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Arrêté royal portant des mesures de promotion de la participation sociale et l'épanouissement culturel et sportif des usagers des services des centres publics d'action sociale pour la période 2007-2008. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende maatregelen ter bevordering van de maatschappelijke participatie en de culturele en sportieve ontplooiing van de gebruikers van de dienstverlening van de openbare centra voor maatschappelijk welzijn voor de periode 2007-2008. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
27 AVRIL 2007. - Arrêté royal portant des mesures de promotion de la | 27 APRIL 2007. - Koninklijk besluit houdende maatregelen ter |
participation sociale et l'épanouissement culturel et sportif des | bevordering van de maatschappelijke participatie en de culturele en |
sportieve ontplooiing van de gebruikers van de dienstverlening van de | |
usagers des services des centres publics d'action sociale pour la | openbare centra voor maatschappelijk welzijn voor de periode |
période 2007-2008. - Traduction allemande | 2007-2008. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 27 avril 2007 portant des mesures de promotion de la | besluit van 27 april 2007 houdende maatregelen ter bevordering van de |
participation sociale et l'épanouissement culturel et sportif des | maatschappelijke participatie en de culturele en sportieve ontplooiing |
usagers des services des centres publics d'action sociale pour la | van de gebruikers van de dienstverlening van de openbare centra voor |
période 2007-2008 (Moniteur belge du 8 mai 2007). | maatschappelijk welzijn voor de periode 2007-2008 (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, |
ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT | ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT |
27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Einführung von Massnahmen zur | 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Einführung von Massnahmen zur |
Förderung der sozialen Beteiligung und der kulturellen und sportlichen | Förderung der sozialen Beteiligung und der kulturellen und sportlichen |
Entfaltung der Empfänger von Dienstleistungen der öffentlichen | Entfaltung der Empfänger von Dienstleistungen der öffentlichen |
Sozialhilfezentren für die Periode 2007-2008 | Sozialhilfezentren für die Periode 2007-2008 |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 2006 über den allgemeinen | Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 2006 über den allgemeinen |
Ausgabenhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007, insbesondere des | Ausgabenhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007, insbesondere des |
Artikels 2.44.4; | Artikels 2.44.4; |
Aufgrund der Gesetze über die Staatsbuchführung, koordiniert durch den | Aufgrund der Gesetze über die Staatsbuchführung, koordiniert durch den |
Königlichen Erlass vom 17. Juli 1991, insbesondere der Artikel 55 bis | Königlichen Erlass vom 17. Juli 1991, insbesondere der Artikel 55 bis |
58; | 58; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die |
Verwaltungs- und Haushaltskontrolle; | Verwaltungs- und Haushaltskontrolle; |
In der Erwägung, dass die Ausgrenzung benachteiligter Personen alle | In der Erwägung, dass die Ausgrenzung benachteiligter Personen alle |
Bereiche des Lebens, einschliesslich der sozialen und kulturellen | Bereiche des Lebens, einschliesslich der sozialen und kulturellen |
Komponente, betrifft; | Komponente, betrifft; |
In der Erwägung, dass die Eingliederung dieser Personen ins soziale | In der Erwägung, dass die Eingliederung dieser Personen ins soziale |
Leben in allen Bereichen gefördert werden muss; | Leben in allen Bereichen gefördert werden muss; |
In der Erwägung, dass das Recht auf soziale und kulturelle Entfaltung | In der Erwägung, dass das Recht auf soziale und kulturelle Entfaltung |
ein Grundrecht ist; | ein Grundrecht ist; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. März 2007; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. März 2007; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. |
April 2007; | April 2007; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter : | unter : |
- Zentrum, Zentren: das öffentliche Sozialhilfezentrum beziehungsweise | - Zentrum, Zentren: das öffentliche Sozialhilfezentrum beziehungsweise |
die öffentlichen Sozialhilfezentren; | die öffentlichen Sozialhilfezentren; |
- Empfänger: jede Person, die in irgendeiner Form öffentliche | - Empfänger: jede Person, die in irgendeiner Form öffentliche |
Dienstleistungen in Anspruch nimmt, die in den Aufgabenbereich des | Dienstleistungen in Anspruch nimmt, die in den Aufgabenbereich des |
Zentrums fallen; | Zentrums fallen; |
- Finanzierung: die Bezahlung einer Tätigkeit durch Übernahme der | - Finanzierung: die Bezahlung einer Tätigkeit durch Übernahme der |
Kosten oder Ausstellung eines Schecks. | Kosten oder Ausstellung eines Schecks. |
Art. 2 - Den Zentren steht eine Subvention im Hinblick auf die | Art. 2 - Den Zentren steht eine Subvention im Hinblick auf die |
Förderung der sozialen Beteiligung und der kulturellen und sportlichen | Förderung der sozialen Beteiligung und der kulturellen und sportlichen |
Entfaltung ihrer Empfänger zu. | Entfaltung ihrer Empfänger zu. |
Sie können diese Subvention verwenden für: | Sie können diese Subvention verwenden für: |
1. die vollständige oder teilweise Finanzierung der Teilnahme der | 1. die vollständige oder teilweise Finanzierung der Teilnahme der |
Empfänger an sozialen, sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen, | Empfänger an sozialen, sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen, |
2. die vollständige oder teilweise Finanzierung der Teilnahme der | 2. die vollständige oder teilweise Finanzierung der Teilnahme der |
Empfänger an den Aktivitäten sozialer, kultureller oder sportlicher | Empfänger an den Aktivitäten sozialer, kultureller oder sportlicher |
Vereinigungen, darin einbegriffen die Mitgliedsbeiträge und die für | Vereinigungen, darin einbegriffen die Mitgliedsbeiträge und die für |
diese Teilnahme notwendigen Materialien und Ausrüstungen, | diese Teilnahme notwendigen Materialien und Ausrüstungen, |
3. die Unterstützung und Finanzierung von Initiativen im sozialen, | 3. die Unterstützung und Finanzierung von Initiativen im sozialen, |
kulturellen oder sportlichen Bereich seitens der oder für die | kulturellen oder sportlichen Bereich seitens der oder für die |
Zielgruppe, | Zielgruppe, |
4. die Unterstützung und Finanzierung von Initiativen, die der | 4. die Unterstützung und Finanzierung von Initiativen, die der |
Zielgruppe den Zugang zu neuen Informations- und | Zielgruppe den Zugang zu neuen Informations- und |
Kommunikationstechnologien erleichtern, mit Ausnahme der in Nr. 5 | Kommunikationstechnologien erleichtern, mit Ausnahme der in Nr. 5 |
erwähnten Zielsetzung, | erwähnten Zielsetzung, |
5. die Gewährung eines Betrags von maximal 100 Euro (hundert Euro) pro | 5. die Gewährung eines Betrags von maximal 100 Euro (hundert Euro) pro |
Empfänger für den Ankauf eines recycelten Computers über die | Empfänger für den Ankauf eines recycelten Computers über die |
Rekonditionierungszentren. | Rekonditionierungszentren. |
Es steht dem Zentrum frei, unter den Empfängergruppen vorrangige | Es steht dem Zentrum frei, unter den Empfängergruppen vorrangige |
Zielgruppen zu bestimmen, die unter schwierigsten Verhältnissen leben. | Zielgruppen zu bestimmen, die unter schwierigsten Verhältnissen leben. |
Art. 3 - § 1 - Für die Umsetzung der in Artikel 2 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 | Art. 3 - § 1 - Für die Umsetzung der in Artikel 2 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 |
erwähnten Ziele wird den Zentren eine Subvention von sechs Millionen | erwähnten Ziele wird den Zentren eine Subvention von sechs Millionen |
zweihundertvierundneunzigtausendachthundert Euro (6.294.800 EUR) | zweihundertvierundneunzigtausendachthundert Euro (6.294.800 EUR) |
gewährt. | gewährt. |
Diese Subvention wird auf den im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan für | Diese Subvention wird auf den im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan für |
das Jahr 2007, Abteilung 44, Organisationsbereich 55, Zuweisung | das Jahr 2007, Abteilung 44, Organisationsbereich 55, Zuweisung |
11.4301 eingetragenen Haushaltsmittelbetrag angerechnet. | 11.4301 eingetragenen Haushaltsmittelbetrag angerechnet. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Subvention wird gemäss folgendem | § 2 - Die in § 1 erwähnte Subvention wird gemäss folgendem |
Verteilerschlüssel unter den Zentren verteilt: | Verteilerschlüssel unter den Zentren verteilt: |
- 50 % auf der Grundlage der in Artikel 37 §§ 1 und 19 des am 14. Juli | - 50 % auf der Grundlage der in Artikel 37 §§ 1 und 19 des am 14. Juli |
1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Anzahl Empfänger der | Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Anzahl Empfänger der |
erhöhten Beteiligung der Versicherung in der Gemeinde im Januar 2006, | erhöhten Beteiligung der Versicherung in der Gemeinde im Januar 2006, |
- 50 % auf der Grundlage der Anzahl Berechtigter im System der | - 50 % auf der Grundlage der Anzahl Berechtigter im System der |
sozialen Eingliederung, wie erwähnt im Gesetz vom 26. Mai 2002 über | sozialen Eingliederung, wie erwähnt im Gesetz vom 26. Mai 2002 über |
das Recht auf soziale Eingliederung, im Januar 2006. | das Recht auf soziale Eingliederung, im Januar 2006. |
Die so berechneten Beträge werden auf Ein-Euro-Einheiten gerundet. | Die so berechneten Beträge werden auf Ein-Euro-Einheiten gerundet. |
Die Verteilung pro Zentrum ist in der Anlage zu vorliegendem Erlass | Die Verteilung pro Zentrum ist in der Anlage zu vorliegendem Erlass |
beigefügt. | beigefügt. |
Art. 4 - § 1 - Für die Umsetzung des in Artikel 2 Absatz 2 Nr. 5 | Art. 4 - § 1 - Für die Umsetzung des in Artikel 2 Absatz 2 Nr. 5 |
erwähnten Ziels wird den Zentren eine Subvention von | erwähnten Ziels wird den Zentren eine Subvention von |
fünfhunderttausend Euro (500.000 EUR) gewährt. | fünfhunderttausend Euro (500.000 EUR) gewährt. |
Diese Subvention wird auf den im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan für | Diese Subvention wird auf den im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan für |
das Jahr 2007, Abteilung 44, Organisationsbereich 55, Zuweisung | das Jahr 2007, Abteilung 44, Organisationsbereich 55, Zuweisung |
11.4303 eingetragenen Haushaltsmittelbetrag angerechnet. | 11.4303 eingetragenen Haushaltsmittelbetrag angerechnet. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Subvention wird gemäss dem in Artikel 3 | § 2 - Die in § 1 erwähnte Subvention wird gemäss dem in Artikel 3 |
erwähnten Verteilerschlüssel unter den Zentren verteilt. Die so | erwähnten Verteilerschlüssel unter den Zentren verteilt. Die so |
berechneten Beträge werden auf 100-Euro-Einheiten gerundet. | berechneten Beträge werden auf 100-Euro-Einheiten gerundet. |
Die Verteilung pro Zentrum ist in der Anlage zu vorliegendem Erlass | Die Verteilung pro Zentrum ist in der Anlage zu vorliegendem Erlass |
beigefügt. | beigefügt. |
Art. 5 - In Anwendung von Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. | Art. 5 - In Anwendung von Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. |
Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren kann das Zentrum | Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren kann das Zentrum |
Zusammenarbeitsvereinbarungen mit Organisationen abschliessen, deren | Zusammenarbeitsvereinbarungen mit Organisationen abschliessen, deren |
Ziel es ist, in Armut lebenden Menschen die Beteiligung an sozialen, | Ziel es ist, in Armut lebenden Menschen die Beteiligung an sozialen, |
kulturellen und sportlichen Aktivitäten und den Zugang zu neuen | kulturellen und sportlichen Aktivitäten und den Zugang zu neuen |
Informations- und Kommunikationstechnologien zu ermöglichen. | Informations- und Kommunikationstechnologien zu ermöglichen. |
Sie können diesen Partnern, die für ihre Kosten eine Entschädigung | Sie können diesen Partnern, die für ihre Kosten eine Entschädigung |
erhalten, die Umsetzung der in Artikel 2 erwähnten Ziele ganz oder | erhalten, die Umsetzung der in Artikel 2 erwähnten Ziele ganz oder |
teilweise anvertrauen. | teilweise anvertrauen. |
Die Verwaltungskosten dürfen maximal 10% dieser Entschädigung | Die Verwaltungskosten dürfen maximal 10% dieser Entschädigung |
ausmachen. | ausmachen. |
Gegebenenfalls ist das Gesetz vom 14. November 1983 über die Kontrolle | Gegebenenfalls ist das Gesetz vom 14. November 1983 über die Kontrolle |
der Gewährung und Verwendung bestimmter Subventionen anwendbar. | der Gewährung und Verwendung bestimmter Subventionen anwendbar. |
Art. 6 - § 1 - Zentren, die laut Artikel 3 § 2 eine Subvention von | Art. 6 - § 1 - Zentren, die laut Artikel 3 § 2 eine Subvention von |
25.000 Euro oder mehr erhalten, können die Kosten für ihr Personal, | 25.000 Euro oder mehr erhalten, können die Kosten für ihr Personal, |
das direkt an der Umsetzung der in Artikel 2 erwähnten Ziele beteiligt | das direkt an der Umsetzung der in Artikel 2 erwähnten Ziele beteiligt |
ist, für höchstens 10 % auf den gerechtfertigten Betrag der Subvention | ist, für höchstens 10 % auf den gerechtfertigten Betrag der Subvention |
anrechnen. | anrechnen. |
Diesen Zentren werden Zentren gleichgesetzt, die unter sich eine | Diesen Zentren werden Zentren gleichgesetzt, die unter sich eine |
Zusammenarbeitsvereinbarung abschliessen, um die Subvention auf | Zusammenarbeitsvereinbarung abschliessen, um die Subvention auf |
koordinierte Weise zu verwenden, und deren Subventionen laut Artikel 3 | koordinierte Weise zu verwenden, und deren Subventionen laut Artikel 3 |
§ 2 zusammengerechnet 25.000 Euro oder mehr betragen. | § 2 zusammengerechnet 25.000 Euro oder mehr betragen. |
§ 2 - Entschädigungen, die ausgezahlt werden an Personen, die an der | § 2 - Entschädigungen, die ausgezahlt werden an Personen, die an der |
Umsetzung der Ziele beteiligt, jedoch nicht Mitglieder des Personals | Umsetzung der Ziele beteiligt, jedoch nicht Mitglieder des Personals |
des Zentrums sind, können als Betriebskosten angesehen werden und | des Zentrums sind, können als Betriebskosten angesehen werden und |
kommen als solche für eine Anrechnung auf diese Subvention in | kommen als solche für eine Anrechnung auf diese Subvention in |
Betracht. | Betracht. |
§ 3 - Eine eventuelle Beteiligung der Empfänger oder anderer | § 3 - Eine eventuelle Beteiligung der Empfänger oder anderer |
Teilnehmer an den Kosten muss von den gerechtfertigten Kosten | Teilnehmer an den Kosten muss von den gerechtfertigten Kosten |
abgezogen werden. | abgezogen werden. |
§ 4 - Kosten für Investitionen und Ankäufe dauerhafter Güter ab 500 | § 4 - Kosten für Investitionen und Ankäufe dauerhafter Güter ab 500 |
Euro, MwSt. nicht einbegriffen, können auf keinen Fall übernommen | Euro, MwSt. nicht einbegriffen, können auf keinen Fall übernommen |
werden. | werden. |
§ 5 - Die Auszahlung der durch den vorliegenden Erlass gedeckten | § 5 - Die Auszahlung der durch den vorliegenden Erlass gedeckten |
Kosten muss während dessen Gültigkeitsdauer erfolgen. | Kosten muss während dessen Gültigkeitsdauer erfolgen. |
Art. 7 - § 1 - Zentren, die spätestens am 1. Juli 2007 eine | Art. 7 - § 1 - Zentren, die spätestens am 1. Juli 2007 eine |
Grundsatzentscheidung ihres Rates über die Vorgehensweise im Hinblick | Grundsatzentscheidung ihres Rates über die Vorgehensweise im Hinblick |
auf die Verwendung und Zweckbestimmung der ihnen zugewiesenen Mittel | auf die Verwendung und Zweckbestimmung der ihnen zugewiesenen Mittel |
vorlegen, erhalten einen Vorschuss von 50 % des in Artikel 3 erwähnten | vorlegen, erhalten einen Vorschuss von 50 % des in Artikel 3 erwähnten |
Betrags. | Betrags. |
§ 2 - Ein Restbetrag von maximal 50 % des in Artikel 3 erwähnten | § 2 - Ein Restbetrag von maximal 50 % des in Artikel 3 erwähnten |
Betrags wird den Zentren nach Billigung eines Schlussberichts, der wie | Betrags wird den Zentren nach Billigung eines Schlussberichts, der wie |
in Artikel 8 festgelegt eingereicht wird, ausgezahlt. | in Artikel 8 festgelegt eingereicht wird, ausgezahlt. |
§ 3 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist ermächtigt, | § 3 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist ermächtigt, |
Beträge, die nicht angefordert wurden gemäss § 1, unter zusätzlichen | Beträge, die nicht angefordert wurden gemäss § 1, unter zusätzlichen |
spezifischen Projekten zu verteilen, und zwar vorrangig unter | spezifischen Projekten zu verteilen, und zwar vorrangig unter |
Projekten, die im Rahmen von Zusammenarbeitsvereinbarungen zwischen | Projekten, die im Rahmen von Zusammenarbeitsvereinbarungen zwischen |
Zentren ausgearbeitet worden sind. Diese Projekte können vor dem 1. | Zentren ausgearbeitet worden sind. Diese Projekte können vor dem 1. |
September 2007 von den Zentren, die eine Entscheidung im Sinne von § 1 | September 2007 von den Zentren, die eine Entscheidung im Sinne von § 1 |
getroffen haben, eingereicht werden; sie müssen die Beschreibung der | getroffen haben, eingereicht werden; sie müssen die Beschreibung der |
Vorgehensweise und einen veranschlagten Haushaltsmittelbetrag | Vorgehensweise und einen veranschlagten Haushaltsmittelbetrag |
umfassen. | umfassen. |
Art. 8 - § 1 - Um die Verwendung der Subvention zu rechtfertigen, | Art. 8 - § 1 - Um die Verwendung der Subvention zu rechtfertigen, |
legen die Zentren vor dem 1. Juli 2008 einen Bericht mit einer | legen die Zentren vor dem 1. Juli 2008 einen Bericht mit einer |
Tätigkeits- und einer Finanzübersicht vor. | Tätigkeits- und einer Finanzübersicht vor. |
Im Hinblick auf die Kontrolle der Verwendung der Subvention bleiben | Im Hinblick auf die Kontrolle der Verwendung der Subvention bleiben |
die Originalbelege verfügbar. | die Originalbelege verfügbar. |
Nicht verwendete oder nicht gerechtfertigte Beträge werden dem Staat | Nicht verwendete oder nicht gerechtfertigte Beträge werden dem Staat |
spätestens am 30. November 2008 zurückgezahlt. | spätestens am 30. November 2008 zurückgezahlt. |
§ 2 - In Abweichung von der Bestimmung von § 1 müssen der Tätigkeits- | § 2 - In Abweichung von der Bestimmung von § 1 müssen der Tätigkeits- |
und der Buchführungsbericht für die in Artikel 7 § 3 erwähnten | und der Buchführungsbericht für die in Artikel 7 § 3 erwähnten |
Projekte spätestens am 1. Oktober 2008 vorgelegt werden. | Projekte spätestens am 1. Oktober 2008 vorgelegt werden. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 2007 in Kraft und am 30. | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 2007 in Kraft und am 30. |
April 2008 ausser Kraft. | April 2008 ausser Kraft. |
Art. 10 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der | Art. 10 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
Ch. DUPONT | Ch. DUPONT |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 27. April 2007 zur Einführung von | Anlage zum Königlichen Erlass vom 27. April 2007 zur Einführung von |
Massnahmen zur Förderung der sozialen Beteiligung und der kulturellen | Massnahmen zur Förderung der sozialen Beteiligung und der kulturellen |
und sportlichen Entfaltung der Empfänger von Dienstleistungen der | und sportlichen Entfaltung der Empfänger von Dienstleistungen der |
öffentlichen Sozialhilfezentren für die Periode 2007-2008 | öffentlichen Sozialhilfezentren für die Periode 2007-2008 |
[siehe Belgisches Staatsblatt vom 8. Mai 2007, Seiten 25206-25216] | [siehe Belgisches Staatsblatt vom 8. Mai 2007, Seiten 25206-25216] |