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Vue multilingue de Arrêté Royal du 27/06/2010
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Arrêté royal relatif au statut administratif du militaire qui effectue un engagement volontaire militaire. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit betreffende het administratief statuut van de militair die een vrijwillige militaire inzet vervult. - Officieuze coördinatie in het Duits
MINISTERE DE LA DEFENSE MINISTERIE VAN LANDSVERDEDIGING
27 JUIN 2010. - Arrêté royal relatif au statut administratif du 27 JUNI 2010. - Koninklijk besluit betreffende het administratief
militaire qui effectue un engagement volontaire militaire. - statuut van de militair die een vrijwillige militaire inzet vervult. -
Coordination officieuse en langue allemande Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 27 juin 2010 relatif au statut het koninklijk besluit van 27 juni 2010 betreffende het administratief
administratif du militaire qui effectue un engagement volontaire statuut van de militair die een vrijwillige militaire inzet vervult
militaire (Moniteur belge du 16 juillet 2010), tel qu'il a été modifié (Belgisch Staatsblad van 16 juli 2010), zoals het achtereenvolgens
successivement par : werd gewijzigd bij :
- l'arrêté royal du 7 novembre 2013 relatif au statut administratif du - het koninklijk besluit van 7 november 2013 betreffende het
militaire qui contracte un engagement à durée limitée (Moniteur belge administratief statuut van de militair die een dienstneming van
du 29 novembre 2013); beperkte duur aangaat (Belgisch Staatsblad van 29 november 2013);
- l'arrêté royal du 26 décembre 2013 modifiant diverses dispositions - het koninklijk besluit van 26 december 2013 tot wijziging van
relatives au statut des militaires (Moniteur belge du 30 décembre 2013); verschillende bepalingen betreffende het statuut van de militairen (Belgisch Staatsblad van 30 december 2013);
- l'arrêté royal du 29 janvier 2016 modifiant diverses dispositions - het koninklijk besluit van 29 januari 2016 tot wijziging van
relatives au statut des militaires (Moniteur belge du 1er mars 2016); verschillende bepalingen betreffende het statuut van de militairen (Belgisch Staatsblad van 1 maart 2016);
- l'arrêté royal du 30 juillet 2018 modifiant diverses dispositions - het koninklijk besluit van 30 juli 2018 tot wijziging van diverse
relatives au statut des militaires (Moniteur belge du 31 août 2018). bepalingen betreffende het statuut van de militairen (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 2018).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG
27. JUNI 2010 - Königlicher Erlass über das Verwaltungsstatut der 27. JUNI 2010 - Königlicher Erlass über das Verwaltungsstatut der
Militärpersonen, die einen freiwilligen Militärdienst leisten Militärpersonen, die einen freiwilligen Militärdienst leisten
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. FMD: den freiwilligen Militärdienst, 1. FMD: den freiwilligen Militärdienst,
2. Minister: den Minister der Landesverteidigung, 2. Minister: den Minister der Landesverteidigung,
3. GDHR: den Generaldirektor Human Resources, 3. GDHR: den Generaldirektor Human Resources,
4. Gesetz: das Gesetz vom 10. Januar 2010 zur Einführung des 4. Gesetz: das Gesetz vom 10. Januar 2010 zur Einführung des
freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das
Militärpersonal anwendbarer Gesetze. Militärpersonal anwendbarer Gesetze.
Darüber hinaus werden die Begriffe "FMD-Militärperson", "Bewerber", Darüber hinaus werden die Begriffe "FMD-Militärperson", "Bewerber",
"FMD-Bewerber", "angehende FMD-Militärperson" und "Werktag" gemäß den "FMD-Bewerber", "angehende FMD-Militärperson" und "Werktag" gemäß den
in Artikel 23 des Gesetzes erwähnten Begriffsbestimmungen verwendet. in Artikel 23 des Gesetzes erwähnten Begriffsbestimmungen verwendet.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird jedes Mal, Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird jedes Mal,
wenn ein Dienstgrad erwähnt wird, ebenfalls der gleichwertige wenn ein Dienstgrad erwähnt wird, ebenfalls der gleichwertige
Dienstgrad berücksichtigt. Dienstgrad berücksichtigt.
KAPITEL 2 - Anwerbung KAPITEL 2 - Anwerbung
Art. 3 - Die Auswahltests umfassen für alle FMD-Bewerber: Art. 3 - Die Auswahltests umfassen für alle FMD-Bewerber:
1. psychotechnische Tests in Bezug auf das intellektuelle Potenzial, 1. psychotechnische Tests in Bezug auf das intellektuelle Potenzial,
2. psychotechnische Tests zur Beurteilung der Charaktereigenschaften, 2. psychotechnische Tests zur Beurteilung der Charaktereigenschaften,
3. ärztliche Untersuchungen in Bezug auf die medizinische Eignung, 3. ärztliche Untersuchungen in Bezug auf die medizinische Eignung,
4. einen Test der körperlichen Kondition zur Beurteilung des 4. einen Test der körperlichen Kondition zur Beurteilung des
physischen Potenzials. physischen Potenzials.
Für bestimmte vakante Stellen können in einer vom Minister Für bestimmte vakante Stellen können in einer vom Minister
festgelegten Regelung zusätzliche Tests der körperlichen Kondition festgelegten Regelung zusätzliche Tests der körperlichen Kondition
festgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass ein FMD-Bewerber das für festgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass ein FMD-Bewerber das für
diese vakante Stelle erforderliche physische Potenzial besitzt. diese vakante Stelle erforderliche physische Potenzial besitzt.
Für bestimmte vakante Stellen ist eine zusätzliche ärztliche Für bestimmte vakante Stellen ist eine zusätzliche ärztliche
Untersuchung durchzuführen. Untersuchung durchzuführen.
Art. 4 - Für Bewerber um die Stelle eines angehenden FMD-Offiziers Art. 4 - Für Bewerber um die Stelle eines angehenden FMD-Offiziers
umfassen die Auswahltests zudem spezifische psychotechnische Tests in umfassen die Auswahltests zudem spezifische psychotechnische Tests in
Bezug auf das intellektuelle Potenzial und zur Beurteilung der Bezug auf das intellektuelle Potenzial und zur Beurteilung der
Charaktereigenschaften. Charaktereigenschaften.
Art. 5 - Bei den Auswahltests werden FMD-Bewerber nach den für Art. 5 - Bei den Auswahltests werden FMD-Bewerber nach den für
Bewerber [des Berufskaders] geltenden Regeln beurteilt. Bewerber [des Berufskaders] geltenden Regeln beurteilt.
[Art. 5 abgeändert durch Art. 166 des K.E. vom 26. Dezember 2013 (B.S. [Art. 5 abgeändert durch Art. 166 des K.E. vom 26. Dezember 2013 (B.S.
vom 30. Dezember 2013)] vom 30. Dezember 2013)]
KAPITEL 3 - Verpflichtung und Neuverpflichtung KAPITEL 3 - Verpflichtung und Neuverpflichtung
Art. 6 - Die Verpflichtung angehender FMD-Militärpersonen wird für Art. 6 - Die Verpflichtung angehender FMD-Militärpersonen wird für
eine Dauer von vierundzwanzig Monaten eingegangen. eine Dauer von vierundzwanzig Monaten eingegangen.
Art. 7 - Spätestens drei Monate vor Ablauf ihrer Verpflichtung Art. 7 - Spätestens drei Monate vor Ablauf ihrer Verpflichtung
beziehungsweise vorherigen Neuverpflichtung können FMD-Militärpersonen beziehungsweise vorherigen Neuverpflichtung können FMD-Militärpersonen
bei ihrem Korpschef einen Antrag auf Neuverpflichtung in derselben bei ihrem Korpschef einen Antrag auf Neuverpflichtung in derselben
Personalkategorie einreichen. Personalkategorie einreichen.
Art. 8 - Spätestens fünf Werktage nach dem Tag des Eingangs des Art. 8 - Spätestens fünf Werktage nach dem Tag des Eingangs des
Antrags auf Neuverpflichtung notifiziert der Korpschef der Antrags auf Neuverpflichtung notifiziert der Korpschef der
FMD-Militärperson schriftlich, dass er ihre Neuverpflichtung annimmt FMD-Militärperson schriftlich, dass er ihre Neuverpflichtung annimmt
oder verweigert. Wenn die betreffende Militärperson die jährlichen oder verweigert. Wenn die betreffende Militärperson die jährlichen
Basistests der körperlichen Kondition nicht bestanden hat, muss der Basistests der körperlichen Kondition nicht bestanden hat, muss der
Korpschef die Neuverpflichtung verweigern. Hatte der Betreffende nicht Korpschef die Neuverpflichtung verweigern. Hatte der Betreffende nicht
die Möglichkeit, diese Tests vor Ablauf der in Artikel 7 erwähnten die Möglichkeit, diese Tests vor Ablauf der in Artikel 7 erwähnten
Frist abzulegen, so kann der Korpschef die Neuverpflichtung jedoch Frist abzulegen, so kann der Korpschef die Neuverpflichtung jedoch
annehmen, sofern der Betreffende diese Tests vor Ablauf der laufenden annehmen, sofern der Betreffende diese Tests vor Ablauf der laufenden
Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung besteht. Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung besteht.
Beschließt der Korpschef, die Neuverpflichtung zu verweigern, so kann Beschließt der Korpschef, die Neuverpflichtung zu verweigern, so kann
die betreffende Militärperson binnen fünf Werktagen nach dem Tag der die betreffende Militärperson binnen fünf Werktagen nach dem Tag der
Notifizierung dieses Beschlusses eine Verteidigungsschrift einreichen Notifizierung dieses Beschlusses eine Verteidigungsschrift einreichen
und beantragen, vom Korpschef angehört zu werden. und beantragen, vom Korpschef angehört zu werden.
Sie wird gegebenenfalls spätestens zehn Werktage nach dem Tag, an dem Sie wird gegebenenfalls spätestens zehn Werktage nach dem Tag, an dem
dieser Antrag eingereicht worden ist, von ihrem Korpschef angehört. dieser Antrag eingereicht worden ist, von ihrem Korpschef angehört.
Bei der Anhörung durch den Korpschef kann sich die betreffende Bei der Anhörung durch den Korpschef kann sich die betreffende
Militärperson von einer Person ihrer Wahl beistehen lassen. Militärperson von einer Person ihrer Wahl beistehen lassen.
Binnen drei Werktagen nach dem Tag des Eingangs der Binnen drei Werktagen nach dem Tag des Eingangs der
Verteidigungsschrift beziehungsweise der Anhörung der betreffenden Verteidigungsschrift beziehungsweise der Anhörung der betreffenden
Militärperson informiert der Korpschef den Betreffenden über die Militärperson informiert der Korpschef den Betreffenden über die
Aufrechterhaltung seiner Verweigerung der Neuverpflichtung oder über Aufrechterhaltung seiner Verweigerung der Neuverpflichtung oder über
den Beschluss zur Annahme der Neuverpflichtung. den Beschluss zur Annahme der Neuverpflichtung.
Art. 9 - Erhält der Korpschef seine Verweigerung der Neuverpflichtung Art. 9 - Erhält der Korpschef seine Verweigerung der Neuverpflichtung
aufrecht, so kann die FMD-Militärperson spätestens fünf Werktage nach aufrecht, so kann die FMD-Militärperson spätestens fünf Werktage nach
dem Tag der Notifizierung des Beschlusses des Korpschefs beim GDHR dem Tag der Notifizierung des Beschlusses des Korpschefs beim GDHR
schriftlichen Widerspruch einlegen. schriftlichen Widerspruch einlegen.
Hatte die FMD-Militärperson, deren Verpflichtung vom Korpschef Hatte die FMD-Militärperson, deren Verpflichtung vom Korpschef
vorbehaltlich des Bestehens der jährlichen Basistests der körperlichen vorbehaltlich des Bestehens der jährlichen Basistests der körperlichen
Kondition angenommen worden war, einen Monat vor Ablauf ihrer Kondition angenommen worden war, einen Monat vor Ablauf ihrer
Verpflichtung beziehungsweise vorherigen Neuverpflichtung nicht die Verpflichtung beziehungsweise vorherigen Neuverpflichtung nicht die
Möglichkeit, diese Tests abzulegen, so kann sie spätestens am ersten Möglichkeit, diese Tests abzulegen, so kann sie spätestens am ersten
Werktag nach diesem Datum beim GDHR schriftlichen Widerspruch Werktag nach diesem Datum beim GDHR schriftlichen Widerspruch
einlegen. einlegen.
Der GDHR entscheidet nach Aktenlage und beschließt, die Der GDHR entscheidet nach Aktenlage und beschließt, die
Neuverpflichtung zu gewähren oder zu verweigern. Dieser Beschluss wird Neuverpflichtung zu gewähren oder zu verweigern. Dieser Beschluss wird
der betreffenden Militärperson spätestens dreißig Tage vor Ablauf der der betreffenden Militärperson spätestens dreißig Tage vor Ablauf der
laufenden Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung notifiziert. laufenden Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung notifiziert.
Die Notifizierung in dem in Absatz 2 erwähnten Fall erfolgt spätestens Die Notifizierung in dem in Absatz 2 erwähnten Fall erfolgt spätestens
fünf Tage vor Ablauf der Verpflichtung beziehungsweise fünf Tage vor Ablauf der Verpflichtung beziehungsweise
Neuverpflichtung. Neuverpflichtung.
Art. 10 - Der Minister bestimmt das Muster der von der Art. 10 - Der Minister bestimmt das Muster der von der
FMD-Militärperson zu unterzeichnenden Neuverpflichtungserklärung. FMD-Militärperson zu unterzeichnenden Neuverpflichtungserklärung.
Die FMD-Militärperson erhält eine Ausfertigung der Die FMD-Militärperson erhält eine Ausfertigung der
Neuverpflichtungserklärung, die sie unterzeichnet hat. Neuverpflichtungserklärung, die sie unterzeichnet hat.
KAPITEL 4 - Ausbildung KAPITEL 4 - Ausbildung
Art. 11 - Der Ausbildungszyklus angehender FMD-Militärpersonen Art. 11 - Der Ausbildungszyklus angehender FMD-Militärpersonen
umfasst: umfasst:
1. zwölf Monate Ausbildung für angehende FMD-Soldaten, 1. zwölf Monate Ausbildung für angehende FMD-Soldaten,
2. vierundzwanzig Monate Ausbildung für angehende FMD-Offiziere und 2. vierundzwanzig Monate Ausbildung für angehende FMD-Offiziere und
-Unteroffiziere. -Unteroffiziere.
Das Praktikum findet in der Einheit der ersten Zuweisung der Das Praktikum findet in der Einheit der ersten Zuweisung der
angehenden FMD-Militärperson statt. Während dieses Zeitraums übt die angehenden FMD-Militärperson statt. Während dieses Zeitraums übt die
angehende FMD-Militärperson die Funktion aus, für die sie ausgebildet angehende FMD-Militärperson die Funktion aus, für die sie ausgebildet
worden ist. worden ist.
Die konkrete Zusammensetzung und die genaue Dauer von Zeiträumen und Die konkrete Zusammensetzung und die genaue Dauer von Zeiträumen und
Phasen des Ausbildungszyklus sowie das Programm und die Modalitäten Phasen des Ausbildungszyklus sowie das Programm und die Modalitäten
für die Umsetzung dieses Programms werden in einer vom Minister für die Umsetzung dieses Programms werden in einer vom Minister
erstellten Regelung festgelegt. erstellten Regelung festgelegt.
Art. 12 - Vor Beginn der spezialisierten Berufsausbildung kann Art. 12 - Vor Beginn der spezialisierten Berufsausbildung kann
angehenden FMD-Militärpersonen eine andere Ausbildung zugewiesen angehenden FMD-Militärpersonen eine andere Ausbildung zugewiesen
werden, je nach Fall: werden, je nach Fall:
1. auf ihren Antrag hin, sofern der GDHR einen Personalbedarf in 1. auf ihren Antrag hin, sofern der GDHR einen Personalbedarf in
diesem Bereich feststellt und beschließt, diesen auf diese Weise zu diesem Bereich feststellt und beschließt, diesen auf diese Weise zu
decken, decken,
2. auf Beschluss des GDHR, sofern der Personalbedarf dies unbedingt 2. auf Beschluss des GDHR, sofern der Personalbedarf dies unbedingt
erforderlich macht. erforderlich macht.
Art. 13 - Die Beurteilung der beruflichen Fertigkeiten der angehenden Art. 13 - Die Beurteilung der beruflichen Fertigkeiten der angehenden
FMD-Militärpersonen erfolgt am Ende: FMD-Militärpersonen erfolgt am Ende:
1. der Phase der militärischen Einführung, 1. der Phase der militärischen Einführung,
2. der militärischen Grundausbildung, 2. der militärischen Grundausbildung,
3. der spezialisierten Berufsausbildung, 3. der spezialisierten Berufsausbildung,
4. des Praktikumszeitraums. 4. des Praktikumszeitraums.
Die Beurteilung kann ebenfalls zu einem Zeitpunkt erfolgen, der in Die Beurteilung kann ebenfalls zu einem Zeitpunkt erfolgen, der in
einer vom Minister erstellten Regelung festgelegt ist, und zwar am einer vom Minister erstellten Regelung festgelegt ist, und zwar am
Ende eines Kursmoduls, eines Kurses oder eines Kurspakets. Ende eines Kursmoduls, eines Kurses oder eines Kurspakets.
Wenn der Praktikumszeitraum weniger als sechs Monate dauert, werden Wenn der Praktikumszeitraum weniger als sechs Monate dauert, werden
angehende FMD-Militärpersonen außerdem nach der Hälfte dieses angehende FMD-Militärpersonen außerdem nach der Hälfte dieses
Zeitraums beurteilt. Zeitraums beurteilt.
Art. 14 - Der Verlust der Eigenschaft einer angehenden Art. 14 - Der Verlust der Eigenschaft einer angehenden
FMD-Militärperson wird vom GDHR ausgesprochen. FMD-Militärperson wird vom GDHR ausgesprochen.
Art. 15 - Angehende FMD-Offizier werden eingesetzt: Art. 15 - Angehende FMD-Offizier werden eingesetzt:
1. in den Dienstgrad eines Korporals am ersten Tag des sechsten Monats 1. in den Dienstgrad eines Korporals am ersten Tag des sechsten Monats
nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer Verpflichtungserklärung, nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer Verpflichtungserklärung,
2. in den Dienstgrad eines Sergeanten am ersten Tag des neunten Monats 2. in den Dienstgrad eines Sergeanten am ersten Tag des neunten Monats
nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer Verpflichtungserklärung, nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer Verpflichtungserklärung,
3. in den Dienstgrad eines Adjutanten am ersten Tag des zwölften 3. in den Dienstgrad eines Adjutanten am ersten Tag des zwölften
Monats nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer Monats nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer
Verpflichtungserklärung, Verpflichtungserklärung,
4. in den Dienstgrad eines Unterleutnants am ersten Tag des Monats 4. in den Dienstgrad eines Unterleutnants am ersten Tag des Monats
nach dem Monat, in dem sie ihren Ausbildungszyklus erfolgreich nach dem Monat, in dem sie ihren Ausbildungszyklus erfolgreich
abgeschlossen haben. abgeschlossen haben.
Art. 16 - Angehende FMD-Unteroffiziere werden eingesetzt: Art. 16 - Angehende FMD-Unteroffiziere werden eingesetzt:
1. in den Dienstgrad eines Korporals am ersten Tag des sechsten Monats 1. in den Dienstgrad eines Korporals am ersten Tag des sechsten Monats
nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer Verpflichtungserklärung, nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer Verpflichtungserklärung,
2. in den Dienstgrad eines Sergeanten am ersten Tag des neunten Monats 2. in den Dienstgrad eines Sergeanten am ersten Tag des neunten Monats
nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer Verpflichtungserklärung. nach dem Monat der Unterzeichnung ihrer Verpflichtungserklärung.
Art. 17 - Angehende FMD-Soldaten werden am ersten Tag des Monats nach Art. 17 - Angehende FMD-Soldaten werden am ersten Tag des Monats nach
dem Monat, in dem sie ihren Ausbildungszyklus erfolgreich dem Monat, in dem sie ihren Ausbildungszyklus erfolgreich
abgeschlossen haben, in den Dienstgrad eines ersten Soldaten abgeschlossen haben, in den Dienstgrad eines ersten Soldaten
eingesetzt. eingesetzt.
KAPITEL 5 - Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise KAPITEL 5 - Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise
Neuverpflichtung Neuverpflichtung
Art. 18 - § 1 - Um gemäß Artikel 41 Absatz 2 des Gesetzes wieder Art. 18 - § 1 - Um gemäß Artikel 41 Absatz 2 des Gesetzes wieder
eingegliedert werden zu können, müssen ehemalige FMD-Militärpersonen eingegliedert werden zu können, müssen ehemalige FMD-Militärpersonen
folgende Bedingungen erfüllen: folgende Bedingungen erfüllen:
1. Sie dürfen ihre Eigenschaft einer angehenden Militärperson [...] 1. Sie dürfen ihre Eigenschaft einer angehenden Militärperson [...]
des aktiven Kaders nicht verloren haben: des aktiven Kaders nicht verloren haben:
a) aufgrund der Tatsache, dass sie die erforderlichen moralischen a) aufgrund der Tatsache, dass sie die erforderlichen moralischen
Eigenschaften nicht mehr besitzen oder [nicht mehr Staatsangehörige Eigenschaften nicht mehr besitzen oder [nicht mehr Staatsangehörige
eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der
Schweizerischen Eidgenossenschaft sind oder in Anwendung des Gesetzes Schweizerischen Eidgenossenschaft sind oder in Anwendung des Gesetzes
vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern einen Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern einen
Beschluss zur Entfernung aus dem Staatsgebiet, einen Zurückweisungs- Beschluss zur Entfernung aus dem Staatsgebiet, einen Zurückweisungs-
oder einen Ausweisungsbeschluss erhalten haben], oder einen Ausweisungsbeschluss erhalten haben],
b) aufgrund unzureichender körperlicher Eigenschaften in medizinischer b) aufgrund unzureichender körperlicher Eigenschaften in medizinischer
Hinsicht, wodurch sie dem medizinischen Mindestprofil der Funktion, Hinsicht, wodurch sie dem medizinischen Mindestprofil der Funktion,
für die sie in der Eigenschaft einer angehenden FMD-Militärperson für die sie in der Eigenschaft einer angehenden FMD-Militärperson
ursprünglich ausgebildet worden sind, nicht mehr entsprechen, ursprünglich ausgebildet worden sind, nicht mehr entsprechen,
c) aufgrund der Feststellung des GDHR, dass die c) aufgrund der Feststellung des GDHR, dass die
Charaktereigenschaften, beruflichen Fertigkeiten oder körperlichen Charaktereigenschaften, beruflichen Fertigkeiten oder körperlichen
Eigenschaften in Bezug auf die körperliche Kondition für die Eigenschaften in Bezug auf die körperliche Kondition für die
Wiederaufnahme des ursprünglichen Ausbildungszyklus einer angehenden Wiederaufnahme des ursprünglichen Ausbildungszyklus einer angehenden
FMD-Militärperson unzureichend sind. FMD-Militärperson unzureichend sind.
2. Ihre Verpflichtung darf nicht von Amts wegen gekündigt worden sein: 2. Ihre Verpflichtung darf nicht von Amts wegen gekündigt worden sein:
a) aufgrund einer falschen Erklärung, a) aufgrund einer falschen Erklärung,
b) aufgrund einer Verurteilung mit oder ohne Aufschub zu einer b) aufgrund einer Verurteilung mit oder ohne Aufschub zu einer
Militärgefängnisstrafe von mindestens einem Monat wegen einer aufgrund Militärgefängnisstrafe von mindestens einem Monat wegen einer aufgrund
des Militärstrafgesetzbuches geahndeten Straftat, des Militärstrafgesetzbuches geahndeten Straftat,
c) aufgrund der Tatsache, dass sie sich schwerwiegender, mit ihrem c) aufgrund der Tatsache, dass sie sich schwerwiegender, mit ihrem
Militärstand nicht zu vereinbarender Handlungen schuldig gemacht haben Militärstand nicht zu vereinbarender Handlungen schuldig gemacht haben
oder aufgrund der Tatsache, dass ihr Verhalten schlecht ist oder sie oder aufgrund der Tatsache, dass ihr Verhalten schlecht ist oder sie
ihren Dienst nicht gewissenhaft verrichten, ihren Dienst nicht gewissenhaft verrichten,
[d) aufgrund einer unrechtmäßigen Abwesenheit von mehr als [d) aufgrund einer unrechtmäßigen Abwesenheit von mehr als
einundzwanzig aufeinanderfolgenden Tagen.] einundzwanzig aufeinanderfolgenden Tagen.]
3. Der ursprüngliche Ausbildungszyklus muss weiterhin organisiert 3. Der ursprüngliche Ausbildungszyklus muss weiterhin organisiert
werden und nach Ansicht des GDHR kann der Personalbedarf auf diese werden und nach Ansicht des GDHR kann der Personalbedarf auf diese
Weise gedeckt werden. Weise gedeckt werden.
Wenn die Wiedereingliederung eine ehemalige angehende Wenn die Wiedereingliederung eine ehemalige angehende
FMD-Militärperson betrifft, die im Rahmen ihrer Ausbildung die Phase FMD-Militärperson betrifft, die im Rahmen ihrer Ausbildung die Phase
der spezialisierten Berufsausbildung durchlaufen muss, muss diese der spezialisierten Berufsausbildung durchlaufen muss, muss diese
außerdem binnen einer Frist, die den normalen Verlauf der Ausbildung außerdem binnen einer Frist, die den normalen Verlauf der Ausbildung
ermöglicht, weiterhin organisiert werden. Falls erforderlich, kann der ermöglicht, weiterhin organisiert werden. Falls erforderlich, kann der
angehenden FMD-Militärperson vom GDHR eine andere Ausbildung angehenden FMD-Militärperson vom GDHR eine andere Ausbildung
zugewiesen werden. zugewiesen werden.
§ 2 - Wiedereingegliederte angehende FMD-Militärpersonen können von § 2 - Wiedereingegliederte angehende FMD-Militärpersonen können von
bestimmten Teilen der Ausbildung befreit werden. bestimmten Teilen der Ausbildung befreit werden.
§ 3 - Wiedereingegliederte angehende FMD-Militärpersonen absolvieren § 3 - Wiedereingegliederte angehende FMD-Militärpersonen absolvieren
einen spezifischen Ausbildungszyklus, dessen Dauer und Programm die einen spezifischen Ausbildungszyklus, dessen Dauer und Programm die
vor der Kündigung der Verpflichtung als angehende FMD-Militärperson vor der Kündigung der Verpflichtung als angehende FMD-Militärperson
absolvierte Ausbildung berücksichtigen. absolvierte Ausbildung berücksichtigen.
Der GDHR legt die entsprechenden Ausführungsmodalitäten fest. Der GDHR legt die entsprechenden Ausführungsmodalitäten fest.
§ 4 - Am Tag ihrer Wiedereingliederung werden FMD-Militärpersonen in § 4 - Am Tag ihrer Wiedereingliederung werden FMD-Militärpersonen in
den Dienstgrad eingesetzt, den sie erlangt hätten, wenn sie die den Dienstgrad eingesetzt, den sie erlangt hätten, wenn sie die
Eigenschaft einer FMD-Militärperson nicht verloren hätten. Eigenschaft einer FMD-Militärperson nicht verloren hätten.
[Art. 18 § 1 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung [Art. 18 § 1 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung
abgeändert durch Art. 167 Buchstabe a) des K.E. vom 26. Dezember 2013 abgeändert durch Art. 167 Buchstabe a) des K.E. vom 26. Dezember 2013
(B.S. vom 30. Dezember 2013); § 1 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz (B.S. vom 30. Dezember 2013); § 1 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz
Buchstabe a) abgeändert durch Art. 167 Buchstabe b) des K.E. vom 26. Buchstabe a) abgeändert durch Art. 167 Buchstabe b) des K.E. vom 26.
Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013); § 1 Abs. 1 Nr. 2 einziger Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013); § 1 Abs. 1 Nr. 2 einziger
Absatz Buchstabe d) eingefügt durch Art. 167 Buchstabe c) des K.E. vom Absatz Buchstabe d) eingefügt durch Art. 167 Buchstabe c) des K.E. vom
26. Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013)] 26. Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013)]
Art. 19 - Die Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung von Art. 19 - Die Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung von
FMD-Militärpersonen wird von Rechts wegen gekündigt, wenn sie nicht FMD-Militärpersonen wird von Rechts wegen gekündigt, wenn sie nicht
mindestens das folgende medizinische Profil behalten: mindestens das folgende medizinische Profil behalten:
1. für FMD-Offiziere und -Unteroffiziere: 1. für FMD-Offiziere und -Unteroffiziere:
P S I V C A M E P S I V C A M E
3 3 3 3 3 2 1 2 3 3 3 3 3 2 1 2
2. für FMD-Soldaten: 2. für FMD-Soldaten:
P S I V C A M E P S I V C A M E
3 3 3 3 3 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 3
FMD-Militärpersonen der Marine müssen zudem das folgende spezielle FMD-Militärpersonen der Marine müssen zudem das folgende spezielle
medizinische Profil erhalten: medizinische Profil erhalten:
G Y K O G Y K O
2 3 3 3 2 3 3 3
Art. 20 - Die Neuverpflichtung von FMD-Militärpersonen wird von Amts Art. 20 - Die Neuverpflichtung von FMD-Militärpersonen wird von Amts
wegen gekündigt, wenn FMD-Militärpersonen: wegen gekündigt, wenn FMD-Militärpersonen:
1. ihre Verpflichtung auf der Grundlage einer falschen Erklärung 1. ihre Verpflichtung auf der Grundlage einer falschen Erklärung
eingegangen sind, eingegangen sind,
2. mit oder ohne Aufschub zu einer Militärgefängnisstrafe von 2. mit oder ohne Aufschub zu einer Militärgefängnisstrafe von
mindestens einem Monat wegen einer aufgrund des mindestens einem Monat wegen einer aufgrund des
Militärstrafgesetzbuches geahndeten Straftat verurteilt werden, Militärstrafgesetzbuches geahndeten Straftat verurteilt werden,
3. sich schwerwiegender, mit ihrem Militärstand nicht zu 3. sich schwerwiegender, mit ihrem Militärstand nicht zu
vereinbarender Handlungen schuldig gemacht haben oder wenn ihr vereinbarender Handlungen schuldig gemacht haben oder wenn ihr
Verhalten schlecht ist oder sie ihren Dienst nicht gewissenhaft Verhalten schlecht ist oder sie ihren Dienst nicht gewissenhaft
verrichten, verrichten,
[4. an mehr als einundzwanzig aufeinanderfolgenden Tagen unrechtmäßig [4. an mehr als einundzwanzig aufeinanderfolgenden Tagen unrechtmäßig
abwesend sind.] abwesend sind.]
[Art. 20 einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 168 des K.E. vom [Art. 20 einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 168 des K.E. vom
26. Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013)] 26. Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013)]
Art. 21 - § 1 - In den in Artikel 20 Nr. 1 und 2 erwähnten Fällen wird Art. 21 - § 1 - In den in Artikel 20 Nr. 1 und 2 erwähnten Fällen wird
der Beschluss vom GDHR auf Vorschlag eines hierarchischen der Beschluss vom GDHR auf Vorschlag eines hierarchischen
Vorgesetzten, der mindestens einen dem Dienstgrad eines Korpschefs Vorgesetzten, der mindestens einen dem Dienstgrad eines Korpschefs
entsprechenden Dienstgrad bekleidet, gefasst. entsprechenden Dienstgrad bekleidet, gefasst.
§ 2 - [In dem in Artikel 20 Nr. 3 erwähnten Fall verfassen § 2 - [In dem in Artikel 20 Nr. 3 erwähnten Fall verfassen
hierarchische Vorgesetzte, die mindestens einen dem Dienstgrad eines hierarchische Vorgesetzte, die mindestens einen dem Dienstgrad eines
Korpschefs entsprechenden Dienstgrad bekleiden, einen ausführlichen Korpschefs entsprechenden Dienstgrad bekleiden, einen ausführlichen
Bericht, der eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Schwere der Bericht, der eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Schwere der
angelasteten Taten enthält. angelasteten Taten enthält.
Durch eine Vorladung teilt er der betreffenden Militärperson mit, dass Durch eine Vorladung teilt er der betreffenden Militärperson mit, dass
sie im Rahmen eines Verfahrens vorgeladen wird, das Anlass zu einer sie im Rahmen eines Verfahrens vorgeladen wird, das Anlass zu einer
statutarischen Maßnahme geben kann. statutarischen Maßnahme geben kann.
Eine Abschrift des ausführlichen Berichts wird der Vorladung Eine Abschrift des ausführlichen Berichts wird der Vorladung
beigefügt.] beigefügt.]
§ 3 - Der Korpschef des Betreffenden übermittelt dem Minister auf dem § 3 - Der Korpschef des Betreffenden übermittelt dem Minister auf dem
Dienstweg, jedoch ohne Eingreifen eines Untersuchungsrates, einen auf Dienstweg, jedoch ohne Eingreifen eines Untersuchungsrates, einen auf
die in Artikel 20 Nr. 3 genannten Gründe gestützten Vorschlag zur die in Artikel 20 Nr. 3 genannten Gründe gestützten Vorschlag zur
Kündigung der Neuverpflichtung von Amts wegen. Kündigung der Neuverpflichtung von Amts wegen.
Der Korpschef notifiziert dem Betreffenden den Vorschlag schriftlich, Der Korpschef notifiziert dem Betreffenden den Vorschlag schriftlich,
bevor er übermittelt wird. Der Betreffende kann binnen fünf Werktagen bevor er übermittelt wird. Der Betreffende kann binnen fünf Werktagen
nach dem Tag der Notifizierung dieses Beschlusses eine nach dem Tag der Notifizierung dieses Beschlusses eine
Verteidigungsschrift einreichen und beantragen, vom Korpschef angehört Verteidigungsschrift einreichen und beantragen, vom Korpschef angehört
zu werden. zu werden.
Bei der Anhörung durch den Korpschef kann sich die betreffende Bei der Anhörung durch den Korpschef kann sich die betreffende
Militärperson von einer Person ihrer Wahl beistehen lassen. Militärperson von einer Person ihrer Wahl beistehen lassen.
§ 4 - Wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der § 4 - Wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der
Sachverhalt erwiesen, schwerwiegend und mit dem Militärstand Sachverhalt erwiesen, schwerwiegend und mit dem Militärstand
unvereinbar ist, oder wenn das Verhalten der FMD-Militärperson unvereinbar ist, oder wenn das Verhalten der FMD-Militärperson
schlecht ist oder sie ihren Dienst nicht gewissenhaft verrichtet, kann schlecht ist oder sie ihren Dienst nicht gewissenhaft verrichtet, kann
sie die Neuverpflichtung der FMD-Militärperson kündigen. sie die Neuverpflichtung der FMD-Militärperson kündigen.
Die Kündigung der Neuverpflichtung wird ausgesprochen: Die Kündigung der Neuverpflichtung wird ausgesprochen:
1. vom Minister, wenn es sich um einen FMD-Offizier [...] handelt, 1. vom Minister, wenn es sich um einen FMD-Offizier [...] handelt,
2. [vom Verteidigungschef, wenn es sich um einen FMD-Unteroffizier 2. [vom Verteidigungschef, wenn es sich um einen FMD-Unteroffizier
handelt,] handelt,]
[3. vom Generaldirektor Human Resources, wenn es sich um einen [3. vom Generaldirektor Human Resources, wenn es sich um einen
FMD-Soldaten handelt.] FMD-Soldaten handelt.]
[ § 5 - In dem in Artikel 20 Nr. 4 erwähnten Fall wird die Maßnahme [ § 5 - In dem in Artikel 20 Nr. 4 erwähnten Fall wird die Maßnahme
nach denselben Regeln getroffen, die für Berufssoldaten des aktiven nach denselben Regeln getroffen, die für Berufssoldaten des aktiven
Kaders gelten.] Kaders gelten.]
[Art. 21 § 2 ersetzt durch Art. 169 Nr. 1 des K.E. vom 26. Dezember [Art. 21 § 2 ersetzt durch Art. 169 Nr. 1 des K.E. vom 26. Dezember
2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013); § 4 Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013); § 4 Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch
Art. 16 Buchstabe a) des K.E. vom 30. Juli 2018 (B.S. vom 31. August Art. 16 Buchstabe a) des K.E. vom 30. Juli 2018 (B.S. vom 31. August
2018); § 4 Abs. 2 Nr. 2 ersetzt durch Art. 16 Buchstabe b) des K.E. 2018); § 4 Abs. 2 Nr. 2 ersetzt durch Art. 16 Buchstabe b) des K.E.
vom 30. Juli 2018 (B.S. vom 31. August 2018); § 4 Abs. 2 Nr. 3 vom 30. Juli 2018 (B.S. vom 31. August 2018); § 4 Abs. 2 Nr. 3
eingefügt durch Art. 16 Buchstabe c) des K.E. vom 30. Juli 2018 (B.S. eingefügt durch Art. 16 Buchstabe c) des K.E. vom 30. Juli 2018 (B.S.
vom 31. August 2018); § 5 eingefügt durch Art. 169 Nr. 2 des K.E. vom vom 31. August 2018); § 5 eingefügt durch Art. 169 Nr. 2 des K.E. vom
26. Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013)] 26. Dezember 2013 (B.S. vom 30. Dezember 2013)]
KAPITEL 6 - Zulassung in einer anderen Eigenschaft als Militärperson KAPITEL 6 - Zulassung in einer anderen Eigenschaft als Militärperson
des aktiven Kaders des aktiven Kaders
Art. 22 - 26 - [...] Art. 22 - 26 - [...]
[Art. 22 bis 26 aufgehoben durch Art. 116 des K.E. vom 7. November [Art. 22 bis 26 aufgehoben durch Art. 116 des K.E. vom 7. November
2013 (B.S. vom 29. November 2013)] 2013 (B.S. vom 29. November 2013)]
KAPITEL 7 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 7 - Abänderungsbestimmungen
Art. 27 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 27 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen
Art. 28 - Folgendes tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Art. 28 - Folgendes tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden
Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft: Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft:
1. die Artikel 4, 16 bis 19, 21 bis 49, 56 und 57 des Gesetzes, 1. die Artikel 4, 16 bis 19, 21 bis 49, 56 und 57 des Gesetzes,
2. vorliegender Erlass. 2. vorliegender Erlass.
Art. 29 - Der für Landesverteidigung zuständige Minister ist mit der Art. 29 - Der für Landesverteidigung zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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