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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 8 juillet 1977 portant approbation de certains actes internationaux en matière de brevets d'invention | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 8 juli 1977 houdende goedkeuring van bepaalde internationale akten inzake uitvindingsoctrooien |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
26 NOVEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 26 NOVEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de la loi du 8 juillet 1977 portant approbation de | officiële Duitse vertaling van de wet van 8 juli 1977 houdende |
certains actes internationaux en matière de brevets d'invention | goedkeuring van bepaalde internationale akten inzake uitvindingsoctrooien |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 8 |
8 juillet 1977 portant approbation de certains actes internationaux en | juli 1977 houdende goedkeuring van bepaalde internationale akten |
matière de brevets d'invention, établi par le Service central de | inzake uitvindingsoctrooien, opgemaakt door de Centrale dienst voor |
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
Malmedy; | Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 8 juillet 1977 portant | vertaling van de wet van 8 juli 1977 houdende goedkeuring van bepaalde |
approbation de certains actes internationaux en matière de brevets d'invention. | internationale akten inzake uitvindingsoctrooien. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 26 novembre 2001. | Gegeven te Brussel, 26 november 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER | MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER |
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
8. JULI 1977 - Gesetz zur Billigung folgender internationaler Akte: | 8. JULI 1977 - Gesetz zur Billigung folgender internationaler Akte: |
1. Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des | 1. Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des |
materiellen Rechts der Erfindungspatente, abgeschlossen in Strassburg | materiellen Rechts der Erfindungspatente, abgeschlossen in Strassburg |
am 27. November 1963, | am 27. November 1963, |
2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des | 2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des |
Patentwesens und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am | Patentwesens und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am |
19. Juni 1970, | 19. Juni 1970, |
3. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches | 3. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches |
Patentübereinkommen), Ausführungsordnung und vier Protokolle, | Patentübereinkommen), Ausführungsordnung und vier Protokolle, |
abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973, | abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973, |
4. Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt | 4. Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt |
(Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung, | (Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung, |
abgeschlossen in Luxemburg am 15. Dezember 1975 | abgeschlossen in Luxemburg am 15. Dezember 1975 |
BALDUIN, König der Belgier, | BALDUIN, König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Folgende internationale Akte werden voll und ganz wirksam: | Artikel 1 - Folgende internationale Akte werden voll und ganz wirksam: |
1. Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des | 1. Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des |
materiellen Rechts der Erfindungspatente, abgeschlossen in Strassburg | materiellen Rechts der Erfindungspatente, abgeschlossen in Strassburg |
am 27. November 1963, | am 27. November 1963, |
2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des | 2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des |
Patentwesens und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am | Patentwesens und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am |
19. Juni 1970, | 19. Juni 1970, |
3. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches | 3. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches |
Patentübereinkommen), Ausführungsordnung und vier Protokolle, | Patentübereinkommen), Ausführungsordnung und vier Protokolle, |
abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973, | abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973, |
4. Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt | 4. Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt |
(Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung, | (Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung, |
abgeschlossen in Luxemburg am 15. Dezember 1975. | abgeschlossen in Luxemburg am 15. Dezember 1975. |
Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel | Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel |
151 des Europäischen Patentübereinkommens handelt der Dienst für | 151 des Europäischen Patentübereinkommens handelt der Dienst für |
gewerbliches und kommerzielles Eigentum, nachstehend "Dienst" genannt, | gewerbliches und kommerzielles Eigentum, nachstehend "Dienst" genannt, |
als Anmeldeamt im Sinn von Artikel 2 Ziffer xv des Vertrags über die | als Anmeldeamt im Sinn von Artikel 2 Ziffer xv des Vertrags über die |
internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens. Die | internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens. Die |
Verwaltung, die mit internationalen Recherchen beauftragt ist, und | Verwaltung, die mit internationalen Recherchen beauftragt ist, und |
gegebenenfalls die Verwaltung, die mit internationalen vorläufigen | gegebenenfalls die Verwaltung, die mit internationalen vorläufigen |
Prüfungen beauftragt ist, werden vom König bestimmt. | Prüfungen beauftragt ist, werden vom König bestimmt. |
§ 2 - Internationale Anmeldungen, die in Artikel 2 Ziffer vii des | § 2 - Internationale Anmeldungen, die in Artikel 2 Ziffer vii des |
Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des | Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des |
Patentwesens erwähnt sind und die Verteidigung des Staatsgebiets oder | Patentwesens erwähnt sind und die Verteidigung des Staatsgebiets oder |
die Sicherheit des Staates betreffen können, müssen beim Dienst | die Sicherheit des Staates betreffen können, müssen beim Dienst |
eingereicht werden. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 | eingereicht werden. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 |
über die Offenbarung und die Anwendung von Erfindungen und | über die Offenbarung und die Anwendung von Erfindungen und |
Betriebsgeheimnissen, die die Verteidigung des Staatsgebiets oder die | Betriebsgeheimnissen, die die Verteidigung des Staatsgebiets oder die |
Sicherheit des Staates betreffen, und die Bestimmungen des Gesetzes | Sicherheit des Staates betreffen, und die Bestimmungen des Gesetzes |
vom 4. August 1955 über die Sicherheit des Staates im Bereich der | vom 4. August 1955 über die Sicherheit des Staates im Bereich der |
Atomenergie sind auf sie anwendbar. | Atomenergie sind auf sie anwendbar. |
§ 3 - Wird in einer internationalen Anmeldung Belgien als | § 3 - Wird in einer internationalen Anmeldung Belgien als |
Bestimmungsstaat benannt beziehungsweise gewählt, wird dies als | Bestimmungsstaat benannt beziehungsweise gewählt, wird dies als |
Hinweis dafür angesehen, dass der Anmelder wünscht, ein europäisches | Hinweis dafür angesehen, dass der Anmelder wünscht, ein europäisches |
Patent gemäss dem Europäischen Patentübereinkommen zu erhalten. | Patent gemäss dem Europäischen Patentübereinkommen zu erhalten. |
Art. 3 - § 1 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des | Art. 3 - § 1 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des |
Europäischen Patentübereinkommens können nach Wahl des Anmelders | Europäischen Patentübereinkommens können nach Wahl des Anmelders |
entweder beim Dienst oder beim Europäischen Patentamt eingereicht | entweder beim Dienst oder beim Europäischen Patentamt eingereicht |
werden. | werden. |
§ 2 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des Europäischen | § 2 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des Europäischen |
Patentübereinkommens, die von belgischen Staatsangehörigen oder von | Patentübereinkommens, die von belgischen Staatsangehörigen oder von |
Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Belgien eingereicht werden und die | Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Belgien eingereicht werden und die |
Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates | Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates |
betreffen können, müssen beim Dienst eingereicht werden. Die | betreffen können, müssen beim Dienst eingereicht werden. Die |
Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 über die Offenbarung und | Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 über die Offenbarung und |
die Anwendung von Erfindungen und Betriebsgeheimnissen, die die | die Anwendung von Erfindungen und Betriebsgeheimnissen, die die |
Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates | Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates |
betreffen, und die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1955 über | betreffen, und die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1955 über |
die Sicherheit des Staates im Bereich der Atomenergie sind auf sie | die Sicherheit des Staates im Bereich der Atomenergie sind auf sie |
anwendbar. | anwendbar. |
§ 3 - Europäische Patentanmeldungen gewähren nicht den in Artikel 64 | § 3 - Europäische Patentanmeldungen gewähren nicht den in Artikel 64 |
des Europäischen Patentübereinkommens erwähnten Schutz. Jedoch kann | des Europäischen Patentübereinkommens erwähnten Schutz. Jedoch kann |
eine den Umständen angemessene Entschädigung von jeder Person verlangt | eine den Umständen angemessene Entschädigung von jeder Person verlangt |
werden, die die Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung ist, in | werden, die die Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung ist, in |
Belgien ab dem Datum genutzt hat, an dem die Patentansprüche beim | Belgien ab dem Datum genutzt hat, an dem die Patentansprüche beim |
Dienst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder dieser Person in | Dienst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder dieser Person in |
einer der offiziellen Landessprachen übergeben worden sind. | einer der offiziellen Landessprachen übergeben worden sind. |
Art. 4 - Patente, die nach einem europäischen Erteilungsverfahren | Art. 4 - Patente, die nach einem europäischen Erteilungsverfahren |
erteilt worden sind, in dem Belgien gemäss dem | erteilt worden sind, in dem Belgien gemäss dem |
Gemeinschaftspatentübereinkommen als Bestimmungsstaat benannt worden | Gemeinschaftspatentübereinkommen als Bestimmungsstaat benannt worden |
ist beziehungsweise als benannter Bestimmungsstaat gilt, unterliegen | ist beziehungsweise als benannter Bestimmungsstaat gilt, unterliegen |
den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Bestimmungen des | den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Bestimmungen des |
Europäischen Patentübereinkommens, die nach Patenterteilung anwendbar | Europäischen Patentübereinkommens, die nach Patenterteilung anwendbar |
sind. | sind. |
Art. 5 - § 1 - Wenn der Text, in dem das Europäische Patentamt infolge | Art. 5 - § 1 - Wenn der Text, in dem das Europäische Patentamt infolge |
einer Anmeldung, in der Belgien als Bestimmungsstaat benannt worden | einer Anmeldung, in der Belgien als Bestimmungsstaat benannt worden |
ist, ein europäisches Patent erteilt oder aufrechterhält, nicht in | ist, ein europäisches Patent erteilt oder aufrechterhält, nicht in |
einer der Landessprachen abgefasst ist, muss der Anmelder binnen drei | einer der Landessprachen abgefasst ist, muss der Anmelder binnen drei |
Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die | Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die |
Patenterteilung dem Dienst eine Übersetzung in einer dieser Sprachen | Patenterteilung dem Dienst eine Übersetzung in einer dieser Sprachen |
übermitteln, wenn entweder die Erteilung oder Aufrechterhaltung zu | übermitteln, wenn entweder die Erteilung oder Aufrechterhaltung zu |
einem Zeitpunkt erfolgt, an dem das Gemeinschaftspatentübereinkommen | einem Zeitpunkt erfolgt, an dem das Gemeinschaftspatentübereinkommen |
noch nicht in Kraft ist, oder Artikel 87 dieses Übereinkommens nicht | noch nicht in Kraft ist, oder Artikel 87 dieses Übereinkommens nicht |
angewandt wird oder die Erteilung beziehungsweise Aufrechterhaltung | angewandt wird oder die Erteilung beziehungsweise Aufrechterhaltung |
infolge einer Anmeldung erfolgt, die die in Artikel 86 Absatz 1 des | infolge einer Anmeldung erfolgt, die die in Artikel 86 Absatz 1 des |
Gemeinschaftspatentübereinkommens erwähnte Erklärung enthält. | Gemeinschaftspatentübereinkommens erwähnte Erklärung enthält. |
§ 2 - Wird die Bestimmung von § 1 nicht eingehalten, gilt das | § 2 - Wird die Bestimmung von § 1 nicht eingehalten, gilt das |
europäische Patent in Belgien von Anfang an als unwirksam. | europäische Patent in Belgien von Anfang an als unwirksam. |
§ 3 - Der Dienst führt ein Register über alle in § 1 erwähnten | § 3 - Der Dienst führt ein Register über alle in § 1 erwähnten |
europäischen Patente, die auf nationalem Staatsgebiet Wirkung haben, | europäischen Patente, die auf nationalem Staatsgebiet Wirkung haben, |
stellt der Öffentlichkeit den Text oder gegebenenfalls die Übersetzung | stellt der Öffentlichkeit den Text oder gegebenenfalls die Übersetzung |
zur Verfügung und zieht die nationalen Gebühren für die | zur Verfügung und zieht die nationalen Gebühren für die |
Aufrechterhaltung des Patents für die Jahre nach dem Jahr der | Aufrechterhaltung des Patents für die Jahre nach dem Jahr der |
Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung ein. | Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung ein. |
Art. 6 - Die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 beeinträchtigen nicht | Art. 6 - Die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 beeinträchtigen nicht |
das Recht der nationalen Gerichte, eine vollständige Übersetzung der | das Recht der nationalen Gerichte, eine vollständige Übersetzung der |
Anmeldung oder des erteilten Patents in der Sprache des | Anmeldung oder des erteilten Patents in der Sprache des |
Gerichtsverfahrens zu verlangen. | Gerichtsverfahrens zu verlangen. |
Art. 7 - § 1 - Insofern ein belgisches Patent sich auf eine Erfindung | Art. 7 - § 1 - Insofern ein belgisches Patent sich auf eine Erfindung |
bezieht, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein | bezieht, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein |
europäisches Patent mit demselben Anmeldetag erteilt worden ist, oder | europäisches Patent mit demselben Anmeldetag erteilt worden ist, oder |
wenn eine Priorität mit demselben Prioritätstag in Anspruch genommen | wenn eine Priorität mit demselben Prioritätstag in Anspruch genommen |
worden ist, wird das belgische Patent, sofern es dieselbe Erfindung | worden ist, wird das belgische Patent, sofern es dieselbe Erfindung |
wie das europäische Patent schützt, ab dem Datum unwirksam, an dem: | wie das europäische Patent schützt, ab dem Datum unwirksam, an dem: |
a) die für die Erhebung eines Einspruchs gegen das europäische Patent | a) die für die Erhebung eines Einspruchs gegen das europäische Patent |
vorgesehene Frist abläuft, ohne dass Einspruch erhoben worden ist, | vorgesehene Frist abläuft, ohne dass Einspruch erhoben worden ist, |
b) das Einspruchsverfahren abgeschlossen und das europäische Patent | b) das Einspruchsverfahren abgeschlossen und das europäische Patent |
aufrechterhalten wird. | aufrechterhalten wird. |
Das Erlöschen oder die Nichtigkeitserklärung eines europäischen | Das Erlöschen oder die Nichtigkeitserklärung eines europäischen |
Patents zu einem späteren Zeitpunkt lässt die Bestimmungen des | Patents zu einem späteren Zeitpunkt lässt die Bestimmungen des |
vorliegenden Artikels unberührt. | vorliegenden Artikels unberührt. |
§ 2 - Die Gerichte Erster Instanz stellen fest, dass das belgische | § 2 - Die Gerichte Erster Instanz stellen fest, dass das belgische |
Patent unter den in § 1 vorgesehenen Bedingungen ganz oder teilweise | Patent unter den in § 1 vorgesehenen Bedingungen ganz oder teilweise |
unwirksam geworden ist. | unwirksam geworden ist. |
Die Gerichtshöfe und Gerichte müssen ihre Entscheide und Urteile | Die Gerichtshöfe und Gerichte müssen ihre Entscheide und Urteile |
innerhalb eines Monats dem Dienst notifizieren. | innerhalb eines Monats dem Dienst notifizieren. |
§ 3 - Wenn der Entscheid oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, | § 3 - Wenn der Entscheid oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, |
wird die Feststellung ins Register der Erfindungspatente eingetragen | wird die Feststellung ins Register der Erfindungspatente eingetragen |
und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht. | und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht. |
Art. 8 - Der Inhaber einer europäischen Patentanmeldung kann in den in | Art. 8 - Der Inhaber einer europäischen Patentanmeldung kann in den in |
Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a) des Europäischen | Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a) des Europäischen |
Patentübereinkommens vorgesehenen Fällen beantragen, das Verfahren zur | Patentübereinkommens vorgesehenen Fällen beantragen, das Verfahren zur |
Erteilung eines belgischen Erfindungspatents einzuleiten. Diese | Erteilung eines belgischen Erfindungspatents einzuleiten. Diese |
Anmeldung wird abgelehnt, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten | Anmeldung wird abgelehnt, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten |
nach Eingang des Umwandlungsantrags beim Dienst folgende Bedingungen | nach Eingang des Umwandlungsantrags beim Dienst folgende Bedingungen |
nicht erfüllt werden: | nicht erfüllt werden: |
a) Zahlung der nationalen Anmeldegebühr, | a) Zahlung der nationalen Anmeldegebühr, |
b) Einreichung des Textes der Anmeldung in einer der Landessprachen, | b) Einreichung des Textes der Anmeldung in einer der Landessprachen, |
wenn die europäische Patentanmeldung nicht in einer dieser Sprachen | wenn die europäische Patentanmeldung nicht in einer dieser Sprachen |
abgefasst worden ist. | abgefasst worden ist. |
Falls der Recherchenbericht vom Europäischen Patentamt erstellt worden | Falls der Recherchenbericht vom Europäischen Patentamt erstellt worden |
ist, kann er beim Erteilungsverfahren verwendet werden. | ist, kann er beim Erteilungsverfahren verwendet werden. |
Art. 9 - Der König bestimmt die nationalen Behörden, an die das | Art. 9 - Der König bestimmt die nationalen Behörden, an die das |
Europäische Amt sich wenden kann, um Amts- und Rechtshilfe in | Europäische Amt sich wenden kann, um Amts- und Rechtshilfe in |
Anwendung von Artikel 131 des Europäischen Patentübereinkommens zu | Anwendung von Artikel 131 des Europäischen Patentübereinkommens zu |
beantragen. | beantragen. |
Art. 10 - Ersuchen auf Abgabe eines in Artikel 25 des Europäischen | Art. 10 - Ersuchen auf Abgabe eines in Artikel 25 des Europäischen |
Patentübereinkommens erwähnten technischen Gutachtens oder eines in | Patentübereinkommens erwähnten technischen Gutachtens oder eines in |
Artikel 78 des Gemeinschaftspatentübereinkommens erwähnten Gutachtens | Artikel 78 des Gemeinschaftspatentübereinkommens erwähnten Gutachtens |
über den Schutzbereich können unmittelbar an das Europäische Patentamt | über den Schutzbereich können unmittelbar an das Europäische Patentamt |
gerichtet werden. | gerichtet werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 1977 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 1977 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
H. SIMONET | H. SIMONET |
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten | Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten |
W. CLAES | W. CLAES |
Der Minister des Aussenhandels | Der Minister des Aussenhandels |
H. de BRUYNE | H. de BRUYNE |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
R. VAN ELSLANDE | R. VAN ELSLANDE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 novembre 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 november 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |