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Vue multilingue de Arrêté Royal du 27/02/2013
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Arrêté royal fixant les mesures de contrôle à l'égard de certaines substances et de leurs résidus dans les animaux vivants et les produits animaux. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de controlemaatregelen ten aanzien van bepaalde stoffen en residuen daarvan in levende dieren en in dierlijke producten. - Duitse vertaling
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN
27 FEVRIER 2013. - Arrêté royal fixant les mesures de contrôle à 27 FEBRUARI 2013. - Koninklijk besluit betreffende de
l'égard de certaines substances et de leurs résidus dans les animaux controlemaatregelen ten aanzien van bepaalde stoffen en residuen
vivants et les produits animaux. - Traduction allemande daarvan in levende dieren en in dierlijke producten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 27 février 2013 fixant les mesures de contrôle à besluit van 27 februari 2013 betreffende de controlemaatregelen ten
l'égard de certaines substances et de leurs résidus dans les animaux aanzien van bepaalde stoffen en residuen daarvan in levende dieren en
vivants et les produits animaux (Moniteur belge du 25 mars 2013). in dierlijke producten (Belgisch Staatsblad van 25 maart 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
27. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung von 27. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung von
Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände
in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Futter- und und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Futter- und
Lebensmittelkontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittelkontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des
Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über
Tiergesundheit und Tierschutz; Tiergesundheit und Tierschutz;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19.
Juli 2001, des Artikels 4 § 1; Juli 2001, des Artikels 4 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. September 1997 über Maßnahmen Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. September 1997 über Maßnahmen
in Sachen Vermarktung von Nutztieren in Bezug auf bestimmte in Sachen Vermarktung von Nutztieren in Bezug auf bestimmte
pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon; pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung
zusätzlicher Maßnahmen für die Organisation amtlicher Kontrollen in zusätzlicher Maßnahmen für die Organisation amtlicher Kontrollen in
Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse
tierischen Ursprungs tierischen Ursprungs
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. September 1997 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. September 1997 zur
Ausführung des Königlichen Erlasses über Maßnahmen in Sachen Ausführung des Königlichen Erlasses über Maßnahmen in Sachen
Vermarktung von Nutztieren in Bezug auf bestimmte pharmakologisch Vermarktung von Nutztieren in Bezug auf bestimmte pharmakologisch
wirksame Stoffe oder Rückstände davon; wirksame Stoffe oder Rückstände davon;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 29. Juni 2012; Föderalbehörde vom 29. Juni 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses der Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 20. Juni Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 20. Juni
2012; 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Juli 2012; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Juli 2012;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 24-2012 des Wissenschaftlichen Aufgrund der Stellungnahme Nr. 24-2012 des Wissenschaftlichen
Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette vom 14. September 2012; Nahrungsmittelkette vom 14. September 2012;
Aufgrund der vorherigen Prüfung der Notwendigkeit, eine Aufgrund der vorherigen Prüfung der Notwendigkeit, eine
Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, und der Folgerung, dass eine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, und der Folgerung, dass eine
solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist; solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.633/1 des Staatsrates vom 21. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.633/1 des Staatsrates vom 21. Januar
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt folgende Richtlinien teilweise Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt folgende Richtlinien teilweise
in belgisches Recht um: in belgisches Recht um:
1. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über 1. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über
Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände
in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der
Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen
89/187/EWG und 91/664/EWG, 89/187/EWG und 91/664/EWG,
2. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot 2. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot
der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer
Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur
Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG. Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. vermarkten: in den Handel bringen, erwerben, anbieten, zum Kauf 1. vermarkten: in den Handel bringen, erwerben, anbieten, zum Kauf
ausstellen, befördern, verkaufen, zum Verkauf anbieten, liefern, ausstellen, befördern, verkaufen, zum Verkauf anbieten, liefern,
unentgeltlich oder gegen Entgelt abtreten, einführen, ausführen, als unentgeltlich oder gegen Entgelt abtreten, einführen, ausführen, als
Transitgut befördern, schlachten oder zur Schlachtung anbieten, Transitgut befördern, schlachten oder zur Schlachtung anbieten,
2. Tiere: Tiere, die für den Zweck der Lebensmittelgewinnung 2. Tiere: Tiere, die für den Zweck der Lebensmittelgewinnung
gezüchtet, aufgezogen, gehalten, geschlachtet oder geerntet werden, gezüchtet, aufgezogen, gehalten, geschlachtet oder geerntet werden,
3. tierische Erzeugnisse: Fleisch, Erzeugnisse der Aquakultur, 3. tierische Erzeugnisse: Fleisch, Erzeugnisse der Aquakultur,
Rohmilch, Milcherzeugnisse, Eier, Eiprodukte und Honig, Rohmilch, Milcherzeugnisse, Eier, Eiprodukte und Honig,
4. Betrieb: Einrichtung, Anlage oder Ort, wo Tiere gehalten, 4. Betrieb: Einrichtung, Anlage oder Ort, wo Tiere gehalten,
aufgezogen oder versorgt werden, aufgezogen oder versorgt werden,
5. Halter: natürliche oder juristische Person, die ständig oder 5. Halter: natürliche oder juristische Person, die ständig oder
zeitweilig für die Tiere verantwortlich ist, zeitweilig für die Tiere verantwortlich ist,
6. nicht zugelassene Stoffe: 6. nicht zugelassene Stoffe:
a) Stoffe mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder a) Stoffe mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder
produktionsstimulierender Wirkung, produktionsstimulierender Wirkung,
b) Stoffe, die in Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt b) Stoffe, die in Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt
sind, sind,
c) Stoffe, die nicht in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 c) Stoffe, die nicht in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010
erwähnt sind, mit Ausnahme der Stoffe, die durch die erwähnt sind, mit Ausnahme der Stoffe, die durch die
Rechtsvorschriften über die für die Tierernährung bestimmten Rechtsvorschriften über die für die Tierernährung bestimmten
Zusatzstoffe zugelassen sind, Zusatzstoffe zugelassen sind,
7. Rückstände: alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, bei denen es 7. Rückstände: alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, bei denen es
sich um wirksame Bestandteile, Arzneiträger oder Abbauprodukte handelt sich um wirksame Bestandteile, Arzneiträger oder Abbauprodukte handelt
und um ihre Stoffwechselprodukte, die in lebenden Tieren, deren festen und um ihre Stoffwechselprodukte, die in lebenden Tieren, deren festen
und flüssigen Ausscheidungen sowie im Tiergewebe und in tierischen und flüssigen Ausscheidungen sowie im Tiergewebe und in tierischen
Erzeugnissen verbleiben, Erzeugnissen verbleiben,
8. zulässiger Grenzwert: in europäischen oder nationalen 8. zulässiger Grenzwert: in europäischen oder nationalen
Rechtsvorschriften festgelegte Rückstandshöchstmenge, maximale Rechtsvorschriften festgelegte Rückstandshöchstmenge, maximale
Konzentration oder sonstige maximale Toleranz für Rückstände, die in Konzentration oder sonstige maximale Toleranz für Rückstände, die in
lebenden Tieren, deren festen und flüssigen Ausscheidungen sowie im lebenden Tieren, deren festen und flüssigen Ausscheidungen sowie im
Tiergewebe und in tierischen Erzeugnissen zugelassen werden kann, Tiergewebe und in tierischen Erzeugnissen zugelassen werden kann,
9. Vorhandensein nicht zugelassener Stoffe: Vorhandensein eines nicht 9. Vorhandensein nicht zugelassener Stoffe: Vorhandensein eines nicht
zugelassenen Stoffs - in oder außerhalb eines Behältnisses oder einer zugelassenen Stoffs - in oder außerhalb eines Behältnisses oder einer
Verpackung - in Futtermitteln, Trinkwasser, Arzneimittelvormischungen, Verpackung - in Futtermitteln, Trinkwasser, Arzneimittelvormischungen,
Arzneifuttermitteln oder Arzneimitteln, nachgewiesen durch eine Arzneifuttermitteln oder Arzneimitteln, nachgewiesen durch eine
Analyse oder anhand der auf dem Behältnis beziehungsweise der Analyse oder anhand der auf dem Behältnis beziehungsweise der
Verpackung angegebenen Informationen, Verpackung angegebenen Informationen,
10. vorschriftswidrige Behandlung: Verwendung folgender Stoffe zu 10. vorschriftswidrige Behandlung: Verwendung folgender Stoffe zu
anderen als den in europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften anderen als den in europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften
vorgesehenen Zwecken beziehungsweise unter anderen als den darin vorgesehenen Zwecken beziehungsweise unter anderen als den darin
vorgesehenen Bedingungen: vorgesehenen Bedingungen:
a) Stoffe, die nicht zugelassen sind, oder a) Stoffe, die nicht zugelassen sind, oder
b) Stoffe, die durch europäische Rechtsvorschriften zugelassen sind, b) Stoffe, die durch europäische Rechtsvorschriften zugelassen sind,
11. Ferkel: Schweine von weniger als 25 kg, 11. Ferkel: Schweine von weniger als 25 kg,
12. Kälber: weniger als 30 Tage alte Rinder, die für die Haltung in 12. Kälber: weniger als 30 Tage alte Rinder, die für die Haltung in
einem Kälbermastbetrieb bestimmt sind, einem Kälbermastbetrieb bestimmt sind,
13. Eintagsküken: weniger als 72 Stunden altes Geflügel, das noch 13. Eintagsküken: weniger als 72 Stunden altes Geflügel, das noch
nicht gefüttert wurde; Flugenten (Cairina moschata) oder Kreuzungen nicht gefüttert wurde; Flugenten (Cairina moschata) oder Kreuzungen
daraus können jedoch gefüttert werden, daraus können jedoch gefüttert werden,
14. für die Eiererzeugung bestimmte Junghenne: mindestens 72 Stunden 14. für die Eiererzeugung bestimmte Junghenne: mindestens 72 Stunden
altes Geflügel, das für die Erzeugung von Konsumeiern aufgezogen wird, altes Geflügel, das für die Erzeugung von Konsumeiern aufgezogen wird,
vor dem Legestadium, vor dem Legestadium,
15. Schwellenwert: Konzentration an Rückständen, bei deren 15. Schwellenwert: Konzentration an Rückständen, bei deren
Überschreitung ein natürlicher Ursprung ausgeschlossen werden kann, Überschreitung ein natürlicher Ursprung ausgeschlossen werden kann,
16. wissenschaftliche Daten: 16. wissenschaftliche Daten:
a) Daten aus Versuchen unter kontrollierten Bedingungen, aus Messungen a) Daten aus Versuchen unter kontrollierten Bedingungen, aus Messungen
(durch Referenz- oder Forschungslabore) und aus Beobachtungen, die (durch Referenz- oder Forschungslabore) und aus Beobachtungen, die
gemäß einer Standardmethode vorgenommen worden sind, die in gemäß einer Standardmethode vorgenommen worden sind, die in
wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht worden sind oder vom wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht worden sind oder vom
Wissenschaftlichen Ausschuss für gültig erklärt und mit den aktuellen Wissenschaftlichen Ausschuss für gültig erklärt und mit den aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnissen konfrontiert worden sind, wissenschaftlichen Erkenntnissen konfrontiert worden sind,
b) Daten, die verfügbar sind in wissenschaftlichen Gutachten von b) Daten, die verfügbar sind in wissenschaftlichen Gutachten von
Beratungsorganen, die von den Behörden anerkannt oder geschaffen Beratungsorganen, die von den Behörden anerkannt oder geschaffen
worden sind, und Daten, die über wissenschaftliche Untersuchungen im worden sind, und Daten, die über wissenschaftliche Untersuchungen im
Auftrag der Behörden erhalten wurden, Auftrag der Behörden erhalten wurden,
17. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der 17. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette, Nahrungsmittelkette,
18. Wissenschaftlicher Ausschuss: bei der Agentur eingesetzter 18. Wissenschaftlicher Ausschuss: bei der Agentur eingesetzter
Wissenschaftlicher Ausschuss, Wissenschaftlicher Ausschuss,
19. SANITEL: computergestützte Datenbank der Agentur zur 19. SANITEL: computergestützte Datenbank der Agentur zur
Identifizierung und Registrierung der Tiere, der Betriebe, der Identifizierung und Registrierung der Tiere, der Betriebe, der
Niederlassungen und der Anlagen, in denen Tiere gehalten werden, sowie Niederlassungen und der Anlagen, in denen Tiere gehalten werden, sowie
der Verantwortlichen, der Verantwortlichen,
20. wesentliche Stoffe: Stoffe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 20. wesentliche Stoffe: Stoffe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.
1950/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines 1950/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines
Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen
gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel,
21. Verordnung (EU) Nr. 37/2010: Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der 21. Verordnung (EU) Nr. 37/2010: Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der
Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe
und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in
Lebensmitteln tierischen Ursprungs, Lebensmitteln tierischen Ursprungs,
22. Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe zur Verwendung in der 22. Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe zur Verwendung in der
Tierernährung: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Tierernährung: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur
Verwendung in der Tierernährung und ihre Durchführungsverordnungen für Verwendung in der Tierernährung und ihre Durchführungsverordnungen für
die Zulassung von Kokzidiostatika und Histomonostatika als die Zulassung von Kokzidiostatika und Histomonostatika als
Futtermittelzusatzstoffe oder zur Festlegung der Bedingungen für ihre Futtermittelzusatzstoffe oder zur Festlegung der Bedingungen für ihre
Zulassung, Zulassung,
23. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sicherheit 23. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sicherheit
der Nahrungsmittelkette gehört. der Nahrungsmittelkette gehört.
Art. 3 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf: Art. 3 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf:
1. nicht zugelassene Stoffe, 1. nicht zugelassene Stoffe,
2. pharmakologisch wirksame Stoffe, die zu veterinärmedizinischen 2. pharmakologisch wirksame Stoffe, die zu veterinärmedizinischen
Zwecken verwendet werden können. Zwecken verwendet werden können.
§ 2 - Die Artikel 4, 7 § 1 Nr. 2, § 2, § 4, § 5 und 8 § 1 Nr. 2, § 2, § 2 - Die Artikel 4, 7 § 1 Nr. 2, § 2, § 4, § 5 und 8 § 1 Nr. 2, § 2,
§ 4, § 5 finden jedoch keine Anwendung auf folgende nicht zugelassene § 4, § 5 finden jedoch keine Anwendung auf folgende nicht zugelassene
Stoffe: Stoffe:
1. Stoffe, die in Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt 1. Stoffe, die in Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt
sind, sind,
2. Stoffe, die nicht in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 2. Stoffe, die nicht in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010
erwähnt sind, mit Ausnahme der Stoffe, die durch die erwähnt sind, mit Ausnahme der Stoffe, die durch die
Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe zur Verwendung in der Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe zur Verwendung in der
Tierernährung zugelassen sind, Tierernährung zugelassen sind,
Art. 4 - § 1 - Wenn die Analyse der Proben, gegebenenfalls durch die Art. 4 - § 1 - Wenn die Analyse der Proben, gegebenenfalls durch die
Gegenanalyse bestätigt, ergibt, dass Tiere Gegenstand einer Gegenanalyse bestätigt, ergibt, dass Tiere Gegenstand einer
vorschriftswidrigen Behandlung mit nicht zugelassenen Stoffen gewesen vorschriftswidrigen Behandlung mit nicht zugelassenen Stoffen gewesen
sind, werden diese Tiere sofort auf Kosten des Halters getötet und sind, werden diese Tiere sofort auf Kosten des Halters getötet und
vernichtet. vernichtet.
§ 2 - Die Tötung und Vernichtung von Pferden wird jedoch ersetzt § 2 - Die Tötung und Vernichtung von Pferden wird jedoch ersetzt
durch: durch:
1. einen zeitweiligen Ausschluss aus der Nahrungsmittelkette für einen 1. einen zeitweiligen Ausschluss aus der Nahrungsmittelkette für einen
Zeitraum von 6 Monaten im Fall einer Behandlung mit wesentlichen Zeitraum von 6 Monaten im Fall einer Behandlung mit wesentlichen
Stoffen, Stoffen,
2. einen definitiven Ausschluss aus der Nahrungsmittelkette in den 2. einen definitiven Ausschluss aus der Nahrungsmittelkette in den
anderen Fällen. anderen Fällen.
Der Ausschluss aus der Nahrungsmittelkette wird im Equidenpass des Der Ausschluss aus der Nahrungsmittelkette wird im Equidenpass des
Pferdes registriert und der definitive Ausschluss wird der im Pferdes registriert und der definitive Ausschluss wird der im
Königlichen Erlass vom 16. Juni 2005 über die Identifizierung und die Königlichen Erlass vom 16. Juni 2005 über die Identifizierung und die
Speicherung von Pferden in einer zentralen Datenbank erwähnten Speicherung von Pferden in einer zentralen Datenbank erwähnten
zentralen Datenbank gemeldet. Registrierung und Meldung können auf zentralen Datenbank gemeldet. Registrierung und Meldung können auf
Kosten des Halters von der Agentur ausgeführt werden. Kosten des Halters von der Agentur ausgeführt werden.
Art. 5 - Es ist verboten, Tiere, die Gegenstand einer Art. 5 - Es ist verboten, Tiere, die Gegenstand einer
vorschriftswidrigen Behandlung mit einem zugelassenen Stoff gewesen vorschriftswidrigen Behandlung mit einem zugelassenen Stoff gewesen
sind, zu vermarkten, bis keine Rückstände mehr vorhanden sind: sind, zu vermarkten, bis keine Rückstände mehr vorhanden sind:
1. entweder nach Bestätigung auf der Grundlage einer Analyse 1. entweder nach Bestätigung auf der Grundlage einer Analyse
2. oder je nach dem seit der letzten Behandlung verstrichenen 2. oder je nach dem seit der letzten Behandlung verstrichenen
Zeitraum, auf der Grundlage der von der Agentur geprüften Zeitraum, auf der Grundlage der von der Agentur geprüften
wissenschaftlichen Daten. wissenschaftlichen Daten.
Art. 6 - § 1 - Es ist verboten, Tiere zu vermarkten, denen im Rahmen Art. 6 - § 1 - Es ist verboten, Tiere zu vermarkten, denen im Rahmen
einer vorschriftsgemäßen Behandlung ein zugelassener Stoff, für den einer vorschriftsgemäßen Behandlung ein zugelassener Stoff, für den
die vorgeschriebene Wartefrist nicht abgelaufen ist, verabreicht die vorgeschriebene Wartefrist nicht abgelaufen ist, verabreicht
worden ist. worden ist.
§ 2 - In Abweichung von § 1 ist die Vermarktung der Tiere erlaubt § 2 - In Abweichung von § 1 ist die Vermarktung der Tiere erlaubt
unter der Bedingung, dass der Überlasser dem Übernehmer die relevanten unter der Bedingung, dass der Überlasser dem Übernehmer die relevanten
Informationen übermittelt, entweder anhand der in Anhang II Abschnitt Informationen übermittelt, entweder anhand der in Anhang II Abschnitt
III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel
tierischen Ursprungs erwähnten Informationen zur Lebensmittelkette tierischen Ursprungs erwähnten Informationen zur Lebensmittelkette
oder über eine Bescheinigung, deren Muster vom Minister festgelegt oder über eine Bescheinigung, deren Muster vom Minister festgelegt
werden kann. werden kann.
Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung enthält folgende Informationen: Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung enthält folgende Informationen:
1. Identität und Adresse des Überlassers, 1. Identität und Adresse des Überlassers,
2. gegebenenfalls Nummer und Adresse des Herkunftsbestands, 2. gegebenenfalls Nummer und Adresse des Herkunftsbestands,
3. Identität des betreffenden Tieres beziehungsweise der Tiersendung, 3. Identität des betreffenden Tieres beziehungsweise der Tiersendung,
4. Datum der Behandlung, 4. Datum der Behandlung,
5. Name der verabreichten Arzneimittel und ihre Wartefrist, 5. Name der verabreichten Arzneimittel und ihre Wartefrist,
6. gegebenenfalls den Code der verstärkten Kontrolle im Sinne von 6. gegebenenfalls den Code der verstärkten Kontrolle im Sinne von
Artikel 11 § 2. Artikel 11 § 2.
Die Informationen zur Lebensmittelkette beziehungsweise die Die Informationen zur Lebensmittelkette beziehungsweise die
Bescheinigung werden von beiden Parteien unterzeichnet und in zwei Bescheinigung werden von beiden Parteien unterzeichnet und in zwei
Ausfertigungen abgefasst, wobei die eine während fünf Jahren vom Ausfertigungen abgefasst, wobei die eine während fünf Jahren vom
Überlasser aufbewahrt wird und die andere dem Übernehmer ausgehändigt Überlasser aufbewahrt wird und die andere dem Übernehmer ausgehändigt
wird. wird.
§ 3 - In Abweichung von § 2 ist die Übermittlung von Informationen § 3 - In Abweichung von § 2 ist die Übermittlung von Informationen
nicht erforderlich für die Vermarktung von Kälbern und Ferkeln, außer nicht erforderlich für die Vermarktung von Kälbern und Ferkeln, außer
wenn sie zur Schlachtung binnen zwei Monaten bestimmt sind. wenn sie zur Schlachtung binnen zwei Monaten bestimmt sind.
Art. 7 - § 1 - Wenn ein oder mehrere nicht zugelassene Stoffe Art. 7 - § 1 - Wenn ein oder mehrere nicht zugelassene Stoffe
nachgewiesen werden, führt die Agentur Folgendes durch: nachgewiesen werden, führt die Agentur Folgendes durch:
1. eine Ermittlung, um die Ursachen für das Vorhandensein dieses 1. eine Ermittlung, um die Ursachen für das Vorhandensein dieses
beziehungsweise dieser nicht zugelassenen Stoffe festzustellen, deren beziehungsweise dieser nicht zugelassenen Stoffe festzustellen, deren
Quelle(n) zu bestimmen, sowie jede andere Ermittlung, die sie als Quelle(n) zu bestimmen, sowie jede andere Ermittlung, die sie als
nützlich erachtet, nützlich erachtet,
2. die Entnahme einer statistisch repräsentativen Anzahl Proben bei 2. die Entnahme einer statistisch repräsentativen Anzahl Proben bei
lebenden Tieren, die im betreffenden Betrieb gehalten werden, und/oder lebenden Tieren, die im betreffenden Betrieb gehalten werden, und/oder
von ihren tierischen Erzeugnissen, auf der Grundlage der auf der von ihren tierischen Erzeugnissen, auf der Grundlage der auf der
Website der Agentur einsehbaren Leitlinien des Codex Alimentarius, Website der Agentur einsehbaren Leitlinien des Codex Alimentarius,
zwecks Untersuchung auf das Vorhandensein von Rückständen. zwecks Untersuchung auf das Vorhandensein von Rückständen.
In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 werden keine Proben entnommen, wenn In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 werden keine Proben entnommen, wenn
durch die in § 1 Nr. 1 erwähnte Ermittlung bestätigt wird, dass keine durch die in § 1 Nr. 1 erwähnte Ermittlung bestätigt wird, dass keine
nicht zugelassenen Stoffe verwendet worden sind beziehungsweise dass nicht zugelassenen Stoffe verwendet worden sind beziehungsweise dass
kein begründeter Verdacht auf Verwendung nicht zugelassener Stoffe für kein begründeter Verdacht auf Verwendung nicht zugelassener Stoffe für
vorschriftswidrige Behandlungen besteht. vorschriftswidrige Behandlungen besteht.
§ 2 - Keines der im Betrieb gehaltenen Tiere und keines ihrer § 2 - Keines der im Betrieb gehaltenen Tiere und keines ihrer
tierischen Erzeugnisse darf vermarktet werden, bevor die Ergebnisse tierischen Erzeugnisse darf vermarktet werden, bevor die Ergebnisse
der Analysen der in § 1 Nr. 2 erwähnten Proben mitgeteilt worden sind. der Analysen der in § 1 Nr. 2 erwähnten Proben mitgeteilt worden sind.
§ 3 - Falls durch die in § 1 Nr. 1 erwähnte Ermittlung die Verwendung § 3 - Falls durch die in § 1 Nr. 1 erwähnte Ermittlung die Verwendung
beziehungsweise ein begründeter Verdacht für Verwendung nicht beziehungsweise ein begründeter Verdacht für Verwendung nicht
zugelassener Stoffe für vorschriftswidrige Behandlungen bestätigt zugelassener Stoffe für vorschriftswidrige Behandlungen bestätigt
wird, wird der Betrieb einer verstärkten Kontrolle unterworfen. wird, wird der Betrieb einer verstärkten Kontrolle unterworfen.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der in § 1 Nr. 1 erwähnten Ermittlung Auf der Grundlage der Ergebnisse der in § 1 Nr. 1 erwähnten Ermittlung
werden alle anderen Betriebe des Eigentümers des betreffenden Betriebs werden alle anderen Betriebe des Eigentümers des betreffenden Betriebs
ebenfalls einer verstärkten Kontrolle unterworfen. ebenfalls einer verstärkten Kontrolle unterworfen.
§ 4 - Wenn bei der Analyse von mindestens einer der in § 1 Nr. 2 § 4 - Wenn bei der Analyse von mindestens einer der in § 1 Nr. 2
erwähnten Proben Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen erwähnten Proben Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen
nachgewiesen werden, nimmt die Agentur Proben bei allen verdächtigen nachgewiesen werden, nimmt die Agentur Proben bei allen verdächtigen
Tieren, die in dem beziehungsweise den betreffenden Betrieben gehalten Tieren, die in dem beziehungsweise den betreffenden Betrieben gehalten
werden. werden.
§ 5 - Die in § 1 Nr. 2 und § 4 aufgeführten Maßnahmen sind nicht § 5 - Die in § 1 Nr. 2 und § 4 aufgeführten Maßnahmen sind nicht
anwendbar, wenn der Halter sich dafür entscheidet, alle verdächtigen anwendbar, wenn der Halter sich dafür entscheidet, alle verdächtigen
Tiere auf seine Kosten töten und vernichten zu lassen. Tiere auf seine Kosten töten und vernichten zu lassen.
Art. 8 - § 1 - Wenn Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen Art. 8 - § 1 - Wenn Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen
nachgewiesen werden, führt die Agentur Folgendes durch: nachgewiesen werden, führt die Agentur Folgendes durch:
1. eine Ermittlung im betreffenden Betrieb und/oder im Herkunfts- 1. eine Ermittlung im betreffenden Betrieb und/oder im Herkunfts-
und/oder im Ursprungsbetrieb, um die Ursachen für das Vorhandensein und/oder im Ursprungsbetrieb, um die Ursachen für das Vorhandensein
dieser Rückstände festzustellen und deren Quelle(n) zu bestimmen, und dieser Rückstände festzustellen und deren Quelle(n) zu bestimmen, und
jede andere Ermittlung, die sie als nützlich erachtet, jede andere Ermittlung, die sie als nützlich erachtet,
2. die Entnahme einer statistisch repräsentativen Anzahl Proben bei 2. die Entnahme einer statistisch repräsentativen Anzahl Proben bei
lebenden Tieren der betreffenden Arten, die in dem betreffenden lebenden Tieren der betreffenden Arten, die in dem betreffenden
Betrieb gehalten werden, und/oder von ihren tierischen Erzeugnissen, Betrieb gehalten werden, und/oder von ihren tierischen Erzeugnissen,
auf der Grundlage der auf der Website der Agentur einsehbaren auf der Grundlage der auf der Website der Agentur einsehbaren
Leitlinien des Codex Alimentarius, zwecks Untersuchung auf das Leitlinien des Codex Alimentarius, zwecks Untersuchung auf das
Vorhandensein von Rückständen. Vorhandensein von Rückständen.
In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 werden keine Proben entnommen, wenn In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 werden keine Proben entnommen, wenn
durch die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Ermittlung bestätigt wird, dass durch die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Ermittlung bestätigt wird, dass
das Vorhandensein von Rückständen auf eine vorschriftsgemäße das Vorhandensein von Rückständen auf eine vorschriftsgemäße
Behandlung zurückzuführen ist. Behandlung zurückzuführen ist.
§ 2 - Keines der im Betrieb gehaltenen Tiere der betreffenden Arten § 2 - Keines der im Betrieb gehaltenen Tiere der betreffenden Arten
und keines ihrer tierischen Erzeugnisse darf vermarktet werden, bevor und keines ihrer tierischen Erzeugnisse darf vermarktet werden, bevor
die Ergebnisse der Analysen der in § 1 Nr. 2 erwähnten Proben die Ergebnisse der Analysen der in § 1 Nr. 2 erwähnten Proben
mitgeteilt worden sind. mitgeteilt worden sind.
§ 3 - Wenn die in § 1 Nr. 1 erwähnte Ermittlung nicht den Nachweis § 3 - Wenn die in § 1 Nr. 1 erwähnte Ermittlung nicht den Nachweis
erbringt, dass das Vorhandensein von Rückständen auf eine erbringt, dass das Vorhandensein von Rückständen auf eine
vorschriftsgemäße Behandlung zurückzuführen ist, wird der Betrieb vorschriftsgemäße Behandlung zurückzuführen ist, wird der Betrieb
einer verstärkten Kontrolle durch die Agentur unterworfen. einer verstärkten Kontrolle durch die Agentur unterworfen.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der in § 1 Nr. 1 erwähnten Ermittlung Auf der Grundlage der Ergebnisse der in § 1 Nr. 1 erwähnten Ermittlung
werden alle anderen Betriebe des Eigentümers des betreffenden Betriebs werden alle anderen Betriebe des Eigentümers des betreffenden Betriebs
ebenfalls einer verstärkten Kontrolle unterworfen. ebenfalls einer verstärkten Kontrolle unterworfen.
Der Betrieb wird jedoch keiner verstärkten Kontrolle unterworfen, wenn Der Betrieb wird jedoch keiner verstärkten Kontrolle unterworfen, wenn
die Art der nachgewiesenen Rückstände und ihre Konzentrationen mit die Art der nachgewiesenen Rückstände und ihre Konzentrationen mit
einem natürlichen Ursprung vereinbar sind, auf der Grundlage der von einem natürlichen Ursprung vereinbar sind, auf der Grundlage der von
den europäischen Referenzlaboren festgelegten Schwellenwerte, die auf den europäischen Referenzlaboren festgelegten Schwellenwerte, die auf
der Website der Agentur einsehbar sind, oder der vom der Website der Agentur einsehbar sind, oder der vom
Wissenschaftlichen Ausschuss festgelegten Schwellenwerte oder Wissenschaftlichen Ausschuss festgelegten Schwellenwerte oder
gegebenenfalls auf der Grundlage der von der Agentur geprüften gegebenenfalls auf der Grundlage der von der Agentur geprüften
wissenschaftlichen Daten. wissenschaftlichen Daten.
§ 4 - Wenn bei der Analyse von mindestens einer der in § 1 Nr. 2 § 4 - Wenn bei der Analyse von mindestens einer der in § 1 Nr. 2
erwähnten Proben Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen erwähnten Proben Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen
nachgewiesen werden, nimmt die Agentur Proben bei allen verdächtigen nachgewiesen werden, nimmt die Agentur Proben bei allen verdächtigen
Tieren, die in dem beziehungsweise den betreffenden Betrieben gehalten Tieren, die in dem beziehungsweise den betreffenden Betrieben gehalten
werden. werden.
§ 5 - Die in § 1 Nr. 2 und § 4 aufgeführten Maßnahmen sind nicht § 5 - Die in § 1 Nr. 2 und § 4 aufgeführten Maßnahmen sind nicht
anwendbar, wenn der Halter sich dafür entscheidet, alle verdächtigen anwendbar, wenn der Halter sich dafür entscheidet, alle verdächtigen
Tiere auf seine Kosten töten und vernichten zu lassen. Tiere auf seine Kosten töten und vernichten zu lassen.
Art. 9 - § 1 - Wenn Rückstände von zugelassenen Stoffen in Mengen Art. 9 - § 1 - Wenn Rückstände von zugelassenen Stoffen in Mengen
nachgewiesen werden, die die zugelassenen Grenzwerte überschreiten, nachgewiesen werden, die die zugelassenen Grenzwerte überschreiten,
führt die Agentur eine Ermittlung im betreffenden Betrieb und/oder im führt die Agentur eine Ermittlung im betreffenden Betrieb und/oder im
Herkunfts- und/oder im Ursprungsbetrieb durch, um die Ursache(n) für Herkunfts- und/oder im Ursprungsbetrieb durch, um die Ursache(n) für
das Vorhandensein der Rückstände dieses zugelassenen Stoffs das Vorhandensein der Rückstände dieses zugelassenen Stoffs
beziehungsweise dieser zugelassenen Stoffe festzustellen und deren beziehungsweise dieser zugelassenen Stoffe festzustellen und deren
Quelle(n) zu bestimmen, und führt jede andere Ermittlung durch, die Quelle(n) zu bestimmen, und führt jede andere Ermittlung durch, die
sie als nützlich erachtet. sie als nützlich erachtet.
§ 2 - Wenn die in § 1 erwähnte Ermittlung nicht den Nachweis erbringt, § 2 - Wenn die in § 1 erwähnte Ermittlung nicht den Nachweis erbringt,
dass das Vorhandensein von Rückständen auf eine vorschriftsgemäße dass das Vorhandensein von Rückständen auf eine vorschriftsgemäße
Behandlung zurückzuführen ist, wird der Betrieb einer verstärkten Behandlung zurückzuführen ist, wird der Betrieb einer verstärkten
Kontrolle durch die Agentur unterworfen. Kontrolle durch die Agentur unterworfen.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der in § 1 erwähnten Ermittlung Auf der Grundlage der Ergebnisse der in § 1 erwähnten Ermittlung
werden alle anderen Betriebe des Eigentümers des betreffenden Betriebs werden alle anderen Betriebe des Eigentümers des betreffenden Betriebs
einer verstärkten Kontrolle unterworfen. einer verstärkten Kontrolle unterworfen.
§ 3 - Paragraph 2 ist nicht anwendbar auf Tiere, die unter den in § 3 - Paragraph 2 ist nicht anwendbar auf Tiere, die unter den in
Artikel 6 § 2 vorgesehenen Bedingungen vermarktet worden sind. Artikel 6 § 2 vorgesehenen Bedingungen vermarktet worden sind.
§ 4 - Paragraph 2 ist nicht anwendbar, wenn in Rohmilch, § 4 - Paragraph 2 ist nicht anwendbar, wenn in Rohmilch,
Milcherzeugnissen, Eiern, Eiprodukten und Honig Rückstände von Milcherzeugnissen, Eiern, Eiprodukten und Honig Rückstände von
zugelassenen Stoffen in Mengen nachgewiesen werden, die die zugelassenen Stoffen in Mengen nachgewiesen werden, die die
zugelassenen Grenzwerte überschreiten. zugelassenen Grenzwerte überschreiten.
Art. 10 - § 1 - Je nach Fall umfasst die verstärkte Kontrolle folgende Art. 10 - § 1 - Je nach Fall umfasst die verstärkte Kontrolle folgende
Maßnahmen: Maßnahmen:
1. Entnahme amtlicher Proben im Schlachthof und/oder im Betrieb zwecks 1. Entnahme amtlicher Proben im Schlachthof und/oder im Betrieb zwecks
Untersuchung auf das Vorhandensein von Rückständen, Untersuchung auf das Vorhandensein von Rückständen,
2. Durchführung zusätzlicher Inspektionen in dem beziehungsweise den 2. Durchführung zusätzlicher Inspektionen in dem beziehungsweise den
betreffenden Betrieben, betreffenden Betrieben,
3. Überwachung und Beschränkung der Vermarktung von Tieren, 3. Überwachung und Beschränkung der Vermarktung von Tieren,
4. Entnahme amtlicher Proben von tierischen Erzeugnissen, 4. Entnahme amtlicher Proben von tierischen Erzeugnissen,
5. Pflicht für den Halter, alle von ihm und/oder von einem Tierarzt 5. Pflicht für den Halter, alle von ihm und/oder von einem Tierarzt
durchgeführten Behandlungen zu registrieren. durchgeführten Behandlungen zu registrieren.
§ 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 3 unterliegt die Vermarktung folgender § 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 3 unterliegt die Vermarktung folgender
Kategorien von Tieren keinen Beschränkungsmaßnahmen: Kategorien von Tieren keinen Beschränkungsmaßnahmen:
1. Kälber und Ferkel beim Verlassen des Geburtsbetriebs und unter dem 1. Kälber und Ferkel beim Verlassen des Geburtsbetriebs und unter dem
Vorbehalt, dass die Tiere nicht zur Schlachtung binnen zwei Monaten Vorbehalt, dass die Tiere nicht zur Schlachtung binnen zwei Monaten
bestimmt sind, bestimmt sind,
2. Eintagsküken und für die Eiererzeugung bestimmte Junghennen beim 2. Eintagsküken und für die Eiererzeugung bestimmte Junghennen beim
Verlassen der Brüterei beziehungsweise des Zuchtbetriebs. Verlassen der Brüterei beziehungsweise des Zuchtbetriebs.
Art. 11 - § 1 - Die Maßnahmen, die im Rahmen der verstärkten Art. 11 - § 1 - Die Maßnahmen, die im Rahmen der verstärkten
Kontrolle, wie in Artikel 10 beschrieben, anzuwenden sind, sowie der Kontrolle, wie in Artikel 10 beschrieben, anzuwenden sind, sowie der
Anwendungszeitraum und die Anwendungsmodalitäten sind festgelegt: Anwendungszeitraum und die Anwendungsmodalitäten sind festgelegt:
1. in der Anlage Teil A im Fall einer in den Artikeln 7 und 8 1. in der Anlage Teil A im Fall einer in den Artikeln 7 und 8
erwähnten verstärkten Kontrolle, erwähnten verstärkten Kontrolle,
2. in der Anlage Teil B im Fall einer in Artikel 9 erwähnten 2. in der Anlage Teil B im Fall einer in Artikel 9 erwähnten
verstärkten Kontrolle, verstärkten Kontrolle,
Falls infolge der verstärkten Kontrolle erneut ein Verstoß Falls infolge der verstärkten Kontrolle erneut ein Verstoß
festgestellt wird, der gemäß den Artikeln 7 bis 9 Anlass zu einer festgestellt wird, der gemäß den Artikeln 7 bis 9 Anlass zu einer
verstärkten Kontrolle gibt, werden die demzufolge anzuwendenden verstärkten Kontrolle gibt, werden die demzufolge anzuwendenden
Maßnahmen sowie der Anwendungszeitraum und die Anwendungsmodalitäten Maßnahmen sowie der Anwendungszeitraum und die Anwendungsmodalitäten
den bereits bestehenden Maßnahmen, Zeiträumen und Modalitäten den bereits bestehenden Maßnahmen, Zeiträumen und Modalitäten
hinzugefügt. hinzugefügt.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Maßnahmen werden identifiziert anhand eines § 2 - Die in § 1 erwähnten Maßnahmen werden identifiziert anhand eines
Codes, der sich folgendermaßen zusammensetzt: Codes, der sich folgendermaßen zusammensetzt:
1. alphanumerischer Code H, N1 oder N2, gefolgt von einem Zifferncode 1. alphanumerischer Code H, N1 oder N2, gefolgt von einem Zifferncode
im Fall einer in den Artikeln 7 und 8 erwähnten verstärkten Kontrolle, im Fall einer in den Artikeln 7 und 8 erwähnten verstärkten Kontrolle,
2. alphanumerischer Code M1, M2 oder R, gefolgt von einem Zifferncode 2. alphanumerischer Code M1, M2 oder R, gefolgt von einem Zifferncode
im Fall einer in Artikel 9 erwähnten verstärkten Kontrolle, im Fall einer in Artikel 9 erwähnten verstärkten Kontrolle,
Der in Absatz 1 erwähnte Code wird registriert: Der in Absatz 1 erwähnte Code wird registriert:
1. in SANITEL, 1. in SANITEL,
2. auf den individuellen Identifizierungsdokumenten der im Betrieb 2. auf den individuellen Identifizierungsdokumenten der im Betrieb
gehaltenen Rinder. gehaltenen Rinder.
In Abweichung von Absatz 2 Nr. 2 kann die Registrierung des Codes auf In Abweichung von Absatz 2 Nr. 2 kann die Registrierung des Codes auf
den individuellen Identifizierungsdokumenten durch das Blockieren den individuellen Identifizierungsdokumenten durch das Blockieren
dieser Tiere in SANITEL während des Zeitraums der Anwendung der in dieser Tiere in SANITEL während des Zeitraums der Anwendung der in
Artikel 9 erwähnten verstärkten Kontrolle ersetzt werden. Artikel 9 erwähnten verstärkten Kontrolle ersetzt werden.
Art. 12 - Die verstärkte Kontrolle findet Anwendung auf alle Tiere, Art. 12 - Die verstärkte Kontrolle findet Anwendung auf alle Tiere,
die in dem betreffenden Betrieb beziehungsweise den betreffenden die in dem betreffenden Betrieb beziehungsweise den betreffenden
Betrieben gehalten werden. Betrieben gehalten werden.
Auf der Grundlage der in den Artikeln 7, 8 und 9 erwähnten Ermittlung Auf der Grundlage der in den Artikeln 7, 8 und 9 erwähnten Ermittlung
und nach einem mit Gründen versehenen Antrag des Halters können die und nach einem mit Gründen versehenen Antrag des Halters können die
Maßnahmen der verstärkten Kontrolle jedoch für bestimmte Tiere oder Maßnahmen der verstärkten Kontrolle jedoch für bestimmte Tiere oder
Kategorien von Tieren und/oder tierische Erzeugnisse aufgehoben Kategorien von Tieren und/oder tierische Erzeugnisse aufgehoben
werden. werden.
Art. 13 - § 1 - Der Generaldirektor der Kontrolle der Agentur teilt Art. 13 - § 1 - Der Generaldirektor der Kontrolle der Agentur teilt
dem Halter beziehungsweise dem in den Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 § 3 dem Halter beziehungsweise dem in den Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 § 3
Absatz 2 und 9 § 2 Absatz 2 erwähnten Eigentümer die Absicht, eine Absatz 2 und 9 § 2 Absatz 2 erwähnten Eigentümer die Absicht, eine
verstärkte Kontrolle vorzunehmen, sowie die geplanten Maßnahmen, den verstärkte Kontrolle vorzunehmen, sowie die geplanten Maßnahmen, den
Anwendungszeitraum und die Anwendungsmodalitäten mit. Anwendungszeitraum und die Anwendungsmodalitäten mit.
§ 2 - Der Halter beziehungsweise der in den Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 § 2 - Der Halter beziehungsweise der in den Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8
§ 3 Absatz 2 und 9 § 2 Absatz 2 erwähnte Eigentümer verfügt über eine § 3 Absatz 2 und 9 § 2 Absatz 2 erwähnte Eigentümer verfügt über eine
Frist von fünfzehn Kalendertagen, um der Agentur seine Einwände Frist von fünfzehn Kalendertagen, um der Agentur seine Einwände
mitzuteilen. Zu diesem Zweck schickt er dem geschäftsführenden mitzuteilen. Zu diesem Zweck schickt er dem geschäftsführenden
Verwalter der Agentur einen mit Gründen versehenen Antrag und fügt Verwalter der Agentur einen mit Gründen versehenen Antrag und fügt
diesem die Belege bei. Er kann darum bitten, von der diesem die Belege bei. Er kann darum bitten, von der
Bewertungskommission angehört zu werden. Bewertungskommission angehört zu werden.
§ 3 - Der Antrag wird von einer bei der Agentur eingerichteten § 3 - Der Antrag wird von einer bei der Agentur eingerichteten
Bewertungskommission bearbeitet. Diese Kommission setzt sich zusammen Bewertungskommission bearbeitet. Diese Kommission setzt sich zusammen
aus einem Vertreter des Dienstes des geschäftsführenden Verwalters der aus einem Vertreter des Dienstes des geschäftsführenden Verwalters der
Agentur, einem Vertreter der Generaldirektion Kontrollpolitik der Agentur, einem Vertreter der Generaldirektion Kontrollpolitik der
Agentur, einem Vertreter des Juristischen Dienstes der Agentur und Agentur, einem Vertreter des Juristischen Dienstes der Agentur und
einem Mitglied des Wissenschaftlichen Ausschusses und/oder einem einem Mitglied des Wissenschaftlichen Ausschusses und/oder einem
wissenschaftlichen Sachverständigen in dem Bereich. wissenschaftlichen Sachverständigen in dem Bereich.
Die Bewertungskommission prüft den mit Gründen versehenen Antrag, die Die Bewertungskommission prüft den mit Gründen versehenen Antrag, die
Belege und den Bericht über die Ermittlung und hört einen Vertreter Belege und den Bericht über die Ermittlung und hört einen Vertreter
der Generaldirektion Kontrolle der Agentur an. Sofern darum gebeten der Generaldirektion Kontrolle der Agentur an. Sofern darum gebeten
worden ist, hört die Kommission den Halter beziehungsweise den in den worden ist, hört die Kommission den Halter beziehungsweise den in den
Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 § 3 Absatz 2 und 9 § 2 Absatz 2 erwähnten Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 § 3 Absatz 2 und 9 § 2 Absatz 2 erwähnten
Eigentümer an. Dieser kann den Beistand eines Beraters in Anspruch Eigentümer an. Dieser kann den Beistand eines Beraters in Anspruch
nehmen. Die Bewertungskommission kann beschließen, ein nehmen. Die Bewertungskommission kann beschließen, ein
Schnellgutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses anzufordern. Schnellgutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses anzufordern.
Die Bewertungskommission verfügt ab dem Datum des Empfangs des mit Die Bewertungskommission verfügt ab dem Datum des Empfangs des mit
Gründen versehenen Antrags des Halters beziehungsweise des in den Gründen versehenen Antrags des Halters beziehungsweise des in den
Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 § 3 Absatz 2 und 9 § 2 Absatz 2 erwähnten Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 § 3 Absatz 2 und 9 § 2 Absatz 2 erwähnten
Eigentümers über dreißig Kalendertage, um einen Beschluss zu fassen. Eigentümers über dreißig Kalendertage, um einen Beschluss zu fassen.
Wenn ein Schnellgutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses Wenn ein Schnellgutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses
angefordert wird, wird die Frist von dreißig Kalendertagen jedoch bis angefordert wird, wird die Frist von dreißig Kalendertagen jedoch bis
zum Erhalt des Gutachtens des Wissenschaftlichen Ausschusses zum Erhalt des Gutachtens des Wissenschaftlichen Ausschusses
ausgesetzt. ausgesetzt.
Art. 14 - § 1 - Wenn keine gemäß Artikel 13 § 2 mitgeteilte Einwände Art. 14 - § 1 - Wenn keine gemäß Artikel 13 § 2 mitgeteilte Einwände
vorliegen, setzt die verstärkte Kontrolle am Tag, der der in Artikel vorliegen, setzt die verstärkte Kontrolle am Tag, der der in Artikel
13 § 2 erwähnten Frist von fünfzehn Kalendertagen folgt, ein. 13 § 2 erwähnten Frist von fünfzehn Kalendertagen folgt, ein.
§ 2 - Wenn Einwände gemäß Artikel 13 § 2 mitgeteilt worden sind, § 2 - Wenn Einwände gemäß Artikel 13 § 2 mitgeteilt worden sind,
verfügt der Generaldirektor der Kontrolle der Agentur nach Empfang der verfügt der Generaldirektor der Kontrolle der Agentur nach Empfang der
Stellungnahme der Bewertungskommission über fünfzehn Kalendertage, um Stellungnahme der Bewertungskommission über fünfzehn Kalendertage, um
demjenigen (denjenigen), der (die) einen Einwand eingereicht hat demjenigen (denjenigen), der (die) einen Einwand eingereicht hat
(haben), den Beschluss mitzuteilen. Wenn der Beschluss eine verstärkte (haben), den Beschluss mitzuteilen. Wenn der Beschluss eine verstärkte
Kontrolle beinhaltet, setzt diese ein, sobald der Beschluss mitgeteilt Kontrolle beinhaltet, setzt diese ein, sobald der Beschluss mitgeteilt
worden ist. worden ist.
Art. 15 - § 1 - Alle Kosten in Verbindung mit der verstärkten Art. 15 - § 1 - Alle Kosten in Verbindung mit der verstärkten
Kontrolle, einschließlich der Kosten für den Nachdruck der Kontrolle, einschließlich der Kosten für den Nachdruck der
individuellen Identifizierungsdokumente, gehen zu Lasten des Halters individuellen Identifizierungsdokumente, gehen zu Lasten des Halters
beziehungsweise des in den Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 § 3 Absatz 2 und beziehungsweise des in den Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 § 3 Absatz 2 und
9 § 2 Absatz 2 erwähnten Eigentümers. 9 § 2 Absatz 2 erwähnten Eigentümers.
Alle Kosten in Verbindung mit der Ermittlung, den Probenahmen und den Alle Kosten in Verbindung mit der Ermittlung, den Probenahmen und den
Analysen, wie in den Artikeln 7, 8 beziehungsweise 9 erwähnt, gehen zu Analysen, wie in den Artikeln 7, 8 beziehungsweise 9 erwähnt, gehen zu
Lasten des Halters der Tiere. Lasten des Halters der Tiere.
§ 2 - Die in § 1 Absatz 2 erwähnten Kosten gehen jedoch nicht zu § 2 - Die in § 1 Absatz 2 erwähnten Kosten gehen jedoch nicht zu
Lasten des Halters, wenn die in den Artikeln 7, 8 und 9 erwähnte Lasten des Halters, wenn die in den Artikeln 7, 8 und 9 erwähnte
Ermittlung den Nachweis erbringt, dass keine nicht zugelassenen Stoffe Ermittlung den Nachweis erbringt, dass keine nicht zugelassenen Stoffe
verwendet worden sind beziehungsweise dass kein begründeter Verdacht verwendet worden sind beziehungsweise dass kein begründeter Verdacht
auf Verwendung nicht zugelassener Stoffe für vorschriftswidrige auf Verwendung nicht zugelassener Stoffe für vorschriftswidrige
Behandlungen besteht und/oder wenn sie den Nachweis erbringt, dass das Behandlungen besteht und/oder wenn sie den Nachweis erbringt, dass das
Vorhandensein von Rückständen nicht auf eine vorschriftswidrige Vorhandensein von Rückständen nicht auf eine vorschriftswidrige
Behandlung zurückzuführen ist. Behandlung zurückzuführen ist.
Art. 16 - Es werden aufgehoben: Art. 16 - Es werden aufgehoben:
1. Artikel 8 § 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 1. Artikel 8 § 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005
zur Festlegung zusätzlicher Maßnahmen für die Organisation amtlicher zur Festlegung zusätzlicher Maßnahmen für die Organisation amtlicher
Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Erzeugnisse tierischen Ursprungs,
2. der Königliche Erlass vom 8. September 1997 über Maßnahmen in 2. der Königliche Erlass vom 8. September 1997 über Maßnahmen in
Sachen Vermarktung von Nutztieren in Bezug auf bestimmte Sachen Vermarktung von Nutztieren in Bezug auf bestimmte
pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon, pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon,
3. der Ministerielle Erlass vom 10. September 1997 zur Ausführung des 3. der Ministerielle Erlass vom 10. September 1997 zur Ausführung des
Königlichen Erlasses über Maßnahmen in Sachen Vermarktung von Königlichen Erlasses über Maßnahmen in Sachen Vermarktung von
Nutztieren in Bezug auf bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder Nutztieren in Bezug auf bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder
Rückstände davon. Rückstände davon.
Art. 17 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Art. 17 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2013 Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Anlage Anlage
Maßnahmen, Anwendungszeitraum und -modalitäten Maßnahmen, Anwendungszeitraum und -modalitäten
Teil A Teil A
Nicht zugelassene Stoffe Nicht zugelassene Stoffe
Kategorie von Stoffen Kategorie von Stoffen
Code Code
Maßnahmen Maßnahmen
Anwendungsmodalitäten Anwendungsmodalitäten
Anwendungszeitraum Anwendungszeitraum
Stoffe mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder Stoffe mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder
produktionsstimulierender Wirkung produktionsstimulierender Wirkung
H H
Beschränkung der Vermarktung von Tieren Beschränkung der Vermarktung von Tieren
Ausschließlich für Schlachthöfe auf nationalem Hoheitsgebiet bestimmt Ausschließlich für Schlachthöfe auf nationalem Hoheitsgebiet bestimmt
52 Wochen 52 Wochen
Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der
Aquakultur) Aquakultur)
Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je
Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung
Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je
Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6 Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6
Proben Proben
Geflügel: 6 Proben je Sendung Geflügel: 6 Proben je Sendung
52 Wochen 52 Wochen
Entnahme von Proben im Betrieb Entnahme von Proben im Betrieb
2 Probenahmen 2 Probenahmen
Für Tiere der Aquakultur: 6 Probenahmen Für Tiere der Aquakultur: 6 Probenahmen
Wochen 1 bis 52 Wochen 1 bis 52
Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Milch und Eier) Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Milch und Eier)
2 Proben 2 Proben
Wochen 1 bis 4 Wochen 1 bis 4
3 Proben 3 Proben
Wochen 5 bis 16 Wochen 5 bis 16
6 Proben 6 Proben
Wochen 17 bis 52 Wochen 17 bis 52
Inspektion im Betrieb Inspektion im Betrieb
2 Inspektionen 2 Inspektionen
Wochen 1 bis 52 Wochen 1 bis 52
Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen
52 Wochen 52 Wochen
Verbotene Stoffe, die in Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 Verbotene Stoffe, die in Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010
erwähnt sind erwähnt sind
N1 N1
Beschränkung der Vermarktung von Tieren Beschränkung der Vermarktung von Tieren
Ausschließlich für Schlachthöfe auf nationalem Hoheitsgebiet bestimmt Ausschließlich für Schlachthöfe auf nationalem Hoheitsgebiet bestimmt
52 Wochen 52 Wochen
Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der
Aquakultur) Aquakultur)
Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je
Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung
Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je
Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6 Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6
Proben Proben
Geflügel: 6 Proben je Sendung Geflügel: 6 Proben je Sendung
52 Wochen 52 Wochen
Entnahme von Proben im Betrieb Entnahme von Proben im Betrieb
2 Probenahmen 2 Probenahmen
Für Tiere der Aquakultur: 6 Probenahmen Für Tiere der Aquakultur: 6 Probenahmen
Wochen 1 bis 52 Wochen 1 bis 52
Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Milch und Eier) Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Milch und Eier)
2 Proben 2 Proben
Wochen 1 bis 4 Wochen 1 bis 4
3 Proben 3 Proben
Wochen 5 bis 16 Wochen 5 bis 16
6 Proben 6 Proben
Wochen 17 bis 52 Wochen 17 bis 52
Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Honig) Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Honig)
1 Probe je Produktionszyklus 1 Probe je Produktionszyklus
Wochen 1 bis 52 Wochen 1 bis 52
Inspektion im Betrieb Inspektion im Betrieb
2 Inspektionen 2 Inspektionen
Wochen 1 bis 52 Wochen 1 bis 52
Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen
52 Wochen 52 Wochen
Stoffe, die nicht in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt Stoffe, die nicht in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt
sind und die nicht durch die Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe sind und die nicht durch die Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe
zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen sind zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen sind
N2 N2
Beschränkung der Vermarktung von Tieren Beschränkung der Vermarktung von Tieren
Ausschließlich für Schlachthöfe auf nationalem Hoheitsgebiet bestimmt Ausschließlich für Schlachthöfe auf nationalem Hoheitsgebiet bestimmt
26 Wochen 26 Wochen
Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der
Aquakultur) Aquakultur)
Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je
Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung
Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je
Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6 Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6
Proben Proben
Geflügel: 6 Proben je Sendung Geflügel: 6 Proben je Sendung
26 Wochen 26 Wochen
Entnahme von Proben im Betrieb Entnahme von Proben im Betrieb
2 Probenahmen 2 Probenahmen
Für Tiere der Aquakultur: 6 Probenahmen Für Tiere der Aquakultur: 6 Probenahmen
Wochen 1 bis 52 Wochen 1 bis 52
Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Milch und Eier) Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Milch und Eier)
2 Proben 2 Proben
Wochen 1 bis 4 Wochen 1 bis 4
3 Proben 3 Proben
Wochen 5 bis 16 Wochen 5 bis 16
2 Proben 2 Proben
Wochen 17 bis 26 Wochen 17 bis 26
Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Honig) Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Honig)
1 Probe je Produktionszyklus 1 Probe je Produktionszyklus
Wochen 1 bis 26 Wochen 1 bis 26
Inspektion im Betrieb Inspektion im Betrieb
2 Inspektionen 2 Inspektionen
Wochen 1 bis 52 Wochen 1 bis 52
Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen
52 Wochen 52 Wochen
Teil B Teil B
Zugelassene Stoffe Zugelassene Stoffe
Kategorie von Stoffen Kategorie von Stoffen
Code Code
Maßnahmen Maßnahmen
Anwendungsmodalitäten Anwendungsmodalitäten
Anwendungszeitraum Anwendungszeitraum
Stoffe, die in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt sind, Stoffe, die in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt sind,
deren Verwendung nicht den Spezifitäten der Tierarten gerecht wird deren Verwendung nicht den Spezifitäten der Tierarten gerecht wird
oder den anderen, in der Tabelle angegebenen Bestimmungen nicht oder den anderen, in der Tabelle angegebenen Bestimmungen nicht
entspricht oder entspricht oder
Stoffe, die durch die Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe zur Stoffe, die durch die Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe zur
Verwendung in der Tierernährung zugelassen sind, deren Verwendung Verwendung in der Tierernährung zugelassen sind, deren Verwendung
nicht den Zulassungsbedingungen entspricht. nicht den Zulassungsbedingungen entspricht.
M1 M1
Beschränkung der Vermarktung von Tieren Beschränkung der Vermarktung von Tieren
Ausschließlich für Schlachthöfe auf nationalem Hoheitsgebiet bestimmt Ausschließlich für Schlachthöfe auf nationalem Hoheitsgebiet bestimmt
13 Wochen 13 Wochen
Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der
Aquakultur) Aquakultur)
Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je
Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung
Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je
Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6 Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6
Proben Proben
Geflügel: 6 Proben je Sendung Geflügel: 6 Proben je Sendung
13 Wochen 13 Wochen
Entnahme von Proben im Betrieb (nur für Tiere der Aquakultur) Entnahme von Proben im Betrieb (nur für Tiere der Aquakultur)
2 Probenahmen 2 Probenahmen
Wochen 1 bis 52 Wochen 1 bis 52
Inspektion im Betrieb Inspektion im Betrieb
1 Inspektion 1 Inspektion
Wochen 1 bis 52 Wochen 1 bis 52
Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen
13 Wochen 13 Wochen
Stoffe, die in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt sind, Stoffe, die in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt sind,
deren Verwendung nicht den Spezifitäten der Tierarten gerecht wird deren Verwendung nicht den Spezifitäten der Tierarten gerecht wird
oder den anderen, in der Tabelle angegebenen Bestimmungen nicht oder den anderen, in der Tabelle angegebenen Bestimmungen nicht
entspricht, die jedoch in einem Arzneimittel vorhanden sind, für das entspricht, die jedoch in einem Arzneimittel vorhanden sind, für das
es keine Genehmigung für das Inverkehrbringen auf belgischem es keine Genehmigung für das Inverkehrbringen auf belgischem
Hoheitsgebiet gibt Hoheitsgebiet gibt
M2 M2
Inspektion im Betrieb Inspektion im Betrieb
1 Inspektion 1 Inspektion
Wochen 1 bis 52 Wochen 1 bis 52
Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen
13 Wochen 13 Wochen
Stoffe, die in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt sind, Stoffe, die in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt sind,
deren Verwendung nicht den Spezifitäten der Tierarten gerecht wird deren Verwendung nicht den Spezifitäten der Tierarten gerecht wird
oder den anderen, in der Tabelle angegebenen Bestimmungen nicht oder den anderen, in der Tabelle angegebenen Bestimmungen nicht
entspricht und die in einem Arzneimittel vorhanden sind, für das es entspricht und die in einem Arzneimittel vorhanden sind, für das es
eine Genehmigung für das Inverkehrbringen auf belgischem Hoheitsgebiet eine Genehmigung für das Inverkehrbringen auf belgischem Hoheitsgebiet
gibt, oder gibt, oder
Stoffe, die durch die Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe zur Stoffe, die durch die Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe zur
Verwendung in der Tierernährung zugelassen sind, deren Verwendung den Verwendung in der Tierernährung zugelassen sind, deren Verwendung den
Zulassungsbedingungen entspricht. Zulassungsbedingungen entspricht.
R R
Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der
Aquakultur) Aquakultur)
Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je
Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung
Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je
Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6 Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6
Proben Proben
Geflügel: 6 Proben je Sendung Geflügel: 6 Proben je Sendung
8 Wochen 8 Wochen
Entnahme von Proben im Betrieb (nur für Tiere der Aquakultur) Entnahme von Proben im Betrieb (nur für Tiere der Aquakultur)
1 Probenahme 1 Probenahme
Wochen 1 bis 8 Wochen 1 bis 8
Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen
8 Wochen 8 Wochen
Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. Februar 2013 zur Festlegung von Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. Februar 2013 zur Festlegung von
Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände
in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen beigefügt zu werden. in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
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