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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/10/2022
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 avril 1983 fixant les modalités de l'agrément des médecins spécialistes et des médecins généralistes. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 april 1983 tot vaststelling van de nadere regelen voor erkenning van artsen-specialisten en van huisartsen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 26 OCTOBRE 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 avril 1983 fixant les modalités de l'agrément des médecins spécialistes et des médecins généralistes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 octobre 2022 modifiant l'arrêté royal du 21 avril 1983 fixant les modalités de l'agrément des médecins spécialistes et FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 26 OKTOBER 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 april 1983 tot vaststelling van de nadere regelen voor erkenning van artsen-specialisten en van huisartsen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 oktober 2022 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 april 1983 tot vaststelling van de nadere regelen voor erkenning van artsen-specialisten en van huisartsen (Belgisch
des médecins généralistes (Moniteur belge du 24 novembre 2022). Staatsblad van 24 november 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT,
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
26. OKTOBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 26. OKTOBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Erlasses
vom 21. April 1983 zur Festlegung der Modalitäten für die Zulassung vom 21. April 1983 zur Festlegung der Modalitäten für die Zulassung
von Fachärzten und Hausärzten von Fachärzten und Hausärzten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung
der Gesundheitspflegeberufe, der Artikel 88 Absatz 1 und Artikel 96/1, der Gesundheitspflegeberufe, der Artikel 88 Absatz 1 und Artikel 96/1,
eingefügt durch das Gesetz vom 18. Mai 2022; eingefügt durch das Gesetz vom 18. Mai 2022;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung
der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten; der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Februar 2016 zur Abänderung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Februar 2016 zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung der
Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten; Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. April 2022; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. April 2022;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
28. Juni 2022; 28. Juni 2022;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.087/2/V des Staatsrates vom 12. Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.087/2/V des Staatsrates vom 12.
September 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Artikel 1 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur
Festlegung der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Festlegung der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und
Hausärzten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Hausärzten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29.
Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: Februar 2016, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 5 - § 1 - In Abwesenheit des Präsidenten leitet der "Art. 5 - § 1 - In Abwesenheit des Präsidenten leitet der
Vizepräsident die Plenarsitzung des Hohen Rates der Fachärzte und der Vizepräsident die Plenarsitzung des Hohen Rates der Fachärzte und der
Hausärzte. In Abwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten Hausärzte. In Abwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten
führt das älteste anwesende Mitglied des Präsidiums den Vorsitz der führt das älteste anwesende Mitglied des Präsidiums den Vorsitz der
Versammlung. Versammlung.
§ 2 - Das Ratspräsidium setzt sich zusammen aus: § 2 - Das Ratspräsidium setzt sich zusammen aus:
1. dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten, erwähnt in Artikel 6 § 1 1. dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten, erwähnt in Artikel 6 § 1
Absatz 1 Nr.1, Absatz 1 Nr.1,
2. zwei Ärzten, erwähnt in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 2, die jeweils 2. zwei Ärzten, erwähnt in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 2, die jeweils
die "Académie royale de Médecine de Belgique" oder die "Koninklijke die "Académie royale de Médecine de Belgique" oder die "Koninklijke
Academie voor Geneeskunde van België" vertreten, Academie voor Geneeskunde van België" vertreten,
3. zwei Ärzten, erwähnt in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 3, die die 3. zwei Ärzten, erwähnt in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 3, die die
Ärztekammer vertreten, Ärztekammer vertreten,
4. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Ärzte, der vom 4. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Ärzte, der vom
Rat bestimmt wird, Rat bestimmt wird,
5. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Ärzte, der vom 5. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Ärzte, der vom
Rat bestimmt wird, Rat bestimmt wird,
6. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten 6. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten
Facharztanwärter, der vom Rat bestimmt wird, Facharztanwärter, der vom Rat bestimmt wird,
7. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Ärzte, der vom 7. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Ärzte, der vom
Rat bestimmt wird, Rat bestimmt wird,
8. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten Ärzte, der vom 8. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten Ärzte, der vom
Rat bestimmt wird, Rat bestimmt wird,
9. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 9 erwähnten 9. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 9 erwähnten
Hausarztanwärter, der vom Rat bestimmt wird. Hausarztanwärter, der vom Rat bestimmt wird.
Das Präsidium hat folgende Aufträge: Das Präsidium hat folgende Aufträge:
1. Formulierung und Mitteilung eines Stellungnahmenentwurfs in Fällen 1. Formulierung und Mitteilung eines Stellungnahmenentwurfs in Fällen
von dringenden Anträgen oder Gegenständen. Die Stellungnahmenentwürfe von dringenden Anträgen oder Gegenständen. Die Stellungnahmenentwürfe
werden zur Bestätigung auf der nächsten Plenarsitzung des Rates werden zur Bestätigung auf der nächsten Plenarsitzung des Rates
vorgelegt. vorgelegt.
2. Vorbereitung der Tagesordnung und der Plenarsitzungen des Rates, 2. Vorbereitung der Tagesordnung und der Plenarsitzungen des Rates,
3. Weiterverfolgung der Beschlüsse des Rates. 3. Weiterverfolgung der Beschlüsse des Rates.
§ 3 - Die Sekretariatsgeschäfte des Rates werden von einem Beamten § 3 - Die Sekretariatsgeschäfte des Rates werden von einem Beamten
wahrgenommen, der vom Generaldirektor der Generaldirektion wahrgenommen, der vom Generaldirektor der Generaldirektion
Gesundheitspflege des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Gesundheitspflege des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bestimmt wird. Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bestimmt wird.
§ 4 - Der Hohe Rat hat als Auftrag: § 4 - Der Hohe Rat hat als Auftrag:
1. dem Minister Vorschläge für die Festlegung der Kriterien für die 1. dem Minister Vorschläge für die Festlegung der Kriterien für die
Zulassung von Fachärzten, Hausärzten, Praktikumsleitern und Zulassung von Fachärzten, Hausärzten, Praktikumsleitern und
Praktikumseinrichtungen zu unterbreiten, Praktikumseinrichtungen zu unterbreiten,
2. dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu Anträgen 2. dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu Anträgen
auf Zulassung als Praktikumsleiter oder Praktikumseinrichtung auf Zulassung als Praktikumsleiter oder Praktikumseinrichtung
vorzulegen, vorzulegen,
3. dem Minister auf dessen Antrag hin oder auf eigene Initiative 3. dem Minister auf dessen Antrag hin oder auf eigene Initiative
Stellungnahmen vorzulegen oder Vorschläge in Bezug auf Richtlinien und Stellungnahmen vorzulegen oder Vorschläge in Bezug auf Richtlinien und
Empfehlungen für die Praktikumsleiter, Praktikumseinrichtungen, Empfehlungen für die Praktikumsleiter, Praktikumseinrichtungen,
Praktikumsleiter-Anwärter und Praktikumseinrichtungen-Anwärter oder Praktikumsleiter-Anwärter und Praktikumseinrichtungen-Anwärter oder
zur Ausübung anderer vorgesehener Befugnisse oder in Bezug auf zur Ausübung anderer vorgesehener Befugnisse oder in Bezug auf
Grundsatzfragen oder allgemeine Fragen zu unterbreiten. Grundsatzfragen oder allgemeine Fragen zu unterbreiten.
§ 5 - Der Hohe Rat kann Arbeitsgruppen schaffen, die mit einem § 5 - Der Hohe Rat kann Arbeitsgruppen schaffen, die mit einem
bestimmten Auftrag betraut sind, insbesondere zur Anwendung von bestimmten Auftrag betraut sind, insbesondere zur Anwendung von
Artikel 37. Artikel 37.
Diese Arbeitsgruppen setzen sich aus Mitgliedern des Hohen Rates und Diese Arbeitsgruppen setzen sich aus Mitgliedern des Hohen Rates und
eventuell aus Sachverständigen zusammen, die dem Rat nicht angehören. eventuell aus Sachverständigen zusammen, die dem Rat nicht angehören.
Für die im Rahmen von Artikel 37 gewährten Aufträge, nehmen nur die Für die im Rahmen von Artikel 37 gewährten Aufträge, nehmen nur die
Mitglieder des Hohen Rates an der Formulierung von Stellungnahmen Mitglieder des Hohen Rates an der Formulierung von Stellungnahmen
teil. teil.
§ 6 - Um beschlussfähig sein zu können, muss mindestens die Hälfte der § 6 - Um beschlussfähig sein zu können, muss mindestens die Hälfte der
Mitglieder des Hohen Rates anwesend sein. Mitglieder des Hohen Rates anwesend sein.
Wird das Anwesenheitsquorum nicht erreicht, beruft der Präsident oder Wird das Anwesenheitsquorum nicht erreicht, beruft der Präsident oder
in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter gemäß § 1 eine zweite in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter gemäß § 1 eine zweite
Versammlung mit derselben Tagesordnung ein; der Hohe Rat ist dann Versammlung mit derselben Tagesordnung ein; der Hohe Rat ist dann
ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Der Rat entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Der Rat entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder;
betrifft der zur Beratung vorliegende Punkt nur die Fachärzte, muss betrifft der zur Beratung vorliegende Punkt nur die Fachärzte, muss
diesbezüglich außerdem eine Mehrheit unter den in Artikel 6 § 1 Absatz diesbezüglich außerdem eine Mehrheit unter den in Artikel 6 § 1 Absatz
1 Nr. 4, 5 und 6 erwähnten anwesenden Mitgliedern bestehen; betrifft 1 Nr. 4, 5 und 6 erwähnten anwesenden Mitgliedern bestehen; betrifft
der zur Beratung vorliegende Punkt nur die Hausärzte, muss der zur Beratung vorliegende Punkt nur die Hausärzte, muss
diesbezüglich außerdem eine Mehrheit unter den in Artikel 6 § 1 Absatz diesbezüglich außerdem eine Mehrheit unter den in Artikel 6 § 1 Absatz
1 Nr. 7, 8 und 9 erwähnten anwesenden Mitgliedern bestehen. 1 Nr. 7, 8 und 9 erwähnten anwesenden Mitgliedern bestehen.
Bei Stimmengleichheit wird der zur Abstimmung vorgelegte Punkt nicht Bei Stimmengleichheit wird der zur Abstimmung vorgelegte Punkt nicht
angenommen. angenommen.
Der Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheitspflege des Der Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheitspflege des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt und die von ihm bestimmten Beamten Nahrungsmittelkette und Umwelt und die von ihm bestimmten Beamten
können den Versammlungen mit beratender Stimme beiwohnen. können den Versammlungen mit beratender Stimme beiwohnen.
Die Stellungnahmen müssen mit Gründen versehen sein." Die Stellungnahmen müssen mit Gründen versehen sein."
Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 29. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 29. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 6 - § 1 - Der Hohe Rat setzt sich zusammen aus: "Art. 6 - § 1 - Der Hohe Rat setzt sich zusammen aus:
1. einem Arzt-Präsidenten und einem Arzt-Vizepräsidenten. Einer von 1. einem Arzt-Präsidenten und einem Arzt-Vizepräsidenten. Einer von
ihnen ist Beamter oder ehrenamtlicher Beamter des Föderalen ihnen ist Beamter oder ehrenamtlicher Beamter des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt. Nahrungsmittelkette und Umwelt.
2. einem Arzt, der auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von der 2. einem Arzt, der auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von der
"Académie royale de Médecine de Belgique" vorgeschlagen wird, und "Académie royale de Médecine de Belgique" vorgeschlagen wird, und
einem Arzt, der auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von der einem Arzt, der auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von der
"Koninklijke Academie voor Geneeskunde van België" vorgeschlagen wird, "Koninklijke Academie voor Geneeskunde van België" vorgeschlagen wird,
3. zwei Ärzten, die auf einer Liste mit je zwei Kandidaten vom 3. zwei Ärzten, die auf einer Liste mit je zwei Kandidaten vom
Nationalen Rat der Ärztekammer vorgeschlagen werden, Nationalen Rat der Ärztekammer vorgeschlagen werden,
4. zwölf Ärzten, die als Fachärzte zugelassen sind und aus den 4. zwölf Ärzten, die als Fachärzte zugelassen sind und aus den
medizinischen Fakultäten kommen, medizinischen Fakultäten kommen,
5. zwölf Ärzten, die als Fachärzte zugelassen sind und von den 5. zwölf Ärzten, die als Fachärzte zugelassen sind und von den
repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen werden, repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen werden,
6. zwei Facharztanwärtern, die von ihren repräsentativen 6. zwei Facharztanwärtern, die von ihren repräsentativen
Berufsverbänden vorgeschlagen werden oder, in deren Abwesenheit, von Berufsverbänden vorgeschlagen werden oder, in deren Abwesenheit, von
den in Nr. 5 erwähnten repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen den in Nr. 5 erwähnten repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen
werden, werden,
7. zwölf Ärzten, die als Hausärzte zugelassen sind und aus den 7. zwölf Ärzten, die als Hausärzte zugelassen sind und aus den
medizinischen Fakultäten kommen, medizinischen Fakultäten kommen,
8. zwölf Ärzten, die als Hausärzte zugelassen sind und von den 8. zwölf Ärzten, die als Hausärzte zugelassen sind und von den
repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen werden, repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen werden,
9. zwei Hausarztanwärtern, die von ihren repräsentativen 9. zwei Hausarztanwärtern, die von ihren repräsentativen
Berufsverbänden vorgeschlagen werden oder, in deren Abwesenheit, von Berufsverbänden vorgeschlagen werden oder, in deren Abwesenheit, von
den in Nr. 8 erwähnten repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen den in Nr. 8 erwähnten repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen
werden, werden,
10. einem Arzt, der den Minister der Volksgesundheit vertritt, 10. einem Arzt, der den Minister der Volksgesundheit vertritt,
11. einem Arzt, der vom Minister der Sozialen Angelegenheiten 11. einem Arzt, der vom Minister der Sozialen Angelegenheiten
vorgeschlagen wird. vorgeschlagen wird.
Für die in Absatz 1 Nr. 2 bis einschließlich 9 erwähnten ordentlichen Für die in Absatz 1 Nr. 2 bis einschließlich 9 erwähnten ordentlichen
Mitglieder wird jeweils ein Ersatzmitglied bestimmt. Mitglieder wird jeweils ein Ersatzmitglied bestimmt.
Für die in Absatz 1 Nr. 3, 5, 6, 8 und 9 erwähnten ordentlichen Für die in Absatz 1 Nr. 3, 5, 6, 8 und 9 erwähnten ordentlichen
Mitglieder und Ersatzmitglieder schlagen die jeweiligen vorschlagenden Mitglieder und Ersatzmitglieder schlagen die jeweiligen vorschlagenden
Instanzen gemeinsam eine gleiche Anzahl französischsprachiger und Instanzen gemeinsam eine gleiche Anzahl französischsprachiger und
niederländischsprachiger Anwärter vor. niederländischsprachiger Anwärter vor.
Der Präsident, der Vizepräsident und die ordentlichen Mitglieder und Der Präsident, der Vizepräsident und die ordentlichen Mitglieder und
Ersatzmitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Ersatzmitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs
Jahren vom Minister ernannt. Sie üben ihre Funktion weiterhin aus, bis Jahren vom Minister ernannt. Sie üben ihre Funktion weiterhin aus, bis
der Minister beschließt, ihr Mandat zu erneuern, oder, gegebenenfalls, der Minister beschließt, ihr Mandat zu erneuern, oder, gegebenenfalls,
bis für ihren Ersatz gesorgt ist. Für jede der in Absatz 1 Nr. 2 bis bis für ihren Ersatz gesorgt ist. Für jede der in Absatz 1 Nr. 2 bis
einschließlich 9 erwähnten Kategorien wird die gleiche Anzahl einschließlich 9 erwähnten Kategorien wird die gleiche Anzahl
französischsprachiger und niederländischsprachiger ordentlicher französischsprachiger und niederländischsprachiger ordentlicher
Mitglieder und die gleiche Anzahl französischsprachiger und Mitglieder und die gleiche Anzahl französischsprachiger und
niederländischsprachiger Ersatzmitglieder ernannt. niederländischsprachiger Ersatzmitglieder ernannt.
Bei Tod oder Rücktritt eines Mitglieds oder bei Entzug des Mandats Bei Tod oder Rücktritt eines Mitglieds oder bei Entzug des Mandats
eines Mitglieds ernennt der Minister gemäß dem im vorliegenden Artikel eines Mitglieds ernennt der Minister gemäß dem im vorliegenden Artikel
festgelegten Verfahren ein neues Mitglied, das das laufende Mandat zu festgelegten Verfahren ein neues Mitglied, das das laufende Mandat zu
Ende führt. Ende führt.
§ 2 - Der Minister kann nach Stellungnahme des Hohen Rates dem Mandat § 2 - Der Minister kann nach Stellungnahme des Hohen Rates dem Mandat
der Mitglieder, die offenkundig nicht regelmäßig an den Versammlungen der Mitglieder, die offenkundig nicht regelmäßig an den Versammlungen
teilnehmen oder ein mangelndes Interesse für die ihnen anvertrauten teilnehmen oder ein mangelndes Interesse für die ihnen anvertrauten
Aufträge an den Tag legen, ein Ende setzen." Aufträge an den Tag legen, ein Ende setzen."
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6bis mit folgendem Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 6bis - Die Artikel 6ter und 6quater finden Anwendung auf die "Art. 6bis - Die Artikel 6ter und 6quater finden Anwendung auf die
Berufsverbände, die sich an Hausärzte, Fachärzte aus mehreren Berufsverbände, die sich an Hausärzte, Fachärzte aus mehreren
medizinischen Fachgebieten, Hausarztanwärter und Facharztanwärter oder medizinischen Fachgebieten, Hausarztanwärter und Facharztanwärter oder
an eine dieser vier Kategorien gesondert richten." an eine dieser vier Kategorien gesondert richten."
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6ter mit folgendem Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 6ter - § 1 - Um als repräsentativ bezeichnet zu werden und es zu "Art. 6ter - § 1 - Um als repräsentativ bezeichnet zu werden und es zu
bleiben, müssen die in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 5, 6, 8 und 9 bleiben, müssen die in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 5, 6, 8 und 9
erwähnten Berufsverbände folgende Bedingungen erfüllen: erwähnten Berufsverbände folgende Bedingungen erfüllen:
1. die Rechtsform einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemäß 1. die Rechtsform einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemäß
dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen annehmen, dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen annehmen,
2. den satzungsmäßigen Zweck haben, die beruflichen Interessen der 2. den satzungsmäßigen Zweck haben, die beruflichen Interessen der
Hausärzte, Fachärzte aus mehreren medizinischen Fachgebieten, Hausärzte, Fachärzte aus mehreren medizinischen Fachgebieten,
Hausarztanwärter und Facharztanwärter oder einer dieser vier Hausarztanwärter und Facharztanwärter oder einer dieser vier
Kategorien gesondert zu vertreten, Kategorien gesondert zu vertreten,
3. die Organisation oder Förderung von Aktivitäten nachweisen, die 3. die Organisation oder Förderung von Aktivitäten nachweisen, die
direkt oder indirekt zur Qualität der Ausübung der Heilkunde direkt oder indirekt zur Qualität der Ausübung der Heilkunde
beitragen, beitragen,
4. sich statutarisch an Hausärzte, Fachärzte mehrerer medizinischer 4. sich statutarisch an Hausärzte, Fachärzte mehrerer medizinischer
Fachgebiete, Hausarztanwärter und Facharztanwärter oder an eine dieser Fachgebiete, Hausarztanwärter und Facharztanwärter oder an eine dieser
vier Kategorien gesondert richten, zumindest für das gesamte vier Kategorien gesondert richten, zumindest für das gesamte
Staatsgebiet, auf dem eine der in Artikel 2 der Verfassung erwähnten Staatsgebiet, auf dem eine der in Artikel 2 der Verfassung erwähnten
Gemeinschaften ihre Befugnisse ausübt. Gemeinschaften ihre Befugnisse ausübt.
§ 2 - Um als repräsentativ bezeichnet zu werden und es zu bleiben, § 2 - Um als repräsentativ bezeichnet zu werden und es zu bleiben,
zählt der Berufsverband: zählt der Berufsverband:
1. entweder mindestens 1.500 Mitglieder - natürliche Personen, 1. entweder mindestens 1.500 Mitglieder - natürliche Personen,
2. oder 3 Mitglieder - juristische Personen, die insgesamt 1.000 2. oder 3 Mitglieder - juristische Personen, die insgesamt 1.000
Mitglieder zählen. Mitglieder zählen.
In Abweichung von Vorhergehendem zählt der Berufsverband, der die In Abweichung von Vorhergehendem zählt der Berufsverband, der die
Hausarztanwärter und/oder die Facharztanwärter vertritt, mindestens Hausarztanwärter und/oder die Facharztanwärter vertritt, mindestens
100 Mitglieder - natürliche Personen." 100 Mitglieder - natürliche Personen."
Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6quater mit folgendem Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 6quater - § 1 - Die Bestimmung zum repräsentativen Berufsverband "Art. 6quater - § 1 - Die Bestimmung zum repräsentativen Berufsverband
für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird vom Minister erteilt; für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird vom Minister erteilt;
sie gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren und kann erneuert werden. sie gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren und kann erneuert werden.
Damit die Kontinuität der Arbeitsweise des Rates gewährleistet wird, Damit die Kontinuität der Arbeitsweise des Rates gewährleistet wird,
bleiben die Berufsverbände, die aufgrund von Absatz 1 als bleiben die Berufsverbände, die aufgrund von Absatz 1 als
repräsentativ bezeichnet wurden, so lange bestimmt, bis die neue repräsentativ bezeichnet wurden, so lange bestimmt, bis die neue
Bestimmung aufgrund von Absatz 1 erfolgt ist. Bestimmung aufgrund von Absatz 1 erfolgt ist.
Die Bestimmung kann vom Minister entzogen werden, wenn sich Die Bestimmung kann vom Minister entzogen werden, wenn sich
herausstellt, dass der Berufsverband die in Artikel 6ter erwähnten herausstellt, dass der Berufsverband die in Artikel 6ter erwähnten
Bedingungen nicht mehr erfüllt. Bedingungen nicht mehr erfüllt.
§ 2 - Mittels einer im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten § 2 - Mittels einer im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten
Mitteilung erlässt der Minister einen Bewerberaufruf an Mitteilung erlässt der Minister einen Bewerberaufruf an
Berufsverbände, die als repräsentative Berufsverbände bezeichnet Berufsverbände, die als repräsentative Berufsverbände bezeichnet
werden möchten. werden möchten.
In der Bewerbungsakte für die Bezeichnung als repräsentativer In der Bewerbungsakte für die Bezeichnung als repräsentativer
Berufsverband wird nachgewiesen, dass alle in Artikel 6ter erwähnten Berufsverband wird nachgewiesen, dass alle in Artikel 6ter erwähnten
Bedingungen erfüllt sind." Bedingungen erfüllt sind."
Art. 6 - Artikel 8bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 6 - Artikel 8bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 17. Juli 2009, wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 17. Juli 2009, wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 erster Gedankenstrich und Nr. 3 werden die 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 erster Gedankenstrich und Nr. 3 werden die
Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 3" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Absatz 1 Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 3" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Absatz 1
Nr. 4" ersetzt. Nr. 4" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 4" durch 2. In § 1 Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 4" durch
die Wörter "Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt. die Wörter "Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt.
Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] Art. 7 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Oktober 2022 Gegeben zu Brüssel, den 26. Oktober 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
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