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Arrêté royal n° 213 relatif à la durée du travail dans les entreprises ressortissant à la Commission paritaire de la construction. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit nr. 213 betreffende de arbeidsduur in de ondernemingen die onder het Paritair Comité voor het bouwbedrijf ressorteren. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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26 SEPTEMBRE 1983. - Arrêté royal n° 213 relatif à la durée du travail | 26 SEPTEMBER 1983. - Koninklijk besluit nr. 213 betreffende de |
dans les entreprises ressortissant à la Commission paritaire de la | arbeidsduur in de ondernemingen die onder het Paritair Comité voor het |
construction. - Coordination officieuse en langue allemande | bouwbedrijf ressorteren. - Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal n° 213 du 26 septembre 1983 relatif à la | het koninklijk besluit nr. 213 van 26 september 1983 betreffende de |
durée du travail dans les entreprises ressortissant à la commission | arbeidsduur in de ondernemingen die onder het paritair comité voor het |
paritaire de la construction (Moniteur belge du 7 octobre 1983), | bouwbedrijf ressorteren (Belgisch Staatsblad van 7 oktober 1983), |
confirmé par la loi du 6 décembre 1984 portant confirmation des | bekrachtigd bij de wet van 6 december 1984 tot bekrachtiging van de |
arrêtés royaux pris en exécution de l'article 1er, 3° à 10°, de la loi | koninklijke besluiten vastgesteld ter uitvoering van artikel 1, 3° tot |
du 6 juillet 1983 attribuant certains pouvoirs spéciaux au Roi | 10°, van de wet van 6 juli 1983 tot toekenning van bepaalde bijzondere |
(Moniteur belge du 18 décembre 1984), tel qu'il a été modifié | machten aan de Koning (Belgisch Staatsblad van 18 december 1984), |
successivement par : | zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- l'arrêté royal n° 231 du 21 décembre 1983 modifiant l'arrêté royal | - het koninklijk besluit nr. 231 van 21 december 1983 tot wijziging |
n° 213 du 26 septembre 1983 relatif à la durée du travail dans les | van het koninklijk besluit nr. 213 van 26 september 1983 betreffende |
entreprises ressortissant à la commission paritaire de la construction | de arbeidsduur in de ondernemingen die onder het paritair comité voor |
(Moniteur belge du 28 décembre 1983); | het bouwbedrijf ressorteren (Belgisch Staatsblad van 28 december |
- la loi de redressement du 22 janvier 1985 contenant des dispositions | 1983); - de herstelwet van 22 januari 1985 houdende sociale bepalingen |
sociales (Moniteur belge du 24 janvier 1985, err. du 24 avril 1990); | (Belgisch Staatsblad van 24 januari 1985, err. van 24 april 1990); |
- l'arrêté royal n° 492 du 31 décembre 1986 contenant des dispositions | - het koninklijk besluit nr. 492 van 31 december 1986 houdende |
en faveur de l'emploi (Moniteur belge du 23 janvier 1987); | bepalingen ter bevordering van de tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 23 januari 1987); |
- la loi-programme du 30 décembre 1988 (Moniteur belge du 5 janvier | - de programmawet van 30 december 1988 (Belgisch Staatsblad van 5 |
1989, err. du 1er février 1989); | januari 1989, err. van 1 februari 1989); |
- la loi-programme du 22 décembre 1989 (Moniteur belge du 30 décembre | - de programmawet van 22 december 1989 (Belgisch Staatsblad van 30 |
1989, err. du 4 avril 1990); | december 1989, err. van 4 april 1990); |
- la loi du 29 décembre 1990 portant des dispositions sociales | - de wet van 29 december 1990 houdende sociale bepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 9 janvier 1991); | Staatsblad van 9 januari 1991); |
- la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions sociales et | - de wet van 20 juli 1991 houdende sociale en diverse bepalingen |
diverses (Moniteur belge du 1er août 1991, err. des 22 octobre 1991 et | (Belgisch Staatsblad van 1 augustus 1991, err. van 22 oktober 1991 en |
20 novembre 1991); | 20 november 1991); |
- la loi du 13 février 1998 portant des dispositions en faveur de | - de wet van 13 februari 1998 houdende bepalingen tot bevordering van |
l'emploi (Moniteur belge du 19 février 1998); | de tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 19 februari 1998); |
- la loi du 12 août 2000 portant des dispositions sociales, | - de wet van 12 augustus 2000 houdende sociale, budgettaire en andere |
budgétaires et diverses (Moniteur belge du 31 août 2000, err. du 25 | bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 2000, err. van 25 |
janvier 2001); | januari 2001); |
- l'arrêté royal du 10 juin 2001 relatif à l'harmonisation de la | - het koninklijk besluit van 10 juni 2001 tot het in overeenstemming |
sécurité sociale à l'arrêté royal du 10 juin 2001 portant définition | brengen van de sociale zekerheid met het koninklijk besluit van 10 |
juni 2001 tot eenvormige definiëring van begrippen met betrekking tot | |
uniforme de notions relatives au temps de travail à l'usage de la | arbeidstijdgegevens ten behoeve van de sociale zekerheid, met |
toepassing van artikel 39 van de wet van 26 juli 1996 tot | |
sécurité sociale, en application de l'article 39 de la loi du 26 | modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de |
juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant | leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels (Belgisch Staatsblad |
la viabilité des régimes légaux des pensions (Moniteur belge du 31 | van 31 juli 2001); |
juillet 2001); | |
- la loi-programme du 9 juillet 2004 (Moniteur belge du 15 juillet | - de programmawet van 9 juli 2004 (Belgisch Staatsblad van 15 juli |
2004); | 2004); |
- la loi du 8 juin 2008 portant des dispositions diverses (I) | - de wet van 8 juni 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch |
(Moniteur belge du 16 juin 2008, err. des 16 juillet 2008 et 30 juillet 2008); | Staatsblad van 16 juni 2008, err. van 16 juli 2008 en 30 juli 2008); |
- la loi du 28 avril 2010 portant des dispositions diverses (Moniteur | - de wet van 28 april 2010 houdende diverse bepalingen (Belgisch |
belge du 10 mai 2010); | Staatsblad van 10 mei 2010); |
- la loi du 6 juin 2010 introduisant le Code pénal social (Moniteur | - de wet van 6 juni 2010 tot invoering van het Sociaal Strafwetboek |
belge du 1er juillet 2010). | (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2010). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UND MINISTERIUM DER | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UND MINISTERIUM DER |
SOZIALFÜRSORGE | SOZIALFÜRSORGE |
26. SEPTEMBER 1983 - Königlicher Erlass Nr. 213 über die Arbeitszeit | 26. SEPTEMBER 1983 - Königlicher Erlass Nr. 213 über die Arbeitszeit |
in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen | in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen |
unterstehen | unterstehen |
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Arbeitgeber, | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Arbeitgeber, |
die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, und auf | die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, und auf |
die Arbeiter, die sie beschäftigen. | die Arbeiter, die sie beschäftigen. |
KAPITEL 2 - Arbeitszeitverkürzung | KAPITEL 2 - Arbeitszeitverkürzung |
Art. 2 - [Die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter haben Anrecht auf vier | Art. 2 - [Die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter haben Anrecht auf vier |
Ruhetage für das Jahr 1983 und auf sechs Ruhetage für die Jahre 1984 | Ruhetage für das Jahr 1983 und auf sechs Ruhetage für die Jahre 1984 |
bis 1992. | bis 1992. |
Der König legt nach Stellungnahme der paritätischen Kommission die | Der König legt nach Stellungnahme der paritätischen Kommission die |
Daten dieser Ruhetage für die Jahre 1987, 1988, 1989, 1990, 1991 und | Daten dieser Ruhetage für die Jahre 1987, 1988, 1989, 1990, 1991 und |
1992 fest. | 1992 fest. |
Der König kann nach Stellungnahme der paritätischen Kommission durch | Der König kann nach Stellungnahme der paritätischen Kommission durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass und unter den Bedingungen und | einen im Ministerrat beratenen Erlass und unter den Bedingungen und |
gemäss den Modalitäten, die Er bestimmt, das Recht auf eine bestimmte | gemäss den Modalitäten, die Er bestimmt, das Recht auf eine bestimmte |
Anzahl Ruhetage für jedes Jahr nach 1992 [bis 2000] festlegen. | Anzahl Ruhetage für jedes Jahr nach 1992 [bis 2000] festlegen. |
Er legt gegebenenfalls nach Stellungnahme der paritätischen Kommission | Er legt gegebenenfalls nach Stellungnahme der paritätischen Kommission |
die Daten dieser Ruhetage in dem betreffenden Jahr fest. | die Daten dieser Ruhetage in dem betreffenden Jahr fest. |
[Für jedes Jahr nach 2000 haben die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter | [Für jedes Jahr nach 2000 haben die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter |
Anrecht auf sechs Ruhetage. | Anrecht auf sechs Ruhetage. |
Der König legt nach Stellungnahme der paritätischen Kommission für | Der König legt nach Stellungnahme der paritätischen Kommission für |
jedes Jahr nach 2000 die Daten fest, an denen diese Ruhetage genommen | jedes Jahr nach 2000 die Daten fest, an denen diese Ruhetage genommen |
werden müssen.] | werden müssen.] |
Die in vorliegendem Artikel erwähnten Ruhetage sind für die soziale | Die in vorliegendem Artikel erwähnten Ruhetage sind für die soziale |
Sicherheit Arbeitstagen gleichgestellt.] | Sicherheit Arbeitstagen gleichgestellt.] |
[Art. 2 ersetzt durch Art. 166 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom | [Art. 2 ersetzt durch Art. 166 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom |
9. Januar 1991); Abs. 3 abgeändert durch Art. 169 Nr. 1 des G. vom 12. | 9. Januar 1991); Abs. 3 abgeändert durch Art. 169 Nr. 1 des G. vom 12. |
August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); neue Absätze 5 und 6 eingefügt | August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); neue Absätze 5 und 6 eingefügt |
durch Art. 169 Nr. 2 des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August | durch Art. 169 Nr. 2 des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August |
2000)] | 2000)] |
Art. 3 - Es ist verboten, die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter an den | Art. 3 - Es ist verboten, die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter an den |
in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Tagen zu beschäftigen. | in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Tagen zu beschäftigen. |
In Abweichung von Absatz 1 dürfen Arbeiter an diesen Ruhetagen | In Abweichung von Absatz 1 dürfen Arbeiter an diesen Ruhetagen |
beschäftigt werden: | beschäftigt werden: |
1. wenn die Sonntagsarbeit aufgrund von Artikel 12 des Gesetzes vom | 1. wenn die Sonntagsarbeit aufgrund von Artikel 12 des Gesetzes vom |
16. März 1971 über die Arbeit erlaubt ist, | 16. März 1971 über die Arbeit erlaubt ist, |
2. wenn sie mit dem Kundendienst bei Baustoffhändlern beauftragt sind. | 2. wenn sie mit dem Kundendienst bei Baustoffhändlern beauftragt sind. |
Art. 4 - Arbeiter, die in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 an den in | Art. 4 - Arbeiter, die in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 an den in |
Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Ruhetagen beschäftigt werden, haben | Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Ruhetagen beschäftigt werden, haben |
Anrecht auf Ausgleichsruhetage. Diese Ausgleichsruhetage müssen binnen | Anrecht auf Ausgleichsruhetage. Diese Ausgleichsruhetage müssen binnen |
sechs Wochen nach dem Tag, an dem gearbeitet worden ist, gewährt | sechs Wochen nach dem Tag, an dem gearbeitet worden ist, gewährt |
werden. | werden. |
Art. 5 - Die in Artikel 2 erwähnten Ruhetage setzen die Erfüllung des | Art. 5 - Die in Artikel 2 erwähnten Ruhetage setzen die Erfüllung des |
Arbeitsvertrags aus und geben Anrecht auf einen pauschalen Tageslohn, | Arbeitsvertrags aus und geben Anrecht auf einen pauschalen Tageslohn, |
der dem Arbeitslosengeld entspricht, erhöht um zusätzliches | der dem Arbeitslosengeld entspricht, erhöht um zusätzliches |
Arbeitslosengeld, das vom Fonds für die Existenzsicherheit der | Arbeitslosengeld, das vom Fonds für die Existenzsicherheit der |
Bauarbeiter gewährt wird. | Bauarbeiter gewährt wird. |
Dieser Lohn geht zu Lasten des Fonds für die Existenzsicherheit der | Dieser Lohn geht zu Lasten des Fonds für die Existenzsicherheit der |
Bauarbeiter und wird von den Einrichtungen, die in Artikel 7 der | Bauarbeiter und wird von den Einrichtungen, die in Artikel 7 der |
Satzung des besagten Fonds erwähnt sind, gemäss den Modalitäten, die | Satzung des besagten Fonds erwähnt sind, gemäss den Modalitäten, die |
im gemeinsamen Einvernehmen zwischen diesen Einrichtungen und dem | im gemeinsamen Einvernehmen zwischen diesen Einrichtungen und dem |
Fonds festgelegt worden sind, gezahlt. | Fonds festgelegt worden sind, gezahlt. |
[...] | [...] |
[Art. 5 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 des K.E. Nr. 231 vom 21. | [Art. 5 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 des K.E. Nr. 231 vom 21. |
Dezember 1983 (B.S. vom 28. Dezember 1983) und aufgehoben durch Art. | Dezember 1983 (B.S. vom 28. Dezember 1983) und aufgehoben durch Art. |
10 des K.E. vom 10. Juni 2001 (B.S. vom 31. Juli 2001)] | 10 des K.E. vom 10. Juni 2001 (B.S. vom 31. Juli 2001)] |
KAPITEL 3 - Finanzierung der Arbeitszeitverkürzung | KAPITEL 3 - Finanzierung der Arbeitszeitverkürzung |
Art. 6 - Die Entlohnung für die Ausgleichsruhetage wird durch einen | Art. 6 - Die Entlohnung für die Ausgleichsruhetage wird durch einen |
Beitrag an den Fonds für die Existenzsicherheit der Bauarbeiter | Beitrag an den Fonds für die Existenzsicherheit der Bauarbeiter |
finanziert, dessen Einziehung und Beitreibung vom Landesamt für | finanziert, dessen Einziehung und Beitreibung vom Landesamt für |
soziale Sicherheit vorgenommen werden. | soziale Sicherheit vorgenommen werden. |
Für das Jahr 1983 entspricht der Beitrag 2,5 Prozent des auf 108 | Für das Jahr 1983 entspricht der Beitrag 2,5 Prozent des auf 108 |
Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne für das Jahr 1982, so | Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne für das Jahr 1982, so |
wie dieser Betrag aus den Meldungen hervorgeht, die die Arbeitgeber, | wie dieser Betrag aus den Meldungen hervorgeht, die die Arbeitgeber, |
die während eines der ersten drei Quartale 1983 Arbeiter beschäftigt | die während eines der ersten drei Quartale 1983 Arbeiter beschäftigt |
haben werden, dem Landesamt für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter | haben werden, dem Landesamt für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter |
übermitteln. | übermitteln. |
Über den Beitragsbetrag wird eine Lastschriftanzeige ausgestellt, die | Über den Beitragsbetrag wird eine Lastschriftanzeige ausgestellt, die |
den Arbeitgebern vom Landesamt im Laufe des Monats September 1983 | den Arbeitgebern vom Landesamt im Laufe des Monats September 1983 |
gesendet wird und von besagtem Landesamt aufgrund der Lohndaten, über | gesendet wird und von besagtem Landesamt aufgrund der Lohndaten, über |
die es zu diesem Zeitpunkt verfügt, erstellt wird. Der Beitrag wird am | die es zu diesem Zeitpunkt verfügt, erstellt wird. Der Beitrag wird am |
30. September 1983 fällig und muss dem Landesamt spätestens am 31. | 30. September 1983 fällig und muss dem Landesamt spätestens am 31. |
Oktober 1983 gezahlt werden. | Oktober 1983 gezahlt werden. |
Für das Jahr 1984 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 | Für das Jahr 1984 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 |
Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt | Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt |
für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal | für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal |
1983 und das erste, zweite und dritte Quartal 1984 angegeben worden | 1983 und das erste, zweite und dritte Quartal 1984 angegeben worden |
sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den | sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den |
Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen. | Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen. |
[Für das Jahr 1985 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 | [Für das Jahr 1985 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 |
Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt | Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt |
für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal | für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal |
1984 und das erste, zweite und dritte Quartal 1985 angegeben worden | 1984 und das erste, zweite und dritte Quartal 1985 angegeben worden |
sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den | sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den |
Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen. | Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen. |
Für das Jahr 1986 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 | Für das Jahr 1986 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 |
Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt | Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt |
für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal | für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal |
1985 und das erste, zweite und dritte Quartal 1986 angegeben worden | 1985 und das erste, zweite und dritte Quartal 1986 angegeben worden |
sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den | sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den |
Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen. | Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen. |
Diese Bestimmungen sind nicht anwendbar, wenn die Paritätische | Diese Bestimmungen sind nicht anwendbar, wenn die Paritätische |
Kommission für das Bauwesen das in Artikel 23 § 3 erwähnte Abkommen | Kommission für das Bauwesen das in Artikel 23 § 3 erwähnte Abkommen |
unterzeichnet.] | unterzeichnet.] |
[Für das Jahr 1987 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 | [Für das Jahr 1987 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 |
Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt | Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt |
für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal | für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal |
1986 und das erste, zweite und dritte Quartal 1987 angegeben worden | 1986 und das erste, zweite und dritte Quartal 1987 angegeben worden |
sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den | sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den |
Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen. | Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen. |
Für das Jahr 1988 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 | Für das Jahr 1988 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 |
Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt | Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt |
für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal | für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal |
1987 und das erste, zweite und dritte Quartal 1988 angegeben worden | 1987 und das erste, zweite und dritte Quartal 1988 angegeben worden |
sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den | sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den |
Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen.] | Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen.] |
[Für das Jahr 1989 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 | [Für das Jahr 1989 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 |
Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt | Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt |
für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal | für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal |
1988 und das erste, zweite und dritte Quartal 1989 angegeben worden | 1988 und das erste, zweite und dritte Quartal 1989 angegeben worden |
sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den | sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den |
Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen. | Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen. |
Für das Jahr 1990 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 | Für das Jahr 1990 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 |
Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt | Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt |
für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal | für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal |
1989 und das erste, zweite und dritte Quartal 1990 angegeben worden | 1989 und das erste, zweite und dritte Quartal 1990 angegeben worden |
sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den | sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den |
Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen.] | Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen.] |
[Für das Jahr 1991 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 | [Für das Jahr 1991 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 |
Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt | Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt |
für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal | für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal |
1990 und das erste, zweite und dritte Quartal 1991 angegeben worden | 1990 und das erste, zweite und dritte Quartal 1991 angegeben worden |
sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den | sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den |
Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen. | Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen. |
Für das Jahr 1992 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 | Für das Jahr 1992 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 |
Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt | Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt |
für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal | für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal |
1991 und das erste, zweite und dritte Quartal 1992 angegeben worden | 1991 und das erste, zweite und dritte Quartal 1992 angegeben worden |
sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den | sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den |
Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen.] | Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen.] |
[Wenn der König aufgrund von Artikel 2 Absatz 3 das Recht auf eine | [Wenn der König aufgrund von Artikel 2 Absatz 3 das Recht auf eine |
bestimmte Anzahl Ruhetage für die Jahre nach 1992 [bis 2000] festlegt, | bestimmte Anzahl Ruhetage für die Jahre nach 1992 [bis 2000] festlegt, |
bestimmt Er ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | bestimmt Er ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
Beitrag sowie seine Berechnungsgrundlage. Dieser Beitrag wird pro | Beitrag sowie seine Berechnungsgrundlage. Dieser Beitrag wird pro |
Quartal zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen.] | Quartal zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen.] |
[Für die Jahre nach 2000 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf | [Für die Jahre nach 2000 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf |
108 Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim | 108 Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim |
Landesamt für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das | Landesamt für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das |
vierte Quartal des vorhergehenden Jahres und das erste, zweite und | vierte Quartal des vorhergehenden Jahres und das erste, zweite und |
dritte Quartal des betreffenden Jahres angegeben worden sind. Dieser | dritte Quartal des betreffenden Jahres angegeben worden sind. Dieser |
Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen | Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen |
eingenommen.] | eingenommen.] |
Das Landesamt übermittelt dem Fonds für die Existenzsicherheit der | Das Landesamt übermittelt dem Fonds für die Existenzsicherheit der |
Bauarbeiter das Aufkommen des durch vorliegenden Erlass festgelegten | Bauarbeiter das Aufkommen des durch vorliegenden Erlass festgelegten |
Beitrags, abzüglich der Einziehungskosten. | Beitrags, abzüglich der Einziehungskosten. |
Der Betrag der gemäss Artikel 5 gewährten Pauschallöhne muss beim | Der Betrag der gemäss Artikel 5 gewährten Pauschallöhne muss beim |
Landesamt angegeben werden. | Landesamt angegeben werden. |
Alle Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mit Bezug auf die | Alle Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mit Bezug auf die |
Einziehung, die Beitreibung, die zivilrechtlichen Sanktionen, die | Einziehung, die Beitreibung, die zivilrechtlichen Sanktionen, die |
Verjährung der Sozialversicherungsbeiträge und das Vorzugsrecht auf | Verjährung der Sozialversicherungsbeiträge und das Vorzugsrecht auf |
diese Beiträge sind auf oben erwähnte Beiträge anwendbar. | diese Beiträge sind auf oben erwähnte Beiträge anwendbar. |
[Art. 6 Abs. 5 bis 7 eingefügt durch Art. 40 des G. vom 22. Januar | [Art. 6 Abs. 5 bis 7 eingefügt durch Art. 40 des G. vom 22. Januar |
1985 (B.S. vom 24. Januar 1985); Abs. 8 und 9 eingefügt durch Art. 2 § | 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985); Abs. 8 und 9 eingefügt durch Art. 2 § |
1 des K.E. Nr. 492 vom 31. Dezember 1986 (B.S. vom 23. Januar 1987); | 1 des K.E. Nr. 492 vom 31. Dezember 1986 (B.S. vom 23. Januar 1987); |
Abs. 10 und 11 eingefügt durch Art. 107 des G. vom 30. Dezember 1988 | Abs. 10 und 11 eingefügt durch Art. 107 des G. vom 30. Dezember 1988 |
(B.S. vom 5. Januar 1989); Abs. 12 und 13 eingefügt durch Art. 97 des | (B.S. vom 5. Januar 1989); Abs. 12 und 13 eingefügt durch Art. 97 des |
G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); Abs. 14 eingefügt | G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); Abs. 14 eingefügt |
durch Art. 167 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991) | durch Art. 167 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991) |
und abgeändert durch Art. 170 Nr. 1 des G. vom 12. August 2000 (B.S. | und abgeändert durch Art. 170 Nr. 1 des G. vom 12. August 2000 (B.S. |
vom 31. August 2000); Abs. 15 eingefügt durch Art. 170 Nr. 2 des G. | vom 31. August 2000); Abs. 15 eingefügt durch Art. 170 Nr. 2 des G. |
vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000)] | vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000)] |
KAPITEL 4 - Massnahmen zur Senkung der Teilarbeitslosigkeit | KAPITEL 4 - Massnahmen zur Senkung der Teilarbeitslosigkeit |
Art. 7 - [ § 1 - In den in Artikel 1 erwähnten Unternehmen können die | Art. 7 - [ § 1 - In den in Artikel 1 erwähnten Unternehmen können die |
in Artikel 19 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit | in Artikel 19 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit |
festgelegten Arbeitszeitgrenzen während der Sommermonate oder eines | festgelegten Arbeitszeitgrenzen während der Sommermonate oder eines |
Zeitraums intensiver Tätigkeit [um 180 Stunden] pro Kalenderjahr, und | Zeitraums intensiver Tätigkeit [um 180 Stunden] pro Kalenderjahr, und |
zwar bis zu maximal einer Stunde pro Tag, für die der normale Lohn | zwar bis zu maximal einer Stunde pro Tag, für die der normale Lohn |
gezahlt wird, überschritten werden. | gezahlt wird, überschritten werden. |
Die Arbeitnehmer können vor Ende des Zahlungszeitraums, in dem diese | Die Arbeitnehmer können vor Ende des Zahlungszeitraums, in dem diese |
Stunden geleistet werden, wählen, ob Ausgleichsruhetage oder eine | Stunden geleistet werden, wählen, ob Ausgleichsruhetage oder eine |
Lohnzulage von zwanzig Prozent pro Zusatzstunde gewährt werden. | Lohnzulage von zwanzig Prozent pro Zusatzstunde gewährt werden. |
Treffen sie die in vorhergehendem Absatz erwähnte Wahl vor Ende des | Treffen sie die in vorhergehendem Absatz erwähnte Wahl vor Ende des |
Zahlungszeitraums nicht, werden Ausgleichsruhetage gewährt. | Zahlungszeitraums nicht, werden Ausgleichsruhetage gewährt. |
Die Gewährung von Ausgleichsruhetagen erfolgt in Absprache binnen | Die Gewährung von Ausgleichsruhetagen erfolgt in Absprache binnen |
sechs Monaten nach dem Zeitraum, in dem die Grenzen überschritten | sechs Monaten nach dem Zeitraum, in dem die Grenzen überschritten |
worden sind, im Verhältnis zu einem Ruhetag pro acht zusätzlich | worden sind, im Verhältnis zu einem Ruhetag pro acht zusätzlich |
geleistete Stunden. Wenn Ausgleichsruhetage gewährt werden, wird der | geleistete Stunden. Wenn Ausgleichsruhetage gewährt werden, wird der |
Lohn für die zusätzlich geleisteten Stunden in Abweichung von den | Lohn für die zusätzlich geleisteten Stunden in Abweichung von den |
Bestimmungen von Artikel 9 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den | Bestimmungen von Artikel 9 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den |
Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt gezahlt, zu | Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt gezahlt, zu |
dem die Ausgleichsruhe gewährt wird. | dem die Ausgleichsruhe gewährt wird. |
[Für die ersten 130 Stunden der in Absatz 1 erwähnten Überschreitung | [Für die ersten 130 Stunden der in Absatz 1 erwähnten Überschreitung |
der Arbeitszeitgrenzen muss der Arbeitgeber das vorherige | der Arbeitszeitgrenzen muss der Arbeitgeber das vorherige |
Einverständnis der Mehrheit der Gewerkschaftsvertreter erhalten. In | Einverständnis der Mehrheit der Gewerkschaftsvertreter erhalten. In |
Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung wird der Vorsitzende der | Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung wird der Vorsitzende der |
paritätischen Kommission informiert.] | paritätischen Kommission informiert.] |
[Für die 50 Stunden über die im vorhergehenden Absatz erwähnten ersten | [Für die 50 Stunden über die im vorhergehenden Absatz erwähnten ersten |
130 Stunden hinaus müssen die Bestimmungen von Paragraph 2 Absatz 4 | 130 Stunden hinaus müssen die Bestimmungen von Paragraph 2 Absatz 4 |
bis 6 eingehalten werden.] | bis 6 eingehalten werden.] |
§ 2 - In Abweichung des in Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. April | § 2 - In Abweichung des in Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. April |
1960 über die Ausführung von Bauarbeiten erwähnten Verbots der | 1960 über die Ausführung von Bauarbeiten erwähnten Verbots der |
Samstagsarbeit und unbeschadet der anderen aufgrund eines Gesetzes | Samstagsarbeit und unbeschadet der anderen aufgrund eines Gesetzes |
getroffenen Bestimmungen, die die Samstagsarbeit gestatten, dürfen | getroffenen Bestimmungen, die die Samstagsarbeit gestatten, dürfen |
Arbeitnehmer in den in Artikel 1 erwähnten Unternehmen samstags bis zu | Arbeitnehmer in den in Artikel 1 erwähnten Unternehmen samstags bis zu |
64 Stunden pro Kalenderjahr arbeiten. | 64 Stunden pro Kalenderjahr arbeiten. |
Die Arbeitnehmer können vor Ende des Zahlungszeitraums, in dem diese | Die Arbeitnehmer können vor Ende des Zahlungszeitraums, in dem diese |
Stunden samstags geleistet worden sind, wählen, ob Ausgleichsruhetage | Stunden samstags geleistet worden sind, wählen, ob Ausgleichsruhetage |
gewährt werden. Eine Lohnzulage von 50 Prozent wird pro an einem | gewährt werden. Eine Lohnzulage von 50 Prozent wird pro an einem |
Samstag geleistete Stunde gewährt, ungeachtet, ob er sich für | Samstag geleistete Stunde gewährt, ungeachtet, ob er sich für |
Ausgleichsruhetage entschieden hat oder nicht. Wenn der Arbeitnehmer | Ausgleichsruhetage entschieden hat oder nicht. Wenn der Arbeitnehmer |
sich für die Gewährung von Ausgleichsruhetagen entscheidet, wird diese | sich für die Gewährung von Ausgleichsruhetagen entscheidet, wird diese |
Lohnzulage zu dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem die Leistungen verrichtet | Lohnzulage zu dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem die Leistungen verrichtet |
werden, während die normale Entlohnung in Abweichung von den | werden, während die normale Entlohnung in Abweichung von den |
Bestimmungen von Artikel 9 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den | Bestimmungen von Artikel 9 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den |
Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt gezahlt wird, | Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt gezahlt wird, |
zu dem die Ausgleichsruhe genommen wird. Die Anzahl der an einem | zu dem die Ausgleichsruhe genommen wird. Die Anzahl der an einem |
Samstag geleisteten Stunden wird von der in Paragraph 1 Absatz 1 | Samstag geleisteten Stunden wird von der in Paragraph 1 Absatz 1 |
erwähnten Anzahl Stunden abgezogen. | erwähnten Anzahl Stunden abgezogen. |
Folgende Arbeiten können samstags verrichtet werden: | Folgende Arbeiten können samstags verrichtet werden: |
1. Arbeiten, die zu keinem anderen Zeitpunkt ausgeführt werden können, | 1. Arbeiten, die zu keinem anderen Zeitpunkt ausgeführt werden können, |
2. Arbeiten, bei denen die gleichzeitige Ausführung von Bautätigkeiten | 2. Arbeiten, bei denen die gleichzeitige Ausführung von Bautätigkeiten |
und anderer Tätigkeiten am selben Ort eine grosse Gefahr für die | und anderer Tätigkeiten am selben Ort eine grosse Gefahr für die |
Sicherheit und/oder die Gesundheit der Arbeitnehmer oder Dritter | Sicherheit und/oder die Gesundheit der Arbeitnehmer oder Dritter |
darstellt, | darstellt, |
3. Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht mit anderen Tätigkeiten | 3. Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht mit anderen Tätigkeiten |
vereinbar sind. | vereinbar sind. |
Um samstags arbeiten zu können, ist das Einverständnis der Mehrheit | Um samstags arbeiten zu können, ist das Einverständnis der Mehrheit |
der Gewerkschaftsvertreter erforderlich. In Ermangelung einer | der Gewerkschaftsvertreter erforderlich. In Ermangelung einer |
Gewerkschaftsvertretung kann samstags gearbeitet werden, | Gewerkschaftsvertretung kann samstags gearbeitet werden, |
vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber mit mindestens einem Arbeiter ein | vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber mit mindestens einem Arbeiter ein |
Protokoll über den Beitritt zu der Regelung unterzeichnet. Dieses | Protokoll über den Beitritt zu der Regelung unterzeichnet. Dieses |
Protokoll muss von den regionalen Gewerkschaftssekretären | Protokoll muss von den regionalen Gewerkschaftssekretären |
gegengezeichnet werden, falls in der Region vorhanden, deren | gegengezeichnet werden, falls in der Region vorhanden, deren |
Unterschrift die Unterzeichner direkt oder über den lokalen | Unterschrift die Unterzeichner direkt oder über den lokalen |
Berufsverband erhalten. Die regionalen Gewerkschaftssekretäre verfügen | Berufsverband erhalten. Die regionalen Gewerkschaftssekretäre verfügen |
über eine Frist von vierzehn Tagen, um das Protokoll zu unterzeichnen | über eine Frist von vierzehn Tagen, um das Protokoll zu unterzeichnen |
oder ihre Ablehnung mitzuteilen. | oder ihre Ablehnung mitzuteilen. |
Bei Ablehnung wird versucht, über eine Konzertierung auf lokaler Ebene | Bei Ablehnung wird versucht, über eine Konzertierung auf lokaler Ebene |
eine Schlichtung zu erreichen. Nach Erschöpfung des Verfahrens der | eine Schlichtung zu erreichen. Nach Erschöpfung des Verfahrens der |
lokalen Konzertierung kann die zuerst handelnde Partei den Streitfall | lokalen Konzertierung kann die zuerst handelnde Partei den Streitfall |
dem Schlichtungsbüro der paritätischen Kommission vorlegen. | dem Schlichtungsbüro der paritätischen Kommission vorlegen. |
Das Protokoll über den Beitritt zu dieser Regelung hat eine | Das Protokoll über den Beitritt zu dieser Regelung hat eine |
Gültigkeitsdauer von einem Jahr und wird stillschweigend erneuert, | Gültigkeitsdauer von einem Jahr und wird stillschweigend erneuert, |
ausser bei Aufkündigung. | ausser bei Aufkündigung. |
Samstagsarbeit erfolgt immer auf freiwilliger Basis. Die | Samstagsarbeit erfolgt immer auf freiwilliger Basis. Die |
Freiwilligkeit des Arbeiters muss spätestens zum Zeitpunkt des Beginns | Freiwilligkeit des Arbeiters muss spätestens zum Zeitpunkt des Beginns |
der Arbeiten in einer schriftlichen Vereinbarung, die von Arbeitnehmer | der Arbeiten in einer schriftlichen Vereinbarung, die von Arbeitnehmer |
und Arbeitgeber unterzeichnet wird, festgehalten werden. Diese | und Arbeitgeber unterzeichnet wird, festgehalten werden. Diese |
schriftliche Vereinbarung wird auf der Baustelle aufbewahrt.] | schriftliche Vereinbarung wird auf der Baustelle aufbewahrt.] |
[Art. 7 ersetzt durch Art. 63 des G. vom 8. Juni 2008 (B.S. vom 16. | [Art. 7 ersetzt durch Art. 63 des G. vom 8. Juni 2008 (B.S. vom 16. |
Juni 2008); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 113 Nr. 1 des G. vom 28. | Juni 2008); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 113 Nr. 1 des G. vom 28. |
April 2010 (B.S. vom 10. Mai 2010); § 1 Abs. 5 ersetzt durch Art. 113 | April 2010 (B.S. vom 10. Mai 2010); § 1 Abs. 5 ersetzt durch Art. 113 |
Nr. 2 des G. vom 28. April 2010 (B.S. vom 10. Mai 2010); § 1 Abs. 6 | Nr. 2 des G. vom 28. April 2010 (B.S. vom 10. Mai 2010); § 1 Abs. 6 |
eingefügt durch Art. 113 Nr. 3 des G. vom 28. April 2010 (B.S. vom 10. | eingefügt durch Art. 113 Nr. 3 des G. vom 28. April 2010 (B.S. vom 10. |
Mai 2010)] | Mai 2010)] |
Art. 8 - [...] | Art. 8 - [...] |
[Art. 8 aufgehoben durch Art. 114 des G. vom 28. April 2010 (B.S. vom | [Art. 8 aufgehoben durch Art. 114 des G. vom 28. April 2010 (B.S. vom |
10. Mai 2010)] | 10. Mai 2010)] |
KAPITEL 5 - Sonderbestimmungen | KAPITEL 5 - Sonderbestimmungen |
Art. 9 - Es wird vorausgesetzt, dass die in Artikel 1 erwähnten | Art. 9 - Es wird vorausgesetzt, dass die in Artikel 1 erwähnten |
Unternehmen die in Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni | Unternehmen die in Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni |
1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit | 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit |
für Lohnempfänger festgelegten Bedingungen erfüllen, um [für die Jahre | für Lohnempfänger festgelegten Bedingungen erfüllen, um [für die Jahre |
1983 bis 1992 und nach 1992 für jedes Jahr, für das der König in | 1983 bis 1992 und nach 1992 für jedes Jahr, für das der König in |
Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 das Recht auf eine Anzahl Ruhetage | Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 das Recht auf eine Anzahl Ruhetage |
festgelegt hat,] eine Ermässigung der Beiträge von 4 250 BEF pro | festgelegt hat,] eine Ermässigung der Beiträge von 4 250 BEF pro |
Quartal und Arbeiter, die sich auf die Gesamtheit der in vorerwähntem | Quartal und Arbeiter, die sich auf die Gesamtheit der in vorerwähntem |
Artikel 35 erwähnten Regelungen bezieht, in Anspruch nehmen zu können. | Artikel 35 erwähnten Regelungen bezieht, in Anspruch nehmen zu können. |
[Art. 9 abgeändert durch Art. 41 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom | [Art. 9 abgeändert durch Art. 41 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom |
24. Januar 1985, Art. 2 § 2 des K.E. Nr. 492 vom 31. Dezember 1986 | 24. Januar 1985, Art. 2 § 2 des K.E. Nr. 492 vom 31. Dezember 1986 |
(B.S. vom 23. Januar 1987), Art. 108 des G. vom 30. Dezember 1988 | (B.S. vom 23. Januar 1987), Art. 108 des G. vom 30. Dezember 1988 |
(B.S. vom 5. Januar 1989) und Art. 168 des G. vom 29. Dezember 1990 | (B.S. vom 5. Januar 1989) und Art. 168 des G. vom 29. Dezember 1990 |
(B.S. vom 9. Januar 1991)] | (B.S. vom 9. Januar 1991)] |
Art. 10 - Die in Artikel 1 erwähnten Unternehmen sind von der | Art. 10 - Die in Artikel 1 erwähnten Unternehmen sind von der |
Einzahlung in den Fonds, der in Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. | Einzahlung in den Fonds, der in Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. |
181 vom 30. Dezember 1982 zur Schaffung eines Fonds im Hinblick auf | 181 vom 30. Dezember 1982 zur Schaffung eines Fonds im Hinblick auf |
die Anwendung der zusätzlichen Lohnmässigung für die Beschäftigung | die Anwendung der zusätzlichen Lohnmässigung für die Beschäftigung |
erwähnt ist, [sowie von den in Artikel 8 des Königlichen Erlasses Nr. | erwähnt ist, [sowie von den in Artikel 8 des Königlichen Erlasses Nr. |
492 vom 31. Dezember 1986 zur Festlegung beschäftigungsfördernder | 492 vom 31. Dezember 1986 zur Festlegung beschäftigungsfördernder |
Bestimmungen erwähnten Einzahlungen] befreit. | Bestimmungen erwähnten Einzahlungen] befreit. |
[Art. 10 ergänzt durch Art. 3 des K.E. Nr. 492 vom 31. Dezember 1986 | [Art. 10 ergänzt durch Art. 3 des K.E. Nr. 492 vom 31. Dezember 1986 |
(B.S. vom 23. Januar 1987)] | (B.S. vom 23. Januar 1987)] |
Art. 11 - [Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden | Art. 11 - [Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Königlichen Erlasses und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem | Königlichen Erlasses und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem |
Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet. | Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet. |
Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des | Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des |
Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen | Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen |
oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und | oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und |
Kontrollauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des | Kontrollauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des |
vorliegenden Königlichen Erlasses und seiner Ausführungserlasse | vorliegenden Königlichen Erlasses und seiner Ausführungserlasse |
handeln.] | handeln.] |
[Art. 11 ersetzt durch Art. 67 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. | [Art. 11 ersetzt durch Art. 67 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. |
Juli 2010)] | Juli 2010)] |
Art. 12 - 13 - [...] | Art. 12 - 13 - [...] |
[Art. 12 und 13 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 33 Buchstabe a) des G. | [Art. 12 und 13 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 33 Buchstabe a) des G. |
vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)] | vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)] |
[Art. 13bis - [...]] | [Art. 13bis - [...]] |
[Art. 13bis eingefügt durch Art. 108 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. | [Art. 13bis eingefügt durch Art. 108 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. |
vom 19. Februar 1998) und aufgehoben durch Art. 109 Nr. 33 Buchstabe | vom 19. Februar 1998) und aufgehoben durch Art. 109 Nr. 33 Buchstabe |
b) des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)] | b) des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)] |
Art. 14 - [...] | Art. 14 - [...] |
[Art. 14 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 33 Buchstabe c) des G. vom 6. | [Art. 14 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 33 Buchstabe c) des G. vom 6. |
Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)] | Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)] |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen |
Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1983. | Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1983. |
Art. 14 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit und Unser | Art. 14 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit und Unser |
Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, | Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |