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Arrêté royal portant approbation du règlement relatif à l'attribution de distinctions honorifiques dans les Ordres nationaux aux membres des services de la police intégrée. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot goedkeuring van het reglement betreffende het verlenen van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden aan de leden van de geïntegreerde politiediensten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
27 JANVIER 2008. - Arrêté royal portant approbation du règlement | 27 JANUARI 2008. - Koninklijk besluit tot goedkeuring van het |
relatif à l'attribution de distinctions honorifiques dans les Ordres | reglement betreffende het verlenen van eervolle onderscheidingen in de |
nationaux aux membres des services de la police intégrée. - Traduction | Nationale Orden aan de leden van de geïntegreerde politiediensten. - |
allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 27 janvier 2008 portant approbation du règlement | besluit van 27 januari 2008 tot goedkeuring van het reglement |
relatif à l'attribution de distinctions honorifiques dans les Ordres | betreffende het verlenen van eervolle onderscheidingen in de Nationale |
nationaux aux membres des services de la police intégrée (Moniteur | Orden aan de leden van de geïntegreerde politiediensten (Belgisch |
belge du 26 février 2008). | Staatsblad van 26 februari 2008). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
27. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Billigung der Regelung über | 27. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Billigung der Regelung über |
die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an die | die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an die |
Mitglieder der Dienste der integrierten Polizei | Mitglieder der Dienste der integrierten Polizei |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von | Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von |
Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden, insbesondere des Artikels | Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden, insbesondere des Artikels |
3; | 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung |
der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von | der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von |
Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden, insbesondere des Artikels | Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden, insbesondere des Artikels |
2; | 2; |
Aufgrund der Stellungnahme des Premierministers vom 21. März 2007; | Aufgrund der Stellungnahme des Premierministers vom 21. März 2007; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. April 2007; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. April 2007; |
Aufgrund des Gutachtens 43.270/2 des Staatsrates vom 4. Juli 2007, | Aufgrund des Gutachtens 43.270/2 des Staatsrates vom 4. Juli 2007, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
2. April 2003; | 2. April 2003; |
Aufgrund des Vorschlags Unseres Ministers des Innern; | Aufgrund des Vorschlags Unseres Ministers des Innern; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die vorliegendem Erlass beigefügte Regelung über die | Artikel 1 - Die vorliegendem Erlass beigefügte Regelung über die |
Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an die | Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an die |
Mitglieder der Dienste der integrierten Polizei wird gebilligt. | Mitglieder der Dienste der integrierten Polizei wird gebilligt. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 8. April 2001. | Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 8. April 2001. |
Art. 3 - Unser Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ist mit der | Art. 3 - Unser Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. Januar 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Januar 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
K. DE GUCHT | K. DE GUCHT |
Anlage zum Königlichen Erlass zur Billigung der Regelung über die | Anlage zum Königlichen Erlass zur Billigung der Regelung über die |
Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an die | Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an die |
Mitglieder der Dienste der integrierten Polizei | Mitglieder der Dienste der integrierten Polizei |
Regelung über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen | Regelung über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen |
Orden an die Mitglieder der Dienste der integrierten Polizei | Orden an die Mitglieder der Dienste der integrierten Polizei |
1. Die Tabelle in Anlage I zur vorliegenden Regelung "Tabelle für die | 1. Die Tabelle in Anlage I zur vorliegenden Regelung "Tabelle für die |
Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an das | Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an das |
Personal der integrierten Polizei" enthält die Leitlinien für die | Personal der integrierten Polizei" enthält die Leitlinien für die |
Verleihung der Auszeichnungen an das Personal der integrierten | Verleihung der Auszeichnungen an das Personal der integrierten |
Polizei, wobei sich das Vertikalkriterium auf die erforderliche | Polizei, wobei sich das Vertikalkriterium auf die erforderliche |
Mindestanzahl Dienstjahre und das Horizontalkriterium auf die Gruppen | Mindestanzahl Dienstjahre und das Horizontalkriterium auf die Gruppen |
von Funktionen, Stufen und Dienstgraden der Polizeidienste bezieht, | von Funktionen, Stufen und Dienstgraden der Polizeidienste bezieht, |
die die Verleihung einer Auszeichnung in den nationalen Orden, wie in | die die Verleihung einer Auszeichnung in den nationalen Orden, wie in |
Anlage 2 aufgeführt, ermöglichen. | Anlage 2 aufgeführt, ermöglichen. |
2. Das in der Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in | 2. Das in der Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in |
den nationalen Orden an das Personal der integrierten Polizei | den nationalen Orden an das Personal der integrierten Polizei |
aufgeführte Dienstalter (10-20-30 Jahre) umfasst ebenfalls die | aufgeführte Dienstalter (10-20-30 Jahre) umfasst ebenfalls die |
statutarischen Dienstjahre im (föderalen, föderierten oder lokalen) | statutarischen Dienstjahre im (föderalen, föderierten oder lokalen) |
öffentlichen Dienst. | öffentlichen Dienst. |
3. In vorliegender Regelung wird das Mindestalter für eine | 3. In vorliegender Regelung wird das Mindestalter für eine |
Auszeichnung in den nationalen Orden auf 40 Jahre festgelegt. | Auszeichnung in den nationalen Orden auf 40 Jahre festgelegt. |
Wer im Alter von 40 Jahren die Bedingungen erfüllt, um zwei | Wer im Alter von 40 Jahren die Bedingungen erfüllt, um zwei |
Auszeichnungen zu erhalten, erhält die erste Auszeichnung, die in der | Auszeichnungen zu erhalten, erhält die erste Auszeichnung, die in der |
Tabelle vorgesehen ist. Die anderen Auszeichnungen werden | Tabelle vorgesehen ist. Die anderen Auszeichnungen werden |
anschliessend in der Reihenfolge, in der sie in der Tabelle vorkommen, | anschliessend in der Reihenfolge, in der sie in der Tabelle vorkommen, |
unter Einhaltung der in Artikel 4 vorgesehenen Frist verliehen. | unter Einhaltung der in Artikel 4 vorgesehenen Frist verliehen. |
4. Zwischen zwei Ernennungen in den nationalen Orden zugunsten ein und | 4. Zwischen zwei Ernennungen in den nationalen Orden zugunsten ein und |
derselben Person muss in der Regel eine Frist von zehn Jahren | derselben Person muss in der Regel eine Frist von zehn Jahren |
eingehalten werden, ausser wenn es sich um Auszeichnungen für | eingehalten werden, ausser wenn es sich um Auszeichnungen für |
Kriegshandlungen handelt. | Kriegshandlungen handelt. |
5. Das Amt muss mindestens zwei Jahre ausgeübt worden sein, damit die | 5. Das Amt muss mindestens zwei Jahre ausgeübt worden sein, damit die |
Verleihung der vorgesehenen Auszeichnung möglich ist. Zudem müssen | Verleihung der vorgesehenen Auszeichnung möglich ist. Zudem müssen |
Bedienstete der Gruppe A ein Stufenalter von 25 Jahren erreicht haben, | Bedienstete der Gruppe A ein Stufenalter von 25 Jahren erreicht haben, |
um die letzte Auszeichnung, die in der Tabelle vorgesehen ist, zu | um die letzte Auszeichnung, die in der Tabelle vorgesehen ist, zu |
erhalten. Haben sie dieses Stufenalter nicht erreicht, kann ihnen die | erhalten. Haben sie dieses Stufenalter nicht erreicht, kann ihnen die |
in der kombinierten Hierarchie der drei Orden nächsttiefere | in der kombinierten Hierarchie der drei Orden nächsttiefere |
Auszeichnung verliehen werden. | Auszeichnung verliehen werden. |
6. Für die Anwendung vorliegender Regelung wird die zeitweilige | 6. Für die Anwendung vorliegender Regelung wird die zeitweilige |
Ausübung eines Amtes, das dem Amt des effektiven hierarchischen Ranges | Ausübung eines Amtes, das dem Amt des effektiven hierarchischen Ranges |
übergeordnet ist, nicht berücksichtigt. | übergeordnet ist, nicht berücksichtigt. |
7. Mitglieder der integrierten Polizei dürfen nicht in einer anderen | 7. Mitglieder der integrierten Polizei dürfen nicht in einer anderen |
Eigenschaft in den nationalen Orden ausgezeichnet werden. | Eigenschaft in den nationalen Orden ausgezeichnet werden. |
Ausnahmen gibt es nur für: | Ausnahmen gibt es nur für: |
1. Auszeichnungen für Kriegshandlungen, | 1. Auszeichnungen für Kriegshandlungen, |
2. Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und | 2. Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und |
der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die | der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die |
ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee. | ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee. |
8. Eine Auszeichnung kann von einem Minister, dem der Betreffende | 8. Eine Auszeichnung kann von einem Minister, dem der Betreffende |
nicht untersteht, nur mit vorheriger Erlaubnis des Aufsichtsministers | nicht untersteht, nur mit vorheriger Erlaubnis des Aufsichtsministers |
verliehen werden. | verliehen werden. |
Von dieser Regel wird nur in Kriegszeiten abgewichen, falls der | Von dieser Regel wird nur in Kriegszeiten abgewichen, falls der |
Betreffende in der Armee dient. | Betreffende in der Armee dient. |
9. Nichtstatutarische Personalmitglieder werden nicht ausgezeichnet. | 9. Nichtstatutarische Personalmitglieder werden nicht ausgezeichnet. |
Nach ihrer Ernennung wird der Zeitraum, während dessen sie als solche | Nach ihrer Ernennung wird der Zeitraum, während dessen sie als solche |
beschäftigt waren, jedoch angerechnet, als wären sie definitiv | beschäftigt waren, jedoch angerechnet, als wären sie definitiv |
beschäftigt gewesen, sofern dieser Zeitraum ein ununterbrochenes | beschäftigt gewesen, sofern dieser Zeitraum ein ununterbrochenes |
Ganzes bildet. | Ganzes bildet. |
10. Die Zeit, während deren ein Personalmitglied während seiner | 10. Die Zeit, während deren ein Personalmitglied während seiner |
administrativen Laufbahn der Armee eingegliedert ist, wird nicht von | administrativen Laufbahn der Armee eingegliedert ist, wird nicht von |
dieser Laufbahn abgezogen. | dieser Laufbahn abgezogen. |
11. Personalmitglieder der integrierten Polizei werden nicht | 11. Personalmitglieder der integrierten Polizei werden nicht |
ausgezeichnet, wenn sie die Endnote « ungenügend » bei der Bewertung | ausgezeichnet, wenn sie die Endnote « ungenügend » bei der Bewertung |
erhalten haben. | erhalten haben. |
12. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem | 12. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem |
Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen | Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen |
würde, um ausgezeichnet zu werden. | würde, um ausgezeichnet zu werden. |
13. Zwischen der Verleihung einer Auszeichnung in den nationalen Orden | 13. Zwischen der Verleihung einer Auszeichnung in den nationalen Orden |
und der Verleihung einer Auszeichnung anderer Art ist keine Frist | und der Verleihung einer Auszeichnung anderer Art ist keine Frist |
einzuhalten. | einzuhalten. |
14. Besondere Abwesenheiten | 14. Besondere Abwesenheiten |
a) langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen: | a) langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen: |
Diese Zeit wird für die Verleihung einer Auszeichnung nicht | Diese Zeit wird für die Verleihung einer Auszeichnung nicht |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
b) Vorruhestandsurlaub | b) Vorruhestandsurlaub |
Diese Zeit wird für die Verleihung einer Auszeichnung nicht | Diese Zeit wird für die Verleihung einer Auszeichnung nicht |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
c) zeitweilige Versetzung in den Ruhestand aus Gesundheitsgründen: | c) zeitweilige Versetzung in den Ruhestand aus Gesundheitsgründen: |
(1) Bei endgültiger Versetzung in den Ruhestand nach einer | (1) Bei endgültiger Versetzung in den Ruhestand nach einer |
zeitweiligen Versetzung in den Ruhestand: Die Zeit der zeitweiligen | zeitweiligen Versetzung in den Ruhestand: Die Zeit der zeitweiligen |
Versetzung in den Ruhestand wird für die Verleihung einer Auszeichnung | Versetzung in den Ruhestand wird für die Verleihung einer Auszeichnung |
nicht berücksichtigt. | nicht berücksichtigt. |
(2) Bei Wiederaufnahme des Dienstes: Die Zeit der zeitweiligen | (2) Bei Wiederaufnahme des Dienstes: Die Zeit der zeitweiligen |
Versetzung in den Ruhestand wird für die Verleihung einer Auszeichnung | Versetzung in den Ruhestand wird für die Verleihung einer Auszeichnung |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
d) Sonstige: | d) Sonstige: |
Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Elternschaftsurlaub, | Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Elternschaftsurlaub, |
Aufnahmeurlaub wegen Adoption, Urlaub aus zwingenden Gründen | Aufnahmeurlaub wegen Adoption, Urlaub aus zwingenden Gründen |
familiärer Art, Krankheitsurlaub, Zurdispositionstellung wegen | familiärer Art, Krankheitsurlaub, Zurdispositionstellung wegen |
Krankheit, Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Sekretariat, im | Krankheit, Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Sekretariat, im |
Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik, in einem Büro für | Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik, in einem Büro für |
allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, | allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, |
gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen | gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen |
Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der | Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der |
gesetzgebenden Gewalt, Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses | gesetzgebenden Gewalt, Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses |
(sofern das Allgemeininteresse anerkannt wird), | (sofern das Allgemeininteresse anerkannt wird), |
Laufbahnunterbrechungsurlaub (mit einer Einschränkung in Bezug auf | Laufbahnunterbrechungsurlaub (mit einer Einschränkung in Bezug auf |
Punkt 14 a )). | Punkt 14 a )). |
Diese Abwesenheiten werden für die Verleihung einer Auszeichnung | Diese Abwesenheiten werden für die Verleihung einer Auszeichnung |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
15. Disziplinarstrafen | 15. Disziplinarstrafen |
Folgende Disziplinarstrafen verursachen einen Aufschub der jeweils | Folgende Disziplinarstrafen verursachen einen Aufschub der jeweils |
angegebenen Dauer: | angegebenen Dauer: |
Verwarnung 6 Monate | Verwarnung 6 Monate |
Verweis 9 Monate | Verweis 9 Monate |
Gehaltskürzung 1 Jahr | Gehaltskürzung 1 Jahr |
einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen 2 Jahre | einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen 2 Jahre |
Zurückstufung im Dienstgrad (Gehaltstabelle) 3 Jahre | Zurückstufung im Dienstgrad (Gehaltstabelle) 3 Jahre |
Diese Fristen beginnen zum Zeitpunkt der Verkündung der Strafe. In | Diese Fristen beginnen zum Zeitpunkt der Verkündung der Strafe. In |
diesen Fällen erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung | diesen Fällen erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung |
nach der Tilgung der Strafe. | nach der Tilgung der Strafe. |
16. Für jede Abweichung von vorliegender Regelung muss das im Gesetz | 16. Für jede Abweichung von vorliegender Regelung muss das im Gesetz |
vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den | vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den |
nationalen Orden vorgesehene Verfahren, insbesondere seine Artikel 6 | nationalen Orden vorgesehene Verfahren, insbesondere seine Artikel 6 |
und 13, angewandt werden. | und 13, angewandt werden. |
Anlage I zur Regelung über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in | Anlage I zur Regelung über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in |
den nationalen Orden an die Mitglieder der Dienste der integrierten | den nationalen Orden an die Mitglieder der Dienste der integrierten |
Polizei: | Polizei: |
TABELLE FÜR DIE VERLEIHUNG VON EHRENAUSZEICHNUNGEN IN DEN NATIONALEN | TABELLE FÜR DIE VERLEIHUNG VON EHRENAUSZEICHNUNGEN IN DEN NATIONALEN |
ORDEN AN DAS PERSONAL DER INTEGRIERTEN POLIZEI | ORDEN AN DAS PERSONAL DER INTEGRIERTEN POLIZEI |
Grp. | Grp. |
St. | St. |
10 Jahre | 10 Jahre |
20 Jahre | 20 Jahre |
30 Jahre | 30 Jahre |
1. | 1. |
A | A |
Kommandeur des Kronenordens | Kommandeur des Kronenordens |
Grossoffizier des Leopold-II-Ordens | Grossoffizier des Leopold-II-Ordens |
Grossoffizier des Leopoldordens | Grossoffizier des Leopoldordens |
2. | 2. |
Kommandeur des Leopold-II-Ordens | Kommandeur des Leopold-II-Ordens |
Kommandeur des Leopoldordens | Kommandeur des Leopoldordens |
Grossoffizier des Kronenordens | Grossoffizier des Kronenordens |
3. | 3. |
Offizier des Leopoldordens | Offizier des Leopoldordens |
Kommandeur des Kronenordens | Kommandeur des Kronenordens |
Grossoffizier des Leopold-II-Ordens | Grossoffizier des Leopold-II-Ordens |
4. | 4. |
Offizier des Kronenordens | Offizier des Kronenordens |
Kommandeur des Leopold-II-Ordens | Kommandeur des Leopold-II-Ordens |
Kommandeur des Leopoldordens | Kommandeur des Leopoldordens |
5. | 5. |
Ritter des Leopoldordens | Ritter des Leopoldordens |
Offizier des Kronenordens | Offizier des Kronenordens |
Kommandeur des Leopold-II-Ordens | Kommandeur des Leopold-II-Ordens |
6. | 6. |
B | B |
Ritter des Kronenordens | Ritter des Kronenordens |
Ritter des Leopoldordens | Ritter des Leopoldordens |
Offizier des Leopold-II-Ordens | Offizier des Leopold-II-Ordens |
7. | 7. |
Ritter des Leopold-II-Ordens | Ritter des Leopold-II-Ordens |
Ritter des Kronenordens | Ritter des Kronenordens |
Ritter des Leopoldordens | Ritter des Leopoldordens |
8 + 9 | 8 + 9 |
C | C |
Goldene Palmen des Kronenordens | Goldene Palmen des Kronenordens |
Ritter des Leopold-II-Ordens | Ritter des Leopold-II-Ordens |
Ritter des Kronenordens | Ritter des Kronenordens |
10 + 11 | 10 + 11 |
D | D |
Silberne Palmen des Kronenordens | Silberne Palmen des Kronenordens |
Goldene Palmen des Kronenordens | Goldene Palmen des Kronenordens |
Ritter des Leopold-II-Ordens | Ritter des Leopold-II-Ordens |
Anlage 2 - Gruppen von Funktionen, Stufen und Dienstgraden der | Anlage 2 - Gruppen von Funktionen, Stufen und Dienstgraden der |
Polizeidienste, die die Verleihung einer Auszeichnung in den | Polizeidienste, die die Verleihung einer Auszeichnung in den |
nationalen Orden ermöglichen | nationalen Orden ermöglichen |
Grp. | Grp. |
Stufe | Stufe |
Dienstgrade | Dienstgrade |
1. | 1. |
A | A |
Generalkommissar | Generalkommissar |
2. | 2. |
A | A |
1. Hauptkommissar, Gehaltstabelle 07 bzw. 08 | 1. Hauptkommissar, Gehaltstabelle 07 bzw. 08 |
2. Hauptkommissar, Inhaber einer leitenden Funktion, die in Kategorie | 2. Hauptkommissar, Inhaber einer leitenden Funktion, die in Kategorie |
5 der Mandate aufgeführt ist | 5 der Mandate aufgeführt ist |
3. * Als Übergangsmassnahme: Hauptkommissar, Gehaltstabelle 08bis | 3. * Als Übergangsmassnahme: Hauptkommissar, Gehaltstabelle 08bis |
3. | 3. |
A | A |
1. Hauptkommissar, Gehaltstabelle 05 bzw. 06 | 1. Hauptkommissar, Gehaltstabelle 05 bzw. 06 |
2. Hauptkommissar, Inhaber einer leitenden Funktion, die in den | 2. Hauptkommissar, Inhaber einer leitenden Funktion, die in den |
Kategorien 3 und 4 der Mandate aufgeführt ist | Kategorien 3 und 4 der Mandate aufgeführt ist |
4. | 4. |
A | A |
1. Kommissar 03 bzw. 04 | 1. Kommissar 03 bzw. 04 |
2. Kommissar erster Klasse 03 bzw. 04 | 2. Kommissar erster Klasse 03 bzw. 04 |
3. Kommissar, Inhaber einer leitenden Funktion, die in den Kategorien | 3. Kommissar, Inhaber einer leitenden Funktion, die in den Kategorien |
1 und 2 der Mandate aufgeführt ist 4. Berater, Gehaltstabelle AA4 bzw. | 1 und 2 der Mandate aufgeführt ist 4. Berater, Gehaltstabelle AA4 bzw. |
AA5 | AA5 |
5. Inhaber eines dem Dienstgrad eines Beraters gleichgesetzten | 5. Inhaber eines dem Dienstgrad eines Beraters gleichgesetzten |
Dienstgrad, Gehaltstabelle A4A bzw. A5A | Dienstgrad, Gehaltstabelle A4A bzw. A5A |
6. * Als Übergangsmassnahme erhält der am 01/04/01 in einer | 6. * Als Übergangsmassnahme erhält der am 01/04/01 in einer |
Gehaltstabelle 01 bis 04 bzw. 01ir bis 04ir eingestufte Kommissar in | Gehaltstabelle 01 bis 04 bzw. 01ir bis 04ir eingestufte Kommissar in |
der Gehaltstabelle 04bis oder 04bisir die Auszeichnungen, die dem | der Gehaltstabelle 04bis oder 04bisir die Auszeichnungen, die dem |
Polizeihauptkommissar 05 bzw. 06 nach 20 und 30 Dienstjahren verliehen | Polizeihauptkommissar 05 bzw. 06 nach 20 und 30 Dienstjahren verliehen |
werden. | werden. |
5. | 5. |
A | A |
1. Polizeikommissar, Gehaltstabelle 02 | 1. Polizeikommissar, Gehaltstabelle 02 |
2. Kommissar erster Klasse 02 | 2. Kommissar erster Klasse 02 |
3. Berater, Gehaltstabelle AA1 bis AA3 | 3. Berater, Gehaltstabelle AA1 bis AA3 |
4. Inhaber eines dem Dienstgrad eines Beraters gleichgesetzten | 4. Inhaber eines dem Dienstgrad eines Beraters gleichgesetzten |
Dienstgrad, Gehaltstabelle A1A bis A3A | Dienstgrad, Gehaltstabelle A1A bis A3A |
6. | 6. |
B | B |
1. Polizeihauptinspektor, Gehaltstabelle M3.1 bzw. M4.1 oder M3.2 bzw. | 1. Polizeihauptinspektor, Gehaltstabelle M3.1 bzw. M4.1 oder M3.2 bzw. |
M4.2 | M4.2 |
2. Konsultant, Gehaltstabelle BB3 bzw. BB4 | 2. Konsultant, Gehaltstabelle BB3 bzw. BB4 |
3. Inhaber eines dem Dienstgrad eines Beraters gleichgesetzten | 3. Inhaber eines dem Dienstgrad eines Beraters gleichgesetzten |
Dienstgrad, Gehaltstabelle B3 bzw. B4 | Dienstgrad, Gehaltstabelle B3 bzw. B4 |
4. * Als Übergangsmassnahme: der am 01/04/01 in einer Gehaltstabelle | 4. * Als Übergangsmassnahme: der am 01/04/01 in einer Gehaltstabelle |
M5.1 - M5.2 - M6 oder M7bis eingestufte Kommissar | M5.1 - M5.2 - M6 oder M7bis eingestufte Kommissar |
7. | 7. |
B | B |
1. Polizeihauptinspektor, Gehaltstabelle M1.1 bzw. M1.2 oder M2.1 bzw. | 1. Polizeihauptinspektor, Gehaltstabelle M1.1 bzw. M1.2 oder M2.1 bzw. |
M2.2 | M2.2 |
2. Konsultant, Gehaltstabelle BB1 bzw. BB2 | 2. Konsultant, Gehaltstabelle BB1 bzw. BB2 |
3. Inhaber eines dem Dienstgrad eines Konsultanten gleichgesetzten | 3. Inhaber eines dem Dienstgrad eines Konsultanten gleichgesetzten |
Dienstgrad, Gehaltstabelle B1 bis B2 | Dienstgrad, Gehaltstabelle B1 bis B2 |
8 + 9 | 8 + 9 |
C | C |
1. Polizeiinspektor, Gehaltstabelle B4 bzw. B5 | 1. Polizeiinspektor, Gehaltstabelle B4 bzw. B5 |
2. Assistent, Gehaltstabelle CC3 bzw. CC4 | 2. Assistent, Gehaltstabelle CC3 bzw. CC4 |
3. Inhaber eines dem Dienstgrad eines Assistenten gleichgesetzten | 3. Inhaber eines dem Dienstgrad eines Assistenten gleichgesetzten |
Dienstgrads, Gehaltstabelle C3 bzw. C4 | Dienstgrads, Gehaltstabelle C3 bzw. C4 |
4. Polizeiinspektor, Gehaltstabelle B1 bis B3 | 4. Polizeiinspektor, Gehaltstabelle B1 bis B3 |
5. Assistent, Gehaltstabelle CC1 bzw. CC2 | 5. Assistent, Gehaltstabelle CC1 bzw. CC2 |
6. Inhaber eines dem Dienstgrad eines Assistenten gleichgesetzten | 6. Inhaber eines dem Dienstgrad eines Assistenten gleichgesetzten |
Dienstgrad, Gehaltstabelle C1 bzw. C3 | Dienstgrad, Gehaltstabelle C1 bzw. C3 |
10 + 11 | 10 + 11 |
D | D |
1. Polizeibediensteter, Gehaltstabelle HAU 1 bis HAU 3 | 1. Polizeibediensteter, Gehaltstabelle HAU 1 bis HAU 3 |
2. Vorarbeiter, Gehaltstabelle D2C bis D4C | 2. Vorarbeiter, Gehaltstabelle D2C bis D4C |
3. Hilfskraft und Arbeiter, Gehaltstabelle DD1 bis DD4 | 3. Hilfskraft und Arbeiter, Gehaltstabelle DD1 bis DD4 |
4. Inhaber eines dem Dienstgrad einer Hilfskraft oder eines Arbeiters | 4. Inhaber eines dem Dienstgrad einer Hilfskraft oder eines Arbeiters |
gleichgesetzten Dienstgrad, Gehaltstabelle D1 bis D4 | gleichgesetzten Dienstgrad, Gehaltstabelle D1 bis D4 |