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Arrêté royal relatif à l'utilisation d'un boîtier électronique permettant le vote des électeurs malvoyants ou aveugles avec un ordinateur de vote électronique. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende het gebruik van een elektronische box waarmee slechtzienden of blinden kunnen stemmen met een elektronische stemcomputer. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 FEVRIER 2019. - Arrêté royal relatif à l'utilisation d'un boîtier électronique permettant le vote des électeurs malvoyants ou aveugles avec un ordinateur de vote électronique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 FEBRUARI 2019. - Koninklijk besluit betreffende het gebruik van een elektronische box waarmee slechtzienden of blinden kunnen stemmen met een elektronische stemcomputer. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 27 février 2019 relatif à l'utilisation d'un boîtier | besluit van 27 februari 2019 betreffende het gebruik van een |
électronique permettant le vote des électeurs malvoyants ou aveugles | elektronische box waarmee slechtzienden of blinden kunnen stemmen met |
avec un ordinateur de vote électronique (Moniteur belge du 15 mars | een elektronische stemcomputer (Belgisch Staatsblad van 15 maart |
2019). | 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
27. FEBRUAR 2019 - Königlicher Erlass über die Benutzung eines | 27. FEBRUAR 2019 - Königlicher Erlass über die Benutzung eines |
elektronischen Moduls, das sehbehinderten oder blinden Wählern die | elektronischen Moduls, das sehbehinderten oder blinden Wählern die |
Stimmabgabe mit einem Computer für die elektronische Stimmabgabe | Stimmabgabe mit einem Computer für die elektronische Stimmabgabe |
ermöglicht | ermöglicht |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der |
elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, insbesondere des Artikels | elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, insbesondere des Artikels |
8/1; | 8/1; |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. April 2018 zur Abänderung verschiedener | Aufgrund des Gesetzes vom 19. April 2018 zur Abänderung verschiedener |
Bestimmungen in Wahlangelegenheiten; | Bestimmungen in Wahlangelegenheiten; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August | Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August |
1996; | 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die kommenden Wahlen vom 26. Mai | In der Erwägung, dass im Hinblick auf die kommenden Wahlen vom 26. Mai |
2019 die Modalitäten für die Benutzung des elektronischen Moduls, das | 2019 die Modalitäten für die Benutzung des elektronischen Moduls, das |
sehbehinderten oder blinden Wählern die Stimmabgabe mit einem Computer | sehbehinderten oder blinden Wählern die Stimmabgabe mit einem Computer |
für die elektronische Stimmabgabe ermöglicht, unverzüglich festzulegen | für die elektronische Stimmabgabe ermöglicht, unverzüglich festzulegen |
sind; | sind; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Sehbehinderte oder blinde Wähler, die in der Wählerliste | Artikel 1 - Sehbehinderte oder blinde Wähler, die in der Wählerliste |
einer Gemeinde eingetragen sind, in der ein elektronisches Wahlsystem | einer Gemeinde eingetragen sind, in der ein elektronisches Wahlsystem |
mit Papierbescheinigung benutzt wird, können den Vorstandsvorsitzenden | mit Papierbescheinigung benutzt wird, können den Vorstandsvorsitzenden |
des Wahlbüros, in dem sie wählen müssen, darum bitten, dass sie das in | des Wahlbüros, in dem sie wählen müssen, darum bitten, dass sie das in |
Artikel 8/1 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der | Artikel 8/1 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der |
elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung erwähnte elektronische | elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung erwähnte elektronische |
Modul benutzen dürfen. | Modul benutzen dürfen. |
Zu diesem Zweck initialisiert der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes | Zu diesem Zweck initialisiert der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes |
anhand seines Computers eine Stimmkarte mit Chip, sodass das in | anhand seines Computers eine Stimmkarte mit Chip, sodass das in |
Artikel 8/1 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der | Artikel 8/1 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der |
elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung erwähnte elektronische | elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung erwähnte elektronische |
Modul aktiviert wird. | Modul aktiviert wird. |
Mit diesem elektronischen Modul wird der sehbehinderte oder blinde | Mit diesem elektronischen Modul wird der sehbehinderte oder blinde |
Wähler seine Stimme völlig autonom abgeben können; dafür befolgt er | Wähler seine Stimme völlig autonom abgeben können; dafür befolgt er |
die mündlichen Anweisungen, die durch das Wahlprogramm über die ihm | die mündlichen Anweisungen, die durch das Wahlprogramm über die ihm |
zur Verfügung gestellten Kopfhörer ausgesendet werden. | zur Verfügung gestellten Kopfhörer ausgesendet werden. |
Art. 2 - Bei den Wahlen, die am 26. Mai 2019 stattfinden werden, wird | Art. 2 - Bei den Wahlen, die am 26. Mai 2019 stattfinden werden, wird |
das in Artikel 8/1 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung | das in Artikel 8/1 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung |
der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung erwähnte elektronische | der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung erwähnte elektronische |
Modul in den Wahlbüros benutzt werden können, die in den Gemeinden | Modul in den Wahlbüros benutzt werden können, die in den Gemeinden |
Aalst und Mecheln eingerichtet werden. | Aalst und Mecheln eingerichtet werden. |
Art. 3 - Artikel 63 des Gesetzes vom 19. April 2018 zur Abänderung | Art. 3 - Artikel 63 des Gesetzes vom 19. April 2018 zur Abänderung |
verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten tritt am 1. April | verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten tritt am 1. April |
2019 in Kraft. | 2019 in Kraft. |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 5 - Unser Minister der Sicherheit und des Innern ist mit der | Art. 5 - Unser Minister der Sicherheit und des Innern ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |