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Arrêté royal portant approbation des assimilations relatives à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres nationaux aux membres du personnel et aux fonctions de management, d'encadrement et de direction des Institutions publiques de sécurité sociale. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot goedkeuring van de gelijkstellingen betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden aan de personeelsleden en aan de management-, staf- en directiefuncties van de Openbare Instellingen van sociale zekerheid. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL AFFAIRES ETRANGERES, COMMERCE EXTERIEUR ET FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN
COOPERATION AU DEVELOPPEMENT ONTWIKKELINGSSAMENWERKING
26 NOVEMBRE 2014. - Arrêté royal portant approbation des assimilations 26 NOVEMBER 2014. - Koninklijk besluit tot goedkeuring van de
relatives à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres gelijkstellingen betreffende de toekenning van eervolle
nationaux aux membres du personnel et aux fonctions de management, onderscheidingen in de Nationale Orden aan de personeelsleden en aan
d'encadrement et de direction des Institutions publiques de sécurité de management-, staf- en directiefuncties van de Openbare Instellingen
sociale. - Traduction allemande van sociale zekerheid. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 26 novembre 2014 portant approbation des besluit van 26 november 2014 tot goedkeuring van de gelijkstellingen
assimilations relatives à l'octroi de distinctions honorifiques dans betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de
les Ordres nationaux aux membres du personnel et aux fonctions de Nationale Orden aan de personeelsleden en aan de management-, staf- en
management, d'encadrement et de direction des Institutions publiques directiefuncties van de Openbare Instellingen van sociale zekerheid
de sécurité sociale (Moniteur belge du 31 décembre 2014). (Belgisch Staatsblad van 31 december 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
26. NOVEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Billigung der 26. NOVEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Billigung der
Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen
in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder und die in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder und die
Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der
öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von
Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 3; Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 3;
In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur
Festlegung von Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Festlegung von Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher
Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung
von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10.
Dezember 2009; Dezember 2009;
In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 24. Januar 2002 zur In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 24. Januar 2002 zur
Festlegung des Statuts des Personals der öffentlichen Einrichtungen Festlegung des Statuts des Personals der öffentlichen Einrichtungen
für soziale Sicherheit, zuletzt abgeändert durch den Königlichen für soziale Sicherheit, zuletzt abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 20. Dezember 2007; Erlass vom 20. Dezember 2007;
In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 30. November 2003 über die In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 30. November 2003 über die
Bestimmung, die Ausübung und die Gewichtung der Managementfunktionen Bestimmung, die Ausübung und die Gewichtung der Managementfunktionen
sowie über die Bestimmung und die Ausübung von Führungsfunktionen und sowie über die Bestimmung und die Ausübung von Führungsfunktionen und
leitenden Funktionen in den öffentlichen Einrichtungen für soziale leitenden Funktionen in den öffentlichen Einrichtungen für soziale
Sicherheit, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Sicherheit, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19.
November 2008; November 2008;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung
der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von
Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 2; Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 2;
Aufgrund des Antrags des Ministers der Pensionen; Aufgrund des Antrags des Ministers der Pensionen;
Aufgrund des Antrags des Ministers des Innern; Aufgrund des Antrags des Ministers des Innern;
Aufgrund des Antrags des Ministers der Sozialen Angelegenheiten; Aufgrund des Antrags des Ministers der Sozialen Angelegenheiten;
Aufgrund des Antrags des Ministers der Selbständigen; Aufgrund des Antrags des Ministers der Selbständigen;
Aufgrund des Antrags des Ministers der Beschäftigung; Aufgrund des Antrags des Ministers der Beschäftigung;
Aufgrund des Antrags des Staatssekretärs für Soziale Angelegenheiten; Aufgrund des Antrags des Staatssekretärs für Soziale Angelegenheiten;
Aufgrund der Stellungnahme des Premierministers vom 19. März 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Premierministers vom 19. März 2014;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2014;
Aufgrund der Stellungnahme des Kollegiums der Öffentlichen Aufgrund der Stellungnahme des Kollegiums der Öffentlichen
Einrichtungen für Soziale Sicherheit vom 15. März 2013; Einrichtungen für Soziale Sicherheit vom 15. März 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.560/2/V des Staatsrates vom 20. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.560/2/V des Staatsrates vom 20. August
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Artikel 1 - Die Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von
Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder
der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die Anlage A zu der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die Anlage A zu
vorliegendem Erlass bildet, mit der Regelung betreffend die Verleihung vorliegendem Erlass bildet, mit der Regelung betreffend die Verleihung
von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Beamten und von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Beamten und
Bediensteten der föderalen öffentlichen Verwaltungen, gebilligt durch Bediensteten der föderalen öffentlichen Verwaltungen, gebilligt durch
den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird gebilligt. den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird gebilligt.
Art. 2 - Die Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Art. 2 - Die Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von
Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die
Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der
öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die Anlage B zu öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die Anlage B zu
vorliegendem Erlass bildet, mit der Regelung betreffend die Verleihung vorliegendem Erlass bildet, mit der Regelung betreffend die Verleihung
von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Management- und von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Management- und
Führungsfunktionen der föderalen öffentlichen Verwaltungen, gebilligt Führungsfunktionen der föderalen öffentlichen Verwaltungen, gebilligt
durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird gebilligt. durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird gebilligt.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist Art. 4 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2014 Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
Anlage A zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in Anlage A zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in
Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen
Orden an die Personalmitglieder und die Managementfunktionen, Orden an die Personalmitglieder und die Managementfunktionen,
Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der öffentlichen Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der öffentlichen
Einrichtungen für soziale Sicherheit Einrichtungen für soziale Sicherheit
Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in
den Nationalen Orden an die Personalmitglieder der öffentlichen den Nationalen Orden an die Personalmitglieder der öffentlichen
Einrichtungen für soziale Sicherheit Einrichtungen für soziale Sicherheit
1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf die 1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf die
Personalmitglieder der öffentlichen Einrichtungen für soziale Personalmitglieder der öffentlichen Einrichtungen für soziale
Sicherheit. Sicherheit.
2. In vorliegender Gleichstellung wird das Mindestalter für eine 2. In vorliegender Gleichstellung wird das Mindestalter für eine
Auszeichnung in den Nationalen Orden auf vierzig Jahre festgelegt. Auszeichnung in den Nationalen Orden auf vierzig Jahre festgelegt.
3. Zwischen zwei Ernennungen in den Nationalen Orden zugunsten ein und 3. Zwischen zwei Ernennungen in den Nationalen Orden zugunsten ein und
derselben Person muss in der Regel eine Frist von zehn Jahren derselben Person muss in der Regel eine Frist von zehn Jahren
eingehalten werden, außer wenn es sich um Kriegsauszeichnungen eingehalten werden, außer wenn es sich um Kriegsauszeichnungen
handelt. handelt.
Diese Frist kann gegebenenfalls verringert werden, wenn die Diese Frist kann gegebenenfalls verringert werden, wenn die
vorhergehende Auszeichnung nach Erreichen des erforderlichen vorhergehende Auszeichnung nach Erreichen des erforderlichen
Mindestalters, das in dieser Altersstufe vorgesehen ist, verliehen Mindestalters, das in dieser Altersstufe vorgesehen ist, verliehen
wurde; sie darf aber nicht weniger als fünf Jahre betragen. wurde; sie darf aber nicht weniger als fünf Jahre betragen.
4. In jeder Altersstufe, von vierzig bis fünfzig Jahre, von fünfzig 4. In jeder Altersstufe, von vierzig bis fünfzig Jahre, von fünfzig
bis sechzig Jahre und von sechzig bis fünfundsechzig Jahre, darf bis sechzig Jahre und von sechzig bis fünfundsechzig Jahre, darf
unbeschadet der in Absatz 1 der vorhergehenden Nummer vorgesehenen unbeschadet der in Absatz 1 der vorhergehenden Nummer vorgesehenen
Ausnahme niemand mehr als einmal ausgezeichnet werden. Ausnahme niemand mehr als einmal ausgezeichnet werden.
5. Personalmitglieder der Ränge 16 bis einschließlich 22 müssen über 5. Personalmitglieder der Ränge 16 bis einschließlich 22 müssen über
zehn Dienstjahre verfügen und ihr Amt mindestens zwei Jahre ausgeübt zehn Dienstjahre verfügen und ihr Amt mindestens zwei Jahre ausgeübt
haben, damit die Verleihung der vorgesehenen Auszeichnung möglich ist. haben, damit die Verleihung der vorgesehenen Auszeichnung möglich ist.
Zudem müssen Personalmitglieder der Stufe 1 ein Stufenalter von Zudem müssen Personalmitglieder der Stufe 1 ein Stufenalter von
fünfundzwanzig Jahren erreicht haben, um die letzte Auszeichnung, die fünfundzwanzig Jahren erreicht haben, um die letzte Auszeichnung, die
in der Tabelle vorgesehen ist, zu erhalten. Haben sie dieses in der Tabelle vorgesehen ist, zu erhalten. Haben sie dieses
Stufenalter nicht erreicht, kann ihnen die in der kombinierten Stufenalter nicht erreicht, kann ihnen die in der kombinierten
Hierarchie der Nationalen Orden nächsttiefere Auszeichnung verliehen Hierarchie der Nationalen Orden nächsttiefere Auszeichnung verliehen
werden. werden.
6. Personalmitglieder der Ränge 20 bis einschließlich 40 müssen eine 6. Personalmitglieder der Ränge 20 bis einschließlich 40 müssen eine
Verwaltungslaufbahn von mindestens zwanzig Jahren absolviert haben, Verwaltungslaufbahn von mindestens zwanzig Jahren absolviert haben,
damit die Verleihung der ersten Auszeichnung möglich ist. damit die Verleihung der ersten Auszeichnung möglich ist.
7. Für die Anwendung vorliegender Gleichstellung wird die zeitweilige 7. Für die Anwendung vorliegender Gleichstellung wird die zeitweilige
Ausübung eines Amtes, das dem Amt des effektiven hierarchischen Ranges Ausübung eines Amtes, das dem Amt des effektiven hierarchischen Ranges
übergeordnet ist, nicht berücksichtigt. übergeordnet ist, nicht berücksichtigt.
8. Personalmitglieder der öffentlichen Einrichtungen für soziale 8. Personalmitglieder der öffentlichen Einrichtungen für soziale
Sicherheit dürfen nicht in einer anderen Eigenschaft in den Nationalen Sicherheit dürfen nicht in einer anderen Eigenschaft in den Nationalen
Orden ausgezeichnet werden. Orden ausgezeichnet werden.
Ausnahmen gibt es nur für: Ausnahmen gibt es nur für:
1) Kriegsauszeichnungen, 1) Kriegsauszeichnungen,
2) Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und 2) Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und
der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die
ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee. ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee.
9. Eine Auszeichnung kann von einem Minister, dem der Betreffende 9. Eine Auszeichnung kann von einem Minister, dem der Betreffende
nicht untersteht, nur mit vorheriger Erlaubnis des Aufsichtsministers nicht untersteht, nur mit vorheriger Erlaubnis des Aufsichtsministers
verliehen werden. verliehen werden.
Von dieser Regel wird nur in Kriegszeiten abgewichen, falls der Von dieser Regel wird nur in Kriegszeiten abgewichen, falls der
Betreffende in der Armee dient. Betreffende in der Armee dient.
10. Nichtstatutarische Personalmitglieder werden nicht ausgezeichnet. 10. Nichtstatutarische Personalmitglieder werden nicht ausgezeichnet.
Nach ihrer Ernennung wird der Zeitraum, während dessen sie als solche Nach ihrer Ernennung wird der Zeitraum, während dessen sie als solche
beschäftigt waren, jedoch angerechnet, als wären sie definitiv beschäftigt waren, jedoch angerechnet, als wären sie definitiv
beschäftigt gewesen. beschäftigt gewesen.
11. Die Zeit, während deren ein Personalmitglied während seiner 11. Die Zeit, während deren ein Personalmitglied während seiner
administrativen Laufbahn der Armee eingegliedert ist, wird nicht von administrativen Laufbahn der Armee eingegliedert ist, wird nicht von
dieser Laufbahn abgezogen. dieser Laufbahn abgezogen.
12. Wer in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 12. Wer in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2006
über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden
mindestens die Auszeichnung besitzt, die für seine Situation mindestens die Auszeichnung besitzt, die für seine Situation
vorgesehen ist, wird nicht ausgezeichnet. vorgesehen ist, wird nicht ausgezeichnet.
Von dieser Regel wird nur abgewichen, wenn es sich um Von dieser Regel wird nur abgewichen, wenn es sich um
Kriegsauszeichnungen handelt; in diesem Fall darf der Betreffende die Kriegsauszeichnungen handelt; in diesem Fall darf der Betreffende die
Auszeichnung erhalten, die in der kombinierten Hierarchie der Auszeichnung erhalten, die in der kombinierten Hierarchie der
Nationalen Orden unmittelbar über der Auszeichnung liegt, die ihm Nationalen Orden unmittelbar über der Auszeichnung liegt, die ihm
verliehen worden ist; in allen anderen Fällen findet Nr. 18 der verliehen worden ist; in allen anderen Fällen findet Nr. 18 der
vorliegenden Gleichstellung Anwendung. vorliegenden Gleichstellung Anwendung.
13. Wer die Bewertung "ungenügend" erhalten hat, darf nicht 13. Wer die Bewertung "ungenügend" erhalten hat, darf nicht
ausgezeichnet werden. In diesem Fall erfolgt die Auszeichnung bei der ausgezeichnet werden. In diesem Fall erfolgt die Auszeichnung bei der
ersten Ordensverleihung nach einer Bewertung, bei der die Endnote ersten Ordensverleihung nach einer Bewertung, bei der die Endnote
mindestens "gut" entspricht. mindestens "gut" entspricht.
14. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem 14. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem
Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen
würde, um ausgezeichnet zu werden. würde, um ausgezeichnet zu werden.
15. Zwischen der Verleihung einer Auszeichnung in den Nationalen Orden 15. Zwischen der Verleihung einer Auszeichnung in den Nationalen Orden
und der Verleihung einer Auszeichnung anderer Art ist keine Frist und der Verleihung einer Auszeichnung anderer Art ist keine Frist
einzuhalten. einzuhalten.
16. a) Das allgemeine Dienstalter und das Stufenalter werden gemäß den 16. a) Das allgemeine Dienstalter und das Stufenalter werden gemäß den
Grundsätzen des Statuts der Personalmitglieder der öffentlichen Grundsätzen des Statuts der Personalmitglieder der öffentlichen
Einrichtungen für soziale Sicherheit berechnet. Einrichtungen für soziale Sicherheit berechnet.
b) Abwesenheitszeiträume, die dem administrativen Stand der b) Abwesenheitszeiträume, die dem administrativen Stand der
Inaktivität gleichgesetzt sind, werden für die Verleihung einer Inaktivität gleichgesetzt sind, werden für die Verleihung einer
Auszeichnung nicht berücksichtigt. Auszeichnung nicht berücksichtigt.
17. Disziplinarstrafen 17. Disziplinarstrafen
Folgende Disziplinarstrafen verursachen einen Aufschub der jeweils Folgende Disziplinarstrafen verursachen einen Aufschub der jeweils
angegebenen Dauer: angegebenen Dauer:
- Zurechtweisung . . . . . sechs Monate - Zurechtweisung . . . . . sechs Monate
- Verweis . . . . . neun Monate - Verweis . . . . . neun Monate
- Gehaltskürzung . . . . . zwölf Monate - Gehaltskürzung . . . . . zwölf Monate
- Strafversetzung . . . . . achtzehn Monate - Strafversetzung . . . . . achtzehn Monate
- einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen . . . . . - einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen . . . . .
vierundzwanzig Monate vierundzwanzig Monate
- Zurückstufung in der Gehaltstabelle . . . . . sechsunddreißig Monate - Zurückstufung in der Gehaltstabelle . . . . . sechsunddreißig Monate
- Zurückstufung im Dienstgrad . . . . . sechsunddreißig Monate - Zurückstufung im Dienstgrad . . . . . sechsunddreißig Monate
Diese Fristen beginnen zum Zeitpunkt der Verkündung der Strafe. In Diese Fristen beginnen zum Zeitpunkt der Verkündung der Strafe. In
diesen Fällen erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung diesen Fällen erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung
nach der vorerwähnten Frist. nach der vorerwähnten Frist.
18. Für jede Abweichung von vorliegender Gleichstellung muss das in 18. Für jede Abweichung von vorliegender Gleichstellung muss das in
den Artikeln 6 und 13 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung den Artikeln 6 und 13 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung
von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden vorgesehene Verfahren von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden vorgesehene Verfahren
angewandt werden. angewandt werden.
Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen
Orden an die Personalmitglieder der öffentlichen Einrichtungen für Orden an die Personalmitglieder der öffentlichen Einrichtungen für
soziale Sicherheit soziale Sicherheit
Föderale Ränge Föderale Ränge
Stufe Stufe
Klasse Klasse
Titel/Dienstgrad Titel/Dienstgrad
Gehaltstabelle Gehaltstabelle
Von 40 bis 50 Jahre Von 40 bis 50 Jahre
Von 50 bis 60 Jahre Von 50 bis 60 Jahre
Von 60 bis 65 Jahre Von 60 bis 65 Jahre
16 16
A A
A5 A5
Generalverwalter (gestrichener Dienstgrad) Generalverwalter (gestrichener Dienstgrad)
Beigeordneter Generalverwalter (gestrichener Dienstgrad) Beigeordneter Generalverwalter (gestrichener Dienstgrad)
Arzt-Generaldirektor (gestrichener Dienstgrad) Arzt-Generaldirektor (gestrichener Dienstgrad)
Generaldirektor (gestrichener Dienstgrad) Generaldirektor (gestrichener Dienstgrad)
A53-A52-A51 A53-A52-A51
A53-A52-A51 A53-A52-A51
A53-A52-A51 A53-A52-A51
A53-A52-A51 A53-A52-A51
Kommandeur des Leopold-II-Ordens Kommandeur des Leopold-II-Ordens
Kommandeur des Leopoldordens Kommandeur des Leopoldordens
Großoffizier des Kronenordens Großoffizier des Kronenordens
15 15
A A
A4 A4
Beigeordneter Generalverwalter (gestrichener Dienstgrad) Beigeordneter Generalverwalter (gestrichener Dienstgrad)
Generalberater Arzt-Inspektor Generalberater Arzt-Inspektor
Generalberater Sozialinspektor Generalberater Sozialinspektor
Generalberater Generalberater
A43-A42 A43-A42
A43 A43
A43-A42 A43-A42
A43-A42-A41 A43-A42-A41
Offizier des Leopoldordens Offizier des Leopoldordens
Kommandeur des Kronenordens Kommandeur des Kronenordens
Großoffizier des Leopold-II-Ordens Großoffizier des Leopold-II-Ordens
13 13
A A
A4-A3 A4-A3
Berater Berater
Berater Arzt-Inspektor Berater Arzt-Inspektor
Direktor (gestrichener Dienstgrad) Direktor (gestrichener Dienstgrad)
Berater Versicherungsmathematiker Berater Versicherungsmathematiker
Berater Apotheker Berater Apotheker
A43-A42-A41 A43-A42-A41
A33-A32-A31 A33-A32-A31
A43-A42 A43-A42
A33-A32 A33-A32
A33-A32 A33-A32
A33-A32 A33-A32
Offizier des Kronenordens Offizier des Kronenordens
Kommandeur des Leopold-II-Ordens Kommandeur des Leopold-II-Ordens
Kommandeur des Leopoldordens Kommandeur des Leopoldordens
10 10
A A
A4-A3- A4-A3-
A2-A1 A2-A1
Beigeordneter Direktor (gestrichener Dienstgrad) Beigeordneter Direktor (gestrichener Dienstgrad)
Attaché Attaché
Attaché Versicherungsmathematiker Attaché Versicherungsmathematiker
Attaché Apotheker Attaché Apotheker
Attaché Arzt-Inspektor Attaché Arzt-Inspektor
A23-A22-A21 A23-A22-A21
A33-A32-A31 A33-A32-A31
A23-A22-A21 A23-A22-A21
A12-A11 A12-A11
A33-A32-A31 A33-A32-A31
A23-A22 A23-A22
A23-A22 A23-A22
A43-A42-A41 A43-A42-A41
A33-A32 A33-A32
Ritter des Leopoldordens Ritter des Leopoldordens
Offizier des Kronenordens Offizier des Kronenordens
Kommandeur des Leopold-II-Ordens Kommandeur des Leopold-II-Ordens
28 28
B B
Verwaltungssachverständiger Verwaltungssachverständiger
Finanzsachverständiger Finanzsachverständiger
IKT-Sachverständiger IKT-Sachverständiger
Fachsachverständiger Fachsachverständiger
BA3-BA2 BA3-BA2
BF3-BF2 BF3-BF2
BI3-BI2 BI3-BI2
BT3-BT2 BT3-BT2
Ritter des Kronenordens Ritter des Kronenordens
Ritter des Leopoldordens Ritter des Leopoldordens
Offizier des Leopold-II-Ordens Offizier des Leopold-II-Ordens
26 26
B B
Verwaltungssachverständiger Verwaltungssachverständiger
Finanzsachverständiger Finanzsachverständiger
IKT-Sachverständiger IKT-Sachverständiger
Fachsachverständiger Fachsachverständiger
BA1 BA1
BF1 BF1
BI1 BI1
BT1 BT1
Ritter des Leopold-II-Ordens Ritter des Leopold-II-Ordens
Ritter des Kronenordens Ritter des Kronenordens
Ritter des Leopoldordens Ritter des Leopoldordens
22 22
C C
Sektionschef (gestrichener Dienstgrad) Sektionschef (gestrichener Dienstgrad)
Leiter einer Außendienststelle (gestrichener Dienstgrad) Leiter einer Außendienststelle (gestrichener Dienstgrad)
Verwaltungschef (gestrichener Dienstgrad) Verwaltungschef (gestrichener Dienstgrad)
Cheftechniker (gestrichener Dienstgrad) Cheftechniker (gestrichener Dienstgrad)
Verwaltungsassistent (im Erlöschen) Verwaltungsassistent (im Erlöschen)
Fachassistent (im Erlöschen) Fachassistent (im Erlöschen)
Verwaltungsassistent Verwaltungsassistent
Fachassistent Fachassistent
R22S R22S
22S 22S
22B 22B
22B 22B
22B 22B
22B 22B
CA3 CA3
CT3 CT3
Ritter des Leopold-II-Ordens Ritter des Leopold-II-Ordens
Ritter des Kronenordens Ritter des Kronenordens
Ritter des Leopoldordens Ritter des Leopoldordens
20 20
C C
Verwaltungsassistent Verwaltungsassistent
Fachassistent Fachassistent
CA2-CA1 CA2-CA1
CT2-CT1 CT2-CT1
___ ___
Ritter des Leopold-II-Ordens Ritter des Leopold-II-Ordens
Ritter des Kronenordens Ritter des Kronenordens
32-30 32-30
D D
Verwaltungsmitarbeiter Verwaltungsmitarbeiter
Fachmitarbeiter Fachmitarbeiter
DA4-DA3-DA2-DA1 DA4-DA3-DA2-DA1
DT5-DT4-DT3-DT2 DT5-DT4-DT3-DT2
___ ___
Goldene Palmen des Kronenordens Goldene Palmen des Kronenordens
Ritter des Leopold-II-Ordens Ritter des Leopold-II-Ordens
42 42
D D
Verwaltungsmitarbeiter* Verwaltungsmitarbeiter*
Fachmitarbeiter* Fachmitarbeiter*
42E-42D-42C-42B-42A 42E-42D-42C-42B-42A
42E-42D-42C-42B-42A 42E-42D-42C-42B-42A
___ ___
Goldmedaille des Leopold-II-Ordens Goldmedaille des Leopold-II-Ordens
Goldene Palmen des Kronenordens Goldene Palmen des Kronenordens
40 40
D D
Fachmitarbeiter Fachmitarbeiter
40B-40A 40B-40A
___ ___
Silbermedaille des Leopold-II-Ordens Silbermedaille des Leopold-II-Ordens
Goldmedaille des Kronenordens Goldmedaille des Kronenordens
* Statut im Erlöschen, das Personalmitglieder der früheren Stufe 4 * Statut im Erlöschen, das Personalmitglieder der früheren Stufe 4
erhalten, die die Ausbildung "Unternehmenstheater" nicht bestanden erhalten, die die Ausbildung "Unternehmenstheater" nicht bestanden
haben. haben.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2014 zur Billigung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2014 zur Billigung der
Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen
in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder und die in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder und die
Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der
öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit beigefügt zu werden öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
Anlage B zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in Anlage B zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in
Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen
Orden an die Personalmitglieder und die Managementfunktionen, Orden an die Personalmitglieder und die Managementfunktionen,
Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der öffentlichen Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der öffentlichen
Einrichtungen für soziale Sicherheit Einrichtungen für soziale Sicherheit
Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in
den Nationalen Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen den Nationalen Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen
und leitenden Funktionen der öffentlichen Einrichtungen für soziale und leitenden Funktionen der öffentlichen Einrichtungen für soziale
Sicherheit Sicherheit
1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf die Mandatsinhaber 1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf die Mandatsinhaber
der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit. der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit.
2. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem 2. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem
Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen
würde, um ausgezeichnet zu werden. würde, um ausgezeichnet zu werden.
3. Mandatsinhaber der öffentlichen Einrichtungen für soziale 3. Mandatsinhaber der öffentlichen Einrichtungen für soziale
Sicherheit dürfen nicht in einer anderen Eigenschaft in den Nationalen Sicherheit dürfen nicht in einer anderen Eigenschaft in den Nationalen
Orden ausgezeichnet werden. Orden ausgezeichnet werden.
Ausnahmen gibt es nur für: Ausnahmen gibt es nur für:
1) Kriegsauszeichnungen, 1) Kriegsauszeichnungen,
2) Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und 2) Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und
der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die
ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee, ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee,
3) Mandatsinhaber, die unter Nr. 5 Buchstabe b) der vorliegenden 3) Mandatsinhaber, die unter Nr. 5 Buchstabe b) der vorliegenden
Gleichstellung fallen. Gleichstellung fallen.
4. Eine Person darf nicht ausgezeichnet werden, wenn ihrem Mandat in 4. Eine Person darf nicht ausgezeichnet werden, wenn ihrem Mandat in
Anwendung von Artikel 22 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. November Anwendung von Artikel 22 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. November
2003 über die Bestimmung, die Ausübung und die Gewichtung der 2003 über die Bestimmung, die Ausübung und die Gewichtung der
Managementfunktionen sowie über die Bestimmung und die Ausübung von Managementfunktionen sowie über die Bestimmung und die Ausübung von
Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den öffentlichen Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den öffentlichen
Einrichtungen für soziale Sicherheit ein Ende gesetzt worden ist. Einrichtungen für soziale Sicherheit ein Ende gesetzt worden ist.
5. Die sechs Jahre betreffen ununterbrochene Mandatsjahre. 5. Die sechs Jahre betreffen ununterbrochene Mandatsjahre.
Geht es um verschiedene Mandate, bezieht sich die verliehene Geht es um verschiedene Mandate, bezieht sich die verliehene
Auszeichnung auf das letzte ausgeübte Mandat. Auszeichnung auf das letzte ausgeübte Mandat.
a) Bei vorzeitigem Ausscheiden vor Mandatsende oder bei einer a) Bei vorzeitigem Ausscheiden vor Mandatsende oder bei einer
geringeren Mandatsdauer kann dem Mandatsinhaber die in der geringeren Mandatsdauer kann dem Mandatsinhaber die in der
kombinierten Hierarchie der Nationalen Orden nächsttiefere kombinierten Hierarchie der Nationalen Orden nächsttiefere
Auszeichnung verliehen werden, sofern er die Funktion während Auszeichnung verliehen werden, sofern er die Funktion während
mindestens vier Jahren ausgeübt hat. mindestens vier Jahren ausgeübt hat.
b) Personen, die Mandatsinhaber sind und denen eine tiefere b) Personen, die Mandatsinhaber sind und denen eine tiefere
Ehrenauszeichnung verliehen werden soll als die, auf die sie gemäß Ehrenauszeichnung verliehen werden soll als die, auf die sie gemäß
ihrer ursprünglichen Regelung (entsprechend ihrem Titel, ihrer Klasse ihrer ursprünglichen Regelung (entsprechend ihrem Titel, ihrer Klasse
und ihrer Altersstufe) Anspruch erheben könnten, können beantragen, und ihrer Altersstufe) Anspruch erheben könnten, können beantragen,
dass ihnen diese höhere Auszeichnung verliehen wird. Ferner dass ihnen diese höhere Auszeichnung verliehen wird. Ferner
unterliegen sie erneut ihrer ursprünglichen Regelung, wenn sie am Ende unterliegen sie erneut ihrer ursprünglichen Regelung, wenn sie am Ende
ihres Mandats ihr früheres Amt wieder aufnehmen. In diesem Fall findet ihres Mandats ihr früheres Amt wieder aufnehmen. In diesem Fall findet
Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von
Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden Anwendung. Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden Anwendung.
Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen
Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden
Funktionen der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit Funktionen der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit
Föderalbehörde Föderalbehörde
Öffentliche Einrichtungen für soziale Sicherheit Öffentliche Einrichtungen für soziale Sicherheit
Nach sechs Mandatsjahren Nach sechs Mandatsjahren
Sechs Jahre nach der ersten Auszeichnung Sechs Jahre nach der ersten Auszeichnung
Sechs Jahre nach der zweiten Auszeichnung Sechs Jahre nach der zweiten Auszeichnung
Funktion Funktion
Präsident des Direktionsausschusses Präsident des Direktionsausschusses
Generalverwalter Generalverwalter
(Klasse 7) (*) (Klasse 7) (*)
Kommandeur des Kronenordens Kommandeur des Kronenordens
Großoffizier des Leopold-II-Ordens Großoffizier des Leopold-II-Ordens
Großoffizier des Leopoldordens Großoffizier des Leopoldordens
Management- und Führungsfunktionen N-1 Management- und Führungsfunktionen N-1
Generalverwalter Generalverwalter
(Klassen 6 bis 2) (*) (Klassen 6 bis 2) (*)
Beigeordneter Generalverwalter Beigeordneter Generalverwalter
(Klassen 6 bis 1) (*) (Klassen 6 bis 1) (*)
Managementfunktionen N-1 Managementfunktionen N-1
Führungsfunktionen und leitende Funktionen (A5) Führungsfunktionen und leitende Funktionen (A5)
Kommandeur des Leopold-II-Ordens Kommandeur des Leopold-II-Ordens
Kommandeur des Leopoldordens Kommandeur des Leopoldordens
Großoffizier des Kronenordens Großoffizier des Kronenordens
Management- und Führungsfunktionen N-2 Management- und Führungsfunktionen N-2
Führungsfunktionen und leitende Funktionen (A4) Führungsfunktionen und leitende Funktionen (A4)
Offizier des Leopoldordens Offizier des Leopoldordens
Kommandeur des Kronenordens Kommandeur des Kronenordens
Großoffizier des Leopold-II-Ordens Großoffizier des Leopold-II-Ordens
Management- und Führungsfunktionen N-3 Management- und Führungsfunktionen N-3
Führungsfunktionen und leitende Funktionen (A3) Führungsfunktionen und leitende Funktionen (A3)
Offizier des Kronenordens Offizier des Kronenordens
Kommandeur des Leopold-II-Ordens Kommandeur des Leopold-II-Ordens
Kommandeur des Leopoldordens Kommandeur des Leopoldordens
(*) Gemäß dem Königlichen Erlass vom 9. März 2004 zur Abänderung des (*) Gemäß dem Königlichen Erlass vom 9. März 2004 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2001 über die Gewichtung der Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2001 über die Gewichtung der
Management- und Führungsfunktionen in den föderalen öffentlichen Management- und Führungsfunktionen in den föderalen öffentlichen
Diensten und zur Festlegung ihres Gehalts (Belgisches Staatsblatt vom Diensten und zur Festlegung ihres Gehalts (Belgisches Staatsblatt vom
22. März 2004) und dem Königlichen Erlass vom 2. April 2004 über die 22. März 2004) und dem Königlichen Erlass vom 2. April 2004 über die
Gewichtung der Managementfunktionen in den öffentlichen Einrichtungen Gewichtung der Managementfunktionen in den öffentlichen Einrichtungen
für soziale Sicherheit und zur Festlegung des damit verbundenen für soziale Sicherheit und zur Festlegung des damit verbundenen
Gehalts (Belgisches Staatsblatt vom 29. April 2004). Gehalts (Belgisches Staatsblatt vom 29. April 2004).
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2014 zur Billigung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2014 zur Billigung der
Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen
in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder und die in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder und die
Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der
öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit beigefügt zu werden öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
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