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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/11/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 8 juillet 1977 portant approbation de certains actes internationaux en matière de brevets d'invention Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 8 juli 1977 houdende goedkeuring van bepaalde internationale akten inzake uitvindingsoctrooien
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
26 NOVEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 26 NOVEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 8 juillet 1977 portant approbation de officiële Duitse vertaling van de wet van 8 juli 1977 houdende
certains actes internationaux en matière de brevets d'invention goedkeuring van bepaalde internationale akten inzake uitvindingsoctrooien
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 8
8 juillet 1977 portant approbation de certains actes internationaux en juli 1977 houdende goedkeuring van bepaalde internationale akten
matière de brevets d'invention, établi par le Service central de inzake uitvindingsoctrooien, opgemaakt door de Centrale dienst voor
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
Malmedy; Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 8 juillet 1977 portant vertaling van de wet van 8 juli 1977 houdende goedkeuring van bepaalde
approbation de certains actes internationaux en matière de brevets d'invention. internationale akten inzake uitvindingsoctrooien.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 26 novembre 2001. Gegeven te Brussel, 26 november 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
8. JULI 1977 - Gesetz zur Billigung folgender internationaler Akte: 8. JULI 1977 - Gesetz zur Billigung folgender internationaler Akte:
1. Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des 1. Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des
materiellen Rechts der Erfindungspatente, abgeschlossen in Strassburg materiellen Rechts der Erfindungspatente, abgeschlossen in Strassburg
am 27. November 1963, am 27. November 1963,
2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des 2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Patentwesens und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am Patentwesens und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am
19. Juni 1970, 19. Juni 1970,
3. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches 3. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches
Patentübereinkommen), Ausführungsordnung und vier Protokolle, Patentübereinkommen), Ausführungsordnung und vier Protokolle,
abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973, abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973,
4. Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt 4. Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt
(Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung, (Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung,
abgeschlossen in Luxemburg am 15. Dezember 1975 abgeschlossen in Luxemburg am 15. Dezember 1975
BALDUIN, König der Belgier, BALDUIN, König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Folgende internationale Akte werden voll und ganz wirksam: Artikel 1 - Folgende internationale Akte werden voll und ganz wirksam:
1. Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des 1. Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des
materiellen Rechts der Erfindungspatente, abgeschlossen in Strassburg materiellen Rechts der Erfindungspatente, abgeschlossen in Strassburg
am 27. November 1963, am 27. November 1963,
2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des 2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Patentwesens und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am Patentwesens und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am
19. Juni 1970, 19. Juni 1970,
3. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches 3. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches
Patentübereinkommen), Ausführungsordnung und vier Protokolle, Patentübereinkommen), Ausführungsordnung und vier Protokolle,
abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973, abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973,
4. Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt 4. Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt
(Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung, (Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung,
abgeschlossen in Luxemburg am 15. Dezember 1975. abgeschlossen in Luxemburg am 15. Dezember 1975.
Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel
151 des Europäischen Patentübereinkommens handelt der Dienst für 151 des Europäischen Patentübereinkommens handelt der Dienst für
gewerbliches und kommerzielles Eigentum, nachstehend "Dienst" genannt, gewerbliches und kommerzielles Eigentum, nachstehend "Dienst" genannt,
als Anmeldeamt im Sinn von Artikel 2 Ziffer xv des Vertrags über die als Anmeldeamt im Sinn von Artikel 2 Ziffer xv des Vertrags über die
internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens. Die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens. Die
Verwaltung, die mit internationalen Recherchen beauftragt ist, und Verwaltung, die mit internationalen Recherchen beauftragt ist, und
gegebenenfalls die Verwaltung, die mit internationalen vorläufigen gegebenenfalls die Verwaltung, die mit internationalen vorläufigen
Prüfungen beauftragt ist, werden vom König bestimmt. Prüfungen beauftragt ist, werden vom König bestimmt.
§ 2 - Internationale Anmeldungen, die in Artikel 2 Ziffer vii des § 2 - Internationale Anmeldungen, die in Artikel 2 Ziffer vii des
Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Patentwesens erwähnt sind und die Verteidigung des Staatsgebiets oder Patentwesens erwähnt sind und die Verteidigung des Staatsgebiets oder
die Sicherheit des Staates betreffen können, müssen beim Dienst die Sicherheit des Staates betreffen können, müssen beim Dienst
eingereicht werden. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 eingereicht werden. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955
über die Offenbarung und die Anwendung von Erfindungen und über die Offenbarung und die Anwendung von Erfindungen und
Betriebsgeheimnissen, die die Verteidigung des Staatsgebiets oder die Betriebsgeheimnissen, die die Verteidigung des Staatsgebiets oder die
Sicherheit des Staates betreffen, und die Bestimmungen des Gesetzes Sicherheit des Staates betreffen, und die Bestimmungen des Gesetzes
vom 4. August 1955 über die Sicherheit des Staates im Bereich der vom 4. August 1955 über die Sicherheit des Staates im Bereich der
Atomenergie sind auf sie anwendbar. Atomenergie sind auf sie anwendbar.
§ 3 - Wird in einer internationalen Anmeldung Belgien als § 3 - Wird in einer internationalen Anmeldung Belgien als
Bestimmungsstaat benannt beziehungsweise gewählt, wird dies als Bestimmungsstaat benannt beziehungsweise gewählt, wird dies als
Hinweis dafür angesehen, dass der Anmelder wünscht, ein europäisches Hinweis dafür angesehen, dass der Anmelder wünscht, ein europäisches
Patent gemäss dem Europäischen Patentübereinkommen zu erhalten. Patent gemäss dem Europäischen Patentübereinkommen zu erhalten.
Art. 3 - § 1 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des Art. 3 - § 1 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des
Europäischen Patentübereinkommens können nach Wahl des Anmelders Europäischen Patentübereinkommens können nach Wahl des Anmelders
entweder beim Dienst oder beim Europäischen Patentamt eingereicht entweder beim Dienst oder beim Europäischen Patentamt eingereicht
werden. werden.
§ 2 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des Europäischen § 2 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des Europäischen
Patentübereinkommens, die von belgischen Staatsangehörigen oder von Patentübereinkommens, die von belgischen Staatsangehörigen oder von
Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Belgien eingereicht werden und die Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Belgien eingereicht werden und die
Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates
betreffen können, müssen beim Dienst eingereicht werden. Die betreffen können, müssen beim Dienst eingereicht werden. Die
Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 über die Offenbarung und Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 über die Offenbarung und
die Anwendung von Erfindungen und Betriebsgeheimnissen, die die die Anwendung von Erfindungen und Betriebsgeheimnissen, die die
Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates
betreffen, und die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1955 über betreffen, und die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1955 über
die Sicherheit des Staates im Bereich der Atomenergie sind auf sie die Sicherheit des Staates im Bereich der Atomenergie sind auf sie
anwendbar. anwendbar.
§ 3 - Europäische Patentanmeldungen gewähren nicht den in Artikel 64 § 3 - Europäische Patentanmeldungen gewähren nicht den in Artikel 64
des Europäischen Patentübereinkommens erwähnten Schutz. Jedoch kann des Europäischen Patentübereinkommens erwähnten Schutz. Jedoch kann
eine den Umständen angemessene Entschädigung von jeder Person verlangt eine den Umständen angemessene Entschädigung von jeder Person verlangt
werden, die die Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung ist, in werden, die die Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung ist, in
Belgien ab dem Datum genutzt hat, an dem die Patentansprüche beim Belgien ab dem Datum genutzt hat, an dem die Patentansprüche beim
Dienst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder dieser Person in Dienst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder dieser Person in
einer der offiziellen Landessprachen übergeben worden sind. einer der offiziellen Landessprachen übergeben worden sind.
Art. 4 - Patente, die nach einem europäischen Erteilungsverfahren Art. 4 - Patente, die nach einem europäischen Erteilungsverfahren
erteilt worden sind, in dem Belgien gemäss dem erteilt worden sind, in dem Belgien gemäss dem
Gemeinschaftspatentübereinkommen als Bestimmungsstaat benannt worden Gemeinschaftspatentübereinkommen als Bestimmungsstaat benannt worden
ist beziehungsweise als benannter Bestimmungsstaat gilt, unterliegen ist beziehungsweise als benannter Bestimmungsstaat gilt, unterliegen
den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Bestimmungen des den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Bestimmungen des
Europäischen Patentübereinkommens, die nach Patenterteilung anwendbar Europäischen Patentübereinkommens, die nach Patenterteilung anwendbar
sind. sind.
Art. 5 - § 1 - Wenn der Text, in dem das Europäische Patentamt infolge Art. 5 - § 1 - Wenn der Text, in dem das Europäische Patentamt infolge
einer Anmeldung, in der Belgien als Bestimmungsstaat benannt worden einer Anmeldung, in der Belgien als Bestimmungsstaat benannt worden
ist, ein europäisches Patent erteilt oder aufrechterhält, nicht in ist, ein europäisches Patent erteilt oder aufrechterhält, nicht in
einer der Landessprachen abgefasst ist, muss der Anmelder binnen drei einer der Landessprachen abgefasst ist, muss der Anmelder binnen drei
Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die
Patenterteilung dem Dienst eine Übersetzung in einer dieser Sprachen Patenterteilung dem Dienst eine Übersetzung in einer dieser Sprachen
übermitteln, wenn entweder die Erteilung oder Aufrechterhaltung zu übermitteln, wenn entweder die Erteilung oder Aufrechterhaltung zu
einem Zeitpunkt erfolgt, an dem das Gemeinschaftspatentübereinkommen einem Zeitpunkt erfolgt, an dem das Gemeinschaftspatentübereinkommen
noch nicht in Kraft ist, oder Artikel 87 dieses Übereinkommens nicht noch nicht in Kraft ist, oder Artikel 87 dieses Übereinkommens nicht
angewandt wird oder die Erteilung beziehungsweise Aufrechterhaltung angewandt wird oder die Erteilung beziehungsweise Aufrechterhaltung
infolge einer Anmeldung erfolgt, die die in Artikel 86 Absatz 1 des infolge einer Anmeldung erfolgt, die die in Artikel 86 Absatz 1 des
Gemeinschaftspatentübereinkommens erwähnte Erklärung enthält. Gemeinschaftspatentübereinkommens erwähnte Erklärung enthält.
§ 2 - Wird die Bestimmung von § 1 nicht eingehalten, gilt das § 2 - Wird die Bestimmung von § 1 nicht eingehalten, gilt das
europäische Patent in Belgien von Anfang an als unwirksam. europäische Patent in Belgien von Anfang an als unwirksam.
§ 3 - Der Dienst führt ein Register über alle in § 1 erwähnten § 3 - Der Dienst führt ein Register über alle in § 1 erwähnten
europäischen Patente, die auf nationalem Staatsgebiet Wirkung haben, europäischen Patente, die auf nationalem Staatsgebiet Wirkung haben,
stellt der Öffentlichkeit den Text oder gegebenenfalls die Übersetzung stellt der Öffentlichkeit den Text oder gegebenenfalls die Übersetzung
zur Verfügung und zieht die nationalen Gebühren für die zur Verfügung und zieht die nationalen Gebühren für die
Aufrechterhaltung des Patents für die Jahre nach dem Jahr der Aufrechterhaltung des Patents für die Jahre nach dem Jahr der
Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung ein. Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung ein.
Art. 6 - Die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 beeinträchtigen nicht Art. 6 - Die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 beeinträchtigen nicht
das Recht der nationalen Gerichte, eine vollständige Übersetzung der das Recht der nationalen Gerichte, eine vollständige Übersetzung der
Anmeldung oder des erteilten Patents in der Sprache des Anmeldung oder des erteilten Patents in der Sprache des
Gerichtsverfahrens zu verlangen. Gerichtsverfahrens zu verlangen.
Art. 7 - § 1 - Insofern ein belgisches Patent sich auf eine Erfindung Art. 7 - § 1 - Insofern ein belgisches Patent sich auf eine Erfindung
bezieht, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein bezieht, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein
europäisches Patent mit demselben Anmeldetag erteilt worden ist, oder europäisches Patent mit demselben Anmeldetag erteilt worden ist, oder
wenn eine Priorität mit demselben Prioritätstag in Anspruch genommen wenn eine Priorität mit demselben Prioritätstag in Anspruch genommen
worden ist, wird das belgische Patent, sofern es dieselbe Erfindung worden ist, wird das belgische Patent, sofern es dieselbe Erfindung
wie das europäische Patent schützt, ab dem Datum unwirksam, an dem: wie das europäische Patent schützt, ab dem Datum unwirksam, an dem:
a) die für die Erhebung eines Einspruchs gegen das europäische Patent a) die für die Erhebung eines Einspruchs gegen das europäische Patent
vorgesehene Frist abläuft, ohne dass Einspruch erhoben worden ist, vorgesehene Frist abläuft, ohne dass Einspruch erhoben worden ist,
b) das Einspruchsverfahren abgeschlossen und das europäische Patent b) das Einspruchsverfahren abgeschlossen und das europäische Patent
aufrechterhalten wird. aufrechterhalten wird.
Das Erlöschen oder die Nichtigkeitserklärung eines europäischen Das Erlöschen oder die Nichtigkeitserklärung eines europäischen
Patents zu einem späteren Zeitpunkt lässt die Bestimmungen des Patents zu einem späteren Zeitpunkt lässt die Bestimmungen des
vorliegenden Artikels unberührt. vorliegenden Artikels unberührt.
§ 2 - Die Gerichte Erster Instanz stellen fest, dass das belgische § 2 - Die Gerichte Erster Instanz stellen fest, dass das belgische
Patent unter den in § 1 vorgesehenen Bedingungen ganz oder teilweise Patent unter den in § 1 vorgesehenen Bedingungen ganz oder teilweise
unwirksam geworden ist. unwirksam geworden ist.
Die Gerichtshöfe und Gerichte müssen ihre Entscheide und Urteile Die Gerichtshöfe und Gerichte müssen ihre Entscheide und Urteile
innerhalb eines Monats dem Dienst notifizieren. innerhalb eines Monats dem Dienst notifizieren.
§ 3 - Wenn der Entscheid oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, § 3 - Wenn der Entscheid oder das Urteil rechtskräftig geworden ist,
wird die Feststellung ins Register der Erfindungspatente eingetragen wird die Feststellung ins Register der Erfindungspatente eingetragen
und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht. und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht.
Art. 8 - Der Inhaber einer europäischen Patentanmeldung kann in den in Art. 8 - Der Inhaber einer europäischen Patentanmeldung kann in den in
Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a) des Europäischen Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a) des Europäischen
Patentübereinkommens vorgesehenen Fällen beantragen, das Verfahren zur Patentübereinkommens vorgesehenen Fällen beantragen, das Verfahren zur
Erteilung eines belgischen Erfindungspatents einzuleiten. Diese Erteilung eines belgischen Erfindungspatents einzuleiten. Diese
Anmeldung wird abgelehnt, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten Anmeldung wird abgelehnt, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten
nach Eingang des Umwandlungsantrags beim Dienst folgende Bedingungen nach Eingang des Umwandlungsantrags beim Dienst folgende Bedingungen
nicht erfüllt werden: nicht erfüllt werden:
a) Zahlung der nationalen Anmeldegebühr, a) Zahlung der nationalen Anmeldegebühr,
b) Einreichung des Textes der Anmeldung in einer der Landessprachen, b) Einreichung des Textes der Anmeldung in einer der Landessprachen,
wenn die europäische Patentanmeldung nicht in einer dieser Sprachen wenn die europäische Patentanmeldung nicht in einer dieser Sprachen
abgefasst worden ist. abgefasst worden ist.
Falls der Recherchenbericht vom Europäischen Patentamt erstellt worden Falls der Recherchenbericht vom Europäischen Patentamt erstellt worden
ist, kann er beim Erteilungsverfahren verwendet werden. ist, kann er beim Erteilungsverfahren verwendet werden.
Art. 9 - Der König bestimmt die nationalen Behörden, an die das Art. 9 - Der König bestimmt die nationalen Behörden, an die das
Europäische Amt sich wenden kann, um Amts- und Rechtshilfe in Europäische Amt sich wenden kann, um Amts- und Rechtshilfe in
Anwendung von Artikel 131 des Europäischen Patentübereinkommens zu Anwendung von Artikel 131 des Europäischen Patentübereinkommens zu
beantragen. beantragen.
Art. 10 - Ersuchen auf Abgabe eines in Artikel 25 des Europäischen Art. 10 - Ersuchen auf Abgabe eines in Artikel 25 des Europäischen
Patentübereinkommens erwähnten technischen Gutachtens oder eines in Patentübereinkommens erwähnten technischen Gutachtens oder eines in
Artikel 78 des Gemeinschaftspatentübereinkommens erwähnten Gutachtens Artikel 78 des Gemeinschaftspatentübereinkommens erwähnten Gutachtens
über den Schutzbereich können unmittelbar an das Europäische Patentamt über den Schutzbereich können unmittelbar an das Europäische Patentamt
gerichtet werden. gerichtet werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 1977 Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 1977
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
H. SIMONET H. SIMONET
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten
W. CLAES W. CLAES
Der Minister des Aussenhandels Der Minister des Aussenhandels
H. de BRUYNE H. de BRUYNE
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
R. VAN ELSLANDE R. VAN ELSLANDE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 novembre 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 november 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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