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Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 2 décembre 1986 relatif à la demande, à la délivrance et au maintien en vigueur des brevets d'invention. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 december 1986 betreffende het aanvragen, verlenen en in stand houden van uitvindingsoctrooien. - Duitse vertaling |
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27 FEVRIER 2007. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal | 27 FEBRUARI 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het |
du 2 décembre 1986 relatif à la demande, à la délivrance et au | koninklijk besluit van 2 december 1986 betreffende het aanvragen, |
maintien en vigueur des brevets d'invention. - Traduction allemande | verlenen en in stand houden van uitvindingsoctrooien. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 27 février 2007 portant modification de l'arrêté | besluit van 27 februari 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit |
royal du 2 décembre 1986 relatif à la demande, à la délivrance et au | van 2 december 1986 betreffende het aanvragen, verlenen en in stand |
maintien en vigueur des brevets d'invention (Moniteur belge du 19 mars | houden van uitvindingsoctrooien (Belgisch Staatsblad van 19 maart |
2007). | 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
27. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 27. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und | Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und |
die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten | die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, | Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, |
abgeändert durch die Gesetze vom 9. März 1995, 28. Januar 1997, 12. | abgeändert durch die Gesetze vom 9. März 1995, 28. Januar 1997, 12. |
Juni 2001, 28. April 2005 und 27. Dezember 2005, insbesondere des | Juni 2001, 28. April 2005 und 27. Dezember 2005, insbesondere des |
Artikels 17 § 1 Absatz 2; | Artikels 17 § 1 Absatz 2; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die |
Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von | Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von |
Erfindungspatenten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. | Erfindungspatenten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. |
Mai 1987, insbesondere des Artikels 10; | Mai 1987, insbesondere des Artikels 10; |
Aufgrund des Gutachtens 41.871/1 des Staatsrates vom 27. Dezember | Aufgrund des Gutachtens 41.871/1 des Staatsrates vom 27. Dezember |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass der Ministerrat durch seine Beschlüsse vom 13. | In der Erwägung, dass der Ministerrat durch seine Beschlüsse vom 13. |
Juli 1990 und 5. Oktober 1990 den Konzern « Belgian Coordinated | Juli 1990 und 5. Oktober 1990 den Konzern « Belgian Coordinated |
Collections of Micro-organisms » gemäss Artikel 7 des Budapester | Collections of Micro-organisms » gemäss Artikel 7 des Budapester |
Vertrags vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der | Vertrags vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der |
Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren | Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren |
als internationale Hinterlegungsstelle bestimmt hat; | als internationale Hinterlegungsstelle bestimmt hat; |
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass die Umsetzung der Artikel 13 | In der Erwägung, dass vorliegender Erlass die Umsetzung der Artikel 13 |
und 14 der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des | und 14 der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer | Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer |
Erfindungen bezweckt; | Erfindungen bezweckt; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 | Artikel 1 - Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 |
über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von | über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von |
Erfindungspatenten wird wie folgt ersetzt: | Erfindungspatenten wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 10 - § 1 - In dem in Artikel 17 § 1 Absatz 2 des Gesetzes | « Art. 10 - § 1 - In dem in Artikel 17 § 1 Absatz 2 des Gesetzes |
vorgesehenen Fall gilt die Beschreibung nur dann als ausreichend, wenn | vorgesehenen Fall gilt die Beschreibung nur dann als ausreichend, wenn |
die Patentanmeldung die einschlägigen Informationen, die dem Anmelder | die Patentanmeldung die einschlägigen Informationen, die dem Anmelder |
bezüglich der Merkmale des hinterlegten biologischen Materials bekannt | bezüglich der Merkmale des hinterlegten biologischen Materials bekannt |
sind, und die Angabe der Hinterlegungsstelle und des Aktenzeichens der | sind, und die Angabe der Hinterlegungsstelle und des Aktenzeichens der |
Hinterlegung enthält. | Hinterlegung enthält. |
Als Hinterlegungsstelle sind die internationalen Hinterlegungsstellen | Als Hinterlegungsstelle sind die internationalen Hinterlegungsstellen |
anerkannt, die diesen Status gemäss Artikel 7 des Budapester Vertrags | anerkannt, die diesen Status gemäss Artikel 7 des Budapester Vertrags |
vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der | vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der |
Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren | Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren |
erworben haben. | erworben haben. |
Die Angabe der Hinterlegungsstelle und des Aktenzeichens der | Die Angabe der Hinterlegungsstelle und des Aktenzeichens der |
Hinterlegung können nachgereicht werden: | Hinterlegung können nachgereicht werden: |
a) innerhalb sechzehn Monaten ab dem Anmeldetag oder, wenn eine | a) innerhalb sechzehn Monaten ab dem Anmeldetag oder, wenn eine |
Priorität in Anspruch genommen wird, ab dem Prioritätstag, | Priorität in Anspruch genommen wird, ab dem Prioritätstag, |
b) bis zum Tag der Einreichung eines Antrags auf vorzeitige | b) bis zum Tag der Einreichung eines Antrags auf vorzeitige |
Patenterteilung gemäss Artikel 22 § 2 Absatz 2 des Gesetzes. | Patenterteilung gemäss Artikel 22 § 2 Absatz 2 des Gesetzes. |
§ 2 - Das hinterlegte biologische Material wird durch Herausgabe einer | § 2 - Das hinterlegte biologische Material wird durch Herausgabe einer |
Probe zugänglich gemacht: | Probe zugänglich gemacht: |
a) bis zur ersten Veröffentlichung der Patentanmeldung nur für den | a) bis zur ersten Veröffentlichung der Patentanmeldung nur für den |
Anmelder oder seine Vertreter, | Anmelder oder seine Vertreter, |
b) von der ersten Veröffentlichung der Anmeldung bis zur Erteilung des | b) von der ersten Veröffentlichung der Anmeldung bis zur Erteilung des |
Patents für jede Person, die dies beantragt, oder, wenn der Anmelder | Patents für jede Person, die dies beantragt, oder, wenn der Anmelder |
dies verlangt, nur für einen unabhängigen Sachverständigen, | dies verlangt, nur für einen unabhängigen Sachverständigen, |
c) nach der Erteilung des Patents ungeachtet eines späteren Widerrufs | c) nach der Erteilung des Patents ungeachtet eines späteren Widerrufs |
oder einer Nichtigerklärung des Patents für jede Person, die einen | oder einer Nichtigerklärung des Patents für jede Person, die einen |
entsprechenden Antrag stellt. | entsprechenden Antrag stellt. |
§ 3 - Die Herausgabe der Probe erfolgt nur dann, wenn der | § 3 - Die Herausgabe der Probe erfolgt nur dann, wenn der |
Antragsteller sich verpflichtet, für die Dauer der Wirkung des Patents | Antragsteller sich verpflichtet, für die Dauer der Wirkung des Patents |
a) Dritten keine Probe des hinterlegten biologischen Materials oder | a) Dritten keine Probe des hinterlegten biologischen Materials oder |
eines daraus abgeleiteten Materials zugänglich zu machen | eines daraus abgeleiteten Materials zugänglich zu machen |
und | und |
b) keine Probe des hinterlegten biologischen Materials oder eines | b) keine Probe des hinterlegten biologischen Materials oder eines |
daraus abgeleiteten Materials zu anderen als zu Versuchszwecken zu | daraus abgeleiteten Materials zu anderen als zu Versuchszwecken zu |
verwenden, es sei denn, der Anmelder oder der Inhaber des Patents | verwenden, es sei denn, der Anmelder oder der Inhaber des Patents |
verzichtet ausdrücklich auf eine derartige Verpflichtung. | verzichtet ausdrücklich auf eine derartige Verpflichtung. |
§ 4 - Bei Zurückweisung oder Zurücknahme der Anmeldung wird der Zugang | § 4 - Bei Zurückweisung oder Zurücknahme der Anmeldung wird der Zugang |
zu dem hinterlegten Material auf Antrag des Anmelders für die Dauer | zu dem hinterlegten Material auf Antrag des Anmelders für die Dauer |
von zwanzig Jahren ab dem Tag der Patentanmeldung nur einem | von zwanzig Jahren ab dem Tag der Patentanmeldung nur einem |
unabhängigen Sachverständigen erteilt. In diesem Fall finden die | unabhängigen Sachverständigen erteilt. In diesem Fall finden die |
Bestimmungen von § 3 Anwendung. | Bestimmungen von § 3 Anwendung. |
§ 5 - Die in § 2 Buchstabe b) und § 4 erwähnten Anträge des Anmelders | § 5 - Die in § 2 Buchstabe b) und § 4 erwähnten Anträge des Anmelders |
können nur bis zu dem Zeitpunkt eingereicht werden, zu dem die | können nur bis zu dem Zeitpunkt eingereicht werden, zu dem die |
technischen Vorarbeiten für die Veröffentlichung der Patentanmeldung | technischen Vorarbeiten für die Veröffentlichung der Patentanmeldung |
als abgeschlossen gelten. | als abgeschlossen gelten. |
§ 6 - In Ermangelung einer Bestimmung in gegenseitigem Einvernehmen | § 6 - In Ermangelung einer Bestimmung in gegenseitigem Einvernehmen |
zwischen dem Anmelder und der Person, die Zugang zu dem hinterlegten | zwischen dem Anmelder und der Person, die Zugang zu dem hinterlegten |
biologischen Material beantragt, wird der in § 2 Buchstabe b) und § 4 | biologischen Material beantragt, wird der in § 2 Buchstabe b) und § 4 |
erwähnte unabhängige Sachverständige vom zuständigen Richter bestimmt. | erwähnte unabhängige Sachverständige vom zuständigen Richter bestimmt. |
» | » |
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 10bis mit folgendem | Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 10bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 10bis - § 1 - Ist das gemäss Artikel 10 hinterlegte biologische | « Art. 10bis - § 1 - Ist das gemäss Artikel 10 hinterlegte biologische |
Material bei der anerkannten Hinterlegungsstelle nicht mehr | Material bei der anerkannten Hinterlegungsstelle nicht mehr |
zugänglich, so wird innerhalb dreier Monate ab dem Tag, an dem dem | zugänglich, so wird innerhalb dreier Monate ab dem Tag, an dem dem |
Patentanmelder oder -inhaber entweder von der anerkannten | Patentanmelder oder -inhaber entweder von der anerkannten |
Hinterlegungsstelle oder vom Amt diese Unterbrechung mitgeteilt wurde, | Hinterlegungsstelle oder vom Amt diese Unterbrechung mitgeteilt wurde, |
eine erneute Hinterlegung des Materials zugelassen. | eine erneute Hinterlegung des Materials zugelassen. |
Dem Amt wird innerhalb vier Monaten ab dem Tag der erneuten | Dem Amt wird innerhalb vier Monaten ab dem Tag der erneuten |
Hinterlegung eine Kopie der von der anerkannten Hinterlegungsstelle | Hinterlegung eine Kopie der von der anerkannten Hinterlegungsstelle |
ausgestellten Empfangsbescheinigung der erneuten Hinterlegung unter | ausgestellten Empfangsbescheinigung der erneuten Hinterlegung unter |
Angabe des Aktenzeichens der Patentanmeldung oder des Patents selbst | Angabe des Aktenzeichens der Patentanmeldung oder des Patents selbst |
übermittelt. | übermittelt. |
§ 2 - Ist die hinterlegte Kultur nicht mehr zugänglich, weil sie nicht | § 2 - Ist die hinterlegte Kultur nicht mehr zugänglich, weil sie nicht |
mehr lebensfähig ist, so ist die erneute Hinterlegung bei der | mehr lebensfähig ist, so ist die erneute Hinterlegung bei der |
anerkannten Hinterlegungsstelle vorzunehmen, bei der die ursprüngliche | anerkannten Hinterlegungsstelle vorzunehmen, bei der die ursprüngliche |
Hinterlegung vorgenommen wurde. In den anderen Fällen kann sie bei | Hinterlegung vorgenommen wurde. In den anderen Fällen kann sie bei |
einer anderen anerkannten Hinterlegungsstelle vorgenommen werden. | einer anderen anerkannten Hinterlegungsstelle vorgenommen werden. |
§ 3 - Jeder erneuten Hinterlegung ist eine vom Anmelder unterzeichnete | § 3 - Jeder erneuten Hinterlegung ist eine vom Anmelder unterzeichnete |
Erklärung beizufügen, in der bestätigt wird, dass das erneut | Erklärung beizufügen, in der bestätigt wird, dass das erneut |
hinterlegte biologische Material das gleiche wie das ursprünglich | hinterlegte biologische Material das gleiche wie das ursprünglich |
hinterlegte Material ist. » | hinterlegte Material ist. » |
Art. 3 - Unser für die Wirtschaft zuständiger Minister ist mit der | Art. 3 - Unser für die Wirtschaft zuständiger Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |