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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 avril 1983 fixant les modalités de l'agrément des médecins spécialistes et des médecins généralistes. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 april 1983 tot vaststelling van de nadere regelen voor erkenning van artsen-specialisten en van huisartsen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 26 OCTOBRE 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 avril 1983 fixant les modalités de l'agrément des médecins spécialistes et des médecins généralistes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 octobre 2022 modifiant l'arrêté royal du 21 avril 1983 fixant les modalités de l'agrément des médecins spécialistes et | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 26 OKTOBER 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 april 1983 tot vaststelling van de nadere regelen voor erkenning van artsen-specialisten en van huisartsen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 oktober 2022 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 april 1983 tot vaststelling van de nadere regelen voor erkenning van artsen-specialisten en van huisartsen (Belgisch |
des médecins généralistes (Moniteur belge du 24 novembre 2022). | Staatsblad van 24 november 2022). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, |
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
26. OKTOBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 26. OKTOBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses | Erlasses |
vom 21. April 1983 zur Festlegung der Modalitäten für die Zulassung | vom 21. April 1983 zur Festlegung der Modalitäten für die Zulassung |
von Fachärzten und Hausärzten | von Fachärzten und Hausärzten |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung | Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung |
der Gesundheitspflegeberufe, der Artikel 88 Absatz 1 und Artikel 96/1, | der Gesundheitspflegeberufe, der Artikel 88 Absatz 1 und Artikel 96/1, |
eingefügt durch das Gesetz vom 18. Mai 2022; | eingefügt durch das Gesetz vom 18. Mai 2022; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung |
der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten; | der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Februar 2016 zur Abänderung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Februar 2016 zur Abänderung |
des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung der |
Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten; | Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. April 2022; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. April 2022; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
28. Juni 2022; | 28. Juni 2022; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.087/2/V des Staatsrates vom 12. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.087/2/V des Staatsrates vom 12. |
September 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit | Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur | Artikel 1 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur |
Festlegung der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und | Festlegung der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und |
Hausärzten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. | Hausärzten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. |
Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: | Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 5 - § 1 - In Abwesenheit des Präsidenten leitet der | "Art. 5 - § 1 - In Abwesenheit des Präsidenten leitet der |
Vizepräsident die Plenarsitzung des Hohen Rates der Fachärzte und der | Vizepräsident die Plenarsitzung des Hohen Rates der Fachärzte und der |
Hausärzte. In Abwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten | Hausärzte. In Abwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten |
führt das älteste anwesende Mitglied des Präsidiums den Vorsitz der | führt das älteste anwesende Mitglied des Präsidiums den Vorsitz der |
Versammlung. | Versammlung. |
§ 2 - Das Ratspräsidium setzt sich zusammen aus: | § 2 - Das Ratspräsidium setzt sich zusammen aus: |
1. dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten, erwähnt in Artikel 6 § 1 | 1. dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten, erwähnt in Artikel 6 § 1 |
Absatz 1 Nr.1, | Absatz 1 Nr.1, |
2. zwei Ärzten, erwähnt in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 2, die jeweils | 2. zwei Ärzten, erwähnt in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 2, die jeweils |
die "Académie royale de Médecine de Belgique" oder die "Koninklijke | die "Académie royale de Médecine de Belgique" oder die "Koninklijke |
Academie voor Geneeskunde van België" vertreten, | Academie voor Geneeskunde van België" vertreten, |
3. zwei Ärzten, erwähnt in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 3, die die | 3. zwei Ärzten, erwähnt in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 3, die die |
Ärztekammer vertreten, | Ärztekammer vertreten, |
4. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Ärzte, der vom | 4. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Ärzte, der vom |
Rat bestimmt wird, | Rat bestimmt wird, |
5. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Ärzte, der vom | 5. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Ärzte, der vom |
Rat bestimmt wird, | Rat bestimmt wird, |
6. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten | 6. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten |
Facharztanwärter, der vom Rat bestimmt wird, | Facharztanwärter, der vom Rat bestimmt wird, |
7. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Ärzte, der vom | 7. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Ärzte, der vom |
Rat bestimmt wird, | Rat bestimmt wird, |
8. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten Ärzte, der vom | 8. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten Ärzte, der vom |
Rat bestimmt wird, | Rat bestimmt wird, |
9. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 9 erwähnten | 9. einem der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 9 erwähnten |
Hausarztanwärter, der vom Rat bestimmt wird. | Hausarztanwärter, der vom Rat bestimmt wird. |
Das Präsidium hat folgende Aufträge: | Das Präsidium hat folgende Aufträge: |
1. Formulierung und Mitteilung eines Stellungnahmenentwurfs in Fällen | 1. Formulierung und Mitteilung eines Stellungnahmenentwurfs in Fällen |
von dringenden Anträgen oder Gegenständen. Die Stellungnahmenentwürfe | von dringenden Anträgen oder Gegenständen. Die Stellungnahmenentwürfe |
werden zur Bestätigung auf der nächsten Plenarsitzung des Rates | werden zur Bestätigung auf der nächsten Plenarsitzung des Rates |
vorgelegt. | vorgelegt. |
2. Vorbereitung der Tagesordnung und der Plenarsitzungen des Rates, | 2. Vorbereitung der Tagesordnung und der Plenarsitzungen des Rates, |
3. Weiterverfolgung der Beschlüsse des Rates. | 3. Weiterverfolgung der Beschlüsse des Rates. |
§ 3 - Die Sekretariatsgeschäfte des Rates werden von einem Beamten | § 3 - Die Sekretariatsgeschäfte des Rates werden von einem Beamten |
wahrgenommen, der vom Generaldirektor der Generaldirektion | wahrgenommen, der vom Generaldirektor der Generaldirektion |
Gesundheitspflege des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | Gesundheitspflege des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bestimmt wird. | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bestimmt wird. |
§ 4 - Der Hohe Rat hat als Auftrag: | § 4 - Der Hohe Rat hat als Auftrag: |
1. dem Minister Vorschläge für die Festlegung der Kriterien für die | 1. dem Minister Vorschläge für die Festlegung der Kriterien für die |
Zulassung von Fachärzten, Hausärzten, Praktikumsleitern und | Zulassung von Fachärzten, Hausärzten, Praktikumsleitern und |
Praktikumseinrichtungen zu unterbreiten, | Praktikumseinrichtungen zu unterbreiten, |
2. dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu Anträgen | 2. dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu Anträgen |
auf Zulassung als Praktikumsleiter oder Praktikumseinrichtung | auf Zulassung als Praktikumsleiter oder Praktikumseinrichtung |
vorzulegen, | vorzulegen, |
3. dem Minister auf dessen Antrag hin oder auf eigene Initiative | 3. dem Minister auf dessen Antrag hin oder auf eigene Initiative |
Stellungnahmen vorzulegen oder Vorschläge in Bezug auf Richtlinien und | Stellungnahmen vorzulegen oder Vorschläge in Bezug auf Richtlinien und |
Empfehlungen für die Praktikumsleiter, Praktikumseinrichtungen, | Empfehlungen für die Praktikumsleiter, Praktikumseinrichtungen, |
Praktikumsleiter-Anwärter und Praktikumseinrichtungen-Anwärter oder | Praktikumsleiter-Anwärter und Praktikumseinrichtungen-Anwärter oder |
zur Ausübung anderer vorgesehener Befugnisse oder in Bezug auf | zur Ausübung anderer vorgesehener Befugnisse oder in Bezug auf |
Grundsatzfragen oder allgemeine Fragen zu unterbreiten. | Grundsatzfragen oder allgemeine Fragen zu unterbreiten. |
§ 5 - Der Hohe Rat kann Arbeitsgruppen schaffen, die mit einem | § 5 - Der Hohe Rat kann Arbeitsgruppen schaffen, die mit einem |
bestimmten Auftrag betraut sind, insbesondere zur Anwendung von | bestimmten Auftrag betraut sind, insbesondere zur Anwendung von |
Artikel 37. | Artikel 37. |
Diese Arbeitsgruppen setzen sich aus Mitgliedern des Hohen Rates und | Diese Arbeitsgruppen setzen sich aus Mitgliedern des Hohen Rates und |
eventuell aus Sachverständigen zusammen, die dem Rat nicht angehören. | eventuell aus Sachverständigen zusammen, die dem Rat nicht angehören. |
Für die im Rahmen von Artikel 37 gewährten Aufträge, nehmen nur die | Für die im Rahmen von Artikel 37 gewährten Aufträge, nehmen nur die |
Mitglieder des Hohen Rates an der Formulierung von Stellungnahmen | Mitglieder des Hohen Rates an der Formulierung von Stellungnahmen |
teil. | teil. |
§ 6 - Um beschlussfähig sein zu können, muss mindestens die Hälfte der | § 6 - Um beschlussfähig sein zu können, muss mindestens die Hälfte der |
Mitglieder des Hohen Rates anwesend sein. | Mitglieder des Hohen Rates anwesend sein. |
Wird das Anwesenheitsquorum nicht erreicht, beruft der Präsident oder | Wird das Anwesenheitsquorum nicht erreicht, beruft der Präsident oder |
in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter gemäß § 1 eine zweite | in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter gemäß § 1 eine zweite |
Versammlung mit derselben Tagesordnung ein; der Hohe Rat ist dann | Versammlung mit derselben Tagesordnung ein; der Hohe Rat ist dann |
ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. | ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. |
Der Rat entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; | Der Rat entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; |
betrifft der zur Beratung vorliegende Punkt nur die Fachärzte, muss | betrifft der zur Beratung vorliegende Punkt nur die Fachärzte, muss |
diesbezüglich außerdem eine Mehrheit unter den in Artikel 6 § 1 Absatz | diesbezüglich außerdem eine Mehrheit unter den in Artikel 6 § 1 Absatz |
1 Nr. 4, 5 und 6 erwähnten anwesenden Mitgliedern bestehen; betrifft | 1 Nr. 4, 5 und 6 erwähnten anwesenden Mitgliedern bestehen; betrifft |
der zur Beratung vorliegende Punkt nur die Hausärzte, muss | der zur Beratung vorliegende Punkt nur die Hausärzte, muss |
diesbezüglich außerdem eine Mehrheit unter den in Artikel 6 § 1 Absatz | diesbezüglich außerdem eine Mehrheit unter den in Artikel 6 § 1 Absatz |
1 Nr. 7, 8 und 9 erwähnten anwesenden Mitgliedern bestehen. | 1 Nr. 7, 8 und 9 erwähnten anwesenden Mitgliedern bestehen. |
Bei Stimmengleichheit wird der zur Abstimmung vorgelegte Punkt nicht | Bei Stimmengleichheit wird der zur Abstimmung vorgelegte Punkt nicht |
angenommen. | angenommen. |
Der Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheitspflege des | Der Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheitspflege des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt und die von ihm bestimmten Beamten | Nahrungsmittelkette und Umwelt und die von ihm bestimmten Beamten |
können den Versammlungen mit beratender Stimme beiwohnen. | können den Versammlungen mit beratender Stimme beiwohnen. |
Die Stellungnahmen müssen mit Gründen versehen sein." | Die Stellungnahmen müssen mit Gründen versehen sein." |
Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 29. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 29. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 6 - § 1 - Der Hohe Rat setzt sich zusammen aus: | "Art. 6 - § 1 - Der Hohe Rat setzt sich zusammen aus: |
1. einem Arzt-Präsidenten und einem Arzt-Vizepräsidenten. Einer von | 1. einem Arzt-Präsidenten und einem Arzt-Vizepräsidenten. Einer von |
ihnen ist Beamter oder ehrenamtlicher Beamter des Föderalen | ihnen ist Beamter oder ehrenamtlicher Beamter des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt. | Nahrungsmittelkette und Umwelt. |
2. einem Arzt, der auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von der | 2. einem Arzt, der auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von der |
"Académie royale de Médecine de Belgique" vorgeschlagen wird, und | "Académie royale de Médecine de Belgique" vorgeschlagen wird, und |
einem Arzt, der auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von der | einem Arzt, der auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von der |
"Koninklijke Academie voor Geneeskunde van België" vorgeschlagen wird, | "Koninklijke Academie voor Geneeskunde van België" vorgeschlagen wird, |
3. zwei Ärzten, die auf einer Liste mit je zwei Kandidaten vom | 3. zwei Ärzten, die auf einer Liste mit je zwei Kandidaten vom |
Nationalen Rat der Ärztekammer vorgeschlagen werden, | Nationalen Rat der Ärztekammer vorgeschlagen werden, |
4. zwölf Ärzten, die als Fachärzte zugelassen sind und aus den | 4. zwölf Ärzten, die als Fachärzte zugelassen sind und aus den |
medizinischen Fakultäten kommen, | medizinischen Fakultäten kommen, |
5. zwölf Ärzten, die als Fachärzte zugelassen sind und von den | 5. zwölf Ärzten, die als Fachärzte zugelassen sind und von den |
repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen werden, | repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen werden, |
6. zwei Facharztanwärtern, die von ihren repräsentativen | 6. zwei Facharztanwärtern, die von ihren repräsentativen |
Berufsverbänden vorgeschlagen werden oder, in deren Abwesenheit, von | Berufsverbänden vorgeschlagen werden oder, in deren Abwesenheit, von |
den in Nr. 5 erwähnten repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen | den in Nr. 5 erwähnten repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen |
werden, | werden, |
7. zwölf Ärzten, die als Hausärzte zugelassen sind und aus den | 7. zwölf Ärzten, die als Hausärzte zugelassen sind und aus den |
medizinischen Fakultäten kommen, | medizinischen Fakultäten kommen, |
8. zwölf Ärzten, die als Hausärzte zugelassen sind und von den | 8. zwölf Ärzten, die als Hausärzte zugelassen sind und von den |
repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen werden, | repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen werden, |
9. zwei Hausarztanwärtern, die von ihren repräsentativen | 9. zwei Hausarztanwärtern, die von ihren repräsentativen |
Berufsverbänden vorgeschlagen werden oder, in deren Abwesenheit, von | Berufsverbänden vorgeschlagen werden oder, in deren Abwesenheit, von |
den in Nr. 8 erwähnten repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen | den in Nr. 8 erwähnten repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen |
werden, | werden, |
10. einem Arzt, der den Minister der Volksgesundheit vertritt, | 10. einem Arzt, der den Minister der Volksgesundheit vertritt, |
11. einem Arzt, der vom Minister der Sozialen Angelegenheiten | 11. einem Arzt, der vom Minister der Sozialen Angelegenheiten |
vorgeschlagen wird. | vorgeschlagen wird. |
Für die in Absatz 1 Nr. 2 bis einschließlich 9 erwähnten ordentlichen | Für die in Absatz 1 Nr. 2 bis einschließlich 9 erwähnten ordentlichen |
Mitglieder wird jeweils ein Ersatzmitglied bestimmt. | Mitglieder wird jeweils ein Ersatzmitglied bestimmt. |
Für die in Absatz 1 Nr. 3, 5, 6, 8 und 9 erwähnten ordentlichen | Für die in Absatz 1 Nr. 3, 5, 6, 8 und 9 erwähnten ordentlichen |
Mitglieder und Ersatzmitglieder schlagen die jeweiligen vorschlagenden | Mitglieder und Ersatzmitglieder schlagen die jeweiligen vorschlagenden |
Instanzen gemeinsam eine gleiche Anzahl französischsprachiger und | Instanzen gemeinsam eine gleiche Anzahl französischsprachiger und |
niederländischsprachiger Anwärter vor. | niederländischsprachiger Anwärter vor. |
Der Präsident, der Vizepräsident und die ordentlichen Mitglieder und | Der Präsident, der Vizepräsident und die ordentlichen Mitglieder und |
Ersatzmitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs | Ersatzmitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs |
Jahren vom Minister ernannt. Sie üben ihre Funktion weiterhin aus, bis | Jahren vom Minister ernannt. Sie üben ihre Funktion weiterhin aus, bis |
der Minister beschließt, ihr Mandat zu erneuern, oder, gegebenenfalls, | der Minister beschließt, ihr Mandat zu erneuern, oder, gegebenenfalls, |
bis für ihren Ersatz gesorgt ist. Für jede der in Absatz 1 Nr. 2 bis | bis für ihren Ersatz gesorgt ist. Für jede der in Absatz 1 Nr. 2 bis |
einschließlich 9 erwähnten Kategorien wird die gleiche Anzahl | einschließlich 9 erwähnten Kategorien wird die gleiche Anzahl |
französischsprachiger und niederländischsprachiger ordentlicher | französischsprachiger und niederländischsprachiger ordentlicher |
Mitglieder und die gleiche Anzahl französischsprachiger und | Mitglieder und die gleiche Anzahl französischsprachiger und |
niederländischsprachiger Ersatzmitglieder ernannt. | niederländischsprachiger Ersatzmitglieder ernannt. |
Bei Tod oder Rücktritt eines Mitglieds oder bei Entzug des Mandats | Bei Tod oder Rücktritt eines Mitglieds oder bei Entzug des Mandats |
eines Mitglieds ernennt der Minister gemäß dem im vorliegenden Artikel | eines Mitglieds ernennt der Minister gemäß dem im vorliegenden Artikel |
festgelegten Verfahren ein neues Mitglied, das das laufende Mandat zu | festgelegten Verfahren ein neues Mitglied, das das laufende Mandat zu |
Ende führt. | Ende führt. |
§ 2 - Der Minister kann nach Stellungnahme des Hohen Rates dem Mandat | § 2 - Der Minister kann nach Stellungnahme des Hohen Rates dem Mandat |
der Mitglieder, die offenkundig nicht regelmäßig an den Versammlungen | der Mitglieder, die offenkundig nicht regelmäßig an den Versammlungen |
teilnehmen oder ein mangelndes Interesse für die ihnen anvertrauten | teilnehmen oder ein mangelndes Interesse für die ihnen anvertrauten |
Aufträge an den Tag legen, ein Ende setzen." | Aufträge an den Tag legen, ein Ende setzen." |
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6bis mit folgendem | Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 6bis - Die Artikel 6ter und 6quater finden Anwendung auf die | "Art. 6bis - Die Artikel 6ter und 6quater finden Anwendung auf die |
Berufsverbände, die sich an Hausärzte, Fachärzte aus mehreren | Berufsverbände, die sich an Hausärzte, Fachärzte aus mehreren |
medizinischen Fachgebieten, Hausarztanwärter und Facharztanwärter oder | medizinischen Fachgebieten, Hausarztanwärter und Facharztanwärter oder |
an eine dieser vier Kategorien gesondert richten." | an eine dieser vier Kategorien gesondert richten." |
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6ter mit folgendem | Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 6ter - § 1 - Um als repräsentativ bezeichnet zu werden und es zu | "Art. 6ter - § 1 - Um als repräsentativ bezeichnet zu werden und es zu |
bleiben, müssen die in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 5, 6, 8 und 9 | bleiben, müssen die in Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 5, 6, 8 und 9 |
erwähnten Berufsverbände folgende Bedingungen erfüllen: | erwähnten Berufsverbände folgende Bedingungen erfüllen: |
1. die Rechtsform einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemäß | 1. die Rechtsform einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemäß |
dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen annehmen, | dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen annehmen, |
2. den satzungsmäßigen Zweck haben, die beruflichen Interessen der | 2. den satzungsmäßigen Zweck haben, die beruflichen Interessen der |
Hausärzte, Fachärzte aus mehreren medizinischen Fachgebieten, | Hausärzte, Fachärzte aus mehreren medizinischen Fachgebieten, |
Hausarztanwärter und Facharztanwärter oder einer dieser vier | Hausarztanwärter und Facharztanwärter oder einer dieser vier |
Kategorien gesondert zu vertreten, | Kategorien gesondert zu vertreten, |
3. die Organisation oder Förderung von Aktivitäten nachweisen, die | 3. die Organisation oder Förderung von Aktivitäten nachweisen, die |
direkt oder indirekt zur Qualität der Ausübung der Heilkunde | direkt oder indirekt zur Qualität der Ausübung der Heilkunde |
beitragen, | beitragen, |
4. sich statutarisch an Hausärzte, Fachärzte mehrerer medizinischer | 4. sich statutarisch an Hausärzte, Fachärzte mehrerer medizinischer |
Fachgebiete, Hausarztanwärter und Facharztanwärter oder an eine dieser | Fachgebiete, Hausarztanwärter und Facharztanwärter oder an eine dieser |
vier Kategorien gesondert richten, zumindest für das gesamte | vier Kategorien gesondert richten, zumindest für das gesamte |
Staatsgebiet, auf dem eine der in Artikel 2 der Verfassung erwähnten | Staatsgebiet, auf dem eine der in Artikel 2 der Verfassung erwähnten |
Gemeinschaften ihre Befugnisse ausübt. | Gemeinschaften ihre Befugnisse ausübt. |
§ 2 - Um als repräsentativ bezeichnet zu werden und es zu bleiben, | § 2 - Um als repräsentativ bezeichnet zu werden und es zu bleiben, |
zählt der Berufsverband: | zählt der Berufsverband: |
1. entweder mindestens 1.500 Mitglieder - natürliche Personen, | 1. entweder mindestens 1.500 Mitglieder - natürliche Personen, |
2. oder 3 Mitglieder - juristische Personen, die insgesamt 1.000 | 2. oder 3 Mitglieder - juristische Personen, die insgesamt 1.000 |
Mitglieder zählen. | Mitglieder zählen. |
In Abweichung von Vorhergehendem zählt der Berufsverband, der die | In Abweichung von Vorhergehendem zählt der Berufsverband, der die |
Hausarztanwärter und/oder die Facharztanwärter vertritt, mindestens | Hausarztanwärter und/oder die Facharztanwärter vertritt, mindestens |
100 Mitglieder - natürliche Personen." | 100 Mitglieder - natürliche Personen." |
Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6quater mit folgendem | Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 6quater - § 1 - Die Bestimmung zum repräsentativen Berufsverband | "Art. 6quater - § 1 - Die Bestimmung zum repräsentativen Berufsverband |
für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird vom Minister erteilt; | für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird vom Minister erteilt; |
sie gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren und kann erneuert werden. | sie gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren und kann erneuert werden. |
Damit die Kontinuität der Arbeitsweise des Rates gewährleistet wird, | Damit die Kontinuität der Arbeitsweise des Rates gewährleistet wird, |
bleiben die Berufsverbände, die aufgrund von Absatz 1 als | bleiben die Berufsverbände, die aufgrund von Absatz 1 als |
repräsentativ bezeichnet wurden, so lange bestimmt, bis die neue | repräsentativ bezeichnet wurden, so lange bestimmt, bis die neue |
Bestimmung aufgrund von Absatz 1 erfolgt ist. | Bestimmung aufgrund von Absatz 1 erfolgt ist. |
Die Bestimmung kann vom Minister entzogen werden, wenn sich | Die Bestimmung kann vom Minister entzogen werden, wenn sich |
herausstellt, dass der Berufsverband die in Artikel 6ter erwähnten | herausstellt, dass der Berufsverband die in Artikel 6ter erwähnten |
Bedingungen nicht mehr erfüllt. | Bedingungen nicht mehr erfüllt. |
§ 2 - Mittels einer im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten | § 2 - Mittels einer im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten |
Mitteilung erlässt der Minister einen Bewerberaufruf an | Mitteilung erlässt der Minister einen Bewerberaufruf an |
Berufsverbände, die als repräsentative Berufsverbände bezeichnet | Berufsverbände, die als repräsentative Berufsverbände bezeichnet |
werden möchten. | werden möchten. |
In der Bewerbungsakte für die Bezeichnung als repräsentativer | In der Bewerbungsakte für die Bezeichnung als repräsentativer |
Berufsverband wird nachgewiesen, dass alle in Artikel 6ter erwähnten | Berufsverband wird nachgewiesen, dass alle in Artikel 6ter erwähnten |
Bedingungen erfüllt sind." | Bedingungen erfüllt sind." |
Art. 6 - Artikel 8bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 6 - Artikel 8bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 17. Juli 2009, wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 17. Juli 2009, wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 erster Gedankenstrich und Nr. 3 werden die | 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 erster Gedankenstrich und Nr. 3 werden die |
Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 3" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Absatz 1 | Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 3" durch die Wörter "Artikel 6 § 1 Absatz 1 |
Nr. 4" ersetzt. | Nr. 4" ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 4" durch | 2. In § 1 Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 6 § 1 Nr. 4" durch |
die Wörter "Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt. | die Wörter "Artikel 6 § 1 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt. |
Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Oktober 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Oktober 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |