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Vue multilingue de Arrêté Royal du 27/02/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 concernant l'utilisation d'équipements de travail mobiles Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 betreffende het gebruik van mobiele arbeidsmiddelen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
27 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 27 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 concernant officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999
l'utilisation d'équipements de travail mobiles betreffende het gebruik van mobiele arbeidsmiddelen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 4 mai 1999 concernant l'utilisation d'équipements de travail besluit van 4 mei 1999 betreffende het gebruik van mobiele
mobiles, établi par le Service central de traduction allemande du arbeidsmiddelen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 betreffende het
concernant l'utilisation d'équipements de travail mobiles. gebruik van mobiele arbeidsmiddelen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 27 février 2003. Gegeven te Brussel, 27 februari 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
4. MAI 1999 - Königlicher Erlass über die Benutzung mobiler 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass über die Benutzung mobiler
Arbeitsmittel Arbeitsmittel
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel
4 und 80; 4 und 80;
Aufgrund der zweiten Einzelrichtlinie 89/655/EWG des Rates der Aufgrund der zweiten Einzelrichtlinie 89/655/EWG des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung
von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, abgeändert durch von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, abgeändert durch
die Richtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995; die Richtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
insbesondere des Artikels 44bis , ersetzt durch den Königlichen Erlass insbesondere des Artikels 44bis , ersetzt durch den Königlichen Erlass
vom 3. Februar 1975, des Artikels 49bis , eingefügt durch den vom 3. Februar 1975, des Artikels 49bis , eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 5. Juni 1957, und des Artikels 54bis , Königlichen Erlass vom 5. Juni 1957, und des Artikels 54bis ,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. April 1969; eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. April 1969;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 28. Januar 1999; Schutz am Arbeitsplatz vom 28. Januar 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Richtlinie 95/63/EG spätestens am 5. In der Erwägung, dass die Richtlinie 95/63/EG spätestens am 5.
Dezember 1998 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es daher Dezember 1998 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es daher
dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu
treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt
bleibt; bleibt;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Unterabschnitt I - Allgemeine Grundsätze Unterabschnitt I - Allgemeine Grundsätze
Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden
Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf die ihnen Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf die ihnen
gleichgestellten Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August gleichgestellten Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August
1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer
Arbeit erwähnt sind. Arbeit erwähnt sind.
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf mobile, selbstfahrende Art. 2 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf mobile, selbstfahrende
oder nicht selbstfahrende Arbeitsmittel. oder nicht selbstfahrende Arbeitsmittel.
Art. 3 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 Art. 3 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993
über die Benutzung von Arbeitsmitteln und seiner Anlagen sind über die Benutzung von Arbeitsmitteln und seiner Anlagen sind
anwendbar auf mobile Arbeitsmittel. anwendbar auf mobile Arbeitsmittel.
Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen
Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln
müssen die den Arbeitnehmern im Unternehmen beziehungsweise im Betrieb müssen die den Arbeitnehmern im Unternehmen beziehungsweise im Betrieb
zur Verfügung gestellten mobilen Arbeitsmittel den Bestimmungen der zur Verfügung gestellten mobilen Arbeitsmittel den Bestimmungen der
Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese
Arbeitsmittel anwendbar sind, entsprechen. Arbeitsmittel anwendbar sind, entsprechen.
Art. 5 - Insofern die in Artikel 4 erwähnten Bestimmungen nicht oder Art. 5 - Insofern die in Artikel 4 erwähnten Bestimmungen nicht oder
nur teilweise anwendbar sind, müssen die den Arbeitnehmern im nur teilweise anwendbar sind, müssen die den Arbeitnehmern im
Unternehmen beziehungsweise im Betrieb zur Verfügung gestellten Unternehmen beziehungsweise im Betrieb zur Verfügung gestellten
mobilen Arbeitsmittel den Bestimmungen der Allgemeinen mobilen Arbeitsmittel den Bestimmungen der Allgemeinen
Arbeitsschutzordnung, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, den Arbeitsschutzordnung, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, den
Bestimmungen der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 12. August 1993 Bestimmungen der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 12. August 1993
über die Benutzung von Arbeitsmitteln und den in Artikel 6 erwähnten über die Benutzung von Arbeitsmitteln und den in Artikel 6 erwähnten
spezifischen Mindestvorschriften entsprechen. spezifischen Mindestvorschriften entsprechen.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 müssen die den Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 müssen die den
Arbeitnehmern am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses im Arbeitnehmern am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses im
Unternehmen beziehungsweise im Betrieb bereits zur Verfügung stehenden Unternehmen beziehungsweise im Betrieb bereits zur Verfügung stehenden
mobilen Arbeitsmittel spätestens am 5. Dezember 2002 den Bestimmungen mobilen Arbeitsmittel spätestens am 5. Dezember 2002 den Bestimmungen
der Artikel 6 bis 13 entsprechen. der Artikel 6 bis 13 entsprechen.
Unterabschnitt II - Spezifische Mindestvorschriften für mobile Unterabschnitt II - Spezifische Mindestvorschriften für mobile
Arbeitsmittel Arbeitsmittel
Art. 6 - Die nachstehenden spezifischen Mindestvorschriften finden Art. 6 - Die nachstehenden spezifischen Mindestvorschriften finden
Anwendung unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 4 und 5. Anwendung unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 4 und 5.
Art. 7 - Sofern diese Vorschriften auf bereits in Betrieb genommene Art. 7 - Sofern diese Vorschriften auf bereits in Betrieb genommene
mobile Arbeitsmittel anwendbar sind, erfordern sie nicht unbedingt mobile Arbeitsmittel anwendbar sind, erfordern sie nicht unbedingt
dieselben Massnahmen wie die grundlegenden Anforderungen, die für neue dieselben Massnahmen wie die grundlegenden Anforderungen, die für neue
mobile Arbeitsmittel gelten. mobile Arbeitsmittel gelten.
Art. 8 - Mobile Arbeitsmittel mit mitfahrendem Arbeitnehmer oder Art. 8 - Mobile Arbeitsmittel mit mitfahrendem Arbeitnehmer oder
mitfahrenden Arbeitnehmern müssen so ausgerüstet sein, dass die mitfahrenden Arbeitnehmern müssen so ausgerüstet sein, dass die
Gefahren für den oder die Arbeitnehmer während des Transports Gefahren für den oder die Arbeitnehmer während des Transports
reduziert werden. reduziert werden.
Dies gilt auch für die Risiken eines Kontakts der Arbeitnehmer mit Dies gilt auch für die Risiken eines Kontakts der Arbeitnehmer mit
Rädern und Ketten und eines Einklemmens durch diese. Rädern und Ketten und eines Einklemmens durch diese.
Art. 9 - Sofern durch das plötzliche Blockieren der Art. 9 - Sofern durch das plötzliche Blockieren der
Energieübertragungsvorrichtungen zwischen einem mobilen Arbeitsmittel Energieübertragungsvorrichtungen zwischen einem mobilen Arbeitsmittel
und seinen Zusatzausrüstungen und/oder Anhängern spezifische Risiken und seinen Zusatzausrüstungen und/oder Anhängern spezifische Risiken
entstehen können, muss dieses Arbeitsmittel so ausgerüstet oder entstehen können, muss dieses Arbeitsmittel so ausgerüstet oder
umgestaltet werden, dass ein Blockieren der umgestaltet werden, dass ein Blockieren der
Energieübertragungsvorrichtungen verhindert wird. Energieübertragungsvorrichtungen verhindert wird.
Sofern sich ein solches Blockieren nicht vermeiden lässt, sind alle Sofern sich ein solches Blockieren nicht vermeiden lässt, sind alle
Massnahmen zu ergreifen, um gefährliche Folgen für die Arbeitnehmer zu Massnahmen zu ergreifen, um gefährliche Folgen für die Arbeitnehmer zu
verhindern. verhindern.
Art. 10 - Sofern die Vorrichtungen zur Energieübertragung zwischen Art. 10 - Sofern die Vorrichtungen zur Energieübertragung zwischen
mobilen Arbeitsmitteln beim Schleifen auf dem Boden verschmutzen oder mobilen Arbeitsmitteln beim Schleifen auf dem Boden verschmutzen oder
beschädigt werden können, sind Aufhängevorrichtungen vorzusehen. beschädigt werden können, sind Aufhängevorrichtungen vorzusehen.
Art. 11 - Bei mobilen Arbeitsmitteln mit mitfahrendem Arbeitnehmer Art. 11 - Bei mobilen Arbeitsmitteln mit mitfahrendem Arbeitnehmer
oder mitfahrenden Arbeitnehmern sind unter tatsächlichen oder mitfahrenden Arbeitnehmern sind unter tatsächlichen
Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des
Arbeitsmittels zu begrenzen, und zwar: Arbeitsmittels zu begrenzen, und zwar:
1. durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das 1. durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das
Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder
2. durch eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender 2. durch eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender
Freiraum um den oder die mitfahrenden Arbeitnehmer erhalten bleibt, Freiraum um den oder die mitfahrenden Arbeitnehmer erhalten bleibt,
sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann,
oder oder
3. durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung. 3. durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
Diese Schutzeinrichtungen können Bestandteil des Arbeitsmittels sein. Diese Schutzeinrichtungen können Bestandteil des Arbeitsmittels sein.
Diese Schutzeinrichtungen sind nicht erforderlich, sofern das Diese Schutzeinrichtungen sind nicht erforderlich, sofern das
Arbeitmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder wenn ein Arbeitmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder wenn ein
Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels aufgrund der Bauart Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels aufgrund der Bauart
unmöglich ist. unmöglich ist.
Besteht die Gefahr, dass ein mitfahrender Arbeitnehmer bei einem Besteht die Gefahr, dass ein mitfahrender Arbeitnehmer bei einem
Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels zwischen Teilen des Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels zwischen Teilen des
Arbeitsmittels und dem Boden zerquetscht wird, ist ein Rückhaltesystem Arbeitsmittels und dem Boden zerquetscht wird, ist ein Rückhaltesystem
für den oder die mitfahrenden Arbeitnehmer einzubauen. für den oder die mitfahrenden Arbeitnehmer einzubauen.
Art. 12 - Flurförderzeuge mit aufsitzendem Arbeitnehmer oder Art. 12 - Flurförderzeuge mit aufsitzendem Arbeitnehmer oder
aufsitzenden Arbeitnehmern sind so zu gestalten oder auszurüsten, dass aufsitzenden Arbeitnehmern sind so zu gestalten oder auszurüsten, dass
die Risiken aus einem Kippen des Flurförderzeuges begrenzt werden, zum die Risiken aus einem Kippen des Flurförderzeuges begrenzt werden, zum
Beispiel: Beispiel:
1. durch Verwendung einer Fahrerkabine oder 1. durch Verwendung einer Fahrerkabine oder
2. mit einer Einrichtung, die verhindert, dass das Flurförderzeug 2. mit einer Einrichtung, die verhindert, dass das Flurförderzeug
kippt, oder kippt, oder
3. mit einer Einrichtung, die gewährleistet, dass bei einem kippenden 3. mit einer Einrichtung, die gewährleistet, dass bei einem kippenden
Flurförderzeug für den oder die aufsitzenden Arbeitnehmer zwischen Flurförderzeug für den oder die aufsitzenden Arbeitnehmer zwischen
Flur und Teilen des Flurförderzeuges ein ausreichender Freiraum Flur und Teilen des Flurförderzeuges ein ausreichender Freiraum
verbleibt, oder verbleibt, oder
4. mit einer Einrichtung, die bewirkt, dass der oder die Arbeitnehmer 4. mit einer Einrichtung, die bewirkt, dass der oder die Arbeitnehmer
auf dem Fahrersitz gehalten werden, so dass sie von Teilen des auf dem Fahrersitz gehalten werden, so dass sie von Teilen des
umstürzenden Flurförderzeuges nicht erfasst werden können. umstürzenden Flurförderzeuges nicht erfasst werden können.
Art. 13 - Die selbstfahrenden mobilen Arbeitsmittel, deren Art. 13 - Die selbstfahrenden mobilen Arbeitsmittel, deren
Fortbewegung mit Risiken für die Arbeitnehmer verbunden ist, müssen Fortbewegung mit Risiken für die Arbeitnehmer verbunden ist, müssen
folgende Bedingungen erfüllen: folgende Bedingungen erfüllen:
a) Sie sind mit Vorrichtungen zu versehen, die ein unerlaubtes a) Sie sind mit Vorrichtungen zu versehen, die ein unerlaubtes
In-Gang-Setzen verhindern. In-Gang-Setzen verhindern.
b) Sie sind mit geeigneten Vorrichtungen zu versehen, durch die die b) Sie sind mit geeigneten Vorrichtungen zu versehen, durch die die
Folgen eines möglichen Zusammenstosses bei gleichzeitiger Bewegung Folgen eines möglichen Zusammenstosses bei gleichzeitiger Bewegung
mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden. mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden.
c) Sie sind mit einer Abbrems- und Stoppvorrichtung zu versehen; c) Sie sind mit einer Abbrems- und Stoppvorrichtung zu versehen;
sofern dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, muss eine durch sofern dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, muss eine durch
eine leicht zugängliche Steuerung oder eine Automatik ausgelöste eine leicht zugängliche Steuerung oder eine Automatik ausgelöste
Notvorrichtung das Abbremsen und Anhalten im Falle des Versagens der Notvorrichtung das Abbremsen und Anhalten im Falle des Versagens der
Hauptvorrichtung ermöglichen. Hauptvorrichtung ermöglichen.
d) Reicht die direkte Sicht des Fahrers nicht zur Gewährleistung der d) Reicht die direkte Sicht des Fahrers nicht zur Gewährleistung der
Sicherheit aus, sind geeignete Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicherheit aus, sind geeignete Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der
Sicht anzubringen. Sicht anzubringen.
e) Sofern sie für den Einsatz bei Nacht oder in unbeleuchteter e) Sofern sie für den Einsatz bei Nacht oder in unbeleuchteter
Umgebung vorgesehen sind, müssen sie mit einer den durchzuführenden Umgebung vorgesehen sind, müssen sie mit einer den durchzuführenden
Arbeiten entsprechenden Beleuchtungsvorrichtung versehen werden und Arbeiten entsprechenden Beleuchtungsvorrichtung versehen werden und
ausreichend Sicherheit für die Arbeitnehmer bieten. ausreichend Sicherheit für die Arbeitnehmer bieten.
f) Sofern durch sie selbst oder ihre Anhänger und/oder Ladungen ein f) Sofern durch sie selbst oder ihre Anhänger und/oder Ladungen ein
Brandrisiko besteht, das Arbeitnehmer in Gefahr bringen kann, sind sie Brandrisiko besteht, das Arbeitnehmer in Gefahr bringen kann, sind sie
mit entsprechenden Brandbekämpfungseinrichtungen auszurüsten, ausser mit entsprechenden Brandbekämpfungseinrichtungen auszurüsten, ausser
wenn diese am Einsatzort an ausreichend nahe liegenden Stellen wenn diese am Einsatzort an ausreichend nahe liegenden Stellen
vorhanden sind. vorhanden sind.
g) Sofern sie ferngesteuert sind, müssen sie automatisch anhalten, g) Sofern sie ferngesteuert sind, müssen sie automatisch anhalten,
wenn sie aus dem Kontrollbereich herausfahren. wenn sie aus dem Kontrollbereich herausfahren.
h) Sofern sie ferngesteuert sind und unter normalen Einsatzbedingungen h) Sofern sie ferngesteuert sind und unter normalen Einsatzbedingungen
mit Arbeitnehmern zusammenstossen oder diese einklemmen können, sind mit Arbeitnehmern zusammenstossen oder diese einklemmen können, sind
sie mit entsprechenden Schutzvorrichtungen auszurüsten, es sei denn, sie mit entsprechenden Schutzvorrichtungen auszurüsten, es sei denn,
dass andere geeignete Vorrichtungen die Gefahr eines Zusammenstosses dass andere geeignete Vorrichtungen die Gefahr eines Zusammenstosses
in Grenzen halten. in Grenzen halten.
Unterabschnitt III - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die Unterabschnitt III - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die
Benutzung mobiler Arbeitsmittel Benutzung mobiler Arbeitsmittel
Art. 14 - Der Arbeitgeber ergreift die notwendigen Massnahmen, damit Art. 14 - Der Arbeitgeber ergreift die notwendigen Massnahmen, damit
die mobilen Arbeitsmittel gemäss den nachfolgenden spezifischen die mobilen Arbeitsmittel gemäss den nachfolgenden spezifischen
Bestimmungen benutzt werden: Bestimmungen benutzt werden:
1. Das Führen selbstfahrender mobiler Arbeitsmittel bleibt den 1. Das Führen selbstfahrender mobiler Arbeitsmittel bleibt den
Arbeitnehmern vorbehalten, die im Hinblick auf das sichere Führen Arbeitnehmern vorbehalten, die im Hinblick auf das sichere Führen
dieser Arbeitsmittel eine angemessene Ausbildung erhalten haben. dieser Arbeitsmittel eine angemessene Ausbildung erhalten haben.
2. Wird ein Arbeitsmittel in einem Arbeitsbereich eingesetzt, sind 2. Wird ein Arbeitsmittel in einem Arbeitsbereich eingesetzt, sind
geeignete Verkehrsregeln festzulegen und einzuhalten. geeignete Verkehrsregeln festzulegen und einzuhalten.
3. Um zu verhindern, dass sich Arbeitnehmer zu Fuss im Arbeitsbereich 3. Um zu verhindern, dass sich Arbeitnehmer zu Fuss im Arbeitsbereich
von selbstfahrenden Arbeitsmitteln aufhalten, sind organisatorische von selbstfahrenden Arbeitsmitteln aufhalten, sind organisatorische
Massnahmen zu treffen. Ist die Anwesenheit von laufenden und stehenden Massnahmen zu treffen. Ist die Anwesenheit von laufenden und stehenden
gefährdeten Arbeitnehmern zur korrekten Durchführung der Arbeiten gefährdeten Arbeitnehmern zur korrekten Durchführung der Arbeiten
erforderlich, sind entsprechende Massnahmen zu treffen, um erforderlich, sind entsprechende Massnahmen zu treffen, um
Verletzungen dieser Arbeitnehmer durch die Arbeitsmittel zu Verletzungen dieser Arbeitnehmer durch die Arbeitsmittel zu
verhindern. verhindern.
4. Das Mitfahren von Arbeitnehmern auf mobilen, mechanisch bewegten 4. Das Mitfahren von Arbeitnehmern auf mobilen, mechanisch bewegten
Arbeitsmitteln ist nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Arbeitsmitteln ist nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten
Plätzen erlaubt. Plätzen erlaubt.
Müssen Arbeiten während des Fahrens durchgeführt werden, ist Müssen Arbeiten während des Fahrens durchgeführt werden, ist
gegebenenfalls die Geschwindigkeit anzupassen. gegebenenfalls die Geschwindigkeit anzupassen.
5. Mobile Arbeitsmittel mit Verbrennungsmotor dürfen nur dann in 5. Mobile Arbeitsmittel mit Verbrennungsmotor dürfen nur dann in
Arbeitsbereichen benutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass Luft, Arbeitsbereichen benutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass Luft,
die für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer die für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer
ungefährlich ist, in ausreichender Menge vorhanden ist. ungefährlich ist, in ausreichender Menge vorhanden ist.
Unterabschnitt IV - Schlussbestimmungen Unterabschnitt IV - Schlussbestimmungen
Art. 15 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Art. 15 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
werden folgende Bestimmungen aufgehoben: werden folgende Bestimmungen aufgehoben:
1. Artikel 44bis , ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1. Artikel 44bis , ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar
1975, 1975,
2. Artikel 49bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. Juni 2. Artikel 49bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. Juni
1957, 1957,
3. Artikel 54bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. 3. Artikel 54bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24.
April 1969. April 1969.
Art. 16 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Art. 16 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses sind beauftragt: vorliegenden Erlasses sind beauftragt:
a) die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und a) die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und
technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der
Sicherheit im Arbeitsbereich, Sicherheit im Arbeitsbereich,
b) die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der b) die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der
Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der
Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin.
Art. 17 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 14 des vorliegenden Art. 17 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 14 des vorliegenden
Erlasses bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt II des Gesetzbuches über Erlasses bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt II des Gesetzbuches über
das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften:
1. "TITEL VI - Arbeitsmittel" 1. "TITEL VI - Arbeitsmittel"
2. "KAPITEL II - Spezifische Bestimmungen" 2. "KAPITEL II - Spezifische Bestimmungen"
3. "Abschnitt II - Mobile Arbeitsmittel". 3. "Abschnitt II - Mobile Arbeitsmittel".
Art. 18 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Art. 18 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 février 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 februari 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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