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Arrêté royal rendant obligatoire la vaccination antipoliomyélitique. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit waarbij de inenting tegen poliomyelitis verplicht gesteld wordt. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 OCTOBRE 1966. - Arrêté royal rendant obligatoire la vaccination antipoliomyélitique. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 OKTOBER 1966. - Koninklijk besluit waarbij de inenting tegen poliomyelitis verplicht gesteld wordt. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 26 octobre 1966 rendant obligatoire la | het koninklijk besluit van 26 oktober 1966 waarbij de inenting tegen |
vaccination antipoliomyélitique (Moniteur belge du 6 décembre 1966), | poliomyelitis verplicht gesteld wordt (Belgisch Staatsblad van 6 |
tel qu'il a été modifié successivement par : | december 1966), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- l'arrêté royal du 2 avril 1968 modifiant l'arrêté royal du 26 | - het koninklijk besluit van 2 april 1968 tot wijziging van het |
octobre 1966 rendant obligatoire la vaccination antipoliomyélitique | koninklijk besluit van 26 oktober 1966 waarbij de inenting tegen |
(Moniteur belge du 14 mai 1968); | poliomyelitis verplicht gesteld wordt (Belgisch Staatsblad van 14 mei 1968); |
- l'arrêté royal du 22 septembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 26 | - het koninklijk besluit van 22 september 2000 tot wijziging van het |
octobre 1966 rendant obligatoire la vaccination antipoliomyélitique | koninklijk besluit van 26 oktober 1966 waarbij de inenting tegen |
(Moniteur belge du 28 octobre 2000). | poliomyelitis verplicht gesteld wordt (Belgisch Staatsblad van 28 |
oktober 2000). | |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE |
26. OKTOBER 1966 - Königlicher Erlass zur Auferlegung der | 26. OKTOBER 1966 - Königlicher Erlass zur Auferlegung der |
Poliomyelitis-Impfung | Poliomyelitis-Impfung |
(...) | (...) |
Artikel 1 - [Die Poliomyelitis-Impfung ist Pflicht. Die Verrichtungen, | Artikel 1 - [Die Poliomyelitis-Impfung ist Pflicht. Die Verrichtungen, |
die sie umfasst, beginnen [nach dem zweiten Lebensmonat] und müssen | die sie umfasst, beginnen [nach dem zweiten Lebensmonat] und müssen |
vor vollendetem achtzehnten Lebensmonat beendet sein, außer bei | vor vollendetem achtzehnten Lebensmonat beendet sein, außer bei |
ärztlicher Gegenanzeige; in diesem Fall müssen die Verrichtungen | ärztlicher Gegenanzeige; in diesem Fall müssen die Verrichtungen |
binnen achtzehn Monaten nach Ende dieser Gegenanzeige vorgenommen | binnen achtzehn Monaten nach Ende dieser Gegenanzeige vorgenommen |
werden.] | werden.] |
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 2. April 1968 (B.S. vom 14. | [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 2. April 1968 (B.S. vom 14. |
Mai 1968) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 22. September 2000 | Mai 1968) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 22. September 2000 |
(B.S. vom 28. Oktober 2000)] | (B.S. vom 28. Oktober 2000)] |
Art. 2 - Der Minister der Volksgesundheit bestimmt die Art des zu | Art. 2 - Der Minister der Volksgesundheit bestimmt die Art des zu |
verwendenden Impfstoffs. | verwendenden Impfstoffs. |
Art. 3 - Die Bürgermeister erstellen eine Liste der Kinder, die der | Art. 3 - Die Bürgermeister erstellen eine Liste der Kinder, die der |
Impfpflicht unterliegen, und schreiben sie fort. | Impfpflicht unterliegen, und schreiben sie fort. |
Sie weisen die in Artikel 7 erwähnten Personen auf die ihnen | Sie weisen die in Artikel 7 erwähnten Personen auf die ihnen |
diesbezüglich obliegenden Pflichten hin. Sie kontrollieren ebenfalls | diesbezüglich obliegenden Pflichten hin. Sie kontrollieren ebenfalls |
die Einhaltung dieser Pflicht und teilen dem Hygiene-Inspektor die von | die Einhaltung dieser Pflicht und teilen dem Hygiene-Inspektor die von |
ihnen festgestellten Versäumnisse mit. | ihnen festgestellten Versäumnisse mit. |
Art. 4 - Die Bürgermeister müssen alle Maßnahmen treffen, um die | Art. 4 - Die Bürgermeister müssen alle Maßnahmen treffen, um die |
kostenlose Impfung innerhalb der in Artikel 1 vorgeschriebenen Fristen | kostenlose Impfung innerhalb der in Artikel 1 vorgeschriebenen Fristen |
zu gewährleisten. | zu gewährleisten. |
Die in Artikel 7 erwähnten Personen können die Kinder, über die sie | Die in Artikel 7 erwähnten Personen können die Kinder, über die sie |
das Sorgerecht oder die Vormundschaft ausüben, jedoch auf ihre Kosten | das Sorgerecht oder die Vormundschaft ausüben, jedoch auf ihre Kosten |
von einem Arzt ihrer Wahl innerhalb der in Artikel 1 vorgeschriebenen | von einem Arzt ihrer Wahl innerhalb der in Artikel 1 vorgeschriebenen |
Fristen impfen lassen. | Fristen impfen lassen. |
Art. 5 - Bei der letzten Verabreichung des Impfstoffs wird den in | Art. 5 - Bei der letzten Verabreichung des Impfstoffs wird den in |
Artikel 7 erwähnten Personen eine Impfbescheinigung ausgestellt, deren | Artikel 7 erwähnten Personen eine Impfbescheinigung ausgestellt, deren |
Muster dem vorliegenden Erlass als Anlage beigefügt ist. | Muster dem vorliegenden Erlass als Anlage beigefügt ist. |
Diese Bescheinigung muss binnen fünfzehn Tagen nach ihrer Ausstellung | Diese Bescheinigung muss binnen fünfzehn Tagen nach ihrer Ausstellung |
der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes des geimpften Kindes übergeben | der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes des geimpften Kindes übergeben |
werden. | werden. |
Art. 6 - Das Vorhandensein einer Gegenanzeige wird durch eine | Art. 6 - Das Vorhandensein einer Gegenanzeige wird durch eine |
ausführliche ärztliche Bescheinigung festgestellt, in der die | ausführliche ärztliche Bescheinigung festgestellt, in der die |
voraussichtliche Dauer der Gegenanzeige angegeben wird und die an den | voraussichtliche Dauer der Gegenanzeige angegeben wird und die an den |
zuständigen Hygiene-Inspektor gerichtet wird. Dieser benachrichtigt | zuständigen Hygiene-Inspektor gerichtet wird. Dieser benachrichtigt |
den Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes des betreffenden Kindes. | den Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes des betreffenden Kindes. |
Art. 7 - Jeder, der das Sorgerecht oder die Vormundschaft über Kinder | Art. 7 - Jeder, der das Sorgerecht oder die Vormundschaft über Kinder |
ausübt, die der Impfpflicht unterliegen, ist persönlich verpflichtet, | ausübt, die der Impfpflicht unterliegen, ist persönlich verpflichtet, |
die in den Artikeln 1, 5 Absatz 2 und 6 bestimmten Vorschriften | die in den Artikeln 1, 5 Absatz 2 und 6 bestimmten Vorschriften |
einzuhalten. | einzuhalten. |
Art. 8 - Verstöße gegen vorliegenden Erlass werden mit den im | Art. 8 - Verstöße gegen vorliegenden Erlass werden mit den im |
Gesundheitsgesetz vom 1. September 1945 vorgesehenen Strafen bestraft. | Gesundheitsgesetz vom 1. September 1945 vorgesehenen Strafen bestraft. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1967 in Kraft. | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1967 in Kraft. |
Art. 10 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung | Art. 10 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Anlage | Anlage |
Muster der in Artikel 5 vorgesehenen Impfbescheinigung | Muster der in Artikel 5 vorgesehenen Impfbescheinigung |
Der/Die Unterzeichnete, . . . . ., Doktor der Medizin, erklärt, dass | Der/Die Unterzeichnete, . . . . ., Doktor der Medizin, erklärt, dass |
das Kind . . . . . (Name und Vornamen), geboren in . . . . . . . . . . | das Kind . . . . . (Name und Vornamen), geboren in . . . . . . . . . . |
. . . . ., am . . . . ., wohnhaft in . . . . ., . . . . . (Straße) | . . . . ., am . . . . ., wohnhaft in . . . . ., . . . . . (Straße) |
......... (Nr.), vollständig gegen Poliomyelitis geimpft ist. | ......... (Nr.), vollständig gegen Poliomyelitis geimpft ist. |
1. Impfung: ............................................ (Datum) | 1. Impfung: ............................................ (Datum) |
2. Impfung: ............................................ (Datum) | 2. Impfung: ............................................ (Datum) |
3. Impfung: ............................................ (Datum) | 3. Impfung: ............................................ (Datum) |
. . . . . , den . . . . . | . . . . . , den . . . . . |
Der impfende Arzt | Der impfende Arzt |