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Arrêté royal portant approbation des assimilations relatives à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres nationaux aux membres du personnel et aux fonctions de management, d'encadrement et de direction des Institutions publiques de sécurité sociale. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot goedkeuring van de gelijkstellingen betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden aan de personeelsleden en aan de management-, staf- en directiefuncties van de Openbare Instellingen van sociale zekerheid. - Duitse vertaling |
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26 NOVEMBRE 2014. - Arrêté royal portant approbation des assimilations | 26 NOVEMBER 2014. - Koninklijk besluit tot goedkeuring van de |
relatives à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres | gelijkstellingen betreffende de toekenning van eervolle |
nationaux aux membres du personnel et aux fonctions de management, | onderscheidingen in de Nationale Orden aan de personeelsleden en aan |
d'encadrement et de direction des Institutions publiques de sécurité | de management-, staf- en directiefuncties van de Openbare Instellingen |
sociale. - Traduction allemande | van sociale zekerheid. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 26 novembre 2014 portant approbation des | besluit van 26 november 2014 tot goedkeuring van de gelijkstellingen |
assimilations relatives à l'octroi de distinctions honorifiques dans | betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de |
les Ordres nationaux aux membres du personnel et aux fonctions de | Nationale Orden aan de personeelsleden en aan de management-, staf- en |
management, d'encadrement et de direction des Institutions publiques | directiefuncties van de Openbare Instellingen van sociale zekerheid |
de sécurité sociale (Moniteur belge du 31 décembre 2014). | (Belgisch Staatsblad van 31 december 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
26. NOVEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Billigung der | 26. NOVEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Billigung der |
Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen | Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen |
in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder und die | in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder und die |
Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der | Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der |
öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit | öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von | Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von |
Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 3; | Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 3; |
In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur | In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur |
Festlegung von Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher | Festlegung von Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher |
Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung | Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung |
von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der | von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der |
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. | Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. |
Dezember 2009; | Dezember 2009; |
In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 24. Januar 2002 zur | In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 24. Januar 2002 zur |
Festlegung des Statuts des Personals der öffentlichen Einrichtungen | Festlegung des Statuts des Personals der öffentlichen Einrichtungen |
für soziale Sicherheit, zuletzt abgeändert durch den Königlichen | für soziale Sicherheit, zuletzt abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 20. Dezember 2007; | Erlass vom 20. Dezember 2007; |
In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 30. November 2003 über die | In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 30. November 2003 über die |
Bestimmung, die Ausübung und die Gewichtung der Managementfunktionen | Bestimmung, die Ausübung und die Gewichtung der Managementfunktionen |
sowie über die Bestimmung und die Ausübung von Führungsfunktionen und | sowie über die Bestimmung und die Ausübung von Führungsfunktionen und |
leitenden Funktionen in den öffentlichen Einrichtungen für soziale | leitenden Funktionen in den öffentlichen Einrichtungen für soziale |
Sicherheit, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. | Sicherheit, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. |
November 2008; | November 2008; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung |
der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von | der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von |
Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 2; | Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 2; |
Aufgrund des Antrags des Ministers der Pensionen; | Aufgrund des Antrags des Ministers der Pensionen; |
Aufgrund des Antrags des Ministers des Innern; | Aufgrund des Antrags des Ministers des Innern; |
Aufgrund des Antrags des Ministers der Sozialen Angelegenheiten; | Aufgrund des Antrags des Ministers der Sozialen Angelegenheiten; |
Aufgrund des Antrags des Ministers der Selbständigen; | Aufgrund des Antrags des Ministers der Selbständigen; |
Aufgrund des Antrags des Ministers der Beschäftigung; | Aufgrund des Antrags des Ministers der Beschäftigung; |
Aufgrund des Antrags des Staatssekretärs für Soziale Angelegenheiten; | Aufgrund des Antrags des Staatssekretärs für Soziale Angelegenheiten; |
Aufgrund der Stellungnahme des Premierministers vom 19. März 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Premierministers vom 19. März 2014; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2014; |
Aufgrund der Stellungnahme des Kollegiums der Öffentlichen | Aufgrund der Stellungnahme des Kollegiums der Öffentlichen |
Einrichtungen für Soziale Sicherheit vom 15. März 2013; | Einrichtungen für Soziale Sicherheit vom 15. März 2013; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.560/2/V des Staatsrates vom 20. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.560/2/V des Staatsrates vom 20. August |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten | Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von | Artikel 1 - Die Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von |
Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder | Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder |
der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die Anlage A zu | der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die Anlage A zu |
vorliegendem Erlass bildet, mit der Regelung betreffend die Verleihung | vorliegendem Erlass bildet, mit der Regelung betreffend die Verleihung |
von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Beamten und | von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Beamten und |
Bediensteten der föderalen öffentlichen Verwaltungen, gebilligt durch | Bediensteten der föderalen öffentlichen Verwaltungen, gebilligt durch |
den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird gebilligt. | den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird gebilligt. |
Art. 2 - Die Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von | Art. 2 - Die Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von |
Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die | Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die |
Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der | Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der |
öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die Anlage B zu | öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die Anlage B zu |
vorliegendem Erlass bildet, mit der Regelung betreffend die Verleihung | vorliegendem Erlass bildet, mit der Regelung betreffend die Verleihung |
von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Management- und | von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Management- und |
Führungsfunktionen der föderalen öffentlichen Verwaltungen, gebilligt | Führungsfunktionen der föderalen öffentlichen Verwaltungen, gebilligt |
durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird gebilligt. | durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird gebilligt. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 4 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist | Art. 4 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Anlage A zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in | Anlage A zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in |
Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen | Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen |
Orden an die Personalmitglieder und die Managementfunktionen, | Orden an die Personalmitglieder und die Managementfunktionen, |
Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der öffentlichen | Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der öffentlichen |
Einrichtungen für soziale Sicherheit | Einrichtungen für soziale Sicherheit |
Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in | Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in |
den Nationalen Orden an die Personalmitglieder der öffentlichen | den Nationalen Orden an die Personalmitglieder der öffentlichen |
Einrichtungen für soziale Sicherheit | Einrichtungen für soziale Sicherheit |
1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf die | 1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf die |
Personalmitglieder der öffentlichen Einrichtungen für soziale | Personalmitglieder der öffentlichen Einrichtungen für soziale |
Sicherheit. | Sicherheit. |
2. In vorliegender Gleichstellung wird das Mindestalter für eine | 2. In vorliegender Gleichstellung wird das Mindestalter für eine |
Auszeichnung in den Nationalen Orden auf vierzig Jahre festgelegt. | Auszeichnung in den Nationalen Orden auf vierzig Jahre festgelegt. |
3. Zwischen zwei Ernennungen in den Nationalen Orden zugunsten ein und | 3. Zwischen zwei Ernennungen in den Nationalen Orden zugunsten ein und |
derselben Person muss in der Regel eine Frist von zehn Jahren | derselben Person muss in der Regel eine Frist von zehn Jahren |
eingehalten werden, außer wenn es sich um Kriegsauszeichnungen | eingehalten werden, außer wenn es sich um Kriegsauszeichnungen |
handelt. | handelt. |
Diese Frist kann gegebenenfalls verringert werden, wenn die | Diese Frist kann gegebenenfalls verringert werden, wenn die |
vorhergehende Auszeichnung nach Erreichen des erforderlichen | vorhergehende Auszeichnung nach Erreichen des erforderlichen |
Mindestalters, das in dieser Altersstufe vorgesehen ist, verliehen | Mindestalters, das in dieser Altersstufe vorgesehen ist, verliehen |
wurde; sie darf aber nicht weniger als fünf Jahre betragen. | wurde; sie darf aber nicht weniger als fünf Jahre betragen. |
4. In jeder Altersstufe, von vierzig bis fünfzig Jahre, von fünfzig | 4. In jeder Altersstufe, von vierzig bis fünfzig Jahre, von fünfzig |
bis sechzig Jahre und von sechzig bis fünfundsechzig Jahre, darf | bis sechzig Jahre und von sechzig bis fünfundsechzig Jahre, darf |
unbeschadet der in Absatz 1 der vorhergehenden Nummer vorgesehenen | unbeschadet der in Absatz 1 der vorhergehenden Nummer vorgesehenen |
Ausnahme niemand mehr als einmal ausgezeichnet werden. | Ausnahme niemand mehr als einmal ausgezeichnet werden. |
5. Personalmitglieder der Ränge 16 bis einschließlich 22 müssen über | 5. Personalmitglieder der Ränge 16 bis einschließlich 22 müssen über |
zehn Dienstjahre verfügen und ihr Amt mindestens zwei Jahre ausgeübt | zehn Dienstjahre verfügen und ihr Amt mindestens zwei Jahre ausgeübt |
haben, damit die Verleihung der vorgesehenen Auszeichnung möglich ist. | haben, damit die Verleihung der vorgesehenen Auszeichnung möglich ist. |
Zudem müssen Personalmitglieder der Stufe 1 ein Stufenalter von | Zudem müssen Personalmitglieder der Stufe 1 ein Stufenalter von |
fünfundzwanzig Jahren erreicht haben, um die letzte Auszeichnung, die | fünfundzwanzig Jahren erreicht haben, um die letzte Auszeichnung, die |
in der Tabelle vorgesehen ist, zu erhalten. Haben sie dieses | in der Tabelle vorgesehen ist, zu erhalten. Haben sie dieses |
Stufenalter nicht erreicht, kann ihnen die in der kombinierten | Stufenalter nicht erreicht, kann ihnen die in der kombinierten |
Hierarchie der Nationalen Orden nächsttiefere Auszeichnung verliehen | Hierarchie der Nationalen Orden nächsttiefere Auszeichnung verliehen |
werden. | werden. |
6. Personalmitglieder der Ränge 20 bis einschließlich 40 müssen eine | 6. Personalmitglieder der Ränge 20 bis einschließlich 40 müssen eine |
Verwaltungslaufbahn von mindestens zwanzig Jahren absolviert haben, | Verwaltungslaufbahn von mindestens zwanzig Jahren absolviert haben, |
damit die Verleihung der ersten Auszeichnung möglich ist. | damit die Verleihung der ersten Auszeichnung möglich ist. |
7. Für die Anwendung vorliegender Gleichstellung wird die zeitweilige | 7. Für die Anwendung vorliegender Gleichstellung wird die zeitweilige |
Ausübung eines Amtes, das dem Amt des effektiven hierarchischen Ranges | Ausübung eines Amtes, das dem Amt des effektiven hierarchischen Ranges |
übergeordnet ist, nicht berücksichtigt. | übergeordnet ist, nicht berücksichtigt. |
8. Personalmitglieder der öffentlichen Einrichtungen für soziale | 8. Personalmitglieder der öffentlichen Einrichtungen für soziale |
Sicherheit dürfen nicht in einer anderen Eigenschaft in den Nationalen | Sicherheit dürfen nicht in einer anderen Eigenschaft in den Nationalen |
Orden ausgezeichnet werden. | Orden ausgezeichnet werden. |
Ausnahmen gibt es nur für: | Ausnahmen gibt es nur für: |
1) Kriegsauszeichnungen, | 1) Kriegsauszeichnungen, |
2) Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und | 2) Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und |
der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die | der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die |
ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee. | ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee. |
9. Eine Auszeichnung kann von einem Minister, dem der Betreffende | 9. Eine Auszeichnung kann von einem Minister, dem der Betreffende |
nicht untersteht, nur mit vorheriger Erlaubnis des Aufsichtsministers | nicht untersteht, nur mit vorheriger Erlaubnis des Aufsichtsministers |
verliehen werden. | verliehen werden. |
Von dieser Regel wird nur in Kriegszeiten abgewichen, falls der | Von dieser Regel wird nur in Kriegszeiten abgewichen, falls der |
Betreffende in der Armee dient. | Betreffende in der Armee dient. |
10. Nichtstatutarische Personalmitglieder werden nicht ausgezeichnet. | 10. Nichtstatutarische Personalmitglieder werden nicht ausgezeichnet. |
Nach ihrer Ernennung wird der Zeitraum, während dessen sie als solche | Nach ihrer Ernennung wird der Zeitraum, während dessen sie als solche |
beschäftigt waren, jedoch angerechnet, als wären sie definitiv | beschäftigt waren, jedoch angerechnet, als wären sie definitiv |
beschäftigt gewesen. | beschäftigt gewesen. |
11. Die Zeit, während deren ein Personalmitglied während seiner | 11. Die Zeit, während deren ein Personalmitglied während seiner |
administrativen Laufbahn der Armee eingegliedert ist, wird nicht von | administrativen Laufbahn der Armee eingegliedert ist, wird nicht von |
dieser Laufbahn abgezogen. | dieser Laufbahn abgezogen. |
12. Wer in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 | 12. Wer in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 |
über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden | über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden |
mindestens die Auszeichnung besitzt, die für seine Situation | mindestens die Auszeichnung besitzt, die für seine Situation |
vorgesehen ist, wird nicht ausgezeichnet. | vorgesehen ist, wird nicht ausgezeichnet. |
Von dieser Regel wird nur abgewichen, wenn es sich um | Von dieser Regel wird nur abgewichen, wenn es sich um |
Kriegsauszeichnungen handelt; in diesem Fall darf der Betreffende die | Kriegsauszeichnungen handelt; in diesem Fall darf der Betreffende die |
Auszeichnung erhalten, die in der kombinierten Hierarchie der | Auszeichnung erhalten, die in der kombinierten Hierarchie der |
Nationalen Orden unmittelbar über der Auszeichnung liegt, die ihm | Nationalen Orden unmittelbar über der Auszeichnung liegt, die ihm |
verliehen worden ist; in allen anderen Fällen findet Nr. 18 der | verliehen worden ist; in allen anderen Fällen findet Nr. 18 der |
vorliegenden Gleichstellung Anwendung. | vorliegenden Gleichstellung Anwendung. |
13. Wer die Bewertung "ungenügend" erhalten hat, darf nicht | 13. Wer die Bewertung "ungenügend" erhalten hat, darf nicht |
ausgezeichnet werden. In diesem Fall erfolgt die Auszeichnung bei der | ausgezeichnet werden. In diesem Fall erfolgt die Auszeichnung bei der |
ersten Ordensverleihung nach einer Bewertung, bei der die Endnote | ersten Ordensverleihung nach einer Bewertung, bei der die Endnote |
mindestens "gut" entspricht. | mindestens "gut" entspricht. |
14. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem | 14. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem |
Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen | Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen |
würde, um ausgezeichnet zu werden. | würde, um ausgezeichnet zu werden. |
15. Zwischen der Verleihung einer Auszeichnung in den Nationalen Orden | 15. Zwischen der Verleihung einer Auszeichnung in den Nationalen Orden |
und der Verleihung einer Auszeichnung anderer Art ist keine Frist | und der Verleihung einer Auszeichnung anderer Art ist keine Frist |
einzuhalten. | einzuhalten. |
16. a) Das allgemeine Dienstalter und das Stufenalter werden gemäß den | 16. a) Das allgemeine Dienstalter und das Stufenalter werden gemäß den |
Grundsätzen des Statuts der Personalmitglieder der öffentlichen | Grundsätzen des Statuts der Personalmitglieder der öffentlichen |
Einrichtungen für soziale Sicherheit berechnet. | Einrichtungen für soziale Sicherheit berechnet. |
b) Abwesenheitszeiträume, die dem administrativen Stand der | b) Abwesenheitszeiträume, die dem administrativen Stand der |
Inaktivität gleichgesetzt sind, werden für die Verleihung einer | Inaktivität gleichgesetzt sind, werden für die Verleihung einer |
Auszeichnung nicht berücksichtigt. | Auszeichnung nicht berücksichtigt. |
17. Disziplinarstrafen | 17. Disziplinarstrafen |
Folgende Disziplinarstrafen verursachen einen Aufschub der jeweils | Folgende Disziplinarstrafen verursachen einen Aufschub der jeweils |
angegebenen Dauer: | angegebenen Dauer: |
- Zurechtweisung . . . . . sechs Monate | - Zurechtweisung . . . . . sechs Monate |
- Verweis . . . . . neun Monate | - Verweis . . . . . neun Monate |
- Gehaltskürzung . . . . . zwölf Monate | - Gehaltskürzung . . . . . zwölf Monate |
- Strafversetzung . . . . . achtzehn Monate | - Strafversetzung . . . . . achtzehn Monate |
- einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen . . . . . | - einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen . . . . . |
vierundzwanzig Monate | vierundzwanzig Monate |
- Zurückstufung in der Gehaltstabelle . . . . . sechsunddreißig Monate | - Zurückstufung in der Gehaltstabelle . . . . . sechsunddreißig Monate |
- Zurückstufung im Dienstgrad . . . . . sechsunddreißig Monate | - Zurückstufung im Dienstgrad . . . . . sechsunddreißig Monate |
Diese Fristen beginnen zum Zeitpunkt der Verkündung der Strafe. In | Diese Fristen beginnen zum Zeitpunkt der Verkündung der Strafe. In |
diesen Fällen erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung | diesen Fällen erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung |
nach der vorerwähnten Frist. | nach der vorerwähnten Frist. |
18. Für jede Abweichung von vorliegender Gleichstellung muss das in | 18. Für jede Abweichung von vorliegender Gleichstellung muss das in |
den Artikeln 6 und 13 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung | den Artikeln 6 und 13 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung |
von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden vorgesehene Verfahren | von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden vorgesehene Verfahren |
angewandt werden. | angewandt werden. |
Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen | Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen |
Orden an die Personalmitglieder der öffentlichen Einrichtungen für | Orden an die Personalmitglieder der öffentlichen Einrichtungen für |
soziale Sicherheit | soziale Sicherheit |
Föderale Ränge | Föderale Ränge |
Stufe | Stufe |
Klasse | Klasse |
Titel/Dienstgrad | Titel/Dienstgrad |
Gehaltstabelle | Gehaltstabelle |
Von 40 bis 50 Jahre | Von 40 bis 50 Jahre |
Von 50 bis 60 Jahre | Von 50 bis 60 Jahre |
Von 60 bis 65 Jahre | Von 60 bis 65 Jahre |
16 | 16 |
A | A |
A5 | A5 |
Generalverwalter (gestrichener Dienstgrad) | Generalverwalter (gestrichener Dienstgrad) |
Beigeordneter Generalverwalter (gestrichener Dienstgrad) | Beigeordneter Generalverwalter (gestrichener Dienstgrad) |
Arzt-Generaldirektor (gestrichener Dienstgrad) | Arzt-Generaldirektor (gestrichener Dienstgrad) |
Generaldirektor (gestrichener Dienstgrad) | Generaldirektor (gestrichener Dienstgrad) |
A53-A52-A51 | A53-A52-A51 |
A53-A52-A51 | A53-A52-A51 |
A53-A52-A51 | A53-A52-A51 |
A53-A52-A51 | A53-A52-A51 |
Kommandeur des Leopold-II-Ordens | Kommandeur des Leopold-II-Ordens |
Kommandeur des Leopoldordens | Kommandeur des Leopoldordens |
Großoffizier des Kronenordens | Großoffizier des Kronenordens |
15 | 15 |
A | A |
A4 | A4 |
Beigeordneter Generalverwalter (gestrichener Dienstgrad) | Beigeordneter Generalverwalter (gestrichener Dienstgrad) |
Generalberater Arzt-Inspektor | Generalberater Arzt-Inspektor |
Generalberater Sozialinspektor | Generalberater Sozialinspektor |
Generalberater | Generalberater |
A43-A42 | A43-A42 |
A43 | A43 |
A43-A42 | A43-A42 |
A43-A42-A41 | A43-A42-A41 |
Offizier des Leopoldordens | Offizier des Leopoldordens |
Kommandeur des Kronenordens | Kommandeur des Kronenordens |
Großoffizier des Leopold-II-Ordens | Großoffizier des Leopold-II-Ordens |
13 | 13 |
A | A |
A4-A3 | A4-A3 |
Berater | Berater |
Berater Arzt-Inspektor | Berater Arzt-Inspektor |
Direktor (gestrichener Dienstgrad) | Direktor (gestrichener Dienstgrad) |
Berater Versicherungsmathematiker | Berater Versicherungsmathematiker |
Berater Apotheker | Berater Apotheker |
A43-A42-A41 | A43-A42-A41 |
A33-A32-A31 | A33-A32-A31 |
A43-A42 | A43-A42 |
A33-A32 | A33-A32 |
A33-A32 | A33-A32 |
A33-A32 | A33-A32 |
Offizier des Kronenordens | Offizier des Kronenordens |
Kommandeur des Leopold-II-Ordens | Kommandeur des Leopold-II-Ordens |
Kommandeur des Leopoldordens | Kommandeur des Leopoldordens |
10 | 10 |
A | A |
A4-A3- | A4-A3- |
A2-A1 | A2-A1 |
Beigeordneter Direktor (gestrichener Dienstgrad) | Beigeordneter Direktor (gestrichener Dienstgrad) |
Attaché | Attaché |
Attaché Versicherungsmathematiker | Attaché Versicherungsmathematiker |
Attaché Apotheker | Attaché Apotheker |
Attaché Arzt-Inspektor | Attaché Arzt-Inspektor |
A23-A22-A21 | A23-A22-A21 |
A33-A32-A31 | A33-A32-A31 |
A23-A22-A21 | A23-A22-A21 |
A12-A11 | A12-A11 |
A33-A32-A31 | A33-A32-A31 |
A23-A22 | A23-A22 |
A23-A22 | A23-A22 |
A43-A42-A41 | A43-A42-A41 |
A33-A32 | A33-A32 |
Ritter des Leopoldordens | Ritter des Leopoldordens |
Offizier des Kronenordens | Offizier des Kronenordens |
Kommandeur des Leopold-II-Ordens | Kommandeur des Leopold-II-Ordens |
28 | 28 |
B | B |
Verwaltungssachverständiger | Verwaltungssachverständiger |
Finanzsachverständiger | Finanzsachverständiger |
IKT-Sachverständiger | IKT-Sachverständiger |
Fachsachverständiger | Fachsachverständiger |
BA3-BA2 | BA3-BA2 |
BF3-BF2 | BF3-BF2 |
BI3-BI2 | BI3-BI2 |
BT3-BT2 | BT3-BT2 |
Ritter des Kronenordens | Ritter des Kronenordens |
Ritter des Leopoldordens | Ritter des Leopoldordens |
Offizier des Leopold-II-Ordens | Offizier des Leopold-II-Ordens |
26 | 26 |
B | B |
Verwaltungssachverständiger | Verwaltungssachverständiger |
Finanzsachverständiger | Finanzsachverständiger |
IKT-Sachverständiger | IKT-Sachverständiger |
Fachsachverständiger | Fachsachverständiger |
BA1 | BA1 |
BF1 | BF1 |
BI1 | BI1 |
BT1 | BT1 |
Ritter des Leopold-II-Ordens | Ritter des Leopold-II-Ordens |
Ritter des Kronenordens | Ritter des Kronenordens |
Ritter des Leopoldordens | Ritter des Leopoldordens |
22 | 22 |
C | C |
Sektionschef (gestrichener Dienstgrad) | Sektionschef (gestrichener Dienstgrad) |
Leiter einer Außendienststelle (gestrichener Dienstgrad) | Leiter einer Außendienststelle (gestrichener Dienstgrad) |
Verwaltungschef (gestrichener Dienstgrad) | Verwaltungschef (gestrichener Dienstgrad) |
Cheftechniker (gestrichener Dienstgrad) | Cheftechniker (gestrichener Dienstgrad) |
Verwaltungsassistent (im Erlöschen) | Verwaltungsassistent (im Erlöschen) |
Fachassistent (im Erlöschen) | Fachassistent (im Erlöschen) |
Verwaltungsassistent | Verwaltungsassistent |
Fachassistent | Fachassistent |
R22S | R22S |
22S | 22S |
22B | 22B |
22B | 22B |
22B | 22B |
22B | 22B |
CA3 | CA3 |
CT3 | CT3 |
Ritter des Leopold-II-Ordens | Ritter des Leopold-II-Ordens |
Ritter des Kronenordens | Ritter des Kronenordens |
Ritter des Leopoldordens | Ritter des Leopoldordens |
20 | 20 |
C | C |
Verwaltungsassistent | Verwaltungsassistent |
Fachassistent | Fachassistent |
CA2-CA1 | CA2-CA1 |
CT2-CT1 | CT2-CT1 |
___ | ___ |
Ritter des Leopold-II-Ordens | Ritter des Leopold-II-Ordens |
Ritter des Kronenordens | Ritter des Kronenordens |
32-30 | 32-30 |
D | D |
Verwaltungsmitarbeiter | Verwaltungsmitarbeiter |
Fachmitarbeiter | Fachmitarbeiter |
DA4-DA3-DA2-DA1 | DA4-DA3-DA2-DA1 |
DT5-DT4-DT3-DT2 | DT5-DT4-DT3-DT2 |
___ | ___ |
Goldene Palmen des Kronenordens | Goldene Palmen des Kronenordens |
Ritter des Leopold-II-Ordens | Ritter des Leopold-II-Ordens |
42 | 42 |
D | D |
Verwaltungsmitarbeiter* | Verwaltungsmitarbeiter* |
Fachmitarbeiter* | Fachmitarbeiter* |
42E-42D-42C-42B-42A | 42E-42D-42C-42B-42A |
42E-42D-42C-42B-42A | 42E-42D-42C-42B-42A |
___ | ___ |
Goldmedaille des Leopold-II-Ordens | Goldmedaille des Leopold-II-Ordens |
Goldene Palmen des Kronenordens | Goldene Palmen des Kronenordens |
40 | 40 |
D | D |
Fachmitarbeiter | Fachmitarbeiter |
40B-40A | 40B-40A |
___ | ___ |
Silbermedaille des Leopold-II-Ordens | Silbermedaille des Leopold-II-Ordens |
Goldmedaille des Kronenordens | Goldmedaille des Kronenordens |
* Statut im Erlöschen, das Personalmitglieder der früheren Stufe 4 | * Statut im Erlöschen, das Personalmitglieder der früheren Stufe 4 |
erhalten, die die Ausbildung "Unternehmenstheater" nicht bestanden | erhalten, die die Ausbildung "Unternehmenstheater" nicht bestanden |
haben. | haben. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2014 zur Billigung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2014 zur Billigung der |
Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen | Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen |
in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder und die | in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder und die |
Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der | Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der |
öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit beigefügt zu werden | öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Anlage B zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in | Anlage B zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in |
Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen | Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen |
Orden an die Personalmitglieder und die Managementfunktionen, | Orden an die Personalmitglieder und die Managementfunktionen, |
Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der öffentlichen | Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der öffentlichen |
Einrichtungen für soziale Sicherheit | Einrichtungen für soziale Sicherheit |
Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in | Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in |
den Nationalen Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen | den Nationalen Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen |
und leitenden Funktionen der öffentlichen Einrichtungen für soziale | und leitenden Funktionen der öffentlichen Einrichtungen für soziale |
Sicherheit | Sicherheit |
1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf die Mandatsinhaber | 1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf die Mandatsinhaber |
der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit. | der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit. |
2. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem | 2. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem |
Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen | Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen |
würde, um ausgezeichnet zu werden. | würde, um ausgezeichnet zu werden. |
3. Mandatsinhaber der öffentlichen Einrichtungen für soziale | 3. Mandatsinhaber der öffentlichen Einrichtungen für soziale |
Sicherheit dürfen nicht in einer anderen Eigenschaft in den Nationalen | Sicherheit dürfen nicht in einer anderen Eigenschaft in den Nationalen |
Orden ausgezeichnet werden. | Orden ausgezeichnet werden. |
Ausnahmen gibt es nur für: | Ausnahmen gibt es nur für: |
1) Kriegsauszeichnungen, | 1) Kriegsauszeichnungen, |
2) Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und | 2) Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und |
der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die | der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die |
ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee, | ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee, |
3) Mandatsinhaber, die unter Nr. 5 Buchstabe b) der vorliegenden | 3) Mandatsinhaber, die unter Nr. 5 Buchstabe b) der vorliegenden |
Gleichstellung fallen. | Gleichstellung fallen. |
4. Eine Person darf nicht ausgezeichnet werden, wenn ihrem Mandat in | 4. Eine Person darf nicht ausgezeichnet werden, wenn ihrem Mandat in |
Anwendung von Artikel 22 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. November | Anwendung von Artikel 22 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. November |
2003 über die Bestimmung, die Ausübung und die Gewichtung der | 2003 über die Bestimmung, die Ausübung und die Gewichtung der |
Managementfunktionen sowie über die Bestimmung und die Ausübung von | Managementfunktionen sowie über die Bestimmung und die Ausübung von |
Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den öffentlichen | Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den öffentlichen |
Einrichtungen für soziale Sicherheit ein Ende gesetzt worden ist. | Einrichtungen für soziale Sicherheit ein Ende gesetzt worden ist. |
5. Die sechs Jahre betreffen ununterbrochene Mandatsjahre. | 5. Die sechs Jahre betreffen ununterbrochene Mandatsjahre. |
Geht es um verschiedene Mandate, bezieht sich die verliehene | Geht es um verschiedene Mandate, bezieht sich die verliehene |
Auszeichnung auf das letzte ausgeübte Mandat. | Auszeichnung auf das letzte ausgeübte Mandat. |
a) Bei vorzeitigem Ausscheiden vor Mandatsende oder bei einer | a) Bei vorzeitigem Ausscheiden vor Mandatsende oder bei einer |
geringeren Mandatsdauer kann dem Mandatsinhaber die in der | geringeren Mandatsdauer kann dem Mandatsinhaber die in der |
kombinierten Hierarchie der Nationalen Orden nächsttiefere | kombinierten Hierarchie der Nationalen Orden nächsttiefere |
Auszeichnung verliehen werden, sofern er die Funktion während | Auszeichnung verliehen werden, sofern er die Funktion während |
mindestens vier Jahren ausgeübt hat. | mindestens vier Jahren ausgeübt hat. |
b) Personen, die Mandatsinhaber sind und denen eine tiefere | b) Personen, die Mandatsinhaber sind und denen eine tiefere |
Ehrenauszeichnung verliehen werden soll als die, auf die sie gemäß | Ehrenauszeichnung verliehen werden soll als die, auf die sie gemäß |
ihrer ursprünglichen Regelung (entsprechend ihrem Titel, ihrer Klasse | ihrer ursprünglichen Regelung (entsprechend ihrem Titel, ihrer Klasse |
und ihrer Altersstufe) Anspruch erheben könnten, können beantragen, | und ihrer Altersstufe) Anspruch erheben könnten, können beantragen, |
dass ihnen diese höhere Auszeichnung verliehen wird. Ferner | dass ihnen diese höhere Auszeichnung verliehen wird. Ferner |
unterliegen sie erneut ihrer ursprünglichen Regelung, wenn sie am Ende | unterliegen sie erneut ihrer ursprünglichen Regelung, wenn sie am Ende |
ihres Mandats ihr früheres Amt wieder aufnehmen. In diesem Fall findet | ihres Mandats ihr früheres Amt wieder aufnehmen. In diesem Fall findet |
Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von | Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von |
Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden Anwendung. | Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden Anwendung. |
Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen | Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen |
Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden | Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden |
Funktionen der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit | Funktionen der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit |
Föderalbehörde | Föderalbehörde |
Öffentliche Einrichtungen für soziale Sicherheit | Öffentliche Einrichtungen für soziale Sicherheit |
Nach sechs Mandatsjahren | Nach sechs Mandatsjahren |
Sechs Jahre nach der ersten Auszeichnung | Sechs Jahre nach der ersten Auszeichnung |
Sechs Jahre nach der zweiten Auszeichnung | Sechs Jahre nach der zweiten Auszeichnung |
Funktion | Funktion |
Präsident des Direktionsausschusses | Präsident des Direktionsausschusses |
Generalverwalter | Generalverwalter |
(Klasse 7) (*) | (Klasse 7) (*) |
Kommandeur des Kronenordens | Kommandeur des Kronenordens |
Großoffizier des Leopold-II-Ordens | Großoffizier des Leopold-II-Ordens |
Großoffizier des Leopoldordens | Großoffizier des Leopoldordens |
Management- und Führungsfunktionen N-1 | Management- und Führungsfunktionen N-1 |
Generalverwalter | Generalverwalter |
(Klassen 6 bis 2) (*) | (Klassen 6 bis 2) (*) |
Beigeordneter Generalverwalter | Beigeordneter Generalverwalter |
(Klassen 6 bis 1) (*) | (Klassen 6 bis 1) (*) |
Managementfunktionen N-1 | Managementfunktionen N-1 |
Führungsfunktionen und leitende Funktionen (A5) | Führungsfunktionen und leitende Funktionen (A5) |
Kommandeur des Leopold-II-Ordens | Kommandeur des Leopold-II-Ordens |
Kommandeur des Leopoldordens | Kommandeur des Leopoldordens |
Großoffizier des Kronenordens | Großoffizier des Kronenordens |
Management- und Führungsfunktionen N-2 | Management- und Führungsfunktionen N-2 |
Führungsfunktionen und leitende Funktionen (A4) | Führungsfunktionen und leitende Funktionen (A4) |
Offizier des Leopoldordens | Offizier des Leopoldordens |
Kommandeur des Kronenordens | Kommandeur des Kronenordens |
Großoffizier des Leopold-II-Ordens | Großoffizier des Leopold-II-Ordens |
Management- und Führungsfunktionen N-3 | Management- und Führungsfunktionen N-3 |
Führungsfunktionen und leitende Funktionen (A3) | Führungsfunktionen und leitende Funktionen (A3) |
Offizier des Kronenordens | Offizier des Kronenordens |
Kommandeur des Leopold-II-Ordens | Kommandeur des Leopold-II-Ordens |
Kommandeur des Leopoldordens | Kommandeur des Leopoldordens |
(*) Gemäß dem Königlichen Erlass vom 9. März 2004 zur Abänderung des | (*) Gemäß dem Königlichen Erlass vom 9. März 2004 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2001 über die Gewichtung der | Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2001 über die Gewichtung der |
Management- und Führungsfunktionen in den föderalen öffentlichen | Management- und Führungsfunktionen in den föderalen öffentlichen |
Diensten und zur Festlegung ihres Gehalts (Belgisches Staatsblatt vom | Diensten und zur Festlegung ihres Gehalts (Belgisches Staatsblatt vom |
22. März 2004) und dem Königlichen Erlass vom 2. April 2004 über die | 22. März 2004) und dem Königlichen Erlass vom 2. April 2004 über die |
Gewichtung der Managementfunktionen in den öffentlichen Einrichtungen | Gewichtung der Managementfunktionen in den öffentlichen Einrichtungen |
für soziale Sicherheit und zur Festlegung des damit verbundenen | für soziale Sicherheit und zur Festlegung des damit verbundenen |
Gehalts (Belgisches Staatsblatt vom 29. April 2004). | Gehalts (Belgisches Staatsblatt vom 29. April 2004). |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2014 zur Billigung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2014 zur Billigung der |
Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen | Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen |
in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder und die | in den Nationalen Orden an die Personalmitglieder und die |
Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der | Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der |
öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit beigefügt zu werden | öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |