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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/09/1991
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Arrêté royal fixant certaines mesures d'application de la loi du 20 mars 1991 organisant l'agréation d'entrepreneurs de travaux. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van bepaalde toepassingsmaatregelen van de wet van 20 maart 1991 houdende regeling van de erkenning van aannemers van werken. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
26 SEPTEMBRE 1991. - Arrêté royal fixant certaines mesures 26 SEPTEMBER 1991. - Koninklijk besluit tot vaststelling van bepaalde
d'application de la loi du 20 mars 1991 organisant l'agréation toepassingsmaatregelen van de wet van 20 maart 1991 houdende regeling
d'entrepreneurs de travaux. - Coordination officieuse en langue van de erkenning van aannemers van werken. - Officieuze coördinatie in
allemande het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 26 septembre 1991 fixant certaines het koninklijk besluit van 26 september 1991 tot vaststelling van
mesures d'application de la loi du 20 mars 1991 organisant l'agréation bepaalde toepassingsmaatregelen van de wet van 20 maart 1991 houdende
regeling van de erkenning van aannemers van werken (Belgisch
d'entrepreneurs de travaux (Moniteur belge du 18 octobre 1991), tel Staatsblad van 18 oktober 1991), zoals het achtereenvolgens werd
qu'il a été modifié successivement par : gewijzigd bij :
- l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro - het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van
dans la réglementation relevant du Ministère des Communications et de de euro in de regelgeving die ressorteert onder het Ministerie van
l'Infrastructure (Moniteur belge du 30 août 2000); Verkeer en Infrastructuur (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000);
- l'arrêté royal du 13 mai 2016 modifiant l'arrêté royal du 26 - het koninklijk besluit van 13 mei 2016 tot wijziging van het
koninklijk besluit van 26 september 1991 tot vaststelling van bepaalde
septembre 1991 fixant certaines mesures d'application de la loi du 20 toepassingsmaatregelen van de wet van 20 maart 1991 houdende regeling
mars 1991 organisant l'agréation d'entrepreneurs de travaux (Moniteur belge du 26 mai 2016). van de erkenning van aannemers van werken (Belgisch Staatsblad van 26 mei 2016).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR
26. SEPTEMBER 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter 26. SEPTEMBER 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter
Maßnahmen zur Anwendung des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung Maßnahmen zur Anwendung des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung
der Zulassung von Bauunternehmern der Zulassung von Bauunternehmern
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmung und Anwendungsschwelle KAPITEL 1 - Begriffsbestimmung und Anwendungsschwelle
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als
Bauaufträge Werkverträge über: Bauaufträge Werkverträge über:
1. Bau, Abbruch, Umbau, Einrichtung oder Instandsetzung von naturgemäß 1. Bau, Abbruch, Umbau, Einrichtung oder Instandsetzung von naturgemäß
unbeweglichen Gütern, unbeweglichen Gütern,
2. Herstellung und Anbringung oder Anbringung von 2. Herstellung und Anbringung oder Anbringung von
Ausstattungsbestandteilen, wenn sie mit den unbeweglichen Gütern ein Ausstattungsbestandteilen, wenn sie mit den unbeweglichen Gütern ein
untrennbares Ganzes bilden. Ausstattungsbestandteile bilden mit untrennbares Ganzes bilden. Ausstattungsbestandteile bilden mit
vorerwähnten unbeweglichen Gütern ein Ganzes, wenn sie nicht abgebaut, vorerwähnten unbeweglichen Gütern ein Ganzes, wenn sie nicht abgebaut,
demontiert oder ersetzt werden können, ohne dass diese Bestandteile demontiert oder ersetzt werden können, ohne dass diese Bestandteile
selbst zerbrechen oder beschädigt werden oder der Teil der selbst zerbrechen oder beschädigt werden oder der Teil der
unbeweglichen Güter, mit dem sie verbunden sind, beschädigt wird. unbeweglichen Güter, mit dem sie verbunden sind, beschädigt wird.
Art. 2 - Der in Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Art. 2 - Der in Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur
Regelung der Zulassung von Bauunternehmern erwähnte Wert wird für die Regelung der Zulassung von Bauunternehmern erwähnte Wert wird für die
in Kategorien eingeteilten Bauleistungen auf [75.000 EUR] ohne in Kategorien eingeteilten Bauleistungen auf [75.000 EUR] ohne
Mehrwertsteuer und für die in Unterkategorien eingeteilten Mehrwertsteuer und für die in Unterkategorien eingeteilten
Bauleistungen auf [50.000 EUR] ohne Mehrwertsteuer festgelegt. Bauleistungen auf [50.000 EUR] ohne Mehrwertsteuer festgelegt.
[...] [...]
[Art. 2 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom [Art. 2 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom
30. August 2000); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. 30. August 2000); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 1 des K.E.
vom 13. Mai 2016 (B.S. vom 26. Mai 2016)] vom 13. Mai 2016 (B.S. vom 26. Mai 2016)]
KAPITEL 2 - Einteilung nach dem Wert des Angebots KAPITEL 2 - Einteilung nach dem Wert des Angebots
Art. 3 - § 1 - Zugelassene Unternehmer werden für jede Kategorie oder Art. 3 - § 1 - Zugelassene Unternehmer werden für jede Kategorie oder
Unterkategorie in acht Klassen eingeteilt. Unterkategorie in acht Klassen eingeteilt.
§ 2 - Der Höchstwert ohne Mehrwertsteuer eines Bauauftrags, der an § 2 - Der Höchstwert ohne Mehrwertsteuer eines Bauauftrags, der an
einen Unternehmer vergeben werden darf, wird für jede der ersten einen Unternehmer vergeben werden darf, wird für jede der ersten
sieben Klassen wie folgt festgelegt: sieben Klassen wie folgt festgelegt:
Klasse 1: [135.000 EUR] Klasse 1: [135.000 EUR]
Klasse 2: [275.000 EUR] Klasse 2: [275.000 EUR]
Klasse 3: [500.000 EUR] Klasse 3: [500.000 EUR]
Klasse 4: [900.000 EUR] Klasse 4: [900.000 EUR]
Klasse 5: [1.810.000 EUR] Klasse 5: [1.810.000 EUR]
Klasse 6: [3.225.000 EUR] Klasse 6: [3.225.000 EUR]
Klasse 7: [5.330.000 EUR] Klasse 7: [5.330.000 EUR]
§ 3 - Der Gesamtwert ohne Mehrwertsteuer der öffentlichen und privaten § 3 - Der Gesamtwert ohne Mehrwertsteuer der öffentlichen und privaten
Bauleistungen, die derselbe Unternehmer zum Zeitpunkt der Bauleistungen, die derselbe Unternehmer zum Zeitpunkt der
Auftragsvergabe in Belgien und im Ausland gleichzeitig ausführen darf, Auftragsvergabe in Belgien und im Ausland gleichzeitig ausführen darf,
wird für jede der acht Klassen wie folgt festgelegt: wird für jede der acht Klassen wie folgt festgelegt:
Klasse 1: [682.000 EUR] Klasse 1: [682.000 EUR]
Klasse 2: [2.200.000 EUR] Klasse 2: [2.200.000 EUR]
Klasse 3: [4.000.000 EUR] Klasse 3: [4.000.000 EUR]
Klasse 4: [7.000.000 EUR] Klasse 4: [7.000.000 EUR]
Klasse 5: [14.500.000 EUR] Klasse 5: [14.500.000 EUR]
Klasse 6: [26.000.000 EUR] Klasse 6: [26.000.000 EUR]
Klasse 7: [43.000.000 EUR] Klasse 7: [43.000.000 EUR]
Klasse 8: [260.000.000 EUR] Klasse 8: [260.000.000 EUR]
Um den Wert der Bauleistungen, die gleichzeitig ausgeführt werden Um den Wert der Bauleistungen, die gleichzeitig ausgeführt werden
dürfen, zu berechnen, wird für Bauleistungen, die von einer dürfen, zu berechnen, wird für Bauleistungen, die von einer
Arbeitsgemeinschaft ausgeführt werden oder auszuführen sind, nur der Arbeitsgemeinschaft ausgeführt werden oder auszuführen sind, nur der
Teil des Auftrags berücksichtigt, der von jedem Beteiligten der Teil des Auftrags berücksichtigt, der von jedem Beteiligten der
Arbeitsgemeinschaft ausgeführt wird oder noch auszuführen ist. Arbeitsgemeinschaft ausgeführt wird oder noch auszuführen ist.
§ 4 - Für die Auftragsvergabe ist die Zulassungsklasse erforderlich, § 4 - Für die Auftragsvergabe ist die Zulassungsklasse erforderlich,
die dem zu genehmigenden Wert des Angebots entspricht. die dem zu genehmigenden Wert des Angebots entspricht.
§ 5 - Die Zulassung in einer Klasse erlaubt die Ausführung von § 5 - Die Zulassung in einer Klasse erlaubt die Ausführung von
Bauleistungen, die in niedrigeren Klassen eingestuft sind. Bauleistungen, die in niedrigeren Klassen eingestuft sind.
§ 6 - [...] § 6 - [...]
[Art. 3 § 2 und § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 20. [Art. 3 § 2 und § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 20.
Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 6 aufgehoben durch Art. 2 des Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 6 aufgehoben durch Art. 2 des
K.E. vom 13. Mai 2016 (B.S. vom 26. Mai 2016)] K.E. vom 13. Mai 2016 (B.S. vom 26. Mai 2016)]
KAPITEL 3 - Einteilung nach Kategorien und Unterkategorien von KAPITEL 3 - Einteilung nach Kategorien und Unterkategorien von
Bauleistungen Bauleistungen
Art. 4 - Bauleistungen werden nach ihrer Art in Kategorien und Art. 4 - Bauleistungen werden nach ihrer Art in Kategorien und
Unterkategorien eingeteilt, die mit folgenden Kennbuchstaben und Unterkategorien eingeteilt, die mit folgenden Kennbuchstaben und
-nummern bezeichnet und vom Minister näher bestimmt werden: -nummern bezeichnet und vom Minister näher bestimmt werden:
A A
Allgemeine Nassbaggerarbeiten Allgemeine Nassbaggerarbeiten
A 1 A 1
Wiederflottmachung von Schiffen und Beseitigung von Wracken Wiederflottmachung von Schiffen und Beseitigung von Wracken
B B
Allgemeiner Wasserbau Allgemeiner Wasserbau
B 1 B 1
Reinigung von Wasserläufen Reinigung von Wasserläufen
C C
Allgemeiner Straßenbau Allgemeiner Straßenbau
C 1 C 1
Gewöhnliche Kanalisationsarbeiten Gewöhnliche Kanalisationsarbeiten
C 2 C 2
Wasserversorgung und Verlegung verschiedenartiger Rohrleitungen Wasserversorgung und Verlegung verschiedenartiger Rohrleitungen
C 3 C 3
Nichtelektrische Verkehrszeichen an Verkehrsverbindungen, Nichtelektrische Verkehrszeichen an Verkehrsverbindungen,
verschiedenartige, nichtelektrische Sicherheitsvorrichtungen, verschiedenartige, nichtelektrische Sicherheitsvorrichtungen,
Einzäunungen und Schirme Einzäunungen und Schirme
C 5 C 5
Bituminöse Beläge und Oberflächenbehandlungen Bituminöse Beläge und Oberflächenbehandlungen
C 6 C 6
Grabenverlegung von Strom- und Fernmeldekabeln, ohne Koppeln Grabenverlegung von Strom- und Fernmeldekabeln, ohne Koppeln
C 7 C 7
Horizontaler Rohrvortrieb für Kabel und Leitungen Horizontaler Rohrvortrieb für Kabel und Leitungen
D D
Allgemeiner Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden Allgemeiner Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden
D 1 D 1
Alle Rohbauarbeiten und Bedachung von Gebäuden Alle Rohbauarbeiten und Bedachung von Gebäuden
D 4 D 4
Schall- beziehungsweise Wärmedämmung, leichte Trennwände, Schall- beziehungsweise Wärmedämmung, leichte Trennwände,
Zwischendecken und -böden, egal ob vorgefertigt oder nicht Zwischendecken und -böden, egal ob vorgefertigt oder nicht
D 5 D 5
Allgemeine Bautischlerei, Zimmerei und Holztreppen Allgemeine Bautischlerei, Zimmerei und Holztreppen
D 6 D 6
Marmorbearbeitung und Steinmetzarbeiten Marmorbearbeitung und Steinmetzarbeiten
D 7 D 7
Schmiedehandwerk Schmiedehandwerk
D 8 D 8
Dachdeckungen aus Asphalt oder ähnlichem Produkt, Abdichtungsarbeiten Dachdeckungen aus Asphalt oder ähnlichem Produkt, Abdichtungsarbeiten
D 10 D 10
Fliesenlegerei Fliesenlegerei
D 11 D 11
Gipserei, Verputzerei Gipserei, Verputzerei
D 12 D 12
Nichtmetall- und Nichtasphaltdeckungen Nichtmetall- und Nichtasphaltdeckungen
D 13 D 13
Malerarbeiten Malerarbeiten
D 14 D 14
Glaserei Glaserei
D 15 D 15
Parkettlegerei Parkettlegerei
D 16 D 16
Sanitäre Anlagen und Heizungsanlagen mit Gas mittels Einzelgeräten Sanitäre Anlagen und Heizungsanlagen mit Gas mittels Einzelgeräten
D 17 D 17
Zentralheizung und Wärmeanlagen Zentralheizung und Wärmeanlagen
D 18 D 18
Lüftungs-, Warmluftheizungs-, Klimaanlagen Lüftungs-, Warmluftheizungs-, Klimaanlagen
D 20 D 20
Bautischlerei mit Metall Bautischlerei mit Metall
D 21 D 21
Restaurierung und Instandhaltung von Fassaden Restaurierung und Instandhaltung von Fassaden
D 22 D 22
Metalldachdeckungen und Zinkarbeiten Metalldachdeckungen und Zinkarbeiten
D 23 D 23
Restaurierung durch Handwerker Restaurierung durch Handwerker
D 24 D 24
Denkmalrestaurierung Denkmalrestaurierung
D 25 D 25
Wand- und Fußbodenbekleidung, mit Ausnahme von Marmorbearbeitung, Wand- und Fußbodenbekleidung, mit Ausnahme von Marmorbearbeitung,
Parkettlegerei und Fliesenlegerei Parkettlegerei und Fliesenlegerei
D 29 D 29
Fußbodenüberzüge und Industriefußbodenbeläge Fußbodenüberzüge und Industriefußbodenbeläge
E E
Allgemeiner Ingenieurbau Allgemeiner Ingenieurbau
E 1 E 1
Abwassersammler Abwassersammler
E 2 E 2
Pfahltiefgründungen, Spund- und Tiefwände Pfahltiefgründungen, Spund- und Tiefwände
E 4 E 4
Horizontaler Vortrieb von Kunstbauwerkbestandteilen Horizontaler Vortrieb von Kunstbauwerkbestandteilen
F F
Allgemeiner Metallbau Allgemeiner Metallbau
F 1 F 1
Auf- und Abbauarbeiten (ohne Lieferungen) Auf- und Abbauarbeiten (ohne Lieferungen)
F 2 F 2
Metalltragwerkbau Metalltragwerkbau
F 3 F 3
Industrieanstrich Industrieanstrich
G G
Allgemeiner Erdbau Allgemeiner Erdbau
G 1 G 1
Bohr-, Sondierungs- und Injektionsarbeiten Bohr-, Sondierungs- und Injektionsarbeiten
G 2 G 2
Entwässerungsarbeiten Entwässerungsarbeiten
G 3 G 3
Anpflanzungen Anpflanzungen
G 4 G 4
Spezialbeläge für Sportplätze Spezialbeläge für Sportplätze
G 5 G 5
Abbrucharbeiten Abbrucharbeiten
H H
Allgemeiner Gleisbau Allgemeiner Gleisbau
H 1 H 1
Schienenschweißarbeiten Schienenschweißarbeiten
H 2 H 2
Verlegen von Kettenfahrleitungen Verlegen von Kettenfahrleitungen
K K
Allgemeine mechanische Ausrüstung Allgemeine mechanische Ausrüstung
K 1 K 1
Ausrüstung für Kunstbauwerke oder Insdustriemechanik Ausrüstung für Kunstbauwerke oder Insdustriemechanik
K 2 K 2
Förderer- und Hebegeräteinstallationen (Kräne, Rollbrücken, ...) Förderer- und Hebegeräteinstallationen (Kräne, Rollbrücken, ...)
K 3 K 3
Ölmechanische Ausrüstung Ölmechanische Ausrüstung
L L
Allgemeine hydromechanische Ausrüstung Allgemeine hydromechanische Ausrüstung
L 1 L 1
Installation von Rohrleitungen Installation von Rohrleitungen
L 2 L 2
Pump- und Turbinenstationsausrüstung Pump- und Turbinenstationsausrüstung
M M
Allgemeine elektronische Ausrüstung Allgemeine elektronische Ausrüstung
M 1 M 1
Elektronische Ausrüstung mit Netzfrequenz oder hoher Frequenz, Elektronische Ausrüstung mit Netzfrequenz oder hoher Frequenz,
einschließlich Versorgungsstationsausrüstung einschließlich Versorgungsstationsausrüstung
N N
Allgemeine Installation von Transportanlagen in Gebäuden Allgemeine Installation von Transportanlagen in Gebäuden
N 1 N 1
Personen- und Lastenaufzüge, Rolltreppen und Rollsteige Personen- und Lastenaufzüge, Rolltreppen und Rollsteige
N 2 N 2
Hüllen- beziehungsweise Röhrenförderung von Gegenständen, Dokumenten Hüllen- beziehungsweise Röhrenförderung von Gegenständen, Dokumenten
oder Gütern (pneumatisch, mechanisch, ...) oder Gütern (pneumatisch, mechanisch, ...)
Elektroinstallationen Elektroinstallationen
P 1 P 1
Elektroinstallationen in Gebäuden, einschließlich Installationen von Elektroinstallationen in Gebäuden, einschließlich Installationen von
Stromerzeugungsaggregaten, Brand- und Diebstahlalarmanlagen, Stromerzeugungsaggregaten, Brand- und Diebstahlalarmanlagen,
Fernübertragungen in Gebäuden und ihrer Umgebung und Installationen Fernübertragungen in Gebäuden und ihrer Umgebung und Installationen
oder Ausrüstung für gemischte Telefonie oder Ausrüstung für gemischte Telefonie
P 2 P 2
Elektrische und elektromechanische Installationen von Kunstbauwerken Elektrische und elektromechanische Installationen von Kunstbauwerken
beziehungsweise Industrieanlagen und elektrische Außeninstallation beziehungsweise Industrieanlagen und elektrische Außeninstallation
P 3 P 3
Installationen von Stromfreileitungen Installationen von Stromfreileitungen
P 4 P 4
Elektroinstallationen von Hafenanlagen Elektroinstallationen von Hafenanlagen
S S
Allgemeine Installation von Fernmeldeausrüstung und Datenverwaltung Allgemeine Installation von Fernmeldeausrüstung und Datenverwaltung
S 1 S 1
Ausrüstung für öffentliche Telefonie und Telegrafie Ausrüstung für öffentliche Telefonie und Telegrafie
S 2 S 2
Fernsteuerungs-, Fernregelungs- und Fernmessungsausrüstung Fernsteuerungs-, Fernregelungs- und Fernmessungsausrüstung
S 3 S 3
Rundfunk- und Fernsehübertragungsausrüstung, Radar- und Rundfunk- und Fernsehübertragungsausrüstung, Radar- und
Antenneninstallationen Antenneninstallationen
S 4 S 4
Datenverarbeitungs- und Prozessregelungsausrüstung Datenverarbeitungs- und Prozessregelungsausrüstung
Spezialanlagen Spezialanlagen
T 2 T 2
Blitzableiter, Empfangsantennen Blitzableiter, Empfangsantennen
T 3 T 3
Kühlanlagen Kühlanlagen
T 4 T 4
Wäscherei- und Großküchenausrüstung Wäscherei- und Großküchenausrüstung
T 6 T 6
Schlachthofausrüstung Schlachthofausrüstung
U U
Abfallbehandlungsanlagen Abfallbehandlungsanlagen
V V
Wasserreinigungsanlagen Wasserreinigungsanlagen
Art. 5 - § 1 - Ein Unternehmer kann in mehreren Kategorien und/oder Art. 5 - § 1 - Ein Unternehmer kann in mehreren Kategorien und/oder
Unterkategorien und in verschiedenen Klassen zugelassen werden. Unterkategorien und in verschiedenen Klassen zugelassen werden.
§ 2 - Die Zulassung in einer Kategorie hat nicht die Zulassung in § 2 - Die Zulassung in einer Kategorie hat nicht die Zulassung in
ihren Unterkategorien zur Folge, außer es geht um: ihren Unterkategorien zur Folge, außer es geht um:
- die Zulassung in Kategorie B, die die Zulassung in Unterkategorie B - die Zulassung in Kategorie B, die die Zulassung in Unterkategorie B
1 zur Folge hat, 1 zur Folge hat,
- die Zulassung in Kategorie C, die die Zulassung in Unterkategorie C - die Zulassung in Kategorie C, die die Zulassung in Unterkategorie C
1 zur Folge hat, 1 zur Folge hat,
- die Zulassung in Kategorie D, die die Zulassung in Unterkategorie D - die Zulassung in Kategorie D, die die Zulassung in Unterkategorie D
1 zur Folge hat, unbeschadet der Regelung über den Zugang zum Beruf, 1 zur Folge hat, unbeschadet der Regelung über den Zugang zum Beruf,
- die Zulassung in Kategorie E, die die Zulassung in Unterkategorie E - die Zulassung in Kategorie E, die die Zulassung in Unterkategorie E
1 zur Folge hat, 1 zur Folge hat,
- die Zulassung in Kategorie F, die die Zulassung in Unterkategorie F - die Zulassung in Kategorie F, die die Zulassung in Unterkategorie F
2 zur Folge hat, 2 zur Folge hat,
- die Zulassung in Kategorie C, die die Zulassung in Unterkategorie C - die Zulassung in Kategorie C, die die Zulassung in Unterkategorie C
5 mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge hat. 5 mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge hat.
§ 3 - Die Zulassung in Unterkategorie E 1 hat die Zulassung in § 3 - Die Zulassung in Unterkategorie E 1 hat die Zulassung in
Unterkategorie C 1 zur Folge. Unterkategorie C 1 zur Folge.
Die Zulassung in Unterkategorie P 1 hat die Zulassung in den Die Zulassung in Unterkategorie P 1 hat die Zulassung in den
Unterkategorien P 2, P 3 und S 1 mit einer Herabstufung um zwei Unterkategorien P 2, P 3 und S 1 mit einer Herabstufung um zwei
Klassen zur Folge. Klassen zur Folge.
Die Zulassung in Unterkategorie P 2 hat die Zulassung in den Die Zulassung in Unterkategorie P 2 hat die Zulassung in den
Unterkategorien P 1, P 3 und S 1 mit einer Herabstufung um zwei Unterkategorien P 1, P 3 und S 1 mit einer Herabstufung um zwei
Klassen zur Folge. Klassen zur Folge.
§ 4 - Die Zulassung in Kategorie B hat die Zulassung in den Kategorien § 4 - Die Zulassung in Kategorie B hat die Zulassung in den Kategorien
A, E und G mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge. A, E und G mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge.
Die Zulassung in Kategorie C hat die Zulassung in Kategorie G mit Die Zulassung in Kategorie C hat die Zulassung in Kategorie G mit
einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge. einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge.
Die Zulassung in Kategorie D hat die Zulassung in den Kategorien E und Die Zulassung in Kategorie D hat die Zulassung in den Kategorien E und
G mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge. G mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge.
Die Zulassung in Kategorie E hat die Zulassung in den Kategorien D und Die Zulassung in Kategorie E hat die Zulassung in den Kategorien D und
G mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge. G mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge.
§ 5 - Die Paragraphen 1, 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels sind § 5 - Die Paragraphen 1, 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels sind
nicht auf vorläufige Zulassungen anwendbar. nicht auf vorläufige Zulassungen anwendbar.
§ 6 - Außer bei anders lautender Bestimmung im Lastenheft des Auftrags § 6 - Außer bei anders lautender Bestimmung im Lastenheft des Auftrags
hat die Zulassung in einer Kategorie oder Unterkategorie für das hat die Zulassung in einer Kategorie oder Unterkategorie für das
betreffende Unternehmen die Erlaubnis zur Folge, Bauleistungen betreffende Unternehmen die Erlaubnis zur Folge, Bauleistungen
auszuführen, die aufgrund ihrer Art eine Ergänzung zur hauptsächlich auszuführen, die aufgrund ihrer Art eine Ergänzung zur hauptsächlich
auszuführenden Bauleistung darstellen, selbst wenn sie zu einer auszuführenden Bauleistung darstellen, selbst wenn sie zu einer
anderen Kategorie oder Unterkategorie gehören. anderen Kategorie oder Unterkategorie gehören.
§ 7 - Ein Auftrag, der Bauleistungen verschiedener Kategorien und/oder § 7 - Ein Auftrag, der Bauleistungen verschiedener Kategorien und/oder
Unterkategorien umfasst, muss der Kategorie oder Unterkategorie Unterkategorien umfasst, muss der Kategorie oder Unterkategorie
zugeordnet werden, der der Teil der auszuführenden Bauleistung zugeordnet werden, der der Teil der auszuführenden Bauleistung
angehört, deren Wert den höchsten Prozentsatz des Auftragswerts angehört, deren Wert den höchsten Prozentsatz des Auftragswerts
darstellt. darstellt.
Umfasst der Auftrag verschiedenartige Bauleistungen, deren relative Umfasst der Auftrag verschiedenartige Bauleistungen, deren relative
Bedeutung mehr oder weniger gleich ist, kann er mehreren der Bedeutung mehr oder weniger gleich ist, kann er mehreren der
betreffenden Kategorien oder Unterkategorien zugeordnet werden. In betreffenden Kategorien oder Unterkategorien zugeordnet werden. In
jedem Fall muss der Auftragnehmer nur in einer der vorgeschriebenen jedem Fall muss der Auftragnehmer nur in einer der vorgeschriebenen
Kategorien oder Unterkategorien zugelassen sein. Kategorien oder Unterkategorien zugelassen sein.
KAPITEL 4 - Verfahren KAPITEL 4 - Verfahren
Art. 6 - § 1 - Um eine Zulassung zu erhalten, reicht der Unternehmer Art. 6 - § 1 - Um eine Zulassung zu erhalten, reicht der Unternehmer
beim Minister einen Antrag ein, dem eine vollständige Akte beigefügt beim Minister einen Antrag ein, dem eine vollständige Akte beigefügt
ist, die alle vom Minister festgelegten Unterlagen und Belege enthält. ist, die alle vom Minister festgelegten Unterlagen und Belege enthält.
Er kann diesen Antrag entweder selbst, über seinen Bevollmächtigten Er kann diesen Antrag entweder selbst, über seinen Bevollmächtigten
oder durch Einschaltung eines Berufsverbands einreichen. oder durch Einschaltung eines Berufsverbands einreichen.
§ 2 - Der Minister stellt dem Antragsteller eine Bescheinigung aus, § 2 - Der Minister stellt dem Antragsteller eine Bescheinigung aus,
die die Einreichung der vollständigen Akte bestätigt. die die Einreichung der vollständigen Akte bestätigt.
§ 3 - Die von der Kommission abgegebene endgültige Stellungnahme wird § 3 - Die von der Kommission abgegebene endgültige Stellungnahme wird
unverzüglich dem Minister übermittelt, der über den Zulassungsantrag unverzüglich dem Minister übermittelt, der über den Zulassungsantrag
entscheidet. entscheidet.
§ 4 - Hat die Kommission dem Minister eine negative Stellungnahme zu § 4 - Hat die Kommission dem Minister eine negative Stellungnahme zu
einem Zulassungsantrag übermittelt, setzt sie den betreffenden einem Zulassungsantrag übermittelt, setzt sie den betreffenden
Unternehmer per Einschreibebrief davon in Kenntnis. Binnen einem Monat Unternehmer per Einschreibebrief davon in Kenntnis. Binnen einem Monat
nach Empfang der Stellungnahme kann der Unternehmer oder der nach Empfang der Stellungnahme kann der Unternehmer oder der
Berufsverband per Einschreibebrief, der direkt an die Kommission Berufsverband per Einschreibebrief, der direkt an die Kommission
gerichtet wird, die Überprüfung dieser Stellungnahme beantragen. gerichtet wird, die Überprüfung dieser Stellungnahme beantragen.
Er hat das Recht, angehört zu werden und einen Beistand hinzuzuziehen. Er hat das Recht, angehört zu werden und einen Beistand hinzuzuziehen.
Art. 7 - Das in Artikel 6 festgelegte Verfahren ist anwendbar auf den Art. 7 - Das in Artikel 6 festgelegte Verfahren ist anwendbar auf den
Erhalt einer Zulassung in einer höheren Klasse oder die Erweiterung Erhalt einer Zulassung in einer höheren Klasse oder die Erweiterung
der Zulassung auf andere Kategorien oder Unterkategorien und die der Zulassung auf andere Kategorien oder Unterkategorien und die
Übertragung der Zulassung. Übertragung der Zulassung.
Art. 8 - Falls Artikel 6 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung Art. 8 - Falls Artikel 6 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung
der Zulassung von Bauunternehmern anwendbar ist, übermittelt der der Zulassung von Bauunternehmern anwendbar ist, übermittelt der
Bauherr Belege, die der Unternehmer seinem Angebot beigefügt hat, der Bauherr Belege, die der Unternehmer seinem Angebot beigefügt hat, der
Kommission unverzüglich zur Begutachtung. Kommission unverzüglich zur Begutachtung.
Artikel 6 § 4 ist entsprechend anwendbar. Artikel 6 § 4 ist entsprechend anwendbar.
Art. 9 - Stellungnahmen der Kommission werden mit einfacher Art. 9 - Stellungnahmen der Kommission werden mit einfacher
Stimmenmehrheit abgegeben. Stimmenmehrheit abgegeben.
Wenn die Minderheitenansicht mindestens ein Viertel der Stimmen der Wenn die Minderheitenansicht mindestens ein Viertel der Stimmen der
anwesenden Mitglieder erreicht, wird sie dem Minister ebenfalls anwesenden Mitglieder erreicht, wird sie dem Minister ebenfalls
mitgeteilt. mitgeteilt.
Bei Stimmengleichheit werden dem Minister beide Stellungnahmen Bei Stimmengleichheit werden dem Minister beide Stellungnahmen
zusammen mit dem Standpunkt des Präsidenten übermittelt. zusammen mit dem Standpunkt des Präsidenten übermittelt.
KAPITEL 5 - Zulassung KAPITEL 5 - Zulassung
Art. 10 - § 1 - Die Beurteilung der finanziellen und wirtschaftlichen Art. 10 - § 1 - Die Beurteilung der finanziellen und wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Unternehmer erfolgt unter Berücksichtigung: Leistungsfähigkeit der Unternehmer erfolgt unter Berücksichtigung:
1. der Eigenmittel und im Falle der in Artikel 18 des Gesetzes vom 20. 1. der Eigenmittel und im Falle der in Artikel 18 des Gesetzes vom 20.
März 1991 erwähnten Revision auch des Solvabilitätskoeffizienten, März 1991 erwähnten Revision auch des Solvabilitätskoeffizienten,
2. des Gesamtumsatzes an Bauleistungen während dreier der letzten acht 2. des Gesamtumsatzes an Bauleistungen während dreier der letzten acht
Jahre. Jahre.
§ 2 - Für die Zulassung in den verschiedenen Klassen: § 2 - Für die Zulassung in den verschiedenen Klassen:
1. sind folgende Beträge als Eigenmittel erforderlich: 1. sind folgende Beträge als Eigenmittel erforderlich:
Klasse 2: [45.000 EUR] Klasse 2: [45.000 EUR]
Klasse 3: [85.000 EUR] Klasse 3: [85.000 EUR]
Klasse 4: [150.000 EUR] Klasse 4: [150.000 EUR]
Klasse 5: [308.000 EUR] Klasse 5: [308.000 EUR]
Klasse 6: [550.000 EUR] Klasse 6: [550.000 EUR]
Klasse 7: [895.000 EUR] Klasse 7: [895.000 EUR]
Klasse 8: [1.800.000 EUR] Klasse 8: [1.800.000 EUR]
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als Eigenmittel: Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als Eigenmittel:
a) für Gesellschaften mit beschränkter Haftung: a) für Gesellschaften mit beschränkter Haftung:
Eigenkapital wie erwähnt im Schema der Bilanz, das dem Königlichen Eigenkapital wie erwähnt im Schema der Bilanz, das dem Königlichen
Erlass vom 8. Oktober 1976 über den Jahresabschluss der Unternehmen Erlass vom 8. Oktober 1976 über den Jahresabschluss der Unternehmen
beigefügt ist, vermindert um die Summen, die von Gesellschaftern, beigefügt ist, vermindert um die Summen, die von Gesellschaftern,
Aktionären, Verwaltern oder Geschäftsführern der Gesellschaft Aktionären, Verwaltern oder Geschäftsführern der Gesellschaft
geschuldet werden, geschuldet werden,
b) für Einzelunternehmen und Gesellschaften mit unbeschränkter b) für Einzelunternehmen und Gesellschaften mit unbeschränkter
Haftung: alle Güter, die die gemeinsame Garantie für die Gläubiger Haftung: alle Güter, die die gemeinsame Garantie für die Gläubiger
bilden, bilden,
2. müssen Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Revision ihrer 2. müssen Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Revision ihrer
Zulassung gemäß Artikel 18 des Gesetzes keinen Zulassung gemäß Artikel 18 des Gesetzes keinen
Solvabilitätskoeffizienten erreichen von mindestens 21,7 Prozent für Solvabilitätskoeffizienten erreichen von mindestens 21,7 Prozent für
Unternehmen, deren Jahresabschluss nach einem verkürzten Schema Unternehmen, deren Jahresabschluss nach einem verkürzten Schema
erstellt wird, und mindestens 14,3 Prozent für Unternehmen, deren erstellt wird, und mindestens 14,3 Prozent für Unternehmen, deren
Jahresabschluss nach einem vollständigen Schema erstellt wird, Jahresabschluss nach einem vollständigen Schema erstellt wird,
nachweisen, dass sich ihr Solvabilitätskoeffizient seit Erhalt ihrer nachweisen, dass sich ihr Solvabilitätskoeffizient seit Erhalt ihrer
ersten Zulassung auf der Grundlage des Gesetzes vom 20. März 1991 ersten Zulassung auf der Grundlage des Gesetzes vom 20. März 1991
nicht um mehr als 20 Prozent verringert hat. nicht um mehr als 20 Prozent verringert hat.
Dieser Koeffizient wird nach der von der Belgischen Nationalbank Dieser Koeffizient wird nach der von der Belgischen Nationalbank
verwendeten Formel berechnet: verwendeten Formel berechnet:
Eigenmittel/Gesamtvermögen x 100. Eigenmittel/Gesamtvermögen x 100.
Falls sich der Solvabilitätskoeffizient um mehr als 20 Prozent Falls sich der Solvabilitätskoeffizient um mehr als 20 Prozent
verringert hat, kann der Minister den Betreffenden auffordern, mittels verringert hat, kann der Minister den Betreffenden auffordern, mittels
Begutachtung durch einen Buchprüfer oder einen Betriebsrevisor eine Begutachtung durch einen Buchprüfer oder einen Betriebsrevisor eine
Untersuchung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit durchführen zu Untersuchung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit durchführen zu
lassen, und kann die Kommission diesbezüglich eine Anhörung des lassen, und kann die Kommission diesbezüglich eine Anhörung des
Buchprüfers oder Betriebsrevisors beantragen, um zu prüfen, ob der Buchprüfers oder Betriebsrevisors beantragen, um zu prüfen, ob der
betreffende Unternehmer dennoch über die erforderliche finanzielle betreffende Unternehmer dennoch über die erforderliche finanzielle
Leistungsfähigkeit verfügt, um die Zulassung zu behalten, Leistungsfähigkeit verfügt, um die Zulassung zu behalten,
3. wird die in Artikel 10 § 2 Nr. 2 erwähnte Solvabilität für 3. wird die in Artikel 10 § 2 Nr. 2 erwähnte Solvabilität für
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich auf Artikel 3 § 1 Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich auf Artikel 3 § 1
Nr. 2 des Gesetzes vom 20. März 1991 berufen, zum Zeitpunkt der Nr. 2 des Gesetzes vom 20. März 1991 berufen, zum Zeitpunkt der
Einreichung des Angebots gemäß Nr. 2 weiter oben bewertet. In Einreichung des Angebots gemäß Nr. 2 weiter oben bewertet. In
Ermangelung einer ersten Zulassung auf der Grundlage des Gesetzes vom Ermangelung einer ersten Zulassung auf der Grundlage des Gesetzes vom
20. März 1991 wird die eventuelle Verringerung ihrer Solvabilität um 20. März 1991 wird die eventuelle Verringerung ihrer Solvabilität um
mehr als 20 Prozent anhand ihrer Solvabilität zum Zeitpunkt ihres mehr als 20 Prozent anhand ihrer Solvabilität zum Zeitpunkt ihres
letzten Angebots gemäß Artikel 3 § 1 Nr. 2 des Gesetzes verglichen. letzten Angebots gemäß Artikel 3 § 1 Nr. 2 des Gesetzes verglichen.
§ 3 - Der für eine Zulassung in den verschiedenen Klassen § 3 - Der für eine Zulassung in den verschiedenen Klassen
erforderliche Gesamtumsatz an Bauleistungen während dreier innerhalb erforderliche Gesamtumsatz an Bauleistungen während dreier innerhalb
der letzten acht Jahre beträgt: der letzten acht Jahre beträgt:
Klasse 2: [400.000 EUR] Klasse 2: [400.000 EUR]
Klasse 3: [750.000 EUR] Klasse 3: [750.000 EUR]
Klasse 4: [1.350.000 EUR] Klasse 4: [1.350.000 EUR]
Klasse 5: [2.750.000 EUR] Klasse 5: [2.750.000 EUR]
Klasse 6: [5.000.000 EUR] Klasse 6: [5.000.000 EUR]
Klasse 7: [10.700.000 EUR] Klasse 7: [10.700.000 EUR]
Klasse 8: [18.600.000 EUR] Klasse 8: [18.600.000 EUR]
[Art. 10 § 2 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 29 des K.E. [Art. 10 § 2 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 29 des K.E.
vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 3 abgeändert durch vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 3 abgeändert durch
Art. 29 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] Art. 29 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)]
Art. 11 - § 1 - Für die Beurteilung der fachlichen Befähigung der Art. 11 - § 1 - Für die Beurteilung der fachlichen Befähigung der
Unternehmer werden folgende Angaben berücksichtigt: Unternehmer werden folgende Angaben berücksichtigt:
1. für jede Kategorie oder Unterkategorie, für die eine Zulassung 1. für jede Kategorie oder Unterkategorie, für die eine Zulassung
beantragt wird: die Referenzen für ausgeführte Bauleistungen, deren beantragt wird: die Referenzen für ausgeführte Bauleistungen, deren
Anzahl und Wert ohne Mehrwertsteuer in § 2 Nr. 1 festgelegt werden, Anzahl und Wert ohne Mehrwertsteuer in § 2 Nr. 1 festgelegt werden,
2. die durchschnittliche Anzahl Arbeiter und Führungskräfte während 2. die durchschnittliche Anzahl Arbeiter und Führungskräfte während
dreier Halbjahre, die aus den fünf Jahren vor dem Halbjahr, in dem der dreier Halbjahre, die aus den fünf Jahren vor dem Halbjahr, in dem der
Antrag gemäß § 2 Nr. 2 eingereicht wird, frei zu wählen sind. Antrag gemäß § 2 Nr. 2 eingereicht wird, frei zu wählen sind.
Unter Halbjahr versteht man zwei aufeinanderfolgende LASS-Quartale. Unter Halbjahr versteht man zwei aufeinanderfolgende LASS-Quartale.
§ 2 - Folgende Referenzen sind für die Zulassung in den verschiedenen § 2 - Folgende Referenzen sind für die Zulassung in den verschiedenen
Klassen erforderlich: Klassen erforderlich:
1. Während der letzten acht Jahre ausgeführte Bauleistungen: 1. Während der letzten acht Jahre ausgeführte Bauleistungen:
Klasse 2: 2 in Höhe von [89.000 EUR] Klasse 2: 2 in Höhe von [89.000 EUR]
oder 3 in Höhe von [55.000 EUR] oder 3 in Höhe von [55.000 EUR]
oder 4 in Höhe von [37.500 EUR] oder 4 in Höhe von [37.500 EUR]
oder 5 in Höhe von [27.500 EUR] oder 5 in Höhe von [27.500 EUR]
Klasse 3: 2 in Höhe von [178.000 EUR] Klasse 3: 2 in Höhe von [178.000 EUR]
oder 3 in Höhe von [110.000 EUR] oder 3 in Höhe von [110.000 EUR]
oder 4 in Höhe von [75.000 EUR] oder 4 in Höhe von [75.000 EUR]
oder 5 in Höhe von [55.000 EUR] oder 5 in Höhe von [55.000 EUR]
Klasse 4: 2 in Höhe von [325.000 EUR] Klasse 4: 2 in Höhe von [325.000 EUR]
oder 3 in Höhe von [200.000 EUR] oder 3 in Höhe von [200.000 EUR]
oder 4 in Höhe von [137.000 EUR] oder 4 in Höhe von [137.000 EUR]
oder 5 in Höhe von [100.000 EUR] oder 5 in Höhe von [100.000 EUR]
Klasse 5: 2 in Höhe von [580.000 EUR] Klasse 5: 2 in Höhe von [580.000 EUR]
oder 3 in Höhe von [360.000 EUR] oder 3 in Höhe von [360.000 EUR]
oder 4 in Höhe von [246.000 EUR] oder 4 in Höhe von [246.000 EUR]
oder 5 in Höhe von [179.000 EUR] oder 5 in Höhe von [179.000 EUR]
Klasse 6: 2 in Höhe von [1.177.000 EUR] Klasse 6: 2 in Höhe von [1.177.000 EUR]
oder 3 in Höhe von [725.000 EUR] oder 3 in Höhe von [725.000 EUR]
oder 4 in Höhe von [500.000 EUR] oder 4 in Höhe von [500.000 EUR]
oder 5 in Höhe von [365.000 EUR] oder 5 in Höhe von [365.000 EUR]
Klasse 7: 2 in Höhe von [2.100.000 EUR] Klasse 7: 2 in Höhe von [2.100.000 EUR]
oder 3 in Höhe von [1.300.000 EUR] oder 3 in Höhe von [1.300.000 EUR]
oder 4 in Höhe von [887.000 EUR] oder 4 in Höhe von [887.000 EUR]
oder 5 in Höhe von [645.000 EUR] oder 5 in Höhe von [645.000 EUR]
Klasse 8: 2 in Höhe von [3.465.000 EUR] Klasse 8: 2 in Höhe von [3.465.000 EUR]
oder 3 in Höhe von [2.150.000 EUR] oder 3 in Höhe von [2.150.000 EUR]
oder 4 in Höhe von [1.470.000 EUR] oder 4 in Höhe von [1.470.000 EUR]
oder 5 in Höhe von [1.070.000 EUR] oder 5 in Höhe von [1.070.000 EUR]
Handelt es sich um Zulassungen in einer Unterkategorie, werden Handelt es sich um Zulassungen in einer Unterkategorie, werden
vorerwähnte Beträge um 30 Prozent verringert. vorerwähnte Beträge um 30 Prozent verringert.
2. Durchschnittliche Anzahl Arbeiter und Führungskräfte während dreier 2. Durchschnittliche Anzahl Arbeiter und Führungskräfte während dreier
Halbjahre, die aus den fünf Jahren vor dem Halbjahr, in dem der Antrag Halbjahre, die aus den fünf Jahren vor dem Halbjahr, in dem der Antrag
eingereicht worden ist, frei zu wählen sind: eingereicht worden ist, frei zu wählen sind:
Arbeiter Arbeiter
Führungskräfte Führungskräfte
Typ A: Typ A:
Typ B: Typ B:
Klasse Klasse
2 2
3 3
3 3
1 1
3 3
5 5
4 4
1 1
4 4
8 8
5 5
1 1
5 5
13 13
8 8
2 2
6 6
23 23
12 12
5 5
7 7
44 44
23 23
9 9
8 8
83 83
44 44
15 15
Nur Zulassungen in den nachstehenden Kategorien und Unterkategorien Nur Zulassungen in den nachstehenden Kategorien und Unterkategorien
fallen unter Typ B: fallen unter Typ B:
- D 17, - D 17,
- K 3, - K 3,
- L, L 1 und L 2, - L, L 1 und L 2,
- M und M 1, - M und M 1,
- P 2, P 3 und P 4, - P 2, P 3 und P 4,
- S, S 1, S 2, S 3 und S 4, - S, S 1, S 2, S 3 und S 4,
- T 3, T 4 und T 6. - T 3, T 4 und T 6.
Für die Bestimmung dieser Durchschnittszahlen wird die Anzahl Arbeiter Für die Bestimmung dieser Durchschnittszahlen wird die Anzahl Arbeiter
und Führungskräfte, die von einer Arbeitsgemeinschaft beschäftigt und Führungskräfte, die von einer Arbeitsgemeinschaft beschäftigt
werden, an der der Unternehmer beteiligt ist, im Verhältnis zu seiner werden, an der der Unternehmer beteiligt ist, im Verhältnis zu seiner
Beteiligung berücksichtigt. Beteiligung berücksichtigt.
§ 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als
Führungskräfte: Führungskräfte:
- der Unternehmer selbst für Einzelunternehmen, der geschäftsführende - der Unternehmer selbst für Einzelunternehmen, der geschäftsführende
Verwalter oder der Geschäftsführer für Gesellschaften, Verwalter oder der Geschäftsführer für Gesellschaften,
- Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines Diploms des - Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines Diploms des
nichtuniversitären Hochschulunterrichts, nichtuniversitären Hochschulunterrichts,
- Inhaber eines Diploms des technischen Vollzeitunterrichts (TSU oder - Inhaber eines Diploms des technischen Vollzeitunterrichts (TSU oder
A2) - technische Abteilung - oder des Weiterbildungsunterrichts (TSL A2) - technische Abteilung - oder des Weiterbildungsunterrichts (TSL
oder B1), oder B1),
- Inhaber einer Bescheinigung über die Ausbildung zum Betriebsleiter, - Inhaber einer Bescheinigung über die Ausbildung zum Betriebsleiter,
- Personen, die während mindestens zehn Jahren die Funktion eines - Personen, die während mindestens zehn Jahren die Funktion eines
Vorarbeiters ausgeübt haben. Vorarbeiters ausgeübt haben.
§ 4 - Arbeitern werden gleichgestellt: § 4 - Arbeitern werden gleichgestellt:
1. anerkannte Lehrlinge, 1. anerkannte Lehrlinge,
2. selbständige Helfer und helfende Gesellschafter, 2. selbständige Helfer und helfende Gesellschafter,
3. technische Angestellte. 3. technische Angestellte.
Personen, die im Rahmen einer Teilzeitarbeitsregelung angestellt sind, Personen, die im Rahmen einer Teilzeitarbeitsregelung angestellt sind,
werden nach Verhältnis ihrer Leistungen mitgerechnet. werden nach Verhältnis ihrer Leistungen mitgerechnet.
[Art. 11 § 2 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 20. [Art. 11 § 2 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 20.
Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)]
Art. 12 - Im Falle einer Zulassung in den Kategorien U und V und der Art. 12 - Im Falle einer Zulassung in den Kategorien U und V und der
Unterkategorie D 23 werden die in den Artikeln 10 und 11 aufgestellten Unterkategorie D 23 werden die in den Artikeln 10 und 11 aufgestellten
Kriterien in Bezug auf Umsatz, ausgeführte Bauleistungen und Anzahl Kriterien in Bezug auf Umsatz, ausgeführte Bauleistungen und Anzahl
Arbeiter - Typ B - und Führungskräfte um 30 Prozent verringert. Arbeiter - Typ B - und Führungskräfte um 30 Prozent verringert.
Handelt es sich um eine Zulassung in Unterkategorie D 23, werden die Handelt es sich um eine Zulassung in Unterkategorie D 23, werden die
in Artikel 10 aufgestellten Kriterien in Bezug auf Eigenmittel in Artikel 10 aufgestellten Kriterien in Bezug auf Eigenmittel
ebenfalls um 50 Prozent verringert. ebenfalls um 50 Prozent verringert.
Art. 13 - Um zu beurteilen, ob die Eintragung in einem amtlichen Art. 13 - Um zu beurteilen, ob die Eintragung in einem amtlichen
Verzeichnis zugelassener Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat Verzeichnis zugelassener Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf die finanzielle und der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf die finanzielle und
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die fachliche Befähigung wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die fachliche Befähigung
gleichwertig ist, werden die in den Artikeln 10, 11 und 12 gleichwertig ist, werden die in den Artikeln 10, 11 und 12
festgelegten Kriterien berücksichtigt. festgelegten Kriterien berücksichtigt.
Art. 14 - § 1 - Eine vorläufige Zulassung kann für Kategorien oder Art. 14 - § 1 - Eine vorläufige Zulassung kann für Kategorien oder
Unterkategorien von Tätigkeiten, die seit weniger als fünf Jahren Unterkategorien von Tätigkeiten, die seit weniger als fünf Jahren
ausgeübt werden und für die keine Zulassung erhalten wurde, gemäß ausgeübt werden und für die keine Zulassung erhalten wurde, gemäß
Artikel 6 erhalten werden. Artikel 6 erhalten werden.
§ 2 - Für die Bestimmung der Klasse, Kategorie und/oder Unterkategorie § 2 - Für die Bestimmung der Klasse, Kategorie und/oder Unterkategorie
der vorläufigen Zulassung werden folgende Kriterien berücksichtigt: der vorläufigen Zulassung werden folgende Kriterien berücksichtigt:
1. Eigenmittel und im Falle der in Artikel 18 des Gesetzes vom 20. 1. Eigenmittel und im Falle der in Artikel 18 des Gesetzes vom 20.
März 1991 erwähnten Revision auch Solvabilitätskoeffizient, März 1991 erwähnten Revision auch Solvabilitätskoeffizient,
2. Anzahl Arbeiter und Anzahl Führungskräfte, die zum Zeitpunkt der 2. Anzahl Arbeiter und Anzahl Führungskräfte, die zum Zeitpunkt der
Antragsprüfung beschäftigt werden. Antragsprüfung beschäftigt werden.
§ 3 - Die vorläufige Zulassung geht aus einer besonderen Bescheinigung § 3 - Die vorläufige Zulassung geht aus einer besonderen Bescheinigung
hervor, die der Minister ausstellt. hervor, die der Minister ausstellt.
In dieser Bescheinigung ist die Nummer der Eintragung in ein Register In dieser Bescheinigung ist die Nummer der Eintragung in ein Register
in Bezug auf die Klasse der vorläufigen Zulassung in einer Kategorie in Bezug auf die Klasse der vorläufigen Zulassung in einer Kategorie
oder Unterkategorie von Bauleistungen, das Datum der vorläufigen oder Unterkategorie von Bauleistungen, das Datum der vorläufigen
Zulassung und ihr Ablaufdatum vermerkt. Zulassung und ihr Ablaufdatum vermerkt.
§ 4 - Niemand kann gleichzeitig in mehr als fünf Kategorien oder § 4 - Niemand kann gleichzeitig in mehr als fünf Kategorien oder
Unterkategorien vorläufig zugelassen sein. Unterkategorien vorläufig zugelassen sein.
§ 5 - Die Höherstufung einer vorläufigen Zulassung kann frühestens bei § 5 - Die Höherstufung einer vorläufigen Zulassung kann frühestens bei
der ersten Verlängerung erhalten werden. Eine vorläufige Zulassung der ersten Verlängerung erhalten werden. Eine vorläufige Zulassung
kann höchstens in die nächsthöhere Klasse eingestuft werden. kann höchstens in die nächsthöhere Klasse eingestuft werden.
§ 6 - Verlängerungsanträge müssen spätestens drei Monate vor dem § 6 - Verlängerungsanträge müssen spätestens drei Monate vor dem
Ablaufdatum eingereicht werden. Ablaufdatum eingereicht werden.
Außer bei Revision, Höherstufung und Erweiterung ist für die Außer bei Revision, Höherstufung und Erweiterung ist für die
Verlängerung keine vollständige Akte einzureichen. Verlängerung keine vollständige Akte einzureichen.
Die Gültigkeitsdauer einer Verlängerung, die infolge eines zu spät Die Gültigkeitsdauer einer Verlängerung, die infolge eines zu spät
eingereichten Antrags erhalten wurde, wird auf die Anzahl eingereichten Antrags erhalten wurde, wird auf die Anzahl
verbleibender Monate ab Ablauf der zu verlängernden vorläufigen verbleibender Monate ab Ablauf der zu verlängernden vorläufigen
Zulassung beschränkt. Zulassung beschränkt.
KAPITEL 6 - Zulassungsübertragung KAPITEL 6 - Zulassungsübertragung
Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Möglichkeit einer Revision kann eine Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Möglichkeit einer Revision kann eine
Zulassungsübertragung in den folgenden Fällen erfolgen: Zulassungsübertragung in den folgenden Fällen erfolgen:
1. bei Fusion, bei der das gesamte Aktiv- und Passivvermögen des 1. bei Fusion, bei der das gesamte Aktiv- und Passivvermögen des
zugelassenen Unternehmens eingebracht wird. zugelassenen Unternehmens eingebracht wird.
In diesem Fall kann die Übertragung nur stattfinden, wenn das In diesem Fall kann die Übertragung nur stattfinden, wenn das
antragstellende Unternehmen die Kriterien im Bereich Eigenmittel und antragstellende Unternehmen die Kriterien im Bereich Eigenmittel und
Solvabilitätskoeffizient erfüllt, Solvabilitätskoeffizient erfüllt,
2. a) bei Aufspaltung eines zugelassenen Unternehmens, das Inhaber 2. a) bei Aufspaltung eines zugelassenen Unternehmens, das Inhaber
mehrerer Zulassungen ist, wenn jede der Zulassungen nur einem einzigen mehrerer Zulassungen ist, wenn jede der Zulassungen nur einem einzigen
der neuen Rechtsträger übertragen wird, der neuen Rechtsträger übertragen wird,
b) bei Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft oder b) bei Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft oder
Übernahme eines Einzelunternehmens durch ein anderes Übernahme eines Einzelunternehmens durch ein anderes
Einzelunternehmen. Einzelunternehmen.
In diesen Fällen kann die Übertragung nur stattfinden, wenn das In diesen Fällen kann die Übertragung nur stattfinden, wenn das
antragstellende Unternehmen die Kriterien im Bereich Eigenmittel, antragstellende Unternehmen die Kriterien im Bereich Eigenmittel,
Solvabilitätskoeffizient und Anzahl Arbeiter und Führungskräfte Solvabilitätskoeffizient und Anzahl Arbeiter und Führungskräfte
erfüllt. erfüllt.
§ 2 - In allen anderen Fällen können zur Erfüllung der entsprechenden § 2 - In allen anderen Fällen können zur Erfüllung der entsprechenden
Bedingungen die Referenzen herangezogen werden, die das vorher Bedingungen die Referenzen herangezogen werden, die das vorher
zugelassene Unternehmen im Bereich Umsatz, ausgeführte Bauleistungen zugelassene Unternehmen im Bereich Umsatz, ausgeführte Bauleistungen
und Beschäftigung erbracht hat, vorausgesetzt, die verantwortlichen und Beschäftigung erbracht hat, vorausgesetzt, die verantwortlichen
Personen des übertragenden Unternehmens verzichten endgültig und ohne Personen des übertragenden Unternehmens verzichten endgültig und ohne
Vorbehalt auf die diesem Unternehmen erteilten Zulassungen und die von Vorbehalt auf die diesem Unternehmen erteilten Zulassungen und die von
ihm erbrachten Referenzen. ihm erbrachten Referenzen.
Das antragstellende Unternehmen muss allen in den Artikeln 10 und 11 Das antragstellende Unternehmen muss allen in den Artikeln 10 und 11
gestellten Kriterien entsprechen. gestellten Kriterien entsprechen.
KAPITEL 7 - Sanktionen KAPITEL 7 - Sanktionen
Art. 16 - Vorschläge zur Herabstufung, zur einstweiligen Aufhebung, Art. 16 - Vorschläge zur Herabstufung, zur einstweiligen Aufhebung,
zum Entzug und zum Ausschluss werden dem Minister von der Kommission zum Entzug und zum Ausschluss werden dem Minister von der Kommission
in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme unterbreitet, nachdem in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme unterbreitet, nachdem
der Unternehmer die ihm zur Last gelegten Sachverhalte und die der Unternehmer die ihm zur Last gelegten Sachverhalte und die
Verwaltungsakte zur Kenntnis nehmen konnte und er Gelegenheit hatte, Verwaltungsakte zur Kenntnis nehmen konnte und er Gelegenheit hatte,
seine Verteidigungsmittel vorzubringen. seine Verteidigungsmittel vorzubringen.
KAPITEL 8 - Abweichungen KAPITEL 8 - Abweichungen
Art. 17 - Die in Artikel 21 des Gesetzes vom 20. März 1991 erwähnte Art. 17 - Die in Artikel 21 des Gesetzes vom 20. März 1991 erwähnte
Abweichung kann nur in folgenden Fällen gewährt werden: Abweichung kann nur in folgenden Fällen gewährt werden:
1. wenn im Hinblick auf einen ausreichenden Wettbewerb gegebenenfalls 1. wenn im Hinblick auf einen ausreichenden Wettbewerb gegebenenfalls
in einer niedrigeren Klasse zugelassene Unternehmer zur Ausführung von in einer niedrigeren Klasse zugelassene Unternehmer zur Ausführung von
Bauleistungen zugelassen werden müssen. Bauleistungen zugelassen werden müssen.
Der Wettbewerb wird in jedem Fall als unzureichend erachtet, sobald Der Wettbewerb wird in jedem Fall als unzureichend erachtet, sobald
weniger als sechs Unternehmer über die für die Auftragsvergabe weniger als sechs Unternehmer über die für die Auftragsvergabe
erforderliche Zulassung verfügen, erforderliche Zulassung verfügen,
2. wenn es für Erhaltung oder Instandsetzung des kulturellen und 2. wenn es für Erhaltung oder Instandsetzung des kulturellen und
architektonischen Erbes wichtig ist, dass diese Restaurierungsarbeiten architektonischen Erbes wichtig ist, dass diese Restaurierungsarbeiten
an einen Handwerksbetrieb vergeben werden, an einen Handwerksbetrieb vergeben werden,
3. wenn keine ordnungsgemäßen Angebote von Unternehmern, die Inhaber 3. wenn keine ordnungsgemäßen Angebote von Unternehmern, die Inhaber
einer ausreichenden Zulassung sind, eingereicht wurden, wegen einer ausreichenden Zulassung sind, eingereicht wurden, wegen
unannehmbarer Preise oder Verstößen gegen die Bestimmungen über unannehmbarer Preise oder Verstößen gegen die Bestimmungen über
normale Wettbewerbsbedingungen wie in Artikel 7 des Gesetzes vom 14. normale Wettbewerbsbedingungen wie in Artikel 7 des Gesetzes vom 14.
Juli 1976 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Juli 1976 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
erwähnt, erwähnt,
4. wenn aufgrund der Vergabe eines bestimmten Auftrags der Gesamtwert 4. wenn aufgrund der Vergabe eines bestimmten Auftrags der Gesamtwert
aller öffentlichen und privaten Bauleistungen, die gleichzeitig aller öffentlichen und privaten Bauleistungen, die gleichzeitig
ausgeführt werden dürfen, unter Berücksichtigung des Stands der ausgeführt werden dürfen, unter Berücksichtigung des Stands der
laufenden Unternehmungen den in Artikel 2 § 3 festgelegten Wert für laufenden Unternehmungen den in Artikel 2 § 3 festgelegten Wert für
die Klasse, in der der Unternehmer zugelassen ist, übersteigt. die Klasse, in der der Unternehmer zugelassen ist, übersteigt.
Unternehmer müssen ihre Abweichungsanträge ihrem Angebot beifügen. Die Unternehmer müssen ihre Abweichungsanträge ihrem Angebot beifügen. Die
zuständigen Behörden der öffentlich-rechtlichen Personen oder der zuständigen Behörden der öffentlich-rechtlichen Personen oder der
Personen, auf die das Gesetz über die öffentlichen Aufträge anwendbar Personen, auf die das Gesetz über die öffentlichen Aufträge anwendbar
ist und die für die Bauleistungen zuständig sind, für die ein ist und die für die Bauleistungen zuständig sind, für die ein
Vorschlag zur Auftragsvergabe eingereicht worden ist, teilen der Vorschlag zur Auftragsvergabe eingereicht worden ist, teilen der
Kommission Abweichungsanträge mit, wenn sie sich auf Angebote Kommission Abweichungsanträge mit, wenn sie sich auf Angebote
beziehen, die ausgewählt werden können. beziehen, die ausgewählt werden können.
KAPITEL 9 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 9 - Übergangsbestimmungen
Art. 18 - § 1 - Unternehmer, die am Datum des Inkrafttretens des Art. 18 - § 1 - Unternehmer, die am Datum des Inkrafttretens des
Gesetzes vom 20. März 1991 zugelassen sind, behalten ihre Zulassungen, Gesetzes vom 20. März 1991 zugelassen sind, behalten ihre Zulassungen,
bis ihre Situation gemäß dem vorliegenden Erlass revidiert worden ist. bis ihre Situation gemäß dem vorliegenden Erlass revidiert worden ist.
§ 2 - Diese Revision geschieht folgendermaßen: § 2 - Diese Revision geschieht folgendermaßen:
1. pro Klasse in aufsteigender Reihenfolge. Die Unternehmer werden 1. pro Klasse in aufsteigender Reihenfolge. Die Unternehmer werden
entsprechend ihrer höchsten Zulassung eingestuft, entsprechend ihrer höchsten Zulassung eingestuft,
2. in jeder Klasse in alphabetischer Reihenfolge, 2. in jeder Klasse in alphabetischer Reihenfolge,
3. alle Zulassungen eines Unternehmers werden gleichzeitig behandelt. 3. alle Zulassungen eines Unternehmers werden gleichzeitig behandelt.
§ 3 - Diese Revision wird in folgenden Fällen unverzüglich § 3 - Diese Revision wird in folgenden Fällen unverzüglich
vorgenommen: vorgenommen:
1. Antrag auf Höherstufung, 1. Antrag auf Höherstufung,
2. Antrag auf Erweiterung, 2. Antrag auf Erweiterung,
3. Zulassungsübertragung. 3. Zulassungsübertragung.
§ 4 - Bis zu dieser Revision sind folgende Zulassungen, die auf der § 4 - Bis zu dieser Revision sind folgende Zulassungen, die auf der
Grundlage der alten, durch das Erlassgesetzes vom 3. Februar 1947 zur Grundlage der alten, durch das Erlassgesetzes vom 3. Februar 1947 zur
Regelung der Zulassung der Unternehmer eingeführten Vorschriften Regelung der Zulassung der Unternehmer eingeführten Vorschriften
erteilt worden sind, mit den Zulassungen, die infolge des erteilt worden sind, mit den Zulassungen, die infolge des
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erforderlich sind, Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erforderlich sind,
gleichwertig: gleichwertig:
Erforderliche Zulassung: Erforderliche Zulassung:
Gleichwertige Zulassung, erteilt auf der Grundlage der alten, durch Gleichwertige Zulassung, erteilt auf der Grundlage der alten, durch
das Erlassgesetz vom 3. Februar 1947 eingeführten Vorschriften: das Erlassgesetz vom 3. Februar 1947 eingeführten Vorschriften:
D 23 D 23
D 24 D 24
U U
T 9 T 9
U U
T 10 T 10
KAPITEL 10 - Schlussbestimmungen KAPITEL 10 - Schlussbestimmungen
Art. 19 - Der Königliche Erlass vom 9. August 1982 zur Festlegung der Art. 19 - Der Königliche Erlass vom 9. August 1982 zur Festlegung der
Maßnahmen zur Anwendung des Erlassgesetzes vom 3. Februar 1947 zur Maßnahmen zur Anwendung des Erlassgesetzes vom 3. Februar 1947 zur
Regelung der Zulassung der Unternehmer und der Ministerielle Erlass Regelung der Zulassung der Unternehmer und der Ministerielle Erlass
vom 13. August 1982 zur Festlegung der für die Prüfung der vom 13. August 1982 zur Festlegung der für die Prüfung der
Zulassungsanträge von Unternehmern zu berücksichtigenden Kriterien und Zulassungsanträge von Unternehmern zu berücksichtigenden Kriterien und
der Bedingungen für die Gewährung eventueller Abweichungen werden der Bedingungen für die Gewährung eventueller Abweichungen werden
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 1991 in Kraft. Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 1991 in Kraft.
Art. 21 - Unser Vizepremierminister und Minister des Verkehrswesens Art. 21 - Unser Vizepremierminister und Minister des Verkehrswesens
und der Institutionellen Reformen und Unser Staatssekretär für und der Institutionellen Reformen und Unser Staatssekretär für
Institutionelle Reformen, beauftragt mit der Umstrukturierung des Institutionelle Reformen, beauftragt mit der Umstrukturierung des
Ministeriums der Öffentlichen Arbeiten, sind, jeder für seinen Ministeriums der Öffentlichen Arbeiten, sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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