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Arrêté royal n° 213 relatif à la durée du travail dans les entreprises ressortissant à la Commission paritaire de la construction. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit nr. 213 betreffende de arbeidsduur in de ondernemingen die onder het Paritair Comité voor het bouwbedrijf ressorteren. - Officieuze coördinatie in het Duits
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26 SEPTEMBRE 1983. - Arrêté royal n° 213 relatif à la durée du travail 26 SEPTEMBER 1983. - Koninklijk besluit nr. 213 betreffende de
dans les entreprises ressortissant à la Commission paritaire de la arbeidsduur in de ondernemingen die onder het Paritair Comité voor het
construction. - Coordination officieuse en langue allemande bouwbedrijf ressorteren. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal n° 213 du 26 septembre 1983 relatif à la het koninklijk besluit nr. 213 van 26 september 1983 betreffende de
durée du travail dans les entreprises ressortissant à la commission arbeidsduur in de ondernemingen die onder het paritair comité voor het
paritaire de la construction (Moniteur belge du 7 octobre 1983), bouwbedrijf ressorteren (Belgisch Staatsblad van 7 oktober 1983),
confirmé par la loi du 6 décembre 1984 portant confirmation des bekrachtigd bij de wet van 6 december 1984 tot bekrachtiging van de
arrêtés royaux pris en exécution de l'article 1er, 3° à 10°, de la loi koninklijke besluiten vastgesteld ter uitvoering van artikel 1, 3° tot
du 6 juillet 1983 attribuant certains pouvoirs spéciaux au Roi 10°, van de wet van 6 juli 1983 tot toekenning van bepaalde bijzondere
(Moniteur belge du 18 décembre 1984), tel qu'il a été modifié machten aan de Koning (Belgisch Staatsblad van 18 december 1984),
successivement par : zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- l'arrêté royal n° 231 du 21 décembre 1983 modifiant l'arrêté royal - het koninklijk besluit nr. 231 van 21 december 1983 tot wijziging
n° 213 du 26 septembre 1983 relatif à la durée du travail dans les van het koninklijk besluit nr. 213 van 26 september 1983 betreffende
entreprises ressortissant à la commission paritaire de la construction de arbeidsduur in de ondernemingen die onder het paritair comité voor
(Moniteur belge du 28 décembre 1983); het bouwbedrijf ressorteren (Belgisch Staatsblad van 28 december
- la loi de redressement du 22 janvier 1985 contenant des dispositions 1983); - de herstelwet van 22 januari 1985 houdende sociale bepalingen
sociales (Moniteur belge du 24 janvier 1985, err. du 24 avril 1990); (Belgisch Staatsblad van 24 januari 1985, err. van 24 april 1990);
- l'arrêté royal n° 492 du 31 décembre 1986 contenant des dispositions - het koninklijk besluit nr. 492 van 31 december 1986 houdende
en faveur de l'emploi (Moniteur belge du 23 janvier 1987); bepalingen ter bevordering van de tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 23 januari 1987);
- la loi-programme du 30 décembre 1988 (Moniteur belge du 5 janvier - de programmawet van 30 december 1988 (Belgisch Staatsblad van 5
1989, err. du 1er février 1989); januari 1989, err. van 1 februari 1989);
- la loi-programme du 22 décembre 1989 (Moniteur belge du 30 décembre - de programmawet van 22 december 1989 (Belgisch Staatsblad van 30
1989, err. du 4 avril 1990); december 1989, err. van 4 april 1990);
- la loi du 29 décembre 1990 portant des dispositions sociales - de wet van 29 december 1990 houdende sociale bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 9 janvier 1991); Staatsblad van 9 januari 1991);
- la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions sociales et - de wet van 20 juli 1991 houdende sociale en diverse bepalingen
diverses (Moniteur belge du 1er août 1991, err. des 22 octobre 1991 et (Belgisch Staatsblad van 1 augustus 1991, err. van 22 oktober 1991 en
20 novembre 1991); 20 november 1991);
- la loi du 13 février 1998 portant des dispositions en faveur de - de wet van 13 februari 1998 houdende bepalingen tot bevordering van
l'emploi (Moniteur belge du 19 février 1998); de tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 19 februari 1998);
- la loi du 12 août 2000 portant des dispositions sociales, - de wet van 12 augustus 2000 houdende sociale, budgettaire en andere
budgétaires et diverses (Moniteur belge du 31 août 2000, err. du 25 bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 2000, err. van 25
janvier 2001); januari 2001);
- l'arrêté royal du 10 juin 2001 relatif à l'harmonisation de la - het koninklijk besluit van 10 juni 2001 tot het in overeenstemming
sécurité sociale à l'arrêté royal du 10 juin 2001 portant définition brengen van de sociale zekerheid met het koninklijk besluit van 10
juni 2001 tot eenvormige definiëring van begrippen met betrekking tot
uniforme de notions relatives au temps de travail à l'usage de la arbeidstijdgegevens ten behoeve van de sociale zekerheid, met
toepassing van artikel 39 van de wet van 26 juli 1996 tot
sécurité sociale, en application de l'article 39 de la loi du 26 modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de
juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels (Belgisch Staatsblad
la viabilité des régimes légaux des pensions (Moniteur belge du 31 van 31 juli 2001);
juillet 2001);
- la loi-programme du 9 juillet 2004 (Moniteur belge du 15 juillet - de programmawet van 9 juli 2004 (Belgisch Staatsblad van 15 juli
2004); 2004);
- la loi du 8 juin 2008 portant des dispositions diverses (I) - de wet van 8 juni 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch
(Moniteur belge du 16 juin 2008, err. des 16 juillet 2008 et 30 juillet 2008); Staatsblad van 16 juni 2008, err. van 16 juli 2008 en 30 juli 2008);
- la loi du 28 avril 2010 portant des dispositions diverses (Moniteur - de wet van 28 april 2010 houdende diverse bepalingen (Belgisch
belge du 10 mai 2010); Staatsblad van 10 mei 2010);
- la loi du 6 juin 2010 introduisant le Code pénal social (Moniteur - de wet van 6 juni 2010 tot invoering van het Sociaal Strafwetboek
belge du 1er juillet 2010). (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2010).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UND MINISTERIUM DER MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UND MINISTERIUM DER
SOZIALFÜRSORGE SOZIALFÜRSORGE
26. SEPTEMBER 1983 - Königlicher Erlass Nr. 213 über die Arbeitszeit 26. SEPTEMBER 1983 - Königlicher Erlass Nr. 213 über die Arbeitszeit
in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen
unterstehen unterstehen
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich KAPITEL 1 - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Arbeitgeber, Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Arbeitgeber,
die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, und auf die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, und auf
die Arbeiter, die sie beschäftigen. die Arbeiter, die sie beschäftigen.
KAPITEL 2 - Arbeitszeitverkürzung KAPITEL 2 - Arbeitszeitverkürzung
Art. 2 - [Die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter haben Anrecht auf vier Art. 2 - [Die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter haben Anrecht auf vier
Ruhetage für das Jahr 1983 und auf sechs Ruhetage für die Jahre 1984 Ruhetage für das Jahr 1983 und auf sechs Ruhetage für die Jahre 1984
bis 1992. bis 1992.
Der König legt nach Stellungnahme der paritätischen Kommission die Der König legt nach Stellungnahme der paritätischen Kommission die
Daten dieser Ruhetage für die Jahre 1987, 1988, 1989, 1990, 1991 und Daten dieser Ruhetage für die Jahre 1987, 1988, 1989, 1990, 1991 und
1992 fest. 1992 fest.
Der König kann nach Stellungnahme der paritätischen Kommission durch Der König kann nach Stellungnahme der paritätischen Kommission durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass und unter den Bedingungen und einen im Ministerrat beratenen Erlass und unter den Bedingungen und
gemäss den Modalitäten, die Er bestimmt, das Recht auf eine bestimmte gemäss den Modalitäten, die Er bestimmt, das Recht auf eine bestimmte
Anzahl Ruhetage für jedes Jahr nach 1992 [bis 2000] festlegen. Anzahl Ruhetage für jedes Jahr nach 1992 [bis 2000] festlegen.
Er legt gegebenenfalls nach Stellungnahme der paritätischen Kommission Er legt gegebenenfalls nach Stellungnahme der paritätischen Kommission
die Daten dieser Ruhetage in dem betreffenden Jahr fest. die Daten dieser Ruhetage in dem betreffenden Jahr fest.
[Für jedes Jahr nach 2000 haben die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter [Für jedes Jahr nach 2000 haben die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter
Anrecht auf sechs Ruhetage. Anrecht auf sechs Ruhetage.
Der König legt nach Stellungnahme der paritätischen Kommission für Der König legt nach Stellungnahme der paritätischen Kommission für
jedes Jahr nach 2000 die Daten fest, an denen diese Ruhetage genommen jedes Jahr nach 2000 die Daten fest, an denen diese Ruhetage genommen
werden müssen.] werden müssen.]
Die in vorliegendem Artikel erwähnten Ruhetage sind für die soziale Die in vorliegendem Artikel erwähnten Ruhetage sind für die soziale
Sicherheit Arbeitstagen gleichgestellt.] Sicherheit Arbeitstagen gleichgestellt.]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 166 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom [Art. 2 ersetzt durch Art. 166 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom
9. Januar 1991); Abs. 3 abgeändert durch Art. 169 Nr. 1 des G. vom 12. 9. Januar 1991); Abs. 3 abgeändert durch Art. 169 Nr. 1 des G. vom 12.
August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); neue Absätze 5 und 6 eingefügt August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); neue Absätze 5 und 6 eingefügt
durch Art. 169 Nr. 2 des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August durch Art. 169 Nr. 2 des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August
2000)] 2000)]
Art. 3 - Es ist verboten, die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter an den Art. 3 - Es ist verboten, die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter an den
in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Tagen zu beschäftigen. in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Tagen zu beschäftigen.
In Abweichung von Absatz 1 dürfen Arbeiter an diesen Ruhetagen In Abweichung von Absatz 1 dürfen Arbeiter an diesen Ruhetagen
beschäftigt werden: beschäftigt werden:
1. wenn die Sonntagsarbeit aufgrund von Artikel 12 des Gesetzes vom 1. wenn die Sonntagsarbeit aufgrund von Artikel 12 des Gesetzes vom
16. März 1971 über die Arbeit erlaubt ist, 16. März 1971 über die Arbeit erlaubt ist,
2. wenn sie mit dem Kundendienst bei Baustoffhändlern beauftragt sind. 2. wenn sie mit dem Kundendienst bei Baustoffhändlern beauftragt sind.
Art. 4 - Arbeiter, die in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 an den in Art. 4 - Arbeiter, die in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 an den in
Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Ruhetagen beschäftigt werden, haben Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Ruhetagen beschäftigt werden, haben
Anrecht auf Ausgleichsruhetage. Diese Ausgleichsruhetage müssen binnen Anrecht auf Ausgleichsruhetage. Diese Ausgleichsruhetage müssen binnen
sechs Wochen nach dem Tag, an dem gearbeitet worden ist, gewährt sechs Wochen nach dem Tag, an dem gearbeitet worden ist, gewährt
werden. werden.
Art. 5 - Die in Artikel 2 erwähnten Ruhetage setzen die Erfüllung des Art. 5 - Die in Artikel 2 erwähnten Ruhetage setzen die Erfüllung des
Arbeitsvertrags aus und geben Anrecht auf einen pauschalen Tageslohn, Arbeitsvertrags aus und geben Anrecht auf einen pauschalen Tageslohn,
der dem Arbeitslosengeld entspricht, erhöht um zusätzliches der dem Arbeitslosengeld entspricht, erhöht um zusätzliches
Arbeitslosengeld, das vom Fonds für die Existenzsicherheit der Arbeitslosengeld, das vom Fonds für die Existenzsicherheit der
Bauarbeiter gewährt wird. Bauarbeiter gewährt wird.
Dieser Lohn geht zu Lasten des Fonds für die Existenzsicherheit der Dieser Lohn geht zu Lasten des Fonds für die Existenzsicherheit der
Bauarbeiter und wird von den Einrichtungen, die in Artikel 7 der Bauarbeiter und wird von den Einrichtungen, die in Artikel 7 der
Satzung des besagten Fonds erwähnt sind, gemäss den Modalitäten, die Satzung des besagten Fonds erwähnt sind, gemäss den Modalitäten, die
im gemeinsamen Einvernehmen zwischen diesen Einrichtungen und dem im gemeinsamen Einvernehmen zwischen diesen Einrichtungen und dem
Fonds festgelegt worden sind, gezahlt. Fonds festgelegt worden sind, gezahlt.
[...] [...]
[Art. 5 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 des K.E. Nr. 231 vom 21. [Art. 5 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 des K.E. Nr. 231 vom 21.
Dezember 1983 (B.S. vom 28. Dezember 1983) und aufgehoben durch Art. Dezember 1983 (B.S. vom 28. Dezember 1983) und aufgehoben durch Art.
10 des K.E. vom 10. Juni 2001 (B.S. vom 31. Juli 2001)] 10 des K.E. vom 10. Juni 2001 (B.S. vom 31. Juli 2001)]
KAPITEL 3 - Finanzierung der Arbeitszeitverkürzung KAPITEL 3 - Finanzierung der Arbeitszeitverkürzung
Art. 6 - Die Entlohnung für die Ausgleichsruhetage wird durch einen Art. 6 - Die Entlohnung für die Ausgleichsruhetage wird durch einen
Beitrag an den Fonds für die Existenzsicherheit der Bauarbeiter Beitrag an den Fonds für die Existenzsicherheit der Bauarbeiter
finanziert, dessen Einziehung und Beitreibung vom Landesamt für finanziert, dessen Einziehung und Beitreibung vom Landesamt für
soziale Sicherheit vorgenommen werden. soziale Sicherheit vorgenommen werden.
Für das Jahr 1983 entspricht der Beitrag 2,5 Prozent des auf 108 Für das Jahr 1983 entspricht der Beitrag 2,5 Prozent des auf 108
Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne für das Jahr 1982, so Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne für das Jahr 1982, so
wie dieser Betrag aus den Meldungen hervorgeht, die die Arbeitgeber, wie dieser Betrag aus den Meldungen hervorgeht, die die Arbeitgeber,
die während eines der ersten drei Quartale 1983 Arbeiter beschäftigt die während eines der ersten drei Quartale 1983 Arbeiter beschäftigt
haben werden, dem Landesamt für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter haben werden, dem Landesamt für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter
übermitteln. übermitteln.
Über den Beitragsbetrag wird eine Lastschriftanzeige ausgestellt, die Über den Beitragsbetrag wird eine Lastschriftanzeige ausgestellt, die
den Arbeitgebern vom Landesamt im Laufe des Monats September 1983 den Arbeitgebern vom Landesamt im Laufe des Monats September 1983
gesendet wird und von besagtem Landesamt aufgrund der Lohndaten, über gesendet wird und von besagtem Landesamt aufgrund der Lohndaten, über
die es zu diesem Zeitpunkt verfügt, erstellt wird. Der Beitrag wird am die es zu diesem Zeitpunkt verfügt, erstellt wird. Der Beitrag wird am
30. September 1983 fällig und muss dem Landesamt spätestens am 31. 30. September 1983 fällig und muss dem Landesamt spätestens am 31.
Oktober 1983 gezahlt werden. Oktober 1983 gezahlt werden.
Für das Jahr 1984 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 Für das Jahr 1984 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108
Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt
für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal
1983 und das erste, zweite und dritte Quartal 1984 angegeben worden 1983 und das erste, zweite und dritte Quartal 1984 angegeben worden
sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den
Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen. Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen.
[Für das Jahr 1985 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 [Für das Jahr 1985 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108
Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt
für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal
1984 und das erste, zweite und dritte Quartal 1985 angegeben worden 1984 und das erste, zweite und dritte Quartal 1985 angegeben worden
sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den
Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen. Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen.
Für das Jahr 1986 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 Für das Jahr 1986 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108
Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt
für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal
1985 und das erste, zweite und dritte Quartal 1986 angegeben worden 1985 und das erste, zweite und dritte Quartal 1986 angegeben worden
sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den
Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen. Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen.
Diese Bestimmungen sind nicht anwendbar, wenn die Paritätische Diese Bestimmungen sind nicht anwendbar, wenn die Paritätische
Kommission für das Bauwesen das in Artikel 23 § 3 erwähnte Abkommen Kommission für das Bauwesen das in Artikel 23 § 3 erwähnte Abkommen
unterzeichnet.] unterzeichnet.]
[Für das Jahr 1987 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 [Für das Jahr 1987 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108
Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt
für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal
1986 und das erste, zweite und dritte Quartal 1987 angegeben worden 1986 und das erste, zweite und dritte Quartal 1987 angegeben worden
sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den
Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen. Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen.
Für das Jahr 1988 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 Für das Jahr 1988 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108
Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt
für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal
1987 und das erste, zweite und dritte Quartal 1988 angegeben worden 1987 und das erste, zweite und dritte Quartal 1988 angegeben worden
sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den
Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen.] Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen.]
[Für das Jahr 1989 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 [Für das Jahr 1989 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108
Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt
für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal
1988 und das erste, zweite und dritte Quartal 1989 angegeben worden 1988 und das erste, zweite und dritte Quartal 1989 angegeben worden
sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den
Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen. Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen.
Für das Jahr 1990 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 Für das Jahr 1990 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108
Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt
für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal
1989 und das erste, zweite und dritte Quartal 1990 angegeben worden 1989 und das erste, zweite und dritte Quartal 1990 angegeben worden
sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den
Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen.] Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen.]
[Für das Jahr 1991 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 [Für das Jahr 1991 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108
Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt
für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal
1990 und das erste, zweite und dritte Quartal 1991 angegeben worden 1990 und das erste, zweite und dritte Quartal 1991 angegeben worden
sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den
Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen. Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen.
Für das Jahr 1992 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108 Für das Jahr 1992 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf 108
Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim Landesamt
für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das vierte Quartal
1991 und das erste, zweite und dritte Quartal 1992 angegeben worden 1991 und das erste, zweite und dritte Quartal 1992 angegeben worden
sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den sind. Dieser Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den
Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen.] Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen.]
[Wenn der König aufgrund von Artikel 2 Absatz 3 das Recht auf eine [Wenn der König aufgrund von Artikel 2 Absatz 3 das Recht auf eine
bestimmte Anzahl Ruhetage für die Jahre nach 1992 [bis 2000] festlegt, bestimmte Anzahl Ruhetage für die Jahre nach 1992 [bis 2000] festlegt,
bestimmt Er ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den bestimmt Er ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den
Beitrag sowie seine Berechnungsgrundlage. Dieser Beitrag wird pro Beitrag sowie seine Berechnungsgrundlage. Dieser Beitrag wird pro
Quartal zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen.] Quartal zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen eingenommen.]
[Für die Jahre nach 2000 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf [Für die Jahre nach 2000 entspricht der Beitrag 2,6 Prozent des auf
108 Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim 108 Prozent angehobenen Betrags der Summe der Löhne, die beim
Landesamt für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das Landesamt für die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter jeweils für das
vierte Quartal des vorhergehenden Jahres und das erste, zweite und vierte Quartal des vorhergehenden Jahres und das erste, zweite und
dritte Quartal des betreffenden Jahres angegeben worden sind. Dieser dritte Quartal des betreffenden Jahres angegeben worden sind. Dieser
Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen Beitrag wird pro Quartal zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen
eingenommen.] eingenommen.]
Das Landesamt übermittelt dem Fonds für die Existenzsicherheit der Das Landesamt übermittelt dem Fonds für die Existenzsicherheit der
Bauarbeiter das Aufkommen des durch vorliegenden Erlass festgelegten Bauarbeiter das Aufkommen des durch vorliegenden Erlass festgelegten
Beitrags, abzüglich der Einziehungskosten. Beitrags, abzüglich der Einziehungskosten.
Der Betrag der gemäss Artikel 5 gewährten Pauschallöhne muss beim Der Betrag der gemäss Artikel 5 gewährten Pauschallöhne muss beim
Landesamt angegeben werden. Landesamt angegeben werden.
Alle Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mit Bezug auf die Alle Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mit Bezug auf die
Einziehung, die Beitreibung, die zivilrechtlichen Sanktionen, die Einziehung, die Beitreibung, die zivilrechtlichen Sanktionen, die
Verjährung der Sozialversicherungsbeiträge und das Vorzugsrecht auf Verjährung der Sozialversicherungsbeiträge und das Vorzugsrecht auf
diese Beiträge sind auf oben erwähnte Beiträge anwendbar. diese Beiträge sind auf oben erwähnte Beiträge anwendbar.
[Art. 6 Abs. 5 bis 7 eingefügt durch Art. 40 des G. vom 22. Januar [Art. 6 Abs. 5 bis 7 eingefügt durch Art. 40 des G. vom 22. Januar
1985 (B.S. vom 24. Januar 1985); Abs. 8 und 9 eingefügt durch Art. 2 § 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985); Abs. 8 und 9 eingefügt durch Art. 2 §
1 des K.E. Nr. 492 vom 31. Dezember 1986 (B.S. vom 23. Januar 1987); 1 des K.E. Nr. 492 vom 31. Dezember 1986 (B.S. vom 23. Januar 1987);
Abs. 10 und 11 eingefügt durch Art. 107 des G. vom 30. Dezember 1988 Abs. 10 und 11 eingefügt durch Art. 107 des G. vom 30. Dezember 1988
(B.S. vom 5. Januar 1989); Abs. 12 und 13 eingefügt durch Art. 97 des (B.S. vom 5. Januar 1989); Abs. 12 und 13 eingefügt durch Art. 97 des
G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); Abs. 14 eingefügt G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); Abs. 14 eingefügt
durch Art. 167 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991) durch Art. 167 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991)
und abgeändert durch Art. 170 Nr. 1 des G. vom 12. August 2000 (B.S. und abgeändert durch Art. 170 Nr. 1 des G. vom 12. August 2000 (B.S.
vom 31. August 2000); Abs. 15 eingefügt durch Art. 170 Nr. 2 des G. vom 31. August 2000); Abs. 15 eingefügt durch Art. 170 Nr. 2 des G.
vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000)] vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000)]
KAPITEL 4 - Massnahmen zur Senkung der Teilarbeitslosigkeit KAPITEL 4 - Massnahmen zur Senkung der Teilarbeitslosigkeit
Art. 7 - [ § 1 - In den in Artikel 1 erwähnten Unternehmen können die Art. 7 - [ § 1 - In den in Artikel 1 erwähnten Unternehmen können die
in Artikel 19 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit in Artikel 19 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit
festgelegten Arbeitszeitgrenzen während der Sommermonate oder eines festgelegten Arbeitszeitgrenzen während der Sommermonate oder eines
Zeitraums intensiver Tätigkeit [um 180 Stunden] pro Kalenderjahr, und Zeitraums intensiver Tätigkeit [um 180 Stunden] pro Kalenderjahr, und
zwar bis zu maximal einer Stunde pro Tag, für die der normale Lohn zwar bis zu maximal einer Stunde pro Tag, für die der normale Lohn
gezahlt wird, überschritten werden. gezahlt wird, überschritten werden.
Die Arbeitnehmer können vor Ende des Zahlungszeitraums, in dem diese Die Arbeitnehmer können vor Ende des Zahlungszeitraums, in dem diese
Stunden geleistet werden, wählen, ob Ausgleichsruhetage oder eine Stunden geleistet werden, wählen, ob Ausgleichsruhetage oder eine
Lohnzulage von zwanzig Prozent pro Zusatzstunde gewährt werden. Lohnzulage von zwanzig Prozent pro Zusatzstunde gewährt werden.
Treffen sie die in vorhergehendem Absatz erwähnte Wahl vor Ende des Treffen sie die in vorhergehendem Absatz erwähnte Wahl vor Ende des
Zahlungszeitraums nicht, werden Ausgleichsruhetage gewährt. Zahlungszeitraums nicht, werden Ausgleichsruhetage gewährt.
Die Gewährung von Ausgleichsruhetagen erfolgt in Absprache binnen Die Gewährung von Ausgleichsruhetagen erfolgt in Absprache binnen
sechs Monaten nach dem Zeitraum, in dem die Grenzen überschritten sechs Monaten nach dem Zeitraum, in dem die Grenzen überschritten
worden sind, im Verhältnis zu einem Ruhetag pro acht zusätzlich worden sind, im Verhältnis zu einem Ruhetag pro acht zusätzlich
geleistete Stunden. Wenn Ausgleichsruhetage gewährt werden, wird der geleistete Stunden. Wenn Ausgleichsruhetage gewährt werden, wird der
Lohn für die zusätzlich geleisteten Stunden in Abweichung von den Lohn für die zusätzlich geleisteten Stunden in Abweichung von den
Bestimmungen von Artikel 9 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Bestimmungen von Artikel 9 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den
Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt gezahlt, zu Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt gezahlt, zu
dem die Ausgleichsruhe gewährt wird. dem die Ausgleichsruhe gewährt wird.
[Für die ersten 130 Stunden der in Absatz 1 erwähnten Überschreitung [Für die ersten 130 Stunden der in Absatz 1 erwähnten Überschreitung
der Arbeitszeitgrenzen muss der Arbeitgeber das vorherige der Arbeitszeitgrenzen muss der Arbeitgeber das vorherige
Einverständnis der Mehrheit der Gewerkschaftsvertreter erhalten. In Einverständnis der Mehrheit der Gewerkschaftsvertreter erhalten. In
Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung wird der Vorsitzende der Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung wird der Vorsitzende der
paritätischen Kommission informiert.] paritätischen Kommission informiert.]
[Für die 50 Stunden über die im vorhergehenden Absatz erwähnten ersten [Für die 50 Stunden über die im vorhergehenden Absatz erwähnten ersten
130 Stunden hinaus müssen die Bestimmungen von Paragraph 2 Absatz 4 130 Stunden hinaus müssen die Bestimmungen von Paragraph 2 Absatz 4
bis 6 eingehalten werden.] bis 6 eingehalten werden.]
§ 2 - In Abweichung des in Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. April § 2 - In Abweichung des in Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. April
1960 über die Ausführung von Bauarbeiten erwähnten Verbots der 1960 über die Ausführung von Bauarbeiten erwähnten Verbots der
Samstagsarbeit und unbeschadet der anderen aufgrund eines Gesetzes Samstagsarbeit und unbeschadet der anderen aufgrund eines Gesetzes
getroffenen Bestimmungen, die die Samstagsarbeit gestatten, dürfen getroffenen Bestimmungen, die die Samstagsarbeit gestatten, dürfen
Arbeitnehmer in den in Artikel 1 erwähnten Unternehmen samstags bis zu Arbeitnehmer in den in Artikel 1 erwähnten Unternehmen samstags bis zu
64 Stunden pro Kalenderjahr arbeiten. 64 Stunden pro Kalenderjahr arbeiten.
Die Arbeitnehmer können vor Ende des Zahlungszeitraums, in dem diese Die Arbeitnehmer können vor Ende des Zahlungszeitraums, in dem diese
Stunden samstags geleistet worden sind, wählen, ob Ausgleichsruhetage Stunden samstags geleistet worden sind, wählen, ob Ausgleichsruhetage
gewährt werden. Eine Lohnzulage von 50 Prozent wird pro an einem gewährt werden. Eine Lohnzulage von 50 Prozent wird pro an einem
Samstag geleistete Stunde gewährt, ungeachtet, ob er sich für Samstag geleistete Stunde gewährt, ungeachtet, ob er sich für
Ausgleichsruhetage entschieden hat oder nicht. Wenn der Arbeitnehmer Ausgleichsruhetage entschieden hat oder nicht. Wenn der Arbeitnehmer
sich für die Gewährung von Ausgleichsruhetagen entscheidet, wird diese sich für die Gewährung von Ausgleichsruhetagen entscheidet, wird diese
Lohnzulage zu dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem die Leistungen verrichtet Lohnzulage zu dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem die Leistungen verrichtet
werden, während die normale Entlohnung in Abweichung von den werden, während die normale Entlohnung in Abweichung von den
Bestimmungen von Artikel 9 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Bestimmungen von Artikel 9 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den
Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt gezahlt wird, Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt gezahlt wird,
zu dem die Ausgleichsruhe genommen wird. Die Anzahl der an einem zu dem die Ausgleichsruhe genommen wird. Die Anzahl der an einem
Samstag geleisteten Stunden wird von der in Paragraph 1 Absatz 1 Samstag geleisteten Stunden wird von der in Paragraph 1 Absatz 1
erwähnten Anzahl Stunden abgezogen. erwähnten Anzahl Stunden abgezogen.
Folgende Arbeiten können samstags verrichtet werden: Folgende Arbeiten können samstags verrichtet werden:
1. Arbeiten, die zu keinem anderen Zeitpunkt ausgeführt werden können, 1. Arbeiten, die zu keinem anderen Zeitpunkt ausgeführt werden können,
2. Arbeiten, bei denen die gleichzeitige Ausführung von Bautätigkeiten 2. Arbeiten, bei denen die gleichzeitige Ausführung von Bautätigkeiten
und anderer Tätigkeiten am selben Ort eine grosse Gefahr für die und anderer Tätigkeiten am selben Ort eine grosse Gefahr für die
Sicherheit und/oder die Gesundheit der Arbeitnehmer oder Dritter Sicherheit und/oder die Gesundheit der Arbeitnehmer oder Dritter
darstellt, darstellt,
3. Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht mit anderen Tätigkeiten 3. Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht mit anderen Tätigkeiten
vereinbar sind. vereinbar sind.
Um samstags arbeiten zu können, ist das Einverständnis der Mehrheit Um samstags arbeiten zu können, ist das Einverständnis der Mehrheit
der Gewerkschaftsvertreter erforderlich. In Ermangelung einer der Gewerkschaftsvertreter erforderlich. In Ermangelung einer
Gewerkschaftsvertretung kann samstags gearbeitet werden, Gewerkschaftsvertretung kann samstags gearbeitet werden,
vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber mit mindestens einem Arbeiter ein vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber mit mindestens einem Arbeiter ein
Protokoll über den Beitritt zu der Regelung unterzeichnet. Dieses Protokoll über den Beitritt zu der Regelung unterzeichnet. Dieses
Protokoll muss von den regionalen Gewerkschaftssekretären Protokoll muss von den regionalen Gewerkschaftssekretären
gegengezeichnet werden, falls in der Region vorhanden, deren gegengezeichnet werden, falls in der Region vorhanden, deren
Unterschrift die Unterzeichner direkt oder über den lokalen Unterschrift die Unterzeichner direkt oder über den lokalen
Berufsverband erhalten. Die regionalen Gewerkschaftssekretäre verfügen Berufsverband erhalten. Die regionalen Gewerkschaftssekretäre verfügen
über eine Frist von vierzehn Tagen, um das Protokoll zu unterzeichnen über eine Frist von vierzehn Tagen, um das Protokoll zu unterzeichnen
oder ihre Ablehnung mitzuteilen. oder ihre Ablehnung mitzuteilen.
Bei Ablehnung wird versucht, über eine Konzertierung auf lokaler Ebene Bei Ablehnung wird versucht, über eine Konzertierung auf lokaler Ebene
eine Schlichtung zu erreichen. Nach Erschöpfung des Verfahrens der eine Schlichtung zu erreichen. Nach Erschöpfung des Verfahrens der
lokalen Konzertierung kann die zuerst handelnde Partei den Streitfall lokalen Konzertierung kann die zuerst handelnde Partei den Streitfall
dem Schlichtungsbüro der paritätischen Kommission vorlegen. dem Schlichtungsbüro der paritätischen Kommission vorlegen.
Das Protokoll über den Beitritt zu dieser Regelung hat eine Das Protokoll über den Beitritt zu dieser Regelung hat eine
Gültigkeitsdauer von einem Jahr und wird stillschweigend erneuert, Gültigkeitsdauer von einem Jahr und wird stillschweigend erneuert,
ausser bei Aufkündigung. ausser bei Aufkündigung.
Samstagsarbeit erfolgt immer auf freiwilliger Basis. Die Samstagsarbeit erfolgt immer auf freiwilliger Basis. Die
Freiwilligkeit des Arbeiters muss spätestens zum Zeitpunkt des Beginns Freiwilligkeit des Arbeiters muss spätestens zum Zeitpunkt des Beginns
der Arbeiten in einer schriftlichen Vereinbarung, die von Arbeitnehmer der Arbeiten in einer schriftlichen Vereinbarung, die von Arbeitnehmer
und Arbeitgeber unterzeichnet wird, festgehalten werden. Diese und Arbeitgeber unterzeichnet wird, festgehalten werden. Diese
schriftliche Vereinbarung wird auf der Baustelle aufbewahrt.] schriftliche Vereinbarung wird auf der Baustelle aufbewahrt.]
[Art. 7 ersetzt durch Art. 63 des G. vom 8. Juni 2008 (B.S. vom 16. [Art. 7 ersetzt durch Art. 63 des G. vom 8. Juni 2008 (B.S. vom 16.
Juni 2008); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 113 Nr. 1 des G. vom 28. Juni 2008); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 113 Nr. 1 des G. vom 28.
April 2010 (B.S. vom 10. Mai 2010); § 1 Abs. 5 ersetzt durch Art. 113 April 2010 (B.S. vom 10. Mai 2010); § 1 Abs. 5 ersetzt durch Art. 113
Nr. 2 des G. vom 28. April 2010 (B.S. vom 10. Mai 2010); § 1 Abs. 6 Nr. 2 des G. vom 28. April 2010 (B.S. vom 10. Mai 2010); § 1 Abs. 6
eingefügt durch Art. 113 Nr. 3 des G. vom 28. April 2010 (B.S. vom 10. eingefügt durch Art. 113 Nr. 3 des G. vom 28. April 2010 (B.S. vom 10.
Mai 2010)] Mai 2010)]
Art. 8 - [...] Art. 8 - [...]
[Art. 8 aufgehoben durch Art. 114 des G. vom 28. April 2010 (B.S. vom [Art. 8 aufgehoben durch Art. 114 des G. vom 28. April 2010 (B.S. vom
10. Mai 2010)] 10. Mai 2010)]
KAPITEL 5 - Sonderbestimmungen KAPITEL 5 - Sonderbestimmungen
Art. 9 - Es wird vorausgesetzt, dass die in Artikel 1 erwähnten Art. 9 - Es wird vorausgesetzt, dass die in Artikel 1 erwähnten
Unternehmen die in Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni Unternehmen die in Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni
1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit
für Lohnempfänger festgelegten Bedingungen erfüllen, um [für die Jahre für Lohnempfänger festgelegten Bedingungen erfüllen, um [für die Jahre
1983 bis 1992 und nach 1992 für jedes Jahr, für das der König in 1983 bis 1992 und nach 1992 für jedes Jahr, für das der König in
Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 das Recht auf eine Anzahl Ruhetage Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 das Recht auf eine Anzahl Ruhetage
festgelegt hat,] eine Ermässigung der Beiträge von 4 250 BEF pro festgelegt hat,] eine Ermässigung der Beiträge von 4 250 BEF pro
Quartal und Arbeiter, die sich auf die Gesamtheit der in vorerwähntem Quartal und Arbeiter, die sich auf die Gesamtheit der in vorerwähntem
Artikel 35 erwähnten Regelungen bezieht, in Anspruch nehmen zu können. Artikel 35 erwähnten Regelungen bezieht, in Anspruch nehmen zu können.
[Art. 9 abgeändert durch Art. 41 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom [Art. 9 abgeändert durch Art. 41 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom
24. Januar 1985, Art. 2 § 2 des K.E. Nr. 492 vom 31. Dezember 1986 24. Januar 1985, Art. 2 § 2 des K.E. Nr. 492 vom 31. Dezember 1986
(B.S. vom 23. Januar 1987), Art. 108 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom 23. Januar 1987), Art. 108 des G. vom 30. Dezember 1988
(B.S. vom 5. Januar 1989) und Art. 168 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 5. Januar 1989) und Art. 168 des G. vom 29. Dezember 1990
(B.S. vom 9. Januar 1991)] (B.S. vom 9. Januar 1991)]
Art. 10 - Die in Artikel 1 erwähnten Unternehmen sind von der Art. 10 - Die in Artikel 1 erwähnten Unternehmen sind von der
Einzahlung in den Fonds, der in Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. Einzahlung in den Fonds, der in Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr.
181 vom 30. Dezember 1982 zur Schaffung eines Fonds im Hinblick auf 181 vom 30. Dezember 1982 zur Schaffung eines Fonds im Hinblick auf
die Anwendung der zusätzlichen Lohnmässigung für die Beschäftigung die Anwendung der zusätzlichen Lohnmässigung für die Beschäftigung
erwähnt ist, [sowie von den in Artikel 8 des Königlichen Erlasses Nr. erwähnt ist, [sowie von den in Artikel 8 des Königlichen Erlasses Nr.
492 vom 31. Dezember 1986 zur Festlegung beschäftigungsfördernder 492 vom 31. Dezember 1986 zur Festlegung beschäftigungsfördernder
Bestimmungen erwähnten Einzahlungen] befreit. Bestimmungen erwähnten Einzahlungen] befreit.
[Art. 10 ergänzt durch Art. 3 des K.E. Nr. 492 vom 31. Dezember 1986 [Art. 10 ergänzt durch Art. 3 des K.E. Nr. 492 vom 31. Dezember 1986
(B.S. vom 23. Januar 1987)] (B.S. vom 23. Januar 1987)]
Art. 11 - [Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Art. 11 - [Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Königlichen Erlasses und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Königlichen Erlasses und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem
Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet. Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des
Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen
oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und
Kontrollauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Kontrollauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des
vorliegenden Königlichen Erlasses und seiner Ausführungserlasse vorliegenden Königlichen Erlasses und seiner Ausführungserlasse
handeln.] handeln.]
[Art. 11 ersetzt durch Art. 67 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. [Art. 11 ersetzt durch Art. 67 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1.
Juli 2010)] Juli 2010)]
Art. 12 - 13 - [...] Art. 12 - 13 - [...]
[Art. 12 und 13 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 33 Buchstabe a) des G. [Art. 12 und 13 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 33 Buchstabe a) des G.
vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)] vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]
[Art. 13bis - [...]] [Art. 13bis - [...]]
[Art. 13bis eingefügt durch Art. 108 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. [Art. 13bis eingefügt durch Art. 108 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S.
vom 19. Februar 1998) und aufgehoben durch Art. 109 Nr. 33 Buchstabe vom 19. Februar 1998) und aufgehoben durch Art. 109 Nr. 33 Buchstabe
b) des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)] b) des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]
Art. 14 - [...] Art. 14 - [...]
[Art. 14 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 33 Buchstabe c) des G. vom 6. [Art. 14 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 33 Buchstabe c) des G. vom 6.
Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)] Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen
Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1983. Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1983.
Art. 14 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit und Unser Art. 14 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit und Unser
Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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