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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/11/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 septembre 1999 concernant l'installation et le fonctionnement de caméras de surveillance dans les stades de football Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 september 1999 betreffende de installatie en de werking van bewakingscamera's in de voetbalstadions
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
26 NOVEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 26 NOVEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 12 septembre 1999 concernant officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 september
l'installation et le fonctionnement de caméras de surveillance dans 1999 betreffende de installatie en de werking van bewakingscamera's in
les stades de football de voetbalstadions
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 12 septembre 1999 concernant l'installation et le besluit van 12 september 1999 betreffende de installatie en de werking
fonctionnement de caméras de surveillance dans les stades de football, van bewakingscamera's in de voetbalstadions, opgemaakt door de
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 septembre 1999 vertaling van het koninklijk besluit van 12 september 1999 betreffende
concernant l'installation et le fonctionnement de caméras de de installatie en de werking van bewakingscamera's in de
surveillance dans les stades de football. voetbalstadions.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 26 novembre 2001. Gegeven te Brussel, 26 november 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
12. SEPTEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Installation und die 12. SEPTEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Installation und die
Funktionsweise von Überwachungskameras in Fussballstadien Funktionsweise von Überwachungskameras in Fussballstadien
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, betrifft die Ausführung von Artikel 10 Absatz Unterschrift vorzulegen, betrifft die Ausführung von Artikel 10 Absatz
1 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei
Fussballspielen. Fussballspielen.
Dieser Erlass verpflichtet die Veranstalter bestimmter nationaler Dieser Erlass verpflichtet die Veranstalter bestimmter nationaler
Fussballspiele oder internationaler Fussballspiele, Fussballspiele oder internationaler Fussballspiele,
Überwachungskameras in den Stadien zu installieren. Überwachungskameras in den Stadien zu installieren.
Diese Verpflichtung, die jetzt gesetzlich festgelegt ist, ist die Diese Verpflichtung, die jetzt gesetzlich festgelegt ist, ist die
Bestätigung der bereits vorher bestehenden Situation, wo das Bestätigung der bereits vorher bestehenden Situation, wo das
Vorhandensein von Kameras in Stadien in den Vereinbarungsprotokollen Vorhandensein von Kameras in Stadien in den Vereinbarungsprotokollen
vereinbart wurde. vereinbart wurde.
Diese Vereinbarungsprotokolle sind seit der Saison 1997-98 durch Diese Vereinbarungsprotokolle sind seit der Saison 1997-98 durch
Rundschreiben eingeführt worden und werden zwischen den Rundschreiben eingeführt worden und werden zwischen den
Polizeidiensten, dem Bürgermeister, dem Klub und dem Minister Polizeidiensten, dem Bürgermeister, dem Klub und dem Minister
abgeschlossen. Diese Vereinbarungsprotokolle sind jetzt die abgeschlossen. Diese Vereinbarungsprotokolle sind jetzt die
Vereinbarungen geworden, die in Artikel 5 des Gesetzes erwähnt sind. Vereinbarungen geworden, die in Artikel 5 des Gesetzes erwähnt sind.
Der Anwendungsbereich des vorliegenden Königlichen Erlasses beschränkt Der Anwendungsbereich des vorliegenden Königlichen Erlasses beschränkt
sich auf nationale Fussballspiele, deren Veranstalter ein Klub der sich auf nationale Fussballspiele, deren Veranstalter ein Klub der
ersten oder der zweiten Nationalklasse ist, und auf internationale ersten oder der zweiten Nationalklasse ist, und auf internationale
Fussballspiele. Fussballspiele.
Diese Kameras bilden ein wesentliches Abschreckungselement, in dem Diese Kameras bilden ein wesentliches Abschreckungselement, in dem
Masse, wie sie dem Zuschauer, der einer Gruppe angehört, das Gefühl Masse, wie sie dem Zuschauer, der einer Gruppe angehört, das Gefühl
der Anonymität nehmen. der Anonymität nehmen.
Die Installation solcher Kameras hat zudem zum Zweck, die Zuschauer Die Installation solcher Kameras hat zudem zum Zweck, die Zuschauer
unabhängig von den Lichtverhältnissen überall auf dem Feld oder auf unabhängig von den Lichtverhältnissen überall auf dem Feld oder auf
den Tribünen beobachten zu können, um den Menschenstrom zu lenken und den Tribünen beobachten zu können, um den Menschenstrom zu lenken und
die Massenbewegungen zu beobachten, die die öffentliche Ordnung die Massenbewegungen zu beobachten, die die öffentliche Ordnung
gefährden könnten. Schliesslich erlauben die Kameras, eventuelle gefährden könnten. Schliesslich erlauben die Kameras, eventuelle
Unruhestifter, die durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Unruhestifter, die durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die
Sicherheit bei Fussballspielen geahndete Taten, Straftaten oder Sicherheit bei Fussballspielen geahndete Taten, Straftaten oder
Verstösse gegen die Hausordnung begehen, auszumachen und zu Verstösse gegen die Hausordnung begehen, auszumachen und zu
identifizieren. identifizieren.
Wenn auch die Kameras aufgrund des Gesetzes und des Erlasses zum Zweck Wenn auch die Kameras aufgrund des Gesetzes und des Erlasses zum Zweck
haben, das Feld und die Tribünen zu filmen, hindert nichts den haben, das Feld und die Tribünen zu filmen, hindert nichts den
Veranstalter daran, auch die Bereiche um das Stadion einzubeziehen Veranstalter daran, auch die Bereiche um das Stadion einzubeziehen
(verschiedene Taten des Hooliganismus können sich nämlich dort (verschiedene Taten des Hooliganismus können sich nämlich dort
ereignen). Hierbei wird er allerdings die Pflicht haben, die ereignen). Hierbei wird er allerdings die Pflicht haben, die
Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten,
abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, zu beachten. personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, zu beachten.
Die Anzahl und der Standort der Kameras werden in der in Artikel 5 des Die Anzahl und der Standort der Kameras werden in der in Artikel 5 des
Gesetzes erwähnten Vereinbarung ausführlich angegeben; auf diese Weise Gesetzes erwähnten Vereinbarung ausführlich angegeben; auf diese Weise
können die lokalen Besonderheiten und die Art des Risikos können die lokalen Besonderheiten und die Art des Risikos
berücksichtigt werden. berücksichtigt werden.
Für den Fall, in dem der den Veranstaltern auferlegten Verpflichtung Für den Fall, in dem der den Veranstaltern auferlegten Verpflichtung
nicht nachgekommen wird, ist ein System von Verwaltungssanktionen in nicht nachgekommen wird, ist ein System von Verwaltungssanktionen in
das Gesetz eingeführt worden. das Gesetz eingeführt worden.
Besprechung der Artikel Besprechung der Artikel
In Artikel 1 wird der Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses In Artikel 1 wird der Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses
bestimmt. Wie bereits oben erwähnt, betrifft der Königliche Erlass bestimmt. Wie bereits oben erwähnt, betrifft der Königliche Erlass
nicht alle nationalen Fussballspiele; Klubs, die in tieferen Klassen nicht alle nationalen Fussballspiele; Klubs, die in tieferen Klassen
eingestuft sind, sind nicht verpflichtet, ihr Stadion mit Kameras eingestuft sind, sind nicht verpflichtet, ihr Stadion mit Kameras
auszurüsten, auch nicht wenn sie einen Klub der ersten oder zweiten auszurüsten, auch nicht wenn sie einen Klub der ersten oder zweiten
Nationalklasse (zum Beispiel bei einem Pokalspiel) empfangen. Dagegen Nationalklasse (zum Beispiel bei einem Pokalspiel) empfangen. Dagegen
kommt der Erlass in allen anderen Fällen zur Anwendung, kommt der Erlass in allen anderen Fällen zur Anwendung,
einschliesslich bei Spielen zwischen einer Mannschaft der ersten einschliesslich bei Spielen zwischen einer Mannschaft der ersten
Klasse oder der zweiten Klasse und einer Mannschaft einer tieferen Klasse oder der zweiten Klasse und einer Mannschaft einer tieferen
Klasse, wenn der Veranstalter der Klub der höheren Klasse ist. Hierbei Klasse, wenn der Veranstalter der Klub der höheren Klasse ist. Hierbei
muss - wie es der Staatsrat in seinem Gutachten L. 29.476 vom 28. Juni muss - wie es der Staatsrat in seinem Gutachten L. 29.476 vom 28. Juni
1999 getan hat - daran erinnert werden, dass im Gesetz vom 21. 1999 getan hat - daran erinnert werden, dass im Gesetz vom 21.
Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen (Artikel 2 Nr. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen (Artikel 2 Nr.
4) eine ziemlich weite Definition des Begriffs Veranstalter gegeben 4) eine ziemlich weite Definition des Begriffs Veranstalter gegeben
wird. wird.
Internationale Fussballspiele fallen ihrerseits alle in den Internationale Fussballspiele fallen ihrerseits alle in den
Anwendungsbereich des Erlasses. Anwendungsbereich des Erlasses.
In Artikel 2 wird die prinzipielle Verpflichtung angegeben, Kameras zu In Artikel 2 wird die prinzipielle Verpflichtung angegeben, Kameras zu
installieren, und beschrieben, welchen Qualitätsanforderungen sowohl installieren, und beschrieben, welchen Qualitätsanforderungen sowohl
die Kameras als auch das benutzte Drucksystem genügen müssen und die Kameras als auch das benutzte Drucksystem genügen müssen und
welche Möglichkeiten sie bieten müssen. welche Möglichkeiten sie bieten müssen.
Darin wird auch bestimmt, dass die Kameras vom Kommandoraum aus Darin wird auch bestimmt, dass die Kameras vom Kommandoraum aus
gesteuert werden; dies ist durch die Tatsache begründet, dass sich gesteuert werden; dies ist durch die Tatsache begründet, dass sich
dort die Vertreter der Ordnungsdienste und der Sicherheitsbeauftragte dort die Vertreter der Ordnungsdienste und der Sicherheitsbeauftragte
des Klubs befinden. des Klubs befinden.
Es ist selbstverständlich, dass die Installation und das Zubehör gut Es ist selbstverständlich, dass die Installation und das Zubehör gut
unterhalten werden müssen, damit die Kameras und das Abdrucksystem unterhalten werden müssen, damit die Kameras und das Abdrucksystem
zweckentsprechend effizient benutzt werden können. zweckentsprechend effizient benutzt werden können.
Die Kameras müssen bei jedem Spiel eingeschaltet sein, und zwar ab Die Kameras müssen bei jedem Spiel eingeschaltet sein, und zwar ab
Öffnung des Stadions. Unter Öffnung des Stadions versteht man den Öffnung des Stadions. Unter Öffnung des Stadions versteht man den
Zeitpunkt, zu dem die Zugangstüren des Stadions geöffnet werden. Zeitpunkt, zu dem die Zugangstüren des Stadions geöffnet werden.
Die Anzahl Kameras, über die jedes Stadion verfügen muss, in dem Die Anzahl Kameras, über die jedes Stadion verfügen muss, in dem
bestimmte nationale Fussballspiele oder internationale Fussballspiele bestimmte nationale Fussballspiele oder internationale Fussballspiele
ausgetragen werden, wird, wie oben beschrieben, in den in Artikel 5 ausgetragen werden, wird, wie oben beschrieben, in den in Artikel 5
des Gesetzes erwähnten Vereinbarungen bestimmt. Die genaue Anzahl wird des Gesetzes erwähnten Vereinbarungen bestimmt. Die genaue Anzahl wird
von den Verhältnissen vor Ort abhängen. von den Verhältnissen vor Ort abhängen.
In Artikel 3 wird bestimmt, wie lange die Aufzeichnungen verwahrt In Artikel 3 wird bestimmt, wie lange die Aufzeichnungen verwahrt
werden müssen. Die Zeitspanne von einem Jahr reicht - auch nach werden müssen. Die Zeitspanne von einem Jahr reicht - auch nach
Meinung des Staatsrates - aus, um die während der Spiele Meinung des Staatsrates - aus, um die während der Spiele
aufgezeichneten Bilder zu schauen. Hierbei ist eine Ausnahme im Fall aufgezeichneten Bilder zu schauen. Hierbei ist eine Ausnahme im Fall
der Beschlagnahme der Bilder in Anwendung von Artikel 35 des der Beschlagnahme der Bilder in Anwendung von Artikel 35 des
Strafprozessgesetzbuches vorgesehen. Strafprozessgesetzbuches vorgesehen.
Die Polizeibeamten und die Magistrate haben direkten Zugang zu den Die Polizeibeamten und die Magistrate haben direkten Zugang zu den
Bildern; Richter, sei es der Richter des gerichtlichen Standes oder Bildern; Richter, sei es der Richter des gerichtlichen Standes oder
der in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Beamte, können der in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Beamte, können
selbstverständlich Einblick in die Bilder nehmen, die dem Bestand selbstverständlich Einblick in die Bilder nehmen, die dem Bestand
entnommen und in die individuelle Akte der Person, über deren Fall sie entnommen und in die individuelle Akte der Person, über deren Fall sie
zu entscheiden haben, aufgenommen worden sind. zu entscheiden haben, aufgenommen worden sind.
Schliesslich wird bestimmt, dass der Königliche Erlass sofort ab Schliesslich wird bestimmt, dass der Königliche Erlass sofort ab
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. Da alle Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. Da alle
Klubs der zweiten Klasse noch nicht über die nötigen Kameras verfügen, Klubs der zweiten Klasse noch nicht über die nötigen Kameras verfügen,
wird eine Übergangsperiode von einem Jahr vorgesehen, damit diese wird eine Übergangsperiode von einem Jahr vorgesehen, damit diese
Klubs ihren Verpflichtungen nachkommen können. Klubs ihren Verpflichtungen nachkommen können.
Dies sind die Bestimmungen des Entwurfs eines Erlasses, den die Dies sind die Bestimmungen des Entwurfs eines Erlasses, den die
Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen. Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und getreue Diener und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
12. SEPTEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Installation und die 12. SEPTEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Installation und die
Funktionsweise von Überwachungskameras in Fussballstadien Funktionsweise von Überwachungskameras in Fussballstadien
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei
Fussballspielen, insbesondere des Artikels 10 Absatz 1 Nr. 6; Fussballspielen, insbesondere des Artikels 10 Absatz 1 Nr. 6;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 17/1999 des Ausschusses für den Schutz Aufgrund der Stellungnahme Nr. 17/1999 des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens vom 10. Mai 1999; des Privatlebens vom 10. Mai 1999;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass eine Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass eine
erneute Zunahme von gewalttätigem Verhalten in Stadien zu verzeichnen erneute Zunahme von gewalttätigem Verhalten in Stadien zu verzeichnen
ist, wogegen unverzüglich mit allen verfügbaren Rechtsinstrumenten ist, wogegen unverzüglich mit allen verfügbaren Rechtsinstrumenten
eingeschritten werden sollte; eingeschritten werden sollte;
In der Erwägung, dass die in vorliegendem Erlass angenommenen In der Erwägung, dass die in vorliegendem Erlass angenommenen
Sicherheitsnormen Teil eines Gesamtpakets von Rechtsvorschriften sind, Sicherheitsnormen Teil eines Gesamtpakets von Rechtsvorschriften sind,
die in Ausführung des Gesetzes ergangen sind. Dass es aus Gründen der die in Ausführung des Gesetzes ergangen sind. Dass es aus Gründen der
Rechtssicherheit und der Kohärenz erforderlich ist, dieses Gesamtpaket Rechtssicherheit und der Kohärenz erforderlich ist, dieses Gesamtpaket
auf koordinierte Weise in die belgische Rechtsordnung einzuführen, und auf koordinierte Weise in die belgische Rechtsordnung einzuführen, und
dass der vorliegende Erlass daher zusammen mit den anderen Erlassen dass der vorliegende Erlass daher zusammen mit den anderen Erlassen
zur Ausführung des Gesetzes veröffentlicht werden sollte. Dass der zur Ausführung des Gesetzes veröffentlicht werden sollte. Dass der
strafrechtliche Teil bereits in Kraft ist und die Normen selbst daher strafrechtliche Teil bereits in Kraft ist und die Normen selbst daher
auch so schnell wie möglich in Kraft treten sollten; auch so schnell wie möglich in Kraft treten sollten;
In der Erwägung, dass jeder Aufschub das Risiko birgt, der In der Erwägung, dass jeder Aufschub das Risiko birgt, der
Glaubwürdigkeit der Massnahmen und Sanktionen zu schaden; Glaubwürdigkeit der Massnahmen und Sanktionen zu schaden;
In der Erwägung, dass zudem eine sofortige Veröffentlichung dieser In der Erwägung, dass zudem eine sofortige Veröffentlichung dieser
Normen auch notwendig ist, damit die Anpassungen vorgenommen werden Normen auch notwendig ist, damit die Anpassungen vorgenommen werden
können, sodass den in vorliegendem Erlass enthaltenen Massnahmen können, sodass den in vorliegendem Erlass enthaltenen Massnahmen
entsprochen werden kann; entsprochen werden kann;
In der Erwägung, dass es zudem wichtig ist, dass diese Normen vor In der Erwägung, dass es zudem wichtig ist, dass diese Normen vor
Beginn der nächsten Fussballsaison in Kraft treten können, sodass sie Beginn der nächsten Fussballsaison in Kraft treten können, sodass sie
während mindestens einer Saison vor der Veranstaltung der EURO 2000 während mindestens einer Saison vor der Veranstaltung der EURO 2000
getestet werden können; getestet werden können;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 28. Juni 1999, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 28. Juni 1999, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom
4. August 1996; 4. August 1996;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine
Anwendung auf nationale Fussballspiele, die von einem Klub Anwendung auf nationale Fussballspiele, die von einem Klub
veranstaltet werden, der nicht in der ersten oder zweiten veranstaltet werden, der nicht in der ersten oder zweiten
Nationalklasse spielt. Nationalklasse spielt.
Art. 2 - § 1 - Jedes Stadion, das von einem Veranstalter benutzt wird, Art. 2 - § 1 - Jedes Stadion, das von einem Veranstalter benutzt wird,
muss mit einer Anzahl Kameras ausgestattet sein, die es ermöglichen, muss mit einer Anzahl Kameras ausgestattet sein, die es ermöglichen,
unabhängig von den Witterungs- und Lichtverhältnissen das gesamte Feld unabhängig von den Witterungs- und Lichtverhältnissen das gesamte Feld
und jede Tribüne im Einzeln zu beobachten. und jede Tribüne im Einzeln zu beobachten.
§ 2 - Mit diesen Kameras müssen Nahaufnahmen gemacht werden können, § 2 - Mit diesen Kameras müssen Nahaufnahmen gemacht werden können,
die es ermöglichen, jeden Zuschauer zu identifizieren. die es ermöglichen, jeden Zuschauer zu identifizieren.
Die Kameras müssen mit einem System versehen sein, mit dem die Bilder Die Kameras müssen mit einem System versehen sein, mit dem die Bilder
automatisch aufgezeichnet werden. automatisch aufgezeichnet werden.
Die Installation muss zudem den sofortigen Abdruck der aufgezeichneten Die Installation muss zudem den sofortigen Abdruck der aufgezeichneten
Bilder ermöglichen. Bilder ermöglichen.
Die Qualität des Abdrucks muss so sein, dass die Identifizierung von Die Qualität des Abdrucks muss so sein, dass die Identifizierung von
Personen möglich ist. Personen möglich ist.
Die Installation wird vom Kommandoraum des Stadions aus gesteuert. Die Installation wird vom Kommandoraum des Stadions aus gesteuert.
Unter "Kommandoraum" versteht man den unter Punkt 5.5 von Anlage 1 zum Unter "Kommandoraum" versteht man den unter Punkt 5.5 von Anlage 1 zum
Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in
Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen definierten Raum. Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen definierten Raum.
Die Installation und ihr Zubehör werden in einem guten Betriebszustand Die Installation und ihr Zubehör werden in einem guten Betriebszustand
gehalten. gehalten.
§ 3 - Die Kameras und das Aufzeichnungssystem werden bei jedem Spiel § 3 - Die Kameras und das Aufzeichnungssystem werden bei jedem Spiel
ab Öffnung des Stadions eingeschaltet. ab Öffnung des Stadions eingeschaltet.
§ 4 - Die Anzahl Kameras, die zur effektiven Ausführung der § 4 - Die Anzahl Kameras, die zur effektiven Ausführung der
vorliegenden Bestimmung erforderlich ist, wird in der in Artikel 5 des vorliegenden Bestimmung erforderlich ist, wird in der in Artikel 5 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen
erwähnten Vereinbarung festgelegt. erwähnten Vereinbarung festgelegt.
Art. 3 - Der Veranstalter ist für die Verarbeitung der aufgrund von Art. 3 - Der Veranstalter ist für die Verarbeitung der aufgrund von
Artikel 2 des vorliegenden Erlasses aufgezeichneten Bilder Artikel 2 des vorliegenden Erlasses aufgezeichneten Bilder
verantwortlich und verwahrt diese Bilder ein Jahr lang, ausser bei verantwortlich und verwahrt diese Bilder ein Jahr lang, ausser bei
Beschlagnahme der Bilder in Anwendung von Artikel 35 des Beschlagnahme der Bilder in Anwendung von Artikel 35 des
Strafprozessgesetzbuches. Strafprozessgesetzbuches.
Diese Verarbeitung hat zum Zweck, die durch das Gesetz vom 21. Diese Verarbeitung hat zum Zweck, die durch das Gesetz vom 21.
Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen geahndeten Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen geahndeten
Taten, die Straftaten und die Verstösse gegen die vom Veranstalter Taten, die Straftaten und die Verstösse gegen die vom Veranstalter
bestimmte Hausordnung zu verhüten und zu ermitteln und ihre Bestrafung bestimmte Hausordnung zu verhüten und zu ermitteln und ihre Bestrafung
durch die Identifizierung der Täter zu ermöglichen. durch die Identifizierung der Täter zu ermöglichen.
Der Veranstalter hängt am Eingang des Stadions deutlich und sichtbar Der Veranstalter hängt am Eingang des Stadions deutlich und sichtbar
die Hausordnung aus, in der die in Artikel 9 des Gesetzes vom 8. die Hausordnung aus, in der die in Artikel 9 des Gesetzes vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom Verarbeitung personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom
11. Dezember 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und
zum freien Datenverkehr, aufgezählten Informationen aufgeführt sind. zum freien Datenverkehr, aufgezählten Informationen aufgeführt sind.
Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 § 1 und § 4 Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 § 1 und § 4
verfügen die Veranstalter von Fussballspielen der zweiten verfügen die Veranstalter von Fussballspielen der zweiten
Nationalklasse über eine Frist von einem Jahr ab In-Kraft-Treten des Nationalklasse über eine Frist von einem Jahr ab In-Kraft-Treten des
vorliegenden Erlasses, um ihre Kameraausrüstung mit Artikel 2 § 2 und vorliegenden Erlasses, um ihre Kameraausrüstung mit Artikel 2 § 2 und
§ 3 des vorliegenden Erlasses in Übereinstimmung zu bringen. § 3 des vorliegenden Erlasses in Übereinstimmung zu bringen.
Wenn der Veranstalter eines Fussballspiels ein Klub ist, der von der Wenn der Veranstalter eines Fussballspiels ein Klub ist, der von der
dritten Nationalklasse in die zweite Nationalklasse aufsteigt, muss dritten Nationalklasse in die zweite Nationalklasse aufsteigt, muss
dieser Klub den in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses bestimmten dieser Klub den in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses bestimmten
Verpflichtungen erst ab dem 1. Oktober nach dem Aufstieg nachkommen. Verpflichtungen erst ab dem 1. Oktober nach dem Aufstieg nachkommen.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. September 1999 Gegeben zu Brüssel, den 12. September 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 novembre 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 november 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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