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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/11/1998
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 10 avril 1995 relative à la redistribution du travail dans le secteur public Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 10 april 1995 betreffende de herverdeling van de arbeid in de openbare sector
MINISTERE DE L'INTERIEUR 26 NOVEMBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 10 avril 1995 relative à la redistribution du travail dans le secteur public MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 26 NOVEMBER 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 10 april 1995 betreffende de herverdeling van de arbeid in de openbare sector
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- du chapitre X de la loi du 20 mai 1997 portant diverses mesures en - van hoofdstuk X van de wet van 20 mei 1997 houdende diverse
matière de fonction publique; maatregelen inzake ambtenarenzaken;
- de la loi du 3 décembre 1997 modifiant la loi du 10 avril 1995 - van de wet van 3 december 1997 tot wijziging van de wet van 10 april
relative à la redistribution du travail dans le secteur public; 1995 betreffende de herverdeling van de arbeid in de openbare sector;
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- du chapitre X de la loi du 20 mai 1997 portant diverses mesures en - van hoofdstuk X van de wet van 20 mei 1997 houdende diverse
matière de fonction publique; maatregelen inzake ambtenarenzaken;
- de la loi du 3 décembre 1997 modifiant la loi du 10 avril 1995 - van de wet van 3 december 1997 tot wijziging van de wet van 10 april
relative à la redistribution du travail dans le secteur public. 1995 betreffende de herverdeling van de arbeid in de openbare sector.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 26 novembre 1998. Gegeven te Brussel, 26 november 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 1 Bijlage 1
MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
20. MAI 1997 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Massnahmen in 20. MAI 1997 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Massnahmen in
Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es : Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es :
(...) (...)
KAPITEL X - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die KAPITEL X - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die
Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor
Artikel 26 - In Artikel 4 des Gezetzes vom 10. April 1995 über die Artikel 26 - In Artikel 4 des Gezetzes vom 10. April 1995 über die
Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor wird ein § mit Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor wird ein § mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 4 - Das Personalmitglied kann auf die in § 1 erwähnte monatliche « § 4 - Das Personalmitglied kann auf die in § 1 erwähnte monatliche
Prämie verzichten, falls deren Einnahme die Zahlung einer Pension Prämie verzichten, falls deren Einnahme die Zahlung einer Pension
ausschliesst. Er sendet zu diesem Zweck der Behörde, der es ausschliesst. Er sendet zu diesem Zweck der Behörde, der es
untersteht, ein Einschreiben zu. »Artikel 7 desselben Gesetzes wird untersteht, ein Einschreiben zu. »Artikel 7 desselben Gesetzes wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
Artikel 27 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Artikel 27 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird das Wort « unbefristeten » gestrichen. 1. In § 1 wird das Wort « unbefristeten » gestrichen.
2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Das Personalmitglied kann unter Berücksichtigung einer « § 2 - Das Personalmitglied kann unter Berücksichtigung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist der in § 1 erwähnten Arbeitsregelung ein dreimonatigen Kündigungsfrist der in § 1 erwähnten Arbeitsregelung ein
Ende setzen, es sei denn, dass die Behörde, der der Betroffene Ende setzen, es sei denn, dass die Behörde, der der Betroffene
untersteht, auf dessen Antrag hin eine kürzere Frist annimmt. » untersteht, auf dessen Antrag hin eine kürzere Frist annimmt. »
3. Paragraph 3 wird aufgehoben. 3. Paragraph 3 wird aufgehoben.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 1997 Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Öffentlichen Dienstes
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 novembre 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 november 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 2 Bijlage 2
MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
3. DEZEMBER 1997 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 3. DEZEMBER 1997 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April
1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die
Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor wird wie folgt Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Nr. 3 wird durch die Wörter « einschliesslich der Provinzialregien 1. Nr. 3 wird durch die Wörter « einschliesslich der Provinzialregien
und der autonomen Provinzialregien, » ergänzt. und der autonomen Provinzialregien, » ergänzt.
2. Nr. 4 wird durch die Wörter « einschliesslich der Gemeinderegien 2. Nr. 4 wird durch die Wörter « einschliesslich der Gemeinderegien
und der autonomen Gemeinderegien, » ergänzt. und der autonomen Gemeinderegien, » ergänzt.
Art. 3 - In Artikel 4 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Art. 3 - In Artikel 4 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die
Wörter « Was die Provinzen und Gemeinden anbelangt » durch die Wörter Wörter « Was die Provinzen und Gemeinden anbelangt » durch die Wörter
« Was die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten öffentlichen « Was die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten öffentlichen
Dienste anbelangt » ersetzt. Dienste anbelangt » ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 6 in fine desselben Gesetzes werden die Wörter « Art. 4 - In Artikel 6 in fine desselben Gesetzes werden die Wörter «
Provinzen und Gemeinden ausgenommen » durch die Wörter « ausgenommen Provinzen und Gemeinden ausgenommen » durch die Wörter « ausgenommen
die öffentlichen Dienste, die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 des genannten die öffentlichen Dienste, die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 des genannten
Artikels erwähnt sind » ersetzt. Artikels erwähnt sind » ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 9 § 2 desselben Gesetzes wird eine Nr. 2bis mit Art. 5 - In Artikel 9 § 2 desselben Gesetzes wird eine Nr. 2bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« 2bis. im Bevölkerungsregister eingetragene « 2bis. im Bevölkerungsregister eingetragene
Sozialhilfeleistungsempfänger, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit Sozialhilfeleistungsempfänger, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit
kein Recht auf das Existenzminimum haben, ». kein Recht auf das Existenzminimum haben, ».
Art. 6 - Kapitel II von Titel III desselben Gesetzes, das Artikel 10 Art. 6 - Kapitel II von Titel III desselben Gesetzes, das Artikel 10
enthält, wird durch die Artikel 10 bis 10quater mit folgendem Wortlaut enthält, wird durch die Artikel 10 bis 10quater mit folgendem Wortlaut
ersetzt: ersetzt:
« Kapitel II - Provinzen und Gemeinden « Kapitel II - Provinzen und Gemeinden
Art. 10 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf die Provinzen und Art. 10 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf die Provinzen und
Gemeinden einschliesslich der Provinzialregien, autonomen Gemeinden einschliesslich der Provinzialregien, autonomen
Provinzialregien, Gemeinderegien und autonomen Gemeinderegien. Provinzialregien, Gemeinderegien und autonomen Gemeinderegien.
Art. 10bis - § 1 - Den vollzeitbeschäftigten Personalmitgliedern, die Art. 10bis - § 1 - Den vollzeitbeschäftigten Personalmitgliedern, die
alle in Artikel 102 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur alle in Artikel 102 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur
Festlegung sozialer Bestimmungen vorgesehenen Möglichkeiten, ihre Festlegung sozialer Bestimmungen vorgesehenen Möglichkeiten, ihre
Arbeitsleistungen zu verkürzen, ausgeschöpft haben und keinen Anspruch Arbeitsleistungen zu verkürzen, ausgeschöpft haben und keinen Anspruch
auf die im vorgenannten Artikel 102 vorgesehenen Möglichkeiten erheben auf die im vorgenannten Artikel 102 vorgesehenen Möglichkeiten erheben
können, haben das Recht, vier Fünftel der ihnen normalerweise können, haben das Recht, vier Fünftel der ihnen normalerweise
auferlegten Leistungen zu erbringen. Die Leistungen werden in vier auferlegten Leistungen zu erbringen. Die Leistungen werden in vier
Werktagen pro Woche erbracht. Werktagen pro Woche erbracht.
§ 2 - Die zuständige Behörde kann das in § 1 erwähnte Recht ebenfalls § 2 - Die zuständige Behörde kann das in § 1 erwähnte Recht ebenfalls
anderen als den in § 1 erwähnten Personalmitgliedern gewähren. anderen als den in § 1 erwähnten Personalmitgliedern gewähren.
§ 3 - Die zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten der Ausübung des § 3 - Die zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten der Ausübung des
in § 1 erwähnten Rechts sowie die Kategorien von Personen, die von in § 1 erwähnten Rechts sowie die Kategorien von Personen, die von
diesem Recht ausgeschlossen sind, und die Ämter, deren Inhaber von diesem Recht ausgeschlossen sind, und die Ämter, deren Inhaber von
diesem Recht ausgeschlossen sind. diesem Recht ausgeschlossen sind.
Art. 10ter - § 1 - Personalmitglieder, die von dem in Artikel 10bis Art. 10ter - § 1 - Personalmitglieder, die von dem in Artikel 10bis
erwähnten Recht Gebrauch machen, beziehen zu Lasten des öffentlichen erwähnten Recht Gebrauch machen, beziehen zu Lasten des öffentlichen
Dienstes, der sie beschäftigt, das für die Teilzeitarbeit geschuldete Dienstes, der sie beschäftigt, das für die Teilzeitarbeit geschuldete
Gehalt. Dieses Gehalt wird um eine Gehaltsergänzung erhöht, die Gehalt. Dieses Gehalt wird um eine Gehaltsergänzung erhöht, die
Bestandteil des Gehalts ist und zwischen 2000 und 3250 Franken pro Bestandteil des Gehalts ist und zwischen 2000 und 3250 Franken pro
Monat liegt. Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 117,19 gebunden. Monat liegt. Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 117,19 gebunden.
§ 2 - Das Gesetz vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur § 2 - Das Gesetz vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur
Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den
Verbraucherpreisindex des Königreiches ist auf die Gehaltsergänzung Verbraucherpreisindex des Königreiches ist auf die Gehaltsergänzung
anwendbar. anwendbar.
Art. 10quater - § 1 - Für die Arbeitszeit, die frei wird, wenn im Art. 10quater - § 1 - Für die Arbeitszeit, die frei wird, wenn im
selben öffentlichen Dienst mindestens zwei Personalmitglieder von dem selben öffentlichen Dienst mindestens zwei Personalmitglieder von dem
in Artikel 10bis erwähnten Recht Gebrauch machen, müssen Arbeitslose, in Artikel 10bis erwähnten Recht Gebrauch machen, müssen Arbeitslose,
wie sie in Artikel 9 definiert sind, beschäftigt werden. wie sie in Artikel 9 definiert sind, beschäftigt werden.
§ 2 - Für Vertragspersonal, das in Anwendung von § 1 angestellt wird, § 2 - Für Vertragspersonal, das in Anwendung von § 1 angestellt wird,
wird eine Freistellung von den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen wird eine Freistellung von den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen
Sicherheit, die in Artikel 38 § 3 Nr. 1 bis 7 und 9 des Gesetzes vom Sicherheit, die in Artikel 38 § 3 Nr. 1 bis 7 und 9 des Gesetzes vom
29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen
Sicherheit für Lohnempfänger erwähnt sind, wie auch von den Beiträgen, Sicherheit für Lohnempfänger erwähnt sind, wie auch von den Beiträgen,
die in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung die in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung
sozialer Bestimmungen erwähnt sind, und von dem Beitrag, der in sozialer Bestimmungen erwähnt sind, und von dem Beitrag, der in
Artikel 56 Nr. 5 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Artikel 56 Nr. 5 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die
Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnt ist, gewährt. » Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnt ist, gewährt. »
Art. 7 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « oder in Artikel 10 § 1 » durch die 1. In Absatz 1 werden die Wörter « oder in Artikel 10 § 1 » durch die
Wörter « oder in Titel III Kapitel II und III » ersetzt. Wörter « oder in Titel III Kapitel II und III » ersetzt.
2. Die folgenden Absätze werden zwischen die Absätze 1 und 2 2. Die folgenden Absätze werden zwischen die Absätze 1 und 2
eingefügt: eingefügt:
« Unter « kollektivem Antrag » ist, für öffentliche Sozialhilfezentren « Unter « kollektivem Antrag » ist, für öffentliche Sozialhilfezentren
und öffentliche Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Verbände, die und öffentliche Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Verbände, die
von einer Provinz oder einer Gemeinde abhängen, der Antrag zu von einer Provinz oder einer Gemeinde abhängen, der Antrag zu
verstehen, den die für die Ausübung der Aufsicht über vorgenannte verstehen, den die für die Ausübung der Aufsicht über vorgenannte
Verwaltungsbehörden organisatorisch zuständige Behörde stellt. Verwaltungsbehörden organisatorisch zuständige Behörde stellt.
Artikel 4 § 1 Absatz 2 ist auf die in Artikel 13 erwähnten Behörden Artikel 4 § 1 Absatz 2 ist auf die in Artikel 13 erwähnten Behörden
anwendbar, deren Personalmitglieder einer Regelung unterliegen, die anwendbar, deren Personalmitglieder einer Regelung unterliegen, die
der Rechtsstellung entspricht, die für Personalmitglieder einer der Rechtsstellung entspricht, die für Personalmitglieder einer
Provinz oder einer Gemeinde gilt auf die Titel II für anwendbar Provinz oder einer Gemeinde gilt auf die Titel II für anwendbar
erklärt worden ist. erklärt worden ist.
Absatz 3 ist ebenfalls anwendbar auf alle statutarischen Absatz 3 ist ebenfalls anwendbar auf alle statutarischen
Personalmitglieder, die in einem öffentlichen Sozialhilfezentrum oder Personalmitglieder, die in einem öffentlichen Sozialhilfezentrum oder
in öffentlichen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Verbänden, in öffentlichen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Verbänden,
die von Provinzen oder Gemeinden abhängen, beschäftigt werden. » die von Provinzen oder Gemeinden abhängen, beschäftigt werden. »
3. Der letzte Absatz wird aufgehoben. 3. Der letzte Absatz wird aufgehoben.
Art. 8 - Ein Artikel 14bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 8 - Ein Artikel 14bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
« Art. 14bis - Für die in Artikel 13 erwähnten Behörden, deren « Art. 14bis - Für die in Artikel 13 erwähnten Behörden, deren
Personalmitglieder einer Rechtsstellung unterliegen, die derjenigen Personalmitglieder einer Rechtsstellung unterliegen, die derjenigen
entspricht, die auf die Personalmitglieder eines der in Artikel 2 entspricht, die auf die Personalmitglieder eines der in Artikel 2
erwähnten öffentlichen Dienste anwendbar ist, gilt für die Anwendung erwähnten öffentlichen Dienste anwendbar ist, gilt für die Anwendung
von Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember von Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember
1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der
Konkurrenzfähigkeit des Landes, bestätigt durch das Gesetz vom 30. Konkurrenzfähigkeit des Landes, bestätigt durch das Gesetz vom 30.
März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, der Unternehmensplan März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, der Unternehmensplan
zur Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, so wie er in zur Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, so wie er in
Artikel 1 erwähnt ist, als anwendbar. Artikel 1 erwähnt ist, als anwendbar.
Art. 9 - In Artikel 18 desselben Gesetzes werden die Wörter « oder 10 Art. 9 - In Artikel 18 desselben Gesetzes werden die Wörter « oder 10
§ 1 Nr. 1 » durch die Wörter « oder 10bis » ersetzt. § 1 Nr. 1 » durch die Wörter « oder 10bis » ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 20 desselben Gesetzes werden die Wörter « oder 10 Art. 10 - In Artikel 20 desselben Gesetzes werden die Wörter « oder 10
§ 1 Nr. 1 » durch die Wörter « oder 10bis » und die Wörter « oder 10 § § 1 Nr. 1 » durch die Wörter « oder 10bis » und die Wörter « oder 10 §
1 Nr. 2 » durch die Wörter « oder 10ter » ersetzt. 1 Nr. 2 » durch die Wörter « oder 10ter » ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 21 desselben Gesetzes werden die Wörter « oder Art. 11 - In Artikel 21 desselben Gesetzes werden die Wörter « oder
Artikel 10 § 1 Nr. 1 » durch die Wörter « oder Artikel 10bis » Artikel 10 § 1 Nr. 1 » durch die Wörter « oder Artikel 10bis »
ersetzt. ersetzt.
Art. 12 - Artikel 27 §§ 2 und 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 12 - Artikel 27 §§ 2 und 3 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt: Bestimmungen ersetzt:
« § 2 - Die Artikel 9 § 3, 10quater § 2 und 12 § 1 sind, insofern sie « § 2 - Die Artikel 9 § 3, 10quater § 2 und 12 § 1 sind, insofern sie
sich auf die Freistellung von den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen sich auf die Freistellung von den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen
Sicherheit beziehen, bis zum 31. Dezember 1999 einschliesslich Sicherheit beziehen, bis zum 31. Dezember 1999 einschliesslich
anwendbar. Die Provinzen, Gemeinden und anderen Verwaltungsbehörden, anwendbar. Die Provinzen, Gemeinden und anderen Verwaltungsbehörden,
auf die die Kapitel II und III von Titel III aufgrund von Artikel 14 auf die die Kapitel II und III von Titel III aufgrund von Artikel 14
für anwendbar erklärt worden sind, können bestimmen, dass laufenden für anwendbar erklärt worden sind, können bestimmen, dass laufenden
Perioden freiwilliger Viertagewoche ab dem 1. Januar 2000 von Amts Perioden freiwilliger Viertagewoche ab dem 1. Januar 2000 von Amts
wegen ein Ende gesetzt wird. wegen ein Ende gesetzt wird.
Ab dem 1. Januar 2000 darf weder von dem Recht auf vorzeitiges Ab dem 1. Januar 2000 darf weder von dem Recht auf vorzeitiges
Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit noch von dem Recht auf die Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit noch von dem Recht auf die
freiwillige Viertagewoche, noch von dem Recht auf die in Artikel 12 § freiwillige Viertagewoche, noch von dem Recht auf die in Artikel 12 §
2 erwähnten Massnahmen Gebrauch gemacht werden. 2 erwähnten Massnahmen Gebrauch gemacht werden.
Unbeschadet der Anwendung von Absatz 1 werden die am 31. Dezember 1999 Unbeschadet der Anwendung von Absatz 1 werden die am 31. Dezember 1999
laufenden Regelungen des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der laufenden Regelungen des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der
Arbeitszeit und der freiwilligen Viertagewoche weiterhin durch das Arbeitszeit und der freiwilligen Viertagewoche weiterhin durch das
vorliegende Gesetz geregelt. vorliegende Gesetz geregelt.
§ 3 - Die in § 2 erwähnten Daten können durch einen im Ministerrat § 3 - Die in § 2 erwähnten Daten können durch einen im Ministerrat
beratenen Königlichen Erlass ersetzt oder gestrichen werden. » beratenen Königlichen Erlass ersetzt oder gestrichen werden. »
Art. 13 - Es wird bei Provinzen, Gemeinden und anderen Art. 13 - Es wird bei Provinzen, Gemeinden und anderen
Verwaltungsbehörden, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Verwaltungsbehörden, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes die freiwillige Viertagewoche eingeführt haben, davon Gesetzes die freiwillige Viertagewoche eingeführt haben, davon
ausgegangen, dass diese von ihnen in Anwendung von Artikel 10bis §§ 1 ausgegangen, dass diese von ihnen in Anwendung von Artikel 10bis §§ 1
und 2 des Gesetzes vom 10. April 1995, so wie durch das vorliegende und 2 des Gesetzes vom 10. April 1995, so wie durch das vorliegende
Gesetz abgeändert, eingeführt worden ist. Gesetz abgeändert, eingeführt worden ist.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 1997 Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Öffentlichen Dienstes
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 novembre 1998. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 november 1998.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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