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| Arrêté royal fixant certaines mesures d'application de la loi du 20 mars 1991 organisant l'agréation d'entrepreneurs de travaux. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van bepaalde toepassingsmaatregelen van de wet van 20 maart 1991 houdende regeling van de erkenning van aannemers van werken. - Officieuze coördinatie in het Duits |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE |
| 26 SEPTEMBRE 1991. - Arrêté royal fixant certaines mesures | 26 SEPTEMBER 1991. - Koninklijk besluit tot vaststelling van bepaalde |
| d'application de la loi du 20 mars 1991 organisant l'agréation | toepassingsmaatregelen van de wet van 20 maart 1991 houdende regeling |
| d'entrepreneurs de travaux. - Coordination officieuse en langue | van de erkenning van aannemers van werken. - Officieuze coördinatie in |
| allemande | het Duits |
| Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| allemande de l'arrêté royal du 26 septembre 1991 fixant certaines | het koninklijk besluit van 26 september 1991 tot vaststelling van |
| mesures d'application de la loi du 20 mars 1991 organisant l'agréation | bepaalde toepassingsmaatregelen van de wet van 20 maart 1991 houdende |
| regeling van de erkenning van aannemers van werken (Belgisch | |
| d'entrepreneurs de travaux (Moniteur belge du 18 octobre 1991), tel | Staatsblad van 18 oktober 1991), zoals het achtereenvolgens werd |
| qu'il a été modifié successivement par : | gewijzigd bij : |
| - l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro | - het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van |
| dans la réglementation relevant du Ministère des Communications et de | de euro in de regelgeving die ressorteert onder het Ministerie van |
| l'Infrastructure (Moniteur belge du 30 août 2000); | Verkeer en Infrastructuur (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000); |
| - l'arrêté royal du 13 mai 2016 modifiant l'arrêté royal du 26 | - het koninklijk besluit van 13 mei 2016 tot wijziging van het |
| koninklijk besluit van 26 september 1991 tot vaststelling van bepaalde | |
| septembre 1991 fixant certaines mesures d'application de la loi du 20 | toepassingsmaatregelen van de wet van 20 maart 1991 houdende regeling |
| mars 1991 organisant l'agréation d'entrepreneurs de travaux (Moniteur belge du 26 mai 2016). | van de erkenning van aannemers van werken (Belgisch Staatsblad van 26 mei 2016). |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
| 26. SEPTEMBER 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter | 26. SEPTEMBER 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter |
| Maßnahmen zur Anwendung des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung | Maßnahmen zur Anwendung des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung |
| der Zulassung von Bauunternehmern | der Zulassung von Bauunternehmern |
| KAPITEL 1 - Begriffsbestimmung und Anwendungsschwelle | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmung und Anwendungsschwelle |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als |
| Bauaufträge Werkverträge über: | Bauaufträge Werkverträge über: |
| 1. Bau, Abbruch, Umbau, Einrichtung oder Instandsetzung von naturgemäß | 1. Bau, Abbruch, Umbau, Einrichtung oder Instandsetzung von naturgemäß |
| unbeweglichen Gütern, | unbeweglichen Gütern, |
| 2. Herstellung und Anbringung oder Anbringung von | 2. Herstellung und Anbringung oder Anbringung von |
| Ausstattungsbestandteilen, wenn sie mit den unbeweglichen Gütern ein | Ausstattungsbestandteilen, wenn sie mit den unbeweglichen Gütern ein |
| untrennbares Ganzes bilden. Ausstattungsbestandteile bilden mit | untrennbares Ganzes bilden. Ausstattungsbestandteile bilden mit |
| vorerwähnten unbeweglichen Gütern ein Ganzes, wenn sie nicht abgebaut, | vorerwähnten unbeweglichen Gütern ein Ganzes, wenn sie nicht abgebaut, |
| demontiert oder ersetzt werden können, ohne dass diese Bestandteile | demontiert oder ersetzt werden können, ohne dass diese Bestandteile |
| selbst zerbrechen oder beschädigt werden oder der Teil der | selbst zerbrechen oder beschädigt werden oder der Teil der |
| unbeweglichen Güter, mit dem sie verbunden sind, beschädigt wird. | unbeweglichen Güter, mit dem sie verbunden sind, beschädigt wird. |
| Art. 2 - Der in Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur | Art. 2 - Der in Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur |
| Regelung der Zulassung von Bauunternehmern erwähnte Wert wird für die | Regelung der Zulassung von Bauunternehmern erwähnte Wert wird für die |
| in Kategorien eingeteilten Bauleistungen auf [75.000 EUR] ohne | in Kategorien eingeteilten Bauleistungen auf [75.000 EUR] ohne |
| Mehrwertsteuer und für die in Unterkategorien eingeteilten | Mehrwertsteuer und für die in Unterkategorien eingeteilten |
| Bauleistungen auf [50.000 EUR] ohne Mehrwertsteuer festgelegt. | Bauleistungen auf [50.000 EUR] ohne Mehrwertsteuer festgelegt. |
| [...] | [...] |
| [Art. 2 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom | [Art. 2 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom |
| 30. August 2000); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. | 30. August 2000); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. |
| vom 13. Mai 2016 (B.S. vom 26. Mai 2016)] | vom 13. Mai 2016 (B.S. vom 26. Mai 2016)] |
| KAPITEL 2 - Einteilung nach dem Wert des Angebots | KAPITEL 2 - Einteilung nach dem Wert des Angebots |
| Art. 3 - § 1 - Zugelassene Unternehmer werden für jede Kategorie oder | Art. 3 - § 1 - Zugelassene Unternehmer werden für jede Kategorie oder |
| Unterkategorie in acht Klassen eingeteilt. | Unterkategorie in acht Klassen eingeteilt. |
| § 2 - Der Höchstwert ohne Mehrwertsteuer eines Bauauftrags, der an | § 2 - Der Höchstwert ohne Mehrwertsteuer eines Bauauftrags, der an |
| einen Unternehmer vergeben werden darf, wird für jede der ersten | einen Unternehmer vergeben werden darf, wird für jede der ersten |
| sieben Klassen wie folgt festgelegt: | sieben Klassen wie folgt festgelegt: |
| Klasse 1: [135.000 EUR] | Klasse 1: [135.000 EUR] |
| Klasse 2: [275.000 EUR] | Klasse 2: [275.000 EUR] |
| Klasse 3: [500.000 EUR] | Klasse 3: [500.000 EUR] |
| Klasse 4: [900.000 EUR] | Klasse 4: [900.000 EUR] |
| Klasse 5: [1.810.000 EUR] | Klasse 5: [1.810.000 EUR] |
| Klasse 6: [3.225.000 EUR] | Klasse 6: [3.225.000 EUR] |
| Klasse 7: [5.330.000 EUR] | Klasse 7: [5.330.000 EUR] |
| § 3 - Der Gesamtwert ohne Mehrwertsteuer der öffentlichen und privaten | § 3 - Der Gesamtwert ohne Mehrwertsteuer der öffentlichen und privaten |
| Bauleistungen, die derselbe Unternehmer zum Zeitpunkt der | Bauleistungen, die derselbe Unternehmer zum Zeitpunkt der |
| Auftragsvergabe in Belgien und im Ausland gleichzeitig ausführen darf, | Auftragsvergabe in Belgien und im Ausland gleichzeitig ausführen darf, |
| wird für jede der acht Klassen wie folgt festgelegt: | wird für jede der acht Klassen wie folgt festgelegt: |
| Klasse 1: [682.000 EUR] | Klasse 1: [682.000 EUR] |
| Klasse 2: [2.200.000 EUR] | Klasse 2: [2.200.000 EUR] |
| Klasse 3: [4.000.000 EUR] | Klasse 3: [4.000.000 EUR] |
| Klasse 4: [7.000.000 EUR] | Klasse 4: [7.000.000 EUR] |
| Klasse 5: [14.500.000 EUR] | Klasse 5: [14.500.000 EUR] |
| Klasse 6: [26.000.000 EUR] | Klasse 6: [26.000.000 EUR] |
| Klasse 7: [43.000.000 EUR] | Klasse 7: [43.000.000 EUR] |
| Klasse 8: [260.000.000 EUR] | Klasse 8: [260.000.000 EUR] |
| Um den Wert der Bauleistungen, die gleichzeitig ausgeführt werden | Um den Wert der Bauleistungen, die gleichzeitig ausgeführt werden |
| dürfen, zu berechnen, wird für Bauleistungen, die von einer | dürfen, zu berechnen, wird für Bauleistungen, die von einer |
| Arbeitsgemeinschaft ausgeführt werden oder auszuführen sind, nur der | Arbeitsgemeinschaft ausgeführt werden oder auszuführen sind, nur der |
| Teil des Auftrags berücksichtigt, der von jedem Beteiligten der | Teil des Auftrags berücksichtigt, der von jedem Beteiligten der |
| Arbeitsgemeinschaft ausgeführt wird oder noch auszuführen ist. | Arbeitsgemeinschaft ausgeführt wird oder noch auszuführen ist. |
| § 4 - Für die Auftragsvergabe ist die Zulassungsklasse erforderlich, | § 4 - Für die Auftragsvergabe ist die Zulassungsklasse erforderlich, |
| die dem zu genehmigenden Wert des Angebots entspricht. | die dem zu genehmigenden Wert des Angebots entspricht. |
| § 5 - Die Zulassung in einer Klasse erlaubt die Ausführung von | § 5 - Die Zulassung in einer Klasse erlaubt die Ausführung von |
| Bauleistungen, die in niedrigeren Klassen eingestuft sind. | Bauleistungen, die in niedrigeren Klassen eingestuft sind. |
| § 6 - [...] | § 6 - [...] |
| [Art. 3 § 2 und § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 20. | [Art. 3 § 2 und § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 20. |
| Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 6 aufgehoben durch Art. 2 des | Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 6 aufgehoben durch Art. 2 des |
| K.E. vom 13. Mai 2016 (B.S. vom 26. Mai 2016)] | K.E. vom 13. Mai 2016 (B.S. vom 26. Mai 2016)] |
| KAPITEL 3 - Einteilung nach Kategorien und Unterkategorien von | KAPITEL 3 - Einteilung nach Kategorien und Unterkategorien von |
| Bauleistungen | Bauleistungen |
| Art. 4 - Bauleistungen werden nach ihrer Art in Kategorien und | Art. 4 - Bauleistungen werden nach ihrer Art in Kategorien und |
| Unterkategorien eingeteilt, die mit folgenden Kennbuchstaben und | Unterkategorien eingeteilt, die mit folgenden Kennbuchstaben und |
| -nummern bezeichnet und vom Minister näher bestimmt werden: | -nummern bezeichnet und vom Minister näher bestimmt werden: |
| A | A |
| Allgemeine Nassbaggerarbeiten | Allgemeine Nassbaggerarbeiten |
| A 1 | A 1 |
| Wiederflottmachung von Schiffen und Beseitigung von Wracken | Wiederflottmachung von Schiffen und Beseitigung von Wracken |
| B | B |
| Allgemeiner Wasserbau | Allgemeiner Wasserbau |
| B 1 | B 1 |
| Reinigung von Wasserläufen | Reinigung von Wasserläufen |
| C | C |
| Allgemeiner Straßenbau | Allgemeiner Straßenbau |
| C 1 | C 1 |
| Gewöhnliche Kanalisationsarbeiten | Gewöhnliche Kanalisationsarbeiten |
| C 2 | C 2 |
| Wasserversorgung und Verlegung verschiedenartiger Rohrleitungen | Wasserversorgung und Verlegung verschiedenartiger Rohrleitungen |
| C 3 | C 3 |
| Nichtelektrische Verkehrszeichen an Verkehrsverbindungen, | Nichtelektrische Verkehrszeichen an Verkehrsverbindungen, |
| verschiedenartige, nichtelektrische Sicherheitsvorrichtungen, | verschiedenartige, nichtelektrische Sicherheitsvorrichtungen, |
| Einzäunungen und Schirme | Einzäunungen und Schirme |
| C 5 | C 5 |
| Bituminöse Beläge und Oberflächenbehandlungen | Bituminöse Beläge und Oberflächenbehandlungen |
| C 6 | C 6 |
| Grabenverlegung von Strom- und Fernmeldekabeln, ohne Koppeln | Grabenverlegung von Strom- und Fernmeldekabeln, ohne Koppeln |
| C 7 | C 7 |
| Horizontaler Rohrvortrieb für Kabel und Leitungen | Horizontaler Rohrvortrieb für Kabel und Leitungen |
| D | D |
| Allgemeiner Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden | Allgemeiner Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden |
| D 1 | D 1 |
| Alle Rohbauarbeiten und Bedachung von Gebäuden | Alle Rohbauarbeiten und Bedachung von Gebäuden |
| D 4 | D 4 |
| Schall- beziehungsweise Wärmedämmung, leichte Trennwände, | Schall- beziehungsweise Wärmedämmung, leichte Trennwände, |
| Zwischendecken und -böden, egal ob vorgefertigt oder nicht | Zwischendecken und -böden, egal ob vorgefertigt oder nicht |
| D 5 | D 5 |
| Allgemeine Bautischlerei, Zimmerei und Holztreppen | Allgemeine Bautischlerei, Zimmerei und Holztreppen |
| D 6 | D 6 |
| Marmorbearbeitung und Steinmetzarbeiten | Marmorbearbeitung und Steinmetzarbeiten |
| D 7 | D 7 |
| Schmiedehandwerk | Schmiedehandwerk |
| D 8 | D 8 |
| Dachdeckungen aus Asphalt oder ähnlichem Produkt, Abdichtungsarbeiten | Dachdeckungen aus Asphalt oder ähnlichem Produkt, Abdichtungsarbeiten |
| D 10 | D 10 |
| Fliesenlegerei | Fliesenlegerei |
| D 11 | D 11 |
| Gipserei, Verputzerei | Gipserei, Verputzerei |
| D 12 | D 12 |
| Nichtmetall- und Nichtasphaltdeckungen | Nichtmetall- und Nichtasphaltdeckungen |
| D 13 | D 13 |
| Malerarbeiten | Malerarbeiten |
| D 14 | D 14 |
| Glaserei | Glaserei |
| D 15 | D 15 |
| Parkettlegerei | Parkettlegerei |
| D 16 | D 16 |
| Sanitäre Anlagen und Heizungsanlagen mit Gas mittels Einzelgeräten | Sanitäre Anlagen und Heizungsanlagen mit Gas mittels Einzelgeräten |
| D 17 | D 17 |
| Zentralheizung und Wärmeanlagen | Zentralheizung und Wärmeanlagen |
| D 18 | D 18 |
| Lüftungs-, Warmluftheizungs-, Klimaanlagen | Lüftungs-, Warmluftheizungs-, Klimaanlagen |
| D 20 | D 20 |
| Bautischlerei mit Metall | Bautischlerei mit Metall |
| D 21 | D 21 |
| Restaurierung und Instandhaltung von Fassaden | Restaurierung und Instandhaltung von Fassaden |
| D 22 | D 22 |
| Metalldachdeckungen und Zinkarbeiten | Metalldachdeckungen und Zinkarbeiten |
| D 23 | D 23 |
| Restaurierung durch Handwerker | Restaurierung durch Handwerker |
| D 24 | D 24 |
| Denkmalrestaurierung | Denkmalrestaurierung |
| D 25 | D 25 |
| Wand- und Fußbodenbekleidung, mit Ausnahme von Marmorbearbeitung, | Wand- und Fußbodenbekleidung, mit Ausnahme von Marmorbearbeitung, |
| Parkettlegerei und Fliesenlegerei | Parkettlegerei und Fliesenlegerei |
| D 29 | D 29 |
| Fußbodenüberzüge und Industriefußbodenbeläge | Fußbodenüberzüge und Industriefußbodenbeläge |
| E | E |
| Allgemeiner Ingenieurbau | Allgemeiner Ingenieurbau |
| E 1 | E 1 |
| Abwassersammler | Abwassersammler |
| E 2 | E 2 |
| Pfahltiefgründungen, Spund- und Tiefwände | Pfahltiefgründungen, Spund- und Tiefwände |
| E 4 | E 4 |
| Horizontaler Vortrieb von Kunstbauwerkbestandteilen | Horizontaler Vortrieb von Kunstbauwerkbestandteilen |
| F | F |
| Allgemeiner Metallbau | Allgemeiner Metallbau |
| F 1 | F 1 |
| Auf- und Abbauarbeiten (ohne Lieferungen) | Auf- und Abbauarbeiten (ohne Lieferungen) |
| F 2 | F 2 |
| Metalltragwerkbau | Metalltragwerkbau |
| F 3 | F 3 |
| Industrieanstrich | Industrieanstrich |
| G | G |
| Allgemeiner Erdbau | Allgemeiner Erdbau |
| G 1 | G 1 |
| Bohr-, Sondierungs- und Injektionsarbeiten | Bohr-, Sondierungs- und Injektionsarbeiten |
| G 2 | G 2 |
| Entwässerungsarbeiten | Entwässerungsarbeiten |
| G 3 | G 3 |
| Anpflanzungen | Anpflanzungen |
| G 4 | G 4 |
| Spezialbeläge für Sportplätze | Spezialbeläge für Sportplätze |
| G 5 | G 5 |
| Abbrucharbeiten | Abbrucharbeiten |
| H | H |
| Allgemeiner Gleisbau | Allgemeiner Gleisbau |
| H 1 | H 1 |
| Schienenschweißarbeiten | Schienenschweißarbeiten |
| H 2 | H 2 |
| Verlegen von Kettenfahrleitungen | Verlegen von Kettenfahrleitungen |
| K | K |
| Allgemeine mechanische Ausrüstung | Allgemeine mechanische Ausrüstung |
| K 1 | K 1 |
| Ausrüstung für Kunstbauwerke oder Insdustriemechanik | Ausrüstung für Kunstbauwerke oder Insdustriemechanik |
| K 2 | K 2 |
| Förderer- und Hebegeräteinstallationen (Kräne, Rollbrücken, ...) | Förderer- und Hebegeräteinstallationen (Kräne, Rollbrücken, ...) |
| K 3 | K 3 |
| Ölmechanische Ausrüstung | Ölmechanische Ausrüstung |
| L | L |
| Allgemeine hydromechanische Ausrüstung | Allgemeine hydromechanische Ausrüstung |
| L 1 | L 1 |
| Installation von Rohrleitungen | Installation von Rohrleitungen |
| L 2 | L 2 |
| Pump- und Turbinenstationsausrüstung | Pump- und Turbinenstationsausrüstung |
| M | M |
| Allgemeine elektronische Ausrüstung | Allgemeine elektronische Ausrüstung |
| M 1 | M 1 |
| Elektronische Ausrüstung mit Netzfrequenz oder hoher Frequenz, | Elektronische Ausrüstung mit Netzfrequenz oder hoher Frequenz, |
| einschließlich Versorgungsstationsausrüstung | einschließlich Versorgungsstationsausrüstung |
| N | N |
| Allgemeine Installation von Transportanlagen in Gebäuden | Allgemeine Installation von Transportanlagen in Gebäuden |
| N 1 | N 1 |
| Personen- und Lastenaufzüge, Rolltreppen und Rollsteige | Personen- und Lastenaufzüge, Rolltreppen und Rollsteige |
| N 2 | N 2 |
| Hüllen- beziehungsweise Röhrenförderung von Gegenständen, Dokumenten | Hüllen- beziehungsweise Röhrenförderung von Gegenständen, Dokumenten |
| oder Gütern (pneumatisch, mechanisch, ...) | oder Gütern (pneumatisch, mechanisch, ...) |
| Elektroinstallationen | Elektroinstallationen |
| P 1 | P 1 |
| Elektroinstallationen in Gebäuden, einschließlich Installationen von | Elektroinstallationen in Gebäuden, einschließlich Installationen von |
| Stromerzeugungsaggregaten, Brand- und Diebstahlalarmanlagen, | Stromerzeugungsaggregaten, Brand- und Diebstahlalarmanlagen, |
| Fernübertragungen in Gebäuden und ihrer Umgebung und Installationen | Fernübertragungen in Gebäuden und ihrer Umgebung und Installationen |
| oder Ausrüstung für gemischte Telefonie | oder Ausrüstung für gemischte Telefonie |
| P 2 | P 2 |
| Elektrische und elektromechanische Installationen von Kunstbauwerken | Elektrische und elektromechanische Installationen von Kunstbauwerken |
| beziehungsweise Industrieanlagen und elektrische Außeninstallation | beziehungsweise Industrieanlagen und elektrische Außeninstallation |
| P 3 | P 3 |
| Installationen von Stromfreileitungen | Installationen von Stromfreileitungen |
| P 4 | P 4 |
| Elektroinstallationen von Hafenanlagen | Elektroinstallationen von Hafenanlagen |
| S | S |
| Allgemeine Installation von Fernmeldeausrüstung und Datenverwaltung | Allgemeine Installation von Fernmeldeausrüstung und Datenverwaltung |
| S 1 | S 1 |
| Ausrüstung für öffentliche Telefonie und Telegrafie | Ausrüstung für öffentliche Telefonie und Telegrafie |
| S 2 | S 2 |
| Fernsteuerungs-, Fernregelungs- und Fernmessungsausrüstung | Fernsteuerungs-, Fernregelungs- und Fernmessungsausrüstung |
| S 3 | S 3 |
| Rundfunk- und Fernsehübertragungsausrüstung, Radar- und | Rundfunk- und Fernsehübertragungsausrüstung, Radar- und |
| Antenneninstallationen | Antenneninstallationen |
| S 4 | S 4 |
| Datenverarbeitungs- und Prozessregelungsausrüstung | Datenverarbeitungs- und Prozessregelungsausrüstung |
| Spezialanlagen | Spezialanlagen |
| T 2 | T 2 |
| Blitzableiter, Empfangsantennen | Blitzableiter, Empfangsantennen |
| T 3 | T 3 |
| Kühlanlagen | Kühlanlagen |
| T 4 | T 4 |
| Wäscherei- und Großküchenausrüstung | Wäscherei- und Großküchenausrüstung |
| T 6 | T 6 |
| Schlachthofausrüstung | Schlachthofausrüstung |
| U | U |
| Abfallbehandlungsanlagen | Abfallbehandlungsanlagen |
| V | V |
| Wasserreinigungsanlagen | Wasserreinigungsanlagen |
| Art. 5 - § 1 - Ein Unternehmer kann in mehreren Kategorien und/oder | Art. 5 - § 1 - Ein Unternehmer kann in mehreren Kategorien und/oder |
| Unterkategorien und in verschiedenen Klassen zugelassen werden. | Unterkategorien und in verschiedenen Klassen zugelassen werden. |
| § 2 - Die Zulassung in einer Kategorie hat nicht die Zulassung in | § 2 - Die Zulassung in einer Kategorie hat nicht die Zulassung in |
| ihren Unterkategorien zur Folge, außer es geht um: | ihren Unterkategorien zur Folge, außer es geht um: |
| - die Zulassung in Kategorie B, die die Zulassung in Unterkategorie B | - die Zulassung in Kategorie B, die die Zulassung in Unterkategorie B |
| 1 zur Folge hat, | 1 zur Folge hat, |
| - die Zulassung in Kategorie C, die die Zulassung in Unterkategorie C | - die Zulassung in Kategorie C, die die Zulassung in Unterkategorie C |
| 1 zur Folge hat, | 1 zur Folge hat, |
| - die Zulassung in Kategorie D, die die Zulassung in Unterkategorie D | - die Zulassung in Kategorie D, die die Zulassung in Unterkategorie D |
| 1 zur Folge hat, unbeschadet der Regelung über den Zugang zum Beruf, | 1 zur Folge hat, unbeschadet der Regelung über den Zugang zum Beruf, |
| - die Zulassung in Kategorie E, die die Zulassung in Unterkategorie E | - die Zulassung in Kategorie E, die die Zulassung in Unterkategorie E |
| 1 zur Folge hat, | 1 zur Folge hat, |
| - die Zulassung in Kategorie F, die die Zulassung in Unterkategorie F | - die Zulassung in Kategorie F, die die Zulassung in Unterkategorie F |
| 2 zur Folge hat, | 2 zur Folge hat, |
| - die Zulassung in Kategorie C, die die Zulassung in Unterkategorie C | - die Zulassung in Kategorie C, die die Zulassung in Unterkategorie C |
| 5 mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge hat. | 5 mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge hat. |
| § 3 - Die Zulassung in Unterkategorie E 1 hat die Zulassung in | § 3 - Die Zulassung in Unterkategorie E 1 hat die Zulassung in |
| Unterkategorie C 1 zur Folge. | Unterkategorie C 1 zur Folge. |
| Die Zulassung in Unterkategorie P 1 hat die Zulassung in den | Die Zulassung in Unterkategorie P 1 hat die Zulassung in den |
| Unterkategorien P 2, P 3 und S 1 mit einer Herabstufung um zwei | Unterkategorien P 2, P 3 und S 1 mit einer Herabstufung um zwei |
| Klassen zur Folge. | Klassen zur Folge. |
| Die Zulassung in Unterkategorie P 2 hat die Zulassung in den | Die Zulassung in Unterkategorie P 2 hat die Zulassung in den |
| Unterkategorien P 1, P 3 und S 1 mit einer Herabstufung um zwei | Unterkategorien P 1, P 3 und S 1 mit einer Herabstufung um zwei |
| Klassen zur Folge. | Klassen zur Folge. |
| § 4 - Die Zulassung in Kategorie B hat die Zulassung in den Kategorien | § 4 - Die Zulassung in Kategorie B hat die Zulassung in den Kategorien |
| A, E und G mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge. | A, E und G mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge. |
| Die Zulassung in Kategorie C hat die Zulassung in Kategorie G mit | Die Zulassung in Kategorie C hat die Zulassung in Kategorie G mit |
| einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge. | einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge. |
| Die Zulassung in Kategorie D hat die Zulassung in den Kategorien E und | Die Zulassung in Kategorie D hat die Zulassung in den Kategorien E und |
| G mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge. | G mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge. |
| Die Zulassung in Kategorie E hat die Zulassung in den Kategorien D und | Die Zulassung in Kategorie E hat die Zulassung in den Kategorien D und |
| G mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge. | G mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge. |
| § 5 - Die Paragraphen 1, 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels sind | § 5 - Die Paragraphen 1, 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels sind |
| nicht auf vorläufige Zulassungen anwendbar. | nicht auf vorläufige Zulassungen anwendbar. |
| § 6 - Außer bei anders lautender Bestimmung im Lastenheft des Auftrags | § 6 - Außer bei anders lautender Bestimmung im Lastenheft des Auftrags |
| hat die Zulassung in einer Kategorie oder Unterkategorie für das | hat die Zulassung in einer Kategorie oder Unterkategorie für das |
| betreffende Unternehmen die Erlaubnis zur Folge, Bauleistungen | betreffende Unternehmen die Erlaubnis zur Folge, Bauleistungen |
| auszuführen, die aufgrund ihrer Art eine Ergänzung zur hauptsächlich | auszuführen, die aufgrund ihrer Art eine Ergänzung zur hauptsächlich |
| auszuführenden Bauleistung darstellen, selbst wenn sie zu einer | auszuführenden Bauleistung darstellen, selbst wenn sie zu einer |
| anderen Kategorie oder Unterkategorie gehören. | anderen Kategorie oder Unterkategorie gehören. |
| § 7 - Ein Auftrag, der Bauleistungen verschiedener Kategorien und/oder | § 7 - Ein Auftrag, der Bauleistungen verschiedener Kategorien und/oder |
| Unterkategorien umfasst, muss der Kategorie oder Unterkategorie | Unterkategorien umfasst, muss der Kategorie oder Unterkategorie |
| zugeordnet werden, der der Teil der auszuführenden Bauleistung | zugeordnet werden, der der Teil der auszuführenden Bauleistung |
| angehört, deren Wert den höchsten Prozentsatz des Auftragswerts | angehört, deren Wert den höchsten Prozentsatz des Auftragswerts |
| darstellt. | darstellt. |
| Umfasst der Auftrag verschiedenartige Bauleistungen, deren relative | Umfasst der Auftrag verschiedenartige Bauleistungen, deren relative |
| Bedeutung mehr oder weniger gleich ist, kann er mehreren der | Bedeutung mehr oder weniger gleich ist, kann er mehreren der |
| betreffenden Kategorien oder Unterkategorien zugeordnet werden. In | betreffenden Kategorien oder Unterkategorien zugeordnet werden. In |
| jedem Fall muss der Auftragnehmer nur in einer der vorgeschriebenen | jedem Fall muss der Auftragnehmer nur in einer der vorgeschriebenen |
| Kategorien oder Unterkategorien zugelassen sein. | Kategorien oder Unterkategorien zugelassen sein. |
| KAPITEL 4 - Verfahren | KAPITEL 4 - Verfahren |
| Art. 6 - § 1 - Um eine Zulassung zu erhalten, reicht der Unternehmer | Art. 6 - § 1 - Um eine Zulassung zu erhalten, reicht der Unternehmer |
| beim Minister einen Antrag ein, dem eine vollständige Akte beigefügt | beim Minister einen Antrag ein, dem eine vollständige Akte beigefügt |
| ist, die alle vom Minister festgelegten Unterlagen und Belege enthält. | ist, die alle vom Minister festgelegten Unterlagen und Belege enthält. |
| Er kann diesen Antrag entweder selbst, über seinen Bevollmächtigten | Er kann diesen Antrag entweder selbst, über seinen Bevollmächtigten |
| oder durch Einschaltung eines Berufsverbands einreichen. | oder durch Einschaltung eines Berufsverbands einreichen. |
| § 2 - Der Minister stellt dem Antragsteller eine Bescheinigung aus, | § 2 - Der Minister stellt dem Antragsteller eine Bescheinigung aus, |
| die die Einreichung der vollständigen Akte bestätigt. | die die Einreichung der vollständigen Akte bestätigt. |
| § 3 - Die von der Kommission abgegebene endgültige Stellungnahme wird | § 3 - Die von der Kommission abgegebene endgültige Stellungnahme wird |
| unverzüglich dem Minister übermittelt, der über den Zulassungsantrag | unverzüglich dem Minister übermittelt, der über den Zulassungsantrag |
| entscheidet. | entscheidet. |
| § 4 - Hat die Kommission dem Minister eine negative Stellungnahme zu | § 4 - Hat die Kommission dem Minister eine negative Stellungnahme zu |
| einem Zulassungsantrag übermittelt, setzt sie den betreffenden | einem Zulassungsantrag übermittelt, setzt sie den betreffenden |
| Unternehmer per Einschreibebrief davon in Kenntnis. Binnen einem Monat | Unternehmer per Einschreibebrief davon in Kenntnis. Binnen einem Monat |
| nach Empfang der Stellungnahme kann der Unternehmer oder der | nach Empfang der Stellungnahme kann der Unternehmer oder der |
| Berufsverband per Einschreibebrief, der direkt an die Kommission | Berufsverband per Einschreibebrief, der direkt an die Kommission |
| gerichtet wird, die Überprüfung dieser Stellungnahme beantragen. | gerichtet wird, die Überprüfung dieser Stellungnahme beantragen. |
| Er hat das Recht, angehört zu werden und einen Beistand hinzuzuziehen. | Er hat das Recht, angehört zu werden und einen Beistand hinzuzuziehen. |
| Art. 7 - Das in Artikel 6 festgelegte Verfahren ist anwendbar auf den | Art. 7 - Das in Artikel 6 festgelegte Verfahren ist anwendbar auf den |
| Erhalt einer Zulassung in einer höheren Klasse oder die Erweiterung | Erhalt einer Zulassung in einer höheren Klasse oder die Erweiterung |
| der Zulassung auf andere Kategorien oder Unterkategorien und die | der Zulassung auf andere Kategorien oder Unterkategorien und die |
| Übertragung der Zulassung. | Übertragung der Zulassung. |
| Art. 8 - Falls Artikel 6 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung | Art. 8 - Falls Artikel 6 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung |
| der Zulassung von Bauunternehmern anwendbar ist, übermittelt der | der Zulassung von Bauunternehmern anwendbar ist, übermittelt der |
| Bauherr Belege, die der Unternehmer seinem Angebot beigefügt hat, der | Bauherr Belege, die der Unternehmer seinem Angebot beigefügt hat, der |
| Kommission unverzüglich zur Begutachtung. | Kommission unverzüglich zur Begutachtung. |
| Artikel 6 § 4 ist entsprechend anwendbar. | Artikel 6 § 4 ist entsprechend anwendbar. |
| Art. 9 - Stellungnahmen der Kommission werden mit einfacher | Art. 9 - Stellungnahmen der Kommission werden mit einfacher |
| Stimmenmehrheit abgegeben. | Stimmenmehrheit abgegeben. |
| Wenn die Minderheitenansicht mindestens ein Viertel der Stimmen der | Wenn die Minderheitenansicht mindestens ein Viertel der Stimmen der |
| anwesenden Mitglieder erreicht, wird sie dem Minister ebenfalls | anwesenden Mitglieder erreicht, wird sie dem Minister ebenfalls |
| mitgeteilt. | mitgeteilt. |
| Bei Stimmengleichheit werden dem Minister beide Stellungnahmen | Bei Stimmengleichheit werden dem Minister beide Stellungnahmen |
| zusammen mit dem Standpunkt des Präsidenten übermittelt. | zusammen mit dem Standpunkt des Präsidenten übermittelt. |
| KAPITEL 5 - Zulassung | KAPITEL 5 - Zulassung |
| Art. 10 - § 1 - Die Beurteilung der finanziellen und wirtschaftlichen | Art. 10 - § 1 - Die Beurteilung der finanziellen und wirtschaftlichen |
| Leistungsfähigkeit der Unternehmer erfolgt unter Berücksichtigung: | Leistungsfähigkeit der Unternehmer erfolgt unter Berücksichtigung: |
| 1. der Eigenmittel und im Falle der in Artikel 18 des Gesetzes vom 20. | 1. der Eigenmittel und im Falle der in Artikel 18 des Gesetzes vom 20. |
| März 1991 erwähnten Revision auch des Solvabilitätskoeffizienten, | März 1991 erwähnten Revision auch des Solvabilitätskoeffizienten, |
| 2. des Gesamtumsatzes an Bauleistungen während dreier der letzten acht | 2. des Gesamtumsatzes an Bauleistungen während dreier der letzten acht |
| Jahre. | Jahre. |
| § 2 - Für die Zulassung in den verschiedenen Klassen: | § 2 - Für die Zulassung in den verschiedenen Klassen: |
| 1. sind folgende Beträge als Eigenmittel erforderlich: | 1. sind folgende Beträge als Eigenmittel erforderlich: |
| Klasse 2: [45.000 EUR] | Klasse 2: [45.000 EUR] |
| Klasse 3: [85.000 EUR] | Klasse 3: [85.000 EUR] |
| Klasse 4: [150.000 EUR] | Klasse 4: [150.000 EUR] |
| Klasse 5: [308.000 EUR] | Klasse 5: [308.000 EUR] |
| Klasse 6: [550.000 EUR] | Klasse 6: [550.000 EUR] |
| Klasse 7: [895.000 EUR] | Klasse 7: [895.000 EUR] |
| Klasse 8: [1.800.000 EUR] | Klasse 8: [1.800.000 EUR] |
| Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als Eigenmittel: | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als Eigenmittel: |
| a) für Gesellschaften mit beschränkter Haftung: | a) für Gesellschaften mit beschränkter Haftung: |
| Eigenkapital wie erwähnt im Schema der Bilanz, das dem Königlichen | Eigenkapital wie erwähnt im Schema der Bilanz, das dem Königlichen |
| Erlass vom 8. Oktober 1976 über den Jahresabschluss der Unternehmen | Erlass vom 8. Oktober 1976 über den Jahresabschluss der Unternehmen |
| beigefügt ist, vermindert um die Summen, die von Gesellschaftern, | beigefügt ist, vermindert um die Summen, die von Gesellschaftern, |
| Aktionären, Verwaltern oder Geschäftsführern der Gesellschaft | Aktionären, Verwaltern oder Geschäftsführern der Gesellschaft |
| geschuldet werden, | geschuldet werden, |
| b) für Einzelunternehmen und Gesellschaften mit unbeschränkter | b) für Einzelunternehmen und Gesellschaften mit unbeschränkter |
| Haftung: alle Güter, die die gemeinsame Garantie für die Gläubiger | Haftung: alle Güter, die die gemeinsame Garantie für die Gläubiger |
| bilden, | bilden, |
| 2. müssen Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Revision ihrer | 2. müssen Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Revision ihrer |
| Zulassung gemäß Artikel 18 des Gesetzes keinen | Zulassung gemäß Artikel 18 des Gesetzes keinen |
| Solvabilitätskoeffizienten erreichen von mindestens 21,7 Prozent für | Solvabilitätskoeffizienten erreichen von mindestens 21,7 Prozent für |
| Unternehmen, deren Jahresabschluss nach einem verkürzten Schema | Unternehmen, deren Jahresabschluss nach einem verkürzten Schema |
| erstellt wird, und mindestens 14,3 Prozent für Unternehmen, deren | erstellt wird, und mindestens 14,3 Prozent für Unternehmen, deren |
| Jahresabschluss nach einem vollständigen Schema erstellt wird, | Jahresabschluss nach einem vollständigen Schema erstellt wird, |
| nachweisen, dass sich ihr Solvabilitätskoeffizient seit Erhalt ihrer | nachweisen, dass sich ihr Solvabilitätskoeffizient seit Erhalt ihrer |
| ersten Zulassung auf der Grundlage des Gesetzes vom 20. März 1991 | ersten Zulassung auf der Grundlage des Gesetzes vom 20. März 1991 |
| nicht um mehr als 20 Prozent verringert hat. | nicht um mehr als 20 Prozent verringert hat. |
| Dieser Koeffizient wird nach der von der Belgischen Nationalbank | Dieser Koeffizient wird nach der von der Belgischen Nationalbank |
| verwendeten Formel berechnet: | verwendeten Formel berechnet: |
| Eigenmittel/Gesamtvermögen x 100. | Eigenmittel/Gesamtvermögen x 100. |
| Falls sich der Solvabilitätskoeffizient um mehr als 20 Prozent | Falls sich der Solvabilitätskoeffizient um mehr als 20 Prozent |
| verringert hat, kann der Minister den Betreffenden auffordern, mittels | verringert hat, kann der Minister den Betreffenden auffordern, mittels |
| Begutachtung durch einen Buchprüfer oder einen Betriebsrevisor eine | Begutachtung durch einen Buchprüfer oder einen Betriebsrevisor eine |
| Untersuchung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit durchführen zu | Untersuchung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit durchführen zu |
| lassen, und kann die Kommission diesbezüglich eine Anhörung des | lassen, und kann die Kommission diesbezüglich eine Anhörung des |
| Buchprüfers oder Betriebsrevisors beantragen, um zu prüfen, ob der | Buchprüfers oder Betriebsrevisors beantragen, um zu prüfen, ob der |
| betreffende Unternehmer dennoch über die erforderliche finanzielle | betreffende Unternehmer dennoch über die erforderliche finanzielle |
| Leistungsfähigkeit verfügt, um die Zulassung zu behalten, | Leistungsfähigkeit verfügt, um die Zulassung zu behalten, |
| 3. wird die in Artikel 10 § 2 Nr. 2 erwähnte Solvabilität für | 3. wird die in Artikel 10 § 2 Nr. 2 erwähnte Solvabilität für |
| Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich auf Artikel 3 § 1 | Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich auf Artikel 3 § 1 |
| Nr. 2 des Gesetzes vom 20. März 1991 berufen, zum Zeitpunkt der | Nr. 2 des Gesetzes vom 20. März 1991 berufen, zum Zeitpunkt der |
| Einreichung des Angebots gemäß Nr. 2 weiter oben bewertet. In | Einreichung des Angebots gemäß Nr. 2 weiter oben bewertet. In |
| Ermangelung einer ersten Zulassung auf der Grundlage des Gesetzes vom | Ermangelung einer ersten Zulassung auf der Grundlage des Gesetzes vom |
| 20. März 1991 wird die eventuelle Verringerung ihrer Solvabilität um | 20. März 1991 wird die eventuelle Verringerung ihrer Solvabilität um |
| mehr als 20 Prozent anhand ihrer Solvabilität zum Zeitpunkt ihres | mehr als 20 Prozent anhand ihrer Solvabilität zum Zeitpunkt ihres |
| letzten Angebots gemäß Artikel 3 § 1 Nr. 2 des Gesetzes verglichen. | letzten Angebots gemäß Artikel 3 § 1 Nr. 2 des Gesetzes verglichen. |
| § 3 - Der für eine Zulassung in den verschiedenen Klassen | § 3 - Der für eine Zulassung in den verschiedenen Klassen |
| erforderliche Gesamtumsatz an Bauleistungen während dreier innerhalb | erforderliche Gesamtumsatz an Bauleistungen während dreier innerhalb |
| der letzten acht Jahre beträgt: | der letzten acht Jahre beträgt: |
| Klasse 2: [400.000 EUR] | Klasse 2: [400.000 EUR] |
| Klasse 3: [750.000 EUR] | Klasse 3: [750.000 EUR] |
| Klasse 4: [1.350.000 EUR] | Klasse 4: [1.350.000 EUR] |
| Klasse 5: [2.750.000 EUR] | Klasse 5: [2.750.000 EUR] |
| Klasse 6: [5.000.000 EUR] | Klasse 6: [5.000.000 EUR] |
| Klasse 7: [10.700.000 EUR] | Klasse 7: [10.700.000 EUR] |
| Klasse 8: [18.600.000 EUR] | Klasse 8: [18.600.000 EUR] |
| [Art. 10 § 2 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 29 des K.E. | [Art. 10 § 2 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 29 des K.E. |
| vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 3 abgeändert durch | vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 3 abgeändert durch |
| Art. 29 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] | Art. 29 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] |
| Art. 11 - § 1 - Für die Beurteilung der fachlichen Befähigung der | Art. 11 - § 1 - Für die Beurteilung der fachlichen Befähigung der |
| Unternehmer werden folgende Angaben berücksichtigt: | Unternehmer werden folgende Angaben berücksichtigt: |
| 1. für jede Kategorie oder Unterkategorie, für die eine Zulassung | 1. für jede Kategorie oder Unterkategorie, für die eine Zulassung |
| beantragt wird: die Referenzen für ausgeführte Bauleistungen, deren | beantragt wird: die Referenzen für ausgeführte Bauleistungen, deren |
| Anzahl und Wert ohne Mehrwertsteuer in § 2 Nr. 1 festgelegt werden, | Anzahl und Wert ohne Mehrwertsteuer in § 2 Nr. 1 festgelegt werden, |
| 2. die durchschnittliche Anzahl Arbeiter und Führungskräfte während | 2. die durchschnittliche Anzahl Arbeiter und Führungskräfte während |
| dreier Halbjahre, die aus den fünf Jahren vor dem Halbjahr, in dem der | dreier Halbjahre, die aus den fünf Jahren vor dem Halbjahr, in dem der |
| Antrag gemäß § 2 Nr. 2 eingereicht wird, frei zu wählen sind. | Antrag gemäß § 2 Nr. 2 eingereicht wird, frei zu wählen sind. |
| Unter Halbjahr versteht man zwei aufeinanderfolgende LASS-Quartale. | Unter Halbjahr versteht man zwei aufeinanderfolgende LASS-Quartale. |
| § 2 - Folgende Referenzen sind für die Zulassung in den verschiedenen | § 2 - Folgende Referenzen sind für die Zulassung in den verschiedenen |
| Klassen erforderlich: | Klassen erforderlich: |
| 1. Während der letzten acht Jahre ausgeführte Bauleistungen: | 1. Während der letzten acht Jahre ausgeführte Bauleistungen: |
| Klasse 2: 2 in Höhe von [89.000 EUR] | Klasse 2: 2 in Höhe von [89.000 EUR] |
| oder 3 in Höhe von [55.000 EUR] | oder 3 in Höhe von [55.000 EUR] |
| oder 4 in Höhe von [37.500 EUR] | oder 4 in Höhe von [37.500 EUR] |
| oder 5 in Höhe von [27.500 EUR] | oder 5 in Höhe von [27.500 EUR] |
| Klasse 3: 2 in Höhe von [178.000 EUR] | Klasse 3: 2 in Höhe von [178.000 EUR] |
| oder 3 in Höhe von [110.000 EUR] | oder 3 in Höhe von [110.000 EUR] |
| oder 4 in Höhe von [75.000 EUR] | oder 4 in Höhe von [75.000 EUR] |
| oder 5 in Höhe von [55.000 EUR] | oder 5 in Höhe von [55.000 EUR] |
| Klasse 4: 2 in Höhe von [325.000 EUR] | Klasse 4: 2 in Höhe von [325.000 EUR] |
| oder 3 in Höhe von [200.000 EUR] | oder 3 in Höhe von [200.000 EUR] |
| oder 4 in Höhe von [137.000 EUR] | oder 4 in Höhe von [137.000 EUR] |
| oder 5 in Höhe von [100.000 EUR] | oder 5 in Höhe von [100.000 EUR] |
| Klasse 5: 2 in Höhe von [580.000 EUR] | Klasse 5: 2 in Höhe von [580.000 EUR] |
| oder 3 in Höhe von [360.000 EUR] | oder 3 in Höhe von [360.000 EUR] |
| oder 4 in Höhe von [246.000 EUR] | oder 4 in Höhe von [246.000 EUR] |
| oder 5 in Höhe von [179.000 EUR] | oder 5 in Höhe von [179.000 EUR] |
| Klasse 6: 2 in Höhe von [1.177.000 EUR] | Klasse 6: 2 in Höhe von [1.177.000 EUR] |
| oder 3 in Höhe von [725.000 EUR] | oder 3 in Höhe von [725.000 EUR] |
| oder 4 in Höhe von [500.000 EUR] | oder 4 in Höhe von [500.000 EUR] |
| oder 5 in Höhe von [365.000 EUR] | oder 5 in Höhe von [365.000 EUR] |
| Klasse 7: 2 in Höhe von [2.100.000 EUR] | Klasse 7: 2 in Höhe von [2.100.000 EUR] |
| oder 3 in Höhe von [1.300.000 EUR] | oder 3 in Höhe von [1.300.000 EUR] |
| oder 4 in Höhe von [887.000 EUR] | oder 4 in Höhe von [887.000 EUR] |
| oder 5 in Höhe von [645.000 EUR] | oder 5 in Höhe von [645.000 EUR] |
| Klasse 8: 2 in Höhe von [3.465.000 EUR] | Klasse 8: 2 in Höhe von [3.465.000 EUR] |
| oder 3 in Höhe von [2.150.000 EUR] | oder 3 in Höhe von [2.150.000 EUR] |
| oder 4 in Höhe von [1.470.000 EUR] | oder 4 in Höhe von [1.470.000 EUR] |
| oder 5 in Höhe von [1.070.000 EUR] | oder 5 in Höhe von [1.070.000 EUR] |
| Handelt es sich um Zulassungen in einer Unterkategorie, werden | Handelt es sich um Zulassungen in einer Unterkategorie, werden |
| vorerwähnte Beträge um 30 Prozent verringert. | vorerwähnte Beträge um 30 Prozent verringert. |
| 2. Durchschnittliche Anzahl Arbeiter und Führungskräfte während dreier | 2. Durchschnittliche Anzahl Arbeiter und Führungskräfte während dreier |
| Halbjahre, die aus den fünf Jahren vor dem Halbjahr, in dem der Antrag | Halbjahre, die aus den fünf Jahren vor dem Halbjahr, in dem der Antrag |
| eingereicht worden ist, frei zu wählen sind: | eingereicht worden ist, frei zu wählen sind: |
| Arbeiter | Arbeiter |
| Führungskräfte | Führungskräfte |
| Typ A: | Typ A: |
| Typ B: | Typ B: |
| Klasse | Klasse |
| 2 | 2 |
| 3 | 3 |
| 3 | 3 |
| 1 | 1 |
| 3 | 3 |
| 5 | 5 |
| 4 | 4 |
| 1 | 1 |
| 4 | 4 |
| 8 | 8 |
| 5 | 5 |
| 1 | 1 |
| 5 | 5 |
| 13 | 13 |
| 8 | 8 |
| 2 | 2 |
| 6 | 6 |
| 23 | 23 |
| 12 | 12 |
| 5 | 5 |
| 7 | 7 |
| 44 | 44 |
| 23 | 23 |
| 9 | 9 |
| 8 | 8 |
| 83 | 83 |
| 44 | 44 |
| 15 | 15 |
| Nur Zulassungen in den nachstehenden Kategorien und Unterkategorien | Nur Zulassungen in den nachstehenden Kategorien und Unterkategorien |
| fallen unter Typ B: | fallen unter Typ B: |
| - D 17, | - D 17, |
| - K 3, | - K 3, |
| - L, L 1 und L 2, | - L, L 1 und L 2, |
| - M und M 1, | - M und M 1, |
| - P 2, P 3 und P 4, | - P 2, P 3 und P 4, |
| - S, S 1, S 2, S 3 und S 4, | - S, S 1, S 2, S 3 und S 4, |
| - T 3, T 4 und T 6. | - T 3, T 4 und T 6. |
| Für die Bestimmung dieser Durchschnittszahlen wird die Anzahl Arbeiter | Für die Bestimmung dieser Durchschnittszahlen wird die Anzahl Arbeiter |
| und Führungskräfte, die von einer Arbeitsgemeinschaft beschäftigt | und Führungskräfte, die von einer Arbeitsgemeinschaft beschäftigt |
| werden, an der der Unternehmer beteiligt ist, im Verhältnis zu seiner | werden, an der der Unternehmer beteiligt ist, im Verhältnis zu seiner |
| Beteiligung berücksichtigt. | Beteiligung berücksichtigt. |
| § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als | § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als |
| Führungskräfte: | Führungskräfte: |
| - der Unternehmer selbst für Einzelunternehmen, der geschäftsführende | - der Unternehmer selbst für Einzelunternehmen, der geschäftsführende |
| Verwalter oder der Geschäftsführer für Gesellschaften, | Verwalter oder der Geschäftsführer für Gesellschaften, |
| - Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines Diploms des | - Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines Diploms des |
| nichtuniversitären Hochschulunterrichts, | nichtuniversitären Hochschulunterrichts, |
| - Inhaber eines Diploms des technischen Vollzeitunterrichts (TSU oder | - Inhaber eines Diploms des technischen Vollzeitunterrichts (TSU oder |
| A2) - technische Abteilung - oder des Weiterbildungsunterrichts (TSL | A2) - technische Abteilung - oder des Weiterbildungsunterrichts (TSL |
| oder B1), | oder B1), |
| - Inhaber einer Bescheinigung über die Ausbildung zum Betriebsleiter, | - Inhaber einer Bescheinigung über die Ausbildung zum Betriebsleiter, |
| - Personen, die während mindestens zehn Jahren die Funktion eines | - Personen, die während mindestens zehn Jahren die Funktion eines |
| Vorarbeiters ausgeübt haben. | Vorarbeiters ausgeübt haben. |
| § 4 - Arbeitern werden gleichgestellt: | § 4 - Arbeitern werden gleichgestellt: |
| 1. anerkannte Lehrlinge, | 1. anerkannte Lehrlinge, |
| 2. selbständige Helfer und helfende Gesellschafter, | 2. selbständige Helfer und helfende Gesellschafter, |
| 3. technische Angestellte. | 3. technische Angestellte. |
| Personen, die im Rahmen einer Teilzeitarbeitsregelung angestellt sind, | Personen, die im Rahmen einer Teilzeitarbeitsregelung angestellt sind, |
| werden nach Verhältnis ihrer Leistungen mitgerechnet. | werden nach Verhältnis ihrer Leistungen mitgerechnet. |
| [Art. 11 § 2 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 20. | [Art. 11 § 2 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 20. |
| Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] | Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] |
| Art. 12 - Im Falle einer Zulassung in den Kategorien U und V und der | Art. 12 - Im Falle einer Zulassung in den Kategorien U und V und der |
| Unterkategorie D 23 werden die in den Artikeln 10 und 11 aufgestellten | Unterkategorie D 23 werden die in den Artikeln 10 und 11 aufgestellten |
| Kriterien in Bezug auf Umsatz, ausgeführte Bauleistungen und Anzahl | Kriterien in Bezug auf Umsatz, ausgeführte Bauleistungen und Anzahl |
| Arbeiter - Typ B - und Führungskräfte um 30 Prozent verringert. | Arbeiter - Typ B - und Führungskräfte um 30 Prozent verringert. |
| Handelt es sich um eine Zulassung in Unterkategorie D 23, werden die | Handelt es sich um eine Zulassung in Unterkategorie D 23, werden die |
| in Artikel 10 aufgestellten Kriterien in Bezug auf Eigenmittel | in Artikel 10 aufgestellten Kriterien in Bezug auf Eigenmittel |
| ebenfalls um 50 Prozent verringert. | ebenfalls um 50 Prozent verringert. |
| Art. 13 - Um zu beurteilen, ob die Eintragung in einem amtlichen | Art. 13 - Um zu beurteilen, ob die Eintragung in einem amtlichen |
| Verzeichnis zugelassener Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat | Verzeichnis zugelassener Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat |
| der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf die finanzielle und | der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf die finanzielle und |
| wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die fachliche Befähigung | wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die fachliche Befähigung |
| gleichwertig ist, werden die in den Artikeln 10, 11 und 12 | gleichwertig ist, werden die in den Artikeln 10, 11 und 12 |
| festgelegten Kriterien berücksichtigt. | festgelegten Kriterien berücksichtigt. |
| Art. 14 - § 1 - Eine vorläufige Zulassung kann für Kategorien oder | Art. 14 - § 1 - Eine vorläufige Zulassung kann für Kategorien oder |
| Unterkategorien von Tätigkeiten, die seit weniger als fünf Jahren | Unterkategorien von Tätigkeiten, die seit weniger als fünf Jahren |
| ausgeübt werden und für die keine Zulassung erhalten wurde, gemäß | ausgeübt werden und für die keine Zulassung erhalten wurde, gemäß |
| Artikel 6 erhalten werden. | Artikel 6 erhalten werden. |
| § 2 - Für die Bestimmung der Klasse, Kategorie und/oder Unterkategorie | § 2 - Für die Bestimmung der Klasse, Kategorie und/oder Unterkategorie |
| der vorläufigen Zulassung werden folgende Kriterien berücksichtigt: | der vorläufigen Zulassung werden folgende Kriterien berücksichtigt: |
| 1. Eigenmittel und im Falle der in Artikel 18 des Gesetzes vom 20. | 1. Eigenmittel und im Falle der in Artikel 18 des Gesetzes vom 20. |
| März 1991 erwähnten Revision auch Solvabilitätskoeffizient, | März 1991 erwähnten Revision auch Solvabilitätskoeffizient, |
| 2. Anzahl Arbeiter und Anzahl Führungskräfte, die zum Zeitpunkt der | 2. Anzahl Arbeiter und Anzahl Führungskräfte, die zum Zeitpunkt der |
| Antragsprüfung beschäftigt werden. | Antragsprüfung beschäftigt werden. |
| § 3 - Die vorläufige Zulassung geht aus einer besonderen Bescheinigung | § 3 - Die vorläufige Zulassung geht aus einer besonderen Bescheinigung |
| hervor, die der Minister ausstellt. | hervor, die der Minister ausstellt. |
| In dieser Bescheinigung ist die Nummer der Eintragung in ein Register | In dieser Bescheinigung ist die Nummer der Eintragung in ein Register |
| in Bezug auf die Klasse der vorläufigen Zulassung in einer Kategorie | in Bezug auf die Klasse der vorläufigen Zulassung in einer Kategorie |
| oder Unterkategorie von Bauleistungen, das Datum der vorläufigen | oder Unterkategorie von Bauleistungen, das Datum der vorläufigen |
| Zulassung und ihr Ablaufdatum vermerkt. | Zulassung und ihr Ablaufdatum vermerkt. |
| § 4 - Niemand kann gleichzeitig in mehr als fünf Kategorien oder | § 4 - Niemand kann gleichzeitig in mehr als fünf Kategorien oder |
| Unterkategorien vorläufig zugelassen sein. | Unterkategorien vorläufig zugelassen sein. |
| § 5 - Die Höherstufung einer vorläufigen Zulassung kann frühestens bei | § 5 - Die Höherstufung einer vorläufigen Zulassung kann frühestens bei |
| der ersten Verlängerung erhalten werden. Eine vorläufige Zulassung | der ersten Verlängerung erhalten werden. Eine vorläufige Zulassung |
| kann höchstens in die nächsthöhere Klasse eingestuft werden. | kann höchstens in die nächsthöhere Klasse eingestuft werden. |
| § 6 - Verlängerungsanträge müssen spätestens drei Monate vor dem | § 6 - Verlängerungsanträge müssen spätestens drei Monate vor dem |
| Ablaufdatum eingereicht werden. | Ablaufdatum eingereicht werden. |
| Außer bei Revision, Höherstufung und Erweiterung ist für die | Außer bei Revision, Höherstufung und Erweiterung ist für die |
| Verlängerung keine vollständige Akte einzureichen. | Verlängerung keine vollständige Akte einzureichen. |
| Die Gültigkeitsdauer einer Verlängerung, die infolge eines zu spät | Die Gültigkeitsdauer einer Verlängerung, die infolge eines zu spät |
| eingereichten Antrags erhalten wurde, wird auf die Anzahl | eingereichten Antrags erhalten wurde, wird auf die Anzahl |
| verbleibender Monate ab Ablauf der zu verlängernden vorläufigen | verbleibender Monate ab Ablauf der zu verlängernden vorläufigen |
| Zulassung beschränkt. | Zulassung beschränkt. |
| KAPITEL 6 - Zulassungsübertragung | KAPITEL 6 - Zulassungsübertragung |
| Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Möglichkeit einer Revision kann eine | Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Möglichkeit einer Revision kann eine |
| Zulassungsübertragung in den folgenden Fällen erfolgen: | Zulassungsübertragung in den folgenden Fällen erfolgen: |
| 1. bei Fusion, bei der das gesamte Aktiv- und Passivvermögen des | 1. bei Fusion, bei der das gesamte Aktiv- und Passivvermögen des |
| zugelassenen Unternehmens eingebracht wird. | zugelassenen Unternehmens eingebracht wird. |
| In diesem Fall kann die Übertragung nur stattfinden, wenn das | In diesem Fall kann die Übertragung nur stattfinden, wenn das |
| antragstellende Unternehmen die Kriterien im Bereich Eigenmittel und | antragstellende Unternehmen die Kriterien im Bereich Eigenmittel und |
| Solvabilitätskoeffizient erfüllt, | Solvabilitätskoeffizient erfüllt, |
| 2. a) bei Aufspaltung eines zugelassenen Unternehmens, das Inhaber | 2. a) bei Aufspaltung eines zugelassenen Unternehmens, das Inhaber |
| mehrerer Zulassungen ist, wenn jede der Zulassungen nur einem einzigen | mehrerer Zulassungen ist, wenn jede der Zulassungen nur einem einzigen |
| der neuen Rechtsträger übertragen wird, | der neuen Rechtsträger übertragen wird, |
| b) bei Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft oder | b) bei Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft oder |
| Übernahme eines Einzelunternehmens durch ein anderes | Übernahme eines Einzelunternehmens durch ein anderes |
| Einzelunternehmen. | Einzelunternehmen. |
| In diesen Fällen kann die Übertragung nur stattfinden, wenn das | In diesen Fällen kann die Übertragung nur stattfinden, wenn das |
| antragstellende Unternehmen die Kriterien im Bereich Eigenmittel, | antragstellende Unternehmen die Kriterien im Bereich Eigenmittel, |
| Solvabilitätskoeffizient und Anzahl Arbeiter und Führungskräfte | Solvabilitätskoeffizient und Anzahl Arbeiter und Führungskräfte |
| erfüllt. | erfüllt. |
| § 2 - In allen anderen Fällen können zur Erfüllung der entsprechenden | § 2 - In allen anderen Fällen können zur Erfüllung der entsprechenden |
| Bedingungen die Referenzen herangezogen werden, die das vorher | Bedingungen die Referenzen herangezogen werden, die das vorher |
| zugelassene Unternehmen im Bereich Umsatz, ausgeführte Bauleistungen | zugelassene Unternehmen im Bereich Umsatz, ausgeführte Bauleistungen |
| und Beschäftigung erbracht hat, vorausgesetzt, die verantwortlichen | und Beschäftigung erbracht hat, vorausgesetzt, die verantwortlichen |
| Personen des übertragenden Unternehmens verzichten endgültig und ohne | Personen des übertragenden Unternehmens verzichten endgültig und ohne |
| Vorbehalt auf die diesem Unternehmen erteilten Zulassungen und die von | Vorbehalt auf die diesem Unternehmen erteilten Zulassungen und die von |
| ihm erbrachten Referenzen. | ihm erbrachten Referenzen. |
| Das antragstellende Unternehmen muss allen in den Artikeln 10 und 11 | Das antragstellende Unternehmen muss allen in den Artikeln 10 und 11 |
| gestellten Kriterien entsprechen. | gestellten Kriterien entsprechen. |
| KAPITEL 7 - Sanktionen | KAPITEL 7 - Sanktionen |
| Art. 16 - Vorschläge zur Herabstufung, zur einstweiligen Aufhebung, | Art. 16 - Vorschläge zur Herabstufung, zur einstweiligen Aufhebung, |
| zum Entzug und zum Ausschluss werden dem Minister von der Kommission | zum Entzug und zum Ausschluss werden dem Minister von der Kommission |
| in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme unterbreitet, nachdem | in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme unterbreitet, nachdem |
| der Unternehmer die ihm zur Last gelegten Sachverhalte und die | der Unternehmer die ihm zur Last gelegten Sachverhalte und die |
| Verwaltungsakte zur Kenntnis nehmen konnte und er Gelegenheit hatte, | Verwaltungsakte zur Kenntnis nehmen konnte und er Gelegenheit hatte, |
| seine Verteidigungsmittel vorzubringen. | seine Verteidigungsmittel vorzubringen. |
| KAPITEL 8 - Abweichungen | KAPITEL 8 - Abweichungen |
| Art. 17 - Die in Artikel 21 des Gesetzes vom 20. März 1991 erwähnte | Art. 17 - Die in Artikel 21 des Gesetzes vom 20. März 1991 erwähnte |
| Abweichung kann nur in folgenden Fällen gewährt werden: | Abweichung kann nur in folgenden Fällen gewährt werden: |
| 1. wenn im Hinblick auf einen ausreichenden Wettbewerb gegebenenfalls | 1. wenn im Hinblick auf einen ausreichenden Wettbewerb gegebenenfalls |
| in einer niedrigeren Klasse zugelassene Unternehmer zur Ausführung von | in einer niedrigeren Klasse zugelassene Unternehmer zur Ausführung von |
| Bauleistungen zugelassen werden müssen. | Bauleistungen zugelassen werden müssen. |
| Der Wettbewerb wird in jedem Fall als unzureichend erachtet, sobald | Der Wettbewerb wird in jedem Fall als unzureichend erachtet, sobald |
| weniger als sechs Unternehmer über die für die Auftragsvergabe | weniger als sechs Unternehmer über die für die Auftragsvergabe |
| erforderliche Zulassung verfügen, | erforderliche Zulassung verfügen, |
| 2. wenn es für Erhaltung oder Instandsetzung des kulturellen und | 2. wenn es für Erhaltung oder Instandsetzung des kulturellen und |
| architektonischen Erbes wichtig ist, dass diese Restaurierungsarbeiten | architektonischen Erbes wichtig ist, dass diese Restaurierungsarbeiten |
| an einen Handwerksbetrieb vergeben werden, | an einen Handwerksbetrieb vergeben werden, |
| 3. wenn keine ordnungsgemäßen Angebote von Unternehmern, die Inhaber | 3. wenn keine ordnungsgemäßen Angebote von Unternehmern, die Inhaber |
| einer ausreichenden Zulassung sind, eingereicht wurden, wegen | einer ausreichenden Zulassung sind, eingereicht wurden, wegen |
| unannehmbarer Preise oder Verstößen gegen die Bestimmungen über | unannehmbarer Preise oder Verstößen gegen die Bestimmungen über |
| normale Wettbewerbsbedingungen wie in Artikel 7 des Gesetzes vom 14. | normale Wettbewerbsbedingungen wie in Artikel 7 des Gesetzes vom 14. |
| Juli 1976 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge | Juli 1976 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
| erwähnt, | erwähnt, |
| 4. wenn aufgrund der Vergabe eines bestimmten Auftrags der Gesamtwert | 4. wenn aufgrund der Vergabe eines bestimmten Auftrags der Gesamtwert |
| aller öffentlichen und privaten Bauleistungen, die gleichzeitig | aller öffentlichen und privaten Bauleistungen, die gleichzeitig |
| ausgeführt werden dürfen, unter Berücksichtigung des Stands der | ausgeführt werden dürfen, unter Berücksichtigung des Stands der |
| laufenden Unternehmungen den in Artikel 2 § 3 festgelegten Wert für | laufenden Unternehmungen den in Artikel 2 § 3 festgelegten Wert für |
| die Klasse, in der der Unternehmer zugelassen ist, übersteigt. | die Klasse, in der der Unternehmer zugelassen ist, übersteigt. |
| Unternehmer müssen ihre Abweichungsanträge ihrem Angebot beifügen. Die | Unternehmer müssen ihre Abweichungsanträge ihrem Angebot beifügen. Die |
| zuständigen Behörden der öffentlich-rechtlichen Personen oder der | zuständigen Behörden der öffentlich-rechtlichen Personen oder der |
| Personen, auf die das Gesetz über die öffentlichen Aufträge anwendbar | Personen, auf die das Gesetz über die öffentlichen Aufträge anwendbar |
| ist und die für die Bauleistungen zuständig sind, für die ein | ist und die für die Bauleistungen zuständig sind, für die ein |
| Vorschlag zur Auftragsvergabe eingereicht worden ist, teilen der | Vorschlag zur Auftragsvergabe eingereicht worden ist, teilen der |
| Kommission Abweichungsanträge mit, wenn sie sich auf Angebote | Kommission Abweichungsanträge mit, wenn sie sich auf Angebote |
| beziehen, die ausgewählt werden können. | beziehen, die ausgewählt werden können. |
| KAPITEL 9 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 9 - Übergangsbestimmungen |
| Art. 18 - § 1 - Unternehmer, die am Datum des Inkrafttretens des | Art. 18 - § 1 - Unternehmer, die am Datum des Inkrafttretens des |
| Gesetzes vom 20. März 1991 zugelassen sind, behalten ihre Zulassungen, | Gesetzes vom 20. März 1991 zugelassen sind, behalten ihre Zulassungen, |
| bis ihre Situation gemäß dem vorliegenden Erlass revidiert worden ist. | bis ihre Situation gemäß dem vorliegenden Erlass revidiert worden ist. |
| § 2 - Diese Revision geschieht folgendermaßen: | § 2 - Diese Revision geschieht folgendermaßen: |
| 1. pro Klasse in aufsteigender Reihenfolge. Die Unternehmer werden | 1. pro Klasse in aufsteigender Reihenfolge. Die Unternehmer werden |
| entsprechend ihrer höchsten Zulassung eingestuft, | entsprechend ihrer höchsten Zulassung eingestuft, |
| 2. in jeder Klasse in alphabetischer Reihenfolge, | 2. in jeder Klasse in alphabetischer Reihenfolge, |
| 3. alle Zulassungen eines Unternehmers werden gleichzeitig behandelt. | 3. alle Zulassungen eines Unternehmers werden gleichzeitig behandelt. |
| § 3 - Diese Revision wird in folgenden Fällen unverzüglich | § 3 - Diese Revision wird in folgenden Fällen unverzüglich |
| vorgenommen: | vorgenommen: |
| 1. Antrag auf Höherstufung, | 1. Antrag auf Höherstufung, |
| 2. Antrag auf Erweiterung, | 2. Antrag auf Erweiterung, |
| 3. Zulassungsübertragung. | 3. Zulassungsübertragung. |
| § 4 - Bis zu dieser Revision sind folgende Zulassungen, die auf der | § 4 - Bis zu dieser Revision sind folgende Zulassungen, die auf der |
| Grundlage der alten, durch das Erlassgesetzes vom 3. Februar 1947 zur | Grundlage der alten, durch das Erlassgesetzes vom 3. Februar 1947 zur |
| Regelung der Zulassung der Unternehmer eingeführten Vorschriften | Regelung der Zulassung der Unternehmer eingeführten Vorschriften |
| erteilt worden sind, mit den Zulassungen, die infolge des | erteilt worden sind, mit den Zulassungen, die infolge des |
| Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erforderlich sind, | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erforderlich sind, |
| gleichwertig: | gleichwertig: |
| Erforderliche Zulassung: | Erforderliche Zulassung: |
| Gleichwertige Zulassung, erteilt auf der Grundlage der alten, durch | Gleichwertige Zulassung, erteilt auf der Grundlage der alten, durch |
| das Erlassgesetz vom 3. Februar 1947 eingeführten Vorschriften: | das Erlassgesetz vom 3. Februar 1947 eingeführten Vorschriften: |
| D 23 | D 23 |
| D 24 | D 24 |
| U | U |
| T 9 | T 9 |
| U | U |
| T 10 | T 10 |
| KAPITEL 10 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 10 - Schlussbestimmungen |
| Art. 19 - Der Königliche Erlass vom 9. August 1982 zur Festlegung der | Art. 19 - Der Königliche Erlass vom 9. August 1982 zur Festlegung der |
| Maßnahmen zur Anwendung des Erlassgesetzes vom 3. Februar 1947 zur | Maßnahmen zur Anwendung des Erlassgesetzes vom 3. Februar 1947 zur |
| Regelung der Zulassung der Unternehmer und der Ministerielle Erlass | Regelung der Zulassung der Unternehmer und der Ministerielle Erlass |
| vom 13. August 1982 zur Festlegung der für die Prüfung der | vom 13. August 1982 zur Festlegung der für die Prüfung der |
| Zulassungsanträge von Unternehmern zu berücksichtigenden Kriterien und | Zulassungsanträge von Unternehmern zu berücksichtigenden Kriterien und |
| der Bedingungen für die Gewährung eventueller Abweichungen werden | der Bedingungen für die Gewährung eventueller Abweichungen werden |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 1991 in Kraft. | Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 1991 in Kraft. |
| Art. 21 - Unser Vizepremierminister und Minister des Verkehrswesens | Art. 21 - Unser Vizepremierminister und Minister des Verkehrswesens |
| und der Institutionellen Reformen und Unser Staatssekretär für | und der Institutionellen Reformen und Unser Staatssekretär für |
| Institutionelle Reformen, beauftragt mit der Umstrukturierung des | Institutionelle Reformen, beauftragt mit der Umstrukturierung des |
| Ministeriums der Öffentlichen Arbeiten, sind, jeder für seinen | Ministeriums der Öffentlichen Arbeiten, sind, jeder für seinen |
| Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |