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Vue multilingue de Arrêté Royal du 27/04/2007
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique et l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles, leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg en van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 AVRIL 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique et l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles, leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 avril 2007 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique et l'arrêté FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg en van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 april 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg en van het
royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de
techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles, technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen
leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 7
(Moniteur belge du 7 mai 2007; erratum Moniteur belge du 27 juin mei 2007; erratum Belgisch Staatsblad van 27 juni 2007).
2007). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung
über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse
und des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der und des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör Sicherheitszubehör
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1; Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli
1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996; 1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Strasse; öffentlichen Strasse;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör; Sicherheitszubehör;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung
Industrie vom 23. Februar 2007; Industrie vom 23. Februar 2007;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 28. Februar 2007; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 28. Februar 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.475/4 des Staatsrates vom 2. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.475/4 des Staatsrates vom 2. April
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975
zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und
die Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die die Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 25. März 1987, 20. Juli 1990, 18. September Königlichen Erlasse vom 25. März 1987, 20. Juli 1990, 18. September
1991, 16. Juli 1997, 9. Oktober 1998, 14. Mai 2002, 4. April 2003, 26. 1991, 16. Juli 1997, 9. Oktober 1998, 14. Mai 2002, 4. April 2003, 26.
April 2004 und 9. Januar 2007, wird wie folgt ergänzt: April 2004 und 9. Januar 2007, wird wie folgt ergänzt:
« 2.54 « Ladung » jegliches Gut oder Material, das mit einem Fahrzeug « 2.54 « Ladung » jegliches Gut oder Material, das mit einem Fahrzeug
befördert wird; befördert wird;
2.55 « Stauvorrichtung » eine Vorrichtung, die speziell dazu ausgelegt 2.55 « Stauvorrichtung » eine Vorrichtung, die speziell dazu ausgelegt
und angefertigt worden ist, um eine Ladung zu befestigen, sie an ihrem und angefertigt worden ist, um eine Ladung zu befestigen, sie an ihrem
Platz zu halten oder zu stauen, einschliesslich der strukturellen Platz zu halten oder zu stauen, einschliesslich der strukturellen
Teile des Fahrzeugs; Teile des Fahrzeugs;
2.56 « integrierter Verriegelungsvorrichtung » eine Vorrichtung, die 2.56 « integrierter Verriegelungsvorrichtung » eine Vorrichtung, die
dazu ausgelegt ist und benutzt wird, um eine Ladung zu befestigen und dazu ausgelegt ist und benutzt wird, um eine Ladung zu befestigen und
zu verriegeln, indem man die Befestigungspunkte der Ladung mit den zu verriegeln, indem man die Befestigungspunkte der Ladung mit den
Verankerungspunkten des Fahrzeugs verbindet; Verankerungspunkten des Fahrzeugs verbindet;
2.57 « maximaler Nennlast » die maximale Last, mit der unter normalen 2.57 « maximaler Nennlast » die maximale Last, mit der unter normalen
Benutzungsbedingungen ein Element eines Ladungssicherungssystems Benutzungsbedingungen ein Element eines Ladungssicherungssystems
belastet werden kann; belastet werden kann;
2.58 « Verankerungspunkt » den Teil der Struktur, der Apparatur oder 2.58 « Verankerungspunkt » den Teil der Struktur, der Apparatur oder
des Zubehörs eines Fahrzeugs oder einer Ladung, an dem eine des Zubehörs eines Fahrzeugs oder einer Ladung, an dem eine
Stauvorrichtung befestigt wird; Stauvorrichtung befestigt wird;
2.59 « Ladungssicherungssystem » eine Ausrüstung oder Kombination von 2.59 « Ladungssicherungssystem » eine Ausrüstung oder Kombination von
Ausrüstungen, die benutzt wird, um eine Ladung zu befestigen oder zu Ausrüstungen, die benutzt wird, um eine Ladung zu befestigen oder zu
stauen, einschliesslich der Vorrichtungen zum Stauen der Ladung sowie stauen, einschliesslich der Vorrichtungen zum Stauen der Ladung sowie
all ihrer Bestandteile; all ihrer Bestandteile;
2.60 « Primärverpackung » die erste Verpackungsschicht, die ein 2.60 « Primärverpackung » die erste Verpackungsschicht, die ein
Handelsgut umhüllt. » Handelsgut umhüllt. »
Art. 2 - Artikel 45.1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 2 - Artikel 45.1 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 18. September 1991, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 18. September 1991, wird wie folgt ersetzt:
« 45.1 Die Ladung eines Fahrzeugs muss so verstaut sein, dass sie « 45.1 Die Ladung eines Fahrzeugs muss so verstaut sein, dass sie
unter normalen Strassenbedingungen: unter normalen Strassenbedingungen:
1. die Sicht des Führers nicht behindert; 1. die Sicht des Führers nicht behindert;
2. keine Gefahr für den Führer, die beförderten Personen und die 2. keine Gefahr für den Führer, die beförderten Personen und die
anderen Verkehrsteilnehmer darstellt; anderen Verkehrsteilnehmer darstellt;
3. keine Beschädigungen der öffentlichen Strasse, ihrer Nebenanlagen, 3. keine Beschädigungen der öffentlichen Strasse, ihrer Nebenanlagen,
der dort errichteten Bauten und jeglichen öffentlichen oder privaten der dort errichteten Bauten und jeglichen öffentlichen oder privaten
Eigentums verursacht; Eigentums verursacht;
4. weder über die öffentliche Strasse schleift noch auf diese 4. weder über die öffentliche Strasse schleift noch auf diese
herabfällt; herabfällt;
5. die Stabilität des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt; 5. die Stabilität des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt;
6. die Lichter, die Rückstrahler und das amtliche Kennzeichen nicht 6. die Lichter, die Rückstrahler und das amtliche Kennzeichen nicht
verdeckt. » verdeckt. »
Art. 3 - Artikel 45.4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel 45.4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« 45.4 Zur Befestigung oder zum Schutz der Ladung dienende « 45.4 Zur Befestigung oder zum Schutz der Ladung dienende
Zubehörteile müssen in gutem Zustand sein und richtig benutzt werden. Zubehörteile müssen in gutem Zustand sein und richtig benutzt werden.
Jegliche Elemente, die die Ladung umschliessen, wie Ketten, Planen, Jegliche Elemente, die die Ladung umschliessen, wie Ketten, Planen,
Netze und so weiter müssen die Ladung straff umspannen. » Netze und so weiter müssen die Ladung straff umspannen. »
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 45bis mit folgendem Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 45bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 45bis - Ladung der Fahrzeuge: spezifische Vorschriften für « Art. 45bis - Ladung der Fahrzeuge: spezifische Vorschriften für
Fahrzeuge der Gruppe C Fahrzeuge der Gruppe C
45bis. 1 Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man 45bis. 1 Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man
unter « Fahrzeug der Gruppe C »: jedes Motorfahrzeug der Klassen C unter « Fahrzeug der Gruppe C »: jedes Motorfahrzeug der Klassen C
oder C + E oder der Unterklassen C1 oder C1 + E, wie definiert in oder C + E oder der Unterklassen C1 oder C1 + E, wie definiert in
Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein, mit Ausnahme der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, Führerschein, mit Ausnahme der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen,
die ausschliesslich von Schaustellern benutzt werden und für diesen die ausschliesslich von Schaustellern benutzt werden und für diesen
Beruf typisch sind. Beruf typisch sind.
45bis. 2 Der Führer eines Fahrzeugs der Gruppe C darf sein Fahrzeug 45bis. 2 Der Führer eines Fahrzeugs der Gruppe C darf sein Fahrzeug
nicht benutzen, wenn das System zur Sicherung der im oder auf dem nicht benutzen, wenn das System zur Sicherung der im oder auf dem
Fahrzeug beförderten Ladung den Bestimmungen von Artikel 45bis. 4 Fahrzeug beförderten Ladung den Bestimmungen von

Artikel 45bis.4

nicht entspricht. nicht entspricht.
Der Führer eines Fahrzeugs der Gruppe C muss: Der Führer eines Fahrzeugs der Gruppe C muss:
1. eine Sichtkontrolle durchführen, um sich zu vergewissern, dass die 1. eine Sichtkontrolle durchführen, um sich zu vergewissern, dass die
hinteren Ladetüren, die einklappbare Ladeklappe, die Türen, die hinteren Ladetüren, die einklappbare Ladeklappe, die Türen, die
Planen, das Ersatzrad und die anderen Ausrüstungen, die mit der Planen, das Ersatzrad und die anderen Ausrüstungen, die mit der
Benutzung des Fahrzeugs zusammenhängen, befestigt sind, Benutzung des Fahrzeugs zusammenhängen, befestigt sind,
2. sich vergewissern, dass die Ladung keine Behinderung für ein 2. sich vergewissern, dass die Ladung keine Behinderung für ein
sicheres Führen des Fahrzeugs darstellt, sicheres Führen des Fahrzeugs darstellt,
3. sich vergewissern, dass der Schwerpunkt der Ladung auf dem Fahrzeug 3. sich vergewissern, dass der Schwerpunkt der Ladung auf dem Fahrzeug
möglichst zentriert liegt. möglichst zentriert liegt.
45bis. 3 Wenn die Primärverpackung eines Guts nicht solide genug ist, 45bis. 3 Wenn die Primärverpackung eines Guts nicht solide genug ist,
um eine sichere Güterbeförderung zu gewährleisten, muss der Verpacker um eine sichere Güterbeförderung zu gewährleisten, muss der Verpacker
und/oder der Verlader die Güter mit einer zusätzlichen und/oder der Verlader die Güter mit einer zusätzlichen
Transportverpackung umhüllen, die solide genug ist, um eine gute Transportverpackung umhüllen, die solide genug ist, um eine gute
Ladungssicherung zu ermöglichen. Ladungssicherung zu ermöglichen.
Der Verlader muss dem Transporteur, auf den er zurückgreift, vorab Der Verlader muss dem Transporteur, auf den er zurückgreift, vorab
schriftlich alle Informationen mitteilen, die der Transporteur für schriftlich alle Informationen mitteilen, die der Transporteur für
notwendig erachtet, um die Güter zu verstauen. notwendig erachtet, um die Güter zu verstauen.
45bis. 4 Das Ladungssicherungssystem muss den Kräften standhalten 45bis. 4 Das Ladungssicherungssystem muss den Kräften standhalten
können, die ausgeübt werden, wenn das Fahrzeug der Gruppe C folgenden können, die ausgeübt werden, wenn das Fahrzeug der Gruppe C folgenden
Beschleunigungen ausgesetzt wird: Beschleunigungen ausgesetzt wird:
1. Verlangsamung von 0,8 g vorwärts, 1. Verlangsamung von 0,8 g vorwärts,
2. Verlangsamung von 0,5 g rückwärts, 2. Verlangsamung von 0,5 g rückwärts,
3. Beschleunigung von 0,5 g in seitlicher Richtung, an beiden Seiten. 3. Beschleunigung von 0,5 g in seitlicher Richtung, an beiden Seiten.
Wenn ein Bestandteil des Ladungssicherungssystems einer wie in Absatz Wenn ein Bestandteil des Ladungssicherungssystems einer wie in Absatz
1 beschriebenen Kraft ausgesetzt wird, darf die darauf ausgeübte 1 beschriebenen Kraft ausgesetzt wird, darf die darauf ausgeübte
Druckkraft die maximale Nennlast dieses Teils nicht überschreiten. Druckkraft die maximale Nennlast dieses Teils nicht überschreiten.
Die Bestandteile eines Ladungssicherungssystems eines Fahrzeugs der Die Bestandteile eines Ladungssicherungssystems eines Fahrzeugs der
Gruppe C: Gruppe C:
1. müssen einwandfrei funktionieren, 1. müssen einwandfrei funktionieren,
2. müssen für den Gebrauch, der davon gemacht wird, geeignet sein, 2. müssen für den Gebrauch, der davon gemacht wird, geeignet sein,
3. dürfen keine Knoten und keine beschädigten oder abgenutzten 3. dürfen keine Knoten und keine beschädigten oder abgenutzten
Elemente aufweisen, die sich auf ihre Funktionstüchtigkeit, was die Elemente aufweisen, die sich auf ihre Funktionstüchtigkeit, was die
Ladungssicherung betrifft, auswirken könnten, Ladungssicherung betrifft, auswirken könnten,
4. dürfen keine Risse, Schnitte oder Ausfransungen aufweisen, 4. dürfen keine Risse, Schnitte oder Ausfransungen aufweisen,
5. müssen den hierfür geltenden europäischen und/oder internationalen 5. müssen den hierfür geltenden europäischen und/oder internationalen
Produktnormen entsprechen. Produktnormen entsprechen.
Das Ladungssicherungssystem, das benutzt wird, um eine Ladung in oder Das Ladungssicherungssystem, das benutzt wird, um eine Ladung in oder
auf einem Fahrzeug zu umschliessen, zu befestigen oder zu stauen, muss auf einem Fahrzeug zu umschliessen, zu befestigen oder zu stauen, muss
den Abmessungen, der Form, der Konsistenz und den Merkmalen der Ladung den Abmessungen, der Form, der Konsistenz und den Merkmalen der Ladung
angepasst sein. angepasst sein.
Das Ladungssicherungssystem kann aus einer einfachen oder kombinierten Das Ladungssicherungssystem kann aus einer einfachen oder kombinierten
Anbringung von Ladungssicherungssystemen bestehen. Anbringung von Ladungssicherungssystemen bestehen.
45bis. 5 Die Stauvorrichtung oder die integrierte 45bis. 5 Die Stauvorrichtung oder die integrierte
Verriegelungsvorrichtung, die benutzt wird, um die Ladung an einem Verriegelungsvorrichtung, die benutzt wird, um die Ladung an einem
Fahrzeug der Gruppe C zu befestigen, muss selber so gesichert werden, Fahrzeug der Gruppe C zu befestigen, muss selber so gesichert werden,
dass sie sich nicht entriegeln oder lösen kann. dass sie sich nicht entriegeln oder lösen kann.
Die Stauvorrichtung oder die integrierte Verriegelungsvorrichtung, die Die Stauvorrichtung oder die integrierte Verriegelungsvorrichtung, die
benutzt wird, um die Ladung in oder auf einem Fahrzeug der Gruppe C zu benutzt wird, um die Ladung in oder auf einem Fahrzeug der Gruppe C zu
befestigen, muss: befestigen, muss:
1. für die Zwecke, für die sie gebraucht wird, ausgelegt und 1. für die Zwecke, für die sie gebraucht wird, ausgelegt und
angefertigt worden sein und angefertigt worden sein und
2. gemäss den Spezifikationen des Herstellers und der geltenden 2. gemäss den Spezifikationen des Herstellers und der geltenden
europäischen und/oder internationalen Normen benutzt und unterhalten europäischen und/oder internationalen Normen benutzt und unterhalten
werden. werden.
45bis. 6 Für eine Ladung, die gemäss den unter den Auspizien der 45bis. 6 Für eine Ladung, die gemäss den unter den Auspizien der
Europäischen Kommission verfassten Vorschriften der « Europäischen Europäischen Kommission verfassten Vorschriften der « Europäischen
Richtlinien für eine gute Praxis im Bereich der Sicherung von Ladungen Richtlinien für eine gute Praxis im Bereich der Sicherung von Ladungen
im Strassenverkehr » auf einem Fahrzeug der Gruppe C umschlossen, im Strassenverkehr » auf einem Fahrzeug der Gruppe C umschlossen,
befestigt oder gestaut wird, gilt, dass das Ladungssicherungssystem befestigt oder gestaut wird, gilt, dass das Ladungssicherungssystem
den in Artikel 45bis. 4 Absatz 1 gestellten Anforderungen entsprechen den in

Artikel 45bis.4 Absatz 1 gestellten Anforderungen entsprechen

muss. » muss. »
Art. 5 - In Artikel 59.7 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 5 - In Artikel 59.7 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter
« der Artikel 45 und 46 » durch die Wörter « der Artikel 45, 45bis und « der Artikel 45 und 46 » durch die Wörter « der Artikel 45, 45bis und
46 » ersetzt. 46 » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Art. 6 - Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur
Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen
an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. Sicherheitszubehör, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16.
November 1984, 13. September 1985, 21. Mai 1987, 17. Januar 1989, 10. November 1984, 13. September 1985, 21. Mai 1987, 17. Januar 1989, 10.
April 1995, 15. Dezember 1998, 21. Oktober 2002 und 17. März 2003, April 1995, 15. Dezember 1998, 21. Oktober 2002 und 17. März 2003,
wird wie folgt ergänzt: wird wie folgt ergänzt:
« 52 « Stauvorrichtung » eine Vorrichtung, die speziell dazu ausgelegt « 52 « Stauvorrichtung » eine Vorrichtung, die speziell dazu ausgelegt
und angefertigt worden ist, um eine Ladung zu befestigen, sie an ihrem und angefertigt worden ist, um eine Ladung zu befestigen, sie an ihrem
Platz zu halten oder zu stauen, Platz zu halten oder zu stauen,
53 « Verankerungspunkt » den Teil der Struktur, der Apparatur oder des 53 « Verankerungspunkt » den Teil der Struktur, der Apparatur oder des
Zubehörs eines Fahrzeugs oder einer Ladung, an dem eine Zubehörs eines Fahrzeugs oder einer Ladung, an dem eine
Stauvorrichtung befestigt wird. » Stauvorrichtung befestigt wird. »
Art. 7 - Artikel 19 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: Art. 7 - Artikel 19 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt:
« § 4 - Jedes für die Güterbeförderung benutzte Fahrzeug muss mit « § 4 - Jedes für die Güterbeförderung benutzte Fahrzeug muss mit
einer ausreichenden Anzahl von Verankerungspunkten versehen sein, die einer ausreichenden Anzahl von Verankerungspunkten versehen sein, die
der Ladung angepasst sind. der Ladung angepasst sind.
Diese Verankerungspunkte müssen einer Kraft standhalten von Diese Verankerungspunkte müssen einer Kraft standhalten von
mindestens: mindestens:
1. 400 daN für ein Fahrzeug mit einem hzG <= 3,5 t, 1. 400 daN für ein Fahrzeug mit einem hzG <= 3,5 t,
2. 800 daN für ein Fahrzeug mit einem hzG > 3,5 t und <= 7,5 t, 2. 800 daN für ein Fahrzeug mit einem hzG > 3,5 t und <= 7,5 t,
3. 1 000 daN für ein Fahrzeug mit einem hzG > 7,5 t und <= 12 t, 3. 1 000 daN für ein Fahrzeug mit einem hzG > 7,5 t und <= 12 t,
4. 2 000 daN für ein Fahrzeug mit einem hzG > 12 t. 4. 2 000 daN für ein Fahrzeug mit einem hzG > 12 t.
§ 5 - Die Bestimmungen von § 4 gelten nicht für: § 5 - Die Bestimmungen von § 4 gelten nicht für:
1. Fahrzeuge, die speziell für die Beförderung unteilbarer Gegenstände 1. Fahrzeuge, die speziell für die Beförderung unteilbarer Gegenstände
genehmigt sind, sofern die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h genehmigt sind, sofern die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h
nicht überschreitet, nicht überschreitet,
2. langsame Fahrzeuge, die für landwirtschaftliche Zwecke benutzt 2. langsame Fahrzeuge, die für landwirtschaftliche Zwecke benutzt
werden, werden,
3. Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die ausschliesslich von 3. Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die ausschliesslich von
Schaustellern benutzt werden und für diesen Beruf typisch sind. Schaustellern benutzt werden und für diesen Beruf typisch sind.
Ausserdem gelten diese Bestimmungen ausschliesslich ab dem 1. Mai 2008 Ausserdem gelten diese Bestimmungen ausschliesslich ab dem 1. Mai 2008
für neue Typgenehmigungen und ab dem 1. Mai 2009 für neu in Betrieb für neue Typgenehmigungen und ab dem 1. Mai 2009 für neu in Betrieb
genommene Fahrzeuge und für Fahrzeuge, die nach diesem Datum umgebaut genommene Fahrzeuge und für Fahrzeuge, die nach diesem Datum umgebaut
werden. » werden. »
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2007 in Kraft. Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.
Die Bestimmungen der Artikel 1, 4 und 5 treten jedoch am 10. September Die Bestimmungen der Artikel 1, 4 und 5 treten jedoch am 10. September
2009 in Kraft. 2009 in Kraft.
Art. 9 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 9 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
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