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| Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 AVRIL 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 27 avril 2007 modifiant l'arrêté royal du 1er | besluit van 27 april 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van |
| décembre 1975 portant règlement général sur la police de la | 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het |
| circulation routière et de l'usage de la voie publique (Moniteur belge | wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg (Belgisch Staatsblad |
| du 9 mai 2007). | van 9 mei 2007). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
| exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
| institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
| l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
| de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung | Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung |
| über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse | über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, | mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, |
| Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden die Artikel 3, 51 | Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden die Artikel 3, 51 |
| und 52 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung | und 52 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung |
| der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der | der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der |
| öffentlichen Strasse abgeändert. | öffentlichen Strasse abgeändert. |
| Es kommt regelmässig vor, dass die Feuerwehr oder der | Es kommt regelmässig vor, dass die Feuerwehr oder der |
| Zivilschutzdienst bei einem Unfall noch vor der Polizei am Unfallort | Zivilschutzdienst bei einem Unfall noch vor der Polizei am Unfallort |
| sind. Bis auf die Tatsache, dass diesen Diensten vorfahrtsberechtigte | sind. Bis auf die Tatsache, dass diesen Diensten vorfahrtsberechtigte |
| Fahrzeuge zur Verfügung stehen, werden ihnen durch die | Fahrzeuge zur Verfügung stehen, werden ihnen durch die |
| Strassenverkehrsordnung keine besonderen Befugnisse zuerkannt. Es ist | Strassenverkehrsordnung keine besonderen Befugnisse zuerkannt. Es ist |
| ihnen also im Prinzip nicht erlaubt, den anderen Verkehrsteilnehmern | ihnen also im Prinzip nicht erlaubt, den anderen Verkehrsteilnehmern |
| Anweisungen zu erteilen, um Durchfahrt und Verkehrsfluss zu | Anweisungen zu erteilen, um Durchfahrt und Verkehrsfluss zu |
| gewährleisten. | gewährleisten. |
| Durch die Abänderung von Artikel 3 bekommen sie nun das Statut eines | Durch die Abänderung von Artikel 3 bekommen sie nun das Statut eines |
| befugten Bediensteten, so dass sie die Befugnis erhalten, den Verkehr | befugten Bediensteten, so dass sie die Befugnis erhalten, den Verkehr |
| zu regeln. | zu regeln. |
| Diese Befugnis beschränkt sich auf das Erteilen von Anweisungen, wie | Diese Befugnis beschränkt sich auf das Erteilen von Anweisungen, wie |
| sie in Artikel 4 der Strassenverkehrsordnung erwähnt sind, und gilt | sie in Artikel 4 der Strassenverkehrsordnung erwähnt sind, und gilt |
| nur, sofern die Polizei nicht ebenfalls vor Ort ist. | nur, sofern die Polizei nicht ebenfalls vor Ort ist. |
| Neben dem Kriterium der Sicherheit wird in den Artikeln 51 und 52.1 | Neben dem Kriterium der Sicherheit wird in den Artikeln 51 und 52.1 |
| des Erlasses auch das Kriterium des Verkehrsflusses hinzugefügt. | des Erlasses auch das Kriterium des Verkehrsflusses hinzugefügt. |
| Die Verpflichtung der Polizei, zu jeder Zeit den Verkehr frei zu | Die Verpflichtung der Polizei, zu jeder Zeit den Verkehr frei zu |
| halten, wie festgelegt in Artikel 16 des Gesetzes vom 5. August 1992 | halten, wie festgelegt in Artikel 16 des Gesetzes vom 5. August 1992 |
| über das Polizeiamt, wird durch das Hinzufügen eines Artikels 51.5 | über das Polizeiamt, wird durch das Hinzufügen eines Artikels 51.5 |
| konkretisiert. | konkretisiert. |
| Dieser Zusatz ist an Artikel 4.4 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses | Dieser Zusatz ist an Artikel 4.4 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses |
| angelehnt. | angelehnt. |
| Als allgemeine Regel gilt fortan, dass, wenn der Führer abwesend ist, | Als allgemeine Regel gilt fortan, dass, wenn der Führer abwesend ist, |
| er sich weigert oder nicht imstande ist, die Anordnungen der in | er sich weigert oder nicht imstande ist, die Anordnungen der in |
| Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten befugten Bediensteten zu | Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten befugten Bediensteten zu |
| befolgen, der befugte Bedienstete das Fahrzeug und die Ladung von Amts | befolgen, der befugte Bedienstete das Fahrzeug und die Ladung von Amts |
| wegen versetzen lassen kann. | wegen versetzen lassen kann. |
| Dies impliziert, dass der Führer das Recht hat, selbst ein | Dies impliziert, dass der Führer das Recht hat, selbst ein |
| Abschleppunternehmen anzufordern, sofern der Polizei ausreichende | Abschleppunternehmen anzufordern, sofern der Polizei ausreichende |
| Garantien dafür geboten werden können, dass dieses | Garantien dafür geboten werden können, dass dieses |
| Abschleppunternehmen mit dem geeigneten Abschleppmaterial und | Abschleppunternehmen mit dem geeigneten Abschleppmaterial und |
| innerhalb einer von der Polizei festgelegten annehmbaren Frist an den | innerhalb einer von der Polizei festgelegten annehmbaren Frist an den |
| Ort des Geschehens kommt und die Strasse frei macht. | Ort des Geschehens kommt und die Strasse frei macht. |
| Auf Kraftfahrstrassen und Autobahnen dagegen gilt fortan, dass die | Auf Kraftfahrstrassen und Autobahnen dagegen gilt fortan, dass die |
| befugten Bediensteten das Fahrzeug und die Ladung stets von Amts wegen | befugten Bediensteten das Fahrzeug und die Ladung stets von Amts wegen |
| versetzen lassen. | versetzen lassen. |
| Dies bedeutet, dass die Polizei auf diesen Strassen von Amts wegen | Dies bedeutet, dass die Polizei auf diesen Strassen von Amts wegen |
| stets selbst ein Abschleppunternehmen anfordert. | stets selbst ein Abschleppunternehmen anfordert. |
| Das Versetzen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Führers und der | Das Versetzen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Führers und der |
| zivilrechtlich haftenden Personen. | zivilrechtlich haftenden Personen. |
| Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| R. LANDUYT | R. LANDUYT |
| 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung | Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung |
| über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse | über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
| Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1; | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung |
| der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der | der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der |
| öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch | öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch |
| die Königlichen Erlasse vom 18. September 1991, 14. März 1996, 9. | die Königlichen Erlasse vom 18. September 1991, 14. März 1996, 9. |
| Oktober 1998, 18. Dezember 2002 und 4. April 2003, und des Artikels | Oktober 1998, 18. Dezember 2002 und 4. April 2003, und des Artikels |
| 51; | 51; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
| des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 27. November 2006; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 27. November 2006; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. |
| Dezember 2006; | Dezember 2006; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es in | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es in |
| der Praxis nicht klar ist, ob die Polizei sich bei einem Unfall von | der Praxis nicht klar ist, ob die Polizei sich bei einem Unfall von |
| Amts wegen um das Versetzen des Fahrzeugs und der Ladung kümmern darf, | Amts wegen um das Versetzen des Fahrzeugs und der Ladung kümmern darf, |
| ohne auf den Führer oder den Besitzer zurückgreifen zu müssen. Solange | ohne auf den Führer oder den Besitzer zurückgreifen zu müssen. Solange |
| dies nicht klar ist, besteht die Gefahr, dass im Falle eines Unfalls, | dies nicht klar ist, besteht die Gefahr, dass im Falle eines Unfalls, |
| der eine grosse Staubildung zur Folge hat, die Polizei lediglich auf | der eine grosse Staubildung zur Folge hat, die Polizei lediglich auf |
| den Führer oder den Besitzer zurückgreift, um das Fahrzeug und die | den Führer oder den Besitzer zurückgreift, um das Fahrzeug und die |
| Ladung versetzen zu lassen, was zu langen Verkehrsstaus mit | Ladung versetzen zu lassen, was zu langen Verkehrsstaus mit |
| bedeutenden wirtschaftlichen Kosten führen kann. Die vorgeschlagene | bedeutenden wirtschaftlichen Kosten führen kann. Die vorgeschlagene |
| Abänderung der Strassenverkehrsordnung muss so schnell wie möglich | Abänderung der Strassenverkehrsordnung muss so schnell wie möglich |
| angewandt und allen betroffenen Diensten und Sektoren zur Kenntnis | angewandt und allen betroffenen Diensten und Sektoren zur Kenntnis |
| gebracht werden; | gebracht werden; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.448/4 des Staatsrates vom 12. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.448/4 des Staatsrates vom 12. März |
| 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Aufgrund des Vorschlags Unseres Ministers der Justiz, Unseres | Aufgrund des Vorschlags Unseres Ministers der Justiz, Unseres |
| Ministers des Innern und Unseres Ministers der Mobilität | Ministers des Innern und Unseres Ministers der Mobilität |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 | Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 |
| zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und | zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und |
| die Benutzung der öffentlichen Strasse wird wie folgt ergänzt: | die Benutzung der öffentlichen Strasse wird wie folgt ergänzt: |
| « 13. die im Einsatz befindlichen Mitglieder der öffentlichen | « 13. die im Einsatz befindlichen Mitglieder der öffentlichen |
| Feuerwehrdienste und der Dienste des Zivilschutzes am Einsatzort, | Feuerwehrdienste und der Dienste des Zivilschutzes am Einsatzort, |
| ausschliesslich für die Anwendung von Artikel 4 und sofern das in Nr. | ausschliesslich für die Anwendung von Artikel 4 und sofern das in Nr. |
| 1 erwähnte Personal nicht am Einsatzort anwesend ist. » | 1 erwähnte Personal nicht am Einsatzort anwesend ist. » |
| Art. 2 - In Artikel 51.1 und 51.3 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 2 - In Artikel 51.1 und 51.3 desselben Erlasses werden die Wörter |
| « die Sicherheit des Verkehrs » durch die Wörter « die Sicherheit des | « die Sicherheit des Verkehrs » durch die Wörter « die Sicherheit des |
| Verkehrs und den Verkehrsfluss » ersetzt. | Verkehrs und den Verkehrsfluss » ersetzt. |
| Artikel 51 wird wie folgt ergänzt: | Artikel 51 wird wie folgt ergänzt: |
| « 51.5 Wenn der Führer abwesend ist, sich weigert oder nicht imstande | « 51.5 Wenn der Führer abwesend ist, sich weigert oder nicht imstande |
| ist, die Anordnungen der in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses | ist, die Anordnungen der in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses |
| erwähnten befugten Bediensteten zu befolgen, darf der befugte | erwähnten befugten Bediensteten zu befolgen, darf der befugte |
| Bedienstete das Fahrzeug und die Ladung von Amts wegen versetzen | Bedienstete das Fahrzeug und die Ladung von Amts wegen versetzen |
| lassen. | lassen. |
| Auf Kraftfahrstrassen und Autobahnen lässt der befugte Bedienstete das | Auf Kraftfahrstrassen und Autobahnen lässt der befugte Bedienstete das |
| Fahrzeug und die Ladung stets von Amts wegen versetzen. | Fahrzeug und die Ladung stets von Amts wegen versetzen. |
| Das Versetzen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Führers und der | Das Versetzen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Führers und der |
| zivilrechtlich haftenden Personen. » | zivilrechtlich haftenden Personen. » |
| Art. 3 - In Artikel 52.1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 3 - In Artikel 52.1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
| « die Sicherheit des Verkehrs » durch die Wörter « die Sicherheit des | « die Sicherheit des Verkehrs » durch die Wörter « die Sicherheit des |
| Verkehrs und den Verkehrsfluss » ersetzt. | Verkehrs und den Verkehrsfluss » ersetzt. |
| Art. 4 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 4 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
| Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| R. LANDUYT | R. LANDUYT |