedes Mal, | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird jedes Mal, |
wenn ein Dienstgrad erwähnt wird, ebenfalls der gleichwertige | wenn ein Dienstgrad erwähnt wird, ebenfalls der gleichwertige |
Dienstgrad berücksichtigt. | Dienstgrad berücksichtigt. |
KAPITEL 2 - Anwerbung | KAPITEL 2 - Anwerbung |
Art. 3 - Die Auswahltests umfassen für alle FMD-Bewerber: | Art. 3 - Die Auswahltests umfassen für alle FMD-Bewerber: |
1. psychotechnische Tests in Bezug auf das intellektuelle Potenzial, | 1. psychotechnische Tests in Bezug auf das intellektuelle Potenzial, |
2. psychotechnische Tests zur Beurteilung der Charaktereigenschaften, | 2. psychotechnische Tests zur Beurteilung der Charaktereigenschaften, |
3. ärztliche Untersuchungen in Bezug auf die medizinische Eignung, | 3. ärztliche Untersuchungen in Bezug auf die medizinische Eignung, |
4. einen Test der körperlichen Kondition zur Beurteilung des | 4. einen Test der körperlichen Kondition zur Beurteilung des |
physischen Potenzials. | physischen Potenzials. |
Für bestimmte vakante Stellen können in einer vom Minister | Für bestimmte vakante Stellen können in einer vom Minister |
festgelegten Regelung zusätzliche Tests der körperlichen Kondition | festgelegten Regelung zusätzliche Tests der körperlichen Kondition |
festgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass ein FMD-Bewerber das für | festgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass ein FMD-Bewerber das für |
diese vakante Stelle erforderliche physische Potenzial besitzt. | diese vakante Stelle erforderliche physische Potenzial besitzt. |
Für bestimmte vakante Stellen ist eine zusätzliche ärztliche | Für bestimmte vakante Stellen ist eine zusätzliche ärztliche |
Untersuchung durchzuführen. | Untersuchung durchzuführen. |
Art. 4 - Für Bewerber um die Stelle eines angehenden FMD-Offiziers | Art. 4 - Für Bewerber um die Stelle eines angehenden FMD-Offiziers |
umfassen die Auswahltests zudem spezifische psychotechnische Tests in | umfassen die Auswahltests zudem spezifische psychotechnische Tests in |
Bezug auf das intellektuelle Potenzial und zur Beurteilung der | Bezug auf das intellektuelle Potenzial und zur Beurteilung der |
Charaktereigenschaften. | Charaktereigenschaften. |
Art. 5 - Bei den Auswahltests werden FMD-Bewerber nach den für | Art. 5 - Bei den Auswahltests werden FMD-Bewerber nach den für |
Bewerber [des Berufskaders] geltenden Regeln beurteilt. | Bewerber [des Berufskaders] geltenden Regeln beurteilt. |
[Art. 5 abgeändert durch Art. 166 des K.E. vom 26. Dezember 2013 (B.S. | [Art. 5 abgeändert durch Art. 166 des K.E. vom 26. Dezember 2013 (B.S. |
vom 30. Dezember 2013)] | vom 30. Dezember 2013)] |
KAPITEL 3 - Verpflichtung und Neuverpflichtung | KAPITEL 3 - Verpflichtung und Neuverpflichtung |
Art. 6 - Die Verpflichtung angehender FMD-Militärpersonen wird für | Art. 6 - Die Verpflichtung angehender FMD-Militärpersonen wird für |
eine Dauer von vierundzwanzig Monaten eingegangen. | eine Dauer von vierundzwanzig Monaten eingegangen. |
Art. 7 - Spätestens drei Monate vor Ablauf ihrer Verpflichtung | Art. 7 - Spätestens drei Monate vor Ablauf ihrer Verpflichtung |
beziehungsweise vorherigen Neuverpflichtung können FMD-Militärpersonen | beziehungsweise vorherigen Neuverpflichtung können FMD-Militärpersonen |
bei ihrem Korpschef einen Antrag auf Neuverpflichtung in derselben | bei ihrem Korpschef einen Antrag auf Neuverpflichtung in derselben |
Personalkategorie einreichen. | Personalkategorie einreichen. |
Art. 8 - Spätestens fünf Werktage nach dem Tag des Eingangs des | Art. 8 - Spätestens fünf Werktage nach dem Tag des Eingangs des |
Antrags auf Neuverpflichtung notifiziert der Korpschef der | Antrags auf Neuverpflichtung notifiziert der Korpschef der |
FMD-Militärperson schriftlich, dass er ihre Neuverpflichtung annimmt | FMD-Militärperson schriftlich, dass er ihre Neuverpflichtung annimmt |
oder verweigert. Wenn die betreffende Militärperson die jährlichen | oder verweigert. Wenn die betreffende Militärperson die jährlichen |
Basistests der körperlichen Kondition nicht bestanden hat, muss der | Basistests der körperlichen Kondition nicht bestanden hat, muss der |
Korpschef die Neuverpflichtung verweigern. Hatte der Betreffende nicht | Korpschef die Neuverpflichtung verweigern. Hatte der Betreffende nicht |
die Möglichkeit, diese Tests vor Ablauf der in Artikel 7 erwähnten | die Möglichkeit, diese Tests vor Ablauf der in Artikel 7 erwähnten |
Frist abzulegen, so kann der Korpschef die Neuverpflichtung jedoch | Frist abzulegen, so kann der Korpschef die Neuverpflichtung jedoch |
annehmen, sofern der Betreffende diese Tests vor Ablauf der laufenden | annehmen, sofern der Betreffende diese Tests vor Ablauf der laufenden |
Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung besteht. | Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung besteht. |
Beschließt der Korpschef, die Neuverpflichtung zu verweigern, so kann | Beschließt der Korpschef, die Neuverpflichtung zu verweigern, so kann |
die betreffende Militärperson binnen fünf Werktagen nach dem Tag der | die betreffende Militärperson binnen fünf Werktagen nach dem Tag der |
Notifizierung dieses Beschlusses eine Verteidigungsschrift einreichen | Notifizierung dieses Beschlusses eine Verteidigungsschrift einreichen |
und beantragen, vom Korpschef angehört zu werden. | und beantragen, vom Korpschef angehört zu werden. |
Sie wird gegebenenfalls spätestens zehn Werktage nach dem Tag, an dem | Sie wird gegebenenfalls spätestens zehn Werktage nach dem Tag, an dem |
dieser Antrag eingereicht worden ist, von ihrem Korpschef angehört. | dieser Antrag eingereicht worden ist, von ihrem Korpschef angehört. |
Bei der Anhörung durch den Korpschef kann sich die betreffende | Bei der Anhörung durch den Korpschef kann sich die betreffende |
Militärperson von einer Person ihrer Wahl beistehen lassen. | Militärperson von einer Person ihrer Wahl beistehen lassen. |
Binnen drei Werktagen nach dem Tag des Eingangs der | Binnen drei Werktagen nach dem Tag des Eingangs der |
Verteidigungsschrift beziehungsweise der Anhörung der betreffenden | Verteidigungsschrift beziehungsweise der Anhörung der betreffenden |
Militärperson informiert der Korpschef den Betreffenden über die | Militärperson informiert der Korpschef den Betreffenden über die |
Aufrechterhaltung seiner Verweigerung der Neuverpflichtung oder über | Aufrechterhaltung seiner Verweigerung der Neuverpflichtung oder über |
den Beschluss zur Annahme der Neuverpflichtung. | den Beschluss zur Annahme der Neuverpflichtung. |
Art. 9 - Erhält der Korpschef seine Verweigerung der Neuverpflichtung | Art. 9 - Erhält der Korpschef seine Verweigerung der Neuverpflichtung |
aufrecht, so kann die FMD-Militärperson spätestens fünf Werktage nach | aufrecht, so kann die FMD-Militärperson spätestens fünf Werktage nach |
dem Tag der Notifizierung des Beschlusses des Korpschefs beim GDHR | dem Tag der Notifizierung des Beschlusses des Korpschefs beim GDHR |
schriftlichen Widerspruch einlegen. | schriftlichen Widerspruch einlegen. |
Hatte die FMD-Militärperson, deren Verpflichtung vom Korpschef | Hatte die FMD-Militärperson, deren Verpflichtung vom Korpschef |
vorbehaltlich des Bestehens der jährlichen Basistests der körperlichen | vorbehaltlich des Bestehens der jährlichen Basistests der körperlichen |
Kondition angenommen worden war, einen Monat vor Ablauf ihrer | Kondition angenommen worden war, einen Monat vor Ablauf ihrer |
Verpflichtung beziehungsweise vorherigen Neuverpflichtung nicht die | Verpflichtung beziehungsweise vorherigen Neuverpflichtung nicht die |
Möglichkeit, diese Tests abzulegen, so kann sie spätestens am ersten | Möglichkeit, diese Tests abzulegen, so kann sie spätestens am ersten |
Werktag nach diesem Datum beim GDHR schriftlichen Widerspruch | Werktag nach diesem Datum beim GDHR schriftlichen Widerspruch |
einlegen. | einlegen. |
Der GDHR entscheidet nach Aktenlage und beschließt, die | Der GDHR entscheidet nach Aktenlage und beschließt, die |
Neuverpflichtung zu gewähren oder zu verweigern. Dieser Beschluss wird | Neuverpflichtung zu gewähren oder zu verweigern. Dieser Beschluss wird |
der betreffenden Militärperson spätestens dreißig Tage vor Ablauf der | der betreffenden Militärperson spätestens dreißig Tage vor Ablauf der |
laufenden Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung notifiziert. | laufenden Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung notifiziert. |
Die Notifizierung in dem in Absatz 2 erwähnten Fall erfolgt spätestens | Die Notifizierung in dem in Absatz 2 erwähnten Fall erfolgt spätestens |
fünf Tage vor Ablauf der Verpflichtung beziehungsweise | fünf Tage vor Ablauf der Verpflichtung beziehungsweise |
Neuverpflichtung. | Neuverpflichtung. |
Art. 10 - Der Minister bestimmt das Muster der von der | Art. 10 - Der Minister bestimmt das Muster der von der |
FMD-Militärperson zu unterzeichnenden Neuverpflichtungserklärung. | FMD-Militärperson zu unterzeichnenden Neuverpflichtungserklärung. |
Die FMD-Militärperson erhält eine Ausfertigung der | Die FMD-Militärperson erhält eine Ausfertigung der |
Neuverpflichtungserklärung, die sie unterzeichnet hat. | Neuverpflichtungserklärung, die sie unterzeichnet hat. |
KAPITEL 4 - Ausbildung | KAPITEL 4 - Ausbildung |
Art. 11 - Der Ausbildungszyklus angehender FMD-Militärpersonen | Art. 11 - Der Ausbildungszyklus angehender FMD-Militärpersonen |
umfasst: | umfasst: |
1. zwölf Monate Ausbildung für angehende FMD-Soldaten, | 1. zwölf Monate Ausbildung für angehende FMD-Soldaten, |
2. vierundzwanzig Monate Ausbildung für angehende FMD-Offiziere und | 2. vierundzwanzig Monate Ausbildung für angehende FMD-Offiziere und |
-Unteroffiziere. | -Unteroffiziere. |
Das Praktikum findet in der Einheit der ersten Zuweisung der | Das Praktikum findet in der Einheit der ersten Zuweisung der |
angehenden FMD-Militärperson statt. Während dieses Zeitraums übt die | angehenden FMD-Militärperson statt. Während dieses Zeitraums übt die |
angehende FMD-Militärperson die Funktion aus, für die sie ausgebildet | angehende FMD-Militärperson die Funktion aus, für die sie ausgebildet |
worden ist. | worden ist. |
Die konkrete Zusammensetzung und die genaue Dauer von Zeiträumen und | Die konkrete Zusammensetzung und die genaue Dauer von Zeiträumen und |
Phasen des Ausbildungszyklus sowie das Programm und die Modalitäten | Phasen des Ausbildungszyklus sowie das Programm und die Modalitäten |
für die Umsetzung dieses Programms werden in einer vom Minister | für die Umsetzung dieses Programms werden in einer vom Minister |
erstellten Regelung festgelegt. | erstellten Regelung festgelegt. |
Art. 12 - Vor Beginn der spezialisierten Berufsausbildung kann | Art. 12 - Vor Beginn der spezialisierten Berufsausbildung kann |
angehenden FMD-Militärpersonen eine andere Ausbildung zugewiesen | angehenden FMD-Militärpersonen eine andere Ausbildung zugewiesen |
werden, je nach Fall: | werden, je nach Fall: |
1. auf ihren Antrag hin, sofern der GDHR einen Personalbedarf in | 1. auf ihren Antrag hin, sofern der GDHR einen Personalbedarf in |
diesem Bereich feststellt und beschließt, diesen auf diese Weise zu | diesem Bereich feststellt und beschließt, diesen auf diese Weise zu |
decken, | decken, |
2. auf Beschluss des GDHR, sofern der Personalbedarf dies unbedingt | 2. auf Beschluss des GDHR, sofern der Personalbedarf dies unbedingt |
erforderlich macht. | erforderlich macht. |
Art. 13 - Die Beurteilung der beruflichen Fertigkeiten der angehenden | Art. 13 - Die Beurteilung der beruflichen Fertigkeiten der angehenden |
FMD-Militärpersonen erfolgt am Ende: | FMD-Militärpersonen erfolgt am Ende: |
1. der Phase der militärischen Einführung, | 1. der Phase der militärischen Einführung, |
2. der militärischen Grundausbildung, | 2. der militärischen Grundausbildung, |
3. der spezialisierten Berufsausbildung, | 3. der spezialisierten Berufsausbildung, |
4. des Praktikumszeitraums. | 4. des Praktikumszeitraums. |
Die Beurteilung kann ebenfalls zu einem Zeitpunkt erfolgen, der in | Die Beurteilung kann ebenfalls zu einem Zeitpunkt erfolgen, der in |
einer vom Minister erstellten Regelung festgelegt ist, und zwar am | einer vom Minister erstellten Regelung festgelegt ist, und zwar am |
Ende eines Kursmoduls, eines Kurses oder eines Kurspakets. | Ende eines Kursmoduls, eines Kurses oder eines Kurspakets. |
Wenn der Praktikumszeitraum weniger als sechs Monate dauert, werden | Wenn der Praktikumszeitraum weniger als sechs Monate dauert, werden |
angehende FMD-Militärpersonen außerdem nach der Hälfte dieses | angehende FMD-Militärpersonen außerdem nach der Hälfte dieses |
Zeitraums beurteilt. | Zeitraums beurteilt. |
Art. 14 - Der Verlust der Eigenschaft einer angehenden | Art. 14 - Der Verlust der Eigenschaft einer angehenden |
FMD-Militärperson wird vom GDHR ausgesprochen. | FMD-Militärperson wird vom GDHR ausgesprochen. |
Art. 15 - Angehende FMD-Offizier werden eingesetzt: | Art. 15 - Angehende FMD-Offizier werden eingesetzt: |
1. in den Dienstgrad eines Korporals am ersten Tag des sechsten Monats | 1. in den Dienstgrad eines Korporals am ersten Tag des sechsten Monats |
nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer Verpflichtungserklärung, | nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer Verpflichtungserklärung, |
2. in den Dienstgrad eines Sergeanten am ersten Tag des neunten Monats | 2. in den Dienstgrad eines Sergeanten am ersten Tag des neunten Monats |
nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer Verpflichtungserklärung, | nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer Verpflichtungserklärung, |
3. in den Dienstgrad eines Adjutanten am ersten Tag des zwölften | 3. in den Dienstgrad eines Adjutanten am ersten Tag des zwölften |
Monats nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer | Monats nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer |
Verpflichtungserklärung, | Verpflichtungserklärung, |
4. in den Dienstgrad eines Unterleutnants am ersten Tag des Monats | 4. in den Dienstgrad eines Unterleutnants am ersten Tag des Monats |
nach dem Monat, in dem sie ihren Ausbildungszyklus erfolgreich | nach dem Monat, in dem sie ihren Ausbildungszyklus erfolgreich |
abgeschlossen haben. | abgeschlossen haben. |
Art. 16 - Angehende FMD-Unteroffiziere werden eingesetzt: | Art. 16 - Angehende FMD-Unteroffiziere werden eingesetzt: |
1. in den Dienstgrad eines Korporals am ersten Tag des sechsten Monats | 1. in den Dienstgrad eines Korporals am ersten Tag des sechsten Monats |
nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer Verpflichtungserklärung, | nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer Verpflichtungserklärung, |
2. in den Dienstgrad eines Sergeanten am ersten Tag des neunten Monats | 2. in den Dienstgrad eines Sergeanten am ersten Tag des neunten Monats |
nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer Verpflichtungserklärung. | nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer Verpflichtungserklärung. |
Art. 17 - Angehende FMD-Soldaten werden am ersten Tag des Monats nach | Art. 17 - Angehende FMD-Soldaten werden am ersten Tag des Monats nach |
dem Monat, in dem sie ihren Ausbildungszyklus erfolgreich | dem Monat, in dem sie ihren Ausbildungszyklus erfolgreich |
abgeschlossen haben, in den Dienstgrad eines ersten Soldaten | abgeschlossen haben, in den Dienstgrad eines ersten Soldaten |
eingesetzt. | eingesetzt. |
KAPITEL 5 - Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise | KAPITEL 5 - Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise |
Neuverpflichtung | Neuverpflichtung |
Art. 18 - § 1 - Um gemäß Artikel 41 Absatz 2 des Gesetzes wieder | Art. 18 - § 1 - Um gemäß Artikel 41 Absatz 2 des Gesetzes wieder |
eingegliedert werden zu können, müssen ehemalige FMD-Militärpersonen | eingegliedert werden zu können, müssen ehemalige FMD-Militärpersonen |
folgende Bedingungen erfüllen: | folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Sie dürfen ihre Eigenschaft einer angehenden Militärperson [...] | 1. Sie dürfen ihre Eigenschaft einer angehenden Militärperson [...] |
des aktiven Kaders nicht verloren haben: | des aktiven Kaders nicht verloren haben: |
a) aufgrund der Tatsache, dass sie die erforderlichen moralischen | a) aufgrund der Tatsache, dass sie die erforderlichen moralischen |
Eigenschaften nicht mehr besitzen oder [nicht mehr Staatsangehörige | Eigenschaften nicht mehr besitzen oder [nicht mehr Staatsangehörige |
eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der | eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der |
Schweizerischen Eidgenossenschaft sind oder in Anwendung des Gesetzes | Schweizerischen Eidgenossenschaft sind oder in Anwendung des Gesetzes |
vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den | vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den |
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern einen | Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern einen |
Beschluss zur Entfernung aus dem Staatsgebiet, einen Zurückweisungs- | Beschluss zur Entfernung aus dem Staatsgebiet, einen Zurückweisungs- |
oder einen Ausweisungsbeschluss erhalten haben], | oder einen Ausweisungsbeschluss erhalten haben], |
b) aufgrund unzureichender körperlicher Eigenschaften in medizinischer | b) aufgrund unzureichender körperlicher Eigenschaften in medizinischer |
Hinsicht, wodurch sie dem medizinischen Mindestprofil der Funktion, | Hinsicht, wodurch sie dem medizinischen Mindestprofil der Funktion, |
für die sie in der Eigenschaft einer angehenden FMD-Militärperson | für die sie in der Eigenschaft einer angehenden FMD-Militärperson |
ursprünglich ausgebildet worden sind, nicht mehr entsprechen, | ursprünglich ausgebildet worden sind, nicht mehr entsprechen, |
c) aufgrund der Feststellung des GDHR, dass die | c) aufgrund der Feststellung des GDHR, dass die |
Charaktereigenschaften, beruflichen Fertigkeiten oder körperlichen | Charaktereigenschaften, beruflichen Fertigkeiten oder körperlichen |
Eigenschaften in Bezug auf die körperliche Kondition für die | Eigenschaften in Bezug auf die körperliche Kondition für die |
Wiederaufnahme des ursprünglichen Ausbildungszyklus einer angehenden | Wiederaufnahme des ursprünglichen Ausbildungszyklus einer angehenden |
FMD-Militärperson unzureichend sind. | FMD-Militärperson unzureichend sind. |
2. Ihre Verpflichtung darf nicht von Amts wegen gekündigt worden sein: | 2. Ihre Verpflichtung darf nicht von Amts wegen gekündigt worden sein: |
a) aufgrund einer falschen Erklärung, | a) aufgrund einer falschen Erklärung, |
b) aufgrund einer Verurteilung mit oder ohne Aufschub zu einer | b) aufgrund einer Verurteilung mit oder ohne Aufschub zu einer |
Militärgefängnisstrafe von mindestens einem Monat wegen einer aufgrund | Militärgefängnisstrafe von mindestens einem Monat wegen einer aufgrund |
des Militärstrafgesetzbuches geahndeten Straftat, | des Militärstrafgesetzbuches geahndeten Straftat, |
c) aufgrund der Tatsache, dass sie sich schwerwiegender, mit ihrem | c) aufgrund der Tatsache, dass sie sich schwerwiegender, mit ihrem |
Militärstand nicht zu vereinbarender Handlungen schuldig gemacht haben | Militärstand nicht zu vereinbarender Handlungen schuldig gemacht haben |
oder aufgrund der Tatsache, dass ihr Verhalten schlecht ist oder sie | oder aufgrund der Tatsache, dass ihr Verhalten schlecht ist oder sie |
ihren Dienst nicht gewissenhaft verrichten, | ihren Dienst nicht gewissenhaft verrichten, |
[d) aufgrund einer unrechtmäßigen Abwesenheit von mehr als | [d) aufgrund einer unrechtmäßigen Abwesenheit von mehr als |
einundzwanzig aufeinanderfolgenden Tagen.] | einundzwanzig aufeinanderfolgenden Tagen.] |
3. Der ursprüngliche Ausbildungszyklus muss weiterhin organisiert | 3. Der ursprüngliche Ausbildungszyklus muss weiterhin organisiert |
werden und nach Ansicht des GDHR kann der Personalbedarf auf diese | werden und nach Ansicht des GDHR kann der Personalbedarf auf diese |
Weise gedeckt werden. | Weise gedeckt werden. |
Wenn die Wiedereingliederung eine ehemalige angehende | Wenn die Wiedereingliederung eine ehemalige angehende |
FMD-Militärperson betrifft, die im Rahmen ihrer Ausbildung die Phase | FMD-Militärperson betrifft, die im Rahmen ihrer Ausbildung die Phase |
der spezialisierten Berufsausbildung durchlaufen muss, muss diese | der spezialisierten Berufsausbildung durchlaufen muss, muss diese |
außerdem binnen einer Frist, die den normalen Verlauf der Ausbildung | außerdem binnen einer Frist, die den normalen Verlauf der Ausbildung |
ermöglicht, weiterhin organisiert werden. Falls erforderlich, kann der | ermöglicht, weiterhin organisiert werden. Falls erforderlich, kann der |
angehenden FMD-Militärperson vom GDHR eine andere Ausbildung | angehenden FMD-Militärperson vom GDHR eine andere Ausbildung |
zugewiesen werden. | zugewiesen werden. |
§ 2 - Wiedereingegliederte angehende FMD-Militärpersonen können von | § 2 - Wiedereingegliederte angehende FMD-Militärpersonen können von |
bestimmten Teilen der Ausbildung befreit werden. | bestimmten Teilen der Ausbildung befreit werden. |
§ 3 - Wiedereingegliederte angehende FMD-Militärpersonen absolvieren | § 3 - Wiedereingegliederte angehende FMD-Militärpersonen absolvieren |
einen spezifischen Ausbildungszyklus, dessen Dauer und Programm die | einen spezifischen Ausbildungszyklus, dessen Dauer und Programm die |
vor der Kündigung der Verpflichtung als angehende FMD-Militärperson | vor der Kündigung der Verpflichtung als angehende FMD-Militärperson |
absolvierte Ausbildung berücksichtigen. | absolvierte Ausbildung berücksichtigen. |
Der GDHR legt die entsprechenden Ausführungsmodalitäten fest. | Der GDHR legt die entsprechenden Ausführungsmodalitäten fest. |
§ 4 - Am Tag ihrer Wiedereingliederung werden FMD-Militärpersonen in | § 4 - Am Tag ihrer Wiedereingliederung werden FMD-Militärpersonen in |
den Dienstgrad eingesetzt, den sie erlangt hätten, wenn sie die | den Dienstgrad eingesetzt, den sie erlangt hätten, wenn sie die |
Eigenschaft einer FMD-Militärperson nicht verloren hätten. | Eigenschaft einer FMD-Militärperson nicht verloren hätten. |
[Art. 18 § 1 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung | [Art. 18 § 1 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung |
abgeändert durch Art. 167 Buchstabe a) des K.E. vom 26. Dezember 2013 | abgeändert durch Art. 167 Buchstabe a) des K.E. vom 26. Dezember 2013 |
(B.S. vom 30. Dezember 2013); § 1 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz | (B.S. vom 30. Dezember 2013); § 1 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz |
Buchstabe a) abgeändert durch Art. 167 Buchstabe b) des K.E. vom 26. | Buchstabe a) abgeändert durch Art. 167 Buchstabe b) des K.E. vom 26. |
Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013); § 1 Abs. 1 Nr. 2 einziger | Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013); § 1 Abs. 1 Nr. 2 einziger |
Absatz Buchstabe d) eingefügt durch Art. 167 Buchstabe c) des K.E. vom | Absatz Buchstabe d) eingefügt durch Art. 167 Buchstabe c) des K.E. vom |
26. Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013)] | 26. Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013)] |
Art. 19 - Die Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung von | Art. 19 - Die Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung von |
FMD-Militärpersonen wird von Rechts wegen gekündigt, wenn sie nicht | FMD-Militärpersonen wird von Rechts wegen gekündigt, wenn sie nicht |
mindestens das folgende medizinische Profil behalten: | mindestens das folgende medizinische Profil behalten: |
1. für FMD-Offiziere und -Unteroffiziere: | 1. für FMD-Offiziere und -Unteroffiziere: |
P S I V C A M E | P S I V C A M E |
3 3 3 3 3 2 1 2 | 3 3 3 3 3 2 1 2 |
2. für FMD-Soldaten: | 2. für FMD-Soldaten: |
P S I V C A M E | P S I V C A M E |
3 3 3 3 3 2 3 3 | 3 3 3 3 3 2 3 3 |
FMD-Militärpersonen der Marine müssen zudem das folgende spezielle | FMD-Militärpersonen der Marine müssen zudem das folgende spezielle |
medizinische Profil erhalten: | medizinische Profil erhalten: |
G Y K O | G Y K O |
2 3 3 3 | 2 3 3 3 |
Art. 20 - Die Neuverpflichtung von FMD-Militärpersonen wird von Amts | Art. 20 - Die Neuverpflichtung von FMD-Militärpersonen wird von Amts |
wegen gekündigt, wenn FMD-Militärpersonen: | wegen gekündigt, wenn FMD-Militärpersonen: |
1. ihre Verpflichtung auf der Grundlage einer falschen Erklärung | 1. ihre Verpflichtung auf der Grundlage einer falschen Erklärung |
eingegangen sind, | eingegangen sind, |
2. mit oder ohne Aufschub zu einer Militärgefängnisstrafe von | 2. mit oder ohne Aufschub zu einer Militärgefängnisstrafe von |
mindestens einem Monat wegen einer aufgrund des | mindestens einem Monat wegen einer aufgrund des |
Militärstrafgesetzbuches geahndeten Straftat verurteilt werden, | Militärstrafgesetzbuches geahndeten Straftat verurteilt werden, |
3. sich schwerwiegender, mit ihrem Militärstand nicht zu | 3. sich schwerwiegender, mit ihrem Militärstand nicht zu |
vereinbarender Handlungen schuldig gemacht haben oder wenn ihr | vereinbarender Handlungen schuldig gemacht haben oder wenn ihr |
Verhalten schlecht ist oder sie ihren Dienst nicht gewissenhaft | Verhalten schlecht ist oder sie ihren Dienst nicht gewissenhaft |
verrichten, | verrichten, |
[4. an mehr als einundzwanzig aufeinanderfolgenden Tagen unrechtmäßig | [4. an mehr als einundzwanzig aufeinanderfolgenden Tagen unrechtmäßig |
abwesend sind.] | abwesend sind.] |
[Art. 20 einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 168 des K.E. vom | [Art. 20 einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 168 des K.E. vom |
26. Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013)] | 26. Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013)] |
Art. 21 - § 1 - In den in Artikel 20 Nr. 1 und 2 erwähnten Fällen wird | Art. 21 - § 1 - In den in Artikel 20 Nr. 1 und 2 erwähnten Fällen wird |
der Beschluss vom GDHR auf Vorschlag eines hierarchischen | der Beschluss vom GDHR auf Vorschlag eines hierarchischen |
Vorgesetzten, der mindestens einen dem Dienstgrad eines Korpschefs | Vorgesetzten, der mindestens einen dem Dienstgrad eines Korpschefs |
entsprechenden Dienstgrad bekleidet, gefasst. | entsprechenden Dienstgrad bekleidet, gefasst. |
§ 2 - [In dem in Artikel 20 Nr. 3 erwähnten Fall verfassen | § 2 - [In dem in Artikel 20 Nr. 3 erwähnten Fall verfassen |
hierarchische Vorgesetzte, die mindestens einen dem Dienstgrad eines | hierarchische Vorgesetzte, die mindestens einen dem Dienstgrad eines |
Korpschefs entsprechenden Dienstgrad bekleiden, einen ausführlichen | Korpschefs entsprechenden Dienstgrad bekleiden, einen ausführlichen |
Bericht, der eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Schwere der | Bericht, der eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Schwere der |
angelasteten Taten enthält. | angelasteten Taten enthält. |
Durch eine Vorladung teilt er der betreffenden Militärperson mit, dass | Durch eine Vorladung teilt er der betreffenden Militärperson mit, dass |
sie im Rahmen eines Verfahrens vorgeladen wird, das Anlass zu einer | sie im Rahmen eines Verfahrens vorgeladen wird, das Anlass zu einer |
statutarischen Maßnahme geben kann. | statutarischen Maßnahme geben kann. |
Eine Abschrift des ausführlichen Berichts wird der Vorladung | Eine Abschrift des ausführlichen Berichts wird der Vorladung |
beigefügt.] | beigefügt.] |
§ 3 - Der Korpschef des Betreffenden übermittelt dem Minister auf dem | § 3 - Der Korpschef des Betreffenden übermittelt dem Minister auf dem |
Dienstweg, jedoch ohne Eingreifen eines Untersuchungsrates, einen auf | Dienstweg, jedoch ohne Eingreifen eines Untersuchungsrates, einen auf |
die in Artikel 20 Nr. 3 genannten Gründe gestützten Vorschlag zur | die in Artikel 20 Nr. 3 genannten Gründe gestützten Vorschlag zur |
Kündigung der Neuverpflichtung von Amts wegen. | Kündigung der Neuverpflichtung von Amts wegen. |
Der Korpschef notifiziert dem Betreffenden den Vorschlag schriftlich, | Der Korpschef notifiziert dem Betreffenden den Vorschlag schriftlich, |
bevor er übermittelt wird. Der Betreffende kann binnen fünf Werktagen | bevor er übermittelt wird. Der Betreffende kann binnen fünf Werktagen |
nach dem Tag der Notifizierung dieses Beschlusses eine | nach dem Tag der Notifizierung dieses Beschlusses eine |
Verteidigungsschrift einreichen und beantragen, vom Korpschef angehört | Verteidigungsschrift einreichen und beantragen, vom Korpschef angehört |
zu werden. | zu werden. |
Bei der Anhörung durch den Korpschef kann sich die betreffende | Bei der Anhörung durch den Korpschef kann sich die betreffende |
Militärperson von einer Person ihrer Wahl beistehen lassen. | Militärperson von einer Person ihrer Wahl beistehen lassen. |
§ 4 - Wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der | § 4 - Wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der |
Sachverhalt erwiesen, schwerwiegend und mit dem Militärstand | Sachverhalt erwiesen, schwerwiegend und mit dem Militärstand |
unvereinbar ist, oder wenn das Verhalten der FMD-Militärperson | unvereinbar ist, oder wenn das Verhalten der FMD-Militärperson |
schlecht ist oder sie ihren Dienst nicht gewissenhaft verrichtet, kann | schlecht ist oder sie ihren Dienst nicht gewissenhaft verrichtet, kann |
sie die Neuverpflichtung der FMD-Militärperson kündigen. | sie die Neuverpflichtung der FMD-Militärperson kündigen. |
Die Kündigung der Neuverpflichtung wird ausgesprochen: | Die Kündigung der Neuverpflichtung wird ausgesprochen: |
1. vom Minister, wenn es sich um einen FMD-Offizier [...] handelt, | 1. vom Minister, wenn es sich um einen FMD-Offizier [...] handelt, |
2. [vom Verteidigungschef, wenn es sich um einen FMD-Unteroffizier | 2. [vom Verteidigungschef, wenn es sich um einen FMD-Unteroffizier |
handelt,] | handelt,] |
[3. vom Generaldirektor Human Resources, wenn es sich um einen | [3. vom Generaldirektor Human Resources, wenn es sich um einen |
FMD-Soldaten handelt.] | FMD-Soldaten handelt.] |
[ § 5 - In dem in Artikel 20 Nr. 4 erwähnten Fall wird die Maßnahme | [ § 5 - In dem in Artikel 20 Nr. 4 erwähnten Fall wird die Maßnahme |
nach denselben Regeln getroffen, die für Berufssoldaten des aktiven | nach denselben Regeln getroffen, die für Berufssoldaten des aktiven |
Kaders gelten.] | Kaders gelten.] |
[Art. 21 § 2 ersetzt durch Art. 169 Nr. 1 des K.E. vom 26. Dezember | [Art. 21 § 2 ersetzt durch Art. 169 Nr. 1 des K.E. vom 26. Dezember |
2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013); § 4 Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch | 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013); § 4 Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch |
Art. 16 Buchstabe a) des K.E. vom 30. Juli 2018 (B.S. vom 31. August | Art. 16 Buchstabe a) des K.E. vom 30. Juli 2018 (B.S. vom 31. August |
2018); § 4 Abs. 2 Nr. 2 ersetzt durch Art. 16 Buchstabe b) des K.E. | 2018); § 4 Abs. 2 Nr. 2 ersetzt durch Art. 16 Buchstabe b) des K.E. |
vom 30. Juli 2018 (B.S. vom 31. August 2018); § 4 Abs. 2 Nr. 3 | vom 30. Juli 2018 (B.S. vom 31. August 2018); § 4 Abs. 2 Nr. 3 |
eingefügt durch Art. 16 Buchstabe c) des K.E. vom 30. Juli 2018 (B.S. | eingefügt durch Art. 16 Buchstabe c) des K.E. vom 30. Juli 2018 (B.S. |
vom 31. August 2018); § 5 eingefügt durch Art. 169 Nr. 2 des K.E. vom | vom 31. August 2018); § 5 eingefügt durch Art. 169 Nr. 2 des K.E. vom |
26. Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013)] | 26. Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013)] |
KAPITEL 6 - Zulassung in einer anderen Eigenschaft als Militärperson | KAPITEL 6 - Zulassung in einer anderen Eigenschaft als Militärperson |
des aktiven Kaders | des aktiven Kaders |
Art. 22 - 26 - [...] | Art. 22 - 26 - [...] |
[Art. 22 bis 26 aufgehoben durch Art. 116 des K.E. vom 7. November | [Art. 22 bis 26 aufgehoben durch Art. 116 des K.E. vom 7. November |
2013 (B.S. vom 29. November 2013)] | 2013 (B.S. vom 29. November 2013)] |
KAPITEL 7 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 7 - Abänderungsbestimmungen |
Art. 27 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 27 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen |
Art. 28 - Folgendes tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden | Art. 28 - Folgendes tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden |
Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft: | Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft: |
1. die Artikel 4, 16 bis 19, 21 bis 49, 56 und 57 des Gesetzes, | 1. die Artikel 4, 16 bis 19, 21 bis 49, 56 und 57 des Gesetzes, |
2. vorliegender Erlass. | 2. vorliegender Erlass. |
Art. 29 - Der für Landesverteidigung zuständige Minister ist mit der | Art. 29 - Der für Landesverteidigung zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |