← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 concernant l'utilisation d'équipements de travail mobiles "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 concernant l'utilisation d'équipements de travail mobiles | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 betreffende het gebruik van mobiele arbeidsmiddelen |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
27 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 27 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 concernant | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 |
l'utilisation d'équipements de travail mobiles | betreffende het gebruik van mobiele arbeidsmiddelen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 4 mai 1999 concernant l'utilisation d'équipements de travail | besluit van 4 mei 1999 betreffende het gebruik van mobiele |
mobiles, établi par le Service central de traduction allemande du | arbeidsmiddelen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 | vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 betreffende het |
concernant l'utilisation d'équipements de travail mobiles. | gebruik van mobiele arbeidsmiddelen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 27 février 2003. | Gegeven te Brussel, 27 februari 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
4. MAI 1999 - Königlicher Erlass über die Benutzung mobiler | 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass über die Benutzung mobiler |
Arbeitsmittel | Arbeitsmittel |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel |
4 und 80; | 4 und 80; |
Aufgrund der zweiten Einzelrichtlinie 89/655/EWG des Rates der | Aufgrund der zweiten Einzelrichtlinie 89/655/EWG des Rates der |
Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über | Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über |
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung | Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung |
von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, abgeändert durch | von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, abgeändert durch |
die Richtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995; | die Richtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995; |
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
insbesondere des Artikels 44bis , ersetzt durch den Königlichen Erlass | insbesondere des Artikels 44bis , ersetzt durch den Königlichen Erlass |
vom 3. Februar 1975, des Artikels 49bis , eingefügt durch den | vom 3. Februar 1975, des Artikels 49bis , eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 5. Juni 1957, und des Artikels 54bis , | Königlichen Erlass vom 5. Juni 1957, und des Artikels 54bis , |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. April 1969; | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. April 1969; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 28. Januar 1999; | Schutz am Arbeitsplatz vom 28. Januar 1999; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die Richtlinie 95/63/EG spätestens am 5. | In der Erwägung, dass die Richtlinie 95/63/EG spätestens am 5. |
Dezember 1998 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es daher | Dezember 1998 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es daher |
dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu | dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu |
treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt | treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt |
bleibt; | bleibt; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Unterabschnitt I - Allgemeine Grundsätze | Unterabschnitt I - Allgemeine Grundsätze |
Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden | Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden |
Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf die ihnen | Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf die ihnen |
gleichgestellten Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August | gleichgestellten Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August |
1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
Arbeit erwähnt sind. | Arbeit erwähnt sind. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf mobile, selbstfahrende | Art. 2 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf mobile, selbstfahrende |
oder nicht selbstfahrende Arbeitsmittel. | oder nicht selbstfahrende Arbeitsmittel. |
Art. 3 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 | Art. 3 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 |
über die Benutzung von Arbeitsmitteln und seiner Anlagen sind | über die Benutzung von Arbeitsmitteln und seiner Anlagen sind |
anwendbar auf mobile Arbeitsmittel. | anwendbar auf mobile Arbeitsmittel. |
Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen | Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen |
Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln | Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln |
müssen die den Arbeitnehmern im Unternehmen beziehungsweise im Betrieb | müssen die den Arbeitnehmern im Unternehmen beziehungsweise im Betrieb |
zur Verfügung gestellten mobilen Arbeitsmittel den Bestimmungen der | zur Verfügung gestellten mobilen Arbeitsmittel den Bestimmungen der |
Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese | Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese |
Arbeitsmittel anwendbar sind, entsprechen. | Arbeitsmittel anwendbar sind, entsprechen. |
Art. 5 - Insofern die in Artikel 4 erwähnten Bestimmungen nicht oder | Art. 5 - Insofern die in Artikel 4 erwähnten Bestimmungen nicht oder |
nur teilweise anwendbar sind, müssen die den Arbeitnehmern im | nur teilweise anwendbar sind, müssen die den Arbeitnehmern im |
Unternehmen beziehungsweise im Betrieb zur Verfügung gestellten | Unternehmen beziehungsweise im Betrieb zur Verfügung gestellten |
mobilen Arbeitsmittel den Bestimmungen der Allgemeinen | mobilen Arbeitsmittel den Bestimmungen der Allgemeinen |
Arbeitsschutzordnung, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, den | Arbeitsschutzordnung, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, den |
Bestimmungen der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 12. August 1993 | Bestimmungen der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 12. August 1993 |
über die Benutzung von Arbeitsmitteln und den in Artikel 6 erwähnten | über die Benutzung von Arbeitsmitteln und den in Artikel 6 erwähnten |
spezifischen Mindestvorschriften entsprechen. | spezifischen Mindestvorschriften entsprechen. |
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 müssen die den | Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 müssen die den |
Arbeitnehmern am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses im | Arbeitnehmern am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses im |
Unternehmen beziehungsweise im Betrieb bereits zur Verfügung stehenden | Unternehmen beziehungsweise im Betrieb bereits zur Verfügung stehenden |
mobilen Arbeitsmittel spätestens am 5. Dezember 2002 den Bestimmungen | mobilen Arbeitsmittel spätestens am 5. Dezember 2002 den Bestimmungen |
der Artikel 6 bis 13 entsprechen. | der Artikel 6 bis 13 entsprechen. |
Unterabschnitt II - Spezifische Mindestvorschriften für mobile | Unterabschnitt II - Spezifische Mindestvorschriften für mobile |
Arbeitsmittel | Arbeitsmittel |
Art. 6 - Die nachstehenden spezifischen Mindestvorschriften finden | Art. 6 - Die nachstehenden spezifischen Mindestvorschriften finden |
Anwendung unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 4 und 5. | Anwendung unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 4 und 5. |
Art. 7 - Sofern diese Vorschriften auf bereits in Betrieb genommene | Art. 7 - Sofern diese Vorschriften auf bereits in Betrieb genommene |
mobile Arbeitsmittel anwendbar sind, erfordern sie nicht unbedingt | mobile Arbeitsmittel anwendbar sind, erfordern sie nicht unbedingt |
dieselben Massnahmen wie die grundlegenden Anforderungen, die für neue | dieselben Massnahmen wie die grundlegenden Anforderungen, die für neue |
mobile Arbeitsmittel gelten. | mobile Arbeitsmittel gelten. |
Art. 8 - Mobile Arbeitsmittel mit mitfahrendem Arbeitnehmer oder | Art. 8 - Mobile Arbeitsmittel mit mitfahrendem Arbeitnehmer oder |
mitfahrenden Arbeitnehmern müssen so ausgerüstet sein, dass die | mitfahrenden Arbeitnehmern müssen so ausgerüstet sein, dass die |
Gefahren für den oder die Arbeitnehmer während des Transports | Gefahren für den oder die Arbeitnehmer während des Transports |
reduziert werden. | reduziert werden. |
Dies gilt auch für die Risiken eines Kontakts der Arbeitnehmer mit | Dies gilt auch für die Risiken eines Kontakts der Arbeitnehmer mit |
Rädern und Ketten und eines Einklemmens durch diese. | Rädern und Ketten und eines Einklemmens durch diese. |
Art. 9 - Sofern durch das plötzliche Blockieren der | Art. 9 - Sofern durch das plötzliche Blockieren der |
Energieübertragungsvorrichtungen zwischen einem mobilen Arbeitsmittel | Energieübertragungsvorrichtungen zwischen einem mobilen Arbeitsmittel |
und seinen Zusatzausrüstungen und/oder Anhängern spezifische Risiken | und seinen Zusatzausrüstungen und/oder Anhängern spezifische Risiken |
entstehen können, muss dieses Arbeitsmittel so ausgerüstet oder | entstehen können, muss dieses Arbeitsmittel so ausgerüstet oder |
umgestaltet werden, dass ein Blockieren der | umgestaltet werden, dass ein Blockieren der |
Energieübertragungsvorrichtungen verhindert wird. | Energieübertragungsvorrichtungen verhindert wird. |
Sofern sich ein solches Blockieren nicht vermeiden lässt, sind alle | Sofern sich ein solches Blockieren nicht vermeiden lässt, sind alle |
Massnahmen zu ergreifen, um gefährliche Folgen für die Arbeitnehmer zu | Massnahmen zu ergreifen, um gefährliche Folgen für die Arbeitnehmer zu |
verhindern. | verhindern. |
Art. 10 - Sofern die Vorrichtungen zur Energieübertragung zwischen | Art. 10 - Sofern die Vorrichtungen zur Energieübertragung zwischen |
mobilen Arbeitsmitteln beim Schleifen auf dem Boden verschmutzen oder | mobilen Arbeitsmitteln beim Schleifen auf dem Boden verschmutzen oder |
beschädigt werden können, sind Aufhängevorrichtungen vorzusehen. | beschädigt werden können, sind Aufhängevorrichtungen vorzusehen. |
Art. 11 - Bei mobilen Arbeitsmitteln mit mitfahrendem Arbeitnehmer | Art. 11 - Bei mobilen Arbeitsmitteln mit mitfahrendem Arbeitnehmer |
oder mitfahrenden Arbeitnehmern sind unter tatsächlichen | oder mitfahrenden Arbeitnehmern sind unter tatsächlichen |
Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des | Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des |
Arbeitsmittels zu begrenzen, und zwar: | Arbeitsmittels zu begrenzen, und zwar: |
1. durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das | 1. durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das |
Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder | Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder |
2. durch eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender | 2. durch eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender |
Freiraum um den oder die mitfahrenden Arbeitnehmer erhalten bleibt, | Freiraum um den oder die mitfahrenden Arbeitnehmer erhalten bleibt, |
sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, | sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, |
oder | oder |
3. durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung. | 3. durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung. |
Diese Schutzeinrichtungen können Bestandteil des Arbeitsmittels sein. | Diese Schutzeinrichtungen können Bestandteil des Arbeitsmittels sein. |
Diese Schutzeinrichtungen sind nicht erforderlich, sofern das | Diese Schutzeinrichtungen sind nicht erforderlich, sofern das |
Arbeitmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder wenn ein | Arbeitmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder wenn ein |
Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels aufgrund der Bauart | Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels aufgrund der Bauart |
unmöglich ist. | unmöglich ist. |
Besteht die Gefahr, dass ein mitfahrender Arbeitnehmer bei einem | Besteht die Gefahr, dass ein mitfahrender Arbeitnehmer bei einem |
Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels zwischen Teilen des | Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels zwischen Teilen des |
Arbeitsmittels und dem Boden zerquetscht wird, ist ein Rückhaltesystem | Arbeitsmittels und dem Boden zerquetscht wird, ist ein Rückhaltesystem |
für den oder die mitfahrenden Arbeitnehmer einzubauen. | für den oder die mitfahrenden Arbeitnehmer einzubauen. |
Art. 12 - Flurförderzeuge mit aufsitzendem Arbeitnehmer oder | Art. 12 - Flurförderzeuge mit aufsitzendem Arbeitnehmer oder |
aufsitzenden Arbeitnehmern sind so zu gestalten oder auszurüsten, dass | aufsitzenden Arbeitnehmern sind so zu gestalten oder auszurüsten, dass |
die Risiken aus einem Kippen des Flurförderzeuges begrenzt werden, zum | die Risiken aus einem Kippen des Flurförderzeuges begrenzt werden, zum |
Beispiel: | Beispiel: |
1. durch Verwendung einer Fahrerkabine oder | 1. durch Verwendung einer Fahrerkabine oder |
2. mit einer Einrichtung, die verhindert, dass das Flurförderzeug | 2. mit einer Einrichtung, die verhindert, dass das Flurförderzeug |
kippt, oder | kippt, oder |
3. mit einer Einrichtung, die gewährleistet, dass bei einem kippenden | 3. mit einer Einrichtung, die gewährleistet, dass bei einem kippenden |
Flurförderzeug für den oder die aufsitzenden Arbeitnehmer zwischen | Flurförderzeug für den oder die aufsitzenden Arbeitnehmer zwischen |
Flur und Teilen des Flurförderzeuges ein ausreichender Freiraum | Flur und Teilen des Flurförderzeuges ein ausreichender Freiraum |
verbleibt, oder | verbleibt, oder |
4. mit einer Einrichtung, die bewirkt, dass der oder die Arbeitnehmer | 4. mit einer Einrichtung, die bewirkt, dass der oder die Arbeitnehmer |
auf dem Fahrersitz gehalten werden, so dass sie von Teilen des | auf dem Fahrersitz gehalten werden, so dass sie von Teilen des |
umstürzenden Flurförderzeuges nicht erfasst werden können. | umstürzenden Flurförderzeuges nicht erfasst werden können. |
Art. 13 - Die selbstfahrenden mobilen Arbeitsmittel, deren | Art. 13 - Die selbstfahrenden mobilen Arbeitsmittel, deren |
Fortbewegung mit Risiken für die Arbeitnehmer verbunden ist, müssen | Fortbewegung mit Risiken für die Arbeitnehmer verbunden ist, müssen |
folgende Bedingungen erfüllen: | folgende Bedingungen erfüllen: |
a) Sie sind mit Vorrichtungen zu versehen, die ein unerlaubtes | a) Sie sind mit Vorrichtungen zu versehen, die ein unerlaubtes |
In-Gang-Setzen verhindern. | In-Gang-Setzen verhindern. |
b) Sie sind mit geeigneten Vorrichtungen zu versehen, durch die die | b) Sie sind mit geeigneten Vorrichtungen zu versehen, durch die die |
Folgen eines möglichen Zusammenstosses bei gleichzeitiger Bewegung | Folgen eines möglichen Zusammenstosses bei gleichzeitiger Bewegung |
mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden. | mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden. |
c) Sie sind mit einer Abbrems- und Stoppvorrichtung zu versehen; | c) Sie sind mit einer Abbrems- und Stoppvorrichtung zu versehen; |
sofern dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, muss eine durch | sofern dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, muss eine durch |
eine leicht zugängliche Steuerung oder eine Automatik ausgelöste | eine leicht zugängliche Steuerung oder eine Automatik ausgelöste |
Notvorrichtung das Abbremsen und Anhalten im Falle des Versagens der | Notvorrichtung das Abbremsen und Anhalten im Falle des Versagens der |
Hauptvorrichtung ermöglichen. | Hauptvorrichtung ermöglichen. |
d) Reicht die direkte Sicht des Fahrers nicht zur Gewährleistung der | d) Reicht die direkte Sicht des Fahrers nicht zur Gewährleistung der |
Sicherheit aus, sind geeignete Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der | Sicherheit aus, sind geeignete Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der |
Sicht anzubringen. | Sicht anzubringen. |
e) Sofern sie für den Einsatz bei Nacht oder in unbeleuchteter | e) Sofern sie für den Einsatz bei Nacht oder in unbeleuchteter |
Umgebung vorgesehen sind, müssen sie mit einer den durchzuführenden | Umgebung vorgesehen sind, müssen sie mit einer den durchzuführenden |
Arbeiten entsprechenden Beleuchtungsvorrichtung versehen werden und | Arbeiten entsprechenden Beleuchtungsvorrichtung versehen werden und |
ausreichend Sicherheit für die Arbeitnehmer bieten. | ausreichend Sicherheit für die Arbeitnehmer bieten. |
f) Sofern durch sie selbst oder ihre Anhänger und/oder Ladungen ein | f) Sofern durch sie selbst oder ihre Anhänger und/oder Ladungen ein |
Brandrisiko besteht, das Arbeitnehmer in Gefahr bringen kann, sind sie | Brandrisiko besteht, das Arbeitnehmer in Gefahr bringen kann, sind sie |
mit entsprechenden Brandbekämpfungseinrichtungen auszurüsten, ausser | mit entsprechenden Brandbekämpfungseinrichtungen auszurüsten, ausser |
wenn diese am Einsatzort an ausreichend nahe liegenden Stellen | wenn diese am Einsatzort an ausreichend nahe liegenden Stellen |
vorhanden sind. | vorhanden sind. |
g) Sofern sie ferngesteuert sind, müssen sie automatisch anhalten, | g) Sofern sie ferngesteuert sind, müssen sie automatisch anhalten, |
wenn sie aus dem Kontrollbereich herausfahren. | wenn sie aus dem Kontrollbereich herausfahren. |
h) Sofern sie ferngesteuert sind und unter normalen Einsatzbedingungen | h) Sofern sie ferngesteuert sind und unter normalen Einsatzbedingungen |
mit Arbeitnehmern zusammenstossen oder diese einklemmen können, sind | mit Arbeitnehmern zusammenstossen oder diese einklemmen können, sind |
sie mit entsprechenden Schutzvorrichtungen auszurüsten, es sei denn, | sie mit entsprechenden Schutzvorrichtungen auszurüsten, es sei denn, |
dass andere geeignete Vorrichtungen die Gefahr eines Zusammenstosses | dass andere geeignete Vorrichtungen die Gefahr eines Zusammenstosses |
in Grenzen halten. | in Grenzen halten. |
Unterabschnitt III - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die | Unterabschnitt III - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die |
Benutzung mobiler Arbeitsmittel | Benutzung mobiler Arbeitsmittel |
Art. 14 - Der Arbeitgeber ergreift die notwendigen Massnahmen, damit | Art. 14 - Der Arbeitgeber ergreift die notwendigen Massnahmen, damit |
die mobilen Arbeitsmittel gemäss den nachfolgenden spezifischen | die mobilen Arbeitsmittel gemäss den nachfolgenden spezifischen |
Bestimmungen benutzt werden: | Bestimmungen benutzt werden: |
1. Das Führen selbstfahrender mobiler Arbeitsmittel bleibt den | 1. Das Führen selbstfahrender mobiler Arbeitsmittel bleibt den |
Arbeitnehmern vorbehalten, die im Hinblick auf das sichere Führen | Arbeitnehmern vorbehalten, die im Hinblick auf das sichere Führen |
dieser Arbeitsmittel eine angemessene Ausbildung erhalten haben. | dieser Arbeitsmittel eine angemessene Ausbildung erhalten haben. |
2. Wird ein Arbeitsmittel in einem Arbeitsbereich eingesetzt, sind | 2. Wird ein Arbeitsmittel in einem Arbeitsbereich eingesetzt, sind |
geeignete Verkehrsregeln festzulegen und einzuhalten. | geeignete Verkehrsregeln festzulegen und einzuhalten. |
3. Um zu verhindern, dass sich Arbeitnehmer zu Fuss im Arbeitsbereich | 3. Um zu verhindern, dass sich Arbeitnehmer zu Fuss im Arbeitsbereich |
von selbstfahrenden Arbeitsmitteln aufhalten, sind organisatorische | von selbstfahrenden Arbeitsmitteln aufhalten, sind organisatorische |
Massnahmen zu treffen. Ist die Anwesenheit von laufenden und stehenden | Massnahmen zu treffen. Ist die Anwesenheit von laufenden und stehenden |
gefährdeten Arbeitnehmern zur korrekten Durchführung der Arbeiten | gefährdeten Arbeitnehmern zur korrekten Durchführung der Arbeiten |
erforderlich, sind entsprechende Massnahmen zu treffen, um | erforderlich, sind entsprechende Massnahmen zu treffen, um |
Verletzungen dieser Arbeitnehmer durch die Arbeitsmittel zu | Verletzungen dieser Arbeitnehmer durch die Arbeitsmittel zu |
verhindern. | verhindern. |
4. Das Mitfahren von Arbeitnehmern auf mobilen, mechanisch bewegten | 4. Das Mitfahren von Arbeitnehmern auf mobilen, mechanisch bewegten |
Arbeitsmitteln ist nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten | Arbeitsmitteln ist nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten |
Plätzen erlaubt. | Plätzen erlaubt. |
Müssen Arbeiten während des Fahrens durchgeführt werden, ist | Müssen Arbeiten während des Fahrens durchgeführt werden, ist |
gegebenenfalls die Geschwindigkeit anzupassen. | gegebenenfalls die Geschwindigkeit anzupassen. |
5. Mobile Arbeitsmittel mit Verbrennungsmotor dürfen nur dann in | 5. Mobile Arbeitsmittel mit Verbrennungsmotor dürfen nur dann in |
Arbeitsbereichen benutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass Luft, | Arbeitsbereichen benutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass Luft, |
die für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer | die für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer |
ungefährlich ist, in ausreichender Menge vorhanden ist. | ungefährlich ist, in ausreichender Menge vorhanden ist. |
Unterabschnitt IV - Schlussbestimmungen | Unterabschnitt IV - Schlussbestimmungen |
Art. 15 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Art. 15 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
werden folgende Bestimmungen aufgehoben: | werden folgende Bestimmungen aufgehoben: |
1. Artikel 44bis , ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar | 1. Artikel 44bis , ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar |
1975, | 1975, |
2. Artikel 49bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. Juni | 2. Artikel 49bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. Juni |
1957, | 1957, |
3. Artikel 54bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. | 3. Artikel 54bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. |
April 1969. | April 1969. |
Art. 16 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des | Art. 16 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses sind beauftragt: | vorliegenden Erlasses sind beauftragt: |
a) die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und | a) die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und |
technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der | technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der |
Sicherheit im Arbeitsbereich, | Sicherheit im Arbeitsbereich, |
b) die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der | b) die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der |
Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der | Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der |
Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. | Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. |
Art. 17 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 14 des vorliegenden | Art. 17 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 14 des vorliegenden |
Erlasses bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt II des Gesetzbuches über | Erlasses bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt II des Gesetzbuches über |
das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: | das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: |
1. "TITEL VI - Arbeitsmittel" | 1. "TITEL VI - Arbeitsmittel" |
2. "KAPITEL II - Spezifische Bestimmungen" | 2. "KAPITEL II - Spezifische Bestimmungen" |
3. "Abschnitt II - Mobile Arbeitsmittel". | 3. "Abschnitt II - Mobile Arbeitsmittel". |
Art. 18 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der | Art. 18 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 février 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 februari 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |