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Vue multilingue de Arrêté Royal du 27/02/2007
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Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 2 décembre 1986 relatif à la demande, à la délivrance et au maintien en vigueur des brevets d'invention. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 december 1986 betreffende het aanvragen, verlenen en in stand houden van uitvindingsoctrooien. - Duitse vertaling
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27 FEVRIER 2007. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal 27 FEBRUARI 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het
du 2 décembre 1986 relatif à la demande, à la délivrance et au koninklijk besluit van 2 december 1986 betreffende het aanvragen,
maintien en vigueur des brevets d'invention. - Traduction allemande verlenen en in stand houden van uitvindingsoctrooien. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 27 février 2007 portant modification de l'arrêté besluit van 27 februari 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit
royal du 2 décembre 1986 relatif à la demande, à la délivrance et au van 2 december 1986 betreffende het aanvragen, verlenen en in stand
maintien en vigueur des brevets d'invention (Moniteur belge du 19 mars houden van uitvindingsoctrooien (Belgisch Staatsblad van 19 maart
2007). 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
27. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 27. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und
die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente,
abgeändert durch die Gesetze vom 9. März 1995, 28. Januar 1997, 12. abgeändert durch die Gesetze vom 9. März 1995, 28. Januar 1997, 12.
Juni 2001, 28. April 2005 und 27. Dezember 2005, insbesondere des Juni 2001, 28. April 2005 und 27. Dezember 2005, insbesondere des
Artikels 17 § 1 Absatz 2; Artikels 17 § 1 Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die
Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von
Erfindungspatenten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Erfindungspatenten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25.
Mai 1987, insbesondere des Artikels 10; Mai 1987, insbesondere des Artikels 10;
Aufgrund des Gutachtens 41.871/1 des Staatsrates vom 27. Dezember Aufgrund des Gutachtens 41.871/1 des Staatsrates vom 27. Dezember
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass der Ministerrat durch seine Beschlüsse vom 13. In der Erwägung, dass der Ministerrat durch seine Beschlüsse vom 13.
Juli 1990 und 5. Oktober 1990 den Konzern « Belgian Coordinated Juli 1990 und 5. Oktober 1990 den Konzern « Belgian Coordinated
Collections of Micro-organisms » gemäss Artikel 7 des Budapester Collections of Micro-organisms » gemäss Artikel 7 des Budapester
Vertrags vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Vertrags vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der
Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
als internationale Hinterlegungsstelle bestimmt hat; als internationale Hinterlegungsstelle bestimmt hat;
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass die Umsetzung der Artikel 13 In der Erwägung, dass vorliegender Erlass die Umsetzung der Artikel 13
und 14 der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des und 14 der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer
Erfindungen bezweckt; Erfindungen bezweckt;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 Artikel 1 - Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986
über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von
Erfindungspatenten wird wie folgt ersetzt: Erfindungspatenten wird wie folgt ersetzt:
« Art. 10 - § 1 - In dem in Artikel 17 § 1 Absatz 2 des Gesetzes « Art. 10 - § 1 - In dem in Artikel 17 § 1 Absatz 2 des Gesetzes
vorgesehenen Fall gilt die Beschreibung nur dann als ausreichend, wenn vorgesehenen Fall gilt die Beschreibung nur dann als ausreichend, wenn
die Patentanmeldung die einschlägigen Informationen, die dem Anmelder die Patentanmeldung die einschlägigen Informationen, die dem Anmelder
bezüglich der Merkmale des hinterlegten biologischen Materials bekannt bezüglich der Merkmale des hinterlegten biologischen Materials bekannt
sind, und die Angabe der Hinterlegungsstelle und des Aktenzeichens der sind, und die Angabe der Hinterlegungsstelle und des Aktenzeichens der
Hinterlegung enthält. Hinterlegung enthält.
Als Hinterlegungsstelle sind die internationalen Hinterlegungsstellen Als Hinterlegungsstelle sind die internationalen Hinterlegungsstellen
anerkannt, die diesen Status gemäss Artikel 7 des Budapester Vertrags anerkannt, die diesen Status gemäss Artikel 7 des Budapester Vertrags
vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der
Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
erworben haben. erworben haben.
Die Angabe der Hinterlegungsstelle und des Aktenzeichens der Die Angabe der Hinterlegungsstelle und des Aktenzeichens der
Hinterlegung können nachgereicht werden: Hinterlegung können nachgereicht werden:
a) innerhalb sechzehn Monaten ab dem Anmeldetag oder, wenn eine a) innerhalb sechzehn Monaten ab dem Anmeldetag oder, wenn eine
Priorität in Anspruch genommen wird, ab dem Prioritätstag, Priorität in Anspruch genommen wird, ab dem Prioritätstag,
b) bis zum Tag der Einreichung eines Antrags auf vorzeitige b) bis zum Tag der Einreichung eines Antrags auf vorzeitige
Patenterteilung gemäss Artikel 22 § 2 Absatz 2 des Gesetzes. Patenterteilung gemäss Artikel 22 § 2 Absatz 2 des Gesetzes.
§ 2 - Das hinterlegte biologische Material wird durch Herausgabe einer § 2 - Das hinterlegte biologische Material wird durch Herausgabe einer
Probe zugänglich gemacht: Probe zugänglich gemacht:
a) bis zur ersten Veröffentlichung der Patentanmeldung nur für den a) bis zur ersten Veröffentlichung der Patentanmeldung nur für den
Anmelder oder seine Vertreter, Anmelder oder seine Vertreter,
b) von der ersten Veröffentlichung der Anmeldung bis zur Erteilung des b) von der ersten Veröffentlichung der Anmeldung bis zur Erteilung des
Patents für jede Person, die dies beantragt, oder, wenn der Anmelder Patents für jede Person, die dies beantragt, oder, wenn der Anmelder
dies verlangt, nur für einen unabhängigen Sachverständigen, dies verlangt, nur für einen unabhängigen Sachverständigen,
c) nach der Erteilung des Patents ungeachtet eines späteren Widerrufs c) nach der Erteilung des Patents ungeachtet eines späteren Widerrufs
oder einer Nichtigerklärung des Patents für jede Person, die einen oder einer Nichtigerklärung des Patents für jede Person, die einen
entsprechenden Antrag stellt. entsprechenden Antrag stellt.
§ 3 - Die Herausgabe der Probe erfolgt nur dann, wenn der § 3 - Die Herausgabe der Probe erfolgt nur dann, wenn der
Antragsteller sich verpflichtet, für die Dauer der Wirkung des Patents Antragsteller sich verpflichtet, für die Dauer der Wirkung des Patents
a) Dritten keine Probe des hinterlegten biologischen Materials oder a) Dritten keine Probe des hinterlegten biologischen Materials oder
eines daraus abgeleiteten Materials zugänglich zu machen eines daraus abgeleiteten Materials zugänglich zu machen
und und
b) keine Probe des hinterlegten biologischen Materials oder eines b) keine Probe des hinterlegten biologischen Materials oder eines
daraus abgeleiteten Materials zu anderen als zu Versuchszwecken zu daraus abgeleiteten Materials zu anderen als zu Versuchszwecken zu
verwenden, es sei denn, der Anmelder oder der Inhaber des Patents verwenden, es sei denn, der Anmelder oder der Inhaber des Patents
verzichtet ausdrücklich auf eine derartige Verpflichtung. verzichtet ausdrücklich auf eine derartige Verpflichtung.
§ 4 - Bei Zurückweisung oder Zurücknahme der Anmeldung wird der Zugang § 4 - Bei Zurückweisung oder Zurücknahme der Anmeldung wird der Zugang
zu dem hinterlegten Material auf Antrag des Anmelders für die Dauer zu dem hinterlegten Material auf Antrag des Anmelders für die Dauer
von zwanzig Jahren ab dem Tag der Patentanmeldung nur einem von zwanzig Jahren ab dem Tag der Patentanmeldung nur einem
unabhängigen Sachverständigen erteilt. In diesem Fall finden die unabhängigen Sachverständigen erteilt. In diesem Fall finden die
Bestimmungen von § 3 Anwendung. Bestimmungen von § 3 Anwendung.
§ 5 - Die in § 2 Buchstabe b) und § 4 erwähnten Anträge des Anmelders § 5 - Die in § 2 Buchstabe b) und § 4 erwähnten Anträge des Anmelders
können nur bis zu dem Zeitpunkt eingereicht werden, zu dem die können nur bis zu dem Zeitpunkt eingereicht werden, zu dem die
technischen Vorarbeiten für die Veröffentlichung der Patentanmeldung technischen Vorarbeiten für die Veröffentlichung der Patentanmeldung
als abgeschlossen gelten. als abgeschlossen gelten.
§ 6 - In Ermangelung einer Bestimmung in gegenseitigem Einvernehmen § 6 - In Ermangelung einer Bestimmung in gegenseitigem Einvernehmen
zwischen dem Anmelder und der Person, die Zugang zu dem hinterlegten zwischen dem Anmelder und der Person, die Zugang zu dem hinterlegten
biologischen Material beantragt, wird der in § 2 Buchstabe b) und § 4 biologischen Material beantragt, wird der in § 2 Buchstabe b) und § 4
erwähnte unabhängige Sachverständige vom zuständigen Richter bestimmt. erwähnte unabhängige Sachverständige vom zuständigen Richter bestimmt.
» »
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 10bis mit folgendem Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 10bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 10bis - § 1 - Ist das gemäss Artikel 10 hinterlegte biologische « Art. 10bis - § 1 - Ist das gemäss Artikel 10 hinterlegte biologische
Material bei der anerkannten Hinterlegungsstelle nicht mehr Material bei der anerkannten Hinterlegungsstelle nicht mehr
zugänglich, so wird innerhalb dreier Monate ab dem Tag, an dem dem zugänglich, so wird innerhalb dreier Monate ab dem Tag, an dem dem
Patentanmelder oder -inhaber entweder von der anerkannten Patentanmelder oder -inhaber entweder von der anerkannten
Hinterlegungsstelle oder vom Amt diese Unterbrechung mitgeteilt wurde, Hinterlegungsstelle oder vom Amt diese Unterbrechung mitgeteilt wurde,
eine erneute Hinterlegung des Materials zugelassen. eine erneute Hinterlegung des Materials zugelassen.
Dem Amt wird innerhalb vier Monaten ab dem Tag der erneuten Dem Amt wird innerhalb vier Monaten ab dem Tag der erneuten
Hinterlegung eine Kopie der von der anerkannten Hinterlegungsstelle Hinterlegung eine Kopie der von der anerkannten Hinterlegungsstelle
ausgestellten Empfangsbescheinigung der erneuten Hinterlegung unter ausgestellten Empfangsbescheinigung der erneuten Hinterlegung unter
Angabe des Aktenzeichens der Patentanmeldung oder des Patents selbst Angabe des Aktenzeichens der Patentanmeldung oder des Patents selbst
übermittelt. übermittelt.
§ 2 - Ist die hinterlegte Kultur nicht mehr zugänglich, weil sie nicht § 2 - Ist die hinterlegte Kultur nicht mehr zugänglich, weil sie nicht
mehr lebensfähig ist, so ist die erneute Hinterlegung bei der mehr lebensfähig ist, so ist die erneute Hinterlegung bei der
anerkannten Hinterlegungsstelle vorzunehmen, bei der die ursprüngliche anerkannten Hinterlegungsstelle vorzunehmen, bei der die ursprüngliche
Hinterlegung vorgenommen wurde. In den anderen Fällen kann sie bei Hinterlegung vorgenommen wurde. In den anderen Fällen kann sie bei
einer anderen anerkannten Hinterlegungsstelle vorgenommen werden. einer anderen anerkannten Hinterlegungsstelle vorgenommen werden.
§ 3 - Jeder erneuten Hinterlegung ist eine vom Anmelder unterzeichnete § 3 - Jeder erneuten Hinterlegung ist eine vom Anmelder unterzeichnete
Erklärung beizufügen, in der bestätigt wird, dass das erneut Erklärung beizufügen, in der bestätigt wird, dass das erneut
hinterlegte biologische Material das gleiche wie das ursprünglich hinterlegte biologische Material das gleiche wie das ursprünglich
hinterlegte Material ist. » hinterlegte Material ist. »
Art. 3 - Unser für die Wirtschaft zuständiger Minister ist mit der Art. 3 - Unser für die Wirtschaft zuständiger Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2007 Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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